Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 06. Okt. 2014 - 10A DK 13.1937
Gericht
Tenor
I.
Das Ruhegehalt der Beklagten wird für den Zeitraum von 2 Jahren um monatlich 5% gekürzt.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Freistaat Bayern erstrebt als Dienstherr die Aberkennung des Ruhegehalts der Beklagten. Ihr wird vorgeworfen, durch wiederholte Diebstähle ein schweres außerdienstliches Dienstvergehen begangen zu haben.
Die im Jahre 1956 geborene und früher beim Bezirk ... beschäftigte Beamtin ist geschieden und hat zwei erwachsene Kinder. Nach Abschluss der Hauptschule trat sie im September 1972 den Dienst als Schwesternvorschülerin in dem vom Bezirk ... betriebenen Nervenkrankenhaus ... an. 1978 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur „Krankenschwester zur Anstellung“ übernommen. Zum 01.06.1985 wurde sie zur „Abteilungsschwester“ und ab Mai 1992 zur „Stationsschwester“ (Besoldungsgruppe A7 m. Z.) ernannt. Ab Juli 1996 wurde die Beamtin im Pflegeheim ... eingesetzt.
Nach Feststellung ihrer Dienstunfähigkeit wurde die Beklagte zum Ablauf des Februar 2013 in den Ruhestand versetzt. Sie bekommt ein Ruhegehalt von ungefähr 1450,- Euro netto.
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. Juni 2012 wurde die Beklagte wegen eines Dienstvergehens in das Amt einer Krankenschwester (Besoldungsgruppe A7) zurückgestuft. Die Beklagte hatte im Zeitraum zwischen August 2003 und August 2010 außerdienstlich eine Vielzahl von Diebstählen begangen.
Nach dem Bekanntwerden neuer Diebstähle übertrug der Bezirk ... mit Beschluss des Bezirksausschusses des Bezirks ... vom 16.10.2012 seine Disziplinarbefugnisse auf die Landesanwaltschaft Bayern - Disziplinarbehörde -. Diese leitete unter dem 22.01.2013 wegen des Verdachts eines Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren gegen die Beamtin ein.
Wegen der Durchführung von Ermittlungs- und Strafverfahren wurde das Disziplinarverfahren am 25.07.2013 bis September 2013 ausgesetzt. Dem Bevollmächtigten der Beklagten wurde im Rahmen der abschließenden Anhörung nach Art. 32 Bayerisches Disziplinargesetz - BayDG - mit der Gelegenheit zur Stellungnahme das Ergebnis der Ermittlungen zur Kenntnis gegeben.
Am 21.11.2013 hat die Landesanwaltschaft B. - Disziplinarbehörde - Disziplinarklage erhoben. Sie beantragt,
die Aberkennung des Ruhegehalts der Ruhestandsbeamtin nach Art. 13 BayDG zu verhängen.
Dem Dienstvergehen liegt nach dem Ergebnis der Ermittlungen folgender Sachverhalt zugrunde:
1. Urteil des Amtsgerichts ... vom 29.11.2012; die Beamtin wird wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten (zur Bewährung) verurteilt. Das Urteil enthält folgende tatsächlichen Feststellungen:
„Am 24.11.2011 gegen 09.45 Uhr entwendete die Angeklagte in den Geschäftsräumen des ... in der JVA ... in ... Haarfarbe im Wert von 4,99 Euro, um die Ware ohne Bezahlung für sich zu behalten.“ (3 Monate vor der Entlassung). Voraussetzungen von § 21 StGB bejaht.
2. Urteil des Amtsgerichts ... vom 12.03.2013; die Beamtin wird unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil unter 1. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten (ausgesetzt zur Bewährung) verurteilt. Das Urteil enthält folgende tatsächlichen Feststellungen:
„Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 05.06.2012 entwendete die Beklagte in den Geschäftsräumen der Firma ... in ... Gartenmöbel im Wert von 260,- Euro, um die Ware ohne Bezahlung für sich zu behalten.“
Am 05.06.2012 gegen 15.35 Uhr entwendete die Beklagte in den Geschäftsräumen der Firma ... in ... Gartenmöbel im Wert von 206,- Euro, um die Ware ohne Bezahlung für sich zu behalten.“
Die Voraussetzungen von § 21 StGB liegen vor.
3. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ... im Strafverfahren unter dem Aktenzeichen ...9 Js 20.../12, welches mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 01.08.2013 nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, da die zu erwartende Ahndung in diesem Verfahren neben den oben genannten Verurteilungen nicht beträchtlich ins Gewicht falle:
Am 05.09.2012 entwendete die Beklagte in den Geschäftsräumen des ... in ... 4 Sweatshirts Esprit, eine Strickjacke blau-meliert, einen Pullover mit Zopf beige und eine Damenledertasche grau im Gesamtwert von 508,80 Euro, um diese ohne Bezahlung für sich zu behalten.
Am 12.09.2012 gegen 10.45 Uhr entwendete die Beklagte in demselben Geschäft eine Tasche Pecca, eine Tasche EP, ein Parfüm J`ador, ein Parfüm Boss, jeweils Ohrringe blau und gold, 4 Spangen, zwei Klammern, eine Kette blau mit Herz und einen Schlüsselanhänger im Gesamtwert von 586,60 Euro, um diese ohne Bezahlung für sich zu behalten.“
Die Beklagte habe dadurch ein außerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - begangen. Sie habe gegen ihre Pflicht zu einem Verhalten, das der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, welches ihr Beruf erfordere, verstoßen (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Außerdem habe sie gegen ihre Pflicht zur Beachtung der Gesetze verstoßen.
Das außerdienstliche Verhalten der Beamtin erfülle auch die qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG für außerdienstliche Pflichtverletzungen. Die Taten würden schon deshalb schwer wiegen, weil es sich um Wiederholungstaten handele. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Verhaltens jedenfalls regelmäßig dann anzunehmen, wenn dieses im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich, d. h. im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren, belegt sei. Diese Voraussetzungen träfen bei Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB (bis zu 5 Jahre) zu.
Außerdem handle es sich um Wiederholungstaten. In seiner grundlegenden Entscheidung vom 30.08.2000 habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass bereits eine zweite außerdienstliche Straftat ohne Dienstpostenbezug als Wiederholungstat die qualifizierenden Anforderungen für ein außerdienstliches Dienstvergehen erfülle.
Die Beamtin sei zum Zeitpunkt der Begehung der Diebstähle und damit bei Begehung der Dienstpflichtverletzung noch nicht im Ruhestand gewesen. Sie habe die Pflichtverletzungen vorsätzlich und schuldhaft begangen. Durch die rechtskräftigen Strafurteile des Amtsgerichts ... und ... bezüglich der Sachverhalte 1. und 2. sei verbindlich festgestellt worden, dass bei der Beklagten die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit nicht gänzlich aufgehoben gewesen seien, mithin die Voraussetzungen für eine Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB nicht vorgelegen hätten.
Auch die gutachterliche Stellungnahme des Landgerichtsarztes beim Landgericht ... vom 26.02.2013 im Verfahren Az. Js 26.../12 verneine bei der Beamtin eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB. Sie sei in ihrer psychischen Funktionen nicht so schwer gestört, dass die Anwendung von § 20 StGB in Betracht käme.
Bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen des Artikels 14 BayDG sei zuerst festzustellen, dass das Dienstvergehen der Beamtin als sehr schwer einzustufen sei. Sie habe das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit vollständig verloren. Hier wiege schwer, dass sie immer wieder rückfällig geworden sei. Die erhebliche Anzahl der Diebstähle falle ins Gewicht. Ein Diebstahl sei sogar während des Verbüßens der Freiheitstrafe in der JVA begangen worden. Einige Diebstähle seien während des laufenden vorrangegangenen Disziplinarverfahrens und die Diebstähle im September 2012 nur einen Monat nach Abschluss des Disziplinarverfahrens begangen worden. Der Beklagten sei seinerzeit, wie ihr Schreiben an Herrn ... zeige bewusst gewesen, dass sie ihren Beamtenstatus gefährde.
Eine positive Sozialprognose könne nach den erneuten Diebstählen im September 2012 nicht mehr gestellt werden.
Zu bewerten sei weiterhin, dass der Begehung der Diebstähle eine erheblich vermindert Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zugrunde gelegen habe. Dies ergebe sich aus den jeweiligen Feststellungen in den strafgerichtlichen Urteilen. Zwar könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei festgestellter erheblich verminderter Schuldfähigkeit die Höchstmaßnahme disziplinarisch regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden. Hier sei jedoch zu berücksichtigen, dass gegen die Beamtin bereits die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung verhängt worden sei, so dass das regelmäßige Verbot der Höchstmaßnahme bei verminderter Schuldfähigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr eingreife.
Die Disziplinarmaßnahme werde nicht dadurch unverhältnismäßig, dass die mittelbaren Folgen der Beendigung des Ruhestandsverhältnisses die frühere Beamtin hart träfen. Durch die vorgesehene Nachversicherung und die Möglichkeit eines Unterhaltsbeitrags sei dem sozialen Schutzbedürfnis hinreichend Rechnung getragen. Der gesundheitliche Zustand der Beamtin sei sowohl im vorrangegangenen wie auch diesem Disziplinarverfahren berücksichtigt worden.
Im Übrigen sei die Beklagte am 11.02.2014 erneut straffällig geworden. Mit Strafurteil des AG ... vom 12.05.2014 sei die Beklagte wegen eines Diebstahls zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden. Der Wert der im ... in ... entwendeten Lebensmittel habe 33,86 Euro betragen.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragt,
die Disziplinarklage abzuweisen.
Es sei nicht zu leugnen, dass sich die Straffälligkeit der Beamtin durch ihre Vergangenheit wie ein roter Faden hindurchziehe. Hierbei sei allerdings zu berücksichtigen, dass der Wert des angerichteten Schadens im unteren Bereich anzusiedeln sei. Der Gesamtwert der den Dienstvergehen zugrunde liegenden Sachverhalte liege bei 1.566,39 Euro. Ein Gesamtschaden von 1.500,00 Euro dürfe nicht die Ursache dafür bilden, dass eine 57-jährige Ruhestandsbeamtin nach 40-jähriger Laufbahn mit härtester Strafe überzogen werde.
Zu berücksichtigen sei auch die Ursache der immer wieder auftauchenden Diebstahlstraftaten:
- Der Landgerichtsarzt beim LG ... gehe im Gutachten vom 02.08.2012 von einer schwer ausgeprägten depressiven Entwicklung aus mit Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline, pathologische Diebstahlshandlungen sowie Anpassungsstörungen.
- Im Gutachten des Facharztes für Nervenheilkunde Oberarzt ... vom 02.06.2008 werde berichtet von Kleptomanie und Dysthymie mit weiteren Diagnosen einer abhängigen Persönlichkeitsstörung, verbunden mit Phasen depressiver Verstimmung und Anpassungsstörungen. Zur Schuldfähigkeit kämen alle Gutachter zu den Voraussetzungen des § 21 StGB, also zu einer erheblich eingeschränkten Kontroll- und Steuerungsfähigkeit.
Es liege auf der Hand, dass die Beklagte eine Dienstverletzung begangen habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich der Lebensgefährte der Beklagten nach 15-jährigem Zusammenleben von der Beamtin getrennt habe. Sie habe auch ihre Arbeit im Bezirkskrankenhaus ... verloren und sei damals sogar mit Suizidgedanken belastet gewesen.
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sei auch zu berücksichtigen, dass sich die finanzielle Situation der Beklagten als verheerend darstellen würde. Die Beamtin wäre auf Sozialhilfe angewiesen. Beim Arbeitgeber ... im ... verdiene die Beklagte etwas über 900,00 Euro, dies bei 23-stündiger Tätigkeit pro Woche. Das Ruhegehalt belaufe sich derzeit auf 1.450,00 Euro netto. Würde dieses wegfallen, könnte nicht einmal die Doppelhaushälfte, die im Eigentum der Beamtin steht, gehalten werden. Der im Jahr 1988 geborene Sohn der Beklagten studiere in ... Maschinenbau, könne nicht mehr unterstützt werden.
Das Gericht hat die Disziplinakten der Landesanwaltschaft Bayern, eine Personalakte des Bezirks ... (Beiakte II) sowie die Strafakten der Staatsanwaltschaften ..., ... und ... in den Verfahren Az. ...10 IS 14.../11, Az. #9 IS 26.../12 und Az. 3 IS 33.../12 zum Verfahren beigezogen. Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, der beigezogenen Unterlagen sowie des Protokolls der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage führt zur Kürzung des Ruhegehalts der Beklagten, Art. 12 BayDG.+
Gegen die Ordnungsmäßigkeit des Disziplinarverfahrens sowie der Klageschrift wurden keine Einwendungen erhoben. Die Klageschrift entspricht den Anforderungen des Art. 50 BayDG. Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne des Art. 53 BayDG sind nicht ersichtlich.
Die gegen die Beklagte in der Disziplinarklage erhobenen Vorwürfe sind erwiesen und rechtfertigen die verhängte Disziplinarmaßnahme.
Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutenden Weise zu beeinträchtigen.
Die Beklagte hat ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen.
Der Vorwurf der Disziplinarbehörde, die Beamtin habe im Zeitraum zwischen November 2011 und September 2012 eine Reihe von Diebstählen und damit ein Dienstvergehen begangen, trifft zu. Die Beamtin hat die Taten sowohl in den Strafverfahren als auch im Disziplinarverfahren eingeräumt. Unabhängig davon stehen die Taten aufgrund entsprechender Feststellungen in den verschiedenen hierzu ergangenen Strafurteilen fest. Gemäß Art. 25 Abs. 1, 2 BayDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend, Feststellungen in anderen gesetzlich geordneten Verfahren können herangezogen werden.
Im Einzelnen handelt es sich um die in den Urteilen des Amtsgerichts ... vom 29.11.2012 sowie des Amtsgerichts ... vom 12.03.2013 und der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ... im Strafverfahren mit dem Az. ...9 Js 20.../12 aufgeführten Straftaten. Auf die konkreten Feststellungen an den genannten Stellen wird verwiesen.
Die Beamtin hat diese Taten, welche ein einheitliches Dienstvergehen darstellen, außerdienstlich im Sinne von § 47 Abs.1 Satz 2 BeamtStG begangen. Bei solchen Taten liegt ein Dienstvergehen nur dann vor, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutenden Weise zu beeinträchtigen.
Ein Beamter, der sich am Eigentum Dritter vergreift, verliert das für die Berufsausübung benötigte Vertrauen der Öffentlichkeit und seiner Vorgesetzten. Es fällt schwer, ihm zu glauben, dass er sich im Dienst und bei Ausübung seiner Dienstgeschäfte, anders als in seinem Privatleben, uneigennützig zeigt und sich ohne Rücksicht auf eigene Interessen ausschließlich am Wohle der Allgemeinheit orientiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten jedenfalls dann im Regelfall anzunehmen, wenn dieses im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich, d. h. im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren belegt ist (vgl. BVerwG
Darüber hinaus sind die qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch deshalb erfüllt, weil es sich um Wiederholungstaten handelt. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Urteil regelmäßig davon aus, dass bei wiederholten Straftaten ohnehin die qualifizierenden Anforderungen an außerdienstliches Fehlverhalten vorliegen.
Die Beamtin hat durch ihre Straftaten jeweils gegen ihre Pflicht zu einem inner- bzw. außerdienstlichen Verhalten verstoßen, welches der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, das ihr Beruf erfordert, § 34 Satz 3 BeamtStG. Sie hat dadurch auch gegen die jedem Beamten obliegende Pflicht zur Beachtung der Gesetze verstoßen.
Die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme ergeht gemäß Art. 14 BayDG nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Ausübung des Ermessens dient insbesondere dem Ziel, das Ansehen und die Integrität des Berufsbeamtentums zu wahren. Zum anderen soll es den Beamten zur zukünftigen Einhaltung seiner Pflichten anhalten. Bei der Ausübung des Ermessens sind insbesondere die Schwere des Dienstvergehens, die Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, das Persönlichkeitsbild und das bisherige dienstliche Verhalten zu berücksichtigen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG).
Für außerdienstliche Eigentums- und Vermögensdelikte gilt nach ständiger Rechtsprechung keine Regelmaßnahme, weil sie nach der Art der Ausführung der Tat erheblich variieren können. Die Spannweite reicht von der Entfernung aus dem Dienst bis zu geringeren Disziplinarmaßnahmen.
Zulasten der Beamtin wiegt im vorliegenden Fall sehr schwer, dass sie immer wieder rückfällig geworden ist. Sie wurde wiederholt strafrechtlich verurteilt, sogar zu Freiheitsstrafen, was jedoch keine Verhaltensänderung bewirken hat. Erschwerend wirkt auch, dass die Beamtin die Diebstähle während deines laufenden Disziplinarverfahrens begangen hat, bei dem sie mit einer Zurückstufung oder Entfernung aus dem Dienst rechnen musste. Den ersten der verfolgten Diebstähle hat die Klägerin sogar in der JVA ... während ihrer Inhaftierung im Gefängnisladen verübt. Auch nach dem Erlass des letzten Disziplinarurteils am 25.06.2012 hat die Beklagte nicht aufgehört zu stehlen. Bei Begehung dieser Taten befand die Beklagte sich noch nicht im Ruhestand.
Milderungsgründe wie eine unverschuldete, ausweglos erscheinende wirtschaftliche Notlage oder eine einmalige, persönlichkeitsfremde Augenblickstat sind nicht zu erkennen.
Nach der Überzeugung der Kammer lag bei der Beklagten allerdings eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit i. S. v. § 21 StGB vor. Zu dieser Bewertung gelangt die Kammer aufgrund eigener Feststellung. Die Frage der Verminderung der Steuerungsfähigkeit i. S. v. § 21 StGB ist eine Rechtsfrage, die die Kammer in eigener Verantwortung zu beantworten hat. Die Bindungswirkung der rechtskräftigen Strafurteile erfasst nach Art. 26 BayDG nur diejenigen Feststellungen, die zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen der jeweiligen Strafnorm gehören, welche die Grundlage der Verurteilung sind, nicht aber auch diejenigen, die für die Frage der verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB Bedeutung haben.
Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gem. §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung i. S. v. § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass die Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Recht stehende Delikt wiegt. Obwohl somit bei Zugriffsdelikten die Schwelle der Erheblichkeit nur im Ausnahmefall erreicht sein kann, geht die Kammer im vorliegenden Falle davon aus. Sie stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Ausführungen des Landgerichtsarztes bei dem Landgericht ... vom 2.8.2012 sowie die beigezogenen Gutachten des Oberarztes und Facharztes für Nervenheilkunde, Psychotherapie, Forensische Klinik beim Bezirksklinikum ..., ... vom 2.6.2008. Danach leidet die Beklagte an einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“, welche dem 4. Merkmal der §§ 20, 21 StGB zuzuordnen ist. Zwar ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine völlige Aufhebung der Kontroll- und Steuerungsfähigkeit. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB wegen einer verminderten Kontroll- und Steuerungsfähigkeit vorliegen. Die Diebstähle stellten sich teilweise als Impulshandlungen dar. Die Stehlhandlungen werden von der Beklagten im Rahmen ihrer Erkrankung als selbstschädigendes und selbstbestrafendes Verhalten ausgeübt. Sie reagiert bei schwerer subjektiver Belastung zum Druckabbau als Reaktion auf diese mit Diebstahl.
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die festgestellte erheblich verminderte Schuldfähigkeit mildernd zu werten. Im Urteil vom 11.01.2012 (Az. 2 B 78/11, < juris >) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass im Regelfall bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit die Höchstmaßnahme nicht mehr ausgesprochen werden könne.
Dieser Regelfall liegt hier auf den ersten Blick nicht vor. Auch wenn der Wert der entwendeten Waren insgesamt nicht übermäßig hoch ist, überschreitet er die Schwelle zur Geringfügigkeit doch bei Weitem. Das Unrecht der Tat lag auf der Hand und war für die Beklagte einsichtig. Die Beklagte war disziplinarisch und durch Strafurteile vorgewarnt, sie hat nicht nur gelegentlich, sondern beinahe regelmäßig in Belastungssituationen gestohlen.
Andererseits ist gerade dies Ausdruck und Folge ihrer seelischen Erkrankung. Die Beklagte hat dies auch erkannt und sich mehreren stationären und ambulanten Behandlungen unterzogen, um gegen ihre Krankheit anzukämpfen. Auch gegenwärtig ist sie in Behandlung.
Zugunsten der Beklagten kann auch gewertet werden, dass sie die Straftaten ausschließlich im außerdienstlichen Bereich begangen hat und ihr dienstliches Verhalten bislang nicht zu beanstanden war.
Bei Abwägung aller Umstände wäre deshalb die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, wäre sie noch im Dienst, nicht zwingend geboten gewesen. Aus diesem Grund kann gem. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG auch von der Aberkennung des Ruhegehalts abgesehen werden.
Andererseits hält die Kammer es trotz der strafrechtlichen Verurteilungen der Beklagten i. S. v. Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayDG für angebracht, eine Kürzung des Ruhegehalts der Beklagten auszusprechen. Die Kammer hält diese Maßnahme trotz der erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen für zusätzlich erforderlich, um das Ansehen des Berufsbeamtentums zu wahren. Durch die häufige Begehung von nicht geringfügigen Straftaten hat die Beklagte ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten erheblich verletzt. Die zusätzliche Pflichtenmahnung erscheint als erforderlich, um für die Allgemeinheit klarzustellen, dass auch bei einem Beamten, dessen Schuld gemindert ist, Straftaten in dem hier begangenen Umfang vom Dienstherrn nicht hingenommen werden.
Bei der Bemessung der Maßnahme hat die Kammer die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten berücksichtigt.
Kosten: Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens gemäß Art. 72 Abs. 1 BayDG.
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Annotations
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.