Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Nichtannahme seiner Dissertation.

2

Er erstrebt seine Promotion an der wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität A-Stadt mit dem Ziel eines Grades Dr. rer. pol. Er nahm nach seinen Angaben im April 2003 eine Promotionsarbeit bei Prof. Dr. Hans-Jörg Y auf, dem damaligen Inhaber des Lehrstuhls für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Management.

3

Unter dem 05.08.2008 beantragte der Kläger die Eröffnung seines Promotionsverfahrens. Das Thema der Dissertation lautete "Unternehmerische Potentiale von Studenten entsprechend ihrer persönlichen Voraussetzungen und Sichtweisen zum Unternehmertum". Der Kläger benannte in seinem Antrag Prof. Dr. Y als 'Thema vergebender Wissenschaftler (Betreuer)' und schlug als (weiteren) Gutachter Prof. Dr. B vor.

4

In seiner der Sitzung vom 09.04.2008 eröffnete der Rat der Fakultät (u. a.) das Promotionsverfahren des Klägers; ausweislich des hierüber gefertigten Protokolls wurden die vom Kläger benannten Professoren Dres. Y und B als Gutachter bestimmt.

5

Mit einem Schreiben vom 28.05.2008 teilte ein Dr. M dem Dekan der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät mit, dass er vom Amtsgericht Schwerin zum rechtlichen Betreuer für Prof. Dr. Y bestellt worden sei; in dieser Eigenschaft teile er mit, dass Prof. Y dienstunfähig sei. Seit dem 14.04.2008 liege er in den H. Kliniken, jetzt in der Rehabilitationsklinik. Prof. Dr. Y habe nach einem folgenschweren traumatischen Ereignis eine Hemiplegie mit hirnorganischen Veränderungen erlitten, er werde höchstwahrscheinlich während des Sommersemesters 2008 seine Lehrtätigkeit nicht aufnehmen können. Über die Prognose könne zum jetzigen Zeitpunkt noch nichts ausgesagt werden. Dr. M fügte eine Kopie seiner vorläufigen Bestellung vom 19.05.2008 bei, auf der vermerkt ist „endet am 09.11.2008“.

6

Der Promotionsbeauftragte teilte dem Kläger mit, aufgrund der Erkrankung seines Betreuers und Gutachters, Prof. Dr. Y, werde sich die Bewertung der Arbeit voraussichtlich etwas verzögern. In seiner Sitzung am 09.07.2008 ersetzte der Fakultätsrat den erkrankten Prof. Dr. Y durch Prof. Dr. N als Gutachter.

7

Nachdem beide Gutachter die vom Kläger vorgelegte Dissertation (gemäß Gutachten vom 29.08.2008 bzw. 08.09.2008) mit "non sufficit" bewertet hatten, teilte der Promotionsbeauftragte der Fakultät (nach Behandlung der Angelegenheit in der Sitzung des Fakultätsrates am 12.11.2008) mit Schreiben vom 13.11.2008 dem Kläger mit, dass seine Arbeit nicht als Dissertation angenommen worden sei; das Promotionsverfahren sei damit erfolglos beendet.

8

Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruchschreiben vom 9.12.2008.

9

Zur Begründung machte er geltend, die Dissertation sei im Zeitraum 2003-2007 in enger Abstimmung mit dem Doktorvater und Betreuer, Herrn Prof. Dr. Y, entwickelt worden. Neben eigenen Überarbeitungsansätzen im Zuge der konzeptionellen Entwicklung der Arbeit seien insbesondere die Anregungen und Hinweise von Prof. Dr. Y im laufenden Erstellungsprozess der Arbeit berücksichtigt und implementiert worden. Sein Widerspruch begründe sich zum einen auf die Nichteinhaltung der Terminfristen zur Begutachtung der vorgelegten Arbeit, womit gegen § 10 Abs. 4 der Promotionsordnung verstoßen worden sei. Zum anderen sei nicht verständlich, dass durch die Bestellung eines Gutachters als Ersatzgutachter für den Doktorvater im Bewertungsprozess so grundlegende konträre Auffassungen zum Bewertungsgegenstand entstehen könnten, die zu einer Ablehnung der eingereichten Arbeit geführt hätten. Er verweise auf den Umstand, dass die Arbeit in Rücksprache und nach dem inhaltlichen Einverständnis von Prof. Dr. Y eingereicht worden sei. Ein Gutachten, das den Inhalt der Dissertation nun vollends ablehne beziehungsweise infrage stelle, stelle somit auch den gesamten Entstehungs- und Bewertungsprozess der Arbeit mit Prof. Dr. Y mehr als in Frage. Bei grundsätzlich verschiedener Auffassung zwischen Prof. Dr. Y und den Gutachtern sollte es erlaubt sein zu fragen, warum der Doktorand nicht vor die Möglichkeit gestellt worden sei, seine inhaltlichen Ausführungen den Vorstellungen des neuen Gutachters anpassen zu dürfen, zumal es sich nach den eigenen Aussagen der Universität um eine noch nicht da gewesene Situation gehandelt habe, in welcher der laufende Gutachter und Betreuer habe ersetzt werden müssen. Ein erster Lösungsansatz wäre sicherlich in diesem Zusammenhang das Gespräch zwischen Doktorand und neuem Gutachter gewesen, um eine Arbeit, die einem jahrelangen Entstehungs- und Entwicklungsprozess unterlegen habe, nicht vorschnell in ihrer Grundgesamtheit zu verwerfen und damit vollends zunichte zu machen. Weiterhin wäre es möglich gewesen, den Doktoranden die Möglichkeit einzuräumen, ihren Antrag aufgrund des Betreuerwechsels zurückzuziehen. Es liege in seinem, des Klägers, Interesse, Anstrengungen und Bemühungen der letzten Jahre nicht tatenlos im Sande verlaufen zu lassen, dabei scheue er auch nicht die inhaltliche Diskussion und wissenschaftliche Bewertung der vorgestellten Thematik seiner Dissertation.

10

Nachdem die Gutachter mit dem klägerischen Widerspruch befasst worden waren, aber ausweislich ihrer Stellungnahmen (vom 24.02.2009 und 25.02.2009) bei ihrer Beurteilung geblieben sind, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2009 den klägerischen Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei kein Verfahrensfehler zu erkennen, der sich kausal auf die Bewertungsentscheidung hätte auswirken können. Eine verzögerte Begutachtung könne sich schon nach ihrer Natur nicht auf das Ergebnis der Bewertung auswirken.

11

Zwar sehe die Promotionsordnung für den Regelfall vor, dass der Betreuer der Dissertation einer der Gutachter sein solle, da jedoch Prof. Dr. Y als Betreuer der Arbeit dauerhaft nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Arbeit zu begutachten, habe keine andere Entscheidung getroffen werden können als die, zwei vorher mit der Arbeit nicht befasste Gutachter zu bestellen. Der Kläger möge durch die Äußerung des Betreuers den Eindruck gewonnen haben, seine Arbeit entspreche den üblichen Anforderungen an eine Promotionsleistung; eine Meinungsäußerung des Betreuers vermöge aber nicht die Bewertungsentscheidung der letztlich zur Begutachtung der Arbeit bestellten Wissenschaftler vorauszubestimmen.

12

Was die fachlichen Einwände gegen die Gutachterleistungen angehe, bleibe festzuhalten, dass beide Gutachter auch unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers an ihrer Bewertungsentscheidung festgehalten hätten. Beide Gutachter hätten die Gelegenheit gehabt, ihre Entscheidung zu überdenken. In den Gutachten und den ergänzenden Stellungnahmen der Gutachter könne kein Anhaltspunkt dafür erkannt werden, dass die Feststellungen willkürlich getroffen seien oder von Befangenheit auszugehen sei. Es sei insbesondere nicht nachzuvollziehen, inwieweit die Bewertungsentscheidungen Ergebnis eines Meinungsstreits unterschiedlicher Wissenschaftler sein könnten. Da der Betreuer die Arbeit nicht begutachtet habe, komme es auf seinen Bewertungsmaßstab vorliegend nicht an.

13

Der Kläger hat am 20.05.2009 die vorliegende Klage erhoben.

14

Zur Begründung vertieft er seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren und stellt die Entwicklung seiner Dissertation im einzelnen dar. Diese sei, wie üblich bei wissenschaftlichen Forschungsarbeiten, in enger Zusammenarbeit mit dem Doktorvater und universitätsnahen Einrichtungen entstanden. Mit zunehmender Detaillierung der wissenschaftlichen Arbeit sei die Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Y zum Forschungsthema intensiviert worden, zahlreiche Anregungen des Doktorvaters hätten sich in der Arbeit niedergeschlagen, kritische Sichtweisen seien ebenso berücksichtigt worden wie Ergänzungsvorschläge oder Literaturempfehlungen. So habe er, der Kläger, seine Forschungsarbeit stets in dem Glauben gestaltet, den wissenschaftlichen Anforderungen einer Dissertation sowie den Ansprüchen seines Doktorvaters an seine Arbeit zu entsprechen. Zahlreiche Rücksprachen mit seinem Doktorvater - allein im Jahre 2007 habe es sechs längere Sitzungen bei Prof. Dr. Y zuhause oder an seinem Lehrstuhls gegeben - hätten ihn bestätigt und ihm das Vertrauen geschenkt, seine Forschungsarbeit auf dem richtigen Weg zu wissen. Erst nach einer letzten Besprechung im Februar 2008 bei Prof. Dr. Y, der die vollständige Arbeit zum damaligen Zeitpunkt bereits durchgesehen gehabt habe, habe er, der Kläger, von Prof. Dr. Y die Freigabe zur Einreichung seiner Arbeit bei der Promotionsstelle erhalten. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben habe er daher davon ausgehen und darauf vertrauen können, allen Ansprüchen einer wissenschaftlichen Arbeit zu entsprechen und die Arbeit im Einklang mit seinem Betreuer abzugeben. Durch die Bestellung eines Ersatzgutachters, über die er zu keinem Zeitpunkt informiert worden sei, sei es offensichtlich zu einer derart konträren Auslegung seiner Forschungsarbeit gekommen, dass es zu einer Ablehnung der Arbeit gekommen sei. Verwundern dürfe, dass Prof. Dr. B, welcher schon immer als Zweitgutachter festgestanden habe, die Dissertation ebenfalls abgelehnt habe, obwohl der Kläger sich auch bei diesem Rückversicherung zur inhaltlichen Thematik verschafft habe und ihm auch vor der offiziellen Begutachtung ein Entwurfsexemplar der Arbeit habe zukommen lassen, worauf ihm mitgeteilt worden sei, die Arbeit gehe so in Ordnung. So habe er, der Kläger, zum damaligen Zeitpunkt auch bei seinem Zweitgutachter von einer inhaltlichen Konsensfähigkeit zu seiner Arbeit ausgehen und darauf vertrauen dürfen, dass dieser einer wohlwollenden Begutachtung nicht entgegenstehe. Die von beiden Gutachtern eingestellten Stellungnahmen seien nicht nachvollziehbar und deckten sich nicht mit den Auffassungen seines Doktorvaters. Durch die Verzögerung beim Begutachtungsprozess und sein ständiges Bemühen über Aufklärung zum Sachstand der Begutachtung habe er in Erfahrung bringen können, dass neben der Ablehnung seiner Arbeit weitere Dissertationen, bei denen Herr Prof. Dr. Y Betreuer gewesen sei, in auffallend hoher Zahl ebenfalls abgelehnt worden seien beziehungsweise bei bestimmten Arbeiten, die kurz vor der Einreichung zur Begutachtung gestanden hätten, die Fakultät die Annahme abgelehnt habe, da diese nicht der inhaltlichen Themenausrichtung der Universität entsprochen hätten.

15

Die Umstände, die zu Bestellung des Ersatzgutachters und damit zu einer konträren Auslegung seiner Forschungsarbeit geführt hätten, verstießen gegen das Fairnessprinzip. Den Doktoranden sei durch Bestellung eines Ersatzgutachters nicht die Möglichkeit eingeräumt, der offensichtlich entgegenstehenden Meinung des Ersatzgutachters zur Meinung des Doktorvaters durch inhaltliche Nachbesserungen bzw. Überarbeitungsvorschläge begegnen zu können.

16

Auf entsprechende Nachfragen zur Abwicklung der laufenden Promotionsverfahren seien ihm sowohl vom Promotionsbeauftragten als auch vom Sprecher der Fakultät bestätigt worden, dass es für die Universität A-Stadt ein noch nicht aufgetretener, mithin einmaliger Umstand sei, dass ein Doktorvater die Betreuung bzw. Begutachtung der laufenden Promotionsarbeiten seiner Doktoranden nicht habe zu Ende führen können. Nicht nur für die Doktoranden, sondern auch für die Hochschule habe dies eine "GAU-Situation“ dargestellt, da diese für über 20 laufende Promotionsverfahren einen neuen Doktorvater beziehungsweise Betreuer zu finden hatte und sich natürlich auch inhaltlich mit den jeweiligen Einzelthemen komplett neu auseinander zu setzen gehabt hätten.

17

Seine Klage richte sich daher insbesondere gegen die Art und Weise der Hochschule im Umgang mit den bereits eröffneten bzw. noch zu eröffnenden Promotionsverfahren des Herrn Prof. Dr. Y, die vielerlei Zweifel am Willen der Universität A-Stadt an einer, erfolgreichen Beendigung der anstehenden Promotionsverfahren habe erkennen lassen.

18

Ein rechtlicher Anspruch auf Rücknahme der Begutachtung und eine Rückversetzung des Promotionsverfahrens auf den Zeitpunkt vor Eröffnung mit der Möglichkeit der Nachbesserung ergebe sich vor allem aus dem Wesen einer Promotionsarbeit und den dazugehörigen Verfahrensschritten. Zum einen obliege eine Promotionsarbeit einem in der Regel ständigen Abgleich mit dem Doktorvater, zum anderen manifestierten die Verfahrensvorschriften des Promotionsverfahrens den zweiseitigen Charakter einer Dissertationsschrift. So sollten nach § 4 Absatz 3 der Promotionsordnung angenommene Doktoranden „durch regelmäßige Teilnahme an Doktoranden- oder anderen Seminaren in Kontakt mit ihren Betreuern stehen“. Dies zeige doch nur zu gut, welche Bedeutung einem Betreuungsverhältnis auch seitens der Universität zugeschrieben werde.

19

Der Kläger beantragt,

20

den Bescheid des Fakultätsrates der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität A-Stadt vom 13.11.2008 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 21.4.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

21

Der Beklagte beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

23

Die durch den Kläger umfassend dargestellte Vorgeschichte der Entstehung seiner Arbeit sei für die Frage der Rechtmäßigkeit der Bewertungsentscheidung irrelevant; das Promotionsverfahren beginne erst mit dem Einreichen der Arbeit. Eine sachhaltige Auseinandersetzung mit den Begründungen der beiden ablehnenden Gutachten fände in der Klageschrift nicht statt. Sollte der ursprüngliche Betreuer Äußerungen getätigt haben, die beim Kläger den Eindruck erweckt hätten, seine Arbeit entspräche den Anforderungen an eine Promotionsleistung, sei festzustellen, dass Prof. Dr. Y als ursprüngliche Betreuer der Arbeit kein Gutachten im Promotionsverfahren abgegeben habe. Der den Gutachtern zustehende Beurteilungsspielraum möge sehr unterschiedliche Auffassungen zur Qualität einer Arbeit rechtfertigen, es gebe jedoch keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die beiden letztendlich tatsächlich bestellten Gutachter sich mit ihren Bewertungsentscheidungen innerhalb des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums bewegen würden.

24

Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Promotionsverfahrens sei der Beklagte noch davon ausgegangen, dass der Prof. Dr. Y die Arbeit werde begutachten können. Da die Promotionsordnung ein Zurückziehen der Arbeit nur bis zur Eröffnung des Verfahrens zulasse, habe nach Bekanntwerden von dessen Erkrankung auch keine Möglichkeit für den Kläger mehr bestanden, den Inhalt seiner Dissertation zu verändern. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht seitens des Beklagten könne nur dann erkannt werden, wenn es für die Begutachtung einer wissenschaftlichen Arbeit zwingend auf den Bewertungsmaßstab gerade des Betreuers ankommen müsse, nur dann wäre es geboten gewesen, dem Kläger im bereits laufenden Promotionsverfahren - gegen die ausdrückliche Maßgabe der Promotionsordnung - die Möglichkeit zu geben, die Arbeit zurückzuziehen und nach Anpassung an inhaltliche Wünsche und Vorgaben eines neuen Betreuers erneut einzureichen. Dies könne jedoch nicht so sein, wie sich aus § 10 Abs. 1 Satz 4 der Promotionsordnung ergebe, der zwar im Regelfall, nicht aber zwingend vorsehe, dass der Betreuer die Arbeit begutachten solle. Die Promotionsordnung gebe damit vor, was der Beklagte auch veranlasst habe, dass nämlich in Fällen, in denen der Betreuer für die Begutachtung nicht zur Verfügung stehe, eine solche durch andere Gutachter vorzunehmen sei. Damit könne auch keine zwingende Bindung an den Bewertungsmaßstab des Betreuers bestehen.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte sowie den der parallel verhandelten Klageverfahren 3 A 693/09, 3 A 694/09 und 3 A 1620/09 und der hierzu vorgelegten Verwaltungsvorgänge.

Entscheidungsgründe

26

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Fakultätsrates der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität A-Stadt vom 13.11.2008 wie auch der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 21.4.2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten.

27

Rechtliche Grundlage des durchgeführten Promotionsverfahrens ist die 'Promotionsordnung der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität A-Stadt' vom 20.02.2003, Mittl.bl. BM M-V 2003 S. 96 (im Folgenden: PO).

28

Die insoweit vorliegend relevanten Regelungen haben den folgenden Wortlaut:

29

§ 7 Eröffnung des Promotionsverfahrens

        

(1) Über die Eröffnung des Promotionsverfahrens entscheidet der Fakultätsrat auf Vorschlag des Promotionsbeauftragten.

...     

        

(4) Der Antrag kann vom Kandidaten zurückgezogen werden, solange das Promotionsverfahren noch nicht eröffnet ist.

        

…       

        

(6) Mit dem Eröffnungsbeschluss legt der Fakultätsrat die Mitglieder der Promotionskommission gemäß § 8 und die Gutachter gemäß § 10 (1) fest.

30

§ 9 Dissertation

        

(1) Die Dissertation weist die Befähigung des Kandidaten zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nach. Die mit ihr vorgelegten Forschungsergebnisse müssen dem aktuellen Stand des Fachgebietes entsprechen, einen theoretischen Erkenntniszuwachs ausweisen und die wesentliche Literatur berücksichtigen.

…       

31

§ 10 Begutachtung der Dissertation

        

(1) Wird der Bewerber bzw. die Bewerberin zur Promotion zugelassen, so bestimmt der Fakultätsrat zwei oder mehr Gutachter aus dem Kreis der Professoren und Habilitierten. Auch nicht der Fakultät angehörende Professoren und Habilitierte können als Gutachter benannt werden. Mindestens einer der Gutachter muss als planmäßiger Professor der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität A-Stadt angehören. In der Regel ist der Betreuer der Dissertation einer der Gutachter.

        

…       

        

(4) Die Gutachter haben der Promotionskommission innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung eine begründete Bewertung vorzulegen.

        

(5) Die Gutachten dienen der Entscheidungsfindung der Promotionskommission. In den Gutachten ist nachzuweisen, ob die Dissertation den Anforderungen genügt, die an den akademischen Grad zu stellen sind. Die Annahme oder Nichtannahme der Dissertation ist zu empfehlen.

32

§ 12 Entscheidung über die Annahme der Dissertation

        

(1) Stimmen die Gutachten und Stellungnahmen hinsichtlich der Empfehlung zur Annahme bzw. Ablehnung der Arbeit überein, so ist die Promotionskommission an diese Empfehlung gebunden.

        

(2) Enthalten die Gutachten und Stellungnahmen divergierende Empfehlungen bezüglich der Annahme der Dissertation, so entscheidet die Promotionskommission über die Annahme der Dissertation. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ergeben sich aus einer Stellungnahme wichtige neue Gesichtspunkte für die Beurteilung der Dissertation, so kann die Promotionskommission zusätzliche Gutachter bestellen. Vor einer Entscheidung über die Anforderung von Zusatzgutachten sind die Gutachter und Verfasser von Stellungnahmen zu hören.

        

…       

        

(4) Wird die Annahme der Dissertation abgelehnt, so ist das Promotionsverfahren abgeschlossen. Ein Exemplar der nicht angenommenen Dissertation verbleibt bei der Fakultät.

33

Angesichts der einschlägigen Regelungen in der Promotionsordnung, die ihre Rechtsgrundlage in § 43 des Landeshochschulgesetzes (LHG M-V) findet und gegen deren Rechtswirksamkeit Bedenken nicht ersichtlich sind, sind die getroffenen Entscheidungen rechtlich nicht zu beanstanden.

34

1. Wenn in einem bereits eröffneten Promotionsverfahren ein bestellter Gutachter, etwa krankheitsbedingt, dauerhaft ausfällt und seinen Pflichten zur Vorlage eines Gutachtens nicht nachkommen kann, ist er von seiner Gutachterbestellung zu entbinden. Falls – wie vorliegend – nur die Mindestanzahl der für das Verfahren erforderlichen Gutachter (nach § 10 Abs. 1 Satz 1 PO: zwei) bestellt worden war, ist eine Nachbestellung (mindestens) eines Gutachters vorzunehmen, wie dies in der Fakultätsratssitzung vom 09.07.2008 dadurch erfolgt ist, dass für den erkrankten (vormaligen Betreuer) Prof. Dr. Y Prof. Dr. N als Gutachter bestellt wurde. Dass dadurch der frühere Betreuer der Dissertation nicht mehr deren Gutachter ist, ist hinzunehmen, sieht doch § 10 Abs. 1 Satz 4 PO lediglich für den 'Regelfall' dessen Bestellung als Gutachter vor. Von einer solchen Bestellung abzuweichen ist im Falle einer längerfristigen Dienstunfähigkeit angezeigt – und damit unter gleichen Voraussetzungen auch nach erfolgter Eröffnung des Verfahrens die Ersetzung des bestellten Gutachters.

35

2. Eine rechtliche Verpflichtung des Fakultätsrates, dem Promovenden im Falle einer Ersetzung eines Gutachters den neubestellten Gutachter namhaft zu machen, besteht nach der Promotionsordnung nicht. Eine solche Pflicht besteht auch dann nicht, wenn mit der Ersetzung der vormalige Betreuer wegfällt, der – wie auch der Kläger eindrucksvoll schildert – in hohem Maße mit der Entstehung der Dissertationsschrift befasst war und auf dessen entsprechende Einschätzung hin der Eröffnungsantrag erst gestellt worden war. Demgemäß bestand auch keine rechtliche Verpflichtung (weder der Fakultät noch des neuberufenen Gutachters), das Gespräch mit dem Kläger zu suchen oder zu ermöglichen.

36

Denn durch die Eröffnung des Promotionsverfahrens findet eine Zäsur statt. Nach diesem Zeitpunkt ist nach den Regelungen der Promotionsordnung eine Änderung der Dissertationsschrift nicht mehr möglich; es endet die Möglichkeit einer Einflussnahme sowohl des Betreuers wie des Doktoranden selbst. Auch eine Rücknahme des Antrages auf Eröffnung des Promotionsverfahrens ist nicht mehr möglich, wie sich aus § 7 Abs. 4 PO ergibt.

37

Da mit der Eröffnung des Promotionsverfahrens die Arbeit "aus den Händen gegeben", wird, kann insoweit auch keine weitergehende Betreuung mehr erfolgen. Mit der Eröffnung des Promotionsverfahrens verliert der bisherige Betreuer seine betreuende Funktion, nicht mehr er ist es, der über die Annahme der Dissertation entscheidet, sondern die bestellten Gutachter beziehungsweise die Promotionskommission. Demgemäß ergibt sich auch aus der vom Kläger bezeichneten Norm des § 4 Abs. 3 PO, wonach angenommene Doktoranden durch regelmäßige Teilnahme an Doktoranden- oder anderen Seminaren in Kontakt mit ihren Betreuern stehen sollen, kein weitergehender Ansatz für einen Anspruch auf Betreuung nach Abgabe der Dissertation.

38

Die Promotionsordnung trifft für den Ausnahmefall des § 10 Abs. 1 Satz 4 PO, dass der Betreuer nicht Gutachter wird, keine weitergehenden Verfahrensregelungen – ohne dass dies aus Sicht der Kammer zu beanstanden wäre.

39

Insbesondere musste die Promotionsordnung für solche Fälle keine „Rückversetzung des Verfahrens vor Antragstellung auf Eröffnung des Promotionsverfahrens“ (wie es der Kläger formuliert) vorsehen – mit der Möglichkeit weiterer Betreuung oder der Nichtabgabe/Rücknahme der Arbeit.

40

Soweit der Kläger darin, dass ihm diese Möglichkeiten nicht eingeräumt wurden, eine Verletzung des Fairnessgebots sieht, kann die Kammer dem nicht folgen. Denn ein Rechtsanspruch hierauf besteht nach der Promotionsordnung nicht. Das (abstrakte) in der Rechtsprechung anerkannte Fairnessgebot erfasst Fälle wie den vorliegenden nicht; es zielt vielmehr auf einen einwandfreien, den Prüfling nicht unnötig belastenden Prüfungsverlauf und dabei insbesondere den Stil und die Umgangsformen der Prüfer bei der Ermittlung der Leistungen in der mündlichen Prüfung ab (so Niehues/Fischer, Prüfungsrecht. 5. Aufl., Rdnr. 331)

41

3. Es bestand keine Verpflichtung des Fakultätsrates, in der Sitzung vom 12.11.2008 nicht über die Nichtannahme der Dissertation des Klägers zu entscheiden. Denn die beiden (unter dem 29.08.2008 bzw. 08.09.2008) erstellten Gutachten waren in der Beurteilung übereinstimmend zu einem „non sufficit“ und damit dem Vorschlag einer Nichtannahme der Dissertation gekommen. Die Prüfungskommission war danach an die Empfehlung der Gutachter gebunden (§ 12 Abs. 1 PO).

42

Dass in dieser Sitzung auch berichtet wurde, Prof. Dr. Y habe telefonisch darüber informiert, dass er bei einem anderen Kandidaten ein Gutachten schreiben möchte, sich aber eine Bedenkzeit von vier Wochen ausgebeten, führt nicht zu der Möglichkeit (geschweige denn Notwendigkeit), nach bislang promotionsordnungskonformem Verfahren von diesem abweichend nachträglich einen weiteren Gutachter, nämlich den Dissertationsbetreuer, zu bestellen.

43

4. Auch dass einer der Gutachter die in § 10 Abs. 4 PO genannte Frist, wonach die Gutachter innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung eine begründete Bewertung vorzulegen haben, nicht eingehalten, sondern um rund 1,5 Monate überschritten hat, machte die Beschlussfassung nicht rechtsfehlerhaft. Diese Norm stellt nur eine Ordnungsvorschrift im Sinne einer zügigen Verfahrensgestaltung dar; ihre Verletzung bleibt ohne Sanktion. Insbesondere führt sie nicht zur Rechtswidrigkeit (oder Unverwertbarkeit) der dann verspätet vorgelegten Bewertung - mit der Konsequenz einer dann erforderlichen Neubestellung eines Gutachters, welche das Ziel zügiger Verfahrensabwicklung konterkarieren würde.

44

5. Auch die weiteren Überlegungen des Klägers greifen nicht durch.

45

So kann er trotz ggf. entsprechender positiver Einschätzung seines Doktorvaters über die Qualität der Dissertation hieraus kein Vertrauen dahingehend ableiten, seine Arbeit müsse angenommen werden.

46

Angesichts der Konzeption des Promotionsverfahren, dass der Betreuer im Regelfall nur einer von mindestens zwei Gutachtern ist, kann kein Doktorand sich eines Erfolges seines Promotionsverfahrens sicher sein. Denn auch dann, wenn der Doktorvater gegenüber dem Doktoranden signalisiert hat, die Dissertation sei "abgabereif" und dementsprechend ein positives Votum seinerseits zu erwarten ist, bedarf es zusätzlich des positiven Votum des zweiten Gutachters oder jedenfalls der Annahmeentscheidung der Promotionskommission. Insoweit kann - und hierin ähnelt das Promotionsverfahren wieder den allgemeinen Prüfungsverfahren - sich beim Prüfling kein rechtlich schützenswertes Vertrauen dahingehend bilden, seine Dissertation müsse angenommen werden. Auch wenn eine solche Vorstellung in der Praxis sich regelmäßig als berechtigt erweist - gar wenn die Andeutungen in der mündlichen Verhandlung und in der Klagebegründung zutreffen, wonach bei dem fraglichen Betreuer in der Vergangenheit noch nie ein Doktorand erfolglos geblieben sein sollte -, gibt es doch immer auch Fälle eines Scheiterns in einem Promotionsverfahren.

47

Auch eine positive Vorabeinschätzung der Dissertation vor ihrer Abgabe durch den Zweitgutachter Prof. Dr. B, wie sie der Kläger dargestellt hat, führt nicht zu einem entsprechenden rechtlich beachtlichen Vertrauen, auch die endgültige Bewertung dieses Gutachters müsse 'positiv' sein.

48

Dass anscheinend mehrere ursprünglich von Prof. Dr. Y betreute Doktoranden nach dessen Ersetzung als Gutachter das Promotionsverfahren ohne Erfolg abgeschlossen haben, gibt für eine Annahme, diese Nichtannahmen litten unter Rechtsfehlern, nichts her.

49

Auch die vom Kläger angesprochenen Gesichtspunkte von universitären Interessen an einem funktionierenden Betreuungsverhältnis wie auch seine Überlegungen zu einer Gemeinschaft von Lehrenden und Lernenden begründen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidungen.

50

6. Ob der Fakultätsrat oder die Prüfungskommission – trotz fehlender Regelung in der Prüfungsordnung insoweit – zu der vom Kläger eingeforderten Verfahrensweise der Einräumung eines „außerordentlichen Rücktrittsrechts“ von einem bereits eröffneten Promotionsverfahren berechtigt gewesen wären, ist letztlich entscheidungsunerheblich und deshalb nicht abschließend zu bewerten. Allerdings tendiert die Kammer durchaus zur Auffassung, dass solches möglich (gewesen) wäre. Eben angesichts der allgemein bekannten – auch vom Kläger im Einzelnen dargestellten – engen Bindung an die Vorstellungen des Doktorvaters und der Umsetzung seiner Vorstellungen in der Dissertation kommt dem personellen Moment für die Frage der Abfassung der Dissertation eine erhebliche Bedeutung zu. Wenn bei einem Ausfall des vormaligen Betreuers als Gutachter dann den (nämlich allen) hiervon Betroffenen die vom Kläger geforderten Möglichkeiten eingeräumt würden, wäre hierin eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gegenüber den Doktoranden nicht zu sehen, deren Betreuer auch Gutachter der Dissertation sind. Aber – wie schon gesagt – eine rechtliche Verpflichtung zu einer solchen Verfahrensweise sieht die Kammer nicht.

51

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11 und 711 ZPO i. V. m. § 167 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtannahme ihrer Dissertation.

2

Sie erstrebt ihre Promotion an der wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Rostock mit dem Ziel eines Grades Dr. rer. pol. Sie nahm nach ihren Angaben im April 2004 eine Promotionsarbeit bei Prof. Dr. X. auf, dem damaligen Inhaber des Lehrstuhls für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Management.

3

Mit einem Schreiben vom 28.05.2008 teilte ein Dr. M. dem Dekan der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät mit, dass er vom Amtsgericht Schwerin zum rechtlichen Betreuer für Prof. Dr. X. bestellt worden sei; in dieser Eigenschaft teile er mit, dass Prof. X. dienstunfähig sei. Seit dem 14.04.2008 liege er in den Helioskliniken, jetzt in der Rehabilitationsklinik. Prof. Dr. X. habe nach einem folgenschweren traumatischen Ereignis eine Hemiplegie mit hirnorganischen Veränderungen erlitten, er werde höchstwahrscheinlich während des Sommersemesters 2008 seine Lehrtätigkeit nicht aufnehmen können. Über die Prognose könne zum jetzigen Zeitpunkt noch nichts ausgesagt werden. Dr. M. fügte eine Kopie seiner vorläufigen Bestellung vom 19.05.2008 bei, auf der vermerkt ist „endet am 09.11.2008“.

4

Daraufhin wandte sich Prof. Dr. N. (Sprecher des Instituts für Betriebswirtschaftslehre) mit Schreiben vom 09.06.2008 an die Personen, bei denen Prof. Dr. X. als Betreuer für die von diesen zu fertigenden Dissertationen fungiert hatte, und teilte ihnen mit, es müsse davon ausgegangen werden, dass Prof. Dr. X. seine Tätigkeit an der Universität nicht mehr werde aufnehmen können. Das Institut habe sich mit der Frage befasst, wie mit den Dissertationen, die bislang von Prof. Dr. X. betreut worden seien, umzugehen sei. Insoweit heißt es weitergehend:

5

„Folgenden Beschluss haben wir in dieser Sache getroffen: Alle Doktoranden und Doktorandinnen sind aufgefordert zu prüfen, ob sie ihre Dissertationsschrift in den nächsten sechs Monaten zu Abschluss bringen können. Wenn Ihnen dies gelingt, dann sollten Sie in diesem Zeitraum – bis spätestens 5. Dezember 2008 – Ihre Arbeit beim Prüfungsamt abgeben. Für diese Arbeiten wird dann das Verfahren eröffnet, wobei anstelle von Herrn Kollegen X. ein Kollege aus dem Institut für BWL die Erstbegutachtung übernimmt (Zweitgutachter werden ebenfalls vom Institut benannt).

6

Wer sich dazu nicht in der Lage sieht, weil er für den Abschluss seiner Arbeit noch Betreuung benötigt, muss sich selbst um diese bemühen (indem geeignete Kollegen und Kolleginnen angesprochen werden).

7

Wir denken, dieses Vorgehen sollte für alle Seiten akzeptabel sein. Wenn Sie noch Fragen zu dem Vorgehen haben, können sie sich jederzeit an mich wenden.“

8

Daraufhin beantragte die Klägerin - nach unwidersprochen gebliebenen Angaben auf Anregung ihres Doktorvaters - am 03.07.2008 die Eröffnung ihres Promotionsverfahrens. Das Thema der Dissertation lautete "Anforderungsschwerpunkte an die lebenszyklusorientierte Unternehmensführung in innovativen Wachstumsbetrieben des Mittelstands". Die Klägerin benannte in ihrem Antrag Prof. Dr. X. als 'Thema vergebender Wissenschaftler (Betreuer)'; in der Spalte 'Unverbindliche Vorschläge für Gutachter' nahm die Klägerin keine Einträge vor. Dies erläuterte sie mit Schreiben vom 03.07.2008 dahingehend, dass aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes von Prof. Dr. X. an dessen Stelle ein Kollege aus dem Institut für BWL die Erstbegutachtung übernehme und ein Zweitgutachter ebenfalls vom Institut benannt werde.

9

In seiner Sitzung vom 09.07.2008 eröffnete der Rat der Fakultät (u. a.) das Promotionsverfahren der Klägerin; ausweislich des hierüber gefertigten Protokolls wurden die Professoren Dres. N. und B. als Gutachter bestimmt.

10

Mit Datum vom 23.07.2008 wurde der Klägerin die Eröffnung des Promotionsverfahrens mitgeteilt.

11

Nachdem beide Prüfer in ihren Gutachten die von der Klägerin vorgelegte Dissertation mit "non sufficit" bewertet hatten, teilte mit Schreiben vom 13.11.2008 der Promotionsbeauftragte der Fakultät (nach Behandlung der Angelegenheit in der Sitzung des Fakultätsrates am 12.11.2008) der Klägerin mit, dass ihre Arbeit nicht als Dissertation angenommen worden sei; das Promotionsverfahren sei damit erfolglos beendet.

12

Gegen diesen Bescheid wandte sich die Klägerin mit Widerspruchsschreiben vom 10.12.2008. Prof. Dr. X. habe im Oktober 2004 die Betreuung der Klägerin als Doktorandin übernommen. Im regelmäßigen Kontakt mit diesem sei die Arbeit erstellt worden; bereits 2006 habe Prof. Dr. X. zu verstehen gegeben, der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens könne kurzfristig gestellt werden. Dieser Antrag sei dann allerdings erst im Jahre 2008 gestellt worden, da die Klägerin ihre Arbeit noch weiter verbessert habe. All dies sei im Rahmen der Betreuung durch Prof. Dr. X. geschehen, der der Klägerin bestätigt habe, die Arbeit sei nun bereit für die Eröffnung des Promotionsverfahrens. Nach der Erkrankung von Prof. Dr. X. und dem Erhalt des Schreibens von Prof. Dr. N. habe die Klägerin, da ihr von Prof. Dr. X. verdeutlicht worden war, ihre Arbeit sei bereit für die Eröffnung des Promotionsverfahrens, ihre Arbeit abgegeben. Die Klägerin habe darauf hingewiesen, dass nach Auffassung von Prof. Dr. X. der Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens von ihr gestellt werden könne. In jenem Schreiben vom 09.06.2008 sei der Klägerin ausdrücklich mitgeteilt worden, das Institut für BWL werde einen Erst- und einen Zweitgutachter benennen. Diesem Erfordernis sei der Beklagte nicht gerecht geworden, entgegen der Ankündigung sei der Klägerin nicht übermittelt worden, wer denn in ihrem Fall der Erstgutachter und wer der Zweitgutachter sei. Dies lasse sich auch nicht aus den Gutachten der beiden befassten Professoren entnehmen; es sei offensichtlich verabsäumt worden zu bestimmen, wer Erst- und wer Zweitgutachter sein solle, damit seien aber Verantwortlichkeiten unbestimmt geblieben.

13

Der Umstand, dass das Promotionsverfahren erfolglos beendet worden sei, stelle sich im Hinblick auf die Äußerungen des die Arbeit der Klägerin über mehrere Jahre betreuenden Prof. Dr. X. als nicht nachvollziehbar und überraschend dar, hierin liege ein Verstoß gegen das Fairnessgebot. Prof. Dr. X. sei ganz offensichtlich der Auffassung gewesen, dass die Dissertation der Klägerin anzunehmen, keinesfalls aber mit "non sufficit" zu bewerten sei. Es sei unverständlich, wie die Gutachter dann aber - auch noch übereinstimmend - zu einer Bewertung "non sufficit" hätten kommen können. Das Fairnessgebot hätte es auf jeden Fall erfordert, der Klägerin zumindest noch die Möglichkeit einer Überarbeitung der Dissertation zu geben, um auch ihr die Chance einzuräumen, die von dem bisherigen Betreuer der Arbeit erheblich abweichende fachliche Auffassung des Ersatzerstgutachters kennen zu lernen und ihre Arbeit entsprechend anzupassen. Unerfindlich sei in diesem Zusammenhang auch, warum die Gutachter nicht von der in § 10 Abs. 2 der Promotionsordnung eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hätten.

14

Ein weiterer Verfahrensmangel ergebe sich aus dem Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit, es bestehe die Möglichkeit der Befangenheit des Gutachters Prof. Dr. B.. Zunächst sei festzuhalten, dass beide Gutachten es unterlassen hätten, den (nach einer erfolgreichen Promotion) von der Klägerin in Medizin erworbenen Doktor-Titel anzugeben. Prof. Dr. B. habe sich sodann - und dies wird im Einzelnen ausgeführt - Formulierungen und Worte bedient, die darauf hinwiesen, dass ihm die gebotene Gelassenheit und emotionale Distanz abhanden gekommen sei. Das Gutachten sei im hohen Maße abwertend, dies sei aber mit einem fairen Promotionsverfahren nicht zu vereinbaren.

15

Prof. Dr. N. habe in seinem Gutachten ganz andere Aspekte angeführt, die seine Bewertung der Arbeit der Klägerin mit "non sufficit" tragen sollten. Dies lasse den Eindruck der Klägerin verständlich erscheinen, offenbar hätte sie, um beiden Gutachtern gerecht werden zu können, zwei unterschiedliche Dissertationsschriften erstellen müssen - auch insofern wird weitergehend ausgeführt. Es könne nur vermutet werden, dass zwischen den Gutachtern auf der einen Seite sowie Prof. Dr. X. auf der anderen Seite ganz unterschiedliche wissenschaftliche Positionen vertreten würden oder aber Probleme im zwischenmenschlichen Bereich bestünden; beides dürfe nicht auf dem Rücken von Doktoranden ausgetragen werden. In einem Fall wie dem hier vorliegenden, in dem also ein langjähriger Betreuer einer Dissertation krankheitsbedingt ausfalle, müssten sich die Gutachter, insbesondere der als Ersatz bestellte Erstgutachter, damit auseinandersetzen und sich vergegenwärtigen, was der eigentliche Betreuer der Arbeit für Anforderungen an diese gehabt habe. Wenn die Promotionskommission hierzu nicht in der Lage gewesen wäre, hätte ein auswärtiger Hochschullehrer bestellt werden müssen. Durch die Erkrankung des Betreuers der Dissertation dürfe es selbstverständlich nicht dazu kommen, dass das, was bislang aus Sicht des eigentlichen Betreuers wichtig und notwendig gewesen sei, nun nicht mehr wichtig und ausreichend sein solle.

16

Der Beklagte brachte die Widerspruchsbegründung den befassten Gutachtern zur Kenntnis, beide kamen ausweislich ihrer schriftlichen Stellungnahmen zu keinem anderen Ergebnis.

17

Daraufhin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2009 den Widerspruch der Klägerin zurück. Ein Verfahrensfehler sei nicht zu erkennen. Zwar sehe die Promotionsordnung für den Regelfall vor, dass der Betreuer der Dissertation einer der Gutachter sein solle, da jedoch Prof. Dr. X. als Betreuer der Arbeit dauerhaft nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Arbeit zu begutachten, habe keine andere Entscheidung getroffen werden können als die, zwei vorher mit der Arbeit nicht befasste Gutachter zu bestellen. Dabei kenne die Promotionsordnung keinen Unterschied zwischen einem Erst- und einem Zweitgutachter, auch werde der Betreuer nicht als "Erstgutachter" benannt. Die Gutachter bewerteten die Arbeit unabhängig voneinander, daher könne sich das Fehlen einer Einteilung der Gutachter in einen Erst- und einen Zweitgutachter nicht kausal auf das Ergebnis der Begutachtung ausgewirkt haben. Das Promotionsverfahren beginne mit dem Eröffnungsbeschluss, insoweit bleibe außer Betracht, was vor Eröffnung des Verfahrens geschehen sei. Die Klägerin möge durch die Äußerung des Betreuers den Eindruck gewonnen haben, ihre Arbeit entspreche den üblichen Anforderungen an eine Promotionsleistung, eine Meinungsäußerung des Betreuers vermöge aber nicht die Bewertungsentscheidung der letztlich zur Begutachtung der Arbeit bestellten Wissenschaftler vorauszubestimmen.

18

Was die fachlichen Einwände gegen die Gutachterleistungen angehe, bleibe festzuhalten, dass beide Gutachter auch unter Berücksichtigung der Einwände der Klägerin an ihrer Bewertungsentscheidung festgehalten hätten. Beide Gutachter hätten die Gelegenheit gehabt, ihre Entscheidung zu überdenken. In den Gutachten und den ergänzenden Stellungnahmen der Gutachter könne kein Anhaltspunkt dafür erkannt werden, dass die Feststellungen willkürlich getroffen seien oder von Befangenheit auszugehen sei. Eine in deutliche Worte gefasste Äußerung zur Qualität der Arbeit, wie sie Prof. B. zweifelsohne an einigen Stellen vorgenommen habe, bewege sich im Bereich des rechtlich Unbedenklichen und könne nicht als Indiz für ein Fehlen der kritischen Distanz des Gutachters gedeutet werden.

19

Die Klägerin hat am 04.05.2009 die vorliegende Klage erhoben.

20

Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.

21

Sie legt eine Stellungnahme des Prof. Dr. X. vom 15.05.2009 vor, mit der er nachhaltig die Annahme der Arbeit befürwortete, sowie ein von Prof. Dr. X. unter dem 13.05.2009 unterzeichnetes 'Gutachten', wonach er die Arbeit mit "cum laude" bewerte.

22

Das Institut für BWL hätte gar nicht davon ausgehen dürfen, dass Prof. Dr. X. seine Tätigkeit als Professor nicht mehr werde aufnehmen können. Zum Zeitpunkt des Schreibens des Prof. Dr. N. vom 09.06.2008 sei lediglich die Tatsache einer vorläufigen Bestellung eines Betreuers bekannt gewesen sowie die Verlautbarung des bestellten Betreuers, Prof. Dr. X. könne "höchstwahrscheinlich" seine Lehrtätigkeit während des Sommersemesters 2008 nicht aufnehmen; über die weitere Prognose habe nichts ausgesagt werden können. Demgemäß hätte man der Klägerin die Möglichkeit aufzeigen müssen, erst einmal die weitere Entwicklung abzuwarten, ob Prof. Dr. X. seine Dienstfähigkeit wiedererlange. Die Klägerin, die ihre Arbeit vier Jahre zuvor begonnen gehabt habe, hätte sich auf einen Zeitraum von 6 - 9 Monaten eingelassen, natürlich in der Hoffnung, dass der wieder dienstfähige Prof. Dr. X. die Arbeit dann auch begutachten könne. Tatsächlich wäre dies auch so möglich gewesen, sei doch Prof. Dr. X. im Februar 2009 wieder dienstfähig gewesen, was sich darin zeige, dass er in diesem Monat ein Gutachten für einen anderen Doktoranden erstellt habe. Prof. Dr. X. sei in der Folgezeit als Mitglied der Prüfungskommission tätig geworden, etwa bei der Verteidigung der Arbeit eines Herrn A. am 06.05.2009.

23

(Insoweit ist der Kammer aus anderen Verfahren bekannt, dass Prof. Dr. X. in der Zeit von Februar bis Mai 2009 mindestens drei Gutachten erstellt und sich für die Annahme entsprechender Arbeiten ausgesprochen hatte; ein weiteres dem Gericht vorliegendes Gutachten datiert vom 09.09.2009.)

24

Das von Prof. Dr. N. am 09.06.2008 verfasste Schreiben habe vorschnell und damit unnötig dazu geführt, dass im Fall der Klägerin für Prof. Dr. X. ein anderer Hochschullehrer als Erstgutachter tätig geworden sei. Prof. Dr. X. sei schließlich selbst der Auffassung, dass mit der Begutachtung der Arbeit der Klägerin noch hätte gewartet werden können, es hätte aber zunächst abgewartet werden müssen, ob er das Gutachten selbst erstellen könne.

25

Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Bestimmung eines Erst- und eines Zweitgutachters nicht entbehrlich. Die Einteilung in Erst- und Zweitgutachter solle nicht zu einer fachlich abhängigen oder ungleichgewichtigen Beurteilung führen, vielmehr werde aus der Regelbestimmung, einer Begutachtung durch den Betreuer, deutlich, dass den Gutachtern über die fachliche Bewertung hinaus auch betreuende Funktionen zukommen sollten. Der Betreuer solle nach dieser Bestimmung in der Regel die Begutachtung übernehmen, weil er mit der Arbeit besonders vertraut sei und die Anforderungen und Schwierigkeiten der Bearbeitung kenne. Es sollten gerade solche Situationen wie im vorliegenden Fall vermieden werden, nämlich eine Überraschungsentscheidung durch die Kommission. Die Funktion des Betreuers als Gutachter diene einerseits den Interessen des Promovenden und anderseits den Interessen der Fakultät hinsichtlich der zügigen und effektiven Durchführung des Promotionsverfahrens. Daraus ergebe sich, dass ein Gutachter, der aufgrund der Erkrankung eines Kollegen die Begutachtung einer Promotion übernehme, auch auf die Interessen des Promovenden Rücksicht zu nehmen habe. Es müsse für diesen deutlich werden, wer aufgrund der Unmöglichkeit der Regelbegutachtung durch den Betreuer diese Aufgabe übernehme. Daher liege in der Unterlassung einer Festlegung der Gutachter als Erst- und Zweitgutachter ein Verfahrensfehler vor.

26

Dass eine Betreuung geboten sei, folge auch aus der Vorschrift des § 44 Abs. 2 Landeshochschulgesetz M-V, wonach "die Hochschulen... auf die wissenschaftliche Betreuung ihrer Doktoranden und Doktorandinnen hin(wirken)".

27

Nach den Empfehlungen des Deutschen Hochschulverbandes zum Promotionsverfahren sei im Falle der vorzeitigen Beendigung des Doktorandenverhältnisses, etwa durch Krankheit oder Tod des betreuenden Hochschullehrers, die Fakultät verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Promotionsverfahren ohne Zeitverlust zu einem erfolgreichen Ende gebracht werde. Das erforderliche Klima der Klarheit, der Offenheit und der Fairness seitens der Fakultät gegenüber der Klägerin sei nicht hergestellt worden.

28

Die Nichtannahme der Promotion stelle für die Klägerin eine überraschende Entscheidung dar; Prof. Dr. X. habe der Klägerin zu verstehen gegeben, dass ihre Arbeit den wissenschaftlichen Anforderungen der Fakultät genüge. Die Bearbeitung sei unter ganz bestimmten Gesichtspunkten erfolgt, die nunmehr im Gutachten von Prof. B. kritisiert würden. Die Erwartungen der Gutachter an die Arbeit der Klägerin seien deutlich anders als die von Prof. Dr. X. gewesen. Zwar habe die Klägerin ungeachtet der positiven Bewertung durch ihren Betreuer nicht uneingeschränkt darauf vertrauen dürfen, dass auch ein neu einbezogener Gutachter die Bewertung ihres Betreuers übernehmen oder eine vergleichbar positive Bewertung vornehmen würde. Das Fairnessgebot hätte jedoch erfordert, der Klägerin vor einer endgültigen Entscheidung die Möglichkeit zu geben, die Dissertation zu überarbeiten, und ihr damit die Chance einzuräumen, die von dem bisherigen Betreuer der Arbeit offenbar erheblich abweichende sachliche Auffassung des Erstgutachters kennenzulernen und ihre Arbeit entsprechend anzupassen.

29

Dass eine solche Pflicht der Fakultät bestanden habe, gegen die verstoßen worden sei, bestätige die – zum Verfahren gereichte - Stellungnahme des Hochschullehrers für öffentliches Recht und Verfassungsrichters Prof. Dr. L. vom 29.10.2010.

30

Die Klägerin beantragt,

31

die Bescheide des Fakultätsrates der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Rostock vom 23.7.2008 und vom 13.11.2008 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 21.4.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

32

Der Beklagte beantragt,

33

die Klage abzuweisen.

34

Das Promotionsverfahren der Klägerin sei nicht mit Verfahrensmängeln belastet, die sich in irgendeiner Weise auf den Verfahrensausgang hätten auswirken können. Mit der Eröffnung des Verfahrens seien Prof. Dr. N. und Prof. Dr. B. durch den Fakultätsrat als Gutachter bestellt worden. Da der ursprüngliche Betreuer der Arbeit, Prof. Dr. X., zum Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses dienstunfähig erkrankt gewesen und nicht absehbar gewesen sei, ob und gegebenenfalls wann seine Dienstfähigkeit wiederhergestellt werden würde, habe ein zwingender Grund bestanden, von der Maßgabe des § 10 Abs. 1 S. 4 der Promotionsordnung abzuweichen, wonach in der Regel der Betreuer der Dissertation einer der Gutachter sei. Die Bestellung von zwei Gutachtern, von denen keiner die Arbeit betreut gehabt habe, sei vor diesem Hintergrund rechtlich nicht zu beanstanden. Auch sei nicht zu beanstanden, dass keiner dieser beiden Gutachter ausdrücklich als Erst- oder Zweitgutachter bestellt worden sei. Die Promotionsordnung unterscheide an keiner Stelle funktional zwischen einem Erst- oder Zweitgutachter; es gäbe auch keinen ungeschriebenen Rechtssatz des Inhalts, dass bei Begutachtung einer Dissertation durch zwei Gutachter eine bestimmte Rangfolge relevant wäre.

35

Angesichts der Tatsache, dass Prof. Dr. X. zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens nicht einmal geschäftsfähig gewesen sei, habe es ein absolutes Hindernis gegeben, ihn als Gutachter zu bestellen. Da jedoch nach der Annahme der Klägerin als Doktorandin wohl auch ein Anspruch bestanden habe, das Promotionsverfahren an der Universität Rostock zu beenden, sei ihr mitgeteilt worden, dass sie die Möglichkeit habe, ihre Arbeit einzureichen oder sich um die Betreuung durch einen anderen Wissenschaftler zu bemühen. Die Klägerin habe sich dafür entschieden, die Arbeit einzureichen; soweit die Klägerin den Eindruck erwecke, sie sei von Seiten des Instituts für Betriebswirtschaft unter Fristsetzung zur Abgabe der Arbeit aufgefordert worden, sei dies unzutreffend.

36

Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin in der Nichtannahme ihrer Promotion einen Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens sehe. Die Überraschung resultiere offensichtlich daraus, dass die Klägerin sich auf die Aussagen von Prof. Dr. X. zur Qualität ihrer Arbeit verlassen habe; die Klägerin habe jedoch bei Eröffnung des Verfahrens gewusst, dass Prof. Dr. X. als Gutachter nicht zur Verfügung stehen würde. Aussagen eines ehemaligen Betreuers zur Qualität der Arbeit begründeten jedenfalls keinen rechtlich relevanten Vertrauensschutz, sie könnten die Bewertungsentscheidungen der tatsächlich bestellten Gutachter keinesfalls vorausbestimmen. Es sei auch abwegig, dass die Anforderung des ursprünglichen Betreuers maßgeblich für den Betreuungsmaßstab der übrigen Gutachter sein sollten. Soweit die Klägerin eine Verletzung des Gebots der Sachlichkeit rüge, sei zu entgegnen, dass grobe Fehler in der Bearbeitung auch mit deutlichen Worten begutachtet werden dürften.

37

Soweit die Klägerin die Gutachten inhaltlich angreife, werde dem insgesamt entgegengetreten und auf Stellungnahmen der beiden Gutachter - welchen die Klagebegründung zur Kenntnis gebracht worden sei und die sich hierzu geäußert hätten - Bezug genommen.

38

Hinsichtlich des 'Gutachtens' von Prof. Dr. X. sei festzustellen, dass er im Mai 2009 nach wie vor unter rechtlicher Betreuung gestanden habe und - soweit dem Beklagten bekannt - geschäftsunfähig gewesen sei. Es seien durchaus Zweifel angebracht, ob der Text tatsächlich von Prof. Dr. X. selbst geschrieben worden sei; dessen private Meinung - sollte es denn seine sein - könne vorliegend keine Berücksichtigung finden.

39

Soweit die Klägerin auf eine Teilnahme von Prof. Dr. X. in anderen Promotionsverfahren hinweise, trägt der Beklagte (teilweise in parallel gelagerten, in der gleichen Sitzung verhandelten Verfahren anderer Doktoranden) vor:

40

In den Promotionssachen K. u. A. seien die Arbeiten jeweils Anfang 2009 bei der Fakultät eingereicht worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten der Fakultät genauere Kenntnis zum Gesundheitszustand von Prof. Dr. X. nicht vorgelegen, dieser habe nach langer vollständiger Abwesenheit gerade wieder Kontakt zur Fakultät aufgenommen und angegeben gehabt, er sei auf dem Wege der Genesung. Vor diesem Hintergrund habe der Fakultätsrat unter Berücksichtigung der akademischen Beteiligungsrechte von Prof. Dr. X. keine Möglichkeit gesehen, ihn aus den zur Eröffnung anstehenden Verfahren auszuschließen. Er habe aber - nach den Erfahrungen aus der Vergangenheit - auch nicht daran geglaubt, dass Prof. Dr. X. tatsächlich Gutachten vorlegen würde. Deshalb sei in beiden Verfahren schon mit dem Eröffnungsbeschluss jeweils ein dritter Gutachter bzw. eine dritte Gutachterin bestellt worden, damit auf jeden Fall die nach der Promotionsordnung erforderliche Mindestzahl von zwei Gutachten vorgelegt würden. Sehr zur Überraschung der Fakultät seien dann in beiden Verfahren von Prof. Dr. X. unterschriebene Gutachten vorgelegt worden, in beiden Fällen habe es divergierende Benotungsentscheidungen der Gutachter gegeben, daher habe die Promotionskommission über die Annahme bzw. Benotung zu entscheiden gehabt. Die Gutachten von Prof. Dr. X. hätten dabei insofern keine entscheidende Rolle gespielt, als in beiden Fällen auch zwischen den Empfehlungen der beiden anderen Gutachter Divergenzen bestanden hätten und die abschließende Entscheidung somit in jedem Fall der Kommission vorbehalten gewesen sei; die Annahmeentscheidungen seien letztendlich in beiden Fällen positiv gewesen. In dem Verfahren des Herrn A. habe Prof. Dr. X. dann auch an der Verteidigung teilgenommen, habe dem Prüfungsgeschehen im Termin aber, wie die übrigen Kommissionsmitglieder berichtet hätten, offensichtlich nicht folgen und auch keinen verwertbaren Beitrag zur Bewertungsentscheidung leisten können. Im Fall des Herrn K. sei Prof. Dr. X. nach dem Auftreten bei der Verteidigung im vorgenannten Verfahren und der Nachfrage nach dem Gesundheitszustand rückwirkend von den Aufgaben der Promotionskommission entpflichtet worden, an der Verteidigung habe er nicht teilgenommen. Erstmals im Juli 2009 habe Prof. Dr. X. gegenüber Mitarbeitern des Beklagten die Einschätzung vertreten, dass er nicht in der Lage sei, sich an Promotionsverfahren zu beteiligen.

41

Hinsichtlich Prof. Dr. X. ist der Kammer (teilweise aus den parallel gelagerten Verfahren) weitergehend Folgendes bekannt geworden:

42

Unter dem unter dem 23.02.2009 ordnete das Amtsgericht Schwerin (erneut) dessen Betreuung an; diese hob das Landgericht Schwerin mit Beschluss vom 25.06.2009 auf. Zwar sei das vorhandene chronische organische Psychosyndrom nach Auffassung des befassten Gutachters dem Merkmal einer psychischen Krankheit im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB zuzuordnen, dennoch brauche der Betroffene einer Betreuung nicht unterstellt zu werden, weil er seine Angelegenheiten entweder selbst oder auf dem Vollmachtswege besorgen könne und zudem die Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses mit 'freiem' Willen ablehne.

43

Mit Beschluss vom 23.11.2009 bestellte das Amtsgerichts Schwerin erneut einen Betreuer; Prof. Dr. X. leide unter Demenz mit globalen Gedächtnisstörungen, Abnahme des allgemeinen Denkvermögens, neuropsychologischen Symptomen sowie Hinweisen auf eine Hirnleistungsschwäche, wie aus einem vorliegenden fachärztlichen Gutachten folge.

44

Zwischenzeitlich befindet sich Prof. Dr. X. im Altersruhestand.

45

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte sowie den der parallel verhandelten Klageverfahren 3 A 693/09, 3 A 795/09 und 3 A 1620/09 und der hierzu vorgelegten Verwaltungsvorgänge.

Entscheidungsgründe

46

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide des Fakultätsrates der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Rostock gemäß Schreiben vom 23.7.2008 und vom 13.11.2008 wie auch der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 21.4.2009 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten.

47

Rechtliche Grundlage des durchgeführten Promotionsverfahrens ist die ‚Promotionsordnung der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Rostock’ vom 20.02.2003, Mittl.bl. BM M-V 2003 S. 96 (im Folgenden: PO).

48

Die insoweit vorliegend relevanten Regelungen haben den folgenden Wortlaut:

49

§ 7 Eröffnung des Promotionsverfahrens

50

(1) Über die Eröffnung des Promotionsverfahrens entscheidet der Fakultätsrat auf Vorschlag des Promotionsbeauftragten.

51

…..

52

(4) Der Antrag kann vom Kandidaten zurückgezogen werden, solange das Promotionsverfahren noch nicht eröffnet ist.

53

54

(6) Mit dem Eröffnungsbeschluss legt der Fakultätsrat die Mitglieder der Promotionskommission gemäß § 8 und die Gutachter gemäß § 10 (1) fest.

55

§ 9 Dissertation

56

(1) Die Dissertation weist die Befähigung des Kandidaten zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nach. Die mit ihr vorgelegten Forschungsergebnisse müssen dem aktuellen Stand des Fachgebietes entsprechen, einen theoretischen Erkenntniszuwachs ausweisen und die wesentliche Literatur berücksichtigen.

57

58

§ 10 Begutachtung der Dissertation

59

(1) Wird der Bewerber bzw. die Bewerberin zur Promotion zugelassen, so bestimmt der Fakultätsrat zwei oder mehr Gutachter aus dem Kreis der Professoren und Habilitierten. Auch nicht der Fakultät angehörende Professoren und Habilitierte können als Gutachter benannt werden. Mindestens einer der Gutachter muss als planmäßiger Professor der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Rostock angehören. In der Regel ist der Betreuer der Dissertation einer der Gutachter.

60

(2) Ein vorgesehener Gutachter hat das Recht, die Begutachtung der Arbeit innerhalb von vier Wochen mit einer Begründung abzulehnen. Wird dieses Recht in Anspruch genommen, so ist vom Fakultätsrat ein anderer Gutachter zu bestellen.

61

…..

62

(4) Die Gutachter haben der Promotionskommission innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung eine begründete Bewertung vorzulegen.

63

(5) Die Gutachten dienen der Entscheidungsfindung der Promotionskommission. In den Gutachten ist nachzuweisen, ob die Dissertation den Anforderungen genügt, die an den akademischen Grad zu stellen sind. Die Annahme oder Nichtannahme der Dissertation ist zu empfehlen.

64

§ 12 Entscheidung über die Annahme der Dissertation

65

(1) Stimmen die Gutachten und Stellungnahmen hinsichtlich der Empfehlung zur Annahme bzw. Ablehnung der Arbeit überein, so ist die Promotionskommission an diese Empfehlung gebunden.

66

(2) Enthalten die Gutachten und Stellungnahmen divergierende Empfehlungen bezüglich der Annahme der Dissertation, so entscheidet die Promotionskommission über die Annahme der Dissertation. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ergeben sich aus einer Stellungnahme wichtige neue Gesichtspunkte für die Beurteilung der Dissertation, so kann die Promotionskommission zusätzliche Gutachter bestellen. Vor einer Entscheidung über die Anforderung von Zusatzgutachten sind die Gutachter und Verfasser von Stellungnahmen zu hören.

67

….

68

(4) Wird die Annahme der Dissertation abgelehnt, so ist das Promotionsverfahren abgeschlossen. Ein Exemplar der nicht angenommenen Dissertation verbleibt bei der Fakultät.

69

Angesichts der einschlägigen Regelungen in der Promotionsordnung, die ihre Rechtsgrundlage in § 43 des Landeshochschulgesetzes (LHG M-V) findet und gegen deren Rechtswirksamkeit Bedenken nicht ersichtlich sind, sind die getroffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden.

70

Weder der Beschluss des Fakultätsrates über die Eröffnung des Promotionsverfahren der Klägerin vom 09.07.2008 in Gestalt der an sie gerichteten Mitteilung vom 23.07.2008 (im Folgenden 1.) noch der Bescheid über die Nichtannahme der Dissertation vom 13.11.2008 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 21.04.2009 (2.) sind rechtswidrig.

71

Auch wenn eine Promotion als eine spezielle Art einer Prüfung angesehen werden kann - weshalb nach der Rechtsprechung des VGH Kassel (Urteil vom 25.02.1993 - 6 UE 1211/91 -, juris) die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze zum Bewertungsspielraum entsprechend auch für eine Promotion gelten - bestehen gegenüber den 'üblichen' Prüfungsverfahren grundlegende Besonderheiten, denen die Promotionsordnung Rechnung trägt. So wird insbesondere das Promotionsverfahren erst dann eröffnet, wenn das Kernstück der zu erbringenden Leistung, die Dissertation, bereits vollständig vorliegt; diese ist dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens beizufügen, § 7 Abs. 3 Buchst. a) PO. Mit der Eröffnung durch den Beschluss des Fakultätsrates tritt eine Zäsur ein, nur bis zu diesem Zeitpunkt kann ein Antrag zurückgezogen werden (§ 7 Abs. 4 PO).

72

1. Es mag offen bleiben, ob der Beschluss des Fakultätsrates vom 09.07.2008 über die Eröffnung des Promotionsverfahren der Klägerin in Gestalt der an sie gerichteten Mitteilung vom 23.07.2008 als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, und ob hiergegen fristgemäß Widerspruch eingelegt worden ist oder ein solcher entbehrlich war, weil der, wie die Klägerin meint, hierin zu sehende Rechtsfehler sich auch im negativen Bescheid vom 13.11.2008 wiederfinde. Denn die erfolgte Promotionseröffnung ist rechtlich nicht zu beanstanden – weder insoweit, dass das Promotionsverfahren überhaupt eröffnet worden ist, noch in seiner konkreten Ausgestaltung.

73

a) Der klägerische Vortrag, die Eröffnung des Promotionsverfahren habe wegen Unvollständigkeit der eingereichten Unterlagen ablehnt werden müssen, da sie keine Gutachtervorschläge für die Dissertation (gemäß § 7 Abs. 3 Buchstabe g) PO) vorgelegt habe, überzeugt nicht. Abgesehen davon, dass es der Natur von Vorschlägen entspricht, dass sie rechtlich (für den Fakultätsrat) nicht bindend sein können, hat die Klägerin angesichts der ihr von Prof. Dr. N. mitgeteilten Situation mit ihrem Schreiben vom 03.07.2008 hierauf (wirksam) verzichtet.

74

b) Die Eröffnungsentscheidung des Fakultätsrat beruht auf einem entsprechenden Antrag der Klägerin, der in Kenntnis der Erkrankung ihres vormaligen Betreuers und dem Wissen, dass dieser als Gutachter nicht bestellt werden würde, gestellt worden war, wie ihr Schreiben vom 03.07.2008 dokumentiert. Sie bezieht sich in diesem auf das Schreiben von Prof. Dr. N. vom 09.06.2008, wonach anstelle von Prof. Dr. X. ein Kollege aus dem Institut für BWL die Erstbegutachtung übernehme und ein Zweitgutachter ebenfalls vom Institut benannt werde.

75

c) Das zitierte, im Tatbestand in seinem Kern wörtlich wiedergegebene Schreiben von Prof. Dr. N. vom 09.06.2008 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es stellt den zuvor von Prof. Dr. X. betreuten Doktoranden zwei Möglichkeiten zur Auswahl, wie der Situation Rechnung getragen werden könnte.

76

Die von Prof. Dr. N. genannten Alternativen stehen erkennbar gleichwertig nebeneinander. Wenn die Klägerin in diesem Schreiben, wie von ihr in der mündlichen Verhandlung am 30.6.2010 dargestellt, von einem „Druck zur Abgabe“ der Arbeit spricht, ist dies nicht nachvollziehbar; Derartiges ergibt sich objektiv aus dem Wortlaut des Schreibens nicht. Auch haben andere Kandidaten gerade nicht ihre Dissertation abgegeben, sondern sich um weitergehende Betreuung bemüht. Dass die Klägerin subjektiv sich nach jahrelanger Bearbeitung der Dissertation und ihrer örtlichen Distanz zur Hochschule, die es zumindest erschwerte, einen anderen Betreuer zu finden, sich gehalten gefühlt haben mag, die Dissertation abzugeben, ist nachvollziehbar, indes ohne rechtlichen Belang.

77

Dass dieses Schreiben von Prof. Dr. N. vom 09.06.2008 eine dritte Möglichkeit, nämlich ein Abwarten einer eventuellen Genesung des Betreuers, nicht anspricht, ist nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass nach den Erkenntnissen der Kammer - auf die Prof. Dr. N. zu jedem Zeitpunkt indessen nicht zurückgreifen konnte - die Zeitspanne, in der Prof. Dr. X. ohne rechtliche Betreuung gewesen ist, (im zweiten Halbjahr 2009) nur recht kurz war und auch in dieser Zeit nach den Ausführungen des Landgerichts immer noch eine massive Erkrankung vorgelegen hat, lag diese Möglichkeit eines Zuwartens auf der Hand, da das fragliche Schreiben nicht auf eine feststehende Dauererkrankung hinwies, sondern ausführte, "wir müssen davon ausgehen, dass er seine Tätigkeit nicht mehr aufnehmen kann". Damit war eine (tatsächliche) Unsicherheit offenbart, die - wollte der Doktorand denn auch unter Inkaufnahme einer längeren Verzögerung unbedingt die Chance wahren, dass sein bisheriger Betreuer auch zum Gutachter bestellt wird - die Möglichkeit des ‚Abwartens’ nahelegte.

78

d) Die Fakultät traf entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine weitergehende Pflicht, ihr (anstelle der beiden aufgezeigten Varianten) die Möglichkeit einer Vorab-Besprechung ihrer bisherigen Dissertationsfassung mit einem in Aussicht genommenen Gutachter einzuräumen, wie dies der Auffassung von Prof. Dr. L. entspricht, auf welche die Klägerin sich beruft. Ein solches Prozedere, wonach "vor Verfahrenseröffnung … der neu bestellte Erstgutachter über die prinzipielle Einreichungsfähigkeit zunächst noch einmal ohne Verfahrenseröffnung mit den Doktoranden (hätte) sprechen müssen“, sieht die einschlägige Promotionsordnung nicht vor. Sie trifft für den Ausnahmefall des § 10 Abs. 1 Satz 4 PO, dass der Betreuer nicht Gutachter wird, keine weitergehenden Verfahrensregelungen – ohne dass dies aus Sicht der Kammer zu beanstanden wäre. Eine rechtliche Verpflichtung der Fakultät, einen neuen Betreuer gleichsam ‚von Amts wegen’ zu (be)stellen, sieht die Promotionsordnung nicht vor. Dass (aus übergeordnetem Recht) ein Anspruch des Doktoranden in derartigen Fällen auf eine solche Gutachter-Vorabbestellung’ bestünde, ist für die Kammer nicht ersichtlich.

79

Im Kern hat zudem das zitierte Schreiben von Prof. Dr. N. in seiner zweiten Alternative genau die von Prof. Dr. L. geforderte Befassung eines in Aussicht genommenen Gutachters auch angeboten - allerdings ‚auf Antrag’ und mit der Notwendigkeit, sich selber um einen Betreuer zu bemühen. Konsequenz der Wahl dieser Alternative wäre dann dessen Befassung mit dem Entwurf der Dissertation gewesen, er hätte sich zur „Einreichung“ beziehungsweise eventuell erforderlicher Nachbesserungen positioniert - wie eben es ein Betreuer tut. Da dann dieser Betreuer auch als Gutachter hätte bestellt werden können, wäre bei entsprechender positiver Vorab-Einschätzung die Annahme durch ihn zu erwarten gewesen.

80

Wenn die Klägerin meint, ihr hätte ein weitergehender Beratungsbedarf für die geforderte Entscheidung zwischen Abgabe der Dissertation und der Wahl eines neuen Betreuers zugestanden, da sie nach den entsprechenden positiven Äußerungen von Prof. Dr. X., ihre Arbeit sei einreichungsfähig, ein Einschätzungsproblem nicht gehabt habe, überzeugt dies nicht. Es ist universitäres Allgemeinwissen und mit Sicherheit auch der Klägerin nicht verborgen geblieben, dass Dissertationen in hohem Maße auf die Vorstellungen des Betreuers hin gefertigt werden. Eben weil (regelmäßig) dieser mit zu entscheiden/bewerten hat, § 10 Abs. 1 Satz 4 PO, stimmt der Doktorand seine Ausführungen mit den Auffassungen des Betreuers weitgehend ab. Wenn nun gar - wie in der mündlichen Verhandlung angegeben - allgemein bekannt gewesen sein sollte, dass die Auffassungen von Prof. Dr. X. zum ‚Mittelstand’ in der Wissenschaft nicht einhellig geteilt wurden, war es eine Risikoentscheidung der Klägerin, allein aufgrund von dessen Voreinschätzung ihre Dissertation (allein) Dritten zur Bewertung zu überantworten. Wenn die Klägerin dieses Risiko entweder nicht erkannt hat oder meinte vernachlässigen zu können, ist ihr dies zuzurechnen, die Fakultät traf keine Verpflichtung, sie auf dieses Risiko ausdrücklich hinzuweisen. Auch dass - worauf Prof. Dr. L. hinweist - die Entscheidung folgenschwer war, weil die Bearbeitung „sich gewissermaßen verbraucht", also weder nachgebessert noch in einem anderen Promotionsverfahren verwendet werden kann, musste der Klägerin bewusst sein.

81

Anders als etwa Kandidaten, deren Promotionsverfahren bereits eröffnet war, als ihr vormaliger Betreuer als Gutachter etwa krankheitsbedingt ausgefallen und zu ersetzen war, hatte die Klägerin die Möglichkeit, ihr Verhalten in Kenntnis dieses schwerwiegenden Umstandes auszurichten.

82

e) Soweit die Klägerin auf ‚Empfehlungen des Deutschen Hochschulverbandes zum Promotionsverfahren’ vom 05.07.2003 verweist und geltend macht, deren Anforderungen sei das fortgeführte Promotionsverfahren nicht gerecht geworden, „damit war das Promotionsverfahren fehlerhaft“, kann mangels Rechtssatzqualität diesen Empfehlungen keine rechtlich verbindliche Funktion zukommen.

83

f) Aber auch die konkreten Entscheidungen im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses sind nicht zu beanstanden. So begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass abweichend vom Regelfall des § 10 Abs. 1 S. 4 PO Prof. Dr. X. nicht als Gutachter bestellt worden ist. Denn nach dem Kenntnisstand des Fakultätsrates im Juli 2008 war Prof. Dr. X. dienstunfähig erkrankt - und zwar dergestalt schwerwiegend, dass für ihn die Bestellung eines Betreuers erforderlich gewesen war. Die vorgelegte vorläufige Bestellung des Betreuers umfasst einen Zeitraum bis zum 09.11.2008, erfasste zum Zeitpunkt des Beschlusses des Fakultätsrates und seiner Mitteilung gemäß Schreiben vom 23.07.2008 also noch über drei Monate. Auch war die Erkrankung von Prof. Dr. X. ja nicht eine solche körperlicher Art (wie etwa die eines Beinbruchs), die nach (mehr oder weniger) sicher zu erwartender Genesung in absehbarer Zeit eine vollständige Dienstfähigkeit erwarten ließe. Die der Fakultät mitgeteilte Diagnose „Hemiplegie mit hirnorganischen Veränderungen“ ließ vielmehr einen längerfristigen, wenn nicht gar dauerhaften Ausfall seiner Arbeitsfähigkeit befürchten.

84

Dass auf diesem Hintergrund, auch angesichts der Anforderung einer zeitnahen Bewertung der Dissertation (vergleiche § 46 Abs. 5 LHG M-V), Prof. Dr. X. weder als Gutachter bestellt noch die Bestellung der Gutachter zurückgestellt wurde, ist nicht zu beanstanden.

85

g) Dass die Mitteilung der erfolgten Eröffnung des Promotionsverfahrens an die Klägerin vom 23.07.2008 offenbar keine Bezeichnung der Gutachter als Erst- oder Zweitgutachter enthielt, ist rechtskonform angesichts der Regelungen der Promotionsordnung, die eine solche Differenzierung gerade nicht vorsieht. Nach § 10 ff PO kommt jedem Gutachter mit seinem Votum gleiches Gewicht zu. Da mit der Eröffnung des Promotionsverfahrens auch die Arbeit "aus den Händen gegeben" wird, kann insoweit auch keine weitergehende Betreuung mehr erfolgen. Mit der Eröffnung des Promotionsverfahrens verliert der bisherige Betreuer seine betreuende Funktion, nicht mehr er ist es, der über die Annahme der Dissertation entscheidet, sondern die bestellten Gutachter beziehungsweise die Promotionskommission. Die bezeichnete Norm des § 44 Abs. 2 LHG M-V spricht zwar eine Betreuung der Doktorandinnen und Doktoranden an, verhält sich aber nicht zu einer solchen nach Abgabe der Dissertation.

86

h) Soweit die Klägerin meint, es sei unerfindlich, warum die Gutachter nicht von der in § 10 Abs. 2 PO eingeräumten Möglichkeit der Ablehnung der Begutachtung Gebrauch gemacht hätten, verkennt sie den Regelungsgehalt der Vorschrift. Diese betrifft Sachverhalte, in denen der Gutachter aus sachhaltigen (zu bezeichnenden) Gründen sich zu einer (fristgerechten) Bewertung der Dissertation nicht in der Lage sieht. Zu diesen gehört nicht, dass er die Dissertation ansonsten mit ‚non sufficit’ bewerten müsste. Erst recht folgt aus der Vorschrift kein subjektives Recht des Promovenden, vor Benotung der Dissertation mit ‚non sufficit’ müsse der Gutachter den Auftrag zurückgeben.

87

2. Auch der Bescheid über die Nichtannahme der Dissertation vom 13.11.2008 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 21.04.2009 sind rechtsfehlerfrei.

88

a) Es bestand keine Verpflichtung des Fakultätsrates, in der Sitzung vom 12.11.2008 nicht über die Nichtannahme der Dissertation der Klägerin zu entscheiden. Denn die beiden unter dem 06.08.2008 und 27.07.2008 erstellten Gutachten waren in der Beurteilung übereinstimmend zu einem „non sufficit“ und damit dem Vorschlag einer Nichtannahme der Dissertation gekommen. Die Prüfungskommission war danach an die Empfehlung der Gutachter gebunden (§ 12 Abs. 1 PO).

89

Dass in dieser Sitzung auch berichtet wurde, Prof. Dr. X. habe telefonisch darüber informiert, dass er bei einem anderen Kandidaten ein Gutachten schreiben möchte, sich aber eine Bedenkzeit von vier Wochen ausgebeten, führt nicht zu der Möglichkeit (geschweige denn Notwendigkeit), nach bislang promotionsordnungskonformem Verfahren von diesem abweichend nachträglich einen weiteren Gutachter, nämlich den Dissertationsbetreuer, zu bestellen.

90

Soweit die Klägerin ein von Prof. Dr. X. unter dem 13.05.2009 unterzeichnetes ‚Gutachten’ vorgelegt hat, datiert dieses nach Erlass des Widerspruchsbescheides und konnte von daher schon die Entscheidung des Promotionsverfahrens nicht beeinflussen. Prof. Dr. X. war zudem nicht als Gutachter bestellt und zu diesem Zeitpunkt in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt und unter rechtlicher Betreuung gestellt.

91

b) Auch soweit die Klägerin die getroffene Nichtannahmeentscheidung als Überraschungsentscheidung wertet, führt dies nicht zu einem rechtlich beachtlichen Fehler.

92

Angesichts der Konzeption des Promotionsverfahren, dass der Betreuer im Regelfall nur einer von mindestens zwei Gutachtern ist, kann kein Doktorand sich eines Erfolges seines Promotionsverfahrens sicher sein. Denn auch dann, wenn der Doktorvater gegenüber dem Doktoranden signalisiert hat, die Dissertation sei "abgabereif", und dementsprechend ein positives Votum seinerseits zu erwarten ist, bedarf es zusätzlich des positiven Votum des zweiten Gutachters oder jedenfalls der Annahmeentscheidung der Prüfungskommission. Insoweit kann - und hierin ähnelt das Promotionsverfahren wieder den allgemeinen Prüfungsverfahren - sich beim Prüfling kein rechtlich schützenswertes Vertrauen dahingehend bilden, seine Dissertation müsse angenommen werden. Auch wenn eine solche Vorstellung in der Praxis sich regelmäßig als berechtigt erweist, gibt es doch immer auch Fälle eines Scheiterns in einem Promotionsverfahren. Demgemäß mag der Doktorand in einem solchen Fall von dem negativen Ergebnis „überrascht“ sein. Dass auch die Klägerin vom Ausgang insoweit überrascht war, ist nachvollziehbar – erst recht, wenn die Andeutungen in der mündlichen Verhandlung und in der Widerspruchsbegründung zutreffen, wonach bei dem fraglichen Betreuer in der Vergangenheit noch nie ein Doktorand erfolglos geblieben sein soll -; eine rechtlich relevante, gegen Vertrauensschutz verstoßende Überraschungsentscheidung ist hierin jedoch nicht zu sehen.

93

c) Auch die im gleichen Zusammenhang geltend gemachte Auffassung, die Entscheidung einer Nichtannahme verstoße gegen das Fairnessgebot, weil der Klägerin nicht vor einer endgültigen Entscheidung die Möglichkeit eingeräumt worden sei, ihre Dissertation zu überarbeiten, trifft nicht. Denn – wie bereits ausgeführt – nach der Promotionsordnung stellt die Eröffnungsentscheidung des Fakultätsrates eine rechtliche Zäsur dar; danach ist eine Überarbeitung der Dissertation nicht mehr zulässig.

94

d) Soweit die Klägerin eine Befangenheit der Gutachter mit dem Hinweis begründet hat, beide Gutachter hätten Sie nicht korrekt mit ihrem Doktortitel (der Medizin) in den gutachterlichen Stellungnahmen angesprochen, hat Prof. Dr. B. darauf hingewiesen, die Klägerin habe ihre Arbeit eingereicht ohne Angabe ihres Doktortitels; diese Rüge wurde daraufhin von der Klägerin nicht weiter aufrecht erhalten.

95

Soweit die Klägerin eine Befangenheit des Gutachters Prof. Dr. B. geltend macht, die sich aus Korrekturbemerkungen ihrer Dissertation ergäbe, teilt die Kammer diese Einschätzung nicht. Insoweit ist von Relevanz, ob die als Herabstufung empfundene Bewertung des Prüfers im Rahmen einer mündlichen Prüfung erfolgt oder im Rahmen der Bewertung schriftlicher Bearbeitungen. Im ersten Fall ist nämlich möglich, dass durch (hart formulierte) Kritik der Prüfling derart verunsichert wird, dass er in seiner Leistungserbringung maßgeblich behindert wird. Die Kommentierung / Bewertung einer bereits abschließend erbrachten Leistung trägt diese Gefahr nicht in sich, aus diesem Gesichtswinkel können selbst ‚Grobheiten’, die bei einer mündlichen Prüfung unzulässig wären, als schriftliche Korrekturbemerkung unschädlich sein (so Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage, Rn. 332). Die von der Klägerin beanstandeten Bemerkungen wie „ausgesprochen apodiktisch“, „äußerst mangelhaft“, „völlig im Dunkeln“, „plakativ“, „bizarr“, „völlig / weitestgehend inhaltsleer“, „Banalitäten“ und „völlig absurd““ sprengen danach den zulässigen Rahmen noch nicht.

96

3. Soweit die Klägerin auf die Fälle anderer Doktoranden hinweist, hinsichtlich deren sie unter Verstoß gegen das Gleichheitsgebot „ungünstiger“ behandelt worden sei, wäre rechtlich von grundlegender Bedeutung, ob die behauptete andere Verfahrensweise bei anderen Promovenden von der Promotionsordnung gedeckt war. Nur in einem solchen Fall könnte sich die Klägerin hierauf berufen, denn einen Anspruch auf ein (in gleicher Weise) rechtsfehlerhaftes Verfahren, einen ‚Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht’, gibt es nicht.

97

Soweit die Klägerin auf eine Beteiligung von Prof. Dr. X. an anderen Promotionsverfahren hinweist, ist folgendes festzustellen:

98

Hinsichtlich des Doktoranden A. wurde Prof. Dr. X. (sowie drei weitere Personen) in der Fakultätsratssitzung vom 12.11.2008 als Gutachter bestimmt; er hat ein Gutachten (mit Datum vom 28.02.2009) erstellt und an der Verteidigung am 06.05.2009 teilgenommen. Auch hinsichtlich des Doktoranden K. soll er ein Gutachten im Mai 2009 gefertigt haben. Indessen stand – auch wenn dem Beklagten insoweit Einzelheiten nicht bekannt waren - Prof. Dr. X. in jener Zeit unter rechtlicher Betreuung, war also in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt. Dass es keinen Anspruch geben kann, eine nicht voll geschäftsfähige Person zum Gutachter bestellt zu erhalten, bedarf keiner weitergehenden Begründung.

99

Die übrigen benannten Vergleichsfälle weisen entscheidungserhebliche Unterschiede dergestalt auf, dass ihre Promotionsverfahren noch nicht eröffnet waren, als diesen weitere Betreuung zuteil wurde, so dass der Vorwurf ungleicher Behandlung auch dieser Vortrag unberechtigt erscheint:

100

Soweit die Klägerin auf die Fälle der Frau P. und des Herrn R. hinweist, diese hätten neue Betreuer zugewiesen erhalten, kann nach den vorliegenden Unterlagen davon ausgegangen werden, dass sie auf das Schreiben von Dr. N. vom 09.06.2008 hin nicht ihre Dissertationen abgegeben, sondern die Alternative einer weitergehenden Betreuung gewählt haben.

101

Der Doktorand Pf. hatte zwar ausweislich seiner Email vom 21.10.2008 an die Dekanin der Fakultät einen Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens gestellt, diesen aber vor der Entscheidung hierüber (in der nächsten Fakultätsratssitzung) zurückgenommen; eine solche Rücknahmemöglichkeit sieht § 7 Abs. 4 PO bis zu diesem Zeitpunkt ausdrücklich vor.

102

Der Vortrag, dass andere Doktoranden „die Gelegenheit erhalten (haben), bei anderen Doktorvätern ihre Arbeiten deren Schwerpunkten anzupassen“, ist als Nachweis ungleicher Behandlung ungeeignet, soweit in diesen Fällen das Promotionsverfahren nicht bereits eröffnet war; Derartiges behauptet aber die Klägerin selbst nicht.

103

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11 und 711 ZPO i. V. m. § 167 VwGO.

104

BESCHLUSS

105

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung des sog. Streitwertkataloges (II. Nr. 18.6) auf 15.000,- Euro festgesetzt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.