Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 30 Verlängerung der Probezeit
(1) Die Probezeit verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde bei der Gewährung der Beurlaubung festgestellt hat, dass die Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient. Die obersten Dienstbehörden bestimmen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, unter welchen Voraussetzungen dienstliche oder öffentliche Belange anerkannt werden können.
(2) Die Probezeit wird nicht verlängert durch Zeiten
- 1.
einer Teilzeitbeschäftigung, - 2.
einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren pro Kind, - 3.
der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes bis zu drei Jahren pro Angehöriger oder Angehörigem sowie - 4.
einer Beurlaubung nach § 24 Absatz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst bis zu drei Jahren.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.
zitiert 1 andere §§ aus dem .
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,3. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören...
(1) Der Dienstherr setzt sich dafür ein, daß der Ehegatte des Beamten nach Möglichkeit eine eigene Berufstätigkeit sowohl im Ausland ausüben als auch nach Rückkehr ins Inland wieder aufnehmen kann.
(2) Einem Bundesbeamten kann unter Wegfall der Besoldung...
(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen Folgendes voraus: 1. eine abgeschlossene Berufsausbildung, die inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen...