Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 14. Juni 2016 - RO 1 E HK 16.10015

published on 14.06.2016 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 14. Juni 2016 - RO 1 E HK 16.10015
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Gericht

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Tenor

I.Die vorstehend unter ihren Aktenzeichen aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.Die Anträge werden abgelehnt.

III.Die Antragsteller haben jeweils die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV.Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für das Sommersemester (SS) 2016 die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Klinik) an der Universität R. (UR).

Die Antragsteller haben die Zulassung zum 5. Fachsemester (1. klinisches Semester) beantragt. Die Anträge werden im Wesentlichen damit begründet, dass die UR mit der zugelassenen Studentenzahl ihre Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft habe.

Die Antragsteller beantragen (sinngemäß), den Antragsgegner zu verpflichten, sie vorläufig zum Studium der Humanmedizin an der Universität R. im 5. Fachsemester (1. klinisches Semester) nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2016 zuzulassen, zum Teil hilfsweise in ein niedrigeres Fachsemester der Vorklinik (4., 3., 2. und 1. Fachsemester).

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Zur Begründung wird auf die Satzung zur Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2015/2016 an der Universität R. als Studienanfänger sowie in höheren Fachsemestern aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2015/2016 vom 29.6.2015) hingewiesen. Danach sei für das Sommersemester 2016 im Studiengang Humanmedizin für das 1. klinische Semester eine Zulassungszahl von 36 und für das 2. klinische Semester von 152, insgesamt also 188 Studenten, festgesetzt worden. Diese Zahl erhöhe sich aufgrund der Zielvereinbarung zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und der Universität R. zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen Humanmedizin wegen des doppelten Abiturjahrganges um 9 Studienplätze für das 5. Fachsemester (1. klinisches Semester) und 2 Studienplätze für das 6. Fachsemester (2. klinisches Semester) auf 45 bzw. 154 Studienplätze.

Nach der zum 1.6.2016 erstellten amtlichen Statistik seien im SS 2016 im 5. Fachsemester (1. klinisches Semester) 31 Studienplätze und im 6. Fachsemester (2. klinisches Semester) 188 Studienplätze im Wege des regulären Vergabeverfahrens besetzt worden. Im gesamten klinischen Studienabschnitt liege die festgesetzte Zulassungszahl bei 597 Studenten, eingeschrieben seien 611 Studenten. Die Aufnahmekapazität an der UR sei damit erschöpft (§ 3 Abs. 3 Zulassungszahlsatzung).

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog.

II.

Die Anträge, die das Gericht gemäß § 93 VwGO verbunden hat, sind nicht begründet.

Es ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), dass an der UR über die vergebenen Studienplätze hinaus im 5. Fachsemester (1. klinisches Semester) des Studiengangs Medizin noch weitere freie Studienplätze verfügbar sind.

Maßgeblich für die rechtliche Überprüfung der Aufnahmekapazität der fraglichen Lehreinheit ist die Hochschulzulassungsverordnung - HZV - vom 18.6.2007 (GVBI S. 401), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.3.2015. Gemäß § 44 Abs. 3 HZV wird der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte umfasst. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen (§ 48 HZV).

Die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin wird - wie bei jeder anderen Lehreinheit auch - als jährliche Kapazität (§ 39 Abs. 2 Satz 1 HZV) nach §§ 43 ff. HZV aufgrund der personellen Ausstattung (Lehrangebot) unter Anwendung von Curricularnormwerten (CNW) nach Anlage 5 zu § 43 HZV berechnet. Dieses Ergebnis wird gemäß §§ 51 ff. HZV überprüft (ausstattungsbezogene Kapazität).

Es kann offen bleiben, ob die personelle Ausstattung zutreffend ermittelt worden ist. Denn maßgebend für die Aufnahmekapazität sind im vorliegenden Fall die patientenbezogenen Einflussfaktoren nach § 54 HZV. Der Antragsgegner erklärt, dass die Zahl der tagesbelegten Betten bei der Universität von 721,8076 auf 738,1018 gestiegen ist. Kapazitätsgünstig enthält diese Zahl die Wahlleistungspatienten und teilstationäre Patienten. Die am Bezirksklinikum genutzten Betten der Neurologie und Psychiatrie sind in der Gesamtzahl der Betten des Universitätsklinikums enthalten. Bei den außeruniversitären Krankenanstalten stieg die Bettenzahl von 102,9980 auf 106,2000. Die statistische Messgröße des „tagesbelegten Betts“ wird durch ambulante und teilstationäre Zu- oder Abgänge nicht beeinflusst (OVG Lüneburg, B.v. 19.7.2012, 2 NB 102/12; OVG Lüneburg, B.v. 3.9.2010, 2 NB 394/09; VG Freiburg, Urt.v. 6.2.2012, NC 6 K 2436/08, alle zitiert nach juris). Die sog. Mitternachtszählung ist nicht zu beanstanden (BayVGH, B.v. 12.6.2014, 7 CE 14.10011; OVG Lüneburg, B.v. 3.9.2010 2 NB 394/09, juris; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn. 293 m.w.N.). Von der o.g. Zahl (738,1018) sind gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV 15,5% anzusetzen, das ergibt die Zahl 114,4058. Es ist nicht erkennbar und auch nicht zwingend dargelegt worden, dass dieser dem weiten Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers unterfallende Wert in Höhe von 15,5% für die Ausbildungssituation im klinischen Teil des Studiengangs Medizin nicht nach sachgerechten Kriterien ermittelt wurde und als willkürlich angesehen werden müsste. Dies gilt auch im Hinblick auf die mit der Einführung von Fallpauschalen verkürzten Aufenthaltszeiten in den Krankenhäusern und den damit verbundenen höheren Patientenzahlen je Krankenhausbett. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber, der die HZV jährlich überarbeitet, die verkürzten Liegezahlen nicht zur Kenntnis genommen hätte. Der festgesetzte Wert von 15,5% entspricht vielmehr auch dem aktuellen Willen des Verordnungsgebers. Da die berechnete Zahl von 114,4058 geringer ist als das Berechnungsergebnis nach §§ 43 bis 50 HZV unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 51 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 7, Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 HZV, erhöht sie sich je 1000 poliklinischer Neuzugänge im Jahr um die Zahl 1. Die Zahl nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV wird jedoch höchstens um 50% erhöht (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HZV). Die Erhöhung beläuft sich demnach auf (114,4058 : 2 =) 57,20. Die Zahl aufgrund der poliklinischen Neuzugänge beträgt 116,871. Diese Zahl ist für die Berechnung indes irrelevant, weil sie höher liegt als die Grenzzahl von 50% nach Nr.1.

§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV regelt, dass sich die patientenbezogene jährliche Aufnahme-kapazität entsprechend erhöht, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden. Im Krankenhaus St. Josef gibt es insgesamt 52,3680 tagesbelegte Betten einschließlich Wahlleistungspatienten, im Krankenhaus St. Hedwig 36,7500 und in der Orthopädischen Klinik Bad Abbach 17,0820. Außer den angegebenen außeruniversitären Krankenanstalten bestehen keine Vereinbarungen mit anderen Kliniken, Lehrveranstaltungen für den klinischen Studienabschnitt Humanmedizin durchzuführen.

Bei entsprechender Anwendung von § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV errechnet sich hieraus nach Multiplikation mit 15,5% eine Erhöhung der Aufnahmekapazität um 16,46. Rechnet man sämtliche Zahlenwerte nach § 54 Abs. 1 HZV zusammen, ergibt sich eine Zulassungszahl von (114,4058 + 57,20 + 16,46 =) 188,07 gerundet 188, die gemäß § 54 Abs. 2 HZV zugrunde zu legen ist. Die Einbeziehung eines Schwundfaktors ist bei der Berechnung der patientenbezogenen Kapazität nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 12.6.2014, 7 CE 14.100012 u.a., zitiert nach juris). § 54 HZV sieht eine Erhöhung der patientenbezogenen Kapazität auch nicht vor. Der patientenbezogene Engpass wirkt sich unmittelbar mit dem ersten klinischen Semester kapazitätsbegrenzend aus (BayVGH v. 12.6.2014, a.a.O.).

Dass aufgrund der Regelungen für die Ausbildung im Ausland dort teilweise höhere Kapazitäten entstehen, ist für die Rechtmäßigkeit der nach deutschem Recht errechneten Kapazitäten nicht maßgeblich. Insbesondere ist aufgrund von § 2 Abs. 4 Approbationsverordnung die Zahl der an einem Seminar teilnehmenden Studierenden auf 20 begrenzt. Auch wenn sich die Approbationsordnung damit faktisch auf die landesrechtlich zu regelnde Studienordnung auswirkt, bestehen hiergegen aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebung bei der Zulassung zu ärztlichen Heilberufen, Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG, keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Auf diese Weise ist die UR zu einer Gesamtkapazität von 188 Studienplätzen für das Wintersemester 2015/2016 und das Sommersemester 2016 gelangt. Im Studienjahr 2015/2016 führt die Zielvereinbarung zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und der Universität R. für den 2. Studienabschnitt der Humanmedizin zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen Humanmedizin für die Absolventen der doppelten Abiturjahrgänge. Die 11 Studienanfänger, die in den Studienjahren 2011/2012 und 2012/2013 in der Vorklinik zusätzlich zur rechnerischen Kapazität zugelassen worden sind, sind seit dem Studienjahr 2013/2014 in der Klinik bzw. werden im Studienjahr 2015/2016 in der Klinik erwartet. Deshalb ist die nach der Kapazitätsberechnung im Studienjahr 2015/2016 festzusetzende Zahl von 188 Studierenden um 11 Studierende auf 199 Personen erhöht worden. Die Aufteilung von 45 auf das Sommer- und 154 auf das Wintersemester orientiert sich an der bisherigen Zahl der Physikumsabschlüsse der Winter- und Sommersemester.

Nach der amtlichen Statistik vom 1.6.2016 sind im SS 2016 im 1. klinischen Fachsemester nach Mitteilung der UR vom 7.6.2016 zwar nur 31 Studenten eingeschrieben, zu denen 2 erstmals beurlaubte, aber kein mehrfach beurlaubter Student gehört. Trotz der Unterschreitung der Zulassungszahl für das 1. Klinische Semester scheidet eine Zulassung aus, weil die festgesetzte Zahl von 199 Studenten für das Studienjahr 2015/2016 (im Sommersemester 2016 das 1. und 2. Klinische Semester) mit 219 überschritten wird, § 3 Abs. 4 der Zulassungszahlsatzung. Außerdem wird die Zahl der 597 Studenten für das 1. bis 6. Klinische Semester mit 611 Studenten überschritten. Derzeit sind keine mehrfach beurlaubten Studenten vorhanden, sodass 219 bzw. 611 Studenten kapazitätswirksam sind.

Nachdem die nach der Hochschulzulassungsverordnung ermittelte Kapazität damit erschöpft ist und die Studienplätze vergeben sind, kommt eine Zulassung innerhalb von Restkapazitäten nicht in Betracht.

Soweit hilfsweise die Zulassung in das 1. bis 4. vorklinische Semester begehrt wird, ist der Antrag ebenfalls abzulehnen. Für einen Studenten, der bereits die ärztliche Vorprüfung abgelegt hat, besteht kein Rechtsschutzinteresse dahingehend, nochmals in ein niedrigeres (vorklinisches) Fachsemester eingestuft zu werden, dessen Wissensstoff er kennt und dessen Scheine und Prüfungen er bereits absolviert hat (vgl. VG Ansbach, B.v. 25.3.2009 - AN 2 E 08.10473; VG Sigmaringen, B.v. 31.3.2008 - NC 6 K 318/08; beide in juris). Im Übrigen ist auch die Kapazität im vorklinischen Bereich erschöpft.

Danach waren die Anträge mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 16.6.2005 - 7 C 05.10476 - juris).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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published on 12.06.2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe
published on 31.03.2008 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe   I. 1 Die Antragstellerin begeh
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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Ziel der ärztlichen Ausbildung ist der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. Die Ausbildung soll grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern vermitteln, die für eine umfassende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Die Ausbildung zum Arzt wird auf wissenschaftlicher Grundlage und praxis- und patientenbezogen durchgeführt. Sie soll

-
das Grundlagenwissen über die Körperfunktionen und die geistig-seelischen Eigenschaften des Menschen,
-
das Grundlagenwissen über die Krankheiten und den kranken Menschen,
-
die für das ärztliche Handeln erforderlichen allgemeinen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Diagnostik, Therapie, Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation,
-
praktische Erfahrungen im Umgang mit Patienten, einschließlich der fächerübergreifenden Betrachtungsweise von Krankheiten und der Fähigkeit, die Behandlung zu koordinieren,
-
die Fähigkeit zur Beachtung der gesundheitsökonomischen Auswirkungen ärztlichen Handelns,
-
Grundkenntnisse der Einflüsse von Familie, Gesellschaft und Umwelt auf die Gesundheit und die Bewältigung von Krankheitsfolgen,
-
Grundkenntnisse des Gesundheitssystems,
-
Grundkenntnisse über die Tätigkeitsfelder des öffentlichen Gesundheitswesens und die bevölkerungsmedizinischen Aspekte von Krankheit und Gesundheit,
-
die geistigen, historischen und ethischen Grundlagen ärztlichen Verhaltens
auf der Basis des aktuellen Forschungsstandes vermitteln. Die Ausbildung soll auch Gesichtspunkte ärztlicher Gesprächsführung sowie ärztlicher Qualitätssicherung beinhalten und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen Ärzten und mit Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens fördern. Das Erreichen dieser Ziele muss von der Universität regelmäßig und systematisch bewertet werden.

(2) Die ärztliche Ausbildung umfasst

1.
ein Studium der Medizin von 5 500 Stunden und einer Dauer von sechs Jahren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule (Universität). Das letzte Jahr des Studiums umfasst, vorbehaltlich § 3 Absatz 3 Satz 2, eine zusammenhängende praktische Ausbildung (Praktisches Jahr) von 48 Wochen;
2.
eine Ausbildung in erster Hilfe;
3.
einen Krankenpflegedienst von drei Monaten;
4.
eine Famulatur von vier Monaten und
5.
die Ärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten abzulegen ist.
Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 sechs Jahre und drei Monate.

(3) Die Ärztliche Prüfung nach Absatz 2 Nr. 5 wird abgelegt:

1.
der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren,
2.
der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von drei Jahren nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und
3.
der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.
Die in § 27 genannten Fächer und Querschnittsbereiche werden von der Universität zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung geprüft.

(1) Ziel der ärztlichen Ausbildung ist der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. Die Ausbildung soll grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern vermitteln, die für eine umfassende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Die Ausbildung zum Arzt wird auf wissenschaftlicher Grundlage und praxis- und patientenbezogen durchgeführt. Sie soll

-
das Grundlagenwissen über die Körperfunktionen und die geistig-seelischen Eigenschaften des Menschen,
-
das Grundlagenwissen über die Krankheiten und den kranken Menschen,
-
die für das ärztliche Handeln erforderlichen allgemeinen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Diagnostik, Therapie, Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation,
-
praktische Erfahrungen im Umgang mit Patienten, einschließlich der fächerübergreifenden Betrachtungsweise von Krankheiten und der Fähigkeit, die Behandlung zu koordinieren,
-
die Fähigkeit zur Beachtung der gesundheitsökonomischen Auswirkungen ärztlichen Handelns,
-
Grundkenntnisse der Einflüsse von Familie, Gesellschaft und Umwelt auf die Gesundheit und die Bewältigung von Krankheitsfolgen,
-
Grundkenntnisse des Gesundheitssystems,
-
Grundkenntnisse über die Tätigkeitsfelder des öffentlichen Gesundheitswesens und die bevölkerungsmedizinischen Aspekte von Krankheit und Gesundheit,
-
die geistigen, historischen und ethischen Grundlagen ärztlichen Verhaltens
auf der Basis des aktuellen Forschungsstandes vermitteln. Die Ausbildung soll auch Gesichtspunkte ärztlicher Gesprächsführung sowie ärztlicher Qualitätssicherung beinhalten und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen Ärzten und mit Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens fördern. Das Erreichen dieser Ziele muss von der Universität regelmäßig und systematisch bewertet werden.

(2) Die ärztliche Ausbildung umfasst

1.
ein Studium der Medizin von 5 500 Stunden und einer Dauer von sechs Jahren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule (Universität). Das letzte Jahr des Studiums umfasst, vorbehaltlich § 3 Absatz 3 Satz 2, eine zusammenhängende praktische Ausbildung (Praktisches Jahr) von 48 Wochen;
2.
eine Ausbildung in erster Hilfe;
3.
einen Krankenpflegedienst von drei Monaten;
4.
eine Famulatur von vier Monaten und
5.
die Ärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten abzulegen ist.
Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 sechs Jahre und drei Monate.

(3) Die Ärztliche Prüfung nach Absatz 2 Nr. 5 wird abgelegt:

1.
der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren,
2.
der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von drei Jahren nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und
3.
der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.
Die in § 27 genannten Fächer und Querschnittsbereiche werden von der Universität zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung geprüft.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller hat an einer ungarischen Universität den vorklinischen Teil des Studiums der Humanmedizin abgeschlossen (Anrechnungsbescheid der Regierung von Oberbayern - Landesprüfungsamt für Humanmedizin und Pharmazie vom 15.7.2013) und sich zum Wintersemester (WS) 2013/2014 ohne Erfolg um einen Studienplatz für den klinischen Studienabschnitt an der Universität R. (UR) beworben.

Mit Beschluss vom 2. Dezember 2013 hat das Verwaltungsgericht Regensburg es abgelehnt, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung im WS 2013/2014 zum Studium der Humanmedizin im fünften Fachsemester (erstes klinisches Semester), hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts, an der UR zuzulassen. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass an der UR über die vergebenen Studienplätze hinaus noch weitere freie Studienplätze verfügbar seien.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Zur Begründung trägt er vor, die Anzahl der tagesbelegten Betten sei nicht zutreffend ermittelt worden. Die hierzu durchgeführte Mitternachtszählung sei mit dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung nicht vereinbar. Außerdem bestünden über die von der UR genannten außeruniversitären Krankenanstalten noch Vereinbarungen mit anderen Kliniken, wodurch sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität erhöhe. Auch die Mehrfachzählung eines wiederholt beurlaubten Studierenden stehe mit dem Gebot der Kapazitätsauslastung nicht in Einklang. Schließlich sei auch die von der UR vorgenommene Überbuchung von Studienplätzen kapazitätsrechtlich nicht anzuerkennen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von der UR vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die UR über die festgesetzten und vergebenen Studienplätze hinaus noch über weitere Ausbildungskapazität verfügen würde.

1. Die UR hat die Zahl der Studienplätze für das erste (klinische) Fachsemester im zweiten Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin in ihrer Zulassungszahlsatzung vom 11. Juli 2013 auf 150 im WS 2013/2014 und 43 im Sommersemester (SS) 2014 festgesetzt (§ 1 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 Buchst. c der Satzung). Nach Angaben der UR haben sich für das WS 2013/2014 zum Stichtag 2. Dezember 2013 166 Studierende im ersten klinischen Semester eingeschrieben. Damit ist die festgesetzte Kapazität ausgeschöpft.

a) Ist - wie hier - in einem Studiengang für ein höheres Fachsemester eine Zulassungszahl festgesetzt, werden die verfügbaren Studienplätze von der Hochschule an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern [Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz - BayHZG] vom 9.5.2007 [GVBl 2007 S. 320, BayRS 2210-8-2-WFK], zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.5.2013 [GVBl S. 252]). Eine Zulassung für ein höheres Fachsemester erfolgt, wenn die Zahl der in diesem Semester und gleichzeitig die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden unter die hierfür festgesetzten Zulassungszahlen sinkt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-WFK], zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.4.2014 [GVBl S. 172]).

Da die für das WS 2013/2014 festgesetzte Zahl von 150 Studienplätzen für das erste (klinische) Fachsemester mit 166 eingeschriebenen Studierenden überschritten ist, sind für dieses Fachsemester keine verfügbaren Studienplätze mehr vorhanden. Die hohe Zahl von Einschreibungen, die die festgesetzte Zulassungszahl deutlich überschreitet, ist nach Angaben des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren darauf zurückzuführen, dass 179 Studierende der UR zum Herbsttermin 2013 den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Damit haben sie Anspruch auf Fortsetzung ihres Studiums im zweiten (klinischen) Studienabschnitt an der UR (vgl. i.e. BayVGH, B.v 24.4.2012 - 7 CE12.10000 - juris Rn. 9 m. w. N.). Entgegen der in der Beschwerdebegründung geäußerten Befürchtung beruht die Überschreitung der ermittelten Ausbildungskapazität und der festgesetzten Zulassungszahl somit nicht auf einer „Zulassung einzelner Studierender unter Außerachtlassung sachgerechter Zulassungskriterien“.

Auch die Beurlaubung zweier Studierender im ersten (klinischen) Fachsemester führt vorliegend zu keiner freien Ausbildungskapazität. Einzelne beurlaubte Studenten sind bei der Zulassung für ein höheres Fachsemester aus der Gesamtzahl der in diesem Studiengang eingeschriebenen Studierenden auch dann nicht „herauszurechnen“, wenn sie über mehrere Semester hinweg beurlaubt wurden (BayVGH, B.v. 22.4.2014 - 7 CE 14.10043 - juris Rn. 8-10). Diese Studierenden entlasten das Lehrangebot der Hochschule nicht dauerhaft. Vielmehr fragen sie das Lehrangebot nach Ende ihrer (regelmäßig zwei Semester nicht überschreitenden) Beurlaubung (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG) weiter nach und dürfen deshalb bei der Ermittlung der Gesamtzahl der in dem Studiengang eingeschriebenen Studierenden berücksichtigt werden. Wiederholt beurlaubte Studierende dürfen allerdings auch bei der Zulassung für ein höheres Fachsemester nicht mehrfach zum Bestand desselben Fachsemesters gezählt werden. Eine solche „Mehrfachzählung“ wäre mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten unvereinbar, da sie zur Folge hätte, dass diese Studierenden ohne sachlichen Grund wiederholt die für das entsprechende Fachsemester vorgesehenen und neu zu vergebenden Studienplätze „blockieren“ würden (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2013 - 7 CE 13.10252 - juris Rn. 15 für Studienanfänger; ebenso SächsOVG, B.v. 29.4.2014 - NC 2 B 509/13 - juris Rn. 8). Ob dies an der UR so gehandhabt wurde, kann jedoch dahinstehen, da lediglich einer der im WS 2013/2014 zum Bestand des ersten klinischen Fachsemesters gezählten Studierenden wiederholt beurlaubt war und sich eine unzulässige Mehrfachzählung somit aufgrund der Überschreitung der festgesetzten Zulassungszahl um 16 Studierende nicht zugunsten des Antragstellers auswirken würde.

b) Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich auch nicht, dass die UR die Zahl der tagesbelegten Betten fehlerhaft ermittelt hätte.

aa) Die Zahl der tagesbelegten Betten spielt bei der Kapazitätsermittlung für den klinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin zum einen bei der Ermittlung der personalbezogenen Ausbildungskapazität eine Rolle. Im medizinischen Bereich sind hierbei unter anderem Reduzierungen der Lehrverpflichtung durch die Wahrnehmung von Aufgaben des Lehrpersonals im Bereich der Krankenversorgung und diagnostischer Leistungen zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 Satz 3 BayHZG). Hierzu bestimmt § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b HZV für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin, dass der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung, solange das Dienstrecht keine ländereinheitliche Regelung vorsieht, durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegter Betten berücksichtigt wird (Krankenversorgungsabzug).

Zum anderen wirkt sich die Zahl der tagesbelegten Betten als patientenbezogener Einflussfaktor gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 4 HZV für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres bei der Prüfung aus, ob eine ausreichende Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten für die Ausbildung vorhanden ist. Hierfür kommt es unter anderem auf die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums und der außeruniversitären Krankenanstalten an, in denen Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 3 HZV). Liegt das patientenbezogene Berechnungsergebnis niedriger als das nach den Vorschriften der §§ 43 bis 50 HZV berechnete Ergebnis unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 51 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 7, Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 HZV, ist es der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen (§ 54 Abs. 2 HZV).

bb) Der Einwand des Antragstellers, die bei der Ermittlung der Zahl der tagesbelegten Betten praktizierte Mitternachtszählung sei überholt, weil die Anzahl der über Nacht belegten Betten und der Belegungstage in den Krankenhäusern durch die Abrechnung nach Fallpauschalen zurückgegangen sei, während sich die Zahl der nicht stationären Patienten erhöht habe, verhilft seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Abgesehen davon, dass die UR ihren vom Antragsgegner vorgelegten Schreiben vom 13. November 2012 und vom 3. Dezember 2012 zufolge bei der Zählung der tagesbelegten Betten auch Patienten berücksichtigt, die teilstationär in der Tagesklinik behandelt und am Aufnahmetag wieder entlassen werden, ermächtigt Art. 8 Abs. 2 BayHZG den Verordnungsgeber dazu, ausführende Bestimmungen zu Art. 4 Abs. 1 BayHZG zu erlassen. Insoweit bestimmen § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b HZV hinsichtlich der Reduzierungen der Lehrverpflichtung für Krankenversorgung und diagnostische Leistungen (Art. 4 Abs. 1 Satz 3 BayHZG) und § 51 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 3 HZV hinsichtlich der ausreichenden Zahl von für die Lehre geeigneten Patientinnen und Patienten (Art. 4 Abs. 1 Satz 7 BayHZG), dass und in welchem Umfang insoweit unter anderem die Zahl der tagesbelegten Betten maßgeblich ist. Dass der Verordnungsgeber den durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage eröffneten Rahmen überschritten hätte oder dass er seiner Obliegenheit, die zugrunde gelegten Annahmen und die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und ggf. korrigierend einzugreifen, sofern hierfür Anlass besteht (vgl. VerfGH Berlin, B.v. 15.1.2014 - VerfGH 109/13 - DVBl 2014 S. 375), nicht nachgekommen wäre, ist nicht ersichtlich.

Der Umfang der Tätigkeit von Lehrpersonen in der Krankenversorgung und die bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität im klinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin zu berücksichtigenden patientenbezogenen Einflussfaktoren sind ständigem Wandel unterworfen. Es ist Aufgabe des Verordnungsgebers, die Entwicklung der maßgeblichen Faktoren zu beobachten und die Normen gegebenenfalls anzupassen. Allerdings kommt ihm hierbei eine Einschätzungsprärogative zu. Die Zeitabstände für eine Ermittlung der maßgeblichen Umstände, die ohnehin nicht naturwissenschaftlich beweisbar sind, und für eine Überprüfung der Richtigkeit der ursprünglichen Annahmen lassen sich nicht abstrakt festlegen. Solange sich nicht aufdrängt, dass die Regelungen und die ihnen zugrundeliegenden Annahmen fehlerhaft oder überholt sind, ist es nicht Aufgabe des Gerichts im kapazitätsrechtlichen Eilverfahren, die einschlägigen Bestimmungen durch andere Vorgaben zu ersetzen. Hinsichtlich der Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung durch Lehrpersonen und der Zählweise bei der Ermittlung einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten für die Ausbildung im Studiengang Medizin sieht der Senat trotz des geänderten Abrechnungssystems im Gesundheitswesen und dessen mögliche Auswirkungen auf die Verweildauer der Patienten in den Kliniken keine Veranlassung, die entsprechenden Regelungen in der Hochschulzulassungsverordnung rechtsschöpfend im Wege der Notkompetenz zu korrigieren.

Selbst wenn die Zahl und die Aufenthaltsdauer der stationären Patienten rückläufig sein und sich hierdurch die patientenbezogene Ausbildungskapazität im klinischen Studienabschnitt reduziert haben sollte, stellt dies die Richtigkeit der entsprechenden Bestimmungen nicht zwingend in Frage. Die Ausbildung der Studierenden im klinischen Teil des Studiums findet auch vor Beginn des Praktischen Jahres bereits in erheblichem Umfang am Krankenbett statt. So sollen die Studierenden nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung entsprechend dem Stand ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten im Rahmen praktischer Übungen am Patienten unterwiesen werden (§ 2 Abs. 3 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte [ÄApprO] vom 27.6.2002 [BGBl S. 2405], zuletzt geändert durch Verordnung vom 2.8.2013 [BGBl S. 3005]). Ihnen ist ausreichend Gelegenheit zu geben, unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes am Patienten tätig zu werden, soweit dies zum Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten erforderlich ist (§ 2 Abs. 3 Satz 7 ÄApprO). Dabei sind unzumutbare Belastungen des Patienten durch den Unterricht zu vermeiden (§ 2 Abs. 3 Satz 8 ÄApprO). Beim Unterricht am Krankenbett darf jeweils nur eine kleine Gruppe von Studierenden gleichzeitig unmittelbar am Patienten unterwiesen werden, und zwar beim Unterricht in Form der Patientendemonstration eine Gruppe von höchstens sechs und bei der Untersuchung eines Patienten durch Studierende eine Gruppe von höchstens drei (§ 2 Abs. 3 Satz 9 ÄApprO). Es liegt auf der Hand, dass die Einhaltung dieser Vorgaben eine ausreichende Zahl von für die Lehre geeigneten Patientinnen und Patienten (Art. 4 Abs. 1 Satz 7 BayHZG) erfordert und dass sich hierbei insbesondere eine längere Verweildauer der Patienten in der Klinik günstig auswirkt. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber an den bisherigen Festlegungen für die Berücksichtigung der stationär in tagesbelegten Betten aufgenommenen Patienten und der lediglich ambulant behandelten und damit für die Ausbildung weniger geeigneten Patienten festhält (vgl. auch OVG Berlin-Bbg., B.v. 18.3.2014 - OVG 5 NC 13.13 - juris Rn. 11-20; NdsOVG, B.v. 22.8.2013 - 2 NB 394.12 - juris Rn. 18).

c) Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass über die von der UR berücksichtigten Krankenhäuser hinaus mit weiteren außeruniversitären Krankenanstalten Vereinbarungen über die dauerhafte Durchführung von Lehrveranstaltungen im klinischen Teil des Studiengangs bestünden.

aa) Der für die Kapazitätsberechnung maßgebliche klinische Teil des Studiengangs Medizin umfasst lediglich den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres (§ 44 Abs. 3 Satz 1 HZV). Dementsprechend werden das Lehrangebot der Lehreinheit klinisch-praktische Medizin und die patientenbezogene Ausbildungskapazität gemäß § 46 Abs. 5, § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV (nur) um die Lehrleistungen erhöht, die außeruniversitäre Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer im Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO) und dem Beginn des Praktischen Jahres (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 3 ÄApprO) erbringen. Außeruniversitäre Lehrkrankenhäuser, Lehrpraxen oder ähnliche Einrichtungen, an denen die Ausbildung im Praktischen Jahr gemäß § 3 Abs. 2, Abs. 2a, § 4 ÄApprO durchgeführt wird, fließen somit ungeachtet der Berechtigung dieser Einrichtungen, die Bezeichnung „Akademisches Lehrkrankenhaus der Universität“, „Akademische Lehrpraxis der Universität“ oder „Akademische Lehreinrichtung der Universität“ zu führen (Art. 34 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes [BayHSchG] vom 23.5.2006 [GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK], zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.5.2013 [GVBl S. 252]), nicht in die Berechnung mit ein.

bb) Der Einwand des Antragstellers, die UR habe die Ausbildung am Bezirksklinikum Regensburg in den Bereichen ‚Psychiatrie und Psychotherapie‘ und ‚Neurologie‘ im klinischen Studienabschnitt nicht berücksichtigt, ist unbegründet. Wie der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat, sind die insoweit nutzbaren Ausbildungskapazitäten in die Berechnung bei der Bettenkapazität des Universitätsklinikums eingeflossen. Das ergibt sich auch durch die Kapazitätsberechnungsunterlagen, in denen diese Bereiche auf Blatt 10 unter 10.1 (Ausstattung und Leistungsanforderungen der Kliniken) unter den laufenden Nummern 11 (Neurologie) und 12 (Psychiatrie) mit den entsprechenden Zahlen der tagesbelegten Betten und der poliklinischen Neuzugänge ausdrücklich aufgeführt sind.

Ebenfalls berücksichtigt hat die UR ausweislich der Kapazitätsberechnungsunterlagen (Anlage zu Blatt 11, 11.4 - Lehrleistungen der außeruniversitären Krankenanstalten) die Zahl der nutzbaren Betten des C.-Krankenhauses St. J. (Frauenheilkunde und Urologie), der Klinik St. H. im Krankenhaus ... R. (Kinderheilkunde und Geburtshilfe) sowie der A.-Klinik ... (Orthopädie) im Bereich des klinischen Studienabschnitts.

Die Ausbildung der Studierenden der Humanmedizin an der ...-Klinik K. als Akademisches Lehrkrankenhaus der UR findet auch nach der zur Beschwerdebegründung vorgelegten Anlage nur „während ihres Praktischen Jahrs (PJ)“ statt und ist damit für die Kapazitätsberechnung des klinischen Studienabschnitts irrelevant.

2. Hinsichtlich der hilfsweise begehrten Zulassung des Antragstellers zu einem niedrigeren Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts legt die Beschwerdebegründung nicht dar, woraus sich ein solcher Zulassungsanspruch ergeben sollte. Ob für das Begehren überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis des bereits für den klinischen Studienabschnitt qualifizierten Antragstellers besteht (vgl. hierzu VG Düsseldorf, B.v. 12.12.2013 - 15 Nc 32/13 - juris Rn. 41 ff., VG Freiburg, B.v. 29.11.2013 - NC 6 K 2390/13 - juris Rn. 46), bedarf somit keiner Erörterung.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www.b...de/m....pdf) und entspricht dem Ansatz im erstinstanzlichen Verfahren.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wesentlichen für das Sommersemester 2008 eine vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester, hilfsweise im 4. Fachsemester.
Die Antragstellerin studierte in der Vergangenheit in Pécs (Ungarn) Medizin. Mit Bescheid vom 28.06.2007 rechnete die Bezirksregierung Münster dieses Studium mit zwei Jahren (= vier vorklinische Semester) auf das Medizinstudium im Geltungsbereich der ÄAppO 2002 an. Zugleich erkannte die Bezirksregierung die in Ungarn abgelegten Prüfungen als Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im Sinne der ÄAppO 2002 an. Die Bewerbung der Antragstellerin um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin im Verfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen - ZVS - für das Sommersemester 2008 blieb erfolglos.
Für das Sommersemester 2008 bewarb sich die Antragstellerin auch bei der Antragsgegnerin mit formlosem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.11.2007 um einen Studienplatz im 5. Fachsemester (1. klinisches Semester), hilfsweise im 4. Fachsemester, außerhalb der festgesetzten Kapazität, hilfsweise auch innerhalb der festgesetzten Kapazität, äußerst hilfsweise beschränkt auf eine Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Darin bat die Antragstellerin weiter darum, das Verwaltungsverfahren aus Gründen der Verfahrensökonomie und der Kostenersparnis so lange ruhen zu lassen, bis das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtskräftig abgeschlossen sei.
Am 24.02.2008 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die festgesetzte Zulassungszahl sei - „wie sich zeigen wird“ - nicht kapazitätserschöpfend. Auf Hinweise des Gerichts zu Fragen der Zulassung in das (vorklinische) 4. Fachsemester trotz (anerkanntem) Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung trägt die Antragstellerin weiter vor, es gebe keine gesetzliche Grundlage, um ihr die „Zurückstufung“ um ein Semester aus freien Stücken zu verwehren. Es sei mit Art. 12 GG unvereinbar, Bewerbern mit Berechtigung für das 5. Fachsemester den Studienzugang im Inland auch dann zu verwehren, wenn sie ausdrücklich die Bereitschaft erklärten, das Studium sogar in einem „niedrigeren“ Fachsemester aufzunehmen. Die Antragstellerin dürfe auch gegenüber sonstigen Bewerbern für vorklinische Fachsemester nicht schlechter gestellt werden. Die medizinische Ausbildung sei zudem eine einheitliche, wenn auch in verschiedene Abschnitte gegliederte Ausbildung. Der vorgelegte Anrechnungsbescheid gewähre eine Erweiterung von Studieneinstiegsmöglichkeiten und keineswegs die Einschränkung derselben. Um den Zulassungsanspruch der Antragstellerin zu sichern, sei es auch dringend erforderlich, dass es der Antragsgegnerin untersagt werde, freie oder frei werdende Studienplätze vorzeitig an andere Studienbewerber zu vergeben, weil ansonsten der Antragstellerin die Möglichkeit, ihr Recht aus Art. 12 GG bei der Antragsgegnerin überhaupt wahrzunehmen, von vorneherein vorenthalten würde. § 19 HVVO sei nicht anwendbar und im Übrigen nicht verfassungsgemäß. Die Antragstellerin habe sich unabhängig davon als Ortswechslerin nach § 19 HVVO bei der Antragsgegnerin beworben.
Die anwaltlich vertretene Antragstellerin beantragt schriftsätzlich zuletzt,
„1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zum Studium im Studiengang Medizin (Hauptfach), beginnend mit dem fünften Fachsemester, hilfsweise dem vierten Fachsemester, im Sommersemester 2008, zuzulassen, sofern nach den Verteilungskriterien des Gerichts ein freier Studienplatz auf die Antragstellerin entfällt, und die Antragstellerin unverzüglich vom Ergebnis der Verteilung zu unterrichten;
2. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, einen der freien oder frei werdenden Studienplätze im Studienfach Humanmedizin im 4. Fachsemester im Sommersemester 2008 zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden ist, hilfsweise, solange nicht über den Antrag der Antragstellerin zu 1.) rechtskräftig entschieden ist, äußerst hilfsweise, solange nicht über den Antrag der Antragstellerin zu 1.) entschieden ist;
3. hilfsweise zu 2.), die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Bewerbung der Antragstellerin bei der Besetzung freier oder frei werdender Studienplätze im Studienfach Humanmedizin im 4. Fachsemester im Sommersemester 2008 zu berücksichtigen und in die Auswahl unter den Studienbewerbern bei der Stellenbesetzung einzubeziehen.“
Einen ursprünglich gestellten Hilfsantrag auf vorläufige Teilzulassung - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - hält die Antragstellerin nicht mehr aufrecht.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
den Antrag abzulehnen.
12 
Sie trägt zur Begründung vor, eine Zulassung in das 5. Fachsemester im Sommersemester komme wegen des Jahreszulassungsprinzips nicht in Betracht. Zudem sei damit zu rechnen, dass die festgesetzte Kapazität in der Klinik vollständig ausgeschöpft sein werde. Entsprechendes gelte für das 4. Fachsemester. Überdies sei die „Rückstufung“ unzulässig. Etwaig freie Plätze im 4. Fachsemester seien in jedem Fall mit Bewerbern zu füllen, die noch nicht über ein Physikum verfügten.
13 
Mit - noch nicht bestandskräftigem - Bescheid vom 07.03.2008 hat die Antragsgegnerin die Bewerbung der Antragstellerin um einen „Studienplatz im Studiengang Humanmedizin, höheres Fachsemester“ zum Sommersemester 2008 abgelehnt. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, dass freie Plätze - sofern vorhanden - in einem Auswahlverfahren nach § 19 HVVO vergeben worden seien. Aufgrund fehlender bzw. nicht ausreichender freier Studienplätze habe der Antragstellerin im Hauptverfahren kein Studienplatz zugewiesen werden können, der Zulassungsantrag verbleibe aber im laufenden Nachrückverfahren.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
15 
Die Antragstellerin bleibt mit ihrem Begehren sowohl im Haupt- wie auch mit ihren Hilfsanträgen ohne Erfolg.
16 
Soweit die Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag eine Zulassung in das 5. Fachsemester (1. klinisches Fachsemester) erreichen will, steht dem bereits das bei der Antragsgegnerin praktizierte Prinzip der Jahreszulassung entgegen. Die Antragsgegnerin bietet zum Sommersemester nur geradzahlige Fachsemester an. Dem entsprechend ist in § 4 Abs. 1 Nr. 3 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 (GBl. S. 331) für das 5. Fachsemester im Sommersemester 2008 auch eine Auffüllgrenze von „0“ festgesetzt. Die Antragstellerin, die darauf bereits mit der Eingangsverfügung hingewiesen worden ist, hat ihren Hauptantrag gleichwohl nicht zurückgenommen, zur Begründung eines Zulassungsanspruchs für das 5. Fachsemester aber auch nichts weiter vorgetragen. Mangels Anordnungsanspruchs ist der Eilantrag daher insoweit abzulehnen.
17 
Soweit die Antragstellerin eine außerkapazitäre Zulassung in das 4. Fachsemester erstrebt, ist der Antrag ebenfalls abzulehnen. Für eine Studierende, die bereits die Ärztliche Vorprüfung absolviert hat, besteht kein Rechtsschutzinteresse dahingehend, nochmals in ein niedrigeres Fachsemester eines Studienabschnitts eingestuft zu werden, dessen Wissensstoff sie bereits kennt und dessen Scheine und Prüfungen sie bereits absolviert hat (so auch VG Ansbach, Beschluss vom 22.03.2006 - AN 2 E 05.10669 -; generell gegen die Zulassung einer „Rückstufung“ auf der Grundlage des bayrischen Landesrechts: VG München, Beschluss vom 05.07.2005 - M 3 E 05.1311 -). Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Studienbewerber auf seinen Anrechnungsstatus zulassungsrechtlich verzichten kann, um seine Zulassung zu erreichen; in der Bewerbung für ein niedrigeres Fachsemester kann demgemäß ein - zumindest teilweiser - Verzicht auf einen bereits erworbenen Zulassungs- und Ausbildungsstatus liegen, sodass die Frage, in welches Fachsemester der Studienbewerber aufzunehmen ist, grundsätzlich allein von seinem Antrag abhängt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.05.1979 - NC IX 726/79 -; Urteil vom 01.06.1988 - NC 9 S 869/87 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 05.12.2007 - 7 K 2569/07 -; vgl. auch § 4 Abs. 3 S. 2 ZVS-VergabeVO zur möglichen Wiederbewerbung bei der ZVS und dazu Bahro/Berlin, § 3 VergabeVO, Rn 15). Dies kann jedoch bei einem außerkapazitären Streit jedenfalls dann nicht gelten, wenn das Studium sowohl ausbildungs- (§ 1 Abs. 3 ÄAppO) als auch kapazitätsrechtlich (§§ 7 Abs. 3, 18 KapVO VII) in getrennte Studienabschnitte aufgeteilt ist, die von unterschiedlichen Lehreinheiten angeboten werden, wenn der Studienbewerber nochmals in den bereits vollständig und erfolgreich absolvierten Studienabschnitt zurückgestuft werden möchte und wenn zudem - wie hier - für die klinischen Fachsemester niedrigere Zulassungszahlen bzw. Auffüllgrenzen festgesetzt sind als für die vorklinischen Fachsemester (Klinik: 300; Vorklinik: 310).
18 
Ansonsten würde die Antragstellerin über den „Umweg“ der späteren ausbildungsrechtlichen Höherstufung durch eine Zulassung in ein vorklinisches Semester, dessen Unterrichtsstoff sie bereits absolviert hat und wo sie Lehrangebot nicht mehr nachzufragen braucht, die im Grunde begehrte Zulassung für die Klinik erreichen. Außerhalb der festgesetzten Kapazität könnte der Antragstellerin aber wegen des in der Zulassungszahlenfestsetzung zum Ausdruck kommenden (patientenbezogenen) Kapazitätsengpasses zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten für das 4. Fachsemester allenfalls ein auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkter Teilstudienplatz zugesprochen werden (vgl. § 18 KapVO VII), der ihr ein Weiterstudium im klinischen Studienabschnitt gerade nicht ermöglichen würde (zur Vergabe lediglich von Teilstudienplätzen über die festgesetzte Kapazität hinaus vgl. für das hier streitige Studienjahr 2007/08 auch konkret die Beschlüsse der Kammer vom 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07 u.a. -). Den Engpass selbst hat die Antragstellerin nicht ansatzweise substantiiert in Frage gestellt. Für die nach Vorstehendem allein mögliche Vergabe eines (vorläufigen) außerkapazitären vorklinischen Teilstudienplatzes an die Antragstellerin fehlt es sowohl an der für die Bejahung eines Anordnungsgrunds erforderlichen Eilbedürftigkeit als auch am Rechtsschutzbedürfnis, nachdem die Antragstellerin vier Semester des Medizinstudiums sowie den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung anerkannt bekommen hat.
19 
Für eine vorläufige Zulassung ins 4. Fachsemester innerhalb der festgesetzten Kapazität fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Für dieses Fachsemester hat sich die Antragstellerin nicht ordnungsgemäß als Ortswechslerin gemäß § 19 HVVO und gemäß § 3 derSatzung der Universität Ulm für das Auswahlverfahren für höhere Fachsemester auf Grund bisher erbrachter Studienleistungen beworben. Sie hat sich innerkapazitär im online-Verfahren allein für das 5. Fachsemester beworben. Insoweit ist ihr die Bewerbernummer 10849861 zugeordnet und der Bescheid vom 07.03.2008 übersandt worden. Eine Bewerbung für das 4. Fachsemester hat sie auf diesem Wege nicht an die Antragsgegnerin übermittelt.
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Auch der mit Rechtsanwaltsschreiben vom 12.11.2007 hilfsweise gestellte Antrag auf Zulassung ins 4. Fachsemester innerhalb der festgesetzten Kapazität vermag darüber nicht hinweg zu helfen. Zum Einen genügt er nicht den von der Antragsgegnerin in § 3 derSatzung der Universität Ulm für das Auswahlverfahren für höhere Fachsemester auf Grund bisher erbrachter Studienleistungen (vgl. § 3 Abs. 4 S. 1 HVVO) normierten Formerfordernissen und kann daher von der Antragsgegnerin abgelehnt werden (§ 60 Abs. 3 Nr. 2 LHG). Darüber hinaus kommt in dem Schreiben durch die Bitte um „Übersendung der formgerechten Bewerbungsunterlagen“ selbst zum Ausdruck, dass der innerkapazitäre Antrag erst noch - formgerecht - gestellt werden solle, was dann aber - über das online-Formular - für das 4. Fachsemester nicht geschehen ist. Zum Anderen war und ist die Antragsgegnerin auch nicht verpflichtet, diesen Antrag - noch dazu entgegen seinem Wortlaut - etwa zusätzlich als Hauptantrag auf Zulassung in das 4. Fachsemester zu behandeln. Mit dem Charakter des Zulassungsverfahrens als einem im Interesse aller Beteiligten auf zügige Abwicklung hin angelegten und deshalb stark formalisierten Massenverfahren wäre es unvereinbar, wenn die Verwaltung einzelne Zulassungsanträge daraufhin zu überprüfen hätte, ob und inwieweit diese stillschweigend noch weitere Anträge enthalten (vgl. hierzu und zum Folgenden: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.06.1988 - NC 9 S 869/87 -; vgl. auch § 6 Abs. 1 HVVO). Zulassungsanträge müssen auch deshalb ausdrücklich und klar gestellt werden, weil gerade in der Bewerbung für ein niedrigeres Fachsemester ein zumindest teilweiser Verzicht auf einen bereits erworbenen Zulassungs- und Ausbildungsstatus liegen kann.
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Nachdem die Antragstellerin nach dem Vorstehenden nicht hat glaubhaft machen können, dass ihr ein Anordnungsanspruch hinsichtlich einer Zulassung ins 4. Fachsemester (inner- wie außerkapazitär) zusteht, sie sich vielmehr innerkapazitär im Verfahren nach § 19 HVVO bei der Antragsgegnerin überhaupt nicht in beachtlicher Weise beworben hat, muss auch der auf Freihaltung eines Studienplatzes gerichteteHilfsantrag zu 2.) ohne Erfolg bleiben. Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass die Antragstellerin nicht ansatzweise dargelegt hat, weshalb ausgerechnet für sie - und gerade bei der Antragsgegnerin - ein Studienplatz freigehalten werden müsse und nicht mit einem anderen Bewerber, der die Zulassungsvoraussetzungen für das 4. Fachsemester ebenfalls erfüllt und der Antragstellerin nach den Kriterien des § 19 HVVO ggf. vorgeht, besetzt werden dürfe. Es fehlt mithin auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Die Antragsgegnerin hält sich überdies ohnehin an die Vorgaben des § 19 HVVO. Dass diese Vorschrift nicht anwendbar oder verfassungswidrig sein sollte - wie die Antragstellerin ohne nähere Erläuterung behauptet -, ist für die Kammer nicht erkennbar. Zurecht beruft sich die Antragsgegnerin im Übrigen im Ergebnis auch darauf, dass die Antragstellerin allenfalls nachrangig am Vergabeverfahren für das 4. Fachsemester zu beteiligen wäre. Die Bevorzugung der ausdrücklich für dieses Fachsemester gestellten Hauptanträge, die dem legitimen Erfordernis der Praktikabilität des Auswahlverfahrens entspricht, ist nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 01.06.1988 - NC 9 S 869/87 - m.w.N.) nämlich nicht zu beanstanden. Darüber hinaus setzt sich die Antragstellerin zu ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch und begründet beträchtliche Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis für den Hilfsantrag, wenn sie einerseits im Verwaltungsverfahren die Antragsgegnerin darum bittet, über die Zulassungsanträge einstweilen nicht zu entscheiden, sie aber andererseits nunmehr im gerichtlichen Verfahren die Vergabe von Studienplätzen an Konkurrenten zu verhindern suchen will, bis über ihre Bewerbung entschieden ist.
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Der Hilfsantrag zu 3.) geht in gleicher Weise bereits deshalb ins Leere, weil es innerkapazitär an einer beachtlichen Bewerbung der Antragstellerin für das 4. Fachsemester fehlt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.