Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Das Ruhegehalt der Beklagten wird für den Zeitraum von 2 Jahren um monatlich 5% gekürzt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Freistaat Bayern erstrebt als Dienstherr die Aberkennung des Ruhegehalts der Beklagten. Ihr wird vorgeworfen, durch wiederholte Diebstähle ein schweres außerdienstliches Dienstvergehen begangen zu haben.

Die im Jahre 1956 geborene und früher beim Bezirk ... beschäftigte Beamtin ist geschieden und hat zwei erwachsene Kinder. Nach Abschluss der Hauptschule trat sie im September 1972 den Dienst als Schwesternvorschülerin in dem vom Bezirk ... betriebenen Nervenkrankenhaus ... an. 1978 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur „Krankenschwester zur Anstellung“ übernommen. Zum 01.06.1985 wurde sie zur „Abteilungsschwester“ und ab Mai 1992 zur „Stationsschwester“ (Besoldungsgruppe A7 m. Z.) ernannt. Ab Juli 1996 wurde die Beamtin im Pflegeheim ... eingesetzt.

Nach Feststellung ihrer Dienstunfähigkeit wurde die Beklagte zum Ablauf des Februar 2013 in den Ruhestand versetzt. Sie bekommt ein Ruhegehalt von ungefähr 1450,- Euro netto.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. Juni 2012 wurde die Beklagte wegen eines Dienstvergehens in das Amt einer Krankenschwester (Besoldungsgruppe A7) zurückgestuft. Die Beklagte hatte im Zeitraum zwischen August 2003 und August 2010 außerdienstlich eine Vielzahl von Diebstählen begangen.

Nach dem Bekanntwerden neuer Diebstähle übertrug der Bezirk ... mit Beschluss des Bezirksausschusses des Bezirks ... vom 16.10.2012 seine Disziplinarbefugnisse auf die Landesanwaltschaft Bayern - Disziplinarbehörde -. Diese leitete unter dem 22.01.2013 wegen des Verdachts eines Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren gegen die Beamtin ein.

Wegen der Durchführung von Ermittlungs- und Strafverfahren wurde das Disziplinarverfahren am 25.07.2013 bis September 2013 ausgesetzt. Dem Bevollmächtigten der Beklagten wurde im Rahmen der abschließenden Anhörung nach Art. 32 Bayerisches Disziplinargesetz - BayDG - mit der Gelegenheit zur Stellungnahme das Ergebnis der Ermittlungen zur Kenntnis gegeben.

Am 21.11.2013 hat die Landesanwaltschaft B. - Disziplinarbehörde - Disziplinarklage erhoben. Sie beantragt,

die Aberkennung des Ruhegehalts der Ruhestandsbeamtin nach Art. 13 BayDG zu verhängen.

Dem Dienstvergehen liegt nach dem Ergebnis der Ermittlungen folgender Sachverhalt zugrunde:

1. Urteil des Amtsgerichts ... vom 29.11.2012; die Beamtin wird wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten (zur Bewährung) verurteilt. Das Urteil enthält folgende tatsächlichen Feststellungen:

„Am 24.11.2011 gegen 09.45 Uhr entwendete die Angeklagte in den Geschäftsräumen des ... in der JVA ... in ... Haarfarbe im Wert von 4,99 Euro, um die Ware ohne Bezahlung für sich zu behalten.“ (3 Monate vor der Entlassung). Voraussetzungen von § 21 StGB bejaht.

2. Urteil des Amtsgerichts ... vom 12.03.2013; die Beamtin wird unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil unter 1. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten (ausgesetzt zur Bewährung) verurteilt. Das Urteil enthält folgende tatsächlichen Feststellungen:

„Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 05.06.2012 entwendete die Beklagte in den Geschäftsräumen der Firma ... in ... Gartenmöbel im Wert von 260,- Euro, um die Ware ohne Bezahlung für sich zu behalten.“

Am 05.06.2012 gegen 15.35 Uhr entwendete die Beklagte in den Geschäftsräumen der Firma ... in ... Gartenmöbel im Wert von 206,- Euro, um die Ware ohne Bezahlung für sich zu behalten.“

Die Voraussetzungen von § 21 StGB liegen vor.

3. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ... im Strafverfahren unter dem Aktenzeichen ...9 Js 20.../12, welches mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 01.08.2013 nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, da die zu erwartende Ahndung in diesem Verfahren neben den oben genannten Verurteilungen nicht beträchtlich ins Gewicht falle:

Am 05.09.2012 entwendete die Beklagte in den Geschäftsräumen des ... in ... 4 Sweatshirts Esprit, eine Strickjacke blau-meliert, einen Pullover mit Zopf beige und eine Damenledertasche grau im Gesamtwert von 508,80 Euro, um diese ohne Bezahlung für sich zu behalten.

Am 12.09.2012 gegen 10.45 Uhr entwendete die Beklagte in demselben Geschäft eine Tasche Pecca, eine Tasche EP, ein Parfüm J`ador, ein Parfüm Boss, jeweils Ohrringe blau und gold, 4 Spangen, zwei Klammern, eine Kette blau mit Herz und einen Schlüsselanhänger im Gesamtwert von 586,60 Euro, um diese ohne Bezahlung für sich zu behalten.“

Die Beklagte habe dadurch ein außerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - begangen. Sie habe gegen ihre Pflicht zu einem Verhalten, das der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, welches ihr Beruf erfordere, verstoßen (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Außerdem habe sie gegen ihre Pflicht zur Beachtung der Gesetze verstoßen.

Das außerdienstliche Verhalten der Beamtin erfülle auch die qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG für außerdienstliche Pflichtverletzungen. Die Taten würden schon deshalb schwer wiegen, weil es sich um Wiederholungstaten handele. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Verhaltens jedenfalls regelmäßig dann anzunehmen, wenn dieses im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich, d. h. im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren, belegt sei. Diese Voraussetzungen träfen bei Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB (bis zu 5 Jahre) zu.

Außerdem handle es sich um Wiederholungstaten. In seiner grundlegenden Entscheidung vom 30.08.2000 habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass bereits eine zweite außerdienstliche Straftat ohne Dienstpostenbezug als Wiederholungstat die qualifizierenden Anforderungen für ein außerdienstliches Dienstvergehen erfülle.

Die Beamtin sei zum Zeitpunkt der Begehung der Diebstähle und damit bei Begehung der Dienstpflichtverletzung noch nicht im Ruhestand gewesen. Sie habe die Pflichtverletzungen vorsätzlich und schuldhaft begangen. Durch die rechtskräftigen Strafurteile des Amtsgerichts ... und ... bezüglich der Sachverhalte 1. und 2. sei verbindlich festgestellt worden, dass bei der Beklagten die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit nicht gänzlich aufgehoben gewesen seien, mithin die Voraussetzungen für eine Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB nicht vorgelegen hätten.

Auch die gutachterliche Stellungnahme des Landgerichtsarztes beim Landgericht ... vom 26.02.2013 im Verfahren Az. Js 26.../12 verneine bei der Beamtin eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB. Sie sei in ihrer psychischen Funktionen nicht so schwer gestört, dass die Anwendung von § 20 StGB in Betracht käme.

Bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen des Artikels 14 BayDG sei zuerst festzustellen, dass das Dienstvergehen der Beamtin als sehr schwer einzustufen sei. Sie habe das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit vollständig verloren. Hier wiege schwer, dass sie immer wieder rückfällig geworden sei. Die erhebliche Anzahl der Diebstähle falle ins Gewicht. Ein Diebstahl sei sogar während des Verbüßens der Freiheitstrafe in der JVA begangen worden. Einige Diebstähle seien während des laufenden vorrangegangenen Disziplinarverfahrens und die Diebstähle im September 2012 nur einen Monat nach Abschluss des Disziplinarverfahrens begangen worden. Der Beklagten sei seinerzeit, wie ihr Schreiben an Herrn ... zeige bewusst gewesen, dass sie ihren Beamtenstatus gefährde.

Eine positive Sozialprognose könne nach den erneuten Diebstählen im September 2012 nicht mehr gestellt werden.

Zu bewerten sei weiterhin, dass der Begehung der Diebstähle eine erheblich vermindert Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zugrunde gelegen habe. Dies ergebe sich aus den jeweiligen Feststellungen in den strafgerichtlichen Urteilen. Zwar könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei festgestellter erheblich verminderter Schuldfähigkeit die Höchstmaßnahme disziplinarisch regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden. Hier sei jedoch zu berücksichtigen, dass gegen die Beamtin bereits die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung verhängt worden sei, so dass das regelmäßige Verbot der Höchstmaßnahme bei verminderter Schuldfähigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr eingreife.

Die Disziplinarmaßnahme werde nicht dadurch unverhältnismäßig, dass die mittelbaren Folgen der Beendigung des Ruhestandsverhältnisses die frühere Beamtin hart träfen. Durch die vorgesehene Nachversicherung und die Möglichkeit eines Unterhaltsbeitrags sei dem sozialen Schutzbedürfnis hinreichend Rechnung getragen. Der gesundheitliche Zustand der Beamtin sei sowohl im vorrangegangenen wie auch diesem Disziplinarverfahren berücksichtigt worden.

Im Übrigen sei die Beklagte am 11.02.2014 erneut straffällig geworden. Mit Strafurteil des AG ... vom 12.05.2014 sei die Beklagte wegen eines Diebstahls zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden. Der Wert der im ... in ... entwendeten Lebensmittel habe 33,86 Euro betragen.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragt,

die Disziplinarklage abzuweisen.

Es sei nicht zu leugnen, dass sich die Straffälligkeit der Beamtin durch ihre Vergangenheit wie ein roter Faden hindurchziehe. Hierbei sei allerdings zu berücksichtigen, dass der Wert des angerichteten Schadens im unteren Bereich anzusiedeln sei. Der Gesamtwert der den Dienstvergehen zugrunde liegenden Sachverhalte liege bei 1.566,39 Euro. Ein Gesamtschaden von 1.500,00 Euro dürfe nicht die Ursache dafür bilden, dass eine 57-jährige Ruhestandsbeamtin nach 40-jähriger Laufbahn mit härtester Strafe überzogen werde.

Zu berücksichtigen sei auch die Ursache der immer wieder auftauchenden Diebstahlstraftaten:

- Der Landgerichtsarzt beim LG ... gehe im Gutachten vom 02.08.2012 von einer schwer ausgeprägten depressiven Entwicklung aus mit Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline, pathologische Diebstahlshandlungen sowie Anpassungsstörungen.

- Im Gutachten des Facharztes für Nervenheilkunde Oberarzt ... vom 02.06.2008 werde berichtet von Kleptomanie und Dysthymie mit weiteren Diagnosen einer abhängigen Persönlichkeitsstörung, verbunden mit Phasen depressiver Verstimmung und Anpassungsstörungen. Zur Schuldfähigkeit kämen alle Gutachter zu den Voraussetzungen des § 21 StGB, also zu einer erheblich eingeschränkten Kontroll- und Steuerungsfähigkeit.

Es liege auf der Hand, dass die Beklagte eine Dienstverletzung begangen habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich der Lebensgefährte der Beklagten nach 15-jährigem Zusammenleben von der Beamtin getrennt habe. Sie habe auch ihre Arbeit im Bezirkskrankenhaus ... verloren und sei damals sogar mit Suizidgedanken belastet gewesen.

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sei auch zu berücksichtigen, dass sich die finanzielle Situation der Beklagten als verheerend darstellen würde. Die Beamtin wäre auf Sozialhilfe angewiesen. Beim Arbeitgeber ... im ... verdiene die Beklagte etwas über 900,00 Euro, dies bei 23-stündiger Tätigkeit pro Woche. Das Ruhegehalt belaufe sich derzeit auf 1.450,00 Euro netto. Würde dieses wegfallen, könnte nicht einmal die Doppelhaushälfte, die im Eigentum der Beamtin steht, gehalten werden. Der im Jahr 1988 geborene Sohn der Beklagten studiere in ... Maschinenbau, könne nicht mehr unterstützt werden.

Das Gericht hat die Disziplinakten der Landesanwaltschaft Bayern, eine Personalakte des Bezirks ... (Beiakte II) sowie die Strafakten der Staatsanwaltschaften ..., ... und ... in den Verfahren Az. ...10 IS 14.../11, Az. #9 IS 26.../12 und Az. 3 IS 33.../12 zum Verfahren beigezogen. Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, der beigezogenen Unterlagen sowie des Protokolls der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage führt zur Kürzung des Ruhegehalts der Beklagten, Art. 12 BayDG.+

Gegen die Ordnungsmäßigkeit des Disziplinarverfahrens sowie der Klageschrift wurden keine Einwendungen erhoben. Die Klageschrift entspricht den Anforderungen des Art. 50 BayDG. Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne des Art. 53 BayDG sind nicht ersichtlich.

Die gegen die Beklagte in der Disziplinarklage erhobenen Vorwürfe sind erwiesen und rechtfertigen die verhängte Disziplinarmaßnahme.

Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutenden Weise zu beeinträchtigen.

Die Beklagte hat ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen.

Der Vorwurf der Disziplinarbehörde, die Beamtin habe im Zeitraum zwischen November 2011 und September 2012 eine Reihe von Diebstählen und damit ein Dienstvergehen begangen, trifft zu. Die Beamtin hat die Taten sowohl in den Strafverfahren als auch im Disziplinarverfahren eingeräumt. Unabhängig davon stehen die Taten aufgrund entsprechender Feststellungen in den verschiedenen hierzu ergangenen Strafurteilen fest. Gemäß Art. 25 Abs. 1, 2 BayDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend, Feststellungen in anderen gesetzlich geordneten Verfahren können herangezogen werden.

Im Einzelnen handelt es sich um die in den Urteilen des Amtsgerichts ... vom 29.11.2012 sowie des Amtsgerichts ... vom 12.03.2013 und der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ... im Strafverfahren mit dem Az. ...9 Js 20.../12 aufgeführten Straftaten. Auf die konkreten Feststellungen an den genannten Stellen wird verwiesen.

Die Beamtin hat diese Taten, welche ein einheitliches Dienstvergehen darstellen, außerdienstlich im Sinne von § 47 Abs.1 Satz 2 BeamtStG begangen. Bei solchen Taten liegt ein Dienstvergehen nur dann vor, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutenden Weise zu beeinträchtigen.

Ein Beamter, der sich am Eigentum Dritter vergreift, verliert das für die Berufsausübung benötigte Vertrauen der Öffentlichkeit und seiner Vorgesetzten. Es fällt schwer, ihm zu glauben, dass er sich im Dienst und bei Ausübung seiner Dienstgeschäfte, anders als in seinem Privatleben, uneigennützig zeigt und sich ohne Rücksicht auf eigene Interessen ausschließlich am Wohle der Allgemeinheit orientiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten jedenfalls dann im Regelfall anzunehmen, wenn dieses im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich, d. h. im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren belegt ist (vgl. BVerwG v. 19.08.2010, Az.: 2 C 13/10 < juris >). Diese Voraussetzung ist im Falle des Diebstahls, für den § 242 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht, erfüllt.

Darüber hinaus sind die qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch deshalb erfüllt, weil es sich um Wiederholungstaten handelt. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Urteil regelmäßig davon aus, dass bei wiederholten Straftaten ohnehin die qualifizierenden Anforderungen an außerdienstliches Fehlverhalten vorliegen.

Die Beamtin hat durch ihre Straftaten jeweils gegen ihre Pflicht zu einem inner- bzw. außerdienstlichen Verhalten verstoßen, welches der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, das ihr Beruf erfordert, § 34 Satz 3 BeamtStG. Sie hat dadurch auch gegen die jedem Beamten obliegende Pflicht zur Beachtung der Gesetze verstoßen.

Die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme ergeht gemäß Art. 14 BayDG nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Ausübung des Ermessens dient insbesondere dem Ziel, das Ansehen und die Integrität des Berufsbeamtentums zu wahren. Zum anderen soll es den Beamten zur zukünftigen Einhaltung seiner Pflichten anhalten. Bei der Ausübung des Ermessens sind insbesondere die Schwere des Dienstvergehens, die Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, das Persönlichkeitsbild und das bisherige dienstliche Verhalten zu berücksichtigen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG).

Für außerdienstliche Eigentums- und Vermögensdelikte gilt nach ständiger Rechtsprechung keine Regelmaßnahme, weil sie nach der Art der Ausführung der Tat erheblich variieren können. Die Spannweite reicht von der Entfernung aus dem Dienst bis zu geringeren Disziplinarmaßnahmen.

Zulasten der Beamtin wiegt im vorliegenden Fall sehr schwer, dass sie immer wieder rückfällig geworden ist. Sie wurde wiederholt strafrechtlich verurteilt, sogar zu Freiheitsstrafen, was jedoch keine Verhaltensänderung bewirken hat. Erschwerend wirkt auch, dass die Beamtin die Diebstähle während deines laufenden Disziplinarverfahrens begangen hat, bei dem sie mit einer Zurückstufung oder Entfernung aus dem Dienst rechnen musste. Den ersten der verfolgten Diebstähle hat die Klägerin sogar in der JVA ... während ihrer Inhaftierung im Gefängnisladen verübt. Auch nach dem Erlass des letzten Disziplinarurteils am 25.06.2012 hat die Beklagte nicht aufgehört zu stehlen. Bei Begehung dieser Taten befand die Beklagte sich noch nicht im Ruhestand.

Milderungsgründe wie eine unverschuldete, ausweglos erscheinende wirtschaftliche Notlage oder eine einmalige, persönlichkeitsfremde Augenblickstat sind nicht zu erkennen.

Nach der Überzeugung der Kammer lag bei der Beklagten allerdings eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit i. S. v. § 21 StGB vor. Zu dieser Bewertung gelangt die Kammer aufgrund eigener Feststellung. Die Frage der Verminderung der Steuerungsfähigkeit i. S. v. § 21 StGB ist eine Rechtsfrage, die die Kammer in eigener Verantwortung zu beantworten hat. Die Bindungswirkung der rechtskräftigen Strafurteile erfasst nach Art. 26 BayDG nur diejenigen Feststellungen, die zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen der jeweiligen Strafnorm gehören, welche die Grundlage der Verurteilung sind, nicht aber auch diejenigen, die für die Frage der verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB Bedeutung haben.

Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gem. §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung i. S. v. § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass die Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Recht stehende Delikt wiegt. Obwohl somit bei Zugriffsdelikten die Schwelle der Erheblichkeit nur im Ausnahmefall erreicht sein kann, geht die Kammer im vorliegenden Falle davon aus. Sie stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Ausführungen des Landgerichtsarztes bei dem Landgericht ... vom 2.8.2012 sowie die beigezogenen Gutachten des Oberarztes und Facharztes für Nervenheilkunde, Psychotherapie, Forensische Klinik beim Bezirksklinikum ..., ... vom 2.6.2008. Danach leidet die Beklagte an einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“, welche dem 4. Merkmal der §§ 20, 21 StGB zuzuordnen ist. Zwar ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine völlige Aufhebung der Kontroll- und Steuerungsfähigkeit. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB wegen einer verminderten Kontroll- und Steuerungsfähigkeit vorliegen. Die Diebstähle stellten sich teilweise als Impulshandlungen dar. Die Stehlhandlungen werden von der Beklagten im Rahmen ihrer Erkrankung als selbstschädigendes und selbstbestrafendes Verhalten ausgeübt. Sie reagiert bei schwerer subjektiver Belastung zum Druckabbau als Reaktion auf diese mit Diebstahl.

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die festgestellte erheblich verminderte Schuldfähigkeit mildernd zu werten. Im Urteil vom 11.01.2012 (Az. 2 B 78/11, < juris >) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass im Regelfall bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit die Höchstmaßnahme nicht mehr ausgesprochen werden könne.

Dieser Regelfall liegt hier auf den ersten Blick nicht vor. Auch wenn der Wert der entwendeten Waren insgesamt nicht übermäßig hoch ist, überschreitet er die Schwelle zur Geringfügigkeit doch bei Weitem. Das Unrecht der Tat lag auf der Hand und war für die Beklagte einsichtig. Die Beklagte war disziplinarisch und durch Strafurteile vorgewarnt, sie hat nicht nur gelegentlich, sondern beinahe regelmäßig in Belastungssituationen gestohlen.

Andererseits ist gerade dies Ausdruck und Folge ihrer seelischen Erkrankung. Die Beklagte hat dies auch erkannt und sich mehreren stationären und ambulanten Behandlungen unterzogen, um gegen ihre Krankheit anzukämpfen. Auch gegenwärtig ist sie in Behandlung.

Zugunsten der Beklagten kann auch gewertet werden, dass sie die Straftaten ausschließlich im außerdienstlichen Bereich begangen hat und ihr dienstliches Verhalten bislang nicht zu beanstanden war.

Bei Abwägung aller Umstände wäre deshalb die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, wäre sie noch im Dienst, nicht zwingend geboten gewesen. Aus diesem Grund kann gem. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG auch von der Aberkennung des Ruhegehalts abgesehen werden.

Andererseits hält die Kammer es trotz der strafrechtlichen Verurteilungen der Beklagten i. S. v. Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayDG für angebracht, eine Kürzung des Ruhegehalts der Beklagten auszusprechen. Die Kammer hält diese Maßnahme trotz der erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen für zusätzlich erforderlich, um das Ansehen des Berufsbeamtentums zu wahren. Durch die häufige Begehung von nicht geringfügigen Straftaten hat die Beklagte ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten erheblich verletzt. Die zusätzliche Pflichtenmahnung erscheint als erforderlich, um für die Allgemeinheit klarzustellen, dass auch bei einem Beamten, dessen Schuld gemindert ist, Straftaten in dem hier begangenen Umfang vom Dienstherrn nicht hingenommen werden.

Bei der Bemessung der Maßnahme hat die Kammer die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten berücksichtigt.

Kosten: Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens gemäß Art. 72 Abs. 1 BayDG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 06. Okt. 2014 - 10A DK 13.1937

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

Strafgesetzbuch - StGB | § 242 Diebstahl


(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 47 Nichterfüllung von Pflichten


(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße g

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Aug. 2010 - 2 C 13/10

bei uns veröffentlicht am 19.08.2010

Tatbestand 1 Der 1952 geborene Beklagte wurde zum 1. Oktober 1970 als Zollanwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Mit Wirkung vom 12. August 2005 wurde e

Referenzen

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

Tatbestand

1

Der 1952 geborene Beklagte wurde zum 1. Oktober 1970 als Zollanwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Mit Wirkung vom 12. August 2005 wurde er zum Zollinspektor ernannt.

2

Das Amtsgericht Kandel verurteilte den Beklagten durch rechtskräftiges Urteil vom 20. Juni 2006 wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in 136 tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils hatte der Beklagte im Zeitraum von Anfang 2004 bis zur Beschlagnahme seines privaten Computers im November 2005 mindestens 102 Bilddateien sowie 34 Video-Sequenzen jeweils mit kinderpornographischem Inhalt, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, auf die Festplatte seines Computers geladen.

3

Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Oberwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, durch den vorsätzlichen Besitz von mindestens 20 verschiedenen ungelöschten kinderpornographischen Bilddateien und mindestens 17 verschiedenen ungelöschten kinderpornographischen Video-Sequenzen habe der Beklagte ein sehr schweres außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Das hohe Eigengewicht eines solchen Dienstvergehens leite sich daraus ab, dass die Herstellung kinderpornographischer Darstellungen den sexuellen Missbrauch von Kindern durch Erwachsene zwingend voraussetze. Wer als Beamter kinderpornographisches Material besitze, beweise erhebliche Persönlichkeitsmängel mit der Folge einer nachhaltigen Ansehensschädigung oder gar des völligen Ansehensverlustes. Das im Verlaufe des Straf- und Disziplinarverfahrens erkennbar gewordene Persönlichkeitsbild des Beklagten gebe keine Veranlassung zu der Annahme, er habe den Unrechtsgehalt seines Handelns erkannt und auf der Basis einer solchen Erkenntnis Einsicht in seine Mitverantwortung als Konsument kinderpornographischer Darstellungen für den sexuellen Missbrauch von Kindern gewonnen. Zwar unterziehe sich der Beklagte inzwischen einer Verhaltenstherapie. Seine Äußerungen ließen aber erkennen, dass die bescheinigten Therapiesitzungen nach wie vor keine Erkenntnis des Unrechtsgehalts der Tat, Reue oder kritische Betrachtung des eigenen Handelns bewirkt hätten.

4

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Revision, mit der er beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. September 2009 und des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Februar 2009 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen,

hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu erkennen.

5

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision des Beklagten ist mit der Maßgabe der Zurückverweisung nach § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO begründet. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht. Das Berufungsgericht hat die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aufgrund einer Bemessungsentscheidung bestätigt, die nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 Satz 1 BDG genügt. Da die Tatsachenfeststellungen im Berufungsurteil nicht ausreichen, um dem Senat eine abschließende Entscheidung über die Disziplinarklage zu ermöglichen, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO, § 70 Abs. 2 BDG).

7

1. Der Beklagte hat durch den vorsätzlichen Besitz kinderpornographischer Schriften im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 54 Satz 3 BBG a.F. i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F.).

8

a) Maßgeblich ist die Rechtslage zum Tatzeitpunkt, weil sich aus der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160) für den Beklagten kein materiellrechtlich günstigeres Recht ergibt (Urteile vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1, Rn. 33 und 51 bis 53 und vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - zur Veröffentlichung in den Entscheidungssammlungen BVerwGE und Buchholz vorgesehen - Rn. 17).

9

Der Beklagte hat das Dienstvergehen außerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (Urteil vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - a.a.O. Rn. 54). Er hatte die kinderpornographischen Dateien ausschließlich auf seinen privaten Computern abgespeichert.

10

Das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert (§ 54 Satz 3 BBG a.F.). Besitzt ein Beamter vorsätzlich kinderpornographische Schriften im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB, so verstößt er gegen diese Pflicht.

11

Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes erfüllt den objektiven Tatbestand eines Dienstvergehens, wenn die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. (ebenso § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG n.F.) erfüllt sind. Es muss nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sein, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens nach diesen Kriterien ist von der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach § 13 BDG zu unterscheiden.

12

Grund für die Einfügung der besonderen Anforderungen für die Annahme eines außerdienstlichen Dienstvergehens durch das Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl I S. 725) war das Bestreben des Gesetzgebers, den Tatbestand des Dienstvergehens im Bereich außerdienstlichen Verhaltens von Beamten einzuschränken. Der geänderten Stellung der Beamten in der Gesellschaft, von denen außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem Bürger erwartet wird, sollte Rechnung getragen werden (Urteile vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <23 und 26 f.> = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 23 S. 22 und 25 und vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - Rn. 15).

13

Das Merkmal "in besonderem Maße" bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das für eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal "in bedeutsamer Weise" bezieht sich auf den "Erfolg" der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet (Urteil vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 D 20.00 - BVerwGE 114, 212 <219 f.> = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 29 S. 40).

14

Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens muss sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d.h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen (Urteile vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - a.a.O. S. 25, vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 1 D 4.01 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 32 S. 53 f. und vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - a.a.O. Rn. 52).

15

b) Das strafrechtlich geahndete außerdienstliche Dienstvergehen des Beklagten weist keinen Bezug zu seinem Dienstposten auf. Der Dienstbezug ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt. Daran fehlt es. Weder hatte der Beklagte dienstlich Kontakt mit Kindern noch gehörte die Bekämpfung von Kindesmissbrauch oder Kinderpornographie zu seinen dienstlichen Tätigkeiten. Allein der Umstand, dass der Beklagte als Beamter der "Finanzkontrolle Schwarzarbeit" dienstlich mit der Verfolgung und Ahndung von Rechtsverstößen Dritter befasst war, begründet ebenfalls keinen solchen Dienstbezug. Rückschlüsse aus dem außerdienstlichen Fehlverhalten des Klägers auf seine künftige Amtsführung oder eine Beeinträchtigung in derselben können nicht gezogen werden.

16

Bei erstmaligem außerdienstlichem Fehlverhalten ist die Eignung zur Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen im Hinblick auf das Ansehen des Beamtentums bereits unter Hinweis auf die gesetzgeberischen Wertungen auch bei der Begehung einer Straftat zum Nachteil des Staates (vgl. § 48 Satz 1 Nr. 2 BBG a.F., § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG) oder der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlich begangenen schwerwiegenden Straftat (vgl. § 48 Satz 1 Nr. 1 BBG a.F., § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG) angenommen worden (Urteile vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - a.a.O. S. 26 f. und vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - Rn. 18).

17

Unabhängig von diesen Fallgruppen lässt der Strafrahmen Rückschlüsse auf das Maß der disziplinarrechtlich relevanten Ansehensschädigung zu. Die Disziplinarwürdigkeit eines erstmaligen außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. (n.F.) ist regelmäßig anzunehmen, wenn das außerdienstliche Verhalten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist. Durch die Festlegung des Strafrahmens bringt der Gesetzgeber verbindlich den Unrechtsgehalt eines Delikts zum Ausdruck. An dieser Wertung hat sich auch die Entscheidung über die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. (n.F.) zu orientieren, wenn andere Kriterien, wie etwa ein Dienstbezug oder die Verhängung einer Freiheitsstrafe bei einer vorsätzlich begangenen Straftat ausscheiden. Hierdurch wird hinsichtlich der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens eine Entscheidung gewährleistet, die an nachvollziehbare Kriterien anknüpft.

18

Durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3007) hat der Gesetzgeber den Strafrahmen für den Besitz kinderpornographischer Schriften von einem auf zwei Jahre Freiheitsstrafe erhöht. Gemessen an den Kriterien des Strafgesetzbuches handelt es sich um eine Strafandrohung im mittleren Bereich.

19

Wer kinderpornographische Schriften besitzt (§ 184b Abs. 4 Satz 2 StGB), trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176a Abs. 2 StGB) und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung (Urteile vom 6. Juli 2000 - BVerwG 2 WD 9.00 - BVerwGE 111, 291 <294 f.> = Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 33 S. 25 und vom 25. September 2007 - BVerwG 2 WD 19.06 - Buchholz 450.2 § 38 WDO Nr. 23 S. 19).

20

2. Die Bemessungsentscheidung des Berufungsgerichts verstößt gegen § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 Satz 1 BDG.

21

a) Die Verwaltungsgerichte erkennen aufgrund einer eigenen Bemessungsentscheidung gemäß § 13 Abs. 1 und 2 BDG auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme, wenn sie nach umfassender Sachaufklärung (§ 58 BDG sowie § 86 Abs. 1 und 2 VwGO) zu der Überzeugung gelangen, dass der Beamte die ihm in der Disziplinarklageschrift zur Last gelegten dienstpflichtwidrigen Handlungen begangen hat, und dem Ausspruch der Disziplinarmaßnahme kein rechtliches Hindernis entgegensteht (§ 60 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BDG). Sie sind dabei an die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Wertungen des klagenden Dienstherrn nicht gebunden (Urteile vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 11 und vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - Rn. 9 sowie Beschluss vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 S. 2).

22

Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung.

23

Den Bedeutungsgehalt dieser gesetzlichen Begriffe hat der Senat in den Urteilen vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - (BVerwGE 124, 252 <258 ff.> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 Rn. 21 ff.) und vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - (a.a.O. Rn. 13 ff.; seitdem stRspr) näher bestimmt. Danach ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. Das Bemessungskriterium "Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.

24

Aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - a.a.O. Rn. 16).

25

b) Für das außerdienstlich begangene Dienstvergehen des Besitzes kinderpornographischer Schriften scheidet eine Regeleinstufung wie sie in der Rechtsprechung für schwerwiegendes innerdienstliches Fehlverhalten entwickelt worden ist (Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - a.a.O. Rn. 20 m.w.N.), aus. Danach kommt regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst (bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts) dann in Betracht, wenn die Schwere des innerdienstlichen Dienstvergehens das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis endgültig zerstört hat (z.B. Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 Rn. 28). Im Bereich der Sexualdelikte hat der Senat den mit Freiheitsstrafe geahndeten außerdienstlichen sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) als derart schwerwiegend erachtet, dass die Höchstmaßnahme indiziert ist, wenn es insgesamt an hinreichend gewichtigen entlastenden Umständen fehlt (Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - a.a.O.) Anders als bei einem solchen unmittelbaren Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung ist beim Besitz kinderpornografischer Schriften eine Regeleinstufung nicht angezeigt, weil die Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verfehlung zu groß ist. Dies gilt für den Besitz kinderpornografischer Schriften namentlich dann, wenn es an einem dienstlichen Bezug des strafbaren Verhaltens fehlt. In diesen Fällen hat sich die Maßnahmebemessung als Richtschnur an der jeweiligen Strafandrohung auszurichten. Denn durch die Strafandrohung bringt der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck. Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleistet auch insoweit eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Ebenso wie bei einer Regeleinstufung sind die Verwaltungsgerichte auch bei der Bestimmung eines Orientierungsrahmens gehalten, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte dürfen ihre eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts nicht an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen, wenn sie den Strafrahmen für unangemessen niedrig halten. Das Ausmaß des Ansehensschadens, der durch eine außerdienstlich begangene Straftat herangerufen wird, wird maßgeblich durch den Strafrahmen bestimmt.

26

Auf der Grundlage des vom Gesetzgeber im Jahr 2003 angehobenen Strafrahmens für das Vergehen des Besitzes kinderpornographischer Schriften, der im mittelschweren Bereich liegt, hat sich die Zuordnung einer Disziplinarmaßnahme für derartige außerdienstliche Verfehlungen als Richtschnur an der Maßnahme der Zurückstufung (§ 9 BDG) zu orientieren. Anders als das Delikt der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt ist der außerdienstliche Besitz kinderpornografischer Schriften in besonderem Maße geeignet, das Ansehen des Beamtentums in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Dies folgt aus den mit dem Delikt einhergehenden Eingriff in die Menschenwürde des Kindes, das zum bloßen Objekt sexueller Begierde degradiert wird. Dieser Unrechtsgehalt hat im Strafrahmen seinen Ausdruck gefunden.

27

3. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen in mehrfacher Hinsicht für eine Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme im konkreten Fall durch den Senat nicht aus:

28

a) Das Ausmaß des Dienstvergehens des Beklagten ist vom Berufungsgericht nicht eindeutig festgestellt worden. Bei der disziplinarrechtlichen Ahndung des Dienstvergehens des Besitzes kinderpornographischer Schriften kommt es auch auf deren Anzahl an. Insoweit sind die Angaben im Berufungsurteil unklar. Einerseits ist das Berufungsgericht im Anschluss an das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, auf den Computern des Beklagten seien 20 verschiedene ungelöschte kinderpornographische Bilder und 17 verschiedene ungelöschte kinderpornographische Filme vorhanden gewesen. Andererseits ist im Berufungsurteil mehrfach die Rede davon, der Beklagte habe "mindestens" diese Anzahl von verschiedenen ungelöschten Bildern und Videosequenzen abgespeichert. Die Verwendung des Wortes "mindestens" schließt nicht aus, dass die tatsächliche Zahl der Dateien höher ist. Damit ist aber das dem Beklagten zur Last gelegte Fehlverhalten nicht hinreichend deutlich festgestellt. Zugleich lassen es die häufige Verwendung des Wortes "mindestens" sowie die Ausführungen zu den vom Berufungsgericht angenommenen Persönlichkeitsmängeln des Beklagten als möglich erscheinen, dass dem Beklagten der sonstige Inhalt der Festplatten seiner Computer (gelöschte Bilder und Videosequenzen, sog. Posingbilder und tierpornographische Filme), doch angelastet worden ist.

29

b) Die tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil zu den Auswirkungen der Verhaltenstherapie, die der Beklagte im März 2009 im Hinblick auf den Besitz kinderpornographischer Schriften begonnen hat, sind unzureichend. Hierzu eigene Feststellungen zu treffen, ist dem Revisionsgericht versagt.

30

Auch das Verhalten des Beamten nach der Entdeckung der Tat und dem Beginn der Ermittlungen ist für die Entscheidung der Verwaltungsgerichte nach § 13 BDG relevant. Dies gilt zu Lasten des Beamten wie auch zu seinen Gunsten. Das Persönlichkeitsbild und die Verhaltensprognose sind ungünstig, wenn eine im Hinblick auf das Dienstvergehen begonnene Therapie ohne Erfolg bleibt. Dies macht zudem deutlich, dass der Beamte uneinsichtig ist und sich die im Strafverfahren ausgesprochene Geldstrafe nicht als Pflichtenmahnung hat dienen lassen (Urteil vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - a.a.O. Rn. 70 und Beschluss vom 5. März 2010 - BVerwG 2 B 22.09 - NJW 2010, 2229 <2231>). Demgegenüber können nachträgliche Therapiemaßnahmen bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn eine günstige Zukunftsprognose gestellt werden kann (Urteil vom 27. November 2001 - BVerwG 1 D 64.00 - Rn. 35 m.w.N., juris). Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit festzustellen, inwieweit eine vom Beamten im Hinblick auf sein Fehlverhalten begonnene Therapie Erfolg hat. Bei der Würdigung ist zu berücksichtigen, dass entlastende Umstände nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" schon dann beachtlich sind, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (Urteil vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 80.08 - Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 4 Rn. 22 m.w.N.).

31

Für die Beurteilung des Erfolgs einer Verhaltenstherapie bedarf es besonderer Sachkunde, über die Richter regelmäßig nicht verfügen. Das Berufungsgericht hat eine eigenständige Bewertung der bisherigen Ergebnisse der Therapie vorgenommen, ohne aber die angenommene eigene Sachkunde nachvollziehbar zu belegen. Für seine erneute Entscheidung wird das Berufungsgericht zur Aufklärung der Ergebnisse der Therapie entweder den behandelnden Therapeuten als sachverständigen Zeugen vernehmen oder aber einen bisher nicht mit der Behandlung des Beklagten befassten Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen müssen.

32

c) Bei seiner erneuten Bemessungsentscheidung wird das Berufungsgericht ferner zu beachten haben, dass dem Beamten bei der Gesamtwürdigung aller Umstände rechtlich zutreffende Äußerungen nicht zum Vorwurf gemacht werden können. Dies gilt hier insbesondere für das Vorbringen, es handele sich um ein außerdienstliches Dienstvergehen, für dessen disziplinarrechtliche Ahndung besondere Regelungen gelten.

33

4. Sollte das Berufungsgericht bei seiner neuen Ermessensentscheidung nach § 13 BDG zu dem Ergebnis kommen, angemessene Disziplinarmaßnahme sei die Zurückstufung des Beklagten nach § 9 BDG, so wäre diese aus laufbahnrechtlichen Gründen von vornherein ausgeschlossen (Urteil vom 12. April 2000 - BVerwG 1 D 12.99 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 20 S. 20). Denn der Beklagte wurde nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil nach erfolgreichem Abschluss des Aufstiegsverfahrens im August 2005 zum Zollinspektor ernannt und befindet sich noch im Eingangsamt der Laufbahn des gehobenen Dienstes (Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 BLV).

34

Ist eine Zurückstufung aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen, ist auf die nächstmildere Maßnahme der Kürzung der Dienstbezüge zu erkennen. In diesem Fall ist § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG zu berücksichtigen, weil gegen den Beklagten wegen desselben Sachverhalts im Strafverfahren unanfechtbar eine Geldstrafe verhängt worden ist. Bleibt der Beamte aus laufbahnrechtlichen Gründen von der an sich gebotenen Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung nach § 9 BDG verschont und wird allein deshalb eine Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 BDG) ausgesprochen, so sind die besonderen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG stets erfüllt. Der Ausschluss der Zurückstufung lässt die mildere Maßnahme der Kürzung der Dienstbezüge neben der im Strafverfahren verhängten Strafe als erforderlich erscheinen, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Auf das Vorliegen konkreter Umstände für eine Wiederholungsgefahr (vgl. Urteil vom 23. Februar 2005 - BVerwG 1 D 13.04 - BVerwGE 123, 75 <80> = Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 8 S. 18) kommt es in diesem Fall nicht an.

35

Nach § 15 Abs. 4 und 5 BDG ist eine Ahndung des Dienstvergehens des Beklagten mit einer Kürzung der Dienstbezüge noch möglich.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.