Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 11. Juli 2013 - 12 A 166/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt eine weitergehende Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig.
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Der am 21. August 1960 geborene Kläger steht im Rang eines Technischen Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 15) im Dienst der Beklagten. Nachdem er in der Zeit vom 01. Juli 1980 bis zum 30. Juni 1982 seinen Wehrdienst als Zeitsoldat abgeleistet hatte, studierte er vom 01. Oktober 1982 bis zum Ablegen der Diplomprüfung am 28. Februar 1989 an der Universität Physik und im Nebenfach Informatik. Während seines Studiums war er in der Zeit vom 25. August bis zum 19. Oktober 1986, unterbrochen durch Teilnahme an einer Wehrübung vom 08. bis 19. September 1986, als wissenschaftliche Hilfskraft an dem tätig. Vom 17. April 1989 bis zum 02. August 1992 arbeitete der Kläger an der als wissenschaftlicher Angestellter.
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Zum 03. August 1992 wurde der Kläger in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung einberufen und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Baureferendar ernannt. Auf den Vorbereitungsdienst wurde die Zeit vom 17. April bis 17. Juli 1989 angerechnet. Am 15. Juni 1994 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Baurat zur Anstellung ernannt. Mit Bescheid vom 18. Oktober 1994 teilte das Bundesministerium der Verteidigung dem Kläger mit, dass auf die von ihm abzuleistende Probezeit von drei Jahren von der bei der abgeleisteten Dienstzeit zwei Jahre angerechnet würden mit der Folge, dass der Kläger nur noch die Mindestprobezeit von einem Jahr zu leisten habe. Mit Wirkung vom 15. Juni 1995 wurde der Kläger unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Baurat ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 eingewiesen. Am 01. Juli 1996 wurde der Kläger zum Bauoberrat (Besoldungsgruppe A 14) und am 04. August 2005 zum Baudirektor (Besoldungsgruppe A 15) befördert. Ab September 2009 führt der Kläger mit Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes die Amtsbezeichnung Technischer Regierungsdirektor.
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Mit Schreiben vom 02. Juni 2010 bat der Kläger um Festsetzung der ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten. Mit Bescheid vom 30. Juni 2010 teilte das - inzwischen aufgelöste - Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BWB) dem Kläger mit, dass seine folgenden Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt würden:
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- Zeit der Hochschulausbildung vom 01. Oktober 1982 bis zum 28. Februar 1989 = 855 Tage (Höchstgrenze), § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG;
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- Zeiten einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist, vom 17. April bis zum 17. Juli 1989 = 91 Tage, § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG.
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Weitere nach §§ 10, 11 und 12 BeamtVG berücksichtigungsfähige Vordienstzeiten seien nicht vorhanden. Diese Entscheidung stehe unter dem Vorbehalt, dass die zugrundeliegende Rechtslage gleich bleibe (§ 49 Abs. 2, letzter Halbsatz BeamtVG). Ferner wies das Bundesamt darauf hin, dass bestimmte Zeiten des berufsmäßigen und nichtberufsmäßigen Wehrdienstes sowie als Beamter im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung ruhegehaltfähig seien bzw. als ruhegehaltfähig gelten würden (§§ 6,8, 9 BeamtVG).
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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 27. Juli 2010 Widerspruch ein mit der Begründung, seiner Ansicht nach seien die Voraussetzungen für eine Anerkennung seiner Tätigkeit bei der PTB vom 18. August 1989 bis zum 02. August 1992 als ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG erfüllt. Außerdem sehe er die Voraussetzungen des § 11 Satz 3 a) BeamtVG als erfüllt an. Aufgrund der von ihm wahrgenommenen Aufgabe „Bearbeitung von wissenschaftlichen Einzelvorhaben“ werde die Fähigkeit zum eigenständigen wissenschaftlichen Arbeiten immer wieder gefordert. Diese Fähigkeit werde in aller Regel durch die Promotion erlangt. Seine Tätigkeit bei der … habe in seinem Fall zur Befähigung zum eigenständigen wissenschaftlichen Arbeiten und der sich daraus ergebenden Promotion geführt. Schließlich bitte er zu prüfen, inwieweit seine Tätigkeit für das … gemäß § 11 Satz 2 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden könne.
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Durch Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2011, zugestellt am 08. Juni 2011, wies das BWB den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Maßgebend für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes und damit für die Ernennung zum Beamten des höheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung seien zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers nach der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) ein allgemein berufsbefähigendes fachwissenschaftliches Hochschulstudium gewesen, dessen Mindest- oder Regelstudienzeit nicht weniger als drei Jahr betragen habe und das mit einer Staatsprüfung oder einer Hochschulprüfung abgeschlossen worden sei, sowie das erfolgreiche Ablegen der Laufbahnprüfung des höheren technischen Dienstes gewesen. Eine darüber hinausgehende berufliche Tätigkeit, in der spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten erworben und vertieft worden seien, sei für die Einstellung in die Laufbahn des höheren Dienstes des Bundes, Fachrichtung Fernmeldewesen und Elektronik, nicht gefordert und damit nicht kausal für die Übernahme ins Beamtenverhältnis im Sinne von § 10 Satz 1 BeamtVG gewesen. Daher könnten die Tätigkeiten des Klägers beim … und an der … vom 18. August 1989 bis zum 02. August 1992 nicht nach § 10 BeamtVG angerechnet werden.
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Eine Anrechnung nach § 11 Nr. 3 a) BeamtVG sei ebenfalls nicht möglich. Eine bestimmte, mit dem späteren Amt in Zusammenhang stehende vorausgehende Tätigkeit sei von dem Dienstherrn des Klägers zum Zeitpunkt seiner Einstellung nicht gefordert worden.
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Auch eine Anrechnung nach § 12 BeamtVG komme nicht in Betracht. Es seien keine über die Zeit vom 17. April bis zum 17. Juli 1989, um die der Vorbereitungsdienst gekürzt worden sei (s. Bescheid vom 12.06.1992), hinausgehende Zeiten einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit für die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis herangezogen worden.
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Am 06. Juli 2011 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen, ergänzend zu seiner Widerspruchsbegründung, im Wesentlichen aus:
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Sei - wie in seinem Fall - eine Probezeit Bestandteil der Laufbahn, sei eine Verkürzung der Probezeit aufgrund von Vordienstzeiten der Laufbahn förderlich gewesen und müssten daher anerkannt werden. Er sei seit 1994 im Wesentlichen bei der … bzw. jetzt bei der … wissenschaftlich tätig. Im ersten Jahr seiner Tätigkeit habe seine Aufgabe nur in der „Bearbeitung wissenschaftlicher Einzelvorhaben“ bestanden. Aufgrund dieser Aufgabe werde in Dienstpostenausschreibungen immer wieder die Fähigkeit zum eigenständigen wissenschaftlichen Arbeiten gefordert. Diese Fähigkeit werde in aller Regel durch die Promotion erlangt. Die Tätigkeit bei der …bzw. dem Forschungsbereich der …sei nicht zu vergleichen mit einer Tätigkeit im …, auf die die Laufbahnausbildung im Kern vorbereite. Die Qualifikation zum wissenschaftlichen Arbeiten sei keinen zwingende Voraussetzung für die Wahrnehmung einer Aufgabe im …, sei aber erforderlich für die Übernahme einer Aufgabe bei der … bzw. dem Forschungsbereich der …. Er sehe die Voraussetzungen des § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG als erfüllt an. Seine Tätigkeit bei der … vom 18. August 1989 bis 02. August 1992 sei für sein erstes übertragenes Amt förderlich gewesen. Er sehe den vom Bundesverwaltungsgericht und vom OVG Lüneburg geforderten funktionellen Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit im Arbeitsverhältnis und der Ernennung als gegeben an. Ihm sei das erste Amt bei der … im wissenschaftlichen Bereich übertragen worden. Die dafür erforderlichen Kenntnisse seien im Wesentlichen nicht durch die Laufbahnausbildung vermittelt worden, die auf die Verwaltungstätigkeit im … vorbereiten sollten. Die für das erste und alle folgenden Ämter erforderlichen Fähigkeiten zum Erarbeiten wissenschaftlicher Studien habe er sich während seines Studiums und insbesondere während der anschließenden Tätigkeit als Angestellter bei der … erworben, die zu seiner Promotion geführt habe. Im Übrigen habe er seine fachliche Fähigkeit zu wissenschaftlichen Arbeiten bei der … in Form einer fachlichen Studie während eines Praktikumszeitraumes der Laufbahnausbildung vor Anforderung durch die Dienststelle nachweisen müssen.
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Der Kläger beantragt,
- 15
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 30. Juni 2010 und 30. Mai 2011 zu verpflichten, seine Tätigkeit bei der … vom 18. August 1989 bis 02. August 1992 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie erwidert, ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid, im Wesentlichen:
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Gemäß § 30 der maßgeblichen BLV von 1990 könne in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes eingestellt werden, wer ein Studium an einer Hochschule, dessen Mindest- oder Regelstudienzeit nicht weniger als drei Jahre betrage, mit einer Staatsprüfung oder einer Hochschulprüfung abgeschlossen habe. Für den Kläger seien bereits die Zeiten der Hochschulausbildung sowie Zeiten praktischer hauptberuflicher Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben seien (17.04. bis 17.07.1989), als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden. Die darüber hinausgehende Tätigkeit des Klägers bei der … vom 18. August 1989 bis 02. August 1992 sei für die Laufbahn es höheren technischen Dienstes des Bundes nicht gefordert und somit nicht kausal für die Übernahme in das Beamtenverhältnis. Auch die Tätigkeit des Klägers beim könne nicht gemäß § 10 BeamtVG berücksichtigt werden. Aus der Kann-Vorschrift des § 11 BeamtVG lasse sich ein Anspruch auf Berücksichtigung ebenfalls nicht herleiten. Der Dienstherr habe keine bestimmten, mit dem späteren Amt in Zusammenhang stehende Fachkenntnisse im Sinne von § 11 Nr. 3 a) BeamtVG gefordert, ohne die also das Amt nicht wahrgenommen werden könne. Die notwendigen Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst seien in § 30 BLV 1990 aufgeführt. Bei den von dem Kläger zitierten Ausschreibungen finde sich das Kriterium der Promotion immer nur im Bereich der „erwünschten“ Qualifikation und nicht als Erfordernis für die Wahrnehmung der Aufgaben. Im Hinblick auf das Kriterium der „Fähigkeit zum wissenschaftlichen Arbeiten“ könne dies durchaus in einem Ausschreibungsprofil für einen höherwertigen Förderungsdienstposten aufgeführt gewesen sein. Dies beziehe sich aber auf die in den Vorverwendungen erlangten Fähigkeiten und Erfahrungen im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens. Gleiches gelte bzgl. § 11 Nr. 2 BeamtVG, wobei auch nicht erkennbar sei, inwiefern der Kläger während seiner Beschäftigung im Ausland besondere Fachkenntnisse erworben haben solle. Gemäß § 12 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BeamtVG seien bereits Zeiten der Hochschulausbildung in gesetzlich zugelassener Maximalanzahl von 855 Tagen und die Beschäftigung des Klägers bei der … vom 17. April bis 17. Juli 1989 als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt worden.
- 20
Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 29. November 2012 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
- 21
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Tätigkeit bei der …vom 18. August 1989 bis 02. August 1992 als ruhegehaltfähige Dienstzeit (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
- 23
Gemäß § 10 Satz 1 BeamtVG sollen als ruhegehaltfähig auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat: 1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder 2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit. Danach sind die Voraussetzungen für die von dem Kläger begehrte Anerkennung seiner Tätigkeit bei der …als ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht gegeben. Zwar handelt es sich bei der … um eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts und damit um einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne von § 10 Satz 1 BeamtVG, und die Tätigkeit des Klägers dort war unstreitig für seine Laufbahn förderlich im Sinne von § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG, sie hat jedoch nicht zu seiner Ernennung geführt, was für eine Anerkennung außerdem erforderlich ist.
- 24
Unter Ernennung im Sinne des § 10 BeamtVG ist die Ernennung zu verstehen, durch die ein Beamtenverhältnis auf Probe begründet wird. Erst in einem solchen Beamtenverhältnis nimmt der Beamte dienstliche Aufgaben wahr, für deren Erledigung ihm die Kenntnisse und Erfahrungen zugutekommen, die er durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Die Ernennung zum Beamtenanwärter unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf wird von § 10 BeamtVG nicht erfasst, weil dieses Beamtenverhältnis seit jeher der Ausbildung in einem Vorbereitungsdienst dient. Dieser soll den Beamtenanwärtern die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Dienstausübung erst vermitteln, die für die Wahrnehmung eines Amtes der jeweiligen Laufbahn erforderlich sind. Dementsprechend endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der abschließenden Laufbahnprüfung (BVerwG, Beschluss vom 05.12.2011 - 2 B 103.11 -, zitiert nach juris). Danach ist maßgeblich, ob die Tätigkeit des Klägers bei der … vom 18. August 1989 bis 02. August 1992 zu seiner Ernennung zum Beamten auf Probe, d.h. zum Baurat z.A., am 15. Juni 1994 geführt hat.
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Dass die vordienstliche Tätigkeit zur Ernennung geführt hat, setzt voraus, dass zwischen der Tätigkeit im Arbeitsverhältnis und der Ernennung ein funktioneller Zusammenhang besteht. Dieser ist gegeben, wenn die Ernennung wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen ist, die der Beamte durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Diese Tätigkeit stellt einen wesentlichen Grund für die Ernennung dar, wenn sie die spätere Dienstausübung als Beamter entweder ermöglicht oder doch erleichtert und verbessert hat. Das Erfordernis des funktionellen Zusammenhangs zwischen vordienstlicher Tätigkeit und Ernennung umfasst die weitere gesetzliche Voraussetzung, dass es sich dabei um eine für die Laufbahn des Beamten förderliche Tätigkeit gehandelt haben muss (BVerwG, Beschluss vom 05.12.2011 - 2 B 103.11 -, zitiert nach juris). Eine Tätigkeit ist „förderlich", wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird (BVerwG, Urteil vom 14.03.2002 - 2 C 4/01 - zitiert nach juris). Diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts sind so zu verstehen, dass nicht jede Erleichterung der Dienstausübung durch die Vortätigkeit ausreicht, sondern für eine Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit weiterhin zu fordern ist, dass die Vordiensttätigkeit - auch wenn sie von Nutzen gewesen ist - darüber hinaus ein wesentlicher Grund für die Ernennung war (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 20.03.2012 - 5 LB 198/10 -, zitiert nach juris). Im Anschluss an die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 1998 und 16. Mai 1961 (Az. 2 C 12.97 und II C 192.58, beide zitiert nach juris) wird in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte die Auffassung vertreten, dass das Tatbestandsmerkmal "zur Ernennung geführt" eine Kausalität der Vortätigkeit für die Ernennung verlangt und dass das Kausalitätserfordernis nicht immer schon dann erfüllt ist, wenn eine Förderlichkeit der Vortätigkeit zu bejahen ist (vgl. VGH Baden -Württemberg, Urteil vom 28.01.2008 - 4 S 444/06 -; OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 09.08.2006 - 1 A 53/05 -, beide zitiert nach juris; OVG Lüneburg, a.a.O.). Die Vortätigkeit muss deshalb zumindest mitursächlich gewesen sein (vgl. VGH Baden -Württemberg und OVG Lüneburg, jeweils a.a.O.). Dass der Dienstherr von den mit der Vortätigkeit erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen im späteren Dienst profitiert hat und diese dem Beamten nützlich waren, reicht nach dieser Rechtsprechung nicht als Nachweis des funktionellen Zusammenhangs aus (vgl. OVG Lüneburg und OVG Nordrhein-Westfalen, jeweils a.a.O). In Tz. 10.1.11 BeamtVGVwV ist dementsprechend geregelt, dass die Voraussetzung, dass eine Beschäftigung nach § 10 Satz 1 BeamtVG zur Ernennung geführt hat, als erfüllt angesehen werden soll, wenn und soweit während der Beschäftigungszeit Fähigkeiten und Erfahrungen erworben worden sind, die ein wesentlicher Grund - nicht notwendigerweise der ausschlaggebende Grund - für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen sind, insoweit also ein Zusammenhang in zeitlicher und funktioneller Hinsicht zwischen der früheren und der neuen Verwendung besteht.
- 26
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angestelltentätigkeit des Klägers bei der … in der Zeit vom 18. August 1989 bis 02. August 1992 ein wesentlicher Grund für seine Ernennung zum Baurat z.A. am 15. Juni 1994 und mit Wirkung vom 15. Juni 1995 zum Baurat gewesen ist. Grundsätzlich werden die für eine Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse im Vorbereitungsdienst erworben und durch die Laufbahnprüfung nachgewiesen. Kenntnisse und Erfahrungen, die vor Beginn des Vorbereitungsdienstes erworben wurden, treten dann regelmäßig in den Hintergrund und stehen nicht im erforderlichen funktionellen Zusammenhang zu dem maßgeblichen Beamtendienst (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.05.2011 - 1 A 88/08- und Hess.VGH, Urteil vom 06.11.1996 - 1 UE 327/95 -, beide zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Der Kläger ist mit Wirkung vom 03. August 1992 in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung eingetreten, hat den Vorbereitungsdienst mit der Laufbahnprüfung abgeschlossen und ist am 15. Juni 1994 zum Baurat z.A. ernannt worden. Dass der Kläger die dafür erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen nicht in dem knapp zweijährigen Vorbereitungsdienst erlangt hat, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger darauf verweist, dass für seine Tätigkeit bei der bzw. im Forschungsbereich der … die Fähigkeit zum wissenschaftlichen Arbeiten unerlässlich gewesen sei, ist festzustellen, dass er auch im Rahmen des Vorbereitungsdienstes auf seinem Fachgebiet wissenschaftlich tätig war und nicht nur in der Verwaltung ausgebildet wurde, abgesehen davon, dass die Fähigkeit zum wissenschaftlichen Arbeiten auch bereits im Rahmen des Hochschulstudiums erworben werden sollte. So hat der Kläger während des Vorbereitungsdienstes seine Promotion abgeschlossen und außerdem im Februar 1994 eine wissenschaftliche Studie erstellt. Dabei ist ihm sicher seine Vordiensttätigkeit bei der … zugutegekommen. Dafür, dass diese aber für seine Ernennung auch nur mitursächlich war, finden sich in der Personalakte des Klägers keine Hinweise. Vielmehr knüpft das vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung unter dem 15. Juni 1994 ausgesprochene Einstellungsangebot (Bl. 80 „B“) ausschließlich an die von dem Kläger erfolgreich abgelegte Große Staatsprüfung an. Seine Tätigkeit bei der …wird mit keinem Wort erwähnt. Sie mag zwar eine Einstellung des Klägers bei der … nahegelegt haben. In dem Schreiben vom 15. Juni 1994 heißt es aber auch ausdrücklich, dass zwar eine Einstellung des Klägers bei der … beabsichtigt sei, aber auch eine Verwendung bei einer anderen Dienststelle und an einem anderen Ort innerhalb des Geschäftsbereiches des Bundesministers der Verteidigung in Betracht komme.
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Dass die Vortätigkeit des Klägers bei der … gewissermaßen eine Bedingung für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst war (vgl. dazu OVG Lüneburg, a.a.O.), ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird von dem Kläger auch nicht geltend gemacht.
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Ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Vordiensttätigkeit des Klägers und seiner Ernennung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Zeit seiner Tätigkeit bei der … zu einer Verkürzung seines Vorbereitungsdienstes führte (s. Bescheid vom 18.10.1994, Bl. 94 „B“). Das VG Düsseldorf hat dazu in seinem Urteil vom 16. Januar 2009 (Az. 23 K 1213/08, zitiert nach juris) ausgeführt:
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„Der Einzelrichter konnte nicht feststellen, dass die Vortätigkeiten des Klägers als wissenschaftlicher Angestellter bei der Fernuniversität für seine Ernennung mitursächlich waren.
- 30
Es reicht insofern nicht aus, dass die Zeit als wissenschaftlicher Angestellter bei der Fernuniversität zu einer Verkürzung seiner laufbahnrechtlichen Probezeit führte und somit seine Ernennung zum Regierungsrat unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit am 23. Dezember 1987 ohne die Vordienstzeiten nicht möglich gewesen wäre. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Vordienstzeiten für die Lebenszeiternennung zu diesem konkreten Zeitpunkt ursächlich waren. Jedoch geht das Gericht davon aus, dass mit der Ernennung, zu der die Vortätigkeit gemäß § 10 Satz 1 BeamtVG geführt haben muss, die Übernahme in dasjenige Beamtenverhältnis gemeint ist, aus dem der Beamte nunmehr in den Ruhestand tritt bzw. getreten ist, und welcher die für die weitere Beamtenlaufbahn des Betroffenen maßgebliche Auswahlentscheidung zugrunde liegt. ...
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Hierfür sprechen, wie der VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 28. Januar 2008 dargelegt hat, der Wortlaut des § 10 BeamtVG sowie gesetzessystematische Erwägungen. Letztlich wäre es auch mit dem Sinn und Zweck des § 10 BeamtVG nicht vereinbar, wenn mit der Argumentation des Klägers im Ergebnis jede Herbeiführung einer früheren Lebenszeiternennung durch Probezeitanrechnung einer Vortätigkeit für einen funktionellen Zusammenhang im Sinne von § 10 BeamtVG ausreichen würde. Auf diese Weise würde der deutlich großzügigere Maßstab des § 7 Abs. 3 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande NRW (Laufbahnverordnung - LVO), der im Wesentlichen nur voraussetzt, dass die Vordienstzeit "nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat", den deutlich engeren Maßstab des funktionellen Zusammenhangs in § 10 BeamtVG ersetzen. Dies wäre schon deshalb nicht stimmig, weil diesen Vorschriften unterschiedliche Zwecke zugrunde liegen: Die Verkürzung der Probezeit dient in dienstrechtlicher Hinsicht der angemessenen Berücksichtigung von Vortätigkeiten bei der Entscheidung, wann sich ein Probebeamter hinreichend bewährt hat, um auf Lebenszeit ernannt zu werden. Die Berücksichtigung von Vordienstzeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach § 10 BeamtVG hingegen hat Ausnahmecharakter und dient in versorgungsrechtlicher Hinsicht dazu, unbillige Benachteiligungen von Beamten, die über berufliche Vortätigkeiten mit einem besonders qualifizierten Verhältnis zum nachfolgenden Beamtenverhältnis verfügen, gegenüber sog. "Nur-Beamten" auszugleichen, ...
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Aus diesem Grund reicht es nicht aus, dass die Vordienstzeiten als wissenschaftlicher Angestellter für die Lebenszeiternennung am 23. Dezember 1987 ursächlich waren, sondern es ist auf die Ernennung zum Beamten auf Probe am 6. Mai 1986 abzustellen.
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Kann das Gericht nämlich feststellen, dass eine solche Tätigkeit für die Berufung in das Beamtenverhältnis mitursächlich war, so ist eine Berücksichtigung nach § 10 BeamtVG bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen möglich und regelmäßig auch geboten ("sollen").“
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Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Einzelrichterin an. Der Vorbereitungsdienst wurde für den Kläger abgekürzt, weil sein Zweck früher erreicht war, und nicht, weil die Einstellungsbehörde ihn aufgrund seiner Tätigkeit bei der … bevorzugte (so auch VG Aachen, Urteil vom 30.10.2008 - 1 K 118/08 -, zitiert nach juris).
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Eine Anrechnung der Vordienstzeit des Klägers kommt auch nicht gemäß § 11 Nr. 3 a) BeamtVG in Betracht. Danach kann die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis u.a. auf wissenschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Die „besonderen Fachkenntnisse“ müssen die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes bilden, um die Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu rechtfertigen. Maßstab dafür, ob es sich um „besondere" Fachkenntnisse handelt, ist also auch, ob das Amt (im funktionellen Sinne, Dienstposten), das dem Beamten übertragen wurde, Fachkenntnisse bei ihm voraussetzte, die das Maß der allgemein für die Laufbahn geforderten Fachkenntnisse erheblich überschritten (BVerwG, Urteil vom 26.05.1966 - II C 43.63 -, zitiert nach juris). Anhaltspunkte dafür, dass die Vordiensttätigkeit des Klägers bei der … notwendige Voraussetzung für die Übertragung eines Dienstpostens bei der … im Juni 1994 war, sind, wie bereits ausgeführt nicht ersichtlich. Dass der Dienstherr von der Vortätigkeit des Klägers gerade im Hinblick auf seine Einstellung bei der Forschungsanstalt profitierte und der Kläger aus diesem Grund dort vermutlich gute Leistungen erbringen konnte, steht außer Frage, reicht aber auch für eine Anerkennung nach § 11 Nr. 3 a) BeamtVG nicht aus.
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Da weitere Vorschriften, aus denen sich ein Anspruch des Klägers herleiten ließe, nicht ersichtlich sind, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs.1 VwGO abzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Die verbrachte Mindestzeit
- 1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit), - 2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.
(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.
(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.
(5) (weggefallen)
Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
- 1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder - 2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
- 1.
- a)
als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder - b)
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder - c)
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder - d)
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder - 2.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder - 3.
- a)
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder - b)
als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
(1) Die verbrachte Mindestzeit
- 1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit), - 2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.
(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.
(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.
(5) (weggefallen)
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
- 1.
nichtberufsmäßigen Wehrdienst in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder einen vergleichbaren zivilen Ersatzdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder - 2.
sich insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden hat oder - 3.
sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder im Sinne des § 8 Abs. 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 und Abs. 2 gilt entsprechend.
Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
- 1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder - 2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
- 1.
- a)
als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder - b)
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder - c)
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder - d)
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder - 2.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder - 3.
- a)
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder - b)
als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
- 1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder - 2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
(1) Die verbrachte Mindestzeit
- 1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit), - 2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.
(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.
(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.
(5) (weggefallen)
Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
- 1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder - 2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
- 1.
- a)
als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder - b)
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder - c)
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder - d)
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder - 2.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder - 3.
- a)
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder - b)
als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
(1) Die Probezeit verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde bei der Gewährung der Beurlaubung festgestellt hat, dass die Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient. Die obersten Dienstbehörden bestimmen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, unter welchen Voraussetzungen dienstliche oder öffentliche Belange anerkannt werden können.
(2) Die Probezeit wird nicht verlängert durch Zeiten
- 1.
einer Teilzeitbeschäftigung, - 2.
einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren pro Kind, - 3.
der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes bis zu drei Jahren pro Angehöriger oder Angehörigem sowie - 4.
einer Beurlaubung nach § 24 Absatz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst bis zu drei Jahren.
Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
- 1.
- a)
als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder - b)
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder - c)
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder - d)
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder - 2.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder - 3.
- a)
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder - b)
als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
- 1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder - 2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. Januar 2006 - 1 K 791/05 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
- 1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder - 2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.