Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 23. März 2018 - 11 B 31/18
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt mit der Maßgabe, dass die Antragsgegnerin eine ärztliche Begleitung der Antragsteller während des gesamten Abschiebungsvorgangs gewährleistet.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Antragsteller begehren im Wege des Eilrechtsschutzes, vorerst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben.
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Die Antragsteller sind albanische Staatsangehörige und gehören zum Volke der Roma bzw. Ashkali (Antragsteller zu 1). Die Antragsteller zu 1 und 2 sind die Eltern der Antragsteller zu 3 und 4. Sie haben außerdem noch weitere minderjährige Kinder im Alter von zwei, vier und sechs Jahren, die ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland sind.
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Sie reisten im Oktober 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten Asylanträge. Zu deren Begründung gaben sie im Wesentlichen an, dass sie als Roma in Albanien ständiger Übergriffe und Diskriminierung ausgesetzt gewesen seien. Im Sommer 2014 seien sie von mehreren maskierten Männern in ihrer Hütte überfallen worden, der Antragsteller zu 1 sei dabei niedergeschlagen worden und es sei mit einem Messer mehrfach auf ihn eingestochen worden. Die Männer hätten außerdem die Hütte in Brand gesetzt, wodurch der Antragsteller zu 4 schwere Verbrennungen erlitten habe. Die Asylanträge wurden mit Bescheid vom 4.4.2016 hinsichtlich des Asylstatus und des Flüchtlingsschutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt, im Übrigen einfach abgelehnt. Die Antragsteller wurden außerdem aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Andernfalls wurde ihnen die Abschiebung nach Albanien oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet wäre, angedroht.
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Dieser Bescheid ist rechtskräftig geworden.
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In der Folgezeit erhielten die Antragsteller Duldungen.
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Am 23.5.2017 stellten die Antragsteller für sich sowie für die sechs und vier Jahre alten Kinder der Antragsteller zu 1 und 2 bei der Antragsgegnerin Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz. Diese begründeten sie unter Vorlage diverser Atteste aus dem Mai 2017 von der Fachärztin für psychotherapeutische Medizin XXX damit, dass die Antragsteller nicht reisefähig seien und eine Verbesserung dieses Zustandes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei.
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Die Antragstellerin zu 3 wurde im August/September 2017 für einige Wochen beim Zentrum für integrative Psychiatrie stationär aufgenommen. Bezüglich der Einzelheiten wird insoweit auf den Arztbrief vom 12. Oktober 2017 (Blatt 21 der Gerichtsakte) verwiesen.
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Mit Bescheid vom 25. Oktober 2017 lehnte die Antragsgegnerin die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen ab.
- 9
Zur Begründung gab sie dabei im Wesentlichen an, dass den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragsteller gemäß einer amtsärztlichen Stellungnahme vom 10.Oktober 2017 mit diversen Vorkehrungen begegnet werden könne (professionelle Begleitung, Möglichkeit einer Bedarfsmedikation, Übergabe an kompetente Betreuungspersonen am Zielort, gegebenenfalls Weiterleitung in eine geeignete medizinische Weiterbehandlung). Bei der Rückführung werde ein Arzt zugegen sein, der die Personen bei Bedarf im Heimatland einem dort anwesenden Arzt übergeben werde. Im Übrigen sei die medizinische und therapeutische Versorgung von psychisch Erkrankten, zumindest medikamentös, auf rechtlich maßgeblichem Landesniveau innerhalb Albaniens gewährleistet und zugänglich.
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Hiergegen erhoben die Antragsteller am 22.11.2017 Widerspruch.
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Diesen begründeten sie im Wesentlichen damit, dass die amtsärztlich geforderten Voraussetzungen, unter denen eine Rückführung möglich sein solle, nicht erfüllt werden könnten. Die Begleitung durch einen Arzt sei unzureichend, soweit es sich nicht um einen Facharzt handele und davon auszugehen sei, dass ein Arzt unter Umständen mehrere suizidale Personen behandeln und entsprechende Handlungen unterbinden müsse, was nicht möglich sei. Eine zwangsweise Sedierung durch Medikamente sei unzulässig. Es könne nicht garantiert werden, dass Fachkräfte am Zielort die Antragsteller in Empfang nehmen würden. Als Roma ohne festen Wohnsitz und Vermögen hätten die Antragsteller in Albanien keinen Zugang zu medizinischem Personal. Erforderlich sei außerdem, dass die Weiterbehandlung bei einem bestimmten Arzt und in einem bestimmten Krankenhaus unverzüglich erfolgen werde, was nicht garantiert werden könne.
- 12
Mit Bescheid vom 24.1.2018 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück.
- 13
Dabei berief sie sich im Wesentlichen auf eine Stellungnahme des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten in Neumünster und der Bundespolizei, nach der den Antragstellern bei der Ankündigung von Suizid präventiv eine gewisse Anzahl an Begleitkräften zugeteilt werde und der begleitende Arzt über den aktuellen Gesundheitszustand der Betroffenen informiert sei, sodass dieser bei Bedarf auch die richtige Art und Dosierung von Medikamenten vornehmen könne. Die Betroffenen würden im Heimatland von der Polizei und ortsansässigen Wohlfahrtsverbänden entgegengenommen, die sofort auf die vorher angemeldeten Bedürfnisse-wie Krankheiten-reagieren könnten. Die weitere Vorgehensweise liege in den Händen des Heimatsstaates. Es werde auf die gemeldeten Befindlichkeiten und die nötigen Rahmenbedingungen für eine humanitäre Überstellung ins Heimatland geachtet.
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Am 23. Februar 2018 haben die Antragsteller Klage gegen den Bescheid erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
- 15
Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie Ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Unter Bezugnahme auf die bereits vorgelegten Atteste tragen sie vor, dass sowohl die Begleitung durch einen Facharzt als auch die Übergabe an einen Facharzt-und nicht lediglich an Polizei oder Hilfsorganisationen-im Heimatland erforderlich seien. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Antragsteller in Albanien eine geeignete Weiterbehandlung erhalten würden, wobei hier deutsches Behandlungsniveau erforderlich sei, da entscheidend auf die Sicht der Amtsärztin abzustellen sei.
- 16
Die medizinische Versorgung in Albanien sei im Asylverfahren lediglich abstrakt geprüft worden, eine kostenlose Krankenversicherung sei für die Antragsteller faktisch nicht erreichbar. Da auch die Antragsgegnerin sich zur Argumentation zielstaatsbezogener Argumente bedient habe, dürfe dies auch den Antragstellern nicht verwehrt werden. Schließlich sei zu beachten, dass die wesentlichen Unterlagen zu etwaigen Erkrankungen bei der Antragsgegnerin nicht vorlägen und auch nicht von den behandelnden Ärzten abgefordert worden seien.
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Die Antragsteller beantragen,
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der Antragsgegnerin vorläufig Abschiebungsmaßnahmen zu untersagen.
- 19
Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Anträge abzulehnen.
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Zur Begründung gibt sie an, dass nicht bekannt sei, dass das Landesamt für Ausländerangelegenheiten und die Bundespolizei die Voraussetzungen, die amtsärztlich individuell als unverzichtbar für zwangsweise Rückführung festgestellt wurden, nicht erfüllen würden. Im Übrigen sei selbstverständlich beabsichtigt, Eltern und Kinder in keiner Weise im Rahmen der Abschiebung zu trennen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
II.
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Der Antrag ist zulässig aber unbegründet.
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Der Antrag ist zulässig und dabei insbesondere als Antrag gerichtet auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 und 5 VwGO statthaft.
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Denn im vorliegenden Fall ist trotz Versagung der beantragten Aufenthaltserlaubnis einstweiliger Rechtsschutz nicht vorrangig nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, 123 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 AufenthG, sondern nach § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren.
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Denn die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG hat für die Antragsteller keine belastende Rechtsfolge ausgelöst, die im Sinne von § 80 Abs. 5 VwGO durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage suspendierbar wäre.
- 27
Eine belastende Rechtsfolge, die im Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO suspendiert werden könnte, könnte sich allenfalls aus dem Wegfall einer Aufenthaltserlaubnisfiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 AufenthG ergeben, welche hier aber nicht vorliegt. Denn die Antragsteller waren zum Zeitpunkt der Antragstellung am 23.5.2017 wegen der Bestandskraft der Ablehnung ihres Asylantrages bereits vollziehbar ausreisepflichtig und hielten sich damit nicht mehr rechtmäßig im Sinne des § 81 Abs. 3 AufenthG auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf. Für einen rechtmäßigen Aufenthalt in diesem Sinne reicht insbesondere nicht aus, dass die Antragsteller im fraglichen Zeitpunkt über eine Duldung verfügten, da diese den Aufenthalt nicht legalisiert, sondern lediglich die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht vorübergehend aussetzt.
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Der Antrag ist aber unbegründet.
- 29
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO.
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Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsanspruch ist durch die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
- 31
Die Antragsteller haben gegen die Antragsgegnerin insbesondere keinen Anspruch auf Aussetzung ihrer Abschiebung (Duldung) glaubhaft gemacht.
- 32
Die Abschiebung der Antragsteller, die nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig sind, wäre nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
- 33
Eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung in diesem Sinne ist nicht anzunehmen. Insoweit ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass insbesondere aus den geltend gemachten psychischen Erkrankungen eine Reiseunfähigkeit einer oder aller Antragsteller resultiert.
- 34
Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist unter anderem dann gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche – außerhalb des Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn).
- 35
Das im Rahmen der Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig bereits mit der Mitteilung einer beabsichtigten Abschiebung gegenüber dem Ausländer. Besondere Bedeutung kommt sodann denjenigen Verfahrensabschnitten zu, in denen der Ausländer dem tatsächlichen Zugriff und damit auch der Obhut staatlicher deutscher Stellen unterliegt. Hierzu gehören das Aufsuchen und Abholen in der Wohnung, das Verbringen zum Abschiebeort sowie eine etwaige Abschiebungshaft ebenso wie der Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats. In dem genannten Zeitraum haben die zuständigen deutschen Behörden von Amts wegen in jedem Stadium der Abschiebung etwaige Gesundheitsgefahren zu beachten. Diese Gefahren müssen sie entweder durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung mittels einer Duldung oder aber durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens mittels der notwendigen Vorkehrungen abwehren. Die der zuständigen Behörde obliegende Pflicht, gegebenenfalls durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann, kann es in Einzelfällen gebieten, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Zielstaat zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer regelmäßig auf den dort allgemein üblichen Standard zu verweisen ist (siehe zu alldem mwN: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, Rn. 11, juris).
- 36
Von einer Reiseunfähigkeit in o. g. Sinne kann bei psychischen Erkrankungen insbesondere dann ausgegangen werden, wenn im Rahmen der Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht, der darüber hinaus auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise – etwa durch vorbeugende Maßnahmen nach dem Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen (PsychKG SH) – begegnet werden kann oder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, die allerdings – in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – nicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation des Betroffenen mit den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat bewirkt werden darf (mwN: VG Schleswig- Beschluss vom 10.02.2017 – 1 B 11/17).
- 37
Nach der Regelung in § 60a Abs. 2c AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Nach § 60a Abs. 2d AufenthG ist der Ausländer weiter verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung unverzüglich vorzulegen.
- 38
Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Antragsteller die gesetzliche Vermutung ihrer Reisefähigkeit nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG nicht widerlegt.
- 39
Die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Atteste lassen keine ausreichenden Rückschlüsse auf ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form einer Reiseunfähigkeit zu.
- 40
Die Atteste/ der Arztbrief des Zentrums für Integrative Psychiatrie aus dem Mai 2017 bzw. Oktober 2017 vermögen zur Glaubhaftmachung einer fehlenden Reisefähigkeit nicht auszureichen.
- 41
Der Arztbrief aus dem Zentrum für Integrative Psychiatrie aus dem Oktober 2017 bezüglich der stationären Aufnahme der Antragstellerin zu 3 verhält sich zu einer etwaigen Reisefähigkeit überhaupt nicht.
- 42
Die für jeden Antragsteller ausgestellten Atteste der Fachärztin für Psychotherapie aus dem Mai 2017 attestieren den Antragstellern zwar jeweils Reiseunfähigkeit, doch bleibt für alle Antragsteller völlig offen, ob dies die Reisefähigkeit im weiteren oder engeren Sinne betrifft und ob Reisefähigkeit mit geeigneten Maßnahmen hergestellt werden kann. Zumindest für die Antragsteller zu 1 und 4 ergibt sich außerdem nicht, welche gesundheitlichen Folgen zu erwarten sind, wenn die Abschiebung durchgeführt wird. Lediglich für die Antragstellerinnen zu 2 und 3 stellt die Fachärztin fest, dass mit Suizidalität gerechnet werden muss. Die Fachärztin beschränkt sich darauf für jeden Antragsteller eine Anamnese, Diagnose sowie Beschreibung der aktuellen Zustände vorzunehmen. Sie setzt dies indes in keinem Zusammenhang zur Reisefähigkeit, sondern stellt lediglich im Anschluss an die Schilderungen fest, dass aus ärztlicher Sicht von einer erzwungenen Rückreise dringend abzuraten sei und Reisefähigkeit nicht gegeben sei. Offen bleiben kann daher, ob die über 10 Monate alten Atteste noch hinreichende Aktualität zur Frage der Reisefähigkeit aufweisen, da sie insofern ohnehin nicht geeignet sind, von einer unbedingten Reisefähigkeit im engeren oder weiteren Sinne auszugehen.
- 43
Eine Unmöglichkeit der Abschiebung wegen fehlender Reisefähigkeit ergibt sich auch schon nicht aus dem bloßen Hinweisen der Fachärztin darauf, dass für die Antragsteller der Zugang zu ärztlicher, medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung infolge fehlender Gesundheitsversicherung praktisch unmöglich sei (so zum Beispiel im Attest bezüglich der Antragstellerin zu 2). Ungeachtet der Tatsache, dass schon nicht ersichtlich ist, wie die Fachärztin zu dieser länderspezifischen Einschätzung kommt, betrifft dies nicht die Frage der Reisefähigkeit oder eines anderen inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses, das von der Antragsgegnerin zu prüfen wäre.
- 44
Denn bei diesem Vorbringen handelt es sich ebenso wie bei dem weiteren Vorbringen hierzu im Gerichtsverfahren um zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, die bei der Frage nach der Unmöglichkeit der Abschiebung nicht mehr zu behandeln sind. Sie betreffen gerade nicht mehr den Abschiebevorgang selbst.
- 45
Die Antragsteller wären gehalten gewesen, diese im Rahmen ihres Asylverfahrens geltend zu machen. Die Antragsgegnerin ist an die Einschätzung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gebunden, § 42 AsylG.
- 46
Es gibt diesbezüglich auch kein irgendwie gestaltetes „Selbsteintrittsrecht“ der Ausländerbehörde durch Einlassungen zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen.
- 47
Sie ist gerade nicht berechtigt, nach eigener Prüfung ein nationales Abschiebungsverbot festzustellen und dem Ausländer deshalb eine Duldung zu erteilen, wenn Bundesamt oder das Verwaltungsgericht entschieden haben, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen (BVerwG, Urteil vom 27.6.2006 – 1 C 14/05). Dies gilt selbst für den Fall, dass die Ausländerbehörde die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts für offensichtlich rechtswidrig hält (Hailbronner AuslR Rn. 13; Rennert VBlBW 1993, 92 (93)).
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Die Bindungswirkung besteht grundsätzlich so lange, wie die jeweilige Entscheidung wirksam, also nicht aufgehoben oder geändert worden ist. Dies gilt auch für den Fall, dass die Voraussetzungen eines abgelehnten Abschiebungsverbots später eingetreten sind. Dabei ist es allein Sache des Bundesamtes, eine zu den Abschiebungsverboten des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG getroffene Feststellung zurückzunehmen oder zu widerrufen. Ebenso obliegt es dem Bundesamt zu entscheiden, ob im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 VwVfG eine positive Feststellung zu einem Abschiebungsverbot getroffen werden kann (zu alldem mwN: BeckOK AuslR/Pietzsch AsylG § 42 Rn. 9-11, beck-online).
- 49
Damit ist bezüglich der Beurteilung der Reisefähigkeit der Antragsteller auf die Einschätzungen der Amtsärztin jeweils vom 10.10.2017 (Bl. 193 BA F, Bl. 97 BA D, Bl. 77 BA G und Bl. 99 BA A) abzustellen. Diese unterliegen nicht den strengen Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG.
- 50
Sie stellen zwar die im Zentrum für Integrative Psychiatrie und von der Fachärztin getroffenen Diagnosen nicht infrage, sondern weisen vielmehr ebenfalls darauf hin, dass unter Umständen bei Abschiebung mit weiterer Dekompensation bis hin zu suizidalen Handlungen der Antragsteller gerechnet werden muss, die diese aufgrund ihrer eingeschränkten Kompensationsfähigkeit überfordern könnten. Es könne für den Antragsteller zu 1 nicht festgestellt werden, ob und welche nachhaltigen Folgen aus einer Abschiebung entstehen. Für die Antragsteller 2 und 3 sei mit suizidalen Handlungen und Zunahme der körperlichen Beschwerden (bei der Antragstellerin zu 3) zu rechnen, für den Antragsteller zu 4 würde jede Veränderung zur Dekompensation mit „gravierenden Folgen“ führen.
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Die Amtsärztin stellt weiter darauf ab, dass Reisefähigkeit im engeren Sinn (Transportfähigkeit) mittels geeigneter Vorkehrungen (professionelle Begleitung, Bedarfsmedikation, Sicherstellung der sachgerechten Überleitung und Fortsetzung der Behandlung im Zielland bzw. erforderliche Weiterleitungen eine geeignete medizinische Weiterbehandlung [Antragstellerin zu 3] und Mitgabe von Kopien der wesentlichen medizinischen Unterlagen und Handlungsanweisungen) begegnet werden könne.
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All dies belegt über das bereits Gesagte hinaus keine Unmöglichkeit der Abschiebung.
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Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass das für die Abschiebung zuständige Landesamt für Ausländerangelegenheiten und die Bundespolizei mitgeteilt haben, dass der begleitende Arzt über den aktuellen gesundheitlichen Zustand der Betroffenen informiert werde, bei Suizidankündigung präventiv jedem Betroffenen bis zur Abgabe an die im Heimatland Verantwortlichen eine Anzahl an Begleitkräften zugeteilt werde und eine Übergabe an die ortsansässige Polizei und Wohlfahrtsverbände organisiert werde, die auf die gemeldeten Bedürfnisse reagieren können. Dies ist auch gerichtsbekannt.
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Diese Organisation ist ausreichend und entspricht den- auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligten- Vorgaben.
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Es gibt auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin, das Landesamt für Ausländerangelegenheiten und/oder die Bundespolizei diese Vorgaben nicht beachten werden. Vielmehr werden offenbar alle Stellen über die Bedürfnisse der Antragsteller informiert und insbesondere auch bezüglich des Erfordernisses einer Übergabe in kompetente Hände im Heimatland sensibilisiert und willens, dies so zu organisieren.
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Die pauschalen Befürchtungen der Antragsteller, dass dies alles so nicht erfolgen werde und auch nicht ausreichend sei, werden weder konkretisiert oder belegt noch haben sie demgegenüber aus sonstigen Gründen ein so hohes Gewicht, dass sie die Annahme rechtfertigen könnten, die handelnden öffentlichen Stellen würden ihrem grundgesetzlichen Auftrag (Art. 20 Abs. 3 GG), nach Recht und Gesetz zu handeln, nicht gerecht werden. Es ist auch sonst nichts ersichtlich, was den Schluss rechtfertigen würde, dass eine Begleitung der Abschiebung nicht in dem erforderlichen Umfang mit den erforderlichen Mitteln (eben dargestellt) erfolgen werde- eine darüber hinausgehende „Garantie“ über die Einhaltung dieser Vorgaben kann und muss die Antragsgegnerin den Antragstellern nicht geben.
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Die nicht weiter konkretisierte Aussage der Antragsgegner, dass die Antragsgegnerin nicht über die vollständigen Unterlagen verfüge und diese bisher von den behandelnden Ärzten auch nicht abgefordert worden seien, kann einen solchen Schluss nicht rechtfertigen. Der Antragsgegnerin liegen ausweislich der Verwaltungsvorgänge die von den Antragstellern bisher angeführten Atteste und Arztbriefe vor. Die Antragsteller geben nicht genauer an, welche weiteren Unterlagen ihrer Ansicht nach noch fehlen würden. Hierzu wären sie aber im Rahmen ihrer allgemeinen Mitwirkungspflichten nach § 82 Abs. 1 AufenthG verpflichtet. Zu beachten ist auch, dass offensichtlich noch gar kein konkreter Abschiebetermin bevorsteht, sodass darüber hinaus auch davon auszugehen wäre, dass die Antragsgegnerin etwaige fehlende Dokumente rechtzeitig vorher anfordern würde.
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Soweit die Antragsteller der Ansicht sind, dass sich aus den amtsärztlichen Attesten weitere Anforderungen -namentlich die Begleitung durch einen Facharzt, Übernahme durch Fachkräfte im Zielland und konkreter Nachweis über die Weiterbehandlung auf deutschem Niveau im Zielland- herauslesen ließen, so kann das Gericht dem nicht folgen.
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Die Amtsärztin hält eine „professionelle Begleitung“ für ausreichend. Es ist davon auszugehen, dass die Amtsärztin - als studierte und praktizierende Medizinerin- das Bedürfnis der Begleitung durch einen Facharzt auch als solches konkret formuliert hätte, wenn sie dieses für erforderlich gehalten hätte. Über die entsprechenden Begrifflichkeiten dürfte sie sich im Klaren sein. Wenn - wie auch die Antragsteller vortragen- bei der Bedeutung der „Professionalität“ der Begleitung auf die Sicht der Amtsärztin abzustellen ist, so ist davon auszugehen, dass diese formuliert hätte, dass ein Facharzt bei einer etwaigen Rückführung zugegen sein muss.
- 60
Nach Auffassung der Kammer umfasst der Begriff der professionellen Begleitung zwar schon aufgrund der Wortbedeutung nur ärztliches Personal, das allein als „professionell“ in diesem Sinne anzusehen ist – dies ist indes zu Klarstellungszwecken in den Tenor aufgenommen worden, sodass eine Abschiebung der Antragsteller angesichts ihrer psychischen Schwierigkeiten nur bei einer durchgehenden ärztlichen Begleitung möglich ist (siehe auch Beschluss der Kammer vom 15.3.2018 – 11 B 33/18).
- 61
Bezüglich der weiter amtsärztlich geforderten Übergabe an „kompetente“ Betreuungspersonen im Zielland ist davon auszugehen, dass die Amtsärztin das Erfordernis einer Übergabe an einen Facharzt (oder einen „professionellen“ Betreuer) nicht zur Voraussetzung machen wollte und andernfalls dies explizit formuliert hätte. Andernfalls wäre davon auszugehen, dass sie sich wieder der Formulierung der „professionellen“ Betreuung bedient hätte – hier wird aber nur auf „kompetentes“ Betreuungspersonen abgestellt. Es ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Übergabe an die Polizei und die Hilfsorganisationen in Albanien dazu führt, dass die Antragsteller ihre dann erforderliche weitere Betreuung, deren Umfang hier noch gar nicht abgesehen werden kann, erhalten.
- 62
Auch dem Erfordernis der erforderlichen Weiterleitung in eine geeignete, medizinische Weiterbehandlung ist damit Genüge getan. Es ist nicht erforderlich und zum jetzigen Zeitpunkt auch gar nicht möglich, dass diese Weiterbehandlung konkreter verfügt wird. Auch nach dem oben genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes endet die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland und damit die Berücksichtigung von Reisefähigkeit im weiteren Sinne mit der Übergabe an die Behörden im Heimatland. Dass die Antragsteller durch die Übergabe an Polizei und/oder Hilfsorganisationen nicht die erforderliche Hilfe bekommen werden, ist ohne weitere Anhaltspunkte nicht ersichtlich.
- 63
Bezüglich der Weiterbehandlung im Heimatland ist nach den Attesten der Amtsärztin schließlich nicht davon auszugehen, dass diese eine Behandlung auf deutschem Niveau zur Voraussetzung der Reisefähigkeit machen wollte. Vielmehr weist sie explizit darauf hin, dass die Überleitung der weiter erforderlichen medizinischen Behandlung im Zielland „abhängig von den dortigen medizinischen Versorgungsbedingungen“ sachgerecht ermöglicht werden soll (siehe zum Beispiel Bl. 194 BA F). Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der – mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts - Ausländer grundsätzlich auf den medizinischen Standard in ihrem Heimatland verweist (siehe nur § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG).
- 64
Die Anforderungen, die die Antragsteller aus den amtsärztlichen Attesten herauslesen wollen, sind diesen nach all dem nicht zu entnehmen und nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen auch nicht erforderlich.
- 65
Aus denselben Gründen wie oben kann ein Anordnungsanspruch auch nicht aus einem etwaigen Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG hergeleitet werden.
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Auch dieser setzt u.a. eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise voraus, die hier wie gezeigt nicht ersichtlich ist. Auf die Fragen, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Verfahrens nach § 123 VwGO überhaupt zu prüfen wäre (verneint im Beschluss der Kammer vom 14.11.2017 – 11 B 47/17) und ob bei Ermessensvorschriften eine vorläufige Anordnung nach § 123 VwGO überhaupt in Betracht kommt, kommt es damit hier nicht an.
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Auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kam es ebenfalls nicht mehr an.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG.
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.
(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.
(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.
(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.
(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.
(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.
(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.
(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.
(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.
(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.
(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.
(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.
(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.
(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Über den späteren Eintritt und Wegfall der Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes entscheidet die Ausländerbehörde, ohne dass es einer Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes bedarf.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Über den späteren Eintritt und Wegfall der Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes entscheidet die Ausländerbehörde, ohne dass es einer Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes bedarf.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.
(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.
(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.
(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.
(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen
- 1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und - 2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt mit der Maßgabe, dass der Antragsgegner eine ärztliche Begleitung der Antragstellerin zu 1 während des gesamten Abschiebungsvorgangs gewährleistet.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerin zu 1 und der Antragsteller zu 2 sind die Eltern des volljährigen Antragstellers zu 3. Die Antragsteller sind nach erfolgloser Durchführung von Asylverfahren ausreisepflichtig. Ihnen wurde mit vollziehbaren Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04.07.2017 die Abschiebung in den Kosovo angedroht.
- 2
Nachdem die Antragsteller im November 2017 zunächst gegenüber dem Antragsgegner erklärt hatten, sie wollten ausreisen und auch weiterhin bei der Passbeschaffung mitwirken, beantragten sie am 30.11.2017 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG aus humanitären Gründen und zudem eine Ausbildungsduldung für den Antragsteller zu 3.
- 3
Im Zeitpunkt der Entscheidung des Antragsgegners über diese Anträge lagen folgende Unterlagen zur gesundheitlichen Situation der Antragstellerin zu 1 vor:
- 4
1. Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. xxx-xx vom 13.12.2016, in welchem als psychische Gesundheitsstörungen festgehalten sind: Schwere Angst- und Panikstörung; Anpassungsstörungen; Neigung zu depressiven Reaktionen; fraglich auch Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Bei Abschiebung in das Heimatland wäre die Traumatisierung so erheblich, dass akute Suizidalität wahrscheinlich ist.
- 5
2. Stellungnahme des Diplom-Psychologen xxx der Psychosozialen Anlaufstelle für Geflüchtete der Diakonie xxx vom 08.02.2017, in welcher u.a. ausgeführt wurde: Die Antragstellerin zu 1 weise die Symptomatik einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit Depressionen und Ängsten auf. Im Falle einer Rückführung oder wenn sie von ihrem Sohn getrennt werde, gebe sie die erneute Absicht eines Suizids an. Reise– und Transportfähigkeit sei aufgrund der psychischen und körperlichen Einschränkungen nicht gegeben.
- 6
3. Bericht des FEK A-Stadt, Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik: Die Antragstellerin zu 1 habe sich in stationärer Behandlung vom 05.10.2017 bis 16.10.2017 befunden u.a. wegen einer suizidalen Krise bei schwerer Angst- und Panikstörung. Im weiteren Verlauf sei der ausgeprägt appellative Charakter der Suizidgedanken deutlich geworden. Es sei zu einer zunehmenden Stabilisierung des psychischen Zustandes gekommen. Eine Rückführung zum derzeitigen Zeitpunkt würde zu einer weiteren Destabilisierung des allgemeinen, jedoch im Besonderen auch des psychischen Gesundheitszustandes führen. Aus psychiatrischer Sicht sei der Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland unbedingt zu unterstützen. Des Weiteren sei zum jetzigen Zeitpunkt die Reise- und Transportfähigkeit aufgrund der körperlichen Einschränkungen nicht gegeben.
- 7
4. Stellungnahme des Diplom-Psychologen xxx der Psychosozialen Anlaufstelle für Geflüchtete der Diakonie xxx vom 17.10.2017: Mit der Antragstellerin zu 1 habe es seit 22.09.2016 26 Termine gegeben. Aufgrund der drohenden Rückführung habe sie Anfang Oktober zweimal versucht, sich das Leben zu nehmen, woraufhin er die Einweisung in das FEK veranlasst habe. Dort habe sie sich vom 05.10. bis 16.10.2017 aufgehalten. Die Reisefähigkeit sei aufgrund der stattgefundenen psychischen Dekompensation und ihrer Suizidalität nicht gegeben.
- 8
5. Vorläufiger Entlassungsbericht des FEK A-Stadt, Medizinische Klinik vom 08.01.2018 über eine stationäre Behandlung der Antragstellerin zu 1 in der Zeit vom 06.01. bis 08.01.2018: Diagnose: Nitrit-negativer Harnwegsinfekt. Antibiotische Therapie sei eingeleitet worden. Chronisch reduzierter, aber stabiler Allgemeinzustand.
- 9
Mit Bescheid vom 22.01.2018 lehnte der Antragsgegner die Anträge ab. Zur Begründung hieß es u.a., die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG seien nicht gegeben. Es könnten geeignete Vorkehrungen getroffen werden, die einer gesundheitlichen Gefährdung der Antragstellerin zu 1 entgegenwirkten. Es könne eine medizinische Begleitung gewährleistet werden, die eine Überwachung des Gesundheitszustandes sicherstelle und einen etwaigen Suizidversuch unterbinde. Auf diese Weise würde die Transportfähigkeit sichergestellt und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin zu 1 ausgeschlossen werden. Mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen im Heimatland seien innerhalb des Asylverfahrens geprüft worden. Zudem seien die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG für eine Aufenthaltserlaubnis nicht gegeben. Eine Ausbildungsduldung für den Antragsteller zu 3 scheide auch deshalb aus, da es nach eigenen Angaben um ein Praktikum gehe.
- 10
Die Antragsteller legten am 09.02.2018 Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden wurde.
- 11
Im weiteren Verfahren wurden dem Antragsgegner ärztliche Bescheinigungen des Ärztlichen Dienstes in der Landesunterkunft vom 26.02.2018 vorgelegt, nach denen keine ärztlichen Bedenken bei der geplanten Rückführungsmaßnahme auf dem Luftweg bestehen, für die Antragstellerin zu 1 müsse ein Rollstuhl oder Rollator gestellt werden.
- 12
Die Antragsteller haben am 26.02.2018 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, zu dessen Begründung sie u.a. vortragen, sie seien reiseunfähig. Bei der Durchführung der Abschiebung und direkt im Anschluss an eine Abschiebung bestehe insbesondere eine ernsthafte Suizidgefahr für die Antragstellerin zu 1. Es werde verkannt, dass eine ärztliche Versorgung von Roma im Kosovo nicht gewährleistet sei.
- 13
Die Antragsteller beantragen,
- 14
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 22.01.2018 herzustellen, vorsorglich den Antragsgegner im Wege des gerichtlichen Eilverfahrens zu verpflichten, keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bis zur rechtskräftigen Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren gegen sie vorzunehmen.
- 15
Der Antragsgegner beantragt,
- 16
den Antrag abzulehnen.
- 17
Zur Begründung wiederholt und vertieft der Antragsgegner die Begründung des Bescheides vom 22.01.2018 und führt ergänzend u.a. aus, die Transportfähigkeit könne durch die Begleitung von medizinischem Fachpersonal sichergestellt werden und dafür würde er bei einer Rückführung auch Sorge tragen.
- 18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
- 19
Der Antrag war entgegen seines expliziten Wortlautes und trotz Berücksichtigung der Tatsache, dass die Antragsteller anwaltlich vertreten sind, gemäß §§ 88, 122 VwGO gerade noch als Antrag nach § 123 VwGO gerichtet auf vorläufige Untersagung von Abschiebemaßnahmen auszulegen. Denn den Antragstellern geht es erkennbar darum, dass sie nicht vor rechtskräftiger Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgeschoben werden, sodass im Rahmen der Auslegung nach §§ 88,122 VwGO davon auszugehen ist, dass sie den hierzu erforderlichen Eilrechtsschutzantrag stellen wollten. Dies ergibt sich auch daraus, dass in diesem Gerichtsverfahren die Reisefähigkeit der Antragsteller – und damit die Basis für eine Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG - im Mittelpunkt steht.
- 20
Der so verstandene Antrag ist zulässig aber unbegründet.
- 21
Der Antrag ist zulässig und dabei insbesondere als Antrag gerichtet auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 und 5 VwGO statthaft.
- 22
Denn im vorliegenden Fall ist trotz Versagung der beantragten Aufenthaltserlaubnis einstweiliger Rechtsschutz nicht vorrangig nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, 123 Abs. 5 VwGO i. V. mit § 84 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 AufenthG, sondern nach § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren.
- 23
Denn die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG hat für die Antragsteller keine belastende Rechtsfolge ausgelöst, die im Sinne von § 80 Abs. 5 VwGO durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs suspendierbar wäre.
- 24
Eine belastende Rechtsfolge, die im Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO suspendiert werden könnte, könnte sich allenfalls aus dem Wegfall einer Aufenthaltserlaubnisfiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 AufenthG ergeben, welche hier aber nicht vorliegt. Denn die Antragsteller waren zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollziehbar ausreisepflichtig und hielten sich damit nicht mehr rechtmäßig im Sinne des § 81 Abs. 3 AufenthG auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf. Für einen rechtmäßigen Aufenthalt in diesem Sinne reicht insbesondere nicht aus, dass die Antragsteller im fraglichen Zeitpunkt über eine Duldung verfügten, da diese den Aufenthalt nicht legalisiert, sondern lediglich die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht vorübergehend aussetzt.
- 25
Der Antrag ist aber unbegründet.
- 26
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO.
- 27
Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsanspruch ist durch die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsteller haben gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Aussetzung ihrer Abschiebung (Duldung).
- 28
Die Abschiebung der Antragsteller wäre nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
- 29
Eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung in diesem Sinne ist nicht anzunehmen. Insoweit ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragsteller nicht reisefähig sind. Hinsichtlich der Antragsteller zu 2 und 3 fehlt es insoweit an substantiiertem Vortrag oder entsprechenden Unterlagen zu ihrer gesundheitlichen Situation. Es ist zudem nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin zu 1 nicht reisefähig ist.
- 30
Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist unter anderem dann gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche – außerhalb des Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn).
- 31
Das im Rahmen der Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig bereits mit der Mitteilung einer beabsichtigten Abschiebung gegenüber dem Ausländer. Besondere Bedeutung kommt sodann denjenigen Verfahrensabschnitten zu, in denen der Ausländer dem tatsächlichen Zugriff und damit auch der Obhut staatlicher deutscher Stellen unterliegt. Hierzu gehören das Aufsuchen und Abholen in der Wohnung, das Verbringen zum Abschiebeort sowie eine etwaige Abschiebungshaft ebenso wie der Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats. In dem genannten Zeitraum haben die zuständigen deutschen Behörden von Amts wegen in jedem Stadium der Abschiebung etwaige Gesundheitsgefahren zu beachten. Diese Gefahren müssen sie entweder durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung mittels einer Duldung oder aber durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens mittels der notwendigen Vorkehrungen abwehren. Die der zuständigen Behörde obliegende Pflicht, gegebenenfalls durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann, kann es in Einzelfällen gebieten, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Zielstaat zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer regelmäßig auf den dort allgemein üblichen Standard zu verweisen ist (siehe zu alldem mwN: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, Rn. 11f, juris).
- 32
Von einer Reiseunfähigkeit in o. g. Sinne kann bei psychischen Erkrankungen insbesondere dann ausgegangen werden, wenn im Rahmen der Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht, der darüber hinaus auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise – etwa durch vorbeugende Maßnahmen nach dem Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen (PsychKG SH) – begegnet werden kann oder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, die allerdings – in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – nicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation des Betroffenen mit den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat bewirkt werden darf (mwN: VG Schleswig, Beschluss vom 10.02.2017 – 1 B 11/17 -).
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Nach der Regelung in § 60a Abs. 2c AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen.
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Ausgehend von diesen Grundsätzen hat auch die Antragstellerin zu 1 die gesetzliche Vermutung ihrer Reisefähigkeit nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG nicht widerlegt. Die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen lassen keine ausreichenden Rückschlüsse auf ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form einer Reiseunfähigkeit zu.
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Die Stellungnahmen des Diplom-Psychologen xxx haben hier außer Betracht zu bleiben, da es sich bei ihm nicht um einen Arzt handelt und § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG eine ärztliche Bescheinigung voraussetzt. Auch das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. xxx-xxx vom 13.12.2016 ist nicht zu berücksichtigen, da es keine Aussage zu der aktuell gegebenen gesundheitlichen Situation der Antragstellerin zu 1 enthält. Der Bericht der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des FEK A-Stadt über den stationären Aufenthalt der Antragstellerin zu 1 im Oktober 2017 beinhaltet nicht die Aussage, die Antragstellerin sei aufgrund psychischer Schwierigkeiten nicht reise- oder transportfähig, es sei vielmehr zu einer zunehmenden Stabilisierung des psychischen Zustandes gekommen. Die Klinik für Psychiatrie ging vielmehr davon aus, dass zum damaligen Zeitpunkt eine Reise- und Transportfähigkeit aufgrund körperlicher Einschränkungen gegeben sei. Diese Aussage ist jedoch überholt aufgrund der in dem Entlassungsbericht der Medizinischen Klinik des FEK A-Stadt vom 08.01.2018 enthaltenen Beurteilung, die Antragstellerin zu 1 verfüge zwar über einen chronisch reduzierten, aber stabilen Allgemeinzustand, und aufgrund der durch den Ärztlichen Dienst in der Landesunterkunft am 26.02.2018 getroffenen Aussage, es bestünden keine ärztlichen Bedenken bei der geplanten Rückführungsmaßnahme auf dem Luftweg, soweit für die Antragstellerin zu 1 ein Rollstuhl oder Rollator zur Verfügung stehe.
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Die gesetzliche Vermutung, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, ist damit nicht widerlegt. Es ist jedoch nicht zu verkennen, dass nach den vorliegenden Unterlagen die Antragstellerin zu 1 psychische Schwierigkeiten in nicht unerheblichem Ausmaß hat. In einer derartigen Situation ist eine ärztliche Begleitung der Antragstellerin zu 1 während des gesamten Abschiebungsvorgangs erforderlich. Der Antragsgegner hat die Möglichkeit, mit der Abschiebung verbundene gesundheitliche Gefahren durch eine Begleitung zu reduzieren, bereits in dem Bescheid vom 22.01.2018 angesprochen und in der Gegenerklärung vom 09.03.2018 ausgeführt, er werde die Begleitung durch medizinisches Fachpersonal sicherstellen. Nach Auffassung der Kammer umfasst der Begriff des medizinischen Fachpersonal allerdings auch Berufsgruppen, deren Qualifikation in der hier gegebenen Situation nicht ausreichend wäre, sodass eine Abschiebung der Antragstellerin zu 1 angesichts ihrer psychischen Schwierigkeiten nur bei einer durchgehenden ärztlichen Begleitung möglich ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer den Antrag des volljährigen Antragstellers zu 3 als eigenen Streitgegenstand wertet.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung seines auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Antrages.
- 2
Der 1983 geborene Antragsteller ist serbischer Staatsangehöriger. Er hielt sich Anfang der 90er Jahre und in 2012 für jeweils längere Zeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf. Ein Asylverfahren wurde zu keinem Zeitpunkt erfolgreich durchlaufen.
- 3
Er war von 2000 bis zum Februar 2014 mit der ebenfalls serbischen Staatsangehörigen R. A. verheiratet. Aus dieser Ehe gingen zunächst 4 Kinder hervor (geb. 2000, 2001, 2003 und 2006). Das Sorgerecht für die 4 älteren Kinder erhielt die Exfrau nach der Scheidung allein. Die Exfrau des Antragstellers bekam sodann im Jahr 2014 ein weiteres Kind, dessen Vater deutscher Staatsangehöriger ist und das auch die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt.
- 4
Am 9.4.2016 reiste der Antragsteller erneut in das Bundesgebiet ein.
- 5
Am 22.4.2016 wurde in Deutschland der jüngste Sohn des Antragstellers und seiner Exfrau geboren. Der Antragsteller gibt insoweit an, sich im Rahmen seiner seit 2013 von Serbien aus erfolgten Besuchskontakte mit seinen älteren Kindern wieder mit seiner Exfrau angenähert und ausgesöhnt zu haben.
- 6
Für das fünfte (jüngste) gemeinsame Kind haben der Antragsteller und seine Exfrau das gemeinsame Sorgerecht.
- 7
Die Exfrau des Antragstellers hat eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S.1 Nr. 3 AufenthG, die vier älteren Kinder des Antragstellers haben jeweils eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG, das jüngste – im Jahre 2016- geborene Kind hat eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG.
- 8
Am 2.6.2016 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner eine Aufenthaltserlaubnis (nach den Angaben auf dem Antrag explizit nach § 25 Abs. 5 AufenthG, siehe Bl. 184 BA). Als Aufenthaltszweck wurde dabei „Familiennachzug“ und „Arbeitsaufnahme“ angeführt. Eine Arbeitsaufnahme sollte nach Vorlage eines entsprechenden Angebots bei der Fa. xxx Sicherheit & Service als Sicherheitsmitarbeiter erfolgen (Bl. 222 BA). Der Antragsteller wies außerdem drauf hin, dass er und seine Exfrau mit allen Kindern die familiäre Lebensgemeinschaft wieder herstellen wollten.
- 9
Nachdem die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitsaufnahme zugestimmt hatte, reiste der Antragsteller im Mai 2017 aus der Bundesrepublik aus und kehrte 4 Wochen später mit dem Visum zur Beschäftigung, das er über die deutsche Botschaft in Belgrad erhalten hatte, zurück. Daraufhin erteilte der Antragsgegner am 22.6.2017 dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 18 Abs. 3 AufenthG und versah diese mit einer Nebenbestimmung, nach der die Aufenthaltserlaubnis im Falle der Beendigung der Tätigkeit als Sicherheitsdienstleiter bei der Fa. xxx Sicherheit & Service erlöschen sollte (Bl. 295 BA).
- 10
Ende August 2017 nahm der Antragsteller an einem Lehrgang der IHK für das Wach- und Sicherheitsgewerbe teil, konnte diesen jedoch nicht erfolgreich abschließen, weshalb die Fa. xxx Sicherheit & Service ihn ausweislich eines Schreibens vom 31.7.2017 nicht weiter beschäftigen wollte (Bl. 336 BA). Hierüber informierte das Jobcenter den Antragsgegner am 14.9.2017.
- 11
Am 19.9.2017 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigten Feststellung des Erlöschens der Aufenthaltserlaubnis an.
- 12
Hierauf gab der Antragsteller mit Schreiben vom 25.9.2017 an, dass er einen neuen Arbeitgeber gefunden habe. Die Fa. xxx sei ab dem 12.9.2017 bereit, den Antragsteller unbefristet und in Vollzeit als Helfer im Garten- und Landschaftsbau einzustellen (Bl. 319 BA). Bereits ab dem 25.9.2017 könne der Antragsteller dort ein unentgeltliches Praktikum absolvieren. Es werde daher beantragt, das Arbeitsangebot an die BA weiterzuleiten, dem Antragsteller das Praktikum zu genehmigen, die Aufenthaltserlaubnis nicht zu widerrufen, sondern vielmehr auf die Beschäftigung bei der Fa. xxx zu ändern. Er wies weiter darauf hin, dass er mit seiner Exfrau und den Kindern eine familiäre Lebensgemeinschaft bilde. Eine Trennung von den Kindern gefährde das Kindeswohl, sodass ihm schon deshalb eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen sei.
- 13
Mit Bescheid vom 27.9.2017 stellte der Antragsgegner das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis fest (gem. § 51 Abs. 1 AufenthG) und lehnte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ab. Dem Antragsteller wurde eine Ausreisefrist bis zum 18.10.2017 gewährt und nötigenfalls die Abschiebung nach Serbien (oder einen anderen rücknahmeverpflichteten bzw. einreiseberechtigten Staat) angedroht. Im Falle der Abschiebung würde außerdem ein Einreise-und Aufenthaltsverbot von einem Jahr verhängt.
- 14
Dies begründete der Antragsgegner damit, dass die Aufenthaltserlaubnis mit einer auflösenden Bedingung erteilt worden sei, die spätestens am 14.9.2017 (an diesem Tag teilte der Antragsteller dem Jobcenter mit, dass die Fa. xxx ihn nicht weiter beschäftigen würde) eingetreten sei, sodass die Aufenthaltserlaubnis von Gesetzes wegen erlösche (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).
- 15
Da der Antragsteller somit seit dem 14.9.2017 ausreisepflichtig sei, könne weder ein Praktikum genehmigt noch die erloschene Aufenthaltserlaubnis auf den neuen Arbeitgeber umgeschrieben werden.
- 16
Es könne außerdem keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK vermittelten keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Eine Verletzung des Rechts auf familiäre Lebensgemeinschaft sei nur anzunehmen, wenn die Ausreise zu einer unzumutbaren zeitweiligen Trennung führe. Der Antragsteller sei als Serbe von der Visumspflicht befreit und könne sich innerhalb eines 180-Tages-Zeitraums 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten. Es sei daher zumutbar, die Lebensgemeinschaft durch gegenseitige Besuche herzustellen.
- 17
Dem Antragsteller stehe es frei, ein weiteres Visumsverfahren durchzuführen-in diesem Fall würde der neue Arbeitsvertrag an die BA weitergeleitet werden.
- 18
Hiergegen legte der Antragsteller am 9.10.2017 Widerspruch ein und stellte einen Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO.
- 19
Er gab dabei an, die Nachholung des Visumsverfahrens sei mit Blick auf die bestehende familiäre Lebensgemeinschaft unzumutbar.
- 20
Die Bearbeitungszeit für ein erneutes Visum sei mit mindestens 6 Monaten anzusetzen, was ebenfalls unzumutbar und damit für den Antragsteller rechtlich unmöglich sei.
- 21
Eine Sorgerechtsausübung für das jüngste Kind sei auch nicht ohne weiteres im Rahmen von bloßen Besuchskontakten möglich. Es bestehe außerdem eine enge sozial-familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Kinde und zwar seit dessen Geburt. Eine ausreisebedingte Trennung von Vater und Kind widerspräche den Interessen des Kindeswohls.
- 22
Eine Ausreise der ganzen Familie nach Serbien sei wegen des (deutschen) Kindes der Exfrau des Antragstellers und seiner Verbindung zu dessen Vater nicht möglich.
- 23
Er wies außerdem darauf hin, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bereits im Juni 2016 beantragt worden sei.
- 24
Es sei dem Antragsteller nicht anlastbar, dass der Antragsgegner erst über ein halbes Jahr nach Beantragung der Aufenthaltserlaubnis über diesen Antrag entschieden habe und während dieser langen Wartezeit, die (zunächst nicht erforderliche) Qualifikation für die Fa. xxx Security & Service erforderlich wurde.
- 25
Der Antragsteller sei arbeitswillig und habe sich in akzeptabler Zeit um eine neue Stelle bemüht.
- 26
Am 9.10.2017 hat der Antragsteller bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
- 27
Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren bzgl. der Unzumutbarkeit der Trennung von seiner Familie. Er weist darauf hin, dass er sich mit seiner Exfrau die Betreuung der Kinder (und für das jüngste auch das Sorgerecht) teile- dies seit nunmehr 18 Monaten. Es bestehe eine enge familiäre Lebensgemeinschaft und eine enge Vater-Kind-Beziehung, die durch eine Trennung auf unbestimmte Zeit nicht aufrecht erhalten werden könne. Es sei außerdem zweifelhaft, ob die Nachholung des Visumsverfahrens mangels Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts überhaupt erfolgreich sein würde.
- 28
Er beantragt,
- 29
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 9.10.2017 gegen die Verfügung vom 27.9.2017 anzuordnen.
- 30
Der Antragsgegner beantragt,
- 31
den Antrag abzulehnen.
- 32
Er bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.
- 33
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
II.
- 34
Das Gericht legt das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers dahingehend aus, dass dieses zum Einen auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Feststellung des Erlöschens des Aufenthaltstitels (Ziff. 1 des angefochtenen Bescheid) gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO und zum anderen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO- mit dem Ziel der Verpflichtung des Antragsgegners, vor der Entscheidung über den Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrages auf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG keine aufenthaltsbeenden Maßnahmen zu ergreifen- gerichtet ist.
- 35
Dies folgt aus der Auslegung des Antragsbegehrens gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO.
- 36
Hiernach darf das Gericht bei seiner Entscheidung über das Antragsbegehren zwar nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat grundsätzlich das im Antrag und im gesamten Antragsvorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Willens des Rechtsuchenden ist nach anerkannter Auslegungsregel zu dessen Gunsten davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen.
- 37
Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, ist Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzgesuchs einerseits die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, aus der eine Aufenthaltsbeendigung droht, sowie die Feststellung des Erlöschens des Aufenthaltstitels vom 22.6.2017 andererseits.
- 38
Der Bescheid des Antragsgegners vom 27.9.2017 besteht aus 7 einzelnen Verfügungspunkten. Der Antragsteller hat über seine Prozessbevollmächtigte am 9.10.2017 einen „Widerspruch gegen die Verfügung vom 27.9.2017“ eingelegt (Bl. 12 GA) und weiter darauf hingewiesen, dass mit dieser „festgestellt wurde, dass die Aufenthaltserlaubnis gem. § 18 Abs. 1 AufenthG erloschen ist. Ferner wurde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 AufenthG abgelehnt und [der Antragsteller] aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland bis zum 18.10.2017 zu verlassen“. Damit richtet sich der Widerspruch offensichtlich (zumindest) gegen die Ziff. 1- 4 des Bescheids.
- 39
Im gerichtlichen Antragsverfahren beantragt der Antragsteller sodann wörtlich, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen. Zur Begründung bezieht er sich dabei auf die Begründung des Widerspruchs, die sich zum Einen mit dem Erlöschen der alten Aufenthaltserlaubnis und einer etwaigen Weiterführung derselben mit einem neuen Arbeitgeber beschäftigt und zum anderen –zumindest kurz- auf eine Ablehnung des Antrages nach § 25 Abs. 5 AufenthG eingeht. Darüberhinaus wird in der Antragsschrift zur Begründung die private Lebenssituation des Antragstellers und etwaige Folgen einer möglichen Trennung von seinen Kindern dargelegt.
- 40
Damit wendet sich der Antragsteller nach seinem eigenen Vorbringen deutlich sowohl gegen die Feststellung des Erlöschens des Aufenthaltstitels als auch – kumulativ- gegen eine Ablehnung seines Antrages auf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.
- 41
Es ist wegen der Begründung des Antrages, die sich ausdrücklich mit beiden Konstellationen auseinandersetzt und dem insoweit völlig undifferenzierten Antrag aus der Antragsschrift nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller nur eine der beiden o.g. Angriffsrichtungen verfolgen wollte.
- 42
Diese Wertung trägt sowohl dem Umstand Rechnung, dass das Gericht das wirkliche Rechtsschutzziel zu ermitteln hat, als auch der Tatsache, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Fassung von Anträgen einer anwaltlich vertretenen Partei gesteigerte Bedeutung beizumessen ist (BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2012 – 9 B 56/11 –, juris).
- 43
Der so verstandene Antrag ist zum Teil unzulässig (1.), im Übrigen zulässig, aber unbegründet (2.)
- 44
1. Das Begehren von Eilrechtsschutz gegen die Feststellung des Erlöschens der Aufenthaltserlaubnis vom 22.6.2017 ist schon nicht statthaft und damit unzulässig.
- 45
Die insoweit von dem Antragsgegner getroffene Feststellung nach § 51 Abs. 1 Ziff. 2 AufenthG, wonach ein Aufenthaltstitel, der mit einer auflösenden Bedingung versehen war, bei Eintritt derselben erlischt, ist in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage anfechtbar (mwN VGH Mannheim, Urteil vom 9.11.2015- 11 S 714/15). Im Eilverfahren ist daher gemäß § 123 Abs.5 VwGO allenfalls ein Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO statthaft.
- 46
§ 80 Abs. 5 S. 1 VwGO setzt allerdings- da Verfahren hiernach stets auf Anordnung oder Wiederherstellung einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gerichtet sind- voraus, dass dem Rechtsmittel (hier dem Widerspruch) des Antragsgegners ausnahmsweise keine aufschiebende Wirkung zukommt- diese also gerichtlich (wieder-)hergestellt werden muss.
- 47
Im vorliegenden Fall entfaltet der Widerspruch aber gerade die „normale“ aufschiebende Wirkung des § 80 Abs. 1 VwGO. Ausschlussgründe ergeben sich insoweit nicht aus § 80 Abs. 2 VwGO und auch nicht aus § 84 Abs. 1 AufenthG, da der vorliegende Fall keinem der dort abschließend aufgezählten Tatbeständen zuzuordnen ist.
- 48
Damit entfaltet der Widerspruch des Antragstellers qua Gesetz den Suspensiveffekt-Eilrechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 S.1 VwGO bedarf es nicht.
- 49
Es schadet insoweit auch nicht, dass nach § 84 Abs. 2 AufenthG Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte, die die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beenden, deren Wirksamkeit unberührt lassen. Damit entfällt nicht die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels, sondern lediglich die Vollziehbarkeit der Erlöschensfeststellung, womit dem Eilrechtsschutzziel des Antragsstellers (nämlich von Abschiebemaßnahmen verschont zu bleiben) schon von Gesetzes wegen Genüge getan ist.
- 50
Der Antragsgegner hat auch nicht zu verstehen gegeben, dass er die aufschiebende Wirkung ignorieren würde, sodass in diesem Fall ausnahmsweise ein Antrag auf Feststellung des Bestehens der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO analog in Betracht käme. Es ist insoweit nicht ersichtlich, dass konkrete Abschiebemaßnahmen geplant sind- die bloße Androhung solcher (im Bescheid unter Ziff. 5) ist nicht ausreichend.
- 51
2. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, vor der Entscheidung über den Widerspruch gegen den angefochtenen Bescheid keine aufenthaltsbeenden Maßnahmen zu ergreifen, ist zulässig (a.), aber unbegründet (b.)
- 52
a) Der Antrag ist zulässig und dabei insbesondere statthaft.
- 53
Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis einstweiliger Rechtsschutz nicht vorrangig nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, 123 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 AufenthG, sondern nach § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Denn die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hat keine belastende Rechtsfolge ausgelöst, die im Sinne von § 80 Abs. 5 VwGO durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels suspendierbar wäre. Dem Rechtsschutzziel des Antragstellers kann nur mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung gedient werden.
- 54
Eine belastende Rechtsfolge, die im Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO suspendiert werden könnte, könnte sich allenfalls aus dem Wegfall einer Aufenthaltserlaubnisfiktionswirkung ergeben, welche hier aber nicht vorliegt. Denn der Antragsteller hat nicht von den Fiktionswirkungen des § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG profitiert, da die Aufenthalts- bzw. Fortgeltungsfiktionswirkung des § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG nur zugunsten desjenigen Ausländers eintritt, der sich im Zeitpunkt der (erstmaligen) Antragstellung entweder rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Abs. 3) oder den neuen Antrag vor Ablauf seines alten Aufenthaltstitels stellt (Abs. 4).
- 55
Beides trifft auf den Antragsteller nicht zu.
- 56
Er hielt sich im Zeitpunkt der für dieses Verfahren relevanten Antragstellung am 25.9.2017 (siehe sogleich unter 1) vielmehr unerlaubt und damit unrechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland auf, denn sein Aufenthaltsrecht war inzwischen erloschen (2) und auch nicht als weiter bestehend fingiert worden (3).
- 57
(1) Dabei stellt das Gericht für den Zeitpunkt der Antragstellung bei dem Antragsgegner auf den 25.9.2017 ab. Zu diesem Zeitpunkt wies der Antragsteller im Rahmen seiner Anhörung zur Feststellung des Erlöschens seines Aufenthaltstitels darauf hin, dass ihm eine (weitere) Aufenthaltserlaubnis wenn schon nicht nach § 18 Abs. 3 AufenthG zumindest wegen seiner familiären Situation nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen wäre. Dies ist als entsprechender Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu verstehen.
- 58
Auf eine vorherige Antragstellung kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen. Sie ist insbesondere nicht in dem Antrag vom 2.6.2017 zu sehen, denn dieser Antrag hat sich mit Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis vom 22.6.2017 erledigt.
- 59
Zwar beantragte der Antragsteller im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 2.6.2016 ausdrücklich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (Bl. 20 GA). Im beiliegenden Antragsformular vom gleichen Tag wird unter Ziff. 21 dann als „Zweck des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland“ aber sowohl „Familiennachzug“ als auch die „Arbeitsaufnahme“ genannt (Bl. 187 BA).
- 60
Dieser Antrag hat sich zur Überzeugung des Gerichts jedoch sodann mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 3 AufenthG am 22.6.2017 erledigt. Dem Antragsteller ist insoweit zwar zuzugeben, dass explizit zunächst die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erstrebt worden war. Im Rahmen darauf folgender Korrespondenz zwischen den Parteien ist man sodann indes zu der alternativen Lösung gelangt, dass der Antragsteller – nach kurzfristiger Rückkehr nach Serbien- mit einem Arbeitsvisum wiedereinreist und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 3 AufenthG erhält. Dieses Vorgehen fand schließlich auch die Zustimmung des Antragstellers und wurde so auch umgesetzt. Dies ergibt sich bspw. aus einem Vermerk vom 4.1.2017 des Antragsgegners („… dass von hier eher ein Arbeitsvisum angestrebt werde“, Bl. 234 BA) und Schreiben der Prozessbevollmächtigten Antragstellers vom 14.3.2017 („…[der Antragsteller] ist bereit, das Visumsverfahren nachzuholen. …. Der Termin bei der deutschen Botschaft in Belgrad soll über meine Kanzlei geholt werden“, Bl. 252 BA). Dieses Vorgehen war auch von dem Antrag des Antragstellers vom 2.6.2017 gedeckt, der insoweit als Grund für die beantragte Aufenthaltserlaubnis nicht nur den Familiennachzug, sondern auch die angestrebte Arbeitsaufnahme angab.
- 61
Damit ist der Antrag vom 2.6.2016 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vollständig erledigt. Konsequenterweise hat der Antragsteller den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG dann auch- bis zur Feststellung des Erlöschens der Aufenthaltserlaubnis über ein Jahr später nach § 18 Abs. 3 AufenthG- nicht mehr weiter verfolgt (etwa durch Erhebung einer Untätigkeitsklage); dies hätte aber nahe gelegen, wenn der Antragsteller tatsächlich der Auffassung gewesen wäre, über seinen Antrag vom 2.6.2016 sei noch gar nicht entschieden worden. Der Antrag vom 2.6.2016 hat auch nicht etwa während der Dauer der Aufenthaltserlaubnis vom 22.6.2017 „geruht“ und würde nunmehr wieder „aufleben“. Hierfür gibt es weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Grundlage.
- 62
(2) Wenn die hier relevante Antragstellung nach alldem sodann auf den 25.9.2017 zu datieren ist, so hat der Antragsteller sich zu diesem Zeitpunkt bereits unrechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten, weil sein Aufenthaltstitel erloschen war.
- 63
Der Antragsteller hat sich bis zum Erlöschen seines Aufenthaltstitels vom 22.6.2017 mit einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung nach § 18 Abs. 3 AufenthG legal in Deutschland aufgehalten. Nach der – unangefochtenen- Nebenbestimmung dieser Aufenthaltserlaubnis sollte diese erlöschen, wenn die Tätigkeit des Antragstellers bei der Fa. xxx Sicherheit & Service beendet würde. Dies war am 31.7.2017 der Fall, da die Fa. xxx Sicherheit Service dem Antragsteller unter diesem Datum mitteilte, dass sie ihn nicht einstellen werde. Selbst, wenn man für den Zeitpunkt des Erlöschens auf den 14.9.2017 abstellen würde, da der Antragsteller an diesem Tag beim Jobcenter vorsprach und selbst angab, seine Beschäftigung verloren zu haben, so hielt sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG am 25.9.2017 illegal in Deutschland auf.
- 64
Dies kann dem Antragsteller entgegen seiner Argumentation in seinem Widerspruch auch „angelastet“ werden. Soweit der Antragsteller darauf abstellt, dass er seinen Job nur verloren habe, weil zwischenzeitlich Auftraggeber seiner Firma auf einen Qualifikationsnachweis bestanden hätten, den er nicht erbringen könne und dies bei Antragstellung im Juni 2016 noch nicht der Fall gewesen sei, so ist dies schon tatsächlich unerheblich. Selbst wenn der Antragsgegner den Antrag im Juni 2016 umgehend bearbeitet und dem Antragsteller sofort eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 3 AufenthG ausgestellt hätte, so hätte er diese nunmehr trotzdem verloren. Denn ausweislich des Schreibens des ehemaligen Arbeitgebers des Antragstellers vom 31.7.2017 ist eine Beschäftigung ohne den geforderten Qualifikationsnachweis überhaupt nicht mehr möglich und wäre offensichtlich auch unmöglich, wenn der Antragsteller schon seit 6 Monaten dort – ohne den Qualifikationsnachweis- gearbeitet hätte.
- 65
An dem Erlöschen des Aufenthaltstitels und dem darauf folgenden unrechtmäßigen Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland ändert sich auch durch die Anfechtung der Erlöschensfeststellung nicht. Der damit einhergehende Suspensiveffekt verhindert zwar die Vollziehbarkeit der Aufenthaltsbeendigung, ändert aber nach § § 84 Abs. S. 1 AufenthG nichts an deren Wirksamkeit, sodass der Aufenthalt des Antragstellers trotz Anfechtung der Erlöschensfeststellung als unrechtmäßig galt.
- 66
(3) Da es sich nach alldem bei dem jetzigen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG vom 25.9.2017 nicht um einen Erstantrag handelt, kam dem Antragsteller die Aufenthaltserlaubnisfiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG nicht zugute, daneben fehlte es ihm im Zeitpunkt der Antragstellung auch an einem von § 81 Abs. 3 AufenthG vorausgesetzten rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Mangels Antragstellung während der Gültigkeitsdauer der letzten Aufenthaltserlaubnis kam er auch nicht in den Genuss der Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG. Eine Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs. 4 S. 3 AufenthG wurde von dem Antragsgegner ebenfalls nicht angeordnet. Eine Fiktionswirkung, deren Fortdauer durch ein Verfahren nach § 80 V VwGO fortgeschrieben werden könnte, liegt somit nicht vor, weshalb dem Antragsteller insoweit allenfalls Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1, 5 VwGO zu gewähren wäre.
- 67
b) Der Antrag ist aber unbegründet.
- 68
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Voraussetzung hierfür ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachsucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft gemacht werden, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
- 69
Der danach erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der Antragsteller nach dem Ablauf der ihm mit Bescheid des Antragsgegners gesetzten Ausreisefrist am 18.10.2017 gemäß § 50 Abs. 1 und 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist, ihm die Abschiebung nach Serbien (oder jeden anderen aufnahmebereiten/ -verpflichteten Staat) angedroht wurde und sein hiergegen gerichteter Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Das hat zur Folge, dass er jederzeit mit seiner Abschiebung rechnen muss.
- 70
Der Antragsteller hat allerdings keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 60a Abs. 2 AufenthG, nach dem die Abschiebung eines Ausländers u.a. ausgesetzt werden kann, solange sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (S.1) oder dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (S. 3).
- 71
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist insbesondere nicht durch die von dem Antragsteller geschilderte familiäre Situation glaubhaft gemacht worden.
- 72
Denn diese führt- selbst bei Wahrunterstellung- zur Überzeugung der Kammer weder dazu, dass der Antragsteller einen Anspruch auf vorläufige Duldung allein wegen eines etwaigen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat (sogleich unter (1)), noch sich mit Erfolg auf eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 19 Abs.4 GG iVm Art.6 GG/ Art. 8 EMRK (siehe sogleich unter (2)) oder aus Art. 19 Abs. 4 GG iVm § 39 AufenthV (siehe sogleich unter (3)) berufen kann. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise oder sonstige humanitäre Gründe bestehen mithin nicht.
- 73
(1) Es kann insoweit offen bleiben, ob der Antragsteller tatsächlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat.
- 74
Dies erscheint dem Gericht derzeit zwar zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen. In Betracht dürfte hier wohl zumindest - neben dem explizit beantragten Aufenthaltstitel nach § 25 Abs.5 AufenthG- bei Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ein Anspruch aus § 36 Abs. 2 AufenthG kommen, da der Antragsteller ein „sonstiger“ Familienangehöriger iSd Norm sein dürfte und wegen der „Patchwork“-Situation in seiner Familie unter Umständen eine besondere Härte vorliegt (siehe zu dieser Situation auch: BVerwG, Urteil vom 30.7.2013 – 1 C 15/12 und BVerfG, Beschluss vom 10.5.2008- 2 BvR 588/08). Insoweit dürfte der Antragsgegner die genauen familiären Umstände des Einzelfalls ggf. noch weiter aufzuklären haben und dabei auch die Beziehung des deutschen Kindes der Exfrau des Antragstellers zu seinem Vater in den Blick nehmen. Denn Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG verpflichten die Ausländerbehörden, bei ihren Entscheidungen die bestehenden familiären Bindungen eines Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und sie entsprechend ihrem Gewicht in den behördlichen Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerfG, Beschluss vom 10.05.2008 – 2 BvR 588/08).
- 75
Ob ein solcher Anspruch tatsächlich gegeben ist, kann in diesem Gerichtsverfahren allerdings dahinstehen.
- 76
Denn selbst, wenn dies bejaht würde, so ist hier aus gesetzessystematischen Gründen davon auszugehen, dass eine Duldung im Wege der einstweiligen Verfügung allein deswegen nicht ergehen kann.
- 77
Dabei schließt sich das Gericht der Meinung in der Rechtsprechung an, nach der in Fällen verspäteter Antragstellung, in denen der Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis eine Fiktionswirkung mit einhergehendem Bleiberecht nach der Entscheidung des Gesetzgebers nicht auslöst , aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Erteilungsverfahrens grundsätzlich ausscheidet und auch nicht über den „Umweg“ über eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erreicht werden kann. Dieser Grundsatz beruht auf der Erwägung, dass dies der in den §§ 50, 58 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 3 und 4 AufenthG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung widerspräche, die für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens ohne Hinzutreten besonderer Umstände nur unter den Voraussetzungen des § 81 AufenthG ein Bleiberecht gewährt.
- 78
Denn hätte der Antragsteller seinen Antrag rechtzeitig gestellt, wäre er in den Anwendungsbereich der Fiktionswirkungen des § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG gelangt und hätte im gerichtlichen Eilverfahren einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen können/ müssen, in dem die Prüfung von Anspruchsvoraussetzungen bzgl. einer Aufenthaltserlaubnis vorzunehmen gewesen wäre. Eine solche Prüfung soll indes im Rahmen des § 123 VwGO nach eben Gesagtem gerade nicht allein entscheidungserheblich sein und daher nicht stattfinden.
- 79
Eine spezielle Duldung für die Dauer des ausländerbehördlichen Verfahrens bis zu einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung allein wegen des Vorliegens eines solchen behördlichen Verfahrens und eines etwaigen Anspruchs auf Aufenthaltserlaubnis kommt vielmehr nicht in Betracht, weil das Gesetz einen solchen Fall grundsätzlich nicht vorsieht, sondern gerade ausschließt (Beschluss des Gerichts vom 10.8.2017 – 1 B 75/17 und mwN: OVG Münster, Beschluss vom 11.1.2016- 17 B 890/15; OVG Magdeburg, Beschluss vom 14.10.2009- 2 M 142/09; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2006 – OVG 7 S 65.05; VG Aachen, Beschluss vom 24. Mai 2016 – 8 L 1025/15; VG Trier vom 14.12.2011- 1 L 1537/11 TR– alle zitiert nach juris; Bergmann/Dienelt Ausländerrecht, AufenthG § 81 Rn. 40-47, beck-online).
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(2) Zwar sind Ausnahmen von dem eben unter (1) dargestellten Grundsatz insoweit anerkannt, als dass zum Einen einer auch nur vorübergehenden Ausreise entgegenstehende rechtliche Hindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG sich aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben können, die ihre Grundlage etwa in den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 (Leben und körperliche Unversehrtheit), 6 Abs. 1 GG (Ehe und Familie) oder Art. 8 EMRK (Familien- und Privatleben) haben (hierzu sogleich unter (2)). Zum Anderen können Abschiebungsverbote aber auch ausnahmsweise aus Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit einfachgesetzlichen Rechten folgen, wenn diese Rechte dem Ausländer eine Rechtsposition einräumen, die durch eine Abschiebung verloren geht (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05. Dezember 2011 – 18 B 910/11 –, Rn. 4, juris). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich der Ausländer auf § 39 AufenthV (iVm § 99 AufenthG) berufen kann, der die Möglichkeit der Einholung eines Aufenthaltstitels vom Bundesgebiet aus vorsieht (hierzu sogleich unter (3)). Diese Vorschrift liefe leer, wenn trotz Erfüllung ihrer Voraussetzungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Hinweis auf die Nichteinhaltung des Visumsverfahrens verweigert und der Ausländer auf die Einholung eines Aufenthaltstitels vom Ausland aus verwiesen würde (Beschluss des Gerichts vom 10.8.2017, aaO).
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Diese Ausnahmen liegen indes auch nicht vor.
- 82
Der Antragsteller kann sich nicht auf einen Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG wegen Art. 19 Abs. 4 GG iVm § 39 AufenthV berufen.
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Denn die Voraussetzungen der insoweit allenfalls in Betracht kommenden Ziff. 3 und 5 des § 39 AufenthV liegen schon nicht vor.
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Nach § 39 S. 1 Ziff. 3 AufenthV kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn es handelt sich um einen Anspruch nach den Paragrafen 16,17 b oder 18 d des Aufenthaltsgesetzes. Nach Ziffer 5 der selben Norm ist dies ebenfalls möglich, wenn die Abschiebung des Ausländers nach § 60 a AufenthG ausgesetzt ist und er aufgrund (…) Der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat.
- 85
Der unstreitig ohne das für einen Familiennachzug erforderliche Visum eingereiste Antragsteller erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
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Zwar ist Serbien im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführt, doch hat der Antragsteller sich wie gezeigt im Zeitpunkt der Antragstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten (Ziff. 3). Er hat im Zeitpunkt der Antragstellung auch keine Duldung nach § 60a AufenthG besessen (Ziff.5).
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(3) Hier liegt auch insoweit kein Ausnahmefall von dem unter (1) dargestellten Grundsatz vor, der gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 6 GG/ Art. 8 EMRK zu einer vorläufigen Gewährung von Abschiebungsschutz führen würde.
- 88
Denn dem Antragsteller ist es auch mit Blick auf sein Recht und das seiner Kinder auf Schutz der familiären Lebensgemeinschaft zumutbar, aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen und aus Serbien ein Visumsverfahren (zum Familiennachzug) nachzuholen.
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Grundsätzlich ist es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2008 – 2 BvR 588/08). Dies gilt grundsätzlich auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit seinem minderjährigen Kind im Bundesgebiet erstrebt.
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Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Alter des Kindes bei der Frage der Zumutbarkeit einer vorübergehenden Trennung zu berücksichtigen, da bei einem Kleinkind die Entwicklung schnell voranschreitet und es den vorläufigen Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05).
- 91
Doch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich hier keine Unzumutbarkeit einer etwaigen Trennung des Antragstellers von seinen Kindern.
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Dabei schließt zwar nicht schon die Tatsache, dass die Kinder des Antragstellers zumindest von ihrer über ein Aufenthaltsrecht verfügenden Mutter in Deutschland auch weiter betreut werden und werden können, die Schutzwürdigkeit der familiären Lebensgemeinschaft mit ihrem Vater nicht aus. Es ist insoweit in der Rechtsprechung geklärt, dass der Beitrag des Vaters zur familiären Lebensgemeinschaft und Erziehung und Pflege eines Kindes nicht durch das Vorhandensein einer entsprechenden Bindung zu einem anderen Elternteil- hier der Mutter- überflüssig wird (BVerfG, Beschluss vom 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04).
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Allerdings ist hier zu beachten, dass der Antragsteller als serbischer Staatsangehöriger unter den Anwendungsbereich der EG-Visa-Verordnung ((EG) Nr. 539/2001) fällt und nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung von der Visumspflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht übersteigt, befreit ist.
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Die dem Antragsteller damit eröffnete Möglichkeit sich innerhalb eines halben Jahres rund 3 Monate visumsfrei und in eigenständiger Zeiteinteilung in Deutschland aufzuhalten, ist zur Überzeugung der Kammer vorläufig als ausreichend anzusehen, um seine familiäre Lebensgemeinschaft- die auch der Antragsgegner nicht in Abrede stellt- aufrechtzuerhalten.
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Dies gilt hinsichtlich der 4 älteren Kinder, da diese im Alter von 11-17 Jahren sind und damit offensichtlich in der Lage sind, zu begreifen, dass die Trennung von ihrem Vater für die Zeit des Verwaltungsverfahrens nur eine vorübergehende sein wird und in diesem Zeitraum auch durchaus durch Besuche und/oder Kommunikation über Telefon/ Skype o.ä. zur Erhaltung der familiären Lebensgemeinschaft möglich und tauglich sind. Der Antragsteller hat dies nach eigenem Vorbringen im Zeitraum seines letzten Serbienaufenthalts von 2014- 2016 schon so gehandhabt.
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Auch in Bezug auf das jüngste Kind des Antragstellers, das im Zeitpunkt dieser Entscheidung rund eineinhalb Jahre alt ist, bestehen keine weitergehenden Zweifel.
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Der jüngste Sohn ist zwar offensichtlich außerstande, ein eigenständiges Leben zu führen; er bedarf vielmehr als Kleinkind ständiger Pflege und Betreuung und deshalb der Einbindung in die familiäre Lebensgemeinschaft. Er befindet sich in einem Alter, in dem Kleinkinder einerseits bewusst wahrnehmen (und dies auch zeigen), dass eine vertraute Bezugsperson nicht mehr da ist, andererseits nicht verstehen können, dass eine Trennung ggf. nur von vorübergehender Dauer sein wird.
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Durch die Möglichkeit der Besuchskontakte im Rahmen der o.g. EG-Visa-Verordnung wird der jüngste Sohn des Antragstellers jedoch nicht zwingend in unzumutbarer Weise auf seinen Vater verzichten müssen.
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Denn auch die Berücksichtigung der Rechte von Vater und Sohn aus Art.6 GG und Art. 8 EMRK verleihen keinen Anspruch darauf, dass die familiäre Lebensgemeinschaft tatsächlich täglich „vor Ort“ gelebt werden kann. Durch die Möglichkeit der visumsfreien Einreise im o.g. Zeitraum kann der Antragsteller diese in einem Umfang leben, der beispielsweise dem entspricht, auf den eine Vielzahl von anderen Familien, in denen ein Elternteil bspw. an einem anderen Ort arbeitet (Fernfahrer, Montagearbeiter, Angehörige der Bundeswehr) und nicht regelmäßig zuhause sein kann, verwiesen werden können. Durch flexible Einteilung der Besuchszeiten wäre es dem Antragsteller z.B. möglich, sich einige Wochen bei seiner Familie aufzuhalten, sodann für etwa 2 Wochen zurückzukehren, um dann wieder für einige Wochen einzureisen. So könnte er ein halbes Jahr lang die Hälfte der Zeit (also im Schnitt alle 2 Tage) für seine Familie da sein. Dies erachtet die Kammer zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft in diesem Einzelfall als ausreichend.
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Die unstreitig bestehende Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, drängt nach alldem in diesem Fall einwanderungspolitische Belange gerade nicht zurück.
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Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass noch offen ist, wie lang die Nachholung des ordentlichen Visumverfahrens in Serbien dauern wird. Der Antragsgegner hat sich insoweit nicht dazu eingelassen, ob er hierzu eine Vorabzustimmung erteilen würde, was den Prozess erfahrungsgemäß erheblich beschleunigen würde. Im letzten Verfahren des Antragstellers (das auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 3 AufenthG gerichtet war) war laut Auskunft der deutschen Botschaft in Belgrad (Bl. 248 BA) für eine Terminbestätigung mit 14 Tagen Wartezeit, bis zur Antragsangabe mit weiteren 6-8 Wochen zu rechnen. Die Visumsvergabe erfolge sodann nach wenigen Tagen (bei Vorlage der Vorabzustimmung). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass ein Visumsverfahren für ein Familiennachzugsvisum zumindest nicht schneller durchführbar wäre, so ändert dies an dem gefundenen Ergebnis nichts, da dem Antragsteller und seinem jüngsten Sohn mit Blick auf die Möglichkeit des visumsfreien Aufenthalts in Deutschland für 3 Monate in einem 6-monatigen Zeitraum selbst bei mehrmonatiger Dauer des Visumsverfahren eine vorübergehende räumliche Trennung zumutbar wäre.
- 102
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 103
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei legt das Gericht trotz Vorliegens zweier Anträge den Auffangstreitwert nur einmal zu Grunde, da beiden Hauptanträgen ein einheitliches materielles Begehr zu entnehmen war.
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Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO sind nicht gegeben. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers in diesem Eilrechtsverfahren bietet wie gezeigt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auf die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers kam es damit nicht mehr an.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
