Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 25. Apr. 2018 - 12 D 1/18

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2018:0425.12D1.18.00
published on 25/04/2018 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 25. Apr. 2018 - 12 D 1/18
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Gericht

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Tenor

Dem Vollstreckungsschuldner wird die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,- Euro angedroht, weil er seiner aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18.12.2017 (11 A 221/17) folgenden Verpflichtung, über die Bewerbung des Vollstreckungsgläubigers erneut unter der Beachtung der Rechtsauffassung zu entscheiden, nicht nachgekommen ist.

Der Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsgeldfestsetzung abwenden, wenn er der vorstehend genannten Verpflichtung innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses nachkommt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Vollstreckungsschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers,

2

dem Vollstreckungsschuldner nach Maßgabe des § 172 VwGO unter Fristsetzung ein Zwangsgeld anzudrohen, nach fruchtlosem Fristablauf festzusetzen und von Amts wegen zu vollstrecken,

3

hat Erfolg.

4

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Vollstreckungsbegehren liegen vor; eine Vollstreckungsklausel ist zwischenzeitlich – unter dem 24.04.2018 - erteilt worden. Auch sonst sind Zulässigkeitsmängel nicht erkennbar.

5

Auch die materiellen Voraussetzungen für eine Vollstreckung liegen vor. Nach der Bestimmung des § 172 VwGO kann das Gericht des ersten Rechtszuges auf Antrag unter Fristsetzung gegen die Behörde ein Zwangsgeld bis zu 10.000 € durch Beschluss androhen und nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken, wenn die Behörde u.a. im den Fall des § 113 Abs. 5 VwGO der ihr im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt.

6

So liegt es hier.

7

Der Vollstreckungsschuldner ist trotz Aufforderung des Vollstreckungsgläubigers vom 05.03.2018 nicht der im Urteil vom 18.12.2017 enthaltenden Vorgabe nachgekommen. Das Gericht hat dort im Wesentlichen in drei Punkten das in Rede stehende Auswahlverfahren beanstandet:

8

1. Der Beklagte habe die Aussagen der dienstlichen Beurteilungen im Rahmen des Leistungsvergleiches nicht beachtet.

9

2. Es liege eine fehlerhafte, weil in sich widersprüchliche Auswahl des Beigeladenen in Bezug auf den Kläger vor.

10

3. Der Auswahlvermerk messe dem im Anforderungsprofil des Ausschreibungstextes festgelegten deklaratorischen Merkmal nicht konsequent eine besondere Bedeutung bei.

11

Ausgehend davon hat das Gericht den Vollstreckungsschuldner zur Neubescheidung über die Bewerbung des Vollstreckungsgläubigers verpflichtet.

12

Dieser Rechtsauffassung ist der Vollstreckungsschuldner nicht gefolgt. Er hat stattdessen das Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen (s. Schreiben vom 02.03.2018) und sich damit seiner auferlegten Pflicht entzogen. Damit stellt der Vollstreckungsschuldner seine eigene Bewertung gegen die des Verwaltungsgerichts. Er verstößt somit gegen die Vorschrift des § 121 Nr. 1 VwGO. Nach dieser Bestimmung binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden ist. Die so geregelte materielle Rechtskraft umfasst im Falle des Bescheidungsurteils nicht nur die Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung überhaupt, sondern auch die „Rechtsauffassung des Gerichts“, so wie sie in den Entscheidungsgründen des Bescheidungsurteils niedergelegt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1994 – 3 C 30/93 -, Juris, Rn. 31). Die Rechtsauffassung des Gerichts ist damit für den Vollstreckungsschuldner maßgeblich. Er hat deswegen seiner Neubescheidung die Umstände des bisherigen Auswahlverfahrens zugrunde zu legen und diese bei seiner Entscheidung im Weiteren zu berücksichtigen.

13

Der Abbruch des Verfahrens war auch nicht rechtmäßig; er entbehrt einer sachlichen Grundlage, so dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Vollstreckungsgläubigers nicht untergegangen ist.

14

Nach den Bestimmungen des § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) dürfen öffentliche Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Dies gilt entsprechend bei (bloßen) Dienstpostenbesetzungen, wenn der Dienstherr – wie hier – die Auswahl nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG vornimmt. Dabei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen des angestrebten Amtes/Dienstpostens genügt und sich darin voraussichtlich bewähren wird. Jeder Bewerber hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG stehen.

15

Der Bewerbungsverfahrensanspruch erlischt, wenn ein Mitbewerber rechtsbeständig ernannt worden und das Auswahlverfahren damit abgeschlossen ist. Es erlischt ferner, wenn sich das Auswahlverfahren erledigt, weil die Ämtervergabe nicht mehr stattfinden soll. Die in Art. 33 Abs. 2 GG normierten Grundsätze sind auf eine Auswahlentscheidung bezogen. Dementsprechend ist der Bewerbungsverfahrensanspruch auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren gerichtet und besteht grundsätzlich nur, wenn eine Ernennung oder – wie hier – eine Dienstpostenvergabe vorgenommen werden soll. Entfällt der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung, weil die Stelle nicht mehr zu Verfügung steht oder weil sich der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt entschieden hat, das ausgeschriebene Amt /den Dienstposten so nicht zu vergeben, wird das hierauf bezogene Auswahlverfahren gegenstandslos (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.2014 - 2 A 3.13 - Juris Rn. 16). Das Bewerbungsverfahren kann schließlich auch durch einen wirksamen Abbruch beendet werden, wenn der Dienstherr die Stelle zwar weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. Wirksam ist diese Entscheidung indes nur, wenn sie rechtmäßig ist (BVerwG, Urteil vom 03.12.2014 a.a.O). Der Abbruch kommt vor allem in Betracht, um auf Verstöße gegen Art. 33 Abs. 2 GG im Auswahlverfahren oder bei der Auswahlentscheidung zu reagieren. Erkennt der Dienstherr, dass das Verfahren fehlerbehaftet ist, darf er abbrechen. Es kann nicht von ihm verlangt werden, „sehenden Auges“ eine Auswahlentscheidung zu treffen oder aufrecht zu erhalten, die nach eigener Erkenntnis gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstößt. Allerdings müssen die neuen Erkenntnisse vertretbar sein, wobei Maßstab der Stand der Rechtsprechung ist. Allgemein anerkannt ist die Berechtigung zum Abbruch, wenn die Auswahlentscheidung von einem Verwaltungsgericht durch Erlass einer einstweiligen Anordnung beanstandet worden ist, die die Ernennung oder die Dienstpostenvergabe an den ausgewählten Bewerbers verbietet. Daraus kann der Dienstherr regelmäßig den Schluss ziehen, seine bisherige Verfahrensweise begegne erheblichen Zweifel im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG. In einer solchen Situation kann das bisherige Verfahren beendet werden, damit in einem anschließenden neuen Verfahren (ggf. unter Einbeziehung eines aktualisierten Bewerberkreises) eine Art. 33 Abs. 2 GG genügende Entscheidung getroffen werden kann (BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 a.a.O). Er kann aber auch nach pflichtgemäßem Ermessen das vom Verwaltungsgericht als fehlerhaft angesehene Auswahlverfahren ab dem festgestellten Fehler fortsetzen, um den Fehler zu beheben und das Verfahren zeitnah abzuschließen (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 01.07.2015 - 2 B 10497/15 - Juris Rn. 14 m.w.N.).

16

Nach Auffassung der Kammer hat sich aufgrund der vorliegenden besonderen Konstellation das Ermessen des Vollstreckungsschuldners darauf reduziert, dass er das Verfahren nicht abbrechen durfte, sondern unter Beachtung und Vermeidung der vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18.12.2017 festgestellten Mängel fortzuführen und damit der ihm im Urteil auferlegten Verpflichtung nachzukommen hatte. Dem Vollstreckungsschuldner ist nämlich durch ein Gericht nicht nur im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens wegen Fehlern im Verfahren untersagt worden, die Stelle mit dem ausgewählten Bewerber zu besetzten, sondern es ist ihm durch Urteil aufgegeben worden, über die Bewerbung des Vollstreckungsgläubigers erneut (unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts) zu entscheiden. Während im Anordnungsverfahren im Wege der Sicherungsanordnung grundsätzlich die Stellenbesetzung mit dem Mitbewerber (vorläufig) nur verhindert wird, wird dem Bewerbungsverfahrensanspruch des Vollstreckungsgläubigers (im Rahmen des alten Verfahrens) durch die vom Gericht im Hauptsacheverfahren ausgeurteilte Neubescheidung entsprochen. Es heißt nämlich dort ausdrücklich, dass über die „… Bewerbung des Klägers erneut zu entscheiden…“ (ist). Der Vollstreckungsgläubiger hat insofern bereits eine gewisse Rechtsposition erreicht, die ihm durch den vollständigen Abbruch des Verfahrens so ohne weiteres nicht wieder entzogen werden kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Dienstherr die Stelle erneut ausschreiben will (s. Schreiben des Vollstreckungsgläubiger vom 02.03.2018). Infolgedessen gebietet es der gerichtliche Tenor, unter Einbeziehung des bisherigen Bewerberkreises, insbesondere des Vollstreckungsgläubigers und des im Rechtsstreit bisher Beigeladenen, eine neue Auswahlentscheidung zu treffen, ohne das Verfahren komplett abzubrechen und ein ganz neues Auswahlverfahren zu beginnen. Der Vollstreckungsgläubiger kann aufgrund des Urteils mehr verlangen, als er in einem einstweiligen Anordnungsverfahren hätte erreichen können. Andernfalls, d.h. bei einem vollständigen Abbruch des Verfahrens, wäre er um die Früchte seines Erfolges gebracht. Dies wird besonders dann deutlich, wenn er sich nicht auf eine Neuausschreibung (nach einem Abbruch) bewerben würde. Dann wäre das von ihm erwirkte Urteil aufgrund des Abbruchs für ihn nutzlos. Insofern ist der vorliegende Fall nicht mit den in der Rechtsprechung bisher entschiedenen bzw. in Bezug genommenen Fallgestaltungen betreffend den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens vergleichbar.

17

Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ist auch nicht rechtsbeständig geworden. Das wäre nur dann der Fall, wenn kein Bewerber innerhalb angemessener Zeit (zwei Wochen) nach Mitteilung der Abbruchentscheidung Rechtsschutz zur Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens beantragt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 – 2 C 6.11 - Juris Rn. 12).

18

Der Vollstreckungsgläubiger hat mit der Stellung seines Antrages auf Fortsetzung am 15.03.2018 auf die Mitteilung des Vollstreckungsschuldners vom 02.03.2018, dass das bisherige Stellenbesetzungsverfahrens beendet werde, reagiert.

19

Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist mit 5.000.- Euro angemessen, aber auch erforderlich.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

21

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m Satz 2 der Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs (Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 01/07/2015 00:00

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 28. April 2015 wird der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens beider...
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Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.