Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 28. Apr. 2016 - RN 5 K 15.25

bei uns veröffentlicht am28.04.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Die Ziffern 2 bis 4 des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 09.12.2014 werden aufgehoben.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Der Kläger hat 1/5 der Kosten, der Beklagte hat 4/5 der Kosten zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

IV.

Das Urteil ist in Ziffer III vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine höhere Endfestsetzung einer im Rahmen der einzelbetrieblichen Investitionsförderung (EIF) bewilligten Förderung als sie in der Gestalt des Widerspruchsbescheides bewilligt wurde. Weiter wendet er sich gegen die im Widerspruchsbescheid erfolgte vollständige Rücknahme der bewilligten Förderung und die damit einhergehende Rückforderung.

Mit formgebundenen Antrag vom 1.12.2009 beantragte der Kläger bei der Staatlichen Führungsakademie (FüAk) im Rahmen der einzelbetrieblichen Investitionsförderung eine Förderung nach dem Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP) für die Gesamtmaßnahme „Neubau und Erweiterung eines Fahrsilos“. Das zuwendungsfähige Nettoinvestitionsvolumen gab der Kläger im Antrag unter dem Punkt 9.1 „zuwendungsfähige Investitionen“ in Höhe von 31.248,- € an. Auf Seite 1 des Antrags wurde angegeben, dass ein Investitionskonzept dem Antrag beigefügt war. Auch im Investitionskonzept war als zuwendungsfähiges Netto-Investitionsvolumen die Summe von 31.248,- € angegeben.

Zur Plausibilisierung für die Kosten des beantragten zuwendungsfähigen Investitionsvolumens legte der Kläger ein Angebot der Fa. A... GmbH vom 28.10.2009 vor. Dies weist für ein Monolith-Stahlbeton-Fahrsilo mit den Maßen 30 m x 8 m x 3 m eine Angebotssumme von Netto 31.248,- € aus.

Mit Bescheid vom 18.2.2010 bewilligte daher die FüAk eine Zuwendung in Form einer Anteilfinanzierung in Höhe von 20% des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens und damit von 6.249,- €. Dem wurde ein zuwendungsfähiges Investitionsvolumen von 31.248,- € zugrunde gelegt.

In Ziffer 3 des Bewilligungsbescheides wurden die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zum Bestandteil des Bescheids erklärt.

Nr. 2.1. ANBest-P lautet: Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung.

Weiter setzt der Bescheid in seinen Besonderen Nebenbestimmungen fest:

Nr. 4.1 Die bewilligten Mittel dürfen nur für die zuwendungsfähigen betrieblichen Investitionen gemäß dem Antrag beiliegenden Investitionskonzept und genehmigten Bauplan verwendet werden. Eine davon abweichende Ausführung bedarf der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsstelle.

Nr. 4.7 Werden bei der Vorlage der Auszahlungsanträge oder bei späteren Prüfungen festgestellt, dass der vom Antragsteller im Auszahlungsantrag als förderfähig geltend gemachte Auszahlungsbetrag den von der Behörde ermittelten Auszahlungsbetrag übersteigt, so ermäßigt sich die Zuwendung entsprechend. Übersteigt der geltend gemachte Betrag den von der zuständigen Behörde ermittelten Betrag um mehr als 3%, so ermäßigt sich die Zuwendung zusätzlich nochmals um diesen festgestellten Differenzbetrag. Satz 2 gilt nicht, wenn der Begünstigte nachweisen kann, dass er für die Angabe des nicht förderfähigen Betrages nicht verantwortlich ist.

Im ersten Verwendungsnachweis und Auszahlungsantrag vom 15.2.2012 erklärte der Kläger die Maßnahme für endgültig abgeschlossen und gab die Summe der Ausgaben mit 31.248,29 € an. Damit wurde die Auszahlung von 6.249,- € Förderzuschuss beantragt. Daraufhin wurde eine Zuwendung in Höhe von 80% des bewilligten Zuschusses, also in Höhe von 4.999,20 €, freigegeben bzw. ausbezahlt.

Bei einer ersten Inaugenscheinnahme ermittelte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) ... ein Gesamtvolumen des Fahrsilos von 511 cbm. Eine zweite Inaugenscheinnahme am 12.2.2014 durch das AELF ergab 571,40 cbm. Ein Siloeck wurde nicht als Silo anerkannt, da keine zweckentsprechende Nutzung gegeben sei. Es handele sich um ein realisiertes Siloeck, allerdings nicht um ein Silo. Deshalb könne hierfür kein in Kubikmeter umbauter Raum geltend gemacht werden.

Am 31.7.2014 erließ das AELF ... den Endfestsetzungsbescheid (Mitteilung über die endgültige Höhe der Zuwendung). Darin wurde dem Kläger mitgeteilt, dass sich das beantragte Investitionsvolumen von 31.248,- € im Antrag auf 720 cbm bezogen hatte. Realisiert worden seien aber nur 571,40 cbm. Hieraus ergebe sich ein geändertes Investitionsvolumen von 24.798,76 € und entsprechend ein maximaler Zuschuss in Höhe von 4.959,75 €. Nach der Auszahlung von 4.999,20 € ergebe sich ein Rückforderungsbetrag in Höhe von 39,45 €, der jedoch aufgrund der Kleinbetragsregelung nicht geltend gemacht werde.

Weiter wurde ein Sanktionsbetrag in Höhe von 1.814,14 € festgesetzt, jedoch nicht vollzogen.

Gegen den Endfestsetzungsbescheid ließ der Kläger mit Schreiben vom 7.8.2014, bei der FüAk eingegangen am 8.8.2014, Widerspruch erheben.

Diesem half die Ausgangsbehörde nicht ab, sondern legte ihn mit Schreiben vom 25.8.2014 der FüAk zur Entscheidung vor.

Zur Begründung des Widerspruchs ließ der Kläger ausführen, dass er dem Zuwendungsbescheid und seinem Antrag eine mengenmäßige Begrenzung nicht entnehmen könne. Die Zuwendung beziehe sich auf die Baukosten, nicht aber auf die nunmehr zur Begründung herangezogene Kubatur.

Mit Schreiben vom 15.10.2014 informierte die FüAk darüber, dass beabsichtigt sei, im Wege der Verböserung im Widerspruchsverfahren den Zuwendungsbescheid vollständig und rückwirkend zurückzunehmen und die erhaltene Zuwendung von 4.999,20 € vollständig zurückzufordern und gab Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.10.2014. Nach Zusendung von vom Klägervertreter angeforderten Unterlagen wurde eine weitere Frist bis zum 30.11.2014 gesetzt. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9.12.2014, versendet am 9.12.2014, wies daraufhin die FüAk den Widerspruch des Klägers zurück (Ziffer 1). Darüber hinaus wurde der Zuwendungsbescheid der FüAk vom 18.2.2010 rückwirkend ab Bewilligung vollständig zurück genommen (Ziffer 2). Ziffer 3 setzt fest, dass der Kläger die insoweit zu viel erhaltene Zuwendung zurückzuerstatten hat. Der Erstattungsbetrag wird auf 4.999,20 € festgesetzt. Weiter setzt der Bescheid fest, dass der Erstattungsbetrag vom 12.1.2015 bis zur Rückzahlung mit 6 von 100 jährlich zu verzinsen ist (Ziffer 4). In Ziffer 5 werden dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt, die in Ziffer 6 auf 245,- € (Gebühren) festgesetzt werden. Ziffer 7 regelt die Überweisung des Gesamtbetrages.

Zur Begründung der Ziffer 1 führt der Widerspruchsbescheid aus, dass in Nr. 4.1 des Zuwendungsbescheids ausdrücklich geregelt sei, dass die bewilligte Zuwendung nur für die zuwendungsfähigen betrieblichen Investitionen gemäß dem Antrag beiliegenden Investitionskonzept (IVK) und genehmigten Bauplan verwendet werden dürfe sowie dass eine davon abweichende Ausführung der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsstelle bedürfe. Das IVK habe sich im Zusammenhang mit dem Angebot der A... GmbH vom 28.10.2009 ausdrücklich auf ein Monolith-Stahlbeton-Fahrsilo mit den Maßen 30 m x 8 m x 3 m (= 720 cbm) bezogen. Im Angebot sei eine Angebotssumme von netto 31.248,- € ausgewiesen gewesen. Sowohl im IVK als auch im Zuwendungsbescheid sei genau dieser Betrag als zuwendungsfähiges Investitionsvolumen aufgeführt gewesen. Dies habe logischerweise zur Folge, dass ein Monolith-Stahlbeton-Fahrsilo mit einem Fassungsvermögen von 720 cbm und nicht irgendein Fahrsilo beliebiger Ausführung und Größe bewilligt worden sei. Zudem entspreche es ständiger Verwaltungspraxis, dass für die zuwendungsfähige betriebliche Investition nicht das zuwendungsfähige Investitionsvolumen, sondern die Art und Weise - d. h. insbesondere die Kubatur - der Bauausführung relevant sei. Dies werde bestätigt durch die Vorgaben im LMS vom 7.7.2008, Gz. G 7-7271-7242, sowie im LMS vom 19.8.2009, Gz. G 4-7271-7274. Anstatt eines beantragten und bewilligten Fassungsvermögens von 720 cbm sei nur ein Fassungsvermögen von 571,40 cbm verwirklicht worden. Dies entspreche einem Anteil von 79,36%. Anstatt des beantragten und bewilligten zuwendungsfähigen Investitionsvolumens vom 31.248,- € habe im Rahmen der Endfestsetzung entsprechend dieses Prozentsatzes grundsätzlich nur eine zuwendungsfähiges Investitionsvolumen von 24.798,76 € anerkannt werden können. Die Ermäßigung des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens stelle eine auflösende Bedingung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG dar, so dass die Bewilligung in diesem Umfang kraft Gesetzes unwirksam geworden sei. Nr. 2.1 ANBest-P regele, dass sich die Zuwendungen ermäßigten, wenn sich nach der Bewilligung die im Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben verminderten.

Zur Begründung der Ziffer 2 des Bescheids führt der Widerspruchsbescheid zunächst als Rechtsgrundlage für die vollständige und rückwirkende Rücknahme Art. 48 BayVwVfG i. V. m. Art. 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 i. V. m. Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 an. Die tatbestandlichen Voraussetzungen seien erfüllt. Bei der Bewilligung im Zuwendungsbescheid vom 18.2.2010, welche Voraussetzung für die Gewährung einer Geldleistung gewesen sei, handele es sich um einen vollständig rechtswidrigen Verwaltungsakt. Gemäß Teil A Nr. 5.1 der maßgeblichen Richtlinie werde keine Förderung gewährt, wenn das zuwendungsfähige Investitionsvolumen den Betrag von 30.000,- € unterschreite. Mit Unterschrift des Antrages habe der Kläger bestätigt, dass er auch von dieser Regelung Kenntnis genommen habe. Aufgrund der auflösenden Bedingung ermäßige sich das zuwendungsfähige Investitionsvolumen vorliegend kraft Gesetzes auf 24.798,76 €. Hierdurch sei das Mindestinvestitionsvolumen unterschritten. Wegen der rückwirkenden Wirkung der auflösenden Bedingung sei der Zuwendungsbescheid vom 18.2.2010 von Anfang vollständig rechtswidrig. Das in Art. 48 BayVwVfG eingeräumte Rücknahmeermessen werde durch Art. 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 i. V. m. Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 verdrängt. Rechtsgrundlage für die vollständige Rückforderung der erhaltenen Zuwendung sei Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG i. V. m. Art. 2 der VO (EG) Nr. 1975/2006 i. V. m. Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004. Danach seien bereits erbrachte Leistungen zurückzuerstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden sei. Da bereits eine Zuwendung in Höhe von 4.999,20 € freigegeben bzw. ausbezahlt worden sei, werde der Erstattungsanspruch in dieser Höhe festgesetzt. Da zusammen mit der jetzigen Rückforderung die entsprechende Schwelle für die Kleinbetragsregelung überschritten sei, werde nun auch der ursprünglich von der Kleinbetragsregelung umfasste Betrag von 39,45 €, der bereits im Bescheid vom 31.7.2014 festgesetzt worden sei, zurückgefordert. Die Bejahung eines Behördenirrtums nach Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004 scheide aus, da ein evtl. Irrtum der Behörde im Bescheid vom 31.7.2014 für den Kläger erkennbar gewesen sei. Mit Unterzeichnung des Antrags habe der Kläger unter anderem bestätigt, dass die maßgebliche Richtlinie Bestandteil des Antrags gewesen sei, sowie dass er von den darin enthaltenen Verpflichtungen und Hinweisen Kenntnis genommen habe. Somit kannte er auch die Regelung zum Mindestinvestitionsvolumen in Teil A Nr. 5.1 der RL.

Zur Begründung seiner am 8.11.2015 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenen Klage lässt der Kläger Folgendes ausführen:

Der Förderungsantrag betreffe „Neubau und Erweiterung eines Fahrsilos“. Nach dem Antrag sei Bezug genommen auf ein Angebot der Fa. A... vom 28.10.2009. Dort würden die Abmessungen des Fahrsilos mit 30 m x 8 m x 3 m angegeben. Die geplante Erweiterung sei dort im Detail nicht weiter beschrieben. Das AELF habe bei der Überprüfung der Anlage weder die tatsächlichen Abmessungen des Neubaus richtig errechnet, noch die Erweiterung berücksichtigt. Der Neubau führe zu einem Fassungsvermögen des Silos, das deutlich über den Berechnungen (571,40 cbm) liege. Darüber hinaus seien mit der Erweiterung mindestens weitere 150 cbm geschaffen worden, so dass 720 cbm überschritten worden seien. Das AELF habe aber auch die Investitionssumme nicht richtig errechnet. Der Kläger habe für den Neubau und die Erweiterung insgesamt 33.785,73 € ausgegeben. Dabei lässt der Kläger eine Liste von Beträgen mit Datum und Aussteller vorlegen. Alle diese Belege hätten dem Amt vorgelegen und seien geprüft worden. Damit betrage der Gesamtbetrag der Investitionen 33.785,73 €, so dass die notwendige Investitionshöhe von 30.000,- € leicht überschritten worden sei.

Der Kläger beantragt zuletzt:

1. Der Bescheid des AELF vom 31.7.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids (Ziffer 1) der FüAk vom 9.12.2014 wird aufgehoben, soweit nicht mehr als 4.999,20 Euro endgültig als Zuwendung festgesetzt werden und der Beklagte wird verpflichtet weitere 1.249,20 Euro endgültig als Zuwendung festzusetzen.

2. Der Widerspruchsbescheid der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 9.12.2014 in Ziffer 2 bis 4 wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wird ausgeführt:

Die erste Inaugenscheinnahme des AELF ... vom 12.2.2014 habe ein Fassungsvermögen von 511 cbm ergeben. Die zweite Inaugenscheinnahme habe ein Fassungsvermögen von 571,40 cbm ergeben. Dabei sei jeweils ein „Siloeck“ nicht anerkannt worden, da es einerseits kein umbauter Raum (nicht nutzbar als Fahrsilo) gewesen sei, es nicht zweckentsprechend als Fahrsilo genutzt worden sei (Abstellraum von landwirtschaftlichen Geräten) und die Bodenplatte bereits im Vorfeld der Antragstellung vorhanden gewesen sei (alte Betonierung, starke Risse, undicht), so dass die Vermutung nahe gelegen habe, dass im Rahmen des Förderverfahrens lediglich die Wände hochgezogen worden seien. Bei der pauschalen Behauptung des Klägervertreters, die Fahrsiloanlage sei wesentlich größer, als vom AELF ... ermittelt, gebaut worden, handele es sich um einen unsubstantiierten Vortrag.

Der Kläger lässt daraufhin ausführen, dass das „Siloeck“ genutzt werde und überreicht hierzu 3 Bilder.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 28.4.2016 sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die Behördenakten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben.

Gründe

Die Klage ist bezüglich des Bescheids des AELF ... vom 31.7.2014 in Gestalt der Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids der FüAk vom 9.12.2014 mit dem in der mündlichen Verhandlung zuletzt gestellten Antrag als Verpflichtungsklage (Versagungsgegenklage) statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die Festsetzung weiterer 1.249,20 Euro als Zuwendung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), vgl. dazu I. Insoweit war die Ablehnung des Antrags des Klägers durch die Behörde rechtmäßig und ist der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

Die Klage gegen die Ziffern 2 bis 4 des Widerspruchsbescheids der FüAk vom 9.12.2014 ist als Anfechtungsklage zulässig und auch begründet, da der Verwaltungsakt insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), vgl. dazu II.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung weiterer 1249,20 Euro als Zuwendung.

1. Anspruchsgrundlage für die begehrte Förderung in Form der Einzelbetrieblichen Investitionsförderung (EIF) nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) ist der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit der Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der zum Zeitpunkt der behördlichen Zustimmung geltenden Fassung, hier also in der Fassung vom 1.11.2009 Nr. G4-7271-7560. Andere gesetzliche Anspruchsgrundlagen bestehen nicht. Insbesondere lässt sich ein Anspruch nicht unmittelbar aus europäischen Rechtsnormen herleiten. So werden in der der EIF-Richtlinie des StMELF zugrunde liegenden Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) lediglich die Rahmenbedingungen für die Förderung festgesetzt. Die Ausfüllung des Rahmens bleibt dabei den Mitgliedsstaaten überlassen. Hierzu erlässt die Verwaltung üblicherweise Förderrichtlinien, bei deren Gestaltung sie sich im leistenden Bereich bewegt und daher grundsätzlich frei ist (BVerwG U.v. 27.3.1992 - Az. 7 C 21/90, BVerwGE 90, 112, Rn. 40). Allerdings handelt es sich bei den Regelungen der Richtlinie nicht um Rechtsnormen, so dass sich ein Anspruch nicht unmittelbar aus ihnen selbst heraus ergeben kann. Es soll vielmehr in Form einer verwaltungsinternen Weisung erreicht werden, dass die Ermessensausübung bei der Verteilung der Fördermittel gleichmäßig erfolgt. Ein Anspruch kann sich daher lediglich aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben, nach dem die Behörde verpflichtet ist, sich an ihre in den Förderrichtlinien vorgegebene Vollzugspraxis zu halten. Daraus ergibt sich aber auch, dass letztendlich auch der tatsächliche Vollzug entscheidend ist, so dass sich kein oder ein anderer Anspruch ergibt, wenn die Behörde ihren Vollzug anders als die zugrunde gelegte Richtlinie gestaltet (BVerwG, U. v. 24.4.2012, Az. 8 C 18/11 - NVwZ 2012, 1262; BVerwG, U. v. 23.4.2003, Az. 3 C 25/2 - NVwZ 2003, 1384). Damit ist ein Anspruch auf Abweichen von der Förderrichtlinie nur möglich, wenn der tatsächliche Verwaltungsvollzug davon abweicht oder wenn sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen bzw. gebieten (BVerwG, U. v. 24.4.2012, Az. 8 C 18/11 - BVerwGE 143, 50). Zunächst kommt es auf die Regelungen der Förderrichtlinie an.

2. Grundsätzlich wurde dem Kläger mit dem Bewilligungsbescheid vom 18.2.2010 eine Zuwendung von bis zu 6.249,- Euro bewilligt. Die endgültige Höhe der zu bewilligenden Förderung war bei der Endfestsetzung jedoch niedriger anzusetzen, da das Vorhaben abweichend vom beantragten Fördergegenstand realisiert wurde.

a) Entscheidend ist daher zunächst, was genau der beantragte Fördergegenstand ist. Dies ist weder im Antrag vom 1.12.2009, noch im Bewilligungsbescheid vom 18.2.2010 eindeutig klargestellt. Laut Nr. 4.1 der Besonderen Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheids dürfen die bewilligten Mittel nur für die zuwendungsfähigen, betrieblichen Investitionen gemäß dem Antrag beiliegendem Investitionskonzept und genehmigten Bauplan verwendet werden. Hieraus ergibt sich, dass diese bei der Ermittlung des Fördergegenstands miteinbezogen werden müssen. Im Antrag vom 1.12.2009 ist bei der kurzen Erläuterung der geplanten Maßnahme folgendes aufgeführt: „Neubau und Erweiterung eines Fahrsilos“. Unter dem Punkt 9 „Investitionen“ ist der Posten „Fahrsilo“ für 31.248,- Euro angegeben. Das beiliegende Investitionskonzept spricht von einer „Fahrsiloerweiterung“ mit dem Nettoinvestitionsvolumen von 31.248,- Euro. Die konkreten Maße des Fahrsilos ergeben sich nur aus dem Angebot der Firma A... vom 28.10.2009. Hier wird ein Monolith-Stahlbeton-Fahrsilo mit den Maßen 30 m x 8 m x 3 m für die Nettosumme von 31.248,- Euro angeboten. Im Bewilligungsbescheid vom 18.2.2010 ist lediglich von einer „Erweiterung einer Fahrsiloanlage“ die Rede, ohne aber die konkreten Maße bzw. den konkreten Fördergegenstand genau zu bezeichnen. Die einzige Stelle, an der konkrete Angaben über die Maße des Fahrsilos gemacht werden, ist das Angebot der Firma A..., das auch der Höhe nach mit den Angaben im Investitionskonzept und im Antrag korrespondiert. Insgesamt ist damit als Fördergegenstand „Neubau und Erweiterung eines Fahrsilos mit den Maßen 30 m x 8 m x 3 m“ für die Nettoinvestitionssumme von 31.848,- Euro anzusehen. Das Volumen des beantragten Fahrsilos beträgt demnach 720 cbm.

b) Tatsächlich realisiert wurde jedoch nach den Feststellungen der Prüfkommission ein Volumen von lediglich 571,40 cbm. Dem lag eine Vermessung des vorgefundenen Fahrsilobaus zugrunde. Nicht als förderfähig anerkannt und damit nicht einbezogen wurde ein dort vorgefundenes Siloeck. Dieses konnte nicht als förderfähig berücksichtigt werden, da es nicht beantragt war. Es handelt sich dabei insbesondere nicht um einen Teil des beantragten Fördergegenstands Fahrsilo mit den Maßen 30 m x 8 m x 3 m, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung. In der mündlichen Verhandlung wurde deutlich, dass sich das Siloeck an der einen Seite, der große, 571,40 cbm umfassende Silobau an der anderen Seite eines vorhandenen Altbestandes anschließt. Mit dem ermittelten Fördergegenstand „Neubau und Erweiterung eines Fahrsilos mit den Maßen 30 m x 8 m x 3 m“ korrespondiert (unter Abweichungen) der große Silobau mit 571,40 cbm und nicht eine weitere Erweiterung in Gestalt des Siloecks.

c) Entsprechend der abweichenden Realisierung des Vorhabens konnte nur ein Zuschuss von insgesamt 4.959,75 Euro bewilligt werden. Auf die Rückforderung des wegen der bereits erfolgten Auszahlung von 4.999,20 Euro verbleibenden Restbetrags von 39,45 Euro hat die Behörde wegen der Kleinbetragsregelung verzichtet. Die Festsetzung des Förderbetrags berechnet sich wie folgt: Fördergegenstand und Bezugspunkt für die Investitionssumme und letztlich daher die Fördersumme ist das beantragte Vorhaben und nicht die Investitionssumme selbst. Hierbei ist insbesondere das Fassungsvermögen relevant. Gemäß der ständigen Verwaltungspraxis, die durch die ermessenslenkenden Vorgaben aus dem LMS vom 7.7.2008, Geschäftszeichen G 7-7271-7242, sowie aus dem LMS vom 19.8.2009, Geschäftszeichen G 4-7271-7274 bestätigt wird, war das zuwendungsfähige Investitionsvolumen entsprechend rechnerisch zu kürzen. Dabei ergibt sich ein Verhältnis der Abweichung des tatsächlich realisierten Fassungsvermögens gegenüber dem beantragten und bewilligten Fassungsvermögen von 20,64%. Dementsprechend konnte statt des beantragten und bewilligten zuwendungsfähigen Investitionsvolumens von 31.248,- Euro nur entsprechend des verbleibenden Prozentsatzes von 79,36% ein zuwendungsfähiges Investitionsvolumen von 24.798,76 Euro anerkannt werden. In Nr. 2.1 der in Nr. 3 der allgemeinen Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides vom 18.2.2010 für anwendbar erklärten ANBest-P ist geregelt, dass sich die Zuwendung ermäßigt, wenn sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben ermäßigen. An dieser Stelle kann noch offenbleiben, ob es sich dabei um eine Bedingung handelt oder um die Anordnung eines Vorbehaltes. Demnach war die endgültige Höhe der Zuwendung dem reduzierten zuwendungsfähigen Investitionsvolumen entsprechend ebenfalls zu reduzieren und konnte nur in Höhe von 4.959,75 Euro festgesetzt werden.

Damit ist die Endfestsetzung rechtmäßig erfolgt. Die Klage war insoweit unbegründet und daher abzuweisen.

II.

Bezüglich der Ziffer 2 bis 4 des Widerspruchsbescheids der FüAk vom 9.12.2014 ist die Klage jedoch begründet, da der Verwaltungsakt insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.

1. Dabei sind die Anordnungen nicht schon formell rechtswidrig, da die hier handelnde FüAk zwar nicht als Widerspruchsbehörde, aber jedenfalls als Ausgangsbehörde sachlich zuständig war. Bei den Ziffern 2 bis 4 des Widerspruchsbescheids handelt es sich im Vergleich zum Ausgangsbescheid um einen neuen Verwaltungsakt, den die Widerspruchsbehörde hier in Form des Selbsteintritts erlassen hat, nicht lediglich um eine „Verböserung“ des ursprünglichen Bescheids. Die Abgrenzung zwischen der reformatio in peius und dem Selbsteintritt der Widerspruchsbehörde ist danach vorzunehmen, ob sich die Widerspruchsbehörde in dem durch den Widerspruch abgesteckten Rahmen bewegt oder ob sie das Widerspruchsverfahren lediglich zum Anlass nimmt, einen völlig neuen Verwaltungsakt zu erlassen und somit den verfahrensrechtlichen Rahmen der Ausgangsbehörde verlässt (Rennert in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 68 Rn. 6). Der durch den Widerspruch vorgegebene verfahrensrechtliche Rahmen umfasst aber lediglich die im Ausgangsbescheid vorgenommene Endfestsetzung im Rahmen der Vorbehalte aus dem Bewilligungsbescheid und nicht eine zusätzliche Totalrücknahme und Totalrückforderung. Damit war die FüAk vorliegend zwar nicht als Widerspruchsbehörde, aber als Ausgangsbehörde sachlich zuständig und zwar nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der EG-Ausführungsverordnung-Landwirtschaft, nach dem bis zum 31.12.2014 auch die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sachlich für die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zuständig ist.

2. Die Rücknahme des Zuwendungsbescheids der FüAk vom 18.2.2010 (Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids vom 9.12.2014) kann nicht auf eine Rechtsgrundlage gestützt werden und ist rechtswidrig.

Die Voraussetzungen der im Widerspruchsbescheid genannten Rechtsgrundlage, Art. 48 BayVwVfG i. V. m. Art. 2 VO (EG) 1975/2006 i. V. m. Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004, sind nicht erfüllt. Danach kann grundsätzlich ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Bewilligung vom 18.2.2010 ist jedoch rechtmäßig erfolgt (a). Darüber hinaus ist nach europarechtlichen Vorgaben eine Totalrückforderung im vorliegenden Fall nicht vorgesehen (b). Außerdem kann sich der Kläger auf den Schutz seines Vertrauens in den Fortbestand des Bewilligungsbescheids berufen (c). Unabhängig davon hat die Behörde das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt (d).

a) Die Bewilligung ist rechtmäßig. Daher ist eine Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG nicht möglich. Entgegen der Ansicht der FüAk führt die rechnerische Kürzung des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens auf 24.798,76 Euro nicht zur Rechtswidrigkeit der Bewilligung vom 18.2.2010, auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass gemäß Teil A Nr. 5.1 der maßgeblichen EIF-Richtlinie ein Mindestinvestitionsvolumen von 30.000,- Euro vorliegen muss.

aa) Die Bewilligung ist nicht durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung rückwirkend rechtswidrig geworden. Insbesondere kann Nr. 2.1 ANBest-P nicht hierfür als Bedingung herangezogen werden.

(1) So ist Nr. 2.1 ANBest-P für den hier vorliegenden Aspekt nicht einschlägig, da sie an einem anderen Bezugspunkt ansetzt bzw. ein anderes Verhältnis regelt. Die Frage, ob das Mindestinvestitionsvolumen von 30.000,- Euro unterschritten wird, entsteht vorliegend daraus, dass es aufgrund einer abweichenden Realisierung des Bauvorhabens gemäß ständiger Verwaltungspraxis und den Vorgaben aus den LMS vom 7.7.2008 und vom 19.8.2009 (siehe oben) durch rechnerische Kürzung zu einer verhältnismäßigen Reduzierung des Nettoinvestitionsvolumens kommt. Dieser erste Schritt betrifft das Verhältnis der tatsächlich realisierten Abweichung zum Investitionsvolumen. Dagegen ist Nr. 2.1 der ANBest-P erst auf den gedanklich nachgelagerten Schritt anzuwenden, nämlich auf die Auswirkung der Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben, hier also des rechnerisch gekürzten Nettoinvestitionsvolumens, auf die Zuwendung. Die Frage, ob das Mindestinvestitionsvolumen unterschritten ist oder nicht, kann demnach nicht von der Rechtsfolge der Nr. 2.1 ANBest-P abhängen. Gleiches gilt für die inhaltlich insoweit vergleichbare Bestimmung Nr. 4.7 der Besonderen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids.

(2) Weder bei der Verwaltungspraxis, die bei einer abweichenden Ausführung des Fördervorhabens zu einer Neuberechnung und rechnerischen Kürzung der Nettoinvestitionssumme führt, noch bei der ohnehin nicht einschlägigen Nr. 2.1 ANBest-P handelt es sich um eine Bedingung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG.

Bei der ständigen Verwaltungspraxis der rechnerischen Kürzung kann schon deshalb keine Bedingung im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG vorliegen, da sie weder ausdrücklich in oder ergänzend zur Bewilligung geregelt wurde, noch sich ihre Bestimmung aus dem Gesamtzusammenhang des Verwaltungsakts ergibt (Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, § 36 Rn. 9 a).

Bei der ersten Alternative der Nr. 2.1 ANBest-P handelt es sich nach einer neueren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur inhaltlich weitestgehend vergleichbaren Bestimmung Nr. 2.1 erste Alternative ANBest-K 2005 (BVerwG, U. v. 16.6.2015, Az. 10 C 15.14, BVerwGE 152, 211) nicht um eine auflösende Bedingung im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht der ständigen Rechtsprechung des VGH (vgl. etwa BayVGH u.v. 25.7.2013, Az. 4 B 13.727 ) nicht gefolgt. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus, dass unter den Begriff des Ereignisses nur von der Außenwelt wahrnehmbare Handlungen, Erklärungen oder Geschehnisse fallen, nicht jedoch nur zur Gedankenwelt eines Beteiligten gehörende Vorstellungen. Nach diesen Maßstäben sei Nr. 2.1 ANBest-K keine auflösende Bedingung im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG. In der Formulierung „Rückgang der zuwendungsfähigen Ausgaben“ ist nach dem BVerwG kein die Bedingung auslösendes Ereignis im oben beschriebenen Sinne zu verstehen, da der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben eine förderrechtliche Bewertung zugrundeliegt (BVerwG, U. v. 16.6.2015, Az. 10 C 15.14, BVerwGE 152, 211, Leitsatz, Rn. 12-14).

Nach diesen Grundsätzen, denen sich die entscheidende Kammer anschließt, ist in der ersten Alternative der Nr. 2.1 ANBest-P grundsätzlich keine auflösende Bedingung im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG zu sehen, unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein beobachtbares Ereignis als potentieller Auslöser der Bedingung vorliegt. Die Rechtsqualität der vielfach verwendeten Regelung aus Nr. 2.1 ANBest-P ist abstrakt zu bestimmen und damit unabhängig vom konkreten Einzelfall. Es kommt also nicht drauf an, ob der in Nr. 2.1 ANBest-P genannten Voraussetzung der Ermäßigung der zuwendungsfähigen Auslagen im Einzelfall ein tatsächlich beobachtbares Ereignis, wie die anderweitige Ausführung des Bauvorhabens zugrunde liegt, da die Klausel unabhängig davon beurteilt werden muss und in der dort genannten Ermäßigung der Ausgaben als solcher kein beobachtbares Ereignis gesehen werden kann (vgl. BVerwG a. a. O.). Selbst wenn man hier auf den konkreten Einzelfall abstellen würde, so läge aber im vorliegenden Fall auch keine Bedingung vor. Denn in der Überlegung, wie sich die anderweitige Bauausführung auf die Investitionssumme auswirkt, ist eine Bewertung durch die Behörde enthalten.

bb) Es verbleibt die Möglichkeit, dass die rechnerische Kürzung des Investitionsvolumens infolge der kleineren Bauausführung im Endfestsetzungsbescheid im Rahmen eines im Bewilligungsbescheid enthaltenen Vorbehalts durchgeführt wurde. Grundsätzlich wird nach Nr. 6.3 der Besonderen Nebenbestimmungen die endgültige Höhe der Förderung nach Prüfung des Endverwendungsnachweises festgesetzt. Darin ist die Anordnung eines entsprechenden Vorbehalts zu sehen. Auch in Nr. 2.1 ANBest-P ist nach der Rechtsprechung (BVerwG B.v.15.1.2016 - Az. 10 B 16/15 Rn. 7) zu inhaltlich weitestgehend vergleichbaren Klauseln die Anordnung eines Vorbehalts und eben keiner Bedingung (BVerwG, U. v. 16.6.2015, Az. 10 C 15.14, BVerwGE 152, 211) zu sehen.

Die Vornahme der Endfestsetzung unter Ausführung der Vorbehalte des Bewilligungsbescheids kann jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheids führen, da sie diesen gar nicht berührt. Bei der Endfestsetzung werden lediglich die bislang unter Vorbehalt offen gelassenen Punkte endgültig und abschließend geregelt.

Der Zuwendungsbescheid vom 18.2.2010 war damit rechtmäßig, die Rücknahme allein deshalb rechtswidrig.

b) Nach europarechtlichen Vorgaben ist eine Rückforderung der gesamten Förderung in der vorliegenden Konstellation zunächst nicht vorgesehen. Der von der Behörde angeführte Grund für die Rückforderung liegt letztlich darin, dass sich die zuwendungsfähigen Ausgaben durch Neuberechnung aufgrund vom Antrag abweichender Ausführung des geförderten Vorhabens soweit reduziert haben, dass im Nachhinein die Mindestinvestitionssumme unterschritten wird. Wenn der als förderfähig anerkannte Betrag um mehr als 3% vom als förderfähig beantragten Betrag abweicht, sieht Art. 31 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1975/2006, als Rechtsfolge eine Sanktion in Höhe der Abweichung vor. Der Ausschluss von der Förderung (verbunden mit der Rückforderung bereits bezahlter Beträge) als Sanktion setzt nach Art. 31 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 voraus, dass vorsätzlich falsche Angaben gemacht wurden.

Die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge ist nach Art. 2 VO (EG) 1975/2006 i. V. m. Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 ebenfalls möglich. Vorliegend ist aber nur ein Teilbetrag zu Unrecht gezahlt worden, nicht aber die gesamte Fördersumme. Ein rechnerisches Unterschreiten der Mindestinvestitionssumme im Nachhinein führt nicht rückwirkend dazu, dass der nach der Kürzung verbleibende Teil der Förderung zu Unrecht gezahlt wurde und damit insgesamt zurückgefordert werden muss.

c) Unabhängig davon kann sich der Kläger auf den Schutz seines Vertrauens in den Fortbestand des Bewilligungsbescheides berufen. Nach Art. 73 Abs. 4 EU (VO) Nr. 796/2004 gilt die Pflicht zur Rückzahlung dann nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Die Einschränkung nach Unterabsatz 2 kann vorliegend nicht greifen, da der Rücknahmebescheid am 9.12.2014 und damit jedenfalls später als 12 Monate als die Zahlung im Jahr 2012 (Zahlungsfreigabe am 24.5.2012) erging. Der relevante Zeitpunkt für das Vorliegen des Irrtums ist nach dem Wortlaut von Art. 73 Abs. 4 EU (VO) Nr. 796/2004 der Zeitpunkt der Zahlung, also hier der Freigabe der ersten Rate nach Einreichung des Auszahlungsantrags und des Verwendungsnachweises. Der relevante Irrtum der Behörde bestand darin, dass sie im Zeitpunkt der Zahlung davon ausging, dass die beantragte und bewilligte Förderung die Vorgaben für die Mindestinvestitionssumme einhalten würde bzw. dass es nicht wegen einer Abweichung zur rechnerischen Kürzung und damit zu einer Unterschreitung im Nachhinein kommen würde. Insbesondere entsprachen die vom Kläger abgegebenen Rechnungen der Höhe nach der beantragten und bewilligten Investitionssumme. Dieser Irrtum war aus Sicht der Behörde kausal für die Auszahlung der ersten Rate der Zuwendung.

Allerdings konnte der Irrtum vom Kläger, dem Betriebsinhaber, zum relevanten Zeitpunkt der Zahlung (EuGH U.v. 2.7.2015 - Az. C-684/13 Rn. 89) billigerweise nicht erkannt werden. Die eingereichten Belege entsprachen der beantragten Investitionssumme. Zwar musste ihm bewusst sein, dass die Ausführung des Vorhabens von dem beantragten Vorhaben abweicht. Möglicherweise musste ihm bewusst sein, dass dies zu einer Kürzung der letztendlich festzusetzenden Förderung führen könnte. Nicht erkennen konnte er jedoch auch unter den Gesichtspunkten der Billigkeit, dass dies aus der Sicht der Behörde zum Unterschreiten der Mindestinvestitionssumme und damit zum Verlust der gesamten Förderung führen würde. Hinsichtlich des Maßstabs der an den Betriebsinhaber zu stellenden Anforderungen ist folgendes auszuführen: Zunächst ist Art. 73 Abs. 4 EU (VO) Nr. 796/2004 nach dem EuGH eng auszulegen, da er eine Ausnahme von der Pflicht zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge vorsieht. Dies gilt umso mehr, als diese Pflicht den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union bezweckt (EuGH U.v. 2.7.2015 - Az. C-684/13 Rn. 85). Vertrauensschutz kann danach nur gewährt werden, wenn sich der Subventionsempfänger selbst um Gewissheit hinsichtlich der Subventionsvoraussetzungen bemüht hat (vgl. zum Maßstab allgemein EuGH, U.v. 1.4.1993 - Az. C-250/91 - Slg 1993, I-1819, D... GmbH Rn. 18ff). Von einem durchschnittlichen Landwirt wie dem Kläger kann nach der Rechtsprechung nicht die Kenntnis der Vorschriften des Unionsrechts, des Bundes- und Landesrechts und oberbehördlicher Anweisungen verlangt werden (BayVGH U.v. 5.11.2013 - Az. 19 B 09.1559 Rn. 51 m. w. N.). Erwartet werden kann aber Lektüre und Verständnis der Unterlagen, durch die die Landwirtschaftsverwaltung die Fördervoraussetzungen kommuniziert, da sie Voraussetzung für jede Teilnahme am landwirtschaftlichen Subventionswesen sind (BayVGH a. a. O.). Im vorliegenden Fall ergibt sich die Voraussetzung der Mindestinvestitionssumme aus Abschnitt A, 5.1 der Förderrichtlinie zur Einzelbetrieblichen Investitionsförderung vom 1.11.2009. Dabei handelt es sich um eine verwaltungsinterne oberbehördliche Regelung, die eine gleichmäßige Ermessensausübung gewährleisten soll. Sie fällt damit unter die erstgenannte Kategorie, deren Kenntnis von einem durchschnittlichen Landwirt nicht unbedingt erwartet werden kann. Zudem ist auf die Richtlinie nur allgemein im Titel des Antrags kurz hingewiesen, die konkrete Voraussetzung der Mindestinvestitionssumme taucht im Antrag selbst nicht auf, insbesondere nicht unter dem Abschnitt „Investitionen“, bei dem jedenfalls abgefragt wird, ob eine Investitionssumme bis 100.000 Euro oder darüber beantragt wird. Im Merkblatt zum Antrag auf Einzelbetriebliche Investitionsförderung ist die Mindestinvestitionssumme von 30.000 Euro an sich genannt, die Kenntnis des Merkblattes kann nach obigen Grundsätzen auch billigerweise erwartet werden. Wesentlich ist aber, dass dem Kläger an keiner Stelle mitgeteilt wurde bzw. billigerweise Kenntnis von ihm darüber erwartet werden kann, dass bei einem nachträglichen Nicht-Einhalten der Mindestinvestitionssumme ein Verlust der gesamten Zuwendung zu befürchten ist und zwar auch in dem hier vorliegenden Fall, dass die tatsächliche Ausgabenhöhe der beantragten Investitionssumme genau entsprach und die als förderfähig anzuerkennende Investitionssumme nur durch rechnerische Kürzung im Nachhinein unterschritten wird. Dies zu erkennen ist einem durchschnittlichen Landwirt nicht zuzumuten. Auch die Ausgangsbehörde hat in ihrem Ausgangsbescheid zur Endfestsetzung (9.12.2014) nicht darauf abgestellt. Hinzu kommt, dass auf andere Gründe, die zum Verlust der Zuwendung führen können, auf der letzten Seite des Antrags, sowie im letzten Punkt des Merkblattes ausdrücklich hingewiesen wird.

Damit kann sich der Kläger auf schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Bewilligungsbescheides berufen.

d) Außerdem hat die Behörde das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Entgegen der Ansicht der FüAk wird das grundsätzlich in Art. 48 BayVwVfG eingeräumte Rücknahmeermessen im vorliegenden Fall nicht durch Art. 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 in Verbindung mit Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 verdrängt. Eine Ermessensreduzierung auf Null bzw. eine Verdrängung des nationalen Ermessensspielraums kann nur angenommen werden, wenn das zugrundeliegende Europarecht eine bestimmte Entscheidung erzwingt und somit die Durchsetzung der europarechtlichen Vorgaben bei Beibehaltung eines nationalen Ermessensspielraums nicht gesichert werden könnte.

In dem hier vorliegenden Fall, dass sich die förderfähigen Kosten reduzieren, da ein beantragtes und bewilligtes Fördervorhaben kleiner als beantragt und bewilligt realisiert wurde, erzwingt das Europarecht jedoch nicht die Rückforderung bzw. Rücknahme der gesamten Förderung. Vielmehr ist in Art. 31 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1975/2006 bei Abweichungen zwischen dem beantragten förderfähigen Betrag und dem letztendlich als förderfähig festgesetzten Betrag eine Sanktion in Höhe der Abweichung geregelt, wenn der als förderfähig anerkannte Betrag um mehr als 3% von dem als förderfähig beantragten Betrag abweicht.

Daneben ist nach Art. 73 Abs. 1 eine Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen möglich. Aus der Perspektive des Europarechts kann eine Totalrückforderung im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht erzwungen sein, da sich die Fördervoraussetzung der Mindestinvestitionssumme aus der nationalen Förderrichtlinie und nicht aus europarechtlichen Vorschriften ergibt. Damit kann eine Totalrückforderung bzw. dem zugrundeliegend eine Rücknahme oder ein Widerruf nach Art. 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 i. V. m. Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 nicht zwingend durch Europarecht erforderlich sein, um dieses praktisch durchzusetzen.

Der Ermessensspielraum ist auch nicht aus anderen Gründen auf Null reduziert. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG ist zwar bei Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit regelmäßig auch die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung der Zuwendung geboten und von vornherein keine besonderen Ermessenserwägungen angezeigt. Dies gilt allerdings nur, wenn es sich um einen Regelfall handelt. Liegt, so wie hier, ein Ausnahmefall vor, so sind ausdrückliche Ermessenserwägungen geboten (BVerwG, U.v.10.12.2003, Az. 3 C 22/02 - NVwZ-RR 2004, 413; BVerwG, U.v. 16.6. 1997 - 3 C 22/96 -, BVerwGE 105, 55-59). Der Ausnahmecharakter des Falles liegt hier darin, dass die Behörde hier eine vollständige Rücknahme veranlasst hat, obwohl angesichts eines gewissermaßen „anteiligen“ Verstoßes auch eine lediglich anteilige Kürzung als naheliegende Entscheidungsmöglichkeit zur Verfügung stand.

Damit hat die Behörde das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt.

Damit ist die Rücknahme aus der Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids vom 9.12.2014 rechtswidrig erfolgt.

3. Aus der Rechtswidrigkeit der Rücknahme folgt auch die Rechtswidrigkeit der Ziffern 3 und 4. Insbesondere ist die Bewilligung auch nicht in Folge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, so dass die Voraussetzungen aus Art. 49 a Abs. 1 und 3 BayVwVfG auch nicht dadurch vorliegen.

4. Da die Klage nur zum Teil Erfolg hatte, waren die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO verhältnismäßig zu teilen. Bei der Festlegung der Quoten hat sich das Gericht daran orientiert, dass der Kläger letztlich zu 80% die von ihm beantragte hier streitgegenständliche Förderung erhalten hat.

5. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung mit wechselseitiger Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 6.249,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Danach richtet sich der Streitwert nach der Höhe des Betrages, der ursprünglich maximal bewilligt worden war und den der Kläger letztlich mit seiner Klage gegen die geringere Endfestsetzung sowie die Totalrücknahme und die Totalrückforderung insgesamt zu erreichen suchte.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

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(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die teilweise Rücknahme und Rückforderung von Finanzhilfen für eine Straßenbaumaßnahme der Klägerin, soweit Kosten für die Änderung von Versorgungsleitungen der Beigeladenen als zuwendungsfähig erachtet und gefördert worden sind.

2

Mit Bescheid vom 10. Dezember 1996 bewilligte das zuständige Ministerium des Beklagten der Klägerin auf ihren Antrag vom 6. Oktober 1995 Zuwendungen für den Bau der verlängerten Industriestraße in Mainz-Mombach in Höhe von 75 % der zuwendungsfähigen Kosten. Die Finanzierung erfolgte als Mischfinanzierung; 45 % der förderfähigen Kosten wurden aus Finanzhilfen des Bundes nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG - und 30 % gemäß dem Landesgesetz über den Finanzausgleich in Rheinland-Pfalz - FAG - getragen. Nach dem geprüften Schlussverwendungsnachweis der Klägerin beliefen sich die zuwendungsfähigen Kosten auf 6 733 311 €. Der Beklagte hatte auch Kosten für die durch die Baumaßnahme bedingte Änderung an Versorgungseinrichtungen der Beigeladenen (Umlegung von Leitungen und Kabeln) von 16 337 € als zuwendungsfähig anerkannt und in Höhe von 75 % gefördert.

3

Die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betriebene Beigeladene ist 100%ige Tochter der Klägerin, die ihr u. a. die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser übertragen hat. Aufgrund eines Benutzungsvertrages vom 19. Juli 1971 und später eines am 28. November bzw. 19. Dezember 1995 unterzeichneten Konzessionsvertrages ist die Beigeladene berechtigt, für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen das Eigentum der Klägerin an den öffentlichen Verkehrsflächen zu nutzen. Die Kosten von Veränderungen an Versorgungseinrichtungen hat die Beigeladene nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Konzessionsvertrages zu tragen. Etwas anderes gilt gemäß § 10 Abs. 3 des Konzessionsvertrages, soweit die Kosten von einem Dritten getragen werden.

4

Im Jahr 2005 beanstandete der Rechnungshof Rheinland-Pfalz die Förderung von Arbeiten an Versorgungsleitungen im Stadtgebiet der Klägerin. Hiergegen wies die Klägerin darauf hin, dass die Frage der Förderung von Folgekosten bereits in den Jahren 1977 bis 1980 auf der Grundlage des inhaltsgleichen früheren Benutzungsvertrages streitig gewesen sei. Zwischen der Straßenbauverwaltung Rheinland-Pfalz und dem Rechnungshof sei damals Einigkeit darüber erzielt worden, dass straßenbaubedingte Leitungsverlegungen durch rechtlich selbstständige Versorgungsunternehmen als zuwendungsfähig anerkannt werden könnten, wenn das Versorgungsunternehmen voll im Eigentum der Kommune stehe.

5

Nach Anhörung der Klägerin nahm der Beklagte mit Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 18. Mai 2009 mit Wirkung zum jeweiligen Erlasszeitpunkt die Förderzusage vom 2. August 1996, den Bewilligungsbescheid von 10. Dezember 1996 sowie die Mittelbereitstellungen aus den Jahren 2002 bis 2005 hinsichtlich der Leitungsverlegungskosten zurück (Ziffer 1), forderte Zuwendungen in Höhe von 12 253 € zurück (Ziffer 2) und ordnete die Verzinsung des Rückforderungsbetrages ab dem 22. Dezember 2005 an (Ziffer 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Kosten für die Verlegung von Versorgungsleitungen seien zu Unrecht als zuwendungsfähig anerkannt und in die Förderung mit einbezogen worden. Hieraus resultiere eine Überzahlung in Höhe von 12 253 €. Die in den Jahren 1977 bis1980 erzielte Einigung widerspreche der Rechtslage. § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG schließe die Zuwendungsfähigkeit derartiger Kosten aus. Nach § 10 Abs. 1 des Konzessionsvertrages seien der Beigeladenen die Folgekosten grundsätzlich auferlegt worden. Die Voraussetzungen einer Ausnahme von § 10 Abs. 3 des Konzessionsvertrages seien schon begrifflich nicht erfüllt. Aus Gründen der Gleichbehandlung könnten die zu Unrecht gewährten Zuwendungen der Klägerin auch im Einzelfall nicht belassen werden.

6

Mit Urteil vom 1. Juli 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin gegen den streitgegenständlichen Bescheid abgewiesen. Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid sei rechtmäßig. Die Rücknahmeentscheidung verstoße trotz der zwischen den Beteiligten und dem Rechnungshof 1980 erzielten Übereinkunft zur Zuwendungsfähigkeit der Aufwendungen kommunaler Eigengesellschaften nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Auch die übrigen Ermessenserwägungen des Beklagten seien nicht zu beanstanden.

7

Mit Urteil vom 11. Februar 2011 hat das Oberverwaltungsgericht Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides aufgehoben, die Berufung der Klägerin im Übrigen aber zurückgewiesen. Rechtsgrundlage sei § 48 Abs. 1 VwVfG. Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG i.V.m. den einschlägigen Verwaltungsvorschriften seien nur solche Kosten zuwendungsfähig, die bei einem anderen als dem Träger des Vorhabens anfielen. Die Beigeladene sei eine Andere im Sinne dieses Gesetzes, weil sie eine eigene Rechtspersönlichkeit aufweise. Die Folgekosten fielen nicht bei der Kommune als Trägerin der Straßenbaulast an, sondern bei der Beigeladenen. Sie hätten keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen auf den kommunalen Haushalt. Die Beigeladene sei nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Konzessionsvertrages verpflichtet, die Kosten für die Verlegung von Versorgungsleitungen zu tragen. Hieran ändere auch § 10 Abs. 3 Satz 1 des Konzessionsvertrages nichts. Die von der Klägerin vorgenommene Auslegung der getroffenen Regelung widerspreche dem Gesetzeszweck und bewirke eine Umgehung des Gesetzes. Die Klägerin könne sich weder auf Vertrauensschutz noch auf den Ablauf der Jahresfrist berufen. Als Selbstverwaltungskörperschaft übe sie mittelbare Staatsgewalt aus und sei an das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden. Deshalb könne sie sich auch nicht darauf berufen, dass sich die Beteiligten und der Rechnungshof seit den 1970er Jahren bis November 2006 über die Zuwendungsfähigkeit von Folgekosten einer kommunalen Eigengesellschaft einig gewesen seien. Die Rückforderung nach Ziffer 2 des Bescheides vom 18. Mai 2009 finde ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 VwVfG. Zu beanstanden sei aber die angeordnete Verzinsung des Rückforderungsbetrages. Der Beklagte habe die besonderen Umstände des Einzelfalles nicht angemessen gewichtet. Angesichts der mit dem Rechnungshof abgestimmten praktischen Handhabung der Förderung über mehr als 25 Jahre habe die Klägerin die Umstände, die zur Rücknahme geführt hätten, nicht zu vertreten.

8

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 48 VwVfG. Die nötigen Änderungen an den Versorgungsleitungen der Beigeladenen seien zuwendungsfähig. Die Beigeladene sei weder eine "andere" im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG noch sei sie zur Tragung der Folgekosten verpflichtet. Von ihrer grundsätzlichen Kostentragungspflicht nach § 10 Abs. 1 des Konzessionsvertrages mache § 10 Abs. 3 des Konzessionsvertrages eine Ausnahme, soweit die Kosten ganz oder teilweise von einem Dritten getragen werden. Der Beklagte sei nach dieser Regelung Dritter.

9

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Februar 2011 und des Verwaltungsgerichts Mainz vom 1. Juli 2010 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 18. Mai 2009 insgesamt aufzuheben.

10

Der Beklagte tritt der Revision entgegen und begehrt im Wege der Anschlussrevision die Abweisung der Klage auch bezüglich der Zinsforderung.

Er beantragt,

die Revision der Klägerin zurückzuweisen sowie

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Februar 2011 zu ändern und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 1. Juli 2010 insgesamt zurückzuweisen.

11

Die Klägerin beantragt,

die Anschlussrevision des Beklagten zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.

12

Die Beigeladene und der Vertreter des Bundesinteresses stellen keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

14

Das Oberverwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Berufung zulässig ist. Der ihm elektronisch übermittelte Berufungsbegründungsschriftsatz vom 28. September 2010 wahrt mangels qualifizierter elektronischer Signatur zwar nicht die Berufungsbegründungsfrist. Der Klägerin war jedoch gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (1.). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Rücknahme der Förderzusage vom 2. August 1996 und des Bewilligungsbescheides vom 10. Dezember 1996 sowie der hierauf beruhenden Mittelbereitstellungen sei gerechtfertigt, weil diese das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz und das Landesfinanzausgleichsgesetz verletzten, verstößt jedoch gegen Bundesrecht. Da das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz nur das Rechtsverhältnis zwischen Bund und Ländern regelt, kommt es nicht als Rechtsgrundlage für die Bewilligung einer Subvention und damit nicht als Prüfungsmaßstab für die Gewährung von Fördermitteln an den Zuwendungsempfänger in Betracht (2.). Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (3.).

15

1. a) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Sachurteilsvoraussetzungen für das Berufungsverfahren gegeben waren. Das Oberverwaltungsgericht hat übersehen, dass die Berufungsbegründungsschrift der Klägerin vom 28. September 2010 nicht der Schriftform entspricht und eine formgerechte Begründung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist bis zum 8. Oktober 2012 nachgeholt worden ist.

16

Gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Als bestimmender Schriftsatz muss die Begründung der Schriftform genügen (vgl. § 125 Abs. 1, §§ 81, 82 VwGO). Eine elektronische Berufungsbegründung verlangt damit die Übersendung eines qualifiziert elektronisch signierten Dokuments nach § 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl Nr. 2 S. 33). Nach der gerichtsinternen Eingangsmitteilung des Oberverwaltungsgerichts zur Berufungsbegründung der Klägerin (vgl. Gerichtsakte II, Bl. 279) war die elektronisch übermittelte Datei nicht signiert.

17

Vom Formerfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur kann auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden, selbst wenn sich aus einer E-mail oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt (zur Nichtübertragbarkeit der Computerfax-Rechtsprechung: OVG Koblenz, Beschluss vom 21. April 2006 - 10 A 11741/05 - AS RP-SL 33, 182; BFH, Beschluss vom 26. Juli 2011 - VII R 30/10 - BFHE 234, 118 <123 ff.>; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - VII ZB 112/08 - BGHZ 184, 75 <82 f.> und vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08 - NJW-RR 2009, 357 <358>; für das Verwaltungsverfahren: BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2011 - BVerwG 7 B 79.10 - juris). Elektronische Dokumente zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht nur mittels Datenverarbeitung erstellt werden und auf einem Datenträger gespeichert werden können, sondern ausschließlich in elektronischer Form von einem Computer zum anderen über das Internet übertragen werden (vgl. Geiger, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 55a Rn. 4; Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. I, Stand September 2011, § 55a Rn. 21). Während die prozessuale Schriftform allein die Urheberschaft eines Dokuments gewährleisten soll, dienen die hohen Anforderungen an die Signatur elektronischer Dokumente zusätzlich dem Schutz vor nachträglichen Änderungen, also ihrer Integrität (BTDrucks 15/4067 S. 8 f., S. 37; Beschluss vom 30. März 2006 - BVerwG 8 B 8.06 - Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 18; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 55a Rn. 10). Abstriche von den dafür normierten Sicherheitsanforderungen können nicht zugelassen werden.

18

b) Der Klägerin war jedoch nach § 60 Abs. 1 VwGO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Zwar trägt auch bei der elektronischen Signatur der Absender das Risiko des form- und fristgerechten Zugangs; allerdings verpflichtet § 55a Abs. 2 Satz 3 VwGO das Gericht zu einer unverzüglichen Mitteilung, wenn das übermittelte Dokument nicht den Anforderungen genügt. Das gilt auch hinsichtlich der qualifizierten elektronischen Signatur und nicht nur bezüglich technischer Erfordernisse der Übersendung, etwa bei Übermittlung einer Datei in einem nicht zugelassenen Format (zur vergleichbaren Vorschrift des § 52a Abs. 2 Satz 3 FGO: BFH, Beschluss vom 26. Juli 2011 a.a.O. <125>). Da die Klägerin den Berufungsbegründungsschriftsatz am 28. September 2010 übermittelt hatte und dieser bereits am darauf folgenden Tag vom Berufungsgericht sachlich behandelt worden war, hätte eine zeitnahe Information der Klägerin ermöglicht, dem Berufungsgericht innerhalb der noch offenen Frist den Begründungsschriftsatz mit der erforderlichen elektronischen Signatur zukommen zu lassen. Ohne die Verletzung der gerichtlichen Mitteilungspflicht hätte ihr Übermittlungsfehler nicht zur Fristversäumnis geführt. Deshalb ist eine Wiedereinsetzung aus Gründen der Fürsorge geboten (BTDrucks 15/4067 S. 37; OVG Koblenz, Urteil vom 8. März 2007 - 7 A 11548/06 - AS RP-SL 34, 231 <232>).

19

Die Wiedereinsetzung kann auch im Revisionsverfahren rückwirkend gewährt werden. Dem Revisionsgericht obliegt nicht nur die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen, es ist insofern auch entscheidungsbefugt (Bier, in: Schoch/Schmidt/Aßmann a.a.O. § 60 Rn. 71; BGH, Urteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 - NJW 1982, 1873). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2012 den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift wiederholt und bestätigt und damit die versäumte Rechtshandlung nachgeholt.

20

Die Gewährung der Wiedereinsetzung scheitert nicht an der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO. Die Ausschlussfrist des § 60 Abs. 3 VwGO findet keine Anwendung in Fällen höherer Gewalt. Dem steht es gleich, wenn die Ursache des verspäteten Antrags in der Sphäre des Gerichts liegt (BVerwG, Beschluss vom 2. April 1992 - BVerwG 5 B 50.92 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 177; Kopp/Schenke a.a.O. § 60 Rn. 28).

21

2. Revisionsrechtlich fehlerhaft ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Bewilligungsbescheid vom 10. Dezember 1996, die vorausgegangene Förderzusage und die nachfolgenden Mittelbereitstellungen seien rechtswidrig und könnten deshalb gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG zurückgenommen werden, weil die Förderung der Kosten aus der Verlegung der Leitungen der Beigeladenen mit dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz unvereinbar sei.

22

Das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG) in der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl I S. 100), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl I S. 554), regelt nur das rechtliche Verhältnis des Bundes zu den Ländern. Insofern bestimmt es die Voraussetzungen, unter denen ein Land Bundesmittel zur Förderung einer kommunalen Investition erhält und einsetzen darf. Das Gesetz regelt aber nicht das rechtliche Verhältnis eines Landes zu seinen Kommunen. Namentlich begründet es keine Ansprüche der Gemeinden auf Finanzhilfen oder auf ermessensfehlerfreie Bescheidung von Förderanträgen, und zwar auch nicht soweit es um vom Land weitergeleitete Finanzmittel des Bundes geht. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 1 GVFG, wonach der Bund den Ländern Finanzhilfen gewährt, und aus dem Fehlen von Vorschriften über den Vollzug des Gesetzes durch die Länder gegenüber den Kommunen. Auch mit § 2 GVFG wollte der Gesetzgeber nur die Arten der förderfähigen Maßnahmen bestimmen, aber keinen Anspruch der Gemeinden auf Zuwendungen für derartige Maßnahmen begründen (BTDrucks VI/1117 S. 7, 8). Damit respektiert das Gesetz die kompetenzrechtlichen Grenzen, die sich aus seiner verfassungsrechtlichen Grundlage in Art. 104a Abs. 4 GG a.F. ergeben. Danach kann der Bund den Ländern unter bestimmten Voraussetzungen Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen auch der Gemeinden und Gemeindeverbände gewähren. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder aufgrund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Gerade das Letztere zeigt, dass allein an eine "nähere" Regelung im Verhältnis des Bundes zu den Ländern gedacht ist. Eine darüber hinausgehende Einflussnahme auf die Aufgabenerfüllung durch die Länder lässt Art. 104a Abs. 4 GG nicht zu (BVerfG, Urteil vom 4. März 1975 - 2 BvF 1/72 - BVerfGE 39, 96 <107 ff., 111>; Beschluss vom 10. Februar 1976 - 2 BvG 1/74 - BVerfGE 41, 291 <311>).

23

Dementsprechend ist der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 10. Dezember 1996 nicht unmittelbar auf das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz gestützt, sondern auf einen Ansatz im Haushaltsgesetz des Landes (Kapitel 0811, Titel 88303) sowie auf "Bewilligungsbedingungen", die ihrerseits auf die einschlägigen Förderrichtlinien des Landes Bezug nehmen, namentlich auf die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr über die Förderung der Verkehrswege, Verkehrsanlagen und sonstigen verkehrswirtschaftlichen Investitionen kommunaler und privater Bauträger (VV-GVFG/FAG) vom 12. Oktober 1992 (GMinBl 1992 S. 454). Dabei handelt es sich jeweils um irrevisible Regelungen. Soweit sie auf das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz des Bundes oder das Finanzausgleichsgesetz des Landes verweisen, bewirkt dies nicht, dass diese Gesetze unmittelbare Rechtsgrundlage der Förderung kommunaler Investitionen durch das Land werden. Dadurch werden lediglich die Maßstäbe, die das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz für die Förderung aufstellt, nach ihrem Inhalt in das Richtlinienrecht übernommen und zugleich auf die Förderung aus eigenen Mitteln des Landes nach dem Finanzausgleichsgesetz des Landes erstreckt. Die Rechtsnatur des Richtlinienrechts ändert sich nicht.

24

3. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Zwar trifft seine Auffassung zu, dass die Kosten für die Verlegung der Leitungen der Beigeladenen nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG nicht förderfähig waren. Die Förderung war daher richtlinienwidrig (a). Sie war jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig (b).

25

a) Die Förderung der Kosten der Leitungsverlegung widersprach den erwähnten Förderrichtlinien.

26

Das Vorhaben selbst - der Ausbau der Industriestraße in Mainz-Mombach - war allerdings nach Nummer 2.1 VV-GVFG/FAG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GVFG förderungsfähig. Die Förderungsfähigkeit umfasst nach Nummer 6.1 VV-GVFG/FAG sämtliche Kosten des Vorhabens. Gemäß Nummer 6.4.2 VV-GVFG/FAG i.V.m. § 2 Abs. 1 der Richtlinien über den Wertausgleich für Ver- und Entsorgungsanlagen im Zusammenhang mit Vorhaben nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (Wertausgleichsrichtlinien - RL-Wertausgleich) vom 6. Mai 1975 (VerkBl S. 332) gehören auch die Aufwendungen, die bei der Durchführung des Vorhabens durch eine notwendige Verlegung oder sonstige Veränderung von Anlagen anfallen (sog. Folgekosten), zu den zuwendungsfähigen Kosten.

27

Nach Nummer 6.3.1 VV-GVFG/FAG nicht zuwendungsfähig sind jedoch Kosten, die "ein anderer als der Träger des Vorhabens" zu tragen verpflichtet ist. Mit dieser Formulierung schließt sich die Verwaltungsvorschrift an § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG an. Der Verweis in Nummer 6.4.2 VV-GVFG/FAG auf § 3 Abs. 1 und 2 RL-Wertausgleich stellt klar, dass dies auch für Folgekosten gilt. Die Kosten aus der infolge des Straßenbauvorhabens notwendigen Verlegung oder Veränderung einer Versorgungsleitung, deren Träger nicht der Vorhabenträger selbst ist, zählen hiernach nicht zu den förderfähigen Kosten, wenn und soweit den Träger der Anlage eine Folgepflicht trifft und wenn er die Kosten der Verlegung oder Veränderung der Anlage zu tragen hat. Eine derartige Folgekostenpflicht kann sich nach § 3 Abs. 2 Satz 2 RL-Wertausgleich aus Gesetz, Vertrag oder Verkehrssitte ergeben.

28

Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, auch eine kommunale Eigengesellschaft sei gegenüber ihrer Muttergemeinde "ein anderer" im Sinne dieser Regelung. Diese Auslegung der Nr. 6.3.1 VV-GVFG/FAG steht im Einklang mit § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG. Dessen Entstehungsgeschichte zeigt, dass der Gesetzgeber die eigene Rechtspersönlichkeit als maßgebliches Kriterium angesehen hat (wie hier BGH, Urteil vom 16. September 1993 - III ZR 136/91 - BGHZ 123, 256 <260>). Auch der Regelungszweck spricht gegen eine wirtschaftliche Betrachtung, die kommunale Eigengesellschaften nicht von der sie tragenden Kommune unterscheidet. Die Zuwendungsfähigkeit soll nach dem Willen des Gesetzgebers - nur - dann nicht entfallen, wenn die Folgekosten bei der Gebietskörperschaft als Vorhabenträger selbst entstanden sind (BTDrucks VI/1117 S. 9 f.). Maßgeblich ist danach eine unmittelbare Haushaltsbelastung des Vorhabenträgers durch die Folgekostenpflicht, nicht seine eventuelle mittelbare Belastung durch den Finanzierungsbedarf einer kommunalen Eigengesellschaft.

29

Die Folge- und die Folgekostenpflicht für die Leitungsverlegung trifft hier die Beigeladene. Das ergibt sich aus § 10 Abs. 1 ihres Konzessionsvertrages mit der Klägerin. Daran ändert auch § 10 Abs. 3 des Vertrages nichts, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat. Hiernach gilt die Regelung des Absatzes 1 nicht bei Maßnahmen, deren Kosten ganz oder teilweise von einem Dritten getragen werden; die Verpflichtung der Beigeladenen beschränkt sich in diesen Fällen auf den Teil der Kosten, der nicht von Dritten erstattet wird. Diese Klausel regelt keine Ausnahme von der Übertragung der Folgekostenpflicht auf die Beigeladene nach Absatz 1, unterstreicht sie im Gegenteil nur. Zuwendungen Dritter sollen hiernach die Beigeladene und nicht die Klägerin entlasten; ohne die Zuwendung soll aber die Folgekostenpflicht der Beigeladenen unberührt bleiben. Dass die Klägerin die Beigeladene von ihrer Verpflichtung aus Absatz 1 befreit und die Folgekosten selbst übernimmt, ergibt sich daraus gerade nicht.

30

b) Aus der Unvereinbarkeit der Förderung mit den Förderrichtlinien des beklagten Landes folgt jedoch nicht, dass sie auch rechtswidrig war. Die Abweichung von den Förderrichtlinien führt nur dann zur Rechtswidrigkeit des Förderbescheides, wenn darin zugleich ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt. Das ist nicht der Fall.

31

Die Förderrichtlinien sind keine Rechtssätze. Sie sind dazu bestimmt, für die Verteilung der Fördermittel Maßstäbe zu setzen, und suchen auf diese Weise die Ausübung des Ermessens durch die Bewilligungsbehörden zu steuern. Deshalb bewirken sie zunächst nur eine interne rechtliche Bindung des Verwaltungsermessens (stRspr, BVerwG, vgl. Urteile vom 26. April 1979 - BVerwG 3 C 111.79 - BVerwGE 58, 45 <49> = Buchholz 424.3 Förderungsmaßnahmen Nr. 4 und vom 8. April 1997 - BVerwG 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220 <222> = Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 102; Rennert, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 114 Rn. 28 m.w.N.). Der bloße Verstoß gegen eine derartige Verwaltungsvorschrift macht eine Ermessensausübung daher nicht rechtswidrig (Urteil vom 23. April 2003 - BVerwG 3 C 25.02 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 104), die bloße Beachtung nicht rechtmäßig (vgl. Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64 Rn. 17 = Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 16).

32

In ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger ist die Bewilligungsbehörde - abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns - nur durch den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten (Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 8 C 48.88 - BVerwGE 85, 163 <167> m.w.N. = Buchholz 454.32 § 25 WoBindG Nr. 13). Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis.

33

Im vorliegenden Fall lag in der Einbeziehung der streitigen Folgekosten in die Bewilligung von Fördermitteln keine gleichheitswidrige Begünstigung der Klägerin. Vielmehr entsprach es jahrelanger Verwaltungspraxis des Beklagten, auch die Folgekosten der Beigeladenen als zuwendungsfähig anzuerkennen. Hierzu hat der Beklagte seine Förderrichtlinien generell dahin ausgelegt und gehandhabt, dass Versorgungsunternehmen wie die Beigeladene, deren Anteile zu 100 % von einer Gemeinde gehalten werden, dieser gegenüber nicht als "andere" im Sinne der Richtlinien und des § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG gelten sollten. Diese Verwaltungspraxis hatte das zuständige Ministerium des Beklagten in Abstimmung mit dem Landesrechnungshof 1980 begründet und nahezu 25 Jahre lang beibehalten. Dass hiervon nur die Klägerin begünstigt wurde, findet seinen Grund darin, dass im Land Rheinland-Pfalz nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten allein die Klägerin die Versorgung ihrer Einwohner mit Strom, Gas und Wasser einer Eigengesellschaft übertragen hat; wie der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung bekundet hat, wären auch andere Gemeinden bei gleicher Sachlage in den Genuss dieser Verwaltungspraxis gekommen. Erst 2005 hat der Rechnungshof auf eine Änderung dieser Praxis hingewirkt.

34

Die konsequent praktizierte, generelle Abweichung von den Förderrichtlinien erscheint auch nicht als willkürlich. Der Beklagte konnte die Förderung von Folgekosten kommunaler Eigengesellschaften mit deren wirtschaftlicher Abhängigkeit von der Muttergemeinde begründen. Außerdem hat er darauf hingewiesen, dass die Anwendung der Regeln über den Wertausgleich zu einer Anrechnung von Wertzuwächsen aus einer Leitungsverlegung führt, wenn der Träger der Anlage zugleich Träger des Vorhabens ist oder eine eigene Rechtspersönlichkeit hat, aber nicht folgekostenpflichtig ist (vgl. § 2 Abs. 4 RL-Wertausgleich), was die Begünstigung der Gemeinde reduziert.

35

Die zulässige Anschlussrevision (§ 141 Satz 1 i.V.m. § 127 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 121 Satz 1 i.V.m. § 127 Abs. 4 VwGO) erweist sich als unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Zinsforderung in dem angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Das ergibt sich schon daraus, dass die Hauptforderung nicht besteht.

Gründe

1

Die Beklagte bewilligte dem hochwassergeschädigten Kläger im Oktober 2002 Fördermittel unter Zugrundelegung der allgemeinen Nebenbestimmungen des Freistaats Sachsen für Projektförderung (ANBest-P). Nach erneuter Prüfung forderte sie im April 2005 einen Teilbetrag der Zuwendung in Höhe von 13 849,78 € zurück, weil sich die förderfähigen Ausgaben im Sinne von Ziffer 2.1 ANBest-P ermäßigt hätten. Verschiedene Aufwendungen, insbesondere für die Beschaffung von Fahrzeugen, seien nicht förderfähig gewesen. Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht vertraten die Auffassung, dass sich die Zuwendungshöhe nicht aufgrund der auflösenden Bedingung in Ziffer 2.1 ANBest-P reduziert habe. Bei einer Neubewertung der Förderfähigkeit von im Finanzplan enthaltenen Aufwendungen sei eine Rücknahme erforderlich, an der es fehle. Die Revision wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die dagegen erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ausreichend dargelegt und liegen zudem nicht vor.

3

1. Die auf die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde der Beklagten genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

4

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 17. März 2015 - 4 BN 29.14 - juris Rn. 5). Eine den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 9. August 2011 - 5 B 15.11 - juris Rn. 2).

5

Die Beklagte bezeichnet "mehrere rechtlich fehlerhaft bewertete Themenbereiche" und hält es namentlich für grundsätzlich bedeutsam, dass das Berufungsgericht den Eintritt einer auflösenden Bedingung unter Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung (OVG Bautzen, Urteil vom 28. Februar 2013 - 1 A 414/11 - juris Rn. 29) und von Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteile vom 28. Juli 2005 - 4 B 01.2536 - juris Rn. 28 ff. und vom 25. Juli 2013 - 4 B 13.727 - juris Rn. 24 f.) verneint habe. Die maßgebliche Frage sei auch durch das während des Beschwerdeverfahrens ergangene Revisionsurteil des Senats vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 - nicht ausreichend geklärt worden.

6

Mit diesen Ausführungen wird schon nicht ausreichend dargelegt, welche abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung welcher revisiblen Norm einer weiteren grundsätzlichen Klärung zugeführt werden könnte; der bloße Vorwurf der unrichtigen Rechtsanwendung bei der Auslegung einer Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt genügt hierfür nicht. Auch wenn die Auslegung der Ziffer 2.1 ANBest-P bei einer Vielzahl von Subventionsfällen relevant ist und divergiert, handelt es sich hierbei nicht um eine Bestimmung des revisiblen Rechts. Die Auslegung irrevisibler Vorschriften ist revisionsgerichtlich gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht überprüfbar. Der Vorwurf, ihre Interpretation missachte bundesrechtliche Auslegungsregeln (hier genannt § 137 BGB, gemeint wohl §§ 133, 157 BGB), zeigt keine klärungsbedürftige Rechtsfrage zum revisiblen Recht auf.

7

Ein weiterer Klärungsbedarf bei der Auslegung des revisiblen § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG wird nicht aufgezeigt. Ein solcher Klärungsbedarf besteht auch nicht mehr, seit der Senat im Urteil vom 16. Juni 2015 den Begriff des für eine Bedingung erforderlichen Ereignisses näher konturiert hat. Danach fallen unter den Begriff des Ereignisses nur von der Außenwelt wahrnehmbare Handlungen, Erklärungen und Ereignisse, nicht hingegen die verwaltungsinterne Neubewertung von Zuwendungsfragen (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 - juris Rn. 12). Deswegen können Klauseln, die - wie etwa die in Bayern verwendete Ziffer 2.1 ANBest-K 2005 - eine Ermäßigung der Zuwendung vom "Rückgang der zuwendungsfähigen Ausgaben" und damit auch von einer erneuten rechtlichen Kontrolle der Zuwendungsfähigkeit der Ausgabe abhängig machen, nicht als Bedingung begriffen werden (Urteil vom 16. Juni 2015 a.a.O. Rn. 14). Vielmehr sind sie - wie der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts anlässlich eines baden-württembergischen Falles zu einer vergleichbaren Nebenbestimmung entschieden hat - als Zuwendung unter dem Vorbehalt der späteren endgültigen Festsetzung zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 - BVerwGE 135, 238 Rn. 14 f.; vgl. auch Rennert, Regelungen unter Vorbehalt im Subventionsrecht, in: Frenzel/Kluth/Rennert, Neue Entwicklungen im Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht im Jahr 2010, Halle 2010, S. 79 ff.).

8

Zu § 48 Abs. 1, § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG wird ebenfalls keine klärungsfähige und -bedürftige Rechtsfrage aufgezeigt.

9

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Zwar kann eine Nichtzulassungsbeschwerde, die ursprünglich in zulässiger Weise auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache gestützt war, unter dem Gesichtspunkt der Divergenz zugelassen werden, wenn während des Beschwerdeverfahrens die von ihr aufgeworfene grundsätzliche Frage vom Bundesverwaltungsgericht geklärt wird. Dies setzt allerdings voraus, dass das angegriffene Urteil inhaltlich von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1965 - 3 B 10.65 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 49). Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer zulässigen Grundsatzrüge. Auch weicht das Berufungsgericht nicht in entscheidungserheblicher Weise von dem Urteil des Senats vom 16. Juni 2015 ab. Es verneint den Eintritt einer auflösenden Bedingung für den Fall der rechtlichen Neubewertung von Ausgaben, die im Bewilligungsbescheid als förderfähig angesehenen worden sind, und lässt damit ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht eine Rückforderung nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG ohne erneuten Bescheid nicht zu.

10

Soweit die Beklagte eine Divergenz der Berufungsentscheidung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2002 (8 C 30.01 - juris Rn. 43) geltend macht, genügt diese Rüge nicht den Darlegungsanforderungen. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18). Die Beklagte legt aber nicht dar, zu welcher revisiblen Rechtsnorm unterschiedliche abstrakte Rechtssätze aufgestellt worden sind. Die Darlegung, dass ähnlich formulierte Nebenbestimmungen zu Zuwendungsbescheiden im Ergebnis anders rechtlich gewürdigt worden sind, genügt hierfür nicht. Auch befasst sich die Beklagte nicht mit der Frage, inwieweit die angeführte Passage der angeblichen Divergenzentscheidung durch spätere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts obsolet geworden ist.

11

3. Schließlich genügen auch die von der Beklagten erhobenen Verfahrensrügen im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beklagte rügt eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der Nichtermittlung einer speziellen Bedingung, hinsichtlich der Nichtermittlung zuwendungsfähiger Ausgaben und hinsichtlich der Nichtermittlung der Förderpraxis.

12

Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, muss substantiiert darlegen, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern deren Berücksichtigung auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der nun angemahnten Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 C 13.03 - BVerwGE 120, 298 <303>).

13

Daran fehlt es. Die Beklagte legt für den behaupteten Aufklärungsbedarf ausschließlich die eigene Rechtsauffassung zugrunde und befasst sich nicht mit der für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts. Sie legt bei ihrem Vorwurf der Nichtermittlung der Förderpraxis in keiner Weise dar, aus welchen Gründen Ermittlungen hierzu nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts entscheidungserheblich gewesen sein könnten.

14

Mit dem Vorwurf der fehlenden Ermittlung einer speziellen Bedingung rügt die Beklagte keine fehlerhafte Sachaufklärung, sondern eine von ihrem Verständnis abweichende Auslegung des Zuwendungsbescheides. Außerdem legt sie nicht dar, dass sie das Berufungsgericht auf Ziffer 5.3 der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zum Hochwasserhilfsfonds hingewiesen und ausgeführt habe, dass in dieser Regelung eine auflösende Bedingung zu sehen sei. Erst recht wird nicht dargelegt, aus welchen Gründen das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung in Ziffer 5.3 der Richtlinie eine auflösende Bedingung hätte sehen müssen. Soweit darin eine Begrenzung der Zuwendung auf 35 % der förderfähigen Kosten vorgeschrieben wird, spricht alles dafür, dass das Berufungsgericht in einer nachträglichen Neubewertung der Förderfähigkeit einzelner Kosten ebenso wie bei Ziffer 2.1 ANBest-P kein die Bedingung auslösendes Ereignis gesehen hätte.

15

Bei dem Vorwurf der Nichtermittlung zuwendungsfähiger Kosten wird nicht dargelegt, aus welchen Gründen das Berufungsgericht bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung verpflichtet gewesen wäre, die zuwendungsfähigen Ausgaben vollumfänglich zu ermitteln. Außerdem wird nicht konkret dargelegt, dass solche Ermittlungen im Berufungsverfahren beantragt worden sind und welches zahlenmäßig konkrete Ergebnis sie voraussichtlich erbracht hätten. Mangels ausreichender Darlegung kann die Aufklärungsrüge daher keinen Erfolg haben.

16

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.