Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 25. Apr. 2018 - 12 B 30/18

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2018:0425.12B30.18.00
25.04.2018

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.620,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der – sinngemäße - Antrag des Antragstellers,

2

die aufschiebende Wirkung seiner Klage (12 A 201/17) gegen den Beschwerdebescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15.11.2017 anzuordnen

3

ist gem. § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO iVm § 23 Abs. 6 S. 2 Wehrbeschwerdeordnung (WBO) zulässig, jedoch unbegründet.

4

In materieller Hinsicht wiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Entlassungsverfügung schwerer als das private Aufschubinteresse des Antragstellers.

5

Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind einerseits das private Aufschubinteresse des Antragstellers daran, vom Vollzug der Entlassungsverfügung vorerst verschont zu bleiben, und andererseits das öffentliche Interesse an deren Vollziehung. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen, wenn aufgrund der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Ergibt die rechtliche Prüfung des angefochtenen Bescheides, dass dieser offensichtlich rechtmäßig ist, führt dies regelmäßig zur Ablehnung des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO.

6

So liegen die Dinge hier.

7

Der Entlassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24.10.2017 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 15.11.2017 ist nicht zu beanstanden.

8

Zunächst bestehen in formeller Hinsicht keine Bedenken gegen die Entlassungsverfügung. Der Antragsteller wurde vor Erlass des Bescheides gem. §§ 55 Abs. 6 S. 1, 47 Abs. 2 Soldatengesetz (SG) ordnungsgemäß angehört. Darüber hinaus wurde auch die Stellungnahme der Vertrauensperson des Klägers nach § 23 Abs. 1 Nr. 6 Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) rechtzeitig eingeholt.

9

Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat die Entlassung des Antragstellers zu Recht auf § 55 Abs. 5 SG gestützt. Nach dieser Vorschrift kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

10

Der Tatbestand dieser Bestimmung ist erfüllt.

11

Der Antragsteller war zum Zeitpunkt seiner Entlassung Soldat auf Zeit und noch keine vier Jahre im Dienst. Durch den tätlichen Angriff auf einen Kameraden und den Einbehalt von Manövermunition hat er schuldhaft seine Pflichten nach § 7 SG (Pflicht zum treuen Dienen), nach § 11 SG (Gehorsamspflicht), nach § 12 (Kameradschaftspflicht) sowie nach § 17 Abs. 2 SG (Pflicht zum allgemeinen Wohlverhalten in und außer Dienst) verletzt.

12

Das hat die Antragsgegnerin in ihrem Beschwerdebescheid vom 17.11.2017 zutreffend festgestellt. Die Kammer folgt dieser Einschätzung und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß §§ 23 a Abs. 2 WBO i.V.m. 117 Abs. 5 VwGO auf die dortigen Ausführungen.

13

Das Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis würde auch die militärische Ordnung der Bundeswehr ernstlich gefährden.

14

Unter „militärischer Ordnung“ ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Schutzgut der militärischen Ordnung ist die innerbetriebliche Funktionsfähigkeit der Streitkräfte in dem Umfang, wie dies zur Aufrechterhaltung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr erforderlich ist.

15

Bei der Bestimmung des Begriffs der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs 5 SG, die bei Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis gefährdet worden wäre, ist von dem Zweck der Bundeswehr auszugehen, der Verteidigung zu dienen. Diesen Zweck kann die Bundeswehr nur erfüllen, wenn sie einsatzbereit ist. Bei einer modernen, weitgehend technisierten und motorisierten Streitkraft gehört zur Einsatzbereitschaft, dass der Truppe nicht nur Waffen, Munition und Verpflegung zur Verfügung stehen, sondern auch die notwendige Ausrüstung für Übungszwecke, wie etwa Übungs- und Manövermunition. Daher muss sich alles Material, das diesem Zweck zu dienen bestimmt ist, zu jeder Zeit an dem für ihn bestimmten Ort befinden. Nur dann ist sichergestellt, dass es jederzeit, insbesondere in dringenden Fällen ohne langes Suchen aufgefunden werden kann. Für die Beurteilung, ob das Verhalten eines Soldaten zu einer Gefahr für die militärische Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG führen kann, ist deshalb nicht ausschlaggebend, ob er fehlendes Material in rechtswidriger Zueignungsabsicht an sich nimmt oder aber es nur aus Nachlässigkeit in seinen Bereich verbringt. Der im Einzelfall vielleicht geringe Fehlbestand an Material ist ebenfalls nicht entscheidend. Maßgebend ist vielmehr die Gefahr, die der Verteidigungsbereitschaft jeder einzelnen Einheit und der Bundeswehr im Ganzen droht, wenn Material nicht mehr uneingeschränkt verfügbar ist. Wird der Einzelfall der Dienstpflichtverletzung nicht für sich betrachtet, sondern als das typische Teilstück einer allgemeinen und schwer zu bekämpfenden Erscheinung, so ist die aus ihr drohende Gefahr wesentlich größer als der Einzelfall erkennen lässt. Auch hier muss bei der vorausschauenden Beurteilung der drohenden Gefahr und ihrer Ernstlichkeit berücksichtigt werden, dass derartige um sich greifende, in den Bereich typischer menschlicher Schwächen fallende schwere Nachlässigkeiten nur durch Aufwendung aller zur Verfügung stehenden Mittel eingedämmt werden können und dass die Frage, ob ein Soldat auf Zeit Material in rechtswidriger Zueignungsabsicht an sich genommen hat - wie der vorliegende Fall zeigt - nur schwer oder gar nicht aufzuklären ist. Das Verbleiben eines Soldaten im Dienst, der dienstliches Material entwendet hat, stellt deshalb in der Regel eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung dar; es hätte negative Vorbildwirkung, die es der Bundeswehr erschweren würde, ihren Verteidigungsauftrag zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.1980 – 2 C 16/78 – Juris Rn. 20; BayVGH, Beschluss vom 30.08.2012, 6 ZB 12.272 – Juris Rn.10 -; Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, § 55 Rn. 77).

16

Da die Pflichtverletzung unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr berührt, ist dadurch auch der Kernbereich, namentlich die Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Streitkräfte verletzt.

17

Selbst wenn aber nur der Randbereich verletzt wäre, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Denn eine Entlassung ist auch dann gerechtfertigt, wenn mit einer Randbereichsverletzung eine Wiederholungsgefahr oder eine Nachahmungsgefahr verbunden wäre oder es sich um eine Straftat von erheblichen Gewicht handelt (vgl. BVwerG, Beschluss vom 16.08.2010 –Juris Rn. 8).

18

Die Kammer nimmt insoweit sowohl eine Nachahmungs- als auch eine Wiederholungsgefahr an.

19

Mit der Antragsgegnerin geht sie davon aus, dass das Fehlverhalten des Antragstellers hier als Teil einer allgemeinen um sich greifenden Disziplinlosigkeit eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung darstellen kann. Zutreffend hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass ohne die Entlassung andere Soldaten darin ein Zeichen sehen können, dass die Bundeswehr das Verhalten des Antragstellers duldet und so möglicherweise Anreiz bieten könnte, eine ähnliche Tat zu begehen. Die fristlose Entlassung des Antragstellers ist geeignet, andere Soldaten von einem ähnlichen Verhalten abzuhalten. Ein einfacheres, den Antragsteller weniger belastendes Mittel, insbesondere eine Disziplinarmaßnahme, kommt hier nicht in Betracht. Wenn dem Verhalten des Antragstellers lediglich mit einer Disziplinarmaßnahme begegnet würde, könnte dies in der Truppe zu der fälschlichen Auffassung führen, ein gleichartiges Verhalten anderer Soldaten werde sanktionslos hingenommen. Eine sofortige Entlassung war hier auch deshalb unumgänglich, weil der Antragsteller das zwischen dem deutschen Staat und ihm bestehende Vertrauensverhältnis in nicht mehr wiederherzustellender Weise zerstört hat.

20

Die gleichen Erwägungen gelten, soweit der tätliche Angriff des Antragstellers auf einen Kameraden betroffen ist. Auch insoweit konnte einer möglichen Nachahmung und/oder Wiederholung durch andere Soldaten nur durch die Entlassung des Antragstellers begegnet werden.

21

Ob bei einem Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis auch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet würde (darauf hat die Antragsgegnerin jedenfalls in ihrem Beschwerdebescheid nicht abgestellt), kann deshalb dahinstehen.

22

Schließlich ist auch die Ermessensausübung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Mit dem Wort „kann“ in § 55 Abs. 5 SG ist der Entlassungsbehörde kein umfassendes Ermessen eingeräumt, das sie – ähnlich wie in einem Disziplinarverfahren – verpflichten würde, alle für und gegen den Verbleib des Zeitsoldaten im Dienst sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammenzutragen, zu gewichtigen und gegeneinander abzuwägen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Frage der Angemessenheit der Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck in der Vorabbewertung im Wesentlichen bereits durch Verwendung des Begriffs „ernstlich“ auf der Tatbestandsebene des § 55 Abs. 5 SG selbst konkretisiert (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 19.10.2015 – 2 LB 25/14 – juris). Demgemäß ist die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift von der fristlosen Entlassung abzusehen, im Sinne einer sogenannten „intendierten Entscheidung“ auf besondere (Ausnahme-) fälle beschränkt (Beschlüsse der Kammer vom 18.08.2014 – 12 B 14/14 und vom 14.09.2017 – 12 B 31/17 – unter Hinweis auf OVG Münster, Beschluss vom 17.09.2008 – 1 B 670/08 – juris).

23

Ein atypischer Fall liegt hier nicht vor.

24

Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung für eine Entlassung unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Vorgesetzten des Antragstellers getroffen und ausgeführt, dass sie keine entlastenden Aspekte habe feststellen können, die es ihr ermöglicht hätten, von der Entlassung abzusehen.

25

Insoweit hat sie erkannt, dass im Falle des Antragstellers kein Ausnahmefall vorliegt, der es ausnahmsweise gebieten würde, die Entlassung nicht auszusprechen.

26

Erweist sich die angefochtene Verfügung somit als offensichtlich rechtmäßig, so dass ein ggf. sich anschließendes Hauptsacheverfahrens voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, hat es grundsätzlich bei der vom Gesetzgeber generell angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit zu verbleiben (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – Juris).

27

Es ist schließlich nicht ersichtlich und auch diesbezüglich nichts vom Antragsteller vorgetragen worden, das der sofortige Vollzug der Entlassungsverfügung sich als unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte darstellt.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

29

Der Wert des Streitgegenstandes ist gem. §§ 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 Nr. 1 GKG festgesetzt worden.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Soldatengesetz - SG | § 55 Entlassung


(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist,

Soldatengesetz - SG | § 17 Verhalten im und außer Dienst


(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten. (2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, di

Soldatengesetz - SG | § 7 Grundpflicht des Soldaten


Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

Soldatengesetz - SG | § 11 Gehorsam


(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 23 Verwaltungsgerichtliches Vorverfahren


(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens. (2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung an

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Tenor Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 12. Februar 2014 anzuordnen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kost

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens.

(2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung angefochten wird. Hält diese Stelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Anderenfalls legt sie die Beschwerde der zur Entscheidung zuständigen Stelle vor.

(3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.

(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann die Entscheidung für Fälle, in denen er zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig wäre, durch allgemeine Anordnung auf die Stelle, die die angefochtene Maßnahme erlassen hat, oder auf andere Stellen übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(5) Gegen Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung ist die Klage erst zulässig, wenn dieser auf eine Beschwerde erneut entschieden hat.

(6) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 80 Absatz 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(7) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.

(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Tenor

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -12. Kammer, Einzelrichter - vom 27. August 2014 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.

2

Der am ... geborene Kläger wurde am 1. Juli 2012 im untersten Mannschaftsdienstgrad, vorgesehen für die Laufbahn der Feldwebel des Allgemeinen Fachdienstes, in die Bundeswehr einberufen. Auf der Grundlage seiner Verpflichtungserklärung vom Mai 2012 wurde er mit Wirkung vom 25. Juli 2012 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde auf drei Jahre zwischenfestgesetzt und hätte danach am 30. Juni 2015 geendet. Nach Abschluss der Laufbahnausbildung sollte der Kläger als Marinesicherungsbootsmann eingesetzt werden.

3

Der Kläger wurde zum 1. Oktober 2012 in die ...-Kaserne in ... versetzt. Seit November 2012 zeigte der Kläger dem Obergefreiten ... mehrfach den Hitlergruß in Geste und Worten. Dies geschah auch am Morgen des 5. März 2013, an dem der Kläger den Hitlergruß u.a. gegenüber dem Obergefreiten ... ausführte. Nachdem dieser ihn aufforderte, dieses zu unterlassen, wiederholte der Kläger den Gruß noch dreimal. Zudem nannte er die Obergefreiten ... und ... im Februar 2013 auf Arabisch „Schlampe" (Shermuta).

4

Am 11. März 2013 beantragte der Disziplinarvorgesetzte des Klägers dessen fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG. Der nächsthöhere Dienstvorgesetzte trug diesen Antrag mit.

5

Der Kläger bestritt die Vorwürfe nicht, gab dazu jedoch an, er und ... hätten sich das Wort Shermuta gegenseitig an den Kopf geworfen. Als er - der Kläger - dessen Bedeutung gekannt habe, habe er es nicht mehr benutzt.

6

Das bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel wegen des Verdachts des Verstoßes gegen §§ 86a, 185 StGB geführte Ermittlungsverfahren wurde mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Hinsichtlich des Verdachts des § 86a StGB hätten die Ermittlungen nicht ergeben, dass die Handlungen des Klägers für eine nicht überschaubare Anzahl von Personen wahrnehmbar gewesen wären. Ermittlungen nach § 185 StGB seien nicht möglich, da die Betroffenen ausdrücklich auf Strafanträge verzichtet hätten.

7

Mit Bescheid vom 22. März 2013 wurde der Kläger gemäß § 55 Abs. 5 SG mit Wirkung zum Ablauf des Aushändigungstages, dem 4. April 2013, aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Der Kläger habe gegen seine Pflichten als Soldat schwerwiegend verstoßen und damit das in ihn als Zeitsoldat gesetzte Vertrauen grob missbraucht. Die Handlungen des Klägers stellten eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung dar. Es bestünde eine augenscheinliche Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr. Die Bundeswehr müsse den Kläger entlassen, um nicht den Anschein zu erwecken, Bestrebungen gegen die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland zu dulden und um eine Schädigung des Ansehens der Bundeswehr im In- und Ausland abzuwenden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Bescheid Bezug genommen.

8

Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschwerdebescheid vom 30. Juli 2013 zurückgewiesen und die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung angeordnet.

9

Hiergegen hat der Kläger am 2. September 2013 Klage erhoben.

10

Er hat seine Entlassung für rechtswidrig gehalten. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren wegen mangelnden Tatverdachts eingestellt und nicht wegen fehlender Strafanträge. Seine fristlose Entlassung sei unangemessen und nicht zu rechtfertigen. Die Äußerungen seien unter gleichgestellten Mannschaftssoldaten erfolgt. Es habe sich am 4. März 2013 um ein einmaliges Verhalten gehandelt. Es handle sich noch um eine von Art. 5 GG gedeckte Meinungsäußerung oder um pubertäres Verhalten eines heranwachsenden Jugendlichen. Er sei damals 19 Jahre alt gewesen und sein Verhalten sollte nicht mit aller Konsequenz zu ernst genommen werden. Es habe nicht nachgewiesen werden können, dass er - der Kläger - den Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verlassen habe. Eine Gefährdung der militärischen Ordnung durch sein Verhalten könne nicht gesehen werden, somit auch keine ernstliche Gefährdung. Zudem hätten zwei Mitarbeiter des Militärischen Abschirmdienstes Anfang März 2013 eine intensive Befragung durchgeführt und keinen rechtsradikalen Hintergrund festgestellt.

11

Der Kläger hat beantragt,

12

die Entlassungsverfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 22. März 2013 in der Fassung des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 30. Juli 013 aufzuheben.

13

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Das Verwaltungsgericht hat nach persönlicher Anhörung des Klägers - insoweit wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 22. August 2014 verwiesen - mit Urteil vom 27. August 2014 die angegriffene Entlassungsverfügung vom 22. März 2013 in der Fassung des Beschwerdebescheides vom 30.Juli 2013 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

16

Unstreitig habe der Kläger gegenüber dem Obergefreiten ... den Hitlergruß in Geste und Worten ausgeführt. Dagegen sei das Gericht nach der persönlichen Anhörung des Klägers nicht davon überzeugt, dass dieser den Obergefreiten ... im Februar 2013 wissentlich auf Arabisch als „Schlampe" bezeichnet habe; ihm sei seinerzeit die Bedeutung des Wortes nicht bekannt gewesen. Dieser Vorwurf stehe in seiner Qualität allerdings ohnehin deutlich hinter dem Verwenden des Hitlergrußes zurück.

17

Zwar stelle das mehrmalige Verwenden des Hitlergrußes eine schuldhafte Verletzung mehrerer Dienstpflichten dar. Insbesondere habe der Kläger damit gegen eine der elementarsten Pflichten eines jeden Soldaten verstoßen, für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes durch sein gesamtes Verhalten einzutreten. Das Gericht sei nach der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung jedoch davon überzeugt, dass in seiner Einheit die Pflege der Kameradschaft in größerem Umfang in Schieflage geraten sei.

18

Nach dem persönlich vom Kläger gewonnenen Eindruck stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Verbleiben des Klägers im Dienst die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr nicht ernstlich gefährde. Dies sei im Rahmen einer objektiv nachträglichen Prognose festzustellen. Hierfür komme es nicht auf die Schwere der Dienstverletzungen an, sondern auf den Ernst der der militärischen Ordnung oder dem Ansehen der Bundeswehr ohne die fristlose Entlassung drohenden Gefahr. Zwar wiesen die Dienstpflichtverletzungen einen gewissen Schweregrad auf und sei das Verhalten des Klägers grundsätzlich geeignet, eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr zu bewirken, wenn solche Vorgänge der Öffentlichkeit bekannt würden. Es handele sich jedoch ausschließlich um Vorgänge innerhalb der eigenen Einheit. Für das Bild der Bundeswehr in der Öffentlichkeit sei zudem nicht nur das objektive Verhalten eines einzelnen Soldaten bestimmend, sondern auch der Kontext, aus dem heraus dieses entstanden sei, und der Umgang der Beklagten damit. Denn die Beklagte müsse durch Wahrnehmung ihrer Personalverantwortung durch ihre Führungskräfte ihren Beitrag zur Heranbildung junger Soldaten entsprechend dem geforderten Soldatenbild leisten. Sie müsse deshalb beim Hitlergruß unterscheiden, ob es sich um politisch motivierte Umtriebe oder - als geschmacklos zu bewertende - Entgleisungen unter jungen Soldaten handele.

19

Das Gericht sei nach der Anhörung des Klägers der Auffassung, dass seinem Verhalten keine ideologische Motivation zu Grunde liege. Der Kläger habe plausibel berichtet, dass er insbesondere auch zu seinen Kameraden mit ausländischen Wurzeln ein gutes bis freundschaftliches Verhältnis gehabt habe. Dem Kläger sei zumindest im Nachhinein bewusst geworden, dass er erheblich zu weit gegangen sei. Die Toleranzschwelle für wechselseitig kulturell bedingte Beleidigungen scheine nach seinen plausiblen Darlegungen in der Einheit äußerst hoch gewesen zu sein, ohne dass es je zu einer Korrektur durch Vorgesetzte gekommen sei. Deshalb wäre eine Ahndung mit disziplinarischen Mitteln ausreichend gewesen. Dabei hätte auch der fragwürdige allgemeine kameradschaftliche Umgang ausgeleuchtet werden können. Dies wäre für die Funktionsfähigkeit der Beklagten der nachhaltigere Weg als die Entlassung des Klägers.

20

Hiergegen hat die Beklagte die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt.

21

Sie ist der Auffassung, dass die Klage auf Grund des Dienstzeitendes zwischenzeitlich unzulässig geworden sei. Unabhängig davon sei das Urteil auch inhaltlich zu kritisieren: Das Gericht habe die vorliegenden Tatsachen nur unvollständig gewürdigt und sich mit den Widersprüchen in den Aussagen des Klägers und des Zeugen ... nicht auseinandergesetzt. Es habe in der Einheit des Klägers keine „Schieflage" bestanden. Die in diesem Zusammenhang stehenden Ausführungen des Gerichts seien reine Spekulation. Auch in rechtlicher Hinsicht könne den Ausführungen des Gerichts nicht gefolgt werden.

22

Die Beklagte beantragt,

23

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 27. August 2014 - 12. Kammer, Einzelrichter - abzuändern und die Klage gegen die Entlassungsverfügung vom 22. März 2013 in der Fassung des Beschwerdebescheides vom 30. Juli 2013 abzuweisen.

24

Der Kläger hat sich in der Berufungsinstanz nicht geäußert.

25

Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben dem Senat bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die zulässige Berufung ist begründet. Das angefochtene Urteil ist zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Bescheid der Beklagten vom 22. März 2013 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 30. Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

27

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage nicht bereits dadurch erledigt, dass der Kläger mittlerweile sein Dienstzeitende auch ohne die Entlassung erreicht hätte. Ob eine Anfechtungsklage durch Zeitablauf erledigt ist, hängt davon ab, ob von einem Verwaltungsakt noch Rechtswirkungen ausgehen können oder ob dies auszuschließen ist. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt erst dann ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5.08 - Rn. 13 NVwZ 2009, 122). Beides ist hier nicht der Fall.

28

Die Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG erledigt sich nicht durch Zeitablauf. Aufgrund der rechtsgestaltenden Wirkung der Entlassung endet das Soldatenverhältnis mit dem Tag der Aushändigung der Entlassungsverfügung, § 56 Abs. 1 SG. Ab diesem Tag hat der Kläger keinen Anspruch mehr auf Dienstbezüge (§ 56 Abs. 3 SG). Gemäß § 56 Abs. 2 SG verliert der Kläger mit der Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG zudem seinen Dienstgrad und hat gemäß § 56 Abs. 3 SG keinen Anspruch mehr auf Versorgung (mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung). Etwaige Kosten einer während der Dienstzeit gemachten Fachausbildung sind zu erstatten, § 56 Abs. 4 SG.

29

Das mehrfache Ausführen des Hitlergrußes gegenüber Kameraden mit ausländischen Wurzeln rechtfertigt die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG. Nach dieser Vorschrift kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

30

Der Kläger war zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entlassungsverfügung Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre. Durch das mehrfache Ausführen des Hitlergrußes über einen Zeitraum von rund vier Monaten hat er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt, und zwar insbesondere seine Pflichten zum Eintreten für die demokratische Grundordnung gemäß § 8 SG, zur Kameradschaft gemäß § 12 SG, zum treuen Dienen gemäß § 7 SG, zum Gehorsam gemäß § 11 Abs. 1 SG und die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 17 Abs. 2 SG. Der Kläger wusste, dass das Ausführen des Hitlergrußes im Widerspruch zu seiner Pflicht, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten (§ 8 SG), stand. Er wusste damit auch, dass sein Verhalten gegen die Pflicht zum treuen Dienen, zum Gehorsam und gegen die Wohlverhaltenspflicht verstieß. Es ist allerdings unerheblich, ob der Kläger wusste, gegen welche Pflichten er mit seinem Verhalten im Einzelnen verstieß. Es genügt, dass er wusste, dass sein Verhalten pflichtwidrig war. Er führte den Hitlergruß gegenüber Kameraden mit ausländischen Wurzeln aus, obwohl er wusste, dass es diese ärgerte (§12 SG). So wiederholte er am Morgen des 5. März 2013 den Gruß absichtlich dreimal, nachdem der Obergefreite ... ihn aufgefordert hatte, dies zu unterlassen.

31

Ob der Kläger auch wegen der weiteren ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen durch die Verwendung eines arabischen Schimpfwortes gegenüber Kameraden mit ausländischen Wurzeln wissentlich und damit schuldhaft gehandelt hat, kann der Senat offenlassen, da bereits das mehrfache Ausführen des Hitlergrußes, und zwar ebenfalls vornehmlich gegenüber Kameraden mit ausländischen Wurzeln, seine fristlose Entlassung rechtfertigt.

32

Ob es sich - etwa nach disziplinarrechtlichen Maßstäben - um einen "schweren" oder nur "leichten" Fall einer Dienstpflichtverletzung handelt und ob in dem jeweils zu beurteilenden Einzelfall ggf. verschärfende oder mildernde Umstände hinzutreten, ist im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal der Verletzung von Dienstpflichten in § 55 Abs. 5 SG ohne Belang (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, BVerwGE 91, 62). Die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG ist keine disziplinarische Maßnahme, sondern soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Sie stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft oder des Ansehens der Bundeswehr zu vermeiden. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1971 - 8 C 180.67 - BVerwGE 38, 178 <180 f.> = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 5 S. 2 f.; vom 31. Januar 1980 - 2 C 16.78 - BVerwGE 59, 361 <362 f.> = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 8 S. 5 f. und vom 24. September 1992 - BVerwG 2 C 17.91 - BVerwGE 91, 62 <63 f.> = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 13 S. 2 f. und vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10- BVerwG 140, 199 <200 f.> Rn. 10, Beschluss vom 16. August 2010 - 2 C 33.10 - NVwZ- RR 2010, 896 = juris Rn. 6). Maßgeblicher Zeitpunkt für eine solche Prognose ist der Zeitpunkt, in dem das Verwaltungsverfahren abgeschlossen wird.

33

Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr auch schon durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1971 a.a.O.; vom 31. Januar 1980 a.a.O.; vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 11 S. 13 f. = NJW 1984, 938, vom 24. September 1992 a.a.O. und vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - a.a.O. Rn. 11, Beschluss vom 16. August 2010 - 2 C 33.10 - juris Rn. 7). Um solch leichteres Fehlverhalten geht es jedoch vorliegend nicht, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat.

34

Unter militärischer Ordnung ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Einsatzbereitschaft der Soldaten und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Dabei genügt es nicht, wenn Randbereiche des Militärischen berührt werden. Vielmehr muss es sich um Regeln und Einrichtungen handeln, die über diese Randbereiche hinausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983 - 6 C 2.81 -, juris, Rn. 20).

35

Bei einer Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr geht es um den guten Ruf der Streitkräfte oder auch einzelner Truppenteile bei Außenstehenden, vor allem in der Öffentlichkeit, aus der Sicht eines den jeweiligen Lebensverhältnissen gegenüber aufgeschlossenen, objektiv wertenden Betrachters. Eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr ist anzunehmen, wenn das Verhalten des Soldaten mit den berechtigten Erwartungen der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr unvereinbar, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsstaatlichkeit der Streitkräfte bei Bekanntwerden erschüttert wäre.

36

Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass das Ansehen der Bundeswehr bei einem Verbleiben des Klägers im Dienst ernstlich gefährdet wäre. Bei dem Verhalten des Klägers handelt es sich - unabhängig von der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens - mit Blick auf die Ziel- und Schutzrichtung des § 55 Abs. 5 SG, künftigen Schaden von der Bundeswehr abzuwenden, nicht um eine „Bagatelle", sondern um ein Verhalten, welches von einer insoweit sensibilisierten Öffentlichkeit aufmerksam registriert und keinesfalls toleriert wird. Ein solches Verhalten ist deshalb in besonderer Weise geeignet, zu einem erheblichen Ansehensverlust der Bundeswehr zu führen. Das Ansehen der Bundeswehr wird ganz wesentlich getragen von ihrer Teilhabe an der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und dem Vertrauen darauf, dass sie sich den Werten des Grundgesetzes verpflichtet weiß. Mit Blick auf die deutsche Geschichte von 1933 bis 1945 ist das Ansehen des Militärs in besonderem Maße störanfällig gegenüber dem Auftreten eines Soldaten, das Zweifel an der unbedingten Respektierung des sittlichen Wertes der Menschenwürde nährt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 1. März 2006 - 1 B 1843/05 - juris Rn. 23; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 1999 - 2 M 1921/99 - juris Rn. 18, OVG Koblenz, Urteil vom 25. August 1995 - 10 A 12774/94 - NVwZ-RR 1996, 401 <402>).

37

Dabei ist es unerheblich, ob der betreffende Soldat innerlich hinter einem bestimmten Verhalten steht oder ob er sich geistig von ihm distanziert; es kommt vielmehr ausschließlich auf die nach außen erkennbar zum Ausdruck gebrachte Einstellung an (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 1999 a.a.O., OVG Koblenz, a.a.O.). Von dem Verhalten des Klägers, der den Hitlergruß seit November 2012, und zuletzt am Morgen des 5. März 2013, vornehmlich gegenüber Kameraden mit ausländischen Wurzeln, insbesondere gegenüber dem Obergefreiten ... mehrfach in Geste und Worten ausführte, musste ein Außenstehender den Eindruck gewinnen, dass er die dahinter stehende menschenverachtende Ideologie teilte. In dem Verhalten des Klägers kommt eine rechtsextremistische und ausländerfeindliche Einstellung zum Ausdruck. Erforderlich ist insoweit, dass der Soldat auf Zeit für die Bundeswehr nicht mehr tragbar ist, was vor allem bei Dienstpflichtverletzungen anzunehmen ist, die aufgrund ihrer Eigenart geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsstaatlichkeit der Streitkräfte zu erschüttern (vgl. OVG Lüneburg a.a.O,).

38

Daher ist es unerheblich, dass der Kläger dem erstinstanzlichen Gericht in der mündlichen Verhandlung den Eindruck vermittelt hat, dass er persönlich diese Ideologie nicht teile. Abgesehen davon steht dieser Eindruck des Verwaltungsgerichts auch in einem Widerspruch zu dem vom Kläger an den Tag gelegten Verhalten. Den Hitlergruß zeigte er vornehmlich gegenüber Kameraden mit ausländischen Wurzeln und er wiederholte ihn auch nachdem ihn der Obergefreite ... aufgefordert hatte, dies zu unterlassen. Irgendeine Erklärung hat er dafür nicht abgegeben, sondern im Gegenteil in der Klagebegründung darauf verwiesen, sein Verhalten sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Soweit er in der Klagebegründung zudem von einem „einmaligen“ Fehlverhalten gesprochen hat, ignoriert er den langen Zeitraum seines Fehlverhaltens und die für den Anschein ideologischen Verhaltens hinzutretenden besonderen Umstände (nahezu ausschließlich gegenüber Kameraden mit ausländischen Wuzeln und mehrfache Wiederholung trotz Unterlassensaufforderung). Das Verwaltungsgericht folgt dem im Widerspruch zu den im Verwaltungsverfahren eingeholten Zeugenaussagen stehenden klägerischen Vortag ohne jegliche weitere Beweisaufnahme und nimmt an, dass es in der Einheit des Klägers dergestalt zu einer Schieflage gekommen sein, dass die Toleranzschwelle für wechselseitig kulturell bedingte Beleidigungen hoch gewesen sei und zudem auch andere Soldaten den Hitlergruß ausgeführt haben. Sollte dies der Fall gewesen sein, ändert dies nichts, sondern würde im Gegenteil im Sinne einer Nachahmungs- und Wiederholungsgefahr erst recht eine Entlassung des Klägers rechtfertigen.

39

Unerheblich ist auch, ob das Verhalten des Klägers - außerhalb des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und der beiden öffentlichen Gerichtsverhandlungen wegen der Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG - Dritten tatsächlich bekannt geworden ist, da die Vorfälle sich allesamt „nur" in seiner Einheit zugetragen haben. Das Ansehen der Bundeswehr kann durch eine Dienstpflichtverletzung bereits dann ernstlich gefährdet werden, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Verfehlung öffentlich bekannt wird (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 5 LA 357/11 - juris LS 1, Rn. 9, 15). So verhält es sich hier. Mit dem an das Polizeirecht angelehnten Begriff der Gefährdung macht § 55 Abs. 5 SG deutlich, dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ausreicht; der Gefahrenerfolg muss nicht bereits eingetreten sein, es genügt eine drohende Gefahr (vgl. zum Gefahrenbegriff im Polizeirecht BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 -, juris Rn. 32).

40

Zwar unterliegen die bei den Vorfällen anwesenden Soldaten gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SG der Pflicht zur Verschwiegenheit über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten. Dazu dürfte aber nicht die Pflicht gehören, über rechtsextremistische Vorfälle innerhalb der Bundeswehr gegenüber Dritten zu schweigen. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SG nimmt Tatsachen, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, ausdrücklich von der Verschwiegenheitspflicht aus. Darunter fallen wahre und sachlich geschilderte Erlebnisse eines Soldaten während seiner Dienstzeit (so Walz, in: ders./Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 14 Rn. 17). Selbst wenn man aber § 14 Abs. 1 Satz 1 SG für anwendbar hielte, wäre nicht gewährleistet, dass sich die anwesenden Soldaten - gerade im Hinblick auf die vorstehend beschriebenen Unsicherheiten des Tatbestands - durchweg und in vollem Umfang an die Verschwiegenheitspflicht halten. Auch ein gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßender Bericht eines Soldaten hätte die verheerende Folgen für das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit (zum Ganzen ebenso: OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. De- zember2012 a.a.O. Rn. 8).

41

Trägt mithin das Tatbestandsmerkmal der ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr die angefochtene Verfügung selbständig, so kann dahinstehen, ob durch das Verhalten des Klägers eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung hervorgerufen wird. Zutreffend hat allerdings die Beklagte angenommen, dass das Verhalten des Klägers zugleich eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung begründet. Aufgrund eines solchen Verhaltens bestehen durchgreifende Zweifel an der Zuverlässigkeit des betroffenen Soldaten, dem Einsatzauftrag der Bundeswehr im Rahmen der bestehenden Verfassung hinreichend Rechnung zu tragen. Im Gefolge dessen können leicht Spannungen in den inneren Dienstbetrieb der Bundeswehr hineingetragen werden, welche sich negativ auf den Zusammenhalt innerhalb der Truppe, auf ein reibungsloses Zusammenspiel der Einsatzkräfte im Rahmen des Prinzips von Befehl und Gehorsam und damit letztlich auf die Einsatzfähigkeit im Ganzen auswirken. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Prognose gerechtfertigt ist, dass gerade von dem Kläger auch künftig weitere einschlägige Dienstpflichtverletzungen zu erwarten gewesen sind. Bei rassistischen, rechtsextremen Aktivitäten von Soldaten handelt es sich um ein - von dem jeweiligen Einzelfall losgelöstes - allgemeines Problem, welches, um eine ansonsten drohende Festsetzung dieses Problems in den Streitkräften zu verhindern, schon im Anfangsstadium mit der gebotenen Härte bekämpft werden muss. Dies schließt es ein, bereits dem durch objektive Tatsachen begründeten Anschein des Fortbestehens einer derartigen Gesinnung und inneren Einstellung wirksam entgegenzutreten (vgl. zum Ganzen: OVG Münster, Beschluss vom 1. März 2006 - 1 B 1843/05-juris Rn. 23 ff.).

42

Beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG steht die Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Dieses Ermessen ist hier fehlerfrei ausgeübt worden. Zwar wird das Wort „kann" im vorliegenden Zusammenhang - soweit ersichtlich - als (echte) Ermessenseinräumung verstanden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 1. März 2005 a.a.O. juris Rn. 26 f. m.w.N.). Gleichwohl ist das Ermessen der zuständigen Behörde, beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG vom Ausspruch der fristlosen Entlassung absehen zu können, im Sinne einer sogenannten „intendierten Entscheidung" auf besondere (Ausnahme-)Fälle beschränkt.

43

Dies beruht darauf, dass es alleiniger Zweck der fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG ist, eine - sich im Grunde bereits aus der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift ergebende - drohende Gefahr für die Bundeswehr abzuwenden. Die fristlose Entlassung soll künftigen Schaden verhindern und dient in diesem Zusammenhang ausschließlich dem Schutz der Bundeswehr. Im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG ist deshalb entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kein Raum für Erwägungen darüber, ob die Sanktion der dienstlichen Verfehlung angemessen ist oder besser mit einer Disziplinarmaßnahme hätte geahndet werden sollen und ob der Soldat im Hinblick auf die Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung noch tragbar oder untragbar ist. Die Frage der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck ist hier in Gestalt einer Vorabbewertung durch den Gesetzgeber bereits durch die Vorschrift selbst - und zwar auf der Tatbestandsebene - konkretisiert worden. So setzt § 55 Abs. 5 SG mit der Begrenzung der Rechtsfolge auf Fälle einer „ernstlichen" Gefährdung einen besonderen Gefährdungsgrad voraus; außerdem grenzt er in zeitlicher Hinsicht die Entlassungsmöglichkeit auf die ersten vier Dienstjahre ein (vgl. zum Ganzen: OVG Münster, Beschluss vom 1. März 2006 - 1 B 1843/05 - juris Rn. 30 m.w.N.).

44

Daher besteht auch keine generelle Verpflichtung der Behörde, in jedem einzelnen Falle im Rahmen der Begründung der Entlassungsverfügung bzw. des Beschwerdebescheides ausdrücklich (zusätzliche) Ermessenserwägungen anzustellen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, den der Gesetzgeber in seine vorweggenommene Verhältnismäßigkeitsabwägung nicht schon einbezogen hat bzw. einbeziehen konnte (zum Ganzen ebenso: OVG Münster a.a.O. Rn. 32-m.w.N.). Dafür ist vorliegend indes nichts ersichtlich.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO iVm. § 708 Nr. 11, §711 ZPO.

46

Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.


Tenor

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 12. Februar 2014 anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 12.131,04 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen seine fristlose Entlassung aus dem Dienst der Bundeswehr.

2

Der am 09. September 1987 geborene Antragsteller wurde am 01. Januar 2011 in die Bundeswehr einberufen und war seit dem 15. Februar 2011 bis zu seiner Entlassung Soldat auf Zeit (Dienstzeitende 31.12.2022), seit dem 05. Juni 2013 im Rang eines Obermaats (Besoldungsgruppe A6). Er war zuletzt Angehöriger der Teileinheit U-Bootrettungsausbildung am ….

3

Im November 2013 hatte die Antragsgegnerin Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller Mitglied des von mehreren Soldaten gegründeten Gruppenchats „…“ auf der Kommunikationsplattform Smartphone WhatsApp war, in der u.a. nationalsozialistische Zeichen und Symbole wie z.B. das Hakenkreuz sowie Bilder mit antisemitischem und ausländer- feindlichem Hintergrund verbreitet wurden. Die Antragsgegnerin ordnete dem Antragsteller eine Grafik mit der Abbildung des Verkehrszeichens 325.1 „Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs“ und des Verkehrszeichens 123 „Baustelle“ mit der darunter liegenden Aufschrift „WEISS HAT FREI & SCHWARZ MUSS ARBEITEN“, ein Foto mit einer Vogelscheuche in einem weißen Umhang mit Kapuze des Ku-Klux-Klan auf einem Melonenacker mit dem Titel „Niggas wont steal ma melons anymore“ sowie ein Foto eines Mannes mit „Hitler-Bart“ in NS-Uniform zu, der mit einer Pizza vor einem Verbrennungsofen mit der Aufschrift „ADOLFS RISTORANTE IM STEINOFEN GEBACKEN“ posiert. In seiner Vernehmung am 19. November 2013 bestätigte der Antragsteller, von Mitte 2012 bis zum 11. November 2013 Mitglied der Gruppe gewesen zu sein.

4

Nachdem es dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, entließ das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Antragsteller mit Bescheid vom 12. Februar 2014 gemäß § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG) aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. In der Begründung heißt es: Der Antragsteller habe durch seine Handlungen die militärische Ordnung ernstlich gefährdet. Indem er die genannte Grafik und die Fotos verschickt habe und es unterlassen habe, die über den Gruppenchat durch andere Mitglieder versendeten Fotos und Grafiken mit Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen wie z.B. Hakenkreuze und den Hitlergruß sowie antisemitische und ausländerfeindliche Sprüche, die er als Mitglied des Gruppenchats empfangen habe, pflichtgemäß zu melden, habe der Antragsteller insbesondere gegen seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), seine Pflicht zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG) sowie gegen seine Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 SG) wiederholt schwerwiegend verstoßen und damit das in ihn als Soldaten auf Zeit gesetzte Vertrauen grob missbraucht. Die Taten stellten schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen dar. Der Antragsteller habe daher Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen, für die er als militärischer Vorgesetzter unter den verschärfenden Bestimmungen des § 10 Abs. 1 SG einzustehen habe. Ohne die Entlassung des Antragstellers könnten andere Soldaten darin ein Zeichen sehen, dass die Bundeswehr Bestrebungen gegen die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland dulde. Damit wäre einer Verbreitung extremistischen und ausländerfeindlichen Gedankenguts innerhalb der Bundeswehr Tür und Tor geöffnet, was zu einer weiteren erheblichen Ansehensschädigung der Bundeswehr führen würde. Verstöße gegen die Dienstpflichten seien geeignet, andere Soldaten zur Nachahmung zu verleiten und damit einer allgemeinen Disziplinlosigkeit und einer damit einhergehenden Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub zu leisten und reichten aus, um als Teilstück einer allgemeinen und schwer zu bekämpfenden Erscheinung disziplinlosen Verhaltens die militärische Ordnung ernstlich zu gefährden. Die Einsatzbereitschaft der Truppe würde damit in nicht mehr hinnehmbarem Umfang leiden und die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte geschwächt. Auch habe der Antragsteller durch seine Handlungsweise das Vertrauen seiner Vorgesetzten in seine Person zerstört, womit eine weitere ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung einhergehe. Der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung könne nur mit der fristlosen Entlassung des Antragstellers aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden. Die guten dienstlichen Leistungen des Antragstellers und sein bis dahin tadelloses Verhalten müssten vor der Tatsache, dass der Antragsteller als einziger Vorgesetzter im Gruppenchat das Versenden von Bildern, Texten und Grafiken mit Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen und rassistischen, unsittlichen und die Opfer des NS-Regimes verhöhnenden Inhalten durch Unterlassen des von ihm zu erwartenden Einschreitens nicht nur geduldet, sondern auch selbst solche Bilder, Texte und Grafiken versandt habe, zurückstehen.

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Zur Begründung seiner dagegen unter dem 12. März 2014 eingelegten Beschwerde trug der Antragsteller in einem späteren Schreiben im Wesentlichen vor:

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Er sei ohne die gebotene Sachaufklärung in einen Zusammenhang mit dem ominösen Gruppenchat gebracht worden. Hinsichtlich der fotografierten Abbildungen auf der Monitorfläche eines Mobiltelefons habe die Antragsgegnerin nicht angegeben, wer diese Abbildungen zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort fotografiert habe und wer Eigentümer des Mobilfunktelefons mit den Abbildungen sei. Er habe jedenfalls nichts heruntergeladen, worauf verfassungsfeindliche Symbole o.ä. zu sehen wären. Die Antragsgegnerin habe in pauschaler Weise eine Pflichtverletzung als gegeben hingestellt, ohne dass die einzelnen Pflichten konkret beschrieben worden seien. Er habe insbesondere nicht seine sich aus § 7 SG ergebende Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Staat, seinen Organen und seiner Rechtsordnung verletzt. Der militärische Abschirmdienst habe im Rahmen einer Befragung Ende Januar/Anfang Februar 2014 bei ihm keine rechtlich zu missbilligende Gesinnung festgestellt. Dies habe die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt. Er habe auch nicht gegen ihm gemäß § 8 SG obliegende Pflichten verstoßen. Er habe nicht durch ein nach außen gerichtetes Verhalten zu erkennen gegeben, dass er die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage ablehne. Mangels eines von einem militärischen Vorgesetzten erteilten Befehls habe es keine Gehorsamspflicht im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SG gegeben, die er hätte verletzen können. Der Inhalt einer nicht nach außen dringenden privaten Kommunikation, von der niemand etwas erfahre, sei nicht geeignet, dem Ansehen der Bundeswehr im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 SG abträglich zu sein. Eine Meldepflicht habe schon deshalb nicht bestanden, weil es an einer entsprechenden Vorschrift des Soldatengesetzes fehle. Jedenfalls liege insoweit keine Fahrlässigkeit vor, weil eine solche Pflicht für ihn nicht vorher erkennbar gewesen sei. Durch sein Verbleiben im Dienst seien selbst dann weder die militärische Ordnung noch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet, wenn eine Dienstpflichtverletzung vorläge. Es sei nicht der militärische Kernbereich betroffen, was zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Einsatzbereitschaft führen würde. Im Übrigen habe er keine Straftat begangen, es liege keine Wiederholungsgefahr vor, und es bestehe auch keine Nachahmungsgefahr. Es handele sich um einen dienstinternen Vorgang, von dem mit Ausnahme der anderen an der Kommunikation beteiligten Soldaten niemand etwas wahrgenommen habe. In der Begründung des angefochtenen Bescheides habe die Antragsgegnerin keine Gesichtspunkte mitgeteilt, anhand derer sich erkennen ließe, dass sie das ihr gemäß § 55 Abs. 5 SG zustehende Ermessen ausgeübt habe.

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Das am 22. April 2014 von dem Antragsteller angerufene VG Halle hat sich durch Beschluss vom 08. Mai 2014 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das hiesige Verwaltungsgericht verwiesen.

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Zur Begründung seines Antrages trägt der Antragsteller, ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen, im Wesentlichen vor:

9

Die Antragsgegnerin habe nicht festgestellt, wer die Mitglieder des Gruppenchats seien, welche Zweck- oder Zielrichtung der Zusammenschluss habe, welche Person die Abbildungen auf dem Mobiltelefon zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort fotografiert habe und wer Eigentümer des Mobiltelefons mit den abfotografierten Abbildungen sei. Ein Verweis auf den Akteninhalt stelle keine Mitteilung der tatsächlichen Gründe im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG dar. Die Antragsgegnerin müsse Beweis dafür antreten, dass ein unmittelbarer Empfang und ein unmittelbares Versenden von Dateien möglich seien, ohne dass ein Herunterladen erforderlich sei.

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Die Antragsgegnerin hätte ihm mitteilen müssen, welche von ihr nicht erwünschten Verhaltensweisen eine Dienstpflichtverletzung darstellten. Er habe keine ausländerfeindlichen Thesen und Gewalttaten verbreitet, keine Ausdrücke verwendet, die auf Sympathie zum NS-Regime schließen ließen und keine anderen Personen durch antisemitische oder ausländerfeindliche Sprüche oder Scherze verunglimpft. Im Entlassungsbescheid habe die Antragsgegnerin nicht, wie jetzt in ihrer Antragserwiderung, die „Vorgaben der ZDv 10/05 (Nr. 311)“ und eine Belehrung hinsichtlich einer Erklärung über die Treuepflicht zum Grundgesetz genannt. Der Verteidigungsauftrag werde nicht in Frage gestellt, wenn er weiterhin in dem Dienstverhältnis belassen werde. Auch das Vertrauensverhältnis zu ihm sei nicht, wie die Antragsgegnerin behauptet, in höchstem Maße geschädigt worden. Zu dem von der Antragsgegnerin nicht näher bestimmten Zeitpunkt im September oder Oktober 2013 sei er noch nicht in der Funktion eines Vorgesetzten gewesen. Er habe sich vielmehr noch in der Unteroffiziersausbildung befunden. Erst ab November 2013 sei er Soldat mit Vorgesetztenfunktion gewesen. Männlichen Soldaten, die den Tatbestand der §§ 184 ff StGB erfüllende pornografische Abbildungen ansähen, fehle es ebenfalls an dem moralischen und rechtlichen Gespür, so dass auch diese entlassen werden müssten.

11

Indem die Antragsgegnerin dies nicht tue, verstoße sie gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Indem die Antragsgegnerin behaupte, fiskalische Gründe würden es verbieten, von einer sofortigen Vollziehung des Entlassungsbescheides abzusehen, gestehe sie zu, dass sie den Entlassungsbescheid auf sachfremde Erwägungen gestützt habe. Der Entlassungsbescheid verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Da die Antragsgegnerin selbst bestätigt habe, dass er tiefe und ehrliche Reue gezeigt habe, komme als milderes Mittel eine disziplinarische Maßregelung mit dem Ziel einer deutlichen Pflichtenmahnung in Betracht. Der Entlassungsbescheid verstoße darüber hinaus gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, da andere an den Kommunikationsvorgängen beteiligte Soldaten nicht entlassen worden seien. Schließlich unterlägen die Kommunikationsinhalte einem Beweisverwertungsverbot, da die Antragsgegnerin den Besitz an dem Mobiltelefon in strafbarer Weise erlangt habe, nämlich durch Drohung mit einem empfindlichen Übel (Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB).

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Der Antragsteller beantragt,

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die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 12. Februar 2014 anzuordnen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

16

Sie erwidert, ergänzend zu ihren Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, im Wesentlichen:

17

Das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Entlassung müsse gegenüber ihrem Interesse an der sofortigen Vollziehung zurückstehen, da der Entlassungsbescheid rechtmäßig sei und ihr Interesse an der sofortigen Entlassung gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache seien als gering anzusehen, da der Entlassungsbescheid rechtmäßig sei. Der „Bonner Lästerecke“ hätten insgesamt zehn Soldaten zugeordnet werden können. Einem Rechtsverhältnis im Sinne einer formalen Mitgliedschaft in dieser Gruppe, verbunden mit einer über die allgemeine Kontaktpflege hinausgehenden Ziel- und Zweckrichtung, bedürfe es bei einer sog. Chatgemeinschaft nicht. Der zusammenfassenden Auswertung vom 14. November 2014 seien sowohl der Eigentümer des Mobiltelefons mit den fotografierten Abbildungen als auch die beweissichernde Stelle zu entnehmen. Die Kommunikationsinhalte seien im Übrigen nicht durch Drohung oder Nötigung gegenüber dem Eigentümer des Mobiltelefons erlangt worden. Für den Empfang oder das Weiterleiten eines Fotos über Whatsapp seien kein vorheriger Download oder Upload erforderlich gewesen. Das Empfangen und Versenden von Dateien sei vergleichbar mit einem Dateianhang in Emailsystemen. Gegenüber dem Antragsteller werde nicht der Vorwurf einer rechtsextremen oder rechtsradikalen Gesinnung erhoben. Vielmehr müsse von einem Soldaten auf Zeit mit Vorgesetztenfunktion ein Mindestmaß an rechtlichem und moralischem Gespür ebenso erwartet werden wie der Anspruch, nicht gedankenlos zu handeln, sondern die Folgen seines Tuns zu überblicken. Die Treuepflicht nach § 8 SG verlange von einem Soldaten die Bereitschaft, sich mit den Werten des Staates, dem er diene, zu identifizieren. Die Verbreitung ausländerfeindlicher Thesen und Gewalttaten oder die Verwendung von Ausdrücken, die auf Sympathie zum NS-Regime schließen ließen, liefen dieser Treuepflicht zuwider. Da § 17 SG auch eine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht begründe, sei nicht entscheidend, ob das Verhalten nach außen gerichtet sei und von Außenstehenden wahrgenommen worden sei. Die Verletzung der Gehorsamspflicht nach § 11 SG ergebe sich aus den wiederholten Verstößen gegen die Vorgaben der ZDv 10/05 (Nr. 311) sowie gegen die Belehrung „Erklärung über die Treuepflicht zum Grundgesetz“. Insbesondere das Zugeständnis des Antragstellers, es sei ihm ohne konkrete Mitteilung und Beschreibung des gewünschten Verhaltens nicht möglich, sich moralisch und rechtlich angemessen zu verhalten, bestätige die Richtigkeit ihrer Handlungsweise. Belehrungen des Antragstellers über das „Leben in der militärischen Gemeinschaft“ (ZDv 10/5) und über die Treuepflicht seien dokumentiert. Darüber hinaus handele es sich um Grundregeln, die allen Soldaten bereits in der Ausbildung vermittelt würden und deren Einhaltung Bestandteil der Dienstpflichten sei.

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Die Wiederholungsgefahr habe sich in den über einen gewissen Zeitraum erfolgten gleichgelagerten Dienstpflichtverletzungen manifestiert. An einer bestehenden Nachahmungsgefahr könnten keine berechtigten Zweifel bestehen. Die Entscheidung sei zudem ermessensgerecht. Im Übrigen überwiege das Allgemeininteresse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Entlassung gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da es mit dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr nicht vereinbar sei, ihn auch nur vorübergehend im Dienstverhältnis zu belassen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil das Vertrauensverhältnis zu dem Antragsteller in höchstem Maße geschädigt worden sei.

19

Die soldatenrechtlichen Konsequenzen für die an der Gruppe beteiligten weiteren Soldaten hätten sich entsprechend der unterschiedlichen nachweisbaren Tatbeiträge und ihren rechtlichen Stellungen nicht einheitlich gestaltet. Zwei vom Antragsteller nicht angeführte Soldaten, deren Beiträge ebenfalls von der Verwendung verfassungsfeindlicher Kennzeichen geprägt gewesen seien, seien auch nach § 55 Abs. 5 SG entlassen worden. Der Antragsteller, der seit dem 05. Juni 2013 eine Vorgesetztenfunktion innegehabt habe, sei darüber hinaus der einzige mithandelnde Offizier der Gruppe gewesen. Der Antragsteller würde keinen dauernden Nachteil erleiden, falls das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu seinen Gunsten ausgehen sollte. Er würde im Falle des Obsiegens in der Hauptsache besoldungs- und laufbahnrechtlich so gestellt, als ob seine Entlassung nicht verfügt worden wäre. Würde hingegen die aufschiebende Wirkung angeordnet, würde der Antragsteller zunächst weiterhin besoldet werden, und sie müsste im Falle ihres Obsiegens in der Hauptsache diese Zahlungen rückwirkend bis zum Entlassungszeitpunkt zurückfordern und ihren Anspruch ggf. auf dem Rechtsweg durchsetzen und vollstrecken.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 16. Juli 2014 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

II.

21

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2014 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verb. mit § 23 Abs. 6 Satz 2 Wehrbeschwerdeordnung zulässig, jedoch nicht begründet. In materieller Hinsicht wiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Entlassungsverfügung schwerer als das private Aufschubinteresse des Antragstellers.

22

Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind einerseits das private Aufschubinteresse des Antragstellers daran, vom Vollzug der Entlassungsverfügung vorerst verschont zu bleiben, und andererseits das öffentliche Interesse an deren Vollziehung. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können Erkenntnisse wie Rechtmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen, wenn aufgrund der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Ergibt die rechtliche Prüfung des angefochtenen Bescheides, dass dieser offensichtlich rechtmäßig ist, führt dies regelmäßig zur Ablehnung des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO. So liegen die Dinge hier.

23

Die angefochtene Entlassungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG). Danach kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

24

Die Entlassungsverfügung ist formell ordnungsgemäß ergangen, insbesondere ist der Antragsteller nach § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) angehört worden. Der Anhörung der Vertrauensperson gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 6 Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) hat der Antragsteller unter dem 11. Dezember 2013 widersprochen.

25

Auch in materieller Hinsicht sind die Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG gegeben. Der Antragsteller war im Zeitpunkt seiner fristlosen Entlassung noch keine vier Jahre im Dienst, so dass er grundsätzlich auf der Rechtsgrundlage des § 55 Abs. 5 SG entlassen werden konnte. Der Antragsteller hat auch seine Dienstpflichten schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig, verletzt und damit ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen. Unter Dienstpflichten sind nur die gesetzlichen Pflichten des Soldaten zu verstehen. Die in Dienstvorschriften enthaltenen Pflichten stellen rechtlich keine eigenständigen soldatischen Dienstpflichten dar, sondern sind nur als Konkretisierung der gesetzlich vorgegebenen Pflichten anzusehen (VG Lüneburg, Urteil vom 13.04.2005 - 1 A 368/04 - zitiert nach juris mit weit. Nachw.; Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl., § 23 SG Rdnr. 2).

26

Der Antragsteller hat ein Dienstvergehen im Sinne des § 23 Abs. 1 SG begangen hat. Er hat schuldhaft so gehandelt, dass bei einem unvoreingenommenen Beobachter der Eindruck erweckt wird, er habe pflichtwidrig gehandelt, wobei die Pflichtwidrigkeit sich daraus ergibt, dass der Antragsteller gegen §§ 7, 8 und 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen hat.

27

Gemäß § 7 SG besteht die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen. Der Antragsteller hat die eingangs genannten Abbildungen und Fotos über sein Mobiltelefon mindestens

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zehn weiteren einer sog. WhatsApp Gruppe angehörenden Soldaten zugänglich gemacht. Dadurch hat er gegen seine Pflicht zum treuen Dienen verstoßen. In seiner Vernehmung vom 19. November 2013 hat er selbst zugegeben, der WhatsApp-Gruppe „…“ angehört und Bilder und Texte empfangen sowie weitergeleitet zu haben. Wie über WhatsApp, ein internetbasierter, plattformübergreifender Instant-Messaging-Dienst (s. Definition bei Wikipedia), Nachrichten sowie Bild-, Video- und Tondateien ausgetauscht werden können, ist nicht nur dem Gericht, sondern also auch dem Antragsteller durchaus bekannt. Dass es sich dabei keineswegs nur um belanglose und banale Inhalte handelt, wie der Prozessbevollmächtigte suggerieren möchte, zeigt gerade der vorliegende Rechtsstreit.

29

Aus der Pflicht zum treuen Dienen ergibt sich vor allem die Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Staat, seinen Organen und seiner Rechtsordnung (BVerwG, Urteil vom 07.11.2000 - 2 WD 18/00 - zitiert nach juris). Gegen diese Verpflichtung verstößt ein Soldat, der rassistische und ausländerfeindliche Abbildungen sowie ein die Opfer des Nationalsozialismus verhöhnendes, die im Dritten Reich begangenen Verbrechen verharmlosendes Foto verbreitet. Denn damit fügt er dem Selbstverständnis der Bundeswehr als Organ des der Freiheit und Menschenwürde verpflichteten demokratischen Rechtsstaats der Bundesrepublik Deutschland Schaden zu, verunsichert andere Soldaten, insbesondere Kameraden und Untergebene, in ihrer Loyalität gegenüber dem Dienstherrn, stürzt sie in Konflikte und beeinträchtigt dadurch die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr (BVerwG, a.a.O.).

30

Zugleich hat der Antragsteller durch sein Handeln die politische Treuepflicht gemäß § 8 SG verletzt. Diese Pflicht beinhaltet, die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hat dazu ausgeführt:

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„Diese Kernpflicht des Soldaten gebietet, sich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, der er dienen soll, zu identifizieren. Identifizieren bedeutet dabei nicht nur, die Grundordnung dieses Staates anzuerkennen, sondern verlangt ein Mehr an staatsbürgerlicher Verpflichtung, das dem Soldaten wie auch dem Richter und Beamten auferlegt ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist eine Demokratie, die von ihren Bürgern die Verteidigung der freiheitlichen Ordnung erwartet. Das Prinzip der streitbaren Demokratie gilt auch für die innere Ordnung der Bundeswehr. Dementsprechend verlangt die politische Treuepflicht von jedem Soldaten die Bereitschaft, sich zu der Idee des Staates, dem er dient, zu bekennen und aktiv für ihn einzutreten. Daher gehört die Verletzung der politischen Treuepflicht zu den schwersten denkbaren Pflichtwidrigkeiten. Ein solcher Verstoß liegt dann vor, wenn sich ein Soldat für Ziele einsetzt, die geeignet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung auszuhöhlen, oder wenn er sich nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die diesen Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren.“

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Der Antragsteller ist nicht für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eingetreten, sondern hat durch das Verbreiten des beschriebenen Fotos mit der Aufschrift „ADOLFS RISTORANTE IM STEINOFEN GEBACKEN“ die Gewalt- und Willkürherrschaft des Nazi-Regimes verharmlost, mag dies auch nicht aufgrund einer rechtsradikalen Gesinnung geschehen sein. Darüber hinaus hätte es die politische Treuepflicht des Antragstellers geboten, sich von anderen in der WhatsApp-Gruppe geposteten, die Verbrechen des NS-Regimes relativierenden Abbildungen und Fotos, von denen einige Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Hakenkreuz und Hitlergruß) trugen, zu distanzieren (vgl. BVerwG, a.a.O.). Distanzieren müssen hätte sich der Antragsteller auch von der Verbreitung ausländerfeindlicher und rassistischer Texte und Abbildungen, die nicht mit den Grundrechten und der Menschenwürde vereinbar sind. Stattdessen hat er selbst auch noch zwei in dieser Hinsicht nicht hinnehmbare Beiträge geleistet.

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Darüber hinaus hat der Antragsteller gegen die Pflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen. Danach muss das Verhalten des Soldaten dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Das Verhalten des Antragstellers war geeignet, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten ernsthaft zu beeinträchtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Januar 2000 - 2 WD 43.99 - zitiert nach juris) kommt es nicht darauf an, ob eine solche Beeinträchtigung tatsächlich eingetreten ist, sondern es genügt, wenn das Verhalten dazu geeignet war. Allein entscheidend ist, ob ein vernünftiger, objektiv wertender Dritter, wenn er von diesem Verhalten Kenntnis erhielte, darin eine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten sehen würde. Das Verbreiten des Fotos mit der Aufschrift „ADOLFS RISTORANTE IM STEINOFEN GEBACKEN“ ist objektiv geeignet, bei einem außenstehenden Dritten ernstliche Zweifel an der persönlichen Integrität und der charakterlichen Eignung des Soldaten zu begründen und damit seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit zu beeinträchtigen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Antragsteller das Foto einem größeren Kreis von Soldaten zugänglich gemacht hat und somit auch nicht verhindern konnte, dass dieses ggf. auch an Außenstehende hätte weitergegeben werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2000, a.a.O.). Dies geschah offenbar auch, denn am 30. Oktober 2013 zeigte ein Mitglied des Gruppenchats einem daran nicht beteiligten Soldaten einen Beitrag aus dem Chat auf seinem Mobiltelefon, der sich daraufhin an einen Sicherheitsoffizier wandte, was dann schließlich zur Einleitung truppendienstlicher Maßnahmen gegen die Mitglieder des Chats führte.

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Ob der Antragsteller sich darüber hinaus einen Verstoß gegen die Gehorsamspflicht hat zuschulden kommen lassen, ist zweifelhaft. § 11 Abs. 1 Satz 1 SG verpflichtet den Soldaten zum Gehorsam gegenüber seinen Vorgesetzten. Gehorsam heißt Vollziehung eines Gebotes oder Beachtung eines Verbotes, beschränkt sich somit auf Befehle. Gemeint sein dürften nur echte Befehle eines Vorgesetzten (Alff/Scherer/Poretschkin, a.a.O., § 11 Rdnr. 2a). Einen solchen an den Antragsteller gerichteten Befehl im engeren Sinne gab es hier nicht. Vielmehr hat der Antragsteller gegen spezielle im Soldatengesetz festgelegte Dienstpflichten verstoßen, die der allgemeinen Gehorsamspflicht vorgehen.

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Für die ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus §§ 7, 8 und 17 Abs. 2 Satz 1 SG ergebenden Dienstpflichten war der Antragsteller in besonderer Weise verantwortlich, weil er seit dem 05. Juni 2013 als Obermaat im Rang eines Vorgesetzten stand. Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben, hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich (§ 10 Abs. 1 und 2 SG). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen. Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob der Antragsteller seine Unteroffiziersausbildung im maßgeblichen Zeitraum (September/Oktober 2013) bereits beendet hatte. Beispielhaft kann nur eine Pflichterfüllung genannt werden, die unter allen Umständen und damit auch und gerade im der Öffentlichkeit nicht ohne weiteres zugänglichen, privaten Bereich Dienstpflichten achtet (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 WD 34/10 - zitiert nach juris). Dieser besonderen Verantwortung, die ihm danach auch im Rahmen eines nur aus wenigen Mitgliedern bestehenden Gruppenchats oblag, ist der Antragsteller nicht gerecht geworden.

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Zwar mag dem Antragsteller bei seinem Handeln die Einsicht gefehlt haben, pflichtwidrig zu handeln. In seiner Vernehmung am 19. November 2013 hat er ausgesagt, ihm sei nicht in der Deutlichkeit bewusst gewesen, dass das Verbreiten und der Besitz der eingangs genannten Bilder und Texte ein Dienstvergehen darstellten. Da er somit über das Rechtswidrige seines Tuns irrte, dürfte er sich in einem Verbotsirrtum befunden haben. Dieser war für ihn jedoch vermeidbar mit der Folge, dass er vorsätzlich seine Dienstpflichten nach §§ 7, 8 und 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt und somit ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.01.1997 - 2 WD 37/96 - zitiert nach juris). Denn bei gehöriger Anspannung seiner geistigen und sittlichen Kräfte hätte ihm auffallen müssen, dass die Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus und die in dieser Zeit begangenen Verbrechen nicht verharmlost werden dürfen und ausländerfeindliche Texte und Abbildungen nicht mit den Grundrechten und der Menschenwürde vereinbar sind. Schließlich hat der Antragsteller selbst unter dem 17. Mai 2010 eine umfassende „Erklärung über die Treuepflicht zum Grundgesetz“ unterschrieben. Darin wurde der Antragsteller über seine Verpflichtung belehrt, sich durch sein gesamtes Verhalten zur Freiheitlichen Demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland zu bekennen und für deren Erhalt einzutreten. Erläuternd heißt es in der Erklärung, dass die freiheitliche demokratische Grundordnung das Gegenteil des totalitären Staates sei, der als ausschließliche Herrschaftsmacht Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit ablehne. Der Antragsteller hätte erkennen müssen, dass das Verbreiten rassistischer und die Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus verharmlosender Bilder und Texte nicht mit seiner Verpflichtung, für den Erhalt der freiheitlich demokratischen Grundordnung einzutreten, vereinbar ist. Eines ausdrücklichen Befehls, dies zu unterlassen, bedurfte es dazu nicht. Es ging nicht um die Interpretation bestimmter Vorschriften des Soldatengesetzes, wie der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers meint, sondern um das uneingeschränkte Bekenntnis des Antragstellers zum Grundgesetz.

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Ein Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis würde die militärische Ordnung ernstlich gefährden (§ 55 Abs. 5 SG). Unter militärischer Ordnung ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Schutzgut der militärischen Ordnung ist die innerbetriebliche Funktionsfähigkeit der Streitkräfte in dem Umfang, wie dies zur Aufrechterhaltung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr erforderlich ist (Alff/Scherer/Poretschkin, a.a.O., § 55 Rdnr. 21). Die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Truppe muss gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen. Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann. Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114/11 - zitiert nach juris).

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Zwar ist dem Antragsteller keine unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigende Dienstpflichtverletzung vorzuwerfen. Ob eine Wiederholungsgefahr zu besorgen ist, ist im Hinblick auf die Stellungnahme des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten vom 09. Dezember 2013 fraglich. Dahinstehen kann, ob es sich um eine Straftat von erheblichem Gewicht handelt. Jedenfalls stellt das Fehlverhalten des Antragstellers eine Disziplinlosigkeit dar, die andere Soldaten zur Nachahmung verleiten könnte. Dadurch würde einer allgemeinen Disziplinlosigkeit und einer damit einhergehenden Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub geleistet. Die fristlose Entlassung des Antragstellers ist geeignet, andere Soldaten von einem ähnlichen Verhalten abzuhalten. Ein einfacheres, den Antragsteller weniger belastendes Mittel, insbesondere eine Disziplinarmaßnahme kam hier nicht in Betracht. Wenn dem Verhalten des Antragstellers, der den Rang eines Vorgesetzten hatte, lediglich mit einer Disziplinarmaßnahme begegnet worden wäre, hätte dies in der Truppe zu der fälschlichen Auffassung führen können, ein gleichartiges Verhalten eines Mannschaftsdienstgrades werde sanktionslos hingenommen. Eine sofortige Entlassung war hier auch deshalb unumgänglich, weil der Antragsteller das zwischen dem deutschen Staat und ihm bestehende Vertrauensverhältnis in nicht mehr wiederherzustellender Weise zerstört hat. Es untergräbt die Einsatzbereitschaft der Armee, wenn sich die Gesellschaft nicht mehr uneingeschränkt darauf verlassen kann, dass sich ein militärischer Vorgesetzter den Werten der Verfassung verpflichtet fühlt.

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Ob bei einem Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis auch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet würde, kann dahinstehen.

40

Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG erfüllt, so ist auch die Ermessensausübung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Mit dem Wort "kann" in § 55 Abs. 5 SG ist der Entlassungsbehörde kein umfassendes Ermessen eingeräumt, das sie - ähnlich wie in einem Disziplinarverfahren - verpflichten würde, alle für und gegen den Verbleib des Zeitsoldaten im Dienst sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammenzutragen, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Frage der Angemessenheit der Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck in der Art einer Vorabbewertung im Wesentlichen bereits auf der Tatbestandsebene des § 55 Abs. 5 SG selbst konkretisiert. Demgemäß ist die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift von einer fristlosen Entlassung abzusehen, im Sinne einer sog. "intendierten Entscheidung" auf besondere (Ausnahme-)Fälle beschränkt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.2008 - 1 B 670/08 - zitiert nach juris). Ein atypischer Fall liegt hier nicht vor. Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass ihr § 55 Abs. 5 SG einen Ermessensspielraum einräumte, und ihre Entscheidung für eine Entlassung unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers sowie der für ihn entstehenden Folgen getroffen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt im Rahmen der Ermessensausübung nicht vor. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 01. August 2014 dargelegt, wie sie gegen die einzelnen Mitglieder des Gruppenchats in disziplinar- bzw. statusrechtlicher Hinsicht vorgegangen ist. Danach sind insbesondere zwei weitere, vom Antragsteller allerdings nicht benannte Zeitsoldaten, die nicht Vorgesetzte waren, gemäß § 55 Abs. 5 SG entlassen worden. Darauf, dass gegen den Oberstabsgefreiten O. lediglich ein Vorermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, kann sich der Antragsteller nicht berufen. Insoweit liegt kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Zum einen ist dieser Soldat kein Vorgesetzter, und zum anderen kam für ihn eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG nicht in Betracht, weil er das vierte Dienstjahr bereits überschritten hatte.

41

Die Antragsgegnerin war nicht gehindert, die Inhalte auf dem Mobiltelefon des Soldaten H. im Rahmen des gegen den Antragsteller gerichteten Entlassungsverfahrens zu verwerten. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die rechtswidrige Erhebung oder Verwendung von Informationen - auch ohne ausdrücklich normiertes Verwertungsverbot - aus rechtsstaatlichen Gründen bzw. unter dem Aspekt des Grundrechtsschutzes unter Abwägung der für und gegen die Verwertung sprechenden Gesichtspunkte zu einem Beweisverwertungsverbot führen kann (VG Koblenz, Urteil vom 08.03.2013 - 4 K 563/12.KO - zitiert nach juris unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 7.12. 2011 – 2 BvR 2500/09 u.a. -). Selbst wenn die Antragsgegnerin die Inhalte des Mobiltelefons durch eine rechtswidrige Handlung erlangt haben sollte, was diese bestreitet, dürfen die Erkenntnisse zumindest dann als Anknüpfungspunkt für weitere Ermittlungen zu demselben Thema genutzt werden, wenn öffentliche Interessen von erheblichem Gewicht betroffen sind, die sich mit dem staatlichen Strafanspruch vergleichen lassen (OVG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2007 - 3 BS 396/05 - zitiert nach juris). So liegt der Fall hier. Wie oben ausgeführt, ging es darum, eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung durch ein Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis zu verhindern.

42

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beanstandet, eine „zusammenfassende Auswertung vom 23.11.2013“ (s. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 01.08.2014, Bl. 92 GA) finde sich nicht in den Verwaltungsvorgängen, dürfte die Antragsgegnerin die Auswertung vom 14. November 2013 (Bl. 10 ff „C“) gemeint haben. Nur diese ist Grundlage der gerichtlichen Entscheidung.

43

Erweist sich die angefochtene Verfügung somit als offensichtlich rechtmäßig, so dass ein ggf. sich anschließendes Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, hat es grundsätzlich bei der vom Gesetzgeber generell angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit zu verbleiben (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - zitiert nach juris). Besondere Umstände, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere erweist sich der sofortige Vollzug der Entlassungsverfügung hier auch nicht als unverhältnismäßig oder als unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

45

Der Streitwert wurde gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 5

46

Satz 1 Nr. 1 GKG festgesetzt (die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge.


Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.519,80 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers,

2

1. die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 17.07.2017 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens und eines evtl. nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens anzuordnen und

3

2. der Antragsgegnerin aufzugeben, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens und eines evtl. nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens weiterhin als Soldat auf Zeit mit seinem bisherigen Dienstgrad zu beschäftigen,

4

ist gem. § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO iVm § 23 Abs. 6 S. 2 Wehrbeschwerdeordnung (WBO) zulässig, jedoch unbegründet.

5

In materieller Hinsicht wiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Entlassungsverfügung schwerer als das private Aufschubinteresse des Antragstellers.

6

Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind einerseits das private Aufschubinteresse des Antragstellers daran, vom Vollzug der Entlassungsverfügung vorerst verschont zu bleiben, und andererseits das öffentliche Interesse an deren Vollziehung. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen, wenn aufgrund der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Ergibt die rechtliche Prüfung des angefochtenen Bescheides, dass dieser offensichtlich rechtmäßig ist, führt dies regelmäßig zur Ablehnung des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO.

7

So liegen die Dinge hier.

8

Der Entlassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 17.07.2017 ist nicht zu beanstanden.

9

Zunächst bestehen in formeller Hinsicht keine Bedenken gegen die Entlassungsverfügung. Der Antragsteller wurde vor Erlass des Bescheides gem. §§ 55 Abs. 6 S. 1, 47 Abs. 2 Soldatengesetz (SG) ordnungsgemäß angehört. Darüber hinaus wurde auch die Stellungnahme der Vertrauensperson des Klägers nach § 23 Abs. 1 Nr. 6 Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) rechtzeitig eingeholt.

10

Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat die Entlassung des Antragstellers zu Recht auf § 55 Abs. 5 SG gestützt. Nach dieser Vorschrift kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

11

Der Tatbestand dieser Bestimmung ist erfüllt.

12

Der Kläger war zum Zeitpunkt seiner Entlassung Soldat auf Zeit und noch keine vier Jahre im Dienst. Durch das mehrfache und lautstarke Rufen der Parole „Sieg Heil“ in der Nacht vom 02.12. auf den 03.12.2016 gegen 1.45 Uhr in … hat er schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt.

13

Dass der Antragsteller sich pflichtwidrig verhalten hat, steht für die Kammer nach Auswertung der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel (…) fest. Die Würdigung der Aussagen der bei der Bezirkskriminalinspektion Kiel und auch vor dem Amtsgericht B-Stadt vernommenen Zeugen ergibt für die Kammer, dass sowohl der beim Amtsgericht B-Stadt angeklagte R. als auch der Antragsteller die Parole „Sieg Heil“ in der o. g. Zeit mit großer Lautstärke, mehrfach und gegenüber einer unbestimmten Anzahl von Personen gerufen haben. Das haben alle drei vernommenen Zeugen sowohl bei der Polizei als auch im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Eckenförde übereinstimmend berichtet. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen nicht die Wahrheit gesagt haben, liegen nicht vor. Die fehlende Verurteilung des Antragstellers wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (vgl. § 86 a Abs. 1 Nr. 1 iVm Abs. 2 S. 1 StrafgesetzbuchStGB -) steht dem nicht entgegen. Denn zum einen ist das Verwaltungsgericht gehalten und auch befugt, in eigener Zuständigkeit den Sachverhalt zu ermitteln und das Verhalten des Antragstellers zu würdigen. Zum anderen ist das Strafverfahren auch nicht etwa mangels Vorliegens eines Tatverdachts (vgl. § 170 Abs. 2 StPO) eingestellt, sondern das Verfahren ist nach § 153 a Abs. 2 StPO (wegen geringer Schuld) unter Auferlegung einer Geldbuße von 1.500,-- Euro (vorläufig) eingestellt worden (s. Verhandlungsprotokoll vom 14.03.2017 i.V.m. der Berichtigung vom 24.02.2017, Bl. 80 ff, 112 R der Ermittlungsakte). Der Antragsteller hat demzufolge nicht „ohne Schuld“ gehandelt, was insbesondere durch die Auferlegung einer Geldbuße in nicht unerheblicher Höhe (sie erreicht fast das monatliche Einkommen des Antragstellers) sowie die Tatsache, dass der Antragsteller seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, deutlich wird.

14

Der Antragsteller hat durch sein Verhalten gegen seine Pflicht aus § 8 SG verstoßen. Nach dieser Bestimmung muss der Soldat die freiheitlich demokratische Grundordnung iSd Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten. Diese Kernpflicht des Soldaten gebietet, sich mit der Idee der freiheitlich demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, der er dienen soll, zu identifizieren. Identifizieren bedeutet dabei nicht nur, die Grundordnung dieses Staates anzuerkennen, sondern verlangt ein Mehr an staatsbürgerlicher Verpflichtung, das dem Soldaten wie auch dem Richter und Beamten auferlegt ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist eine Demokratie, die von ihren Bürgern die Verteidigung der freiheitlichen Ordnung erwartet. Das Prinzip der streitbaren Demokratie gilt auch für die innere Ordnung der Bundeswehr. Dementsprechend verlangt die politische Treuepflicht von jedem Soldaten die Bereitschaft, sich zu der Idee des Staates, dem er dient, zu bekennen und aktiv für ihn einzutreten. Daher gehört die Verletzung der politischen Treuepflicht zu den schwersten denkbaren Pflichtwidrigkeiten. Ein solcher Verstoß liegt dann vor, wenn sich ein Soldat für Ziele einsetzt, die geeignet sind, die freiheitlich demokratische Grundordnung auszuhöhlen oder wenn er sich nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die diesen Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und deformieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.2000 – 2 WD 18.00 – juris).

15

Der Antragsteller ist nicht für die freiheitlich demokratische Grundordnung iSd Grundgesetzes eingetreten, sondern hat durch Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, wozu auch Parolen und Grußformen gehören (vgl. § 86 a Abs. 2 S. 1 StGB), Zweifel an seiner Verfassungstreue geweckt; dieses Verhalten war objektiv geeignet, ihn in die Nähe rechtsextremistischer Gruppierungen zu rücken. Dieser – objektive – Eindruck wird dadurch verstärkt, dass nach den Zeugenaussagen der Mitangeklagte und der Antragsteller einen Zeugen als „linke Socke“ bzw. „linkes Schwein“ – „linke Sau“ bezeichnet haben.

16

Darüber hinaus hat der Kläger gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 S. 1 SG verstoßen. Danach muss das Verhalten des Soldaten dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Die Antragsgegnerin hat die Vorschrift in ihrem Bescheid zwar nicht ausdrücklich genannt, aber das Verhalten des Antragstellers in ihrer Entlassungsverfügung vom 17.07.2017 – sinngemäß - darunter subsumiert („die ernsthafte Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens, die Ihre Stellung als Soldat erfordern, wird in Ihrem Fall ebenfalls durch o. a. Sachverhalt verursacht“).

17

Das Verhalten des Antragstellers war auch geeignet, die in § 17 Abs. 2 S. 1 SG genannten Schutzgüter zu beeinträchtigen. Nach der Rechtsprechung kommt es für die Feststellung einer Pflichtverletzung nach dieser Vorschrift nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung tatsächlich eingetreten ist, sondern es genügt, wenn das Verhalten dazu geeignet war. Allein entscheidend ist, ob ein vernünftiger, objektiv wertender Dritter, wenn er von diesem Verhalten Kenntnis erhielte, daran eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr oder der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten sehen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2000, aaO).

18

Dass die Verwendung der Parole „Sieg Heil“ objektiv geeignet ist, für einen außenstehenden Dritten Zweifel an der persönlichen Integrität und der charakterlichen Eignung des Soldaten zu begründen und damit dessen Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit zu beeinträchtigen, hat die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt; dies ist auch ohne Weiteres anzunehmen.

19

Das Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis würde auch die militärische Ordnung der Bundeswehr ernstlich gefährden.

20

Unter „militärischer Ordnung“ ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Schutzgut der militärischen Ordnung ist die innerbetriebliche Funktionsfähigkeit der Streitkräfte in dem Umfang, wie dies zur Aufrechterhaltung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr erforderlich ist. Die personelle Funktionsfähigkeit hängt dabei von der individuellen Einsatzbereitschaft des einzelnen Soldaten und einem intakten inneren Ordnungsgefüge ab. Es reicht, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden in absehbarer Zeit eintreten wird, wobei die Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen. Im Rahmen der Gefährdungsprüfung ist zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann. Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung iSd § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist; dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereiches kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkung für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16.08.2010 – 2 B 33.10 und vom 28.01.2013 – 2 B 114.11 – beide juris).

21

Zwar ist dem Antragsteller keine unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigende Dienstpflichtverletzung im militärischen Kernbereich vorzuwerfen, da sich der Vorfall außerhalb des Dienstes ereignete und der damit verbundene Vertrauensverlust zwischen ihm und seinem Vorgesetzten allenfalls zu einer mittelbaren Beeinträchtigung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr führen dürfte. Eine Straftat von erheblichem Gewicht liegt in Anbetracht des Einstellungsbeschlusses des Amtsgerichts B-Stadt ebenfalls nicht vor. Zudem dürfte in Anbetracht der Einlassungen des Antragstellers und der Verhängung einer Geldbuße in nicht unerheblicher Höhe auch nicht die begründete Befürchtung bestehen, der Antragsteller werde in Zukunft weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr).

22

Indes nimmt die Kammer eine Nachahmungsgefahr an. Mit der Antragsgegnerin geht sie davon aus, dass das Fehlverhalten des Antragstellers hier als Teil einer allgemeinen um sich greifenden Disziplinlosigkeit und damit eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung darstellt. Zutreffend hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass ohne die Entlassung andere Soldaten darin ein Zeichen sehen können, dass die Bundeswehr verfassungswidrige Bestrebungen duldet. Eine Verbreitung rechtsextremistischen Gedankengutes innerhalb der Bundeswehr wäre damit der Weg geebnet; dadurch wären Disziplin und die personelle Einsatzbereitschaft gefährdet. Darüber hinaus – darauf hat die Antragsgegnerin ebenfalls zutreffend hingewiesen – bedarf es zur Erhaltung der Schlagkraft der Truppe maßgeblich des (guten) Ansehens der Bundeswehr in der Bevölkerung. Insofern ist es nicht von maßgeblichem Belang, dass sich die Tat außerhalb des Dienstes und außerhalb militärischer Anlagen ereignet hat. Ebenso wenig entlastet es den Antragsteller, dass er alkoholisiert war, denn alle Zeugen einschließlich der ermittelnden Polizeibeamten haben bekundet, dass der Antragsteller (trotz des beträchtlichen Alkoholkonsums) keine Ausfallerscheinungen gezeigt hat. Ihm war bewusst, was er tat. Zudem hat der Antragsteller seine Parole auch nicht etwa nur einem kleinen, klar abgrenzbaren Kreis gegenüber ausgesprochen, sondern ausweislich der polizeilichen Ermittlungen sind die Rufe nicht nur in unmittelbarer Nähe der Zeugen, sondern auch einer größeren Gruppe von Personen (hinterher) gerufen worden. Solch ein Verhalten eines Soldaten in der Öffentlichkeit, dazu noch als Vorgesetzter, ist geeignet, eine erhebliche Ansehensbeeinträchtigung der Bundeswehr zu verursachen. Die Öffentlichkeit reagiert in Fällen des (Rechts-)Extremismus emotional und voreingenommen. Ohne Reaktion der Bundeswehr kann der Eindruck entstehen, dass sich bei den Soldaten rechtsextremes Gedankengut ohne Schwierigkeiten verbreiten kann. Insoweit muss durch entsprechende Verhaltensweisen von Soldaten resultierende Ansehensschädigungen der Bundeswehr mit den Mitteln und Möglichkeiten des Statusrechts begegnet werden.

23

Die fristlose Entlassung des Antragstellers ist geeignet, andere Soldaten von einem ähnlichen Verhalten abzuhalten. Ein einfacheres, den Antragsteller weniger belastendes Mittel, insbesondere eine Disziplinarmaßnahme, kommt hier nicht in Betracht. Wenn dem Verhalten des Antragstellers, der den Rang eines Obermaates und damit eines Vorgesetzten hatte, lediglich mit einer Disziplinarmaßnahme begegnet würde, hätte dies in der Truppe zu der fälschlichen Auffassung führen können, ein gleichartiges Verhalten eines Mannschaftsdienstgrades werde sanktionslos hingenommen. Eine sofortige Entlassung war hier auch deshalb unumgänglich, weil der Antragsteller das zwischen dem deutschen Staat und ihm bestehende Vertrauensverhältnis nicht mehr in wiederherzustellender Weise zerstört hat. Es untergräbt die Einsatzbereitschaft der Armee, wenn sich die Gesellschaft nicht mehr uneingeschränkt darauf verlassen kann, dass sich ein militärischer Vorgesetzter den Werten der Verfassung verpflichtet fühlt.

24

Ob bei einem Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis auch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet würde (darauf hat die Antragsgegnerin nicht abgestellt), kann deshalb dahinstehen.

25

Schließlich ist auch die Ermessensausübung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Mit dem Wort „kann“ in § 55 Abs. 5 SG ist der Entlassungsbehörde kein umfassendes Ermessen eingeräumt, das sie – ähnlich wie in einem Disziplinarverfahren – verpflichten würde, alle für und gegen den Verbleib des Zeitsoldaten im Dienst sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammenzutragen, zu gewichtigen und gegeneinander abzuwägen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Frage der Angemessenheit der Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck in der Vorabbewertung im Wesentlichen bereits durch Verwendung des Begriffs „ernstlich“ auf der Tatbestandsebene des § 55 Abs. 5 SG selbst konkretisiert (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 19.10.2015 – 2 LB 25/14 – juris). Demgemäß ist die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift von der fristlosen Entlassung abzusehen, im Sinne einer sogenannten „intendierten Entscheidung“ auf besondere (Ausnahme-) fälle beschränkt (Beschluss der Kammer vom 18.08.2014 – 12 B 14/14 – unter Hinweis auf OVG Münster, Beschluss vom 17.09.2008 – 1 B 670/08 – juris).

26

Ein atypischer Fall liegt hier nicht vor.

27

Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung für eine Entlassung unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Vorgesetzten des Antragstellers getroffen und ausgeführt, dass sie keine entlastenden Aspekte habe feststellen können, die es ihr ermöglicht hätten, von der Entlassung abzusehen.

28

Insoweit hat sie erkannt, dass im Falle des Antragstellers kein Ausnahmefall vorliegt, der es ausnahmsweise gebieten würde, die Entlassung nicht auszusprechen.

29

Erweist sich die angefochtene Verfügung somit als offensichtlich rechtmäßig, so dass ein ggf. sich anschließendes Hauptsacheverfahrens voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, hat es grundsätzlich bei der vom Gesetzgeber generell angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit zu verbleiben (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – juris). Der sofortige Vollzug der Entlassungsverfügung erweist sich schließlich auch nicht als unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte. Völlig mittellos ist der Antragsteller nicht gestellt. Zwar dürfte der Bezug von Arbeitslosengeld I nicht in Frage kommen, jedoch hätte der Antragsteller Anspruch auf Sozialleistungen (Arbeitslosengeld II), einschließlich auf Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen. In Anbetracht des Alters des Antragstellers käme ggf. auch ein Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern und Krankenversicherungsschutz im Rahmen der Familienversicherung in Betracht.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

31

Der Wert des Streitgegenstandes ist gem. §§ 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 Nr. 1 GKG festgesetzt worden (Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge).


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.