Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 26. Aug. 2016 - 2 D 4449/15 SN

published on 26/08/2016 00:00
Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 26. Aug. 2016 - 2 D 4449/15 SN
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Tenor

Der Antrag der Vollstreckungsgläubigerin auf Vollstreckung des Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20. Januar 2011 zum Aktenzeichen 2 A 2151/06 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Der Antrag der Vollstreckungsgläubigerin,

2

der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld bis zu 5.000,00 € für den Fall anzudrohen, dass sie die Verpflichtungen gemäß Ziffer 1 und Ziffer 2 des Tenors des Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20. Januar 2011 nicht binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist erfüllt,

3

hat, ebenso wie der Hilfsantrag, keinen Erfolg.

4

Mit Beschluss vom 24. August 2016 zum Aktenzeichen 2 B 1907/15 SN hat das Verwaltungsgericht Schwerin auf Antrag der Antragsgegnerin die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 20. Januar 2011 zum Aktenzeichen 2 A 2151/06 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Urteilstenors bis zum Erlass des Urteils über die Vollstreckungsabwehrklage der Antragsgegnerin (Az.: 2 A 1908/15 SN) gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 769 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) angeordnet.

5

Die Konsequenzen dieser Einstellungsentscheidung bestimmen sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 775 Nr. 2 ZPO. Danach verbietet sich (bereits) mit der Existenz des Beschlusses über die Einstellung der Zwangsvollstreckung jede Vollstreckungstätigkeit (vgl. Stöber, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 775 Rn. 13). Die von der Antragstellerin beantragte Zwangsvollstreckung darf daher nicht mehr beginnen. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein Antrag des Vollstreckungsgläubigers auf Vollstreckung nach den §§ 167 ff., 172 VwGO bzw. nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 887 ZPO gestellt ist, ist daher mit der Einstellungsentscheidung dem Vollstreckungsantrag der Boden entzogen. Der Antrag ist daher zurückzuweisen (vgl. auch K. Schmidt/Brinkmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 2, 4. Auflage 2012, § 775 Rn. 26).

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 20/01/2011 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, die auf den Grundstücken der Gemarkung C-Stadt, Flur …, Flurstücke …, …, …, …, … und … errichtete Erschließungsstraße einschließlich Straßenbeleuchtung sowie sämtliche Versorgungs- und Entsorgungsleitungen zu
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Annotations

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.