Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 20. Nov. 2014 - 12 A 33/14

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2014:1120.12A33.14.0A
published on 20/11/2014 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 20. Nov. 2014 - 12 A 33/14
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Gericht

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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 16. September 2013 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 03. Dezember 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 09. September 2013 auf Dienstzeitverlängerung von SaZ 8 auf SaZ 12 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten bestreiten um eine Dienstzeitverlängerung.

2

Der im Jahre 1987 geborene Kläger steht als Oberstabsgefreiter im Dienste der Beklagten. Er wird verwendet bei der Schule für Strategische Aufklärung der Bundeswehr - Lehrgruppe A / in A-Stadt. Seit dem 01. April 2012 ist er Soldat auf Zeit. Aufgrund seiner Weiterverpflichtungserklärung hat die Beklagte sein Dienstzeitende auf den 30. Juni 2018 festgesetzt.

3

Mit Antrag vom 01. September 2013 begehrte der Kläger, seine Dienstzeit um weitere vier Jahre (Soldat auf Zeit - SaZ 12) zu verlängern.

4

Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 16. September 2013 u.a. unter Hinweis darauf ab, dass zwischen dem Uniformträgerbereich (UTB) Heer und dem Militärischen Organisationsbereich SKB (Streitkräftebasis) abgestimmt sei, dass es nur eine begrenzte Anzahl von Weiterverpflichtungen von Mannschaften SaZ über die Regelverpflichtungszeit gebe. Weiterverpflichtungen seien nur im Ausnahmefall, d.h. in Mangel-(Fach)Tätigkeiten mit besonderem Bedarf, beispielsweise als Protokollsoldat, im Wachbataillon des Bundesverteidigungsministeriums oder zur Deckung des Bedarfs bei Einsatz- und einsatzgleichen Verpflichtungen möglich. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht.

5

Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beklagte mit Bescheid vom 31. Oktober 2013 zunächst als unzulässig, die erneut erhobene Beschwerde des Klägers mit Bescheid vom 03. Dezember 2012 unter Hinweis darauf zurück, dass der Befehl für die Steuerung der Personalstärke 2013 regele, dass zwischen UTB Heer und dem militärischen Organisationsbereich SKB insgesamt 400 Möglichkeiten zur Weiterverpflichtung von Mannschaften SaZ abgestimmt seien. Über die Regelverpflichtungszeit hinaus hätten Soldaten, die für einen Auslandseinsatz oder für besondere Verwendungen vorgesehen seien, Priorität. Anträge von Soldaten seien grundsätzlich bereits auf der Bataillonsebene oder vergleichbar abzulehnen, wenn die durch das Kommando Streitkräftebasis ausgesteuerten Quoten überschritten seien. Beim Kläger treffe die Weiterverpflichtung in einer priorisierten Verwendung nicht zu.

6

Der Kläger hat unter dem 25. Februar 2014 Klage erhoben.

7

Er macht im Wesentlichen geltend, dass sein Verpflichtungsbegehren von seinen Vorgesetzten unterstützt werde. In seiner Einheit seien vier Stellen auch im Rahmen einer Weiterverpflichtung von Mannschaftsdienstgraden zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu besetzen bzw. zu besetzen gewesen (01.04.2014, 01.07.2014, 01.01.2015). Ausdrücklich seien diese Stellen für Oberstabsgefreite mit einer weiteren Verpflichtungszeit von vier Jahren vorgesehen. Die Beklagte habe die Möglichkeiten einer evtl. positiven Entscheidung nicht ausgeschöpft. Die ablehnenden Bescheide litten an Ermessensfehlern. Insgesamt hätten für das Heer im Jahre 2013 insgesamt 2300 Weiterverpflichtungsmöglichkeiten für die Mannschaften SaZ zur Verfügung gestanden, davon 1900 für den militärischen Organisationsbereich Heer und 400 für den militärischen Organisationsbereich SKB. Zu diesem Bereich gehöre auch er. Es werde nicht dargelegt, dass sämtliche 400 Stellen bereits vergeben seien. Ein Abstellen lediglich auf eine Prioritätenliste reiche nicht aus. Priorität bedeute nur Vorzug vor anderen Mitbewerbern. Es bedeute jedoch nicht, dass damit andere Bewerber ausgeschlossen seien. Insgesamt sei es unterlassen worden, weitere zur Verfügung stehende Stellen für Weiterverpflichtungen zu prüfen. Es werde auch nicht behauptet, dass sämtliche Kontingente im Bereich der Mannschaftsdienstgrade ausgeschöpft gewesen seien.

8

Im Übrigen erfülle er auch die Prioritätsvoraussetzungen, weil er als Ersatzgestellung für den Einsatz bei den KFOR-Truppen im Januar bis Mai 2014 eingeplant sei.

9

Der Kläger beantragt,

10

den Bescheid vom 16. September 2013 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 03. Dezember 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sein Antrag vom 01. September 2013 auf Dienstzeitverlängerung von SaZ 8 auf SaZ 12 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie bezieht zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.

14

Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter durch Beschluss vom 02. Oktober 2014 zur Entscheidung übertragen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er kann beanspruchen, dass über sein Begehren auf Weiterverpflichtung erneut - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - entschieden wird.

17

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist die Vorschrift des § 40 Abs. 2 Soldatengesetz (SG). Danach kann die Dauer der Berufung eines Soldaten aufgrund freiwilliger Weiterverpflichtung innerhalb der Grenzen des Absatzes 1 verlängert werden. Für Bewerber der Laufbahn der Mannschaften und der Unteroffiziere bestimmt § 40 Abs. 1 Nr. 1 SG eine Berufungsgrenze bis zu einer Dienstzeit von 20 Jahren, jedoch nicht über das 40. Lebensjahr hinaus. Als „Kann“-Bestimmung handelt es sich bei der Regelung des § 40 Abs. 2 SG um eine Ermessensnorm (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 09. Juni 1971 - 8 C 173.67 - juris). Das hat zur Folge, dass der Kläger grundsätzlich kein Anspruch auf Weiterverpflichtung hat, sondern lediglich einen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag ermessensfehlerfrei entschieden wird. Dabei spielt der personelle Bedarf der Bundeswehr eine entscheidende Rolle; § 40 Abs. 2 SG dient maßgeblich den Interessen des Dienstherrn, während diejenigen des Soldaten grundsätzlich unbeachtlich sind (OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 1 L 3/11 - juris unter Hinweis auf Walz/Eichen/Sohm, SG, § 40 Rnr. 24 f.). Die Fortsetzung eines Wehrdienstverhältnisses erfordert neben der Feststellung objektiver Tatsachen in Form der Eignungsbeurteilung einen prognostischen Akt wertender Erkenntnis über die Einstellungs- und Verwendungsnotwendigkeit, der nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar ist und maßstabsbildende Elemente enthält. Daher ist im Hinblick auf die von der Beklagten im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nach § 40 Abs. 2 SG anzustellenden prognostischen Erwägungen für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit grundsätzlich auf die bestehende Sach- und Rechtlage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen. Insoweit kommt es auf zeitlich erst danach eingetretenen Umstände grundsätzlich nicht an (OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. Februar 2011 a.a.O).

18

Allerdings ist der Kläger nicht rechtlos gestellt. Das Gericht kann die Entscheidung der Beklagten auf Ermessensfehler überprüfen. Als Ermessensfehler kommen dabei vorliegend der sog. Ermessensausfall und der sog. Ermessensfehlgebrauch in Betracht. Wenn die Behörde ihr Ermessen nicht oder nicht ausreichend ausübt, spricht man von einem Ermessensausfall oder eine Ermessensunterschreitung. Ein Ermessensfehlgebrauch liegt zum einen vor, wenn die Behörde ein unsachliches Motiv oder einen sachfremden Zweck verfolgt (Ermessensmissbrauch). Zum anderen liegt ein Fehlgebrauch als Abwägungsdefizit vor, wenn die Behörde nicht alle Ermessensgesichtspunkte, die nach der Lage des Falles zu berücksichtigen sind, in die Entscheidungsfindung einbezogen hat. Der Fehlgebrauch kann zudem als Abwägungsdefizit vorliegen, wenn die Behörde die abzuwägenden Gesichtspunkte rechtlich fehlerhaft gewichtet hat. Desweiteren kann ein Fehlgebrauch vorliegen, wenn die Behörde ihren Ermessensbetätigung einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrundegelegt hat (vgl. etwa BSG, Urteil vom 09. November 2010 - B 2 U 10/10 R - juris).

19

Ob vorliegend von einer nicht genügenden Ermessensbetätigung oder einer fehlerhaften, weil abwägungsdefizitären Entscheidung der Beklagten auszugehen ist, braucht nicht abschließend entschieden zu werden. Die Beklagte hat jedenfalls ermessensfehlerhaft gehandelt, weil sie sich bei ihrer Ablehnungsentscheidung allein auf den Befehl für die Steuerung der Personalstärken 2013 im Kommando Streitkräftebasis (vgl. Beschwerdebescheid vom 03. Dezember 2013) berufen hat. Dieser bestimmt indes nur abstrakt, dass insgesamt 400 Stellen für Weiterverpflichtungen von Mannschaften SaZ zur Verfügung stehen und zeigt weiter lediglich beispielhaft die Verwendungsbereiche auf, in denen Weiterverpflichtungen über die Regelverpflichtungszeit möglich sind. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte ihr Ermessen für bestimmte Fallgruppen gleichmäßig nach generellen Gesichtspunkten ausübt und sich insoweit durch Richtlinien oder eine bestimmte Verwaltungspraxis bindet, so dass in der Regel Ausnahmen zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber jedenfalls nur unter besonderen Umständen möglich sind (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. Februar 2011 a.a.O.). Eine solche Richtlinie mag auch grundsätzlich der von der Beklagten im Beschwerdebescheid und - sinngemäß - auch im Ausgangsbescheid herangezogene Befehl für die Steuerung der Personalstärke darstellen. Allerdings - und das ist für das Gericht entscheidend - enthält dieser Befehl überhaupt keine weiteren Vorgaben dahingehend, dass die vorhandenen Stellen nur für die Soldaten in besonderen Verwendungen als Weiterverpflichtungsstellen zur Verfügung stehen. Vielmehr heißt es ausdrücklich, dass Weiterverpflichtungen solcher Soldaten Priorität genießen bzw. deren Verwendung eine „priorisierte“ sei. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass damit nur gemeint sein kann, dass Bewerber in diesen Bereichen bei Weiterverpflichtungsentscheidungen den Vorzug vor anderen Mitbewerbern erhalten sollen. Damit ist indes nicht gesagt und auch nicht verbunden, dass die 400 Stellen ausschließlich für diese besonderen Verwendungen vorgesehen sind. Darüber hinaus hat die Beklagte weder in den angefochtenen Bescheiden noch in der mündlichen Verhandlung behauptet, geschweige dann dargelegt, dass alle Stellen mit Soldaten der besonderen Verwendungreihen besetzt sind. Die weiteren Ausführungen im Beschwerdebescheid, dass Anträge abzulehnen sind, wenn deren Anzahl „die durch das Kommando der Streitkräftebasis ausgesteuerten Quoten überschreiten“, sind ebenfalls nicht hilfreich. Abgesehen davon, dass Größe und Art der Quoten unklar geblieben sind, hat die Beklagte weder behauptet noch dargelegt, dass diese erschöpft sind.

20

Dem Gericht erschließt sich nicht und dies ist auch nicht ansatzweise dargelegt worden, dass und inwiefern dieser Befehl im nachgeordneten Bereich, insbesondere auf Bataillonsebene, (reflektierend) umgesetzt worden ist und warum dann der Kläger trotz der von ihm aufgezeigten freien Stellen und seiner Einsatzplanung gleichwohl nicht zum Zuge kommen konnte. Auch wenn das Gericht Verständnis dafür hat, dass in einem so großen Personalkörper wie der Bundeswehr abstrakte bzw. schematische Regelungen zur Personalsteuerung die Regel sein dürften, ist doch ein Minimum an Individualisierung dann zu verlangen, wenn der Soldat - wie hier - im Einzelnen aufzeigt, dass unter Umständen wegen Besonderheiten des Einzelfalles eine von der generellen Regelung abweichende Betrachtung geboten ist oder zumindest deutlich wird, warum dies nicht der Fall ist. Spätestens in der mündlichen Verhandlung hätte dies geschehen müssen. Indes hat sich der Beklagtenvertreter dazu nicht in der Lage gesehen.

21

Nach alledem genügt es nach Auffassung des Gerichts nicht, sich auf eine abstrakte Vorgabe zu berufen, die jedoch im Einzelnen nicht nachvollziehbar darlegt, warum eine Weiterverpflichtung des Klägers nicht in Betracht kommt. Wenn die Ablehnung im vorliegenden Fall allein darauf beruhen sollte, dass der Kläger nicht unter die sog. priorisierten Verwendungen fällt, reicht dies - wie ausgeführt - nicht aus.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; sie ist gemäß §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO vorliegend vollstreckbar.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 09/11/2010 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. April 2010 aufgehoben.
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Annotations

(1) Die Berufung in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ist längstens bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren zulässig, jedoch nicht über das 62. Lebensjahr hinaus. Für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr bildet die Vollendung des 65. Lebensjahres die Altersgrenze für ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit. Wenn dringende dienstliche Gründe dies im Einzelfall erfordern, ist eine Berufung auch im Übrigen über die Altersgrenze des Satzes 1 hinaus zulässig, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.

(2) Die Dauer der Berufung kann auf Grund freiwilliger Weiterverpflichtung innerhalb der Grenzen des Absatzes 1 verlängert werden.

(3) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, der Inhaber eines Eingliederungsscheins (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 des Soldatenversorgungsgesetzes) ist, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zur Ernennung zum Beamten, längstens jedoch um eineinhalb Jahre.

(4) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, dessen militärische Ausbildung vor dem Beginn einer Elternzeit nach § 28 Absatz 7 bereits mehr als sechs Monate mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden ist oder war, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 um die Dauer der Elternzeit. Gleiches gilt für einen Soldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dauer der Berufung verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Ist ein Soldat auf Zeit während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner Dienstzeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, verlängert sich die Dauer der Berufung ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats. Dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(6) In die Dienstzeit wird der Wehrdienst eingerechnet, der in der Bundeswehr bis zur Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit geleistet worden ist.

(7) Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit kann auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Die verkürzte Dienstzeit soll die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen.

(8) Auch ohne Antrag nach Absatz 7 Satz 1 kann bestimmt werden, dass sich die Dienstzeit nicht nach Absatz 4 Satz 1 verlängert, wenn an der Verlängerung ausnahmsweise kein dienstliches Interesse besteht. Die Absicht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, soll bereits im Rahmen der Bearbeitung eines Antrages auf Bewilligung der Elternzeit eröffnet werden. Die Entscheidung ist spätestens mit der Bewilligung der Elternzeit zu treffen. Absatz 7 bleibt im Übrigen unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.