Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 14. Jan. 2016 - RO 7 K 14.873

bei uns veröffentlicht am14.01.2016

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verfolgt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Kleinwindkraftanlage.

Bereits im Jahr 2010 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die Er-richtung einer Kleinwindkraftanlage des Typs WG-12KW auf dem Grundstück Fl.Nr. 661 der Gem. … Die beantragte Anlage hatte eine Nabenhöhe von 16 m und bei einem Rotorradius von 4 m eine Gesamthöhe von 20m. Das Grundstück liegt am südlichen Ende der Ortschaft … im baurechtlichen Außenbereich.

Mit Beschluss vom 22.9.2010 verweigerte die beigeladene Stadt das gemeindliche Einvernehmen. Nach Beteiligung der Fachstellen teilte das Landratsamt dem Kläger mit, dass dem Vorhaben Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Denkmalschutzes entgegenstünden sowie schädliche Umwelteinwirkungen für die benachbarte Wohnbebauung hervorgerufen würden. Eine Entscheidung erging zunächst u.a. wegen einer vom Kläger erhobenen Petition zum Bayerischen Landtag nicht.

Im Rahmen einer Baukontrolle am 25.3.2014 stellte der Beklagte fest, dass mit der Errichtung des Vorhabens ohne Baugenehmigung begonnen wurde. Mit Bescheid vom 26.3.2014 sprach der Beklagte unter Androhung eines Zwangsgeldes eine Baueinstellung aus. Bei einer weiteren Baukontrolle am 7.4.2014 stellte der Beklagte fest, dass der Mast für eine Kleinwindanlage errichtet wurde, allerdings für eine andere Anlage als beantragt mit einer Masthöhe von 18 Metern. Mit Schreiben vom 10.4.2014 stellte der Beklagte das Zwangsgeld fällig und drohte mit Bescheid vom gleichen Tag ein weiteres Zwangsgeld an. Der Kläger ließ gegen die Bescheide jeweils Klage erheben (Az. RO 7 K 14.624 und RO 7 K 14.664).

Mit Bescheid vom 17.4.2014 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, das nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Landschaftsplanes im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB. Der rechtskräftige Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Beigeladenen bezeichne die Fläche, in dem die Kleinwindanlage verwirklicht werden solle, zum einen als schützenswerten Landschaftsbestandteil mit dem Zusatz, eine Ausweisung werde empfohlen, und zum anderen als Gebiet mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt mit verschieden Entwicklungszielen, u.a. dem Verzicht auf Bebauung und der Sicherung und Verbesserung der Biotopverbundsituation. Darüber hinaus stünden dem Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegen und das Landschaftsbild werde beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Der geplante Standort befinde sich im Bereich einer weithin einsehbaren und vielfältig profilierten Kalksteingruppe am südlichen Ortsrand von … Zudem liege das Baugrundstück in landschaftlich reizvoller Außenbereichslage im Vorfeld und Wirkbereich eines großflächigen Biotopkomplexes. Es handele sich um eine floristisch und faunistisch wertvollen Trockenlebensraum mit sehr hoher Bedeutung für die lokale Tier- und Pflanzenwelt. Der Betrieb der Kleinwindkraftanlage habe nachteilige Auswirkungen auf das faunistische Arteninventar des dortigen Biotopkomplexes. Daneben stünden auch Belange des Denkmalschutzes (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) entgegen, da sich das Vorhaben im Sicht- und Nahbereich des Ortes … und mehrerer dort vorhandener Bau-denkmäler befinde. In der Denkmalliste seien die ehemalige Burg, das alte Schloss und das neue Schloss eingetragen. Darüber hinaus seien in … eine größere Anzahl weiterer Baudenkmäler erhalten. Schließlich würden auch schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB hervorgerufen. Eine überschlägige Lärmprognose des Umweltingenieurs mit den im Datenblatt enthaltenen Angaben ergebe am nächstgelegenen Immissionsort auf dem Grundstück Fl.Nr. 662/1, Gem. …, in ca. 45 Meter Entfernung zum geplanten Standort, einen Beurteilungspegel, der deutlich über dem in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nacht-Immissionsrichtwert von 40 dB(A) liege. Ein nach Angaben des Klägers in Auftrag gegebenes schalltechnisches Gutachten liege nicht vor.

Am 19.5.2014 ließ der Kläger die hier streitgegenständliche Klage gegen die Ablehnung erheben. Zur Begründung wird u.a. vorgebracht, der Beklagte verkenne, dass die Beeinträchtigung von den Außenbereich prägenden Belangen nicht ausreichten und privilegierte Vorhaben ein sog. „gesteigertes Durchsetzungsvermögen“ entfalten würden. Nicht im Ansatz sei dargetan, inwieweit aufgrund topographischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung des Landschaftsraumes im Allgemeinen zu erkennen sei. In Fachwelt und Rechtsprechung sei seit langem anerkannt, dass von Kleinwindanlagen typischerweise keinerlei Beeinträchtigungen des Landschaftsraums ausgehen könnten. Ein Eingriff in das Landschaftsbild komme nicht in Betracht. Ein schützenswerter Landschaftsbestandteil liege bislang nicht vor, weder sei ein Schutzgebiet ausgewiesen noch eine Einzelanordnung erlassen worden. Eine biotopschutz- oder artenschutzrechtliche Relevanz komme als Ablehnungsgrund nicht in Betracht. Zwar würden „nachteilige Auswirkungen“ nicht substantiiert behauptet, das mögliche Erfüllen eines Verbotstatbestandes behaupte aber nicht mal der Beklagte. Auch der Belang des Denkmalschutzes könne von einem nicht einmal 20m hohen Vorhaben, das viele hundert Meter von etwaigen Denkmälern entfernt errichtet würde, schlechterdings nicht betroffen werden, zumal der Blick auf mittelalterliche Burganlagen früher stets von Windmühlen in der Umgebung geprägt worden sei. Das heutige Erscheinungsbild sei geprägt von einer ganzen Reihe jüngerer technischer Vorhaben wie Sendemasten für den Mobilfunk oder Stromleitungen etc.. Im konkreten Fall bestünden bereits keinerlei Sichtbeziehungen zueinander. Eine erforderliche erhebliche Beeinträchtigung bestehe nicht. Bei der Kleinwindtechnologie sei auch davon auszugehen, dass relevante Geräusche im Hörbereich schon kaum erzeugt würden. Für die nun zum Bau bereitstehende Anlage Antaris 6.5 ergebe sich im konkreten, dass von ihr bereits standortunabhängig keinerlei relevante Geräusche und insbesondere keine hörbaren Töne ausgingen, die eine Überschreitung relevanter Grenzwerte nach sich ziehen könnten. Die „überschlägige Schallprognose“ des Beklagten könne nicht nachvollzogen werden, sei nur vorläufig und enthielte den Vorbehalt der abschließenden Stellungnahme nach Vorliegen entsprechender schalltechnischer Nachweise. Ein solcher liege nun in abstrakter Weise vor, der ausreichend klarstelle, dass jedenfalls der Nachtpegel für Außenbereiche oder Dorfmischgebiete deutlich unterschritten würde. Ein Wohngebiet würde von der Anlage nicht betroffen. Ferner sei eine Nachtabschaltung der Anlage problemlos möglich. Der Kläger verweigere sich nicht einer entsprechenden Nebenbestimmung.

Anlässlich eines gerichtlichen Beweistermins zur Inaugenscheinnahme der örtlichen Verhältnisse durch den Berichterstatter am 21.5.2015 wurde angeregt zu prüfen, ob im Hinblick auf den Umstand, dass eine andere Anlage als beantragt vom Kläger angeschafft und hierfür der Mast bereits errichtet wurde, ein entsprechender Bauantrag gestellt wird.

Am 13.1.2016, einen Tag vor der mündlichen Verhandlung, reichte der Kläger einen entsprechenden Antrag bei der Gemeinde und beim Beklagten ein.

Der Kläger beantragt zuletzt,

den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 17.4.2014 die beantragte Baugenehmigung unter Berücksichtigung der eingereichten Tekturantragsunterlagen zu erteilen,

hilfsweise unter Berücksichtigung der Tekturunterlagen neu zu verbescheiden und hilfsweise festzustellen, dass die ursprünglich beantragte Anlage genehmigungsfähig war.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auf die Gründe des ablehnenden Bescheides wurde verwiesen und diese unter Vorlage ergänzender Stellungnahmen des Umweltschutzingenieurs und der Fachkraft für Natur-schutz zu der Klagebegründung vertieft und ergänzt. U.a. wird ergänzend ausgeführt, dass auch aus dem vom Klägervertreter vorgelegten „Protokoll zur Messung des Schallleistungspegels einer Kleinwindkraftanlage“ hervorgehe, das von schädlichen Umwelteinwirkungen für die vorhandene Wohnbebauung um 10 dB(A) auszugehen sei. Bisher habe auch kein vollständiger Bauantrag vorgelegen, da das geforderte Lärmgutachten bis heute nicht vorgelegt worden sei. Zum eingereichten Antrag für die vom Kläger angeschaffte Anlage (Typ Antaris 6.5kW, Masthöhe 18 m, Rotordurchmesser 5,3 Meter) erklärte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung, man würde den Antrag als Neuantrag und nicht als Änderungsantrag ansehen. Es handle sich um einen völlig neuen Anlagentyp.

Die Beigeladene schließt sich ohne eigene Antragstellung dem Klageabweisungsbegehren des Beklagten an. Zum am 13.1.2016 eingereichten Antrag wurde darauf verwiesen, dass dieser zunächst im Bauausschuss zu behandeln sei.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Klagen bleiben im Hauptantrag als auch in den Hilfsanträgen ohne Erfolg.

1. Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist im Haupt- und Hilfsantrag unzulässig. Streitgegenständlich ist insoweit nach der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung allein die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Kleinwindkraftanlage des Typs ANTARIS 6,5kW, mit deren Errichtung der Kläger bereits begonnen hat. Die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Kleinwindkraftanlage des Typs WG-12kW, die mit Bescheid des Beklagten vom 17.4.2014 abgelehnt wurde, wird nicht mehr - auch nicht hilfsweise - weiter verfolgt, sondern diesbezüglich nur mehr ein Feststellungsantrag gestellt (s. nachfolgend Nr. 2).

Es kann dahinstehen, ob die insoweit zuletzt zur Entscheidung gestellten Anträge eine Klageänderung darstellen und diese ggf. nach § 91 VwGO zulässig ist. Die Klage bezog sich bis zur Antragstellung in der mündlichen Verhandlung zumindest nicht eindeutig auf einen bestimmten Anlagentyp. Denn in der Klageschrift vom 29.4.2014 wurden noch keine konkreten Anträge gestellt bzw. angekündigt, sondern nur allgemein darauf abgestellt, dass der Kläger Anspruch auf Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 17.2.2014 und auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer von ihm geplanten Kleinwindkraftanlage bzw. jedenfalls auf entsprechende Neuverbescheidung habe.

Der Verpflichtungsklage fehlt es aber jedenfalls am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Beklagten über den geänderten Antrag noch gar nicht entschieden hat.

Der Umstand, dass eine Klageänderung ggf. zulässig ist, entbindet das Gericht nicht von der Verpflichtung, die Zulässigkeit der geänderten Klage zu prüfen. Hierzu gehört u.a., dass das Verwaltungsverfahren (und ggf. das Vorverfahren) durchgeführt worden sein muss, es sei denn, dass die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO vorliegen (vgl. BVerwG, U. v. 24.3.2011 - Az. 5 C 36/84 - BayVBl 1986, 406). Es fehlt hier aber an dem erforderlichen behördlichen Verfahren und einer Entscheidung der Behörde über den geänderten Bauantrag, hinsichtlich dem nun eine Entscheidung des Gerichts begehrt wird. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten vom 17.4.2014 bezieht sich auf die Bauantragsunterlagen vom 28.2.2010, mit denen die Genehmigung für einen anderen Anlagentyp beantragt wurde.

Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist es, behördliche Entscheidungen über Bauanträge auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, nicht aber, solche Entscheidungen selbst zu treffen. Das Erfordernis, dass der Kläger sein Begehren vor Klageerhebung in einem Verwaltungsverfahren geltend macht, ist eine Sachurteilsvoraussetzung, die auch der Verwirklichung des in Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG verankerten Gewaltenteilungsprinzips dient (vgl. BVerwG a.a.O., BayVGH, B. v. 25.8.1989 - Az. 14 B 87.03332 - BayVBl. 1990, 597; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 24.3.2011 - Az. OVG 2 B 9.10 - juris). Der Beklagte hat deshalb einen Anspruch darauf, zunächst selbst - ggf. unter Beteiligung ihm zur Verfügung stehender Fachstellen bzw. Fachbehörden - über den zuletzt gestellten Bauantrag zu entscheiden. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob es sich hier um einen Änderungsantrag handelt, wie der Kläger meint, oder wegen des völlig anderen Anlagentyps um einen neuen Bauantrag, worauf der Beklagte abstellt. Im Baugenehmigungsverfahren hat nach § 36 BauGB zudem zunächst die Gemeinde Anspruch darauf, im Verfahren beteiligt zu werden, dies gilt auch bei einem Änderungsantrag. Dazu gehört grundsätzlich, dass sie aus Anlass von Einzelbauvorhaben auch planerisch reagieren kann (vgl. z.B. § 15 Abs. 3 BauGB). Weiter sieht das Baugenehmigungsverfahren eine Nachbarbeteiligung vor (Art. 66 BayBO).

Nur ausnahmsweise bedarf es aus Gründen der Verfahrensökonomie dann keines neuen Verwaltungsverfahrens und einer vorgängigen Entscheidung der Behörde(n), wenn es um unbedeutende bzw. untergeordnete Antragsänderungen geht und der Streitstoff im Wesentlichen der gleiche bleibt (vgl. BayVGH v. 25.8.1989, a.a.O.). Gefordert wird, dass die Änderungen in einer ohne weiteres prüffähigen Weise angeboten werden, die Änderung im Hinblick auf die baurechtliche Beurteilung nur untergeordnete Bedeutung hat und die zumindest prinzipielle Genehmigungsfähigkeit des Antrags nicht zweifelhaft ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Erhebliche Änderungen, die Anlass zu einer erneuten Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens bieten, sind dagegen im gerichtlichen Verfahren ohne vorherige Befassung der Behörde nicht zulässig (vgl. BayVGH, U. v. 14.2.2001 - Az. 2 B 99.933, BayVBl. 2002, 22).

Ein derartiger Ausnahmefall ist hier nicht ersichtlich. Denn es handelt sich nicht nur um eine unbedeutende Antragsänderung, bei der der Streitstoff im Wesentlichen der gleiche bleibt und die Genehmigungsfähigkeit prinzipiell nicht wesentlich betroffen ist. Es handelt sich vielmehr in der Gänze um neue Antragsunterlagen für die Errichtung eines anderen Anlagentyps einer Kleinwindkraftanlage, wenn auch der Standort gleich bleibt und die Höhe der Anlage sich nicht wesentlich ändert. Dabei stellt sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit für die nun beantragte Anlage in vielen Fragen neu. Dies gilt beispielsweise für die Frage der Lärmbetroffenheit der umliegenden Nachbarschaft, auch wenn in der mündlichen Verhandlung der Antrag abweichend von den vorgelegten Bauantragsunterlagen dahingehend eingeschränkt wurde, dass ausschließlich der Tagbetrieb beantragt wird. Der Umweltschutzingenieur hat in der mündlichen Verhandlung dazu zwar erklärt, dass er davon ausgehe, dass die Tagwerte der TA-Lärm eingehalten werden können und er dies aufgrund der vorgelegten Unterlagen abschließend prüfe könne. Es bleibt aber eben Sache der mit Fachpersonal besetzten Behörde, dies zunächst selbst zu prüfen und verbindlich zu entscheiden. Ausreichende Unterlagen für eine Prüfung durch das Gericht wie ein Lärmgutachten zum konkreten Standort finden sich in den Antragsunterlagen nicht. Auch mag die Verkleinerung des Durchmessers des Rotors von 8 Meter auf 5,3 Meter für den Beklagten Anlass sein, die vorgebrachten Bedenken im Hinblick auf die Belange des Denkmalschutzes anders zu beurteilen. Auch weitere Punkte wie die Eiswurfgefahr sind nach Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bislang nicht geprüft. Die Behörde kann den Bauantrag nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BayBO zudem auch wegen Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die nicht zum Prüfumfang im vereinfachten Genehmigungsverfahren gehören, ablehnen, was hier z.B. für die Einhaltung der Abstandsflächen in Betracht kommt. Es stellt sich für das nunmehr zur Entscheidung gestellte Vorhaben die Genehmigungsfrage auch neu im Hinblick auf die Frage, ob nun die sog. 10-H-Regel (Art. 82 BayBO) bzw. die Übergangsregel des Art. 83 Abs. 1 BayBO greift. Diese Regelungen galten zum Zeitpunkt der Entscheidung über die zunächst beantragte Anlage nicht.

Gegen das Vorliegen entsprechender Gründe der Verfahrensökonomie spricht unabhängig davon schließlich auch, dass das Gericht bereits anlässlich des Ortstermins am 21.5.2015 die Stellung eines entsprechenden Antrags angeregt hat und mit Schreiben vom 27.11.2015 der Klagepartei eine Frist gemäß § 87 b VwGO bis 23.12.2015 zur Angabe von Tatsachen gesetzt wurde, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt. Der Bauantrag wurde nach Ablauf dieser Frist am 13.1.16 gestellt, eine Entscheidung über die in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen ist dem Gericht ohne Einholung von aktuellen Stellungnahmen der Fachbehörden und der Gemeinde nicht möglich und würde zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen.

Die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO liegen offenkundig nicht vor, nachdem der Kläger erst am Nachmittag vor der mündlichen Verhandlung bei der Gemeinde und beim Beklagten die entsprechenden Bauantragsunterlagen eingereicht hat.

Für die Verpflichtungsklage besteht daher im Haupt- und Hilfsantrag zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ohne vorherige Befassung der Behörde kein Rechtsschutzbedürfnis.

2. Auch der Feststellungsantrag ist unzulässig.

Denn soweit sich der Kläger gegen die Ablehnung einer Baugenehmigung für die ursprünglich beantragte Anlage des Typs WG-12KW wendet und nun die Feststellung der Genehmigungsfähigkeit der ursprünglich beantragten Anlage und damit die Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids begehrt, steht dem die Subsidiarität der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegenüber der Verpflichtungsklage entgegen.

In Betracht kommt eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO (ggf. analog), wenn man von davon ausgeht, dass eine Erledigung der Klage gegen die Ablehnungsentscheidung (ggf. schon vor Klageerhebung) dadurch eingetreten ist, dass die Anlage nicht mehr am Markt verfügbar ist und deswegen ein Rechtsschutzbedürfnis für die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung entfallen ist, weil der Kläger das Bauvorhaben faktisch nicht mehr realisieren kann. Insoweit hat der Kläger zuletzt aber vortragen lassen, dass solche Anlagen noch bei Händlern im Bestand sind und auch als gebrauchte Anlagen auf dem Markt - wenn auch zu sehr hohen Preisen - erwerbbar sind. Der Kläger geht demnach selbst nicht davon aus, dass sich das Rechtsschutzbegehren im Hinblick auf eine Erteilung einer Baugenehmigung für diese Anlage erledigt hat, sondern die Anlage grundsätzlich erwerbbar ist. Erledigung demnach im Hinblick auf eine Verpflichtungsklage nicht eingetreten, da allein die Tatsache, dass der Kläger kein Interesse mehr an der weiteren Rechtsverfolgung hat, keine Erledigung der Hauptsache begründet (vgl. BVerwGE 46, 81).

Zudem ist ein Feststellungsinteresse nicht dargelegt oder sonst ersichtlich. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Fallgruppe einer Wiederholungsgefahr. Der Kläger hat zwar einen Antrag auf Genehmigung einer Kleinwindkraftanlage an dem ursprünglichen Standort gestellt, dies betrifft jedoch eine andere Anlage. Wie ausgeführt ist deren Genehmigungsfähigkeit auf einer geänderten Rechts- und Tatsachengrundlage vom Beklagten zu prüfen. Im Falle einer ablehnenden Entscheidung steht dem Kläger wiederum der Rechtsweg im Rahmen einer Versagungsgegenklage offen.

Unabhängig davon ist der Antrag auch unbegründet. Denn die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids vom 17.4.2014 ergibt sich jedenfalls daraus, dass dem beantragten Vorhaben, das auch den Nachtbetrieb zum Gegenstand hatte, die Gefahr schädlicher Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB) entgegen stand. Nach der Stellungnahme des Umweltschutzingenieurs war aufgrund einer überschlägigen Prognose zu erwarten, dass an den nächstgelegenen Immissionsorten jedenfalls die einschlägigen Nacht-Immissionsrichtwerte bei Weitem überschritten werden. Dies wurde dem Kläger bereits mit Schreiben vom 24.11.2011 mitgeteilt. In einer dem Kläger mit Schreiben vom 7.2.2012 übermittelten Stellungnahmen vom 6.2.2012 hat der Umweltschutzingenieur nochmals ausgeführt, dass ein aussagekräftiges Schallgutachten gefordert werde. Nach einem Aktenvermerk vom 7.4.2014 hat der Kläger gegenüber dem Landratsamt erklärt, ein schalltechnisches Gutachten in Auftrag gegeben zu haben. Ein solches wurde aber bis zur Entscheidung nicht vorgelegt.

Die Klagen waren nach alledem abzuweisen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, nachdem die Beigeladene keinen Antrag zur Sache gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist, § 154 Abs. 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind nicht ersichtlich.

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen eine Baueinstell

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Baueinstellungsverfügung.

Bereits im Jahr 2010 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die Er-richtung einer Kleinwindkraftanlage des Typs W … auf dem Grundstück Fl.Nr. 661 der Gem. … Die beantragte Anlage hat eine Nabenhöhe von 16 m und bei einem Rotorradius von 4 m eine Gesamthöhe von 20 Metern. Mit Beschluss vom 22.9.2010 verweigerte die Stadt das gemeindliche Einvernehmen. Nach Beteiligung der Fachstellen teilte das Landratsamt dem Kläger mit, dass dem Vorhaben Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Denkmalschutzes entgegenstünden sowie schädliche Umwelteinwirkungen für die benachbarte Wohnbebauung hervorgerufen würden. Eine Entscheidung erging zunächst u.a. wegen einer vom Kläger erhobenen Petition zum Bayerischen Landtag nicht.

Im Rahmen einer Baukontrolle am 25.3.2014 stellte der Beklagte fest, dass mit der Fertigstellung des Fundaments die Errichtung des Vorhabens ohne Baugenehmigung begonnen wurde. Mit Bescheid vom 26.3.2014 sprach der Beklagte förmlich unter Androhung eines Zwangsgeldes eine Baueinstellung aus. Bei einer weiteren Baukontrolle am 7.4.2014 stellte der Beklagte fest, dass der Mast für eine Kleinwindkraftanlage errichtet wurde, allerdings für eine andere Anlage als beantragt mit einer Masthöhe von 18 m. Mit Schreiben vom 10.4.2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass das mit Bescheid vom 26.4.2014 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR fällig geworden sei und drohte mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR an, falls der Baueinstellungsverpflichtung nicht nachgekommen wird. Mit Bescheid vom 17.4.2014 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab.

Am 8.4.2014 ließ der Kläger die hier streitgegenständliche Klage gegen den förmlichen Baueinstellungsbescheid vom 26.3.2014 erheben. Auch gegen die erneute Zwangsgeldandrohung und gegen die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung wurde Klage erhoben (Az. RO 7 K 14.664 und RO 7 K 14.873). Eine Begründung der Klage erfolgte zunächst nicht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ließ der Kläger vorbringen, dass eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit vorliege und nur die Dauer des Genehmigungsverfahrens zum Bau der Anlage ohne Genehmigung geführt habe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 26.3.2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat in diesem Verfahren und im Verfahren, das die Erteilung der begehrten Baugenehmigung zum Gegenstand hat, Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der örtlichen Verhältnisse durch den Berichterstatter am 21.5.2015.

Am 13.1.2016 hat der Antragsteller Bauantragsunterlagen zur Errichtung der Windkraftanlage des Typs A* … bei der Gemeinde und dem Beklagten eingereicht, die er angeschafft und mit deren Errichtung er begonnen hat.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in den Verfahren RO 7 K 14.664 und RO 7 K 14.873, auf die vorgelegten Behördenakten und auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Landratsamts vom 26.3.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die Baueinstellungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 75 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung - BayBO. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden. Eine Baueinstellung kommt dabei bei nicht genehmigungspflichtigen Vorhaben ebenso in Betracht wie bei genehmigungspflichtigen. Bei nicht genehmigungspflichtigen Vorhaben ist für die Baueinstellung im Regelfall die materielle Baurechtswidrigkeit erforderlich, bei genehmigungspflichtigen Vorhaben reicht für die Anordnung die formelle Baurechtswidrigkeit aus, also der Umstand, dass für das Vorhaben keine Genehmigung vorliegt.

Im vorliegenden Fall wurde das Bauvorhaben des Klägers ohne die nach Art. 55 Abs. 1 BayBO erforderliche Baugenehmigung errichtet. Denn die Kleinwindkraftanlage ist aufgrund ihrer Höhe nicht genehmigungsfrei nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 b) BayBO.

Unerheblich ist insoweit, ob das Vorhaben nach entsprechender Prüfung als genehmigungsfähig zu beurteilen ist oder nicht. Das präventive Bauverbot mit Erlaubnisvorbehalt hat gerade den Zweck, eine sachgerechte Prüfung im Genehmigungsverfahren vor der Errichtung von Bauvorhaben, also vor der Schaffung vollendeter Tatsachen, sicherzustellen. Der formelle Verstoß gegen die Baugenehmigungspflicht ist für die Baueinstellung daher ausreichend.

Das Vorhaben des Klägers ist auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig, was zu einer Ausnahme vom vorgenannten Grundsatz führen kann. Das Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zwar privilegiert im Außenbereich zulässig, jedoch ist fraglich, ob ihm öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegen stehen. Dass dies hier nicht von vornherein ausgeschlossen ist, liegt auf der Hand. Dies zeigen auch die ablehnenden Stellungnahmen der Gemeinde und der Fachstellen, die sich im Genehmigungsverfahren geäußert haben. In Betracht kommen namentlich z.B. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Orts- und Landschaftsbildes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm für die benachbarte Wohnbebauung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB), Belange der Denkmalpflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) oder Darstellungen des Landschaftsplans, der südlich …, wo die Anlage errichtet werden soll, Bereiche vorsieht, die von Bebauung frei zu halten sind (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB).

Die Baueinstellungsverfügung ist auch zu Recht an den Kläger gerichtet, weil er als Bauherr und Grundstückseigentümer sowohl Handlungswie auch Zustandsstörer ist.

Der Bescheid enthält auch die erforderliche Ermessensausübung und -begründung (vgl. Art. 39 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG). Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO räumt der Bauaufsichtsbehörde zwar bei der Einstellung von Bauarbeiten ein Ermessen ein, das aber entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben ist; das Landratsamt muss deshalb besonders darauf bedacht sein, bereits die Entstehung baurechtswidriger Zustände durch ein rechtzeitiges und wirksames Einschreiten zu verhindern. Dies bedeutet, dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen regelmäßig eine Baueinstellungsverfügung ergehen kann und soll (sogenanntes intendiertes oder Regelermessen). An die Ermessensausübung sind in solchen Fällen nur geringe Anforderungen zu stellen (BayVGH, B.v. 2.8.2000 - 1 ZB 97.2669 - juris Rn. 5). Das Landratsamt hat das intendierte Ermessen des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO ausgeübt und beanstandungsfrei keine Ausnahme gesehen.

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht erkennbar. Dies gilt auch für die Höhe des Zwangsgeldes (Art. 31 Abs. 2 VwZVG). Mit der für sofort vollziehbar erklärten Baueinstellung lag auch ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG vor.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Zulassung der Berufung war nicht veranlasst, Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.