Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. März 2019 - Au 4 M 19.30226

29.03.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 24. Januar 2019 wird dahingehend geändert, dass die dem Bevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt, im Wege der Prozesskostenhilfe als beigeordnetem Anwalt vom Freistaat Bayern zustehende gesetzliche Vergütung auf 788,30 EUR festgesetzt wird.

II. Der Beigeladene trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin wendet sich gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss.

Der Antragstellerin wurde mit Beschluss vom 10. Januar 2017, damals noch unter dem Aktenzeichen Au 4 K 16.31886 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten der Antragstellerin bewilligt. Mit Beschluss vom 21. August 2017 wurde das Verfahren der Antragstellerin von dem Verfahren ihres Ehemannes abgetrennt und unter dem Aktenzeichen Au 4 K 17.34352 fortgeführt. Das Hauptsacheverfahren der Antragstellerin wurde mit Gerichtsbescheid vom 10. September 2018 beendet. Die Klage wurde abgewiesen; die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid wurden nicht eingelegt.

Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 24. Januar 2019 setzte die Urkundsbeamtin die dem Bevollmächtigten der Antragstellerin im Wege der Prozesskostenhilfe als beigeordnetem Anwalt vom Freistaat Bayern zustehende gesetzliche Vergütung auf 421,38 EUR fest. Die beantragte 1,2 Terminsgebühr gemäß VV Nr. 3104 in Höhe von 308,40 EUR wurde nicht festgesetzt, da eine fiktive Terminsgebühr nur erstattungsfähig sei, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben sei. Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss ging dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 29. Januar 2019 zu.

Hierauf beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin am 12. Februar 2019

die Entscheidung des Gerichts.

Die Klage sei durch Gerichtsbescheid abgewiesen worden. Der Anwalt hätte gegen den Gerichtsbescheid, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung, mündliche Verhandlung beantragen können. Die Antragstellerin sei aufgrund der Klageabweisung auch beschwert gewesen. In diesem Fall habe er eine Steuerungswirkung.

Die Antragsgegnerin äußerte sich hierzu nicht.

Die Urkundsbeamtin half dem Antrag auf Entscheidung des Gerichts nicht ab und legte diesen dem Gericht zur Entscheidung vor.

Am 5. März 2019 erfolgte der Beiladungsbeschluss.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt einschließlich der Gerichtsakte aus dem Verfahren Au 4 K 17. 34352 Bezug genommen.

II.

Der gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) ist zulässig (§§ 165, 151 VwGO) und begründet.

Die Urkundsbeamtin hat in ihrem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Januar 2019 zu Unrecht die geltend gemachte (fiktive) Terminsgebühr (Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG) nicht als eine der Antragstellerin erwachsene notwendige und zu erstattende Aufwendung festgesetzt.

Nach Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG entsteht die Terminsgebühr auch, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann (sog. fiktive Terminsgebühr). Vorliegend wurde durch einen Gerichtsbescheid entschieden und durch die Antragstellerin als Unterlegene hätte eine mündliche Verhandlung zulässigerweise beantragen können. Soweit die erkennende Kammer in früheren Erinnerungsverfahren anders entschieden hat, wird daran nicht mehr festgehalten.

Nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO können die Beteiligten grundsätzlich statt eines Antrags auf Zulassung der Berufung auch mündliche Verhandlung beantragen. Diese bloße Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Verhandlung (neben einem Antrag auf Zulassung der Berufung als Rechtsmittel) ließ nach der Rechtslage vor dem zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz die Geltendmachung und Erstattung einer fiktiven Terminsgebühr zu, unabhängig davon, ob mündliche Verhandlung zulässigerweise (nur wenn Beschwer gegeben durch vorangegangenen Gerichtsbescheid und fristgerechter Antrag auf mündliche Verhandlung, vgl. VG Regensburg, B.v. 30.3.2015 - RO 9 K 15.50006 - juris) überhaupt beantragt werden konnte und wurde und unabhängig davon, ob Antrag auf Zulassung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellt wurde.

Soll mit der durch das zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz durch die Formulierung „… und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann …“ vorgenommene Ergänzung im Wortlaut der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG eine gesetzgeberische Absicht zum Ausdruck gebracht werden - auch im Sinne einer transparenteren und einfacheren Gestaltung der Kostenregelungen (vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 1) -, die eine klare umsetzbare inhaltliche Veränderung gegenüber dem alten Rechtszustand herbeiführen soll, so kann diese nur darin gesehen werden, dass die fiktive Terminsgebühr nunmehr dann anfallen soll, wenn ein solcher Antrag auch zulässigerweise gestellt werden kann, insbesondere die erforderliche Beschwer vorliegt.

Der Gesetzgeber hat diese Absicht der Einschränkung der fiktiven Terminsgebühr in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/11471, S. 275) entsprechend zum Ausdruck gebracht: „Die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr soll konsequent auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig ist.“

Die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr soll daher auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Verhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann.

Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG gilt dabei nicht nur für die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (im Ergebnis ebenso: VG Karlsruhe, B.v. 29.11.2018 - A 12 K 16238/17 - juris; VG Würzburg, B.v. 5.11.2018 - W 3 M 18.31764 - juris; VG Oldenburg, B.v. 27.7.2017 - 1 E 5687717 - juris).

Für das Entstehen einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG kommt es allein darauf an, ob gegen einen Gerichtsbescheid ein Antrag auf mündliche Verhandlung statthaft und zulässig ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2018 - 5 C 18.1932 - juris Rn. 10), nicht dagegen ob kein anderes Rechtsmittel als der Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben ist. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG ist bereits vom Wortlaut her nicht auf Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beschränkt, sondern bezieht sich allgemein auf § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO und damit zunächst auf alle Gerichtsbescheide. Sinn und Zweck der Vorschrift ist zudem die Vermeidung von mündlichen Verhandlungen, die ausschließlich im Gebühreninteresse erfolgen. Der Rechtsanwalt soll die Entscheidung, ob auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, ohne Rücksicht auf finanzielle Erwägungen allein nach verfahrensbezogenen Gesichtspunkten treffen (BayVGH, B.v. 24.10.2018 - 5 C 18.1932 - juris Rn. 11). Auch dies spricht dagegen, das Entstehen einer Terminsgebühr auf die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu beschränken. Denn eine mündliche Verhandlung kann auch bei Entscheidungen nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 und 4 VwGO erzwungen werden.

Nach neuer Auffassung der Kammer war durch die Einfügung des Halbsatzes „und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann“ in Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG nicht bezweckt, die Entstehung der Terminsgebühr auf die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu beschränken. Vielmehr soll die fiktive Terminsgebühr nach dem ausdrücklichen Wortlaut in Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG in allen Fällen, in denen eine mündliche Verhandlung erzwungen werden kann, entstehen. Das sind im Verwaltungsprozess die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 VwGO. Dagegen ist das Entstehen einer Terminsgebühr nunmehr ausgeschlossen, wenn ein Fall des § 84 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 VwGO vorliegt, wenn also Berufung oder Revision zugelassen worden ist. Dieses Verständnis steht auch im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Gesetzesänderung, da ein Bedürfnis für die beabsichtigte Steuerungswirkung nur in den Fällen besteht, in denen die Beteiligten mündliche Verhandlung (zulässigerweise) beantragen können. Es ist daher konsequent, dass der Gesetzgeber durch Einfügung des Halbsatzes „und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann“ die Entstehung der Terminsgebühr in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO ausgeschlossen hat.

Die Antragstellerin als im ursprünglichen Verfahren unterlegene Partei hätte nach dem klageabweisenden Gerichtsbescheid einen zulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen können.

Nach alledem war der Erinnerung stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 155 Abs. 4 VwGO. Die Kosten sind dem Beigeladenen aufzuerlegen, da der angegriffene Vergütungsfestsetzungsbeschluss von einer Urkundsbeamtin, also einer Beamtin des Beigeladenen, stammt. Der abzuändernde Vergütungsfestsetzungsbeschluss beruht daher auf einer Handlung des Beigeladenen.

Da das Verfahren nach § 165 VwGO gerichtsgebührenfrei ist, konnte die Festsetzung eines Gegenstandswerts unterbleiben.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG insgesamt unanfechtbar. Der dort angeordnete Ausschluss der Beschwerde in asylrechtlichen Streitigkeiten erfasst auch Nebenverfahren wie z.B. Kostenangelegenheiten (vgl. BT-Drucks. 12/2062, S. 41, zur Vorgängervorschrift des damaligen § 78 AsylVfG).

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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

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Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Tenor

I.

Der Antrag auf mündliche Verhandlung wird verworfen.

II.

Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Mit Gerichtsbescheid vom 9. Februar 2015, dem Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbestätigung am 18. Februar 2015 zugestellt, wurde die Asylklage als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 18. März 2015, eingegangen per Telefax bei Gericht am selben Tag, beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Durchführung der mündlichen Verhandlung.

Das Gericht teilte den Beteiligten mit, dass der Gerichtsbescheid seit 5. März 2015 rechtskräftig sei und gab Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Entscheidung durch Beschluss über den Antrag.

II.

Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist unzulässig, da er verspätet gestellt wurde. Die Rechtsbehelfsfrist von zwei Wochen (§ 84 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 78 Abs. 7 AsylVfG) begann am19. Februar 2015 zu laufen und endete mit Ablauf des 4. März 2015 (vgl. § 173 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die Antragsschrift des Prozessbevollmächtigten ist jedoch erst am 18. März 2015 bei Gericht eingegangen. Damit ist die gesetzliche Rechtsbehelfsfrist nicht eingehalten worden. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist daher mit Ablauf des 4. März 2015 unanfechtbar geworden; er hat nach § 84 Abs. 3 VwGO seither die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.

Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist bei diesem Sachverhalt durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO analog). § 84 VwGO enthält keine ausdrückliche Regelung dazu, wie zu verfahren ist, wenn der Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung verspätet gestellt wird, denn der Gerichtsbescheid gilt mit der Folge, dass dann durch Urteil zu entscheiden ist, gemäß § 84 Abs. 3 VwGO nur dann als nicht ergangen, wenn rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt wird. Die zwingende Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Erlass eines Urteils allein zu dem Zweck, die Beendigung des Verfahrens durch den rechtskräftigen Gerichtsbescheid festzustellen, sind weder rechtlich noch aus sonstigen Gründen geboten (vgl. OVG Hamburg, B. v. 1.12.1997 - Bs IV 135/97 - DVBl 1998, 487; VG Aachen, B. v. 10.5.2011 - 4 K 1177/09 - juris; VG Augsburg, B. v. 10.5.2007 - Au 7 K 05.30450 - juris; VG Berlin v. 13.4.2005 - 34 X 163.02 - juris; Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 84 Rd.Nr. 21; a. A. BayVGH, BayVBl 1982, 17; VG Gelsenkirchen, U. v. 3.2.2015 - 6z K 4434/13 - juris; VG Düsseldorf, U. v. 17.3.2003 - 4 K 7527/02.A - juris). Es ist mit dem von § 84 VwGO grundsätzlich intendierten Beschleunigungs- und Entlastungszweck nicht zu vereinbaren, dass ein Beteiligter auch bei offensichtlichem Fehlen der Gründe für das Verlangen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Gericht dazu zwingen können soll. Soweit gegen eine entsprechende Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO unter Hinweis auf die unterschiedliche Besetzung des Verwaltungsgerichts bei Entscheidungen durch Beschluss einerseits und durch Urteil andererseits insbesondere Bedenken unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Richters vorgebracht werden, können diese bereits dann nicht greifen, wenn die Streitsache wie im vorliegenden Fall ohnehin bereits auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden war.

Die Kosten tragen entsprechend § 154 Abs. 2 VwGO die Kläger. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b AsylVfG).

Gegen den Beschluss ist entsprechend § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO das Rechtsmittel gegeben, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte (OVG Hamburg a. a. O.; VG Aachen a. a. O.; VG Berlin a. a. O.).

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Tenor

I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsführerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Im Verfahren W 3 K 16.30895 wurde die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom 2. März 2018 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt.

Auf Antrag des Klägerbevollmächtigten erließ die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Würzburg einen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21. Juni 2018 und setzte die Kosten antragsgemäß inklusive einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 VV RVG fest.

Hiergegen beantragte die Erinnerungsführerin (frühere Beklagte) mit Schriftsatz vom 29. Juni 2018 die Entscheidung des Gerichts. Eine Terminsgebühr sei nicht entstanden. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG umfasse nur Gerichtsbescheide im Sinne des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut und aus der Gesetzesbegründung. Zudem fehle es vorliegend an der Tatbestandsvoraussetzung, dass eine mündliche Verhandlung beantragt werden könne. Ein solcher Antrag könne vorliegend nicht gestellt werden, weil er offensichtlich unzulässig gewesen wäre, weil der Kläger nicht beschwert worden sei. Es wurde eine Vielzahl von Entscheidungen aus der Rechtsprechung zitiert.

Mit Nichtabhilfeentscheidung vom 24. August 2018 legte die Urkundsbeamtin dem Gericht die Erinnerung zur Entscheidung vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Das Gericht entscheidet über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21. Juni 2018 in der Besetzung, in der die zu Grunde liegende Kostenentscheidung getroffen wurde (BayVGH, B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - BayVBl 2008, 417), somit vorliegend durch den Einzelrichter.

Die zulässige Erinnerung (§§ 165, 151 VwGO) ist nicht begründet.

Gemäß Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG entsteht die Terminsgebühr auch, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann (sog. fiktive Terminsgebühr). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, denn gegen den Gerichtsbescheid vom 2. März 2018 hätte ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gerichtsbescheid der Klage vollständig stattgegeben hat. Soweit das erkennende Gericht dies in früheren Erinnerungsverfahren (z.B. W 3 M 16.50054) anders entschieden hat, wird daran nicht mehr festgehalten.

Zunächst gilt Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG nicht nur für die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

Für das Entstehen einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG kommt es allein auf darauf an, ob gegen einen Gerichtsbescheid ein Antrag auf mündliche Verhandlung statthaft ist, nicht dagegen ob kein anderes Rechtsmittel als der Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben ist (a.A. VG Regensburg, B.v. 27.6.2016 - RO 9 M 16.929 - juris und VG Schleswig-Holstein, B.v. 13.11.2015 - 12 A 30/15). Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG ist bereits vom Wortlaut her nicht auf Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beschränkt, sondern bezieht sich allgemein auf § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO und damit zunächst auf alle Gerichtsbescheide. Sinn und Zweck der Vorschrift ist zudem die Vermeidung von mündlichen Verhandlungen, die ausschließlich im Gebühreninteresse erfolgen. Auch dies spricht dagegen, das Entstehen einer Terminsgebühr auf die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu beschränken. Denn eine mündliche Verhandlung kann auch bei Entscheidungen nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 und 4 VwGO erzwungen werden. Das Gericht folgt insoweit der ausführlichen Begründung im Beschluss des VG Oldenburg vom 27. Juli 2017 (Az.: 1 E 5687/17 - juris).

Desweiteren entfällt die Terminsgebühr auch nicht deswegen, weil die Kläger durch den Gerichtsbescheid nicht beschwert sind.

Der Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG ist nicht dahingehend zu verstehen, dass derjenige, der die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG beansprucht, auch derjenige sein muss, der einen (zulässigen) Antrag auf mündliche Verhandlung stellen können muss. Durch den Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG, der von „Parteien oder Beteiligten“ spricht, wird deutlich, dass zumindest die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 VV RVG für beide Seiten gilt und die Voraussetzungen - ungeachtet bei welcher Seite sie vorliegen - nur im Verfahren überhaupt gegeben sein müssen, damit der Gebührentatbestand erfüllt wird und die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG entsteht (vgl. VG Magdeburg, B.v.15.11.2017 - 5 E 485/17 - BeckRS 2017, 140892).

Die Erinnerung war somit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG zurückzuweisen.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit einer (fiktiven) Terminsgebühr.

Die Klägerin wandte sich im Ausgangsverfahren (Az. RO K 16.1414) gegen einen Bescheid der Beklagten, der den Entzug und die Beschränkung des Geltungsbereichs von Ausweispapieren zum Inhalt hatte. Mit Gerichtsbescheid vom 3. Januar 2018 wurde die Klage abgewiesen; die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung oder auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner der Parteien gestellt.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 9. Januar 2018 machte der Bevollmächtigte der Beklagten Kosten in Höhe von 777,50 Euro geltend, die auch eine fiktive Terminsgebühr nach § 13 RVG, Nr. 3104 VV-RVG in Höhe von 363,60 Euro beinhalteten. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Mai 2018 setzte der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts die außergerichtlichen Aufwendungen der Beklagten ohne die geforderte fiktive Terminsgebühr fest, weil der Gebührentatbestand nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG nicht gegeben sei. Gegen diese Entscheidung hat sich der Bevollmächtigte der Beklagten mit der Erinnerung gewandt, die das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. August 2018 zurückgewiesen hat.

Mit der am 27. August 2018 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenen Beschwerde verfolgt der Bevollmächtigte der Beklagten das Festsetzungsbegehren weiter.

Die Klägerin äußerte sich nicht.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die nach § 146 Abs. 1 und 3 VwGO zulässige Beschwerde, über die der Senat in seiner vollen Besetzung entscheidet (BayVGH, B.v. 4.8.2016 - 4 C 16.755 - juris Rn. 10; OVG NRW, B.v. 17.7.2017 - 19 E 614/16 - juris Rn. 1), bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Mai 2018 zu Recht zurückgewiesen. Die hiergegen im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG nicht vorliegen, weil die Beklagte nach Ergehen des klageabweisenden Gerichtsbescheids keinen - zulässigen - Antrag auf mündliche Verhandlung (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) stellen konnte.

a) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Stets erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, die sich nach dem in Anlage 1 zum RVG enthaltenen Vergütungsverzeichnis (VV-RVG) bemessen. Nach Absatz 3 der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 VV-RVG entsteht die Terminsgebühr für die tatsächliche Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen oder außergerichtlichen Terminen und Besprechungen. Darüber hinaus regelt das Vergütungsverzeichnis Ausnahmetatbestände, zu denen auch Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG zählt, in denen eine - fiktive - Terminsgebühr auch ohne die Wahrnehmung eines Termins gezahlt wird. Nach dieser Regelung entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann.

b) Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Beklagten hat bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nur derjenige Rechtsanwalt einen Anspruch auf eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG, der im konkreten Fall einen zulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung hätte stellen können. Da die Beklagte in erster Instanz vollumfänglich obsiegt hatte, wäre ein dennoch gestellter Antrag auf mündliche Verhandlung mangels Beschwer unzulässig gewesen. Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Mai 2018 wurde daher ihrem Bevollmächtigen zu Recht keine fiktive Terminsgebühr zugesprochen.

Der Einwand des Bevollmächtigten der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe in unzulässiger Weise einen klaren gesetzlichen Wortlaut mit Verweis auf vermeintlich festgestellte gesetzgeberische Motive missachtet, greift nicht. Denn der Wortlaut in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG gibt keine eindeutige Antwort auf die Frage, ob nur ein zulässiger Antrag auf mündliche Verhandlung den Gebührentatbestand erfüllt, d.h. die Terminsgebühr nur derjenige Prozessbevollmächtigte beanspruchen kann, dessen Partei das Recht auf mündliche Verhandlung zusteht, oder ob auch ein lediglich theoretisches Antragsrecht und somit ein Antragsrecht irgendeines Beteiligten ausreicht (vgl. Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, VV 3104 Rn. 38). Der Regelungsinhalt ist daher - wie vom Verwaltungsgericht vorgenommen - durch Auslegung zu ermitteln.

Ein lediglich theoretisches Antragsrecht ist mit Sinn und Zweck der mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ergänzten Ausnahmevorschrift nicht vereinbar. Der Gebührentatbestand in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG soll ebenso wie die übrigen Nummern diese Absatzes verhindern, dass für den Anwalt ein gebührenrechtlicher Anreiz entsteht, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu bestehen. Der Rechtsanwalt soll die Entscheidung, ob auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, ohne Rücksicht auf finanzielle Erwägungen allein nach verfahrensbezogenen Gesichtspunkten treffen (OVG Lüneburg, B.v. 16.8.2018 - 2 OA 1541/17 - BeckRS 2018, 19171 Rn. 13; Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, VV 3104 Rn. 38a). Auch die Entstehungsgeschichte der in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG getroffenen Regelung spricht für dieses Normverständnis. Während nach der bis zum 31. Juli 2013 gültigen Vorgängerfassung die fiktive Terminsgebühr bereits entstand, „wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird“, wurde mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz im Jahr 2013 (BGBl. I S. 2586) Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG insoweit ergänzt, als die Gebühr nur entsteht, wenn durch Gerichtsbescheid entschieden wird „und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann“. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11471 [neu] S. 275) sollte die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr konsequent auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann. Dies ist jedoch nur dem Beteiligten möglich, der durch den Gerichtsbescheid beschwert ist. Ein ohne Beschwer gestellter Antrag auf mündliche Verhandlung wäre durch Beschluss als unzulässig abzulehnen (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 84 Rn. 21; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 84 Rn. 37; BVerwG, U.v. 14.3.2002 - 1 C 15.01 - juris Rn. 10). Würde man der Auffassung des Bevollmächtigen der Beklagten folgen, wonach für die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr das Antragsrecht irgendeines Beteiligten ausreichen soll, wäre die Ergänzung des Gebührentatbestands um den Zusatz „und ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden kann“ obsolet, da die Terminsgebühr in diesem Fall in Übereinstimmung mit der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Rechtslage allein dadurch entstehen würde, dass der Instanzenzug mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid abgeschlossen wurde. Die an Sinn und Zweck orientierte Auslegung der Vorschrift führt zwar dazu, dass trotz gleicher Beteiligung am Prozess nur der unterliegende Beteiligte eine fiktive Terminsgebühr beanspruchen kann. Für diese Ungleichbehandlung besteht aber ein rechtfertigender sachlicher Grund, weil nur die zumindest teilweise unterlegene Partei über die Möglichkeit verfügt, zulässigerweise eine mündliche Verhandlung zu beantragen und damit das Verfahren im Gebühreninteresse zu verlängern (OVG Lüneburg, B.v. 16.8.2018 - 2 OA 1541/17 - BeckRS 2018, 19171 Rn. 16).

Der in diesem Sinn vorgenommenen teleologischen Einschränkung stehen die vom Bevollmächtigten der Beklagten dargelegten gesetzgeberischen Motive des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes nicht entgegen. Die mit diesem Gesetz bezweckte Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung an die gestiegenen Kosten und an die allgemeine Einkommensentwicklung war nur eines von mehreren Zielen des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, das auch anderweitige strukturelle Änderungen und Korrekturen zum Inhalt hat (vgl. BT-Drs. 17/11471 [neu] S. 2).

c) Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Beklagten hat das Verwaltungsgericht den Anwendungsbereich von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG nicht auf die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beschränkt. Es hat unter Bezugnahme auf die insoweit widersprüchliche Gesetzesbegründung lediglich die unterschiedlichen Möglichkeiten einer teleologischen Auslegung von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG erörtert und dargelegt, dass auch für den Fall, dass man der in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretenen Auffassung folgte, der Anwendungsbereich von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG sei auf die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beschränkt, im vorliegenden Fall eine fiktive Terminsgebühr nicht zu gewähren wäre.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht, weil für das Verfahren eine Festgebühr von 60 Euro vorgesehen ist (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.