Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 04. Juli 2017 - 1 A 6/16

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2017:0704.1A6.16.00
bei uns veröffentlicht am04.07.2017

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer naturschutzrechtlich motivierten Sperrung eines innerhalb ihres Gemeindegebiets verlaufenden Weges.

2

Die Klägerin ist eine dem Amt xxx angehörende Gemeinde im Kreis Nordfriesland.

3

Teilweise auf gemeindlichem Gebiet belegen – der übrige Teil befindet sich auf dem Gebiet der Stadt xxx - ist das Naturschutzgebiet (NSG) „...“. Dieses wurde im Jahr 1993 durch die Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „...“ vom 16.12.1993 (GVOBl. 1994, 55; im Folgenden: LVO „...“) unter Schutz gestellt.

4

Die gesamte Fläche des Naturschutzgebiets - rund 260 Hektar - steht im Eigentum des Landes Schleswig-Holstein und ist geprägt von Feuchtgrünlandflächen sowie einem schmalen Wattstreifen im Übergangsbereich zur östlich verlaufenden Eider.

5

Die Grünflächen des in Gänze umzäunten NSG werden in weiten Teilen zur extensiven Rinderhaltung, unter anderem durch die Haltung von Bullen, durch private Pächter genutzt.

6

Eine entsprechende Umstellung von Schafs- auf Rinderhaltung erfolgte etwa ab dem Jahr 2012 und dient der Umsetzung eines naturschutzfachlichen Konzepts des Landesamts für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) (Beiakte A, Bl. 38). Jenes Konzept beinhaltet auch eine starke Reduzierung von Zäunen innerhalb des NSG, sodass die dort gehaltenen Tiere sich dort weitgehend frei bewegen können.

7

Parallel zum anliegenden Eiderdeich verläuft von Nord- nach Südwesten eine Betonspurbahn durch das gesamte NSG. Diese dient vorrangig der Versorgung und dem Transport von Tieren durch die Pächter und ist nicht durch Widmungsakt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG SH, in der Fassung vom 01.09.2015, GVOBl. S. 322) als öffentlicher Weg ausgewiesen.

8

Das NSG kann über Gattertore zu Beginn und am Ende der besagten Betonspurbahn betreten werden. In der Vergangenheit wurde der Weg auch von Spaziergängern genutzt. Zumindest seit dem Jahr 2013 werden die Tore jedoch aus Sicherheitsgründen im Hinblick auf die Bullenhaltung überwiegend verschlossen gehalten. Schilder an beiden Toren weisen seither sinngemäß darauf hin, dass es sich um einen Privatweg handele, dessen Betreten auf eigene Gefahr erfolge. Alternativ zur Betonspurbahn ist seit dem Sommer 2014 die parallel verlaufende Krone des Eiderdeiches über Hecktore für Fußgänger und Radfahrer gefahrlos nutzbar. Es handelt sich hierbei um einen unbefestigten Weg.

9

Mit Schreiben vom 24.6.2014 beantragte das LLUR beim Beklagten den Erlass einer allgemeinverbindlichen Anordnung gemäß § 6 Abs. 3 LVO „...“, durch welche das Betreten und Befahren der durch das NSG verlaufenden Betonspurbahn untersagt werden sollte.

10

Zur Begründung trug das Landesamt vor, das NSG „...“ sei ein überregional bedeutsames Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Wiesen-, Watt- und Wasservögel sowie in zunehmendem Maße auch Nahrungshabitat für durchziehende und rastende nordische Nonnengänse. Insbesondere seit dem Jahr 2000 hätten die Wiesenvogelarten - besonders betroffen seien die Uferschnepfe, der Kiebitz, Rotschenkel und Austernfischer - auch in dem in Rede stehenden NSG einen Bestandsrückgang von über 50 Prozent erfahren. Dies sei vor allem auf den Verlust und die Verschlechterung von Brut- und Nahrungshabitaten zurückzuführen.

11

Die nordischen Gänse fänden im NSG ungestörte Nahrungsplätze jenseits der intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen vor. Zu beobachten sei jedoch auch, dass die ebenfalls rastenden Nonnengänse das NSG nur dann bis an den Deich zur Nahrungssuche aufsuchten, wenn der parallel zum Deich verlaufende Weg nicht von Fußgängern oder Radfahrern frequentiert werde. Insgesamt belaufe sich die gesamte Fläche, die für Rastgänse durch Beruhigung des Areals nutzbar gemacht werden könne, auf mindestens 20 Hektar. Durch die Einschränkung der Wegnutzung seit dem Jahr 2013 sei es in dem zwischen Betonspurbahn und Eider gelegenen Bereich bereits zu einer Beruhigung der Flächen gekommen, deren positiver Effekt mittlerweile erkennbar sei:

12

Erstmals seit langem seien im Jahr 2014 wieder erfolgreiche Kampfläuferbruten zu beobachten gewesen.

13

Sofern die Betonspurbahn für Fußgänger und Radfahrer zugänglich bliebe, behindere sie die Schutzbemühungen des Landes zugunsten der teilweise sehr störungsempfindlichen und vom Aussterben bedrohten Wiesenvogelarten (Uferschnepfe, Kampfläufer etc.), da die Tiere derartige Störquellen weiträumig mieden. Dies könne dazu führen, dass das gesamte NSG als Brutgebiet für die genannten Arten unattraktiv und als solches gar nicht oder nur mit einer geringeren Zahl von Revierpaaren angenommen würde.

14

Unter Gesichtspunkten des Arten- und Biotopschutzes sei es dringend erforderlich, in den landeseigenen Schutzgebieten alle Optimierungsmöglichkeiten auszuschöpfen, wozu im vorliegenden Fall aus den oben genannten Gründen auch die Reduzierung von Störungen durch Besucher zähle. Ferner unterstütze die Maßnahme auch die Erreichung der Ziele des EU-LIFE-Projekts „Limosa“ zum Schutz gefährdeter Wiesenvogelarten.

15

Im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen werde eine Sperrung zumindest während der Rastzeit der Nonnengänse, der Brut- und Aufzuchtzeit der Wiesenvögel der Beweidung durch Rinder für zwingend geboten gehalten.

16

Durch die Errichtung von Klapptoren auf der Deichkrone im Sommer 2014 sei für Erholungssuchende und Naturinteressierte bereits eine adäquate Ausweichmöglichkeit zur Betonspurbahn geschaffen worden. Die Möglichkeit, gemäß § 31 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz der Natur (LNatSchG, in der Fassung vom 13.07.2011, GVOBl. S. 225) mit Genehmigung der Gemeinde YYY den Weg zum Schutz der Erholungssuchenden – hier: Gefahr für Leib und Leben der Wegbenutzer durch weidende Bullen - die Sperrung der Betonspurbahn zu beantragen, behalte man sich ebenfalls vor.

17

Mit Schreiben vom 4.7.2014 (Beiakten B, Bl. 4-7) erhielten der Landesbetrieb Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz, der Deich- und Hauptsiedelverband (DHSV) Eiderstedt, die untere Wasserbehörde sowie die Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Bedenken wurden seitens der drei Erstgenannten nicht geäußert.

18

Mit Schreiben vom 24.11.2014 erklärte sich die Klägerin unter Bezugnahme auf die zwischen den Beteiligten im Vorfelde geführten Einigungsgespräche u.a. am 18.6.2013 sowie am 14.5.2014 vor dem Hintergrund, dass künftig die Krone des an das NSG grenzenden Deiches von Fußgänger und möglichst auch von Radfahrern genutzt werden könne, mit einer zeitlich befristeten Sperrung der Betonspurbahn einverstanden. Für Radfahrer müssten aber noch Befestigungsmaßnahmen auf der Deichkrone getroffen werden.

19

Mit Bescheid vom 29.5.2015, in Abschrift bei der Klägerin eingegangen am 2.6.2015, untersagte der Beklagte das Betreten und Befahren der in Rede stehenden Betonspurbahn auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 LVO „...“, § 23 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG, in der Fassung vom 6.6.2013 (BGBl. I S. 1482) sowie § 13 LNatSchG und fügte dem Bescheid u.a. die Nebenbestimmung bei, dass die Einschränkung der Betretung des Schutzgebietes zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Zustellung des Bescheides ausgesprochen werde. In diesem Zeitraum sei die Entwicklung und die Bedeutung der Sperrung für den Schutzzweck des Gebietes zu beobachten und zu dokumentieren.

20

Zur Begründung führte der Beklagte weitgehend die Gründe des LLUR aus dem Antragsschreiben vom 24.6.2014 an.

21

Mit Schreiben vom 30.6.2015 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.5.2015 ein. Zur Begründung führte sie an, es handele sich bei der gesperrten Betonspurbahn um einen öffentlichen Weg. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass der in Rede stehende Weg in den 50er- und 60er-Jahren zwei Fähren bzw. eine Fähre bedient habe. Der Betrieb sei erst im Jahr 1971 eingestellt worden, sodass mit Inkrafttreten des StrWG SH 1962 trotz Fehlen eines Widmungsaktes ein öffentlicher Weg vorgelegen habe.

22

Die Verluste, die der Wiesenvogelbestand im ... zu verzeichnen habe, seien auf Managementfehler im Rahmen der Betreuung des Gebiets und der damit verbundenen Zunahme an Prädatoren zu erklären.

23

Im Übrigen sei die Umstellung von einer Schafsbeweidung auf eine Beweidung mit Galloway-Rindern der eigentliche Grund für die Sperrung. Die Sperrung erschwere erheblich die in der LVO „...“ vorgesehen Nutzung des NSG, insbesondere das Boßeln. Eine Sperrung von fünf Jahren, wobei zu befürchten sei, dass diese aufgrund der Rinderbeweidung weitaus länger ausfallen werde, werde deshalb von der Klägerin nicht toleriert.

24

Mit Schreiben vom 25.8.2015 wies der Beklagte die Klägerin auf seine Absicht, den Widerspruch zurückzuweisen, hin. Es bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Widerspruchs, da die Klägerin nicht Eigentümerin des in Rede stehenden Weges sei. Darüber hinaus sei der Bescheid vom 29.5.2015 in Abstimmung mit der Klägerin ergangen, insbesondere habe sie sich mit einer zeitlich befristeten Sperrung einverstanden erklärt. Es sei dem Vorbringen der Gemeinde nicht mit der nötigen Deutlichkeit zu entnehmen gewesen, dass sie ihr Einverständnis nur unter der Voraussetzung erklären wolle, dass ein befestigter Weg auf der Deichkrone errichtet werde. Eine Befestigung, etwa durch Bitumen, sei aus Gründen der Deichsicherheit nicht genehmigungsfähig.

25

Die Sperrung von fünf Jahren sei auch nicht zu lang; vielmehr sei dieser Zeitraum erforderlich, um die durch die Sperrung hervorgerufenen Veränderungen im NSG verlässlich beurteilen zu können.

26

Der Widerspruch sei auch unbegründet. Diesbezüglich werde auf die ausführlich dargelegten Argumente für die Sperrung aus dem Bescheid vom 29.5.2015 hingewiesen. Der Vortrag der Klägerin, der Bestandsrückgang der Wiesenvögel sei auf Managementfehler zurückzuführen, sei unsubstantiiert, zumal die faktische Wegsperrung in der Vergangenheit, wie bereits dargelegt, einen positiven Effekt gehabt habe.

27

Die durch das NSG verlaufende Betonspurbahn sei erst nach 1980 errichtet worden. Dafür, dass es sich bei dem vormals unbefestigten Weg in den 50er- und 60er-Jahren um einen nicht unerheblich dem öffentlichen Verkehr dienenden Weg gehandelt haben solle, sei bisher kein Nachweis erbracht worden. Jedenfalls handele es sich auch nach Auffassung der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde nicht um einen öffentlichen Weg im Sinne des StrWG SH.

28

Entgegen der Auffassung der Klägerin werde der Boßelsport durch die Sperrung nicht er-heblich eingeschränkt, da er gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 der LVO „...“ im Zeitraum vom 1. Dezember bis zum 31. März eines jeden Jahres zwischen dem Landesschutzdeich und dem parallel zum Deich verlaufenden Weg gestattet sei. Darüber hinaus hätten die Vertreter der ortsansässigen Boßler-Verbände bereits im Jahr 2002 erklärt, auf das Boßeln im ... künftig zu verzichten. Der Sport sei in dem Naturschutzgebiet ohnehin aufgrund der Vernässung der Flächen sowie der typischen Vegetation praktisch nicht mehr durchführbar.

29

Im Weiteren trug die Klägerin hierzu ergänzend vor, zwar sei das Land Eigentümer des in Rede stehenden NSG, da dieses jedoch auf der Gemarkung der Gemeinde YYY läge, sei damit das grundgesetzlich geschützte Planungsrecht aus Art. 28 GG betroffen. Sie habe auch lediglich einer jahreszeitlichen Sperrung zugestimmt und dies auch nur unter der Voraussetzung der Errichtung eines befestigten Weges auf der Deichkrone. Die Wiesenvogelpopulation habe sich mittlerweile hinter den Deich verlagert. Indem die UNB der Gemeinde untersagt habe, die betroffene Fläche von drei Hektar insgesamt dem Schutz der Wiesenvögel zu widmen, werde ein Rückzugsort für Prädatoren aufrechterhalten, was aus naturschutzfachlicher Sicht kontraproduktiv sei.

30

Auch sei die Umstellung auf eine Beweidung mit Rindern ohne Beteiligung der Klägerin erfolgt. Im Protokoll vom 20.6.2013 sei unter Punkt 5) weiter ausdrücklich von einer erforderlichen Wegbefestigung die Rede gewesen, was nun aber abgelehnt werde.

31

Dass die vom Beklagten angeführte Erholung insbesondere der Kiebitz- und Uferschnepfenbestände unmittelbar mit der Sperrung der Betonspurbahn zusammenhänge, sei nicht nachvollziehbar, da dies in anderen Bereichen der Gemeinde ebenfalls zu beobachten sei; Zeugen könnten insoweit benannt werden.

32

Für die Eigenschaft der Betonspurbahn als öffentlicher Weg spreche neben den bisherigen Argumenten auch, dass dieser auf Radwanderkarte des CCV Konzept Center Verlag GmbH als Radweg ausgewiesen sei. Ferner könne die Existenz der in Rede stehenden Fährverbindungen durch Zeitzeugen belegt werden.

33

Mit Widerspruchsbescheid vom 8.12.2015 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er seine Ausführungen aus den bisherigen Schriftsätzen unter anfänglicher Bezugnahme auf §§ 6 Abs. 3, 4 Abs. 1 Nr. 18 der LVO „...“.

34

Insbesondere legte er ausführlich dar, weshalb es sich nach seiner Auffassung nicht um einen öffentlichen Weg handele. Im Ergebnis sei demnach zweierlei maßgeblich: Zum einen wäre ein unbefestigter Weg im Bereich der jetzigen Betonspurbahn aufgrund der Bodenverhältnisse und des Vorlandcharakters mit Überflutungen und Hochwasserereignissen vor Errichtung des Eidersperrwerks im Jahre 1973 allenfalls temporär befahrbar gewesen und hätte schon deshalb keinen öffentlichen Wegecharakter entfalten können. Zum anderen basiere der heutige Transport- und Wirtschaftsweg – die Betonspurbahn - auf Planungen des damaligen Amtes für Land- und Wasserwirtschaft (ALW) Husum aus den 1970ern zur landwirtschaftlichen Erschließung des ...es. Nach einem Vermerk des Landwirtschaftsministeriums vom 28.7.1978 habe das damals zuständige Landwirtschaftsministerium nach Rücksprache mit dem Landesamt für Naturschutz und Landschaftspflege dem – im Jahr 1980 schließlich verwirklichten - Bau des in Rede stehenden Wirtschaftsweges nur unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Benutzung des Weges dem Eigentümer und den Nutzungsberechtigten vorbehalten bleibe.

35

Die Klägerin sei nicht dazu berufen, die naturschutzrechtlich Bewertung von Fachbehörden durch ihre eigene zu ersetzen und nach ständiger Rechtsprechung auch nicht berechtigt, sich mittels Widerspruch und Klage als Kontrolleur der zur Wahrung öffentlicher Interessen jeweils berufenen staatlichen Behörden zu betätigen. Der Schutz der Natur und Landschaft sei aber ein öffentliches Interesse und unterfiele daher nicht dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde. Sofern also entweder - wie hier - der Allgemeinheit oder Privatpersonen wehrfähige Rechte zukämen, könne die Klägerin selbst dann keine wehrfähigen Rechte geltend machen, wenn ein Schaden drohe.

36

Mit Schriftsatz vom 12.1.2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie mit Schriftsatz vom 20.6.2016 ihren Vortrag aus dem Widerspruchsschreiben und den zugehörigen Stellungnahmen.

37

Mit Beschluss vom 13.01.2016 ist das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume gemäß § 65 Abs.1 VwGO beigeladen worden.

38

Die Klägerin beantragt,

39

den Bescheid vom 25.5.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 8.12.2015 aufzuheben,

40

festzustellen, dass der in Rede stehende Weg nur gemäß § 31 LNatSchG als höherrangiges Recht mit Genehmigung der Gemeinde hätte gesperrt werden dürfen und nicht auf Grundlage des § 6 Abs. 3 der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet... vom 16.12.1993 (GOVBl. SH 1994 S. 143).

41

Der Beklagte beantragt,

42

die Klage abzuweisen.

43

Zur Begründung verweist er auf sein bisheriges Vorbringen.

44

Der Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt.

45

Er trägt vor, es komme vorliegend nicht auf die seitens der Klägerin aufgeworfenen Fragen an, ob und inwieweit Verkehr auf der Deichkrone gestattet sei und ob die Beweidung des ... ordnungsgemäß und sinnvollerweise erfolge. Maßgebend sei allein, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Sperrung der Betonspurbahn vorlägen.

46

Dies sei im Ergebnis der Fall; diesbezüglich werde auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten verwiesen. Entgegen der Annahme der Klägerin sei § 6 Abs. 3 LVO „...“ nicht subsidiär gegenüber § 31 LNatSchG. Die §§ 30, 31 LNatSchG fänden hier keine Anwendung, sie bezögen sich auf die frei betretbare Landschaft, § 59 BNatSchG. Für Naturschutzgebiete gelte jedoch vorrangig § 13 Abs. 3 LNatSchG, der auf § 23 Abs. 2 S.2 BNatSchG Bezug nehme. § 23 BNatSchG wiederum sei lex specialis gegenüber dem allgemeinen Betretensrechts aus § 59 BNatSchG.

47

Vor diesem Hintergrund sei die LVO „...“ unter Beteiligung der Klägerin erlassen worden und im konkreten Fall § 6 Abs. 3 der LVO grundsätzlich anwendbar.

48

Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Sperrung wiederholt der Beigeladene im Wesentlichen den Vortrag des Beklagten. Die Sperrung solle insbesondere die verbliebenen Restpopulationen schützen. Es werde bezweifelt, dass sich Kiebitz- und Uferschnepfenbestände in der Gemeinde YYY deutlich erhöht hätten. Abgesehen davon, dass es auf etwaige Managementfehler vorliegend nicht ankomme, würden auch diese bestritten. Die Sperrdauer sei auch angemessen. Da es dem Beigeladenen und dem Beklagten nicht nur auf die Rastzeit der nordischen Gänse (Mitte September bis Mitte Mai) ankomme, sondern auch auf Brut- und Aufzuchtzeiten der Wiesenvögel (Anfang März bis Ende Juli) sowie die Zeit der Beweidung ankam, sei eine ganzjährige Sperrung angezeigt gewesen.

49

Soweit sich die Klägerin darauf berufe, der streitgegenständliche Weg sei bereits vor Einführung des StrWG SH am 1.10.1962 vorhanden und auch öffentlicher Weg gewesen und deshalb angesichts der Übergangsregelung des § 57 Abs. 3 StrWG SH auch heute als öffentlicher Weg anzusehen, so treffe dies nicht zu. Der historische Weg habe ausweislich des entsprechenden Kartenmaterials einen gänzlich anderen Verlauf gehabt, sodass auch eine Widmung gemäß § 6 Abs. 5 StrWG SH nicht in Betracht komme. Demnach komme es auf eine eigenständige öffentliche Widmung der Betonspurbahn als öffentlicher Weg an, die hier aber nicht stattgefunden habe. Insbesondere stelle die Darstellung als Radweg in der Karte eines privaten Dritten keinen öffentlich-rechtlichen Widmungsakt dar.

50

Die Sachakten des Beigeladenen (Beiakten A), des Beklagten (Beiakte B) und der Klägerin bzw. des Amtes Eiderstedt (Beiakten C) liegen dem Gericht vor und sind Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird ergänzend auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

51

Die Klage ist bereits unzulässig. Für die hier mit dem Klagantrag zu 1) erhobenen statthafte Dritt-Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO fehlt es der Klägerin bereits an der nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis.

52

Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage nur zulässig, wenn ein Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein.

53

Eine Klagebefugnis kann grundsätzlich auch aus dem Umstand erwachsen, dass ein Kläger – wie im vorliegenden Fall die Klägerin - die Möglichkeit darlegt, durch einen Verwaltungsakt, dessen Adressat ein Dritter ist, in seinen Rechten verletzt zu sein.

54

Eine Klagebefugnis ist nach einhelliger Auffassung aber nur dann anzunehmen, wenn eine Verletzung der Rechte eines Klägers durch einen Verwaltungsakt jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich erscheint, wie es der Fall wäre, wenn die vom Kläger behaupteten Rechte entweder gar nicht bestünden oder ihm jedenfalls im konkreten Einzelfall eindeutig nicht zustünden. Eine bloße Behauptung der rechtlichen Betroffenheit genügt gerade nicht (BVerwG, Urt. v. 24.06.2004 - 4 C 11.03 -, NVwZ 2004, 1229)

55

Im vorliegenden Fall kommt eine Verletzung klägerischer Rechte jedoch nicht in Betracht.

56

Als juristische Person des öffentlichen Rechts kann die Klägerin ihre Klagebefugnis nicht auf die Verletzung von Grundrechten stützen. Ferner ist es ihr verwehrt, subjektive Rechte Dritter, insbesondere die ihrer Einwohner, ihrer Beamten oder der Benutzer ihrer Einrichtungen auf dem Klageweg geltend zu machen. Wehrfähige Rechte kommen einer Gemeinde auch dann nicht zu, wenn der Allgemeinheit oder einzelnen Privatpersonen ein Schaden droht, da diese ihre Rechte selbst geltend zu machen haben (BVerwG, Beschl. v. 9.2.1996, Az.: 11 VR 45/95).

57

Soweit die Klägerin eine Rechtsverletzung auf bloße Verstöße gegen naturschutzrechtliche Vorschriften stützt, genügt dies nicht für die Annahme einer Klagebefugnis.

58

Beim Schutz von Natur und Umwelt handelt es sich – wie seitens des Beklagten auch vorgetragen - nicht um einen speziell der Gemeinde zugeordneten Belang, sondern vielmehr um ein allgemeines öffentliches Interesse. Der Gemeinde kommt auch nicht die Funktion einer Aufsichtsinstanz im Hinblick auf die entsprechenden Fachbehörden zu, kraft derer sie das Recht hätte, jedweden Verstoß gegen naturschutzrechtliche Vorschriften zu rügen.

59

Da es sich bei der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG aber anerkanntermaßen um ein Recht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO handelt, ist hier im Hinblick auf die Klagebefugnis darüber zu befinden, ob die Möglichkeit besteht, dass der Bescheid des Beklagten vom 29.5.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.12.2015 die Klägerin in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt, eine Verletzung jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder möglichen Betrachtungsweise ausgeschlossen ist. Dies ist im Ergebnis jedoch der Fall.

60

Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG, ist ein subjektives Recht i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO (BVerwG, Urt. v. 14. 2. 1969 - IV C 215/65, VerwRspr 1969, 877).

61

Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG gewährleistet den Gemeinden gegenüber dem Bund und den Ländern das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Es besteht insoweit eine „Allzuständigkeit“ sowie die Befugnis zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte in diesem Bereich. Gesetzliche Beschränkungen der Selbstverwaltung sind mit Art. 28 Abs. 2 S. 1 vereinbar, wenn und soweit deren Kernbereich unangetastet bleibt. (vgl. BVerfG, Urt. v. 20. 3. 1952 - 1 BvR 267/51, NJW 1952, 577; BVerfG, Beschl. v. 17. 1. 1967 - 2 BvL 28/63, NJW 1967, 1075)

62

Der Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 GG ist dann berührt, wenn durch die Maßnahme des überörtlichen Verwaltungsträgers die Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinde erheblich erschwert werden (BVerwG, Urteil vom 10.12.2008 - 9 A 19.08, BeckRS 2009, 31229; Beschluss vom 4.8.2008 - 9 VR 12.08 -, NVwZ 2008, 1237). Begrifflich erfasst sind vom Kernbereich dieser Selbstverwaltungsgarantie insbesondere die gemeindlichen Hoheitsrechte der Planungs-, Finanz-, Personal- und Organisationshoheit.

63

Die Planungshoheit umfasst auch das Recht der Gemeinde, das örtliche Gepräge und die örtlichen Strukturen jedenfalls im Kern selbst zu bestimmen und grundlegende Veränderungen insoweit abzulehnen. Sie schützt die Gemeinde vor planerische Maßnahmen, die die bestehenden Planungen oder hinreichend konkreten planerische Vorstellungen derselben nachhaltig beeinträchtigen (BVerwG, Urt. v. 11.5.1984, Az.: 4 C 83/80) oder unabhängig davon jedenfalls unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art (BVerwG, Urt. 9.2.2005, Az.: 9 A 62/03) für die klagende Gemeinde haben. Ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse besteht hier jedoch nicht. Bauplanerische Maßnahmen oder Vorstellungen der Klägerin bezogen auf das hier streitige Naturschutzgebiet „...“ können insoweit nicht in Rede stehen, da diese gemeindliche Fläche durch die Unterschutzstellung einer solchen Planung entzogen ist.

64

Zur Selbstverwaltung zählt auch die Planungshoheit über die Nutzung öffentlicher Straßen (BayVGH, Urteil vom 13. 8. 2001 - 11 B 98.1058, NZV 2002, 147).

65

Bei dem streitgegenständlichen Weg handelt es sich jedoch offenkundig nicht um eine öffentlichen Weg.

66

Voraussetzung für einen öffentlichen Weg ist gemäß § 2 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) idF vom 25.03.2003, dass der Weg gewidmet ist. Eine Widmung nach Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes liegt unstreitig nicht vor. Dies steht jedoch der Annahme der Öffentlichkeit des Weges nicht entgegen. Gemäß § 57 Abs. 3 StrWG sind alle Straßen, die nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes. Eine Widmung vor Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes hat ebenfalls unstreitig nicht stattgefunden.

67

Gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2 StrWG gelten Straßen und Wege als öffentliche Straßen, soweit sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes neben ihrer Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient haben, es sei denn, dass sie nachweislich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besessen haben. Eines Rückgriffs auf das allgemeine Rechtsinstitut der „unvordenklichen Verjährung“ bedarf es seit dem 31.10.2003 mit Einführung der widerlegbaren Vermutung in § 57 Abs. 3 Satz 2 StrWG nicht mehr (vgl. Essling/Meeder, Schl.H.A 8/2004, 205, 207). Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 Satz 2 StrWG liegen jedoch nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn neben der Erschließungsfunktion des fraglichen Weges eine nicht unerhebliche Nutzung durch die Öffentlichkeit hinzugekommen wäre. Daran fehlt es hier.

68

Im Vergleich zur preußischen Landesaufnahme von 1878/80 und der aktuellen topographischen Karte sieht man eine Verschiebung des Weges um ca. 50 m nach Osten.

69

Die Verlegung des Weges erfolgte aufgrund der Errichtung des Eidersperrwerkes. Dieses wurde im Jahr 1973 eingeweiht.

70

Soweit eine Nutzung durch einen etwaigen Fährverkehr bestand, bezog sich dieser auf den alten, 50m westlich verlaufenden Weg.

71

Des Weiteren wurde der heutige Weg als Transport- und Wirtschaftsweg, basierend auf den Planungen des damaligen Amtes für Land- und Wasserwirtschaft Husum geplant. Er sollte der Vorlandbewirtschaftung dienen und dieses durch extensive landwirtschaftliche Nutzung erschließen. Dies geschah jedoch unter der Voraussetzung, dass die Benutzung des Erschließungsweges dem Eigentümer und den Nutzungsberechtigten vorbehalten war.

72

Hieraus erwuchs indes keine erhebliche Nutzung durch die Öffentlichkeit, die zu der Vermutung des § 57 Abs. 3 S. 2 StrWG führt.

73

Nachweise eines nicht unerheblichen öffentlichen Verkehrs sind somit nicht ersichtlich.

74

Eine Klagebefugnis hinsichtlich der Drittanfechtung ergibt sich auch nicht aus einem eventuellen Genehmigungserfordernis der Wegesperrung durch die Klägerin gemäß § 31 des Gesetzes zum Schutz der Natur – Landesnaturschutzgesetz vom 24.02.2010 (LNatSchG).

75

Danach können Wege, die gemäß § 30 LNatSchG benutzt werden dürfen, mit Genehmigung der Gemeinde befristet gesperrt werden, soweit der Schutz der Erholungssuchenden oder der Natur oder schutzwürdige Interessen der Eigentümerinnen oder Eigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigten dies erfordern.

76

Nach der zum Kapitel 7 (Erholung in Natur und Landschaft) gehörenden Vorschrift des § 59 Abs. 1 BNatSchG ist das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung allen gestattet (allgemeiner Grundsatz). Dieser Grundsatz findet indes in § 23 Abs.2 S.2 BNatSchG bereits eine bundesgesetzliche Einschränkung, wonach Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden können,soweit es der Schutzzweck erlaubt.

77

Nach § 59 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG kann das Landesrecht ebenfalls das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung zum Schutze der Erholungssuchenden, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken.

78

Dies ist durch den Landesgesetzgeber mit der Vorschrift des § 30 Abs.2 S.4 LNatSchG geschehen. Danach richtet sich das Betreten von Naturschutzgebieten und anderen geschützten Flächen nach den jeweiligen Schutzverordnungen und Anordnungen.

79

Damit beruht die hier verfügte Wegesperrung auf der ausschließlichen Rechtsgrundlage des § 6 Abs.3 der LVO „...“ i.V.m. § 13 Abs.1 LNatSchG; eine Anwendbarkeit des § 31 Abs.1 S.1 LNatSchG ist vorliegend nicht gegeben.

80

Selbst wenn indes eine Klagebefugnis der Klägerin anzunehmen wäre, erweist sich die Klage darüber hinaus auch als unbegründet. Es bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Ein von der Klägerin allein rügefähiger unzulässiger Eingriff in den Kernbereich des kommunalen Selbstverwaltungsrechts liegt nicht vor. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Angesichts der umfassend dargelegten und von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellten naturschutzfachlichen Gründe für die verfügte Wegesperrung überwiegt diese etwaige Belange der Klägerin und erweist sich geeignet, erforderlich und verhältnismäßig.

81

Der Klagantrag zu 2. ist bereits unzulässig.

82

Ein allgemeines Rechtsschutzinteresse für eine solche Klage liegt nur dann vor, wenn sich die begehrte Feststellung auf einen Gegenstand bezieht, der über den der Rechtskraft fähigen Gegenstand des Rechtsstreits hinausgeht. Für eine (Zwischen)Feststellungsklage ist daher kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend geregelt sind (BVerwG, Urteil vom 12.01.2012, Az. 7 C 5/11, juris, Rn. 12). Dies ist hier mit Blick auf die obigen Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 31 LNatSchG und dem Fehlen eines Genehmigungserfordernisses der Fall.

83

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 I VwGO.

84

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 I VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 04. Juli 2017 - 1 A 6/16

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 04. Juli 2017 - 1 A 6/16 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 65


(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 23 Naturschutzgebiete


(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstä

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 59 Betreten der freien Landschaft


(1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz). (2) Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den Waldges

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 04. Juli 2017 - 1 A 6/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 04. Juli 2017 - 1 A 6/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Jan. 2012 - 7 C 5/11

bei uns veröffentlicht am 12.01.2012

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Veräußerung ihrer Pferde. Sie betrieb bis 2006 eine Pferdezucht. Auf ihrem Anwesen hielt sie
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 04. Juli 2017 - 1 A 6/16.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 25. Okt. 2017 - 1 B 189/17

bei uns veröffentlicht am 25.10.2017

Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR

Referenzen

(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
3.
wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

(3) In Naturschutzgebieten ist die Errichtung von Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verboten.

(4) In Naturschutzgebieten ist im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches die Neuerrichtung von Beleuchtungen an Straßen und Wegen sowie von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen verboten. Von dem Verbot des Satzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, soweit

1.
die Schutzzwecke des Gebietes nicht beeinträchtigt werden können oder
2.
dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder anderer Interessen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.
Weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere solche des § 41a und einer auf Grund von § 54 Absatz 4d erlassenen Rechtsverordnung sowie solche des Landesrechts, bleiben unberührt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).

(2) Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht. Es kann insbesondere andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen sowie das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken.

(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
3.
wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

(3) In Naturschutzgebieten ist die Errichtung von Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verboten.

(4) In Naturschutzgebieten ist im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches die Neuerrichtung von Beleuchtungen an Straßen und Wegen sowie von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen verboten. Von dem Verbot des Satzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, soweit

1.
die Schutzzwecke des Gebietes nicht beeinträchtigt werden können oder
2.
dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder anderer Interessen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.
Weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere solche des § 41a und einer auf Grund von § 54 Absatz 4d erlassenen Rechtsverordnung sowie solche des Landesrechts, bleiben unberührt.

(1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).

(2) Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht. Es kann insbesondere andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen sowie das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).

(2) Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht. Es kann insbesondere andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen sowie das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken.

(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
3.
wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

(3) In Naturschutzgebieten ist die Errichtung von Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verboten.

(4) In Naturschutzgebieten ist im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches die Neuerrichtung von Beleuchtungen an Straßen und Wegen sowie von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen verboten. Von dem Verbot des Satzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, soweit

1.
die Schutzzwecke des Gebietes nicht beeinträchtigt werden können oder
2.
dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder anderer Interessen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.
Weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere solche des § 41a und einer auf Grund von § 54 Absatz 4d erlassenen Rechtsverordnung sowie solche des Landesrechts, bleiben unberührt.

(1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).

(2) Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht. Es kann insbesondere andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen sowie das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Veräußerung ihrer Pferde. Sie betrieb bis 2006 eine Pferdezucht. Auf ihrem Anwesen hielt sie 15 Pferde sowie ein Fohlen. Nachdem sie am 14. Februar 2006 zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in Haft genommen worden war, stellte der R. e.V. im Auftrag des Landratsamtes R. die Versorgung der nicht anderweitig betreuten Pferde sicher. Diese verblieben dabei auf dem Hof der Klägerin. Die Kosten beglich das beklagte Land. Die Klägerin war dazu finanziell nicht im Stande.

2

In der Folgezeit forderte das Landratsamt die Klägerin erfolglos - unter Hinweis auf eine andernfalls notwendige Veräußerung - auf, die Versorgung der Pferde sicher zu stellen. Eine Verfügung über die Veräußerung der Pferde unterblieb jedoch. Das Amt entschied sich vielmehr für einen Verkauf im Wege der "unmittelbaren Ausführung". In einer E-Mail des Leiters des Rechts- und Ordnungsamtes an den zuständigen Sachbearbeiter heißt es: "Aus meiner Sicht sollte der einfache Weg beschritten werden (unmittelbare Ausführung). Wenn Sie eine Anordnung erlassen, könnte ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden und wir müssten nach bisheriger Praxis abwarten bis über diesen entschieden ist. Ich meine, dass wir solche Verzögerungen nicht hinnehmen können."

3

Am 10. Juni 2006 veräußerte das Landratsamt sämtliche Pferde. Eines wurde freihändig verkauft. Die übrigen Pferde wurden durch einen vom Landratsamt hinzugezogenen Auktionator versteigert. Aufgrund des Zuschlags des Auktionators wurden Kaufverträge mit den Erwerbern unterzeichnet.

4

Vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin sinngemäß beantragt festzustellen, dass die vom Beklagten durchgeführte Veräußerung von 15 Pferden und einem Fohlen rechtswidrig war. Weiter hat sie die Verurteilung des Beklagten zur Rückgängigmachung der Folgen der Versteigerung begehrt. Die Klage auf Rückgängigmachung der Folgen der Versteigerung hat das Verwaltungsgericht abgetrennt und ausgesetzt. Der Feststellungsklage hat es mit Urteil vom 10. Dezember 2008 stattgegeben. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Veräußerung nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG hätten zwar vorgelegen. Diese setze jedoch - ebenso wie die anderen in § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG genannten Maßnahmen - grundsätzlich einen Verwaltungsakt voraus. Daran fehle es hier. Solche Maßnahmen könnten zwar auch im Wege der unmittelbaren Ausführung erfolgen, wenn die Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 8 Polizeigesetzes des Landes vorlägen. Dies sei hier aber nicht der Fall. Nach § 8 PolG BW sei eine unmittelbare Ausführung nur zulässig, wenn der polizeiliche Zweck durch Maßnahmen gegen die in den §§ 6 und 7 PolG BW bezeichneten Personen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden könne. Die Regelung gehe von dem Grundsatz aus, dass die Behörde in der Regel eine Anordnung gegen den Störer zu treffen habe. Hier sei die Halterin der Pferde bekannt gewesen. Zwischen Inhaftierung und Versteigerung hätten fast vier Monate gelegen. Eine unmittelbare Ausführung gerade zum Zwecke der Vermeidung eines Rechtsschutzverfahrens sei rechtswidrig und verkenne die dem Bürger von Verfassungs wegen eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten. Ob auch die übrigen Voraussetzungen einer öffentlichen Versteigerung vorgelegen hätten, könne deshalb offen bleiben.

5

Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage mit Urteil vom 20. April 2010 als unzulässig abgewiesen. Es fehle ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 VwGO an der Feststellung.

6

Mit Beschluss vom 14. Februar 2011 - BVerwG 7 B 49.10 - (NVwZ 2011, 509) hat der Senat für beide Beteiligte die Revision zugelassen.

7

Die Klägerin begehrt mit ihrer Revision die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückweisung der Berufung des Beklagten. Das Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Dies habe der Senat bereits in seinem Zulassungsbeschluss festgestellt. Die Veräußerung der Pferde sei rechtswidrig. Eine solche setze bereits nach dem Wortlaut von § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG eine Grundverfügung gegenüber dem Halter voraus, an der es hier fehle. Auch sei die Versteigerung selbst in rechtswidriger Weise durchgeführt worden.

8

Der Beklagte erstrebt mit seiner Revision die Abweisung der Klage als unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs beruhe - wie der Senat in seinem Zulassungsbeschluss ausgeführt habe - auf einem Verfahrensmangel. Die Veräußerung der Pferde sei rechtmäßig gewesen. Sie hätte keiner vorherigen Verfügung bedurft. Der aus Art. 20a GG ableitbare Auftrag des Staates zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Tieren gebiete es, möglichst rasch tierschutzgerechte Zustände herbeizuführen. § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG ermächtige zum Handeln im Wege der unmittelbaren Ausführung. Der Wortlaut der Vorschrift stehe dem nicht entgegen. Die Veräußerung der Tiere selbst sei fehlerfrei erfolgt.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Eine Veräußerung nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG setze den vorherigen Erlass eines Verwaltungsakts voraus. § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG konkretisiere die Anordnungsbefugnis in Satz 1 der Norm. Gegebenenfalls sei eine unmittelbare Ausführung nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts möglich.

Entscheidungsgründe

10

1. Die Revision der Klägerin ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, vgl. a). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Zu Unrecht hat der Verwaltungsgerichtshof auf die Berufung des Beklagten das der Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben (vgl. b).

11

a) Unter Verletzung von Bundesrecht hat der Verwaltungsgerichtshof die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen. Dies hat der Senat bereits mit Beschluss vom 14. Februar 2011 a.a.O. im Einzelnen wie folgt dargelegt:

Die Klage ist zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob dies bereits deshalb der Fall ist, weil die Klägerin ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO an der baldigen Feststellung hat. Die Zulässigkeit der Klage ergibt sich jedenfalls aus Folgendem:

Die Klägerin hat vor dem Verwaltungsgericht beantragt, festzustellen, der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, ihre Pferde zu veräußern, und ihn zur Rückgängigmachung der Folgen der Veräußerung zu verurteilen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Rückgängigmachung der Folgen der Versteigerung abgetrennt und - bis zu einer Entscheidung über die Feststellungsklage - ausgesetzt. Angesichts dessen durfte die Feststellungsklage nicht mit der Begründung als unzulässig abgewiesen werden, es fehle an einem Feststellungsinteresse, weil die Klägerin die behauptete Eigentumsverletzung im Wege der vor dem Verwaltungsgericht anhängigen - und gerade bis zu einer Sachentscheidung über die Feststellungsklage ausgesetzten - Klage auf Rückgängigmachung der Vollzugsfolgen geltend machen könne. Denn bei dieser Feststellungsklage handelt es sich um eine Zwischenfeststellungsklage (§ 173 VwGO i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO), die hier zulässig ist.

12

Nach § 256 Abs. 2 ZPO kann bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde. Zweck der Zwischenfeststellungsklage ist die Ausdehnung der Rechtskraft auf das dem Anspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis, das sonst von der Rechtskraftwirkung nicht erfasst würde (Assmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 256 Rn. 344; vgl. auch Urteil vom 9. Dezember 1971 - BVerwG 8 C 6.69 - BVerwGE 39, 135 <138>). Sie ist ein Ersatz dafür, dass die Elemente der Entscheidung zum Grund der Klage nicht in Rechtskraft erwachsen. Voraussetzung ist daher, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von dem Bestehen des Rechtsverhältnisses abhängt. Ein weiteres (rechtliches) Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist dagegen nicht erforderlich. Das Feststellungsinteresse wird durch die Vorgreiflichkeit ersetzt (BGH, Urteil vom 17. Mai 1977 - VI ZR 174/74 - BGHZ 69, 37 <41>; BAG, Urteil vom 26. August 2009 - 4 AZR 300/08 - juris Rn. 19). Voraussetzung der Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO ist damit, dass ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten streitig ist, und dass von der Feststellung dieses Rechtsverhältnisses die Entscheidung in der Hauptsache abhängt; dabei ist unerheblich, dass die Hauptklage erst im Laufe des Verfahrens "nachgeschoben" wird (BGH, Urteil vom 6. Juli 1989 - IX ZR 280/88 - NJW-RR 1990, 318 <320>).

13

Durch die Trennung hat sich daran nichts geändert. Ein Zwischenfeststellungsantrag, über den vorab entschieden wird, verliert durch die Trennung nicht seinen unselbstständigen Charakter. Vielmehr kann über den Feststellungsantrag durch Teilurteil vor endgültiger Klärung des Hauptantrags entschieden werden (vgl. BGH, Urteile vom 21. Dezember 1954 - I ZR 13/54 - LNR 1954, 13380, vom 27. Oktober 1960 - III ZR 80/58 - NJW 1961, 75 und vom 17. November 2005 - IX ZR 162/04 - NJW 2006, 915).

14

Auch das allgemeine Rechtsschutzinteresse für die Klage liegt vor. Dieses setzt voraus, dass sich die begehrte Feststellung auf einen Gegenstand bezieht, der über den der Rechtskraft fähigen Gegenstand des Rechtsstreits hinausgeht. Für eine Zwischenfeststellungsklage ist daher kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend geregelt sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2006 - VII ZR 247/05 - NJW 2007, 82 <83>). Insoweit genügt die hier bestehende bloße Möglichkeit, dass das inzident ohnehin zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung gewinnen kann.

15

b) Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Vielmehr ist die vom Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht als unzulässig abgewiesene Klage begründet; denn der Beklagte war nicht berechtigt, die Pferde der Klägerin - wie geschehen - ohne vorherigen Erlass eines entsprechenden Grundverwaltungsakts zu veräußern.

16

aa) Zwar lagen die materiellen Voraussetzungen für eine Veräußerung der Tiere vor:

Nach § 16a Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann sie insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufweist, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.

17

Diese Voraussetzungen für die Wegnahme und für die Veräußerung der Pferde lagen vor. Dabei kann dahinstehen, ob der bei den Verwaltungsakten befindliche Vermerk des beamteten Tierarztes ein Gutachten im Sinne des § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG ist. Denn die Klägerin hat für die Zeit ihrer Abwesenheit die Versorgung der Pferde - insbesondere deren Ernährung und Pflege - in keiner Weise sichergestellt. Sinn des Gutachtens ist es, Klarheit darüber zu erhalten, ob die Haltung artgerecht ist. Ein solches Gutachten ist deshalb nach Sinn und Zweck der Vorschrift entbehrlich, wenn Tiere bei Abwesenheit des Halters überhaupt nicht versorgt - insbesondere überhaupt nicht ernährt - werden.

18

bb) Die Veräußerung der Tiere ist aber rechtswidrig, weil deren Fortnahme und Veräußerung nicht durch einen Verwaltungsakt gegenüber der Halterin angeordnet worden war. § 16a Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG ermächtigt grundsätzlich nur zum Erlass einer Fortnahme- und einer Veräußerungsverfügung, die nach Landesrecht zu vollstrecken sind (vgl. aaa). Ohne vorausgehenden Verwaltungsakt kann ein Tier deshalb nur fortgenommen und veräußert werden, wenn und soweit die Voraussetzungen der unmittelbaren Ausführung oder des Sofortvollzugs nach Landesrecht vorliegen. Daran fehlt es hier (vgl. bbb). Ist die Fortnahme von Tieren mangels Verwaltungsakts rechtswidrig, ist schon aus diesem Grund auch deren nachfolgende - im Übrigen hier ebenfalls ohne vorherige Grundverfügung vollzogene - Veräußerung rechtswidrig (vgl. ccc).

19

aaa) Nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Vorschrift ermächtigt § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG die zuständige Behörde grundsätzlich nur zum Erlass einer Fortnahme- und Veräußerungsverfügung, die nach Landesrecht zu vollstrecken ist. Auch die verfassungsrechtlichen Schranken behördlichen Eingreifens sprechen für dieses Ergebnis.

20

Nach Wortlaut und Gesetzessystematik konkretisiert § 16a Satz 2 TierSchG, wie die Formulierung "insbesondere" zeigt, für die dort genannten Fallgruppen - ohne erkennbare Differenzierung - die aus der Generalklausel des § 16a Satz 1 folgende Befugnis, Anordnungen zu treffen. Der Begriff der Anordnung deckt sich nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers regelmäßig mit dem der Regelung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und verweist damit auf die Handlungsform des Verwaltungsakts. Für Anordnungen nach § 16a Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 TierSchG folgt diese Gleichsetzung zudem zwingend aus § 18 Abs. 1 Nr. 2 TierSchG. Danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer "vollziehbaren" Anordnung nach § 16a Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt. Vollziehbar sind nur Verwaltungsakte. Es spricht unter systematischen Gesichtspunkten nichts dafür, dass aus dem Maßnahmenkatalog des Satzes 2 nur die Nummer 2 nicht als Befugnisnorm ausgestaltet sein soll. Noch weniger leuchtet ein, dass besonders grundrechtsintensive Maßnahmen wie die Veräußerung und die Tötung eines Tieres generell ohne vorherige behördliche Anordnung gestattet werden sollten.

21

Für eine einheitliche Auslegung des Satzes 2 als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Verwaltungsakten spricht - worauf der Vertreter des Bundesinteresses zu Recht hinweist - auch die Entstehungsgeschichte des § 16a TierSchG. Die Norm ist § 69 Arzneimittelgesetz (AMG) nachgebildet (vgl. BRDrucks 195/86 S. 6). Danach treffen die zuständigen Behörden die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie können insbesondere das Inverkehrbringen von Arzneimitteln oder Wirkstoffen untersagen, deren Rückruf anordnen und diese unter bestimmten Voraussetzungen sicherstellen. Für diese Vorschrift ist anerkannt, dass sie zum Erlass von Verwaltungsakten ermächtigt (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1989 - BVerwG 3 C 35.87 - Buchholz 418.32 AMG Nr. 20 S. 2). Jenes Verständnis des § 69 AMG stand dem Gesetzgeber des § 16a TierSchG vor Augen.

22

Auch bestand bereits bei Erlass des Gesetzes ein differenziertes System des Verwaltungsvollstreckungsrechts in den Bundesländern, nach dem grundsätzlich vor einem Eingriff in Rechte von Bürgern ein Verwaltungsakt notwendig ist und ein solcher nur ausnahmsweise entbehrlich ist (vgl. unten). Wenn der Bundesgesetzgeber von diesem System eine Ausnahme durch Bundesrecht hätte schaffen wollen, hätte dies deutlich zum Ausdruck kommen müssen.

23

Dass die zuständigen Behörden grundsätzlich nur in Vollziehung eines Verwaltungsakts Zwang anwenden dürfen, folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie aus dem Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG):

Der aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) abgeleitete Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass ein Grundrechtseingriff einem legitimen Zweck dient und als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen ist (vgl. u.a. BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 u.a. - BVerfGE 109, 279 <335 ff.>; Beschlüsse vom 4. April 2006 - 1 BvR 218/02 - BVerfGE 115, 320 <345 und vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. - NJW 2007, 2464 <2468>; stRspr). Ein Eingriff ist nur dann erforderlich, wenn er zur Erreichung des mit der Maßnahme angestrebten Erfolges das mildeste Mittel gleicher Wirksamkeit ist. Die zwangsweise Durchsetzung verwaltungsrechtlicher Pflichten im Wege der Verwaltungsvollstreckung setzt deshalb grundsätzlich den vorherigen Erlass eines Verwaltungsakts voraus. Der Verwaltungszwang schließt sich an ein Verwaltungsverfahren an, das mit dem Erlass eines Verwaltungsakts endet. Diesem kommt zunächst die Aufgabe zu, die abstrakt-generelle Verpflichtung des Gesetzes für den Einzelfall zu konkretisieren. Zugleich soll der Verwaltungsakt dem Bürger Rechtssicherheit gewähren und als Vollstreckungstitel eine materiell- und verfahrensrechtliche Grundlage für die Zwangsanwendung bilden (vgl. Pietzner, in: Verwaltungsarchiv 84 <1993>, S. 261; Waldhoff, in: Hoffmann-Riem, Schmidt-Aßmann, Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. III, S. 359, 369 ff.). Dieses gestufte Verfahren belastet den Adressaten der Maßnahme weniger als die unvermittelte Zwangsanwendung, die den Pflichtigen ungleich härter trifft als die auf einer Grundverfügung aufbauende Verwaltungsvollstreckung. Sie nimmt ihm die Möglichkeit, den Vollstreckungszwang abzuwenden (vgl. Urteil vom 21. November 1980 - BVerwG 4 C 60.77 - Buchholz 445.5 § 28 WaStrG Nr. 1 = NJW 1981, 1571). Bevor die Behörde zur Tat schreitet, muss sie zunächst versuchen, den Betroffenen zur Erfüllung seiner Verpflichtung anzuhalten. Vor die Tat setzt der Rechtsstaat das Wort (Pietzner, a.a.O., S. 262). Die unmittelbare Zwangsanwendung ist daher auf Fälle begrenzt, in denen der Zweck der Maßnahme nicht durch den Erlass eines Verwaltungsakts und die Anordnung von dessen sofortiger Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erreicht werden kann.

24

Dies trägt auch dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) Rechnung. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle (BVerfG, Beschlüsse vom 29. Oktober 1975 - 2 BvR 630/73 - BVerfGE 40, 272 <275> und vom 2. Dezember 1987 - 1 BvR 1291/85 - BVerfGE 77, 275 <284>). Das vorgenannte Regel-Ausnahme-Verhältnis zwingt die Behörde grundsätzlich, sich eine Vollstreckungsgrundlage in Form eines vollziehbaren Verwaltungsakts zu verschaffen. Wehrt sich der Bürger mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, kann dieser aufgrund des durch Art. 19 Abs. 4 GG abgesicherten Suspensiveffekts (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) grundsätzlich erst vollzogen werden, nachdem die Gerichte seine Rechtmäßigkeit geprüft haben (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juni 1973 - 1 BvL 39/69, 14/72 - BVerfGE 35, 263 <274> und vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73, 155/73 - BVerfGE 35, 382 <401 f.>). Ordnet die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aus einem besonderen öffentlichen oder privaten Interesse den Sofortvollzug an, bedarf dies der Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 a.a.O. S. 402) und unterliegt gerichtlicher Prüfung (vgl. § 80 Abs. 5 VwGO). Greift die Verwaltung hingegen ohne Grundverfügung zum Zwang, kann der Bürger zwar nach § 123 VwGO um vorbeugenden Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung nachsuchen. Die Lastenverteilung zwischen Behörde und Bürger kehrt sich dabei aber um.

25

Diese Erwägungen gelten - wie der Vertreter des Bundesinteresses zutreffend ausführt - uneingeschränkt auch für die Fortnahme und Veräußerung nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Weshalb die Inanspruchnahme des Verpflichteten durch Verwaltungsakt - wie der Beklagte meint - generell unzweckmäßig sein sollte, ist nicht erkennbar. Inhalt der Fortnahmeverfügung ist allein die Anordnung an den Halter, das Tier herauszugeben. Belange des Tierschutzes (Art. 20a GG) stehen dem nicht entgegen. Unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen kann die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Fortnahmeverfügung anordnen oder - falls auch das keine zeitnahe effektive Gefahrenbeseitigung ermöglicht - zu dem im Landesvollstreckungsrecht geregelten Instrument der unmittelbaren Ausführung oder des Sofortvollzugs greifen. In diesem Rahmen kann und muss die Behörde dann ihrer verfassungsrechtlichen Pflicht, die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung nach Maßgabe von Gesetz und Recht zu schützen (Art. 20a GG), nachkommen. Ist ein Tier erheblich vernachlässigt oder zeigt es schwerwiegende Verhaltensstörungen auf, wird die Behörde deshalb ein Tier so schnell wie es Recht und Gesetz erlauben dem Halter fortnehmen dürfen und müssen.

26

Von dem dargestellten Verständnis von § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG geht auch das Urteil vom 7. August 2008 - BVerwG 7 C 7.08 - (BVerwGE 131, 346 Rn. 24 = Buchholz 418.9 TierSchG Nr. 16) aus. In dem dort entschiedenen Fall war die Fortnahme von Tieren durch Verwaltungsakt angeordnet worden. Darauf hat der Senat abgestellt und in der nach Erlass des Verwaltungsakts erfolgten tatsächlichen Fortnahme eine Vollstreckung dieses Verwaltungsakts gesehen.

27

bbb) Ob und unter welchen Voraussetzungen die zuständige Behörde ausnahmsweise ein Tier ohne vorhergehenden Verwaltungsakt dem Halter fortnehmen und es veräußern kann, richtet sich nach Landesrecht.

28

Somit kommt es darauf an, ob die Fortnahme und Veräußerung der Pferde durch den Beklagten von § 8 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg (PolG BW) gedeckt sind. Danach ist die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch die Polizei (der Begriff umfasst nach baden-württembergischem Recht auch die Verwaltungsbehörden als Sicherheitsbehörden, vgl. Belz/Mußmann, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2009, § 59 Rn. 1 ff.) nur zulässig, wenn der polizeiliche Zweck durch Maßnahmen gegen die in den §§ 6 und 7 PolG BW genannten Personen, also den Verhaltens- und den Zustandsstörer, nicht rechtzeitig erreicht werden kann.

29

Diese Voraussetzungen liegen hier - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht vor; zu dieser Feststellung ist der Senat berechtigt (zur Prüfung von Landesrecht durch das Revisionsgericht, vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 563 Abs. 4 ZPO; Urteil vom 26. August 1964 - BVerwG 5 C 128.63, 5 C 129.63 - BVerwGE 19, 204 <212 f.> = Buchholz 412 § 2 KgfEG Nr. 27; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 144 Rn. 12 f., 19).

30

Fortgenommen wurden die Pferde am 10. Juni 2006. Dies und ihre Veräußerung zeichneten sich jedenfalls ab April 2006 ab. In dem dazwischen liegenden Zeitraum hätte ohne Weiteres eine Fortnahme- und Veräußerungsverfügung erlassen und deren sofortige Vollziehung angeordnet werden können. Der Zweck der Maßnahme hätte somit auch bei Inanspruchnahme der Klägerin erreicht werden können. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zutreffend ausgeführt hat, ist eine unmittelbare Ausführung gerade zum Zwecke der Vermeidung eines Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtswidrig und verkennt die dem Bürger von Verfassungs wegen (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten.

31

ccc) Die Rechtswidrigkeit der Fortnahme führt ohne Weiteres auch zur Rechtswidrigkeit der - überdies ebenfalls ohne die erforderliche vorherige Grundverfügung vollzogenen - Veräußerung. Letztere baut gemäß § 16a Satz 2 Nr. 2 Halbs. 2 TierSchG auf der Fortnahme nach § 16a Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG auf. Ein Fehler der Fortnahme setzt sich damit in der Veräußerung fort und kann jedenfalls so lange geltend gemacht werden, wie eine erlassene Fortnahmeverfügung nicht bestandskräftig ist. Dies schließt nicht aus, dass Fortnahmeverfügung und Veräußerungsverfügung in einem Bescheid zusammengefasst und beide Verwaltungsakte für sofort vollziehbar erklärt sowie gleichzeitig vollstreckt werden.

32

cc) Dahinstehen kann deshalb, ob - wie die Klägerin geltend macht - auch die Art und Weise der Versteigerung rechtswidrig war. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre diese Frage - in Ermangelung bundesrechtlicher Vorgaben - gegebenenfalls nach dem einschlägigen Landesrecht (hier § 34 PolG BW) zu beantworten.

33

2. Die Revision des Beklagten ist zulässig (vgl. a), aber unbegründet (vgl. b).

34

a) Die Revision des Beklagten ist zulässig. Auch er ist durch das klageabweisende Prozessurteil des Verwaltungsgerichtshofs beschwert. Das hat der Senat ebenfalls in dem Zulassungsbeschluss vom 14. Februar 2011 (a.a.O.) im Einzelnen folgendermaßen begründet:

Für das zivilgerichtliche Verfahren ist anerkannt, dass der Beklagte beschwert sein kann, wenn die Klage durch Prozessurteil statt durch Sachurteil abgewiesen wird. Denn die Rechtskraft des Sachurteils geht weiter als die des Prozessurteils (BGH, Urteil vom 18. November 1958 - VIII ZR 131/57 - BGHZ 28, 349; BAG, Beschluss vom 19. November 1985 - 1 ABR 37/83 - NJW 1987, 514). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dem für das verwaltungsgerichtliche Verfahren angeschlossen (vgl. Urteil vom 10. Februar 1960 - BVerwG 5 C 14.58 - BVerwGE 10, 148 <149> = Buchholz 436.4 § 9 MuSchG Nr. 2; Beschluss vom 15. März 1968 - BVerwG 7 C 183.65 - BVerwGE 29, 210 <211> = Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 28; Urteil vom 10. April 1968 - BVerwG 4 C 160.65 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 29 = NJW 1968, 1795).

35

An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat fest. § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO bringt zum Ausdruck, dass auch der Beklagte ab dem dort genannten Zeitpunkt einen Anspruch auf gerichtliche Entscheidung hat (vgl. Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 92 Rn. 25). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beklagte zu seiner Verteidigung bereits Anstalten gemacht und finanziellen Aufwand gehabt hat (vgl. Becker-Eberhard, in: Münchner Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2007, § 269 Rn. 1). Dieselbe Wertung liegt der Rechtsprechung zugrunde, wonach der Beklagte bei berechtigtem Interesse trotz Erledigterklärung durch den Kläger einen Anspruch auf Nachprüfung hat, ob die Klage gegen ihn zu Recht erhoben worden ist (vgl. Urteil vom 14. Januar 1965 - BVerwG 1 C 68.61 - BVerwGE 20, 146 <154> = Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 12).

36

Eine Beschwer ist danach zu bejahen, wenn das Prozessurteil nicht in demselben Umfang in Rechtskraft erwächst wie ein Sachurteil. Dies ist hier der Fall. Der Beklagte hat zu gewärtigen, dass die Frage, die Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist, in einem Folgeprozess - etwa in dem angekündigten Amtshaftungsprozess sowie in dem Rechtsstreit um die Rückgängigmachung der Folgen der Veräußerung - erneut aufgeworfen wird, ohne dass er die materielle Rechtskraft einwenden kann.

37

b) Die Revision des Beklagten ist jedoch unbegründet. Zwar beruht das Prozessurteil des Verwaltungsgerichtshofs - wie bereits dargelegt - auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Revision des Beklagten hat aber gleichwohl keinen Erfolg (§ 144 Abs. 2 VwGO). Denn entgegen seinem Revisionsantrag ist die Klage nicht als unbegründet abzuweisen.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.