Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 20. Nov. 2014 - 12 A 33/14

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2014:1120.12A33.14.0A
20.11.2014

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 16. September 2013 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 03. Dezember 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 09. September 2013 auf Dienstzeitverlängerung von SaZ 8 auf SaZ 12 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten bestreiten um eine Dienstzeitverlängerung.

2

Der im Jahre 1987 geborene Kläger steht als Oberstabsgefreiter im Dienste der Beklagten. Er wird verwendet bei der Schule für Strategische Aufklärung der Bundeswehr - Lehrgruppe A / in A-Stadt. Seit dem 01. April 2012 ist er Soldat auf Zeit. Aufgrund seiner Weiterverpflichtungserklärung hat die Beklagte sein Dienstzeitende auf den 30. Juni 2018 festgesetzt.

3

Mit Antrag vom 01. September 2013 begehrte der Kläger, seine Dienstzeit um weitere vier Jahre (Soldat auf Zeit - SaZ 12) zu verlängern.

4

Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 16. September 2013 u.a. unter Hinweis darauf ab, dass zwischen dem Uniformträgerbereich (UTB) Heer und dem Militärischen Organisationsbereich SKB (Streitkräftebasis) abgestimmt sei, dass es nur eine begrenzte Anzahl von Weiterverpflichtungen von Mannschaften SaZ über die Regelverpflichtungszeit gebe. Weiterverpflichtungen seien nur im Ausnahmefall, d.h. in Mangel-(Fach)Tätigkeiten mit besonderem Bedarf, beispielsweise als Protokollsoldat, im Wachbataillon des Bundesverteidigungsministeriums oder zur Deckung des Bedarfs bei Einsatz- und einsatzgleichen Verpflichtungen möglich. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht.

5

Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beklagte mit Bescheid vom 31. Oktober 2013 zunächst als unzulässig, die erneut erhobene Beschwerde des Klägers mit Bescheid vom 03. Dezember 2012 unter Hinweis darauf zurück, dass der Befehl für die Steuerung der Personalstärke 2013 regele, dass zwischen UTB Heer und dem militärischen Organisationsbereich SKB insgesamt 400 Möglichkeiten zur Weiterverpflichtung von Mannschaften SaZ abgestimmt seien. Über die Regelverpflichtungszeit hinaus hätten Soldaten, die für einen Auslandseinsatz oder für besondere Verwendungen vorgesehen seien, Priorität. Anträge von Soldaten seien grundsätzlich bereits auf der Bataillonsebene oder vergleichbar abzulehnen, wenn die durch das Kommando Streitkräftebasis ausgesteuerten Quoten überschritten seien. Beim Kläger treffe die Weiterverpflichtung in einer priorisierten Verwendung nicht zu.

6

Der Kläger hat unter dem 25. Februar 2014 Klage erhoben.

7

Er macht im Wesentlichen geltend, dass sein Verpflichtungsbegehren von seinen Vorgesetzten unterstützt werde. In seiner Einheit seien vier Stellen auch im Rahmen einer Weiterverpflichtung von Mannschaftsdienstgraden zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu besetzen bzw. zu besetzen gewesen (01.04.2014, 01.07.2014, 01.01.2015). Ausdrücklich seien diese Stellen für Oberstabsgefreite mit einer weiteren Verpflichtungszeit von vier Jahren vorgesehen. Die Beklagte habe die Möglichkeiten einer evtl. positiven Entscheidung nicht ausgeschöpft. Die ablehnenden Bescheide litten an Ermessensfehlern. Insgesamt hätten für das Heer im Jahre 2013 insgesamt 2300 Weiterverpflichtungsmöglichkeiten für die Mannschaften SaZ zur Verfügung gestanden, davon 1900 für den militärischen Organisationsbereich Heer und 400 für den militärischen Organisationsbereich SKB. Zu diesem Bereich gehöre auch er. Es werde nicht dargelegt, dass sämtliche 400 Stellen bereits vergeben seien. Ein Abstellen lediglich auf eine Prioritätenliste reiche nicht aus. Priorität bedeute nur Vorzug vor anderen Mitbewerbern. Es bedeute jedoch nicht, dass damit andere Bewerber ausgeschlossen seien. Insgesamt sei es unterlassen worden, weitere zur Verfügung stehende Stellen für Weiterverpflichtungen zu prüfen. Es werde auch nicht behauptet, dass sämtliche Kontingente im Bereich der Mannschaftsdienstgrade ausgeschöpft gewesen seien.

8

Im Übrigen erfülle er auch die Prioritätsvoraussetzungen, weil er als Ersatzgestellung für den Einsatz bei den KFOR-Truppen im Januar bis Mai 2014 eingeplant sei.

9

Der Kläger beantragt,

10

den Bescheid vom 16. September 2013 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 03. Dezember 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sein Antrag vom 01. September 2013 auf Dienstzeitverlängerung von SaZ 8 auf SaZ 12 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie bezieht zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.

14

Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter durch Beschluss vom 02. Oktober 2014 zur Entscheidung übertragen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er kann beanspruchen, dass über sein Begehren auf Weiterverpflichtung erneut - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - entschieden wird.

17

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist die Vorschrift des § 40 Abs. 2 Soldatengesetz (SG). Danach kann die Dauer der Berufung eines Soldaten aufgrund freiwilliger Weiterverpflichtung innerhalb der Grenzen des Absatzes 1 verlängert werden. Für Bewerber der Laufbahn der Mannschaften und der Unteroffiziere bestimmt § 40 Abs. 1 Nr. 1 SG eine Berufungsgrenze bis zu einer Dienstzeit von 20 Jahren, jedoch nicht über das 40. Lebensjahr hinaus. Als „Kann“-Bestimmung handelt es sich bei der Regelung des § 40 Abs. 2 SG um eine Ermessensnorm (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 09. Juni 1971 - 8 C 173.67 - juris). Das hat zur Folge, dass der Kläger grundsätzlich kein Anspruch auf Weiterverpflichtung hat, sondern lediglich einen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag ermessensfehlerfrei entschieden wird. Dabei spielt der personelle Bedarf der Bundeswehr eine entscheidende Rolle; § 40 Abs. 2 SG dient maßgeblich den Interessen des Dienstherrn, während diejenigen des Soldaten grundsätzlich unbeachtlich sind (OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 1 L 3/11 - juris unter Hinweis auf Walz/Eichen/Sohm, SG, § 40 Rnr. 24 f.). Die Fortsetzung eines Wehrdienstverhältnisses erfordert neben der Feststellung objektiver Tatsachen in Form der Eignungsbeurteilung einen prognostischen Akt wertender Erkenntnis über die Einstellungs- und Verwendungsnotwendigkeit, der nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar ist und maßstabsbildende Elemente enthält. Daher ist im Hinblick auf die von der Beklagten im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nach § 40 Abs. 2 SG anzustellenden prognostischen Erwägungen für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit grundsätzlich auf die bestehende Sach- und Rechtlage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen. Insoweit kommt es auf zeitlich erst danach eingetretenen Umstände grundsätzlich nicht an (OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. Februar 2011 a.a.O).

18

Allerdings ist der Kläger nicht rechtlos gestellt. Das Gericht kann die Entscheidung der Beklagten auf Ermessensfehler überprüfen. Als Ermessensfehler kommen dabei vorliegend der sog. Ermessensausfall und der sog. Ermessensfehlgebrauch in Betracht. Wenn die Behörde ihr Ermessen nicht oder nicht ausreichend ausübt, spricht man von einem Ermessensausfall oder eine Ermessensunterschreitung. Ein Ermessensfehlgebrauch liegt zum einen vor, wenn die Behörde ein unsachliches Motiv oder einen sachfremden Zweck verfolgt (Ermessensmissbrauch). Zum anderen liegt ein Fehlgebrauch als Abwägungsdefizit vor, wenn die Behörde nicht alle Ermessensgesichtspunkte, die nach der Lage des Falles zu berücksichtigen sind, in die Entscheidungsfindung einbezogen hat. Der Fehlgebrauch kann zudem als Abwägungsdefizit vorliegen, wenn die Behörde die abzuwägenden Gesichtspunkte rechtlich fehlerhaft gewichtet hat. Desweiteren kann ein Fehlgebrauch vorliegen, wenn die Behörde ihren Ermessensbetätigung einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrundegelegt hat (vgl. etwa BSG, Urteil vom 09. November 2010 - B 2 U 10/10 R - juris).

19

Ob vorliegend von einer nicht genügenden Ermessensbetätigung oder einer fehlerhaften, weil abwägungsdefizitären Entscheidung der Beklagten auszugehen ist, braucht nicht abschließend entschieden zu werden. Die Beklagte hat jedenfalls ermessensfehlerhaft gehandelt, weil sie sich bei ihrer Ablehnungsentscheidung allein auf den Befehl für die Steuerung der Personalstärken 2013 im Kommando Streitkräftebasis (vgl. Beschwerdebescheid vom 03. Dezember 2013) berufen hat. Dieser bestimmt indes nur abstrakt, dass insgesamt 400 Stellen für Weiterverpflichtungen von Mannschaften SaZ zur Verfügung stehen und zeigt weiter lediglich beispielhaft die Verwendungsbereiche auf, in denen Weiterverpflichtungen über die Regelverpflichtungszeit möglich sind. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte ihr Ermessen für bestimmte Fallgruppen gleichmäßig nach generellen Gesichtspunkten ausübt und sich insoweit durch Richtlinien oder eine bestimmte Verwaltungspraxis bindet, so dass in der Regel Ausnahmen zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber jedenfalls nur unter besonderen Umständen möglich sind (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. Februar 2011 a.a.O.). Eine solche Richtlinie mag auch grundsätzlich der von der Beklagten im Beschwerdebescheid und - sinngemäß - auch im Ausgangsbescheid herangezogene Befehl für die Steuerung der Personalstärke darstellen. Allerdings - und das ist für das Gericht entscheidend - enthält dieser Befehl überhaupt keine weiteren Vorgaben dahingehend, dass die vorhandenen Stellen nur für die Soldaten in besonderen Verwendungen als Weiterverpflichtungsstellen zur Verfügung stehen. Vielmehr heißt es ausdrücklich, dass Weiterverpflichtungen solcher Soldaten Priorität genießen bzw. deren Verwendung eine „priorisierte“ sei. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass damit nur gemeint sein kann, dass Bewerber in diesen Bereichen bei Weiterverpflichtungsentscheidungen den Vorzug vor anderen Mitbewerbern erhalten sollen. Damit ist indes nicht gesagt und auch nicht verbunden, dass die 400 Stellen ausschließlich für diese besonderen Verwendungen vorgesehen sind. Darüber hinaus hat die Beklagte weder in den angefochtenen Bescheiden noch in der mündlichen Verhandlung behauptet, geschweige dann dargelegt, dass alle Stellen mit Soldaten der besonderen Verwendungreihen besetzt sind. Die weiteren Ausführungen im Beschwerdebescheid, dass Anträge abzulehnen sind, wenn deren Anzahl „die durch das Kommando der Streitkräftebasis ausgesteuerten Quoten überschreiten“, sind ebenfalls nicht hilfreich. Abgesehen davon, dass Größe und Art der Quoten unklar geblieben sind, hat die Beklagte weder behauptet noch dargelegt, dass diese erschöpft sind.

20

Dem Gericht erschließt sich nicht und dies ist auch nicht ansatzweise dargelegt worden, dass und inwiefern dieser Befehl im nachgeordneten Bereich, insbesondere auf Bataillonsebene, (reflektierend) umgesetzt worden ist und warum dann der Kläger trotz der von ihm aufgezeigten freien Stellen und seiner Einsatzplanung gleichwohl nicht zum Zuge kommen konnte. Auch wenn das Gericht Verständnis dafür hat, dass in einem so großen Personalkörper wie der Bundeswehr abstrakte bzw. schematische Regelungen zur Personalsteuerung die Regel sein dürften, ist doch ein Minimum an Individualisierung dann zu verlangen, wenn der Soldat - wie hier - im Einzelnen aufzeigt, dass unter Umständen wegen Besonderheiten des Einzelfalles eine von der generellen Regelung abweichende Betrachtung geboten ist oder zumindest deutlich wird, warum dies nicht der Fall ist. Spätestens in der mündlichen Verhandlung hätte dies geschehen müssen. Indes hat sich der Beklagtenvertreter dazu nicht in der Lage gesehen.

21

Nach alledem genügt es nach Auffassung des Gerichts nicht, sich auf eine abstrakte Vorgabe zu berufen, die jedoch im Einzelnen nicht nachvollziehbar darlegt, warum eine Weiterverpflichtung des Klägers nicht in Betracht kommt. Wenn die Ablehnung im vorliegenden Fall allein darauf beruhen sollte, dass der Kläger nicht unter die sog. priorisierten Verwendungen fällt, reicht dies - wie ausgeführt - nicht aus.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; sie ist gemäß §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO vorliegend vollstreckbar.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Soldatengesetz - SG | § 40 Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit


(1) Die Berufung in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ist längstens bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren zulässig, jedoch nicht über das 62. Lebensjahr hinaus. Für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und

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Bundessozialgericht Urteil, 09. Nov. 2010 - B 2 U 10/10 R

bei uns veröffentlicht am 09.11.2010

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. April 2010 aufgehoben.

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(1) Die Berufung in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ist längstens bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren zulässig, jedoch nicht über das 62. Lebensjahr hinaus. Für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr bildet die Vollendung des 65. Lebensjahres die Altersgrenze für ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit. Wenn dringende dienstliche Gründe dies im Einzelfall erfordern, ist eine Berufung auch im Übrigen über die Altersgrenze des Satzes 1 hinaus zulässig, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.

(2) Die Dauer der Berufung kann auf Grund freiwilliger Weiterverpflichtung innerhalb der Grenzen des Absatzes 1 verlängert werden.

(3) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, der Inhaber eines Eingliederungsscheins (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 des Soldatenversorgungsgesetzes) ist, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zur Ernennung zum Beamten, längstens jedoch um eineinhalb Jahre.

(4) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, dessen militärische Ausbildung vor dem Beginn einer Elternzeit nach § 28 Absatz 7 bereits mehr als sechs Monate mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden ist oder war, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 um die Dauer der Elternzeit. Gleiches gilt für einen Soldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dauer der Berufung verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Ist ein Soldat auf Zeit während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner Dienstzeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, verlängert sich die Dauer der Berufung ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats. Dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(6) In die Dienstzeit wird der Wehrdienst eingerechnet, der in der Bundeswehr bis zur Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit geleistet worden ist.

(7) Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit kann auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Die verkürzte Dienstzeit soll die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen.

(8) Auch ohne Antrag nach Absatz 7 Satz 1 kann bestimmt werden, dass sich die Dienstzeit nicht nach Absatz 4 Satz 1 verlängert, wenn an der Verlängerung ausnahmsweise kein dienstliches Interesse besteht. Die Absicht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, soll bereits im Rahmen der Bearbeitung eines Antrages auf Bewilligung der Elternzeit eröffnet werden. Die Entscheidung ist spätestens mit der Bewilligung der Elternzeit zu treffen. Absatz 7 bleibt im Übrigen unberührt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. April 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Abfindung einer so genannten kleinen Verletztenrente. Der im Jahre 1958 geborene Kläger erlitt am 4.10.2002 einen Arbeitsunfall, aufgrund dessen die Rechtsvorgängerin der beklagten Berufsgenossenschaft (BG; im Folgenden: Beklagte) ihm gegenüber ein Recht auf Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vH auf unbestimmte Zeit feststellte (Bescheid vom 18.8.2005). Die vom Kläger Anfang Februar 2007 beantragte Abfindung seiner Rente lehnte die Beklagte unter Hinweis auf ein bei Dr. R. eingeholtes internistisches Gutachten ab, da die Lebenserwartung des Klägers aufgrund dessen Adipositas, Nikotin- und Alkoholkonsums erheblich herabgesetzt sei (Bescheid vom 20.4.2007, Widerspruchsbescheid vom 29.6.2007).

2

Das SG hat nach Einholung eines Gutachtens bei Privatdozent Dr. S. die Klage abgewiesen, weil die Beklagte ermessensfehlerfrei gehandelt habe (Urteil vom 27.5.2009). Das LSG hat auf die Berufung des Klägers die Beklagte verurteilt, dessen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (Urteil vom 15.4.2010), und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Nach § 76 Abs 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) stehe die Entscheidung über einen Abfindungsantrag im Ermessen des Unfallversicherungsträgers. Eine Ablehnung komme in Betracht, wenn die Lebenserwartung des Antragstellers erheblich geringer sei als die altersübliche und die Zeit unterschreite, die dem für die Abfindung festgesetzten Kapitalwert entspreche. Sei diese Voraussetzung nicht erfüllt, könne der Gesichtspunkt der Lebenserwartung des Versicherten das Interesse des Unfallversicherungsträgers an der Verweigerung einer Abfindung nicht begründen. Der Kapitalwert der Verletztenrente des Klägers betrage 14,5 Jahre nach der Anlage 1 der Verordnung über die Berechnung des Kapitalwertes bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung vom 17.8.1965 (BGBl I S 894, idF aufgrund von Art 21 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz vom 7.8.1996, BGBl I S 1254, im Folgenden: Abfindungsverordnung), weil der Kläger bei Eintritt des Arbeitsunfalls zwischen 40 und 45 Jahre alt gewesen sei und zur Zeit der mündlichen Verhandlung mehr als sieben Jahre seit dem Arbeitsunfall vergangen seien. Welche genaue Lebenserwartung der Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung habe, könne dahingestellt bleiben, da sie zumindest nicht niedriger als 14,5 Jahre sei, auch wenn von einer durchschnittlichen Lebenserwartung von 29,75 Jahren bei einem Mann im Alter des Klägers und einer nikotinbedingten Verkürzung von 8 Jahren ausgegangen werde und die weiteren Risiken berücksichtigt würden. Die Beklagte sei folglich bei ihrer Ermessensentscheidung von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen, sodass der angefochtene Bescheid aufzuheben und sie zur Neubescheidung zu verurteilen sei.

3

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie macht geltend, entgegen der Auffassung des LSG müsse die Verkürzung der Lebenserwartung nicht den für die Abfindung festgesetzten Kapitalwert unterschreiten. Beim Vorliegen von gesundheitlichen Risikofaktoren und Krankheitsanlagen, die eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung bedingten, könne nur eine ablehnende Entscheidung ergehen und zwar nicht nur in klaren Missbrauchsfällen, wie zB nach dem Bekanntwerden einer Geschwulsterkrankung. Das LSG habe nicht festgestellt, zu welcher Verkürzung der Lebenserwartung in Jahren die neben dem Nikotinkonsum bestehenden anderen Risikofaktoren beim Kläger führen würden, und hätte hierzu weitere Ermittlungen anstellen müssen.

4

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 15. April 2010 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Ulm vom 27. Mai 2009 zurückzuweisen.

5

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der Beklagten ist insoweit begründet, als das angefochtene Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist. Das Urteil des LSG ist aufzuheben, weil das LSG die Bescheide der Beklagten wegen fehlerhafter Ermessenausübung aufgehoben hat, ohne zuvor alle tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensausübung festzustellen (dazu 1.). Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen hat der Senat beschlossen, Hinweise zu Inhalt und Grenzen der richterlichen Überprüfung der im Ermessen des Unfallversicherungsträgers stehenden Entscheidung nach § 76 SGB VII zu geben(dazu 2.).

7

1. Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Abfindung ist § 76 Abs 1 Satz 1 SGB VII, der lautet: Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer MdE von weniger als 40 vH haben, können auf ihren Antrag mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abgefunden werden. Die Berechnung des Kapitalwerts ist durch Rechtsverordnung zu bestimmen (Abs 1 Satz 3). Eine Abfindung darf nur bewilligt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die MdE wesentlich absinkt (Abs 2).

8

Dass der Beklagten im Hinblick auf die Gewährung einer Abfindung Ermessen eingeräumt ist, folgt zunächst aus dem Wortlaut des § 76 Abs 1 Satz 1 SGB VII mit dem Gebrauch des Wortes "können", das kein bloßes "Kompetenz-Kann" beinhaltet - so die Rechtsprechung des Senats(BSG vom 18.4.2000 - B 2 U 19/99 R - SozR 3-2700 § 76 Nr 2; BSG vom 28.4.2004 - B 2 U 10/03 R - SozR 4-2700 § 76 Nr 1 RdNr 8)sowie die Literatur (Burchardt in Becker/ Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII-Komm, § 76 RdNr 10; Jung in Juris-PK SGB VII, § 76 RdNr 12; Kranig in Hauck/Noftz, SGB VII, § 76 RdNr 12; Mehrtens in Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 76 SGB VII RdNr 3.1; Ricke in Kasseler Komm, SGB VII, § 76 RdNr 4; Sacher in Lauterbach, Unfallversicherung - SGB VII, § 76 RdNr 19) und die Auslegung der im Wortlaut vergleichbaren Vorläufervorschrift des § 604 Reichsversicherungsordnung(vgl insofern BSG vom 24.6.1987 - 5a RKnU 2/86 - SozR 1200 § 40 Nr 3; Wiesner, BG 1985, 327).

9

Davon ist das LSG bei seiner Entscheidung auch ausgegangen. Denn es hat den Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben und sie zur Neubescheidung verurteilt, weil sie bei ihrer Ermessensentscheidung von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen sei. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bewilligung eines Anspruchs auf eine Abfindung sind aber den Feststellungen des LSG nur zum Teil zu entnehmen: Nach den für den Senat bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG hat der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf eine Rente nach einer MdE von 20 vH, und er hat auch einen Abfindungsantrag gestellt. Hinsichtlich des negativen Tatbestandsmerkmals (so schon im Urteil des Senats vom 18.4.2000 - B 2 U 19/99 R - SozR 3-2700 § 76 Nr 2; ebenso: Sacher in Lauterbach, Unfallversicherung - SGB VII, § 76 RdNr 24), dass eine Abfindung nur bewilligt werden darf, wenn nicht zu erwarten ist, dass die MdE wesentlich sinkt (§ 76 Abs 2 SGB VII), hat das LSG keine Feststellungen getroffen.

10

Solange aber nicht feststeht, ob der Tatbestand der Rechtsgrundlage erfüllt ist, mangelt es an den Voraussetzungen der Ermessenseinräumung und damit auch für eine Ermessensausübung und an den Grundlagen für ein dem Kläger günstiges Bescheidungsurteil, das die Behörde verpflichtet, eine Ermessensentscheidung zu treffen. Die Tatbestandserfüllung kann nicht durch - stets unzulässige - gerichtliche Ermessenserwägungen ersetzt werden. Dementsprechend ist das Urteil des LSG aufzuheben, damit das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren zunächst klären kann, ob die genannte (negative) Tatbestandsvoraussetzung erfüllt ist. Erst wenn alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 76 SGB VII gegeben sind, wird das LSG die Ermessensausübung der Beklagten auf Ermessensfehler überprüfen dürfen.

11

2. Im Hinblick auf das Gebot, einer überlangen Verfahrensdauer entgegenzuwirken (Art 19 Abs 4 Satz 1 Grundgesetz , Art 6 Abs 1 Satz 1 Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten), hat der Senat beschlossen, Hinweise zu geben zu Inhalt und Grenzen der richterlichen Überprüfung einer im Ermessen des Unfallversicherungsträgers stehenden Entscheidung (dazu a) sowie zu den Ermessenszwecken des § 76 Abs 1 SGB VII und den deshalb von dem Träger jeweils abzuwägenden Ermessensgesichtspunkten(dazu b).

12

a) Soweit die Leistungsträger ermächtigt sind, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 39 Abs 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch). Der Versicherte hat Anspruch auf eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs 1 Satz 2 SGB I). Hingegen entsteht ein Anspruch auf eine bestimmte Sozialleistung nur aufgrund der Bewilligungsentscheidung (§ 40 Abs 2 SGB I). Darüber hinaus kann im Einzelfall ein Rechtsanspruch auf die Leistung ausnahmsweise bei einer "Ermessensreduzierung auf Null" bestehen, bei der es nur ein ermessensgerechtes Ergebnis gibt (vgl dazu nur Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 54 RdNr 29). Feststellungen, die vorliegend für eine solche Ermessensreduzierung auf Null sprechen, hat das LSG nicht getroffen; der Kläger hat derartiges im Revisionsverfahren nicht behauptet und keine entsprechenden Rügen erhoben.

13

Zur Sicherung der Funktionentrennung (Art 20 Abs 2 Satz 2 GG) und der Entscheidungsfreiheit des Leistungsträgers über die Zweckmäßigkeit seines Handelns ist die Überprüfung seiner Ermessensentscheidung durch die Gerichte auf die Rechtmäßigkeitsprüfung begrenzt. Das Gericht hat nur zu prüfen, ob der Träger sein Ermessen überhaupt ausgeübt, er die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder ob er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 54 Abs 2 Satz 2 SGG; "Rechtmäßigkeit-, aber keine Zweckmäßigkeitskontrolle").

14

Dass die Beklagte Ermessen ausgeübt hat, ist den Feststellungen des LSG hinsichtlich des Inhalts der angefochtenen Bescheide der Beklagten zu entnehmen. Denn sie hat nicht nur - was allein nicht ausreichend ist - auf das eingeräumte Ermessen hingewiesen, sondern auch (zumindest) einen Ermessensgesichtspunkt genannt. Ebenso ist ein Überschreiten der Grenzen des Ermessens zu verneinen, weil § 76 SGB VII nur zwei Rechtsfolgen zulässt, entweder den Anspruch auf die Abfindung zu gewähren oder nicht, und die Beklagte sich für Letzteres entschieden hat. Ferner hat das LSG keine Tatsachen festgestellt, die für eine Verletzung der objektiven verfassungsrechtlichen Schranken (Gleichheitsgebote, Übermaßverbot) jeder Ermessensausübung sprechen könnten.

15

Als Ermessensfehler kommt nur eine dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechende Ermessensausübung in Betracht. Ein Ermessensfehlgebrauch liegt zum einen vor, wenn die Behörde ein unsachliches Motiv oder einen sachfremden Zweck verfolgt (Ermessensmissbrauch). Zum anderen liegt der Fehlgebrauch als Abwägungsdefizit vor, wenn sie nicht alle Ermessensgesichtspunkte, die nach der Lage des Falls zu berücksichtigen sind, in die Entscheidungsfindung einbezogen hat. Der Fehlgebrauch kann zudem als Abwägungsdisproportionalität vorliegen, wenn die Behörde die abzuwägenden Gesichtspunkte rechtlich fehlerhaft gewichtet hat. Diese beiden letztgenannten Arten des Ermessensfehlgebrauchs kommen hier nach den bisherigen Feststellungen des LSG in Betracht. Des Weiteren kann ein Fehlgebrauch erfolgt sein, wenn die Behörde ihrer Ermessensbetätigung einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Deshalb haben die Tatsacheninstanzen in tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen, ob die Behörde die Tatsachen, die sie ihrer Ermessensentscheidung zugrunde gelegt hat, zutreffend und vollständig ermittelt hat (Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 54 RdNr 28b; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl 2009, § 114 RdNr 12 mwN).

16

Wenn der eine Sozialleistung regelnde Verwaltungsakt wegen Ermessensnicht- oder -fehlgebrauchs rechtswidrig ist, darf das Gericht nur den Verwaltungsakt aufheben und den Träger zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilen, nicht aber eigene Ermessenserwägungen anstellen und sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Leistungsträgers setzen (vgl Urteil des Senats vom 18.3.2008 - B 2 U 1/07 R - BSGE 100, 124 = SozR 4-2700 § 101 Nr 1, jeweils RdNr 14 ff).

17

b) Zur Konkretisierung der Ermessenszwecke des § 76 SGB VII ist von Folgendem auszugehen: Dem Wortlaut der Vorschrift selbst ist kein Ermessenszweck zu entnehmen und auch die Gesetzesmaterialien zum Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz vom 7.8.1996 (BGBl I 1254) sind insofern unergiebig (vgl zB Begründung der Bundesregierung, BT-Drucks 13/2204 S 94 zu § 76). Eingeführt worden ist die Möglichkeit der Abfindung von Verletztenrenten schon mit dem Unfallversicherungsgesetz vom 6.7.1884 (RGBl 69) und später wurde die Regelung durch die nachfolgenden Gesetze ausgebaut.

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Zusammengefasst zeigt die Gesetzesgeschichte, dass bei der Ermessensausübung über die Bewilligung eines Abfindungsanspruchs neben den Interessen der Allgemeinheit folgende Zwecke abzuwägen sind. Auf Seiten des Versicherten besteht das Interesse, seine wirtschaftlichen Verhältnisse durch eine Verfügungsmacht über einen erheblichen Geldbetrag im Unterschied zu laufenden, ggf nicht allzu hohen monatlichen Rentenzahlungen zu verbessern. Auf Seiten der Verwaltung geht es um die Verringerung des Verwaltungsaufwandes, um eine Bemessung der Höhe des Kapitalbetrags nach der durch das Lebensalter und die körperliche Beschaffenheit des Berechtigten bedingten voraussichtlichen Dauer des Rentenbezugs - also der weiteren Lebenserwartung - des Versicherten sowie um die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unfallversicherungsträgers (vgl Reichstag, 10. Legislaturperiode, I. Session 1898/1900, Drucksache Nr 523 S 96 f; Reichstag, 12. Legislaturperiode, II. Session 1909/1910, Drucksache zu Nr 340 S 307, 300 ff; Reichstag, III. Wahlperiode 1924/25, Drucksache Nr 691 S 32; BT-Drucks IV/938 S 15 f zu § 601). Diese Zwecke werden auch heute noch in der Literatur angeführt (vgl Burchardt in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII-Komm, § 76 RdNr 10 f; Jung in Juris-PK SGB VII, § 76 RdNr 13 ff; Kranig in Hauck/Noftz, SGB VII, § 76 RdNr 13 ff; Mehrtens in Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 76 SGB VII RdNr 3.1 f; Ricke in Kasseler Komm, SGB VII, § 76 RdNr 4; Sacher in Lauterbach, Unfallversicherung SGB VII, § 76 RdNr 20 ff; Plagemann, NJW 1996, 3173, 3176; Wiesner, BG 1985, 327 f).

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Soweit in der Literatur weitere Zwecke genannt werden, sind diese zum Teil mit den gesetzgeberischen Zielen vereinbar, zB ob in absehbarer Zeit der Bezug anderer steuerfinanzierter Sozialleistungen droht, womit die Allgemeinheit belastet werden würde, der aber durch den Bezug einer Verletztenrente zumindest verringert würde, während es für andere genannte Zwecke, wie zB eine Berücksichtigung des von dem Versicherten beabsichtigten Verwendungszwecks der Abfindung bei einer so genannten kleinen Verletztenrente, keine erkennbare Begründung gibt.

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Inwieweit die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung die angeführten gesetzgeberischen Zwecke für die Einräumung des Ermessens richtig gewichtet abgewogen hat (vgl zu den Anforderungen an die Begründung einer solchen Entscheidung: BSG vom 18.4.2000 - B 2 U 19/99 R - SozR 3-2700 § 76 Nr 2), wird das LSG - nach Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen und der formellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides - in einem weiteren Schritt zu überprüfen haben. Dabei wird zu beachten sein, dass die den Interessen des Unfallversicherungsträgers dienenden Ermessensgesichtspunkte (anders als § 76 Abs 2 SGB VII)keine "negativen Tatbestandsmerkmale" sind, sondern gegen das Interesse des Versicherten abzuwägen sind und dass nur die Ermessensausübung der Beklagten im vorgezeigten Rahmen zu überprüfen ist, nicht aber eigene Ermessenserwägungen seitens des LSG zur Ausfüllung der aufgezeigten Zwecke anzustellen sind.

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Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.