Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 28. Jan. 2016 - RN 5 K 14.2053
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
Aktenzeichen: RN 5 K 14.2053
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
05. Kammer
Sachgebiets-Nr: 411
Hauptpunkte:
Einzelbetriebliche Investitionsförderung; Zweckbindungsfrist, Hopfengerüstanlage, Baumaßnahme
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
gegen
... vertreten durch die ... für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
- Beklagter -
beteiligt: Regierung von ... als Vertreter des öffentlichen Interesses
wegen Agrarinvestitionsförderprogramm
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 5. Kammer,
unter Mitwirkung von Vorsitzendem Richter am Verwaltungsgericht Dr. Lohner Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hohmann Richterin Dr. Zecca-Jobst ehrenamtlichem Richter H. ehrenamtlichem Richter F. aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. Januar 2016 am 28. Januar 2016 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen den teilweisen Widerruf einer im Rahmen der Einzelbetrieblichen Investitionsförderung nach dem Agrarinvestitionsförderprogramm bewilligten Förderung und die damit einhergehende teilweise Rückforderung.
Mit formgebundenen Antrag vom
Nach Ziffer 3 des Bescheides sind die (in Anlage beigefügten) „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P) Bestandteil des Bescheids. Dazu wird in Ziffer 4.2 des Bescheides folgende Regelung getroffen:
„4.2. Die zeitliche Bindung des Zuwendungszweckes endet bei geförderten Baumaßnahmen 12 Jahre nach Fertigstellung. Bei technischen Einrichtungen und Maschinen endet die Zweckbindungsfrist 5 Jahre nach Lieferung. Werden die geförderten Investitionen innerhalb der Zweckbindungsfrist entgegen dem Zuwendungszweck verwendet bzw. genutzt, wird die Förderung zumindest anteilig zurückgefordert.“
Die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“, Stand
„4. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
4.1 Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen. (...)
Beim ersten Verwendungsnachweis und Auszahlungsantrag vom
Zum
Mit Vertrag vom
Am
Mit Schreiben vom
Mit Bescheid vom
Rechtsgrundlage des Teilwiderrufs und des Erstattungsverlangens seien Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 und Art. 49 a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG i. V. m. Art. 2 VO EG 1975/2006 i. V. m. Art. 73 VO EG Nr. 796/2004. Danach könne die Gewährung einer Zuwendung widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden sei und der Begünstigte diese nicht erfülle. Die Zweckbindungsfrist betrage 12 Jahre. Bei Wechsel des Betriebsinhabers, Verpachtung oder Verkauf des Fördergegenstandes seien nach LMS vom 23.07.2008 Nr. G7-7271-7100 die zweckentsprechende Nutzung des Fördergegenstandes sowie die Zuwendungsvoraussetzungen durch den Übernehmer/Pächter zu erfüllen. Bei einem Telefongespräch am 29.08.2014 sei der Kläger informiert worden, dass der Zuschuss für die Hopfengerüstanlage belassen werden könne, wenn der Pächter die Zuwendungsvoraussetzungen erfülle. Die entsprechende Prüfung habe der Kläger nicht ermöglichen wollen, sondern um den Rückforderungsbescheid gebeten. Infolgedessen werde die Zweckbindungsfrist seit dem 01.10.2013 nicht mehr eingehalten. Der teilweise Widerruf und die anteilige Rückforderung i. H. v. 843,30 Euro würden sich daraus ergeben, dass von insgesamt 144 Fördermonaten (1.463,08 Euro) nur 61 (vom 01.09.2008 bis 30.09.13) förderfähig seien. Das in Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG eingeräumte Widerrufsermessen werde durch Art. 2 VO EG 1975/2006 i. V. m. Art. 2 Art. 73 VO EG 796/2004 verdrängt.
Am
Die Zweckbindungsfrist sei bereits abgelaufen, da sie lediglich 5 Jahre betrage. Denn bei der Hopfengerüstanlage handele es sich um eine technische Einrichtung i. S.v. Ziffer 4.2 des Bewilligungsbescheides. Hierfür spreche schon, da sie jederzeit abgebaut werden könne und transportabel sei.
Außerdem sei die Hopfengerüstanlage nicht verpachtet worden, da sich der Pachtvertrag nur auf das Grundstück, nicht aber auf die darauf befindliche Hopfengerüstanlage beziehe. Der Pächter nutze die Hopfenanlage unentgeltlich. Hierfür spräche auch die zusätzliche Vereinbarung im Pachtvertrag, dass das Eigentum an der Hopfengerüstanlage beim Verpächter verbleibe und der Verpächter Hopfenmasten und Seile stelle. Im Regelfall würde der Pächter nach Ablauf des Pachtvertrages Eigentum an der Hopfengerüstanlage erwerben. Dies sollte hier gerade nicht der Fall sein, weshalb die Parteien den Verbleib des Eigentums beim Verpächter vereinbart hätten. Zudem sei die Anlage nach wie vor durch den Kläger sturmversichert, eben weil sie nicht Bestandteil der Verpachtung geworden sei. Aus der Hagelversicherung sei die Fläche hingegen herausgenommen worden, eben weil diese verpachtet worden sei.
Das Widerrufsermessen aus Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG werde nicht durch Art. 2 VO EG 1975/2006 i. V. m. Art. 2 Art. 73 VO EG 796/2004 verdrängt.
Der Kläger beantragt,
der Bescheid des AELF ...
Der Beklagte beantragt,
die Klage wird abgewiesen.
Es gelte die Zweckbindungsfrist von 12 Jahren für bauliche Anlagen. Die Hopfengerüstanlage sei eine bauliche Anlage i. S. d. BauGB, da sie fest mit dem Erdboden verbunden und insofern nicht jederzeit beweglich sei, auch wenn man sie prinzipiell abbauen könne.
Der Pachtvertrag erfasse auch die Hopfengerüstanlage; dies ergebe sich bereits aus § 1 Nr. 5 des Pachtvertrages, nach dem alle mit dem Grundstück verbundenen Anlagen mitverpachtet seien. Die Pacht des Flurstücks ohne Nutzungsmöglichkeit der darauf befindlichen Hopfengerüstanlage wäre wenig sinnvoll; der Pächter hätte faktisch keine Möglichkeit das Flurstück zu bewirtschaften. Zudem habe der Pächter das fragliche Flurstück Nr. ...36 in der Gemarkung ... als Feldstück Nr. ...8 „...-feld“ in seinem Flächen- und Nutzungsnachweis für das Jahr 2014 angegeben und dort Hopfen angebaut. Die Tatsache, dass der Kläger jetzt und auch nach dem Ende des Pachtvertrages Eigentümer der Hopfengerüstanlage sei, ändere an deren Verpachtung nichts. Als Verpächter sei es zudem im Interesse des Klägers, den Pachtgegenstand gegen Sturm zu versichern, der Pächter sei dazu nicht verpflichtet. Die Zweckbindungsfrist beginne erst nach Fertigstellung der Maßnahme.
Gemäß den Förderhinweisen zu Nr. 7.3 der maßgeblichen Richtlinie gelte eine Baumaßnahme als fertig gestellt, wenn der Endverwendungsnachweis beim AELF eingehe. Vorliegend sei überhaupt kein Endverwendungsnachweis vorgelegt worden, sondern im Auszahlungsantrag und Verwendungsnachweis vom 30.10.2008 sei die Maßnahme für teilweise abgeschlossen erklärt worden. Obwohl streng genommen die Zweckbindungsfrist noch nicht begonnen habe, habe das AELF zugunsten des Klägers eine Fertigstellung - und damit den Beginn der Zweckbindungsfrist zum 01.09.2008 angenommen.
Eine Übertragung des Förderobjekts vom Kläger auf den Pächter sei aus mehreren Gründen nicht erfolgt. Am
Auch im Hinblick auf das LMS vom
Hierauf lässt der Kläger entgegnen, dass ein Betriebsübergang nicht stattfinden konnte, weil der Pächter nicht zuwendungsberechtigt sei. Nachdem die Hopfengerüstanlage nicht verpachtet wurde, sei folgerichtig auch kein Übertragungsantrag bzgl. der Zuwendung gestellt worden. Es könne nicht sein, dass nur bei einer Übertragung des Gesamtbetriebes der Anspruch auf Förderung bestehe, sonst könnten bei Vorliegen einer Agrarinvestitionsförderung nie ein Teil bzw. Teile des Betriebes verpachtet werden, was aber unter den Landwirten usus sei. Im Übrigen stelle das genannte LMS wohl nur die Rechtslage ab 25.09.2015 (evtl. 15.01.2015) dar und könne vor diesem Hintergrund aufgrund des Rückwirkungsverbotes den streitgegenständlichen Fall nicht beeinflussen.
In der mündlichen Verhandlung trägt der Kläger vor, dass nicht der ganze Hopfengarten, sondern lediglich die Seile und Drähte gefördert worden seien.
Der Beklagte erwidert, die Tatsache, dass der Kläger nur Rechnungen für Seile und Drähte eingereicht habe, ändere nichts daran, dass die geförderte Maßnahme die Errichtung eines Hopfengartens und somit einer Baumaßnahme sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet, da der teilweise Widerruf der Förderung und die damit einhergehende Rückforderung rechtmäßig waren und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Rechtsgrundlage für den Teilwiderruf ist Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG i. V. m. Art. 2 VO EG 1975/2006 i. V. m. Art. 73 VO EG Nr. 796/2004. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Die hier maßgebliche Auflage besteht nach Nr. 4.2 des Zuwendungsbescheids darin, dass die zeitliche Bindung des Zuwendungszwecks bei geförderten Baumaßnahmen 12 Jahre nach Fertigstellung endet. Diese Auflage hat der Kläger in Bezug auf die geförderte Hopfengerüstanlage nicht erfüllt, da er vor Ablauf der 12-Jahres-Frist die wirtschaftliche Nutzung daran einem Dritten überließ bzw. die Hopfenanlage verpachtete. Zudem kann der Teilwiderruf tatbestandlich auch auf Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG i. V. m. Art. 2 VO EG 1975/2006 i. V. m. Art. 73 VO EG Nr. 796/2004 gestützt werden. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Vorliegend ist in Ziffer 1.1 der ANBest-P, die nach Ziffer 3 des Zuwendungsbescheids vom 04.08.2008 Bestandteil des Bescheids werden, festgelegt, dass die Zuwendung nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheids bestimmten Zwecks verwendet werden darf. Mit der Übertragung des Fördergegenstandes innerhalb der Zweckbindungsfrist sind diese Voraussetzungen erfüllt.
a. Maßgebliche Frist für die Hopfengerüstanlage ist vorliegend die 12-Jahres-Frist, da es sich bei der Hopfengerüstanlage um eine Baumaßnahme im Sinne der Förderbestimmungen handelt.
aa. Abzustellen ist dabei auf die Hopfengerüstanlage als Ganzes und nicht nur auf die Seile und Drähte der Anlage. Fördergegenstand ist die Hopfengerüstanlage als solche, auch wenn einzelne Bestandteile in Eigenleistung hergestellt und hierfür keine Kosten als förderfähig angesetzt wurden.
bb. Für die Annahme einer Baumaßnahme spricht schon der Wortlaut der Nebenbestimmung (Nr. 4.2. des Bescheids), nach dem bei Baumaßnahmen auf die „Fertigstellung“ und bei technischen Einrichtungen und Maschinen auf die „Lieferung“ abgestellt wird. Eine Hopfengerüstanlage muss „fertiggestellt“ und nicht nur „geliefert“ werden. Überdies spricht auch der normale Sprachgebrauch für eine Baumaßnahme, da die Hopfenstangen bei der Errichtung der Anlage mit einem gewissen Aufwand im Boden eingegraben und verankert werden, bevor dann die anderen Bestandteile angebracht werden. Solange eine künstliche, sozusagen „bauliche“, Verbindung mit dem Boden und die Errichtung für eine gewisse Dauer vorgesehen und möglich sind, ist auch eine mögliche Abbaubarkeit der Anlage ohne Belang.
cc. Auch wenn der förderrechtliche Begriff der Baumaßnahme nicht mit dem bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Begriff der „baulichen Anlage“ aus § 29 BauGB bzw. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayBO übereinstimmen muss, so können diese doch zur Auslegung unterstützend herangezogen werden. Das Bauplanungsrecht stellt die Anforderung, dass die Anlage in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden ist (BeckOK/Krämer, BauGB, Stand 01.10.2015, § 29 BauGB Rn. 3). Hiernach kann eine bauliche Anlage eben auch eine solche sein, die prinzipiell abbaubar ist. Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Hierunter fällt auch eine Hopfengerüstanlage (Simon/Busse/Dirnberger Art. 2 BayBO Rn. 51).
dd. Insgesamt ist zu sagen, dass eine Hopfengerüstanlage zwar prinzipiell abbaubar, aber dennoch in der Regel planmäßig für eine gewisse Dauer errichtet wird und jedenfalls auch aus Bauprodukten hergestellt ist. Damit liegt auch eine Baumaßnahme im förderrechtlichen Sinn vor.
ee. Die 12-Jahresfrist begann mit der vom AELF ... für den
b. Mit der Verpachtung des Hopfengartens liegt eine Übertragung vor. Unstreitig ist insoweit, dass seit Beginn des Pachtverhältnisses der Pächter den Hopfengarten als solchen nutzt und nicht mehr der Kläger selbst. Allein damit liegt eine förderrelevante Übertragung vor. Bei der einzelbetrieblichen Investitionsförderung bzw. dem Agrarinvestitionsförderprogramm handelt es sich um eine personenbezogene Förderung, bei der der Antragssteller und auch der Übernehmer des Zuwendungsverhältnisses personenbezogene Voraussetzungen, wie etwa das Vorliegen einer bestimmten beruflichen Qualifikation vorweisen muss (vgl. Nr. 4.1.1. der Richtlinie vom 01.03.2008 Nr. B 3-7272-7150). Potentiell förderschädlich ist damit bereits die Tatsache, dass der Zuwendungsempfänger den Fördergegenstand nicht mehr selbst zweckgebunden nutzt.
Jedenfalls liegt aber auch eine Verpachtung des Hopfengartens und nicht nur des darunter liegenden Grundstücks vor. Der Kläger kann insoweit nicht einwenden, dass der Pachtvertrag anders zu verstehen sei. Ein Vertrag ist grundsätzlich aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Position der Vertragsparteien auszulegen, §§ 133, 157 BGB. Insbesondere auch aus der Klausel § 1 Nr. 5 des Pachtvertrages, nach der alle mit dem Grundstück verbundenen Einrichtungen, Anlagen etc. mitverpachtet sind, versteht ein objektiver Dritter den Pachtvertrag so, dass nicht nur der Grund und Boden, sondern auch der darauf befindliche Hopfengarten mitverpachtet ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Parteien in den sonstigen weiteren Vereinbarungen der Parteien im Zusammenhang mit dem Pachtvertrag vereinbart haben „Gerüstanlage ist Eigentum vom Verpächter“. Hierbei handelt es sich nicht um den Ausschluss der Verpachtung, sondern um eine Beweissicherung, dass nämlich der Hopfengarten Eigentum des Verpächters ist und nicht vom Pächter als Eigentum erworben oder selbst angebracht worden ist. Auch das Vorbringen des Klägers zu den Versicherungen ändert nichts an dieser Einschätzung, sondern bestätigt die Verpachtung des Hopfengartens. Die Herausnahme der Fläche aus der Hagelversicherung erklärt sich damit, dass letztere Schäden am Hopfen versichert und damit höchstens vom Pächter als dem tatsächlichen Bewirtschafter der Fläche abgeschlossen wird. Das Belassen der Fläche in der Sturmversicherung erklärt sich daraus, dass der Kläger weiterhin Eigentümer der Hopfengerüstanlage ist und diese gegen Sturmschäden absichern möchte.
c. Die Übertragung des Hopfengartens durch den Pachtvertrag ist auch förderschädlich. Dies ergibt sich schon daraus, dass der neue tatsächliche Bewirtschafter der Fläche unstreitig die persönlichen Fördervoraussetzungen nicht erfüllt. Dies entspricht auch der nachvollziehbaren Rechtsansicht des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten, soweit sie aus dem LMS vom 23.07.2008 hervorgeht. So erfüllt der Pächter nicht die Anforderungen an die berufliche Qualifikation nach der dem Zuwendungsbescheid zugrundeliegenden Förderrichtlinie vom 01.03.2008. Nach der dortigen Nr. 4.1.1. kann die berufliche Qualifikation bis zu einem zuwendungsfähigem Investitionsvolumen von 100.000 Euro nachgewiesen werden durch die bestandene Abschlussprüfung in einem Agrarberuf, den erfolgreichen Abschluss der Landwirtschaftlichen Fachschule oder durch die Teilnahme an mindestens drei Seminaren aus dem Bildungsprogramm Landwirt. Als Landwirtschaftsmechaniker und landwirtschaftlicher Betriebsleiter erfüllt der Pächter keine der obigen Voraussetzungen.
Auch nach einer neueren Rechtsansicht des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten (vgl. LMS vom
Somit kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger zudem seine Anzeigeobliegenheit nach 4.11 der Nebenbestimmungen erfüllt hat.
d. Die Jahresfrist nach Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i. V. m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG ist eingehalten. Darüber hinaus könnte sie dem Widerruf wegen der effektiven Durchsetzung des zugrundeliegenden Unionsrechts ohnehin nicht entgegenstehen.
2. Der ganze oder teilweise Widerruf des Zuwendungsbescheides steht grundsätzlich im Ermessen der Bewilligungsbehörde. Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass schon nach nationalem Recht bei Verfehlung des mit öffentlichen Zuschüssen verfolgten Zwecks (z. B. Auflage wird nicht eingehalten oder Leistung wird nicht zu dem vorgesehenen Zweck verwendet) das Ermessen im Regelfall nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden kann. Dies folgt aus den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; deshalb bedarf es in diesen Fällen der Begründung von Ermessenserwägungen auch nur beim Vorliegen atypischer Gegebenheiten (vgl. BVerwG, U.v. 16.06.1997, BayVBl. 1998, 27; BVerwG, U. v. 10. Dezember 2003 - 3 C 22/02; VG Karlsruhe, U.v. 20. Januar 2011 - 2 K 13/10 - juris). Im vorliegenden Fall kommt, da zu 50% eine unionsrechtliche Förderung vorliegt, noch das Interesse an der Durchsetzung der unionsrechtlichen Wettbewerbsordnung bzw. der effektiven Durchsetzung des Unionsrechts hinzu. Die unionsrechtlichen Bestimmungen gelten dabei einheitlich für die jeweiligen Fördermaßnahmen unabhängig davon, ob sie vollständig oder nur teilweise aus Mitteln der EU finanziert werden. Art. 2 VO EG Nr. 1975/2006 i. V. m. Art. 73 VO EG Nr. 796/2004 sehen kein Ermessen bzgl. der Rückforderung und damit auch des zugrundeliegenden Widerrufs vor. Damit wird das grundsätzlich vorgesehene Widerrufsermessen verdrängt.
Im Ergebnis ist daher die Entscheidung für den Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht zu beanstanden.
3. Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch ist Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG i. V. m. Art. 2 VO EG Nr. 1975/2006 i. V. m. Art. 73 VO EG Nr. 796/2004. Nach dieser Vorschrift sind erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt widerrufen wird. Rechtsgrundlage für die Verzinsung des Erstattungsanspruchs nach Ziffer 3 des Bescheids vom 10.11.2014 ist Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG i. V. m. Art. 2 VO EG Nr. 1975/2006 i. V. m. Art. 73 VO EG Nr. 796/2004. Die Kostenfestsetzung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf Art. 1, 2 Abs. 1 KG. Die Gebühr i. H. v. 50 Euro folgt aus Art. 5, 6 KG i. V. m. Tarif-Nr. 1.I.9/1 des Kostenverzeichnisses, sie bewegt sich im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Rahmens. Die Auslagen beruhen auf Art. 10 KG.
Nach allem war daher die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung im Kostenpunkt war gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 843,- Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Danach richtet sich der Streitwert nach der Höhe des Betrages, in dessen Höhe die bewilligte Zuwendung in dem Bescheid des AELF vom 10.01.2014 widerrufen und der zurückgefordert wird, also gerundet 843,- Euro.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 28. Jan. 2016 - RN 5 K 14.2053
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Regensburg Urteil, 28. Jan. 2016 - RN 5 K 14.2053 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Tenor
1. Der Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Landratsamts ... vom 31.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 09.11.2009 wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.