Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 20. Feb. 2017 - 4 A 2084/16 SN

bei uns veröffentlicht am20.02.2017

Tenor

Der Bescheid der Beklagten über den Anschaffungs- und Herstellungsbeitrag Schmutzwasser vom 10. Juli 2013 und ihr Widerspruchsbescheid vom 29. August 2013 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

1

Die Kläger fechten einen Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid an.

2

Sie sind je zu ½ Miteigentümer des Hausgrundstücks gemäß Rubrumsadresse, eingetragen im Grundbuch von I. P., Blatt z.

3

Das Grundstück bestand mindestens seit Ende Januar 1996 – das alte Grundbuchblatt y, von dem aus es übertragen wurde, liegt dem Gericht nicht vor – zunächst aus den Flurstücken a (467 m²) und b (236 m²) der Flur x, Gemarkung T., damals noch im Eigentum zu je ½ der Herren A. und M. P., seit dem 17. Februar 1998 dann im Miteigentum der Kläger. Die beiden Flurstücke wurden im Jahr 2004 verschmolzen zum 703 m² großen Flurstück c der Flur x, Gemarkung T..

4

Im Bodenordnungsverfahren „I. P.“, Teilbodenordnungsverfahren Ortslage T., ist dieses Grundstück der Kläger untergegangen und im Miteigentum der Kläger das 752 m² große Flurstück d der Flur w, Gemarkung T., gebildet worden. Als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustands und damit der rechtlichen Wirkungen des Teilbodenordnungsverfahrens setzte das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg mit Ausführungsanordnung nicht bekannten Datums, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde O. I. P. „Das P. I.“ vom September 2014, Seite 3, den 1. Oktober 2014 fest. In den Gründen wird u. a. ausgeführt, dass der Teilbodenordnungsplan vom 3. Februar 2012 unanfechtbar sei.

5

Das Grundbuchblatt z wurde im Bestandsverzeichnis insoweit am 18. September 2015 berichtigt, ebenso wurde auf die Rechtswirkung vom 1. Oktober 2014 in der Ersten Abteilung hingewiesen.

6

Die Firma „A. + M. P. Bau GbR“ erhielt vom Funktionsvorgänger der Beklagten für die „Eigentümer: A. +. M. P.“ einen Beitrags- und Gebührenbescheid Nr. 60/96 vom 28. März 1996 für die damaligen Flurstücke e bis f und die damaligen Flurstücke g bis h der Flur x(, Gemarkung T.); die Registrier-Nr. lautete 490/93. Zugrunde gelegt war eine 4.057 m² große Fläche. Darin wurde neben einem Trinkwasserbeitrag von 15.213,75 DM, einem „Zuschlag für: Erweiterung Wasserversorgungsnetz, zum Nachweis“ von 9.000 DM und der Umsatzsteuer von 1.717,01 DM (unter dem Gliederungspunkt D.) auch ein Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 24.788,27 DM (jeweils unter dem Gliederungspunkt „A. Anschlußbeitrag für den erstmaligen Anschluß“) sowie eine jeweilige Verwaltungsgebühr von 315 DM (unter dem Gliederungspunkt C.) gefordert, mithin insgesamt ein Betrag von 51.349,03 DM. Unter den „Zahlungsbedingungen“ ist aufgeführt, dass dieser Betrag ohne Abzug 6 Wochen nach Bekanntgabe als „a) in voller Höhe von … DM“ b) als Vorausleistung in Höhe von 41.079,22 DM (80 % v. Endbetrag)“ fällig werde. Weiter heißt es dort u. a. formularmäßig:

7

„… Bei einer Zahlungsaufforderung nach Buchstabe A) handelt es sich um einen Beitrags- und Gebührenbescheid in endgültiger Höhe … Bei einer Zahlungsaufforderung nach Buchstabe B) + C) handelt es sich um einen Beitrags- und Gebührenbescheid in vorläufiger Höhe. In diesen Fällen erhalten Sie den Bescheid in endgültiger Höhe nach Entstehung der Beitragspflicht. Vorausleistungen werden gegen den Endbetrag aufgerechnet …“

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Auf der Kopie dieses Bescheids in den Verwaltungsvorgängen finden sich mehrere handschriftliche Zusätze, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

9

Es wird insoweit auch der Vertrag über die Wasser- und Schmutzwassererschließung vom 11. Januar/1. Februar 1996 zwischen dem Zweckverband und der Fa. „M. und A. P. Bau-GbR“ im Hinblick auf den „Wohnungsbau T. (6 Eigenheime)“ erwähnt, der als Grundlage u. a. die Beitrags- und Gebührensatzung Schmutzwasser vom 20. Dezember 1995 benennt. Nach der Kostenregelung in § 7 des Vertrags war u. a. Folgendes vereinbart:

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„(1) Der ZvWis berechnet dem Investor für den erstmaligen Anschluß der Grundstücke des Bauvorhabens an die vorhandenen Ver- und Entsorgungseinrichtungen des ZvWis die satzungsgemäßen Anschlußbeiträge.

11

(2) Der Investor trägt die Kosten aller für die Herstellung der zur Ver- und Entsorgung des Baugebietes gemäß § 1 Abs. 2 notwendigen Wasserversorgungs- und Schmutzwasserentsorgungsanlagen …

12

(3) Der ZvWis beteiligt sich an den Kosten gemäß Abs. 2 durch die Gewährung einer Minderung des satzungsgemäßen Beitragssatzes um 30 % gem. BGS-W, § 7 (4) und BGS-SW, § 7 (3). …

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(7) Mit der Begleichung der Beiträge und Gebühren gemäß Abs. 2 - 5 ist die Beitragspflicht der Grundstücke auf den Flurstücken i und j des Bauvorhabens für deren Anschluß an die Einrichtungen der Wasserversorgungs- und Schmutzwasserbeseitigungseinrichtungen des ZvWis für immer abgegolten …“

14

Aus der Anlage 4 zu diesem Vertrag ist ersichtlich, dass es um die beiden in § 7 Abs. 7 genannten Flurstücke mit einer dort aufgeführten Fläche von 3.900 m² ging.

15

Mit Schreiben vom 16. Januar 2003 teilte die Beklagte der A & M P. Bau GbR (nachfolgend: Erschließungsträgerin) zunächst ihr Bedauern mit, dass von der Erschließungsträgerin niemand zu einem Termin „um die Sachverhalte zur Erhebung des endgültigen Herstellungsbeitrages“ zur Schmutzwassererschließung auf den Flurstücken e – f sowie g – h erschienen sei. Auf ein nicht aktenkundiges Schreiben der Erschließungsträgerin vom 8. Januar 2003 wurde mitgeteilt, dass in dem endgültigen Beitragsbescheid A 819/2002 (P…) und A 820/2002 (K…) ein falscher Vorauszahlungsbescheid angegeben worden sei. Richtig müsse es heißen „… gem. Vorauszahlungsbescheid V 60/96 vom 28.3.96“. Bei allen anderen Beitragsbescheiden sei dieser Fehler nicht aufgetreten. Dort werde auf den Vorauszahlungsbescheid V 60/96 Bezug genommen. Der angerechnete, gutgeschriebene Betrag entspreche aber dem Betrag aus dem Vorauszahlungsbescheid V 60/96. Weiter heißt es dann, es seien durch die Erschließungsträgerin zwei Zahlungen in Höhe von 15.000 DM und 18.174,52 DM erfolgt. Die letzten beiden Zahlungen in Höhe von 18.174,51 DM sowie 778,47 DM zum 30. November 1996 seien ausgeblieben. Nachdem die Schmutzwassererschließung der Ortslage T. abgeschlossen worden sei, sei bei Durchsicht der Grundstücksakten festgestellt worden, dass auch für die o. a. Flurstücke keine endgültigen Herstellungsbescheide erstellt worden seien und durch die Erschließungsträgerin die Ratenzahlungsvereinbarung nicht eingehalten worden sei. Daraufhin hätten die jetzigen Grundstückseigentümer jeweils einen endgültigen Beitragsbescheid mit der Anrechnung der bereits gezahlten Gelder erhalten. Am Ende des Schreibens unterbreitete die Beklagte der Erschließungsträgerin einen dort näher ausgeführten Zahlungsvorschlag. Damit wäre, so heißt es dort, die Beitragsschuld für den Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgung und Schmutzwasserbeseitigung abgegolten. Sobald dieser Betrag gezahlt werde, würden die rechtmäßig erhobenen Beitragsbescheide an die Grundstückseigentümer der Flurstücke aufgehoben, ansonsten blieben sie bestehen.

16

Zu den erfolgten Zahlungen der Erschließungsträgerin wird auf den ausgedruckten Auszug aus dem Buchungsprogramm der Beklagten in den Verwaltungsvorgängen verwiesen.

17

Bereits mit sog. endgültigen Beitragsbescheid A 823/2002 vom 29. November 2002 für den Anschluss an die Schmutzwasserbeseitigung erhob die Beklagte von den Klägern für das damals noch aus den Flurstücken a und b bestehende Grundstück einen ebensolchen Beitrag in Höhe von 3.135,38 €, von dem nach Abzug bereits geleisteter Zahlung gemäß „Vorauszahlungsbescheid 60/96“ vom 28. März 1996 (anteilige Anrechnung) in Höhe von 1.757,50 € noch 1.377,88 € zu zahlen waren. Auf den von den Klägern erhobenen Widerspruch teilte die Beklagte ihnen u. a. mit, es sei nicht richtig, dass der Anschlussbeitrag in voller Höhe durch die Erschließungsträgerin gezahlt worden sei. Im Jahr 1996 sei von ihr ein Vorauszahlungsbescheid über 80 % des zu erwartenden Anschlussbeitrags für die Herstellung der öffentlichen Wasserversorgung und Schmutzwasserbeseitigung zugesandt worden. Von diesen erhobenen 80 % sei nur ein Teil durch die Erschließungsträgerin gezahlt worden, der insoweit nunmehr angerechnet werde. Ein endgültiger Beitragsbescheid für die Baugrundstücke der Erschließungsträgerin sei nicht erstellt worden, sodass der volle Anschlussbeitrag auch nicht gezahlt worden sein könne.

18

Nach einem zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2003 haben die Kläger gegen den damaligen Beitragsbescheid Klage erhoben (4 A 1869/03). Dieses Verfahren hat die Kammer mit Einstellungsbeschluss vom 21. Juni 2004 nach behördlicher Aufhebung des angefochtenen Beitragsbescheids eingestellt.

19

Etwa zehn Jahre später erhob die Beklagte – ohne die Kläger zuvor anzuhören – mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid über den Anschaffungs- und Herstellungsbeitrag Schmutzwasser vom 10. Juli 2013 von den Klägern für das nunmehr (vermeintlich) aus dem Flurstück c bestehende Grundstück erneut einen ebensolchen Beitrag, diesmal in Höhe von 2.179,30 €. Angerechnet aus „EV 490/93“ wurden dabei 1.082,48 €, sodass noch ein Zahlungsgebot in Höhe von 1.096,82 € festgesetzt wurde.

20

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger im gleichen Monat Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2013 zurückwies. Daraus ergibt sich, dass „EV“ Erschließungsvertrag heißen soll und dieser Vertrag nach Auffassung der Beklagten unwirksam sei. Mehr erfahren die Adressaten des Widerspruchsbescheids zu diesem Thema nicht.

21

Am 27. September 2013 haben die Kläger daraufhin Klage erhoben (damaliges Aktenzeichen 4 A 1480/13). Mit Beschluss vom 31. Juli 2015 hat das Gericht im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Problematik zur Endlichkeit kommunaler Abgaben das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen am 25. Juli 2016 hat die Klage das aktuelle Aktenzeichen erhalten.

22

Die Kläger tragen vor:

23

Der Beitragsbescheid verstoße gegen das Gebot der Einmaligkeit der Beitragspflicht. Über die verlangten Beträge liege ein „rechtskräftiger“ Bescheid vom 28. März 1996 vor, gerichtet an die damalige Grundstückseigentümerin. Tatsächlich könne die Beklagte nichts mehr von ihnen verlangen. Bereits mit diesem Bescheid habe sie einen Teilbetrag (80 %) von 41.079,22 DM fällig gestellt. Nachdem die damalige Grundstückseigentümerin dann im April 1996 zunächst lediglich 15.000 DM überwiesen habe, habe die Beklagte den gesamten noch ausstehenden Beitrag mit Schreiben vom 27. Mai 1996 fällig gestellt, und zwar derart, dass als Raten am 15. Juli 1996 und 30. November 1996 sowie abschließend Zinsen am 30. November 1996 hätten gezahlt werden sollen.

24

Die Beklagte habe den gesamten noch ausstehenden Beitrag mit Schreiben vom 27. Mai 1996 gegenüber der damaligen Grundstückseigentümerin fällig gestellt, sodass das Verbot der doppelten Beitragserhebung greife.

25

Die Beklagte habe sich gemäß § 7 des Erschließungsvertrags mit den Voreigentümern auch über die Höhe der Erschließungskosten geeinigt, wenn dort auf die damalige Satzung Bezug genommen werde. Auf dieser Einigung beruhe der „Gebührenbescheid“ 60/96. Die Beklagte könne diese Einigung nicht nachträglich durch eine neue Satzung einseitig ändern.

26

Wenn die Beklagte in ihrem Schreiben vom 16. Januar 2003 von einem „Vorauszahlungsbescheid“ spreche, sei das ausweislich des gegenteiligen klaren Wortlauts des Bescheids fehlerhaft.

27

Daneben sei die Festsetzungsfrist des § 12 Abs. 2 KAG M-V überschritten.

28

Die Kläger beantragen,

29

den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2013 und ihren Widerspruchsbescheid vom 29. August 2013 aufzuheben.

30

Die Beklagte beantragt,

31

die Klage abzuweisen,

32

und trägt dazu vor:

33

Es treffe zu, dass für das Grundstück der Kläger bereits ein Beitragsbescheid an die früheren Eigentümer ergangen sei. Dieser sei im Bescheid ordnungsgemäß ausgewiesen, indem es dort heiße „bereits abgerechnet über EV 490/93“ und dann ein gezahlter Teilbetrag angegeben sei. Indessen habe die seinerzeitige Bescheidsempfängerin nur den im Bescheid ausgewiesenen Teilbeitrag entrichtet. Eine sachliche Beitragspflicht sei diesbezüglich nicht entstanden, da bis zum Verkauf des Grundstücks an die Kläger rechtmäßiges Beitragsrecht nicht zu Gebote gestanden habe. Dieses existiere erst in Form der Schmutzwasserbeitragssatzung vom 3. März 2010. Mithin bestehe nun die sachliche (Satzungsrecht) und persönliche (Bescheid) Beitragspflicht gegenüber den Klägern. Ihnen gegenüber sei der noch ausstehende Restbetrag geltend zu machen.

34

Bei dem Beitrags- und Gebührenbescheid Nr. 60/96 vom 28. März 1996 handele es sich um einen Vorausleistungsbescheid (vgl. dort Seite 2 Mitte unter „Zahlungsbedingungen“ b). In der Anlage zum Beitrags- und Gebührenbescheid vom 28. März 1996 sei außerdem handschriftlich mehrfach von „vorläufig“ die Rede. Dies sei vor dem Jahr 2010 geschehen, dem Jahr, in dem der Zweckverband erstmals eine wirksame Beitragssatzung erlassen habe und damit auch in der Lage gewesen wäre, wirksame Ablöseparameter für etwaige Ablösevereinbarungen zugrunde zu legen. Es sei also zu einer Zeit geschehen, zu der die sachliche Beitragspflicht als Kernvoraussetzung für eine wirksame Beitragserhebung definitiv noch nicht gegeben gewesen sei.

35

Die rechtliche Möglichkeit der Beklagten, den (restlichen) Beitrag wie geschehen bei den Klägern einzufordern, ergebe sich nun, weil in Fällen, in denen bei einer früheren Beitragserhebung die sachliche Beitragspflicht noch nicht erhoben worden sei, ein späterer Eigentümer ungeachtet der grundsätzlich zu beachtenden Einmaligkeit der Beitragserhebung herangezogen werden könne, wenn die erste Bescheidung ohne Rechtsgrundlage gewesen sei, mithin nicht wirksam gewesen sei und also den Beitragsanspruch nicht „aufgebraucht“/“abgeschöpft“ habe. Die (sachliche) Beitragspflicht sei bislang mangels Satzung nicht, auch und gerade nicht ein Mal, wirksam entstanden, sodass das Kriterium der Einmaligkeit der (wirksamen) Beitragspflichtentstehung und -erhebung vorliegend keine Rolle spiele. Auf die Entscheidung BVerwG II C 9.00 vom 14. Februar 2001 sei diesbezüglich zu verweisen.

36

Danach könne allenfalls noch zu problematisieren sein, ob der Bescheid aus dem Jahre 1996 zuvor aufzuheben sei. Zwingend erscheine dies nicht, und es sei auch nicht im Interesse der Kläger. Damit nämlich hätte die Beklagte keinen Grund zum Behalten des vom Voreigentümer vereinnahmten Betrags mehr, sondern müsse diesen diesem erstatten. Damit wären die Kläger hinsichtlich ihres Grundstücks voll – also ohne Anrechnung des durch die Voreigentümer entrichteten Teilbetrags – beitragspflichtig.

37

Die fragliche Fläche sei bereits Bestandteil eines Erschließungsvertrags mit dem Voreigentümer gewesen. Hierauf habe dieser einen Teilbetrag entrichtet, der dann – nach Scheitern des Vertrags im Übrigen – auf die Gesamtfläche, zu der auch noch andere Grundstücke gehörten, gleichmäßig aufgeteilt und jeweils anteilig angerechnet worden sei.

38

Da aber auf den entsprechenden Teil der Erdoberfläche mithin zuzuordnen bereits ein Betrag entrichtet worden sei, der rechtlich einem Beitrag entspreche bzw. zumindest ein gleichwertiges Surrogat bedeute und nicht zurückgefordert/-bezahlt worden sei, habe dies nun nicht unberücksichtigt bleiben können, um eine partielle Doppelveranlagung zu vermeiden.

39

Im Sinne der durch das OVG in ständiger Rechtsprechung geforderten Ausschöpfung des Beitragsanspruchs (als Gegenbegriff zur Nachveranlagung) sei hingegen der Differenzbetrag, der sich nach der erfolgten Teilzahlung zum satzungsgemäßen Beitragssatz ergebe, noch zu erheben.

40

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. Dezember 2014 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

41

Die Anfechtungsklage hat Erfolg.

42

Der Bescheid der Beklagten über den Anschaffungs- und Herstellungsbeitrag Schmutzwasser vom 10. Juli 2013 ist – ebenso wie ihr Widerspruchsbescheid vom 29. August 2013 – rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

43

Die Rechtswidrigkeit des Anschlussbeitragsbescheids (und damit auch die Verletzung des Grundrechts der Kläger aus Art. 2 Abs. 1 GG) folgt schon daraus, dass zum Zeitpunkt seines Erlasses (und auch nicht bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids) die sachliche Anschlussbeitragspflicht im Hinblick auf das streitbefangene Grundstück noch nicht entstanden war.

44

Dem stand das damals bereits eingeleitete, aber noch nicht abgeschlossene Teilbodenordnungsverfahren „Ortslage T.“ in der Gemeinde O. I. P. entgegen. Davon betroffene Grundstücke verlieren zwar nicht von Beginn an ihre rechtliche Existenz, jedoch wird die Dauerhaftigkeit ihres Bestands und damit ihrer Größe rechtserheblich in Frage gestellt. Es handelt sich gleichsam um „sterbende Grundstücke“, denen der „Todesstoß“ mit Abschluss des Bodenordnungsverfahrens bzw. dem Eintritt seiner Rechtswirkungen gesetzt wird. Die sachliche Beitragspflicht entsteht in einem solchen Fall erst, wenn die Dauerhaftigkeit des Vorteils sichergestellt ist, mithin der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen getreten ist (vgl. Aussprung, in: ders. et al., Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: November 2015, § 7 Erl. 11.3 S. 141), also das neu gebildete Grundstück dem Eigentümer zugeordnet wird. Zu dieser Problematik hat etwa das Verwaltungsgericht Cottbus in seinem Beschluss vom 26. Januar 2015 (– 6 L 293/14 –, juris, Rn. 7 bis 9) zutreffend Folgendes näher ausgeführt:

45

„… Ein … eingeleitetes Bodenordnungsverfahren bzw. Flurneuordnungsverfahren führt zu einer völligen Neugestaltung des gesamten betroffenen Gebietes (vgl. § 53 Abs. 1 LwAnpG und § 37 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz -FlurbG-). Das Flurbereinigungsgebiet -nichts anders gilt für ein von einem Bodenordnungsverfahren betroffenes Gebiet, auf das (wie aufgezeigt) die Vorschriften des FlurbG entsprechend anzuwenden sind- ist dabei unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert (§ 37 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Die Maßnahmen der Flurbereinigung bewirken insoweit, dass der Gegenstand des Eigentums und des betroffenen Rechts durch ein gänzlich anderes ersetzt wird, also etwa ein Grundstück durch ein anderes ersetzt wird, das dem alten weder nach der Beschreibung, Größe oder Lage entsprechen muss (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 09. Juni 2010 -9 ME 223/09-, juris m.w.N.). Erst mit Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens steht fest, ob das Grundstück als solches noch besteht, neu entsteht oder neu zu bilden oder zuzuteilen ist (vgl. HessVGH, Urteil vom 28. September 1995 -5 UE 1173/93-, juris).

46

Nach § 58 Abs. 1 LwAnpG muss der Teilnehmer dabei für die von ihm abzutretenden Grundstücke lediglich durch Land vom gleichem Wert abgefunden werden, wobei die Landabfindung in Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Lage seinem alten Grundstück lediglich entsprechen soll; nach Absatz 2 kann ein Teilnehmer sogar statt in Land überwiegend oder vollständig in Geld abgefunden werden. Insoweit steht nicht einmal fest, ob ein Teilnehmer nach Abschluss des Bodenordnungsverfahrens überhaupt noch Eigentümer eines Grundstücks im betroffenen Gebiet ist.

47

Angesichts dessen ist bereits mit Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens bzw. des Bodenordnungsverfahrens nach dem LwAnpG, auf welches die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes entsprechend anwendbar sind, in Hinblick auf die unmittelbar absehbare grundlegende Neugestaltung des betroffenen Gebiets rechtlich derart in seinem Bestand in Frage gestellt, dass es nicht mehr tauglicher Anknüpfungspunkt einer Festsetzung von Anschlussbeiträgen nach § 8 KAG sein kann (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.; VG Lüneburg, Urteil vom 01. Oktober 2010 -3 A 362/08, juris). Es fehlt insoweit an der Dauerhaftigkeit des Vorteils, da es sich gleichsam um ein „sterbendes Grundstück“ handelt, für das sich aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung ein auf Dauer angelegter Vorteil nicht mehr ergibt (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 08. September 2004 -8 A 10380/04-, juris zum Umlegungsverfahren nach §§ 45ff. BauGB) und sich für die betroffene Grundfläche eine sachliche Beitragspflicht erst mit Eintritt des neuen Rechtszustands mithin erst mit Schaffung des neuen Grundstücks nach Abschluss des Bodenordnungs- bzw. Flurbereinigungsverfahrens bzw. mit dem von der Flurbereinigungsbehörde in ihrer Ausführungsanordnung bestimmten Zeitpunkt entstehen kann (vgl. HessVGH, a.a.O.; OVG Lüneburg, a.a.O.) …“

48

Das Gericht hat insoweit keine Zweifel, dass das betreffende Teilbodenordnungsverfahren bereits zum Zeitpunkt des Erlasses bzw. Wirksamwerdens des Anschlussbeitragsbescheids vom 10. Juli 2013 eingeleitet worden war. Dies ergibt sich hinreichend sicher aus der Ausführungsanordnung des Staatlichen Amts für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde O. I. P. „Das P. I.“ vom September 2014, Seite 3. Denn dort wird auf einen Teilbodenordnungsplan (bereits) vom 3. Februar 2012 hingewiesen, der unanfechtbar (geworden) sei. Dass das vormalige Grundstück der Kläger von diesem Teilbodenordnungsverfahren betroffen war, zeigt die später vorgenommene Berichtigung des betreffenden Grundbuchblatts.

49

Es kann daher offen bleiben, ob der Anschlussbeitragsbescheid auch wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung mindestens überwiegend rechtswidrig ist. Dies wäre dann der Fall, wenn der zuvor gegenüber den Voreigentümern u. a. des damaligen Grundstücks bzw. Teils der Erdoberfläche erlassene sog. Beitrags- und Gebührenbescheid Nr. 60/96 vom 28. März 1996 im Hinblick auf den Anschlussbeitrag für die öffentliche Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung nach dem insoweit entscheidenden verobjektivierten Empfängerhorizont mit Blick auf die Ausführungen in diesem Bescheid unter den „Zahlungsbedingungen“ („Zahlungsaufforderung nach Buchstabe A)“ ist Beitragsbescheid in endgültiger Höhe) „endgültig“ festgesetzt hat. Die Beklagte wertet ihn allerdings als bloßen Vorausleistungsbescheid. Dies muss aus dem obigen Grund (und kann ohne ggf. weitere Ermittlungen) vorliegend nicht abschließend bewertet werden. Es sei nur auf Folgendes hingewiesen: In diesem Bescheid werden – mit dem handschriftlichen Zusatz „gemindert lt. Vertrag“ – statt der 8,73 DM/m² nur (auch handschriftlich) 6,11 DM/m² (= 70 % von 8,73 DM/m²) – so aber auch maschinenschriftlich unter „A)“ – für den Anschluss an die Schmutzwasserkanalisation berechnet. Ebenso ist auf der Seite 2 der Anlage zu diesem Bescheid handschriftlich zweimal von „vorläufig“ die Rede, einmal neben der Überschrift „Beitragsberechnung – vorläufige –“ und dann unter der Ziffer 1.8 „vorläufige Summe“. Handschriftlich ist auf der Kopie des vorgelegten Bescheids zudem auf der ersten Seite oben links „80 %“ eingetragen. Dabei dürfte der Umstand der für eine Behörde des ausgehenden 20. Jahrhunderts „unprofessionellen“ handschriftlichen Eintragungen eher dagegen sprechen, dass diese Eintragungen auch auf dem für die Adressatenfirma bestimmten Exemplar vorliegen. Nur dann könnten sie auf ihren Aussagewert gegenüber dem Empfänger des so gefertigten Bescheids hin überprüft und wohl zugunsten der Auslegung der Beklagten angeführt werden. Auf einen Vorausleistungsbescheid könnte zwar (ggf. auch) die maschinenschriftlich eingetragene Summe von „41.079,22 DM“ hindeuten, der sich anschließende „Erklärungstext“ dürfte eher auf das Gegenteil für einen verständigen Empfänger suggerieren (s. o.).

50

Soweit ein endgültiger Anschlussbeitragsbescheid vom März 1996 zu bejahen wäre, dürfte im Übrigen auch nur eher wenig gedanklicher Platz für eine sog. Nacherhebung sein, da der damalige (wenngleich unwirksame) Beitragssatz von 4,46 €/m² (8,73 DM/m², siehe § 7 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung vom 20. Dezember 1995), ja selbst der im Beitragsbescheid vom 28. März 1996 offenbar wegen der, ebenfalls wohl unwirksamen erschließungsvertraglichen Regelung um 30 % geminderte „Beitragssatz“ von umgerechnet 3,12 €/m² (6,11 DM/m²) größer ist als der nunmehr wirksame Beitragssatz von 3,10 €/m² beitragspflichtiger („anrechenbare[r] Nutz-“)Fläche nach § 7 Abs. 1 der Beitragssatzung Schmutzwasser vom 3. März 2010. Insofern wäre nicht entscheidend, dass der herangezogene Beitragsschuldner den veranlagten Beitrag nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, sondern nur, in welcher Höhe und für welchen Teil der Erdoberfläche er ihm gegenüber festgesetzt worden war. Die Beklagte wird sich zwar selbst dann, wenn hier stattdessen ein Vorausleistungsbescheid vorläge, nicht auf die nicht volle Ausschöpfung des Beitragsanspruchs und damit nicht auf die Grundsätze einer zulässigen Nacherhebung berufen können, wohl aber darauf, dass dann noch keine „endgültige“ Anschlussbeitragsfestsetzung vorgelegen hat. In diesem Fall dürfte die Beklagte befugt sein, unter verteilender Anrechnung der gezahlten Beträge durch die Voreigentümer den Schmutzwasseranschlussbeitrag gegenüber denjenigen festzusetzen, die im Zeitpunkt des Erlasses des (nächsten) Anschlussbeitragsbescheids Bucheigentümer des Grundstücks sind.

51

Je nachdem, ob das heutige Grundstück der Kläger bzw. die entsprechenden Teile der Erdoberfläche, aus denen es im Teilbodenordnungsverfahren zusammengesetzt worden ist, unabhängig von der Bewertung des Beitragsbescheids vom 28. März 1996 territorial teilweise dagegen noch nicht mit einem durch einen früheren Beitragsbescheid festgesetzten Schmutzwasseranschlussbeitrag belegt worden war, dürfte für diese dann noch nicht beitragsrechtlich erfasste Teilfläche des heutigen Grundstücks der Kläger noch eine entsprechende Beitragserhebung in Betracht kommen, aber auch dann nicht als sog. Nacherhebung, sondern als erstmalige Veranlagung, der der Grundsatz der Einmaligkeit der Anschlussbeitragserhebung nicht entgegen stünde. Ob die übrigen Voraussetzungen einer zulässigen Beitragserhebung, namentlich eine zu diesem künftigen Zeitpunkt noch nicht abgelaufene Festsetzungsverjährung, gegeben sind, kann hier nicht hinreichend beurteilt werden.

52

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

53

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Angebot nach § 36 zu niedrig bemessen ist. (2) Macht ein Mitglied geltend, daß eine im Umwandlungsbeschluß bestimmte Barabfindung, die ihm nac

Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LAnpG | § 58 Landabfindung


(1) Jeder Teilnehmer muß für die von ihm abzutretenden Grundstücke durch Land vom gleichen Wert abgefunden werden. Die Landabfindung soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Lage seinen alten Grundstücken entsprechen. (2) Ein Teilnehme

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Auf Grund des Ausscheidens von Mitgliedern aus der LPG oder der eingetragenen Genossenschaft, der Bildung einzelbäuerlicher Wirtschaften oder zur Wiederherstellung der Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen sowie Anpflanzungen und Eigentum an Grund und Boden sind auf Antrag eines Beteiligten die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken unter Beachtung der Interessen der Beteiligten neu zu ordnen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn genossenschaftlich genutzte Flächen vom Eigentümer gekündigt und zur Bildung oder Vergrößerung bäuerlicher oder gärtnerischer Einzelwirtschaften verpachtet werden.

(3) Die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse erfolgt durch freiwilligen Landtausch oder durch ein von der zuständigen Behörde (Flurneuordnungsbehörde) angeordnetes Verfahren.

(4) Die zuständige Landesbehörde kann gemeinnützige Siedlungsunternehmen oder andere geeignete Stellen unter Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen beauftragen, die Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse durchzuführen; davon ausgenommen sind Maßnahmen nach § 55 Abs. 2, § 61 Abs. 1 und 3 und § 61a Abs. 3.

(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Angebot nach § 36 zu niedrig bemessen ist.

(2) Macht ein Mitglied geltend, daß eine im Umwandlungsbeschluß bestimmte Barabfindung, die ihm nach § 36 anzubieten war, zu niedrig bemessen sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht die angemessene Barabfindung zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn die Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten und eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist.

(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.

(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.

(1) Jeder Teilnehmer muß für die von ihm abzutretenden Grundstücke durch Land vom gleichen Wert abgefunden werden. Die Landabfindung soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Lage seinen alten Grundstücken entsprechen.

(2) Ein Teilnehmer kann mit seiner Zustimmung statt in Land überwiegend oder vollständig in Geld abgefunden werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.