Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 15. Jan. 2013 - 3 A 1458/12

bei uns veröffentlicht am15.01.2013

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen seinen Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen.

2

Der Kläger ist Studierender im Bachelor-Studiengang Wirtschaftswissenschaften, zuletzt im 8. Semester (Stand Sommersemester 2012). Im Wintersemester 2010/11 unterzog er sich der Modulprüfung VWL III. Wegen Täuschungsversuchs wurde die Prüfung als nicht bestanden bewertet, weshalb ihm auch der Prüfungsanlauf nicht als sog. Freiversuch angerechnet wurde (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftswissenschaften - PO - vom 22.10.2007, Mitt.bl. BM M-V 2008 S. 236) ). Bei der Wiederholungsprüfung im Wintersemester 2011/12 am 31.1.2012 unternahm der Kläger erneut einen Täuschungsversuch, und zwar mit einem „Spickzettel“, weshalb auch diese Prüfung mit der Note 5,0 als nicht bestanden gewertet wurde.

3

Mit Schreiben vom 13.3.2012 hörte der Vorsitzende des Prüfungsschusses Wirtschaftswissenschaften beim Beklagten den Kläger unter dem Betreff „Täuschung in der Modulprüfung: VWL III am 31.1.2012, Hier: Vorwurf der schwerwiegenden Täuschung, da wiederholte Täuschung“ unter Fristsetzung an, da der Prüfungsausschuss insbesondere im Wiederholungsfalle erwäge, von der Möglichkeit nach § 12 Abs. 4 PO, den Prüfling von weiteren Prüfungsleistungen auszuschließen, Gebrauch zu machen. In seiner Einlassung wies der Kläger u. a. darauf hin, dass ein Ausschluss für ihn einen empfindlichen Eingriff in seine Berufsfreiheit darstellte, da ihm der Zugang zum angestrebten und durch eine Jobzusage auch in greifbare Nähe gerückten Beruf endgültig verschlossen würde.

4

Mit Bescheid vom 26.4.2012 teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dessen Entscheidung mit, den Kläger von weiteren Prüfungen auszuschließen. Diese Möglichkeit habe der Ausschuss bei einer schwerwiegenden Täuschung. Aufgrund der wiederholten bewussten Täuschung habe der Prüfungsausschuss auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers einstimmig diese Entscheidung getroffen.

5

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der beim Beklagten gebildete Widerspruchs-ausschuss zur Entscheidung über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten mit Widerspruchsbescheid vom 6.8.2012 zurück. Ein Prüfungskandidat erhalte durch die von der Prüfungsordnung vorgesehene Bewertung der Prüfung bei einem ersten Täuschungsversuch mit „nicht ausreichend“ (5,0) „einen Schuss vor den Bug“. Die wiederholte Täuschung trotz der Warnwirkung der ersten Sanktion könne dann als besonders schwerwiegender Täuschungsfall angesehen werden, ohne dass dies im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder die Rechte aus Art 12 Abs. 1 GG als bedenklich angesehen werden müsste. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Prüfungsausschuss sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Aus dem Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen folge zwangsläufig der Verlust des Prüfungsanspruchs.

6

Am 6.9.2012 hat der Kläger das Verwaltungsgericht angerufen. Er ist der Ansicht, dass aus dem Anhörungsschreiben vom 13.3.2012 hervorgehe, dass der Beklagte keinen Anlass gesehen habe, ihn Kläger von weiteren Prüfungsleistungen auszuschließen, denn es werde im letzten Absatz ausgeführt, nur im Wiederholungsfalle werde abgewogen, von der Möglichkeit des § 12 Abs. 4 PO Gebrauch zu machen. Er sei nach dem ersten Täuschungsversuch auch nicht nochmals gewarnt worden, dass eine nochmalige Täuschung als schwerwiegende Täuschung angesehen werden könne und welche Folgen das dann habe. Er sei auch nicht in Kenntnis gesetzt worden, dass wegen des ersten Täuschungsfalls die Freiversuchsregelung entfalle. Auch habe kein schwerwiegender Täuschungsversuch vorgelegen und es müsse einem Studenten „bei guter Führung“ die Möglichkeit gegeben werden, sein Studium zu beenden. Für einen Studenten stelle sich die Frage, ob bereits der zweite oder erst der dritte Täuschungsversuch als „schwerwiegend“ angenommen würde.

7

Im Übrigen habe der Beklagte ihn, den Kläger, in der Folgezeit zu weiteren Prüfungen ohne Vorbehalt zugelassen, so etwa auf seinen Antrag zu einer zweiten Wiederholungsprüfung der Modulprüfung VWL III (Schreiben vom 6.6.2012). Am 25.4.2012 sei ihm seine Bachelorarbeit zugewiesen worden, am 13.6.2012 habe er erfolgreich an der Modulprüfung „Allgemeine BWL: Unternehmensrechnung“ teilgenommen. Soweit der Beklagte behaupte, dem Kläger sei aufgrund seines Emailverkehrs mit dem Prüfungsamt des Beklagten klar gewesen, dass seine weiteren Prüfungszulassungen unter Vorbehalt erfolgt seien, sei der gesamte Emailverkehr für den Kläger nicht so eindeutig und die sich hierzu äußernde Frau D. (vom Prüfungsamt) nicht vertretungsberechtigt für den Beklagten gewesen. Er habe nicht die Erkenntnis gewinnen müssen, dass alle späteren Prüfungszulassungen unter Vorbehalt ausgesprochen seien.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Bescheid des Beklagten vom 26.4.2012 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 6.8.2012 aufzuheben.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er verteidigt die ergangenen Bescheide.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 26.4.2012 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 6.8.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

15

Soweit in der Klage anklingt, dass der streitbefangene Bescheid eine Überraschungsentscheidung sei, weil dem Kläger im Anhörungsschreiben vom 13.3.2012 noch mitgeteilt worden sei, dass (erst) bei einem weiteren Täuschungsversuch zu erwägen sei, ob dann ein „schwerwiegender Fall“ vorliege, ist dem nicht zu folgen. Die Auslegung des Schreibens unter Berücksichtigung seines Betreffs ist eindeutig, ein zukünftiger weiterer Täuschungsversuch wird nicht angesprochen. Auch der Duktus des Schreibens vom 13.3.2012 ist der eines Anhörungsschreibens, nicht eines Hinweisschreibens warnenden Inhalts. Eine Auswertung der Einlassung des Klägers auf diese Anhörung spricht im Übrigen eindeutig dagegen, dass er das Schreiben missverstanden haben könnte.

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Rechtsgrundlage für den Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ist § 12 Abs. 4 Satz 3 PO. Diese satzungsrechtliche Vorschrift findet Ihre formellgesetzliche Grundlage in § 38 Abs. 2 Nr. 14 LHG M-V, wonach die Hochschulen in ihrer satzungsrechtlichen Prüfungsordnung (u. a.) die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung regeln. Eine solche gesetzliche Ermächtigung genügt auch insoweit dem Vorbehalt des Gesetzes, als die konkrete Satzungsregelung den Ausschluss von weiteren Prüfungen und damit den Verlust des Prüfungsanspruches ermöglicht (so auch VGH Mannheim, Urteil vom 21.11.2012 - 9 S 1823/12 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.3.2011 - 2 LA 343/10 -, juris).

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§ 12 Abs. 4 Satz 3 PO bestimmt, dass „in schwerwiegenden Fällen“ eines Täuschungsversuchs der Prüfungsausschuss den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen kann. Abhängig vom Tatbestandsmerkmal eines „schwerwiegenden Falles“ wird in der Vorschrift als Rechtsfolge Ermessen eingeräumt, die Ausschlusssanktion auszusprechen.

18

Auf der Tatbestandsseite liegt insoweit ein unbestimmter, voll der gerichtlichen Kontrolle unterliegender Rechtsbegriff vor. In welchen Fällen ein solcher „schwerwiegender Fall“ eines Täuschungsversuchs anzunehmen ist, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Auch ein erstmaliger Täuschungsversuch kann bereits ein „schwerwiegender Fall“ sein, etwa wenn der Vorbereitungsaufwand und die Art der Durchführung den Täuschungsversuch aus den „üblichen“ Fällen eindeutig heraushebt und besonders vorwerfbar erscheinen lässt. Die Kammer ist der Auffassung, dass ein solcher „schwerwiegender Fall“ eines Täuschungsversuchs jedenfalls auch vorliegt, wenn - wie hier - nach einem ersten Täuschungsversuch bei der Wiederholung dieser Prüfung der Prüfling diesmal mittels eines vorbereiteten „Spickzettels“ zu täuschen versucht. Der innere Zusammenhang der beiden Prüfungen und deren zeitliche Abfolge „verbinden“ die Täuschungsversuche und machen den zweiten Täuschungsversuch, der zielgerichtet durch die Mitnahme eines „Spickzettels“ in die Prüfung vorbereitet wurde, zu einem besonders vorwerfbaren Täuschungsfall, der eine zusätzliche Sanktion rechtfertigen kann. Unbeeindruckt vom „aufgeflogenen“ ersten Täuschungsversuch wird es bei der Wiederholungsprüfung „dreist“ erneut unternommen, sich unredliche Prüfungsvorteile zu verschaffen. Das prüfungsunlautere – das verfassungsrechtlich durch Art. 3 Abs. 1 GG begründete Gebot der Chancengleichheit für alle Prüflinge verletzende – Verhalten wird damit qualifizierend vertieft. Ob Gleiches bei jedem wiederholten Täuschungsfall im Laufe des Studiums anzunehmen ist, erscheint der Kammer eher fraglich, kann hier aufgrund der qualifizierenden Umstände im Falle des Klägers aber offen bleiben.

19

Soweit der Kläger argumentiert, bei dem satzungsrechtlichen Begriff eines schwerwiegenden Falles sei für ihn als Student unklar gewesen, ob bereits der zweite oder erst der dritte Täuschungsversuch diesen Rechtsbegriff verwirkliche, kann dem nicht gefolgt werden. In seiner Laiensphäre muss einem Studierenden klar sein, dass der erneute Täuschungsversuch in der Wiederholungsprüfung ein „gesteigertes Unrecht“ darstellt und damit Rechtsfolgen auslösen kann, die ein besonders qualifiziertes Fehlverhalten voraussetzen.

20

Von der damit nach § 12 Abs. 4 Satz 3 PO eröffneten Sanktionsmöglichkeit hat der Beklagte ermessensfehlerfrei Gebrauch gemacht. Er hat nicht nur erkannt, dass auch bei Vorliegen eines schwerwiegenden Falles hinsichtlich der Rechtsfolge Ermessen auszuüben ist, sondern er hat die Entscheidung ausdrücklich unter Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahme des Klägers vom 21.3.2012 getroffen, in der dieser seine dem Ausschluss widerstreitenden Interessen dargelegt hatte. Unter Einstellung der nach § 114 VwGO nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit von Ermessensentscheidungen sind Ermessensfehler nicht festzustellen.

21

Soweit der Kläger vorbringt, er sei nicht hinreichend gewarnt worden, was ein erneuter Täuschungsversuch auslösen könne, hilft ihm dies nicht. Einem eingeschriebenen Studierenden muss die ihn betreffende Prüfungsordnung bekannt sein, er muss die dortigen satzungsrechtlichen Regelungen gegen sich gelten lassen. Das gilt übrigens auch für seine Kritik daran, dass durch seinen ersten Prüfungsanlauf mit Täuschungsversuch nach § 15 Abs. 2 Satz 1 PO die Freiversuchsregelung für die Modulprüfung für ihn nicht anwendbar ist.

22

Soweit vorgebracht wird, dass die Entscheidung unverhältnismäßig sei und „bei guter Führung“ einem Studierenden die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, das Studium dennoch mit Abschluss zu beenden, überzeugt die Kritik nicht. Die Argumentation des Beklagten im Widerspruchsbescheid mit dem „Schuss vor den Bug“ (durch die durch die Prüfungsordnung vorgegebene Wertung der Modulprüfung beim ersten Täuschungsversuch mit „nicht bestanden“) ist nachvollziehbar und zutreffend. Hier ist zu wiederholen, dass der Kläger im unmittelbaren Wiederholungsversuch erneut die Täuschung versucht hat. Zwar stellt die Möglichkeit, einen Prüfling wegen eines schwerwiegenden Täuschungsversuchs von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen auszuschließen, einen empfindlichen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) dar, weil sie geeignet ist, dem Prüfling den Zugang zu dem von ihm angestrebten Beruf - zumindest auf dem eingeschlagenen Weg - endgültig zu verschließen. Der Normgeber verstößt jedoch mit der von ihm getroffenen Regelung in der Prüfungsordnung nicht gegen den Grundrechtseingriffe beschränkenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn einerseits sieht er gerade eine Abstufung der bei Täuschungsversuchen zu ergreifenden Sanktionen vor und beschränkt die hier relevante Sanktion des Ausschlusses von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen - als "ultima ratio" - auf "schwerwiegende" Fälle der Täuschung. Andererseits verfolgt der Normgeber ersichtlich neben dem Ziel der Wiederherstellung der gestörten Ordnung zugleich die Absicht, durch den zulässigen Abschreckungseffekt derartiger Sanktionen andere Prüflinge von Täuschungshandlungen abzuhalten. Insbesondere auch wegen der überragenden Bedeutung, die dem Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsrecht zukommt, ist der mit dem Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen verbundene Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit daher weder als unangemessen noch als "unverhältnismäßig" im engeren Sinne anzusehen (so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 17.6.2009 - 15 K 5332/07 -, juris, unter Stützung auf: BVerwG, Beschluss vom 7.12.1976 - VII B 147.76 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 78 -)

23

Im Übrigen neigt die Kammer der Auffassung zu – und diese hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung geteilt –, dass der Ausschluss von der Erbringung von Prüfungsleistungen sich allein auf die Universität Rostock bezieht. Der Verlust des Prüfungsanspruches wegen Täuschung als Sanktion dürfte, ohne dass die nach der Prüfungsordnung vorgesehenen Wiederholungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, dem endgültigen Nichtbestehen einer Prüfung oder eines Leistungsnachweises als Immatrikulationshindernis (vgl. hierzu § 17 Abs. 4 Nr. 2 LHG M-V und die vergleichbaren Landeshochschulgesetze anderer Länder, z. B. § 19 Abs. 5 Satz 2 Niedersächsisches Hochschulgesetz) nicht gleichstehen.

24

Soweit der Kläger schließlich dem Beklagten widersprüchliches Verhalten vorwirft, da dieser ihn nach dem Ausspruch des Ausschlusses von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen noch zu weiteren Prüfungen zugelassen habe, greift auch dieses nicht durch. Da dem Widerspruch und der Klage des Klägers gegen die Ausschlussmaßnahme aufschiebende Wirkung zukam, durfte und darf der Beklagte den Kläger nicht daran hindern, sein Studium (vorläufig) weiterzuführen und auch Prüfungsleistungen zu erbringen. Denn es ist gerade Sinn der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs, die belastenden Folgen der angegriffenen Entscheidung noch nicht eintreten zu lassen. Daher ist dem Beklagten widersprüchliches Verhalten nicht vorzuwerfen, wenn er den Kläger weiterstudieren ließ und seine Teilnahme an weiteren Prüfungen nicht verhinderte. Die ergangenen Entscheidungen und der dem Gericht vorliegende Emailverkehr zwischen dem Kläger und dem Prüfungsamt der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät beim Beklagten bringen im Übrigen zum Ausdruck, dass der Beklagte an der Verfolgung und Durchsetzung des Prüfungsausschlusses keinerlei Zweifel hat aufkommen lassen. Soweit nach dem 26.4.2012 positive Bestehenstestate über Prüfungen ausgestellt worden sein sollten, stellt sich zwar die Frage nach deren Rechtsqualität (Verwaltungsakt?) und ob diese Testate für sich rechtlich wirksam abhängig gemacht sind vom Ausgang dieses Verfahrens. Diese Fragen sind aber nicht Streitgegenstand der hier zu entscheidenden Klage.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

26

Beschluss:

27

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 € festgesetzt.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Nov. 2012 - 9 S 1823/12

bei uns veröffentlicht am 21.11.2012

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Juni 2010 - 7 K 3246/09 - geändert.Der Bescheid der Beklagten vom 12. August 2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 2. November 2009 werden aufgehoben.Die

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Juni 2010 - 7 K 3246/09 - geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 12. August 2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 2. November 2009 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Beklagte den Kläger aufgrund seines Verhaltens zu Recht von weiteren Prüfungsleistungen ausgeschlossen und ihm damit seinen Prüfungsanspruch im Studiengang Volkswirtschaftslehre (Diplom) aberkannt hat.
Der 1982 geborene Kläger hat sich zum Wintersemester 2004/05 im Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre an der Beklagten immatrikuliert.
Zur Klausur Wirtschaftspolitik II am 16.07.2009, zu der sich der Kläger angemeldet hatte, erschien an dessen Stelle eine andere männliche Person im Prüfungsraum, wies sich durch den Studentenausweis und den Führerschein des Klägers aus, nahm die Prüfungsunterlagen entgegen und unterschrieb mit dem Namen des Klägers. Nach Feststellung dieses Umstandes gegen Ende der Prüfungszeit wurde die - unbekannt gebliebene - Person aus dem Prüfungsraum begleitet und befragt. Da er sich weigerte, seinen Namen zu nennen, und er keine Ausweispapiere bei sich hatte, verständigte eine Mitarbeiterin des Alfred-Weber-Instituts für Wirtschaftswissenschaften der Beklagten die Polizei, deren Eintreffen sich allerdings verzögerte.
Am Haupteingang trafen zwei Mitarbeiter des Instituts und der Unbekannte auf den Kläger und wenigstens eine weitere Person. Kurz darauf kam es zu einem Gerangel, in dessen Verlauf der Kläger einen Institutsmitarbeiter festhielt, so dass der Unbekannte und die weitere Person vor Eintreffen der Polizei flüchten konnten.
Als Bearbeitung der Prüfungsaufgaben existieren zwei Versionen, von denen die eine von der Hand des Klägers stammt. Sie fanden sich auf dem Platz, den der Unbekannte anstelle des Klägers im Prüfungsraum eingenommen hatte, sowie in einer Tasche an diesem Platz.
In seiner Sitzung am 12.08.2009 stellte der Prüfungsausschuss für den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre fest, bei dem vom Kläger zu verantwortenden Vorfall vom 16.07.2009 handele es sich um einen besonders schweren Fall eines Täuschungsversuchs gemäß § 11 der Prüfungsordnung der Beklagten für den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften vom 22.04.1999 in der Fassung vom 27.09.2004 (im folgenden DPO).
Mit Bescheid vom selben Tag stellte der Prüfungsausschuss der Beklagten fest, der Kläger habe eine andere Person zur Klausur am 16.07.2009 geschickt und einen Täuschungsversuch unternommen. Daher schloss der Prüfungsausschuss, gestützt auf § 11 Abs. 4 Satz 4 (richtig: Satz 5) DPO den Kläger „aufgrund eines schwerwiegenden Falles“ von der Erbringung weiterer wirtschaftswissenschaftlicher Prüfungsleistungen der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, gestützt auf § 11 Abs. 4 Satz 4 DPO, aus. Damit habe der Kläger die Diplomprüfung für Diplom-Volkswirte endgültig nicht bestanden, seinen Prüfungsanspruch verloren und werde exmatrikuliert. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 13.08.2009 zugestellt.
Seinen am 14.09.2009, einem Montag, eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, der im Bescheid wiedergegebene Tatbestand stimme nicht. Es sei zur härtest denkbaren Maßnahme gegriffen worden. Dies sei dem Vorfall nicht angemessen. Seine Macht habe der Prüfungsausschuss ihm gegenüber schon einmal demonstriert, als man das Ergebnis einer Klausur im Fach Allgemeine Methodenlehre der Statistik nicht anerkannt und ihn zur Wiederholung der Klausur gezwungen habe.
In seiner Sitzung am 14.10.2009 beschloss der Prüfungsausschuss, dem Widerspruch nicht abzuhelfen. Der Kläger habe keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine veränderte Sachlage geliefert.
10 
Durch Widerspruchsbescheid vom 02.11.2009, dem Kläger zugestellt am 04.11.2009, wies die Beklagte den Widerspruch zurück und stellte zur Begründung die näheren Umstände dar, aus denen sich ein schwerwiegender Fall eines Täuschungsversuchs am 16.07.2009 ergebe. Vom Kläger seien in der Begründung seines Widerspruchs keine weiteren Angaben zum Sachverhalt gemacht worden.
11 
Mit Bescheid der Beklagten vom 14.08.2009 wurde der Kläger zum Ende des Sommersemesters 2009 exmatrikuliert, da er den Prüfungsanspruch im Studienfach Volkswirtschaftslehre endgültig verloren habe. Dagegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 21.08.2009.
12 
Die am 18.11.2009 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhobene Klage auf Aufhebung des Bescheids vom 12.08.2009 und des Widerspruchsbescheids vom 02.11.2009 hat der Kläger im Wesentlichen damit begründet, er habe von Anfang an eine selbst gefertigte Klausurlösung abgeben wollen. Nie habe er gegenüber Aufsichts- oder anderen Personen geäußert, es sei nicht leicht gewesen, jemanden zu finden, der ihm ähnlich sehe, oder dass er nun halt eine „Fünf“ mehr habe und die Klausur zum 2. Prüfungstermin schreibe. Die angefochtenen Bescheide seien schon deshalb rechtswidrig, weil § 11 Abs. 4 Satz 5 DPO, auf dessen Grundlage die Bescheide ergangen seien, die getroffene Entscheidung nicht ermögliche, jedenfalls nicht hinreichend bestimmt sei, und zudem nicht von einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage gedeckt sei. Der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes sei nicht beachtet und die Satzungsregelung auch mit der Wesentlichkeitstheorie nicht vereinbar. Schließlich sei die Entscheidung der Beklagten generell wie auch im konkreten Einzelfall unverhältnismäßig. Die konkrete Studiensituation des Klägers sei nicht berücksichtigt, eine frühere Täuschung ihm zu Unrecht unterstellt und ihm das Erreichen seines Studienziels unmöglich gemacht worden.
13 
Diesem Vortrag ist die Beklagte entgegen getreten.
14 
Nach ausführlicher Beweisaufnahme hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 17.06.2010 als unbegründet abgewiesen. Zu Recht sei die Entscheidung der Beklagten auf § 11 Abs. 4 Satz 5 i.V.m. Satz 1 DPO gestützt worden. Diese Regelung finde in § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 36 Satz 2 Nr. 1 LHG eine ausreichende formell-gesetzliche Grundlage. Insbesondere genüge diese Ermächtigungsgrundlage den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes. Auch der Ausschluss von weiteren Prüfungsleistungen stelle lediglich eine Ausprägung des Wettbewerbscharakters der Prüfung und des aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatzes der Chancengleichheit aller Prüflinge dar. Der Wortlaut der genannten Satzungsregelung sei auch hinreichend bestimmt. Die demnach vorgesehenen Sanktionen entsprächen allgemein dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und auch die Anwendung der Regelung auf den Einzelfall des Klägers begegne keinen Bedenken. Dabei ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es dem Kläger darum ging, sich die Prüfungsunterlagen von dem Unbekannten übergeben zu lassen, die Klausur dann außerhalb des Prüfungsraums unter Verwendung nicht zugelassener Hilfsmittel selbst anzufertigen und anschließend von dem unbekannten „Klausurteilnehmer“ abholen und im Prüfungsraum als ordnungsgemäß erstellte Prüfungsleistung abgeben zu lassen. Das Verhalten des Klägers einschließlich seiner Bemühungen, die Aufdeckung bzw. Aufklärung des Täuschungsmanövers zu vereiteln oder zu erschweren, sei auf einer Skala sanktionswürdiger Täuschungshandlungen im obersten Bereich anzusiedeln. Anhaltspunkte für Ermessensfehler des Prüfungsausschusses seien nicht ersichtlich. Angesichts der Schwere der Verfehlung habe der Prüfungsausschuss davon ausgehen dürften, dass die vorzunehmende Interessenabwägung vorgezeichnet und eine besondere Begründung nicht mehr erforderlich sei. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Folgen für den Kläger stünden die angegriffenen Bescheide im Einklang mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
15 
Die vom Senat zugelassene Berufung begründet der Kläger, indem er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Die beiden Bescheide der Beklagten seien aus mehreren Gründen rechtswidrig und daher aufzuheben:
16 
Die Sanktionsregelung des Ausschlusses von weiteren Prüfungsleistungen in § 11 Abs. 4 Satz 5 i.V.m. Satz 1 DPO finde in § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 1 LHG keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Ein solcher gravierender Eingriff in das Grundrecht der Berufswahlfreiheit bedürfe einer Rechtsgrundlage in Form eines formellen Gesetzes. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Den Anforderungen an den Wesentlichkeitsgrundsatz genüge die Ermächtigung im Landeshochschulgesetz nicht, vielmehr lasse sie den Hochschulen insoweit „vollkommen freien Lauf“. Das Fehlen einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage könne auch nicht dazu führen, dass gleichwohl bis zu ihrem Vorliegen die Gerichte gehalten wären, zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes vom vorhandenen Normenmaterial ausgehend an der Grundentscheidung in Art. 12 Abs. 1 GG orientierte und das Verhältnismäßigkeitsprinzip wahrende eigene Maßstäbe zu entwickeln. Grundrechtseingriffe könnten nicht auf eigene Einschätzungen der Richter gestützt werden.
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Dazuhin ergebe sich schon aus dem Wortlaut in § 11 Abs. 4 Satz 5 i.V.m. Satz 1 DPO, dass nur der Ausschluss von einzelnen und nicht von sämtlichen Prüfungsleistungen als Sanktion ausgesprochen werden könne.
18 
Schließlich verstoße die ausgesprochene Sanktion jedenfalls gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der von ihm belegte Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre werde nach Umstellung auf Bachelor- und Masterstudiengänge an keiner anderen Hochschule in Deutschland mehr angeboten. Die Frage, ob es dem Kläger möglich sei, sein Studium im Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre an einer anderen Universität in Deutschland fortzusetzen, sei eine Rechtsfrage, hinsichtlich derer den Kläger keine Substantiierungspflicht treffe. Zudem habe die Beklagte weder Ermessens- noch Verhältnismäßigkeitserwägungen angestellt, was für sich genommen bereits zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide führe. Anderes ergebe sich weder aus den vorliegenden Protokollen noch den Begründungen der angefochtenen Bescheide. Bei diesen Erwägungen seien jedenfalls der Fortschritt des klägerischen Studiums (11. Fachsemester) und die Besonderheit des Studiums in einem Diplomstudiengang, der nur noch im Wege von Übergangsregelungen einen Abschluss ermögliche, und der damit einhergehende besonders massive Eingriff in die Berufswahlfreiheit des Klägers zu berücksichtigen gewesen.
19 
Dieser Ermessensausfall lasse sich auch nicht durch das Institut des „intendierten Ermessens“ beseitigen. Ein entsprechender Wille des Gesetzgebers für den Regelfall sei nicht erkennbar. Auch hätte die Beklagte nicht auf eine Begründung verzichten dürfen. Ein Fall des § 39 Abs. 2 VwVfG liege nicht vor. Hinzu komme, dass der Täuschungsversuch des Klägers jedenfalls nicht im Rahmen der Abschlussprüfung, sondern bei einer studienbegleitenden Klausur erfolgt sei. Bereits deshalb liege kein „schwerwiegender Verstoß“ im Sinne der Prüfungsordnung vor. Jedenfalls seien die angefochtenen Bescheide insoweit aufzuheben, als sie die Exmatrikulation des Klägers aussprächen. Die Exmatrikulation sei schon deshalb nicht möglich, weil der Kläger auch im Bachelorstudiengang „Übersetzungswissenschaften Russisch“ bei der Beklagten eingeschrieben sei. Eine Exmatrikulation in Form eines absoluten Verlustes der Mitgliedschaftsrechte komme daher nicht in Betracht.
20 
Der Kläger beantragt,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.06.2010 - 7 K 3246/09 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 12.08.2009 sowie ihren Widerspruchsbescheid vom 02.11.2009 aufzuheben.
22 
Die Beklagte beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Sie führt zur Begründung aus: Angesichts des festgestellten Sachverhaltes, wie er dem angefochtenen Urteil zugrunde liege, handele es sich um einen schwerwiegenden Fall eines Täuschungsversuches. Zu Gunsten des Klägers sei dabei weder das bereits weit fortgeschrittene Stadium seines Studiums (11. Fachsemester) noch der Umstand zu werten, dass es sich um eine lediglich studienbegleitende Klausur gehandelt habe. Gerade bei fortgeschrittenen Studierenden könne erwartet werden, dass allgemeine Grundsätze über Redlichkeit im Studium ihren Niederschlag auch in entsprechendem Verhalten gefunden hätten. Bei der in Rede stehenden studienbegleitenden Prüfungsleistung habe es sich um einen vorgezogenen Teil der Abschlussprüfung gehandelt. Auch diese Klausur sei als das Studium abschließend zu werten. Hinzu komme, auch wenn vorliegend nicht entscheidend, dass die ausgesprochene Sanktion auch mit Blick auf ihre generalpräventive Wirkung hätte verhängt werden können.
25 
Die ausgesprochene Sanktion beruhe mit § 11 Abs. 4 Satz 5 DPO auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Darin sei der ausgesprochene Ausschluss von sämtlichen weiteren Prüfungen ausdrücklich vorgesehen. Die gesetzliche Grundlage dieser Vorschrift in § 34 Abs. 1 i.V.m. § 36 Satz 2 Nr. 1 LHG genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Vorbehalt des Gesetzes. Die Ausgestaltung der Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung habe dem Satzungsgeber vorbehalten bleiben dürfen. Die gebotene Staffelung der Rechtsfolgen nach der Schwere der Verfehlung sei gegeben. Die ausgesprochene Sanktion entspreche der in § 62 Abs. 4 Nr. 4 i.V.m. § 3 Abs. 5 LHG vorgesehenen Rechtsfolge bei Verstößen gegen die wissenschaftliche Redlichkeit. Der Ausschluss von weiteren Prüfungsmöglichkeiten im Falle schwerwiegender Täuschungshandlungen sei vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit umfasst. Auch Art. 12 GG sei nicht verletzt. Der Kläger habe die Bedingungen, die zu seinem Ausschluss aus dem Studiengang Volkswirtschaftslehre (Diplom) der Beklagten geführt habe, selbst gesetzt. Der von ihm angestrebte Beruf sei grundsätzlich auch mit einem Bachelor-/Master-Abschluss zu erreichen. Für den dabei eintretenden Zeitverlust sei der Kläger selbst verantwortlich.
26 
Selbst wenn eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage fehle, sei nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs eine verfassungskonforme Korrektur des Sanktionsprogramms möglich und geboten und führe zum selben Ergebnis.
27 
Die ausgesprochene Exmatrikulation beziehe sich allein auf den in Streit stehenden Studiengang Diplom-Volkswirtschaftslehre. Der Kläger sei nicht daran gehindert, sich in einen anderen Studiengang bei der Beklagten einzuschreiben oder eingeschrieben zu bleiben.
28 
Dem Senat liegen die Behördenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zum Ausgangsverfahren 7 K 3246/09 sowie zum Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, 7 K 139/10, wie auch eine Kopie der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte, 24 Js 17145/09, vor. Hierauf sowie auf den Inhalt der im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze wird hinsichtlich weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Die zulässige Berufung ist begründet.
30 
Die zulässige Klage ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.06.2010 wird geändert; die angefochtenen Bescheide sind wegen fehlender Ermessensausübung rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie werden daher aufgehoben (s. dazu unter Nr. 3). Indes ist die Satzungsregelung, auf deren Grundlage diese Bescheide ergingen, gültig und nicht mangels hinreichender Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig (s. dazu unter Nr. 1) und erlaubt auch die Sanktion eines endgültigen Prüfungsausschlusses und damit die Beendigung des Studienganges (s. dazu unter Nr. 2).
31 
1. Die angefochtenen Bescheide sind auf § 11 Abs. 4 Satz 5 DPO gestützt, Für den vorliegenden Fall des Ausschlusses von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen und der Aberkennung des Prüfungsanspruchs durch Entscheidungen vom 12.08.2009 und vom 02.11.2009 ist dessen maßgebliche Fassung die nach Änderung der Prüfungsordnung am 27.09.2004 (Mitteilungsblatt des Rektors vom 29.09.2004 S. 523). § 11 Abs. 4 Satz 1, 2 und 5 dieser Fassung sind mit der ursprünglichen Fassung dieser Sätze - § 11 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 der Prüfungsordnung der Beklagten für den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vom 22.04.1999 (Amtsblatt „Wissenschaft, Forschung und Kunst“ 1999, 205 - PO 1999 -) - identisch und haben folgenden Wortlaut: „Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. dem Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.“
32 
Diese Regelung ist gültig, denn sie beruht auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage.
33 
a) Der Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen wirkt sich unmittelbar und schwerwiegend auf das Grundrecht auf Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG, aus. Eine solche Sanktion bedarf daher einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage.
34 
Rechtsgrundlage der Prüfungsordnung der Beklagten für den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre vom 22.04.1999 ist nach ihrer Eingangsformel § 51 Abs. 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes (UG), wonach Hochschulprüfungsordnungen Satzungen sind, die der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedürfen. Nach dessen Absatz 2 Satz 1 in der jedenfalls seit Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes vom 10.01.1995 (GBl. S. 1) bis zur nachfolgenden Neubekanntmachung vom 01.02.2000 (GBl. S. 208) insoweit unveränderten Form müssen Hochschulprüfungsordnungen u.a. auch regeln 1. den Zweck der Prüfung, 3. die Anforderungen in der Prüfung, 4. Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen, dann 9. „den Ablauf des Prüfungsverfahrens, insbesondere den Beginn, die Gliederung, die Dauer des Prüfungsverfahrens, die Prüfungstermine und Prüfungsfristen und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften“ und weiter 11. „die Wiederholbarkeit einer nicht bestandenen Prüfung und die dafür geltenden Fristen“.
35 
Auch wenn dieses Gesetz in der Zwischenzeit außer Kraft getreten ist, ist dies für die Geltung der Prüfungsordnung ohne Bedeutung, soweit sie ursprünglich ordnungsgemäß erlassen wurde (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 03.12.1958 - 1 BvR 488/57 -, BVerfGE 9, 3, vom 25.07.1962 - 2 BvL 4/62 -, BVerfGE 14, 145, und vom 23.03.1977 - 2 BvR 812/74 -, BVerfGE 44, 216 und Senatsurteil vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 -, S. 10 f.). Die Überleitungsvorschrift zum am 06.01.2005 in Kraft getretenen Landeshochschulgesetz (Art. 27 § 18 Zweites Hochschulrechtsänderungsgesetz vom 01.01.2005, GBl. 1, 73) sieht in ihrem Absatz 1 vor, dass Hochschulprüfungsordnungen bis spätestens 30.09.2006 an die Bestimmungen des Landeshochschulgesetzes anzupassen sind. Anderenfalls treten „diejenigen Regelungen außer Kraft, die denjenigen des Landeshochschulgesetzes und den zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen widersprechen“, Art. 27 § 18 Abs. 1 Satz 2 2. HRÄG. Daraus folgt, dass die hier in Rede stehende Prüfungsordnung auch über den 30.09.2006 hinaus weitergilt, wenn sie den Regelungen des Landeshochschulgesetzes nicht widerspricht.
36 
b) Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 LV kann eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nur durch Gesetz erteilt werden. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden. Die Anforderungen an den Erlass einer universitären Satzung durch den Senat als Kollegialorgan einer zur Selbstverwaltung berufenen Körperschaft (§ 11 Nr. 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 UG i.V.m. § 5 Abs. 1 UG) können insoweit über die Anforderungen an den Erlass einer Rechtsverordnung durch die Exekutive, wie sie in Art. 61 Abs. 1 LV genannt sind und - bezogen auf den insoweit wortgleichen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG - den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 03.11.1982 (- 2 BvL 28/81 -, BVerfGE 62, 203, 209) und vom 14.03.1989 (- 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1, 20 f.) zugrunde liegen, nicht hinausgehen.
37 
Nach dem ebenfalls zu beachtenden Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes ist der Gesetzgeber zudem verpflichtet, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und sie nicht der Verwaltung oder auch einem universitären Gremium wie dem Senat der Beklagten zu überlassen, das nicht in vergleichbarer Weise wie das Parlament durch demokratische Wahlen legitimiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.12.1976 - VII B 157.76 -, Buchholz 421.0 Nr. 78; BVerfG, Beschluss vom 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257, 274 f.; BVerwG, Urteil vom 01.06.1995 - 2 C 16/94 -, BVerwGE 98, 324, 327; Bay VGH, Urteil vom 19.03.2004 - 7 BV 03.1953 -, BayVBl 2004, 597). Schon aus der Ermächtigung muss für den Bürger erkennbar und vorhersehbar sein, was ihm gegenüber zulässig sein soll. Das gilt insbesondere dann, wenn, wie im Bereich des Art. 12 Abs. 1 GG, Eingriffe nur aufgrund eines Gesetzes zulässig sind. Der Gesetzgeber soll im Bereich der Grundrechtsausübung die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und, sofern Einzelregelungen einer Verordnung überlassen bleiben, die Tendenz und das Programm schon insoweit umreißen, dass sich der Zweck und der mögliche Inhalt der Verordnung bestimmen lassen (BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989, a.a.O.).
38 
Dem sich daraus ergebenden Bestimmtheits- und zugleich Wesentlichkeitsgebot ist jedoch Genüge getan, wenn sich die gesetzlichen Vorgaben für die Ausgestaltung einer untergesetzlichen Norm, wie hier einer universitären Prüfungsordnung in Gestalt einer Satzung des Senats, mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze, insbesondere aus dem Zweck der Norm und dem Sinnzusammenhang erschließen lassen. Es genügt, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung aus dem Gesetz insgesamt ermitteln lassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 03.11.1982, a.a.O., und vom 14.03.1989, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 07.12.1976, a.a.O., und BayVGH, Urteil vom 19.03.2004 a.a.O.). Maßgebend ist der in der Bestimmung zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Ermächtigung gestellt ist. Auch die Entstehungsgeschichte kann - vor allem zur Bestätigung der Auslegung - herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.1966 - 2 BvR 424/63 -, BVerfGE 19, 354, und Senatsurteil vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 -, Urteilsumdruck S. 11).
39 
c) § 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 UG genügt diesen Vorgaben. Universitäre Prüfungen dienen ganz allgemein dazu, festzustellen, ob der Studierende „bei Beurteilung seiner individuellen Leistung“ das Ziel des Studienabschnitts oder des Studiums insgesamt erreicht hat (vgl. § 50 Abs. 2 Satz 1 UG; ähnlich § 30 Abs. 1 LHG). Daraus folgt unmittelbar, dass alle Manipulationen, die dazu geeignet sind, die individuelle Leistung zu verschleiern, einen Verstoß gegen Prüfungsvorschriften darstellen. Damit sind in Prüfungsordnungen vorgesehene Sanktionen als Folge von Täuschungsversuchen jedenfalls dann, wenn sie - wie regelmäßig - dazu dienen, eine bessere Bewertung zu erlangen, als es der tatsächlichen eigenen Leistung entspricht, von der Ermächtigungsnorm des § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 UG gedeckt.
40 
Dies gilt nicht nur dann, wenn sich die Sanktion auf die Bewertung der konkreten Einzelleistung als mangelhaft oder ihre Nichtbewertung beschränkt, sondern umfasst auch weitergehende Eingriffe in das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG, soweit sie sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit halten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist als tragendes Prinzip öffentlicher Verwaltung bei jeglichem Eingriff in subjektive Rechtspositionen zu beachten (vgl. Di Fabio, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Art. 2 Abs. 1 Rn. 41 [Stand 2001]). Er ist daher auch ohne besonderen Hinweis bei der Umsetzung jeder Ermächtigung zum Eingriff in subjektive Rechte zu beachten (vgl. allg. BVerwG, Beschluss vom 07.12.1976, a.a.O.). Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, der ein tragendes Prinzip des Prüfungsrechts darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989, a.a.O.; vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.12.1976, a.a.O.; OVG Berlin-Bbg, Beschluss vom 07.11.2011 - OVG 10 N 21.09 -, Juris Rn. 5 u. 6), folgt unmittelbar, dass massive Verstöße, durch die sich ein Prüfling auf drastische Weise einen erheblichen, ungerechtfertigten Vorteil gegenüber den anderen Prüflingen zu verschaffen sucht, auch durch drastische Sanktionen geahndet werden können (vgl. BayVGH, Urteil vom 19.03.2004, a.a.O., BayVBl 2004, 597; im Ergebnis ebenso Sächs. OVG, Urteil vom 18.08.2010 - 2 A 142/09 -, NVwZ-RR 2011, 152, 153, und Nds. OVG, Beschluss vom 31.03.2011 - 2 LA 343/10 -, Juris). Die „Höchststrafe“ eines endgültigen Verlustes des Prüfungsanspruchs und damit der Beendigung einer Ausbildung ohne Abschluss ist daher dem Wesen des Prüfungsrechts immanent und folgt unmittelbar aus Sinn und Zweck des Prüfungswesens als Weg zur Feststellung individueller Leistung. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber, indem er in § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UG als Inhalt von Prüfungsordnungen auch Aussagen über „die Wiederholbarkeit einer nicht bestandenen Prüfung und die dafür geltenden Fristen“ vorsah, offenbar auch die Möglichkeit eines vollständigen Verlusts des Prüfungsanspruchs - hier durch Versagen eines nochmaligen Prüfungsversuchs - im Blick hatte. Überdies könnte eine detaillierte Vorgabe des Gesetzgebers selbst an den Satzungs- oder Verordnungsgeber in der Sache kaum etwas anderes als einen ausdrücklichen Hinweis auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip (etwa: in besonders schweren Fällen kann auch der Verlust des Prüfungsanspruchs insgesamt festgestellt werden) darstellen.
41 
Dass im schulischen Bereich darüber hinausgehende, strengere Anforderungen gelten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257 betreffend die Anforderungen an die Entlassung eines Schülers wegen unzureichender Leistungen), zwingt zu keiner abweichenden Einschätzung. Welche Bestimmtheitsanforderungen im einzelnen erfüllt sein müssen, ist nämlich von den Besonderheiten des jeweiligen Sachbereichs sowie von Gewicht und Wirkung der zu regelnden Maßnahmen abhängig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.11.1982 - 2 BvL 28/81 -, BVerfGE 62, 203, 210 zu Bestimmungen über die Durchführung der Steuerberaterprüfung). Der Ausschluss von weiteren Prüfungen im universitären Bereich mit der Folge eines möglichen Scheiterns in einem bestimmten Studiengang ist insoweit eher mit den Voraussetzungen an eine bestimmte Ausbildung als mit dem zwangsweisen Verlassen einer weiterführenden Schule wegen unzureichender Leistungen vergleichbar, die nicht nur das Erreichen eines bestimmten akademischen Abschlusses, sondern darüber hinaus den Zugang zu akademischer Bildung überhaupt in Frage stellt. Daher würde die vom Kläger aus rechtsstaatlichen Gründen geforderte gesetzliche Regelung zwar als Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsprinzips der Klarstellung dienen, ist aber aus Rechtsgründen nicht geboten, denn sie versteht sich, wie dargestellt, im Prüfungsrecht bei Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Beachtung des Prinzips der Chancengleichheit von selbst. Dabei ist wesentlich im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG lediglich, dass diese Sanktion in schweren Fällen ausgesprochen werden kann. Ob der untergesetzliche Normgeber diese Sanktion auch tatsächlich vorsieht, kann ihm vorbehalten bleiben.
42 
d) Entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht (Hess. VGH, Beschluss vom 27.09.1995 - 1 UE 3026/94 -, NVwZ-RR 1996, 654; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 19, 30; Beaucamp/Lang, JA 2004, 213, 214) bedarf es auch für den Fall einer Sanktion, die zum Verlust des gesamten Prüfungsanspruchs und damit zur Beendigung des Studiums führt, somit jedenfalls dann keiner gesonderten ausdrücklichen Festlegung durch ein förmliches Gesetz, wenn sich eine solche Sanktion aus dem Wortlaut der Ermächtigung im Zusammenhang Ziel und Zweck des ermächtigenden Gesetzes insgesamt unter Beachtung tragender Grundsätze des Prüfungsrechts wie der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip herleitenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zwanglos ergibt. Dies war in dem vom hessischen Verwaltungsgerichtshof zu entscheidenden Fall nicht in mit der vorliegenden Konstellation vergleichbarer Weise gegeben. Anders als hier beschränkte sich dort die Ermächtigung darauf, „die zur Durchführung der Prüfungen erforderlichen Rechtsverordnungen“ zu erlassen. Damit war die Möglichkeit der Sanktionierung eines Verstoßes gegen die Prüfungsvorschriften, etwa durch Täuschung, jener Formulierung nicht unmittelbar zu entnehmen.
43 
2. § 11 Abs. 3 Satz 3 PO 1999 (= § 11 Abs. 4 Satz 5 der aktuellen DPO) sieht „in schwerwiegenden Fällen“ den „Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen“ vor. Diese Sanktion geht über die in Satz 1 des Absatzes genannte Sanktion der Bewertung der Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ ersichtlich hinaus. Sie führt dazu, dass der Prüfling jedenfalls bei schriftlichen Prüfungsleistungen auf die Wiederholungsmöglichkeiten des § 22 DPO verwiesen ist. Die schwerere Sanktionierung muss daher einschneidender wirken als ein Zwang zur Wiederholung einer bestimmten Prüfungsleistung. Als nächste Stufe kommt nach dem Wortlaut der Norm theoretisch der endgültige Verlust einer Prüfungsmöglichkeit in einem bestimmten Prüfungsfach in Betracht. Dieser Verlust würde jedoch dazu führen, dass die Diplomprüfung insgesamt nicht bestanden ist, da der schriftliche Teil der Diplomprüfung wie auch die Diplomprüfung überhaupt nur dann als bestanden gelten kann, wenn sämtliche Teile, und sei es nach der zweiten Wiederholungsprüfung, bestanden sind (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1, § 24 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 DPO). Daraus folgt, dass der „Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen“ den Verlust des Prüfungsanspruchs insgesamt bedeutet, jedenfalls soweit es um einen Täuschungsversuch in einer schriftlichen Prüfung geht. Denn wenn ein Studierender eine nach der Prüfungsordnung erforderliche studienbegleitende Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden hat, erlischt die Zulassung zu diesem Studiengang (§ 32 Abs. 1 Satz 5 LHG) mit der Folge, dass er nicht mehr zu einer Prüfung zugelassen werden kann (§ 32 Abs. 1 Satz 4 LHG). Dies entspricht auch dem Wortsinn, wonach dieser Ausschluss allgemein gilt und nicht auf bestimmte weitere Prüfungsleistungen beschränkt ist (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.2009 - 15 K 5332/07 -, Juris).
44 
Entgegen der Ansicht des Klägers kann ein „schwerwiegender Fall“ im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 5 PO auch schon dann vorliegen, wenn es lediglich um einen Täuschungsversuch in einer einzelnen Prüfung geht. Er ist nicht auf ein Fehlverhalten in einer Abschlussprüfung beschränkt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass alle zur Erlangung des Diploms im Studiengang Volkswirtschaftslehre erforderlichen Prüfungen studienbegleitend erfolgen und Einfluss auf die Abschlussnote haben (§ 19 Abs. 1 DPO).
45 
3. Die angefochtenen Bescheide sind jedoch als rechtswidrig aufzuheben, da eine Ermessensausübung des zur Entscheidung berufenen Prüfungsausschusses (§ 11 Abs. 4 und Abs. 5 DPO) nicht erkennbar ist und auch eine Ermessensreduktion auf Null nicht angenommen werden kann.
46 
a) Nach § 11 Abs. 4 Satz 5 DPO „kann“ der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Damit ist der Prüfungsausschuss nicht nur zu einer entsprechenden Entscheidung ermächtigt, sondern er ist auch gehalten, Ermessen auszuüben, also den Zweck der Ermächtigung zu beachten und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (vgl. § 40 LVwVfG). Ermessensfehler liegen dann vor, wenn die zuständige Behörde den Zweck des ihr eröffneten Ermessens verkennt, insbesondere relevante Tatsachen nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen anstellt, den ihr gesetzten Rahmen, etwa durch unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Maßnahmen, überschreitet oder gar kein Ermessen ausübt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 12 Aufl. 2011, § 40 Rn. 58 ff.). Eine fehlerhafte oder unvollständige Ermessensentscheidung kann jedenfalls noch bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz durch Nachholen einer fehlerfreien Ermessensentscheidung erfolgen (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O. Rn. 68 ff.). Jedoch kann die zuständige Behörde ihre Ermessenerwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich „ergänzen“ (§ 114 Satz 2 VwGO), was ein erstmaliges Ausüben von Ermessen zu diesem Zeitpunkt ausschließt (BVerwG, Urteil vom 05.09.2006 - 1 C 20/05 -, NVwZ 2007, 470, und Beschluss vom 14.01.1999 - 6 B 133/98 -, NJW 1999, 2912; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2008 - 11 S 2889/07 -, VBlBW 2009, 264, 270; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar 3. Aufl. 2010 § 114 Rn. 207 f.; Stuhlfauth in: Bader, VwGO, Kommentar, 5. Aufl. 2011, § 114 Rn. 55).
47 
Ermessenserwägungen sind regelmäßig der Begründung der Entscheidung zu entnehmen. Sie können sich aber auch aus anderen Umständen, etwa dem Akteninhalt ergeben. Die Beweislast für eine rechtmäßige Ermessensausübung liegt bei der Behörde (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 40 Rn. 58).
48 
b) Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Bescheid des Prüfungsausschusses der Beklagten vom 12.08.2009 „über das endgültige Nichtbestehen der Diplomprüfung“ nach einer kurzen Sachverhaltsschilderung auf den Satz „Der Prüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 12.08.2009 beschlossen, dass Sie mit sofortiger Wirkung aufgrund eines schwerwiegenden Falles von der Erbringung weiterer wirtschaftswissenschaftlicher Prüfungsleistungen der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften gemäß § 11 Absatz 4 Satz 4(!) DPO ausgeschlossen werden.“ Zur Begründung des Widerspruchsbescheids vom 02.11.2009 wird unter II. der Sachverhalt näher dargestellt und daraus folgender Schluss gezogen: „Sie haben insoweit einen Täuschungsversuch unternommen, da Sie jemand anderen beauftragt haben, in Ihrem Namen die Klausur Wirtschaftspolitik II anzufertigen und abzugeben. Der Prüfungsausschuss hat unter Würdigung der vorliegenden Umstände einen schwerwiegenden Fall festgestellt und Sie gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4(!) der Diplomprüfungsordnung der Universität Heidelberg für den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre vom 22.04.99 i.d.F. vom 27.09.04 von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausgeschlossen. Sie haben damit Ihren Prüfungsanspruch für den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre verloren. Der Widerspruch war deshalb zurückzuweisen.“
49 
Damit lassen die genannten Bescheide Ermessenserwägungen nicht erkennen. Das bei den Akten befindliche Protokoll der Sitzung des Prüfungsausschusses vom 12.08.2009 enthält hinsichtlich der Person des Klägers im Rahmen des protokollierten Beschlusses lediglich die Feststellung, dass es sich „um einen besonders schweren Fall eines Täuschungsversuchs gemäß § 11 DPO“ handele. Das Protokoll der Sitzung des Prüfungsausschusses vom 14.10.2009, zu der der Widerspruch des Klägers und dessen Begründung vom 30.09.2009 vorlagen, befindet sich nicht in den Akten. Aus dem Schreiben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an die Universitätsverwaltung vom 27.10.2009 geht lediglich hervor, dass der Prüfungsausschuss „in der Sitzung vom 14.10.2009 beschlossen (habe), dem Widerspruch nicht abzuhelfen. Der Widerspruch von Herrn A. S. liefert keinen stichhaltigen Anhaltspunkt für eine veränderte Sachlage.“ Damit ergeben sich auch keine Ermessenserwägungen aus zugänglichen Akten. Die bloße Bezeichnung des Fehlverhaltens des Klägers als „besonders“ schwerer Fall reicht hierfür nicht aus, auch wenn im Schriftsatz der Beklagten im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe - 7 K 139/10 - vom 26.01.2010 die Entscheidung als Ermessensentscheidung angesehen und mit dem Hinweis verteidigt wird, nach Ansicht des Prüfungsausschusses sei der vorliegende Sachverhalt so schwerwiegend, dass die ausgesprochene Rechtsfolge auch verhältnismäßig sei. Sie lässt noch nicht einmal erkennen, dass sich der Prüfungsausschuss des Charakters seiner Entscheidung als Ermessensentscheidung bewusst war.
50 
c) Dieses Fehlen von Ermessenserwägungen wäre nur dann unschädlich, wenn es hierauf nicht ankäme, also unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine andere als die getroffene Entscheidung rechtmäßig sein könnte. Eine solche Ermessensreduzierung „auf Null“ kann nach Ansicht des Senats aus allgemeinen Erwägungen, aber auch wegen der Besonderheiten des konkreten Falles nicht angenommen werden.
51 
Wie unter 1. ausgeführt, ist die Regelung über Sanktionsmöglichkeiten bei Täuschungen und Täuschungsversuchen in § 11 Abs. 4 DPO Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit dem das Prüfungswesen beherrschenden Prinzip der Chancengleichheit, die je nach Schwere des Verstoßes auch eine Differenzierung in der Schwere der Sanktion fordern. Weil dem so ist, genügt die Ermächtigung zum Erlass der hier in Rede stehenden Prüfungsordnung in § 51 Abs. 1 Satz 2 mit Abs. 2 Satz 1 UG (und vergleichbar auch in § 36 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 LHG) dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes und seiner Ausgestaltung durch die Wesentlichkeitslehre. Diese Forderung nach Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit setzt sich in der Anwendung der Norm selbst - hier § 11 Abs. 4 DPO - fort. Ein Automatismus derart, dass bei schwerwiegenden Fällen des § 11 Abs. 4 DPO ein Ausschluss von weiteren Prüfungsleistungen „erfolgt“, dürfte im Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Daher hat die Ausübung dieses durch das Wort „kann“ eröffneten Ermessens hier besondere verfassungsrechtliche Bedeutung. Eine Beendigung des Studiums in einem bestimmten Studiengang ist nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Entscheidung verhältnismäßig ist, wobei nicht nur der konkrete Sachverhalt des Täuschungsvorgangs, sondern auch die Folgen für den Betroffenen in den Blick zu nehmen sind. Hierbei spielen auch die persönlichen Umstände, u.a. das Stadium, in dem der betreffende Studiengang abgebrochen wird, eine Rolle. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass es sich beim vom Kläger besuchten Studiengang um einen Diplomstudiengang handelt, der so bei der Beklagten und auch verbreitet in Deutschland nicht mehr angeboten wird, so dass, anders als in anderen Fällen, eine Fortsetzung des Studiums an einer anderen Universität zusätzlich erschwert wird. Angesichts dieser Umstände könnte eine Ermessensreduzierung auf Null nur in besonders schweren Fällen angenommen werden, in denen bereits im Ansatz eine andere Entscheidung undenkbar erscheint und es deshalb auf die konkreten Folgen nicht mehr ankommen kann.
52 
Einen solchen besonders schweren Fall erkennt der Senat im hier zu beurteilenden Verhalten des Klägers nicht, auch wenn das Einschalten einer anderen Person und insbesondere das Festhalten von Bediensteten der Beklagten, um der - unbekannt gebliebenen - Person das Verlassen des Universitätsgeländes und damit das Sich-Entziehen vor weiteren Ermittlungen eine erhebliche kriminelle Energie belegt. Dieses Vorgehen und der Versuch, die genauen Umstände des Täuschungsvorgehens zu vertuschen, hebt den Vorfall aus der Zahl der „gewöhnlichen“ Täuschungen heraus und macht ihn gewiss zu einem „schwerwiegenden“ Fall. Dies kann jedoch, wie dargestellt, noch nicht dazu führen, dass der Kläger ungeachtet aller weiteren Umstände zwingend mit der schwersten Sanktion zu belegen wäre. Das Ermessen war daher eröffnet und zu betätigen, da ein Extremfall, bei dem ein Ausblenden für den Kläger sprechender persönlicher wie allgemein-sachlicher Umstände wegen Ermessensreduzierung gerechtfertigt wäre, (noch) nicht vorliegt.
53 
d) Dies bedeutet zugleich, dass bei Berücksichtigung aller maßgeblichen und hier auch genannten Umstände eine Sanktion, wie sie in § 11 Abs. 4 Satz 5 DPO möglich gemacht wird, zu Recht von der Beklagten ausgesprochen werden kann, auch wenn nicht völlig geklärte Umstände bei einer vorangegangenen Klausur, wie von der Beklagten vorgetragen, unberücksichtigt geblieben sind.
54 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
55 
Beschluss vom 21. November 2012
56 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. II.18.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
57 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
29 
Die zulässige Berufung ist begründet.
30 
Die zulässige Klage ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.06.2010 wird geändert; die angefochtenen Bescheide sind wegen fehlender Ermessensausübung rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie werden daher aufgehoben (s. dazu unter Nr. 3). Indes ist die Satzungsregelung, auf deren Grundlage diese Bescheide ergingen, gültig und nicht mangels hinreichender Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig (s. dazu unter Nr. 1) und erlaubt auch die Sanktion eines endgültigen Prüfungsausschlusses und damit die Beendigung des Studienganges (s. dazu unter Nr. 2).
31 
1. Die angefochtenen Bescheide sind auf § 11 Abs. 4 Satz 5 DPO gestützt, Für den vorliegenden Fall des Ausschlusses von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen und der Aberkennung des Prüfungsanspruchs durch Entscheidungen vom 12.08.2009 und vom 02.11.2009 ist dessen maßgebliche Fassung die nach Änderung der Prüfungsordnung am 27.09.2004 (Mitteilungsblatt des Rektors vom 29.09.2004 S. 523). § 11 Abs. 4 Satz 1, 2 und 5 dieser Fassung sind mit der ursprünglichen Fassung dieser Sätze - § 11 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 der Prüfungsordnung der Beklagten für den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vom 22.04.1999 (Amtsblatt „Wissenschaft, Forschung und Kunst“ 1999, 205 - PO 1999 -) - identisch und haben folgenden Wortlaut: „Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. dem Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.“
32 
Diese Regelung ist gültig, denn sie beruht auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage.
33 
a) Der Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen wirkt sich unmittelbar und schwerwiegend auf das Grundrecht auf Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG, aus. Eine solche Sanktion bedarf daher einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage.
34 
Rechtsgrundlage der Prüfungsordnung der Beklagten für den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre vom 22.04.1999 ist nach ihrer Eingangsformel § 51 Abs. 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes (UG), wonach Hochschulprüfungsordnungen Satzungen sind, die der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedürfen. Nach dessen Absatz 2 Satz 1 in der jedenfalls seit Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes vom 10.01.1995 (GBl. S. 1) bis zur nachfolgenden Neubekanntmachung vom 01.02.2000 (GBl. S. 208) insoweit unveränderten Form müssen Hochschulprüfungsordnungen u.a. auch regeln 1. den Zweck der Prüfung, 3. die Anforderungen in der Prüfung, 4. Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen, dann 9. „den Ablauf des Prüfungsverfahrens, insbesondere den Beginn, die Gliederung, die Dauer des Prüfungsverfahrens, die Prüfungstermine und Prüfungsfristen und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften“ und weiter 11. „die Wiederholbarkeit einer nicht bestandenen Prüfung und die dafür geltenden Fristen“.
35 
Auch wenn dieses Gesetz in der Zwischenzeit außer Kraft getreten ist, ist dies für die Geltung der Prüfungsordnung ohne Bedeutung, soweit sie ursprünglich ordnungsgemäß erlassen wurde (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 03.12.1958 - 1 BvR 488/57 -, BVerfGE 9, 3, vom 25.07.1962 - 2 BvL 4/62 -, BVerfGE 14, 145, und vom 23.03.1977 - 2 BvR 812/74 -, BVerfGE 44, 216 und Senatsurteil vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 -, S. 10 f.). Die Überleitungsvorschrift zum am 06.01.2005 in Kraft getretenen Landeshochschulgesetz (Art. 27 § 18 Zweites Hochschulrechtsänderungsgesetz vom 01.01.2005, GBl. 1, 73) sieht in ihrem Absatz 1 vor, dass Hochschulprüfungsordnungen bis spätestens 30.09.2006 an die Bestimmungen des Landeshochschulgesetzes anzupassen sind. Anderenfalls treten „diejenigen Regelungen außer Kraft, die denjenigen des Landeshochschulgesetzes und den zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen widersprechen“, Art. 27 § 18 Abs. 1 Satz 2 2. HRÄG. Daraus folgt, dass die hier in Rede stehende Prüfungsordnung auch über den 30.09.2006 hinaus weitergilt, wenn sie den Regelungen des Landeshochschulgesetzes nicht widerspricht.
36 
b) Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 LV kann eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nur durch Gesetz erteilt werden. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden. Die Anforderungen an den Erlass einer universitären Satzung durch den Senat als Kollegialorgan einer zur Selbstverwaltung berufenen Körperschaft (§ 11 Nr. 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 UG i.V.m. § 5 Abs. 1 UG) können insoweit über die Anforderungen an den Erlass einer Rechtsverordnung durch die Exekutive, wie sie in Art. 61 Abs. 1 LV genannt sind und - bezogen auf den insoweit wortgleichen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG - den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 03.11.1982 (- 2 BvL 28/81 -, BVerfGE 62, 203, 209) und vom 14.03.1989 (- 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1, 20 f.) zugrunde liegen, nicht hinausgehen.
37 
Nach dem ebenfalls zu beachtenden Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes ist der Gesetzgeber zudem verpflichtet, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und sie nicht der Verwaltung oder auch einem universitären Gremium wie dem Senat der Beklagten zu überlassen, das nicht in vergleichbarer Weise wie das Parlament durch demokratische Wahlen legitimiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.12.1976 - VII B 157.76 -, Buchholz 421.0 Nr. 78; BVerfG, Beschluss vom 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257, 274 f.; BVerwG, Urteil vom 01.06.1995 - 2 C 16/94 -, BVerwGE 98, 324, 327; Bay VGH, Urteil vom 19.03.2004 - 7 BV 03.1953 -, BayVBl 2004, 597). Schon aus der Ermächtigung muss für den Bürger erkennbar und vorhersehbar sein, was ihm gegenüber zulässig sein soll. Das gilt insbesondere dann, wenn, wie im Bereich des Art. 12 Abs. 1 GG, Eingriffe nur aufgrund eines Gesetzes zulässig sind. Der Gesetzgeber soll im Bereich der Grundrechtsausübung die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und, sofern Einzelregelungen einer Verordnung überlassen bleiben, die Tendenz und das Programm schon insoweit umreißen, dass sich der Zweck und der mögliche Inhalt der Verordnung bestimmen lassen (BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989, a.a.O.).
38 
Dem sich daraus ergebenden Bestimmtheits- und zugleich Wesentlichkeitsgebot ist jedoch Genüge getan, wenn sich die gesetzlichen Vorgaben für die Ausgestaltung einer untergesetzlichen Norm, wie hier einer universitären Prüfungsordnung in Gestalt einer Satzung des Senats, mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze, insbesondere aus dem Zweck der Norm und dem Sinnzusammenhang erschließen lassen. Es genügt, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung aus dem Gesetz insgesamt ermitteln lassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 03.11.1982, a.a.O., und vom 14.03.1989, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 07.12.1976, a.a.O., und BayVGH, Urteil vom 19.03.2004 a.a.O.). Maßgebend ist der in der Bestimmung zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Ermächtigung gestellt ist. Auch die Entstehungsgeschichte kann - vor allem zur Bestätigung der Auslegung - herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.1966 - 2 BvR 424/63 -, BVerfGE 19, 354, und Senatsurteil vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 -, Urteilsumdruck S. 11).
39 
c) § 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 UG genügt diesen Vorgaben. Universitäre Prüfungen dienen ganz allgemein dazu, festzustellen, ob der Studierende „bei Beurteilung seiner individuellen Leistung“ das Ziel des Studienabschnitts oder des Studiums insgesamt erreicht hat (vgl. § 50 Abs. 2 Satz 1 UG; ähnlich § 30 Abs. 1 LHG). Daraus folgt unmittelbar, dass alle Manipulationen, die dazu geeignet sind, die individuelle Leistung zu verschleiern, einen Verstoß gegen Prüfungsvorschriften darstellen. Damit sind in Prüfungsordnungen vorgesehene Sanktionen als Folge von Täuschungsversuchen jedenfalls dann, wenn sie - wie regelmäßig - dazu dienen, eine bessere Bewertung zu erlangen, als es der tatsächlichen eigenen Leistung entspricht, von der Ermächtigungsnorm des § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 UG gedeckt.
40 
Dies gilt nicht nur dann, wenn sich die Sanktion auf die Bewertung der konkreten Einzelleistung als mangelhaft oder ihre Nichtbewertung beschränkt, sondern umfasst auch weitergehende Eingriffe in das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG, soweit sie sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit halten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist als tragendes Prinzip öffentlicher Verwaltung bei jeglichem Eingriff in subjektive Rechtspositionen zu beachten (vgl. Di Fabio, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Art. 2 Abs. 1 Rn. 41 [Stand 2001]). Er ist daher auch ohne besonderen Hinweis bei der Umsetzung jeder Ermächtigung zum Eingriff in subjektive Rechte zu beachten (vgl. allg. BVerwG, Beschluss vom 07.12.1976, a.a.O.). Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, der ein tragendes Prinzip des Prüfungsrechts darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989, a.a.O.; vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.12.1976, a.a.O.; OVG Berlin-Bbg, Beschluss vom 07.11.2011 - OVG 10 N 21.09 -, Juris Rn. 5 u. 6), folgt unmittelbar, dass massive Verstöße, durch die sich ein Prüfling auf drastische Weise einen erheblichen, ungerechtfertigten Vorteil gegenüber den anderen Prüflingen zu verschaffen sucht, auch durch drastische Sanktionen geahndet werden können (vgl. BayVGH, Urteil vom 19.03.2004, a.a.O., BayVBl 2004, 597; im Ergebnis ebenso Sächs. OVG, Urteil vom 18.08.2010 - 2 A 142/09 -, NVwZ-RR 2011, 152, 153, und Nds. OVG, Beschluss vom 31.03.2011 - 2 LA 343/10 -, Juris). Die „Höchststrafe“ eines endgültigen Verlustes des Prüfungsanspruchs und damit der Beendigung einer Ausbildung ohne Abschluss ist daher dem Wesen des Prüfungsrechts immanent und folgt unmittelbar aus Sinn und Zweck des Prüfungswesens als Weg zur Feststellung individueller Leistung. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber, indem er in § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UG als Inhalt von Prüfungsordnungen auch Aussagen über „die Wiederholbarkeit einer nicht bestandenen Prüfung und die dafür geltenden Fristen“ vorsah, offenbar auch die Möglichkeit eines vollständigen Verlusts des Prüfungsanspruchs - hier durch Versagen eines nochmaligen Prüfungsversuchs - im Blick hatte. Überdies könnte eine detaillierte Vorgabe des Gesetzgebers selbst an den Satzungs- oder Verordnungsgeber in der Sache kaum etwas anderes als einen ausdrücklichen Hinweis auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip (etwa: in besonders schweren Fällen kann auch der Verlust des Prüfungsanspruchs insgesamt festgestellt werden) darstellen.
41 
Dass im schulischen Bereich darüber hinausgehende, strengere Anforderungen gelten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257 betreffend die Anforderungen an die Entlassung eines Schülers wegen unzureichender Leistungen), zwingt zu keiner abweichenden Einschätzung. Welche Bestimmtheitsanforderungen im einzelnen erfüllt sein müssen, ist nämlich von den Besonderheiten des jeweiligen Sachbereichs sowie von Gewicht und Wirkung der zu regelnden Maßnahmen abhängig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.11.1982 - 2 BvL 28/81 -, BVerfGE 62, 203, 210 zu Bestimmungen über die Durchführung der Steuerberaterprüfung). Der Ausschluss von weiteren Prüfungen im universitären Bereich mit der Folge eines möglichen Scheiterns in einem bestimmten Studiengang ist insoweit eher mit den Voraussetzungen an eine bestimmte Ausbildung als mit dem zwangsweisen Verlassen einer weiterführenden Schule wegen unzureichender Leistungen vergleichbar, die nicht nur das Erreichen eines bestimmten akademischen Abschlusses, sondern darüber hinaus den Zugang zu akademischer Bildung überhaupt in Frage stellt. Daher würde die vom Kläger aus rechtsstaatlichen Gründen geforderte gesetzliche Regelung zwar als Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsprinzips der Klarstellung dienen, ist aber aus Rechtsgründen nicht geboten, denn sie versteht sich, wie dargestellt, im Prüfungsrecht bei Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Beachtung des Prinzips der Chancengleichheit von selbst. Dabei ist wesentlich im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG lediglich, dass diese Sanktion in schweren Fällen ausgesprochen werden kann. Ob der untergesetzliche Normgeber diese Sanktion auch tatsächlich vorsieht, kann ihm vorbehalten bleiben.
42 
d) Entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht (Hess. VGH, Beschluss vom 27.09.1995 - 1 UE 3026/94 -, NVwZ-RR 1996, 654; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 19, 30; Beaucamp/Lang, JA 2004, 213, 214) bedarf es auch für den Fall einer Sanktion, die zum Verlust des gesamten Prüfungsanspruchs und damit zur Beendigung des Studiums führt, somit jedenfalls dann keiner gesonderten ausdrücklichen Festlegung durch ein förmliches Gesetz, wenn sich eine solche Sanktion aus dem Wortlaut der Ermächtigung im Zusammenhang Ziel und Zweck des ermächtigenden Gesetzes insgesamt unter Beachtung tragender Grundsätze des Prüfungsrechts wie der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip herleitenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zwanglos ergibt. Dies war in dem vom hessischen Verwaltungsgerichtshof zu entscheidenden Fall nicht in mit der vorliegenden Konstellation vergleichbarer Weise gegeben. Anders als hier beschränkte sich dort die Ermächtigung darauf, „die zur Durchführung der Prüfungen erforderlichen Rechtsverordnungen“ zu erlassen. Damit war die Möglichkeit der Sanktionierung eines Verstoßes gegen die Prüfungsvorschriften, etwa durch Täuschung, jener Formulierung nicht unmittelbar zu entnehmen.
43 
2. § 11 Abs. 3 Satz 3 PO 1999 (= § 11 Abs. 4 Satz 5 der aktuellen DPO) sieht „in schwerwiegenden Fällen“ den „Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen“ vor. Diese Sanktion geht über die in Satz 1 des Absatzes genannte Sanktion der Bewertung der Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ ersichtlich hinaus. Sie führt dazu, dass der Prüfling jedenfalls bei schriftlichen Prüfungsleistungen auf die Wiederholungsmöglichkeiten des § 22 DPO verwiesen ist. Die schwerere Sanktionierung muss daher einschneidender wirken als ein Zwang zur Wiederholung einer bestimmten Prüfungsleistung. Als nächste Stufe kommt nach dem Wortlaut der Norm theoretisch der endgültige Verlust einer Prüfungsmöglichkeit in einem bestimmten Prüfungsfach in Betracht. Dieser Verlust würde jedoch dazu führen, dass die Diplomprüfung insgesamt nicht bestanden ist, da der schriftliche Teil der Diplomprüfung wie auch die Diplomprüfung überhaupt nur dann als bestanden gelten kann, wenn sämtliche Teile, und sei es nach der zweiten Wiederholungsprüfung, bestanden sind (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1, § 24 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 DPO). Daraus folgt, dass der „Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen“ den Verlust des Prüfungsanspruchs insgesamt bedeutet, jedenfalls soweit es um einen Täuschungsversuch in einer schriftlichen Prüfung geht. Denn wenn ein Studierender eine nach der Prüfungsordnung erforderliche studienbegleitende Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden hat, erlischt die Zulassung zu diesem Studiengang (§ 32 Abs. 1 Satz 5 LHG) mit der Folge, dass er nicht mehr zu einer Prüfung zugelassen werden kann (§ 32 Abs. 1 Satz 4 LHG). Dies entspricht auch dem Wortsinn, wonach dieser Ausschluss allgemein gilt und nicht auf bestimmte weitere Prüfungsleistungen beschränkt ist (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.2009 - 15 K 5332/07 -, Juris).
44 
Entgegen der Ansicht des Klägers kann ein „schwerwiegender Fall“ im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 5 PO auch schon dann vorliegen, wenn es lediglich um einen Täuschungsversuch in einer einzelnen Prüfung geht. Er ist nicht auf ein Fehlverhalten in einer Abschlussprüfung beschränkt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass alle zur Erlangung des Diploms im Studiengang Volkswirtschaftslehre erforderlichen Prüfungen studienbegleitend erfolgen und Einfluss auf die Abschlussnote haben (§ 19 Abs. 1 DPO).
45 
3. Die angefochtenen Bescheide sind jedoch als rechtswidrig aufzuheben, da eine Ermessensausübung des zur Entscheidung berufenen Prüfungsausschusses (§ 11 Abs. 4 und Abs. 5 DPO) nicht erkennbar ist und auch eine Ermessensreduktion auf Null nicht angenommen werden kann.
46 
a) Nach § 11 Abs. 4 Satz 5 DPO „kann“ der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Damit ist der Prüfungsausschuss nicht nur zu einer entsprechenden Entscheidung ermächtigt, sondern er ist auch gehalten, Ermessen auszuüben, also den Zweck der Ermächtigung zu beachten und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (vgl. § 40 LVwVfG). Ermessensfehler liegen dann vor, wenn die zuständige Behörde den Zweck des ihr eröffneten Ermessens verkennt, insbesondere relevante Tatsachen nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen anstellt, den ihr gesetzten Rahmen, etwa durch unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Maßnahmen, überschreitet oder gar kein Ermessen ausübt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 12 Aufl. 2011, § 40 Rn. 58 ff.). Eine fehlerhafte oder unvollständige Ermessensentscheidung kann jedenfalls noch bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz durch Nachholen einer fehlerfreien Ermessensentscheidung erfolgen (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O. Rn. 68 ff.). Jedoch kann die zuständige Behörde ihre Ermessenerwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich „ergänzen“ (§ 114 Satz 2 VwGO), was ein erstmaliges Ausüben von Ermessen zu diesem Zeitpunkt ausschließt (BVerwG, Urteil vom 05.09.2006 - 1 C 20/05 -, NVwZ 2007, 470, und Beschluss vom 14.01.1999 - 6 B 133/98 -, NJW 1999, 2912; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2008 - 11 S 2889/07 -, VBlBW 2009, 264, 270; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar 3. Aufl. 2010 § 114 Rn. 207 f.; Stuhlfauth in: Bader, VwGO, Kommentar, 5. Aufl. 2011, § 114 Rn. 55).
47 
Ermessenserwägungen sind regelmäßig der Begründung der Entscheidung zu entnehmen. Sie können sich aber auch aus anderen Umständen, etwa dem Akteninhalt ergeben. Die Beweislast für eine rechtmäßige Ermessensausübung liegt bei der Behörde (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 40 Rn. 58).
48 
b) Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Bescheid des Prüfungsausschusses der Beklagten vom 12.08.2009 „über das endgültige Nichtbestehen der Diplomprüfung“ nach einer kurzen Sachverhaltsschilderung auf den Satz „Der Prüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 12.08.2009 beschlossen, dass Sie mit sofortiger Wirkung aufgrund eines schwerwiegenden Falles von der Erbringung weiterer wirtschaftswissenschaftlicher Prüfungsleistungen der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften gemäß § 11 Absatz 4 Satz 4(!) DPO ausgeschlossen werden.“ Zur Begründung des Widerspruchsbescheids vom 02.11.2009 wird unter II. der Sachverhalt näher dargestellt und daraus folgender Schluss gezogen: „Sie haben insoweit einen Täuschungsversuch unternommen, da Sie jemand anderen beauftragt haben, in Ihrem Namen die Klausur Wirtschaftspolitik II anzufertigen und abzugeben. Der Prüfungsausschuss hat unter Würdigung der vorliegenden Umstände einen schwerwiegenden Fall festgestellt und Sie gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4(!) der Diplomprüfungsordnung der Universität Heidelberg für den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre vom 22.04.99 i.d.F. vom 27.09.04 von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausgeschlossen. Sie haben damit Ihren Prüfungsanspruch für den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre verloren. Der Widerspruch war deshalb zurückzuweisen.“
49 
Damit lassen die genannten Bescheide Ermessenserwägungen nicht erkennen. Das bei den Akten befindliche Protokoll der Sitzung des Prüfungsausschusses vom 12.08.2009 enthält hinsichtlich der Person des Klägers im Rahmen des protokollierten Beschlusses lediglich die Feststellung, dass es sich „um einen besonders schweren Fall eines Täuschungsversuchs gemäß § 11 DPO“ handele. Das Protokoll der Sitzung des Prüfungsausschusses vom 14.10.2009, zu der der Widerspruch des Klägers und dessen Begründung vom 30.09.2009 vorlagen, befindet sich nicht in den Akten. Aus dem Schreiben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an die Universitätsverwaltung vom 27.10.2009 geht lediglich hervor, dass der Prüfungsausschuss „in der Sitzung vom 14.10.2009 beschlossen (habe), dem Widerspruch nicht abzuhelfen. Der Widerspruch von Herrn A. S. liefert keinen stichhaltigen Anhaltspunkt für eine veränderte Sachlage.“ Damit ergeben sich auch keine Ermessenserwägungen aus zugänglichen Akten. Die bloße Bezeichnung des Fehlverhaltens des Klägers als „besonders“ schwerer Fall reicht hierfür nicht aus, auch wenn im Schriftsatz der Beklagten im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe - 7 K 139/10 - vom 26.01.2010 die Entscheidung als Ermessensentscheidung angesehen und mit dem Hinweis verteidigt wird, nach Ansicht des Prüfungsausschusses sei der vorliegende Sachverhalt so schwerwiegend, dass die ausgesprochene Rechtsfolge auch verhältnismäßig sei. Sie lässt noch nicht einmal erkennen, dass sich der Prüfungsausschuss des Charakters seiner Entscheidung als Ermessensentscheidung bewusst war.
50 
c) Dieses Fehlen von Ermessenserwägungen wäre nur dann unschädlich, wenn es hierauf nicht ankäme, also unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine andere als die getroffene Entscheidung rechtmäßig sein könnte. Eine solche Ermessensreduzierung „auf Null“ kann nach Ansicht des Senats aus allgemeinen Erwägungen, aber auch wegen der Besonderheiten des konkreten Falles nicht angenommen werden.
51 
Wie unter 1. ausgeführt, ist die Regelung über Sanktionsmöglichkeiten bei Täuschungen und Täuschungsversuchen in § 11 Abs. 4 DPO Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit dem das Prüfungswesen beherrschenden Prinzip der Chancengleichheit, die je nach Schwere des Verstoßes auch eine Differenzierung in der Schwere der Sanktion fordern. Weil dem so ist, genügt die Ermächtigung zum Erlass der hier in Rede stehenden Prüfungsordnung in § 51 Abs. 1 Satz 2 mit Abs. 2 Satz 1 UG (und vergleichbar auch in § 36 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 LHG) dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes und seiner Ausgestaltung durch die Wesentlichkeitslehre. Diese Forderung nach Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit setzt sich in der Anwendung der Norm selbst - hier § 11 Abs. 4 DPO - fort. Ein Automatismus derart, dass bei schwerwiegenden Fällen des § 11 Abs. 4 DPO ein Ausschluss von weiteren Prüfungsleistungen „erfolgt“, dürfte im Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Daher hat die Ausübung dieses durch das Wort „kann“ eröffneten Ermessens hier besondere verfassungsrechtliche Bedeutung. Eine Beendigung des Studiums in einem bestimmten Studiengang ist nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Entscheidung verhältnismäßig ist, wobei nicht nur der konkrete Sachverhalt des Täuschungsvorgangs, sondern auch die Folgen für den Betroffenen in den Blick zu nehmen sind. Hierbei spielen auch die persönlichen Umstände, u.a. das Stadium, in dem der betreffende Studiengang abgebrochen wird, eine Rolle. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass es sich beim vom Kläger besuchten Studiengang um einen Diplomstudiengang handelt, der so bei der Beklagten und auch verbreitet in Deutschland nicht mehr angeboten wird, so dass, anders als in anderen Fällen, eine Fortsetzung des Studiums an einer anderen Universität zusätzlich erschwert wird. Angesichts dieser Umstände könnte eine Ermessensreduzierung auf Null nur in besonders schweren Fällen angenommen werden, in denen bereits im Ansatz eine andere Entscheidung undenkbar erscheint und es deshalb auf die konkreten Folgen nicht mehr ankommen kann.
52 
Einen solchen besonders schweren Fall erkennt der Senat im hier zu beurteilenden Verhalten des Klägers nicht, auch wenn das Einschalten einer anderen Person und insbesondere das Festhalten von Bediensteten der Beklagten, um der - unbekannt gebliebenen - Person das Verlassen des Universitätsgeländes und damit das Sich-Entziehen vor weiteren Ermittlungen eine erhebliche kriminelle Energie belegt. Dieses Vorgehen und der Versuch, die genauen Umstände des Täuschungsvorgehens zu vertuschen, hebt den Vorfall aus der Zahl der „gewöhnlichen“ Täuschungen heraus und macht ihn gewiss zu einem „schwerwiegenden“ Fall. Dies kann jedoch, wie dargestellt, noch nicht dazu führen, dass der Kläger ungeachtet aller weiteren Umstände zwingend mit der schwersten Sanktion zu belegen wäre. Das Ermessen war daher eröffnet und zu betätigen, da ein Extremfall, bei dem ein Ausblenden für den Kläger sprechender persönlicher wie allgemein-sachlicher Umstände wegen Ermessensreduzierung gerechtfertigt wäre, (noch) nicht vorliegt.
53 
d) Dies bedeutet zugleich, dass bei Berücksichtigung aller maßgeblichen und hier auch genannten Umstände eine Sanktion, wie sie in § 11 Abs. 4 Satz 5 DPO möglich gemacht wird, zu Recht von der Beklagten ausgesprochen werden kann, auch wenn nicht völlig geklärte Umstände bei einer vorangegangenen Klausur, wie von der Beklagten vorgetragen, unberücksichtigt geblieben sind.
54 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
55 
Beschluss vom 21. November 2012
56 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. II.18.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
57 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.