Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 18. Okt. 2018 - RO 5 K 17.2231

published on 18/10/2018 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 18. Okt. 2018 - RO 5 K 17.2231
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Abänderung eines Bescheids über Zuwendungen für den Neubau eines Mastschweine- und Ferkelaufzuchtstalls.

Der Kläger stellte am 10. Juni 2010 einen Antrag auf Förderung für die Maßnahme “Neubau Mastschwein- und Ferkelaufzuchtstall mit Güllegrube und Getreidelager” im Rahmen des Agrarinvestitionsförderprogramms (AFP) des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

Nach der anwendbaren Richtlinie (Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten zur Einzelbetrieblichen Investitionsförderung vom 11. Januar 2011 Nr. G 4-7271-7642) und den anwendbaren Verwaltungsvorschriften war der Betrag der Zuwendungen aus dem “zuwendungsfähigen Investitionsvolumen” zu berechnen. Dieses setzt sich aus veranschlagten Kosten für einerseits Baumaßnahmen und andererseits Betreuungsgebühren zusammen. Auf das zuwendungsfähige bauliche Investitionsvolumen war das relevante Privatvermögen zu 50% anzurechnen, soweit es einen Freibetrag von 400.000,00 € überstieg (Berücksichtigung der sog. Vermögensprosperität). Auf den solchermaßen bereinigten Betrag wurde ein Zuschuss für Baumaßnahmen i.H.v. 25% gewährt. Hinzu kam ein Zuschuss für Betreuungskosten, gestaffelt nach zuwendungsfähigem baulichen Investitionsvolumen, von bis zu 9.000,00 €.

In seinem Antrag erklärte der Kläger, gemeinsam mit seiner Ehefrau über relevantes Privatvermögen i.H.v. 677.422,00 € zu verfügen. Dieser Betrag wurde vom Kläger und seiner Ehefrau später zum Stand 1. März 2011 auf 622.583,13 € korrigiert.

Mit Bescheid vom 24. März 2011 bewilligte der Beklagte Zuwendungen i.H.v. bis zu 173.340,00 € für die Maßnahme. Dabei legte er relevantes Privatvermögen des Klägers und seiner Ehefrau i.H.v. 631.583,13 € zugrunde, da er einen Teil der geltend gemachten Verbindlichkeiten nicht als privat veranlasst anerkannte.

Aus der bewilligten Summe wurden bisher Zuwendungen i.H.v. 163.974,21 € an den Kläger ausbezahlt.

Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 24. September 2015 kam der Beklagte zu dem vorläufigen Ergebnis, das relevante Privatvermögen hätte zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich 728.045,56 € betragen. Nach einer teilweise erfolgreichen Gegenvorstellung des Klägers änderte der Beklagte den ursprünglichen Bewilligungsbescheid ab und setzte, ausgehend von einem relevanten Privatvermögen i.H.v. 681.195,03 €, Zuwendungen i.H.v. bis zu 168.140,01 € fest.

Gegen diese Festsetzung wendet sich der Kläger. Dabei ist zwischen den Parteien allein streitig, wie eine auf die Ehefrau des Klägers lautende private Lebensversicherung zu behandeln ist, die zum Tag der Antragstellung einen Rückkaufswert i.H.v. 28.505,38 € hatte:

Bei der gegenständlichen Lebensversicherung handelt es sich um eine Kapitallebensversicherung mit Kapitalausschüttung bei Fälligkeit und Rückkaufsoption. Die Versicherung ist mit Blick auf die zum 1. Januar 1995 erfolgte Neuregelung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) abgeschlossen worden. Dessen § 85 Abs. 3 Nr. 3 ermöglichte es Ehegatten von Landwirten, sich von der Beitragspflicht für die Alterskasse der Landwirte befreien zu lassen, wenn sie stattdessen begannen, eine private Lebensversicherung anzusparen. Die Ehefrau des Klägers ist mit Bescheid vom 9. Februar 1996 aufgrund des Versicherungsabschlusses von der Versicherungspflicht befreit worden.

Die gegenständliche Maßnahme hatte laut Änderungsbescheid ein zuwendungsfähiges Investitionsvolumen i.H.v. 793.041,00 €, zusammengesetzt aus Kosten für Baumaßnahmen i.H.v. 777.157,00 € und für Betreuung i.H.v. 15.884,00 €. Der Beklagte rechnete den Rückkaufswert der Lebensversicherung dem relevanten Privatvermögen hinzu, wodurch der Freibetrag um insgesamt 281.195,03 € überschritten wurde. Nach Anrechnung von 140.597,52 € auf das zuwendungsfähige bauliche Investitionsvolumen verblieb ein bereinigter Betrag i.H.v. 636.559,48 €, woraus sich laut Änderungsbescheid ein Zuschuss für Baumaßnahmen i.H.v. 159.140,01 € und für Betreuungskosten i.H.v. 9.000,00 € errechnete. In Summe hat die Beklagte auf dieser Grundlage Zuwendungen i.H.v. bis zu 168.140,01 € festgesetzt.

Ohne den Rückkaufswert der Lebensversicherung würde der Freibetrag lediglich um 252.689,65 € überschritten. Es wären 126.344,83 € anzurechnen und vom zuwendungsfähigen baulichen Investitionsvolumen verbliebe ein bereinigter Betrag i.H.v. 650.812,17 €. Daraus würde sich ein Zuschuss für Baumaßnahmen i.H.v. 162.703,04 € errechnen. Bei einem gleichbleibenden Zuschuss für Betreuungskosten i.H.v. 9.000,00 € wären Zuwendungen i.H.v. bis zu 171.703,04 € festzusetzen, also um 3.563,03 € mehr als im Änderungsbescheid geschehen. (Die Diskrepanz zum klägerischen Antrag i.H.v. 0,14 € beruht auf einem Rechenfehler des Beklagten im Änderungsbescheid.)

Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2017, bei Gericht eingegangen am selben Tag, ließ der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben.

Der Kläger ist der Ansicht, es verstoße gegen den Gleichheitssatz, wenn der Beklagte den Rückkaufswert der Lebensversicherung dem relevanten Privatvermögen zurechne.

Die Beklagte differenziere i.R.d. Prosperitätsprüfung grundsätzlich zwischen bei der gesetzlichen Alterskasse gebildeten Anwartschaften und Rentenersatzversicherungen ohne einmalige Kapitalausschüttung einerseits, und Rentenersatzversicherungen mit einmaliger Kapitalausschüttung andererseits. Nur letztere würden dem relevanten Privatvermögen zuwendungsmindernd zugerechnet.

Diese Praxis verstoße gegen den Gleichheitssatz. Antragsteller, die ihre Altersversorgung durch eine Lebensversicherung mit einmaliger Kapitalausschüttung abgesichert haben, würden in nicht zu rechtfertigender Weise schlechter gestellt. Die Vermögensprosperität sei unabhängig von der Wahl einer der drei Varianten einer Alterssicherung gleich zu beurteilen. Eine förderrechtliche Differenzierung verbiete sich.

In allen drei Varianten stünden die jeweils geleisteten Beiträge und Prämien zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr im liquiden Vermögen, weshalb sich die Vermögensprosperität jedenfalls in diesem Zeitpunkt als identisch erweise. Eine Rückkaufsoption könne für jede der drei Varianten vereinbart werden, sie hafte nicht spezifisch Versicherungen mit Kapitalausschüttung an.

Die Vermögensprosperität sei auch mit Blick auf die Auszahlungsmodalität nicht unterschiedlich zu beurteilen. Den Zweck der Befreiungsvorschrift des § 85 Abs. 3 Nr. 3 ALG erfülle jede der Alterssicherung dienende angesparte Versicherung gleichermaßen, unabhängig von den Auszahlungsmodalitäten. Eine Ungleichbehandlung i.R.d. Prosperitätsprüfung setze sich daher in Widerspruch zum Zweck des § 85 Abs. 3 Nr. 3 ALG.

Die gegenständliche Versicherung diene zweckgebunden der Alterssicherung und entspreche der Höhe nach der für eine Befreiung von der Versicherungspflicht erforderlichen Mindestversicherungssumme.

Der Kläger beantragt,

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Änderung des Zuwendungsbescheids des Beklagten vom 6.12.2017 (AZ: F4-7271-7610), dem Kläger durch Zuwendungsbescheid eine Zuwendung in Höhe von 171.703,18 € zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bei dem anzurechnenden Vermögen waren unter Nummer 4 des Merkblattes Ansprüche aus Versicherungen zur Bildung von Privatkapital (gegebenenfalls Rückkaufswert) anzugeben. Nach der Verwaltungspraxis mussten Kapitallebensversicherungen mit Kapitalausschüttung bei Fälligkeit oder Rückkauf der Versicherung dieser Wert angegeben werden. Soweit es sich um reine Rentnersatzversicherungen ohne Kapitalausschüttung handelte, sei kein verfügbares Kapital anzurechnen gewesen, da diese wie Rentenversicherungsbeiträge in der Alterskasse anzusehen seien. Da es sich vorliegend um eine Kapitallebensversicherung mit Kapitalausschüttung gehandelt habe, sei der Rückkaufswert dem Privatvermögen zuzurechnen.

Für die Prüfung der Vermögensprosperität differenziere der Beklagte zu Recht zwischen Rentenersatzversicherungen ohne Kapitalausschüttung einerseits und Kapitallebensversicherungen mit Kapitalausschüttung bei Fälligkeit oder Rückkauf der Versicherung andererseits. Bei letzteren werde ein privates Vermögen angespart, dessen Rückkaufswert bei Antragstellung verfügbar sei, bei ersteren nicht.

Zahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung wie auch in eine Rentenersatzversicherung ohne Kapitalausschüttung könnten nicht als Bildung von Privatvermögen angesehen werden, da faktisch kein Vermögen aufgebaut werde, sondern nur ein Anspruch auf Altersrente. Diese Beiträge seien damit - anders als Spareinlagen etc. - im Zeitpunkt der Antragstellung nicht zur Finanzierung der Maßnahme verfügbar. Leistungen aus solchen Versicherungen würden erst mit Erreichen des Renteneintrittsalters fällig. Bei Kapitallebensversicherungen mit Kapitalausschüttung bei Fälligkeit oder Rückkauf der Versicherung würde dagegen je nach Versicherungsbedingungen ein Vermögen angespart, das dann nach Ablauf der individuell festgelegten Vertragslaufzeit i.d.R. durch Rentenzahlungen oder eine Einmalzahlung aufgebraucht werde.

Die Versicherungen gleich zu behandeln, würde Versicherte mit Kapitalausschüttung besser stellen, da sie vor Antragstellung eigentlich verfügbares Vermögen in beliebiger Höhe in einer solchen Versicherung förderungsgünstig binden könnten. Da ein Rückkauf einer solchen Versicherung jederzeit möglich sei, sei ihr Rückkaufswert, anders als Zahlungen zur Alterskasse bzw. in Rentenersatzversicherungen, dem verfügbaren Vermögen zuzuordnen.

Der Auszahlungsmodus, ob Einmalzahlung oder verrentete Auszahlung, sei dabei für die Vergabeentscheidung unerheblich. Entscheidend sei vielmehr, ob es - anders als bei Leistungen aufgrund von Altersrente - zu einer je nach Abschlusssumme variablen Kapitalausschüttung kommt. Diese Praxis stünde nicht in Widerspruch zu § 85 Abs. 3 Nr. 3 ALG, da dort lediglich die verschiedenen Befreiungstatbestände aufgeführt würden. Es sei verfehlt, daraus eine generelle Pflicht zur Gleichbehandlung unterschiedlicher Absicherungsmöglichkeiten i.R.d. Prosperitätsprüfung abzuleiten.

Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Parteien damit einverstanden waren (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung der beantragten Zuwendungen i.H.v. bis zu 171.703,04 € aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

1. Maßnahmen im Bereich der Leistungsverwaltung sind durch die Gerichte nur eingeschränkt überprüfbar. Insbesondere können die Gerichte die einer bestimmten Vergabepraxis zugrunde liegenden Verwaltungsvorschriften nicht unmittelbar überprüfen, da diesen als bloßes Innenrecht der Verwaltung keine anspruchsbegründende Außenwirkung zukommt (BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 - 3 C 111/79, BVerwGE 58, 45).

Die Gerichte haben aber darüber zu entscheiden, ob die Behörde bei der Subventionsvergabe ihr Ermessen richtig ausgeübt hat (§ 114 S. 1 VwGO). Insbesondere darf die Behörde gleich gelagerte Fälle nicht willkürlich ungleich behandeln (Art. 3 Abs. 1 GG). Deshalb kann ein Anspruch auf eine bestimmte Subventionsvergabe entstehen, wenn die Behörde in gleich gelagerten Fällen einer Subventionsvergabe stattgegeben hat (Selbstbindung der Verwaltung).

Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keiner eigenständigen richterlichen Kontrolle. Maßgebend für die Selbstbindung der Verwaltung ist die tatsächliche Handhabung in der Verwaltungspraxis zur maßgeblichen Zeit und in welchen Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden sind, so BVerwG vom 17.01.1996 -11 C 5/95 Rn.21 u. BVerwG vom16.05.2015-10 C 15/14 Rn.24, juris).

2. Nach der damals bei der Bewilligung der Förderung maßgeblichen Verwaltungspraxis waren Lebensversicherungen mit Kapitalausschüttung anzugeben und der Rückkaufswert als Eigenkapital anzusehen. Andere Lebensversicherungen und Rentenversicherungen aber nicht. Diese Verwaltungspraxis war rechtmäßig. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte i.R.d. Prosperitätsprüfung maßgeblich darauf abstellt, ob es sich um eine Lebensversicherung mit Kapitalausschüttung handelt oder nicht. Auch ist eine förderrechtliche Gleichbehandlung aller den Befreiungstatbestand des § 85 Abs. 3 Nr. 3 ALG erfüllenden Versicherungsverträge nicht aus Rechtsgründen geboten.

a) Die Verwaltung steht bei der Ausgestaltung der Prosperitätsprüfung vor der Aufgabe, anhand objektivierbarer und sachgerechter Kriterien festzulegen, welche Art Lebensversicherungen nach Sinn und Zweck der Prosperitätsprüfung in diese einzustellen sind und welche nicht.

b) Die Berücksichtigung der Vermögensprosperität beschränkt den Kreis möglicher Förderungsempfänger unter dem Gesichtspunkt der vermögensmäßigen Leistungsfähigkeit. Sie steht insoweit in Einklang mit und konkretisiert Art. 28 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), demnach Förderungen zur Erhöhung der Wertschöpfung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf Kleinst- und Kleinbetriebe sowie mittlere Unternehmen zu begrenzen sind. Im nationalen Recht hat die Prosperitätsprüfung ihre Rechtsgrundlage in Art. 23 und 24 der Bayerischen Haushaltsordnung. Danach ist für die Veranlagung und Bewilligung von Zuwendungen neben dem erheblichen Staatsinteresse weitere Voraussetzung, dass die geplante Investitionen ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang getätigt werden kann (so genanntes Subsidiaritätsprinzip). Die Leistungen des Staates haben insoweit nur subsidiären Charakter. Auch aus dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ihrer Verwendung folgt, dass die Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers im Rahmen der Förderung generell zu berücksichtigen ist.

c) Es wäre zwar rechtlich möglich gewesen, auch andere Lebensversicherungen, bei denen bei Kündigung des Vertrages ein Auszahlungsanspruch bereits vorzeitig besteht, im Rahmen der Vermögensprosperität anzurechnen.

Bei wirtschaftlicher Betrachtung hat prinzipiell jede Form der Lebensversicherung einen bestimmten, im gegenwärtigen Vermögen vorhandenen Gegenwartswert. Dieser entspricht finanzmathematisch der Summe der auf den gegenwärtigen Tag abgezinsten erwarteten positiven Zahlungsströme. Hierfür macht es keinen Unterschied, ob der Eintritt des Versicherungsfalls gewiss oder ungewiss ist, ob bei Fälligkeit eine Einmalzahlung oder eine periodische Rente geschuldet ist, und ob die Summe der Rentenzahlungen abhängig oder unabhängig von der Summe der eingezahlten Beiträge ist. Gewissheitsgrad und Auszahlungsmodalität wirken sich lediglich auf die Höhe des jeweiligen Gegenwartswerts aus, nicht aber darauf, ob es einen Gegenwartswert gibt oder nicht.

Der Gegenwartswert einer Lebensversicherung kann aber je nach Ausgestaltung des Versicherungsvertrags ein bloß kalkulatorischer oder ein tatsächlich realisierbarer Vermögenswert sein. Von einem bloß kalkulatorischen Wert ist insbesondere auszugehen, wenn einer Realisierung des Gegenwartswerts rechtliche Gründe entgegenstehen. Das ist für solche Verträge der Fall, die für die Altersvorsorge bestimmt sind und für die Versicherungsnehmer und Versicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand unwiderruflich ausgeschlossen haben (§ 168 Abs. 3 VVG). Dasselbe gilt für Verträge, bei denen der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers ungewiss ist und in denen sich der Versicherungsnehmer kein Recht zur vorzeitigen Kündigung mit Rückerstattungsansprüchen ausbedungen hat (arg. e contr. § 169 Abs. 1 VVG). Alle anderen Lebensversicherungen sind jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündbar (§ 168 Abs. 1, 2 VVG) und vom Versicherer mit dem Rückkaufswert abzugelten (§ 169 Abs. 1 VVG). Solche Lebensversicherungen haben also einen realisierbaren Gegenwartswert in Höhe ihres Rückkaufswerts.

Auch Rentenersatzversicherungen ohne Kapitalausschüttung können einen realisierbaren Rückkaufwert haben. § 169 Abs. 1 VVG gilt insbesondere auch für solche Rentenersatzversicherungen ohne Kapitalausschüttung, die im Todesfall Hinterbliebene begünstigen, etwa durch eine Beitragsrückgewähr, eine Garantiezeit für die Rentenzahlung oder eine sonstige Todesfallleistung (vgl. BaFin, Private Rentenversicherung auf einen Blick, zuletzt geändert am 1. April 2016, abrufbar unter https://www.bafin.de/DE/Verbraucher Finanzwissen/VA/PrivateRentenversicherung/ Private_Rentenversicherung_node.html). Denn für solche Verträge ist der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers nicht “ungewiss” i.S.d. § 169 Abs. 1 VVG. Ungewissheit liegt bei Rentenersatzversicherungen ohne Kapitalausschüttung nur vor, wenn im Falle des Versterbens des Versicherten vor Rentenbeginn keinerlei Leistung fällig wird. Bei Versicherungen, bei denen der Eintritt der Zahlungsverpflichtung des Versicherers gewiss ist, steht dem Versicherungsnehmer nach der Kündigung ein Rückkaufswert zu. Dabei muss der Versicherungsnehmer aber in der Regel Abschläge in Kauf nehmen.

Indem der Beklagte bei „Rentenersatzversicherungen ohne Kapitalausschüttung” nicht zwischen solchen mit und solchen ohne realisierbaren Gegenwartswert differenziert, hat der Beklagte in dem Umfang, in dem er in anderen Fällen Rentenersatzversicherungen ohne Kapitalausschüttung mit Todesfallleistung i.R.d. Prosperitätsprüfung nicht angerechnet hat, eine Verwaltungspraxis begründet, der nach Lebensversicherungen ohne Kapitaluauschüttung, aber mit prinzipiell realisierbarem Gegenwartswert nicht anzurechnen sind. Das begründet aber keinen Anspruch des Klägers auf insoweitige Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob einer Gleichbehandlung nicht bereits der Grundsatz entgegen steht, dass eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht verlangt werden kann (BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1975 - II C 68/73, BVerwGE 47, 330; Urteil vom 21. Juli 1994 - 2 WD 6/94, BVerwGE 103, 143). Denn für die unterschiedliche Behandlung dieser Versicherungen besteht ein sachlicher Grund, siehe dazu auch Bundesverwaltungsgericht vom16.05.2015-10 C 15/14 Rn.24, juris.

Das Ergebnis würde eine neue Ungleichbehandlung begründen, indem sie Antragstellern mit Kapitallebensversicherungen ermöglichen würde, eigentlich verfügbares Vermögen förderungsgünstig der Anrechnung zu entziehen. Diese Möglichkeit stünde allen Antragstellern gleichermaßen offen. Ihr wäre durch eine entsprechende Änderung der Vergabepraxis oder Behandlung i.R.d. Missbrauchsprüfung entgegenzuwirken. Zudem bestünde eine Ungleichbehandlung zur Anrechnung von im Betriebsvermögen geführten Finanzanlagen, Wertpapieren und Guthaben und Spareinlagen. Lebensversicherungen mit Kapitalausschüttung sind ebenso wie diese Anlagen leicht verfügbar und wurden früher auch häufig in anderen Bereichen zur Baufinanzierung als Eigenkapital eingesetzt. Es besteht kein sachlicher Grund diese dann im Vergleich zu diesen Anlagen unterschiedlich zu behandeln. Außerdem wäre in der Verwaltungspraxis auch noch eine schwierige Unterscheidung zwischen vorzeitig kündbar Lebensversicherungen, bei denen der Eintritt der Zahlungspflicht des Versicherers gewiss ist, erforderlich. Es besteht somit ein sachlicher Grund für die hier strittige Verwaltungspraxis.

d) Die übrigen Argumente des Klägers greifen auch nicht durch. Sinn und Zweck der Prosperitätsprüfung gebieten es nicht, Wertungen anderer Regelungsbereiche zu berücksichtigen. Insbesondere gebieten Sinn und Zweck der Prosperitätsprüfung keine Gleichbehandlung aller der Altersvorsorge dienenden Lebensversicherungen.

So differenzierte zwar das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung zur Anrechnung von Lebensversicherungen i.R.d. Bedürftigkeitsprüfung im Zusammenhang mit der Bewilligung von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe maßgeblich nach der Zweckbindung der Versicherung und schied unter dem Kriterium der Zumutbarkeit der Verwertung alle Versicherungen aus, die nach den Verhältnissen des Einzelfalls allein der Altersvorsorge des Bedürftigen zu dienen bestimmt waren und nicht darüber hinausgehendes Vermögen ansparten (BSG, Urteil vom 29. Januar 1997 - 11 RAr 21/96, NZS 1997, 491; Urteil vom 24. April 1997 - 11 RAr 23/96, NZW 1998, 92). Doch ist die Zumutbarkeit der Verwertung ein Kriterium, das dem Sinn und Zweck der Bedürftigkeitsprüfung geschuldet ist, und sich nicht verallgemeinernd und zwingend auf die förderrechtliche Prosperitätsprüfung übertragen lässt. Eine allein der Altersvorsorge dienende Lebensversicherung vorrangig vor einer Inanspruchnahme der Solidargemeinschaft zu verwerten ist aus der Erwägung heraus unzumutbar, dass Arbeitslosenunterstützung nur bis zum Renteneintritt greift und eine für den späteren Zeitraum zweckgebundene Vermögensanlage daher nach Sinn und Zweck der Bedürftigkeitsprüfung nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des Erwerbs(losen) lebens zur Verfügung steht. Vergleichbare Erwägungen greifen im Subventionsrecht nicht Platz. Käme es auf die Zweckbindung der Lebensversicherung als Altersvorsorge an, und nicht auf die Realisierbarkeit ihres Gegenwartswerts, würde bei wirtschaftlicher Betrachtung im Ergebnis die Altersvorsorge der Zuwendungsempfänger mitgefördert. Das entspricht nicht dem Zweck des Agrarinvestitionsprogramms.

Auch war der Beklagte nicht verpflichtet, die ab dem Jahre 2015 erfolgte Änderung der Prosperitätsprüfung in eine Einkommensprosperitätsprüfung anhand von Steuerbescheiden der letzten drei Jahre durch die Richtlinie zur einzelbetrieblichen Investitionsförderung ab 2015 auch auf Altfälle anzuwenden. Die Förderberechtigten haben keinen Anspruch auf Förderung. Sie können sich nicht auf Artikel 14 Abs. 1 GG berufen. Deshalb war der Beklagte auch nicht verpflichtet, eine für die meisten Förderberechtigte günstige Regelung auf Altfälle anzuwenden.

II.

Die Kostenentscheidung erging aufgrund §§ 154 Abs. 1, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Personen, die am 31. Dezember 1994 als Landwirte oder mitarbeitende Familienangehörige von der Beitragspflicht in der Altershilfe für Landwirte befreit oder kraft Gesetzes beitragsfrei waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungsfrei. Personen, die am 31. Dezember 1994 von der Beitragspflicht befreit waren, sind nach den Vorschriften über den versicherten Personenkreis versicherungspflichtig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen der für die Versicherungspflicht maßgebenden Voraussetzungen beantragen, daß die Befreiung von der Beitragspflicht enden soll; die Befreiung endet vom Eingang des Antrags, frühestens vom 1. Januar 1995 an. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Landwirts, der am 31. Dezember 1994 nur deshalb nicht beitragspflichtig war, weil der Landwirt das Unternehmen der Landwirtschaft überwiegend geleitet hat; er gilt als Landwirt nach § 1 Abs. 3.

(2) Im Beitrittsgebiet selbständig tätige Landwirte, die am 31. Dezember 1994 im Beitrittsgebiet in dieser Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig waren, sind versicherungsfrei, solange sie in der gesetzlichen Rentenversicherung als Landwirt versicherungspflichtig sind.

(3) Versicherte nach § 1 Abs. 3 sind ab 1. Januar 1995 von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
vor dem 2. Januar 1945 geboren sind,
2.
bis zum 31. Dezember 1995 für 216 Kalendermonate
a)
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben oder
b)
in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften versicherungsfrei waren, nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit waren oder die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt hätten, wenn sie nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen wären, oder
3.
vor dem 1. April 1996 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen für sich und ihre Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den Fall der Invalidität, des Todes und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres abgeschlossen haben und die Aufwendungen für diese Versicherung der Höhe des Beitrags zur Alterssicherung der Landwirte ohne Berücksichtigung von Zuschüssen zum Beitrag entsprechen.
Satz 1 gilt nur, wenn Versicherte nach § 1 Abs. 3
1.
am 31. Dezember 1994 nicht beitragspflichtig waren,
2.
am 31. Dezember 1994 mit einem zu diesem Zeitpunkt in der Altershilfe für Landwirte beitragspflichtigen oder einem vor dem 1. Januar 1995 von der Beitragspflicht in der Altershilfe für Landwirte befreiten Landwirt verheiratet sind und
3.
die Befreiung bis zum 31. März 1996 bei der landwirtschaftlichen Alterskasse beantragen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(3a) (weggefallen)

(3b) Versicherte nach § 1 Abs. 3 werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange

1.
der nach § 1 Abs. 6 und § 32 Abs. 6 Satz 5 ermittelte Wirtschaftswert des Unternehmens der Landwirtschaft 15.000 Deutsche Mark nicht überschreitet,
2.
der Unternehmer nach § 1 Abs. 2 ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft regelmäßig Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen von mehr als 20.452 Euro jährlich erzielt,
wenn
1.
die Ehe
a)
in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999 geschlossen wird und bis zum 31. Dezember 1999 eine selbständige landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen wird oder
b)
bereits am 31. Dezember 1994 bestanden hat und in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999 eine am 31. Dezember 1994 noch nicht ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen wird und
2.
der Unternehmer nach § 1 Abs. 2 bereits von der Versicherungspflicht befreit ist, es sei denn, er hat die Wartezeit von 15 Jahren zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherte nach § 1 Abs. 3 den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellt, noch nicht erfüllt.
Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1999 zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von 3 Monaten oder bis zum 31. März 1996 beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.

(4) Versicherte nach § 1 Abs. 3 sind ab 1. Januar 1995 von der Versicherungspflicht auch dann befreit, wenn sie

1.
vor dem 2. Januar 1945 geboren sind,
2.
bis zum 31. Dezember 1995 für 216 Kalendermonate
a)
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben oder
b)
in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften versicherungsfrei waren, nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit waren oder die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt hätten, wenn sie nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen wären, oder
3.
vor dem 1. April 1996 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen für sich und ihre Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den Fall der Invalidität, des Todes und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres abgeschlossen haben und die Aufwendungen für diese Versicherung der Höhe des Beitrags zur Alterssicherung der Landwirte ohne Berücksichtigung von Zuschüssen zum Beitrag entsprechen,
und wenn
1.
sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben,
2.
der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft im Beitrittsgebiet liegt,
3.
sie am 31. Dezember 1994 mit einem Landwirt verheiratet waren, der am 31. Dezember 1994 nicht als Landwirt beitragspflichtig war und
4.
sie die Befreiung bis zum 31. März 1996 bei der landwirtschaftlichen Alterskasse beantragen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(5) Personen, die vor dem 23. Dezember 1995 von der Versicherungspflicht nach den Absätzen 3 und 4 befreit worden sind, können bis zum 30. Juni 1996 erklären, daß die Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll. Wird die Erklärung abgegeben, beseht Versicherungspflicht ab 1. Januar 1995.

(6) Personen, die vor dem 23. Dezember 1995 nach § 3 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Tätigkeit befreit. Sie können bis zum 30. Juni 1996 erklären, daß die Befreiung von der Versicherungspflicht von ihrem Beginn an enden soll.

(7) Personen, die bis zum 22. Dezember 1995 von der Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung nach § 5 Gebrauch gemacht haben, sowie Personen, deren Versicherungspflicht nach § 84 Abs. 1 bis 3 vor dem Zeitpunkt endet, zu dem für 15 Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind, können die Versicherung bis zu dem Zeitpunkt freiwillig fortsetzen, bis zu dem für 15 Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind.

(8) Personen, die in der Zeit vom 23. Dezember 1995 bis zum 31. März 1996 einen Antrag auf Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 stellen, werden mit Wirkung vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an von der Versicherungspflicht befreit.

(9) Personen, die am 31. März 2003 nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 in der bis zum 31. März 2003 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben von der Versicherungspflicht befreit, solange das für die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 maßgebende Einkommen jährlich ein Siebtel der Bezugsgröße oder 4800 Euro überschreitet. Sie können bis zum 30. September 2003 erklären, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht zum 31. März 2003 enden soll. Personen, die am 30. September 2022 nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 in der bis zum 30. September 2022 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben von der Versicherungspflicht befreit, solange das für die Befreiung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 maßgebende Einkommen regelmäßig jährlich 4 800 Euro überschreitet. Sie können bis zum 31. März 2023 erklären, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht zum 30. September 2022 enden soll.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Personen, die am 31. Dezember 1994 als Landwirte oder mitarbeitende Familienangehörige von der Beitragspflicht in der Altershilfe für Landwirte befreit oder kraft Gesetzes beitragsfrei waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungsfrei. Personen, die am 31. Dezember 1994 von der Beitragspflicht befreit waren, sind nach den Vorschriften über den versicherten Personenkreis versicherungspflichtig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen der für die Versicherungspflicht maßgebenden Voraussetzungen beantragen, daß die Befreiung von der Beitragspflicht enden soll; die Befreiung endet vom Eingang des Antrags, frühestens vom 1. Januar 1995 an. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Landwirts, der am 31. Dezember 1994 nur deshalb nicht beitragspflichtig war, weil der Landwirt das Unternehmen der Landwirtschaft überwiegend geleitet hat; er gilt als Landwirt nach § 1 Abs. 3.

(2) Im Beitrittsgebiet selbständig tätige Landwirte, die am 31. Dezember 1994 im Beitrittsgebiet in dieser Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig waren, sind versicherungsfrei, solange sie in der gesetzlichen Rentenversicherung als Landwirt versicherungspflichtig sind.

(3) Versicherte nach § 1 Abs. 3 sind ab 1. Januar 1995 von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
vor dem 2. Januar 1945 geboren sind,
2.
bis zum 31. Dezember 1995 für 216 Kalendermonate
a)
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben oder
b)
in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften versicherungsfrei waren, nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit waren oder die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt hätten, wenn sie nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen wären, oder
3.
vor dem 1. April 1996 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen für sich und ihre Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den Fall der Invalidität, des Todes und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres abgeschlossen haben und die Aufwendungen für diese Versicherung der Höhe des Beitrags zur Alterssicherung der Landwirte ohne Berücksichtigung von Zuschüssen zum Beitrag entsprechen.
Satz 1 gilt nur, wenn Versicherte nach § 1 Abs. 3
1.
am 31. Dezember 1994 nicht beitragspflichtig waren,
2.
am 31. Dezember 1994 mit einem zu diesem Zeitpunkt in der Altershilfe für Landwirte beitragspflichtigen oder einem vor dem 1. Januar 1995 von der Beitragspflicht in der Altershilfe für Landwirte befreiten Landwirt verheiratet sind und
3.
die Befreiung bis zum 31. März 1996 bei der landwirtschaftlichen Alterskasse beantragen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(3a) (weggefallen)

(3b) Versicherte nach § 1 Abs. 3 werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange

1.
der nach § 1 Abs. 6 und § 32 Abs. 6 Satz 5 ermittelte Wirtschaftswert des Unternehmens der Landwirtschaft 15.000 Deutsche Mark nicht überschreitet,
2.
der Unternehmer nach § 1 Abs. 2 ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft regelmäßig Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen von mehr als 20.452 Euro jährlich erzielt,
wenn
1.
die Ehe
a)
in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999 geschlossen wird und bis zum 31. Dezember 1999 eine selbständige landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen wird oder
b)
bereits am 31. Dezember 1994 bestanden hat und in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999 eine am 31. Dezember 1994 noch nicht ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen wird und
2.
der Unternehmer nach § 1 Abs. 2 bereits von der Versicherungspflicht befreit ist, es sei denn, er hat die Wartezeit von 15 Jahren zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherte nach § 1 Abs. 3 den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellt, noch nicht erfüllt.
Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1999 zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von 3 Monaten oder bis zum 31. März 1996 beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.

(4) Versicherte nach § 1 Abs. 3 sind ab 1. Januar 1995 von der Versicherungspflicht auch dann befreit, wenn sie

1.
vor dem 2. Januar 1945 geboren sind,
2.
bis zum 31. Dezember 1995 für 216 Kalendermonate
a)
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben oder
b)
in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften versicherungsfrei waren, nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit waren oder die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt hätten, wenn sie nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen wären, oder
3.
vor dem 1. April 1996 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen für sich und ihre Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den Fall der Invalidität, des Todes und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres abgeschlossen haben und die Aufwendungen für diese Versicherung der Höhe des Beitrags zur Alterssicherung der Landwirte ohne Berücksichtigung von Zuschüssen zum Beitrag entsprechen,
und wenn
1.
sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben,
2.
der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft im Beitrittsgebiet liegt,
3.
sie am 31. Dezember 1994 mit einem Landwirt verheiratet waren, der am 31. Dezember 1994 nicht als Landwirt beitragspflichtig war und
4.
sie die Befreiung bis zum 31. März 1996 bei der landwirtschaftlichen Alterskasse beantragen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(5) Personen, die vor dem 23. Dezember 1995 von der Versicherungspflicht nach den Absätzen 3 und 4 befreit worden sind, können bis zum 30. Juni 1996 erklären, daß die Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll. Wird die Erklärung abgegeben, beseht Versicherungspflicht ab 1. Januar 1995.

(6) Personen, die vor dem 23. Dezember 1995 nach § 3 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Tätigkeit befreit. Sie können bis zum 30. Juni 1996 erklären, daß die Befreiung von der Versicherungspflicht von ihrem Beginn an enden soll.

(7) Personen, die bis zum 22. Dezember 1995 von der Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung nach § 5 Gebrauch gemacht haben, sowie Personen, deren Versicherungspflicht nach § 84 Abs. 1 bis 3 vor dem Zeitpunkt endet, zu dem für 15 Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind, können die Versicherung bis zu dem Zeitpunkt freiwillig fortsetzen, bis zu dem für 15 Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind.

(8) Personen, die in der Zeit vom 23. Dezember 1995 bis zum 31. März 1996 einen Antrag auf Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 stellen, werden mit Wirkung vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an von der Versicherungspflicht befreit.

(9) Personen, die am 31. März 2003 nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 in der bis zum 31. März 2003 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben von der Versicherungspflicht befreit, solange das für die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 maßgebende Einkommen jährlich ein Siebtel der Bezugsgröße oder 4800 Euro überschreitet. Sie können bis zum 30. September 2003 erklären, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht zum 31. März 2003 enden soll. Personen, die am 30. September 2022 nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 in der bis zum 30. September 2022 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben von der Versicherungspflicht befreit, solange das für die Befreiung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 maßgebende Einkommen regelmäßig jährlich 4 800 Euro überschreitet. Sie können bis zum 31. März 2023 erklären, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht zum 30. September 2022 enden soll.

(1) Sind laufende Prämien zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.

(2) Bei einer Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, steht das Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligen Zahlung besteht.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzuwenden,

1.
wenn die Vertragsparteien bei einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag die Verwertung der Ansprüche gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen haben oder
2.
soweit die Vertragsparteien eine Verwertung unwiderruflich ausgeschlossen haben und dieser Ausschluss erforderlich ist, um den Pfändungsschutz nach § 851c der Zivilprozessordnung oder § 851d der Zivilprozessordnung herbeizuführen.

(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.

(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.

(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.

(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.

(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.

(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Sind laufende Prämien zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.

(2) Bei einer Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, steht das Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligen Zahlung besteht.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzuwenden,

1.
wenn die Vertragsparteien bei einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag die Verwertung der Ansprüche gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen haben oder
2.
soweit die Vertragsparteien eine Verwertung unwiderruflich ausgeschlossen haben und dieser Ausschluss erforderlich ist, um den Pfändungsschutz nach § 851c der Zivilprozessordnung oder § 851d der Zivilprozessordnung herbeizuführen.

(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.

(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.

(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.

(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.

(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.

(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.