Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 02. Aug. 2012 - 2 A 1990/11
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um eine Baueinstellungsverfügung.
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Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flurstück ... der Flur . der Gemarkung R. Das Grundstück befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 21 der Beigeladenen „für den Ortsteil ... für Ferienhäuser und öffentlicher Parkplatz östlich der gewachsenen Ortlage ...“. Der Bebauungsplan sieht im hier maßgeblichen Baufeld ein Sondergebiet Ferienhaus (SO FH 5) vor. Die maximale Firsthöhe ist mit 9,50 m festgesetzt. Die Dachneigung darf zwischen 40 Grad und 46 Grad, ausnahmsweise für Reetdächer 50 Grad bis 60 Grad betragen. Die maximale Traufhöhe ist mit 3,80 m festgesetzt. Als Bezugspunkt für Höhenangaben gilt nach dem Teil B I Planungsrechtliche Festsetzungen 3. Höhenlage die mittlere Fahrbahnhöhe der angrenzenden Erschließungsstraße. Als örtliche Bauvorschriften ist unter II. Festsetzungen zur äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen zu Nr. 3. Dacheindeckung u. a. festgesetzt: „Die Dachneigungen der Gebäude dürfen maximal 60 Grad für reetgedeckte Gebäude und maximal 46 Grad für übrige Gebäude nicht überschreiten. Im gesamten Planbereich sind nur symmetrische Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdächer sowie sogenannte Eulenlochdächer für die Hauptgebäude zulässig. Pultdächer sind unzulässig. Symmetrische Dachneigungen/symmetrische Dacheindeckungen dürfen ungleichschenklig ausgebildet werden. Für untergeordnete Gebäudeteile, wie z. B. Windfänge, Erker, Veranden sind abweichend Pult- und / oder fachgeneigte Dächer zulässig. Dachgauben sind in Form von Schleppgauben, Fledermausgauben oder Satteldachgauben zulässig. … Unterschiedliche Formen von Gauben auf einer Dachfläche sind unzulässig. … Zwischen der Traufe und dem Fußpunkt der Gaube müssen mindest 3 Dachziegelreihen durchgehen. Die Firste von Giebelgauben und Ansätze der Bedachungen von Schleppgauben müssen mindestens 2 Dachziegelreihen unterhalb des Hauptfirstes liegen.“
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Mit Datum vom 01. März 2011 legten die Kläger bei dem Amt ... über ihren Entwurfsverfasser Bauunterlagen als „Vorlage in der Genehmigungsfreistellung (§ 62 LBau0 M-V)“ vor. Zu den Bauunterlagen gehörten die Schnitte A – A und B - B, jeweils mit Ansichten. Danach sollte der Hauptfirst eine Höhe von 6,87 m aufweisen. Die Schnitte und Ansichten sehen zudem einen turmartigen Gebäudeteil vor, dessen Firsthöhe nach den Schmitt B - B 8,50 m betragen sollte. Das Dach dieses Gebäudeteils ist als flachgeneigtes Walmdach vorgesehen.
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Die Gemeinde gab keine Erklärung nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) ab mit der Folge, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nicht durchgeführt wurde.
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Die Kläger zeigten am 05. Mai 2011 den Baubeginn an. Im August 2011 erhielt die Beklagte Kenntnis von der Errichtung des turmartigen Gebäudeteils. In der Folge wurde ein „Geländeschnitt “ im Maßstab 1 : 250 vorgelegt, der für den Turm des klägerischen Gebäudes bei einer Höhe des Hauptfirstes von (weiterhin) 6,87 m eine Firsthöhe von 9,50 m aufwies. Anders in den Bauunterlagen vom 01. März 2011, wonach die dritte Ebene des Turms, in der Fensteröffnungen vorgesehen sind, den Hauptfirst etwa zur Hälfte überragen sollte, weist der „Geländeschnitt ...“ nunmehr einen Turm auf, dessen dritten Ebene nahezu vollständig den Hauptfirst überragt.
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Die Beklagte verfügte mit Bescheid vom 30. August 2011, zugestellt am 02. September 2011, unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000 € die Einstellung sämtlicher Bauarbeiten zur Errichtung des als Turm ausgebildeten Gebäudeteils einschließlich dessen Anbindung an das Ferienhaus. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung der Baueinstellungsverfügung angeordnet. Zur Begründung führte die Beklage im Wesentlichen aus: Für die geänderte Variante der Ausführung des Turmes liege keine Genehmigungsfreistellung seitens der Gemeinde gemäß § 62 Abs. 3 LBauO M-V vor. Darüber hinaus würden mit dem Turmanbau die Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Traufhöhe, der Dachneigung und den Festlegungen zur Dachausbildung nicht eingehalten. Die Einhaltung der Geschossigkeit und der Grundflächenzahl gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans sei aus den eingereichten Bauvorlagen nicht nachvollziehbar. In dem eingereichten Lageplan fehlten die erforderlichen Höhenangaben gemäß § 7 Abs. 3 Bauvorlagenverordnung M-V und in den Schnitten und Ansichten der Anschnitt der vorhanden geplanten Geländeoberfläche sowie die Höhenlage des Erdgeschossfußbodens mit Bezug auf das jeweilige Höhenbezugssystem gemäß § 8 Bauvorlagenverordnung M-V. Der Grundriss für die obere Turmebene mit Nutzungsangaben liege den Bauvorlagen ebenfalls nicht bei. Ein Antrag nach § 63 LBauO M-V im vereinfachten Genehmigungsverfahren sowie Anträge auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans seien nicht eingereicht und eine Genehmigung für das Vorhaben auch nicht erteilt worden. Die Baumaßnahmen seien somit formell rechtswidrig. Die Anordnung der Baueinstellung sei angemessen, da das öffentliche Interesse an der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften überwiege gegenüber dem Interesse der Kläger an der Erhaltung der in Kenntnis der Sachlage widerrechtlich errichteten baulichen Anlagen.
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Den dagegen am 29. September 2011 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2011, zugestellt am 18. November 2011, zurück.
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Die Kläger haben am 19. Dezember 2011 Klage erhoben.
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Sie erachten den Turm als untergeordnetes Bauteil im Sinne der Festsetzungen des Bebauungsplans. Zudem sei der Turm als maritimes Element befreiungsfähig.
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Zu einem Befreiungsantrag vom 03. September 2011 versagte die Gemeinde das Einvernehmen. In der Folge lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Dezember 2011 den Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen zur Traufhöhe und zur Dacheindeckung ab.
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Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Baueinstellungsverfügung beantragten die Kläger, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Nach Durchführung eines Ortstermins am 19. Januar 2012 wurde der Antrag mit Beschluss vom 23. Januar 2012 rechtskräftig abgelehnt.
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Die Kläger beantragen,
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die Ordnungsverfügung der Beklagten über die Einstellung der Bauarbeiten vom 30. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2011 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hält an ihrer in den Bescheiden dargelegten Auffassung fest.
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Die Beigeladene stellt keinen Antrag und hat sich schriftsätzlich auch nicht geäußert.
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Mit Beschluss vom 09. Januar 2012 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie die Gerichtsakte zum Verfahren 2 B 902/11 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 30. August 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 16. November 2011 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Rechtsgrundlage für die Baueinstellungsverfügung ist § 79 Abs. 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V). Nach § 79 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich- rechtlichen Vorschriften errichtet werden. Diese Voraussetzung liegt hier vor.
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Bei den Bauarbeiten, auf die sich die Ordnungsverfügung der Beklagten bezieht, handelt es sich um solche zur Errichtung einer baulichen Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V, weil es sich bei dem turmartigen Gebäudeteil um einen unselbständigen Teil des von den Klägern errichteten Ferienhauses und mit diesem um eine mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlage handelt.
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Die Errichtung des Ferienhauses einschließlich Turm steht bereits deshalb im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, weil die Kläger dafür nicht im Besitz einer Baugenehmigung sind. Zwar befindet sich das von den Klägern errichtete Ferienhaus mitsamt dem streitgegenständlichen turmartigen Gebäudeteil im Geltungsbereich des „Bebauungsplans Nr. 21 der Stadt ... für den Ortsteil ... für Ferienhäuser und öffentlicher Parkplatz östlich der gewachsenen Ortslage ...“. Auch haben die Kläger über ihren Entwurfsverfasser unter dem 1. März 2011 bei dem Amt ... Bauvorlagen „in der Genehmigungsfreistellung“ nach § 62 LBauO M-V für das Vorhaben „Neubau eines Ferienhauses“ eingereicht und hat die Gemeinde keine Erklärung nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 LBauO M-V abgegeben. Allerdings folgt daraus - nämlich aus der Nichtabgabe einer Erklärung nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 LBauO M-V durch die Gemeinde - nicht, dass deshalb das klägerische Vorhaben „genehmigungsfrei gestellt“ ist (§ 62 Abs. 2 LBauO M-V).
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Denn - erstens - setzt die Genehmigungsfreistellung nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 LBauO M-V neben der Nichtabgabe der Erklärung nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 LBauO M-V voraus, dass das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht. Diese Voraussetzung - kein Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans - ist bereits in Bezug auf das unter dem 1. März 2011 zur Genehmigungsfreistellung bei der Gemeinde bzw. dem ... angezeigte Vorhaben nicht erfüllt. Denn das Dach des nach dem vorgelegten „Schnitt B-B Vorderansicht“ ursprünglich vorgesehenen Turms hält weder die Festsetzung zur Dachneigung (40 Grad bis 46 Grad) noch diejenige zur Traufhöhe (maximal 3,80 m) ein.
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Jedenfalls im Blick auf den Verstoß gegen die (bauplanungsrechtliche) Festsetzung zur Traufhöhe bedarf es keiner abschließenden Klärung der Frage, ob es sich bei dem ursprünglich angezeigten turmartigen Gebäudeteil nach den Bauvorlagen vom 1. März 2011 um einen untergeordneten Gebäudeteil handelt. Denn auf diese Frage kommt es lediglich im Hinblick auf die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Teil B II Nr. 3 an, weil hiernach anstelle der zugelassenen symmetrischen Sattel -, Walm- oder Krüppelwalmdächer sowie Eulenlochdächer für untergeordnete Gebäudeteile abweichend „Pult- und/oder flachgeneigte Dächer“ zulässig sind.
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Allerdings spricht Überwiegendes dafür, dass (bereits) der ursprüngliche, unter dem 1. März 2011 angezeigte Turm keinen „untergeordneten Gebäudeteil“ im Sinne der Festsetzungen in Teil B II Nr. 3 des Bebauungsplans Nr. 21 bildet. Nach der unter dem 1. März 2011 eingereichten Bauzeichnung „Schnitt B-B Vorderansicht“ im Maßstab 1:100 vom 25. Februar 2011 sollte die Firsthöhe des Turms bei einer Firsthöhe des Daches im Übrigen von 6,87 m 8,50 m betragen und dessen dritte Ebene, in der (ebenfalls) Fensteröffnungen vorgesehen sind, etwa zur Hälfte den Hauptfirst des Gebäudes überragen. Für die Beantwortung der Frage danach, ob der in Rede stehende Turm einen „untergeordneten Gebäudeteil“ bildet, kommt es auf die Auslegung der maßgeblichen Bebauungsplanfestsetzung in Teil B II Nr. 3 des Bebauungsplans Nr. 21 an. Diesbezüglich benennt die maßgebliche Festsetzung selbst als Beispiele untergeordneter Gebäudeteile „Windfänge, Erker, Veranden“. Bereits daraus wird deutlich, dass der Plangeber Ausnahmen von den als örtliche Bauvorschrift getroffenen Festsetzungen zu den Dachformen und -neigungen neben den ausdrücklich beispielhaft genannten Bauteilen nur für solche Gebäudeteile vorsehen wollte, die Windfängen, Erkern oder Veranden gleichgestellt werden können. Maßgeblich dafür und damit für das Merkmal des Untergeordnetseins dürfte mithin sein, dass der in Rede stehende Gebäudeteil den Umfang des Gebäudes als Ganzes nicht wesentlich größer erscheinen lässt. Untergeordnete Bauteile dürfen als Elemente der architektonischen Gestaltung in ihrer optischen Wirkung zudem nicht in den Vordergrund treten. Untergeordnet sind Gebäudeteile mithin dann nicht mehr, wenn sie die Kubatur eines Gebäudes optisch so verdrängen oder verfremden, dass die sichtbare Fassade in den Hintergrund tritt (vgl. Lindorf, in: Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, Niedersächsische Bauordnung, 8. Auflage 2007, § 7 b Rn 16 zum Begriff der untergeordneten Gebäudeteile im Sinne des Abstandsflächenrechts m.w.N.).
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Gemessen daran dürfte hier (bereits) für den ursprünglich vorgesehenen Turm nicht (mehr) von einem untergeordneten Gebäudeteil die Rede sein. Denn dieser ragt nicht nur über den Hauptfirst - wenn auch unterhalb der festgesetzten maximalen Firsthöhe - hinaus, was allein bereits zu einer optischen Veränderung der Gebäudekubatur führt. Vielmehr bildet (bereits) der ursprünglich vorgesehene Turm sowohl aufgrund seiner Höhe (ca 8,50 m) als auch der ihm zugedachten Funktion (Aufnahme Treppenaufgang in die oberste Ebene und (offenbar) Aussichtsplattform) keinen einem bloßen Erker, Windfang oder einer Veranda gleichzustellenden Gebäudeteil. Vielmehr wird aus dem „Schnitt B-B Vorderansicht“, dem „Schnitt A-A mit Ansicht“ sowie den Ansichten „Gartenansicht Veranda“ und „Eingangsansicht schräg“, jeweils vom 25.Februar 2011, deutlich, dass es sich bei dem Turm um einen prägnanten, das Ferienhaus geradezu dominierenden Gebäudeteil handelt.
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Ist mithin bereits das von den Klägern unter dem 1. März 2011 im Rahmen des Freistellungsverfahrens angezeigte Vorhaben nicht nach § 62 Abs. 2 LBauO M-V freigestellt, was sich im Übrigen wegen des Grundsatzes des einheitlichen Bauvorhabens nicht lediglich auf den Turm, sondern auf das Gebäude insgesamt bezieht, und sind die Kläger nicht im Besitz einer Baugenehmigung, stellt sich das errichtete Ferienhaus (bereits) ungeachtet des abweichend von den unter dem 1. März 2011 eingereichten Bauvorlagen errichteten Turms als formell illegal und damit im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehend dar.
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An einem formell legalen Status des errichteten Ferienhauses einschließlich des Turms fehlt es zudem - zweitens - auch deshalb, weil die Kläger den hier in Rede stehenden Turm entgegen der Darstellung in den unter dem 1. März 2011 eingereichten Bauvorlagen errichtet haben. Denn die von den Klägern realisierte, von dem „Schnitt B-B Vorderansicht“ vom 25. Februar 2011 abweichende Ausbildung des Turms in der Weise, dass dieser nunmehr eine Höhe von 9,50 m aufweist und dessen dritte Ebene nahezu vollständig den Hauptfirst überragt, unterlag weder dem in § 62 Abs. 3 LBauO M-V vorgesehenen Verfahren noch ist dafür die - was nach dem Vorgesagten für den tatsächlich realisierten Turm erst recht gilt - erforderliche Baugenehmigung erteilt worden.
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Die Beklagte hat das ihr in § 79 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer Baueinstellungsverfügung eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie hat die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Bei einer bauordnungsrechtlichen Verfügung genügt es regelmäßig, wenn die Behörde zum Ausdruck bringt, dass die Ordnungsverfügung wegen der Rechts- und Bauordnungswidrigkeit des Vorhabens erfolgt. Eine Abwägung widerstreitender Interessen braucht nur vorgenommen zu werden, soweit ganz bestimmte konkrete Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Ausnahme, d.h. der ausnahmsweise in Kauf zu nehmenden Duldung eines rechts- oder ordnungswidrigen Zustandes bestehen (vgl. OVG Greifswald, Urteil v. 22.02.1995 - 3 L 73/94 - amtl. Umdruck S. 9). Solche besonderen Umstände sind für das Gericht nicht ersichtlich. Die Beklagte hat zudem - trotz der sich auf das Ferienhaus insgesamt beziehenden formellen Illegalität - lediglich die Einstellung der Bauarbeiten zur Errichtung des Turms und dessen Anbindung an das Ferienhaus gefordert und damit ein für die Kläger milderes Mittel gewählt als es ein das gesamte Gebäude erfassender Baustopp wäre.
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Auch kommt nicht die Annahme in Betracht, dass die Errichtung des streitgegenständlichen Turms offensichtlich legalisierungsfähig ist und damit nachträglich genehmigt werden könnte. Eine derartige nachträgliche Legalisierung des streitgegenständlichen Turms setzte die Erteilung einer Befreiung von denjenigen Festsetzungen des Bebauungsplans, gegen die der Turm verstößt, voraus. Voraussetzung einer solchen Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB (von den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen) beziehungsweise § 86 Abs. 3 Satz 2 LBauO M-V in Verbindung mit § 31 Abs. 2 BauGB (hinsichtlich der als örtliche Bauvorschriften getroffenen Festsetzungen) ist unter anderem, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Dass dies der Fall wäre, liegt nicht auf der Hand und ist deshalb nicht offensichtlich. Vielmehr dürfte für die Beantwortung der Frage, ob die Kläger einen Anspruch auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, gegen die der Turm verstößt, haben, in dem dafür maßgeblichen Verfahren zu klären sein, ob dem Bebauungsplan Nr. 21 ein im Blick auf den streitgegenständlichen Turm relevanter Grundzug der Planung entnommen werden kann und ob ein solcher gegebenenfalls berührt wäre.
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In diesem Zusammenhang ist bereits fraglich, ob sich die Kläger - wie es im Rahmen des Ortstermins vom 19. Januar 2012 vorgebracht wurde - darauf berufen können, von der Gemeinde und von der Beklagten sei „das Prinzip Turm“ akzeptiert worden. Das trifft jedenfalls formal deshalb nicht zu, weil - wie oben dargelegt - (bereits) der ursprünglich vorgesehene und im Genehmigungsfreistellungsverfahren angezeigte Turm den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprach und deshalb von vornherein kein Fall des § 62 Abs. 2 LBauO M-V gegeben sein konnte. Dass die Gemeinde und auch die Beklagte gleichwohl (zunächst) von einem freigestellten Vorhaben ausgegangen sind, begründet keinen irgendwie gearteten positiven bauordnungsrechtlichen Status für das klägerische Turmvorhaben. Unterliegt mithin dem – bisher offenbar noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen - Befreiungsverfahren auch „das Prinzip Turm“, so dürfte in diesem insbesondere die Frage maßgeblich sein, ob der in Rede stehende Turm wie eine „Giebelgaube“ im Sinne der Festsetzung B II Nr. 3 anzusehen ist, deren First „mindestens 2 Dachziegelreihen unterhalb des Haufirstes liegen“ muss. Weiterhin wäre zu klären, ob den Festsetzungen zur „Dacheindeckung“ insgesamt zu entnehmen sein könnte, dass der Hauptfirst nicht von anderen Gebäudeteilen, insbesondere Dachöffnungen und -aufbau-ten, überragt werden soll, sowie, ob einer solchen Aussage Grundzugcharakter zukommt.
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Die Beklagte hat die Kläger auch ermessensfehlerfrei als Grundstückseigentümer und damit als Zustandsstörer im Sinne von § 70 Abs. 1 Sicherheits- und Ordnungsgesetz M-V (SOG M-V) und zugleich als Bauherren auch als Verhaltensverantwortliche nach § 69 Abs. 1 SOG M-V in Anspruch genommen.
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Schließlich ist auch die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,- € unter Ziffer 3 des Bescheides vom 30. August 2011 nicht zu beanstanden. Sie erfüllt die Voraussetzung des § 87 Abs. 4 Satz 1 SOG M-V, wonach sich die Androhung auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen muss. Sie genügt weiterhin den Anforderungen des § 87 Abs. 5 SOG M-V, wonach das Zwangsgeld in bestimmter Höhe anzudrohen ist. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden, § 88 Abs. 3 SOG M-V. Mit einer Höhe von 2.000,- € hält sich das angedrohte Zwangsgeld in dem von der genannten Vorschrift gezogenen Rahmen von mindestens 10,- €, höchstens 50.000,- €, und erweist sich im Blick darauf, dass ein Zwangsgeld im unteren Bereich des Rahmens angedroht worden ist, auch als verhältnismäßig. Des Weiteren ist die Androhung des Zwangsgeldes gemäß § 87 Abs. 3 Satz 1 SOG M-V zulässigerweise mit der Baueinstellungsverfügung verbunden worden. Einer Fristsetzung bedurfte es nicht, § 87 Abs. 2 Satz 2 SOG M-V.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.