Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Feb. 2019 - RO 2 K 18.33013

published on 20/02/2019 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Feb. 2019 - RO 2 K 18.33013
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Gericht

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Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger, äthiopischer Staatsangehörigkeit, wenden sich gegen einen ablehnenden Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) und begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes und wiederum hilfsweise die Feststellung des Vorliegens von Abschiebeverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge am … 1982 geboren, die Klägerin ihren Angaben zufolge am … 1983. Beide geben an, miteinander verheiratet zu sein. Die Klägerin gebar am … 2014 in C. das erste gemeinsame Kind. Dieses klagt im Verfahren RO 2 K 16.31475 ebenfalls gegen die Ablehnung seines Asylantrags.

Die Kläger reisten am 24. August 2013 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 12. September desselben Jahres Asyl. Die persönliche Anhörung beim Bundesamt erfolgte am 9. Juni 2014.

Bei ihrer Asylantragstellung legten beide einen jeweils am 27. Juni 2011 ausgestellten UNHCR Flüchtlingsausweis vor.

Am 5. September 2013 wurden beide Kläger zur Klärung ihrer Identität bei der Regierung von M. befragt.

Der Kläger gab hierbei an, Amharisch und ein bisschen Oromo, Tigrinya und Englisch zu sprechen. Seine Mutter sei Amhara, sein Vater sei Oromo. Einen äthiopischen Reisepass habe er nie besessen. Papiere habe er nicht dabei. Seinen Personalausweis habe er im Mittelmeer weggeschmissen. Seine Schulzeugnisse habe ihm im Oktober 2010 der Geheimdienst in Äthiopien abgenommen, er habe keine Geburtsurkunde besessen. Er könne keine Personalpapiere besorgen. Er wolle nicht nach Äthiopien telefonieren. In Äthiopien habe er im Stadtteil B., Wereda Kebele … gewohnt. Vom 20. September 2010 bis zum 20. April 2012 habe er sich in einem Camp im Sudan aufgehalten, dann sei er über Libyen und einen unbekannten Mittelmeerstaat nach Europa gekommen. Er sei seit dem 12. September 2007 mit der am … 1983 in A. Ab. geborenen Klägerin verheiratet. Sein Vater sei 1957 geboren, seine Mutter sei im Alter von 38 Jahren verstorben. Er habe einen Bruder und zwei Schwestern, diese lebten in Äthiopien. Bis zur 10. Klasse sei er in Goba in die Schule gegangen. Wehrdienst habe er nicht geleistet. Er sei Mitglied der Arbegnoca Ginbbar Partei.

Die Klägerin gab bei der Regierung von Mittelfranken an, nur Amharisch zu sprechen. Sie sei Amhara. Einen äthiopischen Reisepass habe sie nie besessen. Papiere habe sie nicht dabei. Ihren Personalausweis habe sie im Mittelmeer am 20. August 2013 weggeschmissen. Auch ihre Schulzeugnisse habe sie an diesem Tag im Mittelmeer weggeschmissen. Sie habe eine Geburtsurkunde besessen. Personalpapiere könne sie nicht besorgen, sie wolle nicht mit ihrer Familie in Äthiopien telefonieren. Als letzte Adresse im Heimatland gab sie die gleiche Adresse wie der Kläger an. Sie habe sich vom 7. Januar 2011 bis 20. April 2012 im gleichen Camp wie der Kläger im Sudan aufgehalten und sei mit ihm über Libyen und einen unbekannten Mittelmeerstaat nach Europa gekommen. Sie sei seit dem 12. September 2007 mit dem Kläger verheiratet. Ihr Vater sei 55 Jahre, ihre Mutter 53 Jahre alt. Sie habe fünf Brüder und eine Schwester, die Geschwister lebten bei den Eltern in Wello. Sie habe bis zur 10. Klasse in A. Ab. die Schule besucht.

Am 18. September 2013 erfolgte eine Befragung zur Vorbereitung der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt. Der Kläger gab hierbei an, außer Amharisch noch etwas Tigrinya zu sprechen. Er gehöre zur Volksgruppe der Oromo. Sein Vater sei Oromo, seine Mutter Amhara. Er habe einen Kebeleausweis gehabt, der ihm vor ca. 5 Jahren in A. Ab. ausgestellt worden sei. Auf der Flucht habe er diesen Ausweis verloren. Eine Geburtsurkunde habe er sich nie ausstellen lassen. Die Zeugnisse und seine Heiratsurkunde seien während seiner Flucht, beim Kentern eines Schlauchbootes, abhandengekommen. Er habe seinen Wehrpass im Sudan, beim UNHCR abgegeben. Eine Kopie dieses Wehrpasses habe er auf der Flucht in Libyen zerrissen und weggeschmissen. Er habe in zwei Flüchtlingslagern im Sudan gelebt, am 20. September 2010 sei er in Gelebat im Sudan eingetroffen. Er habe sich einen Monat lang in einem Lager in Gedarif aufgehalten. Vom 27. Juni 2011 bis zum 20. April 2012 habe er sich in einem weiteren Flüchtlingscamp in Shagerab aufgehalten. Mit seiner Frau sei er nach Landesrecht traditionell kirchlich verheiratet. Er habe 10 Jahre die Schule in Bale-Goba besucht und 1998 die Schule abgeschlossen. Von Mai 1999 bis 7. Februar 2002 sei er in der äthiopischen Armee als einfacher Soldat gewesen. Er sei am 16. August 2013 mit seiner Frau und weiteren 96 Flüchtlingen von Tripolis aus mit einem Schlauchboot losgefahren. Angesichts der vielen Flüchtlinge seien am vierten Tag der Überfahrt die Holzplanken des Bootes gebrochen, daraufhin hätten die Schleuser gefordert, dass das Gepäck über Bord geworfen werde. Am 22. August 2013 seien sie in der Nacht in der Nähe einer europäischen Hafenstadt angekommen. Am 24. Mai 2010 sei er von A. Ab. aus nach Debre Markos auf einem Pickup gefahren. Dort habe er ca. 3 Monate bei einem Freund gewohnt. Mit einem Pickup sei er am 18. August 2010 nach Gondor gekommen und habe anschließend die Grenzstadt Metema erreicht. Zu Fuß habe er die Grenze zum Sudan überquert, am 20. September sei er in Gelebat angekommen.

Auf die Frage, weshalb er nach Deutschland gekommen sei, gab er an, in Äthiopien politisch verfolgt zu werden. Er sei in der Oppositionspartei und habe sich dort politisch engagiert. Die Partei heiße UDJ. 2002 sei er ein Jahr lang im Gefängnis gesessen, als er beim Versuch aus der Armee zu desertieren erwischt worden sei. 2005 sei er erneut eingesperrt worden, da er in der Kinigit Partei tätig gewesen sei. Nach der verlorenen Wahl sei er über ein Jahr lang eingesperrt worden. Er sei im Gefängnis in Shewa-Robit gesessen. 2010 sei er wegen seines politischen Engagements zwei Tage lang eingesperrt gewesen.

Die Klägerin brachte bei der Befragung zur Vorbereitung der Anhörung am 18. September 2013 vor, dass sie alle ihre Unterlagen auf dem Mittelmeer über Bord habe werfen müssen, weil das Schlauchboot geleckt habe. Sie sei am 11. Januar 2011 im Sudan im Flüchtlingslager Shegerab angekommen. Am 26. April 2012 sei sie zusammen mit ihrem Mann nach Libyen weiter. Sie habe in Äthiopien 10 Jahre die Mittelschule in A. Ab. besucht und diese abgeschlossen. Ein Jahr habe sie eine Berufsschule besucht und Hotelfach-/Servicekraft gelernt. Zuletzt habe sie in einer Stofffabrik gearbeitet und 800 äthiopische Birr verdient. Am 5. Januar 2011 sei sie von A. Ab. mit einem Reisebus nach Gondor und von dort mit einem Pickup nach Hamdayit in den Sudan. Über eine weitere Stadt sei sie in das Flüchtlingslager Shegerab gekommen, wo sie wieder ihren Mann getroffen habe. Am 20. April 2012 hätten sie den Sudan verlassen und seien 6 Tage später in der Stadt Igidabia in Libyen angekommen. Dort sei ihr Mann eingesperrt worden und sie in ein Flüchtlingslager des Roten Mondes gebracht worden. Später sei auch ihr Mann in das Flüchtlingslager gekommen, sie hätten ca. ein Jahr in Bengasi verbracht. Dann seien sie nach Tripolis, wo sie 3 Monate in einem Auffanglager verbracht hätten. Sie sei mit ihrem Mann aus diesem Lager geflohen und habe 3 Monate als Hausmädchen in einem Privathaushalt gearbeitet. Sie wolle nach Deutschland, weil sie in ihrem Land nicht leben könne. Sie sei nicht Mitglied einer politischen Partei. Sie unterstütze die Tätigkeit ihres Mannes. Er sei Mitglied in der Einheit für Demokratie und Gerechtigkeit (Andenet). Ihr Mann sei verfolgt worden und habe deshalb das Land verlassen. Später habe auch sie ihr Heimatland verlassen. Nachdem sie sich kennengelernt hätten, sei er nur 2 Tage bei Propagandaarbeiten verhaftet worden. Von anderen Festnahmen wisse sie nichts. Dass er für Freiheit und Demokratie kämpfe, habe sie aus ihren Medien entnehmen können. Nachdem er geflohen sei, sei sie für 2 Monate und 6 Tage verhaftet worden. Sie sei im Zentralgefängnis in der Nähe von Makelawi inhaftiert gewesen.

Der Kläger trug bei seiner persönlichen Anhörung am 9. Juli 2014 vor, er sei zunächst von A. Ab. nach Debre Markos gegangen und habe sich dort 3 Monate aufgehalten, bevor er Äthiopien verlassen habe. Äthiopien habe er am 18. September 2010 verlassen. Er sei im äthiopischen Jahr 2002 (gemeint ist wohl 2003) im Meskerem ausgereist. Er wisse aber den äthiopischen Kalender nicht mehr. Es sei ihm lieber alle Zeitangaben nicht umzurechnen. Er sei 27 oder 28 Jahre alt gewesen, als er seine Heimat verlassen habe. In Äthiopien sei er zuerst Soldat gewesen, dann in Haft und habe danach Gelegenheitsarbeiten ausgeübt. Am Schluss habe er in einem Fotogeschäft gearbeitet. Seine Frau habe er im Jahr 1999 äthiopischer Zeit (gregorianisch 2006/2007) kennengelernt. Sie hätten in der gleichen Gegend gewohnt und im Jahr 2000 äthiopischer Zeit geheiratet. Er könne Tigrinya sprechen, weil er als Soldat in dieser Gegend gewesen sei und dabei die Sprache gelernt habe.

Im europäischen Jahr 2010 seien Wahlen in Äthiopien gewesen. Er sei als Wahlbeobachter für Andinet in Wereda 28 aktiv gewesen. Sie hätten 110 Wahlbezirke gehabt und er habe überall hin gehen müssen und die Wahlen beobachten und an die Leitung berichten. Ein Wahlbeobachter habe ihn am 15.9.2002 (äthiopische Zeit, 23. Mai 2010 gregorianisch) angerufen und von Unregelmäßigkeiten berichtet. Er habe so schnell wie möglich vorbeikommen sollen, weil es einen Stimmenbetrug gegeben habe. Tagsüber habe er die Wahlen beobachtet und er habe schon damals viele Streitigkeiten sehen können. Auf dem Weg zum Wahlbezirk sei er von zwei Männern überfallen und geschlagen worden. Am 22. Mai hätten alle Wahlbeobachter ihren Lohn bekommen. Dies hätten zwei Männer fotografiert. Das habe er gemerkt und diese angesprochen, warum sie jetzt von ihm Bilder machten. Er habe ihnen gesagt, dass er die Polizei darüber informieren werde. Er habe Polizei auf der Straße gesehen und dieser gesagt, dass diese zwei Männer ihn fotografierten. Einer der Männer, der das Bild gemacht habe, habe das Bild dem anderen angegeben. Der andere sei mit dem Bild weggerannt. Der Polizist habe den, der geblieben sei, gefragt, weshalb er Bilder vom Kläger gemacht habe. Dieser habe alles verneint. Am Tag darauf, nachdem er ein Telefonat über den Betrug bekommen habe, sei er von diesen zwei Leuten überfallen und verprügelt worden. Sie hätten Tigrinya gesprochen. Nachdem sie ihn geschlagen hätten, sei er auf den Boden gefallen. Auf dem Boden liegend habe er einen Stein gefunden und diesen in Richtung eines Mannes geworfen. Es sei dunkel gewesen, aber er habe ihn voll ins Gesicht getroffen. Dieser habe geschrien und der andere habe versucht, diesem zu helfen. Es sei ein Auto gekommen, so dass er aufgestanden und von dort weggelaufen sei. In dieser Gegend gebe es Bäume und einen Wald, wo er sich eine Stunde versteckt habe. Er habe Angst gehabt, dass sie ihn suchten. Danach sei er in den Stadtteil Kebena gelaufen, dort habe er eine gute Freundin, die mit ihm in dem Fotoladen gearbeitet habe und dort gewohnt hätte. Er sei zu ihr gegangen und nicht zurück nach Hause gelaufen, weil sie nach ihm gesucht hätten. Er wolle hier klarstellen, dass er seit 2001 äthiopischer Zeit für die patriotische Front arbeite und seit 2002 äthiopischer Zeit für Andinet tätig sei. Zuhause habe er alle Unterlagen der patriotischen Front, wie beispielsweise Flugblätter, die er nachts in den Kirchen verteilt habe. Gleichzeitig sei er auch für Andinet tätig gewesen. Bei der Schlägerei hätten ihm diese Männer immer wieder gesagt, dass er für eine andere oppositionelle Partei und nicht für Andinet arbeite, ihnen sei bekannt, dass er für die patriotische Front tätig sei. Als er bei der guten Freundin übernachtet habe, habe er seinen Freund in Debre Markos angerufen, der ihn für die patriotische Front angeworben habe. Dieser habe ihm gesagt, dass sie hinter ihm her seien. Er habe gesagt, dass der Kläger sofort nach Debre Markos kommen solle, dort werde man schon eine Lösung finden.

Eine Woche vorher seien sie in Feche in einer Nachbarstadt A. Ab.s gewesen. Sie seien dort am 13./14. Mai wegen Wahlpropaganda gewesen. In dem Hotel, in dem sie untergebracht gewesen seien, sei nachts das Zimmer von Sicherheitsmännern aufgebrochen worden, die sie später mit Gewalt mitgenommen hätten. Ihre Kebeleausweise seien ihnen abgenommen worden und sie hätten später eine Auflage unterschreiben müssen und seien freigelassen worden. Sie seien gegen nachmittags in die Stadt gekommen, essen gegangen und hätten für die Frau, die dort kandidiert habe, Propaganda machen wollen. Ihr Fahrer sei im Auto gesessen und von anderen eingeschüchtert worden. Dieser habe Angst gehabt, weil er Kinder gehabt habe und den Kläger und die anderen dort alleingelassen. In der Stadt hätten sie Wahlzettel für die Kandidaten verteilen wollen. Laut Gesetz sei Propaganda nach 18:00 Uhr verboten. Sie seien beschuldigt worden, nach 18:00 Uhr propagiert zu haben und gefragt worden, weshalb sie gekommen seien. Die Frau habe hier genügend Leute, dass sie das auch ohne sie tun könnte. Sie seien beschuldigt worden, Menschen zur Unruhe anzustiften. Sie seien zwölf Leute gewesen, die später in einem Zimmer eingesperrt worden seien. Die anderen seien sehr gewalttätig gewesen und hätten ihnen eine Auflage vorgelegt, dass sie zu Unruhen aufgerufen und die Uhrzeit nicht beachtet hätten. Es seien keine Polizisten sondern besondere Sicherheitskräfte gewesen. Sie seien zu zwölft für Propaganda in der Stadt vorgesehen gewesen. Sechs seien in einem Hotel und die anderen Sechs in einem anderen Hotel untergebracht gewesen. Zwei seien geflohen. Sie hätten nach A. Ab. telefoniert und am nächsten Tag sei Dr. M. G. gekommen, der von Medrek gewesen sei, und habe für sie die Freilassung besorgt. Dann seien sie nach A. Ab. zurückgefahren.

Er sei zum Wahlhelfer gewählt worden, weil viele Menschen wegen der Wahlen im Jahr 1997 äthiopischer Zeit kein Vertrauen mehr gehabt hätten. Weil er für die patriotische Front gearbeitet habe, habe er sich für Andinet wählen lassen. So habe er verdeckt für die patriotische Front bei Andinet arbeiten können. Er habe mit allen friedlichen Mitteln versucht, die jetzige Regierung abwählen zu lassen. Die leitenden Personen von Andinet hätten nicht gewusst, dass er für die patriotische Front arbeite. Er habe aber ein paar Leute für die patriotische Front angeworben. Der Kläger legte hierzu eine Bestätigung der EPPF aus dem Sudan vor. Die Stimmabgabe sei von früh morgens 6:00 bis 18:00 Uhr abends. Die Stimmen seien nachts gezählt worden. Der Anruf wegen des Stimmenbetrugs sei nachts gekommen. Die Stimmzettel seien falsch gezählt worden, und sie hätten gewollt, dass er das unterschreibe. Er sei zu den Wahlbezirken gegangen und habe alles beobachtet. Es habe 110 Wahlbezirke gegeben und zu manchen sei er mit dem Taxi gefahren oder zu Fuß gelaufen. Er habe seinen Ausweis an der Tür gezeigt und später habe er beobachtet, ob alles richtig laufe. Er sei auch zu Wahlbeobachtern gegangen und habe sich angeschaut, ob die Stimmzettel richtig abgegeben wurden. Die Leute hätten zwei Zettel bekommen, diese ausfüllen müssen und später zusammengefaltet in eine Wahlurne reinwerfen. Die Leute der EPRDF bekämen anstatt einem Zettel zwei Zettel und würfen diese zusammen ein. Als er das Telefonat erhalten habe, sei er zu Hause gewesen, es sei kurz vor Mitternacht gewesen. Er habe zur Wereda 28, das sei seine Wereda, laufen müssen. Diese sei ca. 20 Minuten entfernt. Sie seien fünf bewegliche Beobachter von Andinet gewesen. Der Wahlbeobachter, der ihn angerufen habe, sei ein freiwilliger Beobachter gewesen.

In Fecha seien sie zwei Nächte eingesperrt gewesen. Die zwei Geflohenen hätte erst herausfinden müssen, wo sie seien und hätten erst am Tag danach Herrn M. G. erreicht. Die zwei hätten fliehen können, weil sie durchs Fenster geflüchtet seien. Nachdem er zu seinem Freund gegangen sei, habe er keinen direkten Kontakt zu seiner Frau gehabt, sondern nur zu seiner Tante in A. Ab., die er immer angerufen habe. Seine Frau sei belästigt worden. Bei seinem Freund habe er drei Monate gewartet, bis sich alles beruhigte. Bevor er nach Debre Markos gegangen sei, habe er kurz seine Frau angerufen und ihr gesagt, dass er für kurze Zeit untertauchen müsse. Sie habe über alles Bescheid gewusst.

Der Kläger gab an, dass auf einem der übergebenen Belege bestehe, dass er am 21.9.2002 (äthiopische Zeit, gregorianisch 29. Mai 2010) in A. Ab. im Stadtteil Urael Geld für Andinet eingezahlt habe. Auf den Vorhalt, dass er an diesem Tag bereits in Debre Markos gewesen sei, erwiderte er, dass er nicht zurück nach A. Ab. gekommen sei, um das Geld in dem Büro abzugeben. Er habe das kurz vor der Wahl bezahlt.

Er sei zweimal in Haft gewesen, zweimal für ein Jahr. Das erste Mal weil er versucht habe, zu desertieren. Das zweite Mal drei Jahre später. Er sei damals sehr misshandelt worden, so dass er selbst urologische Probleme habe. Hierzu legte er ein Attest vor. Er sei in der Wahlzeit verhaftet und auf die Hoden geschlagen worden. Anschließend sei er ins Krankenhaus gebracht und dort operiert worden. Nach der Operation sei er in die Haft nach Shawe Robit gebracht worden. In einer Nacht hätten sie 30 Leute auf einen Lkw geladen und sie nach A. Ab. gefahren und dort auf der Straße freigelassen. Man habe seine Rechte verletzt und ihn ohne Gerichtsurteil eingesperrt und misshandelt. Auf die Frage, warum er nicht 2005 nach der zweiten Haft ausgereist sei, gab er an, er habe nicht ausreisen wollen. Die Regierung habe ein Terrorismusgesetz veröffentlicht und er habe diverse Unterlagen zu Hause gehabt, wenn sie in die Hände der Regierung gekommen wären, wäre er sicher noch einmal verhaftet worden. Auf ein drittes Mal habe er nicht warten wollen. Auf den Vorhalt, dass er fünf Jahre gewartet habe, bis er geflüchtet sei, gab er an, im Untergrund gekämpft zu haben, um die Regierung zu stürzen. Außerdem sei er auch wegen seiner Oromo-Volkszugehörigkeit unterdrückt worden.

Auf die Frage, woher die zwei Leute, die ihn angegriffen hätten, wissen hätten sollen, dass er die patriotische Front unterstütze, gab er an, die angeworbenen Mitglieder hätten ihn verraten. Es gebe sehr viele Spione, die sich verdeckt bei Andinet aufhielten und sie beobachteten. Er sei auch öfters telefonisch bedroht worden. Es sei nicht früher ausgereist, weil er bis zum bitteren Ende, bzw. bis zu seinem Tod habe kämpfen wollen. Zum Schluss habe er Angst bekommen, weil ihm seine menschliche Seite empfohlen habe, das Land zu verlassen.

In Deutschland sei er exilpolitisch tätig. Er sei bei der EPPF-Germany. Hierzu legte er einen Ausweis dieser Organisation und einer weiteren Organisation namens EPCOU, sowie Teilnahmebestätigungen von Versammlungen und Bilder vor. Bis vor kurzem habe er an einem Ort gewohnt, der sehr weit entfernt gewesen sei und habe nicht regelmäßigen Kontakt zu der Organisation gehabt. Seit zwei Monaten wohne er aber in einem anderen Camp und engagiere sich mehr für die Partei.

Es sei nicht im Sudan geblieben, weil es eine Vereinbarung zwischen der sudanesischen und der äthiopischen Regierung gegeben habe, wonach alle sich illegal im Sudan aufhaltende Leute nach Äthiopien zurückgebracht werden müssten. Danach sei er in einem Flüchtlingslager gewesen, er habe Unterlagen vom UNHCR. Im Sudan gebe es keine Sicherheit. Sie würden von Sicherheitskräften beobachtet, die für Geld alles verraten würden. Die äthiopische Regierung komme und hole Leute ab. Es gebe keinen Schutz und keine Sicherheit.

Bei ihrer persönlichen Anhörung am 9. Juli 2014 trug die Klägerin vor, dass sie ihre Heimat wegen der Probleme ihres Mannes verlassen habe. Sie sei in Äthiopien zwei Monate in Haft gewesen und dort geschlagen und belästigt worden. Deswegen sei sie krank geworden. Sie sei auch schikaniert worden. Sie sei am 1. Februar 2003 (äthiopischer Kalender, gregorianisch 11. Oktober 2010) verhaftet worden. Hierzu sei sie von zu Hause von drei zivilgekleideten Sicherheitsleuten abgeholt worden. Es sei kurz vor Mitternacht gewesen. Sie hätten zuerst das Haus durchsucht und unter dem Fernseher ein Stück Papier gefunden. Sie hätten ihr gesagt, dass es sicher von ihrem Mann sei und sie solle das Versteck ihres Mannes verraten. Sie habe gesagt, dass sie nicht wisse, wo ihr Mann sei. Darauf sei ihr geantwortet worden, dass sie mitkommen müsse. Das gefundene Papier sei von der patriotischen Front gewesen. Sie sei gefragt worden, woher dieses Papier komme. Sie hätten ihr gesagt, dass sie wisse, wo ihr Mann sei. Sie habe zwar Unterlagen von ihrem Mann verschwinden lassen, aber das Stück Papier unter dem Fernseher habe sie vorher nie gesehen. Sie habe viele Unterlagen wie zum Beispiel Zeugnisse oder Unterlagen der Armee, die sie der Tante ihres Mannes überreicht habe, verschwinden lassen. Auf die Frage, ob darunter Unterlagen der patriotischen Front gewesen seien, antwortete sie mit ja. Auf die Frage welche Unterlagen dies gewesen seien, gab sie an, die Unterlagen nicht gesehen zu haben und auch keine Ahnung gehabt zu haben, dass er zu diesem Zeitpunkt bei der patriotischen Front tätig gewesen sei. Sie habe nur gewusst, dass sie für die Einheit für Demokratie und Gerechtigkeit arbeite, nicht aber, dass er für die patriotische Front tätig sei. Telefonisch habe sie mit ihrem Mann nur einmal nach dessen Ausreise Kontakt gehabt, ansonsten habe er sich bei seiner Tante gemeldet, die sie dann informiert habe. Nach der Verhaftung sei sie ins Zentralgefängnis nach A. Ab. gebracht worden. Auf die Frage, was ihr während der Haft passiert sei, antwortete sie, dass die Polizisten sie schikaniert hätten und ihr gesagt hätten, sie wisse, wo ihr Mann sich aufhalte und dass sie diesen unterstütze. Meistens sei sie von einer Polizistin schikaniert und geschlagen worden. Auf die Frage, was dies für Schikanen gewesen seien, gab sie an, sie (die Polizistin) habe ihr Angst gemacht, dass sie wisse, wo sie sei und sie den Aufenthaltsort ihres Mannes verraten solle. Hauptsächlich habe sie ihr Angst gemacht. Auf die Frage, wie es ihr gelungen sei, das Gefängnis zu verlassen, gab sie an, sehr krank gewesen zu sein. Sie habe Durchfall gehabt und erbrochen. Sie hätten von der Klägerin nach zwei Monaten eine Kaution in Höhe von 500.000 äthiopischen Birr verlangt. Am 6.4.2003 (äthiopischer Zeit, gregorianisch 15. Dezember 2010) sei sie freigelassen worden. Man habe ihr bis zu einem Monat Zeit gegeben, den Aufenthaltsort ihres Mannes zu verraten. Das Geld sei von der Tante ihres Mannes besorgt worden. Auf die Frage, weshalb sie nicht zu ihren Eltern in die Provinz Wello gegangen sei, gab sie an, in A. Ab. geboren worden zu sein. Ihre Mutter habe sie bei einem Onkel in A. Ab. gelassen, bei diesem sei sie aufgewachsen. Ihre Eltern wohnten in Wello, sie sei dort aber nie gewesen. Ihre Eltern seien zum Besuch nach A. Ab. gekommen. Der Onkel habe keine eigenen Kinder gehabt. Auf die Frage, weshalb sie nicht beim Onkel nach Hilfe gesucht habe, gab sie an, dieser habe die Beziehung zu ihrem Mann nicht akzeptiert. Er glaube noch an die Ethnien und habe sie ständig gefragt, warum sie einen Oromo geheiratet habe, obwohl sie Amhara sei. Nach der Haftentlassung habe sie sich bei Freunden versteckt und entschieden in den Sudan zu fliehen. Vor ihrer Verhaftung habe es keine Durchsuchungen gegeben, sie seien gekommen und hätten sie beobachtet und ausspioniert, aber nicht das Haus durchsucht. Zum 1. Mal seien sie direkt nach der Wahl am nächsten Tag gekommen. Das sei am 16.9.2002 (äthiopische Zeit, gregorianisch 24. Mai 2010). Sie hätten sich als Freunde ausgegeben und sich mit ihr anfreunden wollen und gefragt, wo ihr Mann sei. Sie habe nicht gedacht, dass sie verhaftet würde. Sie sei nicht politisch aktiv, sondern nur Unterstützerin und Sympathisantin. Sie sei Unterstützerin der Partei Andinet. Sie habe diese Partei auch gewählt, ohne dass jemand davon erfahren habe. Auf die Frage, ob jemand von dieser Partei im Parlament vertreten sei, antwortete sie, sie kenne sich mit Politik nicht aus. Sie habe die Partei unterstützt, weil ihr ihr Mann erzählt habe, dass diese für Freiheit und Gerechtigkeit kämpfe. Während der Haft sei sie nicht bei einem Arzt gewesen. Später sei sie schon zu einem Arzt gegangen. Sie habe eine Magenerkrankung gehabt und Medikamente bekommen.

Unterlagen ihres Mannes, die sie der Tante übergeben habe, habe sie ihrem Mann im Sudan gegeben. Die Tante habe Kontakt zum Mann gehabt und sie angerufen und ihr gesagt, dass sie alle Unterlagen bei der Tante abgeben solle. Später habe ihr Mann die Tante angerufen und ihr gesagt, wenn die Klägerin von Zuhause weggehe, solle sie alle Unterlagen mitnehmen. Sie sei sehr vorsichtig gewesen und habe sich versteckt. Ihr Mann habe die Reise über Humera in den Sudan arrangiert. In Humera habe sie telefonischen Kontakt mit ihrem Mann gehabt. Dort habe sich ein Freund des Mannes gemeldet und sie in den Sudan geschleust, wo sie beim UNHCR nach ihrem Mann gesucht habe. Auf die Frage, weshalb sie beim UNHCR nach ihrem Mann gesucht habe, wo sie doch telefonischen Kontakt mit ihm gehabt hätte, antwortete sie, wenn sie in Äthiopien nicht beobachtet geworden wäre, wäre sie dort geblieben. Auf die Wiederholungsfrage gab sie an, zuerst nach Hamdaid gegangen und dann auf das Rote Kreuz gestoßen zu sein, diese hätten sie zu ihrem Mann geschickt. Ihr Mann habe ihre Telefonnummer gewusst, weil die Tante Bescheid gegeben habe, dass die Klägerin ein Handy dabei haben werde. Auf die Frage, warum er sie nicht früher angerufen habe, gab sie an, dass sie auch seine Telefonnummer gewusst habe. Er habe ihrer Tante Nachrichten gegeben und diese habe das weitergeleitet. Sie habe selbst nicht telefonieren können, weil sie beobachtet worden sei. Sie hätten schon miteinander gesprochen, aber selten. Zum Schluss sei sie zu der Tante gegangen und habe auch mit ihrem Mann gesprochen und ihm gesagt, dass sie ein Handy dabei haben werde. Ihr Mann habe sie am Tag der Wahlen, als er verschwunden sei, nachts angerufen. Der Anruf sei kurz vor frühmorgens gekommen. Sie sei noch im Bett gewesen. Ihr Mann habe das Haus am 15. 9. 2002 (äthiopische Zeit, gregorianisch 23. Mai 2010) verlassen. Er sei an diesem Tag Wahlbeobachter gewesen, frühmorgens gegangen und nicht mehr zurückgekommen. Auf die Frage, ob sie das Gefängnis beschreiben könne, gab sie an, zuerst zur Zentralpolizei gebracht worden zu sein und dort einen Tag und eine Nacht verbracht zu haben. Dann sei sie ins Kotebe Gefängnis verlegt worden. Dies sei ein Gefängnis für Frauen. Es seien sehr viele Frauen gewesen. Es sei ein offener, hallenmäßiger Raum gewesen. Der Raum habe wie ein Lagerraum ausgesehen. Bis zu 80 Frauen seien dort gewesen. Auf die Bitte, den Tagesablauf zu beschreiben, trug sie vor, nicht immer rausgedurft zu haben, meistens abends. Sie seien rumgesessen und hätten sich ihre Geschichten erzählt. Draußen hätten sie eine halbe Stunde laufen dürfen. Auf die Frage, ob ihr Mann irgendwelche Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt habe, bevor er verschwunden sei, gab sie an, nicht jeden Tag im Gefängnis draußen gewesen zu sein. Auf den Vorhalt, dass dies nicht die Antwort auf die Frage gewesen sei, erwiderte sie, sie seien nicht zufrieden mit seinen politischen Aktivitäten gewesen. Er habe so nicht weiterleben können. Auf die Frage, ob ihr Mann früher Probleme mit staatlichen Behörden gehabt habe, antwortete sie, sie wisse, dass er Soldat gewesen sei und später fleißig gearbeitet habe und die politische Situation so war. Er sei politisch aktiv gewesen und habe Flugblätter verteilt, dabei sei er auch verhaftet worden. Flugblätter habe er für Andinet verteilt. Sie habe sich in Deutschland EPPF-Germany angeschlossen, sei aber nur dreimal wegen ihrer Schwangerschaft dort gewesen. Hierzu legte sie einen Ausweis der EPPF und einen Ausweis der EPCOU vor. Zudem übergab sie eine Teilnahmebestätigung vom 5. Oktober 2013. Sie habe sich der EPPF angeschlossen, weil ihr Mann mit denen zusammenarbeite und diese ihre Ziele mit Mut und Courage verfolgen würden. Auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien befürchte, antwortete sie, sie wisse nicht, was sie dort erwarte. Sie wolle nur nicht, dass die Kinder ohne Eltern aufwüchsen.

Der Kläger ließ im Nachgang zu seiner Anhörung diverse Bestätigungen seiner exilpolitischen Aktivitäten vorlegen.

Mit Bescheid vom 5. Juli 2016 lehnte die Beklagte die Schutzbegehren der beiden Kläger ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen und drohte ihnen die Abschiebung nach Äthiopien an.

Hiergegen erhoben die Kläger am 15. Juli 2016 Klage.

Die Kläger übergaben eine sozialpädagogische Stellungnahme der Caritas C. Auf diese wird verwiesen. Der Kläger arbeite demnach seit 1. Juli 2016 in einer Schreinerei. In der mündlichen Verhandlung erläuterte er, dass diese Tätigkeit auf 6 Monate befristet gewesen sei. Der Kläger übergab diverse Unterlagen zum Nachweis seines exilpolitischen Engagements. Dies sind unter anderem ein Erfahrungsbericht beider Kläger über die Ereignisse vor ihrer Ausreise aus Äthiopien, eine Bescheinigung, dass der Kläger bereits in Äthiopien und im Sudan für die EPPF tätig gewesen sei, Aufnahmen, die den Kläger mit führenden Personen der äthiopischen Exilopposition im Februar 2017 in R. zeigten, eine Zollquittung über eine Flagge, die sich der Kläger aus den USA habe schicken lassen, Aufnahmen die den Kläger in seiner Rolle als Vorsitzender der Ginbot 7 R. mit führenden Personen der äthiopischen Exilopposition im Dezember 2017 in München zeigen, eine Petition und eine Teilnahmebescheinigung für eine Spendenveranstaltung des äthiopischen Exilrundfunks.

Der Kläger trug in seinem Erfahrungsbericht u.a. vor, dass seine Frau wegen ihm für 2 Monate verhaftet worden sei. Im äthiopischen Jahr 2002 sei in Äthiopien Wahl gewesen. Er sei für Medrek als Wahlbeobachter in Wereda 28, A. Ab., eingesetzt gewesen. Für den 22. Mai habe er sich mit anderen Wahlbeobachtern auf einer Straße verabredet, um diesen das Geld für ihre Dienste zu bezahlen. Dabei seien sie fotografiert worden. Am nächsten Tag, als er noch mit vier anderen Wahlbeobachtern im Wahllokal auf Ergebnisse gewartet habe, habe er einen Anruf bekommen, dass er umgehend zu einem anderen Wahllokal kommen solle. Auf dem Weg dorthin sei er von 2 tigrinisch sprechenden Männern zusammengeschlagen worden. Er habe Angst bekommen, einen Stein genommen und den anderen damit auf den Hinterkopf geschlagen. Dann sei er geflohen.

Die Klägerin gab in ihrem Erfahrungsbericht an, ihr Ehemann sei am 23. Mai zum Wahllokal gegangen, um dort als Wahlbeobachter zu arbeiten. Er sei danach nicht mehr nach Hause zurückgekommen. Gegen Mitternacht habe ihr Mann sie angerufen und ihr gesagt, wo er sei. Ab 24. Mai seien an verschiedenen Tage ihr unbekannte Leute gekommen und hätten sich als Freunde des Mannes ausgegeben und wissen wollen, wo ihr Mann sei. Am 11. Dezember gegen 0 Uhr hätten fremde Leute geklopft. Sie habe sich erschrocken und gefragt, wer sie seien und was sie wollten. Daraufhin sei ihr entgegnet worden, dass die Türe mit Gewalt geöffnet werde, wenn sie nicht aufmache. Sie habe die Türe geöffnet. Als sie in der Wohnung gewesen seien, hätten sie sofort angefangen diese zu durchsuchen. Drei Männer hätten ihr Fragen bzgl. ihres Manns gestellt und wo er sei. Später hätten die Männer unter dem TV-Tisch Papiere gefunden und gefragt, ob sie etwas darüber wisse. Einer der Männer habe ein Papier aus der Tasche geholt und darauf geschrieben, dass er Beweise sichergestellt habe und sie unterschreiben müsse. Danach sei sie zu einer Befragung mitgenommen worden. Es sei ein kaltes dunkles Zimmer gewesen. Dort sei sie ca. 4 h gewesen, bis einer gekommen sei und sie in ein anderes Zimmer gebracht habe. Nach einigen Minuten seien eine Frau und zwei Männer gekommen. Die Männer hätten Platz genommen. Die Frau sei gestanden und habe viele Fragen gestellt, ob sie etwas über das Papier wisse. Anschließend sei sie nach Kotebe zur Polizeiwache gebracht worden. Sie seien öfters in der Nacht gekommen und hätten immer wieder Fragen über ihren Mann gestellt. Sie habe nichts gesagt, deshalb sei die Situation immer unerträglicher geworden. Die Frau habe sie gezwungen, ihr Oberteil auszuziehen und sie vor den Männern mit einem Kugelschreiber am Busen berührt. Dabei hätten alle gelacht. Bis heute leide sie darunter. Sie fühle Angst, wenn sie unter mehreren Leuten sei. Am 14. Dezember sei sie erneut zur Befragung abgeholt worden. Diesmal sei ihr gesagt worden, wenn sie binnen 4 Monaten den Aufenthaltsort ihres Mannes verrate und eine Kaution von 5.000 Birr bezahle, werde sie in Ruhe gelassen. Am 15. Dezember sei sie dann freigekommen. Sie habe das Geld von der Tante ihres Mannes bekommen und die Kaution gezahlt. Sie habe sich trotzdem nicht frei gefühlt. Später habe sie der Tante ihres Mannes gesagt, dass sie zu ihrem Mann wolle. Die Tante habe Kontakt zu ihm gehabt und alles arrangiert. Am 5. Januar habe sie ein Ticket nach Gondar gekauft. Dort habe sie übernachtet. Am nächsten Tag sei sie nach Humera. Von dort aus habe sie telefonisch Kontakt zu ihrem Mann aufgenommen. Ihr Mann habe ihr gesagt, dass er zwei Leute schicke, die ihr dann hülfen und sie rangehen solle, wenn eine unbekannte Nummer anrufe. Es sei ein Mann gekommen, sie seien ein Stück zu Fuß gelaufen. Gegen Abend seien sie über den Tekesesee mit einem Boot in den Sudan gekommen.

Weiter übergab der Kläger eine Videoaufzeichnung, die ihn bei einer Konferenz in M. im Dezember 2017 zeigt. Er habe hierbei vor dem Plenum ein Grußwort der Ginbot 7 an den Vorsitzenden der Organisation, Berhanu Nega, gerichtet. Auf die weiteren übergebenen Unterlagen zum Nachweis der exilpolitischen Aktivitäten wird verwiesen.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2019 brachten die Kläger vor, dass der Kläger an einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und die Klägerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt seien. Hierzu legten sie Arztbriefe der medbo vom 8. Dezember 2017 (Klägerin) und vom 24. Januar 2018 (Kläger) vor. Auf beide wird verwiesen.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2016, Aktenzeichen* …- 225 entsprechend aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) zu gewähren,

weiter hilfsweise, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung der Beklagten wird auf die Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Mit Beschluss vom 7. Dezember 2018 wurde der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen und auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung, in der beide Kläger informatorisch angehört worden sind, vom 20. Februar 2019 verwiesen.

Gründe

Die zulässigen Klagen sind unbegründet und bleiben ohne Erfolg.

Die Entscheidung des Bundesamts, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zuzuerkennen sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu verneinen und beide Kläger unter Androhung ihrer Abschiebung nach Äthiopien zur Ausreise aufzufordern, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger damit auch nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

Die getroffenen Entscheidungen sind rechtmäßig, da beide keinen Anspruch nach § 3 Abs. 4 Asylgesetz (AsylG) auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben. Weder der Kläger noch die Klägerin sind Flüchtlinge nach § 3 Abs. 1 AsylG. Hierbei ist der entscheidende Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen der Termin der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG).

Ein Ausländer ist - unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben - Flüchtling, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - juris). Von einer Verfolgung kann nur dann ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die wegen ihrer Intensität den Betroffenen dazu zwingen, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen.

An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es aber regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsland zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolution und Kriegen (vgl. OVG NRW, U.v. 28.3.2014 - 13 A 1305/13.A - juris).

Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist es nach § 3b Abs. 2 AsylG auch unerheblich, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist, weil er tatsächlich die Merkmale besitzt, die zu seiner Verfolgung führen, sofern der Verfolger dem Betroffenen diese Merkmale tatsächlich zuschreibt.

Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt unabhängig davon, ob bereits eine Vorverfolgung stattgefunden hat, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22). Eine Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt aber durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011). Eine bereits erlittene Vorverfolgung, ein erlittener bzw. drohender sonstiger ernsthafter Schaden, sind danach ernsthafte Hinweise darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass ein Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies gilt nur dann nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. In der Vergangenheit liegenden Umständen ist damit Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beizumessen (vgl. auch OVG NRW, U.v. 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A - juris).

Bezüglich der vom Ausländer im Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu seiner Ausreise aus dem Heimatland geführt haben, genügt aufgrund der regelmäßig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Flüchtlings die Glaubhaftmachung. Die üblichen Beweismittel stehen ihm häufig nicht zur Verfügung. In der Regel können unmittelbare Beweise im Verfolgerland nicht erhoben werden. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Ausländers und dessen Würdigung eine gesteigerte Bedeutung zu. Dies bedeutet anderseits jedoch nicht, dass der entscheidende Richter einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist (BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109.84 - juris; BVerwG, U.v. 11.11.1986 - 9 C 316.85 - juris). Eine Glaubhaftmachung in diesem Sinne setzt voraus, dass die Geschehnisse im Heimatland schlüssig, substantiiert und widerspruchsfrei geschildert werden. Erforderlich ist somit eine anschauliche, konkrete und detailreiche Schilderung des Erlebten. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. VG Ansbach, U.v. 24.10.2016 - AN 3 K 16.30452 - juris mit weiteren Nachweisen).

Das Vorbringen der Kläger kann wegen der Unglaubwürdigkeit sowohl des Klägers als auch der Klägerin nicht als glaubhaft gemacht angenommen werden.

Der Kläger und die Klägerin sind unglaubwürdig, weil beider persönliche Identität zur Überzeugung des Gerichts nicht feststeht. Beide sind ausweislos und haben durch Nichtvorlage eines authentischen äthiopischen Ausweises nicht dazu beigetragen, ihre Identität zu klären.

Soweit der Kläger vorträgt, dass er den Kebeleausweis im Mittelmeer weggeworfen habe, um bei der Rückkehr an Land nicht als Äthiopier erkannt zu werden, ist diese Aussage, da die entsprechende Geschichte im Widerspruch zur Aussage seiner Frau steht, unglaubhaft und weckt Zweifel an der Glaubwürdigkeit beider Kläger. Der Kläger hat vorgebracht, die beim Bundesamt vorgelegten Dokumente, UNHCR-Ausweise, Einzahlungsbeleg Andinet und Mitgliedsbestätigungen hätte seine Frau bei der Überfahrt übers Mittelmeer in ihrem Dekolleté getragen und deshalb habe er sie beim Bundesamt vorlegen können. Demgegenüber steht die Aussage seiner Frau, dass die vorgelegten Dokumente der Mann in seiner Hosentasche getragen habe, sie habe ihre Dokumente in einer über Bord gegangenen Tasche getragen und deshalb verloren. Auch divergiert das Vorbringen beider Kläger zum Ablauf der Überfahrt. Während der Mann vortrug, dass sie nach 2 Tagen wegen Bootproblemen zurück an die Küste gemusst hätten und deshalb alle Angst gehabt hätten, dass sie durchsucht würden und sie zudem nass gewesen seien, brachte die Frau vor, dass die Probleme mit dem Schiff auf hoher See aufgetreten seien und sie nicht in Richtung einer Küste abgeschleppt worden seien, sondern ihnen vielmehr auf hoher See von Fischern geholfen worden sei. Auch dieses Vorbringen lässt sich nicht mit dem des Klägers in Übereinstimmung bringen und erzeugt weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Kläger.

Nach alledem ist bereits völlig offen, ob die Kläger ihre tatsächliche Identität offengelegt, also ihre richtigen Namen und Daten angegeben haben.

Weitere Zweifel an ihrer Identität entstehen durch die Angaben der Kläger zu ihrem Alter und Geburtsdatum. Der Kläger gab an, er sei 33 Jahre alt, aber im Jahr 1982 geboren. Bereits dies stimmt rechnerisch nicht. Weiter gab er sein Geburtsdatum im gregorianischen Kalender an, wusste es aber nicht im äthiopischen. In diesem Kalendersystem schätzte er es auf den 14.4.(Thasas)1974. Diese Schätzung liegt um ein Jahr falsch und trifft den falschen Tag. Das dem 26.12.1982 entsprechende äthiopische Datum wäre der 17.4.1975 (Kalenderumrechnung via http://www.nabkal.de/kalrech8.html). Da er selbst gesagt hat, dass er in Äthiopien beide Kalendersysteme benutzt hätte, ist es unplausibel, dass er sein Geburtsdatum nur im gregorianischen System kennt. Die Klägerin gab als Geburtsjahr in der mündlichen Verhandlung zunächst 1993 an, merkte dann, dass dies nicht stimmen konnte und gab - wie beim Bundesamt - 1983 an, äußerte jedoch zugleich, 37 Jahre alt zu sein, was rechnerisch ebenfalls nicht möglich ist.

All diese Ungereimtheiten der klägerischen Angaben zu ihrer jeweiligen Identität führen zu einer erschütterten Glaubwürdigkeit. Aufgrund der fehlenden Glaubwürdigkeit kann das Vorbringen der Kläger zu ihrer Fluchtgeschichte nicht geglaubt werden.

Selbst wenn man die vorgebrachte Geschichte in Äthiopien als glaubhaft unterstellen wollte, würde sie aber nicht mehr (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) zur Annahme einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr führen. Zwar wäre dann zugunsten der Kläger Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) zu beachten, jedoch wäre ebendiese Vermutung durch die zwischenzeitlich eingetretenen positiven Veränderungen vor allem im Jahr 2018 erschüttert. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU sieht selbst vor, dass bei Vorliegen stichhaltiger Gründe, die gegen eine Verfolgung sprechen, eine Vorverfolgung kein ernsthafter Hinweis mehr auf eine begründete Furcht vor Verfolgung ist. Solche stichhaltigen Gründe ergeben sich aus den positiven Veränderungen in Äthiopien seit Amtsantritt des Premierministers Abiy Ahmed (so auch VG Bayreuth, U.v. 31.10.2018 - B 7 K 17.32826 - juris Rn. 44; VG Bayreuth, U.v. 5.9.2018 - B 7 K 17.33349 - juris Rn. 50).

Dies ergibt sich aus mehreren Entwicklungen seit Anfang 2018 (siehe zu den meisten der im Folgenden mit Primärquellen zitierten Entwicklungen auch Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Äthiopien, BFA Österreich vom 8. Januar 2019 und Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 17.10.2018, Stand: September 2018).

So wurde der Ausnahmezustand aufgehoben (Meldung der BBC vom 2. Juni 2018, 20:53 Uhr und vom 5. Juni 11:23 Uhr, https://www.bbc.com/news/world-africa-44344025?intlink_from_url=https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia& link_location=live-reporting-story). Der neue Premierminister, Abiy Ahmed, ist oromischer Volkszugehörigkeit (vgl. Meldung der BBC vom 28. März 2018 10:29 Uhr, https://www.bbc.com/news/world-africa-42716864). Er hat bei seiner Vereidigung ausdrücklich betont, dass politischer Pluralismus ein Muss sei, das sei ein Grundstein dafür, dass Demokratie funktioniere. Seine erste Amtsreise führte ihn in einen der Unruheherde des Landes, die Grenzregion zwischen den Siedlungsgebieten der Oromo und der Somali. Er empfing in A. Ab. Oppositionspolitiker, Vertreter der Zivilgesellschaft und religiöse Führer. Dass er die Politik der Regierungskoalition nicht einfach fortsetzen will, hat er vor allem auch dadurch gezeigt, dass unter seiner Führung Hunderte von Oppositionsanhängern freigelassen worden sind, die nach einer Amnestie im Januar 2018 zwar aus der Haft entlassen, anschließend jedoch teils gleich wieder festgenommen worden waren. Außerdem wurde inzwischen das berüchtigte Makelawi-Gefängnis in A. Ab. geschlossen (vgl. zum Vorstehenden die Presseartikel „Halber Machtwechsel“, taz vom 3.4.2018; „Man nennt ihn Äthiopiens Barack Obama“, FR vom 10.4.2018 und „Äthiopiens neuer Premier wirbt für Zusammenarbeit und Versöhnung“, DW vom 13.4.2018). Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amts wurden ca. 25.000 teilweise aus politischen Gründen inhaftierte bzw. verdächtige Personen vorzeitig entlassen (vgl. AA, Lagebericht vom 17. Oktober 2018, Stand September 2018, S. 6). Zugleich teilt der Bericht mit, dass weiterhin eine unbekannte Zahl von Menschen ohne Anklage inhaftiert sei, Menschenrechtsorganisationen sprächen von mehreren tausend Betroffenen. Diese Zahlen ließen sich jedoch nicht verifizieren (vgl. AA, Lagebericht vom 17. Oktober 2018, Stand September 2018, S. 6). Zugleich wird dort festgehalten, dass der neue Premierminister sich mit Erfolg für einen stärkeren zivilgesellschaftlichen Freiraum bemühe und die Praxis der Kriminalisierung Oppositioneller und kritischer Medien de facto beendet habe.

Der neue Premierminister bezeichnete Folter als Akt des Terrors durch den Staat, warf den eigenen Sicherheitsbehörden Folter und illegale Inhaftierungen vor und entließ Chefs der Nachrichtendienste und des Militärs (vgl. Meldung der BBC vom 18. Juni 2018, 18:05 Uhr, https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia). Die oppositionelle Organisation Ginbot 7 stellte ihren bewaffneten Widerstand gegen die Regierung ein und bezeichnete die vom neuen Premierminister angestoßenen Reformen als wirkliche Hoffnung auf Demokratie (Meldung der BBC vom 22. Juni 2018, https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia). So wurde auch der zum Tode verurteilte Generalsekretär der Organisation Ginbot 7, Andargachew Tsege, der 2009 in Abwesenheit zum Tode verurteilt und 2014 auf einem jemenitischen Flughafen auf seinem Weg nach Eritrea festgenommen und den äthiopischen Behörden ausgehändigt worden war, freigelassen (vgl. Meldung der BBC vom 1. Juni 2018 17:05 Uhr, https://www.bbc.com/news/world-africa-42716864).

Es finden Gespräche zwischen Äthiopien und Eritrea statt. Äthiopien kündigte an, die Soldaten an der Grenze zu Eritrea abzuziehen. Telefonleitungen und Flugverbindungen zwischen beiden Ländern wurden wiedereröffnet (vgl. Meldung der Süddeutschen Zeitung vom 20. Juli 2018, 11:00 Uhr, https://www.sueddeutsche.de/politik/aethiopien-und-eritrea-zwei-laender-erwachen-aus-dem-tiefschlaf-1.4062868; Meldung der BBC vom 10. Juli 2018, 13:01 Uhr, https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia). Im September 2018 wurde die äthiopische Botschaft in Asmara wiedereröffnet (Meldung des Portals africanews vom 6. September 2018, http://www.africanews.com/2018/09/06/ethiopia-reopens-its-embassy-in-eritrean-capital-asmara/?breaking-news=1).

Die Regierungschefs beider Länder feierten bei einem gemeinsamen Besuch an der Grenze das äthiopische Neujahr und eröffneten einen Grenzübergang bei der äthiopischen Stadt Zalambessa (Meldung von africanews.com vom 11. September 2018, http://www.africanews.com/2018/09/11/abiy-afwerki-visit-border-together-to-celebrate-ethiopian-new-year-with-their/; Meldung der B’BC vom 11. September 2018 https://www.bbc.com/news/world-africa-45475876?intlink_from_url=https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia& link_location=live-reporting-story).

Der Premierminister ließ bisher gesperrte Internetseiten oppositioneller Organisationen freigeben. Das oromische Medienportal Oromo Media Network (OMN), dem bis vor kurzem noch Terrorvorwürfe gemacht worden sind, eröffnete in A. Ab. eine Redaktion (vgl. Meldung der BBC vom 26. Juni 2018, 16:16 Uhr, https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia). Der Gründer dieses Medienportals, Jawar Mohammed, ist nach Äthiopien zurückgekehrt (vgl. Meldung von „jeune afrique“ vom 5. August 2018, 12:39 Uhr, http://www.jeuneafrique.com/depeches/611340/politique/retour-en-ethiopie-dun-celebre-activiste-de-lopposition/; Meldung des Guardian https://www.theguardian.com/global-development/2018/aug/20/jawar-mohammed-return-ethiopia-political-change-oromo). Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe der Aufwiegelung/Anstiftung zur Gewalt wurden fallen gelassen.

Die äthiopische Regierung und die vormals auf der Terrorliste geführte OLF haben eine Vereinbarung unterzeichnet, um die Feindseligkeiten, bewaffneten Auseinandersetzungen zu beenden (Meldung der BBC vom 7. August 2018, 16:59 Uhr, https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia). Auch die ONLF, eine früher als Terrorgruppe bezeichnete Organisation in der Somaliregion unterzeichnete im Februar 2019 mit der Regionalregierung des Bundesstaats Somali eine Vereinbarung über die Entwaffnung und Integration ihrer Mitglieder in die staatlichen Sicherheitsdienste (vgl. Meldung africanews vom 9. Februar 2019, 4:00 Uhr, http://www.africanews.com/2019/02/09/ethiopia-onlf-rebels-disarm-sign-agreement-with-somali-state/).

Die äthiopische Regierung hieß die Anführer der vormals als Terrorgruppe bezeichneten Ginbot 7, die nach Äthiopien zurückgekehrt sind, im Land willkommen (vgl Meldung von africanews.com vom 9. September 2018, 13:29 Uhr, http://www.africanews.com/2018/09/09/ethiopia-govt-welcomes-leadership-of-ginbot-7-back-home/).

Im Oktober 2018 kehrten ca. 2.000 äthiopische Rebellen des Tigray People’s Democratic Movements (TPDM) von Eritrea aus nach Äthiopien zurück. Dieser Rückkehr war die Unterzeichnung einer Friedensvereinbarung mit der Regierung in A. Ab. im August 2018 vorausgegangen (Meldung der BBC vom 9. Oktober, 17:38 Uhr, https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia; Meldung des Portals africanews.com vom 10. Oktober 2018, http://www.africanews.com/2018/10/10/about-2000-tigray-rebels-return-to-ethiopia-from-eritrea/). Laut africanews.com sollen auch Kämpfer von Ginbot 7 und Soldaten der OLF nach Äthiopien heimgekehrt sein (Meldung des Portals africanews.com vom 10. Oktober 2018, http://www.africanews.com/2018/10/10/about-2000-tigray-rebels-return-to-ethiopia-from-eritrea/).

Abdi Mohammed Omar (alias Abdi Illey), der vormalige Regierungschef der Somaliregion, dem vorgeworfen wird, dass er unrechtmäßige Rekrutierungen, Verhaftungen, Tötungen und sonstige Menschenrechtsverstöße seiner Liyu Plizei ermöglicht oder geduldet habe, trat im August 2018 zurück. Er wurde nach seinem Rücktritt im August 2018 von Seiten der Äthiopischen Bundeskräfte festgenommen und ist inhaftiert worden. (vgl. Meldung der BBC vom 7. August 2018, 15:24 und vom 27. August 2018, 18:46 Uhr https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia; Meldung des Portals africanews vom 27. August 2018 http://www.africanews.com/2018/08/27/ethiopia-police-arrest-ex-somali-region-president-abdi-illey/). Er wurde am Mittwoch, 29. August 2018 vor einem Gericht zusammen mit 6 weiteren Vertretern seiner Regionalregierung mehrerer Taten beschuldigt, man warf ihm u.a. Menschenrechtsverletzungen, Tötungen, Vertreibungen, Freiheitsberaubung, Folter und Unterdrückung der Meinungsfreiheit vor. Als sein Nachfolger wurde einer seiner Kritiker, Mustafa Omer, dem nachgesagt wird, dass er ein Verteidiger der Menschenrechte sei, bestimmt (Meldung des Portals africanews vom 30. August 2018, http://www.africanews.com/2018/08/30/ethiopias-somali-regional-politics-new-leader-abdi-illey-charged-liyu-police/). Shamaahiye Sheikh Farah (alias Shamaahiye), der frühere Chef des Jail Ogaden und Leutnant der Liyu Miliz wurde ebenfalls festgenommen. Das berüchtigte Gefängnis in Jijiga wurde geschlossen (Meldung des Portals africanews.com vom 29.9.2018, http://www.africanews.com/2018/09/29/ex-boss-of-ethiopia-s-notorious-jail-ogaden-arrested/).

Der Premierminister gab bei einer Ansprache vor der Regierungskoalition an, dass es das Zeichen eines wahren Anführers sei, besser qualifizierte Nachfolger hervorzubringen und sich selbst überflüssig zu machen (Meldung der BBC vom 3. Oktober 2018, 11:25 Uhr https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia).

Im November 2018 ließ der äthiopische Generalstaatsanwalt (Attorney General) Berhanu Tsegaye über 60 Beamte verhaften (vgl. Meldung des Portals africanews vom 17.11.2018, 12:29 Uhr, http://www.africanews.com/2018/11/17/ethiopians-support-govt-crackdown-on-corruption-rights-abuse/). Unter den Verhafteten befanden sich ehemals hochrangige Mitglieder der Nachrichtendienste (vgl. Meldung des Portals africanews vom 15.11.2018, 08:59 Uhr, http://www.africanews.com/2018/11/15/ethiopia-s-former-deputy-intelligence-chief-arrested-by-police/; BBC vom 15.11.2018, https://www.bbc.com/news/world-africa-46221238) wie etwa z.B. Yared Zerihun (a former deputy intelligence chief). Yared Zerihun war Stellvertreter von NISS (National Intelligence and Security Service). Aber auch aus dem Wirtschaftsbereich der Armee, wie der Metals and Engineering Corporation (MetEC), wurden Verantwortliche wie Kinfe Dangnew verhaftet (vgl. Meldung des Portals africanews vom 17.11.2018, 12:29 Uhr, http://www.africanews.com/2018/11/17/ethiopians-support-govt-crackdown-on-corruption-rights-abuse/). Auch Colonel Gudeta Olana, Sicherheitschef der staatlichen Ethio Telecom wurde verhaftet (vgl. Meldung des Portals africanews vom 15.11.2018, 08:59 Uhr, http://www.africanews.com/2018/11/15/ethiopia-s-former-deputy-intelligence-chief-arrested-by-police/). Den verhafteten Personen werden Korruption und Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (vgl. BBC vom 15.11.2018, https://www.bbc.com/news/world-africa-46221238). Nach Meldungen vom 23. Januar 2019 wurde auch der frühere Kommunikationsminister Bereket Simon wegen Korruptionsvorwürfen verhaftet. Simon war ein Gründungsmitglied der Regierungskoalition EPRDF. Wegen der gleichen Vorwürfe wurde auch Tadesse Kassa, ein früherer hoher Beamter verhaftet (vgl. Meldung von africanews 23. Januar 2019, http://www.africanews.com/2019/01/23/ethiopia-arrests-ex-govt-minister-bereket-simon-over-corruption/).

Der Premierminister Abiy Ahmed berief im November 2018 Frau Birtukan Mideksa zur Chefin der Wahlkommission. Mideksa war nach den Wahlen 2005 verhaftet, nach 18 Monaten freigelassen worden, anschließend aber im Dezember 2008 für weitere 21 Monate inhaftiert worden und verbrachte die letzten 7 Jahre im Exil in den USA. Sie kehrte kurz vor ihrer Berufung zurück nach Äthiopien (vgl. Meldung der BBC vom 22.11.2018, https://www.bbc.com/news/world-africa-46301112?intlink_from_url=https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia& link_location=live-reporting-story; africanews 21.11.2018 http://www.africanews.com/2018/11/21/ethiopia-to-appoint-new-election-chief-on-thursday-could-it-be-birtukan-mideksa/; africanews vom 22.11.2018, http://www.africanews.com/2018/11/22/ethiopia-elections-chief-pledges-transparent-and-trustworthy-work/). Am 27. November 2018 fand eine Diskussion der Regierung mit Oppositionsparteien zu den kommenden Wahlen statt (Meldung von africanews vom 23.11.2018, http://www.africanews.com/2018/11/23/ethiopia-pm-opposition-to-discuss-electoral-reforms/).

Ohnehin ist festzustellen, dass der Premier führende Positionen an Frauen vergeben hat. Oberste Richterin ist Frau Meaza Ashenafi, eine frühere Anwältin und Menschenrechtsaktivistin (vgl. africanews vom 2.11.2018, http://www.africanews.com/2018/11/02/judicial-independence-rule-of-law-ethiopia-s-female-cj-speaks/). Auch die Präsidentin des Landes ist erstmals eine Frau, die frühere Diplomatin Sahle-Work Zewde. Das Kabinett wurde paritätisch mit 10 Männern und 10 Frauen besetzt (vgl. africanews vom 1.11.2018 http://www.africanews.com/2018/11/01/ethiopia-supreme-court-gets-its-first-woman-head-meaza-ashenafi/).

Nach Meldungen vom 23. Januar 2019 nutzen laut des äthiopischen Generalstaatsanwalts 13.000 Menschen das im Juli 2018 verkündete Amnestieangebot (Meldung von africanews vom 23. Januar 2019 http://www.africanews.com/2019/01/23/ethiopia-pardons-more-than-3000-political-prisoners/).

Das Gericht sieht bei dieser Einschätzung der Sachlage auch, dass es in Äthiopien angesichts einer gewissen übergangsbedingten Unsicherheit zu lokalen Unruhen mit Todesfällen und ethnischen Konflikten kommt. Ausweislich eines Berichts des Internetportals africanews kamen bei einer öffentlichen Versammlung zur Begrüßung des OMN Gründers in der Stadt Shashememe im August 2018 vier Personen ums Leben. Das Portal berichtet, dass drei Leute in einer Massenpanik am Eingang des örtlichen Stadions, in dem die Veranstaltung stattfand, getötet worden seien. Eine weitere Person sei von einem Mob gelyncht worden, weil der Mob geglaubt habe, dass der Gelynchte in seinem Auto eine Bombe dabei hätte (Meldung des Portals africanews vom 14. August 2018, 5:00 Uhr http://www.africanews.com/2018/08/14/ethiopian-activists-condemn-mob-action-violence-during-rally-in-oromia/). Der Gründer des OMN sprach auf seinem facebook-Account am 12. August 2018 von einer grausamen (cruel), widerlichen (disgusting) und schädlichen (damaging) Handlung des Mobs. Er rufe alle, insbesondere die Jugend, dazu auf, keine Selbstjustiz zu üben, auch nicht aufgrund von eigenen Verdächtigungen (https://www.facebook.com/Jawarmd/posts/10104063136852973).

Im September 2018 kam es zu tödlichen Unruhen in A. Ab.. Nach Aussagen des Polizeichefs von A. Ab., Maj Gen Degie Bedi, kamen mindestens 28 Menschen ums Leben. Die Unruhen begannen am 13. September als Unterstützer der OLF ihre Flagge in Teilen der Hauptstadt A. Ab. aufhängen. Dies werteten einige Bewohner als Versuch der OLF die Kontrolle über A. Ab. zu übernehmen. Daraufhin griffen sich die gegnerischen Unterstützer an, was in der Schließung von Teilen des Geschäftsviertels von A. Ab. endete. Zwei Tage später eskalierte die Gewalt und führte zu 28 Toten. Die meisten starben durch Schläge mit Stöcken und Steinen als rivalisierende Gruppen sich prügelten. 7 sind nach der Aussage des Polizeichefs von Sicherheitskräften getötet worden, Amnesty sprach von 58 Toten bei den Unruhen. Infolge dieser Unruhen wurden nach äthiopischen Polizeiangaben 1.200 Menschen verhaftet, die meisten seien aber wieder freigelassen worden (Meldung der BBC vom 25. September 2018, https://www.bbc.com/news/world-africa-45638856?intlink_from_url=https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia& link_location=live-reporting-story). Am 17. Dezember 2018 forderten Unruhen zwischen rivalisierenden Ethnien unter Beteiligung der äthiopischen Armee in der im Süden gelegenen Stadt Moyale 13 Tote (vgl. Meldung der BBC vom 18. Dezember 2018, https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia; africanews.com vom 18. Dezember 2018 http://www.africanews.com/2018/12/18/ethiopia-army-op-kills-civilians-in-moyale-hotel-violence-persists/).

Diese Todesfälle, so tragisch und bedauerlich sie sind, sind jedoch nicht Folge von Verfolgungshandlungen eines Verfolgungsakteurs im Sinne des Asylgesetzes. Sie führen auch nicht zur Annahme bürgerkriegsähnlicher Zustände (vgl. BFA Äthiopien, 8. Januar 2019, S. 8). Das Gericht berücksichtigt bei dieser Bewertung, dass es anlässlich der Entwicklungen in Äthiopien zu diversen regionalen und lokalen Unruhen, Übergriffen auf andere Ethnien und teils auch Kampfhandlungen mit der Folge zahlreicher Binnenvertriebener kommt. Diese werden jedoch von Seiten der Bundesbehörden versucht zu unterbinden. So hat die äthiopische Bundesarmee bspw. den vormaligen Regierungschef der Somali Region nach dessen Rücktritt inhaftiert und ist in dieses Gebiet eingerückt (vgl. Meldungen der BBC vom 4. August 2018 https://www.bbc.com/news/world-africa-45070213?intlink_from_url=https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia& link_location=live-reporting-story und vom 7. August 2018, 15:24 Uhr, https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia). Auch bei den Unruhen im Grenzbereich Somali - Oromiya kann nicht davon ausgegangen werden, dass keine inländische Fluchtalternative, etwa in A. Ab. bestünde. Es kann - angesichts der Erkenntnislage - auch nicht davon ausgegangen werden, dass der äthiopische Staat gemäß § 3c Nr. 3 AsylG nicht in der Lage sei oder nicht willens wäre, eventuell Bedrohten Schutz vor Verfolgung zu bieten. Zumal die Unruhen und Gewalttätigkeiten lokal begrenzt sind und meist anlässlich von größeren Versammlungen ausbrechen. Auch die äthiopische Politik reagiert auf die internen Grenzkonflikte. So hat das äthiopische Parlament am 20. Dezember 2018 ein umstrittenes Gesetz verabschiedet, dass es dem Premierminister erlaubt, eine Kommission einzusetzen um die Identitäts- und Grenzkonflikte zwischen den regionalen Verwaltungen (vgl. Meldung der BBC vom 20. Dezember 2018, 12:21 Uhr https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia). Die Kommission soll die Ursachen der Konflikte eruieren und Lösungsmöglichkeiten aufzeigen.

Aus diesen Vorfällen ergeben sich auch weiterhin keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Oromo nur aufgrund der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie in Gefahr wäre.

Auch die exilpolitische Betätigung der Kläger führt nicht zur Annahme einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus flüchtlingsrelevanten Gründen.

Zwar ermöglicht § 28 Abs. 1a AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch dann, wenn die begründete Furcht nur auf Ereignissen beruht, die eingetreten sind, nachdem ein Ausländer sein Herkunftsland verlassen hat (sog. Nachfluchttatbestände). Hierbei ist auch zu beachten, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1a AsylG im Gegensatz zu § 28 Abs. 2 AsylG auch möglich ist, wenn sämtliche Umstände erst nach der Flucht eingetreten sind. Im Gegensatz zu Vorfluchtgründen, die lediglich glaubhaft zu machen sind, bedürfen Nachfluchtgründe, die auf Ereignissen innerhalb des Gastlandes beruhen, des vollen Nachweises, wobei insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besonders strenge Anforderungen zu stellen sind. Insofern ist den Versuchen einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Asylrechtsschutzes im Bereich der Sachverhaltsermittlung zu begegnen (BVerwG, U.v.21.10.1986 - 9 C 28.85 - BVerwGE 75, 99; BVerwG, U.v. 8.11.1983 - 9 C 93.83 - BVerwGE 68, 171).

Zur Überzeugung des Einzelrichters ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt erst recht nicht mehr beachtlich wahrscheinlich, dass den Klägern bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien eine Verfolgung wegen ihrer exilpolitischen Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland drohen würde. Die Kammer ging bereits vor den Veränderungen in Äthiopien nicht von einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr rein exilpolitisch aktiver Asylbewerber aus.

Dass ein Ausländer in seinem Heimatstaat politisch verfolgt wird, weil er in der Bundesrepublik Deutschland gegen seinen Staat politische Aktivitäten entfaltet hat, kann nur angenommen werden, wenn sowohl für das Bekanntwerden der Tätigkeit im Heimatstaat als auch für dessen im Sinne des Asylrechts politisch motivierte Reaktion hinreichend gewichtige Anhaltspunkte bestehen (BVerwG, U.v. 29.11.1977 - 1 C 33.71 - BVerwGE 55, 82). Gerade an letzterem fehlt es hier.

Es gibt zahlreiche äthiopische politische Exilgruppen mit sehr unterschiedlichen Hintergründen und Programmen. Dem Auswärtigen Amt liegen auch nach dem aktuellen Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien vom 17. Oktober 2018 keine Erkenntnisse darüber vor, dass allein die Betätigung für eine oppositionelle Partei im Ausland bei Rückkehr nach Äthiopien zu staatlichen Repressionen führt. Grundsätzlich kommt es nach dieser Auskunft auf den Einzelfall an, also z.B. darauf, ob eine Organisation von der äthiopischen Regierung als Terrororganisation angesehen wird oder um welche politische Tätigkeit es sich handelt (z.B. nachweisliche Mitgliedschaft, führende Position, Organisation gewaltsamer Aktionen). Von Bedeutung ist auch, ob und wie sich die zurückgeführte Person anschließend in Äthiopien politisch betätigt (AA, Lagebericht Äthiopien vom 17.10.2018, Stand: September 20185, II. 1.9., S. 18). Bei Würdigung dieser Auskunftslage und insbesondere unter Berücksichtigung der Ereignisse im Jahr 2018 ist nicht davon auszugehen, dass eine Verfolgung von nicht herausgehoben politisch tätigen Personen beachtlich wahrscheinlich wäre. Ob herausgehobene Personen weiter verfolgt werden, ist sehr zweifelhaft, da namhafte Oppositionelle, wie bspw. Berhanu Nega, unbehelligt zurückgekehrt sind (s.u.). Diese Frage kann hier aber dahingestellt bleiben, da die Tätigkeit des Klägers sich in der üblichen Mitgliedschaft und Teilnahme an Veranstaltungen erschöpft, was bei einem Großteil der äthiopischen Asylbewerber der Fall ist.

Bei der Klägerin kann angesichts ihrer Passivität schon fast nicht mehr vom Status einer Mitläuferin ausgegangen werden. Sie vermochte in der mündlichen Verhandlung schon nicht zu sagen, wann sie das letzte Mal an einer entsprechenden Veranstaltung teilgenommen hatte. Beim Kläger ist das Engagement größer. Seine Teilnahme an Veranstaltungen, seine vermeintlich herausgehobene Stellung als stellvertretender Vorsitzender oder das Sich-Ablichten-Lassen mit Berhanu Nega etc. führen schon nicht zu einer herausgehobenen Stellung des Klägers in der äthiopischen Exilszene, da diese Aktivitäten von der Mehrheit der äthiopischen Asylbewerber ausgeübt werden. Die Kammer hat bereits vor dem Wechsel des Premiers in ständiger Rechtsprechung (vgl. VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 - RO 2 K 16.32411 - juris) eine Verfolgungsgefahr nicht herausgehobener Exilpolitiker aufgrund exilpolitischen Engagements verneint. Angesichts der geschilderten Veränderungen (s.o.) und der unbehelligten Rückkehr wirklich prominenter Exilpolitiker spricht viel dafür, dass nunmehr auch nicht mehr von einer Verfolgungsgefahr tatsächlich herausgehobener Personen ausgegangen werden kann.

Das klägerische Vorbringen, wonach aufgrund der Willkür der äthiopischen Sicherheitskräfte nur wegen eines Wechsels an der Spitze noch nicht von tatsächlichen Veränderungen ausgegangen werden könne, vermag diese Einschätzung nicht zu erschüttern. Es wurde seitens der Kläger auf den Gutachter Günter Schröder verwiesen. Dessen letzte bekannte Einschätzung erfolgte vor den Veränderungen des Jahres 2018. Bereits vor den Veränderungen folgte das Gericht den Einschätzungen des genannten Gutachters nicht, sondern ordnete dessen Aussagen in den Gesamtkontext der Auskunftslage ein und kam zu dem Ergebnis, dass seiner Einschätzung nicht zu folgen sei (vgl. VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 - RO 2 K 16.31797 - juris; VG Regensburg, U.v. 8.3.2018 - RO 2 K 16.30643 - juris).

Soweit geltend gemacht wird, der neue Premier könne nicht in den Regionen durchregieren, weil die alten Seilschaften die Macht in den Händen hielten, bestehen auch Anhaltspunkte für die gegenteilige Annahme. Beispielsweise hat er, wie oben gezeigt, mithilfe der Bundesarmee den Machthaber der Somaliregion verhaften und die Situation befrieden lassen. Ohnehin wären die Kläger dann auf die sichere Alternative A. Ab. zu verweisen, wo sie auch vor ihrer Ausreise lebten. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Premier nicht wenigstens in A. Ab. das Sagen hätte und die Kläger dort nicht sicher wären.

2) Auch die Ziffer 3 des angegriffenen Bescheids verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

Sie haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Ein derartiger Schaden droht den Klägern nach den obigen Ausführungen nicht. Insbesondere kann trotz der zahlreichen Binnenvertriebenen in einzelnen Regionen nicht von einem bürgerkriegsähnlichem Zustand ausgegangen werden (s.o.). Zudem wäre jedenfalls A. Ab. eine zumutbare, sichere inländische Schutzmöglichkeit.

3) Auch die Ziffer 4 des Bescheids begegnet keinen Bedenken.

Schließlich sind auch Abschiebungshindernisse bzgl. Äthiopien im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht ersichtlich. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK - (BGBl. 1952 II, S. 686) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Mangels Erkennbarkeit diesbezüglicher Anhaltspunkte ist festzustellen, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind.

Ebenso wenig besteht ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gewährung von Abschiebeschutz nach dieser Bestimmung setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer dagegen auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, wird Abschiebeschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entfällt die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung aber jedenfalls dann, wenn die oberste Landebehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage keinen generellen Abschiebestopp erlassen bzw. diesen nicht verlängert hat und ein vergleichbarer wirksamer Schutz den betroffenen Ausländern nicht vermittelt wird. Die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 GG gebieten danach die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn einer extremen Lebensgefahr oder einer extremen Gefahr der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit entgegen gewirkt werden muss. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod ausgeliefert oder erheblichen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wäre (BVerwG, U.v. 17.10.1995 - BVerwGE 99, 324; BVerwG, U.v. 19.11.1996 - BVerwGE 102, 249, BVerwG, U.v. 12.7.2001 - BVerwGE 115, 1). Eine derartige Gefahrensituation könnte sich auch aus den harten Existenzbedingungen und der Versorgungslage in Äthiopien ergeben.

Ob die Annahme einer extremen Gefahrenlage im Wege der verfassungskonformen Auslegung nunmehr ausscheidet, weil das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31.1.2013 (Az. 10 C 15/12 - juris) davon ausgeht, dass in begründeten Ausnahmefällen schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat (auch) ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen können, kann letztlich dahinstehen, da die anzuwendenden Gefahrenmaßstäbe weitgehend übereinstimmen.

Nach den dem Gericht vorliegenden und ins Verfahren eingeführten Erkenntnissen ist die Versorgungssituation für die Kläger und ihre Familie in Äthiopien jedoch nicht so schlecht, dass von einer Gefahr im beschriebenen Sinn auszugehen wäre. Obwohl Äthiopien zwischen den Jahren 2004 und 2014 ein konstantes wirtschaftliches Wachstum aufwies, zählt das Land immer noch zu den ärmsten Staaten der Welt. Auf dem Human Development Index des UNO-Entwicklungsprogramms belegt Ätthiopien Platz 173 von 186. 77,6% der Bevölkerung leben von weniger als zwei US-Dollar pro Tag. Das durchschnittliche Jahreseinkommen liegt bei 170 US-Dollar. 82% Prozent der Bevölkerung leben von der Landwirtschaft (SFH, Äthiopien, Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2014, Rahel Zürrer, Bern 2014). Andererseits ist die Arbeitslosigkeit in den ländlichen Regionen niedrig. Statt auf Arbeitslosigkeit trifft man dort auf unterproduktive Landwirtschaft (IOM, Länderinformationsblatt Äthiopien, Juni 2014, VII. 8.2.1, S. 19). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht in allen Landesteilen und zu jeder Zeit gesichert, weshalb große Teile der Bevölkerung auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen sind. Im Jahr 2014 waren ca. 3,2 Millionen Äthiopier auf solche Hilfen angewiesen, wobei sich die Hilfen neben der reinen Nahrungsmittelhilfe auch auf Non Food Items (Hygiene und Gesundheit) bezogen. Zusätzlich wurden 7,8 Millionen Menschen über das Productive Safety Net Programme unterstützt, die sonst auch Nothilfe benötigt hätten (AA, Lagebericht vom 24.5.2016, Stand: März 2016, IV. 1. 1.1. S. 20). Im jüngsten Lagebericht spricht das Auswärtige Amt davon, dass 7,9 Millionen Menschen auf das staatliche Sozialprogramm zur Ernährungssicherung angewiesen sind (AA, Lagebericht Äthiopien vom 17.10.2018, Stand: September 2018, IV 1.1, S. 23). Hier zeigt es sich, dass die Situation für große Teile der Bevölkerung schwierig ist. Gleichwohl bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer keine Nahrungsmittelhilfe erhalten. Für Rückkehrer bieten sich im Übrigen schon mit geringem Startkapital Möglichkeiten zur bescheidenen Existenzgründung. Der Kläger hat angegeben, vor seiner Ausreise gearbeitet zu haben, es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm dies bei einer Rückkehr nach A. Ab. nicht möglich wäre. Auch die Klägerin hat gearbeitet. Beiden zusammen sollte es möglich sein, für ein ausreichendes wirtschaftliches Auskommen ihrer Familie zu sorgen.

Auch die zahlreichen Binnenvertriebenen aufgrund der ethnischen Unruhen führen nicht zum Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots. Wie oben ausgeführt kann abseits der Unruheherde davon ausgegangen werden, dass den Klägern weder eine konkrete Gefahr noch eine unmenschliche Behandlung droht.

Die vor der mündlichen Verhandlung vorgelegten Arztbriefe führen ebenfalls nicht zur Annahme des Vorliegens von Abschiebungsverboten aufgrund einer konkreten Gesundheitsgefährdung im Fall der Rückkehr. Die Arztbriefe genügen schon nicht den Anforderungen an die Attestierung der entsprechenden Krankheiten. Sie sind bereits nicht aktuell, da sie beide über ein Jahr alt sind und damit vor allem bei psychischen Erkrankungen veraltet. Darüber hinaus entsprechen die vorgelegten Arztbrief nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG. Dessen Rechtsgedanke kann bei den Anforderungen an ein ärztliches Attest bzgl. zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten herangezogen werden (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2018 - 10 ZB 18.30105 - juris Rn. 7). Jedenfalls ergibt sich aus den Briefen nicht, dass eine durchgeführte Abschiebung bei einem der Kläger in Äthiopien zu einer dramatischen, lebensbedrohlichen Verschlechterung wegen der behaupteten Krankheiten führen würde. Die Kläger also bei einer Rückkehr nach Äthiopien gleichsam „sehenden Auges in den Tod geschickt würden“ (vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 60 AufenthG, Rn 53).

Bezüglich der Klägerin verwundert schon die Anamnese, wonach ihr Herkunftsland Libyen sei. Auch die Glaubhaftunterstellung der traumatisierenden Geschichte kann nicht dem Arzt überlassen werden, sondern ist in einem Gerichtsverfahren Aufgabe des entscheidenden Richters. Weiter sind die geschilderten traumatischen Erlebnisse schon nicht wiedergegeben worden, so dass auch eine Überprüfung auf Übereinstimmung nicht vorgenommen werden kann. Eine Aussage, wie sich eine Abschiebung nach Äthiopien auf die behauptete Krankheit auswirke, fehlt ebenfalls. Letztlich ist der Arztbrief völlig unerheblich, da die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung angab, trotz Verschreibung keine Medikamente zu nehmen. Da sie keine Medikamente nimmt und solcher augenscheinlich auch nicht bedarf, scheitert auch eine Berufung auf eine eventuelle Nichtverfügbarkeit lebensnotwendiger Medikamente in Äthiopien, die zur Annahme eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot führen könnte.

Bezüglich des Klägers ergibt sich aus den Arztbriefen ebenfalls nicht, dass sich die behauptete Krankheit im Zielland lebensbedrohlich verschlechtern würde. Vielmehr folgt aus der Anamnese, dass der Kläger wegen der Ablehnung seines Asylantrags perspektivlos sei und er erhebliche Mengen Alkohol (8 Bier/Tag) und Zigaretten konsumiere. Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht von einer psychischen Krankheit wie im Arztbrief (Anpassungsstörung oder Depression) berichtet, sondern von der Einnahme einer Tablette gegen Fersen-/Beinschmerzen. Wie sich solche bei einer Rückkehr nach Äthiopien lebensbedrohlich verschlechtern sollen, ist nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG. Die Höhe des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sic
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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der ... geborene Kläger ist äthiopischer Staatsangehöriger mit oromis
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Ber
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Annotations

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Satz 1 findet insbesondere keine Anwendung, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte.

(1a) Die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 zu erleiden, kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.

(2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag und stützt diesen auf Umstände, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat, kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.