Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 04. Okt. 2012 - 12 A 142/11

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2012:1004.12A142.11.0A
04.10.2012

Tenor

Der Bescheid vom 23.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2011 über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der am 30.12.1962 geborene Kläger steht als Postamtmann (Besoldungsgruppe A11) in den Diensten der Beklagten und wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit.

2

Der Kläger war ursprünglich als Leiter in der Entgeltsicherung Abteilung 31 in B-Stadt tätig. Eine Abordnung an die Bundesagentur für Arbeit wurde von einem Dienstunfall überschattet, was zur Aufhebung der Abordnung führte. Anschließend erfolgte eine Versetzung des Klägers in die Entgeltsicherung Abteilung 35 in … .

3

Infolge dort angefallener Krankheitszeiten des Klägers veranlasste die Beklagte eine arbeitsmedizinische Untersuchung des Klägers, die zur medizinischen Beurteilung durch die Betriebsarztpraxis der Beklagten Facharzt für Arbeitsmedizin Dr. … vom 22.12.2010 führte. Dort wurde festgehalten:

4

Wesentliche Befunde: „47jähriger Patient in übergewichtigem Ernährungszustand (Größe 193 cm, Gewicht 117 Kg). Die Lendenwirbelsäule ist verstärkt gekrümmt, deutliches Reiben / Knirschen insbesondere bei Bewegung des linken Knie- und Schultergelenkes, Bewegungsumfang der Wirbelsäule und Gelenke ohne Belastung aktuell vollständig durchführbar. In der Untersuchung gedrückte antriebsarme Haltung, als Ausdruck der inneren Anspannung ist der Blutdruck auf 150/105 mm Hg bei einer Pulsfrequenz von 80/ Min. erhöht.“

5

Diagnosen: „Kniegelenkverschleiss M17.9, Schulterschmerzen M75.8, Wirbelsäulensyndrom M53.9, depressive Störung F33.1“

6

Mit Stellungnahme vom 07.01.2011 erhob die Schwerbehindertenvertretung Einwendungen dahingehend, dass das Gutachten … sich nur auf die Tätigkeiten im PZ … beziehe.

7

Der Kläger erhob mit Schreiben vom 25.01.2011 Einwendungen gegen die auf die betriebsärztliche Beurteilung gestützte Ankündigung der Zurruhesetzung, die mit Bescheid vom 23.02.2011 auch ausgesprochen wurde.

8

Im hiergegen betriebenen Widerspruchsverfahren legte der Kläger die ärztliche Stellungnahme des Arztes für Neurologie u. Psychiatrie Dr. med. Dipl.-Psych. l vom 28.02.2011 vor, nach der keine Dienstfähigkeit für zweckentfremdete Tätigkeiten bestehe, der Kläger aber ansonsten dienstfähig sei, sowie ärztliches Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin … vom 24.02.2011, welches grundsätzliche Arbeitsfähigkeit bescheinigte.

9

Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 21.04.2011 zurückgewiesen.

10

Im Rahmen der unter dem 27.05.2011 erhobenen Klage erfolgte unter dem 16.06.2011 per E-Mail eine Nachfrage beim Betriebsarzt bezüglich der allgemeinen Aufhebung des Leistungsbildes für andere Dienstposten. Mit E-Mail vom 17.06.2011 bestätigte der Betriebsarzt diesen von ihm bereits bescheinigten Umfang der Aufhebung des Leistungsbildes.

11

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde auch wegen der aufgrund ihres knappen Inhalts nur schwer gerichtlich überprüfbaren betriebsärztlichen Stellungnahme die Frage nach einer möglichen Reaktivierung des Klägers problematisiert. Ausweislich des Gutachtens der Betriebsarztpraxis Hamburg … vom 30.07.2012 bestehen jedenfalls nunmehr unter gewissen Voraussetzungen keine Bedenken hinsichtlich einer Reaktivierung des Klägers. Mit Wirkung vom 20.08.2012 ist der Kläger wieder in das aktive Beamtenverhältnis berufen und das Amt eines Postamtmanns bei der Niederlassung Brief B-Stadt übertragen worden.

12

Das Gericht hatte in der mündlichen Verhandlung für diesen Fall des Ausgangs der Reaktivierungsprüfung angeregt, dass die Beteiligten sich über das Ob und den zeitlichen Umfang einer Dienstunfähigkeit für die Vergangenheit tatsächlich verständigen. Dies ist nicht gelungen. Die Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

13

Der Kläger beantragt,

14

den Bescheid vom 23.02.2011 in Form des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2011 über die Versetzung in den Ruhestand aufzuheben.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

19

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30.04.2012 gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Entscheidungsgründe

20

Die erhobene Anfechtungsklage auf Aufhebung der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit ist zulässig und begründet, da die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

21

Hält nach § 47 Abs. 1 BBG der Dienstvorgesetzte den Beamten auf Grund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. Nach § 47 Abs. 2 BBG kann der Beamte innerhalb eines Monats Einwendungen erheben, was im vorliegenden Fall geschehen ist. Der Kläger hat dabei insbesondere darauf hingewiesen, dass die von ihm in Neumünster zu verrichtenden Arbeiten unterwertig und vor allem für ihn auch körperlich nicht zu leisten waren.

22

Der Kläger hat neben diesen Einwendungen im Widerspruchsverfahren auch ärztliche Atteste vorgelegt, die die betriebsärztliche Einschätzung des Gesundheitszustandes in Frage stellen. Gleichwohl hat eine Auseinandersetzung mit dem Argument, dass eine anderweitige Verwendung gesundheitlich möglich ist, nicht stattgefunden. Die Beklagte hat sich vielmehr darauf zurückgezogen, dass keine anderweitigen Stellen für den Kläger zur Verfügung stellen. Dies ist vom Kläger in Zweifel gezogen worden und letztlich durch die Beklagte nicht in einer Weise belegt worden, dass das Gericht insoweit eigene Sachaufklärung hätte vornehmen können. Tatsächlich deutet nach der Aktenlage auch angesichts des Fazits der betriebsärztlichen Beurteilung nichts daraufhin, dass eine alternative Einsatzmöglichkeit des Klägers ernsthaft geprüft worden wäre. Die streitige Frage einer alternativen Verwendungsmöglichkeit des Klägers ist auch nach allgemeinen Beweislastregeln zu Lasten der Beklagten zu entscheiden. Unabhängig von einer tatsächlichen Einsatzmöglichkeit des Klägers ist die Beklagte aber vor allem auch der Frage einer vollständigen Aufhebung des Leistungsbildes des Klägers für jedwede Tätigkeit auch dann nicht ernsthaft nachgegangen, als sich dies durch die Vorlage der privatärztlicher Atteste aufdrängte. So lässt sich seitens des Gerichts bereits nicht nachvollziehen, wie die in der betriebsärztlichen Untersuchung festgestellten wesentlichen Befunde zu der Diagnose einer depressiven Störung F33.1 in Relation stehen, die wiederum aber allein den Ausschluss jedweden Leistungsbildes zu begründen vermögen. Die vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Atteste sind vom Betriebsarzt nicht inhaltlich gewürdigt worden. Dies aber wäre erforderlich gewesen, um sie seitens der Beklagten als gegenüber den widersprechenden privatärztlichen Erkenntnissen vorrangig heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 08.03.2001 – 1 DB 8/01, Buchholz 235 § 121 BDO Nr 15).

23

Die Beklagte ist deshalb zu Unrecht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger dauernd dienstunfähig ist und deshalb nach der zwingenden Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG in den Ruhestand zu versetzen war. Dies ist nur der Fall, der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit oder dauernde Unfähigkeit des Beamten seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist das (zuletzt übertragene) abstrakt-funktionelle Amt, jedoch begrenzt auf die Behörde, der der Beamte angehört. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Dienstunfähigkeit setzt daher voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet ist und gesundheitlich für ihn geeignet ist (BVerwG Urteil vom 28.6.1990 – 2 C 18/89, Buchholz 237.6 § 56 NdsLBG Nr 1, vom 23.9.2004 – 2 C 27/03, BVerwGE 122, 53 ff. und vom 26.3.2009 – 2 C 73/08, BVerwGE 133, 297 ff.). Sind andere Dienstposten innerhalb der Beschäftigungsbehörde zwar gesundheitlich zumutbar, aber besetzt, ist der Beamte weiterhin dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten entweder für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann, wenn dies die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt (BVerwG 2009 a.a.O.). Nach § 44 Abs. 3 BBG kann zudem dem Beamten zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amts ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung in diesem Sinn obliegt dem Dienstherrn und erstreckt sich regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn (BVerwG 2009 a.a.O.).

24

Derartige Untersuchungen haben vorliegend nicht stattgefunden, obwohl das betriebsärztliche Untersuchungsergebnis qualifiziert in Zweifel gezogen wurde (s.o.). Dafür, dass eine solche alternative Einsatzmöglichkeit des Klägers auch bereits im Zeitpunkt der letzten Entscheidung der Beklagten bestanden hat, deutet auch der Ausgang des Reaktivierungsverfahrens hin, in dem offenbar nach Klärung der gesundheitlichen Eignung auch relativ schnell eine alternative Verwendungsmöglichkeit für den Kläger gefunden werden konnte.

25

Nach alledem war der Klage deshalb stattzugeben.

26

Die Kostentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 44 Dienstunfähigkeit


(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 47 Verfahren bei Dienstunfähigkeit


(1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenz

Referenzen

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

(3) Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

(4) Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.