Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 16. Okt. 2015 - RO 3 K 14.1887

bei uns veröffentlicht am16.10.2015

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Az. RO 3 K 14.1887

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 16.10.2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr: 140

Hauptpunkte:

Festsetzung der Entschädigung eines ehrenamtlichen ersten Bürgermeisters durch die Rechtsaufsichtsbehörde

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

Gemeinde ...

vertreten durch den 2. Bürgermeister Verwaltungsgemeinschaft ...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

...

vertreten durch das Landratsamt ...

- Beklagter -

beigeladen: ...

beteiligt: ...

als Vertreter des öffentlichen Interesses Postfach, R.

wegen Entschädigung des Ersten Bürgermeisters

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 3. Kammer, unter Mitwirkung von Richter am Verwaltungsgericht Dr. Pfister als Vorsitzender, Richter am Verwaltungsgericht Dr. Motsch, Richterin am Verwaltungsgericht Pfleger, ehrenamtlicher Richterin A., ehrenamtlichem Richter B. ohne mündliche Verhandlung am 16. Oktober 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin ist kreisangehörige Gemeinde, der Beigeladene seit 1. Mai 2014 ihr ehrenamtlicher erster Bürgermeister. Klägerin und Beigeladener konnten sich nicht auf die Höhe der Entschädigung für das Bürgermeisteramt einigen. Gegen die daraufhin von der Rechtsaufsichtsbehörde bestimmte Entschädigungshöhe wendet sich die vorliegende Klage.

In seiner Sitzung vom 8. Mai 2014 beschloss der Gemeinderat der Klägerin, die Höhe der Entschädigung des Beigeladenen für dessen Bürgermeisteramt auf monatlich 2.000 € festzusetzen. Hierzu verweigerte der Beigeladene sein Einvernehmen.

Unter dem 20. Mai 2014 bat die Verwaltungsgemeinschaft ..., der die Klägerin angehört, das Landratsamt ... als Rechtsaufsichtsbehörde um eine Empfehlung zur Höhe der monatlichen Entschädigung. Das Landratsamt ... antwortete hierauf am 27. Mai 2014, eine Entschädigung im oberen Bereich des Entschädigungsrahmens für angemessen zu erachten.

In der Sitzung vom 2. Juni 2014 fasste der Gemeinderat der Klägerin den Beschluss, an der monatlichen Entschädigung in Höhe von 2.000 € festzuhalten.

Am 8. Juli 2014 fand ein Vermittlungsgespräch im Landratsamt ... mit Gemeinderäten der Klägerin, dem Beigeladenen und Vertretern der Kommunalaufsichtsbehörde statt. Dabei erklärte der Beigeladene, ein Entschädigungsangebot in Höhe von monatlich 2.600 € anzunehmen.

In der Sitzung vom 15. Juli 2014 lehnte der Gemeinderat der Klägerin eine solche Entschädigung ab und beschloss eine Entschädigung in Höhe von 2.300 €. Dem verweigerte der Beigeladene seine Zustimmung.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2014 informierte das Landratsamt ... die Klägerin und den Beigeladenen, dass mangels Einigung über die Entschädigungshöhe die Entschädigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde festgesetzt werden müsse; zugleich wurde der Klägerin und dem Beigeladenen Gelegenheit gegeben, bis 18. August 2014 zur Höhe der Entschädigung Stellung zu nehmen.

Unter dem 30. September 2014 legte die Klägerin dem Landratsamt ... zur Entschädigungshöhe eine Äußerung des Gemeinderats und des Beigeladenen vor, auf die Bezug genommen wird.

Das Landratsamt ... setzte mit Bescheid vom 14. Oktober 2014 die Entschädigung des Beigeladenen als ehrenamtlicher erster Bürgermeister auf monatlich 2.600,- € fest, beginnend ab 1. Mai 2014. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt: Die Entschädigung müsse bei einer zum Stichtag „1. Juni 2013“ vorhandenen Einwohnerzahl der Klägerin von 968 gemäß Art. 53 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte (KWBG) nach pflichtgemäßem Ermessen innerhalb des in Anlage 3 des Gesetzes vorgesehenen Rahmensatzes von 1.072,64 € bis 2.788,84 € bestimmt werden. Dabei sei zu beachten, ob sich die Einwohnerzahl an der unteren oder oberen Grenze des Rahmensatzes oder dazwischen bewege. Grundsätzlich gelte, dass die Entschädigung bei den Gemeinden näher am Mindestsatz liege, die in ihrer Größengruppe auch näher an der unteren Grenze angesiedelt seien und umgekehrt. Allein aufgrund der Einwohnerzahl der Klägerin errechne sich eine mögliche monatliche Entschädigung in Höhe von 2.733,93 €. Bei der Ermessensausübung seien aber darüber hinaus besonders auch Inhalt und Umfang des Bürgermeisteramts und die Schwierigkeit der Verwaltungsverhältnisse in der Gemeinde zu berücksichtigen; dabei könne das Ergebnis im Einzelfall zu einer höheren oder zu einer niedrigeren als der normalen, sich allein aus der Einwohnerzahl ergebenden Entschädigung führen. Für eine Unterschreitung der Entschädigung nach der Einwohnerzahl würden folgende Umstände sprechen:

- Die Gemeinde sei Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft, was für den Bürgermeister eine Entlastung von routinemäßiger Verwaltungsarbeit bedeute und zu einem Wegfall der Belastung als Leiter der Verwaltung sowie als Dienstvorgesetzter der Verwaltung führe.

- Die Gemeinde verwalte keine eigene Schule aufgrund der Mitgliedschaft im Schulverband ...

- Die Gemeinde betreibe keinen eigenen Kindergarten und keine eigene Kinderkrippe.

- Die Gemeinde betreibe keine Wasserversorgung als eigene öffentliche Einrichtung, da diese Aufgabe von Zweckverbänden übernommen werde.

- Die Abwasserbeseitigung werde teilweise durch einen Zweckverband übernommen.

Für eine höhere als nach der Einwohnerzahl sich ergebende Entschädigung wurde angeführt:

- Eine gesteigerte Beanspruchung des ersten Bürgermeisters lasse sich daraus ableiten, dass die Gemeinde weit gestreut sei und aus 13 Weilern und Ortsteilen bestehe, in denen ein umfangreiches Straßennetz mit einer Länge von 17,751 km zu unterhalten sei.

- Die Gemeinde betreibe eine eigene Abwasserbeseitigung für zwei Ortsteile, wobei bis November 2014 die Gemeinde dem Wasserwirtschaftsamt und dem Landratsamt ... die Entscheidung über die zukünftige Abwasserentsorgung dieser Ortsteile vorlegen müsse, da die Betriebserlaubnis der Kläranlage nur noch bis 2019 laufe.

- Der Breitbandausbau und die Mobilfunkversorgung müssten in der aktuellen Wahlperiode vorangetrieben werden.

- Das Jugendzentrum im neu errichteten Gemeindehaus werde vom Bürgermeister persönlich betreut.

- Ebenso würden von ihm persönlich die Seniorenbetreuung und die Archivpflege übernommen. Die Gemeinde besitze einen Bauhof mit Wertstoffhof und einen Friedhof.

- Der Bürgermeister nehme die Baustellentermine persönlich wahr und führe die Verhandlungen in Grundstücksangelegenheiten.

- Baugebietsausweisungen seien nach Auskunft der Verwaltung in Planung.

- Zum 10. Oktober 2014 habe sich die Einwohnerzahl auf 981 erhöht und nähere sich damit dem nächsten Rahmensatz an.

- Seit Übernahme des Amtes als erster Bürgermeister habe der Beigeladene seine Wochenarbeitszeit bei seinem Arbeitgeber von 35 auf 25 Stunden reduziert und damit Gehaltseinbußen in Kauf genommen. Er sei nach seinen Angaben ca. 30-35 Stunden pro Woche für die Gemeinde tätig.

Bei Abwägung all dieser Umstände sei es angemessen, die Entschädigung auf 2.600 € monatlich festzusetzen. Für ein geringfügiges Unterschreiten der Entschädigung allein nach der Einwohnerzahl spreche insbesondere die Mitgliedschaft in der Verwaltungsgemeinschaft ..., die ländlich geprägte Struktur der Gemeinde ohne Fremdenverkehr und Industrie sowie die wenigen öffentlichen Einrichtungen, die zu betreuen seien.

Gegen den Bescheid des Landratsamtes ... vom 14. Oktober 2014 hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 14. November 2014 Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben lassen.

Zur Begründung wird vorgetragen: Die Entscheidung des Landratsamtes sei ermessenfehlerhaft und unrichtig. Innerhalb des Rahmens der Anlage 3 zu Art. 53 KWBG sei nicht auf die Einwohnerzahl abzustellen und durch Interpolation ein Betrag zu errechnen, da dies das Gesetz nicht vorsehe. Die Behauptung des Beklagten, dass grundsätzlich die Entschädigung näher am Mindestsatz liege bei Gemeinden, die im Hinblick auf ihre Einwohnerzahl näher an der unteren Grenze des Rahmens liegen würden und umgekehrt, sei contra legem. Außerdem hätte, wie im streitgegenständlichen Bescheid geschehen, vom Beklagten die Reduzierung der Arbeitszeit des Beigeladenen von 35 auf 25 Stunden nicht berücksichtigt werden dürfen; denn dies stelle eine rein persönliche und im Hinblick auf die dienstliche Erforderlichkeit nicht nachprüfbare bzw. vom Beklagten nicht näher geprüfte Entscheidung des Beigeladenen in Bezug auf seine Zeitgestaltung dar, für die der Gemeindebürger nicht aufzukommen habe. Die Arbeitszeitreduzierung habe mit den Kriterien der Schwierigkeiten der Verwaltungsverhältnisse, dem Inhalt und dem Umfang des einzelnen Amtes nichts zu tun. Auch die vom Beklagten in die Ermessensentscheidung eingestellte Erhöhung der Einwohnerzahl zum 10. Oktober 2014 könne keine Rolle spielen, da der gesetzliche Stichtag klar festgelegt sei, die Erhöhung als außergewöhnlich bewertet werde und die Einwohnerzahl seit längerer Zeit tendenziell eher abnehme. Ferner sei nicht zu Genüge bedacht worden, dass die Gemeinde Mitglied in einer Verwaltungsgemeinschaft sei und der Beigeladene daher weniger Aufgaben zu erfüllen habe. Die Entschädigung des Bürgermeisters einer Mitgliedsgemeinde wegen der Einwohnerzahl am obersten Rahmen festzusetzen, führe zu einem nicht haltbaren Ergebnis im Vergleich zu einer Gemeinde, die die gleiche Einwohnerzahl habe und nicht Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft sei. Denn eine Entschädigungsfestsetzung für den Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinschaft am obersten Rahmen hätte zur sachwidrigen Folge, dass dann für die Entschädigung eines Bürgermeisters einer anderen Gemeinde, die die gleiche Einwohnerzahl habe und nicht Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft sei, angesichts der Obergrenze des Entschädigungsrahmens kein Spielraum mehr nach oben gegeben wäre, selbst wenn dieser Bürgermeister mehr Aufgaben wahrnehmen müsse, weil seine Gemeinde kein Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft sei. Hinzu komme: Die Gemeinde habe keine eigene Schule, keinen Kindergarten und keine Kindergrippe, betreibe keine Wasserversorgung, übernehme die Abwasserbeseitigung nur teilweise selbst und habe auch keine regelmäßig zugänglichen öffentlichen Gebäude; dies könne eine Entschädigungsfestsetzung am obersten Rahmen nicht rechtfertigen. Der dadurch bedingte geringere Arbeitsaufwand sei vom Beklagten falsch gewichtet worden. Eine fehlerhafte Gewichtung habe der Beklagte auch bezüglich der Kriterien „Bauhof, Wertstoffhof, Baugebietsausweisungen, Baustellentermine, Breitbandausbau und Mobilfunkversorgung“ vorgenommen, weil insoweit bzgl. Umfang und Schwierigkeit keine Besonderheiten vorliegen würden. Dies gelte erst recht für die nur teilweise selbst betriebene Abwasserbeseitigung, die zudem vom Beklagten nicht nachvollziehbar teils für und teils gegen eine höhere Festsetzung der Entschädigung angeführt worden sei. Inwieweit die Seniorenbetreuung und die Archivpflege zu einem besonderem Aufwand führten, sei gemessen an der in absoluten Zahlen eher geringen Einwohnerzahl der Klägerin nicht erläutert. Einziges besonderes Kriterium könnte die Verteilung des Gemeindegebiets auf 13 Weiler und Ortsteile sein. Ob das Straßennetz eine überproportionale Länge habe, sei anhand der Bescheidsgründe nicht nachvollziehbar. Insgesamt könne von einem überdurchschnittlichen Inhalt, Umfang bzw. einer besonderen Schwierigkeit der Verwaltungsverhältnisse gerade nicht ausgegangen werden.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom 14. Oktober 2014 insoweit aufzuheben, als darin eine höhere Entschädigung des Beigeladenen als 2.000 € monatlich ab 1. Mai 2014 festgesetzt ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist das Landratsamt ... auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid und erwidert Folgendes zur Klageschrift: Es sei mit dem Gesetz vereinbar, innerhalb des Rahmens der Anlage 3 zu Art. 53 KWBG auf die Einwohnerzahl abzustellen, da diese regelmäßig auf das in Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 KWBG genannte Kriterium „Umfang des Amtes“ des Bürgermeisters Einfluss habe. Die Berücksichtigung der Arbeitszeitreduzierung des Beigeladenen könne ebenfalls auf das Gesetz gestützt werden. Denn die Arbeitszeitreduzierung betreffe den Umfang des Amtes im Sinne des Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 KWBG. Ermessenfehlerfrei sei es auch, die Entwicklung der Einwohnerzahl in die Abwägung einzustellen, weil auch diese den Umfang des Amtes betreffe und die Stichtagsregelung nur für den anzuwendenden Rahmen der Anlage 3 zu Art. 53 KWBG von Bedeutung sei. Die Mitgliedschaft der Klägerin in der Verwaltungsgemeinschaft ... habe der Beklagte in die Abwägung eingestellt. Die Besonderheit hinsichtlich der Seniorenbetreuung und der Archivpflege liege darin, dass sich der Beigeladene darum persönlich zu kümmern habe. Für die Abwasserentsorgung sei eine komplett neue Lösung zu finden, da die Betriebserlaubnis für die Kläranlage 2019 auslaufe und nicht verlängert werden könne. Diese Problematik stelle eine Hauptaufgabe in den nächsten Jahren und damit durchaus eine Besonderheit dar. Wäre die Entschädigung des ersten Bürgermeisters bei alleinigem Abstellen auf die Einwohnerzahl mit etwa 2.700 € anzusetzen, ergebe sich aufgrund der Abwägung der für eine Erhöhung und Reduzierung sprechenden Aspekte eine Verschiebung nach unten, da Inhalt des Amtes und Schwierigkeit der Verwaltungsverhältnisse in der Gemeinde unter dem Durchschnitt anzusiedeln seien. Die Festsetzung auf 2.000 € würde die für den Umfang des Amtes objektivste Größe der Einwohnerzahl völlig außer Acht lassen und wäre deshalb ermessensfehlerhaft.

Der Beigeladene hat unter dem 11. Februar 2015 mitgeteilt, dass er keine eigene Stellungnahme abgebe und sich den Ausführungen des Landratsamtes in der Klageerwiderung anschließe. Einen Antrag hat er nicht gestellt.

Mit Schreiben vom 7., 13. und 14. April 2015 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid des Landratsamtes ... vom 14. Oktober 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Das Landratsamt ... war für die Festsetzung der Entschädigung des Beigeladenen für sein Amt als ehrenamtlicher erster Bürgermeister zuständig. Grundsätzlich entscheidet zwar der Gemeinderat nach Art. 54 Abs. 1 Satz 1 KWBG über die Entschädigung im Einvernehmen mit dem Beigeladenen durch Beschluss. Dies gilt jedoch nicht, wenn, wie hier, ein solcher einvernehmlicher Beschluss zur Entschädigungshöhe nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Beginn der Amtszeit des Beigeladenen zustande kommt. Dann obliegt die Festsetzung der Entschädigung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 54 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 46 Abs. 2 Satz 2 KWBG), im vorliegenden Fall also dem Landratsamt... (vgl. Art. 110 Abs. 1 Satz 1 GO).

2. Die mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 14. Oktober 2014 festgesetzte Entschädigung für den Beigeladenen in Höhe von monatlich 2.600 € ab 1. Mai 2014 ist nicht zu beanstanden.

2.1 Der Beigeladene hat nach Art. 53 Abs. 1 KWBG als Ehrenbeamter einen Anspruch auf eine angemessene, monatlich im Voraus zu bezahlende Entschädigung. Die Entschädigung stellt als Aufwandsentschädigung keine Dienstbezüge und kein „Einkommen“ im weiteren Sinne aus dem Beamtenverhältnis dar; ihre Rechtsnatur ist dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts dient, sondern lediglich dazu da ist, die mit der ehrenamtlichen, d. h. grundsätzlich unentgeltlichen Dienstleistung verbundenen Beschwernisse und finanziellen Einbußen pauschal auszugleichen (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2012 - 2 C 11/93 - juris).

2.2 Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung hat sich diese gemäß Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 KWBG innerhalb der in Anlage 3 zum Gesetz über Kommunale Wahlbeamte bestimmten Beträge zu halten. Die Anlage 3 zum Gesetz über Kommunale Wahlbeamte sieht für Gemeinden mit bis zu 1.000 Einwohnern einen Rahmensatz von 1.072,64 bis 2.788,84 €, bei Gemeinden mit 1.001 bis 3.000 einen Rahmensatz von 2.681,58 bis 4022,38 €, bei Gemeinden mit 3.001 bis 5.000 Einwohnern einen Rahmensatz von 3.539,69 bis 4.773,21 € und bei Gemeinden über 5.000 Einwohnern einen Rahmensatz von 4.076,01 bis 5.148,64 € vor, wobei sich der anzuwendende Rahmensatz nach der letzten vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung früher als drei Monate vor der Festsetzung veröffentlichten Einwohnerzahl bestimmt (vgl. Art. 53 Abs. 2 Satz 2 KWBG). Als Veröffentlichung in diesem Sinn gelten u. a. die halbjährlichen Mitteilungen der fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der kreisangehörigen Gemeinden, die vom statistischen Landesamt für Zwecke des Finanzausgleichs erstellt und den Landratsämtern zugeleitet werden, sofern sie in deren Amtsblätter veröffentlicht wurden (vgl. Hümmer, KWBG-Kommentar, 11.53, Nr. 4.1 zu Art. 53).

Diese gesetzlichen Vorgaben wurden vom Beklagten bei der Festlegung der Entschädigungshöhe beachtet. Die letzte, früher als drei Monate vor der Entschädigungsfestsetzung vom 14. Oktober 2014 liegende Veröffentlichung der Einwohnerzahl der Klägerin im Amtsblatt des Landratsamtes ... war am 31. Oktober 2013. Danach hatte die Klägerin zum Stand 30. Juni 2013 968 Einwohner. Demzufolge war der erste Rahmensatz der Anlage 3 zum Gesetz über Kommunale Wahlbeamte für die Entschädigungsfestsetzung maßgeblich, der einen Betrag von 1.072,64 € bis 2.788,84 € ausweist. Die vom Beklagten festgesetzte Entschädigung in Höhe von 2.600 € liegt innerhalb dieser Spannbreite.

2.3 Wie der konkrete Betrag der Entschädigung innerhalb des Entschädigungsrahmens festzusetzen ist, bestimmt Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 KWBG. Danach sind Inhalt und Umfang des einzelnen Amtes sowie die Schwierigkeit der Verwaltungsverhältnisse in der Gemeinde zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung der rahmenausfüllenden Faktoren hat naturgemäß im Wege einer Ermessensentscheidung gemäß Art. 40 BayVwVfG zu erfolgen (vgl. Hümmer, KWBG-Kommentar, 11.53, Nr. 4.1 zu Art. 53), die vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Insbesondere steht dem Landratsamt bei der Gewichtung der Kriterien i. S. d. 53 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 KWBG ein Ermessensspielraum zu.

Hiervon ausgehend vermag das Gericht keine Ermessensfehler festzustellen, die zu einer Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids führen. Das Landratsamt ... hat das ihm eingeräumte Ermessen erkannt und ordnungsgemäß ausgeübt.

2.3.1 Die Vorgehensweise des Landratsamtes, ausgehend von der maßgeblichen Einwohnerzahl (968) im Wege der Interpolation zunächst eine mögliche monatliche Entschädigung (2.733,93 €) zu berechnen und daran ausgerichtet die weiteren Kriterien bezüglich Art, Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit des Bürgermeisters als erhöhenden oder reduzierenden Faktor in den Blick zu nehmen, ist nicht zu beanstanden. Eine solche Methode hält das Gericht zwar nicht für zwingend, aber durchaus für sachgerecht (so im Ergebnis auch Kuhn, Söldner, PdK Bayern, Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen, 7.2.1.2). Denn die Einwohnerzahl stellt regelmäßig das zentrale Kriterium für die Entschädigungshöhe dar, nachdem allein davon auch der anzuwendende Rahmensatz abhängt. Hinzu kommt, dass die Einwohnerzahl bei der Beurteilung der rahmenausfüllenden Aspekte sich maßgeblich auf den in Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 KWBG als Kriterium genannten Umfang des Bürgermeisteramtes auswirkt und - neben den anderen (Inhalt des Amtes und Schwierigkeit der Verwaltungsverhältnisse) - das objektivste Kriterium sein dürfte. Das Landratsamt konnte deshalb der Zahl der Einwohner der Klägerin besonderes Gewicht zumessen. Die Einwohnerzahl nicht nur für die Rahmensatzbestimmung, sondern auch für die Entschädigung innerhalb des Rahmens heranzuziehen, steht entgegen der Rechtsauffassung des Bevollmächtigten der Klägerin im Einklang mit dem Gesetz. Auch wenn eine solche Methode - im Unterschied zu anderen Bundesländern (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit) - in Art. 53 KWBG nicht ausdrücklich erwähnt ist, lässt sie sich dennoch auf diese Norm stützen; sie knüpft nämlich an das in Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 KWBG genannte Kriterium des Umfangs der Tätigkeit des ehrenamtlichen Bürgermeisters an. Die Feststellung des Beklagten, es gelte grundsätzlich, dass die Entschädigung bei Gemeinden näher an dem Mindestsatz liegt, die in ihrer Größengruppe auch näher an der unteren Grenze liegen und umgekehrt, ist deshalb durchaus sachgerecht, insbesondere auch im Sinne des Wortlauts und des Zwecks von Art. 53 KWBG (so auch Hümmer, KWBG-Kommentar, 11.53, Nr. 4.1 zu Art. 53).

2.3.2 Freilich dürfen daneben die in Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 KWBG genannten anderen Kriterien „Inhalt des einzelnen Amtes“ und „Schwierigkeit der Verwaltungsverhältnisse in der Gemeinde“ wie auch der nicht unmittelbar von der Einwohnerzahl abhängende „Umfang des einzelnen Amtes“ nicht unberücksichtigt bleiben. Vom Beklagten wurden diese Kriterien bei der Entschädigungsfestlegung ausreichend gewürdigt. So hat er beispielsweise die Umstände, dass die Klägerin Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft ist, sowie keine eigene Schule und keinen eigenen Kindergarten verwaltet, als entschädigungsmindernd angesehen und u. a. die Gesichtspunkte, dass die Gemeinde aus 13 Weilern und Ortsteilen mit einem weitläufigen Straßennetz besteht, eine neue Abwasserbeseitigung, den Breitbandausbau und die Mobilfunkversorgung organisieren muss und der Beigeladene sich persönlich um das Jugendzentrum, die Seniorenbetreuung und die Archivpflege kümmert, als entschädigungserhöhend betrachtet. Die Einwohnerzahl der Gemeinde war damit nicht das alleinige Kriterium im Rahmen der Ermessensentscheidung.

2.3.3 Anhaltspunkte für das Fehlen von Ermessensaspekten, die nach Lage der Dinge in die Entscheidungsfindung hätten eingestellt werden müssen, sind weder von Klägerseite vorgetragen noch für das Gericht erkennbar.

2.3.4 Soweit der Klägerbevollmächtigte ausführt, die Berücksichtigung der erhöhten Einwohnerzahl zum Zeitpunkt der Entschädigungsfestsetzung und die Berücksichtigung der Arbeitszeitreduzierung des Beigeladenen seien sachwidrig, vermag er hiermit nicht durchzudringen.

Die Steigerung der Einwohnerzahl der Klägerin im Zeitpunkt der Entschädigungsfestsetzung auf 981 spielt für das Kriterium des Umfangs des Amtes eine Rolle und durfte somit als Ermessenkriterium herangezogen werden. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Stichtagsregelung des Art. 53 Abs. 2 Satz 2 KWBG, da diese nur für die Bestimmung des Rahmensatzes der Anlage 3 zum KWBG nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 KWBG und nicht für die Festlegung der Entschädigungshöhe innerhalb des Rahmens gilt. Das Landratsamt ... konnte somit nach den allgemeinen Grundsätzen den Sachverhalt zum Zeitpunkt seiner Behördenentscheidung zugrunde legen.

Die Reduzierung der Arbeitszeit des ersten Bürgermeisters von 35 auf 25 Stunden pro Woche ist ein Umstand, der sich auf die Entschädigungshöhe auswirkt. Zum einen stellt dieser Aspekt ein Indiz dar, dass der Aufwand der konkreten ehrenamtlichen Tätigkeit besonders hoch ist, zum anderen sind die mit dem Bürgermeisteramt einhergehenden wirtschaftlichen Einbußen für die Entschädigungshöhe deswegen relevant, weil sie durch die Entschädigung gerade auch mitabgegolten werden sollen (vgl. auch Hümmer, KWBG-Kommentar, 11.53, Nr. 4.1 zu Art. 53 oder BVerwG, U.v. 10.3.1994 - 2 C 11/93 - juris Rn. 17, wonach die Entschädigung für kommunale Wahlbeamte, die mit ehrenamtlichen, d. h. grundsätzlich unentgeltlicher Dienstleistung verbundenen Beschwernisse und finanziellen Einbußen pauschal auszugleichen hat). Dass die Reduzierung der Arbeitszeit durch die Übernahme des Ehrenamtes bedingt war und dem Bürgermeisteramt zukommt, ist naheliegend. Anhaltspunkte, die hiergegen sprechen, sind weder substantiiert vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich.

2.3.5 Das Gericht sieht auch keine Fehlgewichtung im Rahmen der Ermessensausübung.

Soweit der Klägerbevollmächtigte auf die Mitgliedschaft der Klägerin in der Verwaltungsgemeinschaft hinweist, hat dies der Beklagte als zentralen entschädigungsmindernden Faktor berücksichtigt. Wenn von Klägerseite hiergegen eingewendet wird, dass die Minderung zu gering ausgefallen ist, kann er damit nicht durchdringen. Denn der Beklagte hat insoweit einen gerichtlich nicht näher überprüfbaren Ermessensspielraum, wie er diesen Gesichtspunkt isoliert betrachtet und im Zusammenspiel mit den entschädigungserhöhenden Umständen im Ergebnis würdigt. Jedenfalls sieht das Gericht keine völlig fern liegende Gewichtung durch das Landratsamt. Nicht nachzuvollziehen ist die Auffassung, bei Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft scheide eine Entschädigung am oberen Rand des Rahmensatzes aus, weil es sonst keine Erhöhung mehr gebe für Bürgermeister einer Nichtmitgliedsgemeinde mit gleicher Einwohnerzahl. Dieser Vortrag verkennt, dass dem Beigeladenen nicht der Höchstbetrag innerhalb des maßgeblichen Rahmens zugebilligt wurde, bei der Bestimmung der Entschädigung innerhalb des vorgegebenen Rahmens stets eine Einzelfallentscheidung zu treffen ist, die alle Kriterien zu berücksichtigen hat, und der entschädigungsmindernde Faktor der Zugehörigkeit zu einer Verwaltungsgemeinschaft durch andere entschädigungserhöhende Faktoren aufgefangen werden kann.

Gegen die Gewichtung der entschädigungserhöhenden Faktoren bestehen keine Bedenken. Die Einschätzung des Beklagten, die weite Streuung der Gemeinde mit 13 Weilern und Ortsteilen, die dadurch bedingte Unterhaltung eines umfangreichen Straßennetzes, die anstehende Neugestaltung der Abwasserbeseitigung für zwei Ortsteile der Klägerin, der Breitbandausbau, die Mobilfunkversorgung sowie die anstehende Ausweisung von Baugebieten lösen vom Beigeladenen zu bewältigende Aufgaben aus, die in besonderer Weise den Umfang und Inhalt seines Amtes betreffen, erscheint nachvollziehbar. Wenn der Beklagte dies abstrakt, aber auch im Hinblick auf den durch Interpolation mit der Einwohnerzahl errechneten Referenzbetrag von 2.733,93 € als entschädigungserhöhend bewertet, hält er sich in dem ihm zustehenden Ermessensspielraum. Gleiches gilt im Hinblick auf die entschädigungserhöhend angesehene persönliche Betreuung des Jugendzentrums, der Senioren- und der Archivpflege sowie im Hinblick auf die persönlichen Wahrnehmung der Baustellentermine und die Verhandlungen in Grundstücksangelegenheiten durch den Beigeladenen. Die Bewertung der Aufgaben des Beigeladenen im Zusammenhang mit dem Bau-, Wertstoff- und Friedhof als entschädigungserhöhend, hält sich ebenfalls im Ermessensspielraum des Beklagten, zumal solche Aufgaben gerade in kleinen Gemeinden bis 1.000 Einwohnern nicht immer zu den Standardaufgaben gehören.

Soweit die Klägerseite darauf hinweist, das Landratsamt habe die Zunahme der Bevölkerung um 13 Einwohner im Vergleich zum Einwohnerstand, der für die Bestimmung des Rahmensatzes nach der Anlage 3 zum KWBG maßgeblich ist, falsch gewürdigt, kann damit kein Ermessenfehler begründet werden. Zum einen erhöht (wie schon dargelegt) die Zunahme der Bevölkerung, wenn auch nur gering, den Umfang der Arbeit des Beigeladenen, zum anderen ist nicht ersichtlich, dass das Landratsamt ... diesem Umstand eine außer Verhältnis stehende Bedeutung beigemessen hat. Vielmehr hat es ihn als einen von vielen Aspekten angeführt, der im Rahmen der Gesamtwürdigung in die Ermessenentscheidung mit eingestellt werden durfte.

Schließlich darf bei der Kritik der Klägerseite an der als entschädigungserhöhend eingestuften Faktoren nicht unberücksichtigt bleiben, dass diese Faktoren in der Gesamtabwägung mit den entschädigungsmindernden Umständen im Ergebnis nicht zu einer Erhöhung, sondern zu einer Reduzierung des Referenzbetrags von 2.733,93 € um ca. 133 € geführt haben, der Beklagte somit die entschädigungserhöhenden Faktoren im Ergebnis nicht über Gebühr gewürdigt hat. Soweit die Klägerin diese Reduzierung für zu gering erachtet, steht dem der Ermessensspielraum des Beklagten entgegen. Anhaltspunkte, dass das von der Beklagtenseite gefundene Ergebnis einer Entschädigung von 2.600 € so handgreiflich außer Verhältnis zu den in Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 KWBG genannten Kriterien steht, dass diese Entschädigungshöhe nicht mehr zu rechtfertigen wäre, sieht das Gericht nicht. Dies gilt insbesondere deswegen, weil der Beklagte der Einwohnerzahl der Klägerin, da sie am obersten Rand des Entschädigungsrahmens liegt, ganz besondere Bedeutung zumessen durfte. Weiter ist im Rahmen der Würdigung des Ergebnisses der Ermessensausübung (Entschädigung in Höhe von 2.600 €) zu bedenken, dass mit Blick auf die Einwohnerzahl der Klägerin der nächste (höhere) Entschädigungsrahmen mit einem Minimalbetrag von 2.681,58 € nur ganz knapp verfehlt wurde. Sich in einer solchen Situation dem (fast erreichten) Minimalbetrag des nächst höheren Entschädigungsrahmen anzunähern, erscheint dem Gericht plausibel und gut vertretbar.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden gemäß § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO nicht der Klägerin auferlegt. Dies wäre unbillig, nachdem der Beigeladene keine Anträge gestellt hat und daher kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist.

Die vorläufig Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich zu stellen (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfach 340148, 80098 München) einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Antragsschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 3.600,- € festgesetzt (§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG analog).

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 16. Okt. 2015 - RO 3 K 14.1887

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 16. Okt. 2015 - RO 3 K 14.1887 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 16. Okt. 2015 - RO 3 K 14.1887 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 16. Okt. 2015 - RO 3 K 14.1887

bei uns veröffentlicht am 16.10.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Az. RO 3 K 14.1887 Im Namen des Volkes Urteil vom 16.10.2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr: 140 Hauptpunkte: Festsetzung der Entschädigung eines ehrenamtl
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 16. Okt. 2015 - RO 3 K 14.1887.

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 16. Okt. 2015 - RO 3 K 14.1887

bei uns veröffentlicht am 16.10.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Az. RO 3 K 14.1887 Im Namen des Volkes Urteil vom 16.10.2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr: 140 Hauptpunkte: Festsetzung der Entschädigung eines ehrenamtl

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.