Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Straßenausbaubeitragsbescheids.

2

Der Kläger ist Erbbauberechtigter des Grundstücks der Gemarkung E, Flur 2, Flurstück 1234, eingetragen im Grundbuch der Hansestadt A-Stadt, Grundbuchblatt 0000. Dieses Grundstück ist bebaut mit einer Seniorenwohnanlage. Es liegt an der A.-Straße an.

3

Mit Schreiben vom 26.08.2009 erkannte das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern die Erschließungsmaßnahme „Gehwege A-Straße und Park“ gem. Nr. 6.4 Abs. 1 Anstrich 1 Wohnumfeldförderrichtlinie (nachfolgend WuFR) i. V. m. Kapitel E 6.3 Städtebauförderrichtlinie des Landes Mecklenburg-Vorpommern (nachfolgend StBauFR M-V) grundsätzlich als förderfähig an, vorbehaltlich der förderrechtlichen Prüfung des Landesförderinstituts. Dem Schreiben war eine Gesamtfinanzierungsübersicht beigefügt, aus dem sich eine Unterteilung der Gesamtausgaben in Städtebaufördermittel einschließlich des Gemeindeanteil i. H. v. 247.016,00 Euro und in andere Finanzierungen/KAG Beiträge i. H. v. 41.177,81 Euro ergab.

4

Am 09.03.2011 wies der Beklagte über die Rostocker Gesellschaft für Stadterneuerung, Stadtentwicklung und Wohnungsbau mbH gegenüber dem Landesförderinstituts des Landes Mecklenburg-Vorpommern den Einsatz von Städtebaufördermitteln für Einzelmaßnahmen unter Bezugnahme auf die vorgenannte Anerkennung des Ministeriums vom 26.08.2009 nach. Dem Verwendungsnachweis war ebenfalls eine Kostenaufstellung beigefügt, aus der sich eine endgültige Förderhöhe aus den Gesamtkosten abzüglich der Deckung durch KAG Beiträge (nach Schätzung), Gebühren oder sonstige Entgelte gem. Ziffer 5 Abs. 5 WuFR ergab.

5

Im Zeitraum vom 27.01.2010 bis 25.10.2010 lies der Beklagte ein Teilstück der A.-Straße, und zwar auf dem Abschnitt beginnend an den beiden abzweigenden Stichstraßen im Nordwesten und endend an der westlich abzweigenden Einfahrt zur vorbenannten Seniorenwohnanlage, hinsichtlich der Teileinrichtung Gehweg, Straßenbeleuchtung und Straßenbegleitgrün ausbauen.

6

Die Schlussrechnung hierfür ging beim Beklagten am 12.10.2010 ein.

7

Am 30.04.2012 fasste der Oberbürgermeister der Hansestadt Rostock einen Abschnittsbildungs- und Kostenspaltungsbeschluss dahingehend, dass der Beitrag für vorgenannte Teileinrichtungen auf vorgenanntem Abschnitt selbstständig erhoben werde. Dem Abschnittsbildungsbeschluss war eine zeichnerische Darstellung der geografischen Erstreckung des Abschnitts beigefügt.

8

Nach erfolgter Information über die bevorstehende Beitragserhebung setzte der Beklagte mit Beitragsbescheid vom 24.07.2012 gegenüber dem Kläger für vorgenannte Straßenbaumaßnahme bezüglich vorgenannter Teileinrichtungen einen Straßenausbaubeitrag i. H. v. 48.536,73 Euro fest. Den ausgebauten Abschnitt der A.-Straße klassifizierte er als Anliegerstraße. Rechtsgrundlage der Beitragserhebung sei § 8 KAG M-V i. V. m. der Straßenbaubeitragssatzung der Hansestadt A-Stadt vom 24.07.2000 in Gestalt der Änderungssatzung vom 01.12.2010. Dem Bescheid legte der Beklagte eine Gesamtgrundstücksgröße des Klägers von 26.014 m² zugrunde, wobei er lediglich eine Teilfläche von 19.724 m² veranlagte. Diese veranlagte Fläche gewichtete er mit einem Nutzungsfaktor von 2,4. Er legte vier Vollgeschosse zu Grunde. Dem Bescheid waren Berechnungsübersichten zur Ermittlung des umlagefähigen Aufwands, zur Ermittlung der Beitragssätze und zur Berechnung des konkreten Beitrags beigefügt.

9

Hiergegen erhob der Kläger am 23.08.2012 Widerspruch. Durch die streitgegenständliche Straßenbaumaßnahme habe er keinen beitragsrelevanten Vorteil erlangt. Denn es sei ausschließlich der hinter der Zufahrt zu seinem Grundstück belegende Abschnitt ausgebaut worden. An diesem liege er nicht direkt an. Das klägerische Grundstück werde von einem direkt am ausgebauten Abschnitt der A.-Straße gelegenen sechsgeschossigen Wohnblock in Plattenbauweise sowie von einer hinter diesem liegenden Hecke und sodann von einem sich schon auf dem klägerischen Grundstück befindenden Zaun getrennt. Die durchgeführte Erneuerung von Straßenbegleitgrün und Straßenbeleuchtung könne aufgrund der vorbeschriebenen tatsächlichen Abtrennung vom klägerischen Grundstück aus optisch nicht wahrgenommen werden. Es bestünde kein unmittelbarer Zugang zum ausgebauten Abschnitt. Der ausgebaute Gehweg würde weder vom Kläger selbst noch von den Nutzern des klägerischen Grundstücks, den Bewohnern des Seniorenheimes, genutzt werden. Bei den Bewohnern des Grundstücks handle es sich durchweg um ältere Menschen, die nur ausnahmsweise das Grundstück des Klägers verlassen würden. Wenn sie dieses einmal verließen, dann jedenfalls nicht in Richtung des ausgebauten Abschnitts der A.-Straße, sondern allenfalls in südlicher Richtung mit dem Ziel, den dort belegenden Supermarkt aufzusuchen. Am ausgebauten Abschnitt der A.-Straße lägen ausschließlich Grundstücke mit Wohnbebauung an, die von den Bewohnern des klägerischen Grundstücks nicht aufgesucht werden würden.

10

Zudem sei die Berechnung der veranlagten Fläche in dem angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar.

11

Es erscheine unverhältnismäßig, wenn der Kläger einen Anteil von 64 % der umlagefähigen Kosten der Straßenbaumaßnahme tragen müsse, während die alleinigen Nutznießer der Maßnahme, nämlich die unmittelbaren Anlieger, lediglich mit etwa 1/3 der Kosten belastet würden.

12

Hilfsweise beanstande er auch die Höhe des Straßenbaubeitrags. Auf dem Grundstück werde eine sozialen und gemeinnützigen Zwecken dienende Seniorenanlage betrieben. Diese entspreche keiner gewerblichen Nutzung im Sinne der Straßenbaubeitragssatzung. Eine Vervielfachung des sich ergebenden Vollgeschossfaktors sei daher nicht angezeigt.

13

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2012, dem Kläger zugestellt am 04.12.2012, zurück. Das klägerische Grundstück werde über die A.-Straße erschlossen. Es bestehe eine räumlich enge Beziehung des Grundstücks zur ausgebauten Anlage. Dadurch ergäbe sich eine qualifizierte, nämlich eine leichtere, gefahrlosere und somit vorteilhaftere Inanspruchnahmemöglichkeit des ausgebauten Abschnitts. Die A.-Straße werde vom Grundstück des Klägers in stärkerem Umfang in Anspruch genommen als von anderen Grundstücken. Er habe nur den Teil des Grundstücks, nämlich eine Teilfläche von 19.724 m², als beitragsfähige Grundstücksfläche veranlagt, welcher dem Anteil der Frontlänge des an der ausgebauten Anlage liegenden Grundstücksteiles entspreche. Der gewerbliche Zuschlag rechtfertige sich aus dem erhöhten Ziel- und Quellverkehr gegenüber einer normalen Wohnnutzung.

14

Am 04.01.2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er im Wesentlichen unter Wiederholung seiner Begründung des Widerspruchs vertiefend vorträgt:

15

Die Zufahrt zum klägerischen Grundstück selbst gehöre nicht zum ausgebauten Straßenbereich. Das Grundstück werde über den südlich verlaufenden B.-Ring und einen nördlich davon abgehenden Teilbereich der A.-Straße erschlossen. Dieser Abschnitt sei von den vorgenommenen Baumaßnahmen nicht betroffen. Eine Erschließung des klägerischen Grundstücks über den ausgebauten Abschnitt der A.-Straße sei unmöglich, da eine Zufahrt von dort nicht erfolgen könne, denn der Abschnitt ende als Sackgasse. Bei der direkt am ausgebauten Abschnitt der A.-Straße anliegenden Wohnbebauung, welche diesen Abschnitt vom klägerischen Grundstück trenne, handle es sich um sechsgeschossige Plattenbauwohnblöcke. Dadurch, sowie durch die bereits angeführte Hecke und den Zaun, werde das Grundstück vollständig vom ausgebauten Abschnitt abgeschirmt. Der Gehweg käme den Nutzern des klägerischen Grundstücks nicht zugute, da es sich überwiegend um, jedoch in unterschiedlichem Maße, pflegebedürftige Menschen handele. Ein nicht unerheblicher Teil der Bewohner leide zudem an einer Demenzerkrankung. Die Bewohner verließen das Grundstück zu Ausflügen mit Familienangehörigen aber allenfalls über den nicht ausgebauten Teil der A.-Straße in Richtung Stadt. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Schwerin sei bereits ein durch einen Grünstreifen oder Geländer auf öffentlichen Grund von der ausgebauten Straße abgetrenntes Grundstück durch eine Straßenbaumaßnahme nicht mehr bevorteilt (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 18.03.2011, Az.: 8 A 572/10; Urteil vom 16.06.2011, Az.: 8 A 1075/10). Dies müsse erst Recht gelten, wenn das Grundstück ausschließlich über einen nicht von der Straßenbaumaßnahme betroffenen Teil erschlossen werde und in keiner Weise von der Straßenbaumaßnahme profitiere.

16

Die Höhe des Straßenbaubeitrags sei wegen des angesetzten gewerblichen Nutzungsfaktors unzutreffend. Die Nutzung des klägerischen Grundstücks als Seniorenwohnanlage erzeuge im Verhältnis zu Wohngrundstücken keinen erhöhten Ziel- und Quellverkehr. Die Bewohner der Seniorenanlage würden zum überwiegenden Teil nicht über Fahrzeuge verfügen und erhielten auch nicht häufiger Besuch als dies im Rahmen einer normalen Wohnbebauung der Fall wäre.

17

Der Kläger beantragt,

18

den Beitragsbescheid des Beklagten vom 24.07.2012 und seinen Widerspruchsbescheid vom 27.11.2012 aufzuheben.

19

Der Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Er trägt unter Verweis auf die Begründung seines Widerspruchsbescheids ergänzend vor:

22

Der Abzweig zur Seniorenanlage sei Bestandteil des ausgebauten Abschnitts. Das klägerische Grundstück liege somit direkt an diesem Abschnitt an. Aufgrund des Abschnittsbildungsbeschlusses ende der ausgebaute Abschnitt an der Einfahrt zur Seniorenanlage. Die Grenzziehung orientiere sich daher an der Mittelachse der einmündenden Straße. Dies sei hier die Stichstraße zum Altersheim. Die Stichstraße stelle sich als unselbstständiger Bestandteil der ausgebauten Anlage dar.

23

Hilfsweise liege eine Beitragspflicht auch bei Bestehen einer Hinterliegersituation vor. Denn die Voraussetzungen des Heranfahrens von Personenkraftwagen und Versorgungsfahrzeugen an die klägerische Grundstücksgrenze sei gegeben. Ein tatsächlich vorhandener und genutzter Zugang zum Hinterliegergrundstück rechtfertige diese Annahme.

24

Das Differenzierungsverbot des § 131 Abs. 3 BauGB erfordere die Berücksichtigung der Art der Nutzung der anliegenden Grundstücke. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München unterfalle ein Pflegeheim einer gewerbeähnlichen Nutzung, da neben Besucherverkehr auch Pflegepersonal, Ärzte sowie Anlieferungen von Lebensmitteln und Pflegeartikeln stattfinde (vgl. VG München, Urteil vom 28.03.2000, Az.: M 2 K 99.5527). Ebenso rechtfertige vorliegend das Vorhandensein eines Seniorenheimes die Annahme einer gewerbeähnlichen Nutzung. Aus der Klagschrift ergebe sich, dass die Bewohner des Seniorenheimes ganz überwiegend pflegebedürftig seien und ein nicht unerheblicher Teil an einer Demenzerkrankung leiden würde.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Das Gericht entscheidet in der Besetzung durch die Einzelrichterin, nachdem die Kammer dieser die Streitsache durch Beschluss vom 09.05.2016 nach Anhörung der Beteiligten zur Entscheidung übertragen hat, § 6 Abs. 1 VwGO.

27

Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

28

Der Bescheid des Beklagten vom 24.07.2012 und sein Widerspruchsbescheid vom 27.11.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten, § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO.

29

Rechtsgrundlage für den Straßenausbaubeitragsbescheid ist die Satzung der Hansestadt A-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 24.07.2000 in Gestalt der zweiten Änderungssatzung vom 14.12.2010 (nachfolgend Straßenbaubeitragssatzung). Rechtliche Einwände gegen die Satzung trägt der Kläger nicht vor, sodass das Gericht von einer Überprüfung „ins Blaue hinein“ absieht und von ihrer Wirksamkeit ausgeht.

30

Die Voraussetzungen für die Festsetzung des Straßenausbaubeitrags nach Maßgabe der vorgenannten Satzung in Verbindung mit den Vorschriften des KAG M-V sind erfüllt.

31

Bei der Straßenbaumaßnahme handelt es sich um eine beitragsfähige Maßnahme im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V i. V. m. § 1 Satz 1 Straßenbaubeitragssatzung. Der Ausbau der Teileinrichtungen Gehweg, Straßenbegleitgrün und -beleuchtung stellt sich als Verbesserung, jedenfalls aber als Erneuerung, welche auch erforderlich war, dar. Dies ergibt sich aus den in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen befindlichen Erläuterungen zur Entwurfsgestaltung „Gehweg A.-Straße“ sowie der Fotodokumentation über den Zustand der Teileinrichtungen vor der streitgegenständlichen Baumaßnahme. Von weiteren Ausführungen hierzu wird abgesehen, da dies zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist.

32

Da der Beklagte vorliegend nicht die gesamte Anlage der A.-Straße, wie sie sich bei natürlicher Betrachtungsweise ergibt, ausbauen ließ, sondern lediglich ein Teilstück, ist eine Abschnittsbildung erforderlich gewesen. Ein Abschnittsbildungsbeschluss ist in der Entscheidung des Oberbürgermeisters vom 30.04.2012 zu sehen. Zwar ist hierfür gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 KV M-V grundsätzlich die Gemeindevertretung zuständig. Denn es handelt sich nicht um eine Aufgabe der Verwaltung im Sinne von § 38 Abs. 2 Satz 2 KV M-V. Allerdings ist diese Aufgabe durch die Regelung des § 7 Abs. 6 der Hauptsatzung der Hansestadt A-Stadt vom 30.08.2006 in der hier anzuwendenden Fassung der 4. Änderungssatzung vom 14.12.2010 (nachfolgend Hauptsatzung) auf den Oberbürgermeister übertragen worden. Eine solche Übertragung ist gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz KV M-V zulässig.

33

Die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes ist fehlerfrei erfolgt. Gem. § 8 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 KAG M-V i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 4, 6, 7, Abs. 3 Satz 1 Straßenbaubeitragssatzung ist der Aufwand nach den tatsächlich entstandenen Kosten unter Berücksichtigung der Leistungen und Zuschüsse Dritter zu ermitteln. Fehler bezüglich der konkreten Kostenhöhe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

34

Gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V i. V. m. § 3 Abs. 3 Satz 1 Straßenbaubeitragssatzung sind Zuschüsse Dritter zu berücksichtigen. Aus § 8 Abs. 2 Satz 3 KAG M-V i. V. m. § 3 Abs. 3 Satz 2 Straßenbaubeitragssatzung ergibt sich allerdings, dass Zuschüsse, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, vorrangig zur Deckung des öffentlichen Anteils und, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen Aufwands zu verwenden sind. Aus dem Schreiben des Ministeriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg Vorpommern vom 26.08.2009 sowie aus dem beim Landesförderinstitut am 09.03.2011 eingereichten Verwendungsnachweis über den Einsatz von Städtebaufördermitteln ergibt sich, dass der Beklagte Städtebaufördermittel für die streitgegenständliche Baumaßnahme erhalten hat. Diese wurden im Rahmen der Beitragserhebung nicht berücksichtigt. Dies ist allerdings rechtmäßig, da sich aus Nr. 5 Abs. 3 WuFR ergibt, dass die Zuwendungen ausschließlich der Deckung von Ausgaben, die bei der Durchführung einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme der Gemeinde entstehen, dienen. Ebenso ergibt sich aus Kapitel E Nr. 6.6.1 StBauFR M-V, dass bei Anlagen, für die Beiträge erhoben werden können, die Zuwendungsfähigkeit auf den Teil der Ausgaben beschränkt ist, der nicht durch diese Einnahmen gedeckt werden kann. Damit ist der Zuwendungszweck in beiden Richtlinien klar bestimmt, nämlich dahingehend, dass die Zuwendungen nur zur Deckung des Gemeindeanteils und nicht zur Deckung des übrigen Aufwandes zu verwenden sind. Die vorgenannten Richtlinien wurden in den Zuwendungsbescheid vom 26.08.2009 inkorporiert, sodass sie nunmehr Bestandteil des Zuwendungsverhältnisses und damit bindend und nicht bloß interne Verwaltungsvorschrift sind.

35

Die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands auf den Gemeindeanteil und den Anteil der Beitragspflichtigen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte klassifizierte die A.-Straße hinsichtlich des ausgebauten Abschnitts zutreffend als Anliegerstraße. Nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 Straßenbaubeitragssatzung handelt es sich um Anliegerstraßen, wenn die Anlage ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch privaten Zuwegungen mit ihnen verbundenen Grundstücke dient. Dies ist vorliegend der Fall, da die A.-Straße eine Sackgasse ist, welche lediglich vom B. -Ring zu den anliegenden Grundstücken führt. Der vom Beklagten gebildete Gemeindeanteil von 25 Prozent entspricht der in § 4 Abs. 1 Nr. 4, 6 und 7 Straßenbaubeitragssatzung vorgesehenen prozentualen Verteilung für die ausgebauten Teileinrichtungen bei Annahme einer Anliegerstraße.

36

Das Abrechnungsgebiet hat der Beklagte zutreffend gebildet, da er alle am ausgebauten Abschnitt anliegenden Grundstücke einbezogen hat. Insbesondere war auch das klägerische Grundstück mit einzubeziehen. Denn durch die Straßenbaumaßnahme hat sich für das klägerische Grundstück ein beitragsrelevanter Vorteil ergeben. Dieser ist in der mit dem Straßenausbau verbundenen Wertsteigerung und den damit einhergehenden Gebrauchsvorteil durch die bestehende qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage zu sehen. Dies ist bei an der Straße anliegenden Grundstücken aufgrund ihrer engen räumlichen Beziehung zur ausgebauten Anlage der Fall. So liegt der Fall auch hier, denn das klägerische Grundstück liegt am ausgebauten Abschnitt der A.-Straße an. Es liegt nämlich unmittelbar an der von der A.-Straße abzweigenden Zufahrt, bis zu welcher auch der gebildete Abschnitt geht, an.

37

Diese Zufahrt stellt sich bei natürlicher Betrachtungsweise als unselbstständige Anlage im Sinne eines „Anhängsels“ zur A.-Straße dar. Denn sie ist weniger als 100 Meter lang und eine Sackgasse, deren Ende von der A.-Straße aus einsehbar ist, da ihr Verlauf nicht verzweigt/abknickend ist. Sie ist daher der Anlage der A.-Straße zuzurechnen.

38

Die Zufahrt ist auch dem ausgebauten Abschnitt zuzurechnen. Ist eine Straßeneinmündung das Merkmal für eine Abschnittsbildung, verläuft die Grenze an der Mittelachse der einmündenden Straße, sofern der Abschnittsbildungsbeschluss nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt hat (vgl. OVG Münster, Urteil vom 13.12.1990, Az.: 2 A 751/87, zitiert in Aussprung/Siemers/Holz/Seppelt, Kommentar KAG M-V, § 8, Nr. 1.1.3.3). Der durch den Abschnittsbildungsbeschluss vom 30.04.2012 gebildete Abschnitt endet an der Einfahrt zur Seniorenwohnanlage. Die Grenze des Abschnitts verläuft somit an der Mittelachse der zum klägerischen Grundstück führenden Zufahrt.

39

Auf die tatsächliche Nutzung oder darauf, ob vom Grundstück aus die ausgebauten Teileinrichtungen, etwa die Straßenbeleuchtung oder das -begleitgrün, sichtbar sind, kommt es nicht an. Entscheidend ist die zuvor dargestellte Möglichkeit der qualifizierten Inanspruchnahme.

40

Der Kläger ist auch persönlich beitragspflichtig. Als Erbbauberechtigter ist er gem. § 7 Abs. 2 KAG M-V i.V.m. § 2 Abs. 2 Straßenbaubeitragssatzung vorrangig vor dem Grundstückseigentümer beitragspflichtig.

41

Die sachliche Beitragspflicht ist mit dem am 30.04.2012 durch den Oberbürgermeister gefassten Kostenspaltungsbeschluss entstanden. Gem. § 8 Abs. 5 KAG M-V entsteht diese im Falle der Kostenspaltung mit der Beendigung der Teilmaßnahme. Ist eine Straße nicht in allen Teileinrichtungen ausgebaut worden, entstehen die sachlichen Beitragspflichten erst, wenn das zuständige Gemeindeorgan einen entsprechenden Kostenspaltungsbeschluss gefasst hat und damit anlagebezogen ausdrücklich bestimmt hat, dass der Beitrag für einzelne Teileinrichtungen selbständig erhoben werden soll (vgl. Aussprung/Siemers/Holz/Seppelt, a.a.O., Nr. 1.1.3.3). Der Oberbürgermeister war für die Fassung des Kostenspaltungsbeschlusses zuständig, denn diese Aufgabe ist durch § 7 Abs. 6 Hauptsatzung auf ihn übertragen worden.

42

Der festgesetzte Straßenbaubeitrag ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

43

Die Berechnung der Grundstücksfläche erfolgte korrekt nach Frontmetermaßstab. Grenzt ein Grundstück an zwei in zulässiger Weise gebildete Abschnitte, ist es rechnerisch zu teilen und nur entsprechend dem Anteil der angrenzenden Frontlängen jeweils bei der Aufwandsverteilung der beiden Abschnitte zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. vom 9.11.1984, 8 C 77.83,zitiert in Aussprung/Siemers/Holz/Seppelt, a.a.O., § 8, Nr. 1.1.3.3). Der Beklagte veranlagte das klägerische Grundstück nicht mit seiner gesamten Grundstücksfläche, sondern berücksichtigte lediglich mit einer Teilfläche i. H. v. 19.724 m². Die den Verwaltungsvorgängen insoweit zu entnehmende Berechnung nach dem Anteil der an den ausgebauten Abschnitt über die Zufahrt angrenzenden Frontlänge ist rechnerisch nachvollziehbar.

44

Der Beklagte hat die beitragspflichtige Grundstücksfläche des Klägers auch richtig gewichtet. Der im Beitragsbescheid angesetzte Multiplikator von 2,4 errechnet sich aus den Vollgeschossfaktor von 1,6 gem. § 6 Abs. 7 lit. a, Abs. 8 Nr. 2 lit. a Straßenbaubeitragssatzung für die vorhandene Bebauung mit vier Vollgeschossen und aus einem Zuschlag für eine gewerbeähnliche Nutzung im Sinne eines Artzuschlages nach § 6 Abs. 9 lit. a Straßenbaubeitragssatzung i. H. v. 1,5.

45

Einen Artzuschlag für eine gewerbliche oder eine der gewerblichen Nutzung ähnliche Nutzungsweise durch Multiplikation mit dem Faktor 1,5 ist gem. § 6 Abs. 9 lit. a Straßenbaubeitragssatzung u.a. in einem tatsächlich bestehenden Wohngebiet i.S.d. §§ 3, 4, 4 a Baunutzungsverordnung (nachfolgend BauNVO) anzusetzen. Vorliegend handelt es sich um ein allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO, welches tatsächlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB besteht.

46

Bei der vorliegenden Nutzung als Seniorenwohnheim handelt es sich um eine der gewerblichen Nutzung ähnliche Nutzungsweise. Unter eine gewerbeähnliche Nutzung fällt jedenfalls auch ein Pflegeheim. Die Behandlung als gewerbeähnlich ist geboten im Hinblick auf das Differenzierungsgebot des § 131 Abs. 3 BauGB, da ein als Pflegeheim genutztes Grundstück typischerweise im Gegensatz zu reinen Wohngrundstücken einen erhöhten Ziel- und Quellverkehr auslöst und damit eine im Vergleich zur Wohnbebauung qualifizierte Nutzung vorliegt. Im Fall eines Pflegeheims ergibt sich diese qualifizierte Nutzung daraus, dass neben dem Besucherverkehr, der durch das Pflegepersonal und Ärzte zusätzlich ausgelöste Verkehr in Rechnung zu stellen ist. Ebenso ist die erforderliche Anlieferung von Lebensmitteln und Pflegeartikeln zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Verwaltungsgericht München, Urteil vom 28.03.2000, Aktenzeichen M 2 K 99.5527, juris, Rn 22, mit weiteren Nachweisen). Dies mag zwar nicht für jedes Seniorenheim oder jede Einrichtung mit betreutem Wohnen gelten, allerdings ergibt sich bereits aus der Klageschrift, dass es sich bei den Bewohnern des klägerischen Seniorenheimes ganz überwiegend um in unterschiedlichen Maße pflegebedürftigen Menschen handelt, von denen zudem ein nicht unerheblicher Teil unter einer Demenzerkrankung leidet. Damit ergibt sich auch hier die qualifizierte Nutzung daraus, dass neben dem Besucherverkehr der durch das Pflegepersonal und Ärzte zusätzlich ausgelöste Verkehr in Rechnung zu stellen ist. Ebenso ist die erforderliche Anlieferung von Lebensmitteln und Pflegeartikeln mit zu berücksichtigen.

47

Schließlich ist der Beitragsanspruch nicht durch Festsetzungsverjährung erloschen. Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 KAG M-V beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und Steuern vier Jahre. Gemäß § 170 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Im vorliegenden Fall ist die sachliche Beitragspflicht, wie bereits oben ausgeführt, erst mit Erlass des Kostenspaltungsbeschlusses am 30.04.2012 entstanden, sodass die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres 2012 begann und am 31.12.2016 ablaufen wird. Die Festsetzung am 24.07.2012 war damit rechtzeitig.

48

Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO

49

Von der Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten dieses Verfahrens sieht das Gericht ab (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).

50

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO).

51

Beschluss

52

Der Streitwert wird auf 48.536,73 Euro festgesetzt, § 52 Abs. 3 GKG.

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Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 16. Juni 2011 - 8 A 1075/10

bei uns veröffentlicht am 16.06.2011

Tenor Der Bescheid vom …. 2009, Az.: … und der Widerspruchsbescheid vom … 2010, Az.: … werden aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 18. März 2011 - 8 A 572/10

bei uns veröffentlicht am 18.03.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger ist befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des.

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger ist befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Vorausleistungsbescheid des Beklagten zu einem Straßenausbaubeitrag.

2

Der Kläger ist Miteigentümer eines Grundstücks in der M-Straße, eingetragen im Grundbuch von A-Stadt, Grundbuchblatt …, das im Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheides aus den Flurstücken ../.. und ../.., Flur .., Gemarkung A-Stadt, bestand.

3

Mit Bescheid vom 9. Oktober 2009 zog die Beklagte den Kläger zu einer Vorausleistung auf einen Straßenausbaubeitrag für das vorgenannte Grundstück in Höhe von 175.895,90 € heran. Maßgeblich für die Berechnung der Vorausleistung waren dabei einer Grundstücksfläche von 10.192 m², die Nutzung des Grundstücks zu gewerblichen Zwecken mit dem Zuschlagsfaktor 1,5 sowie eine Anzahl von zwei Vollgeschossen. Ein inhaltsgleicher Vorausleistungsbescheid wurde auch gegenüber dem anderen Miteigentümer des Grundstücks, Herrn V.. G..., erlassen.

4

Hiergegen erhoben die Miteigentümer gemeinsam mit Schreiben vom 3. November 2009, das am 9. November 2009 bei der Beklagten einging, Widerspruch. Sie wiesen darauf hin, dass ihnen beim Erwerb des Grundstückes im Jahr 2006 vom Verkäufer zugesichert worden sei, dass sie keine Beiträge zu der bekannten Ausbaumaßnahme zu tragen hätten. Im Übrigen habe ihr Grundstück lediglich eine Fläche von 8002,42 m². Insoweit nahmen Sie Bezug auf eine Katasterkarte, in der sie das Flurstück ../.. nicht als zum Grundstück gehörig eingezeichnet hatten.

5

Die Teilfläche des Flurstücks ../.. ist zwischenzeitlich veräußert worden. Die Umschreibung im Grundbuch erfolgte vor Erlass des Widerspruchsbescheides.

6

Während des Widerspruchsverfahrens stellte der Kläger einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der von der Beklagten abgelehnt wurde. Der hiergegen bei Gericht erhobene Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist bislang ohne Erfolg geblieben (8 B 1212/09, derzeit anhängig beim OVG M-V).

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2010 änderte die Beklagte den Vorausleistungsbetrag auf 132.210,07 € ab und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung gab sie an, dass sie bezüglich der Anzahl der Geschosse nunmehr von einem Vollgeschoss ausgehe. Bezüglich der anderen maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Größe des Grundstücks und seiner gewerblichen Nutzung verbleibe sie hingegen bei den Werten aus dem Ausgangsbescheid. Der Widerspruchsbescheid wurde der Postzustellungsurkunde zufolge dem Bevollmächtigten des Klägers, Herrn E., am 3. April 2010 zugestellt.

8

Mit Schreiben vom 4. Mai 2010 reichte Herr E. für den Kläger eine Klage ein, die am 6. Mai 2010 beim Verwaltungsgericht Schwerin einging. Mit Schreiben vom 12. Juni 2010 legitimierte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers zur Akte und begehrte Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete die Klage. Zum Wiedereinsetzungsantrag trug er vor, dass der Widerspruchsbescheid nicht in den Briefkasten von Herrn E., sondern in den Briefkasten einer Nachbarin eingeworfen worden sei. Diese habe den Widerspruchsbescheid versehentlich geöffnet und dann erst in den Briefkasten von Herrn E. eingeworfen. So habe er ihn am 6. April 2010 gefunden. In der Sache nimmt der Kläger auch sein Vorbringen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (8 B 1112/09) Bezug und trägt vor, dass bereits rechtliche Bedenken im Hinblick auf die Straßenbaubeitragssatzung bestünden. Der darin enthaltene Vollgeschossmaßstab sei nicht nachvollziehbar.

9

Die Erhebung des Vorausleistungsbetrages begegne sowohl im Hinblick auf die Kostenzusammenstellung als auch im Hinblick auf die Festlegung des Abrechnungsgebietes und die konkrete Veranlagung des Grundstücks des Klägers rechtlichen Bedenken. Bezüglich der Kostenzusammenstellung, die der Vorausleistungserhebung zu Grunde gelegt worden sei, sei nicht nachvollziehbar, in welchem Maße Fördermittel berücksichtigt worden seien. Aus dem Zuwendungsbescheid vom 3. Dezember 2009 des Straßenbauamtes A-Stadt, durch den der Beklagten Fördermittel für die Baumaßnahme bewilligt worden seien, ergebe sich, dass lediglich Beiträge in einer Größenordnung von 400.000 € eingeplant gewesen seien. Es sei deshalb völlig unverständlich, wie die Abrechnung der anliegenden Grundstücke im Vorausleistungsverfahren erfolge. Die danach voraus zu leistenden Beiträge lägen weitaus höher. Es sei ferner aus den Unterlagen nicht in der notwendigen Weise erkennbar, inwieweit die sich aus dem Zuwendungsbescheid ergebenden Fördermittel auf das nicht zur beitragsfähigen Baumaßnahme gehörende Brückenwerk und die beitragsfähigen Straßenbaumaßnahmen im übrigen verteilt würden. Auch bezüglich der bereits in der Akte befindlichen Architektenrechnungen bestünden Zweifel an der korrekten Abrechnung und mithin an der Höhe des für die Bestimmung der Vorausleistung anzusetzenden beitragsfähigen Aufwandes.

10

Bezüglich des Abrechnungsgebietes sei festzustellen, dass ein Grundstück, bestehend aus den Flurstücken 44/7,43/1 und 44/6, nicht mit in das Abrechnungsgebiet einbezogen worden sei, obwohl es an der M-Straße anliege.

11

Hinsichtlich des gegenüber dem Kläger geltend gemachten Vorausleistungsbetrages sei nicht berücksichtigt worden, dass ein Teil des Grundstücks nach dem Teil Last des Festsetzungsbescheides aber vor dem Erlass des Widerspruchsbescheides veräußert worden sei. Die Beklagte hätte dies im Rahmen ihrer Entscheidung über den Widerspruch noch berücksichtigen müssen.

12

Der Kläger beantragt,

13

den Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2009, Aktenzeichen: … in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, gemäß den Hinweisen des Gerichtes den Kläger neu zu bescheiden.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Sie ist bereits der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei. Sie sei nicht innerhalb der Klagefrist erhoben worden. Aus der Postzustellungsurkunde ergebe sich, dass der Widerspruchsbescheid am 3. April 2010 zugestellt worden sei. Der Beweis dieser Urkunde sei durch die Zeugenvernehmung im Termin vom 31. Januar 2011 nicht widerlegt worden. Die Zeugin D. habe nicht glaubhaft bekundet, dass der Widerspruchsbescheid tatsächlich in ihren Briefkasten und nicht in den Briefkasten von Herrn E. eingeworfen worden sei.

17

Die Klage sei auch nicht begründet. Der für die Vorausleistung prognostizierte Aufwand sei zutreffend ermittelt worden. Die Fördermittel, die geflossen seien, seien solche nach dem Entflechtungsgesetz, die ausdrücklich nur den Kommunen, nicht aber den Anliegern zugute kommen sollen. Auch im Übrigen sei die Vorausleistung zutreffend gefordert worden. Bei der Maßnahme des Ausbaus der M-Straße handele es sich – mit Ausnahme des Brückenbauwerks – in vollem Umfang um eine beitragsfähige Straßenbaumaßnahme. Die Kosten seien zutreffend ermittelt worden, soweit sie absehbar sein. Das Abrechnungsgebiet sei ebenfalls korrekt gewählt worden. Im Übrigen nimmt die Beklagte auf die Gründe der angefochtenen Bescheide Bezug.

18

Das Gericht hat über die ordnungsgemäße Zustellung des Widerspruchsbescheides Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen D. und C.. Bezüglich des Ergebnisses der Zeugenvernehmungen wird auf die Niederschriften der Sitzungen vom 26. August 2010 sowie vom 18. März 2011 verwiesen.

19

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten zu der Rechtsakte gereichten Schriftsätze, die Niederschriften der Termine vom sechsten 20. August 2010, 31. Januar 2011 sowie vom 18. März 2011 und auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe

20

I. Die Klage ist zulässig.

21

Zur Überzeugung des Gerichts ist die Klage rechtzeitig erhoben worden. Zwar hat der Kläger – ausgehend von dem Datum des Zustellungsvermerks in der Postzustellungsurkunde – die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO nicht gewahrt, doch ist diese Frist nicht in Gang gesetzt worden, weil der Widerspruchsbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist.

22

Grundsätzlich konnte eine ordnungsgemäße Zustellung des Widerspruchsbescheides an Herrn E. erfolgen, weil dieser im Widerspruchsverfahren eine Vollmacht vorgelegt hatte. Dementsprechend ist die Adressierung des Widerspruchsbescheides an Herrn E. korrekt gewesen. Vorliegend scheitert die ordnungsgemäße Zustellung des Widerspruchsbescheides jedoch daran, dass dieser entgegen dem Vermerk in der Postzustellungsurkunde nicht ordnungsgemäß in den Briefkasten von Herrn E., sondern in den Briefkasten der Zeugin D. eingeworfen worden ist.

23

Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Widerspruchsbescheid versehentlich in den unter den Briefkasten von Herrn E. gelegenen Briefkasten der Familie D. eingeworfen worden ist. Die Zeugin D. hat bei ihrer zweimaligen Vernehmung anschaulich und widerspruchsfrei dargelegt, dass sie das zugestellte Schriftstück in ihren Briefkasten nach der Rückkehr von einem Familienurlaub vorgefunden habe. Aufgrund des ihr bekannten gelben Umschlagtyps, der auf wichtige Schriftstücke hinweise, habe sie dieses Schriftstück sofort aufgerissen und erst dann festgestellt, dass es nicht an sie, sondern an den Nachbarn, Herrn E., adressiert gewesen sei. Auch wenn der Name des Empfängers durch das Klarsichtsfenster der Postzustellungsurkunde deutlich lesbar ist, ist es für das Gericht sehr gut vorstellbar, dass die Zeugin in einiger Aufregung über ein unerwartetes behördliches Schriftstück dieses sofort geöffnet und nicht zuvor auf die Richtigkeit des Empfängers überprüft hat. Sie hat im Weiteren nachvollziehbar geschildert, dass sie sich sofort und wiederholt bemüht hat, dieses Schriftstück Herrn E. zu übergeben und es schließlich in dessen Briefkasten eingeworfen hat, weil sie ihn nicht erreichte. Durch diese glaubhafte Darstellung ist zur Überzeugung des Gerichts der Beweiswert der Postzustellungsurkunde erschüttert. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Zeugenvernehmung der Postzustellerin, Frau C.. Diese hatte keine konkrete Erinnerung mehr an den Zustellungsvorgang. Sie hat zwar im Allgemeinen in glaubhafter Weise ihre Zuverlässigkeit bei der Zustellung von Schriftstücken vorgetragen, doch erscheint es nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall versehentlich ein Fehleinwurf in den benachbarten Briefkasten geschehen ist. Die Zeugin hat dies auch nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Ihr Verweis darauf, dass sie bei Zustellungen immer auf die Namen an den Briefkästen geachtet habe, schließt diesen Fehleinwurf nicht aus, weil sich das Namensschild von Herrn E. unmittelbar über den Briefkasten der Familie D. befindet. Deshalb erscheint es nicht abwegig, dass im Einzelfall versehentlich nicht der zum Namensschild gehörende darüber liegende Briefkastenschlitz, sondern der darunter liegende benutzt wird.

24

II. Die Klage ist jedoch unbegründet.

25

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

26

Die Beklagte ist aufgrund § 10 der Satzung der Landeshauptstadt A-Stadt über die Erhebung von Ausbaubeiträgen vom 14.2.2002 (im folgenden: Ausbaubeitragssatzung) in Verbindung mit § 7 Abs. 4 KAG M-V berechtigt, angemessene Vorausleistungen auf die künftige Beitragsschuld von Straßenbaubeiträgen zu erheben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

27

Das Gericht hat im Ergebnis keine Zweifel an der Wirksamkeit der Ausbaubeitragssatzung für diese Straßenbaumaßnahme. Das Gericht hat in der Vergangenheit keinerlei Zweifel an der Wirksamkeit der vorgenannten Ausbaubeitragssatzung der Beklagten geäußert und sie vielmehr in ständiger Rechtsprechung als wirksame Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung angesehen. Vorliegend könnte sich allenfalls die Frage stellen, ob bei Einbeziehung des Seegrundstücks des Z-Sees eine vorteilsgerechte Verteilung der Straßenbaubeiträge auf die Grundstücke nach den Maßgaben der Satzung möglich ist. Da das Gericht aber der Auffassung ist, dass der Z-See nicht mit in die Abrechnungsfläche einzubeziehen ist, weil er als Bundeswasserstraße eine eigenständige Erschließungsanlage darstellt, die von der M-Straße nicht erschlossen wird, stellt sich die Frage der konkreten Vollständigkeit der Satzung für eine vorteilsgerechte Abrechnung dieses Grundstücks vorliegend nicht.

28

Im Zeitpunkt der Festsetzung der Vorausleistung, hatte die Beklagte bereits mit der technischen Realisierung der Straßenbaumaßnahme an der M-Straße begonnen. Insoweit war mit der Durchführung der Maßnahme im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V bereits begonnen worden.

29

Die Straßenbaumaßnahme stellt auch grundsätzlich eine beitragsfähige Maßnahme im Sinne des § 1 der Ausbaubeitragssatzung dar. Der Ausbau der Teileinrichtungen Fahrbahn, Parkflächen, Geh- und Radwege, Straßenentwässerung, unselbstständige Grünanlage und Beleuchtungseinrichtung führt zu einer beitragsfähigen Verbesserung beziehungsweise Erneuerung im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG M-V. Die Frage, ob eine Ausbaumaßnahme zu einer Verbesserung geführt hat, ist in der Regel nicht für die Straße insgesamt, sondern für jede ihrer Teileinrichtungen getrennt zu beantworten. Dies gilt selbst dann, wenn die gesamte Straße gleichsam in einem Zuge ausgebaut worden ist (vgl. Driehaus, a.a.O., § 32, Rn. 45). Dabei kann von einer beitragsfähigen Verbesserung nur gesprochen werden, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen oder nachmaligen Herstellung in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf ihre Nutzbarkeit hat (vgl. Driehaus, a.a.O., § 32, Rn. 38). Unter Erneuerung wird im Straßenbaubeitragsrecht die Ersetzung einer abgenutzten Anlage durch eine gleichsam "neue" Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher Funktion und Aufteilung der Fläche verstanden, mithin eine Maßnahme, durch die eine nicht mehr funktionsfähige, also erneuerungsbedürftige Straße oder Teileinrichtung nach Ablauf der für die üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im wesentlichen vergleichbar ist. Allerdings verlangt der Beitragstatbestand der Erneuerung nicht, dass die Befestigungsart im Vergleich mit dem ursprünglichen Zustand gleichartig ist (vgl. Driehaus, a.a.O., § 32, Rn. 20 m.w.N.).

30

Gegenstand der Maßnahme ist der grundständige Ausbau der M-Straße in allen ihren Teileinrichtungen. Bezüglich der Teileinrichtungen Fahrbahn, Parkflächen und Gehwege, ist es nach Auffassung des Gerichts unzweifelhaft, dass mit der Erneuerung dieser Teileinrichtungen eine Verbesserung der Nutzbarkeit der M-Straße einhergeht. Wie die Beklagte in ihren internen Vermerken dargelegt hat, waren sowohl die Fahrbahn als auch die Gehwege verschlissen mit der Folge, dass sie den Verkehr nicht mehr in der gebotenen Weise gefahrenfrei aufnehmen konnten. Mit der Erneuerung dieser Teileinrichtungen haben sich die Verkehrsverhältnisse sowohl für den Kraftfahrzeugverkehr als auch für den Verkehr der Radfahrer und den Fußgängerverkehr deutlich verbessert. Die neu angelegten Parkbuchten haben zudem für eine bessere Entflechtung des fließenden von dem ruhenden Verkehr gesorgt. Die mit den technischen Umbaumaßnahmen verbundene Neugestaltung des unselbstständigen Straßenbegleitgrüns stellt ebenfalls eine Verbesserung für die Straßensituation dar. Auch die Erneuerung der Straßenbeleuchtung stellt sich zur Überzeugung des Gerichts als eine straßenbaubeitragsfähige Maßnahme dar. Zwar hat der Kläger zutreffend vorgetragen, dass eine Erneuerung der Straßenbeleuchtung bereits im Jahr 1994 erfolgt sei, so dass davon auszugehen sei, dass die Straßenbeleuchtung noch funktionsfähig und nicht zu ersetzen gewesen sei. Die Notwendigkeit der Erneuerung ergibt sich jedoch vorliegend, wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, aus der Tatsache, dass aufgrund der Veränderung des Straßenverlaufs sowie der Gehwege die Erneuerung der Straßenbeleuchtung notwendig geworden ist. In dieser Situation ist die Beklagte nach Auffassung des Gerichts nicht darauf verwiesen, die vorhandenen und gebrauchten Straßenleuchten umzusetzen, sondern sie kann diese im Rahmen der umfänglichen Straßenbaumaßnahme ebenfalls neu herstellen. Deshalb kommt es auf die Frage, ob die Erneuerung der Straßenbeleuchtung unter dem Gesichtspunkt, dass die Aufstellung der Straßenleuchten im Jahr 1994 selbst nicht abgerechnet worden ist, nicht an. Demnach hat die Beklagte einen grundsätzlich beitragsfähigen Aufwand in die Ermittlung der Vorausleistungsbeträge eingestellt.

31

Die Tatsache, dass die Beklagte, bei der Erhebung der Vorausleistung augenscheinlich den vollständigen Aufwand der Straßenbaumaßnahme berücksichtigt hat, steht der Angemessenheit der Vorausleistung nicht entgegen. Aufgrund der gesetzlichen Regelung ist die Beklagte nicht gezwungen, im Wege der Vorausleistung lediglich einen Teilbetrag der Straßenbaumaßnahme zu erheben. Es ist ihr lediglich verwehrt, höhere Vorausleistungen zu verlangen, als nach dem zu erwartenden Aufwand der Straßenbaumaßnahme kalkuliert werden können.

32

Unter dem Gesichtspunkt des für die Vorausleistung zu kalkulierenden Kostenaufwandes, sind Rechtsfehler nicht zu erkennen.

33

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers musste die Beklagte die ihr für die Straßenbaumaßnahme bewilligten Fördermittel nicht auf die Finanzierungsanteile der Anlieger umlegen. Aus den Regelungen des Entflechtungsgesetzes in Verbindung mit der "Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen im Bereich des kommunalen Straßenbaus in Mecklenburg-Vorpommern aus den Kompensationsmitteln des Bundes nach dem Entflechtungsgesetz" ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass diese Mittel allein den Gemeinden zufließen sollen und selbst in dem Fall, in dem den Gemeinden aufgrund des Einsatzes der Förderungsmittel kein Aufwand mehr verbleibt und die Fördermittel nicht vollständig verbraucht sind, nicht auf die Anliegerbeiträge umgelegt werden dürfen. Die Gemeinde ist vielmehr in diesem Fall gehalten, die überschießenden Fördermittel zurückzugewähren. Dabei ist es nicht maßgeblich, ob im Einzelfall der Gemeinde ein Überschuss verbleibt, der möglicherweise noch nicht an den Fördermittelgeber zurückgezahlt worden ist, weil die Frage des rechtmäßigen Behalts der Fördermittel lediglich im Förderverfahren selbst zu klären ist. Den Anliegern entsteht jedenfalls kein Anspruch auf Teilhabe an diesen Fördermitteln durch Berücksichtigung derselben bei der Bemessung der Straßenbaubeiträge. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Zweck der Fördermittel eine Umlegung auf die Anteile der Anlieger vorsehen würde. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall.

34

Die Fehlerhaftigkeit der Kostenkalkulation ergibt sich entgegen der Rechtsansicht des Klägers vorliegend auch nicht daraus, dass im Fördermittelantrag ein weitaus geringerer Betrag der durch Straßenbaubeiträge zu erwartenden Finanzierung angegeben worden ist, als er nunmehr der Kostenkalkulation für die Vorausleistungsbescheide zu Grunde gelegt worden ist. Der Fördermittelantrag hat insoweit keinerlei verbindliche Bedeutung für die Befugnis der Beklagten, Vorausleistungen von den Anliegern zu fordern. Diese Befugnis ergibt sich vielmehr allein aus den Vorschriften des KAG M-V und den Regelungen der Ausbaubeitragssatzung. Der nach dem Abschluss der Baumaßnahme und dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht zu erwartende Kostenaufwand ist von der Beklagten in ihrer Kalkulation hinreichend dargelegt worden. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers kommt es für die Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheides nicht darauf an, ob die bereits eingereichten Architektenrechnungen den Bestimmungen der HOAI entsprechen oder nicht. Maßgeblich ist insoweit nur, dass sie – im Vorausleistungsverfahren – als zutreffend prognostizierte Kosten anzusehen sind. Dies ist nach Auffassung des Gerichts der Fall. Selbst wenn diese Rechnungen derzeit fehlerhaft erstellt worden sein sollten, ist damit nach Auffassung des Gerichts noch nicht gesagt, dass bei rechtmäßiger Ausstellung tatsächlich andere Architektenkosten entstehen werden. Die Frage der Abrechnungsfähigkeit der Architektenkosten im einzelnen ist aber nach Auffassung des Gerichts dem Verfahren über die endgültige Festsetzung der Straßenbaubeiträge vorbehalten.

35

Soweit der Kläger vorträgt, dass die Höhe der Vorausleistung fehlerhaft berechnet worden sei, weil das Abrechnungsgebiet falsch gewählt worden sei, vermag die Kammer keine dem Kläger günstige Fehler in der Bestimmung des Abrechnungsgebietes zu erkennen.

36

Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass das aus den Flurstücken 44/6,44/7 und 43/1 bestehende Grundstück mit in die Abrechnungsfläche einzubeziehen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Grundstück nicht an der H-Straße anliegt. Dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Luftbild mit der Einzeichnung der Flurstücksgrenzen lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Flurstücke 33/9 und 33/10, die selbst noch nicht Teil des Grundstücks sind, zwischen dem vom Kläger benannten Grundstück und der M-Straße liegen. Zwar ist es dem Gericht bekannt, dass über dieses zwischen liegende Grundstück derzeit ein Fußweg zum auf dem benachbarten Grundstück befindlichen Gebäude führt und auch ein Werbeschild für ein in dem Gebäude befindliches Restaurant aufgestellt ist, doch hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung insoweit unwidersprochen angegeben, dass es sich um kein rechtlich abgesichertes Überwegungsrecht handelt und dementsprechend aus Ihrer Sicht die Voraussetzungen für die Annahme einer Erschließung dieses Grundstücks durch die M-Straße nicht gegeben sind. Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an: Nur im Falle einer rechtlich dauerhaften Absicherung des Zugangs über das zwischenliegende Grundstück könnte von einer Erschließung durch die M-Straße gesprochen werden. Wenn aber weder eine Baulast eingetragen ist noch sonst ein Wegerecht im Grundbuch besteht oder zumindest eine längerfristige schuldrechtliche Vereinbarung über die Nutzung der Überlegung existiert, darf das Grundstück straßenbaubeitragsrechtlich gesehen nicht als Anliegergrundstück betrachtet werden. Dabei muss das Gericht davon ausgehen, dass sich die rechtliche Situation der Überwegung so darstellt, wie die Beklagte es vorgetragen hat.

37

Das Gericht hat allerdings Fehler in der Wahl des Abrechnungsgebietes festgestellt. Diese wirken sich jedoch nicht zu Gunsten des Klägers aus. Das Gericht geht davon aus, dass die Grundstücke mit der Straßenbezeichnung H-Straße 21, 23,25, die das ehemalige Flurstück 5/3 betreffen, nicht mit in das Abrechnungsgebiet einbezogen werden dürfen. In diesem Teil des Straßenverlaufs hat der Beklagte durch die technische Herstellung der Straße einen Anschluss der Grundstücke an die M-Straße verhindert, indem er zwischen dem Gehweg und den Grundstücken einen Grünstreifen angelegt hat, der zudem mit einem Geländer versehen wurde, so dass ein Zugang von den Grundstücken aus zur M-Straße nicht möglich ist. Gibt die Gemeinde aber zu erkennen, dass sie den bestimmungsgemäßen Anliegergebrauch verhindern will, indem sie die zum Grundstück gelegenen Teile des Straßengrundstückes so gestaltet, dass sie gerade nicht der Widmung zum Verkehr unterliegen, so kann sie auch vom anliegenden Grundstücks keinen Straßenbaubeitrag verlangen (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8, Rn. 403 m.w.N.; OVG Weimar, Beschl. v. 10.02.2003 – 4 ZEO 1139/98). Vorliegend verhält es sich tatsächlich so, dass diese Grundstücke nunmehr über eine Straße hin zur H-Straße erschlossen werden und deshalb von der M-Straße aus keinen Vorteil erlangen. Anders hätte die Situation sich dargestellt, wenn die Beklagte die Grundstücke zumindest fußläufig angebunden hätte, indem sie zum Beispiel den auf dem Straßengrundstück bestehenden Höhenunterschied durch die Anlage von Treppen zu den einzelnen Grundstücken überrunden hätte. Ob in diesem Fall die Anlieger die weitere Anbindung genutzt hätten oder nicht wäre dann irrelevant gewesen. Erforderlich ist es aber, dass die Gemeinde das ihr Mögliche dazu beiträgt, dass ein Anliegergebrauch zur ausgebauten Straße stattfinden kann. Lediglich in dem Fall, in dem von der Gemeinde aus das Angebot des Anschlusses gemacht und vom Anlieger in Kenntnis der Straßenbaubeitragspflicht abgelehnt wird, bedarf es des tatsächlichen Anschlusses nicht mehr. Aufgrund dieser Situation wird jedoch das Abrechnungsgebiet keinesfalls vergrößert. Es kann allenfalls in Betracht gezogen werden, dass die Beklagte sich diese Grundstücksfläche dennoch anrechnen lassen muss, weil die anderen Anlieger der Straße ihr vorhalten können, dass sie mit zumutbarem Aufwand die Grundstücke an die M-Straße hätte anschließen können (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.11.2008 – 4 L 365/08 -, zitiert nach Juris). Da die Grundstücke aber ohnehin in die Abrechnungsfläche einbezogen worden sind, würde sich insoweit für die Vorausleistungspflicht des Klägers nichts ändern.

38

Fehlerhaft ist nach Auffassung des Gerichts auch die Einbeziehung des Z-Sees in das Abrechnungsgebiet. Insoweit handelt es sich um eine Bundeswasserstraße, mithin um eine eigenständige Erschließungsanlage, die durch die M-Straße nicht erschlossen werden kann (vgl. 8 A 185/10). Dementsprechend verringert sich die Abrechnungsfläche um die von der Beklagten insoweit veranschlagte Fläche des Seegrundstücks mit der Folge, dass sich der Bemessungsfaktor für die endgültige Erhebung der Straßenbaubeiträge je Quadratmeter erhöhen dürfte.

39

Nach Auffassung des Gerichts hat die Beklagte schließlich den Kläger auch zu Recht bezüglich des gesamten Grundstücks in Anspruch genommen, das im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides in seinem Miteigentum stand. Auf die Tatsache, dass ein Teil des Grundstücks danach, aber vor Erlass des Widerspruchsbescheides veräußert worden ist, kommt es nicht an. Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass die Beklagte alle Tatsachen bei Erlass des Widerspruchsbescheides berücksichtigen müsse, die dazu führen, dass eine dauerhafte Reduzierung der Forderung bereits absehbar sei, bezieht sich diese in der Rechtsprechung geäußerte Auffassung allein auf solche Tatsachen, die bezüglich der Höhe der letztendlich entstehenden Kosten absehbar sind. Wenn also vor Erlass des Widerspruchsbescheides feststeht, dass ein Teil des ursprünglich geplanten Ausbauaufwandes nicht realisiert werden wird, müsste dies im Widerspruchsbescheid berücksichtigt werden. Nicht gemeint ist hingegen die Veränderung der Sachlage durch eine Veränderung der Eigentumsverhältnisse. Insoweit geht die gesetzliche Regelung vielmehr eindeutig davon aus, dass jegliche Änderung der Eigentumsverhältnisse nach dem Erlass eines Vorausleistungsbescheides oder eines Straßenbaubeitragsbescheides irrelevant ist. Die Gemeinde soll nicht damit belastet werden, derartige Änderungen der Eigentumsverhältnisse nachzuverfolgen. Vielmehr sind die Vertragsparteien des zivilrechtlichen Grundstückserwerbs darauf verwiesen, die Lastentragung bezüglich des Straßenbaubeitrages es unter sich zu regeln. Dem entspricht es, dass gemäß § 7 Abs. 4 KAG M-V die Vorausleistung mit der endgültigen Beitragsschuld auch dann zu verrechnen ist, wenn der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist. Auch die Tatsache, dass die Beklagte zwischenzeitlich von dem Erwerber der Teilfläche ebenfalls insoweit einen Vorausleistungsbeitrag erhoben hat, steht der Rechtmäßigkeit der Vorausleistungsforderung gegenüber dem Kläger nicht entgegen. Zwar gilt insoweit auch der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung, doch führt die Anwendung dieses Grundsatzes vorliegend lediglich dazu, dass die gegenüber dem Erwerber erhobene Vorausleistung rechtswidrig ist, weil dieser Forderung der Einwand der bereits erhobenen Vorausleistung gegenüber dem Kläger entgegensteht.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO, i.V.m. §§ 808 Nr. 11, 711 ZPO.

Tenor

Der Bescheid vom …. 2009, Az.: … und der Widerspruchsbescheid vom … 2010, Az.: … werden aufgehoben.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte ist befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Straßenbaubeitragsbescheid der Beklagten.

2

Die Klägerin war bis vor kurzem – neben anderen benachbarten Grundstücken - Eigentümerin des Grundstücks an der K-straße bestehend aus den Flurstücken ../., ../. und ./.., Flur ., Gemarkung B-Stadt, eingetragen im Grundbuch von B-Stadt im Grundbuchblatt Nr. ...

3

Die Beklagte baute die K-straße im Jahr 2006 von Grund auf neu aus. Die Bauabnahme fand im Januar 2007 statt. Die letzte Unternehmerrechnung ging im Dezember 2007 ein. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 informierte die Beklagte die Klägerin über einen zu erwartenden Straßenbaubeitrag. Sie gab in dem Schreiben an, dass die Veranlagung des Grundstücks auf der Basis der Zahl von drei Vollgeschossen erfolgen werde. In den Verwaltungsvorgängen der Beklagten zum parallelen Verfahren 8 A 1076/10 befindet sich eine Konzeptstudie vom Mai 2009, der zufolge das Grundstück gemeinsam mit den benachbarten Grundstücken im Bereich der K-straße zwischen S-straße und altem Elektrizitätswerk mit einer viergeschossigen Wohn- und Geschäftsbebauung bebaut werden sollte, wobei der Konzeptstudie zufolge zwischen der Bebauung und der K-straße ein Erschließungsweg von der S-straße aus liegen sollte, der in Höhe der Flurstücke ../. und ../. in einem Wendehammer enden sollte.

4

Mit Bescheid vom ... November 2009 zog die Beklagte die Klägerin für das streitgegenständliche Grundstück zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 6.321,78 Euro heran. Bemessungsfaktoren neben der dreigeschossigen Bauweise auf dem Grundstück waren die Qualifizierung der K-straße als überörtliche Durchgangsstraße, ein insgesamt festgestellter beitragsfähiger Aufwand von 891.903,34 Euro verbunden mit einem städtischen Anteil von insgesamt 570.252,48 Euro, dementsprechend einem von den Anliegern zu tragenden Anteil in Höhe von 321.650,86 Euro bei festgestellten gewichteten Grundstücksgrößen von 51.744,82 m², so dass sich insgesamt ein Beitragssatz von 6,2160977 Euro je m² ergab. Ferner wurde die Grundstücksgröße des streitgegenständlichen Grundstücks mit 565 m² festgesetzt.

5

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 Widerspruch. Sie führte aus, dass das streitgegenständliche Grundstück nicht an der K-straße anliege. Es würde vielmehr durch Flurstücke, die einen bepflanzten Grünstreifen bildeten, von der K-straße getrennt. Dieser Grünstreifen sei unter anderem mit Bäumen und Büschen bepflanzt. In ihm verlaufe zudem ein Graben. Überwegungsmöglichkeiten bestünden nicht.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom ... Juli 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass das Grundstück unmittelbar an der K-straße anliege. Der von der Klägerin benannte Grünstreifen gehöre bereits zum Straßengrundstück. Dieser Grünstreifen bilde letztendlich kein Erreichbarkeitshindernis. Er befinde sich im Eigentum der Beklagten. Er sei im Rahmen der Baumaßnahme nicht neu bepflanzt worden. Er sei vielmehr größtenteils in seinem ursprünglichen Zustand, bestehend aus Sträuchern und einzelnen Bäumen, belassen worden. Diese Bäume genössen keinen besonderen Schutz. Lediglich ein geringer Anteil könne möglicherweise unter die Bestimmungen der örtlichen Baumschutzsatzung fallen. Eine Zufahrt zum Grundstück sei grundsätzlich genehmigungsfähig, sei jedoch von der Klägerin während der Bauphase der Straße nicht beantragt worden. Die Beklagte habe kein eigenes grundsätzliches Interesse an der Herstellung von Zufahrten zu den Anliegergrundstücken. Insofern bestehe die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage durch das Grundstück der Klägerin. Grunddienstbarkeiten oder Notwegerechte seien entbehrlich. In der Rechtsprechung werde zwar auch die Ansicht vertreten, ein straßenbegleitender Grünstreifen könne ein rechtliches Erreichbarkeitshindernis darstellen. Diesen Entscheidungen liege jedoch der Umstand zugrunde, dass die jeweils abgerechnete Anlage eine Zweiterschließung für das betreffende Grundstück darstelle. Vorliegend grenze das Grundstück ausschließlich an die K-straße an. Alleine der Umstand, dass eine mögliche Zuwegung über die K-straße nicht genutzt werde, könne jedoch nicht dazu führen, dass das Grundstück von seiner Beitragspflicht für diese Maßnahme befreit werde. Der Widerspruchsbescheid wurde am 14. Juli 2010 zugestellt.

7

Hiergegen hat die Klägerin am 16. August 2010, einem Montag, Klage erhoben. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass das Grundstück nicht durch die K-straße erschlossen sei, weil es von dieser durch einen Grünstreifen getrennt sei. Es sei auch nicht beabsichtigt gewesen, dieses Grundstück von der K-straße aus zu erschließen, wie sich bereits aus einem Ideen- und Realisierungswettbewerb aus dem Jahr 1993 ergebe. Darin habe es bereits geheißen, dass für die Neubauten an der K-straße weder eine Vorfahrt noch ein Rechtsabbieger in das Wettbewerbsgebiet von der K-straße aus zugelassen werden könne. Auch ein Bebauungsplanentwurf, der bis zur Beschlussfassung in der Stadtvertretung gediehen sei, sehe lediglich eine Zufahrt von der K-straße aus auf ein weiter westlich gelegenes Grundstück vor. Eine Ausfahrt auf die K-straße sei nicht vorgesehen gewesen. Diese habe vielmehr über die S-straße erfolgen müssen. Schließlich ergebe sich auch aus einem Grünordnungsplan, dass der Grünstreifen zwischen der K-straße und dem Grundstück der Klägerin bestehen bleiben sollte. Der Klägerin sei in verschiedenen Gesprächen mit der Stadtverwaltung immer wieder bedeutet worden, dass eine Erschließung des Grundstücks von der K-straße aus nicht in Betracht komme.

8

Die Klägerin beantragt,

9

den Heranziehungsbescheid Nr. ...vom … 2009 und den Widerspruchsbescheid Nr. ... vom … 2010, zugestellt am 14.07.2010, aufzuheben.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie ist der Auffassung, dass das streitgegenständliche Grundstück von der K-straße aus erschlossen werde. Der auf dem Straßengrundstück befindliche Grünstreifen stelle kein unüberwindbares Erreichbarkeitshindernis dar. Es habe auch keine Verpflichtung der Beklagten bestanden, der Klägerin eine Zuwegung oder Zufahrt zum Grundstück im Rahmen der Bauphase anzubieten.

13

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll des Ortstermins mit dem Berichterstatter vom 16. Mai 2011 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2011 und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Straßenbaubeitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies ergibt sich aus den folgenden Gründen:

15

Das Gericht hat allerdings keine grundsätzlichen Bedenken bezüglich der von der Beklagten vorgenommenen Festsetzung der Straßenanlage, für die der Straßenbaubeitrag erhoben wird. In Mecklenburg-Vorpommern ist der Begriff der Anlage im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG M-V mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff identisch (OVG Greifswald, Urteil vom 30.06.2004 – 1 L 40/01 -, NordöR 2004, 367; OVG Greifswald, Beschluss vom 15.09.1998 – 1 M 54/98 -, NordöR 1999, 299). Demnach begegnet es keinen Bedenken, die Anlage an der Einmündung der Dr.-Hans-Wolf-Straße beginnen zu lassen und an der Einmündung zur Werderstraße zu beenden. Auch die Wertung der Beklagten, die Einbuchtung in Höhe der Häuser K-straße 14 bis 18 noch aufgrund ihrer Funktion als zur B-straße gehörig anzusehen, erscheint vertretbar. In der Tat hat bei natürlicher Betrachtung dieser Straßenabschnitt keinen inneren funktionellen Zusammenhang zur K-straße im Übrigen und erscheint deshalb eher als eine Ausfahrt der B-straße zur K-straße.

16

Die Beitragserhebung begegnet generell auch keinen Bedenken im Hinblick auf die grundsätzliche Beitragsfähigkeit der Ausbaumaßnahme und dem in diesem Zusammenhang konkret entstandenen Ausbauaufwand.

17

Der beitragsfähige Aufwand umfasst grundsätzlich die Kosten, die der Gemeinde für die Verwirklichung einer dem dafür aufgestellten Bauprogramm entsprechenden, bestimmten beitragsfähigen Maßnahme entstanden sind (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. § 33, Rn 4).

18

Vorliegend hat der Ausbau der Teileinrichtungen Fahrbahn, kombinierter Geh- und Radweg, Grünanlagen, Beleuchtungseinrichtung, Entwässerungseinrichtung und Bushaltebucht zu einer beitragsfähigen Verbesserung bzw. Erneuerung im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG M-V geführt. Die Frage, ob eine Ausbaumaßnahme zu einer Verbesserung geführt hat, ist in der Regel nicht für die Straße insgesamt, sondern für jede ihrer Teileinrichtungen getrennt zu beantworten. Dies gilt selbst dann, wenn die gesamte Straße gleichsam in einem Zuge ausgebaut worden ist (vgl. Driehaus, a.a.O., § 32, Rn 45). Dabei kann von einer beitragsfähigen Verbesserung nur gesprochen werden, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen oder nachmaligen Herstellung in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf ihre Nutzbarkeit hat (vgl. Driehaus, a.a.O., § 32, Rn 38). Unter Erneuerung wird im Straßenbaubeitragsrecht die Ersetzung einer abgenutzten Anlage durch eine gleichsam „neue“ Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher Funktion und Aufteilung der Fläche verstanden mithin eine Maßnahme, durch die eine nicht mehr funktionsfähige, also erneuerungsbedürftige Straße oder Teileinrichtung nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der ihren ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist (vgl. Driehaus, a.a.O., § 32, Rn 20 m.w.N.).

19

Nach diesem Maßstab stellt die Herstellung der Teileinrichtung „Fahrbahn“ eine Verbesserung im ausbaubeitragsrechtlichen Sinne dar. Die alte Fahrbahn hatte nach den Feststellungen der Beklagten (vgl. Blatt 5 ff. der Beiakte 3 zu 8 A 1075/10) deutliche Verschleißerscheinungen aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens, die sich unter anderem in Rissbildungen auf der Fahrbahn dokumentierten. Die nunmehr gewählte Bauweise entsprechend der Bauklasse 2 ermöglicht es, dass die Fahrbahn den zwischenzeitlich gestiegenen Verkehrsanforderungen gewachsen ist und dementsprechend den Verkehr besser aufnehmen kann, als die vorherige Fahrbahnausstattung. Zudem sind im Bereich der Abbiegespuren Erweiterungen vorgenommen worden, die ebenfalls eine Verbesserung des fließenden Verkehrs ermöglichen.

20

Der bislang vorhandene Gehweg südlich der Fahrbahn wurde verbessert, weil die dort vorhandenen Betongehwegplatten teilweise gebrochen und durch den Wurzelbestand der anliegenden Gehölze aufgewölbt waren. Ist durch die nunmehr erfolgte Herstellung in Kleinpflasterung wieder gefahrfrei und funktionsfähig geworden. Zudem ist der Ausbau als kombinierter Geh- und Radweg entsprechend den neuen Bestimmungen über die Führung des Radverkehrs an Hauptverkehrsstraßen gestaltet worden. Auch die Straßenentwässerung wurde im Rahmen der Erneuerung der Fahrbahn leistungsfähiger ausgestaltet und stellt mithin eine Verbesserung dar.

21

Durch die baumpflegerischen Maßnahmen und die Bodenbearbeitung im Rahmen der unselbständigen Grünanlagen wurden diese ebenfalls vorteilhaft in die Erschließungsanlage eingebunden und mithin verbessert. Die beiden vorhandenen Bushaltestellen wurden bedarfsgerecht ausgebaut und dementsprechend ebenfalls verbessert.

22

Die Straßenbeleuchtung, die ca. 30 Jahre alt und nicht mehr verkehrssicher war, wurde auch deshalb verbessert, weil die neuen Straßenleuchten auf höheren Masten angebracht und mit einer helleren und gleichmäßigeren Ausleuchtung der Straße versehen wurden.

23

Die für diese Ausbaumaßnahmen in Ansatz gebrachten Kosten begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie sind von der Klägerin auch insoweit nicht in Zweifel gezogen worden.

24

Weiterhin begegnet das von der Klägerin gewählte Abrechnungsgebiet – mit Ausnahme der der Klägerin gehörenden Grundstücke – keinen rechtlichen Bedenken. Die im Übrigen in die Abrechnungsfläche einbezogenen Grundstücke liegen an der K-straße an und werden deshalb durch die Straßenbaumaßnahme bevorteilt. Auch die Herausnahme des Bereichs der Einmündung der B-straße begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dieser Straßenbereich ist nur für den dort fließenden Anliegerverkehr bestimmt und hat keinerlei funktionalen Zusammenhang zum Verkehrsfluss in der K-straße im Übrigen. Es ist deshalb gut vertretbar, diesen Straßenbereich nicht als Aufweitung der K-straße, sondern als Einbiegungsbereich der B-straße zu betrachten. Die Herausnahme der anliegenden Grundstücke aus dem Abrechnungsgebiet ist damit die notwendige Konsequenz dieser natürlichen Betrachtungsweise.

25

Rechtsfehlerhaft ist trotz der grundsätzlichen Beitragsfähigkeit der Ausbaumaßnahme nach Auffassung des Gerichts hingegen die Heranziehung des streitgegenständlichen Grundstücks – ebenso wie die Heranziehung der übrigen Grundstücke der Klägerin. Dabei geht das Gericht allerdings im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Klägerin davon aus, dass dieses Grundstück unmittelbar an der K-straße anliegt. Der von der Klägerin angeführte Gesichtspunkt des von der Straße trennenden Grünstreifens, der gegen die Anliegereigenschaft spreche, ist aus der Sicht des Gerichts nicht gegeben, weil dieser Grünstreifen schon Bestandteil des Straßengrundstücks ist und dementsprechend die Anliegersituation des hier streitgegenständlichen Grundstücks nicht hindert.

26

Obwohl das streitgegenständliche Grundstück mithin auch unmittelbar an der K-straße – wie ebenso an der S-straße – gelegen ist, wird es durch den Ausbau der K-straße nicht in straßenbaubeitragsrechtlicher Weise bevorteilt, weil ihm eine Zugangsmöglichkeit zur K-straße fehlt und es mithin aufgrund der Straßenmaßnahme der Beklagten nicht von der K-straße erschlossen wird.

27

Bei dieser Betrachtungsweise geht das Gericht grundsätzlich von Folgendem aus: Eine Erschließung des Grundstücks von der K-straße aus wäre schon dann gegeben, wenn das Grundstück eine Zugangsmöglichkeit von der K-straße aus besäße. Eine Zufahrtsmöglichkeit ist hingegen grundsätzlich nicht erforderlich. Die Erschließung des Grundstücks von der K-straße aus ist auch unabhängig davon zu betrachten, ob die Klägerin von sich aus eine Zugangsmöglichkeit von der K-straße aus nutzen möchte oder nicht. Da es sich um ein unmittelbares Anliegergrundstück handelt, kommt es vorliegend auf die Frage der rechtlichen Erreichbarkeit der K-straße von dem Grundstück aus nicht an.

28

Vorliegend ist das Grundstück der Klägerin aber deshalb nicht durch den Ausbau der K-straße bevorteilt, weil es aus Gründen keine Zugangsmöglichkeit zur K-straße hat, die nicht in der Sphäre der Klägerin, sondern in der Sphäre der Beklagten liegen. Durch die Erhaltung des auf dem Straßengrundstück zum Grundstück der Klägerin hin gelegenen Grünstreifens hat die Beklagte diesen Teil des Straßengrundstücks in einer Weise gewidmet, dass sie vom Gemeingebrauch ausgeschlossen ist. Das unselbständige Straßenbegleitgrün ist grundsätzlich nicht dem Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr gewidmet, sondern soll ein gestaltendes und trennendes Element zur Abgrenzung der Verkehrsflächen sein. Dementsprechend verschafft die Belegenheit eines als Grünstreifen gewidmeten Straßenteils zwischen dem Anliegergrundstück und der Straße dem Anlieger keine Zugangsmöglichkeit zu den Wegeflächen des Straßengrundstücks. Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es rein tatsächlich durchaus möglich ist, über den Grünstreifen das Anliegergrundstück zu erreichen. Maßgeblich ist insoweit für die Betrachtung der Möglichkeit einer Zuwegung die bestimmungsgemäße Nutzung der jeweiligen Teileinrichtung der Straße. Insoweit ist davon auszugehen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung des Grünstreifens gerade nicht darin liegt, eine Zuwegung zu einem Anliegergrundstück zu verschaffen. Dies mag anders zu sehen sein, wenn in den Grünstreifen zum Beispiel Rasengittersteine verlegt werden, die optisch weiterhin den Eindruck von unselbständigen Straßenbegleitgrün verschaffen und gleichwohl aufgrund der Beschaffenheit des Materials auch zur Überwegung geeignet sind. Derartiges ist jedoch von der Beklagten nicht an die Grundstücksgrenze zum Grundstück der Klägerin herangeführt worden. Vielmehr handelt es sich um einen augenscheinlich naturbelassenen Grünstreifen, der bereits im Zeitpunkt der Straßenbaumaßnahme eine Hecke aus Sträuchern und Bäumen bildete, die nach den Angaben in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten im Rahmen der Straßenbaumaßnahme lediglich landschaftspflegerisch gestaltet, nicht aber neu angepflanzt worden sind. Insoweit ist davon auszugehen, dass dieser Grünstreifen bereits vor der Ausbaumaßnahme, aber auch danach den Zweck einer Abtrennung der Verkehrsflächen von den Anliegergrundstücken verfolgte. Damit wird aber deutlich, dass eine Überwegung zu dem Anliegergrundstück der Klägerin von der K-straße aus gerade von der Funktionalität der Straße aus nicht vorhanden oder geplant war.

29

Nicht maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass eine derartige Überwegung leicht zu schaffen gewesen wäre, es sich also um ein letztlich ausräumbares Hindernis handelt. Im Gegensatz zu den strengen Maßstäben, die anzulegen sind, wenn es um Hindernisse auf dem Anliegergrundstück selbst geht, die den Kontakt zur Straße verhindern und deshalb einer Beitragspflicht entgegenstehen, kommt es bei Hindernissen auf dem Straßengrundstück selbst nicht auf diese strenge Betrachtungsweise der rechtlichen oder tatsächlichen Unausräumbarkeit des Hindernisses an, weil es nicht in der Macht des Anliegers, sondern im Belieben der über das Straßengrundstück verfügenden und gestaltenden Gemeinde liegt, den Kontakt zum Anliegergrundstück herzustellen. Wenn sie durch die Gestaltung der Straße, insbesondere der Teileinrichtung des Straßenbegleitgrüns zum Ausdruck bringt, dass aus gestalterischen oder verkehrssicherheitlichen Gründen die Erschließung des Anliegergrundstücks von der Straße aus nicht gewollt ist, so muss sie auch die Konsequenz des Erlöschens der Beitragspflicht für dieses Grundstücks tragen vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8, Rn. 403 m.w.N.; OVG Weimar, Beschl. v. 10.02.2003 – 4 ZEO 1139/98). Dabei kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht einmal darauf an, ob der Anlieger einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Zuwegung zur Straße aus seinem Anliegerrecht hat, oder ob dies aufgrund der Situation einer Zweiterschließung verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Grundstück nur eine Möglichkeit der Zuwegung zu der ausgebauten Straße hat, kann nach Auffassung der Kammer in einer Situation, in der die Gemeinde das Grundstück vom bestimmungsgemäßen Gebrauch der Straße ausschließt, indem sie das Grundstück durch solche Straßenbestandteile von den Wegeflächen trennt, die gerade nicht zur Überwegung gedacht und geeignet sind, nicht mehr von einer Vorteilslage des Anliegers in Bezug auf die Straßenbaumaßnahme gesprochen werden. Er wird nämlich in diesem Fall von der Gemeinde in die Situation gebracht, dass er eine bestimmungswidrige Nutzung der Teileinrichtung der Straße – des unselbständigen Straßenbegleitgrüns – unter Berufung auf sein besonderes Anliegerrecht in Anspruch nehmen muss. Nach Auffassung des Gerichts hat vielmehr die Gemeinde im Rahmen der Straßenbaumaßnahme dafür Sorge zu tragen, eine effektive Ausübung der Anliegerrechte zu schaffen bzw. zu erhalten. Im Hinblick auf das grundsätzlich nur gegebene Erfordernis einer fußläufigen Zuwegung zum Grundstück ist damit auch kein besonderer Aufwand für die Gemeinde verbunden. Ein Verhalten der Gemeinde, das aber die Anbindung des Grundstücks an die Straße faktisch unterbindet, muss zum Ausschluss der Beitragspflicht des betroffenen Grundstücks führen, weil die als Grund für diese Beitragspflicht gegebene Vorteilslage gerade nicht besteht.

30

Eine andere Frage ist es, ob die Gemeinde in einem derartigen Fall, in dem sie durch eine bewusst trennende Gestaltung der Straße vom Anliegergrundstück dieses faktisch von der Straße abkoppelt, die damit aus dem Abrechnungsgebiet entfallende Fläche auf die übrigen Straßenanlieger verteilen kann, oder ob sie sich diesen gegenüber die Fläche zurechnen lassen muss, weil sie grundsätzlich in der Lage ist, das Grundstück an die Straße anzuschließen und ihm mithin einen Vorteil von der Straßenbaumaßnahme zu gewähren. Nach Auffassung der Kammer bedarf es nur dann ausnahmsweise einer tatsächlichen Anbindung des Grundstücks an die zur bestimmungsgemäßen Überquerung genutzten Flächen der Straße nicht, wenn die Gemeinde dem Anlieger ein derartiges Angebot unterbreitet hat und der Anlieger von sich aus deutlich macht, dass er auf eine Anbindung keinen Wert legt. In diesem Fall wäre es nach Auffassung des Gerichts eine unnötige Förmelei, dass die Gemeinde trotz der ablehnenden Haltung des Anliegers praktisch gegen seinen Willen bis an die Grundstücksgrenze heran eine Zuwegung schafft, damit sie das Grundstück in die Abrechnungsfläche einbeziehen kann. Insoweit dürfte es vielmehr ausreichend sein, dass die Gemeinde ein ernsthaftes Angebot unterbreitet hat, das vom Anlieger ausgeschlagen worden ist in Kenntnis der Tatsache, dass die Ablehnung des Angebots nicht zur Folge hat, dass das Grundstück aus der Abrechnungsfläche herausgenommen wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.11.2008 – 4 L 365/08 -, zitiert nach Juris).

31

Diese Sichtweise gilt nach Auffassung des Gerichts jedenfalls dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – aufgrund der Gesamtumstände erkennbar ist, dass die Beklagte tatsächlich immer geneigt war, das streitgegenständliche Grundstück ebenso wie die angrenzenden Flächen im Bereich der K-straße zwischen S-straße und altem Elektrizitätswerk in einer Weise planerisch zu gestalten, die keine Erschließung der Fläche von der K-straße aus, sondern von den angrenzenden Nebenstraßen aus ermöglichen sollte. Wenn eine derartige Absicht aus Gründen der Verkehrssicherheit oder der Stadtgestaltung verfolgt wird, muss die Konsequenz in Bezug auf die Straßenbaubeitragspflicht seitens der Gemeinde in Kauf genommen werden, wobei diese Konsequenz nicht nur zum Inhalt hat, dass das Grundstück selbst nicht straßenbaubeitragspflichtig wird, sondern zudem die auf diese Fläche eigentlich entfallenen Kosten nicht auf die übrigen Grundstücke im Abrechnungsgebiet umgelegt werden können, weil die insoweit gegebenenfalls nachteilig betroffenen Anlieger einwenden können, dass die Gemeinde auf diese Weise die Fläche des Abrechnungsgebietes reduziert, ohne dass insoweit zwingende Gründe für die Herausnahme des Grundstücks vorliegen.

32

Angesichts dieses konkreten rechtlichen Hinderungsgrundes zur Inanspruchnahme des streitgegenständlichen Grundstücks bezüglich eines Straßenbaubeitrages kommt es nach Auffassung der Kammer auf die weitergehende Frage, ob die Ausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 14. Februar 2002 für diese konkrete Straßenbaumaßnahme als hinreichende Rechtsgrundlage herangezogen werden kann, nicht mehr an. Das Gericht hat in der Vergangenheit keinerlei Zweifel an der Wirksamkeit der vorgenannten Ausbaubeitragssatzung der Beklagten geäußert und sie vielmehr in ständiger Rechtsprechung als wirksame Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung angesehen.

33

In Bezug auf die vorliegende Straßenbaumaßnahme ist die Ausbaubeitragssatzung vom 14. Februar 2002 allerdings unter dem Gesichtspunkt der konkreten Vollständigkeit im Hinblick auf die dem Abrechnungsgebiet zugehörigen Grundstücke und ihre Nutzung nicht geeignet, eine vorteilsgerechte Verteilung der Kosten der Straßenbaumaßnahme zu ermöglichen. Dies ergibt sich nach Auffassung der Kammer aus der besonderen Situation des aus dem Flurstück 4/9 bestehenden Grundstücks, auf dem sich das Gelände der ehemaligen Brauerei befindet. Die Beklagte hat dieses Grundstück nach Auffassung des Gerichts in vertretbarer Weise als ein Außenbereichsgrundstück qualifiziert, weil die auf dem Grundstück befindlichen Gebäudlichkeiten seit der Mitte der 90er Jahre nicht mehr genutzt wurden, verfallen sind und deshalb keinen Bestandsschutz mehr genießen. Im Hinblick auf die Fläche des Grundstücks von mehr als 37.000 m² erscheint es aus der Sicht der Kammer in der Tat zwingend, dass eine erneute bauliche oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks ein Planungsverlangen herbeiführt mit der Folge, dass nicht durch schlichten Bauantrag, sondern nur durch eine Bauleitplanung des bislang unbeplanten Bereichs eine bauliche oder gewerbliche Nutzung wieder herbeigeführt werden kann.

34

Wenn man aber von diesem tatsächlichen Befund ausgeht, erscheint das Regelungssystem der Ausbaubeitragssatzung in diesem konkreten Fall nicht geeignet, die Inanspruchnahme des Grundstücks der alten Brauerei vorteilsgerecht abzubilden. Die von der Beklagten gewählte Veranlagung des Grundstücks gemäß § 5 Abs. 5 Ziff. 2 Buchst. b) der Ausbaubeitragssatzung als ein Grundstück im Außenbereich mit einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Nutzung, die einen Nutzungsfaktor von 0,5 zur Folge hat, ist nach Auffassung der Kammer nicht vorteilsgerecht. Auch wenn man der Beklagten darin folgt, dass die in dieser Regelung in Klammerzusatz angegebenen Nutzungsarten wie Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten bzw. Campingplätze ohne Bebauung nur Beispiele sind, die diesen Regelungstatbestand nicht abschließend charakterisieren, ergibt sich jedoch aus dem Nutzungsfaktor in Verbindung mit den Beispielen, dass nur solche der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbare Nutzungen darin einbezogen werden können, die zwar einen geringeren, aber doch immer noch erheblichen Kontakt zur Straße zur Folge haben und dementsprechend nicht unwesentliche Verkehrsbeziehungen bedingen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Vergleich des Nutzungsfaktors 0,5 mit den Nutzungsfaktoren für andere Außenbereichsgrundstücke wie bei Waldbestand mit dem Nutzungsfaktor 0,02 bzw. mit dem Nutzungsfaktor 0,04 für Grünland und Ackerland. Die insoweit deutlich höhere Ansetzung des Nutzungsfaktors gemäß § 5 Abs. 5 Ziff. 2 Buchst. b) Ausbaubeitragssatzung lässt erkennen, dass hier nur solche Nutzungen in Betracht gezogen werden können, die doch eine weit über die land- bzw. forstwirtschaftliche Nutzung hinausgehende Verkehrsbedeutung haben. Dies vermag die Kammer im Hinblick auf den Zustand des Grundstücks der alten Brauerei im Zeitpunkt der Straßenbaubeitragsmaßnahme nicht zu erkennen. Aufgrund der Tatsache, dass die dort befindlichen Gebäudlichkeiten nicht mehr bestandsgeschützt und auch nicht nutzbar waren, kann dieses Gelände nur als eine Industriebrache angesehen werden. Diese konnte im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht aber nicht ohne eine vorherige Bauleitplanung in einen Zustand versetzt werden, der eine Nutzung ermöglicht hätte, die wiederum in erheblichem Umfang Verkehrsbeziehungen zur Straße eröffnet hätten. Bezüglich der Industriebrache ist vielmehr davon auszugehen, dass bis auf gelegentliche Fahrten zur Kontrolle des Objektes in Bezug auf Verkehrssicherungsmaßnahmen praktisch kein Anliegerverkehr stattfindet.

35

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die potenzielle Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks nach einer erfolgten Bauleitplanung gerade nicht in den Blick genommen werden darf, weil diese Nutzungsmöglichkeit im Gegensatz zur Nutzung einer Baulücke nicht durch die Maßnahme des Grundeigentümers selbst – im Falle der Baulücke durch schlichten Bauantrag – ergriffen werden kann, sondern die hier notwendige Bauleitplanung gerade Aufgabe der Gemeinde ist mit der Folge, dass der Grundstückseigentümer darauf verwiesen ist abzuwarten, dass die Gemeinde ihm eine Planungssituation verschafft, aus der er heraus eine gesteigerte Nutzungsmöglichkeit für das Außenbereichsgrundstück hat. Dies gilt selbst in dem Fall, dass man in Erwägung zieht, dass der Eigentümer selbst durch einen Vorhaben- und Erschließungsplan Maßnahmen zur Schaffung einer neuen Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks ergreifen kann. Denn selbst in diesem Fall, in dem die vorbereitenden Planungsmaßnahmen von einem Investor ergriffen werden, obliegt es immer noch der Gemeinde, diesen Plan durch Beschlussfassung in Satzungsrecht zu gießen und damit die formelle Grundlage für eine andere Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks zu schaffen.

36

Im Hinblick auf die Größe der Fläche und damit ihren Anteil am Abrechnungsgebiet ist das Gericht in Bezug auf die konkrete Straßenbaumaßnahme der Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt der konkreten Vollständigkeit des Satzungsrechts hier eine derart gravierende Lücke in der vorteilsgerechten Veranlagung des Abrechnungsgebietes besteht, dass die Ausbaubeitragssatzung in Bezug auf diese Maßnahme in einer Weise unvollständig ist, dass sie zur Unwirksamkeit der Satzung führt. Damit kann nicht nur das Gelände der Brauerei nicht zu einer Beitragsfestsetzung herangezogen werden, sondern vielmehr fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage für die Abrechnung der Straßenbaumaßnahme in Bezug auf alle in Betracht zu ziehenden Grundstücke.

37

Vor dem Hintergrund des hier streitgegenständlichen Grundstücks weist das Gericht allerdings darauf hin, dass die grundsätzlich bestehende Möglichkeit der Heilung der bislang fehlenden Rechtsgrundlage entweder durch Beschlussfassung über eine konkrete Straßenbaubeitragssatzung für das hier maßgebliche Abrechnungsgebiet oder durch eine Ergänzung der allgemeinen Ausbaubeitragssatzung der Beklagten nicht dazu führen dürfte, dass das hier streitgegenständliche Grundstück letztendlich zu einem Straßenbaubeitrag herangezogen werden könnte, weil selbst im Falle des Vorliegens einer vollständigen Regelung für alle maßgeblichen Grundstückstypen im Abrechnungsgebiet der hier gegebene Mangel des fehlenden Fortfalls aufgrund der fehlenden Zuwegung zur bestimmungsgemäß zu nutzenden Anlage nicht durch die Schaffung neuen Satzungsrechts geheilt bzw. abgeändert werden kann.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

39

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.