Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 04. Dez. 2017 - 11 A 168/12

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2017:1204.11A168.12.00
bei uns veröffentlicht am04.12.2017

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus beamtenrechtlicher Anspruchsgrundlage.

2

Der Beklagte zu 1. war von 1997 bis Mitte 2003, der Beklagte zu 2. von Mitte 2003 bis 2009 hauptamtlicher Bürgermeister der Klägerin.

3

Die Klägerin betreibt im Rahmen des Eigenbetriebs Betreuung und Ausbildung das Alten- und Pflegeheim ....

4

Da das Heim in der Vergangenheit nach dem Vortrag der Klägerin Verluste erwirtschaftete und aufgrund baulicher Mängel seitens der Heimaufsicht mit einer Schließung gedroht worden war, sah sich die Klägerin im Jahre 2001 zu einer Prüfung der Zukunftspläne und etwaiger Umstrukturierung des Heims veranlasst.

5

Zu diesem Zweck holte die Klägerin im Jahre 2001 durch ihren Eigenbetrieb ein Gutachten der Unternehmensberaterin für Heim und Pflege, Frau ..., ein.

6

Das darauf erstellte Konzept (Bl. 72 GA) übersandte die Unternehmensberaterin im Februar 2002 an den Eigenbetrieb der Klägerin mit der ausdrücklichen Maßgabe, dass dies ein vorläufiges Konzept sowie eine vorläufige Rentabilitätsberechnung darstelle. Es seien noch einzelne Rechenposten, bei denen bisher nur mit Durchschnitts-/ Erfahrungswerten gerechnet worden sei, mit den konkreten Werten abzugleichen.

7

Das Konzept empfahl eine Umstrukturierung des Heims mit einem zukünftigen Schwerpunkt auf demenzielle Bewohner (Geronto-Psychiatrie).

8

Es folgten in dem Gutachten Berechnungen bezüglich Erträgen und Einnahmen und eine Zusammenfassung der Kosten (jährlich) des Projekts. Es wurde weiter eine Rentabilitätsberechnung dargestellt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Prämissen, Berechnungen und Aussagen in einer endgültigen Wirtschaftlichkeitsberechnung gesondert zu verifizieren seien.

9

Diese Berechnungen legten – ausgehend von 50 Heimplätzen- für den Investitionsbedarf etwas mehr als 3 Millionen € zu Grunde.

10

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf das Konzept und die Rentabilitätsberechnung verwiesen.

11

Am 14.9.2002 fand ein Workshop über eine neue Konzeption des Heims statt, der von der Unternehmensberaterin ... geleitet wurde. Ausweislich der Workshopunterlagen (Bl. 94 f. GA) sollten in diesem Workshop grundsätzlich die Fragen nach der künftigen Rechtsform des Betriebes, dem Heimtyp sowie den pflegefachlichen Schwerpunkten zu klären sein. Zur Frage der Rechtsform wurde in den Workshopunterlagen zudem darauf hingewiesen, dass im Rahmen einer Fortführung als städtischer Eigenbetrieb hinsichtlich diverser Kosten kaum Wirtschaftlichkeit erreicht werden könne und die Gefahr gegeben sei, dass eine Unterdeckung den Haushalt belaste. Alternativ käme zum Beispiel eine Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Betracht.

12

Der damalige Leiter des Eigenbetriebs, Herr ..., fertigte einen Vermerk über den Workshop an. Aus diesem ergibt sich unter anderem (Bl. 104 GA):

13

Stadtvertreter ... gibt zu bedenken, dass eine Diskussion über ein Konzept eine Entscheidung über den Träger bedingt, Er könne sich vorstellen, das Alten- und Pflegeheim ... zu veräußern.

14

Bürgermeister C. [Beklagter zu 1.] widerspricht insoweit, dass die Stadtvertretung sich ihrer sozialpolitischen Verantwortung bewusst sein muss und diese lautet in diesem Fall „Sicherstellung einer menschenwürdigen Pflege im Alter“. Wie dies geschehen kann, ist sicher diskussionswürdig und ein Teil des heutigen Zusammenseins.

15

[…]

16

Frau ... schlägt dann anhand des schriftlich vorliegenden Konzeptes im Urteilsstil vor, dass

17

è das Alten- und Pflegeheim ... in städtischer Trägerschaft in Form einer GmbH betrieben werden sollte;

18

è das Alten- und Pflegeheim ... sich auf die Betreuung Demenzkranker spezialisieren sollte, da die demographische Entwicklung nicht nur immer mehr ältere BürgerInnen erwarten lässt, sondern diese werden immer älter und pflegebedürftiger. Die Anzahl der Demenzkranken wird überproportional steigen.

19

[…]

20

Herr ... [Stadtvertreter] und Herr ... empfehlen die Konzeption in städtischer Trägerschaft, wobei sichergestellt werden müsste, dass die Investitionskosten durch einen Investitionskostenanteil im Heimkostensatz refinanziert werden.

21

[Bürgermeister C.] bittet, die aufgeworfenen Fragen zu prüfen und wünscht sich, dass aufgrund der gesetzlichen Notwendigkeiten in Kürze Entscheidungen der politischen Gremien erfolgen würden.

22

Der Beklagte zu 1. erstellte sodann im September 2002 für eine Sitzung der Stadtvertretung eine Beschlussvorlage (Bl. 108 GA), über die nach Beratung in den Ausschüssen im November 2002 in der Sitzung der Stadtvertretung am 12.11.2002 abgestimmt werden sollte.

23

Der Beschlussvorschlag lautete wie folgt:

24

Die Stadtvertretung beschließt, das Alten- und Pflegeheim ... in eine Einrichtung mit dem pflegefachlichen Schwerpunkt Gerontopsychiatrie weiterzuentwickeln und beauftragt die Werkleitung, der Stadtvertretung Pläne der Bauausführung und Kostenberechnungen zur Entscheidung vorzulegen.

25

Unter dem Punkt „Problembeschreibung/Begründung“ folgte in der Beschlussvorlage:

26

Ausgangslage: das Alten- und Pflegeheim ... ist aus mehreren Gründen den veränderten gesetzlichen und baurechtlichen Verhältnissen anzupassen, sofern es nicht aus städtischer Trägerschaft entlassen werden soll. […] Die Werkleitung hat zusammen mit der Heimleiterin in Absprache mit dem Bürgermeister Gespräche mit Frau ..., Unternehmensberaterin von Heim und Pflege, geführt. […] Ein 1. Entwurf einer Konzeption ist im Workshop am 14.9.2002 vorgestellt und diskutiert worden.

27

Notwendige Schritte: die weiteren Schritte werden sein, sich den Bedarf vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz bestätigen zu lassen. Hiernach wäre ein Architekt zu beauftragen, erste Kostenschätzungen für den Umbau des Hauptgebäudes und der jetzigen Pflegeabteilung in einen Bereich zum betreuten Wohnen und den Neubau eines Traktes für die vollstationäre Unterbringung von Demenzkranken vorzunehmen. Die Größenordnung liegt bei ca. (40 m² für ein Bett) = 1600 m² neu zu schaffenden Raumes und entsprechende Umbauten 3 Millionen €. Die Mittel sind im Etat 2003 einzuwerben.

28

Es sind erste Verhandlungen mit der Pflegekasse hinsichtlich der Leistung- und Qualitätsvereinbarungen zu führen und Vergütungsgespräche aufzunehmen. Mit dem Kreissozialamt ist zu sprechen, ob ein Investitionskostenanteil von 15,34 € Tag und Bewohner vereinbart werden kann (bisher 5,78 €).

29

In der Sitzung der Stadtvertretung vom 12.11.2002 erging einstimmig der vorgeschlagene Beschluss.

30

Am 2. Juni 2003 endete die Amtszeit des Beklagten zu 1..

31

Am 3. Juni 2003 begann die Amtszeit des Beklagten zu 2..

32

Die Werkleitung lobte sodann zunächst einen Realisierungswettbewerb aus, in dem Architekten ihre Entwürfe für eine Umgestaltung präsentieren konnten. Als wirtschaftliche Rahmenbedingung wurde in der Auslobung ein Betrag von 3 Millionen € (netto) an Baukosten benannt. Außerdem wurde als eines von sechs Beurteilungskriterien explizit auch die „Wirtschaftlichkeit in Bau und Betrieb“ genannt. Als Preisrichter wirkten u.a. mehrere Architekten, der Kreisbaudirektor und der Bauaufsichtsleiter der Klägerin, als Sachpreisrichter der Beklagte zu 2., der Werkleiter des Eigenbetriebs und der Vorsitzende des Werksausschusses.

33

Als Sieger ging aus diesem Wettbewerb im Frühjahr 2004 das Konzept eines Lübecker Architekturbüros (... Partner) hervor. Dieses Konzept schloss mit einer Kostenschätzung für die Summe aller Maßnahmen der Kostengruppen 300 und 400 (Baukonstruktion und technische Anlagen) in Höhe von rund 3,5 Millionen € (brutto).

34

In ihrer Sitzung vom August 2004 beschloss die Stadtvertretung einstimmig, den Planungsauftrag zur Vorbereitung und Begleitung des Umbaus und der Erweiterung des Heims an das o.g. Architektenbüro zu erteilen und beauftragte die Werkleitung, Vertragsverhandlungen einzuleiten. Diesem Beschluss lag eine Beschlussvorlage des Beklagten zu 2. zugrunde.

35

In der Zwischenzeit (bereits am 14.4.2003) hatte die Unternehmensberatung die Klägerin darauf hingewiesen, dass bei Berechnung der Investitionskostenpauschale- über die die Baukosten für das Heim refinanziert werden sollten- nunmehr ein Baukostenhöchstwert in Höhe von 83.000 € pro Heimplatz berücksichtigungsfähig sei. Dies führte bei Erhöhung der angestrebten Heimplätze auf 69 Plätze dazu, dass nach dieser Berechnung ein Betrag von rund 6,2 Millionen € zur Refinanzierung über Investitionsentgelte erreicht werden konnte.

36

Sodann wurde das Vorhaben ab 2004/2005 realisiert.

37

Es wurde größtenteils durch Kredite finanziert, deren Aufnahme in der Stadtvertretung beschlossen wurde. Auch die Vergabe der einzelnen Gewerke erfolgte jeweils auf Grundlage diverser einzelner Beschlüsse der Stadtvertretung. All diese Beschlüsse basierten auf Beschlussvorlagen des Beklagten zu 2. (siehe bezüglich der einzelnen Beschlüsse ab Bl. 198 GA), denen zum Teil Empfehlungen des Werksausschusses voran gegangen waren (z.B. Bl. 202 GA). Die entsprechenden Beschlüsse der Stadtvertretung und Empfehlungen erfolgten bis auf eine Ausnahme einstimmig.

38

Die Baukosten erhöhten sich im Laufe der Zeit erheblich. Schon im April 2005 wurde eine Gesamtkostenschätzung von rund 5,173 Millionen € vorgenommen. Der letzte Bauabschnitt wurde 2009 begonnen.

39

Im März 2007 wurde der Betrieb des Alten- und Pflegeheims- parallel zu den Bauarbeiten- aufgenommen.

40

Am 3.6.2009 endete die Amtszeit des Beklagten zu 2.

41

Im September 2009 veranlasste die Klägerin eine Stellungnahme zur wirtschaftlichen Situation durch einen Gutachter, welcher u.a. zu dem Ergebnis kam, dass das Heim derzeit nicht kostendeckend zu betreiben sei. Im übrigen wird bezüglich des Inhalts des Gutachtens auf selbiges verwiesen (Bl. 557 GA).

42

Nach Angaben der Klägerin beliefen sich die berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten des Projektes zum Zeitpunkt der Klageerhebung 2012 auf dann noch rund 8,5 Million €.

43

Für die Jahre 2004 und 2005 schlossen die Jahresabschlüsse des Eigenbetriebes für das Heim mit rund 126.000 € bzw. 88.000 € Verlust ab. Nach weiteren Angaben der Klägerin beliefen sich die geprüften Rechnungsergebnisse für das Heim in den Jahren 2007 bis 2011 auf jährliche Defizite zwischen 590.000 € und 740.000 €.

44

Der Beklagte zu 1. wandte sich nach ersten Presseberichten zu unerwarteten Mehrkosten im November 2009 schriftlich an den Werkausschuss, den Bauausschuss, den Finanzausschuss und die Stadtvertretung und bat u.a. um Auskunft darüber, ob Pläne der Bauausführung und Kostenberechnungen zur Entscheidung vorgelegen hätten, was ihm von der Klägerin verneint wurde.

45

Im Sommer 2012 ist der Beklagte zu 1., im November 2012 der Beklagte zu 2. von der Klägerin dem Grunde nach zu etwaigen Schadensersatzansprüchen nach § 48 BeamtStG angehört worden. Beide wiesen dieses Ansinnen zurück. Mit Schreiben von Mitte Dezember 2012 gab die Klägerin beiden Beklagten unter Fristsetzung von 3 Werktagen Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der Höhe des eingetretenen Schadens. Unter Verweis auf die ihrer Ansicht nach viel zu kurze Frist lehnten beide Beklagte eine diesbezügliche Stellungnahme ab.

46

Eine vor den Zivilgerichten angestrengte Klage der Klägerin u.a. wegen unwirtschaftlicher Architektenplanung gegen das ausführende Architektenbüro und deren Architekten wurde in 2. Instanz rechtskräftig abgewiesen (OLG Schleswig, Urteil vom vom 10.6.2016 - 1 U 222/13).

47

Am 27.12.2012 hat die Klägerin diese Klage erhoben.

48

Sie trägt vor, dass eine Wirtschaftlichkeitsprüfung des von der Unternehmensberaterin ... erstellten Konzepts auf Grundlage realer Zahlen ergeben hätte, dass das Heim nicht kostendeckend als Eigenbetrieb betrieben werden könne. Die Rentabilität sei von Anfang an systematisch ausgeschlossen gewesen, sodass der Betrieb des Heimes zu erheblichen, von der Stadt abzudeckenden finanziellen Defiziten führe. Es habe maximal ein Betrag von 6,2 Millionen € refinanziert werden können, der über die Investitionskostenpauschale abgedeckt gewesen wäre.

49

Aufgrund von schuldhaften Dienstpflichtverletzungen der Beklagten sei der Klägerin finanzieller Schaden in Millionenhöhe entstanden.

50

Die Pflichtverletzung des Beklagten zu 1. liege darin, dass er weder diese Wirtschaftlichkeitsuntersuchung noch einen Variantenvergleich (zum Beispiel Verkauf oder Umwandlung in eine GmbH) in Auftrag gegeben habe. Ihm habe klar sein müssen, dass die Fortführung des Heims im Rahmen des Eigenbetriebs mit erheblichen wirtschaftlichen Risiken verbunden sei, die er ohne Wirtschaftlichkeitsuntersuchung und Variantenvergleich gar nicht habe einschätzen können. Dennoch habe er keine Alternativen zur Fortführung des Alten- und Pflegeheims als Eigenbetrieb zugelassen.

51

Dieses Unterlassen verstoße gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (und seine Konkretisierung in § 9 Abs. 2 GemHVO kameral), welches in jedem Stadium kommunaler Entscheidungsfindung zu beachten sei und damit auch bereits dann, wenn „nur“ politische Leitentscheidungen ohne direkte Kostenauslösung getroffen würden. Der Beschluss vom 12.11.2002 sei insoweit die entscheidende Weichenstellung gewesen, die die Planungen in eine falsche, weil nicht rentierliche Lösung gerichtet habe.

52

Der Bürgermeister habe außerdem die Pflicht, rechtswidrigen Beschlüssen der Stadtvertretung zu widersprechen- damit habe er auch dem Beschluss vom 12.11.2002 widersprechen müssen.

53

Ebenfalls vorzuwerfen sei ihm, dass er die Kosten für die Umsetzung nicht auf den ihm aus der vorläufigen Rentabilitätsberechnung der Unternehmensberatung im Jahre 2003 bekannten Betrag von rund 3 Millionen € „gedeckelt“ habe.

54

Das pflichtwidrige Handeln des Beklagten zu 1. ergebe sich auch aus einer sinngemäßen Heranziehung der Kriterien des Aktienrechts (Bl. 61 GA f.).

55

Die Pflichtverletzung des Beklagten zu 2. liege insbesondere darin, dass er den Beschluss vom 12.11.2002 umsetzen ließ, ohne zuvor eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung in Auftrag gegeben zu haben, obwohl sich diese auch ihm habe aufdrängen müssen. Auch er habe damit das Gebot des wirtschaftlichen und sparsamen Handelns (und die Pflicht aus § 9 Abs. 2 GemHVO kameral) missachtet.

56

Weiter habe es auch der Beklagte zu 2. pflichtwidrig versäumt, die Umsetzung an eine Kostendeckelung hinsichtlich der erforderlichen Baukosten zu koppeln- hier die dann (2004) inzwischen bekannten 6,2 Millionen €.

57

Der Beklagte zu 2. habe außerdem ebenfalls eine Beanstandungspflicht rechtswidriger Beschlüsse gehabt und damit die Beschlüsse der Stadtvertretung, die der Umsetzung des Vorhabens dienten, beanstanden müssen.

58

Der Beklagte zu 2. habe sich selbst ein Bild von der wirtschaftlichen Lage des Eigenbetriebs machen müssen und zumindest ein entsprechendes (Baukosten-)Controllingsystem einrichten müssen- er habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass der Werkleiter ihn bei Problemen schon informieren würde.

59

Der Beklagte zu 2. habe außerdem das Bauamt einschalten müssen.

60

In der Summe hätten beide Beklagte die Beschlüsse der Stadtvertretung mangels Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung mit Variantenvergleich unzureichend vorbereitet, obwohl dies ureigene und nicht delegierbare Aufgabe der Bürgermeister sei. Die Vorbereitung erstrecke sich bezüglich der inhaltlichen Vorbereitung auf die Beschaffung der erforderlichen Informationen und die Aufbereitung und Bewertung der Entscheidungsgrundlagen.

61

Beide Beklagten hätten auch grob fahrlässig gehandelt und dabei insbesondere die bei der Ausführung der Gesetze und Vorbereitung der Beschlüsse der Stadtvertretung erforderliche Sorgfalt in grobem Maße außer Acht gelassen. Gerade wegen der bisherigen Defizitwirtschaft des Heims hätten die wirtschaftlichen Auswirkungen der avisierten Maßnahmen offensichtlich besonders geprüft werden müssen.

62

Auch die Unternehmensberatung ... habe ihr Konzept ausdrücklich als vorläufig bezeichnet.

63

Damit tauge das Konzept nicht als Wirtschaftlichkeitsuntersuchung im o.g. Sinne, da dieses auf insoweit untaugliche Annahmen und Schätzungen fuße und nicht auf realistischen Werten. Damit sei auch die von der Unternehmensberaterin ... mitgeteilte refinanzierbare Summe von zunächst knapp 3 Millionen €, später 6,2 Millionen € nicht ausreichend gesichert ermittelt und als Grundlage für Investitionen ungeeignet gewesen.

64

Schließlich könne der im Rahmen des Realisierungswettbewerbs geforderte Wirtschaftlichkeitsaspekt der Entwürfe nicht als Wirtschaftlichkeitsuntersuchung im Sinne von § 9 Abs. 2 GemHVO kameral angesehen werden. Dessen Wirtschaftlichkeit habe nur den baulichen Aspekt des Projekts betroffen, nicht aber den kommunal-haushaltsrechtlichen. Zu beachten sei auch, dass die Kostenveranschlagung des Gewinnerbüros lediglich die Posten Bauwerk, Baukonstruktion und Bauwerke technischer Anlagen beinhaltete – noch nicht aber Außenanlagen, Ausstattung/ Einrichtung und Baunebenkosten, sodass von einer Einhaltung des Kostenrahmens durch das Gewinnerkonzept nicht gesprochen werden könne.

65

Durch diese grob fahrlässige Vernachlässigung der aufgezeigten Handlungspflichten der Beklagten sei der Schaden entstanden.

66

Hätte die Stadtvertretung von möglichen Folgen und Alternativen des Vorschlags in der Beschlussvorlage des Beklagten zu 1. zum Beschluss vom 12.11.2002 Kenntnis gehabt, so hätte sie diesen Beschluss so nicht gefasst und das Konzept wäre nicht umgesetzt worden. Diese Alternativen hätten auch noch spätestens zur Amtszeit des Beklagten zu 2. durch eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung festgestellt werden müssen.

67

Hätte die Stadtvertretung sich entgegen jeder Erwartung dann doch für die nunmehr durchgeführte Variante entschieden und diese weiter umgesetzt, so hätten die Beklagten diese Beschlüsse als rechtswidrig beanstanden müssen.

68

Zwar habe die Stadtvertretung - weil es im vorliegenden Fall nicht nur eine einzig richtige Konzeptalternative gegeben hätte- bei der Bestimmung dessen, was wirtschaftlich und sparsam ist, eine Einschätzungsprärogative. Das Gesetz sehe aber durch die Bestimmung in § 9 GemHVO kameral insoweit aber vor, dass den Mitgliedern der Stadtvertretung eine Informationsgrundlage zu sichern sei, die den Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative bilde. Die Stadtvertretung sei insoweit auf den Bürgermeister angewiesen. Der Stadtvertretung hätten vor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung verschiedene Optionen dargelegt werden müssen, um eine sachgerechte Abwägung zu ermöglichen und Fehlentscheidungen zu vermeiden.

69

Man habe sich jedoch unzulässigerweise von Anfang an auf nur eine einzige mögliche Lösung festgelegt und damit die Entscheidungsalternativen der Stadtvertretung letztlich auf Null reduziert.

70

Die Stadtvertretung habe sich mangels Darstellung von alternativen Varianten der Neukonzeption und insbesondere der Betriebsform des Heimes keine tragfähiges Bild von den finanziellen Auswirkungen des Konzepts machen können- die Einstimmigkeit in der Beschlussfassung der Stadtvertretung, v.a. auch bezüglich der Weiterführung des Heims in Eigenregie, sei daher der Unkenntnis der Stadtvertreter geschuldet, die die Beklagten zu vertreten gehabt haben.

71

Allein wegen der fehlenden Deckelung auf rund 3 Millionen €, die sich aus dem Konzept der Unternehmensberaterin ... ergeben hatte, sei durch den Beklagten zu 1. ein Schaden von rund 5,4 Millionen € entstanden (Differenz aus tatsächlichen Kosten von 8,5 Millionen € und gedeckelter Summe). Dem Beklagten zu 2. sei ein Schaden in Höhe von rund 2,3 Millionen € zuzurechnen, da er die Baukosten auf die ihm inzwischen als refinanzierbar mitgeteilten 6,2 Millionen € hätte begrenzen müssen.

72

Die Beklagten hafteten als Gesamtschuldner, da sie beide Ursachen gesetzt hätten, die zur Entstehung des Schadens geführt hätten.

73

Aus prozessökonomischen Gründen werde von der gerichtlichen Geltendmachung des Schadens in voller Höhe abgesehen und in diesem Verfahren 400.000 € geltend gemacht.

74

Die Klägerin beantragt,

75

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 400.000 € zu zahlen.

76

Der Beklagte zu 1. beantragt,

77

die Klage abzuweisen.

78

Er trägt vor, es sei mit Blick auf das vorläufige Konzept der Unternehmensberaterin ... allen Beteiligten klar gewesen, dass weiterer Voruntersuchungsbedarf bestanden habe, um genauere Angaben für den notwendigen baulichen und daraus resultierenden finanziellen Aufwand zu ermitteln.

79

Der Beschlussvorschlag aus dem September 2002 sei nach dem Workshop und zweimaliger Behandlung der Angelegenheit im Ausschuss für Jugend und Soziales der Stadtvertretung am 12.11.2002 zur Abstimmung gestellt worden.

80

Er vermittle eine fachliche Zielvorgabe und einen Handlungsauftrag. Insbesondere seien hiernach Pläne der Bauausführung und Kostenberechnung der Stadtvertretung „zur Entscheidung“ vorzulegen gewesen, womit ein konkreter Inhalt der dann von der Stadtvertretung zu treffenden Entscheidung keineswegs vorweggenommen worden sei. Aus der Begründung der Beschlussvorlage zum Beschluss ergebe sich explizit, dass eine Entlassung aus städtischer Trägerschaft immer möglich sei. Diese Möglichkeit sei auch nicht durch den Beschluss ausgeschlossen oder eingeschränkt worden. Einen unumkehrbareren „Endpunkt“ für eine solche Entscheidung gebe es ohnehin nicht.

81

Das vorläufige Konzept sei Legitimation für umfangreichere Untersuchungen und Prüfungen gewesen, da wegen des zu erwartenden außergewöhnlichen personellen und auch finanziellen Aufwandes die generelle Beschlussvorbereitungsermächtigung des Bürgermeisters dem Beklagten zu 1. nicht ausreichend erschien.

82

Zweifelhaft sei auch, dass eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung im Jahre 2002 eine fehlende Finanzierbarkeit des Projekts gezeigt hätte- Kostensteigerungen seien auch nach Beginn der Baumaßnahmen durch unerwartete Ereignisse entstanden (Erhöhung der Umsatzsteuer, Erkennen schlechter Bausubstanz, was zuvor nicht ersichtlich gewesen sei u.ä.).

83

Es seien aus der Amtszeit des Beklagten zu 1. an definitiven Kosten (und damit einem möglichen Schaden) nur die Honorarkosten für die Unternehmensberaterin in Höhe von 2.000 € angefallen.

84

Weitere Kosten seien bis zum Ende der Amtszeit des Beklagten zu 1. nicht angefallen und damit auch kein Schaden entstanden.

85

Das Erreichen eines Planungsstandes- der zu erheblichen Investitionen geführt hätte- sei zu seiner Amtszeit nicht erfolgt, sondern sei durch den Beschluss vom 12.11.2002 erst in Auftrag gegeben worden. Da es bis zum Ende seiner Amtszeit keinen Architekten, keine Übersicht über die erforderlichen Maßnahmen und auch keine daraus abgeleitete Kostenermittlung gegeben habe, habe schon die Basis für eine Wirtschaftlichkeitsprüfung und einen Vergleich von mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten gefehlt.

86

Für eine irgend geartete Deckelung der Kosten hätten daher ebenfalls alle tatsächlichen Grundlagen gefehlt. Fraglich sei auch, wie eine „Deckelung“ hätte realisiert werden sollen. Auch für eine Veranschlagung im Haushalt in konkreter Höhe habe es an Grundlagen gefehlt.

87

Es sei schließlich zu berücksichtigen, dass ausweislich einer Mitteilung der Klägerin vom Dezember 2010 in all den Jahren niemand aus der Stadtvertretung an die ursprünglich im Beschluss vom 12.11.2002 geforderte Vorlage von Kostenberechnungen erinnert oder hierzu nachgefragt habe.

88

Etwaige Ansprüche seien darüber hinaus verjährt.

89

Der Beklagte zu 2. beantragt,

90

die Klage abzuweisen.

91

Er trägt vor, er habe den Beschluss der Stadtvertretung der Klägerin vom 12.11.2002, der vor seiner Amtszeit gefasst wurde, auszuführen gehabt, da dieser insoweit einen konkreten Auftrag an die Verwaltung beinhaltete. Alle weiteren Alternativen seien damit ausgeschlossen gewesen. Über die Investitionen dem Grunde nach sei damit beschlossen worden.

92

Es habe in all den Jahren in allen Gremien allgemeine Einigkeit darüber bestanden, an diesem Beschluss festzuhalten. Es habe zu keinem Zeitpunkt aus der Stadtvertretung Anweisungen dahingehend gegeben, dass die Fortführung des bereits angestoßenen Projekts von weiteren Wirtschaftlichkeitsüberlegungen abhängen solle.

93

Im Übrigen sei die Möglichkeit eines Verkaufs des Heims innerhalb der Stadtvertretung intensiv erörtert worden.

94

Der inzwischen verstorbene Werkleiter sei ausweislich des Beschlusses der Stadtvertretung vom 12.11.2002 mit der verwaltungsmäßigen Umsetzung des Projekts betraut worden – damit habe auch die Verantwortlichkeit für eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung allein bei dem Werkleiter gelegen. Es habe für den Beklagten zu 2. keinen Anhaltspunkt dafür gegeben, an dem Vorgehen, der Kompetenz und der entsprechenden Belastbarkeit des Werkleiters zu zweifeln, was ggf. eine Handlungspflicht ausgelöst hätte. Der Eigenbetrieb habe auch über ein eigenes Kostencontrolling verfügt.

95

Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass auch die Fachrichter des Preisgerichts nicht auf etwaige Unzulänglichkeiten des Gewinnervorschlages hingewiesen hätten. Für die Betreuung der Baumaßnahmen sei ein namhaftes Architekturbüro beauftragt worden.

96

Da nach der Kostenschätzung der Sieger des Wettbewerbes mit Kosten von rund 3,5 Millionen € brutto zu rechnen gewesen sei und nach der vorläufigen Rentabilitätsberechnung der Unternehmensberaterin ... zunächst eine Investitionssumme von rund 3 Millionen € finanzierbar gewesen wäre, sei anhand der vorliegenden Zahlen nicht mit einer aus dem Ruder laufenden Investition zu rechnen gewesen. Tatsächlich seien sodann sogar Investitionskosten von rund 6,2 Millionen € als refinanzierbar angesehen worden.

97

Die Stadtvertretung sei kontinuierlich in die Weiterentwicklung des Bauvorhabens eingebunden gewesen.

98

Auch das Gemeindeprüfungsamt des Kreises sowie Wirtschaftsprüfer des Eigenbetriebes hätten keinerlei Warnungen ausgesprochen.

99

Grob fahrlässig hätte der Beklagte zu 2. allenfalls gehandelt, wenn er entsprechenden Hinweisen, die es aber nicht gegeben habe, nicht nachgegangen wäre.

100

Da die Klägerin auch noch einen Zivilprozess gegen die Architekten geführt habe, gehe sie offenbar selbst davon auf, dass die Verantwortung für das entstandene Defizit bei den Architekten liege. Ausweislich der Feststellungen des Urteils des OLG Schleswig vom 10.6.2016 (Az.: 1 U 222/13) seien die Baukosten im Übrigen grundsätzlich nicht außerhalb des im Bau von Pflegeheimen üblichen Bereichs gewesen.

101

Es sei schließlich nicht davon auszugehen, dass die Klägerin in Kenntnis der gestiegenen Baukosten auf die (weitere) Realisierung des Projekts verzichtet hätte, denn die Klägerin habe vor dem OLG (Urteil des OLG Schleswig vom 10.6.2016 - 1 U 222/13) selbst vorgetragen, sie habe wegen bestehender (vergabe-)rechtlicher Bindungen die Realisierung des Baus nicht abbrechen können.

102

Eine Kausalität des Schadens ergebe sich schließlich schon deshalb nicht, da nahezu sämtliche Beschlussfassungen zur Umsetzung des Beschlusses vom 12.11.2002 durch die Stadtvertretung einstimmig erfolgen.

103

Etwaige Ansprüche seien darüber hinaus verjährt.

104

Mit Beschluss vom 22.11.2017 hat die zuständige Berichterstatterin den Antrag der Klägerin auf Beiladung des Büros ... Partner Architekten und Stadtplaner GmbH sowie der Herren Dipl.-Ing. ..., ..., ... und ... (sämtlich Architekten des Büros) abgelehnt. Zur Begründung wird auf diesen Beschluss Bezug genommen.

105

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 4.12.2017 hat die Klägerin eine Reihe von Beweisanträgen gestellt, die sämtlich von der Kammer abgelehnt wurden. Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll und die Anlage hierzu sowie die nachfolgenden Entscheidungsgründe verwiesen.

106

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Das Gericht hat außerdem die Entscheidung des OLG Schleswig vom 10.6.2016 (Az.: 1 U 222/13) beigezogen.

Entscheidungsgründe

107

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

108

Die Klage ist zulässig.

109

Sie ist insbesondere als Leistungsklage (nicht normiert, vorausgesetzt aber z.B. in § 43 Abs.2, 111, 113 Abs. 4 VwGO) statthaft. Denn die Klägerin war nicht vorrangig auf die ebenfalls bestehende Möglichkeit des Erlasses eines Leistungsbescheids zu verweisen.

110

Es ist nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur dem Dienstherren überlassen, ob er seinen behaupteten Anspruch mittels Leistungsbescheid oder mittels Leistungsklage durchsetzen möchte (mwN: Metzler/Müller in PdK, BeamtStG Komm, § 48 Rn. 6.3 und z.B. BVerwG Urteil vom 14.3.2002 – 2 A 1/01).

111

Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen sich aus der Reaktion des betroffenen Beamten auf eine (formlose) Mitteilung bzgl. der Geltendmachung des Schadensersatzanspruches ohne Weiteres die Prognose ableiten lässt, dass es in jedem Fall zu einer prozessualen Klärung kommen muss (Schnellenbach in Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9.Aufl, § 9 Rn. 58). So liegt es hier. Auch wenn die Beklagten aufgrund der knappen Fristsetzung zur Schadenshöhe im vorgerichtlichen Verfahren keine Stellung genommen haben, so ergab sich aus den vollumfänglichen Zurückweisungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs der Klägerin dem Grunde nach und schließlich durch das Vorbringen in diesem Gerichtsverfahren, dass eine gerichtliche Klärung unausweichlich sein würde.

112

Die Klage ist aber sowohl bezüglich des Beklagten zu 1. als auch des Beklagten zu 2. unbegründet.

113

Nach § 48 BeamtStG haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

114

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

115

Die Kläger sind als Beamte auf Zeit während ihrer Tätigkeit als hauptamtliche Bürgermeister der Klägerin zwar in den personellen Anwendungsbereich des § 48 BeamtStG einbezogen, §§ 61, 57c Abs. 1 GO SH, § 7 LBG SH, § 4 Abs. 2 BeamtStG.

116

Es kann offen bleiben, ob die Beklagten durch das Unterlassen von

117

- Einholung einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung und eines Variantenvergleiches für die Neukonzeption des Alten- und Pflegeheims ...,

118

- der „Deckelung“ der Baukosten auf eine bestimmte, refinanzierbare Summe und/oder

119

- Beanstandung der Beschlüsse der Stadtvertretung zur Konzeption des Heims und Durchführung derselben

120

in ihrer jeweiligen Amtszeit grob fahrlässig oder vorsätzlich Dienstpflichtverletzungen begangen haben.

121

Denn für den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch fehlt es -selbst bei Unterstellung von insoweit schuldhaften Pflichtverletzungen- an der Kausalität der (vermeintlichen) Pflichtverletzungen für den geltend gemachten Schaden. Ein ausreichender Ursachenzusammenhang, der Grund und Grenze für eine Haftung wäre, ist nicht ersichtlich.

122

Für die Definition der „Verursachung“ oder auch Kausalität ist auf die zum zivilrechtlichen Schadensbegriff in § 249 BGB entwickelten Grundsätze zurückzugreifen und hier insbesondere auf die Adäquanztheorie.

123

Denn es reicht für einen Zurechnungszusammenhang nicht schon aus, dass das Verhalten/ Unterlassen der Beklagten im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der geltend gemachte Schaden entfiele. Dies ist Mindestanforderung jedes Schadensersatzbegehrens und muss – um unerträgliche Ausweitungen der Ersatzpflicht zu vermeiden- weiter eingeschränkt werden. Hierzu ist nach der Adäquanz der Kausalität und ggf. auch nach dem Rechtswidrigkeitszusammenhang zu fragen (Grüneberg in Palandt, BGB Komm, 75. Aufl, 2016, vor § 249, Rn. 25).

124

Mit Blick auf die auf eine Wahrscheinlichkeitsbetrachtung ausgerichtete Adäquanztheorie setzt die Ersatzpflicht voraus, dass der Schaden durch die Dienstpflichtverletzung verursacht worden ist.

125

Die Haftung der Beklagten setzt demnach voraus, dass die ursächliche Verbindung zwischen Dienstpflichtverletzung und Schadenseintritt adäquat war, d.h. nach allgemeiner Lebenserfahrung die begangene Dienstpflichtverletzung für einen objektiven Betrachter geeignet war, den Schaden herbeizuführen (= haftungsausfüllende Kausalität; so schon: BVerwG, Urteil vom 07. Dezember 1984 – 6 C 199/81-juris und BVerwG, Urteil vom 29.4.20014 -2 C 2/03; siehe auch Metzler-Müller in PdK, BeamtStG Komm, § 48, Rn. 3.5).

126

Zwar ist anerkannt, dass auch ein Unterlassen- wie es den Beklagten hier vorgeworfen wird- einen Schaden im Rechtssinn zurechenbar („kausal“) verursachen kann.

127

Dies gilt, soweit eine Rechtspflicht zum Handeln bestand, allerdings nur soweit die Vornahme der gebotenen Handlung den Schaden verhindert hätte.

128

Um den Zurechnungszusammenhang zu bejahen, muss die unterbliebene Handlung also hinzugedacht und festgestellt werden, dass der Schaden dann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Bloße Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts genügt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung in Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht (siehe zu all dem unter Bezugnahme auf stRspr. des BGH: Grüneberg in Palandt, BGB Komm, 75. Aufl, 2016, vor § 249, Rn. 51; BVerwG, Urteil vom 29.4.2004 – 2 C 2/03; Schnellenbach in Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl., 2017, § 9 Rn. 28; Lehmhöfer in Plog/Wiedow, BeamtStG Komm, Stand Juli 2017, § 48 Rn. 3 iVm BBG Komm, § 75 Rn. 64).

129

Hier kann zur Überzeugung des Gerichts nicht festgestellt werden, dass der geltend gemachte Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre, wenn die Beklagten das von der Klägerin als rechtmäßig definierte Verhalten an den Tag gelegt hätten.

130

Die Klägerin rechnet dem Beklagte zu 1. einen Schaden in Höhe von 5.359.340 € zu, der sich aus der Differenz der (angeblich) tatsächlich entstandenen Kosten von 8.421.340 € und dem dem Beklagten zu 1. bekannten Betrag von 3.062.000 € (aus dem Gutachten der Unternehmensberaterin ...) ergibt (Bl. 65 GA).

131

Der Schaden, den der Beklagte zu 2. verursacht haben soll, soll 2.264.340 € betragen. Dieser Wert ergibt sich aus der Differenz der (angeblichen) tatsächlichen Baukosten und einem Betrag von 6.157.000 €, welcher der dem Beklagten zu 2. bekannten möglichen Summe der Refinanzierung durch die Investitionskostenpauschale (mitgeteilt von der Unternehmensberaterin ... am 14.4.2003, Bl. 152 GA, zzgl. 7,5 % Einrichtungskosten) entspricht.

132

Eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit anzunehmende Vermeidung dieser Schadenssummen durch das Einholen von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Variantenvergleich, wie es die Klägerin von den Beklagten einfordert, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts nicht.

133

Eine solche Betrachtung blendet aus, dass vor/zwischen/nach der fehlenden Darstellung anderer Möglichkeiten der Weiterentwicklung des Heims in den Beschlussvorlagen, die durch die Beklagten zu erstellen waren, und dem Eintritt des nunmehr geltend gemachten Schadens noch weitere Schritte liegen- namentlich die Beratung in den zuständigen Ausschüssen, Befassung in der Stadtvertretung sowie die anschließende tatsächliche Beschlussfassung durch die Stadtvertretung. Das Ergebnis und die Zielrichtung dieser Zwischenschritte und die daraus resultierende letztendliche Entscheidung für ein bestimmtes weiteres Vorgehen hängen von verschiedenen Faktoren. Wirtschaftliche Erwägungen dürften dabei einen Faktor unter mehreren darstellen. Daneben stehen regelmäßig weitere Erwägungen der zuständigen Gremien, insbesondere solche politischer Natur.

134

Dass die Einholung eines Variantenvergleichs durch die Beklagten vor der Beschlussfassung der Stadtvertretung über den Beschluss vom 12.11.2002 und der nachfolgenden konkreten Vergabe-/ Kreditaufnahmebeschlüsse (und das damit einhergehende explizite Aufzeigen diverser Möglichkeiten von Trägerschaft des Heims und Neukonzeption) zur Fassung inhaltlich anderer Beschlüsse durch die Stadtvertretung geführt hätte und damit zu einer Konzeption, die ihrerseits nicht/weniger zu einem finanziellen Schaden geführt hätte, ist zwar nicht auszuschließen. Das reicht zur Bejahung der Kausalität aber nicht. Es ergibt sich aus der Gesamtschau der Ereignisse darüber hinaus gerade nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit.

135

Denn diese Betrachtungsweise verkennt das politische Gebilde der Stadt und ihrer Gremien und die damit zusammenhängenden Entscheidungs-, Vorbereitungs- und Kontrollbefugnisse.

136

Die Stadtvertretung hat den gesetzlichen Auftrag, Ziele und Grundsätze für die Verwaltung der Stadt festzulegen, alle für die Stadt wichtigen Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten zu treffen und ihre Durchführung zu überwachen (§ 27 Abs.1 und 5 GO SH). Die Stadtvertreter handeln in ihrer Tätigkeit nach ihrer freien, durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung (§ 32 Abs.1 GO SH) und fassen Beschlüsse durch einfache Mehrheit (§ 39 Abs. 1 GO SH).

137

Außerdem bildet die Stadtvertretung Ausschüsse zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und zur Kontrolle der Gemeindeverwaltung (§ 45 Abs.1 GO SH).

138

Es ist außerdem ein Hauptausschuss aus der Mitte der Stadtvertretung zu wählen, der die Arbeit der Ausschüsse koordiniert und die Umsetzung der von der Stadtvertretung festgelegten Ziele und Grundsätze in der Stadtverwaltung kontrolliert (§ 45 b Abs. 1 GO SH). Er muss dabei insbesondere Beschlüsse der Stadtvertretung über die Festlegung von Zielen und Grundsätzen vorbereiten und kann die vorbereitenden Beschlussvorschläge der Ausschüsse an die Stadtvertretung durch eigene Vorschläge ergänzen (§ 45 b Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 GO SH).

139

Der Bürgermeister hat schließlich als Leiter der Verwaltung insbesondere die Aufgabe, die Beschlüsse der Stadtvertretung und der Ausschüsse vorzubereiten und auszuführen und über die Ausführung der Beschlüsse dem Hauptausschuss regelmäßig zu berichten (§ 65 Abs. 1 GO SH).

140

Unter Berücksichtigung dieser Verwaltungs- und Entscheidungsstrukturen ist die Argumentation der Klägerin zwar nicht falsch. Sie betrachtet aber nur einen Ausschnitt des Gesamtgefüges, wenn sie vorträgt, der jeweilige Bürgermeister habe der Stadtvertretung mit der Erstellung der Beschlussvorlagen eine Informationsgrundlage zu sichern, die den Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative bilde, weshalb die Stadtvertretung auf den Bürgermeister angewiesen sei und durch das fehlende Aufzeigen von Alternativen in Beschlussvorlagen die Entscheidungsalternativen der Stadtvertretung quasi auf Null reduziert gewesen wären.

141

Dieser Annahme kann nicht gefolgt werden, da nach Darstellung der o.g. Rechtslage Entscheidungen über die Konzeption der Fortführung des Heims und die konkreten Auftragsvergaben zwar abschließend von der Stadtvertretung getroffen wurden. Die diesbezügliche Basis für ihre Entscheidung ist aber keineswegs nur in der Beschlussvorlage der Bürgermeister zu sehen- vielmehr ist dieses Vorhaben und der Inhalt jedes einzelnen Beschlusses zuvor mindestens im zuständigen Sozialausschuss und größtenteils auch im Werksausschuss thematisiert worden (siehe z.B. Beschlussvorlage vom 19.9.2002 [Zukunft des Alten- und Pflegeheims ...]: in der Beratungsfolge sind für den 24.9.2002 und 5.11.2002 Beratungen im Ausschuss für Jugend und Soziales vorgesehen, erst für den 12.11.2002 in der Stadtvertretung; so auch Beschlussvorlage vom 26.8.2005 [Aufnahme eines Darlehens und Erteilung einer Ausfallbürgschaft]: in der Beratungsfolge ist für den 29.8.2005 der Werkausschuss und für den 30.8.2005 die Stadtvertretung angegeben, Bl. 181 GA). Den Ausschüssen gehören größtenteils Mitglieder der Stadtvertretung an.

142

Dass daneben der Hauptausschuss über die Arbeit zu diesem Thema in dem Sozialausschuss in diesem Fall nicht informiert gewesen wäre, ergibt sich weder aus Vortrag noch Aktenlage, sodass davon auszugehen ist, dass der Hauptausschuss ebenfalls seinen gesetzlichen Kontrollpflichten nachgekommen ist.

143

Zusätzlich war die Konzeption im September 2002 – also vor Fassung irgendeines Beschlusses der Stadtvertretung - Thema eines eigenen eintägigen Workshops, an dem neben dem Werkleiter und dem Beklagten zu 1. u.a. einige Mitglieder der Stadtvertretung teilgenommen haben (zumindest: ..., ..., ...; siehe Teilnehmerliste Bl. 106 GA und bzgl der Mitglieder der damaligen Stadtvertretung: http://www....-....de/Stadt-Politik/Politik/K%C3%B6rperschaften). Weiter ergibt sich aus dem Protokoll zum Workshop (Bl. 104 GA), dass der Stadtvertreter ... die Frage nach der Entscheidung über die Trägerschaft des Heims aufgeworfen hat und der Beklagte zu 1. unter Hinweis auf die sozialpolitische Verantwortung der Klägerin bemerkte, dass dies „diskussionswürdig“ und „Teil des heutigen Zusammenseins“ sei. Die ebenfalls anwesende Unternehmensberaterin ... schlug sodann explizit die Umwandlung der städtischen Trägerschaft in eine GmbH vor. Es wurden also bereits dort- in Anwesenheit mehrerer Stadtvertreter- verschiedene Trägerschaftsvarianten benannt, problematisiert und teilweise erörtert.

144

Schließlich ist zu beachten, dass sogar in der Beschlussvorlage, die zum ersten Beschluss vom 12.11.2002 führte, in der Begründung- die der Stadtvertretung und den Ausschüssen vorlag- explizit darauf hingewiesen wird, dass eine endgültige Entscheidung bzgl. der Trägerschaft gerade noch nicht gefallen ist („….sofern es nicht aus städtischer Trägerschaft entlassen wird…“) und sogar eine Entlassung aus städtischer Trägerschaft möglich wäre.

145

Aus alldem ergibt sich, dass die letztendlich direkt schadensverursachenden Entscheidungen der Stadtvertretung nicht durch die – ohne Variantenvergleich und Wirtschaftlichkeitsberechnung erstellten- Beschlussvorlagen der Beklagten derart vorgezeichnet waren, dass sie- aus Sicht der Stadtvertreter- alternativlos blieben. Soweit die Klägerin in ihrem Vortrag dahin argumentieren will, dass die Stadtvertreter gar keine andere „Wahl“ gehabt hätten, da ihnen alternative Konzepte und Überlegungen gar nicht bekannt gewesen seien, so ist dies widerlegt. Nachweislich hat zumindest ein Stadtvertreter (...) im Workshop die Frage der Trägerschaft angesprochen, ebenso die Unternehmensberaterin .... Mindestens zwei weitere Stadtvertreter waren dabei anwesend. In die Ausschüsse, in denen das Konzept beraten wurde, waren ebenfalls Stadtvertreter berufen. Damit war auch das Bewusstsein über das Vorhandensein von theoretischen Alternativen offensichtlich in der Stadtvertretung (und in den Ausschüssen inkl. Hauptausschuss) vorhanden. Ebenfalls bekannt war aus dem gleichen Grund das „vorläufige“ Konzept der Unternehmensberaterin ....

146

Unabhängig davon ist schon nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass im Laufe von mehreren Jahren in einer mit nahezu 30 Mitgliedern besetzten Stadtvertretung - in aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Kommunalwahl zumindest teilweise wechselnder Besetzung- zumindest einige der Stadtvertreter auch von selbst auf das Vorhandensein von alternativen Konzeptansätzen gekommen wären. Dass kommunal betriebene Einrichtungen aus kommunaler Trägerschaft entlassbar sind, stellt kein Spezialwissen dar, das bei Stadtvertretern (auch ehrenamtlichen) nicht vorausgesetzt werden kann – zumal Mitgliedern der Stadtvertretung regelmäßig ein tieferes kommunalpolitisches Interesse/Bewusstsein zu unterstellen ist.

147

Bezüglich der Annahme des Bewusstseins über alternative Vorgehensweisen ist auch nicht erforderlich, dass sich die Stadtvertreter der Rentabilität oder tatsächlicher Umsetzbarkeit möglicher Alternativen bis in Details bewusst gewesen waren. Hätte sich die Stadtvertretung- wie die Klägerin es vorträgt- bei einem Bewusstsein über Alternativen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für eine andere Alternative entschieden, so hätten dahingehende Überlegungen schon in vorherigen Diskussionen oder Protokollen Anklang finden müssen, da entsprechendes Problembewusstsein zumindest bei Teilen der Stadtvertretung nach eben Gesagtem sicher vorhanden war.

148

Zu diesem Ergebnis kommt auch der von der Klägerin beauftragte Gutachter ..., der insoweit auf S. 5 (Bl. 561 GA) seines Gutachtens bemerkt: Die Stadt entschied sich 2002 nach gründlicher Beratung für eine umfangreiche Sanierung und Modernisierung ihres Heimes. Auf Seite 6 des Gutachtens bemerkt er außerdem: Über Fragen, „Ist es sinnvoll, soziale Kernbereiche zu privatisieren? Lässt der Stiftungshintergrund es zu, die Einrichtung zu veräußern?“ berichten die Sitzungsprotokolle. Bei den Beratungen zur Sanierung und Modernisierung ... wurde auch die Trägerschaftsfrage diskutiert.

149

Ob diese bekannten Alternativen unverfolgt blieben, weil sie von den Stadtvertretern überhaupt nicht in der Stadtvertretung vor den konkreten Beschlussfassungen angesprochen wurden oder ob sich innerhalb der Gremien keine Mehrheit fand, kann hier dahinstehen.

150

Zu Recht wird in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass der Beschluss vom 12.11.2002 ausdrücklich die Vorlage konkreter Kostenberechnungen und Baupläne an die Stadtvertretung vorsah. Die Stadtvertretung hat diese –in Kenntnis ihres eigenen Beschlusses- zu keinem Zeitpunkt vor, bei oder nach Ausführung des Konzepts der Unternehmensberatung angefordert. Sie hat hierzu auch keinen Anlass gesehen, als die Kosten immer weiter stiegen und schon in 2005 absehbar war, dass die 3 Millionen €- Annahme des Grundkonzepts nicht gehalten werden können wird. Die Stadtvertretung hat vielmehr in all den Jahren- auch nach Bekanntwerden von nachträglichen Kostensteigerungen- in ständiger Einstimmigkeit Gewerke vergeben und Kredite aufgenommen, sowie Wirtschaftspläne des Eigenbetriebs gebilligt.

151

Schon dies steht einer Annahme von einem nahezu sicheren anderen Entscheidungsverhalten der Stadtvertretung und damit einer Vermeidung der hohen Kosten entgegen.

152

Es ist damit nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Stadtvertretung sich jeweils anders entschieden hätte, wenn die Beschlussvorlagen des Beklagten zu 1. und die des Beklagten zu 2. mit Variantenvergleich und Rentabilitätsberechnungen erstellt worden wären. Die Beklagten hatten bei Vorbereitung der Beschlüsse insoweit kein „Geheimwissen“ bzgl. des Vorhandenseins anderer Möglichkeiten, das sie der Stadtvertretung vorenthalten hätten, weshalb die Stadtvertretung quasi „ohne Wahl“ geblieben wäre. Die Stadtvertreter sind insoweit nicht die ahnungs- und entscheidungslosen „Abnicker“ gewesen, zu denen die Klägerin sie hier stilisiert. Hätte die Stadtvertretung tatsächlich eine andere Alternative verfolgen wollen oder das Projekt nach Kostensteigerung abbrechen wollen , hätte sie dies ohne Weiteres anstoßen können – es ist insoweit auch überhaupt nicht ersichtlich, dass die Stadtvertretung schon irrtümlich von einer Unrentabilität etwaiger Alternativen ausging, was durch einen entsprechenden Variantenvergleich mit Wirtschaftlichkeitsuntersuchung hätte behoben werden können.

153

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin hier ausschließlich erhöhte Baukosten als Schaden geltend macht. Dass diese teilweise oder gänzlich verhindert worden wären, wenn die Trägerschaft z.B. in eine GmbH übergegangen wäre, ist ebenfalls zumindest nicht nahezu sicher. Die Konzeption der Unternehmensberaterin ... merkte zu dem Thema GmbH an, dass die Kommunen selbst Gesellschafter der GmbHs bleiben könnten (Bl. 96 GA) - sodass die Klägerin möglicherweise auch als Gesellschafterin einer GmbH von den finanziellen Auswirkungen eines Umbaus nicht verschont geblieben wäre. Denn insoweit ist unstreitig, dass der Umbau des Heimes gerade auch den baulichen Unzulänglichkeiten des Heimkomplexes geschuldet war- die auch von einer GmbH hätten getragen werden müssen.

154

Zu Recht weist der Beklagte zu 2. außerdem darauf hin, dass die Klägerin im Rahmen des Zivilprozess gegen Architekturbüro und Architekten angegeben hat, dass sie die Bauarbeiten auch bei zwischenzeitlicher Information durch die Architekten über die „Kostenexplosion“ aus (vergabe)rechtlichen Gründen nicht hätte abbrechen können (siehe Urteil des OLG vom 10.6.2016- 1 U 222/13, S.11).

155

Die nahezu sichere Vermeidung eines Schadens durch unterstellt rechtmäßiges Alternativverhalten ergibt sich aus all dem nicht.

156

Kausal für den geltend gemachten Schaden ist auch nicht das Unterlassen von Widersprüchen der Beklagten gegen die Beschlüsse der Stadtvertretung.

157

Der Bürgermeister hat ein Widerspruchsrecht gegen Beschlüsse der Stadtvertretung, die das Recht verletzen (§ 43 Abs. 1 GO SH). Im weiteren Verfahren muss die Stadtvertretung dann über die Angelegenheit erneut beschließen. Verletzt auch der neue Beschluss das Recht, so hat der Bürgermeister ein weiteres Widerspruchsrecht und die Stadtvertretung die Möglichkeit eine gerichtliche Klärung herbeizuführen (§ 43 Abs. 2 und 3 GO SH).

158

Ob sich die Stadtvertretung eines Widerspruchs gegen ihre Beschlüsse gebeugt hätte oder das Verfahren entsprechend der eben genannten Bestimmungen fortgeführt hätte, ggf. zu einer gerichtlichen Klärung gebracht hätte und wie ein Gericht entschieden hätte, ist – auch nach o.g.- zumindest offen. Aufgrund der vielen Unwägbarkeiten bei der Verfolgung dieses Alternativszenarios kann dieses daher auch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als schadensverhindernd eingestuft werden.

159

Ebenfalls ohne den erforderlichen Kausalzusammenhang mit dem geltend gemachten Schaden bleibt die Verhinderung einer fehlenden „Deckelung“ der Kosten durch die Beklagten.

160

Denn auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den geltend gemachten Schaden verhindert hätte.

161

Es ist schon unklar – und kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung von der Klägerin auch nicht weiter konkretisiert werden- wie so eine Deckelung durch den Bürgermeister konkret hätte stattfinden können und auf welcher rechtlichen Grundlage dies hätte erfolgen können. Denkbar wäre das Einstellen entsprechender Mittel in den städtischen Haushalt, der wiederum von der Stadtvertretung zu billigen gewesen wäre. Denkbar wäre ebenso das Herbeiführen eines Beschluss der Stadtvertretung, der eine entsprechende Zielvorgabe enthalten hätte.

162

Da die Stadtvertretung aber wie gezeigt über Jahre auf die im Beschluss vom 12.11.2002 angeforderten Baupläne und Kostenschätzungen verzichtet hat und auch in Kenntnis der Kostensteigerungen stets weitere Gewerkevergaben und Kreditaufnahmen beschloss (einstimmig), ist zumindest hinreichend wahrscheinlich, dass die Stadtvertretung diese Finanzierungen auch auf anderem „organisatorischen“ Wege (also durch Einstellen in den Haushalt oder Aufhebung/ Unterlassen eines entsprechenden „Deckelungsbeschluss“) mitgetragen hätte. Dass es insoweit am Problembewusstsein der Stadtvertreter und sämtlicher anderer Gremien gefehlt habe, das nur durch den Bürgermeister hätte aufgelöst werden können, ist nach o.g. nicht hinreichend wahrscheinlich.

163

Nach alldem bedarf die Frage nach dem ebenfalls im Rahmen der Kausalität unter Umständen zu prüfenden Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem haftungsbegründendem Ereignis und dem Schaden („Schutzzweck der verletzten Norm“, siehe hierzu: BVerwG, Urteil vom 07. Dezember 1984 – 6 C 199/81-juris) keiner Beantwortung mehr.

164

Da nach alldem ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten schon nicht entstanden ist, kam es auf die anspruchshemmende Einrede der Verjährung beider Beklagten hier nicht mehr an.

165

Schließlich waren die Beweisanträge der Klägerin in analoger Anwendung des § 244 Abs. 3 StPO abzulehnen.

166

Der Beweisantrag der Klägerin, zum Beweis der Tatsache, dass, wären die tatsächlichen Personalkosten und Finanzierungskosten bei einer Fortführung als Eigenbetrieb zu Grunde gelegt worden, die auf der Grundlage der realen Zahlen nie in Auftrag gegebene Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ergeben hätte, dass das Heim nicht kostendeckend als Eigenbetrieb betrieben werden konnte, Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, war mangels Erheblichkeit abzulehnen. Wie dargestellt kommt es hierauf nicht an, da die Kammer die Frage nach der Dienstpflichtverletzung der Beklagten ausdrücklich offen gelassen hat.

167

Der Beweisantrag der Klägerin, zum Beweis der Tatsache, dass die damalige Stadtvertretung in Kenntnis dessen, dass das Heim auf diese Weise nicht kostendeckend betrieben werden kann, die Fortführung des Eigenbetriebs abgelehnt hätte, Beweis zu erheben, durch Vernehmung des stellvertretenden Ausschussvorsitzenden und der damaligen stellvertretenden Bürgervorsteherin, war als unzulässig abzulehnen. Das Beweisthema ist schon keine dem Beweis zugängliche Tatsache, sondern eine bloße Vermutung. Die genannten Zeugen sind zudem keine geeigneten Beweismittel, da sie keine Aussagen zu einem möglichen Abstimmungsverhalten Dritter geben können-erheblich könnte nämlich insoweit allenfalls sein, wie die gesamte Stadtvertretung abgestimmt hätte, die aus 26 Mitgliedern bestand.

168

Der Beweisantrag der Klägerin, zum Beweis der Tatsache, dass eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, die angesichts des von der Unternehmensberatung ... am 14.3.2003 mitgeteilten und für die Berechnung der Investitionskostenpauschale maßgeblichen Baukostenhöchstwertes in Höhe von 83.000 € pro Platz eine daraufhin vorgenommene Erhöhung der Platzzahl auf 69 Plätze zur Grundlage gehabt hätte, bereits damals ergeben hätte, dass die refinanzierbaren Kosten für die Baumaßnahmen bei einer versorgungsvertraglichen Kapazität von 69 Einrichtungsplätzen und Einrichtungskosten in Höhe von 7,5 % höchstens bei rund 6.157.000 € lagen (Rechenwege: 69 x 83.000 € = 5.272.000 €; 7,5 % von 5.727.00 € [sic] = 429.525 €; 5.272.000 € + 429.525 € = 6.156.525 €), Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, war abzulehnen. Wie dargestellt kommt es hierauf nicht an, da die Kammer die Frage nach der Dienstpflichtverletzung der Beklagten ausdrücklich offen gelassen hat. Im übrigen ist diese Tatsache zwischen den Beteiligten unstreitig.

169

Der Beweisantrag der Klägerin, zum Beweis der Tatsache, dass auch eine im Jahr 2004 vorgenommene Wirtschaftlichkeitsprüfung zu dem Ergebnis geführt hätte, dass die geplanten Umbaumaßnahmen sowohl während der Bauphase als auch nach Inbetriebnahme des Hauses zu einer Verschuldung der Stadt geführt hätten, der Bau bereits in seinen Dimensionen unwirtschaftlich und unzweckmäßig geplant war, da insbesondere die geplanten Flächen mit sehr langen Laufwegen des Personals verbunden sind, sodass bereits die Bauweise den Personalbedarf erhöhte und dass die Kosten für den Bau durch den Eigenbetrieb nicht real finanzierbar waren, Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, war abzulehnen. Wie dargestellt kommt es hierauf nicht an, da die Kammer die Frage nach der Dienstpflichtverletzung der Beklagten ausdrücklich offen gelassen hat.

170

Der Beweisantrag der Klägerin, zum Beweis der Tatsache, dass die Umsetzung des Beschlusses vom 12.11.2002 von der Stadtvertretung nicht beschlossen worden wäre, hätte der Beklagte zu 2. die Stadtvertretung vor deren Beschluss vom 31.8.2004 mithilfe einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung über die nicht gegebene Finanzierbarkeit informiert, Beweis zu erheben durch Vernehmung zweier Zeugen (stellvertretende Ausschussvorsitzende und damalige stellvertretende Bürgervorsteherin), war als unzulässig abzulehnen. Das Beweisthema ist schon keine dem Beweis zugängliche Tatsache, sondern eine bloße Vermutung. Die genannten Zeugen sind zudem keine geeigneten Beweismittel, da sie keine Aussagen zu einem möglichen Abstimmungsverhalten Dritter geben können-erheblich könnte nämlich insoweit allenfalls sein, wie die gesamte Stadtvertretung abgestimmt hätte, die aus 26 Mitgliedern bestand.

171

Der Beweisantrag der Klägerin, zum Beweis der Tatsache, dass die Durchführung des Realisierungswettbewerbs in keiner Weise geeignet war, die rechtlich gebotene Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 9 GemHVO zu ersetzen, da ausweislich der Beurteilungskriterien für das Preisgericht im „einstufigen, begrenzt offenen Realisierungswettbewerb“ eines von 7 Beurteilungskriterien unter Ziffer 7 lediglich die „Wirtschaftlichkeit des Gebäudes“ war, und im Rahmen des Realisierungswettbewerbs weder eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung mit Variantenvergleich (Schließung, Verkauf, Fortführung) vorgenommen und nicht geprüft wurde, ob auf der Grundlage des geltenden Tarifrechts die erforderlichen Personalkosten und die zu erwartenden Baukosten eine Refinanzierung durch die Pflegesätze erlaubten, Beweis zu erheben durch Verlesung des „einstufigen, begrenzt offenen Realisierungswettbewerb“ (Anlage K 33), war schon deshalb als unzulässig abzulehnen, weil es sich bei der insoweit aufgestellten Behauptung nicht um eine Tatsache, sondern um eine rechtliche Wertungsfrage handelt. Im übrigen sind die Anlagen und Verwaltungsvorgänge ohnehin Teil der gerichtlichen Entscheidungsfindung.

172

Der Beweisantrag der Klägerin, zum Beweis der Tatsache, dass der damalige Werksleiter Herr ... Anzeichen von Überforderung gegeben hatte, und zwar im Rahmen der wöchentlichen Amtsleiterrunden, an denen der Beklagte zu 2. in der Regel ständig teilnahm, Beweis zu erheben durch Vernehmung der Leiterin des Bauamts, war als unzulässig abzulehnen. Die Kammer ist insoweit der Auffassung, dass es sich hierbei um einen unzulässigen Ausforschungsantrag handelt. Im übrigen kommt es hierauf nicht an, da die Kammer die Frage nach der groben Fahrlässigkeit ausdrücklich offen gelassen hat.

173

Der Beweisantrag der Klägerin, zum Beweis der Tatsache, dass der ursprünglich von der Stadtvertretung vorgegebene Kostenrahmen von 3 Millionen € bereits im Architektenwettbewerb weit überschritten wurde, in dem das Büro des Preisträgers nach DIN 276 für die Kostengruppen 300 (Bauwerk, Baukonstruktion) und 400 (Bauwerke technischer Anlagen) Nettokosten von 2.981.715,52 € nannte, was Bruttokosten von 3.458.790,00 € entspricht, denen insbesondere die Außenanlagen, die Ausstattung/Einrichtung und die Baunebenkosten für die zusätzlich etwa 20 % hinzuzurechnen waren, sodass insgesamt nach dem Architektenwettbewerb mit Gesamtkosten von 4,2 Millionen € zu rechnen war, Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens war abzulehnen. Wie dargestellt kommt es hierauf nicht an, da die Kammer die Frage nach der Dienstpflichtverletzung der Beklagten ausdrücklich offen gelassen hat.

174

Der Beweisantrag der Klägerin, zum Beweis der Tatsache, dass der Baukostenhöchstwert von 83.000 € zur damaligen Zeit in jeder Hinsicht ausreichte, um ein Heim mit guter Qualität zu erstellen und über eine kostendeckende Investitionskostenpauschale zu betreiben, Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, war abzulehnen. Wie dargestellt kommt es hierauf nicht an, da die Kammer die Frage nach der Dienstpflichtverletzung der Beklagten ausdrücklich offen gelassen hat.

175

Der Beweisantrag der Klägerin, zum Beweis der Tatsache, dass die Bauamtsleiterin der Klägerin schon im Januar 2003 den Beklagten zu 1. explizit auf den Personalbedarf im Bauamt hingewiesen hatte, hierauf jedoch keine Rückmeldung erhalten hatte, sich im Juli 2003 diesbezüglich an den Beklagten zu 2. wandte und ausdrücklich auf die Folgen der Unterbesetzung hinwies, die darin lagen, dass Leistungen durch das Bauamt nicht mehr erbracht werden konnten, Beweis zu erheben durch Vernehmung der Leiterin des Bauamtes, war abzulehnen. Wie dargestellt kommt es hierauf nicht an, da die Kammer die Frage nach der Dienstpflichtverletzung der Beklagten und deren grober Fahrlässigkeit ausdrücklich offen gelassen hat.

176

Der Beweisantrag der Klägerin, zum Beweis der Tatsache, dass der Beklagte zu 2. zu keinem Zeitpunkt eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung in Form des Variantenvergleichs durchführte, auch nicht im Rahmen der zu Grunde gelegten Variante der städtischen Trägerschaft der Stadtvertretung Kostenberechnungen vorlegte und nicht für eine Organisation sorgte, die ihm-und der Stadtvertretung-die jederzeitige Übersicht über die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des Eigenbetriebs ermöglichte, Beweis zu erheben durch Verlesung der Anfrage des Beklagten zu 2. vom 27.1.2009 (Anlage K 34) und des Vermerks des Amtes 1 der Klägerin vom 16.12.2010 (Anlage K 35), war abzulehnen. Wie dargestellt kommt es hierauf nicht an, da die Kammer die Frage nach der Dienstpflichtverletzung der Beklagten ausdrücklich offen gelassen hat. Im übrigen sind die Anlagen und Verwaltungsvorgänge ohnehin Teil der gerichtlichen Entscheidungsfindung.

177

Der Beweisantrag der Klägerin, zum Beweis der Tatsache, dass bei Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung mit Variantenvergleich sowohl im Jahr 2002 als auch im Jahr 2004 die tatsächlich refinanzierbaren Kosten sowie die Tatsache, dass bei Fortführung des Heimes als Eigenbetrieb ein nicht real finanzierbares andauerndes Defizit zulasten der Klägerin entstehen würde, deutlich geworden wäre, sodass in Kenntnis dieser Umstände die jeweils maßgeblichen Beschlüsse vom 12.11.2002 und 31.8.2004 von der Stadtvertretung nicht gefasst worden und der in dem andauernden Defizit aufgrund nicht refinanzierbar Kosten liegende Schaden nicht entstanden wäre, Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, war als unzulässig abzulehnen. Es handelt sich bei einem Sachverständigengutachten diesbezüglich schon um ein untaugliches Beweismittel, da ein Sachverständiger aus Sicht des Gerichts nicht in der Lage sein kann, eine mögliche abweichende Beschlussfassung der Stadtvertretung zu bewerten. Unabhängig hiervon handelt es sich bei der Spekulation über alternatives Abstimmungsverhalten der Stadtvertretung nicht um eine dem Beweis zugängliche Tatsache.

178

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO iVm § 709 ZPO.


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Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 48 Pflicht zum Schadensersatz


Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte ge

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 4 Arten des Beamtenverhältnisses


(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel. (2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient a) der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oderb) der zunächst b

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 7


Kommt eine Abfindung in Land in Betracht, können die in den Ländern tätigen gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes mit der Beschaffung des Ersatzlands und der Durchführung der Umsiedlung beauftragt werden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 111


Ist bei einer Leistungsklage ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden. Das Gericht kann, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, anordnen, daß über den Betrag zu verha

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Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Ist bei einer Leistungsklage ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden. Das Gericht kann, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, anordnen, daß über den Betrag zu verhandeln ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

Kommt eine Abfindung in Land in Betracht, können die in den Ländern tätigen gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes mit der Beschaffung des Ersatzlands und der Durchführung der Umsiedlung beauftragt werden.

(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient

a)
der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder
b)
der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit

a)
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
b)
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient

a)
der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
b)
der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.