Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 09. Nov. 2010 - 3 A 795/09

published on 09.11.2010 00:00
Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 09. Nov. 2010 - 3 A 795/09
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Nichtannahme seiner Dissertation.

2

Er erstrebt seine Promotion an der wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität A-Stadt mit dem Ziel eines Grades Dr. rer. pol. Er nahm nach seinen Angaben im April 2003 eine Promotionsarbeit bei Prof. Dr. Hans-Jörg Y auf, dem damaligen Inhaber des Lehrstuhls für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Management.

3

Unter dem 05.08.2008 beantragte der Kläger die Eröffnung seines Promotionsverfahrens. Das Thema der Dissertation lautete "Unternehmerische Potentiale von Studenten entsprechend ihrer persönlichen Voraussetzungen und Sichtweisen zum Unternehmertum". Der Kläger benannte in seinem Antrag Prof. Dr. Y als 'Thema vergebender Wissenschaftler (Betreuer)' und schlug als (weiteren) Gutachter Prof. Dr. B vor.

4

In seiner der Sitzung vom 09.04.2008 eröffnete der Rat der Fakultät (u. a.) das Promotionsverfahren des Klägers; ausweislich des hierüber gefertigten Protokolls wurden die vom Kläger benannten Professoren Dres. Y und B als Gutachter bestimmt.

5

Mit einem Schreiben vom 28.05.2008 teilte ein Dr. M dem Dekan der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät mit, dass er vom Amtsgericht Schwerin zum rechtlichen Betreuer für Prof. Dr. Y bestellt worden sei; in dieser Eigenschaft teile er mit, dass Prof. Y dienstunfähig sei. Seit dem 14.04.2008 liege er in den H. Kliniken, jetzt in der Rehabilitationsklinik. Prof. Dr. Y habe nach einem folgenschweren traumatischen Ereignis eine Hemiplegie mit hirnorganischen Veränderungen erlitten, er werde höchstwahrscheinlich während des Sommersemesters 2008 seine Lehrtätigkeit nicht aufnehmen können. Über die Prognose könne zum jetzigen Zeitpunkt noch nichts ausgesagt werden. Dr. M fügte eine Kopie seiner vorläufigen Bestellung vom 19.05.2008 bei, auf der vermerkt ist „endet am 09.11.2008“.

6

Der Promotionsbeauftragte teilte dem Kläger mit, aufgrund der Erkrankung seines Betreuers und Gutachters, Prof. Dr. Y, werde sich die Bewertung der Arbeit voraussichtlich etwas verzögern. In seiner Sitzung am 09.07.2008 ersetzte der Fakultätsrat den erkrankten Prof. Dr. Y durch Prof. Dr. N als Gutachter.

7

Nachdem beide Gutachter die vom Kläger vorgelegte Dissertation (gemäß Gutachten vom 29.08.2008 bzw. 08.09.2008) mit "non sufficit" bewertet hatten, teilte der Promotionsbeauftragte der Fakultät (nach Behandlung der Angelegenheit in der Sitzung des Fakultätsrates am 12.11.2008) mit Schreiben vom 13.11.2008 dem Kläger mit, dass seine Arbeit nicht als Dissertation angenommen worden sei; das Promotionsverfahren sei damit erfolglos beendet.

8

Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruchschreiben vom 9.12.2008.

9

Zur Begründung machte er geltend, die Dissertation sei im Zeitraum 2003-2007 in enger Abstimmung mit dem Doktorvater und Betreuer, Herrn Prof. Dr. Y, entwickelt worden. Neben eigenen Überarbeitungsansätzen im Zuge der konzeptionellen Entwicklung der Arbeit seien insbesondere die Anregungen und Hinweise von Prof. Dr. Y im laufenden Erstellungsprozess der Arbeit berücksichtigt und implementiert worden. Sein Widerspruch begründe sich zum einen auf die Nichteinhaltung der Terminfristen zur Begutachtung der vorgelegten Arbeit, womit gegen § 10 Abs. 4 der Promotionsordnung verstoßen worden sei. Zum anderen sei nicht verständlich, dass durch die Bestellung eines Gutachters als Ersatzgutachter für den Doktorvater im Bewertungsprozess so grundlegende konträre Auffassungen zum Bewertungsgegenstand entstehen könnten, die zu einer Ablehnung der eingereichten Arbeit geführt hätten. Er verweise auf den Umstand, dass die Arbeit in Rücksprache und nach dem inhaltlichen Einverständnis von Prof. Dr. Y eingereicht worden sei. Ein Gutachten, das den Inhalt der Dissertation nun vollends ablehne beziehungsweise infrage stelle, stelle somit auch den gesamten Entstehungs- und Bewertungsprozess der Arbeit mit Prof. Dr. Y mehr als in Frage. Bei grundsätzlich verschiedener Auffassung zwischen Prof. Dr. Y und den Gutachtern sollte es erlaubt sein zu fragen, warum der Doktorand nicht vor die Möglichkeit gestellt worden sei, seine inhaltlichen Ausführungen den Vorstellungen des neuen Gutachters anpassen zu dürfen, zumal es sich nach den eigenen Aussagen der Universität um eine noch nicht da gewesene Situation gehandelt habe, in welcher der laufende Gutachter und Betreuer habe ersetzt werden müssen. Ein erster Lösungsansatz wäre sicherlich in diesem Zusammenhang das Gespräch zwischen Doktorand und neuem Gutachter gewesen, um eine Arbeit, die einem jahrelangen Entstehungs- und Entwicklungsprozess unterlegen habe, nicht vorschnell in ihrer Grundgesamtheit zu verwerfen und damit vollends zunichte zu machen. Weiterhin wäre es möglich gewesen, den Doktoranden die Möglichkeit einzuräumen, ihren Antrag aufgrund des Betreuerwechsels zurückzuziehen. Es liege in seinem, des Klägers, Interesse, Anstrengungen und Bemühungen der letzten Jahre nicht tatenlos im Sande verlaufen zu lassen, dabei scheue er auch nicht die inhaltliche Diskussion und wissenschaftliche Bewertung der vorgestellten Thematik seiner Dissertation.

10

Nachdem die Gutachter mit dem klägerischen Widerspruch befasst worden waren, aber ausweislich ihrer Stellungnahmen (vom 24.02.2009 und 25.02.2009) bei ihrer Beurteilung geblieben sind, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2009 den klägerischen Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei kein Verfahrensfehler zu erkennen, der sich kausal auf die Bewertungsentscheidung hätte auswirken können. Eine verzögerte Begutachtung könne sich schon nach ihrer Natur nicht auf das Ergebnis der Bewertung auswirken.

11

Zwar sehe die Promotionsordnung für den Regelfall vor, dass der Betreuer der Dissertation einer der Gutachter sein solle, da jedoch Prof. Dr. Y als Betreuer der Arbeit dauerhaft nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Arbeit zu begutachten, habe keine andere Entscheidung getroffen werden können als die, zwei vorher mit der Arbeit nicht befasste Gutachter zu bestellen. Der Kläger möge durch die Äußerung des Betreuers den Eindruck gewonnen haben, seine Arbeit entspreche den üblichen Anforderungen an eine Promotionsleistung; eine Meinungsäußerung des Betreuers vermöge aber nicht die Bewertungsentscheidung der letztlich zur Begutachtung der Arbeit bestellten Wissenschaftler vorauszubestimmen.

12

Was die fachlichen Einwände gegen die Gutachterleistungen angehe, bleibe festzuhalten, dass beide Gutachter auch unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers an ihrer Bewertungsentscheidung festgehalten hätten. Beide Gutachter hätten die Gelegenheit gehabt, ihre Entscheidung zu überdenken. In den Gutachten und den ergänzenden Stellungnahmen der Gutachter könne kein Anhaltspunkt dafür erkannt werden, dass die Feststellungen willkürlich getroffen seien oder von Befangenheit auszugehen sei. Es sei insbesondere nicht nachzuvollziehen, inwieweit die Bewertungsentscheidungen Ergebnis eines Meinungsstreits unterschiedlicher Wissenschaftler sein könnten. Da der Betreuer die Arbeit nicht begutachtet habe, komme es auf seinen Bewertungsmaßstab vorliegend nicht an.

13

Der Kläger hat am 20.05.2009 die vorliegende Klage erhoben.

14

Zur Begründung vertieft er seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren und stellt die Entwicklung seiner Dissertation im einzelnen dar. Diese sei, wie üblich bei wissenschaftlichen Forschungsarbeiten, in enger Zusammenarbeit mit dem Doktorvater und universitätsnahen Einrichtungen entstanden. Mit zunehmender Detaillierung der wissenschaftlichen Arbeit sei die Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Y zum Forschungsthema intensiviert worden, zahlreiche Anregungen des Doktorvaters hätten sich in der Arbeit niedergeschlagen, kritische Sichtweisen seien ebenso berücksichtigt worden wie Ergänzungsvorschläge oder Literaturempfehlungen. So habe er, der Kläger, seine Forschungsarbeit stets in dem Glauben gestaltet, den wissenschaftlichen Anforderungen einer Dissertation sowie den Ansprüchen seines Doktorvaters an seine Arbeit zu entsprechen. Zahlreiche Rücksprachen mit seinem Doktorvater - allein im Jahre 2007 habe es sechs längere Sitzungen bei Prof. Dr. Y zuhause oder an seinem Lehrstuhls gegeben - hätten ihn bestätigt und ihm das Vertrauen geschenkt, seine Forschungsarbeit auf dem richtigen Weg zu wissen. Erst nach einer letzten Besprechung im Februar 2008 bei Prof. Dr. Y, der die vollständige Arbeit zum damaligen Zeitpunkt bereits durchgesehen gehabt habe, habe er, der Kläger, von Prof. Dr. Y die Freigabe zur Einreichung seiner Arbeit bei der Promotionsstelle erhalten. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben habe er daher davon ausgehen und darauf vertrauen können, allen Ansprüchen einer wissenschaftlichen Arbeit zu entsprechen und die Arbeit im Einklang mit seinem Betreuer abzugeben. Durch die Bestellung eines Ersatzgutachters, über die er zu keinem Zeitpunkt informiert worden sei, sei es offensichtlich zu einer derart konträren Auslegung seiner Forschungsarbeit gekommen, dass es zu einer Ablehnung der Arbeit gekommen sei. Verwundern dürfe, dass Prof. Dr. B, welcher schon immer als Zweitgutachter festgestanden habe, die Dissertation ebenfalls abgelehnt habe, obwohl der Kläger sich auch bei diesem Rückversicherung zur inhaltlichen Thematik verschafft habe und ihm auch vor der offiziellen Begutachtung ein Entwurfsexemplar der Arbeit habe zukommen lassen, worauf ihm mitgeteilt worden sei, die Arbeit gehe so in Ordnung. So habe er, der Kläger, zum damaligen Zeitpunkt auch bei seinem Zweitgutachter von einer inhaltlichen Konsensfähigkeit zu seiner Arbeit ausgehen und darauf vertrauen dürfen, dass dieser einer wohlwollenden Begutachtung nicht entgegenstehe. Die von beiden Gutachtern eingestellten Stellungnahmen seien nicht nachvollziehbar und deckten sich nicht mit den Auffassungen seines Doktorvaters. Durch die Verzögerung beim Begutachtungsprozess und sein ständiges Bemühen über Aufklärung zum Sachstand der Begutachtung habe er in Erfahrung bringen können, dass neben der Ablehnung seiner Arbeit weitere Dissertationen, bei denen Herr Prof. Dr. Y Betreuer gewesen sei, in auffallend hoher Zahl ebenfalls abgelehnt worden seien beziehungsweise bei bestimmten Arbeiten, die kurz vor der Einreichung zur Begutachtung gestanden hätten, die Fakultät die Annahme abgelehnt habe, da diese nicht der inhaltlichen Themenausrichtung der Universität entsprochen hätten.

15

Die Umstände, die zu Bestellung des Ersatzgutachters und damit zu einer konträren Auslegung seiner Forschungsarbeit geführt hätten, verstießen gegen das Fairnessprinzip. Den Doktoranden sei durch Bestellung eines Ersatzgutachters nicht die Möglichkeit eingeräumt, der offensichtlich entgegenstehenden Meinung des Ersatzgutachters zur Meinung des Doktorvaters durch inhaltliche Nachbesserungen bzw. Überarbeitungsvorschläge begegnen zu können.

16

Auf entsprechende Nachfragen zur Abwicklung der laufenden Promotionsverfahren seien ihm sowohl vom Promotionsbeauftragten als auch vom Sprecher der Fakultät bestätigt worden, dass es für die Universität A-Stadt ein noch nicht aufgetretener, mithin einmaliger Umstand sei, dass ein Doktorvater die Betreuung bzw. Begutachtung der laufenden Promotionsarbeiten seiner Doktoranden nicht habe zu Ende führen können. Nicht nur für die Doktoranden, sondern auch für die Hochschule habe dies eine "GAU-Situation“ dargestellt, da diese für über 20 laufende Promotionsverfahren einen neuen Doktorvater beziehungsweise Betreuer zu finden hatte und sich natürlich auch inhaltlich mit den jeweiligen Einzelthemen komplett neu auseinander zu setzen gehabt hätten.

17

Seine Klage richte sich daher insbesondere gegen die Art und Weise der Hochschule im Umgang mit den bereits eröffneten bzw. noch zu eröffnenden Promotionsverfahren des Herrn Prof. Dr. Y, die vielerlei Zweifel am Willen der Universität A-Stadt an einer, erfolgreichen Beendigung der anstehenden Promotionsverfahren habe erkennen lassen.

18

Ein rechtlicher Anspruch auf Rücknahme der Begutachtung und eine Rückversetzung des Promotionsverfahrens auf den Zeitpunkt vor Eröffnung mit der Möglichkeit der Nachbesserung ergebe sich vor allem aus dem Wesen einer Promotionsarbeit und den dazugehörigen Verfahrensschritten. Zum einen obliege eine Promotionsarbeit einem in der Regel ständigen Abgleich mit dem Doktorvater, zum anderen manifestierten die Verfahrensvorschriften des Promotionsverfahrens den zweiseitigen Charakter einer Dissertationsschrift. So sollten nach § 4 Absatz 3 der Promotionsordnung angenommene Doktoranden „durch regelmäßige Teilnahme an Doktoranden- oder anderen Seminaren in Kontakt mit ihren Betreuern stehen“. Dies zeige doch nur zu gut, welche Bedeutung einem Betreuungsverhältnis auch seitens der Universität zugeschrieben werde.

19

Der Kläger beantragt,

20

den Bescheid des Fakultätsrates der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität A-Stadt vom 13.11.2008 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 21.4.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

21

Der Beklagte beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

23

Die durch den Kläger umfassend dargestellte Vorgeschichte der Entstehung seiner Arbeit sei für die Frage der Rechtmäßigkeit der Bewertungsentscheidung irrelevant; das Promotionsverfahren beginne erst mit dem Einreichen der Arbeit. Eine sachhaltige Auseinandersetzung mit den Begründungen der beiden ablehnenden Gutachten fände in der Klageschrift nicht statt. Sollte der ursprüngliche Betreuer Äußerungen getätigt haben, die beim Kläger den Eindruck erweckt hätten, seine Arbeit entspräche den Anforderungen an eine Promotionsleistung, sei festzustellen, dass Prof. Dr. Y als ursprüngliche Betreuer der Arbeit kein Gutachten im Promotionsverfahren abgegeben habe. Der den Gutachtern zustehende Beurteilungsspielraum möge sehr unterschiedliche Auffassungen zur Qualität einer Arbeit rechtfertigen, es gebe jedoch keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die beiden letztendlich tatsächlich bestellten Gutachter sich mit ihren Bewertungsentscheidungen innerhalb des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums bewegen würden.

24

Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Promotionsverfahrens sei der Beklagte noch davon ausgegangen, dass der Prof. Dr. Y die Arbeit werde begutachten können. Da die Promotionsordnung ein Zurückziehen der Arbeit nur bis zur Eröffnung des Verfahrens zulasse, habe nach Bekanntwerden von dessen Erkrankung auch keine Möglichkeit für den Kläger mehr bestanden, den Inhalt seiner Dissertation zu verändern. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht seitens des Beklagten könne nur dann erkannt werden, wenn es für die Begutachtung einer wissenschaftlichen Arbeit zwingend auf den Bewertungsmaßstab gerade des Betreuers ankommen müsse, nur dann wäre es geboten gewesen, dem Kläger im bereits laufenden Promotionsverfahren - gegen die ausdrückliche Maßgabe der Promotionsordnung - die Möglichkeit zu geben, die Arbeit zurückzuziehen und nach Anpassung an inhaltliche Wünsche und Vorgaben eines neuen Betreuers erneut einzureichen. Dies könne jedoch nicht so sein, wie sich aus § 10 Abs. 1 Satz 4 der Promotionsordnung ergebe, der zwar im Regelfall, nicht aber zwingend vorsehe, dass der Betreuer die Arbeit begutachten solle. Die Promotionsordnung gebe damit vor, was der Beklagte auch veranlasst habe, dass nämlich in Fällen, in denen der Betreuer für die Begutachtung nicht zur Verfügung stehe, eine solche durch andere Gutachter vorzunehmen sei. Damit könne auch keine zwingende Bindung an den Bewertungsmaßstab des Betreuers bestehen.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte sowie den der parallel verhandelten Klageverfahren 3 A 693/09, 3 A 694/09 und 3 A 1620/09 und der hierzu vorgelegten Verwaltungsvorgänge.

Entscheidungsgründe

26

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Fakultätsrates der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität A-Stadt vom 13.11.2008 wie auch der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 21.4.2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten.

27

Rechtliche Grundlage des durchgeführten Promotionsverfahrens ist die 'Promotionsordnung der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität A-Stadt' vom 20.02.2003, Mittl.bl. BM M-V 2003 S. 96 (im Folgenden: PO).

28

Die insoweit vorliegend relevanten Regelungen haben den folgenden Wortlaut:

29

§ 7 Eröffnung des Promotionsverfahrens

        

(1) Über die Eröffnung des Promotionsverfahrens entscheidet der Fakultätsrat auf Vorschlag des Promotionsbeauftragten.

...     

        

(4) Der Antrag kann vom Kandidaten zurückgezogen werden, solange das Promotionsverfahren noch nicht eröffnet ist.

        

…       

        

(6) Mit dem Eröffnungsbeschluss legt der Fakultätsrat die Mitglieder der Promotionskommission gemäß § 8 und die Gutachter gemäß § 10 (1) fest.

30

§ 9 Dissertation

        

(1) Die Dissertation weist die Befähigung des Kandidaten zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nach. Die mit ihr vorgelegten Forschungsergebnisse müssen dem aktuellen Stand des Fachgebietes entsprechen, einen theoretischen Erkenntniszuwachs ausweisen und die wesentliche Literatur berücksichtigen.

…       

31

§ 10 Begutachtung der Dissertation

        

(1) Wird der Bewerber bzw. die Bewerberin zur Promotion zugelassen, so bestimmt der Fakultätsrat zwei oder mehr Gutachter aus dem Kreis der Professoren und Habilitierten. Auch nicht der Fakultät angehörende Professoren und Habilitierte können als Gutachter benannt werden. Mindestens einer der Gutachter muss als planmäßiger Professor der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität A-Stadt angehören. In der Regel ist der Betreuer der Dissertation einer der Gutachter.

        

…       

        

(4) Die Gutachter haben der Promotionskommission innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung eine begründete Bewertung vorzulegen.

        

(5) Die Gutachten dienen der Entscheidungsfindung der Promotionskommission. In den Gutachten ist nachzuweisen, ob die Dissertation den Anforderungen genügt, die an den akademischen Grad zu stellen sind. Die Annahme oder Nichtannahme der Dissertation ist zu empfehlen.

32

§ 12 Entscheidung über die Annahme der Dissertation

        

(1) Stimmen die Gutachten und Stellungnahmen hinsichtlich der Empfehlung zur Annahme bzw. Ablehnung der Arbeit überein, so ist die Promotionskommission an diese Empfehlung gebunden.

        

(2) Enthalten die Gutachten und Stellungnahmen divergierende Empfehlungen bezüglich der Annahme der Dissertation, so entscheidet die Promotionskommission über die Annahme der Dissertation. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ergeben sich aus einer Stellungnahme wichtige neue Gesichtspunkte für die Beurteilung der Dissertation, so kann die Promotionskommission zusätzliche Gutachter bestellen. Vor einer Entscheidung über die Anforderung von Zusatzgutachten sind die Gutachter und Verfasser von Stellungnahmen zu hören.

        

…       

        

(4) Wird die Annahme der Dissertation abgelehnt, so ist das Promotionsverfahren abgeschlossen. Ein Exemplar der nicht angenommenen Dissertation verbleibt bei der Fakultät.

33

Angesichts der einschlägigen Regelungen in der Promotionsordnung, die ihre Rechtsgrundlage in § 43 des Landeshochschulgesetzes (LHG M-V) findet und gegen deren Rechtswirksamkeit Bedenken nicht ersichtlich sind, sind die getroffenen Entscheidungen rechtlich nicht zu beanstanden.

34

1. Wenn in einem bereits eröffneten Promotionsverfahren ein bestellter Gutachter, etwa krankheitsbedingt, dauerhaft ausfällt und seinen Pflichten zur Vorlage eines Gutachtens nicht nachkommen kann, ist er von seiner Gutachterbestellung zu entbinden. Falls – wie vorliegend – nur die Mindestanzahl der für das Verfahren erforderlichen Gutachter (nach § 10 Abs. 1 Satz 1 PO: zwei) bestellt worden war, ist eine Nachbestellung (mindestens) eines Gutachters vorzunehmen, wie dies in der Fakultätsratssitzung vom 09.07.2008 dadurch erfolgt ist, dass für den erkrankten (vormaligen Betreuer) Prof. Dr. Y Prof. Dr. N als Gutachter bestellt wurde. Dass dadurch der frühere Betreuer der Dissertation nicht mehr deren Gutachter ist, ist hinzunehmen, sieht doch § 10 Abs. 1 Satz 4 PO lediglich für den 'Regelfall' dessen Bestellung als Gutachter vor. Von einer solchen Bestellung abzuweichen ist im Falle einer längerfristigen Dienstunfähigkeit angezeigt – und damit unter gleichen Voraussetzungen auch nach erfolgter Eröffnung des Verfahrens die Ersetzung des bestellten Gutachters.

35

2. Eine rechtliche Verpflichtung des Fakultätsrates, dem Promovenden im Falle einer Ersetzung eines Gutachters den neubestellten Gutachter namhaft zu machen, besteht nach der Promotionsordnung nicht. Eine solche Pflicht besteht auch dann nicht, wenn mit der Ersetzung der vormalige Betreuer wegfällt, der – wie auch der Kläger eindrucksvoll schildert – in hohem Maße mit der Entstehung der Dissertationsschrift befasst war und auf dessen entsprechende Einschätzung hin der Eröffnungsantrag erst gestellt worden war. Demgemäß bestand auch keine rechtliche Verpflichtung (weder der Fakultät noch des neuberufenen Gutachters), das Gespräch mit dem Kläger zu suchen oder zu ermöglichen.

36

Denn durch die Eröffnung des Promotionsverfahrens findet eine Zäsur statt. Nach diesem Zeitpunkt ist nach den Regelungen der Promotionsordnung eine Änderung der Dissertationsschrift nicht mehr möglich; es endet die Möglichkeit einer Einflussnahme sowohl des Betreuers wie des Doktoranden selbst. Auch eine Rücknahme des Antrages auf Eröffnung des Promotionsverfahrens ist nicht mehr möglich, wie sich aus § 7 Abs. 4 PO ergibt.

37

Da mit der Eröffnung des Promotionsverfahrens die Arbeit "aus den Händen gegeben", wird, kann insoweit auch keine weitergehende Betreuung mehr erfolgen. Mit der Eröffnung des Promotionsverfahrens verliert der bisherige Betreuer seine betreuende Funktion, nicht mehr er ist es, der über die Annahme der Dissertation entscheidet, sondern die bestellten Gutachter beziehungsweise die Promotionskommission. Demgemäß ergibt sich auch aus der vom Kläger bezeichneten Norm des § 4 Abs. 3 PO, wonach angenommene Doktoranden durch regelmäßige Teilnahme an Doktoranden- oder anderen Seminaren in Kontakt mit ihren Betreuern stehen sollen, kein weitergehender Ansatz für einen Anspruch auf Betreuung nach Abgabe der Dissertation.

38

Die Promotionsordnung trifft für den Ausnahmefall des § 10 Abs. 1 Satz 4 PO, dass der Betreuer nicht Gutachter wird, keine weitergehenden Verfahrensregelungen – ohne dass dies aus Sicht der Kammer zu beanstanden wäre.

39

Insbesondere musste die Promotionsordnung für solche Fälle keine „Rückversetzung des Verfahrens vor Antragstellung auf Eröffnung des Promotionsverfahrens“ (wie es der Kläger formuliert) vorsehen – mit der Möglichkeit weiterer Betreuung oder der Nichtabgabe/Rücknahme der Arbeit.

40

Soweit der Kläger darin, dass ihm diese Möglichkeiten nicht eingeräumt wurden, eine Verletzung des Fairnessgebots sieht, kann die Kammer dem nicht folgen. Denn ein Rechtsanspruch hierauf besteht nach der Promotionsordnung nicht. Das (abstrakte) in der Rechtsprechung anerkannte Fairnessgebot erfasst Fälle wie den vorliegenden nicht; es zielt vielmehr auf einen einwandfreien, den Prüfling nicht unnötig belastenden Prüfungsverlauf und dabei insbesondere den Stil und die Umgangsformen der Prüfer bei der Ermittlung der Leistungen in der mündlichen Prüfung ab (so Niehues/Fischer, Prüfungsrecht. 5. Aufl., Rdnr. 331)

41

3. Es bestand keine Verpflichtung des Fakultätsrates, in der Sitzung vom 12.11.2008 nicht über die Nichtannahme der Dissertation des Klägers zu entscheiden. Denn die beiden (unter dem 29.08.2008 bzw. 08.09.2008) erstellten Gutachten waren in der Beurteilung übereinstimmend zu einem „non sufficit“ und damit dem Vorschlag einer Nichtannahme der Dissertation gekommen. Die Prüfungskommission war danach an die Empfehlung der Gutachter gebunden (§ 12 Abs. 1 PO).

42

Dass in dieser Sitzung auch berichtet wurde, Prof. Dr. Y habe telefonisch darüber informiert, dass er bei einem anderen Kandidaten ein Gutachten schreiben möchte, sich aber eine Bedenkzeit von vier Wochen ausgebeten, führt nicht zu der Möglichkeit (geschweige denn Notwendigkeit), nach bislang promotionsordnungskonformem Verfahren von diesem abweichend nachträglich einen weiteren Gutachter, nämlich den Dissertationsbetreuer, zu bestellen.

43

4. Auch dass einer der Gutachter die in § 10 Abs. 4 PO genannte Frist, wonach die Gutachter innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung eine begründete Bewertung vorzulegen haben, nicht eingehalten, sondern um rund 1,5 Monate überschritten hat, machte die Beschlussfassung nicht rechtsfehlerhaft. Diese Norm stellt nur eine Ordnungsvorschrift im Sinne einer zügigen Verfahrensgestaltung dar; ihre Verletzung bleibt ohne Sanktion. Insbesondere führt sie nicht zur Rechtswidrigkeit (oder Unverwertbarkeit) der dann verspätet vorgelegten Bewertung - mit der Konsequenz einer dann erforderlichen Neubestellung eines Gutachters, welche das Ziel zügiger Verfahrensabwicklung konterkarieren würde.

44

5. Auch die weiteren Überlegungen des Klägers greifen nicht durch.

45

So kann er trotz ggf. entsprechender positiver Einschätzung seines Doktorvaters über die Qualität der Dissertation hieraus kein Vertrauen dahingehend ableiten, seine Arbeit müsse angenommen werden.

46

Angesichts der Konzeption des Promotionsverfahren, dass der Betreuer im Regelfall nur einer von mindestens zwei Gutachtern ist, kann kein Doktorand sich eines Erfolges seines Promotionsverfahrens sicher sein. Denn auch dann, wenn der Doktorvater gegenüber dem Doktoranden signalisiert hat, die Dissertation sei "abgabereif" und dementsprechend ein positives Votum seinerseits zu erwarten ist, bedarf es zusätzlich des positiven Votum des zweiten Gutachters oder jedenfalls der Annahmeentscheidung der Promotionskommission. Insoweit kann - und hierin ähnelt das Promotionsverfahren wieder den allgemeinen Prüfungsverfahren - sich beim Prüfling kein rechtlich schützenswertes Vertrauen dahingehend bilden, seine Dissertation müsse angenommen werden. Auch wenn eine solche Vorstellung in der Praxis sich regelmäßig als berechtigt erweist - gar wenn die Andeutungen in der mündlichen Verhandlung und in der Klagebegründung zutreffen, wonach bei dem fraglichen Betreuer in der Vergangenheit noch nie ein Doktorand erfolglos geblieben sein sollte -, gibt es doch immer auch Fälle eines Scheiterns in einem Promotionsverfahren.

47

Auch eine positive Vorabeinschätzung der Dissertation vor ihrer Abgabe durch den Zweitgutachter Prof. Dr. B, wie sie der Kläger dargestellt hat, führt nicht zu einem entsprechenden rechtlich beachtlichen Vertrauen, auch die endgültige Bewertung dieses Gutachters müsse 'positiv' sein.

48

Dass anscheinend mehrere ursprünglich von Prof. Dr. Y betreute Doktoranden nach dessen Ersetzung als Gutachter das Promotionsverfahren ohne Erfolg abgeschlossen haben, gibt für eine Annahme, diese Nichtannahmen litten unter Rechtsfehlern, nichts her.

49

Auch die vom Kläger angesprochenen Gesichtspunkte von universitären Interessen an einem funktionierenden Betreuungsverhältnis wie auch seine Überlegungen zu einer Gemeinschaft von Lehrenden und Lernenden begründen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidungen.

50

6. Ob der Fakultätsrat oder die Prüfungskommission – trotz fehlender Regelung in der Prüfungsordnung insoweit – zu der vom Kläger eingeforderten Verfahrensweise der Einräumung eines „außerordentlichen Rücktrittsrechts“ von einem bereits eröffneten Promotionsverfahren berechtigt gewesen wären, ist letztlich entscheidungsunerheblich und deshalb nicht abschließend zu bewerten. Allerdings tendiert die Kammer durchaus zur Auffassung, dass solches möglich (gewesen) wäre. Eben angesichts der allgemein bekannten – auch vom Kläger im Einzelnen dargestellten – engen Bindung an die Vorstellungen des Doktorvaters und der Umsetzung seiner Vorstellungen in der Dissertation kommt dem personellen Moment für die Frage der Abfassung der Dissertation eine erhebliche Bedeutung zu. Wenn bei einem Ausfall des vormaligen Betreuers als Gutachter dann den (nämlich allen) hiervon Betroffenen die vom Kläger geforderten Möglichkeiten eingeräumt würden, wäre hierin eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gegenüber den Doktoranden nicht zu sehen, deren Betreuer auch Gutachter der Dissertation sind. Aber – wie schon gesagt – eine rechtliche Verpflichtung zu einer solchen Verfahrensweise sieht die Kammer nicht.

51

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11 und 711 ZPO i. V. m. § 167 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 09.11.2010 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages
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Annotations

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.