Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 24. Juni 2015 - RO 1 S 15.627
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen ein Tätigkeitsverbot für die von ihm angezeigte Tätigkeit als Steuerberater nach seiner Tätigkeit beim Finanzamt R.
Der am ... 1950 geborene Antragsteller war bereits früher längere Zeit beim Finanzamt R. tätig. In der Zeit vom 1.10.2002 bis 30.6.2006 war er Sachgebietsleiter beim Finanzamt N. und ließ sich für die Zeit ab 1.7.2006 an das Finanzamt R. versetzen, wo er zunächst als Fahndungsprüfer für besonders schwierige Fälle tätig war. Vom 1.8.2009 bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des November 2014 war er Sachgebietsleiter der Steuerfahndungsstelle. Seit 1.3.2002 war er in der BesGr. A 13, zunächst als Oberamtsrat, nach der Umbenennung zum 1.1.2011 als Regierungsrat.
Mit Schreiben vom 3.12.2014 zeigte er an, dass er seit dem 2.12.2014, dem Tag der Bestellung durch die Steuerberaterkammer N., als Steuerberater tätig sei.
Mit Schreiben vom 9.1.2015 wies das Bayerische Landesamt für Steuern unter Bezugnahme auf ein Telefonat vom 7.1.2015 darauf hin, dass für Ruhestandsbeamte der Steuerverwaltung nach Eintritt in den Ruhestand ein zeitlich beschränktes Tätigkeitsverbot für steuerberatende Tätigkeiten bestehe. Das Verbot ende mit Ablauf der Anzeigepflicht mit Ablauf des 22.11.2018.
Der Antragsteller wies mit Schreiben vom 19.1.2015 darauf hin, es sei zwar zutreffend, dass er mit Ablauf des Monats November 2014 als Sachgebietsleiter Steuerfahndung in Ruhestand getreten sei. Er sei im Rahmen dieser Tätigkeit auch im erweiterten Zuständigkeitsbereich des Finanzamts R. tätig gewesen. Unbestritten sei, dass er dadurch relevante interne dienstliche Kenntnisse, wie etwa zu Prüfungsmethoden, Stärken und Schwächen der Beweisführung etc., erlangt habe. Es werde nicht in Frage gestellt, dass ein Zusammenhang zwischen seiner früheren dienstlichen Tätigkeit und einer Tätigkeit als Steuerberater im Bereich Steuerfahndung im erweiterten Zuständigkeitsbereich des Finanzamts R. gegeben sein könne. Insoweit könne er die Besorgnis des Antragsgegners bezüglich der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, soweit es um eine Tätigkeit im Bereich der Steuerfahndung gehe, nachvollziehen. Nicht nachvollziehbar sei für ihn aber, dass ihm auch die Erstellung der einen oder anderen Steuererklärung für den alleinigen Zuständigkeitsbereich des Finanzamts R. untersagt werden solle. Die Arbeit in der Steuerfahndungsstelle spiele sich weitgehend außerhalb des „normalen“ Finanzamtsbetriebs ab. Es hätten sich deshalb nur sehr wenige persönliche Kontakte zu den übrigen Mitarbeitern des Finanzamts R. ergeben. Es sei deshalb nicht zu befürchten, dass ehemalige Kollegen bei von ihm abgegebenen Steuererklärungen in Loyalitätskonflikte gerieten und ihre Unparteilichkeit gefährdet sei. Bei den genannten minimalen Kontakten müsse auch nicht der Anschein verhindert werden, dass es zu einer günstigeren Bearbeitung der etwaigen von ihm vertretenen Steuerpflichtigen kommen könne. Es hätten sich auch so gut wie keine dienstlichen Kontakte zu Steuerpflichtigen und Steuerberatern ergeben, weil die Arbeit der Steuerfahndung eher unbeliebt sei.
Nach Anhörung des Bezirkspersonalrates hinsichtlich des beabsichtigten Tätigkeitsverbotes erklärte dieser mit Schreiben vom 20.2.2015, dass er dem Verbot „für Steuerfälle im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts R. in vollem Umfang“ nicht zustimme. Nach Auffassung des Bezirkspersonalrates sei nicht zu besorgen, dass für die Tätigkeit des Antragstellers eine Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen in Bezug auf Steuerfälle, die nicht im Zusammenhang mit Steuerfahndungsangelegenheiten stehen, entstehen könne.
Das Bayerische Landesamt für Steuern legte das Verfahren als Vorlage im Rahmen eines Stufenverfahrens nach Art. 70 Abs. 4 BayPVG dem Bayerischen Staatsministerium für Finanzen, Landesentwicklung und Heimat vor. Dieses wies mit Schreiben vom 17.3.2015 darauf hin, dass das Beamtenverhältnis des Antragstellers mit Versetzung in den Ruhestand beendet sei. Die angezeigte Tätigkeit als Steuerberater sei keine Nebentätigkeit nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 BayPVG, so dass keine Mitbestimmungsangelegenheit vorliege.
Mit Bescheid des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 8.4.2015 untersagte der Antragsgegner die steuerberatende Tätigkeit des Antragstellers
„- für Steuerfälle im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts R. in vollem Umfang und
- im erweiterten Zuständigkeitsbereich der Steuerfahndung des Finanzamts R. für Steuerfälle aller Oberpfälzer Finanzämter (außer dem Finanzamt N.), allerdings inhaltlich beschränkt auf die steuerberatende Tätigkeit für Steuerfahndungsangelegenheiten.“
Die sofortige Vollziehung der Untersagung im obigen Umfang wurde gemäß Art. 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet.
Für die Tätigkeit sei die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen (§ 41 Abs. 2 BeamtStG). Die zeitliche Beschränkung gelte für einen Zeitraum von fünf Jahren, längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres (mit Ablauf des 22.11.2018).
Für Ruhestandsbeamte der Steuerverwaltung gelte nach Eintritt in den Ruhestand ein zeitlich beschränktes Tätigkeitsverbot für steuerberatende Tätigkeiten im ehemaligen Zuständigkeitsbereich gemäß § 41 BeamtStG i. V. m. Art. 86 BayBG. Grund hierfür sei die Wahrung des Ansehens und der Integrität der öffentlichen Verwaltung. Bereits der Anschein einer Beschädigung des Ansehens und der Integrität der Verwaltung solle vermieden werden, so dass eine konkrete Befürchtung oder Zweifel an der persönlichen Integrität nicht Voraussetzung seien. Ausreichend sei die bloße Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen. Hierfür sei ausreichend, dass die Tätigkeit dazu führen könne, dass ehemalige Beamte die Kenntnisse interner Abläufe, frühere dienstlichen Kontakte oder die frühere Autorität als Vorgesetzter ausnutzten. Durch die Tätigkeit als Sachgebietsleiter in der Steuerfahndung, als Führungskraft in herausgehobener Stellung, sei die Befürchtung begründet, dass ehemalige Mitarbeiter oder andere Bedienstete bei der beabsichtigten steuerberatenden Tätigkeit in Loyalitätskonflikte gerieten und in ihrer Unparteilichkeit gefährdet seien. Es solle bereits der Anschein verhindert werden, dass eine günstigere Bearbeitung der von einem ehemaligen Beamten vertretenen Steuerfälle erfolgen könne. Dies könne der Antragsteller auch nicht verhindern.
Ein sachlich denkender Bürger würde dem Antragsteller aufgrund seiner Stellung als ehemaliger Sachgebietsleiter direkt nach dem Ausscheiden aus der Finanzverwaltung eine noch verbleibende Autorität zuschreiben.
Dies rechtfertige auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung, da der in der Öffentlichkeit eingetretene Vertrauensverlust nach einer späteren rechtskräftigen Untersagung nicht für die Vergangenheit wiederhergestellt werden könne.
Mit dem am 22.4.2015 eingegangenen Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten erhob der Kläger beim Bayer. Verwaltungsgericht Regensburg Klage auf Aufhebung des Tätigkeitsverbotes für steuerberatende Tätigkeit für Steuerfälle im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts R. in vollem Umfang (RO 1 S 15.627). Zur Begründung wird ausgeführt, die Untersagungsverfügung beruhe im Wesentlichen auf allgemeinen Ausführungen. Die Erklärungen des Antragstellers, dass seine Tätigkeit im Bereich der Steuerfahndung nicht zu einer Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Bereich der Steuerberatung führe, werden in keiner Weise berücksichtigt. Der Bereich der Steuerfahndung, für die der Antragsteller die diesbezügliche Untersagungsverfügung akzeptiere, sei eine eng umgrenzte, hoch spezialisierte Aufgabe. Der Antragsteller sei einer von drei Sachgebietsleitern mit der Qualifikationsebene 3 gewesen, der Hauptsachgebietsleiter gehöre der 4. Qualifikationsebene an. Damit liege noch keine herausgehobene Position des Antragstellers vor. Das Finanzamt R. sei organisatorisch gegliedert in die Amtsleitung, die Aufgabenbereichsleitung (Hauptsachgebietsleitung) und die Sachgebietsleitung, letztere mit einer Personalverantwortung von durchschnittlich nur 8 Mitarbeitern. Weisungsbefugt gegenüber anderen Mitarbeitern am Finanzamt R. mit insgesamt 460 Mitarbeitern sei der Antragsteller nicht gewesen. Der Bereich Steuerfahndung sei auch nicht mit anderen Bereichen verwoben oder verzahnt. Es handele sich um eine eher isolierte Abteilung. Die Praxis zeige, dass nicht nur Ruhestandsbeamte als Steuerberater tätig würden, sondern auch Beamte, die aus dem aktiven Dienst heraus in diese Tätigkeit wechselten.
Das Verbot verstoße auch hinsichtlich seiner Dauer gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da nach § 61 StBerG ehemalige Beamte und Angestellte der Finanzverwaltung nur während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst nicht für Auftraggeber tätig werden dürften, mit deren Steuerangelegenheiten sie innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Ausscheiden materiell befasst gewesen seien.
Mit Telefax seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.4.2015 beantragte der Kläger weiterhin die Wiederherstellung der angeordneten sofortigen Vollziehung. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell rechtswidrig, da sie nur formelhafte Ausführungen enthalte. Die Klage habe überwiegend Erfolgsaussichten, so dass auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung Erfolg haben müsse.
Mit Änderungsbescheid vom 6.5.2015 wurde der Bescheid vom 13.4.2015 dahingehend erweitert, als die Verbote nicht bis 23.11.2018, sondern bis 31.3.2019 gelten sollen. Die sofortige Vollziehung dieser Verlängerung wurde angeordnet.
Zur Begründung wurde ausgeführt, im Rahmen der nochmaligen Überprüfung des Bescheids vom 13.4.2015 sei aufgefallen, dass bei der Berechnung der Dauer des angeordneten beschränkten Tätigkeitsverbots ein Fehler unterlaufen sei. Da es sich bei der Anordnung des Tätigkeitsverbots um eine gebundene Entscheidung handele, sei der Bescheid aus diesem Grund rechtswidrig, soweit eine Untersagung für den Zeitraum vom 23.11.2018 bis zum 31.3.2019 unterblieben sei. Der Bescheid sei damit teilweise gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG zurückzunehmen gewesen. Hinsichtlich der Begründung der sofortigen Vollziehung wird auf den Bescheid vom 13.4.2015 Bezug genommen.
Der Antragsteller bezieht mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.5.2015 den Änderungsbescheid vom 6.5.2015 in die Klage und den Antrag ein. Die Sachlage sei nicht mit derjenigen vergleichbar, über den das OVG Nordrhein-Westfalen (B. v. 22.4.2014, 6 B 34/14) entschieden habe. Der sachlich denkende Bürger sei in der Lage, zwischen unterschiedlichen Aufgabenbereichen zu differenzieren. Der Antragsteller habe nicht in vergleichbarem Maße eine Vorgesetztenfunktion gehabt.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide des Landesamtes für Finanzen vom 13.4.2015 und 6.5.2015 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell rechtmäßig. Der Antragsteller sei bis zu seiner Pensionierung Sachgebietsleiter gewesen und habe aus der Sicht eines sachlich denkenden Bürgers im Rahmen dieser Tätigkeit sowohl Kenntnisse über interne Arbeitsabläufe als auch persönliche Kontakte gewinnen können. Schutzzweck des § 41 BeamtStG sei die Wahrung des Ansehens und der Integrität der Verwaltung. Ein pensionierter Sachgebietsleiter eines Finanzamts dürfe grundsätzlich nicht im Zuständigkeitsbereich seines ehemaligen Finanzamts steuerberatend tätig werden. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise sei von einer nicht unerheblichen Nachwirkung der Autorität des Sachgebietsleiters gegenüber vormaligen Mitarbeitern auszugehen. Der sachlich denkende Bürger nehme das Finanzamt insgesamt als Einheit wahr und unterscheide nicht nach den verschiedenen Dienstzweigen. Das Verbot gehe nicht über den erforderlichen Umfang hinaus und sei damit verhältnismäßig. Die Dauer des Tätigkeitsverbotes ergebe sich aus § 41 Satz 3 BeamtStG i. V. m. Art. 86 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BayBG und betrage grundsätzlich fünf Jahre. Es ende jedoch spätestens drei Jahre nach dem in Art. 86 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BayBG bestimmten Zeitpunkt, wenn das Beamtenverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt beendet wurde. Somit sei die Tätigkeit bis zum 31.3.2019 zu untersagen. Ein Sachgebietsleiter gehöre zum Führungspersonal innerhalb des Finanzamtes. Ein außenstehender Dritter gehe deshalb davon aus, dass ein Sachgebietsleiter unabhängig von der Qualifikationsebene eine gewisse Autorität im Amt genieße, die nach seinem Ausscheiden noch für eine bestimmte Dauer fortbestehe.
Allein aus der Tatsache, dass es ehemalige Steuerbeamte gebe, die nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses als Steuerberater tätig seien, ergebe sich nicht, dass unterschiedliche Maßstäbe bei der Beurteilung dieser Fälle angelegt würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die eingereichten Schriftstücke und die Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet. Er bezieht sich trotz des nicht eindeutigen Antrages im Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 28.5.2015 nur auf das Tätigkeitsverbot „für Steuerfälle im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts R. in vollem Umfang“ und nicht auf das Tätigkeitsverbot „im erweiterten Zuständigkeitsbereich der Steuerfahndung des Finanzamts R. für Steuerfälle aller Oberpfälzer Finanzämter (außer dem Finanzamt N.), allerdings inhaltlich beschränkt auf die steuerberatende Tätigkeit für Steuerfahndungsangelegenheiten“, da der Antragsteller erklärt hat, nicht gegen letztgenanntes Tätigkeitsverbot einwenden zu wollen. Mangels Klageerhebung für diesen Tätigkeitsbereich ist diese Regelung auch bestandskräftig geworden, so dass ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auch unzulässig wäre.
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO weist keine formellen Fehler auf. Sie enthält eine schriftliche Begründung, die nicht nur formelhaft ist und den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht. Die Begründung lässt eindeutig erkennen, dass sich der Antragsgegner bei seiner Entscheidung hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls auseinandergesetzt hat.
2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg.
Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen und über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Bei der gerichtlichen Abwägung kommt den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs, wie sie sich nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage darstellen, indizielle Bedeutung zu. Vorliegend sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben. Die Abwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus, weil die Klage gegen das Tätigkeitsverbot nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos sein wird.
a. Bei der durch den Antragsteller angezeigten Tätigkeit handelt es sich nicht um eine Nebentätigkeit, weil er nicht mehr im aktiven Dienstverhältnis steht. Damit unterliegt das Tätigkeitsverbot auch nicht der Mitbestimmung nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 11 BayPVG (Bayerisches Personalvertretungsgesetz i. d. F. d. Bek. v. 11.11.1986).
b. Nach § 41 BeamtStG (Beamtenstatusgesetz v. 1.4.2009, BGBl. I 2008, 1010) ist ein Tätigkeitsverbot zulässig und auch geboten. Zur Bedeutung und den Voraussetzungen des Tätigkeitsverbotes führt der Bayerische Verwaltungsgerichthof
„Zum Schutz dienstlicher Interessen normiert § 41 BeamtStG Pflichten, die aus dem aktiven Beamtenverhältnis nachwirken. Ein früherer Beamter soll das während seiner aktiven Dienstzeit erworbene „Amtswissen“ nicht für private Zwecke zum Schaden des Dienstherrn nutzen. Schutzzweck der Vorschrift ist letztlich die Wahrung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes, insbesondere des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität der Verwaltung. Insoweit begegnet das in § 41 BeamtStG vorgesehene Tätigkeitsverbot keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist auf die in Art. 33 Abs. 2, 4 und 5 GG statuierten institutionellen Garantien und Schutznormen zurückzuführen, die u. a. eine integere und funktionsfähige Verwaltung sicherstellen sollen. Derartige Berufsausübungsregelungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts statthaft und bleiben im Rahmen des dem Gesetzgeber durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Regelungsauftrags, wenn sie durch hinreichende (sachgerechte und vernünftige) Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn das gewählte Mittel zum Erreichen des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfG v. 4.10.1983 BVerfGE 65, 116; v. 28.11.1984 BVerfGE 68, 272). Diesen Anforderungen wird der Untersagungstatbestand des § 41 BeamtStG gerecht. Durch ihn soll die Integrität des öffentlichen Dienstes gewahrt werden. Es handelt sich um sachgerechte und vernünftige Gründe des Gemeinwohls. Dadurch wird das Recht des Ruhestandsbeamten auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit sowie seiner Berufsfreiheit, die ihn grundsätzlich zu einer beruflichen Tätigkeit nach dem Eintritt in den Ruhestand berechtigen, bei sachgerechter Auslegung nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. (BVerwG Urteil vom 6.12.1989 - 6 C 52/87, BVerwGE, 84, 1947
Die Erwerbstätigkeit eines Ruhestandsbeamten ist nach § 41 S. 1 BeamtStG anzuzeigen, wenn ihre Ausübung mit der früheren dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht und dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. Der Begriff der „dienstliche Interessen“ weist keinen einheitlichen Inhalt für das Beamtenrecht auf (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Dez. 2014, § 41 BeamtStG, Rdnr. 20). § 41 BeamtStG soll nicht nur verhindern, dass Amtswissen missbraucht wird, sondern auch, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität des öffentlichen Dienstes beeinträchtigt wird.
Die Erwerbstätigkeit ist zu untersagen, wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu „besorgen“ ist, das heißt, wenn bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung eine Beeinträchtigung wahrscheinlich ist (BayVGH
Anhaltspunkte dafür, dass das Tätigkeitsverbot willkürlich wäre, weil vergleichbaren Ruhestandsbeamten kein Tätigkeitsverbot erteilt werde, sind nicht gegeben. Aus einer denkbaren rechtswidrigen Unterlassung der Erteilung eines Tätigkeitsverbotes gegenüber anderen Ruhestandsbeamten kann der Antragsteller auch keinen Anspruch herleiten, kein Tätigkeitsverbot zu erhalten.
c. Das Verbot war bis zum 31.3.2019 zu erteilen.
Nach Art. 86 Abs. 2 BayBG (Bayerisches Beamtengesetz v. 29.7.2008) endet der Zeitraum, für den das Verbot erteilt wird, mit dem Ablauf des Zeitraums der Anzeigepflicht, nach § 41 S. 3 BeamtStG spätestens fünf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die Dauer der Anzeigepflicht nach § 41 S. 1 BeamtStG richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften. Nach Art. 86 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BayBG endet es bei Beamten, bei denen das Beamtenverhältnis vor der gesetzlichen Altersgrenze nach Art. 62, 143 BayBG beendet wird, drei Jahre nach der gesetzlichen Altersgrenze. Beim am ... 1950 geborenen Antragsteller wird die Altersgrenze am Ende des Monats erreicht, in dem er 65 Jahre und 4 Monate alt wird. Die Anzeigepflicht und damit die Dauer des Tätigkeitsverbotes endet damit mit Ablauf des März 2019.
Dass in § 61 StBerG (Steuerberatungsgesetz i. d. F. der Bek. v. 4.11.1975, zul. geänd. d. G. v. 25.7.2014) die Frist, in denen ehemalige Beamte der Finanzverwaltung nicht für Auftraggeber tätig werden dürfen, mit deren Steuerangelegenheiten sie innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Ausscheiden befasst waren, nur drei Jahre beträgt, führt nicht dazu, dass die sich aus Art. 86 Abs. 2 BayBG ergebende Frist unverhältnismäßig wäre, da der Regelungsgrund nicht vergleichbar ist.
Selbst wenn zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen wird, dass das zunächst festgesetzte Verbot bis 22.11.2018 als Regelung angesehen werden kann, nach der die Zulässigkeit der Steuerberatung durch den Antragsteller danach als zulässig anzusehen wäre, wäre die Verlängerung der Verbotsdauer aufgrund der sich aus Art. 86 Abs. 2 BayBG ergebenden Frist als teilweise Rücknahme der vorangegangenen Beschränkung nach Art. 48 BayVwVfG zulässig.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Insbesondere war nicht nach Nr. 10.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von den zu erwartenden Einnahmen aus der steuerberatenden Tätigkeit auszugehen, da es sich nicht um die Genehmigung einer Nebentätigkeit handelt (im Ergebnis so auch BayVGH
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 24. Juni 2015 - RO 1 S 15.627
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 24. Juni 2015 - RO 1 S 15.627 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
Ehemalige Beamte und Angestellte der Finanzverwaltung dürfen während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst nicht für Auftraggeber tätig werden, mit deren Steuerangelegenheiten sie innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Ausscheiden materiell befaßt waren.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 26. Oktober 2013 - 19 K 6689/13 - gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 27. September 2013 hätte wiederherstellen müssen.
3Das Verwaltungsgericht hat - soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse - festgestellt, dass sich die angefochtene Untersagungsverfügung, mit der dem Antragsteller jegliche steuerberatende Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes H. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 untersagt worden ist, nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweise. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in § 41 Satz 2 BeamtStG. Diese Regelung verstoße nicht gegen Verfassungsrecht. Ihre tatbestandlichen Voraussetzungen lägen vor. Es sei zu besorgen, dass durch die steuerberatende Tätigkeit des Antragstellers im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes H. dienstliche Interessen beeinträchtigt würden. Der Dienstherr habe ein berechtigtes dienstliches Interesse daran, dass nicht auf Grund der früheren Autorität des Antragstellers, die sich aus seiner vormaligen Stellung als Sachgebietsleiter beim Finanzamt H. ergebe, Nachwirkungen auf die Amtsausübung der Bediensteten entstünden oder in der Öffentlichkeit jedenfalls dieser Eindruck erweckt werden könnte. Bereits der Anschein einer solchen Gefahr beeinträchtige das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität und Objektivität der Finanzverwaltung. Konkrete Zweifel an der persönlichen Integrität des Antragstellers seien nicht erforderlich. Die vom Antragsteller gerügte Ermessensüberschreitung liege schon deshalb nicht vor, weil es sich um eine gebundene Entscheidung handele. Die Dauer der Untersagung entspreche den Vorgaben des § 41 Satz 3 BeamtStG i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW.
4Die gegen diese näher begründeten Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch.
5Gemäß § 41 Satz 2 BeamtStG ist einem Ruhestandsbeamten sowie einem früheren Beamten mit Versorgungsbezügen eine nach § 41 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 52 Abs. 5 LBG NRW anzuzeigende Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes zu untersagen, wenn diese Tätigkeit mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren bzw. bei einem Ruhestandseintritt wegen Erreichens der Altersgrenze in den letzten drei Jahren im Zusammenhang steht (§ 52 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW) und zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf der in § 52 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW bestimmten Anzeigefristen (§ 52 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW) bzw. spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 41 Satz 3 BeamtStG).
6§ 41 Satz 2 BeamtStG begegnet entgegen der Auffassung des Antragstellers keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
7Die Bestimmung des § 41 Satz 2 BeamtStG verstößt nicht, wie der Antragsteller meint, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie nur Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen, nicht aber ehemalige Beamte ohne Bezüge erfasst. Ehemalige Beamte ohne Bezüge stehen im Gegensatz zu den versorgungsberechtigten Beamten nicht in einer fortdauernden, wenn auch durch das Versorgungsverhältnis modifizierten Rechtsbeziehung zu ihrem früheren Dienstherrn, die die innere Rechtfertigung ergeben würde, auch sie einer solchen dienstrechtlichen Regelung zu unterwerfen.
8Vgl. auch Tadday/Rescher, Beamtenrecht, Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: Januar 2014, Erl. 4 zu § 52 LBG NRW.
9Der Einwand des Antragstellers, § 41 Satz 2 BeamtStG verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil die betroffenen Normadressaten wegen ihres Alters diskriminiert würden, ist bereits deshalb verfehlt, weil die Bestimmung keine unterschiedliche Behandlung der aus dem Dienst ausgeschiedenen Beamten wegen ihres Alters vorsieht. Jüngere versorgungsberechtigte Beamte, die vorzeitig zur Ruhe gesetzt werden bzw. mit dem Anspruch auf Versorgungsbezüge aus dem Dienst ausscheiden, sind bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von dem Tätigkeitsverbot des § 41 Satz 2 BeamtStG gleichermaßen wie ältere versorgungsberechtigte Beamte betroffen. Dass jüngere Beamte, die ohne Anspruch auf Versorgungsbezüge aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden, von dieser Bestimmung nicht erfasst werden, liegt wie ausgeführt darin begründet, dass es für sie an der inneren Rechtfertigung für eine solche dienstrechtliche Regelung fehlt.
10Vgl. zu § 42a BRRG: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz), BT-Drucks. 10/1319, S. 9.
11§ 41 Satz 2 BeamtStG hält auch einer Überprüfung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG und des Art. 2 Abs. 1 GG stand. Das Recht des Ruhestandsbeamten auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und seine Berufsausübungsfreiheit werden bei sachgerechter Auslegung nicht unverhältnismäßig eingeschränkt.
12Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1989 - 6 C 52.87 - und vom 12. Dezember 1996 - 2 C 37.95 -, juris, jeweils zu § 20a SG a.F.; Bay.VGH, Beschluss vom 5. September 2012 - 3 CS 12.1241 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Juni 1990 - 2 A 119/89 -, juris.
13Primärer Schutzzweck des § 41 Satz 2 BeamtStG ist die Wahrung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Diesem Schutzzweck, der die Integrität der Amtserfüllung und die Abwehr diesbezüglicher Vertrauenseinbußen umfasst, kommt überragende Bedeutung zu. Die Unparteilichkeit und Unbefangenheit der Beamten und das nach innen und außen unverzichtbare Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung sind ausgesprochen empfindliche Schutzgüter. Der Gesetzgeber darf etwaigen Gefährdungen schon im Vorfeld begegnen. Es ist daher verfassungsrechtlich unbedenklich und einfachrechtlich geboten, schon an die konkrete Möglichkeit der Beeinflussung des Amtshandelns wie auch des Missbrauchs dienstlicher Kenntnisse und Kontakte anzuknüpfen und bereits den konkret begründeten Anschein einer solchen Beeinflussung bzw. eines solchen Missbrauchs zu vermeiden.
14Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1989 und vom 12. Dezember 1996, jeweils a.a.O.; Bay.VGH Beschluss vom 5. September 2012, a.a.O; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Juni 1990, a.a.O.
15Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 41 Satz 2 BeamtStG vorliegend gegeben sind.
16Die Besorgnis, dass durch die vom Antragsteller beabsichtigte steuerberatende Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes H. dienstliche Interessen beeinträchtigt werden, ist berechtigt. Dass der hierfür zunächst erforderliche Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und der früheren dienstlichen Tätigkeit des Antragstellers gegeben ist, stellt er nicht in Frage. Das gilt auch für die durch den Antragsgegner angeführten Umstände, dass der Antragsteller in den letzten Jahren vor seinem Eintritt in den Ruhestand beim Finanzamt H. als Sachgebietsleiter bzw. Hauptsachgebietsleiter in einer herausgehobenen Stellung als Führungskraft beschäftigt war und dort nicht nur relevante interne dienstliche Kenntnisse - wie etwa zu Prüfungsmethoden, Stärken und Schwächen der Beweisführung etc. - erlangt hat, sondern hierdurch auch zahlreiche persönliche Kontakte zu den Mitarbeitern des Finanzamtes und mit Blick auf den von ihm geleiteten Außendienst auch dienstliche Kontakte zu einer Vielzahl von Steuerpflichtigen hatte.
17Aus der maßgeblichen Sicht eines sachlich denkenden Bürgers,
18vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1976 - VI C 46.74 -, juris, und vom 6. Dezember 1989, a.a.O.,
19ist aufgrund dieser Umstände sowohl die Befürchtung begründet, dass ehemalige Mitarbeiter oder andere Bedienstete, zu denen der Antragsteller persönlichen Kontakt hatte, bei einer steuerberatenden Tätigkeit des Antragstellers im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes H. in Loyalitätskonflikte geraten und in ihrer Unparteilichkeit gefährdet sind, als auch die Annahme gerechtfertigt, das besondere dienstliche Wissen und die Kontakte des Antragstellers könnten sich zu Gunsten der von ihm vertretenen Steuerpflichtigen auswirken.
20Soweit der Antragsteller hervorhebt, er habe „über 40 Jahre das Vertrauen der Verwaltung genossen und nie enttäuscht“, verkennt er, dass die Untersagung einer Tätigkeit auf der Grundlage des § 41 Satz 2 BeamtStG nicht die konkrete Befürchtung eines Fehlverhaltens des jeweiligen Ruhestandsbeamten oder Zweifel an dessen persönlicher Integrität voraussetzt.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996, a.a.O.; Bay.VGH, Beschluss vom 5. September 2012, a.a.O.
22Es soll schon der Anschein verhindert werden, die dienstliche Tätigkeit, die dienstlichen Kenntnisse und die dienstlichen Kontakte des Ruhestandsbeamten könnten zu einer günstigeren Bearbeitung der von dem Antragsteller vertretenen Steuerfälle führen. Im Übrigen lässt der Antragsteller außer Acht, dass er selbst keine verlässliche Möglichkeit hat, darauf hinzuwirken, dass es nicht zu einer bewussten oder unbewussten Sonderbehandlung kommt. Auch von daher ist es sachgerecht und notwendig, bereits im Vorfeld etwaiger Loyalitätskonflikte dafür Sorge zu tragen, dass solche erst gar nicht entstehen.
23Vgl. hierzu auch OVG Saarland, Beschluss vom 13. März 2014 - 1 A 379/13 -, juris.
24Die konkrete Möglichkeit der Beeinflussung des Amtshandelns in der Finanzverwaltung bzw. der konkret begründete Anschein einer solchen Beeinflussung ist auch mit Blick auf den vom Antragsteller angeführten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung (§ 85 AO, Art. 20 Abs. 3 GG) bzw. in Anbetracht des von ihm geltend gemachten fehlenden Entscheidungsspielraums bei der Festsetzung der Steuern nicht von vornherein ausgeschlossen. Der Festsetzung geht die Feststellung bzw. Prüfung und Bewertung der Besteuerungsgrundlagen voraus. Dass hierbei Entscheidungs- und Einschätzungsspielräume bestehen können, zieht auch der Antragsteller nicht in Zweifel.
25Die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch die steuerberatende Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes H. wird schließlich nicht dadurch ausgeräumt, dass die persönliche Steuererklärung des Antragstellers bei diesem Finanzamt bearbeitet wird. Auf die Frage, ob auch dies im Hinblick auf die dienstlichen Interessen des Antragsgegners Bedenken unterliegen kann, kommt es hier nicht an. Selbst wenn solche Bedenken unterstellt werden, ist die Besorgnis berechtigt, dass dienstliche Interessen durch die steuerberatende Tätigkeit des Antragstellers in weit größerem Umfang beeinträchtigt werden können.
26Das Vorbringen, die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Finanzbeamten sei nicht anders gefährdet als dies bei Richtern der Fall sei, für die eine dem § 41 BeamtStG vergleichbare Vorschrift aber nicht gelte, verfängt schon deswegen nicht, weil die Regelung des § 41 BeamtStG auf Richter im Landesdienst, die sich im Ruhestand befinden, mangels einer besonderen Regelung entsprechend anzuwenden ist (vgl. § 71 DRiG, § 4 Abs. 1 Satz 1 LRiG NRW).
27Die angefochtene Untersagungsverfügung schränkt die Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers auch nicht über das erforderliche Maß hinaus ein. Dem Antragsteller verbleibt für seine steuerberatende Tätigkeit ein ausreichend großes Betätigungsfeld, da das Verbot auf den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes H. beschränkt ist.
28Dass das Tätigkeitsverbot keine Ausnahme für die steuerberatende Tätigkeit für Angehörige im Sinne des § 15 AO vorsieht, steht der Rechtmäßigkeit ebenfalls nicht entgegen. Der dargestellte Schutzzweck des § 41 Satz 2 BeamtStG ist nicht weniger gefährdet, wenn der Antragsteller für seine Angehörigen steuerberatend im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes H. tätig wird.
29Die Regelungen der §§ 2 ff. StBerG über die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen, darunter § 6 Nr. 2 StBerG, der eine Ausnahme von dem Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen für die unentgeltliche Hilfeleistung für Angehörige im Sinne des § 15 AO vorsieht, haben dagegen eine andere Zielrichtung. Sie sollen im Interesse des Steueraufkommens, der Steuermoral sowie zum Schutze gesetzesunkundiger Steuerpflichtiger, die durch Falschberatung unfähiger oder ungeeigneter Berater schwere Nachteile erleiden können, sicherstellen, dass nur solche Berater geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, die die dazu erforderliche sachliche und persönliche Zuverlässigkeit besitzen.
30Vgl. BFH, Urteil vom 4. Oktober 1995 - VII R 38.95 -, juris, m.w.N.
31Schon vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Antragstellers verfehlt, § 6 Nr. 2 StBerG gehe als lex specialis dem § 41 BeamtStG vor. Die Vorschriften haben ersichtlich verschiedene und voneinander zu trennende Anwendungsbereiche. Die Einschränkung des § 6 Nr. 2 StBerG berührt die Regelung des § 41 BeamtStG nicht.
32Hinsichtlich der Dauer räumt die Bestimmung des § 41 Satz 3 BeamtStG i.V.m. § 52 Abs. 5 LBG NRW dem Antragsgegner entgegen der Ansicht des Antragstellers auch kein Ermessen ein. Mit der Regelung des § 41 Satz 3 BeamtStG, nach der das Tätigkeitsverbot spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses endet, bzw. mit der landesrechtlichen Regelung des § 52 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW, die das Tätigkeitsverbot spätestens mit Ablauf der in § 52 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW genannten Anzeigefristen enden lässt, wird lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass die Voraussetzungen der Untersagung auch für einen kürzeren Zeitraum gegeben sein können. Nur wenn dies der Fall ist, ist das Verbot für diesen kürzeren Zeitraum auszusprechen.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996, a.a.O., zu § 20a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SG. a.F.
34Hierfür hat der Antragsteller jedoch nichts dargelegt.
35Soweit der Antragsteller geltend macht, ein Tätigkeitsverbot sei nur in seinem Fall ausgesprochen worden, während viele andere Ruheständler innerhalb der Frist des § 41 BeamtStG als Steuerberater tätig geworden seien, fehlt es bereits an jeglicher Substantiierung dieser Behauptung. Im Übrigen ließe sich, selbst wenn in anderen Fällen rechtswidrig keine Untersagungen ausgesprochen worden wären, eine Selbstbindung des Antragsgegners im Sinne eines Anspruchs auf Nichteinschreiten hier nicht begründen, da es sich um einen Akt der gebundenen Verwaltung handelt.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1989, a.a.O.
37Hinsichtlich seines Einwands, § 41 BeamtStG verstoße schließlich gegen Art. 15 Abs. 1 bzw. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union legt der Antragsteller schon nicht dar, weshalb hier der Anwendungsbereich dieser Charta eröffnet sein sollte. Gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gilt die Charta nur für die Organe und Einrichtungen der Union unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
39Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
Ehemalige Beamte und Angestellte der Finanzverwaltung dürfen während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst nicht für Auftraggeber tätig werden, mit deren Steuerangelegenheiten sie innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Ausscheiden materiell befaßt waren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.