Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Trink- und Schmutzwassergebührenbescheid.

2

Sie ist Eigentümerin des Einfamilienhausgrundstücks gemäß Rubrumsadresse. Sie bewohnt es mit ihrer minderjährigen Tochter und bewohnte es im hier streitigen Erhebungszeitraum auch mit ihren Eltern. Das Haus besitzt nur eine Haustür. Das Grundstück ist an die öffentlichen Einrichtungen der Trinkwasserversorgung und der zentralen Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbands angeschlossen.

3

Mit Gebührenbescheid Trink-/Schmutzwasser vom 24. Februar 2017, Bescheidnummer VR 0000174117, erhob die Beklagte von der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis 31. Januar 2017 Trinkwassergebühren in Höhe von 288,04 € und Schmutzwassergebühren in Höhe von 434,95 €. Zugleich setzte sie neue Abschläge fest. Bei den Grundgebühren berechnete sie diese im jeweiligen Bereich zweimal.

4

Mit dem hier streitgegenständlichen Gebührenbescheid Trink-/Schmutzwasser vom 1. März 2017, der den vorgenannten Bescheid aufhob, erhob die Beklagte von der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis 31. Januar 2017 Trinkwassergebühren in Höhe von 289,48 € und Schmutzwassergebühren in Höhe von 437,56 €. Zugleich setzte sie neue Abschläge fest. Bei den Grundgebühren berechnete sie diese im jeweiligen Bereich zweimal. Die Verbrauchsgebühr Trinkwasser ist auf der Grundlage 1 m³ höher als im Bescheid vom 24. Februar 2017.

5

Den im gleichen Monat erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. März 2017 begründete die Klägerin damit, dass eine doppelte Grundgebühr für Trink- und Schmutzwasser zu zahlen sei. Auf dem Zählerwechselzettel sei, ohne sie als Eigentümerin zu fragen bzw. zu informieren, die Wohneinheit geändert und aus einem Ein- ein Zweifamilienhaus gemacht worden. Im Jahr 2017 sei nach den abschließbaren Wohneinheiten gefragt worden, worauf sie geantwortet habe, sie hätten nur eine Haustür und vor jedem Raum bzw. Zimmer eine Tür. Sie, die Klägerin, habe den Gebührenbescheid neu gerechnet, wobei sie einmal eine Grundgebühr von 79,22 € für Trinkwasser und einmal eine Grundgebühr von 100,03 € für Schmutzwasser berechnet habe, entsprechend auch für die Abschläge für 2017. Mithin seien 182,21 € zu viel bezahlt (= Guthaben).

6

Ein handschriftlicher Vermerk (auf einer E-Mail) über eine „Kontrolle vor Ort“ am 3. März 2017 hält fest, dass „Fam. K…“ mit zwei Personen im Erdgeschoss wohne und „Fam. K… jun.“ mit zwei Personen im Obergeschoss.

7

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2017 zurück. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, auch nach einer Kontrolle vor Ort müsse die Liegenschaft mit doppelter Grundgebühr abgerechnet werden. Es sei ersichtlich gewesen, dass sich in dem Wohnhaus zwei Wohnungen befänden. Das Erdgeschoss werde von zwei Personen (Familie K. sen.) und das Obergeschoss von zwei weiteren Personen (Familie K. jun.) bewohnt. Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen bedürfe es der baulichen Abgeschlossenheit und der besonderen Zugangsmöglichkeit nicht.

8

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 22. April 2017 hat die Klägerin am 22. Mai 2017 Klage erhoben.

9

Auf gerichtliche Bitte hat die anwaltlich vertretene Klägerin einen ausweislich der Bezeichnungen und der teilweise alten Handschrift alten Grundriss des Hauses mit teilweise mit Blick auf die Handschrift neueren Beschriftungen vorgelegt, der im Kellergeschoss zwei Zimmer (eins davon mit der wohl nachträglich eingebauten [Zentral-]“Heizung“), eine „Waschk.(üche)“, einen Kellerraum, eine „Sp.(eisekammer)“ sowie eine Küche und ein WC ausweist, im Erdgeschoss drei „Stuben“, eine Kochnische und ein Bad und im Obergeschoss ebenfalls drei „Stuben“, eine Küche und ein WC, im jeweiligen Geschoss mit einem Flur samt Treppenaufgang.

10

Die Klägerin trägt nach einer Betreibensaufforderung binnen zwei Monaten vor:

11

Sie wende sich insbesondere gegen die Veranlagung von zwei Grundgebühren.

12

Ihr Gebäude sei ein Einfamilienhaus. Sie wohne dort – so im Schriftsatz vom 27. Dezember 2017 – zusammen mit ihrem Ehemann und ihren pflegebedürftigen Eltern. Im Haus gebe es keine abgeschlossenen Wohnungen mit eigenen Wohnungstüren, die etwa durch Fremde genutzt werden könnten und einen abgeschlossenen und umschlossenen Raum darstellten, sondern ausschließlich durch die Familie genutzte Räume.

13

Im Hinblick auf die Maßstabsbildung für die Grundgebühr könne es keinen Unterschied machen, ob im Haus Kinder oder Eltern wohnten. Oder bilde ein von Kindern genutztes Obergeschoss mit Spiel- und Kinderzimmern auch eine zweite Wohneinheit?

14

Der Grundgebührenmaßstab sei in der Satzung immer noch nicht ausreichend definiert. Wonach richte sich der Begriff Wohnung in der Satzung? Was seien Bestandteile einer Satzungswohnung? Im Hinblick auf Sanatorien und Krankenhäuser solle die Anzahl der Betten entscheidend sein. Auf Campingplätzen und den Sportboothäfen beginne eine Einheit mit jeweils vier Stell- bzw. Liegeplätzen. Eine Yacht mit Küche und Wasch- und Bademöglichkeiten solle also mit einer Wohnung in einem Haus nicht vergleichbar sein; es bräuchte vier Yachten, um an die Bemessung einer Wohnung heranzureichen. Ebenso brauche es vier abgeschlossene Campingmobile mit Küchen, WCs und Badezimmern, um eine Grundgebühr zu erreichen. Warum solle eine Wohnnutzung in einer Yacht oder in einem Campingmobil nicht der Nutzung einer Wohnung gleichgestellt sein? Es handle sich lediglich um eine mobile Form des Wohnens. Darauf könne es bei der Bemessung der Grundgebühr aber nicht ankommen. Die Satzung erlaube keine ausreichende Definition einer Wohneinheit, insbesondere bei Häusern, in denen sich nur zwei Wohneinheiten befinden sollten. Der Maßstab werde nicht ausreichend definiert und sei deshalb zu unbestimmt. Er führe überdies zu Ungleichgewichten, die nicht hinnehmbar seien.

15

Die Zimmer, WC, Bad und Küche bzw. Kochnische stünden jedem Bewohner frei zur Verfügung.

16

Die Klägerin beantragt,

17

den Gebührenbescheid vom 1. März 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 19. April 2017 aufzuheben.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen,

20

und trägt dazu vor:

21

Bei der Immobilie der Klägerin handle es sich um ein Einfamilienhaus, in dem zwei „Familien“ lebten.

22

Der Wohneinheitenmaßstab sei grundsätzlich ein zulässiger Maßstab für die Bemessung der Grundgebühr für die zentrale Abwasserbeseitigung. Dies gelte auch für die Trinkwassergrundgebühr. Bei typisierender und pauschalierender Betrachtung steige die (potentielle) Inanspruchnahme der Vorhalteleistung mit der Zahl der Wohneinheiten linear.

23

Was die Definierung der Wohneinheit betreffe, sei die Beklagte in ihrem Organisationsermessen frei, welche Maßstabstatbestände sie festlege, solange diese nicht willkürlich seien und das Nutzungsmaß verhältnismäßig widerspiegelten. Die Beklagte habe sich nicht für die Wohnung als solches entschieden, sondern für die Wohneinheit.

24

Es gebe die unterschiedlichsten Festlegungen, wann eine Wohnung vorliege, so in § 48 der Landesbauordnung M-V, dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und den Hinweisen des Statistischen Landesamts Sachsen. Auch der Begriff Wohnraum habe keine allgemeingültige Bedeutung, sondern werde je nach Fachbereich im Detail unterschiedlich definiert.

25

Im Verbandsgebiet sei es durchaus üblich, dass mehrere Generationen unter einem Dach lebten, jede Familieneinheit für sich aber eigenständig Räume in Anspruch nehme, um einen selbständigen Haushalt zu führen. Die Regelung, dass bei einem Einfamilienhaus bei zwei Wohnungen, welche jede für sich allein zugänglich und augenscheinlich räumlich abgeschlossen seien (Raum, Kochmöglichkeit, Bad – unterschiedliche Nutzer) eben nicht ein separater Zugang erforderlich sei (man sei schließlich Familie), sei genau diesem Umstand geschuldet.

26

Gemessen daran habe sie, die Beklagte, zwei Wohneinheiten geltend gemacht. Denn im Wohnhaus der Klägerin befänden sich zwei voneinander getrennte, jeweils aus mehreren Räumen bestehende Bereiche, die jeweils Wohnzwecken dienten und jeweils in ihrer Beschaffenheit die Führung eines selbständigen Haushalts ermöglichten. Dass der übrige Wohnbereich für sich gesehen nicht von der getrennten „Einliegerwohnung“, die sich im oberen Stockwerk befinde und über eine Treppe erreicht sowie abgeschlossen sei, weil die separaten Räume dieser Wohnung nur über den Flur/Eingangsbereich/Treppe, die Bestandteil des übrigen Wohnbereichs im Erdgeschoss sei, erreichbar seien, stehe ihrer Qualifizierung als (zwei getrennte) Wohneinheiten nicht entgegen.

27

Selbst wenn man die Vorgaben der Bewertungsverordnung an eine „Wohnung“ zur Bestimmung des Begriffs „Wohneinheit“ heranziehe, stünde eine nicht gegebene Abgeschlossenheit als solches (Ober- und Untergeschoss bestehe ja) der beiden im Wohnhaus der Klägerin befindlichen Wohnbereiche ihrer jeweiligen Qualität als „Wohneinheit“ nicht entgegen. Entscheidend sei, dass aufgrund der konkreten baulichen Gestaltung und Ausstattung der beiden voneinander getrennten Wohnbereiche mit Blick auf ihre jeweilig vorhandenen Küchen- und Sanitärinstallationen die Möglichkeit der Steigerung des potentiellen Abwasseranfalls auf dem Grundstück der Klägerin und damit der in Anspruch genommenen Vorhalteleistung an Abwasserbeseitigungskapazität als auch an anteilig ausgelösten Vorhaltekosten bestehe. Die mit der konkreten baulichen Gestaltung des Wohnhauses der Klägerin einhergehende „Verdoppelung“ des Werts der Vorhalteleistungen im Bereich der Ver- und Entsorgung trete unabhängig davon ein, ob die beiden vorhandenen Wohneinheiten im bauordnungsrechtlichen Sinne gegeneinander abgeschlossen seien.

28

Unerheblich bei der Erhebung von der Wohneinheit sei der tatsächliche Nutzer/Nutzung und Intensivität der „Bewohnung“, denn selbst, wenn die Wohneinheit nicht in Gebrauch sei, weil niemand darin lebe, entstehe die Grundgebühr.

29

Sofern Kinder- und Spielzimmer über ein separates Badezimmer und Kochecke verfügten und den kleinen Kindern das Führen eines selbständigen Haushalts zugetraut werde, könne die Erhebung einer zweiten Wohneinheit in einem Einfamilienhaus in Frage kommen, ohne dass es eines separaten Eingangs bedürfe.

30

Der Wohneinheitenmaßstab sei nur ein Hilfsmittel, um letztendlich die durch „zwei Haushalte“ zumindest wahrscheinlich erhöhte Nutzung widerzuspiegeln.

31

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. August 2018 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

32

Die Anfechtungsklage ist größtenteils unzulässig und im Übrigen unbegründet.

33

I. Die Klage, die den Gebührenbescheid vollumfänglich anficht, ist überwiegend bereits unzulässig, nämlich soweit es die Anfechtung der festgesetzten Zusatzgebühren für Trink- und Schmutzwasser einerseits und eine der jeweiligen Grundgebühren andererseits betrifft. Es fehlt in diesem Umfang die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO bzw. das Vorliegen eines auch insoweit (erfolglos) durchgeführten Vorverfahrens nach den §§ 68 ff. VwGO.

34

Der streitgegenständliche Abgabenbescheid ist kein „einheitlicher“ Bescheid, der nur in toto angefochten werden kann. Der zusammengefasste Verwaltungsakt enthält (neben hier wohl ohnehin nicht streitigen Abschlagsfestsetzungen) Regelungen zu zwei verschiedenen Benutzungsgebühren und deren Grund- wie Zusatzgebühren, die objektiv abgrenzbar und deshalb teilbar sind (vgl. R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 42 Rn. 21 m. w. N.; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 22. Jan. 2018 – 1 M 780/17 –); die Beklagte benennt ihn in der Rechtsbehelfsbelehrung einen „kombinierten“ Bescheid. Er ist jenseits jeweils einer Grundgebühr in den Sparten Trink- und Schmutzwasser schon vor Klageerhebung unanfechtbar geworden. Der von der Klägerin erhobene Widerspruch richtete sich ausweislich der Begründung im Schreiben vom 8. März 2017 ausschließlich gegen die jeweils „zweite“ bzw. doppelte Grundgebühr in Höhe von (144,98 € + 13,46 € = 158,44 € : 2 =) „79,22“ € im Trinkwasser- bzw. (183,06 € + 16,99 € = 200,05 € : 2 = aufgerundet) „100,03 €“ im Schmutzwasserbereich, wie sie im Gebührenbescheid für 366 Tage (das Jahr 2016 war ein Schaltjahr, der Erhebungszeitraum begann mit dem 1. Februar 2016) ausgewiesen sind.

35

II. Die im Übrigen zulässige Anfechtungsklage gegen die jeweils doppelt festgesetzten Grundgebühren in den Bereichen Trink- und Schmutzwasser ist unbegründet.

36

Der Gebührenbescheid Trink-/Schmutzwasser der Beklagten vom 1. März 2017 und ihr Widerspruchsbescheid vom 19. April 2017 sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

37

1. Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Grundgebühren in der jeweiligen Gebührensparte im streitgegenständlichen Bescheid sind einerseits die §§ 1 Abs. 2 lit. a., 2 Abs. 1, 3b Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Wasserversorgung des Zweckverbands B-Stadt (Gebührensatzung Wasser) vom 3. März 2010 in der Fassung der (rückwirkend zum 1. Januar 2011 erlassenen) 7. Änderungssatzung vom 22. Februar 2017, andererseits die §§ 1 Abs. 2 Satz 1 lit. a und 3 Nr. 1, 2 Abs. 5 und 7 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbands B-Stadt (Gebührensatzung Schmutzwasser) vom 3. März 2010 in der Fassung der (rückwirkend zum 1. Januar 2011 erlassenen) 7. Änderungssatzung vom 22. Februar 2017.

38

Zentrale Bedeutung kommt im vorliegenden Fall der jeweiligen Maßstabsregelung für die jeweilige Grundgebühr zu.

39

Dazu heißt es zum einen in § 2 Abs. 1 der Gebührensatzung Wasser:

40

„Gebührenmaßstab für die Grundgebühr ist grundsätzlich die Anzahl der Wohneinheiten auf dem Grundstück. Als eine Wohneinheit gelten:

41

- jede Wohnung, unabhängig von ihrer Größe,

42

- jeder Bungalow, jedes Boots- oder Ferienhaus

43

- bei gewerblichen Beherbergungsbetrieben und anderen Einrichtungen, die in vergleichbarer Weise Betten vorhalten, wie z. B. Sanatorien oder Krankenhäuser, je angefangene 4 Betten,

44

- je 4 Stellplätze auf Campingplätzen bzw. 4 Liegeplätze in Sportboothäfen,

45

Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder überwiegend zu Wohnzwecken (auch zur Feriennutzung) dienende umschlossene Raum oder jede zu Wohnzwecken (bzw. Feriennutzung) dienende Einheit von umschlossenen Räumen, die von anderen Wohnungen und fremden Räumen baulich abgeschlossen ist und über einen eigenen Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenraum, Flur oder anderem Vorraum verfügt. Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen bedarf es der baulichen Abgeschlossenheit und der besonderen Zugangsmöglichkeit nicht.“

46

In der damals geltenden Gebührensatzung Schmutzwasser (mittlerweile gilt ab dem aktuellen Jahr eine neue Satzung vom 29. November 2017 mit einer teilweise anderen Regelung) lautete zum anderen der insoweit einschlägige § 2 Abs. 5:

47

„Gebührenmaßstab für die Grundgebühr der Benutzungsgebühr A ist die Anzahl der Wohneinheiten (WE) auf dem Grundstück.

48

Als eine Wohneinheit gelten:

49

- jede Wohnung, unabhängig von ihrer Größe,

50

- jeder Bungalow, jedes Boots- oder Ferienhaus

51

- bei gewerblichen Beherbergungsbetrieben u0nd anderen Einrichtungen, die in vergleichbarer Weise Betten vorhalten, wie z. B. Sanatorien oder Krankenhäuser, je angefangene 4 Betten,

52

- je 4 Stellplätze auf Campingplätzen bzw. 4 Liegeplätze in Sportboothäfen,

53

Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder überwiegend Wohnzwecken (auch zur Feriennutzung) dienende umschlossene Raum oder jede zu Wohnzwecken (bzw. Feriennutzung) dienende Einheit von umschlossenen Räumen, die von anderen Wohnungen und fremden Räumen baulich abgeschlossen ist und über einen eigenen Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenraum, Flur oder anderem Vorraum verfügt. Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen bedarf es der baulichen Abgeschlossenheit und der besonderen Zugangsmöglichkeit nicht.“

54

Der jeweils letzte Satz der zu den Wohneinheiten nahezu wortidentischen Definitionen für den Gebührenmaßstab führt in Fällen wie dem vorliegenden dann dazu, dass in der jeweiligen Gebührenart zwei Grundgebühren anfallen. Denn das Einfamilienhaus der Klägerin besitzt keine abgeschlossene „Einliegerwohnung“ für die bzw. nunmehr das Familienmitglied der anderen (hier: älteren) Generation, bietet aber im wahrsten Sinne des Worts Raum für das Führen zweier selbständiger Haushalte (dazu sogleich), hier also den großelterlichen Haushalt und den (elterlichen) der Klägerin mit ihrer minderjährigen Tochter.

55

Demgegenüber ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass allen Mitgliedern der Mehrgenerationenfamilie, wie es die Klägerin mit einem einzigen Satz vorträgt, alle „Zimmer, WC, Bad und Küche bzw. Kochnische“ frei zur Verfügung stehen. Für eine solche wenn nicht gar revolutionäre, so doch zumindest höchst ungewöhnliche Wohnform mehrerer Familiengenerationen „unter einem Dach“ in einem Haus jenseits traditioneller Wohnformen in zivilisierten Staaten hätte es näherer Erläuterungen und Darlegungen bedurft. Unter „traditionell“ versteht das Gericht dabei die gerichtbekannten Wohngepflogenheiten mindestens in Deutschland, dass typischer- und klassischerweise seit nunmehr schon vielen Jahrzehnten (jenseits der wohl nahezu allseits beengten Wohnverhältnisse nach dem 2. Weltkrieg „hüben wie drüben“) die Eltern oder der Elter ein eigenes Schlafzimmer haben/hat, dann auch die Kinder bzw. ein Kind spätestens nach der Säuglingsphase über ein eigenes (oder mit Geschwistern geteiltes) „Kinder“- bzw. später umzubenennendes “Jugend“-Zimmer verfügen/verfügt. Sollten noch mehr Familienmitglieder als die soeben geschilderte „Kernfamilie“ moderner und hiesiger Betrachtungsweise dort mitwohnen, was ebenfalls im Bundesgebiet bzw. in Mecklenburg-Vorpommern anzutreffen ist, haben typischerweise auch die Großeltern (oder der noch lebende Teil von ihnen) mindestens ein eigenes Schlaf-, wenn nicht gar auch ein eigenes Wohnzimmer. Nichts anderes gälte entsprechend für moderne (partnerschaftliche) Wohn- und Lebensformen von mindestens zwei Personen, gleich- oder verschiedengeschlechtlicher Art, mit oder ohne (eigene) Kind(er), ebenso für den Großteil der „Single“-Haushalte mit oder ohne (eigene) Kind(er), ggf. einschließlich der dort ebenfalls wohnenden Großelterngeneration. Daneben gibt es auch traditionell neben den zu den genannten Zimmern führenden Nebenräumen wie Flure u. Ä schon immer gemeinschaftlich bzw. durch alle Bewohner genutzte Zimmer wie das Wohnzimmer, manchmal auch ein zusätzliches Esszimmer (früher: die „gute“ Stube), das – nicht selten im Hinblick gerade auf die Verweildauer mit einigem Konfliktpotential belegte – Zimmer mit den sanitären Anlagen („Badezimmer“ mit regelmäßig inkludiertem WC) und schließlich eine Küche.

56

Auch der vorgelegte alte Grundriss des Hauses legt eine eher traditionelle Wohnweise „unter einem Dach“ des Einfamilienhauses der Klägerin nahe, wie sie das Gericht zu skizzieren versucht hat. So fällt es dem (dann wohl eher kleingeistigen, biedermännischen, „spießigen“) Gericht furchtbar schwer zu glauben, dass tatsächlich alle sechs „Stuben“ einheitlich für alle traditionell unterteilten Situationen des „Wohnens“ durch alle Bewohner des Hausgrundstücks der Klägerin genutzt werden. Dass alle „Stuben“ gleichartig genutzt werden, also gleichsam – das Gericht kommt hier nicht aus seiner Haut heraus – sechs kombinierte „Wohn-, Schlaf- und Kinderstube“ im Haus vorhanden sind, wäre derart außergewöhnlich, dass dies von der Klägerin hätte eingehend näher dargelegt und ggf. auch bewiesen werden müssen. Vorliegend kommt hinzu, dass im Grundriss sogar zwei Küchen und eine Kochnische eingezeichnet sind, was bei Annahme der behaupteten Wohnkonformität bzw. –uniformität (jeder bewohnt jedes Zimmer) irritiert und zumindest vordergründig Zweifel aufwirft, warum diese „Wohneinigkeit“ dann offenbar beim Thema „Küche“ aufhört. Das Gericht will zwar nicht von vornherein ausschließen, dass jeder kulinarisch und insoweit wortwörtlich seinen eigenen „Raum“ sucht, ggf. auch aus ethischen Differenzen unter den einzelnen Familienmitgliedern (Beispiel: „Ich möchte als Vegetarier nicht eine Pfanne oder einen Kochtopf benutzen, in der/dem Fleisch oder andere tierische Produkte gebraten oder gekocht wurde. Ich möchte so etwas nicht einmal in einer gemeinsam genutzten Küche riechen oder in einem gemeinsam genutzten Kühlschrank tierische Produkte sehen müssen. Ich brauche deshalb eine eigene, vegetarisch/vegan ‚reine‘ Küche.“). Dies müsste aber schon substantiiert vorgetragen werden. So bleibt festzuhalten, dass es nach der Lebenserfahrung viel naheliegender erscheint, dass mindestens die Großelterngeneration und die Elter-/Elterngeneration (mit nicht erwachsenem Kind, das noch nicht „aus dem Haus“ ist,) jeweils ihre separat genutzten Zimmer einschließlich einer eigenen Küche haben. Damit ist jenseits etwaiger pubertärer Ansprüche auf ein quasi exterritoriales Jugendzimmer (i. S. einer familienmitgliederausschließenden Enklave/Exklave) in einer „intakten“ (Groß-)Familie inbegriffen, dass auch die anderen Bewohner die hauptsächlich von bestimmten Familienmitgliedern bewohnten Zimmer betreten und ggf. (temporär) mitnutzen dürfen, soweit der von der Klägerin benutzte Begriff der „freien Verfügung“ nur diese Selbstverständlichkeit hat ausdrücken wollen. Genügend Platz zur grundsätzlich („generationen“- und haushalts)getrennten Nutzung der einzelnen Zimmer bietet das Haus jedenfalls angesichts von zwei Küchen und mehreren WCs (mit Waschgelegenheiten), sodass nicht bereits wegen „Raumnots“ eine andere Beurteilung der Wohnverhältnisse mindestens zweier Generationen (eigentlich sogar dreier, wobei das Verhältnis Elternteil/minderjähriges Kind insoweit eine zusammenfassende Betrachtung bedingt) zwingend erschiene.

57

Nur am Rande sei bemerkt, dass dem Gericht der widersprüchliche und teilweise falsche tatsächliche Vortrag der Klägerin nicht nur aufgefallen ist, sondern auch missfallen hat (vgl. § 138 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 173 VwGO). Denn noch in der Klagebegründung vom 27. Dezember 2017 trägt sie vor, das Haus „zusammen mit ihrem Ehemann und ihren pflegebedürftigen Eltern“ zu bewohnen. Kein Wort über ihre minderjährige Tochter! Und von dem Ehemann ist auch erst- und einmalig die Rede. Selbst der Tod ihres Vaters, im Schriftsatz vom 26. September 2018 für den 9. November 2017 mitgeteilt, ist im Schriftsatz vom 27. Dezember 2017 noch nicht erwähnt. Der letztgenannte Umstand spielt allerdings auch in diesem Klageverfahren keine Rolle, weil es um einen früheren Erhebungszeitraum geht, in dem der Vater der Klägerin dann noch lebte.

58

Nicht entschieden werden muss dagegen, wie es rechtlich zu beurteilen wäre, wenn tatsächliche mehrere Generationen oder einander familienrechtlich „fremde“ Personen zwar jeweils eigene Zimmer zur ausschließlichen Nutzung hätten, aber es insgesamt nur eine (gemeinsam von allen Bewohnern genutzte) Küche und/oder nur eine Waschgelegenheit bzw. ein WC im Haus gäbe.

59

2. Die satzungsrechtlichen, bis auf ein Wort („zu“) identischen Regelungen zu den „Wohneinheiten“ als jeweiliger Gebührenmaßstab sind rechtlich auch nicht zu beanstanden.

60

a) Bedenken gegen die Bestimmtheit der Satzungsbestimmungen teilt das Gericht nicht mit der Klägerin. So wird dort gerade der Begriff der Wohnung noch näher und auch hinreichend erläutert.

61

b) Es steht im Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers, wie er die Anzahl von Grundgebühren je Grundstück regelt. Es ist ihm nicht zu untersagen, wenn er dabei die im Verbandsgebiet jedenfalls in Mehrgenerationenhäusern auch vorherrschenden Wohnverhältnisse, dass die jeweilige Familiengeneration nicht stets eine eigene, abschließbare Wohnung innerhalb eines Hauses (Stichwort: Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung) hat, wohl aber einen eigenen Haushalt mit den dafür erforderlichen Zimmern führt, bei den Grundgebühren dahingehend würdigt, dass er sie insoweit wie zwei Wohnungen – so ist die andernfalls mit einem Zirkelschluss versehene jeweilige Satzungsregelung („… Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen …“) zu verstehen – behandelt. Insofern versteht das Gericht die streitigen Regelungen so, dass es die Wohnzwecken dienenden Zimmer in ihrer (jeweiligen) Gesamtheit ermöglichen können müssen, darin (jeweils) einen selbständigen Haushalt zu führen (vgl. VG Frankfurt [Oder], Beschl. v. 13. Nov. 2013 – 5 L 349/12 –, juris, Rn. 14). Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn es auch dazu „notwendige“ Nebenräume wie Küche oder Kochgelegenheit, Toilette und mindestens eine Waschgelegenheit gibt (vgl. VG Frankfurt [Oder], Beschl. v. 13. Nov. 2013, a. a. O.); bei mehr als einem Haushalt müssen sie dann auch entsprechend mehrfach vorhanden sein.

62

Diese Voraussetzungen zum Führen zweier jeweils eigener bzw. selbständiger Haushalte liegen hier vor. So gibt es im Haus zwei Küchenräume (und sogar noch einen kleinen Raum mit einer – „dritten“ – Kochnische), mehr als ein Zimmer mit WC und ein Badezimmer. Es ist nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass es selbst in den WC-Räumen keine Waschgelegenheit (typischerweise ein Waschbecken) gibt, sondern nur im Badezimmer (oder Badestube). Ebenso wenig ist vorgetragen worden, dass das Badezimmer nur als solches dient, also nicht – wie dem Gericht aus vielen Haushalten bekannt – dort neben einer Badewanne und/oder Dusche auch ein weiteres WC mit Waschbecken vorhanden ist. Wie bereits erwähnt, geht es insoweit zu Lasten der Klägerin, wenn sie derart wortkarg vorträgt, namentlich nicht zu etwaigen atypischen, aber je nach Lage der Dinge möglichen atypischen Wohn-, Nutzungs- und Ausstattungsverhältnissen der einzelnen Zimmer eines sogar unterkellerten Einfamilienhauses mit einem ausgebauten Dachgeschoss vorträgt. Diese Umstände liegen sämtlich in ihrer Sphäre und damit mindestens auch in ihrer Vortragsobliegenheit.

63

Diese satzungsrechtliche Ausnahme in der Definition einer Wohneinheit bzw. Wohnung rechtfertigt sich hinreichend aus dem Umstand, dass regelmäßig jede Generation bzw. jeder Haushalt ihr/sein eigenes – bei den Grundgebühren „potentielles“ – Nutzungsverhalten im Hinblick auf Trink- und Schmutzwasser haben kann und haben wird. Insofern werden Mehrgenerationenbewohner eines Einfamilienhauses ohne abgeschlossene, voneinander getrennte Wohnbereiche im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich der Grundgebühren aus diesem sachlich nachvollziehbaren Grund denjenigen gleichgestellt, die zwar auch unter einem Dach wohnen, aber in separaten (abgeschlossenen) Wohnungen, wie im vom Gericht bereits erwähnten typischen Fall eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung, mag Letztere nun vermietet von Dritten oder auf anderer vertraglicher Grundlage von Familienangehörigen der nächsten oder vorigen Generation genutzt werden.

64

Die Satzungsregelung fällt auch nicht der Unwirksamkeit heim, soweit es den Vergleich mit den anderen dort genannten (fiktiven) Wohneinheiten anbetrifft. So ist etwa bei gewerblichen Beherbergungsbetrieben, Krankenhäusern, Campingplätzen und Sportboothäfen zu berücksichtigen, dass diese nicht stets „voll“ belegt sind, eine Wohnungs-Wohneinheit dagegen schon. Innerhalb des hier nicht überschrittenen Rahmens zulässiger Typisierung darf der Satzungsgeber insoweit auf eine größere Anzahl von Betten, Stell- und Liegeplätzen abstellen, damit sie als eine Wohneinheit gelten.

65

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

66

Von Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten dieses Verfahrens sieht das Gericht ab (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte könnte hier vor allem mangels anwaltlicher Vertretung nur sehr geringe außergerichtliche Kosten vorläufig vollstrecken, während bei der Klägerin kein besonderes (Privat-)Insolvenzrisiko gesehen wird.

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 22. Jan. 2018 - 1 M 780/17

bei uns veröffentlicht am 22.01.2018

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird die Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Oktober 2017 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 14. Juli 2017 gegen den Anschlussbeitragsbescheid des Antrag

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird die Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Oktober 2017 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 14. Juli 2017 gegen den Anschlussbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 21. September 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. Oktober 2017, zugestellt am 3. November 2017, wird für den Zeitraum bis zum 3. November 2017 angeordnet.

Die weitergehende Beschwerde und der weitergehende Antrag werden abgelehnt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.330,82 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Durch zusammengefassten Bescheid vom 21. September 2015 setzte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller einen Anschlussbeitrag (Schmutzwasser) für die Grundstücke Flurstücke 1... und 6..., Flur ..., Gemarkung A-Stadt, in Höhe von 30.182,82 € fest und erließ ein Leistungsgebot in Höhe von 21.323,28 €. Der Antragsteller erhob unter Hinweis auf die in dem Erschließungsvertrag vom 26. Januar 2000 geschlossene Ablösungsvereinbarung Widerspruch. Durch Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2017 wies der Antragsgegner diesen zurück. Zur Begründung führte er unter anderem aus, er sei verpflichtet, Anschlussbeiträge zu erheben und hierbei auch Nacherhebungen vorzunehmen. Die Erhebung des Beitrages beschränke sich im vorliegenden Fall auf die Differenz zwischen dem gesetzlichen Beitrag und den bereits geleisteten Zahlungen durch den Erschließungsträger; diesen Betrag habe der Antragsgegner in voller Höhe in Abzug gebracht.

2

Mit seiner hiergegen erhobenen Klage, die unter dem Aktenzeichen 3 A 1527/17 beim Verwaltungsgericht noch anhängig ist, verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

3

Am 15. Juli 2017 hat er beim Verwaltungsgericht ferner beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen.

4

Durch den angefochtenen Beschluss vom 10. Oktober 2017 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage zwar nicht im Hinblick auf die Ablösungsvereinbarung angeordnet, sondern aus formalen Gründen. Der zusammengefasste Bescheid sei nicht hinreichend bestimmt. Es sei erforderlich, dass der Umfang der auf dem jeweiligen Grundstück ruhenden öffentlichen Last aus dem Bescheid heraus zweifelsfrei bestimmt werden könne. Hieran fehle es, wenn - wie hier – zwar die Flächen der selbstständigen Buchgrundstücke in einem Bescheid ausgewiesen würden, die anrechenbare Fläche allerdings lediglich als bloße Summe. Eine centgenaue Zuordnung der in dem Bescheid ausgewiesenen Beitrags(gesamt)forderung zu den einzelnen Grundstücken sei damit unmöglich.

5

Mit seiner hiergegen erhobenen Beschwerde trägt der Antragsgegner vor, die anrechenbare Fläche ergebe sich eindeutig aus dem angefochtenen Bescheid, wenn die Grundflächen jeweils nach § 5 Abs. 1e der Beitragssatzung mit 50 v. H. der Grundfläche angesetzt würden (Maßstabsregel für Zeltplätze). Ferner müsse der angefochtene Beschluss deshalb aufgehoben werden, weil durch den Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 27. Oktober 2017 eine beachtliche Änderung der Sachlage eingetreten sei.

6

Der Antragsteller hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

7

Die Beschwerde ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.

8

Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass im Zeitpunkt seiner Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestanden haben (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO); dieser war nicht hinreichend bestimmt (zu 1). Die Zweifel an der Bestimmtheit sind aber durch den Änderungsbescheid vom 27. Oktober 2017 ausgeräumt (zu 2). Die vom Antragsteller vorgetragene Ablösungsvereinbarung ist demgegenüber nicht geeignet, die Beitragserhebung ernstlich in Zweifel zu ziehen (zu 3).

9

1. Der Umstand, dass der Antragsgegner im vorliegenden Fall einen zusammengefassten Bescheid erlassen hat (§ 12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. § 155 AO), in dem die Beiträge für zwei Grundstücke im bürgerlich-rechtlichen Sinne festgesetzt worden sind, begründet als solches keine ernstlichen Zweifel an dem angefochtenen Abgabenbescheid. In der Rechtsprechung des Senates ist vielmehr geklärt, dass auch im Bereich des kommunalen Abgabenrechts der Erlass eines zusammengefassten Bescheides - im Grundsatz - zulässig ist (vgl. hierzu allgemein OVG Greifswald, Beschl. vom 19. Juni 2017 – 1 L 252/15 –; aktuell Beschluss des Senats vom 13. Dezember 2017 – 1 LZ 551/17 –; ferner Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 2 Erl. 12.3.4 f.; § 12 Erl. 32). Es ist stets eine Frage des Einzelfalles, ob der Bescheid noch die erforderliche Bestimmtheit aufweist.

10

Im vorliegenden Einzelfall führt dieses Vorgehen des Antragsgegners zur Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Änderungsbescheid vom 27. Oktober 2017 dem Antragsteller zugegangen ist. Es ist der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts zu folgen, dass der angefochtene Bescheid vom 21. September 2015 formell rechtswidrig ist und auch § 12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. § 127 AO nicht eingreifen, weil eine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Da im vorliegenden Fall eine Beitragserhebungspflicht besteht, hat der Antragsgegner unter Anwendung seiner aktuellen Beitragssatzung den Antragsteller in der satzungsgemäßen Höhe zu veranlagen gehabt. Das Verwaltungsrecht hat zutreffend dargelegt, dass aus dem Bescheid heraus nicht hinreichend sicher ermittelt werden kann, welcher Beitrag auf welches der beiden bürgerlich-rechtlich selbstständigen Grundstücke entfällt. Anders als mit der Beschwerde vorgetragen, enthält der Bescheid eben gerade auch keinen Hinweis darauf, dass die Gesamtfläche nur mit 50 v. H. angerechnet werden kann. Aus dem Bescheid heraus ist der Rechenschritt von der Gesamtfläche hin zur anrechenbaren Fläche nicht nachvollziehbar. Das geht auch nicht aus der sich darunter befindenden Passage des Bescheides hervor, die auf unterschiedliche nutzungsbezogene Flächenbeiträge im Hinblick auf unterschiedliche Vollgeschosszahlen hinweist. Daher hat der Senat ernstliche Zweifel daran, dass die Abgabenfestsetzungen und das Zahlungsgebot noch hinreichend bestimmt sind. Ohne Kenntnis des weiteren Satzungsrechtes kann nicht durch einfache Rechenschritte - gegebenenfalls auch im Rahmen einer Vollstreckung in das Grundstück wegen der auf den Grundstücken ruhenden öffentlichen Lasten - sicher und zweifelsfrei nachvollzogen werden, in welcher Höhe ein Beitrag auf dem jeweiligen Grundstück ruht.

11

Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Bescheid an den Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks „Hafen Campingplatz“ richtet. Zwar ist für die Frage der hinreichenden Bestimmtheit eines Bescheides auf die konkrete Kenntnis des Adressaten abzustellen. Auch dürfte sich der Antragsteller die Kenntnis seines Rechtsvorgängers aus dem Erschließungsvertrag – seines Vaters – zurechnen lassen müssen. In dem Erschließungsvertrag war in § 5 in der Flächenberechnung die 50%ige Reduzierung mit Hinweis auf die damalige Satzungsregelung (§ 4 (2) f) genannt worden. Allerdings lag dieser Berechnung nicht nur altes Satzungsrecht zugrunde, sondern auch eine andere Grundstücksgröße. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Erschließungsvertrag bereits etwa vierzehn Jahre vor Bescheiderteilung geschlossen wurde.

12

2. Diese Unbestimmtheit hat der Antragsgegner durch seinen Änderungsbescheid vom 27. Oktober 2017 ausgeräumt. Dort hat der Antragsgegner die beiden Grundstücke jeweils einzeln gerechnet und die ermittelten Einzelbeiträge dann zu einer Gesamtsumme addiert. Dieser Bescheid genügt daher den vom Senat aufgestellten Kriterien an einen zusammengefassten Bescheid; die Abgabenfestsetzung und das Leistungsgebot können daher aufrechterhalten werden (Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 2 Erl. 12.13; § 7 Erl. 18.2.5 und 18.3.1, m. w. N.). Da ab dem Zeitpunkt des Zuganges des Bescheides vom 27. Oktober 2017 der Abgabenbescheid keinen ernstlichen Zweifel mehr unterliegt, ist über diesen Zeitraum hinaus die aufschiebende Wirkung der Klage nicht mehr anzuordnen.

13

3. Mit seinem weiteren Vorbringen, insbesondere mit dem Argument, die Beiträge seien abgelöst worden, dringt der Antragsteller nicht durch.

14

Gemäß § 7 Abs. 5 KAG M-V können die Beitragsberechtigten Bestimmungen über die Ablösung eines Beitrages im Ganzen vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht treffen. Ein Aufgabenträger, der diesen Weg gehen will, hat zuvor Ablösungsbestimmungen zu erlassen, um darauf fußend eine Ablösungsvereinbarung zu schließen. Solange solche wirksamen Ablösungsbestimmungen nicht getroffen worden sind, gilt ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) des Abschlusses von Vereinbarungen über Anschlussbeiträge. Eine abgeschlossene Ablösungsvereinbarung ist nichtig (vgl. OVG Greifswald, Beschl. vom 18. Dezember 2017 – 1 LZ 25/17 –; Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 2 Erl. 14; § 7 Erl. 16 f., m. w. N.). So dürfte die Sach- und Rechtslage auch im vorliegenden Fall liegen.

15

Der Erschließungsträger und der Antragsgegner haben zwar versucht, im Erschließungsvertrag 2000 eine Ablösung zu vereinbaren. Die diesbezüglichen Regelungen sind aber – nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilverfahrens - nichtig, weil die Ablösungsvereinbarung nicht auf wirksamen Ablösungsbestimmungen fußt.

16

Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. vom 27. Januar 1982 – 8 C 24.81 –, juris Rn. 4) auch ein Gemeinderatsbeschluss Ablösungsbestimmungen aufstellen. Der im vorliegenden Fall benannte Beschluss der Verbandsversammlung vom 26. Januar 2000 erfüllt inhaltlich aber nicht die Anforderungen, die an Ablösungsbestimmungen zu stellen sind. Das Bundesverwaltungsgericht (a. a. O., Rn. 19 ff.) hat insoweit herausgearbeitet, dass Ablösungsbestimmungen (i. S. des BauGB) eine Aussage darüber enthalten müssen, wie der zu vereinbarende Ablösungsbetrag im Einzelnen errechnet und wie er verteilt werden soll. Demgemäß gehören die Festlegung der Art der Ermittlung und der Verteilung des mutmaßlichen Erschließungsaufwandes zum Mindestinhalt von Ablösungsbestimmungen. Diese Rechtsprechung lässt sich in diesem Punkt auch auf Anschlussbeiträge übertragen.

17

Der Beschluss der Verbandsversammlung vom 26. Januar 2000 erfüllt nicht die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Mindestanforderungen. Er enthält keine Kriterien zur Art der Ermittlung und zur Verteilung des auf ein Grundstück entfallenden Aufwandes. Die beabsichtigte, pauschale Vorgehensweise, in allen Fällen 25 v. H. des mutmaßlichen Beitragsaufkommens als Ablösungsbetrag zu vereinbaren, verstößt gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) und ist nichtig. Denn die vorliegende „Ablösungsbestimmung“ ist nicht geeignet, den für ein bestimmtes Grundstück mutmaßlich entstehenden Beitrag angemessen und vorteilsgerecht dem jeweiligen Grundstück zuzuordnen. Eine Ablösungsbestimmung muss geeignet sein, missbräuchliche Vereinbarungen eines von Anfang an offenkundig zu geringen oder überhöhten Beitrages auszuschließen (vgl. BVerwG, Urt. vom 21. Januar 2015 – 9 C 1.14 –, Rn. 11). Dies ist bei einer pauschalen 25-Prozentregelung nicht der Fall; dies entspricht der Hälfte der zuvor in der Rechtsprechung vertretenen absoluten Missbilligungsgrenze von 50 %).

18

Der Erschließungsvertrag 2000 ermittelt in § 5 zwar fiktiv die im vorliegenden Fall wohl entstehende Beitragsschuld von 69.311,00 DM. Danach erfolgt die pauschale Reduzierung auf 25 v. H., d. h. auf 17.327,75 DM. Dieser Betrag wird dann in § 5 Abs. 5 als Ablösungsbetrag vereinbart. Dem Erschließungsvertrag 2000 liegt damit – wie oben ausgeführt – nicht nur keine zuvor beschlossene wirksame Ablösungsbestimmung zugrunde. Vielmehr spricht darüber hinaus inhaltlich viel dafür, dass hier eine missbräuchliche Vereinbarung eines offenkundig zu geringen Ablösungsbetrages vorliegt. Denn es wird an keiner Stelle offen gelegt, welche weiteren Leistungen vom Erschließungsträger im konkreten Fall erbracht worden sind, d. h. welche Kosten der Erschließungsträger für das konkrete Baugebiet aufgewendet hat. Insbesondere wird nicht klar dargelegt und exakt beziffert, dass die Kosten, die der Erschließungsträger für die dann den Antragsgegner wohl übertragenen Einrichtungen und der vertragliche Ablösungsbetrag zusammen in etwa dem entsprochen haben, was sich bei einer Heranziehung zu einem Beitrag an Beitragsschuld ergeben hätte. Auch die Antragsbegründung legt dies nicht dar. Die bloße Behauptung auf Seite 4 der Antragsschrift, der Vater des Antragstellers (Erschließungsträger) habe „mehr geleistet als im Rahmen der Gegenleistung eigentlich zu leisten gewesen wäre“, ist unsubstanziiert geblieben. Vielmehr ist die Ablösesumme nach § 5 Abs. 5 des Erschließungsvertrages sogar entfallen und mit den Kosten der Realisierung der äußeren Erschließung gegengerechnet worden.

19

Aus alledem folgt für den Senat, dass der Ablösungsbetrag zuzüglich der Kosten für die Errichtung der übertragenen Anlagenteile die Höhe der prognostizierten Beitragsschuld in keiner Weise erreicht. Daher hat der Antragsgegner sich bei seiner Beitragserhebung zu Recht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen können und eine Nacherhebung durchführen dürfen, mit der er den Beitragsanspruch ausschöpft.

20

Jedenfalls weil der Antragsgegner den vom Erschließungsträger gezahlten Ablösungsbetrag den Beitragspflichtigen rechnerisch gutgeschrieben und nur die Differenz nacherhoben hat, kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er „doppelt belastet“ worden sei. Ein Fall einer unbilligen Härte i. S. des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist für den Senat nicht ersichtlich.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG.

22

Hinweis:

23

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.