Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 31. Mai 2007 - 7 B 17/07

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2007:0531.7B17.07.0A
bei uns veröffentlicht am31.05.2007

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage - 7 A 59/07 - gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 16.01.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2007 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet.

2

Nach § 35 WPflG hat eine Klage gegen einen Einberufungsbescheid keine aufschiebende Wirkung. Damit geht das Gesetz von dem Grundsatz aus, dass es im öffentlichen Interesse liegt, dass die durch den Einberufungsbescheid angeordnete Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes ungeachtet eines noch schwebenden Rechtsbehelfsverfahrens alsbald erfüllt wird. Das Gericht kann jedoch auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn entweder schon im Anordnungsverfahren festgestellt werden kann, dass der Wehrpflichtige die ihm durch den Einberufungsbescheid auferlegte Pflicht mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet, oder wenn zwar der endgültige Ausgang des Verfahrens offen ist, die Vollziehung der Einberufung jedoch den Wehrpflichtigen so hart treffen würde, dass demgegenüber der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch eine Aussetzung ein geringeres Gewicht zukommt.

3

Nach Maßgabe dieser Grundsätze überwiegt das in der Regel vorrangige öffentliche Interesse am Vollzug des Einberufungsbescheides das Interesse des zum Wehrdienst herangezogenen Antragstellers, vorläufig keinen Dienst bei der Bundeswehr leisten zu müssen. Der streitbefangene Einberufungsbescheid ist bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung des Streitstoffes keinen durchgreifenden Bedenken ausgesetzt.

4

Dem Antragsteller stehen keine Zurückstellungsgründe i.S.d. § 12 Abs. 4 WPflG zur Seite.

5

Der Antragsteller kann sich zunächst nicht mit Erfolg auf das Vorliegen eines Zurückstellungsgrundes gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 a WPflG berufen. Nach dieser Vorschrift soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung unterbrechen würde. Der Antragsteller hat aber bereits einen qualifizierten Schulabschluss (Mittlere Reife) erlangt. Der nunmehr in Aussicht genommene Besuch der einjährigen Fachschule (Landwirtschaftsschule) zum Unterrichtsbeginn am 27.08.2007 in       zur Ableistung zunächst eines weiteren Schuljahres, stellt sich damit als eine Ausbildung zur Erlangung eines weiteren selbständigen höheren Schul- bzw. Berufsabschlusses dar. Die Tatbestandsvoraussetzungen, dass eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung unterbrochen werden müsste, liegt danach nicht vor.

6

Auch ein Zurückstellungsgrund nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG liegt nicht vor. Danach soll ein Wehrpflichtiger zurückgestellt werden, wenn die Einberufung eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen würde. Dies ist beim Antragsteller nicht der Fall.

7

Da der Wehrdienst in einem Alter geleistet wird, in dem sich ein junger Mann regelmäßig noch in der Ausbildung oder in der ersten Phase seines Berufslebens befindet, „wirft“ ihn eine Dienstleistung generell „zurück“. Damit entstehende Nachteile müssen nach Bewertung des Gesetzgebers indessen grundsätzlich hingenommen werden. Eine besondere über das normale Maß hinausgehende Härte liegt nach der gesetzgeberischen Wertung nur vor, wenn der Wehrdienst in bestimmte Ausbildungsphasen fällt.

8

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller bereits eine Berufsausbildung durchlaufen und zwar hat er eine landwirtschaftliche Lehre abgeschlossen. Dementsprechend war er, nach Aufnahme einer entsprechenden Berufstätigkeit zunächst bis einschließlich 15.07.2006 vom Wehrdienst zurückgestellt worden. Im Hinblick auf die aufgenommene Beschäftigung im landwirtschaftlichen Betrieb von Herrn       als Landarbeiter beantragte er im Mai 2006 die Zurückstellung vom Wehrdienst vom 16.07.2006 bis zum 01.06.2007. Eine daraufhin ergangene Nichtheranziehungszusage bis zum 01.06.2007 vom Mai 2006 wurde zwischenzeitlich zwar widerrufen, dies ist aber ohne Belang, da die Einberufung zum 02.07.2007 erfolgt ist. Aufgrund eines zwischenzeitlich angetretenen Auslandsaufenthaltes zur weiteren Absolvierung des praktischen Jahres einer landwirtschaftlichen Beschäftigung wurde im Widerspruchsbescheid eine Nichtheranziehungszusage bis zum 30.06.2007 ausgesprochen.

9

Die nunmehr in Aussicht genommene weitere Schulausbildung stellt einen weiteren selbständigen Ausbildungsabschnitt dar. Ein Ausbildungsabschnitt ist ein solcher Teil einer Berufsausbildung, der von den nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich von den anderen Teilen der Gesamtausbildung trennen lässt, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist. Diese Begriffsbestimmung dient dem Zweck, im Rahmen einer gegliederten Gesamtausbildung die Einschnitte kenntlich zu machen, in denen eine Unterbrechung durch den Wehrdienst stattfinden kann (vgl. Boehm-Tettelbach, WPflG, § 12 Rdnr. 24 mwN). Nach Zusage der Beruflichen Schulen … vom 01.03.2007 beginnt der Unterricht am 27.08.2007. In der Bescheinigung wird dargetan, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Aufnahme in die einjährige Fachschule (Landwirtschaftsschule) erfüllt und nach Beendigung der Praxiszeit zugelassen ist. Damit strebt der Antragsteller die Aufnahme eines weiteren, in der Zukunft liegenden selbständigen Ausbildungsabschnittes im genannten Sinne an. Die Ableistung des Grundwehrdienstes trifft ihn daher nicht härter, als sie allgemein ausgebildete Landwirte trifft, die vor Aufnahme einer weiteren Fachschulausbildung oder der Aufnahme einer weiteren qualifizierenden Berufsausbildung den Wehrdienst ableisten müssen. Von einer zusammenhängenden Ausbildung, die letztlich zum Abschluss „Staatlich geprüfter Wirtschafter des Landbaus“ (einjährige Fachschule für Landwirtschaft) oder zum Abschluss „Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt“ (zweijährige Fachschule für Landwirtschaft, höhere Landbauschule, Aufnahmebedingung ist insoweit Abschluss der einjährigen Fachschule für Landwirtschaft), kann daher keine Rede sein. Gerade durch den Hinweis auf die zu absolvierende einjährige Praxiszeit wird deutlich, dass ein neuer weiterer Abschluss in Angriff genommen werden soll, auch wenn der bislang erreichte Abschluss bzw. die Praxiszeit Voraussetzung für den in Aussicht genommenen Abschluss ist und ein weiterer Ausbildungsabschnitt beginnt. Dem Antragsteller ist es danach zuzumuten, die Phase des Schulbesuchs im Rahmen seiner Lebensplanung nach Ableistung des Wehrdienstes fortzusetzen. Er wird dadurch nicht härter belastet, als andere Wehrpflichtige mit einem entsprechenden Ausbildungsgang.

10

Die Praxiszeit ist danach nicht Gegenstand der begonnenen Berufsausbildung, die durch die Ableistung des Wehrdienstes unterbrochen werden könnte. Vielmehr ist deutlich, dass es sich um aufeinander aufbauende Abschnitte einer Berufsausbildung handelt und die zu absolvierende Praxiszeit damit nicht Teil einer bereits begonnenen Berufsausbildung ist, so dass keine weitere Zurückstellung in Betracht kommt.

11

Darüber hinaus kann sich der Antragsteller nicht weiter auf das Vorliegen einer besonderen Härte gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG berufen. Das Verhältnis des § 12 Abs. 4 Satz 1 zu Satz 2 WPflG ist dahingehend zu bestimmen, dass Satz 1 eine Generalklausel enthält, deren Anwendung dann ausgeschlossen ist, wenn die geltend gemachten Zurückstellungsgründe einen der Sondertatbestände des Satzes 2 betreffen. Soweit also in § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG ein Lebenssachverhalt, der eine besondere Härte begründen soll, erfasst ist, ist diese Regelung abschließend. Sind die Anforderungen an eine Zurückstellung nach einem der in Satz 2 geregelten Tatbestände nicht erfüllt, so steht fest, dass dieser Lebenssachverhalt den Tatbestand der besonderen Härte nicht erfüllt. Ein Rückgriff auf die allgemeine Härteklausel käme nur insoweit in Betracht, als außergewöhnliche Umstände hinzukommen, die keinem der in § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG umschriebenen Sondertatbestände zuzuordnen sind (vgl. Johlen, Wehrpflichtrecht, Rdnr. 155 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 24.10.1997, 8 C 21/97 - iuris). Solche außergewöhnlichen Umstände sind indes weder vorgetragen noch ersichtlich.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG festgesetzt worden.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 34 Satz 1 WPflG).


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 12 Zurückstellung vom Wehrdienst


(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt, 1. wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 34 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts


Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsger

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 35 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage


Die Anfechtungsklage gegen den Musterungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid und die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Einberufungsbescheides haben kei

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Die Anfechtungsklage gegen den Musterungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid und die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Einberufungsbescheides haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. Vor der Anordnung ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu hören.

(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,

1.
wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
2.
wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.

(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:

1.
der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
2.
eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.

(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.

(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

1.
wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b)
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2.
wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.

(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.