Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2018 - 3 ZB 15.2536

bei uns veröffentlicht am17.10.2018

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses für beide Rechtszüge auf jeweils 14.400.- €

festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind nur zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat die Klage, den Bescheid des Landratsamts R. vom 14. Oktober 2014, mit dem der Beklagte die Entschädigung für den Beigeladenen, der als ehrenamtlicher erster Bürgermeister für die klagende Gemeinde tätig ist, ab dem 1. Mai 2014 auf 2.600,- € monatlich festgesetzt hat, insoweit aufzuheben, als darin eine höhere Entschädigung als 2.000,- € monatlich bestimmt worden ist, mit der Begründung abgewiesen, dass die Entscheidung des Landratsamts lediglich auf Ermessensfehler überprüfbar und rechtlich nicht zu beanstanden sei (Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO).

Der Beigeladene habe nach Art. 53 Abs. 1 KWBG Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Diese müsse sich innerhalb der in Anlage 3 zum KWBG bestimmten Beträge halten (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 KWBG). Dort sei für Gemeinden mit bis zu 1.000 Einwohnern wie die Klägerin, die zum nach Art. 53 Abs. 2 Satz 2 KWBG maßgeblichen Zeitpunkt 968 Einwohner gehabt habe, ein Rahmensatz von 1.072,64 bis 2.788,84 € (Stand: 1.1.2014) vorgesehen. Die festgesetzte Entschädigung von 2.600,- liege innerhalb dieses Rahmens. Bei Festsetzung der Entschädigung seien Inhalt und Umfang des einzelnen Amtes sowie die Schwierigkeit der Verwaltungsverhältnisse in der Gemeinde zu berücksichtigen (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 KWBG). Bei der Gewichtung der Kriterien bestehe ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum. Insoweit sei nicht zu beanstanden, wenn das Landratsamt - ausgehend von der maßgeblichen Einwohnerzahl von 968 - im Wege der Interpolation eine mögliche Entschädigung von 2.733,93 € errechnet habe und daran ausgerichtet die weiteren Kriterien (Inhalt, Umfang sowie Schwierigkeit der Tätigkeit des Beigeladenen) als erhöhenden oder reduzierenden Faktor in den Blick genommen habe. Eine solche Methode sei zwar nicht zwingend, aber sachgerecht. Die Einwohnerzahl stelle regelmäßig das zentrale objektive Kriterium für die Höhe der Entschädigung dar, da allein davon der anzuwendende Rahmensatz abhänge. Die Einwohnerzahl wirke sich auch maßgeblich auf den Umfang des Amtes aus. Auch wenn eine solche Methode in Art. 53 KWBG nicht ausdrücklich erwähnt werde, knüpfe sie an das dort genannte Kriterium des Umfangs der Tätigkeit an, und sei daher vom Wortlaut und Zweck der Norm gedeckt. Weiter seien die in Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 KWBG genannten anderen Kriterien zu berücksichtigen. Der Beklagte habe sowohl die für eine Unter- (Entlastung des Beigeladenen durch Mitgliedschaft der Gemeinde in einer Verwaltungsgemeinschaft, in einem Schulverband sowie in Wasser-/Abwasserzweckverbänden, keine eigene Kinderkrippe bzw. Kindergarten) als auch die für eine Überschreitung (Zersplitterung des Gemeindegebiets mit 13 Ortsteilen und einem Straßennetz von 17.751 km; eigene Abwasserbeseitigung für zwei Ortsteile; eigener Bau-, Wertstoff- und Friedhof; Ausbau von Breitband- und Mobilfunknetz; Baugebietsausweisungen; Wahrnehmung von Baustellenterminen und Grundstücksverhandlungen sowie Betreuung des Jugendzentrums, der Senioren und des Archivs durch den Beigeladenen; Gehaltseinbußen aufgrund der Tätigkeit für die Gemeinde; Erhöhung der Einwohnerzahl auf 981) der Entschädigung nach der Einwohnerzahl sprechenden Umstände ermessensfehlerfrei gewürdigt sowie gewichtet. Die konkrete Höhe der Entschädigung stehe nicht außer Verhältnis hierzu.

1.2 Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände der Klägerin begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

1.2.1 Soweit die Klägerin rügt, das Erstgericht habe zu Unrecht die vom Landratsamt als Ausgangspunkt für die Festsetzung der Entschädigung angewandte Methode der „Interpolation“ als zulässig angesehen, innerhalb des durch Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 KWBG i.V.m. Anlage 3 vorgegebenen Rahmens für Gemeinden mit bis zu 1.000 Einwohnern anhand der Einwohnerzahl (968) die mögliche Entschädigung mit 2.733,93 € zu beziffern, um diese sodann unter Einstellung der für eine Erhöhung bzw. Reduzierung sprechenden einzelnen Gesichtspunkte nach oben bzw. unten anzupassen, obwohl diese Methode gesetzlich nicht vorgesehen und daher rechtswidrig sei, legt sie keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar.

Nach Art. 53 Abs. 1 Satz 1 KWBG hat der kommunale Ehrenbeamte Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Diese ist ihrem Wesen nach eine Abgeltung für den notwendigen Aufwand des Amtes und für einen etwaigen Verdienstausfall, in gewissem Umfang auch eine Vergütung für Arbeitsleistung und Zeitversäumnis (vgl. BayVGH, U.v. 17.5.1974 - Nr. 125 III 71 - VGH n.F. 28, 91/92). Die Entschädigung für ehrenamtliche erste Bürgermeister muss sich dabei innerhalb der in Anlage 3 bestimmten Beträge halten (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 KWBG); innerhalb dieses Rahmens sind Inhalt und Umfang des einzelnen Amtes sowie die Schwierigkeit der Verwaltungsverhältnisse in der Gemeinde zu berücksichtigen (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 KWBG). Nähere Vorgaben dazu, wie der notwendige Aufwand zu ermitteln ist, d.h. nach welcher „Methode“ dies erfolgen soll, enthält das Gesetz hingegen nicht. Deshalb steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde bzw. - falls sie sich wie im vorliegenden Fall nicht innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Amtszeit mit ihrem ersten Bürgermeister auf die Höhe der Entschädigung einigen kann - der Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 54 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 Satz 2 KWBG), wie sie den notwendigen Aufwand des Amtes unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ermittelt. Der weite Ermessensspielraum, den der Gesetzgeber hierbei der Gemeinde bzw. der Rechtsaufsichtsbehörde einräumt, begrenzt naturgemäß auch die gerichtliche Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Festsetzung der Entschädigungshöhe evident sachwidrig ist (vgl. BVerwG, B.v. 2.12.2106 - 2 B 5.16 - juris Rn. 31; BayVGH, B.v. 28.3.2018 - 14 ZB 16.2354 - juris Rn. 12).

Vor diesem Hintergrund hat es das Verwaltungsgericht zu Recht nicht beanstandet, wenn das Landratsamt die konkrete Entschädigungshöhe in der geschilderten Weise festgesetzt hat. Die als „Interpolation“ bezeichnete Methode, bei der Ausgangspunkt für die Bemessung der Entschädigungshöhe die Einwohnerzahl der Gemeinde ist, aufgrund der zunächst der im Einzelfall maßgebende Rahmensatz nach Anlage 3 festgelegt sowie festgestellt wird, ob die Einwohnerzahl an der unteren bzw. oberen Grenze der Einwohnerklasse oder im Mittelbereich liegt, bevor geprüft wird, ob der Inhalt und Umfang des einzelnen Amtes sowie die Schwierigkeit der Verwaltungsverhältnisse in der Gemeinde die Festsetzung einer davon abweichenden (höheren oder niedrigeren) Entschädigung gebieten (vgl. Söldner, PdK Bayern, Stand Mai 2016, KWBG Nr. 7.1.2.1; Hümmer, Kommunale Wahlbeamte/Kommunales Ehrenamt in Bayern, Stand August 2018, Art. 53 KWBG Anm. 4.1), ist jedenfalls nicht evident sachwidrig. Sie knüpft mit der Einwohnerzahl an einen objektiven Maßstab an, der durch Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 KWBG i.V.m. Anlage 3 vorgegeben ist und der eine realitätsnahe Einschätzung des notwendigen Aufwands für das einzelne Amt erlaubt. Darüber hinaus hält sie sich im Rahmen der gemäß Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 KWBG zu berücksichtigenden Kriterien. Dadurch wird nicht etwa contra legem ein gesetzlich nicht vorgesehenes Kriterium zum entscheidenden Maßstab für die Festsetzung der Höhe der Entschädigung. Auch wenn die Einwohnerzahl in Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 KWBG nicht explizit genannt wird, hat sie dennoch unmittelbare Auswirkungen auf Inhalt, Umfang und Schwierigkeit des einzelnen Amtes, da aus einer höheren Einwohnerzahl wegen der damit einhergehenden vermehrten Aufgaben i.d.R. auch eine größere Belastung für den ersten Bürgermeister resultieren wird. Es mag zwar zutreffen, dass etwa die Verwaltung eines Schulgebäudes unabhängig von der Einwohnerzahl mit einer bestimmten (Grund-) Belastung für den Bürgermeister verbunden ist, doch bedingen höhere Schülerzahlen jedenfalls im Regelfall auch einen größeren Verwaltungsaufwand. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt es auch auf der Hand, dass eine höhere Einwohnerzahl grundsätzlich mit vermehrten Aufgaben „pro Kopf“ verbunden ist. Den Besonderheiten des Einzelfalles ist durch die Berücksichtigung der weiteren Faktoren, die Inhalt, Umfang und Schwierigkeit des jeweiligen Amtes prägen, Rechnung zu tragen. Die angewandte Methode hält sich damit im Rahmen der zugrunde liegenden Ermächtigungsnorm und ist auch vom gesetzlichen Zweck der Ermächtigung gedeckt, eine angemessene Entschädigung für den ehrenamtlichen ersten Bürgermeister festzusetzen, ohne dass es dafür einer vom Gesetz nicht vorgesehenen erweiternden Auslegung der Vorschrift bedürfte.

Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, aus Art. 53 Abs. 2 Satz 3 KWBG sei zu folgern, dass die tatsächliche Einwohnerzahl für die Festsetzung der Entschädigung keine Rolle spielen dürfe, da insoweit eine Regelungslücke bestehe, die nicht gegen den erklärten Willen des Gesetzgebers geschlossen werden dürfe. Art. 53 Abs. 2 Satz 3 KWBG, wonach ein Absinken der nach Art. 53 Abs. 2 Satz 2 KWBG zugrunde zu legenden Einwohnerzahl während der Amtszeit bei Wiederwahl des bisherigen Amtsinhabers nicht zur Festsetzung der Entschädigung nach dem für die nunmehr niedrigere Einwohnerzahl geltenden Rahmen führt, dient der Besitzstandswahrung (vgl. LT-Drs. 16/11983 S. 37 f.). Hieraus kann deshalb nicht geschlossen werden, dass bei der erstmaligen Festsetzung der Höhe der Entschädigung die tatsächliche Einwohnerzahl innerhalb einer Einwohnerklasse nicht berücksichtigt werden dürfte.

Die Ansicht der Klägerin, die tatsächliche Einwohnerzahl könne auf die Bemessung der Entschädigung innerhalb der gesetzlichen Rahmenbeträge nur dann Einfluss nehmen, wenn gerade durch sie Inhalt und Umfang des einzelnen Amtes sowie die Schwierigkeit der Verwaltungsverhältnisse beeinflusst werde, steht zu der von ihr kritisierten Methode nicht in Widerspruch. Vielmehr konzediert die Klägerin insoweit selbst, dass bei praktischer Betrachtung die Einwohnerzahl häufig Rückschlüsse auf Inhalt und Umfang des einzelnen Amtes sowie die Schwierigkeit der Verwaltungsverhältnisse zulässt, auch wenn dieser Schluss nicht zwingend sei. Insoweit legt die Klägerin aber schon nicht dar, weshalb dieser Schluss hier nicht zutreffen sollte. Auch bleibt diesbezüglich offen, weshalb im vorliegenden Fall andere Fragen wie die Zugehörigkeit zu einer Verwaltungsgemeinschaft, die Lage eines Ortes oder sonstige Besonderheiten wesentlich entscheidender sein sollten. Das Landratsamt hat diese Faktoren auch bei der Bestimmung der Entschädigung berücksichtigt und damit die gesetzlichen Vorgaben beachtet und nicht etwa in ihr Gegenteil verkehrt.

Wenn die Klägerin demgegenüber anführt, richtig wäre es, bei Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 1.000 unabhängig von der konkreten Einwohnerzahl zunächst vom „Mittelbetrag“ der Rahmensätze (2014: 1.930,74 €) auszugehen und sodann die Besonderheiten des Einzelfalls durch Erhöhung bzw. Erniedrigung dieses Betrags zu berücksichtigen, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Gesetz eine „Mittelwertmethode“ (ebenfalls) nicht vorsieht. Auch legt sie nicht dar, warum die „Mittelwertmethode“ zutreffendere Ergebnisse als die vom Landratsamt gewählte liefern sollte, zumal sie die für den Umfang des Amtes maßgebliche Einwohnerzahl völlig ausblendet.

1.2.2 Soweit die Klägerin darüber hinaus rügt, dass bei ihr wegen der Zugehörigkeit zu einer Verwaltungsgemeinschaft und der damit wegfallenden diversen Aufgaben Verhältnisse bestünden, die eine Festsetzung der Entschädigung am oberen Rand des Tabellenbetrags nicht rechtfertigten, setzt sie sich nicht in der erforderlichen Weise mit der tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, das Landratsamt habe die Zugehörigkeit zu einer Verwaltungsgemeinschaft als zentralen Aspekt entschädigungsmindernd behandelt, wobei in der Zusammenschau mit den entschädigungserhöhenden Faktoren keine Fehlgewichtung zu erkennen sei, so dass mit Blick auf die - sich dem nächsthöheren Entschädigungsrahmen mit einem Mindestbetrag von 2.681,58 € nähernde - konkrete Einwohnerzahl die Festsetzung der Entschädigung in Höhe von 2.600,- € vertretbar sei. Die bloße Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Wenn die Klägerin hierzu ausführt, die Erleichterungen (keine eigene Schule, kein eigener Kindergarten, keine eigene Kinderkrippe, keine eigene Wasserversorgung, nur z.T. eigene Abwasserbeseitigung, keine regelmäßig zugänglichen öffentlichen Gebäude) würden vorliegend etwaige Erschwernisse bei weitem überwiegen, ist dieses pauschale Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, das Urteil des Erstgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen. Damit setzt die Klägerin nur ihre Bewertung an Stelle der maßgeblichen Einschätzung durch das Landratsamt, zeigt aber keine Ermessensfehler auf. Mit dem Vorbringen, die Abwägung sei nicht nachvollziehbar, da sie kaum eine Abweichung von dem durch die „Interpolation“ erzielten Ergebnis erkennen lasse, legt die Klägerin gleichfalls keine ernstlichen Zweifel dar. Wenn sie anführt, zahlreiche Gesichtspunkte, die nach den gesetzlich zulässigen Kriterien eine geringere Festsetzung rechtfertigten, führten nur zu einem marginalem Abschlag von 14% gegenüber dem zulässigen Höchstbetrag, hat sie der Berechnung nicht nur die erst ab dem 1. März 2015 geltenden Rahmenbeträge zugrunde gelegt; sie legt auch nicht dar, weshalb die Festsetzung der Entschädigung auf 2.600,- € insoweit ermessensfehlerhaft sein sollte. Auch ein Vergleich mit anderen Gemeinden führt nicht zur Annahme einer Ermessensüberschreitung. Vier der von der Klägerin benannten Gemeinden haben ersichtlich mehr als 1.000 Einwohner, so dass ein Vergleich von vornherein ausscheidet; entsprechendes gilt auch für zwei weitere Gemeinden, die weniger Einwohner als die Klägerin aufweisen. Die Behauptung, die Namensvetterin der Klägerin verfüge über eine eigene Verwaltung mit erheblich mehr Aufgaben, zahle aber eine geringere Entschädigung, wird von der Klägerin nicht substantiiert. Im Übrigen zahlt diese Gemeinde eine höhere Entschädigung.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache nicht die behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beinhaltet. Die von der Klägerin verneinte Zulässigkeit der Festsetzung der Entschädigung durch eine „Interpolation“ innerhalb des Entschädigungsrahmens anhand der tatsächlichen Einwohnerzahl einer Gemeinde lässt sich aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden bejahen, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

3. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich weiter, dass die Rechtssache auch nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt. Dabei kann offen bleiben, ob eine grundsätzliche Bedeutung schon deshalb zu verneinen ist, weil die Ermessensentscheidung zur Festsetzung der Höhe der Entschädigung immer von der Würdigung der Umstände des Einzelfalls abhängt (vgl. BFH, B.v. 9.12.1997 - V B 71/97 - juris Rn. 15). Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob für die Bemessung der Entschädigungshöhe jenseits der explizit (und abschließend) geregelten Kriterien des Art. 53 Abs. 2 KWBG auch bzw. sogar (im Sinne eines Einstiegs) in erster Linie auf eine „Interpolation“ abgestellt werden darf, würde sich in einem Berufungsverfahren so nicht stellen, da die Frage, ob die Entschädigung ermessensfehlerfrei festgesetzt wurde, von der konkreten Bewertung des Umfangs und Inhalts sowie der Schwierigkeit des einzelnen Amtes abhängt. Im Übrigen ist die angewandte Methode nach dem unter 1. Ausgeführten auch nicht zu beanstanden, da sie nicht evident sachwidrig ist. Die damit zusammenhängenden Fragen sind in der Rechtsprechung geklärt.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs 2013 (2-facher Jahresbetrag der streitigen höheren Entschädigung, d.h. 24 x 600,- € = 14.400,- €). Demgemäß war auch die Streitwertfestsetzung des Erstgerichts von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. März 2018 - 14 ZB 16.2354

bei uns veröffentlicht am 28.03.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Soweit Zulassungsgründe i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich oder sinngemäß geltend gemacht werden, sind sie nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

1.1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m.w.N.).

1.2. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger begehrt, unter Aufhebung ablehnender Bescheide festzustellen, dass er dadurch in seinen Rechten verletzt sei, dass sein früherer Auslandsdienstort (Nieuw Milligen/Niederlande) nach der Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 (BGBl I S. 1177, AuslZuschlV) in ihrer vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2013 geltenden Fassung – anders als nach der ab 1. Juli 2013 geltenden Fassung der Änderungsverordnung vom 23. Mai 2013 (BGBl I S. 1398), die insoweit die Zonenstufe 2 vorsieht – nur der Zonenstufe 1 zugeordnet war, und dass die Beklagte deshalb verpflichtet sei, ihm für diesen Zeitraum den Auslandszuschlag nach der Zonenstufe 2 zu gewähren, mit Urteil vom 6. Oktober 2016 abgewiesen. Der Kläger hatte erstmals mit einem Schreiben vom 12. Juni 2012 eine Anhebung seines Auslandszuschlags beantragt, was die Beklagte mit einem Erstbescheid vom 19. Juli 2012 ablehnte, der am 25. September 2012 bestandskräftig wurde. Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 forderte der Kläger erneut eine Anhebung des Auslandszuschlags auch für die Vergangenheit ab Inkrafttreten der Auslandszuschlagsverordnung (1.7.2010). Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 17. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2014 hat diesen erneuten Antrag abgelehnt und ist dabei für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis vor Bestandskraft des Erstbescheids (24.9.2012) von einem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ausgegangen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage für unbegründet gehalten. Die hinsichtlich des Wiederaufgreifens einschlägige Verpflichtungsklage scheitere am Fehlen eines Wiederaufgreifensgrunds. Insbesondere sei in einer klägerseits benannten Entscheidung (VGH BW, U.v. 4.6.2013 – 4 S 182/12 – BeckRS 2013 Nr. 196766) keine Änderung der Rechtslage i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG zu sehen, zumal dieses Urteil eine einzelfallbezogene Feststellungsklage gegen die Einstufung eines Dienstorts in Belgien betroffen habe, die nicht Ausdruck einer neuen allgemein gültigen Rechtsauffassung sei. Die im Übrigen einschlägige Feststellungsklage sei unbegründet, weil die Besoldung des Klägers von der Beklagten zutreffend berechnet worden und die dabei zugrunde gelegte Einstufung des Dienstorts Nieuw Milligen/Niederlande zur Zonenstufe 1 rechtlich nicht zu beanstanden sei. Für den streitgegenständlichen Zeitraum (1.7.2010 - 30.6.2013) habe sich hinsichtlich des Dienstorts Nieuw Milligen/Niederlande die Zonenzuordnung nach der Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 Satz 2 AuslZuschlV gerichtet, die eine vereinfachte Zuordnung (ohne eine eigene standardisierte Prüfung) dahingehend zulasse, dass sich die Zuordnung der Dienstorte, die nicht in Anlage 1 genannt seien, nach der Zuordnung derjenigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland richte, in deren Amtsbezirk der Dienstort liege. Nieuw Milligen/Niederlande liege im Amtsbezirk Amsterdam, welcher in Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 Satz 2 AuslZuschlV der Zonenstufe 1 zugeordnet werde. Damit sei für Nieuw Milligen/Niederlande ebenso Zonenstufe 1 für die Zahlung des Auslandszuschlags i.S.v. § 53 Abs. 1 BBesG zugrunde zu legen. Das seitens des Klägers zitierte Urteil (VGH BW, U.v. 4.6.2013 – 4 S 182/12 – BeckRS 2013 Nr. 196766) ändere nichts an dieser Zuordnung, weil dort der Dienstort Glons/Belgien in der Anlage 2 zu § 1 Abs. 2 Satz 3 AuslZuschlV ohne eine standardisierte Bewertung aufgenommen worden sei, womit der Verordnungsgeber – mangels ausreichender Ermittlungen hinsichtlich der zutreffenden Zuordnung des Dienstorts zu einer der 20 Zonenstufen – gegen das in der gesetzlichen Ermächtigung enthaltene Regelungsprogramm verstoßen habe. Vorliegend sei aber gerade keine vorhergehende standardisierte Bewertung für den streitgegenständlichen Zeitraum notwendig, weil Nieuw Milligen/Niederlande in Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 Satz 2 AuslZuschlV, der eine vereinfachte Zuordnung zulasse, aufgenommen gewesen sei.

1.3. Durch das klägerische Vorbringen im Zulassungsverfahren wird die Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses nicht ernstlich in Frage gestellt. Das angegriffene Urteil ist unter Berücksichtigung der im Anhörungsschreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Februar 2018 genannten Gründe im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insoweit wurden klägerseits weder in der Stellungnahme vom 6. März 2018 noch in den früheren Schriftsätzen hinreichende Gründe vorgetragen, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten.

1.3.1. Soweit die Klageabweisung auf das Fehlen von Wiederaufgreifensgründen gestützt ist, wird klägerseits im Wesentlichen vorgebracht, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auslandszuschlagsverordnung im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Juni 2013 – 4 S 182/12 – (BeckRS 2013 Nr. 196766), die nach der dortigen Argumentation auch auf § 1 Abs. 2 Satz 2 AuslZuschlV übertragbar sei, bedeute eine nachträgliche Änderung der Rechtslage, so dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erfüllt gewesen seien. Da das Verwaltungsgericht diese schwierige Rechtsfrage unzutreffend verneint, die Voraussetzungen der Norm nicht als erfüllt angesehen und aus diesem Grund die Klage als unbegründet abgewiesen habe, seien zugleich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründet. Auch habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht verneint, dass die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung Ausdruck neuer allgemeiner Rechtsauffassungen gewesen sei, wobei in der Antragsbegründung vom 22. Dezember 2016 auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 2015 – 10 A 10945/15.OVG – (BeckRS 2016 Nr. 40187) und das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. November 2015 – W 1 K 14.455 – (juris) sowie im Schriftsatz vom 13. Januar 2017 nachträglich auch auf den Berufungszulassungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Januar 2017 – 1 A 2146/15 – hingewiesen wurde.

Mit diesem Vortrag werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils begründet. Das Verwaltungsgericht hat eine Änderung der Rechtslage im Ergebnis zu Recht verneint.

Im Grundsatz bewirken Rechtsprechungsänderungen keine Änderung der Rechtslage i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, weil gerichtliche Entscheidungsfindung stets rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung bleibt (BVerwG, U.v. 27.1.1994 – 2 C 12.92 – BVerwGE 95, 86/89). Zwar steht dieser Grundsatz der Annahme nicht entgegen, dass eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung in bestimmten Ausnahmefällen doch einer Änderung der Sach- und Rechtslage i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG gleich zu erachten sein können (vgl. BVerwG, B.v. 14.2.1994 – 3 B 83.93 – juris Rn. 3 m.w.N.), wobei vorliegend offen bleiben kann, ob solche Ausnahmefälle nicht streng genommen eher einen Fall der Ermessensreduzierung im Rahmen von § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG darstellen und tatbestandlich nicht unter § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG fallen (vgl. BVerwG, B.v. 25.5.1981 – 8 B 89.80 u.a. – NJW 1981, 2595). Jedenfalls aber kann in einem bundesrechtlich geregelten, revisionsgerichtlich überprüfbaren Sachbereich eine Änderung der Rechtsprechung bloß erst- und zweitinstanzlicher Gerichte einer Änderung der Rechtslage nicht gleichgeachtet werden (vgl. BVerwG, B.v. 11.9.1987 – 9 B 309.87 – NVwZ 1988, 143/144; U.v. 30.8.1988 – 9 C 47.87 – NVwZ 1989, 161/162). In einem durch Bundesrecht geregelten Regelungsbereich kann allenfalls ein Wechsel der Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts mit der Änderung der objektiven Rechtslage gleichzusetzen sein, nicht aber eine Rechtsprechungsänderung erst- und zweitinstanzlicher Gerichte (BVerwG, B.v. 11.9.1987 a.a.O.; U.v. 30.8.1988 a.a.O.).

Vor diesem Hintergrund handelt es sich angesichts der Revisibilität des Bundesbesoldungswie des Soldatenrechts bei den klägerseits zur Frage der Rechtswidrigkeit der Auslandszuschlagsverordnung zitierten oberverwaltungsgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht um „höchstrichterliche“ Rechtsprechung im genannten Sinn und kann schon deshalb – selbst wenn man zugunsten des Klägers das Kriterium des „Ausdrucks neuer allgemeiner Rechtsauffassungen“ zugrunde legt – diese instanzgerichtliche Judikatur nicht als eine Änderung der auslandszuschlagsrechtlichen Rechtslage i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG angesehen werden. Die diesbezügliche Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden.

1.3.2. Seitens des Klägers wird weiter vorgebracht, abweichend von der Argumentation des Verwaltungsgerichts habe der Verordnungsgeber mit § 1 Abs. 2 Satz 2 AuslZuschlV gegen das in der gesetzlichen Ermächtigung des § 53 BBesG enthaltene Regelungsprogramm verstoßen. Unter Verstoß gegen § 53 Abs. 1 Satz 4 BBesG habe er ohne eigene Ermittlungen eine Zonenzuordnung zu derjenigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen, in deren Amtsbezirk der Dienstort liege. Bei zutreffender Beantwortung dieser rechtlich schwierigen Frage – nämlich dahingehend, dass § 1 Abs. 2 Satz 2 AuslZuschlV mit höherrangigem Recht (§ 53 Abs. 1 Satz 4 BBesG) nicht vereinbar sei – ergäben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Auch aufgrund dieser klägerischen Kritik, die im Schriftsatz vom 6. März 2018 anlässlich des gerichtlichen Anhörungsschreibens vom 1. Februar 2018 erneuert wurde, ist die Berufung nicht zuzulassen. Denn weder § 53 BBesG noch Art. 33 Abs. 5 GG noch die Auslandszuschlagsverordnung enthalten prozedurale Anforderungen für den Verordnungsgeber dazu, wie die für eine „standardisierte Dienstpostenbewertung“ relevanten Berechnungsfaktoren zu ermitteln sind (vgl. BVerwG, B.v. 2.12.2016 – 2 B 5.16 – NVwZ-RR 2017, 385 Rn. 14, 24, 28). Dabei setzt der weite Spielraum, den der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber bei der in § 53 BBesG vorgesehenen „standardisierten Dienstpostenbewertung“ überlassen wollte, auch der gerichtlichen Überprüfung Grenzen (BVerwG, B.v. 2.12.2016 a.a.O. Rn. 28 ff.). Auch wenn die präzise Vorgabe eines Ermittlungsverfahrens sachlich sinnvoll erschiene und eine gerichtliche Kontrolle erleichtern würde, besteht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine Pflicht zu einer derartigen stringenten Methodenwahl nicht (BVerwG, B.v. 2.12.2016 a.a.O. Rn. 28). Hinzu kommt, dass besoldungsrechtliche Regelungen – soweit im Verwaltungsprozess von Beamten oder Soldaten im „Außenverhältnis“ gerügt – von den Gerichten nur am Maßstab einer „evidenten Sachwidrigkeit“ zu messen sind (BVerwG, B.v. 2.12.2016 a.a.O. Rn. 31). Das führt dazu, dass sich die Rechtswidrigkeit eines gewährten Auslandszuschlags nicht schon deshalb ergibt, weil eine Berechnungsweise möglicherweise nicht vollumfänglich zutreffend oder überzeugend erfolgt ist. Vielmehr ist dies nur dann der Fall, wenn die jeweilige Zuteilung der Zonenstufe „evident sachwidrig“ wäre (BVerwG, B.v. 2.12.2016 a.a.O. Rn. 32).

Hinsichtlich des somit für die Frage der Fehlerhaftigkeit der Auslandszuschlagsverordnung allein in Betracht kommenden Maßstabs der „evidenten Sachwidrigkeit“ fehlt es aber schon an einer hinreichenden Darlegung i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Diesen rechtlichen Maßstab haben weder die Antragsbegründung bei ihrer Kritik am angegriffenen Urteil noch der Schriftsatz vom 6. März 2018 hinreichend diskutiert. Vielmehr steht auch im Schriftsatz vom 6. März 2018 im Mittelpunkt der Kritik, dass keine „Berechnung“ vorgenommen worden sei, womit letztlich wieder ein vermeintliches prozedurales Defizit gerügt wird. Es wird aber nicht hinreichend dargelegt, weshalb das nicht berechnete Ergebnis der vorliegenden Zuteilung der Zonenstufe inhaltlich – bezogen auf die seinerzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse – evident sachwidrig gewesen sein sollte. Soweit die Antragsbegründung auf die erstinstanzliche Klagebegründung Bezug genommen hatte, genügt dies ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Ebenso wenig wie mit bloßen Wiederholungen des erstinstanzlichen Vortrags (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124a Rn. 49 m.w.N.) werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht mittels entsprechender bloßer Bezugnahmen dargelegt i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Im Ergebnis lässt der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die vorliegend einschlägigen Regelungen der Auslandszuschlagsverordnung nicht als rechtsfehlerhaft behandelt hat, die Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht als ernstlich zweifelhaft erscheinen.

1.3.3. Seitens des Klägers wird außerdem kritisiert, das Verwaltungsgericht habe die rechtlich schwierige Frage nicht in Erwägung gezogen, ob sich die Rechtswidrigkeit des Auslandszuschlags daraus ergeben könne, dass die Zuordnung zu einer Zonenstufe nicht nachvollziehbar begründet sei. Insoweit wurde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. April 2012 – 7 K 17.11 – (juris) hingewiesen. Bei zutreffender Beantwortung dieser Frage sei diese zu bejahen, was letztlich wiederum aus den Vorgaben der Verordnungsermächtigung und namentlich des § 53 Abs. 1 Satz 4 BBesG folge. Denn wenn dienstortspezifische Ermittlungen der immateriellen Belastungen an einem im Ausland belegenen Dienstort notwendig seien, müssten diese in die Begründung der Zuordnung einfließen und käme eine nicht begründete Übertragung der für einen anderen Dienstort ermittelten Ergebnisse nicht in Betracht. Der Beklagte müsste dann zumindest die absolute Vergleichbarkeit der dienstortspezifischen immateriellen Belastungen an beiden Dienstorten begründen. Eine nachvollziehbare Begründung fehle jedoch in allen Fällen der Zuordnung eines Dienstorts gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 AuslZuschlV. Daraus ergebe sich wiederum, dass die Zuordnung rechtswidrig sei, weil sich nämlich für Nieuw Milligen/Niederlande nicht ausschließen lasse, dass es auch bei früher durchgeführter Ermittlung der dienstortspezifischen immateriellen Belastungen der Zonenstufe 2 zugeordnet worden wäre. Diese schwierige Rechtsfrage hätte das Verwaltungsgericht ebenfalls stellen und wie vom Kläger vorgetragen beantworten müssen.

Auch diese klägerische Kritik lässt die Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht ernstlich zweifelhaft erscheinen. Dabei ist zunächst zu sehen, dass das klägerseits zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. April 2012 – 7 K 17.11 – (juris) durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Oktober 2015 – OVG 7 B 17.14 – (juris) geändert und die dortige Klage (entgegen dem Verwaltungsgericht) abgewiesen wurde, wobei das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 2. Dezember 2016 – 2 B 5.16 – (NVwZ-RR 2017, 385) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg bestätigt hat. Vor diesem Hintergrund ist das vorliegend angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil, das die Rechtmäßigkeit der Auslandszuschlagsverordnung nicht in Zweifel gezogen hat, jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Unabhängig davon ist auch insoweit zu sehen, dass nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe 1.3.2.) eine gerichtliche Überprüfung der Auslandszuschlagsverordnung nur anhand des Maßstabs der „evidenten Sachwidrigkeit“ möglich ist. Hierzu fehlt es schon an einer hinreichenden Darlegung i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

1.4. Unabhängig von den vorgenannten Erwägungen ist die Klageabweisung im Ergebnis auch gerechtfertigt im Hinblick das im Anhörungsschreiben vom 1. Februar 2018 genannte Erfordernis zeitnaher Geltendmachung, das auch im Bereich des Auslandszuschlags gilt (BVerwG, U.v. 4.5.2017 – 2 C 60.16 – NVwZ-RR 2017, 703).

Den zum ersten Antrag vom 12. Juni 2012 ergangenen Ablehnungsbescheid vom 19. Juli 2012 hat der Kläger bestandskräftig werden lassen. Mangels Vorliegens eines Wiederaufgreifensgrunds ist über die bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft (25.9.2012) angefallenen Zeiträume „abschließend entschieden worden“ (vgl. BVerfG, B.v. 22.3.1990 – 2 BvL 1/86 – BVerfGE 81, 363/385), so dass insoweit rückwirkende Auslandszuschlagsverpflichtungen des Dienstherrn nicht festzustellen sind, zumal auch der Haushaltsgesetzgeber bestandskräftig abgelehnte Anträge auf erhöhte Auslandszuschläge nicht in seine Bedarfsplanungen aufnehmen müsste (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.2017 – 2 C 60.16 – NVwZ-RR 2017, 703 Rn. 21).

Der zweite Antrag vom 1. Juli 2013 fiel mit dem Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung vom 23. Mai 2013 (BGBl I S. 1398 – 3. ÄnderungsV) zusammen (vgl. Art. 2 der 3. ÄnderungsV), mit der auch N. Milligen/Niederlande in die Anlage 2 zu § 1 Abs. 2 Satz 3 AuslZuschlV aufgenommen und dort der Zonenstufe 2 zugeordnet wurde, so dass ab diesem Zeitpunkt dem Petitum des Klägers durch die Auslandszuschlagsverordnung direkt genügt war und es nur noch um eine rückwirkende Bewilligung für davor liegende Zeiträume gehen konnte. Gerade eine derartige rückwirkende Bewilligung ist aber im Besoldungsrecht im Interesse verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung und mit Rücksicht auf die jeweils gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht angezeigt (BVerwG, U.v. 4.5.2017 – 2 C 60.16 – NVwZ-RR 2017, 703 Rn. 21). Weil der Auslandszuschlag nicht den Bereich der Mindestalimentation betrifft, kann insoweit eine Zahlungsverpflichtung erst ab dem auf die Geltendmachung folgenden Monat bestehen (BVerwG, U.v. 4.5.2017 a.a.O. Rn. 18, 22). Deshalb ist der zweite Antrag vom 1. Juli 2013 für die streitgegenständlichen Zeiträume nicht „rechtzeitig“ gestellt, so dass die Klage auch aus diesem Grund keinen Erfolg hat und die verwaltungsgerichtliche Klageabweisung auch deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Entgegen dem klägerischen Einwand im Schreiben vom 6. März 2018 ergibt sich nichts anderes daraus, dass die umstrittene Erhöhung des Auslandszuschlags bereits zuvor im ersten Antrag vom 12. Juni 2012 geltend gemacht worden war. Denn gerade die am 25. September 2012 eingetretene Bestandskraft des diesbezüglichen Ablehnungsbescheids war – wie gezeigt – in die Bedarfsplanungen des Haushaltsgesetzgebers und damit auch des Verordnungsgebers aufzunehmen (s.o.).

2. Entgegen den klägerischen Ausführungen weist die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.

2.1. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht größere, d.h. über dem Durchschnitt liegende und das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. OVG Hamburg, B.v. 26.7.1999 – 3 Bf 92/99 – NVwZ-RR 2000, 190 m.w.N.; BayVGH, B.v. 29.1.2009 – 14 ZB 07.1880 – juris Rn. 8; B.v. 3.11.2009 – 1 ZB 06.1842 – juris Rn. 12), sich also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147 Rn. 28 m.w.N.).

2.2. Der Kläger begründet seine These, es lägen besondere Schwierigkeiten vor, mit denselben Argumenten, wegen derer er die Richtigkeit des angegriffenen Urteils für ernstlich zweifelhaft hält. Wie gezeigt, wirken sich aber bei all diesen Kritikpunkten die Aussagen der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus (BVerwG, B.v. 11.9.1987 – 9 B 309.87 – NVwZ 1988, 143/144 und U.v. 30.8.1988 – 9 C 47.87 – NVwZ 1989, 161/162, siehe 1.3.1.; BVerwG, B.v. 2.12.2016 – 2 B 5.16 – NVwZ-RR 2017, 385, siehe 1.3.2. und 1.3.3.). Das führt dazu, dass insoweit auch keine besonderen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO anzunehmen sind.

Unabhängig davon fehlt es hinsichtlich der von der Klagepartei gerügten angeblichen Fehler der Auslandszuschlagsverordnung auch hinsichtlich § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an einer hinreichenden Darlegung i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinsichtlich der vom Bundesverwaltungsgericht betonten nur eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit am Maßstab der „evidenten Sachwidrigkeit“ (siehe 1.3.2. und 1.3.3.).

3. Schließlich hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

3.1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (BayVGH, B.v. 28.7.2010 – 14 ZB 09.422 – juris Rn. 8 m.w.N.). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 14 ZB 16.1867 – juris Rn. 15 m.w.N.).

3.2. Der Kläger hält die Frage, ob § 1 Abs. 2 Satz 2 AuslZuschlV rechtswidrig ist, weil die Bestimmung gegen die Verordnungsermächtigung, namentlich § 53 Abs. 1 Satz 4 BBesG, verstößt, sowie die Frage, ob eine Zonenzuordnung jedenfalls nachvollziehbar zu begründen ist, für grundsätzlich klärungsbedürftig.

Eine derartige grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit ist allerdings entgegen der klägerischen Einschätzung im Hinblick auf die bereits erfolgen Klärungen im höchstrichterlichen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2016 – 2 B 5.16 – (NVwZ-RR 2017, 385) nicht gegeben. Unabhängig davon ist auch nicht hinreichend dargelegt i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, inwieweit im Hinblick auf den vom Bundesverwaltungsgericht betonten weiten Spielraum des Verordnungsgebers und die nur eingeschränkte verwaltungsgerichtliche Überprüfungsmöglichkeit am Maßstab der „evidenten Sachwidrigkeit“ (siehe 1.3.2.) der vorliegende Rechtsstreit zu einer weiteren, über den einzelnen Fall hinausgehenden Klärung beitragen können sollte, zumal die Problematik eine seit dem 1. Juli 2013 nicht mehr in Kraft befindliche Fassung der Auslandszuschlagsverordnung betrifft.

4. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger, der dieses Rechtsmittel vorliegend ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens bestimmt sich nach §§ 47, 52 Abs. 2 GKG (mangels anderer Anhaltspunkte wie Vorinstanz). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.