Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 20. Nov. 2018 - RN 4 K 17.556

bei uns veröffentlicht am20.11.2018

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt …, …, wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Herausgabe 16 polizeilich sichergestellter Sommerreifen auf Aluminiumfelgen.

Der Kläger wurde am 23.11.2016 auf der Bundesstraße 12 bei Philippsreut durch Beamte der Polizeiinspektion F. kontrolliert. Er transportierte auf dem Anhänger seines LKW drei PKW, in denen sich insgesamt 16 Sommerreifen auf Aluminiumfelgen befanden. Der Kläger gab an, die Reifen in einem Autohaus bei … nahe der französischen Grenze erworben zu haben. Der Verkäufer habe ihn vor die Wahl gestellt, sie gegen Kaufbeleg oder aber - zu einem niedrigeren Preis - ohne Beleg zu erwerben. Er habe sich für letztere Variante entscheiden.

Die Polizeibeamten stellten die Sommerreifen daraufhin sicher und fertigten über die Sicherstellung ein Protokoll, das dem Kläger ausgehändigt wurde. Auf die öffentliche Bekanntmachung der Sicherstellung vom 5.12.2016 bis 17.1.2017 beim Amtsgericht Freyung meldeten sich keine Berechtigten. Eine bundesweite polizeiliche Anfrage der Polizeiinspektion Freyung erbrachte keine Fälle von Reifendiebstahl, denen die Sommerreifen hätten zugeordnet werden können.

Mit Schreiben vom 11.1.2017 forderte der Verfahrensbevollmächtige des Klägers von der Polizeiinspektion Freyung die Herausgabe der Reifen an den Kläger. Diese lehnte eine Herausgabe mit Schreiben vom 23.1.2017 ab: Die Sicherstellung sei erfolgt, um den oder die Eigentümer vor Verlust zu schützen. Die Voraussetzungen einer Herausgabe an den Kläger lägen nicht vor, weil dieser sein Eigentum nicht nachgewiesen habe.

Das gegen den Kläger unter dem Aktenzeichen 33 Js 1056/17 geführte Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei stellte die Staatsanwaltschaft Landshut mit Verfügung vom 20.2.2017 nach § 170 Abs. 2 StPO ein, weil ein Tatnachweis nicht zu führen sei.

Der Kläger ließ mit Schriftsatz vom 30.3.2017, eingegangen am 5.4.2017, wegen der andauernden Sicherstellung Klage erheben und beantragte zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten. Er trägt vor, das Eigentum an den Sommerreifen rechtmäßig erworben zu haben. Um dies nachzuweisen habe er angeboten, die Polizeibeamten zu dem betreffenden Autohaus zu fahren. Zu seinen Gunsten streite überdies die Eigentumsvermutung des Besitzers nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies gelte insbesondere, weil sich auf die öffentliche Bekanntmachung keine Berechtigten gemeldet hätten. Die Voraussetzungen der Sicherstellung seien deshalb zwischenzeitlich entfallen. Es sei im Übrigen zu beachten, dass ein nur vermuteter deliktischer Ursprung der Reifen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs für eine Sicherstellung nicht ausreiche. Darüber hinaus sei ein Nachweis seines Rechts an den Reifen auch gar nicht erforderlich, denn nach Art. 28 PAG sei die Berechtigung des Empfängers keine Voraussetzung für die Herausgabe sichergestellter Sachen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, die sichergestellten Sommerreifen an ihn herauszugeben und festzustellen, dass sich die Beklagte seit 6.3.2017 mit der Herausgabe im Verzug befindet.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe entgegen seiner Darstellung gegenüber den Polizeibeamten geäußert, die Reifen für 1.200 Euro erworben zu haben; der tatsächliche Wert liege aber bei ca. 3.700 Euro. Anders als behauptet habe er zu keinem Zeitpunkt angeboten, die Beamten zu dem betreffenden Autohaus zu fahren; auch habe er dieses bis jetzt nicht benannt. Für den Erwerb könne er keinen Kaufbeleg vorweisen. Die Herkunft der Reifen scheine fragwürdig, auch die Staatsanwaltschaft Landshut halte eine rechtswidrige Vortat für wahrscheinlich. Angesichts dessen sei die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB widerlegt. Eine Klärung der Eigentumsfrage vor den Zivilgerichten habe der Kläger nicht herbeigeführt. Die Voraussetzungen der Sicherstellung zum Schutz der tatsächlichen Eigentümer nach Art. 25 Nr. 2 PAG seien deshalb nicht nachträglich weggefallen, sondern würden bei einer Herausgabe erneut eintreten. Dass der Polizei nach Art. 2 Abs. 2 PAG der Schutz privater Rechte nur im Ausnahmefall obliege, mache die andauernde Sicherstellung nicht rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für ein privatnütziges Eingreifen hier vorlägen. Eine Herausgabe an den Kläger könne auch deshalb nicht erfolgen, weil er nicht - wie von Art. 28 Abs. 2 PAG gefordert - Berechtigter sei. Im Übrigen sei das Herausgabeverlangen rechtsmissbräuchlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte mit den eingereichten Schriftsätzen Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 121 ZPO).

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung dürfen dabei aber nicht überspannt werden (BVerfG, B.v. 30.10.1991 - 1 BvR 1386/91 - NJW 1992, 889). Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen jedenfalls dann, wenn nach der gebotenen summarischen Prüfung der vom Antragsteller vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit der Beweisführung besteht (BGH, B.v. 14.12.1993 - VI ZR 235/92 - NJW 1994, 1160/1161; BayVGH, B.v. 4.9.2008 - 5 C 08.1502 - juris Rn. 7). Es genügt, wenn ein Erfolg der Rechtsverfolgung bei vorläufiger Betrachtung offen erscheint (BayVGH, B.v. 7.2.2005 - 10 C 05.83 - NJW 2005, 1677). Hinreichende Aussicht auf Erfolg hat ein Rechtsschutzbegehren in der Regel auch dann, wenn die Entscheidung von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (BVerfG, B.v. 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 - NJW 1991, 413/414).

Nach diesen Grundsätzen fehlt es der Klage an einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg. Weder erscheint dem Gericht bei vorläufiger Prüfung des bisherigen Sach- und Streitstandes der vom Kläger vertretene Rechtsstandpunkt vertretbar und beweisbar, noch sind die aufgeworfenen Rechtsfragen schwierig oder ungeklärt.

Der anwaltlich vertretene Kläger begehrt ausweislich seiner Anträge die Herausgabe der sichergestellten Sommerreifen. Ungeachtet seines mehrmaligen Abhebens auf die vermeintliche Rechtswidrigkeit der ursprünglichen polizeilichen Sicherstellung - die zwischenzeitlich bestandskräftig geworden sein dürfte - ist sein Begehren deshalb nach § 88 VwGO als Leistungsantrag auf Herausgabe zu verstehen, als dessen Grundlage Art. 28 PAG in Betracht kommt.

Das Gericht erachtet auf Basis des bisherigen Verfahrensstandes bei summarischer Prüfung die Voraussetzungen dieses Herausgabeanspruchs für nicht gegeben. Namentlich ist nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen der Sicherstellung, wie von Art. 28 Abs. 1 PAG gefordert, entfallen wären. Die Sicherstellung der streitgegenständlichen Sommerreifen stützte sich auf Art. 25 Abs. 1 Nr. 2 PAG. Danach kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. Erforderlich ist hierfür die konkrete Gefahr, der Eigentümer oder rechtmäßige Inhaber der tatsächliche Gewalt könnte die Sache verlieren (Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG, 4. Aufl. 2014, Art. 25 Rn. 23). Diese Gefahr ist vorliegend nicht entfallen, weil nach dem Umständen weiterhin anzunehmen ist, dass der Kläger nicht Eigentümer der Sommerreifen oder sonst Berechtigter wäre.

Insoweit geht das Gericht auf gegenwärtiger Grundlage davon aus, dass die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zugunsten des Klägers eingreift, sondern widerlegt ist. Hierfür streiten verschiedene Indizien und Erfahrungssätze, die mit einem brauchbaren Grad an Gewissheit das Eigentum des Klägers weniger wahrscheinlich machen als das Dritter (BVerwG, U.v. 24.4.2002 - 8 C 9/01 - NJW 2003, 689/690, BayVGH, B.v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - juris Rn. 11): Der Kläger kann für die Reifen keinen Kaufbeleg oder sonstigen Erwerbsnachweis vorweisen. Er hat stattdessen eine Ankaufsituation - Angebot des Preisnachlasses bei Verzicht auf Rechnung - geschildert, die schon wegen möglicher steuerrechtlicher Auswirkungen fragwürdig erscheint. Der hierzu vom Klägervertreter im Schriftsatz vom 22.6.2017 vorgebrachte Einwand, der Erwerb in einem Autohaus von einer dort als Mitarbeiter bzw. Inhaber auftretenden Person schließe nicht aus, dass die Reifen vorher dem Betriebsvermögen entnommen worden seien und der Verkauf deshalb nicht der Umsatzsteuer unterliege, erscheint dem Gericht fernliegend. Als Indiz gegen die Eigentümerstellung des Klägers ist im Übrigen auch zu werten, dass der Kläger keine weiteren Schritte zur Klärung der Eigentumsfrage unternommen und es auch im vorliegenden Verfahren bislang vermieden hat, Namen und Anschrift des Autohauses zu nennen, von dem er die Reifen erworben hat. Es entspricht üblichem und verständigem Vorgehen, dass ein tatsächlicher Eigentümer mit geringem Aufwand zur Verfügung stehende Mittel, sein Eigentum zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, auch nutzt. Dies ist nicht zuletzt in seinem eigenen Interesse geboten, um einen drohenden Verlust oder eine Fortdauer einer Sicherstellung zu vermeiden. Unterbleibt ein solcher Versuch des Nachweises etwa indem, wie hier, der Verkäufer trotz Aufforderung nicht benannt wird, dann stellt dies in Verbindung mit den Übrigen genannten Indizien die Eigentümerstellung des Klägers erheblich in Frage. Die geschilderte Konstellation legt vielmehr insgesamt den Schluss nahe, dass die Reifen dem tatsächlichen Eigentümer nach § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB abhandengekommen sind und der Kläger nicht wirksam Eigentum an ihnen erworben hat. Dass die Sommerreifen keinem konkreten Diebstahl zugeordnet werden konnten, stellt dieses Ergebnis nicht in Frage. Gleiches gilt für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens, weil die wesentlich strengeren, strafrechtlichen Beweiserfordernisse auf den für die Widerlegung von § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Grad an Gewissheit keinen Rückschluss zulassen. Das Gericht erachtet deshalb bei summarischer Prüfung das Eigentum Dritter für wahrscheinlicher als das des Klägers.

Das Gericht vermag auch der Auffassung des Klägers nicht zu folgen, dass die Voraussetzungen der Sicherstellung zwischenzeitlich entfallen seien, weil sich bis dato keine Berechtigten gemeldet hätten. Der Kläger nimmt insoweit Bezug auf das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14.1.2015 - M 7 K 13.3043 - (juris Rn. 38), wonach sich aus Zeitablauf und Nichtermittlung von Berechtigten ein Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen ergeben kann. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat indes in seinem Beschluss vom 15.11.2016 - 10 BV 15.1049 - (juris Rn. 41-43) identische Überlegungen der betreffenden Kammer in einer parallelen Fallgestaltung zurückgewiesen und festgehalten, dass der bloße Zeitablauf für einen Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen nicht genügt. Denn die oben dargestellten, gegen den Kläger sprechenden Indizien nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB werden durch die zwischenzeitlich verstrichene Zeit nicht in Frage gestellt. Dass etwa zwei Jahre vergangen sind, ohne dass Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer der Reifen ermittelt werden konnten, rechtfertigt es nicht, den Kläger trotz fortbestehender gegenteiliger Indizienlage nach seiner bloßen Behauptung als Eigentümer anzusehen (BayVGH, B.v. 15.11.2016 - 10 BV 15.1049 - juris Rn. 41, hier sogar für den Zeitraum von fünf Jahren). Solange die Eigentumsfrage - wie hier - nicht geklärt ist, liegen die Voraussetzungen der Herausgabe nach Art. 28 Abs. 1 PAG nicht vor (BayVGH, B.v. 11.2.2009 - 10 CE 08.3393 - juris Rn. 16).

Der vorliegende Rechtsstreit wirft auch darüber hinaus keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen auf, die eine Gewährung von Prozesskostenhilfe erfordern würden. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die Frage, an wen die Herausgabe nach der Systematik des Art. 28 Abs. 2 PAG erfolgen darf. Auch insoweit beruft sich der Kläger auf das oben genannte Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14.1.2015 - M 7 K 13.3043 - (juris Rn. 40), demzufolge Art. 28 Abs. 2 PAG die Herausgabe an einen Nichtberechtigten zulässt. Das Gericht hält allerdings auch die dadurch aufgeworfene Frage für geklärt, weil der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 15.11.2016 - 10 BV 15.1049 (juris Rn. 45, ebenso B.v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - juris Rn. 20) ausgesprochen hat, dass eine Herausgabe nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 PAG nur an den Berechtigten erfolgen darf und eine solche Berechtigung weder durch Zeitablauf noch dadurch eintritt, dass ein Eigentümer nicht zu ermitteln ist. Dies ergibt sich insbesondere aus dem systematischen Zusammenhang zu Art. 28 Abs. 1 Satz 2 PAG, der eine Berechtigung ausdrücklich verlangt.

Auch aus diesem Grund steht dem Kläger deshalb bei summarischer Prüfung kein Herausgabeanspruch nach Art. 28 PAG zu. Weil zudem nicht davon ausgegangen werden kann, dass er Eigentümer oder berechtigter Besitzer der Reifen ist, kann er sich zu Begründung seines Herausgabeverlangens zudem nicht darauf berufen, dass bislang noch kein Berechtigter ermittelt worden ist. Sein Herausgabeverlangen ist deshalb rechtsmissbräuchlich (BayVGH, B.v. 15.11.2016 - 10 BV 15.1049 - juris Rn. 48). Es mangelt der Klage daher auch aus diesen Gründen an hinreichender Aussicht auf Erfolg.

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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

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(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 144 Augenschein; Sachverständige


(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen


(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann,

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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. Es kann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist.

(2) Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Die Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben, sind entsprechend anzuwenden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

Tenor

I.

Der Beklagte wird verpflichtet, die mit Bescheid vom ... Juni 2013 sichergestellten Gegenstände an den Kläger herauszugeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine polizeiliche Sicherstellung.

Am ... Dezember 2011 gegen 22:55 Uhr stellten Polizeibeamte beim Kläger anlässlich einer Personenkontrolle nach dem Schengener Übereinkommen in der Schalterhalle des ...-bahnhofs und bei der anschließenden Wohnungsdurchsuchung wegen des Tatverdachts der gewerbsmäßigen Hehlerei insgesamt sechzehn Apple iPads und vier Mobiltelefone der Marken Apple iPhone und Samsung Galaxy sicher. Auf die Frage der Polizeibeamten, ob er in den beiden ersichtlich schweren Reisetaschen verbotene oder gefährliche Gegenstände mit sich führe, gab der Kläger an, es handele sich um Kleidungsstücke. Er sei soeben mit dem Zug aus ... gekommen, wo er sich ein paar Tage aufgehalten habe. Die Durchsuchung der Reisetaschen ergab, dass der Kläger vierzehn originalverpackte Apple iPads mit sich führte. Auf Frage gab er an, er habe diese in einem Laden in ... gekauft; auf weitere Frage nach dem Geschäftsort änderte er seine Angaben dahin ab, dass er sie in einer Gaststätte von einem ihm unbekannten Verkäufer ohne Rechnung für 5.250,- EUR gekauft habe, mit dem er sich am Bahnhof ... getroffen habe. Den Verkäufer namens „...“ habe er über E-Bay-Kleinanzeigen kennen gelernt. Auf die Frage, ob er etwas über die Herkunft der Geräte erfahren habe, erklärte der Kläger, „...“ habe gesagt, er habe Verbindungen nach Kambodscha. Er benötige keine Rechnung, weil man bei Apple eine direkte Garantie habe. Personen- und Kontaktdaten zu „...“ konnte der Kläger nicht nennen, ebenso wenig einen E-Mail-Verkehr nachweisen. Zur beabsichtigten Verwendung befragt, erklärte er, er wolle die Geräte seiner Familie und seinen Bekannten in der Türkei schicken.

Bei einer anschließenden Durchsuchung der Wohnung des Klägers, der er zustimmte, wurden zwei weitere originalverpackte iPads und vier Mobiltelefone der Marken Apple iPhone und Samsung Galaxy aufgefunden. Hierzu gab der Kläger an, die beiden iPads stammten aus einem bereits Monate zurückliegenden E-Bay-Geschäft. Kaufbelege konnte er nicht vorlegen.

Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass die Firma Apple die iPads an die Firma ... GmbH in ... geliefert hatte, welche sie auf der Homepage der Firma ... vertrieb. Die Geräte wurden sodann zwischen dem 15. November und 8. Dezember 2011 an verschiedene Packstationen im Allgäuer Raum versandt, wo verschiedene Personen sie abholten. Die Firma ... beglich die Kaufpreisforderungen der Firma ... GmbH. Bis Sommer 2013 konnte kein Geschädigter, keine Tatzeit, kein Tatort oder weitere Umstände ermittelt werden. Das Kommissariat ... ging davon aus, dass die voraussichtlich geschädigte Firma ... aufgrund ihrer Insolvenz keine Angaben mehr machen würde (Bl. 70 der Behördenakte). Drei der vier in der Wohnung des Klägers aufgefundenen Mobiltelefone waren auf fremde Inhaber registriert, die sich auf ein polizeiliches Schreiben nicht meldeten bzw. angaben, nie im Besitz des Telefons gewesen zu sein bzw. nicht mehr im Besitz des Telefons zu sein. Zu dem Gerät Samsung konnte nichts ermittelt werden.

Im Bundeszentralregister ist der Kläger mit folgenden Einträgen erfasst:

- Verurteilung durch das Amtsgericht ... am ... Juli 2000 wegen gemein- schädlicher Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen (833 Cs 232 Js 215672/00).

Dem lag zugrunde, dass der Kläger in einer Telefonzelle so lange gegen die Scheiben getreten hatte, bis eine davon heraussprang.

- Verurteilung durch das Amtsgericht ... am ... Mai 2003 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen (911 Cs 481 Js 109112/03).

- Verurteilung durch das Amtsgericht ... am ... November 2007 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen (833 Cs 232 Js 228774/07)

Dieser Verurteilung lag der Diebstahl eines Computers im Wert von 899,- EUR bei der ... GmbH zugrunde.

- Verurteilung durch das Amtsgericht ... am ... Dezember 2007 wegen Sachbeschädigung und Nachstellung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen (840 Cs 232 Js 216247/07)

Dem lag zugrunde, dass der Kläger unbefugt die Wohnung seiner Ex-Freundin betreten, dort eine Tür beschädigt, der Freundin nachgestellt und gegen das Gewaltschutzgesetz verstoßen hatte.

- Verurteilung durch das Amtsgericht ... am ... Januar 2009 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen (4 Cs 307 Js 145138/08).

Im Kriminalaktennachweis ist der Kläger mit 17 Eintragungen erfasst, auf die Bezug genommen wird.

Mit Bescheid vom ... Juni 2013 stellte das Kriminalfachdezernat ..., Kommissariat ... die sechzehn Apple iPads und vier Mobiltelefone der Marken Apple iPhone und Samsung Galaxy nach Art. 25 Nr. 2 PAG im Falle der Aufhebung der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft... im Verfahren 233 Js 120887/12 sicher (Nummer 1). Unter Nummer 2 des Tenors wurde mit der Sicherstellung und Überführung der Gegenstände in ein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis gleichzeitig ein gesetzliches Veräußerungsverbot verfügt. Weiter wurde der Sofortvollzug gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO angeordnet (Nummer 3). In den Gründen ist ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Auffindesituation, der Anzahl der originalverpackten Geräte, des Fehlens geeigneter Herkunftsnachweise und der zum Teil widersprüchlichen und nicht schlüssigen Angaben davon auszugehen sei, dass der Kläger nicht als Berechtigter anzusehen sei, so dass durch eine Aushändigung das Eigentums- und Besitzrecht zulasten des rechtmäßigen Eigentümers widerrechtlich ausgeübt werde. Die sich aus § 1006 BGB ergebende Eigentumsvermutung sei widerlegt durch die widersprüchlichen Angaben am... Dezember 2011. Allein der Wert der angeblich von „...“ in einer Gaststätte erworbenen Geräte liege weit über 5.000,- EUR, nämlich bei insgesamt 10.086 EUR. Auch später habe der Kläger keine glaubhaften Angaben machen können und die Möglichkeit einer Beschuldigtenvernehmung nicht wahrgenommen. Er sei auch in der Vergangenheit schon strafrechtlich, u. a. wegen Eigentumsdelikten, in Erscheinung getreten. Die Angabe, dass er die Geräte in die Türkei zu seiner Familie und Freunden habe mitnehmen wollen, sei als Schutzbehauptung zu werten. Dass die wahren Eigentümer nur unter großen Schwierigkeiten und möglicherweise gar nicht ermittelt werden könnten, lasse die Sicherstellung nicht als unverhältnismäßig erscheinen. Sie sei angezeigt und ermessensgerecht (Art. 5 PAG). Die sofortige Vollziehung sei erforderlich, um die wahren Berechtigten vor einem Verlust der sichergestellten Gegenstände zu bewahren. Es lägen eine Vielzahl von Anhaltspunkten für einen unrechtmäßigen Erwerb vor. Die aufschiebende Wirkung einer Klage würde den Zweck der Sicherstellung vereiteln. Es bestehe die Besorgnis, dass ein behördlicher Zugriff auf die Gegenstände bei Herausgabe an den Kläger nicht gewährleistet sei.

Ein gegen den Kläger geführtes Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei (233 Js 120887/12) wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft ... vom ... Juni 2013 gem. § 170 Abs. 2 StPO mit der Begründung eingestellt, dem Kläger sei eine Hehlerei nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Seine Einlassung zum Erwerb der Gegenstände könne ihm nicht widerlegt werden. Insbesondere habe weder ein Geschädigter noch ein genauer Tatort ermittelt werden können.

Im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen Warenkreditbetrugs, die Mobiltelefone zum Gegenstand hatten, gab ein Beschuldigter an, dass der Kläger, mit dem er nachweislich seit dem ... Juni 2013 Kontakt hatte, ihm mehrfach hochpreisige betrügerisch erlangte Mobiltelefone abgenommen habe. Deshalb wurde am ... Juli 2013 die Wohnung des Klägers durchsucht und dabei mehrere Mobiltelefone aufgefunden. Der Kläger gab an, mehrfach Mobiltelefone über Kleinanzeigen erworben zu haben und im Nebenerwerb defekte Geräte zu reparieren. Ansonsten machte er keine Angaben zur Sache. Er hatte selbst mehrere Mobiltelefone in Gebrauch. Da die zunächst bei ihm sichergestellten Mobiltelefone nicht mit den gesuchten Geräten identisch waren, wurden sie ihm am ... Juli 2013 wieder herausgegeben. Das am ... Juli 2013 gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei (814 Ds 248 Js 198161/13) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ... gem. § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt.

Am ... Juli 2013 erhob der Kläger zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Gerichts Klage, zuletzt mit dem Antrag,

den Bescheid des Kriminalfachdezernats ..., Kommissariat ..., ..., vom ... Juni 2013 aufzuheben, hilfsweise, ihm die am ... Dezember 2011 sichergestellten Gegenstände entsprechend dem angefochtenen Bescheid auszuhändigen.

Gleichzeitig stellte er einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (M 7 S 13.3045).

Das Polizeipräsidium ... beantragte mit Schreiben vom ... September 2013,

die Klage abzuweisen,

und nahm umfangreich zu den Vorfällen Stellung, bei denen der Kläger polizeilich bzw. strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zur Rechtslage wurde u. a. ausgeführt, dass eine Beschlagnahme der Gegenstände nach §§ 111 b StPO ff. einer nachfolgenden Sicherstellung nach Art. 25 PAG, die ein selbstständiges Rechtsinstitut darstelle, nicht entgegenstehe. Das gleiche gelte für die Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, weil sich aus ihr nicht ergebe, dass der Kläger die Gegenstände rechtmäßig erworben habe. Allein aufgrund der verbliebenen Verdachtsmomente könne ein Bedürfnis für die Aufrechterhaltung von polizeilichem Gewahrsam bestehen. Die Beweislastregel des § 1006 BGB könne aufgrund von Indizien und Erfahrungssätzen widerlegt werden, mit der Folge, dass sich die Beweislast umkehre. Der Betroffene habe dann den Nachweis des von ihm behaupteten Eigentums an den sichergestellten Gegenständen zu erbringen, d. h. nach zutreffender Auffassung über die konkreten Erwerbsumstände Auskunft geben. Vorliegend sprächen die Anzahl der originalverpackten Geräte, die widersprüchlichen bzw. nicht schlüssigen Angaben, das Fehlen von Kaufbelegen sowie der behauptete, viel zu niedrige Kaufpreis für die iPads ohne plausible Erklärung gegen das Eigentum des Klägers. Im Rahmen der Bewertung der Glaubwürdigkeit des Klägers bzw. der Glaubhaftigkeit seiner Angaben seien die polizeilichen Vorerkenntnisse zu berücksichtigen. Er sei fähig und bereit, Strafgesetze zu verletzen, um sich Vorteile zu verschaffen. Den Straftaten sei zu entnehmen, dass eine Hemmschwelle gegenüber der Verletzung fremden Vermögens und Eigentums nicht bestehe. Angesichts der Fülle von Beweisanzeichen, die gegen das Eigentum des Klägers sprächen, kehre sich die an sich bei der Behörde liegende materielle Beweislast um, mit der Folge, dass der Kläger seinerseits den Nachweis des von ihm behaupteten Eigentums an den sichergestellten Gegenständen zu erbringen habe. Dies gelte auch für den Fall, dass der wahre Eigentümer oder rechtmäßige Gewahrsamsinhaber nicht ermittelt werden könne. Eine weitere Benutzung durch den Kläger sei jedenfalls missbräuchlich.

Am ... Oktober 2013 wurde gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs (233 Js 213219/13) eingeleitet, nachdem die Polizei bei einem türkischen Kurierfahrer ein iPhone 5 aufgefunden hatte, das zur Fahndung ausgeschrieben war und das dieser nach seinen Angaben über Kleinanzeigen vom Kläger in der Originalverpackung erworben hatte. In diesem Ermittlungsverfahren gab der Kläger am ... November 2013 an, das Mobiltelefon im Juli 2013 auf einem Flohmarkt in ... erworben zu haben. Kaufbelege konnte er nicht vorweisen. Das Verfahren wurde gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Zur Begründung seines Eilantrages ließ der Kläger seine Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom ... Mai 2014 vortragen, dass das Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Da damit kein genügender Anlass zur Erhebung öffentlicher Klage gegeben sei, seien die Voraussetzungen des Art. 25 Nr. 2 PAG nicht erfüllt. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Dezember 2011 - 10 B 11.480 - wurde ausgeführt, dass auch vorliegend zu gelten habe, dass zu voller richterlicher Überzeugung feststehen müsse, dass der Betroffene weder Eigentümer noch rechtmäßiger Besitzer und wahrer Eigentümer ein Dritter sei. Ein Verdacht reiche insoweit nicht aus, zumal dieser sich seit zwei Jahren und fünf Monaten nicht habe erhärten lassen. Aus den Schreiben des Kriminalfachdezernats vom ... Oktober 2012 und ... Mai 2013 ergebe sich, dass alle iPads von der Firma Apple an eine Firma ... GmbH ausgeliefert und dann über die Homepage der Firma ... weiterverkauft worden seien. Die Firma ... GmbH habe den Kaufpreis erhalten. Auch die Firma ... habe den Ermittlungsbehörden keinen Schaden und keine Unstimmigkeiten gemeldet. Bis zum Abschluss der Ermittlungen hätten weder ein Geschädigter, eine Tatzeit, ein Tatort noch weitere Umstände ermittelt werden können. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sämtliche sichergestellten Geräte mit einer Seriennummer versehen seien und daher im Fall eines tatsächlich unrechtmäßigen Erwerbes die vermeintlich wahren Eigentümer hätten festgestellt werden können. Soweit sich der Beklagte auf widersprüchliche Angaben berufe, überzeuge dies nicht. Es sei weder verboten, mehrere gleichartige elektronische Geräte zu erwerben, noch könne von einem günstigen Geschäftsabschluss zwangsläufig auf die Unrechtmäßigkeit dieses Geschäftsabschlusses oder dessen Nichtvorliegen geschlossen werden. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass der Erwerb mehrerer gleichartiger elektronischer Geräte zu einem deutlich günstigeren Preis führe. Es bestehe auch keine gesetzliche Verpflichtung, eine Rechnung vorzulegen. Die Darstellung des Beklagten reduziere sich daher letztlich auf die „polizeilichen Vorerkenntnisse“ über den Kläger. Doch auch hier erschließe sich nicht, warum Vorfälle wie Sachbeschädigung, Fahren ohne Fahrerlaubnis oder Beleidigung dazu führen sollten, dass die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB widerlegt sei, umso mehr, als diese Vorfälle ganz überwiegend mehrere bis viele Jahre zurücklägen. Außerdem verletze die Sicherstellung das Gebot der Verhältnismäßigkeit, da keine Anhaltspunkte für die Berechtigung Dritter vorlägen und die Geräte zwischenzeitlich bereits erheblich an Wert verloren hätten.

Dazu nahm der Beklagte mit Schreiben vom ... Juni 2014 dahingehend Stellung, dass nach der Rechtsprechung eine Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO eine Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 2 PAG nicht ausschließe. Die in diesem Rahmen anzustellende Prognose setze keine strafgerichtliche Verurteilung voraus, nicht einmal ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Die zitierte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes habe die Sicherstellung von Geld betroffen, das anders als andere Gegenstände regelmäßig nicht individualisierbar sei. Gegen das Eigentum des Klägers spreche nicht nur die große Anzahl originalverpackter Geräte, sondern auch, dass er bezüglich der Herkunft keine glaubhaften Angaben habe machen können. Die originalverpackten iPads seien im Rahmen eines Lieferwegs- bzw. Lagerdiebstahls bei einer Firma ... GmbH in ... verschwunden. Bezüglich der iPhones sei anzuführen, dass die wahren Berechtigten keine Anzeige erstattet hätten, so dass die Geräte nicht in der Sachfahndungsdatei der Polizei eingestellt seien. Einschlägige polizeiliche Vorbelastungen seien bei der Bewertung unzweifelhaft zu berücksichtigen. Die umfassende Darstellung aller Erkenntnisse über den Kläger sei deshalb erfolgt, weil aus ihnen deutlich hervorgehe, dass polizeiliche Ermittlungen und Strafverfahren mit Verurteilungen den Kläger nicht abschreckten, weiterhin Straftaten zu begehen. Er sei seit 1990 in vielen strafrechtlichen Bereichen wiederholt in Erscheinung getreten. Dass er zwischen 2007 und der Personenkontrolle 2011 nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, streite nicht für den Kläger. Dies sei auch zwischen 1994 und 2000 schon einmal der Fall gewesen. Kurze Zeit nach Erlass des Sicherstellungsbescheides sei gegen den Kläger erneut ein Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei (248 Js 198161/12) eingeleitet worden. Er stehe im Verdacht, mehrmals Mobiltelefone betrügerisch erlangt zu haben. Am ... Oktober 2013 sei ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Betrugs eingeleitet worden (233 Js 213219/13). Im Rahmen einer Polizeikontrolle von vier Männern sei bei einem von ihnen ein zur Fahndung ausgeschriebenes Mobiltelefon, iPhone 5, festgestellt worden. Der Beschuldigte habe angegeben, das Handy vor einigen Monaten über E-Bay-Kleinanzeigen vom Kläger erhalten zu haben. Dieser wiederum habe angegeben, das Handy auf einem Flohmarkt in ... erworben zu haben. Das Verfahren sei eingestellt worden.

Am ... Juli 2014 legte der Beklagte weitere Akten vor, aus denen hervorgeht, dass die Firma ... GmbH als Warenlieferant der Firma ... die Daten der beim Kläger sichergestellten Apple iPads mittlerweile bestimmten Kunden zuordnen konnte. Nach Einschätzung der Polizei sind die in den Rechnungen der Firma ... angegebenen Wohnadressen der jeweiligen Empfänger nicht mit den Örtlichkeiten der Packstationen stimmig. Kein Kunde würde eine mehrstündige Fahrzeit für den Empfang einer Bestellung akzeptieren. Für vier Kunden hätten Datensätze festgestellt werden können, die auf Computerbetrug mittels Ausspähens von Kreditkartendaten und Hackens von Packstationsdaten, Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten und andere Straftaten im Zeitraum von November und Dezember 2011 hinwiesen. Als Geschädigte werden in den Formularen teilweise die Emittenten der Kreditkarten, Privatpersonen oder die Firma ... bezeichnet.

In der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2015 wurde streitig zur Sache verhandelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet, soweit der Kläger einen Herausgabeanspruch zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts geltend macht, im Übrigen unbegründet.

Im maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses (OVG NW, B. v. 11. August 2010 - 5 A 298/09 - juris Rn. 26 f. m. w. N.; OVG Bremen, U. v. 24. Juni 2014 - 1 A 255/12 - juris Rn. 25 a.E.; vgl. auch BayVGH, B. v. 18. Oktober 2010 - 10 C 10.2104, 10 CS 110 CS 10.2099 - juris Rn. 22, B. v. 7. Dezember 2009 - 10 ZB 09.1354 - juris Rn. 15 u. U. v. 16. Januar 2001 - 24 B 99.1571 - juris Rn. 28) war der angefochtene Bescheid vom ... Juni 2013 rechtmäßig, so dass der Kläger hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bei der gegen die polizeiliche Sicherstellung statthaften Anfechtungsklage ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach obergerichtlicher Rechtsprechung im Allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (vgl. BVerwG, B. v. 4. Juli 2006 - 5 B 90/05 - juris Rn. 6). Nachdem Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG bei späterem Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen einen eigenständigen Herausgabeanspruch normiert (vgl. Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 3. Aufl. 2014, Art. 28 PAG Rn. 10), besteht kein Bedürfnis, diesen Zeitpunkt auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu verlagern. In der Jahresmitte 2013 lagen die Voraussetzungen für die Sicherstellung noch vor, da hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Gegenstände ihrem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer abhandengekommen waren. Somit kann der Kläger sein Herausgabebegehren nicht auf den Folgenbeseitigungsanspruch gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO, sondern nur auf den im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machenden Herausgabeanspruch nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG stützen (Schmidbauer/Steiner, a. a. O., Art. 28 PAG Rn. 10; vgl. auch BayVGH. U. v. 1. Dezember 2011 - 10 B 11.480 - juris Rn. 23).

1. Nach Art. 25 Nr. 2 PAG kann die Polizei eine Sache - hier sechzehn iPads und vier Mobiltelefone - sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt die Sache verliert. Davon durfte der Beklagte bei Sicherstellung der Gegenstände ausgehen. Die vom Kläger zur Herkunft der iPads gemachten Angaben waren unglaubhaft. Er hat gegenüber den Polizeibeamten im ...-bahnhof zunächst falsche Angaben darüber gemacht, was er mit sich führte, und dann behauptet, er habe die vierzehn mitgeführten iPads in einem Laden in ... gekauft, nachfolgend dem widersprechend, er habe sie von einem Bekannten gekauft. Weiter waren die Umstände, unter denen der Kläger die iPads erworben hat, dubios. Zunächst konnte er nicht den Namen des Verkäufers, angeblich eines Bekannten, nennen, dann behauptete er, dessen Vorname laute „...“, er habe ihn über eine Ebay-Kleinanzeige kennen gelernt, Belege über die Kontaktanbahnung gebe es nicht, „...“ telefoniere nur mit unterdrückter Nummer. Die Herkunft der originalverpackten iPads erklärte der Kläger nicht nachvollziehbar damit, dass „...“ „Verbindungen nach Kambodscha“ habe. Er erwarb sie zu einem äußerst niedrigen Preis. All dies hätte bereits das Misstrauen eines redlichen Erwerbers wecken müssen. Dessen ungeachtet ließ sich der Kläger keine Rechnung über das Geschäft ausstellen, sondern wickelte es anonym vor einem Pkw ab. Ferner gab er der Wahrheit zuwider an, in seiner Wohnung befänden sich keine weiteren originalverpackten iPads oder neuwertigen elektronischen Geräte, was durch die anschließende Wohnungsdurchsuchung widerlegt wurde. Aus den Umständen, insbesondere der großen Anzahl originalverpackter Geräte, der teils falschen, teils widersprüchlichen oder unglaubhaften Angaben des Klägers zur Herkunft der sichergestellten Gegenstände, ihres niedrigen Kaufpreises und der Häufigkeit, mit der der Kläger polizeilich bzw. strafrechtlich in Erscheinung getreten war sowie der einschlägigen Verurteilung vom ... November 2007 zu einer nicht unerheblichen Geldstrafe von 150 Tagessätzen, durfte ein verständiger Polizeibeamter schließen, dass die iPads deliktischer Herkunft waren und dem wahren Berechtigten im Sinne von § 935 Abs. 1 BGB abhandengekommen waren, somit der Kläger nicht ihr rechtmäßiger Besitzer war, und dass es zu befürchten stand, dass die Gegenstände bei einem Nichteinschreiten der Polizei dem wahren Berechtigten dauerhaft entzogen würden. Damit war die für das Eigentum des Klägers sprechende Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB erschüttert (§ 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für die Widerlegung dieser gesetzlichen Vermutung reichen nach obergerichtlicher Rechtsprechung Indizien und Erfahrungssätze aus, sofern sie mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit das Eigentum des gegenwärtigen Besitzers weniger wahrscheinlich erscheinen lassen als das Eigentum eines Dritten oder die vom Besitzer behaupteten Erwerbstatsachen widerlegen (BGH, U. v. 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 - juris Rn. 16; BVerwG, U. v. 24. April 2002 - 8 C 9.01 - juris Rn. 15; OVG NW, U. v. 11. August 2010 - 5 A 298/09 - juris Rn. 29 ff.; BayVGH, B. v. 19. November 2010, a. a. O., Rn. 11). Da sich bis zum Erlass des Sicherstellungsbescheides nicht hatte ermitteln lassen, ob der Fa. ... oder sonstigen Personen ein Schaden entstanden ist, bestand die Sachlage bis zu diesem Zeitpunkt unverändert fort.

Ferner war die Eigentumsvermutung auch bezüglich der vier Mobiltelefone erschüttert. Ihre Anzahl sprach gegen die Deckung eines persönlichen Bedarfs. Weiter sind sie mit Ausnahme des Telefons der Marke Samsung von der Herstellerfirma anderen Inhabern zugeordnet worden. Der Kläger hat keinerlei Angaben zu ihrer Herkunft gemacht und keinen einzigen Beleg hierzu beigebracht, was im Hinblick auf die strafrechtlichen Ermittlungen wegen der iPads und den gegen ihn bestehenden dringenden Verdacht des Diebstahls bzw. der Hehlerei elektronischer Geräte angezeigt gewesen wäre. Bis zum Erlass des Sicherstellungsbescheides hat die Polizei in keinem Fall ermittelt können, dass und wie der Kläger in den Besitz der Telefone gelangt ist. Damit aber war das Eigentum Dritter wesentlich wahrscheinlicher als das seine.

Dass die auf Diebstahl bzw. Hehlerei hinweisenden Erkenntnisse sich nachträglich nicht erhärtet haben, sondern dass weitere Ermittlungen aktuell eine anderweitige deliktische Herkunft nahelegen (siehe dazu 2.) ist im Hinblick auf die konkrete Gefahrenlage im Sommer 2013 unschädlich.

2. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts hat der Kläger allerdings gem. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG einen Anspruch darauf, dass ihm die sichergestellten Gegenstände herausgegeben werden. Nach dieser Bestimmung sind die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind. Letzteres ist der Fall.

Was die iPads anlangt, sind sie den nachträglichen Ermittlungsergebnissen zufolge der Lieferfirma ... GmbH nicht durch Diebstahl oder Unterschlagung im Sinne von § 935 BGB abhandengekommen, sondern aufgrund eines Computerbetrugs gem. § 263 a StGB freiwillig ausgeliefert worden. Da eine durch Betrug erwirkte Übergabe einer Sache den Eigentumsübergang in der Regel nicht ausschließt, ist die für den Kläger sprechende Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht hinreichend erschüttert. Die Ausnahmeregelung des § 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach die Vermutung nicht gegenüber einem früheren Besitzer, dem die Sache abhanden gekommen ist, gilt, greift nicht. Somit kommt es auch nicht darauf an, dass der Kläger aufgrund der Umstände beim Erwerb der vierzehn iPads insoweit als bösgläubig im Sinne von § 932 BGB anzusehen wäre und ggf. mit bedingtem Vorsatz (dazu BGH, B. v. 13. November 2012 - 3 StR 364/12 - juris Rn. 5) hinsichtlich einer - ihm jedoch nicht nachgewiesenen - Hehlerei gehandelt hätte.

Nach den jüngsten Ermittlungen stellt sich der Geschehensablauf so dar, dass der Fa. ..., einem Kreditkartenemittenten oder einer Privatperson ein Vermögenschaden dadurch entstanden ist, dass das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch die unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst worden ist (§ 263 a 3. oder 4. Alt. StGB). Die Auslieferung der iPads ist aufgrund Zahlung mittels ausgespähter Kreditkarten erwirkt worden, was je nach Einzelfall zu einem Vermögensschaden bei dem Kontoinhaber, dem Kreditkartenaussteller oder dem rückbelasteten Lieferanten führen kann. Die Geschädigten konnten nicht ermittelt werden, u. a. deshalb, weil die Fa. ... insolvenzbedingt polizeiliche Anfragen nicht beantwortet hat. Zur Verschleierung wurden die Geräte an fern vom Wohnort der Empfänger liegende Packstationen versandt.

Die Voraussetzungen für die Sicherstellung sind aber auch deshalb weggefallen, weil mittlerweile der Zeitablauf sowie der Umstand, dass keiner der ermittelten, durch Art. 25 Nr. 2 PAG geschützten potentiellen Berechtigten seine Rechte geltend gemacht hat, dafür sprechen, dass sie kein Interesse an der Wiedererlangung der Gegenstände haben oder dass ein anderweitiger Berechtigter endgültig nicht mehr zu ermitteln ist. In so einem Fall ist für die Aufrechterhaltung der Sicherstellung gem. Art. 25 Nr. 2 PAG kein Raum mehr. Denn die Polizei schützt nach Art. 2 Abs. 2 PAG Rechte Privater nur unter der Voraussetzung, dass gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde (vgl. BayVGH, B. v. 17. März 2010 - 10 C 09.3011, 10 C 0910 C 09.3012 - juris Rn. 15). Im Rahmen der Ermessensausübung ist der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Berechtigten maßgebend (vgl. Berner/Köhler/Käß, PAG, Art. 25 Rn. 21). Ferner fehlt es an der Verhältnismäßigkeit. Nach Art. 4 Abs. 3 PAG ist eine Maßnahme nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

Allein der zu vermutende deliktische Ursprung der Gegenstände reicht für eine Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 2 PAG nicht aus. Ihre Rechtmäßigkeit wird zwar grundsätzlich nicht dadurch berührt, dass im Zeitpunkt ihrer Anordnung der Eigentümer oder rechtmäßige Inhaber, zu dessen Schutz die Maßnahme erfolgt, noch unbekannt ist. Insoweit genügt, dass eine spätere Ermittlung des Eigentümers nicht auszuschließen ist. In diesem Fall dient die Sicherstellung dem Schutz des noch unbekannten Eigentümers vor dem Verlust seines Eigentums. Davon kann aber vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Firma, die die iPads ausgeliefert hat, hat ihr Eigentum freiwillig aufgegeben und mangels Schadens auch keine anderweitigen Ansprüche gegenüber dem Kläger. Ansprüche der Firma ... gegen den Kläger zeichnen sich aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse ebenfalls nicht ansatzweise ab. Ein anderweitiger Berechtigter des Samsung Mobiltelefon war nicht zu ermitteln; die potentiellen Berechtigten an den iPhones haben ihre Berechtigung geleugnet oder kein Interesse an der Wiedererlangung des Telefons gezeigt.

Dem Herausgabebegehren lässt sich nicht entgegenhalten, dass im Rückschluss aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 PAG davon auszugehen sei, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nur an einen Berechtigten herausgegeben werden dürfe (vgl. Berner/Köhler/Käß, PAG, Art. 28 Rn. 3). Zunächst spricht wie dargelegt vieles dafür, dass der Kläger sachenrechtlich als Berechtigter anzusehen ist, auch wenn er die Gegenstände möglicherweise unmittelbar von einem Betrüger erworben hat. Ausreichende Indizien, die die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB widerlegen, sind aus heutiger Sicht gerade nicht vorhanden. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Satz geprägt hat, eine Herausgabe an den Dieb oder Hehler sei ausgeschlossen, ist er davon ausgegangen, dass - anders als hier - die Sache abhandengekommen oder der Besitz sonst unrechtmäßig ist (vgl. BayVGH, B. v. 19. November 2010 - 10 ZB 10.1707 - juris Rn. 20; ebenso Schmidbauer/Steiner, a. a. O., Art. 28 PAG Rn. 12, der Eigentum, rechtmäßigen Besitz oder ein sonstiges Recht an der Sache, wie z. B. ein Pfandrecht, voraussetzt). Hiervon ist ersichtlich auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - nicht entscheidungserheblich - in Bezug genommenen Beschluss vom 11. August 2010 (- 5 A 298/09 - juris Rn. 45) ausgegangen, in dem es ein derartiges Herausgabeverlangen als rechtsmissbräuchlich qualifiziert hat. Im Übrigen mag eine Rolle gespielt haben, dass in beiden Entscheidungen die Voraussetzungen für die Sicherstellung im Entscheidungszeitpunkt noch vorlagen. Nicht entschieden worden ist hingegen die Frage, wie es sich bei dem Herausgabeverlangen eines mutmaßlichen Hehlers handelt, wenn es sich bei der Vortat um einen Betrug oder eine sonstige Straftat handelt, die dem Eigentumserwerb des Hehlers nicht entgegensteht (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013, § 259 Rn. 2).

Die Kammer ist der Auffassung, dass in solchen Fällen eine dauerhafte Einziehung deliktisch erlangter Vermögensgegenstände auf der Grundlage von Art. 25 Nr. 2 PAG nicht in Betracht kommt. Dies sowie die Übertragung des Eigentums an diesen Gegenständen auf den Staat ist Gegenstand der strafrechtlichen Gewinnabschöpfung in Gestalt des einfachen und erweiterten Verfalls (§§ 73 ff. StGB) und hat in §§ 73 ff. StGB eine abschließende Regelung gefunden (vgl. OVG Bremen, U. v. 24. Juni 2014 - 1 A 255/12 - juris Rn. 26; Anschluss VG München im U. v. 10. Dezember 2014 - M 7 K 12.4367 - unveröffentlicht). Der erweiterte Verfall (§ 73 d StGB) ermöglicht es dem Strafgericht, den Verfall für Gegenstände eines Täters anzuordnen, wenn Umstände die Annahme rechtfertigen, dass diese Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind (OVG Bremen, a. a. O.). Mit dem erweiterten Verfall werden präventive Ziele dahingehend verfolgt, dass verhindert werden soll, dass die bereits eingetretene Störung der Vermögensordnung auch zukünftig fortdauert (BVerfG, B. v. 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95 - juris Rn. 70). Der betroffene Straftäter soll deliktisch erlangte Gegenstände nicht behalten; die mit der Bereicherung des Täters verbundene Störung der Rechtsordnung soll nicht auf Dauer bestehen bleiben; dies soll durch die Gewinnabschöpfung verhindert werden (BVerfG, a. a. O. Rn. 70). Zugleich sollen Anreize für gewinnorientierte Delikte reduziert werden (BVerfG, a. a. O. Rn. 72 ff.). Neben den geltenden strafrechtlichen Vorschriften über die Gewinnabschöpfung ist eine präventivpolizeiliche Gewinnabschöpfung weder notwendig noch zulässig (OVG Bremen, a. a. O. Rn. 46 m. w. N., u. a. auf BVerfG, U. v. 20. März 2002 - 2 BvR 794/95 - juris, das die Vorschriften über die Vermögensstrafe, die keinen Beweis für die deliktische Herkunft der betroffenen Vermögensgegenstände vorsahen, für verfassungswidrig und nichtig erklärt hat).

Da die iPads und die Mobiltelefone beim Kläger sichergestellt worden sind und ein anderweitiger Berechtigter nicht ersichtlich ist, sind sie nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG auch an ihn wieder herauszugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. April 2015 wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Herausgabe von sichergestellten Schmuckstücken.

Am 24. Mai 2007 wurde die Wohnung des Klägers, der seit 1977 gewerblich als Wohnungsentrümpler, Aufkäufer von Haushaltsgegenständen und Flohmarkthändler tätig war, im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Raubes und Wohnungseinbrüchen durchsucht und dabei unter anderem eine große Menge Schmuck aufgefunden, der zum Teil beschlagnahmt wurde. Daneben wurden eine halbautomatische Pistole mit eingeführtem Magazin, ein ebenfalls geladener Trommelrevolver und verschiedene Munition gefunden. Nachfolgend wurde gegen den Kläger wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und unerlaubten Waffen- und Munitionsbesitzes ermittelt und er mit Urteil des Amtsgerichts München vom 7. Oktober 2008 wegen unerlaubten Waffenbesitzes zu neun Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Das Verfahren wegen Hehlerei wurde im Hinblick auf die wegen unerlaubten Waffenbesitzes verhängte Strafe gemäß § 154 Abs. 2 StPO unter der Auflage eingestellt, an eine Geschädigte einen Geldbetrag von 2.500,- Euro zu leisten.

Mit Bescheid vom 17. Februar 2009 stellte das Kriminalfachdezernat 3 die am 24. Mai 2007 anlässlich der Durchsuchung der klägerischen Wohnung beschlagnahmten Schmuckgegenstände im Falle der Aufhebung der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft gemäß Art. 25 Nr. 2 PAG sicher. In den Gründen ist u. a. ausgeführt, dass der Kläger teilweise als Hehler für eine überwiegend in München lebende, aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Einbrecher- und Räuberbande fungiert habe. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung im Mai 2007 sei eine große Menge Schmuck beschlagnahmt worden, der in verschiedenen Taschen von Kleidungsstücken, zwischen der Wäsche, in einer Aktentasche, im Keller und in einem Verkaufsanhänger aufgefunden worden sei, außerdem Bargeld. Bisher hätten fünf Schmuckstücke zugeordnet bzw. durch Geschädigte identifiziert werden können. Eine goldene Damenarmbanduhr stamme aus einem Einbruchdiebstahl vom 14. Mai 1999 in Düsseldorf; die im Sicherstellungsverzeichnis unter Nummern 2 bis 5 beschriebenen Schmuckstücke stammten aus einem Wohnungsraub vom 9. Juni 2006 in München. Der Kläger habe bei seiner Vernehmung am 24. Mai 2007 zunächst den ihn belastenden Aussagen der dieser Tat Beschuldigten widersprochen und angegeben, diese nicht zu kennen, am 23. Oktober 2007 indes eingeräumt, vier Schmuckstücke, die nachweislich aus einem Wohnungsraub stammten, von dem Beschuldigten Z. erworben zu haben. Die Eigentumsvermutung gemäß § 1006 BGB sei widerlegt durch die Angaben der beiden Beschuldigten - einer von ihnen sei mittlerweile zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden - und den Umstand, dass der Kläger weder Eigentumsnachweise habe vorlegen können noch glaubhafte Angaben zur Herkunft des Schmuckes habe machen können. Es sei nicht erforderlich, dass der rechtmäßige Eigentümer oder Besitzer bekannt sei.

Diesen Bescheid ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 19. März 2009 vor dem Verwaltungsgericht anfechten (M 7 K 09.1188), mit der Begründung, er sei - mit Ausnahme der im Bescheid unter Nummern 1 bis 5 bezeichneten Gegenstände - Eigentümer der im Sicherstellungsverzeichnis aufgeführten Gegenstände. Es handele sich um Familienschmuck mit hohem materiellem und ideellem Wert bzw. um Schmuck, den der Kläger in Ausübung seines Gewerbes als Wohnungsentrümpler, Aufkäufer von Haushaltsgegenständen und Schmuck sowie Flohmarkthändler rechtmäßig erworben habe. Für den Kläger spreche die gesetzliche Vermutung des § 1006 BGB, die auch nicht durch die Angaben der Beschuldigten widerlegt werde. Allenfalls für die aus einem Wohnungsraub stammenden Schmuckstücke Nummern 2 bis 5 könne die Vermutung widerlegt sein. Nicht der Kläger sei verpflichtet, sein Eigentum im Einzelnen nachzuweisen. Dies obliege vielmehr der Polizei, die jedoch seit der Beschlagnahme im Mai 2007 keine Geschädigten habe ermitteln können. Wenn die Staatsanwaltschaft den Vorwurf hätte nachwiesen können, wäre es nicht zu Einstellung des Strafverfahrens wegen Hehlerei gemäß § 154 StPO gekommen. Im Übrigen sei die Sicherstellung knapp zwei Jahre nach der Beschlagnahme unverhältnismäßig.

In der (ersten) mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2010 erklärte der Beklagte, eine Anzahl der im Sicherstellungsverzeichnis aufgeführten Gegenstände an den Kläger aushändigen zu wollen; insoweit wurde die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Mit Änderungsbescheid vom 6. August 2010 änderte das Kriminalfachdezernat 3 den Bescheid vom 17. Februar 2009 dahin ab, dass die Sicherstellung der im Sicherstellungsverzeichnis vom 24. Mai 2007 unter Nr. 12 sowie Nrn. 32.4 bis durchgehend 34.16 aufgeführten Gegenstände aufgehoben wurde.

Mit Urteil vom 16. März 2011 (M 7 K 09.1188) stellte das Gericht das Verfahren ein, soweit die Beteiligten die Streitsache für erledigt erklärt hatten, und wies die Klage im Übrigen ab.

Rechtsgrundlage der Sicherstellung sei Art. 25 Nr. 2 PAG. Dessen Voraussetzungen seien bereits im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung erfüllt gewesen. Aufgrund der Indizienlage sei das Eigentum Dritter an den sichergestellten Schmuckstücken wesentlich wahrscheinlicher als das vom Kläger behauptete Eigentum an den in seinem unmittelbaren Besitz befindlichen Gegenständen gewesen. Somit sei die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Satz 2 dieser Vorschrift als widerlegt und der Kläger nicht als Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer des sichergestellten Schmucks anzusehen. An dieser polizeilichen Einschätzung sei unter Berücksichtigung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung festzuhalten.

Gegen das Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt.

Eine zwischen dem 30. Juni und 12. August 2011 ausgehängte öffentliche Bekanntmachung des Polizeipräsidiums München, mit der die tatsächlichen Eigentümer der Schmuckstücke aufgefordert wurden, die ihnen gehörenden Gegenstände abzuholen, blieb ohne Erfolg.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 1. Februar 2012 und 11. Juli 2013 ließ der Kläger beim Kriminalfachdezernat 3 die Aufhebung der Sicherstellung und die Herausgabe der sichergestellten Schmuckstücke nach Art. 28 Abs. 1 PAG bzw. die Freigabe der sichergestellten Schmuckstücke beantragen.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 hörte das Kriminalfachdezernat 3 den Kläger zu der beabsichtigten Verwertung der Schmuckstücke an. Durch Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 19. Februar 2014 und 14. März 2014 widersprach der Kläger dieser Absicht.

Mit Bescheid vom 31. März 2014 ordnete das Kriminalfachdezernat 3 bezüglich der am 24. Mai 2007 beschlagnahmten und mittels Bescheid vom 17. Februar 2009 in Verbindung mit dem Abänderungsbescheid vom 6. August 2010 sichergestellten Schmuckgegenstände (aufgeführt im Sicherstellungsverzeichnis vom 24. Mai 2007) die Verwertung dieser sich noch in amtlicher Verwahrung befindlichen Schmuckstücke an. In den Gründen ist angegeben, eine Herausgabe der sichergestellten Gegenstände komme nicht in Betracht. Die Voraussetzungen der Sicherstellung seien nicht entfallen und es sei keineswegs eine „Verfestigung“ der Eigentumsvermutung gemäß § 1006 BGB zugunsten des Klägers erfolgt. Es bestehe keine Herausgabepflicht der Polizei hinsichtlich der sichergestellten Sachen nach Art. 28 Abs. 1 PAG. Zum einen sei der Zweck der polizeilichen Sicherstellung der betreffenden Gegenstände - der Schutz privater Rechte - nicht dadurch entfallen, dass ein berechtigter Dritter bisher nicht ermittelt werden konnte. Zum anderen bestehe die Herausgabepflicht der Polizei nach Art. 28 Abs. 1 PAG nur gegenüber einem Berechtigten; eine Herausgabe abhanden gekommener Sachen an den Dieb oder Hehler oder sonst unrechtmäßigen Besitzer sei somit ausgeschlossen (BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707). Auch bei Erfolglosigkeit weiterer Ermittlungen zu den Eigentümern der sichergestellten Sachen sei nicht ohne weiteres auf den Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen zu schließen. Vielmehr dauere der Schutzzweck der Sicherstellung fort, weil es dem mutmaßlichen Willen des unbekannt bleibenden Geschädigten entspreche, einen zu seinem Nachteil eingetretenen Verstoß gegen die Eigentumsordnung weiterhin im Wege der Sicherstellung zu unterbinden (OVG NW, B. v. 12.7.2007 - 5 A 1056/06). Rechtsgrundlage für die Anordnung der Verwertung sei Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG. Nach der Feststellung des Verwaltungsgerichts sei aufgrund der Indizienlage das Eigentum Dritter an den sichergestellten Schmuckstücken wesentlich wahrscheinlicher als das vom Kläger behauptete Eigentum. Somit sei die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Satz 2 dieser Vorschrift widerlegt, und der Kläger sei nicht als Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer des sichergestellten Schmucks anzusehen. Bei einer Herausgabe der Schmuckstücke an den Kläger würden die Voraussetzungen für die Sicherstellung erneut eintreten, womit diese gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 3 PAG ausgeschlossen sei. Die Verwertungsanordnung sei auch verhältnismäßig und ermessensgerecht.

Mit Urteil vom 8. April 2015 hob das Verwaltungsgericht München den Bescheid des Kriminalfachdezernats 3 vom 31. März 2014 auf und verpflichtete den Beklagten, die in der Anlage K 2 zur Klageschrift aufgeführten Schmuckgegenstände an den Kläger herauszugeben.

In den Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen ausgeführt: Nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG könnten sichergestellte Sachen verwertet werden, wenn sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden könnten, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden. Die Jahresfrist, die mit der Sicherstellung am 19. Februar 2009 zu laufen begonnen habe, sei abgelaufen. Streitig sei allein, ob die Schmuckstücke nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden könnten, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden. Aus dem letzten Halbsatz dieser Bestimmung sei zu schließen, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwertungsanordnung noch vorliegen müssten.

Das Gericht gehe sowohl davon aus, dass der Kläger als Berechtigter im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG anzusehen sei, als auch davon, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung bei Erlass der Verwertungsanordnung entfallen gewesen seien.

Nach dem Vollzugshinweis zum Polizeiaufgabengesetz Nr. 27.3 sei Berechtigter jeder, der Eigentümer der Sache sei oder ein Recht zum Besitz der Sache habe. Davon, dass dem Kläger ein derartiges Recht zustehe, sei das Gericht aus den im Urteil vom 16. März 2011 (M 7 K 09.1188) bereits dargelegten Gründen indes nicht überzeugt, vielmehr davon, dass er den sichergestellten Schmuck nicht rechtmäßig erworben habe. Allerdings könne er im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Herausgabeanspruch gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG geltend machen. Um einen Wertungswiderspruch zwischen Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG zu vermeiden - nämlich die Anordnung der Verwertung trotz Bestehens eines Herausgabeanspruchs -, sei nach Auffassung des Gerichts der Begriff des „Berechtigten“ in Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG im Sinne des Art. 28 Abs. 1 auszulegen.

Danach seien die Sachen zunächst an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG), und nur, wenn dies nicht möglich ist, an eine andere Person (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 PAG). Auch seien die Voraussetzungen für die Sicherstellung vorliegend entfallen. Denn trotz der Bemühungen des Beklagten habe sich kein früherer Besitzer der schon seit Mai 2007 in amtlichem Gewahrsam befindlichen Schmuckstücke gefunden (§ 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB), der als wahrer Eigentümer oder Berechtigter in Betracht käme, so dass davon auszugehen sei, dass endgültig niemand mehr durch den amtlichen Gewahrsam vor einem Rechtsverlust geschützt werden könne. Damit sei für die Aufrechterhaltung der Sicherstellung gemäß Art. 25 Nr. 2 PAG kein Raum mehr. Die Polizei schütze nach Art. 2 Abs. 2 PAG Rechte Privater nur unter der Voraussetzung, dass gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen sei und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde (vgl. BayVGH, B. v. 17.3.2010 - 10 C 09.3011, 10 C 0910 C 09.3012 - juris Rn. 15). Im Rahmen der Ermessensausübung sei der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Berechtigten maßgebend. Ferner fehle es an der Verhältnismäßigkeit; nach Art. 4 Abs. 3 PAG sei eine Maßnahme nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht sei oder sich zeige, dass er nicht erreicht werden könne.

Allein der zu vermutende deliktische Ursprung der Gegenstände reiche für eine Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 2 PAG nicht aus. Ihre Rechtmäßigkeit werde zwar grundsätzlich nicht dadurch berührt, dass im Zeitpunkt ihrer Anordnung der Eigentümer oder rechtmäßige Inhaber, zu dessen Schutz die Maßnahme erfolge, noch unbekannt sei. Insoweit genüge, dass eine spätere Ermittlung des Eigentümers nicht auszuschließen sei. In diesem Fall diene die Sicherstellung dem Schutz des noch unbekannten Eigentümers vor dem Verlust seines Eigentums. Davon könne aber dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn aufgrund des Zeitablaufs und der behördlichen Bemühungen zur Ermittlung eines anderweitigen Berechtigten der Schmuckstücke ein solcher endgültig nicht zu ermitteln sei. Dem Herausgabebegehren lasse sich dann nicht entgegenhalten, dass im Rückschluss aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 PAG davon auszugehen sei, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nur an einen Berechtigten herausgegeben werden dürfe. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Satz geprägt habe, eine Herausgabe an den Dieb oder Hehler sei ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - juris Rn. 10), sei er davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Sicherstellung im Entscheidungszeitpunkt noch vorgelegen hätten. Dasselbe gelte für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - nicht entscheidungserheblich - in Bezug genommenen Beschluss vom 11. August 2010 (5 A 298/09 - juris Rn. 45), in dem ein derartiges Herausgabeverlangen als rechtsmissbräuchlich qualifiziert worden sei. Die Kammer sei der Auffassung, dass bei Herausgabeverlangen eines mutmaßlichen Diebs oder Hehlers eine dauerhafte Einziehung deliktisch erlangter Vermögensgegenstände auf der Grundlage von Art. 25 Nr. 2 PAG nicht in Betracht komme. Dies sowie die Übertragung des Eigentums an diesen Gegenständen auf den Staat sei Gegenstand der strafrechtlichen Gewinnabschöpfung in Gestalt des einfachen und erweiterten Verfalls (§§ 73 ff. StGB) und habe in diesen Vorschriften eine abschließende Regelung gefunden. Neben diesen geltenden strafrechtlichen Vorschriften über die Gewinnabschöpfung sei eine präventivpolizeiliche Gewinnabschöpfung weder notwendig noch zulässig. Vor diesem Hintergrund sei ein Herausgabeverlangen des von der Sicherstellung Betroffenen auch nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Da die streitgegenständlichen Schmuckstücke beim Kläger sichergestellt worden seien und ausgeschlossen werden könne, dass sich noch ein anderweitiger Berechtigter finde, seien sie nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG auch an ihn wieder herauszugeben. Damit aber hätten im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses die Voraussetzungen für eine Verwertungsanordnung nicht mehr vorgelegen, so dass diese aufzuheben gewesen sei.

Zur Begründung seiner fristgerecht eingelegten Berufung führt der Beklagte im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für eine Verwertung der sichergestellten Schmuckstücke nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG lägen vor; die Sicherstellungsvoraussetzungen seien weiterhin gegeben. Das Verwaltungsgericht gehe zu Recht gerade nicht davon aus, dass dem Kläger ein Recht zum Besitz der Sachen zustehe, da es überzeugt sei, dass der Kläger den sichergestellten Schmuck nicht rechtmäßig erworben habe. Es verhalte sich aber widersprüchlich, wenn es annehme, der Kläger sei als Berechtigter im Sinn des Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG anzusehen, aber gleichzeitig davon überzeugt sei, dem Kläger stehe kein derartiges Recht zu. Soweit das Verwaltungsgericht dies mit einem zu vermeidenden Wertungswiderspruch zwischen Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG begründe, weshalb der Begriff des „Berechtigten“ in Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG auszulegen sei, verstehe das Gericht den Begriff des Berechtigten über die eigentliche Definition hinausgehend. Hierfür gebe es jedoch weder eine rechtliche Grundlage noch bedürfe es einer erweiterten Auslegung; ein Wertungswiderspruch zwischen diesen Normen existiere nicht, der Begriff des Berechtigten sei in Art. 28 ebenso wie in Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG auszulegen. Es sei vielmehr zu differenzieren zwischen dem von der Sicherstellung „Betroffenen“ und dem „Berechtigten“. Einen Herausgabeanspruch habe ein von der Sicherstellung „Betroffener“, bei dem die Sache sichergestellt wurde, nur dann, wenn er auch „Berechtigter“ sei. Dies ergebe sich aus dem Sinn und zugleich aus dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 Satz 2 PAG, aus der dem Art. 28 Abs. 1 Satz 3 PAG zugrundeliegenden Logik und aus dem systematischen Zusammenhang des Art. 28 Abs. 1 PAG mit Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 (und 5) sowie Abs. 2 PAG. Dem Betroffenen im Sinn des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG müsse ein Recht an der Sache zustehen, er dürfe gerade nicht den Besitz durch eine Straftat wie Diebstahl oder Hehlerei erlangt haben (BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - juris Rn. 20). Zwar bleibe in dieser Entscheidung die Frage offen, ab welchem Zeitpunkt ein Berechtigter endgültig nicht mehr ermittelt werden könne. Jedoch sei nicht nachvollziehbar, warum sich an dieser Auslegung allein aus Gründen des Zeitablauf etwas ändern sollte. Diese Argumentation finde auch weitere Unterstützung in der Rechtsprechung. Es bedürfe somit für den Begriff des Berechtigten im Sinn des Herausgabeanspruchs nach Art. 28 keiner anderen Definition als im Art. 27 PAG. Berechtigter im Sinn beider Vorschriften sei der, der Eigentümer der Sache sei oder ein Recht zum Besitz der Sache habe. Eigentum und Recht zum Besitz an den sichergestellten Gegenständen habe das Verwaltungsgericht aber in Bezug auf den Kläger eindeutig und fehlerfrei verneint.

Die Voraussetzungen der Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 2 PAG würden zudem bei Herausgabe an den Kläger erneut eintreten und seien nicht entfallen. Das Vorliegen der Sicherstellungsvoraussetzungen nach Art. 25 Nr. 2 PAG sei zunächst rechtskräftig mitUrteil vom 16. November 2011 (M 7 K 09.1188) für den damaligen Zeitpunkt festgestellt worden. Notwendig für den Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen sei regelmäßig eine Änderung des zugrunde liegenden Sachverhalts. Allein das zeitliche Moment stelle insoweit noch keine ausreichende Änderung dar. Aus dem Umstand, dass bislang keine weiteren tatsächlichen Eigentümer oder sonst Berechtigte hätten ermittelt werden können, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass endgültig niemand mehr durch den amtlichen Gewahrsam vor einem Rechtsverlust geschützt werden könne. Unzweifelhaft bestünden noch - nicht ermittelte - Berechtigte, deren Eigentum bzw. Besitzrecht durch Art. 25 Nr. 2 PAG geschützt werden könne. So gehe auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (a. a. O.) davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nicht weggefallen seien, solange die Eigentumsfrage nicht geklärt sei.

Die polizeiliche Sicherstellung einer Sache zum Eigentumsschutz nach Art. 25 Nr. 2 PAG sei in Anlehnung an die zivilrechtlichen Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 766 ff. BGB) gerechtfertigt, wenn diese dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Eigentümers entspreche. Bei einem Fehlen einer ausdrücklichen oder konkludenten Willensäußerung entscheide der mutmaßliche Wille und mangels Anhaltpunkten hierfür der Wille, der dem Interesse des Berechtigten entspreche. Der mutmaßliche Wille sei nicht derjenige, den der Geschäftsführer subjektiv annehme, sondern derjenige, den der Geschäftsherr bei objektiver Beurteilung aller Umstände im Zeitpunkt der Geschäftsübernahme geäußert haben würde. Mit der Unverbrüchlichkeit und Gerechtigkeit der Rechtsordnung sei es nicht zu vereinbaren, dass eine Rückgabe der Gegenstände an denjenigen erfolge, der sie unrechtmäßig erworben habe. Vielmehr sei es sachgerecht, dass in dem Fall, dass der wahre Eigentümer/Berechtigte einer Sache nicht mehr zu ermitteln sei, eine Verwertung der Sache zu erfolgen habe. Diese Auffassung entspreche auch dem mutmaßlichen Willen bzw. dem Interesse des wahren Eigentümers/Berechtigten.

Die Verwertungsanordnung sei auch nach Art. 4 PAG geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Begriff der „Präventiven Gewinnabschöpfung“ passe in Konstellationen wie der vorliegenden nicht. Zielrichtung der Aufrechterhaltung der Sicherstellung statt der Herausgabe sei nicht, etwas beim Kläger abzuschöpfen, sondern eine Perpetuierung einer feststehenden Rechtsgutsverletzung beim wahren Eigentümer zu vermeiden. Aus der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Freistaats Bayern für präventivpolizeiliche Maßnahmen folge, dass die Vorschriften der bundesgesetzlichen §§ 73 ff. StGB keine Sperrwirkung gegenüber dem PAG entfalten könnten.

Der Beklagte stellt den Antrag,

unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. April 2015 die Klage abzuweisen.

Der Kläger stellt den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei rechtmäßig, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Herausgabe der noch sichergestellten Schmuckstücke zu.

Der Herausgabeanspruch nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG habe Vorrang gegenüber einer Verwertung nach Art. 27 PAG. Die Voraussetzungen für die Sicherstellung seien weggefallen. Das Verwaltungsgericht habe richtig festgestellt, dass trotz der Bemühungen des Beklagten sich kein früherer Besitzer der schon seit Mai 2007 in amtlichem Gewahrsam befindlichen Schmuckstücke, der als wahrer Eigentümer oder Berechtigter in Betracht käme, gefunden habe. Es sei daher davon auszugehen, dass endgültig niemand mehr durch den amtlichen Gewahrsam vor einem Rechtsverlust geschützt werden könne.

Auch die Herausgabe an den Kläger sei möglich. Er sei sowohl Betroffener als auch Berechtigter. Der Beklagte habe bisher nicht nachweisen können, dass eine Drittberechtigung anderer Personen vorliegen könne. Die Feststellungslast trage der Beklagte. Der Kläger sei Eigentümer der sichergestellten Gegenstände (mit Ausnahme der seinerzeit unter Nrn. 1 bis 5 des Sicherstellungsverzeichnisses aufgeführten Gegenstände). Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2011 (M 7 K 09.1188) ändere daran nichts. Damals sei die Eigentumslage noch nicht geklärt gewesen. Jetzt handele es sich um die Herausgabe der damals sichergestellten Gegenstände nach über sechs Jahren. Es habe kein wahrer Eigentümer der Schmuckstücke ermittelt werden können. Nach alldem stehe nach jetziger Sachlage fest, dass der Kläger der wahre Eigentümer der streitgegenständlichen sichergestellten Schmuckstücke sei. Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB sei nach jetziger Sach- und Rechtslage gegeben. Es sei nämlich nicht erwiesen, dass die sichergestellten Schmuckstücke gestohlen worden, verloren gegangen oder einem sonstigen früheren Besitzer abhanden gekommen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und der Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. April 2015 ist begründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Herausgabe der sichergestellten Schmuckgegenstände gegen den Beklagten zu (1.), und durch die Anordnung der Verwertung der sichergestellten Schmuckgegenstände wird der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (2.). Daher war das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. April 2015 abzuändern und die Klage abzuweisen.

1. Die Klage auf Herausgabe der sichergestellten Schmuckgegenstände ist zulässig, aber unbegründet.

1.1 Die Klage ist zulässig. Da aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2011 (M 7 K 09.1188) feststeht, dass die Sicherstellung der streitgegenständlichen Schmuckstücke jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Maßnahme rechtmäßig war, kann der Kläger nicht mehr im Wege einer Anfechtungsklage gegen die Sicherstellungsverfügung deren Aufhebung (ex tunc) und unter Anwendung des in § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO enthaltenen Folgenbeseitigungsanspruchs die Herausgabe verlangen (vgl. BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - VGH n. F. 63, 277, Rn. 20; Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Auflage 2014, Art. 28 Rn. 10). Er hat daher zu Recht eine allgemeine Leistungsklage erhoben (Schmidbauer/Steiner, a. a. O.; allgemein Pietzker in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Juni 2016, § 42 Rn. 150). Unschädlich ist, dass das Verwaltungsgericht die Klage insoweit (offenbar) als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) angesehen hat (vgl. UA S. 8 mit dem Verweis auf § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); Zulässigkeitsbedenken wären im Übrigen auch in diesem Fall nicht erkennbar.

1.2. Die Klage ist nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf die Herausgabe der streitgegenständlichen Schmuckstücke hat.

a) Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 3 PAG ist die Herausgabe jedoch ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für die Sicherstellung eintreten würden.

b) Die begehrte Herausgabe der sichergestellten Schmuckstücke an den Kläger kommt vorliegend nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen der Sicherstellung noch nicht weggefallen sind und weil der Kläger auch kein Berechtigter im Sinn dieser Vorschrift ist.

Die Sicherstellung der Schmuckstücke durch Bescheid vom 17. Februar 2009 erfolgte auf der Grundlage von Art. 25 Nr. 2 PAG, um deren Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor deren Verlust zu schützen. Die Sicherstellungsverfügung wurde durch das rechtskräftig gewordene Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. März 2011 (M 7 K 09.1188) für die hier noch streitgegenständlichen Schmuckstücke bestätigt. Das Gericht hat dabei die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB als widerlegt und den Kläger somit nicht als Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer der Schmuckstücke angesehen. Als Indizien für die Widerlegung der Eigentumsvermutung hat das Gericht damals die nachweisbare Herkunft eines Teils der aufgefundenen Schmuckstücke aus einem Raub bzw. Diebstahl, den Kontakt des Klägers zu den Tätern und deren Aussagen zum Kläger, das Missverhältnis des hohen Wertes der Schmuckstücke zur Einkommenssituation des Klägers, den Umstand, dass der Kläger keinerlei Herkunftsbelege gerade für die hochwertigen Stücke besaß, den Umstand, dass der Kläger zur Herkunft gar keine oder nur vage und widersprüchliche Angaben machen konnte, sowie die Auffindungssituation der Schmuckstücke herangezogen.

Die Rechtskraft des Urteils (§ 121 VwGO) vom 16. März 2011 muss sich der Kläger entgegenhalten lassen; damit steht fest, dass die angefochtene Sicherstellung nicht rechtswidrig erfolgte und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzte. Die dabei getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Sicherstellung vorgelegen haben, ist für die vorliegende Entscheidung präjudiziell (Clausing in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Juni 2016, § 121 Rn. 24; Lindner in Posser/Wolff, Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand Oktober 2016, § 121 Rn. 19).

Insoweit sind seither auch keine Änderungen des Sachverhalts eingetreten, die den von der Rechtskraft erfassten Streitgegenstand verändern und den nachträglichen Wegfall der anfänglich vorliegenden Voraussetzungen für die Sicherstellung begründen würden (vgl. Clausing in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Juni 2016, § 121 Rn. 72; Lindner in Posser/Wolff, Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand: Oktober 2016, § 121 Rn. 54). Zu keinem der Gesichtspunkte, die im Urteil vom 16. März 2011 für die Überzeugung des Verwaltungsgerichts leitend waren, dass der Kläger nicht Eigentümer oder berechtigter Besitzer sei, hat der Kläger etwas vorgetragen, das die damalige Würdigung nunmehr in neuem Licht erscheinen lassen könnte, noch ist sonst etwas für eine dahingehende Änderung der Sach- und Rechtslage ersichtlich. Allein der Zeitablauf von (weiteren) fünf Jahren, ohne dass die Polizei seither (weitere) Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer der Schmuckstücke ausfindig machen konnte, rechtfertigt es nicht, nunmehr den Kläger trotz fortbestehender gegensätzlicher Indizienlage unter Heranziehung von § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB gemäß seiner bloßen Behauptung als Eigentümer anzusehen. Auch das Verwaltungsgericht war im Übrigen in der angefochtenen Entscheidung vom 8. April 2015 weiterhin davon überzeugt, dass der Kläger den sichergestellten Schmuck nicht rechtmäßig erworben hat (UA S. 9).

Nach Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 VwGO) kann nicht, wie das Verwaltungsgericht annimmt, von einem Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen ausgegangen werden, weil nicht mehr erwartet werden könne, in Bezug auf die hier noch streitgegenständlichen Schmuckstücke einen Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer ausfindig zu machen. Es ist zunächst keineswegs ausgeschlossen, dass auch nach mehr als 9 Jahren noch ein solcher Berechtigter ermittelt werden kann. Insoweit hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass eine am 24. Mai 2007 beim Kläger aufgefundene goldene Armbanduhr einem Einbruchdiebstahl vom 14. Mai 1999, also 8 Jahre vorher, zugeordnet werden konnte.

Solange jedoch somit die Eigentumsfrage nicht geklärt und der wahre Berechtigte gefunden ist, sind die Voraussetzungen der auf Art. 25 Nr. 2 PAG gestützten Sicherstellung nicht weggefallen, sie würden vielmehr bei einer Herausgabe an den Kläger wieder eintreten (BayVGH, B. v. 11.2.2009 - 10 CE 08.3393 - BayVBl 2009, 569, Rn. 16; ähnlich BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - VGH n. F. 63, 277, Rn. 18; Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Auflage 2014, Art. 28 Rn. 7). Dem steht nicht entgegen, dass die Polizei nach Art. 25 Nr. 2 PAG zum Schutz privater Rechte tätig wurde und ihr nach Art. 2 Abs. 2 PAG der Schutz privater Rechte nur dann obliegt, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Die Sicherstellung ist danach (weiterhin) zulässig, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Berechtigten entspricht, was dann der Fall ist, wenn die Sicherstellung bei der maßgeblichen objektiven Betrachtung in dessen Interesse erfolgt. Dem mutmaßlichen Willen des Eigentümers einer Sache entspricht es regelmäßig, einen zu seinem Nachteil eingetretenen und andauernden Verstoß gegen die Eigentumsordnung weiterhin im Wege der Sicherstellung zu unterbinden, auch wenn er bisher nicht als Berechtigter ermittelt worden ist bzw. ermittelt werden konnte (vgl. OVG NW, B. v. 13.9.2016 - 5 A 667/16 - juris, Rn. 38 ff.; OVG NW, B. v. 12.2.2007 - 5 A 1056/06 - juris Rn. 7).

Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass die Sicherstellungsvoraussetzungen weggefallen sind, weil kein Eigentümer oder rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt, zu dessen Schutz gemäß Art. 25 Abs. 2 PAG die Sicherstellung erfolgt ist, mehr ermittelt werden kann, kann jedenfalls der Kläger nicht die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände an sich verlangen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung von Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG hält einer Überprüfung nicht stand.

Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG sind die sichergestellten Sachen zwar grundsätzlich „an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind“. Jedoch besteht die Herausgabepflicht der Polizei nach richtigem Verständnis dieser Bestimmung nur gegenüber einem Berechtigten; eine Herausgabe abhanden gekommener Sachen an den Dieb oder Hehler oder sonst unrechtmäßigen Besitzer ist somit ausgeschlossen. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG regelt die Herausgabe der sichergestellten Sache nach der Beendigung des polizeilichen Gewahrsams und der amtlichen Verwahrung an den Betroffenen, dessen Rechte durch den hoheitlichen Eingriff der Sicherstellung beeinträchtigt wurden bzw. werden. Wie sich insbesondere aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 PAG, aber auch aus dem systematischen Zusammenhang dieser Bestimmung mit Art. 27 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 sowie Abs. 2 PAG ergibt, muss dem von der Sicherstellung Betroffenen für einen Herausgabeanspruch nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG ein Recht an der Sache zustehen, er muss „Berechtigter“ sein, also Eigentümer oder berechtigter Besitzer. Die Herausgabe an jemanden, der den Besitz an der Sache durch eine Straftat wie Diebstahl oder Hehlerei erlangt hat, kann nach dieser Rechtsgrundlage nicht gefordert werden (so schon BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - VGH n. F. 63, 277, Rn. 20; ähnlich OVG Berlin-Bbg, B. v. 15.6.2016 - OVG 1 S 21.16 - juris Rn. 14; Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Auflage 2014, Art. 28 Rn. 12; Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz. Handkommentar, 20. Auflage 2010, Art. 28 Rn. 3; Senftl in Möstl/Schwabenbauer, Beck’scher Online-Kommentar Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand: Juni 2016, Art. 28 Rn. 9).

Der Umstand, dass die Polizei bisher trotz entsprechender Bemühungen keinen „Berechtigten“ für die streitgegenständlichen Schmuckstücke ausfindig machen konnte und dass dies (möglicherweise) endgültig nicht mehr möglich ist, führt nicht dazu, dass der Kläger, der zur vollen Überzeugung des Verwaltungsgerichts wie auch des erkennenden Senats nicht der Eigentümer oder berechtigte Besitzer ist, allein aus diesem Grund zum „Berechtigten“ wird. Dies hat auch nicht zur Folge - wie das Verwaltungsgericht meint - dazu, dass deswegen „endgültig niemand mehr durch den amtlichen Gewahrsam vor einem Rechtsverlust geschützt werden kann“ (UA S. 9), sondern lediglich dazu, dass die Identität des zu Schützenden unbekannt bleibt. Dass der Berechtigte (noch) nicht bekannt ist, steht jedoch einer Sicherstellung und deren Aufrechterhaltung grundsätzlich nicht entgegen (BayVGH, B. v. 6.2.2014 - 10 CS 14.47 - NVwZ-RR 2014, 522 - Rn. 17; BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - VGH n. F. 63, 277, Rn. 15; teilw. noch offen lassend: BayVGH, B. v. 17.3.2010 - 10 C 09.3011, 10 C 0910 C 09.3012 - juris, Rn. 15; BayVGH, B. v. 6.2.2014 - 10 CS 14.47 - NVwZ-RR 2014, 522 - Rn. 17).

Insoweit besteht auch kein Wertungswiderspruch zwischen Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG, „nämlich die Anordnung der Verwertung trotz Bestehens eines Herausgabeanspruchs“, wie das Verwaltungsgericht meint (UA. S. 9). Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG setzt nämlich gerade voraus, dass die sichergestellte Sache nicht herausgegeben werden kann, mithin dass die Sicherstellungsvoraussetzungen noch fortbestehen (Senftl in Möstl/Schwabenbauer, Beck’scher Online-Kommentar Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand: Juni 2016, Art. 27 Rn. 6; Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Auflage 2014, Art. 27 Rn. 2 u. 4). Entsteht ein Herausgabeanspruch erst nach der Verwertung, ist nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 PAG der Erlös herauszugeben. Ist ein Berechtigter nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, so ist der Erlös gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 2 PAG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen. Angesichts dieser gesetzlichen Regelungssystematik besteht kein Grund, einen Nicht-Berechtigten im Sinn des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG doch als Berechtigten anzusehen, wenn ein „wahrer“ Berechtigter „endgültig“ nicht mehr ermittelt werden kann.

Im Übrigen ist das Herausgabeverlangen des Klägers auch rechtsmissbräuchlich. Da weiterhin nicht davon ausgegangen werden kann, dass er Eigentümer oder berechtigter Besitzers der sichergestellten Gegenstände ist, kann er sich zur Begründung seines Herausgabeverlangens nicht darauf berufen, dass ein Berechtigter bislang nicht ermittelt worden ist (vgl. OVG NW, B. v. 13.9.2016 - 5 A 667/16 - juris, Rn. 46 ff.; OVG NW, B. v. 11.8.2010 - 5 A 298/09 - juris Rn. 45; OVG NW, B. v. 12.2.2007 - 5 A 1056/06 - juris Rn. 9).

Diese Auslegung der Vorschriften der präventivpolizeilichen Sicherstellung steht auch nicht im Konflikt mit der Regelung der strafrechtlichen Gewinnabschöpfung in §§ 73 ff. StGB, insbesondere dem erweiterten Verfall gemäß § 73d StGB. Zwar verfolgt auch diese Vorschrift einen präventiven Zweck: Der betroffene Straftäter soll deliktisch erlangte Gegenstände nicht behalten; die mit der Bereicherung des Täters verbundene Störung der Rechtsordnung soll nicht auf Dauer bestehen bleiben; die Gewinnabschöpfung soll verhindern, dass die bereits eingetretene Störung der Vermögensordnung auch zukünftig fortdauert (so BVerfG, B. v. 14.1.2004 - 2 BvR 564/95 - BVerfGE 110, 1, Rn. 70). § 73d StGB ermöglicht es, dem Betroffenen einen Teil seines Vermögens wegzunehmen, soweit es deliktisch erlangt worden ist, und zwar auch dann, wenn es der Betroffene zivilrechtlich wirksam erlangt hat (BVerfG, a. a. O., Rn. 71, 88). Der Grundsatz, sichergestellte Gegenstände nicht an einen Nicht-Berechtigten herausgeben, hat dagegen eine andere Zielrichtung: es wird damit verhindert, dass eine Person, die nicht Eigentümer oder berechtigter Besitzer ist, eine Sache allein deswegen (zurück-) erhält, weil der wahre Berechtigte nicht ausfindig gemacht werden konnte bzw. kann, und dass damit der nicht der Rechtsordnung entsprechende Zustand wiederhergestellt oder verlängert wird. Es wird damit nicht etwas bei einem Betroffenen „abgeschöpft“, sondern er erhält etwas nicht zurück, was ihm nicht zusteht. Die Regelung im Strafgesetzbuch „sperrt“ damit nicht eine entsprechende Regelung präventivpolizeilicher Eingriffsermächtigungen zur Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung aufgrund des landesrechtlichen Polizeiaufgabengesetzes. Bei der vom Kläger gerügten Anwendung dieser Bestimmungen in seinem Fall handelt es sich im Ergebnis letztlich ebenfalls um eine systemkonforme Auswirkung des „alle Rechtsgebiete übergreifenden Grundsatzes, wonach eine mit der Rechtsordnung nicht übereinstimmende Vermögenslage auszugleichen ist“ (BVerfG, a. a. O., Rn. 76).

2. Die Klage gegen die Anordnung der Verwertung der sichergestellten Schmuckstücke in dem Bescheid vom 31. März 2014 ist zulässig, aber unbegründet.

2.1 Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere liegt beim Kläger eine Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) vor, da der Bescheid an ihn gerichtet ist und er geltend macht, der Eigentümer der Schmuckstücke zu sein; die abschließende Bewertung der Eigentumslage ist Sache der Begründetheit.

2.2 Die Klage ist jedoch nicht begründet, weil die Anordnung der Verwertung jedenfalls den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG ist die Verwertung einer sichergestellten Sache zulässig, wenn sie nach einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden. Die Vorschrift geht davon aus, dass die Sicherstellungsgründe fortbestehen, weil nur dann eine Herausgabe ausscheidet (Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Auflage 2014, Art. 27 Rn. 2 u. 4; Senftl in Möstl/Schwabenbauer, Beck’scher Online-Kommentar Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand Juni 2016, Art. 27 Rn. 6).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Wie oben dargelegt, können die sichergestellten Schmuckstücke nicht herausgegeben werden, weil der Kläger nicht Berechtigter ist und ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist. Da der Kläger nicht Berechtigter (Eigentümer oder berechtigter Besitzer) ist, kann er auch nicht eigenen Rechten verletzt sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Tenor

I.

Der Beklagte wird verpflichtet, die mit Bescheid vom ... Juni 2013 sichergestellten Gegenstände an den Kläger herauszugeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine polizeiliche Sicherstellung.

Am ... Dezember 2011 gegen 22:55 Uhr stellten Polizeibeamte beim Kläger anlässlich einer Personenkontrolle nach dem Schengener Übereinkommen in der Schalterhalle des ...-bahnhofs und bei der anschließenden Wohnungsdurchsuchung wegen des Tatverdachts der gewerbsmäßigen Hehlerei insgesamt sechzehn Apple iPads und vier Mobiltelefone der Marken Apple iPhone und Samsung Galaxy sicher. Auf die Frage der Polizeibeamten, ob er in den beiden ersichtlich schweren Reisetaschen verbotene oder gefährliche Gegenstände mit sich führe, gab der Kläger an, es handele sich um Kleidungsstücke. Er sei soeben mit dem Zug aus ... gekommen, wo er sich ein paar Tage aufgehalten habe. Die Durchsuchung der Reisetaschen ergab, dass der Kläger vierzehn originalverpackte Apple iPads mit sich führte. Auf Frage gab er an, er habe diese in einem Laden in ... gekauft; auf weitere Frage nach dem Geschäftsort änderte er seine Angaben dahin ab, dass er sie in einer Gaststätte von einem ihm unbekannten Verkäufer ohne Rechnung für 5.250,- EUR gekauft habe, mit dem er sich am Bahnhof ... getroffen habe. Den Verkäufer namens „...“ habe er über E-Bay-Kleinanzeigen kennen gelernt. Auf die Frage, ob er etwas über die Herkunft der Geräte erfahren habe, erklärte der Kläger, „...“ habe gesagt, er habe Verbindungen nach Kambodscha. Er benötige keine Rechnung, weil man bei Apple eine direkte Garantie habe. Personen- und Kontaktdaten zu „...“ konnte der Kläger nicht nennen, ebenso wenig einen E-Mail-Verkehr nachweisen. Zur beabsichtigten Verwendung befragt, erklärte er, er wolle die Geräte seiner Familie und seinen Bekannten in der Türkei schicken.

Bei einer anschließenden Durchsuchung der Wohnung des Klägers, der er zustimmte, wurden zwei weitere originalverpackte iPads und vier Mobiltelefone der Marken Apple iPhone und Samsung Galaxy aufgefunden. Hierzu gab der Kläger an, die beiden iPads stammten aus einem bereits Monate zurückliegenden E-Bay-Geschäft. Kaufbelege konnte er nicht vorlegen.

Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass die Firma Apple die iPads an die Firma ... GmbH in ... geliefert hatte, welche sie auf der Homepage der Firma ... vertrieb. Die Geräte wurden sodann zwischen dem 15. November und 8. Dezember 2011 an verschiedene Packstationen im Allgäuer Raum versandt, wo verschiedene Personen sie abholten. Die Firma ... beglich die Kaufpreisforderungen der Firma ... GmbH. Bis Sommer 2013 konnte kein Geschädigter, keine Tatzeit, kein Tatort oder weitere Umstände ermittelt werden. Das Kommissariat ... ging davon aus, dass die voraussichtlich geschädigte Firma ... aufgrund ihrer Insolvenz keine Angaben mehr machen würde (Bl. 70 der Behördenakte). Drei der vier in der Wohnung des Klägers aufgefundenen Mobiltelefone waren auf fremde Inhaber registriert, die sich auf ein polizeiliches Schreiben nicht meldeten bzw. angaben, nie im Besitz des Telefons gewesen zu sein bzw. nicht mehr im Besitz des Telefons zu sein. Zu dem Gerät Samsung konnte nichts ermittelt werden.

Im Bundeszentralregister ist der Kläger mit folgenden Einträgen erfasst:

- Verurteilung durch das Amtsgericht ... am ... Juli 2000 wegen gemein- schädlicher Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen (833 Cs 232 Js 215672/00).

Dem lag zugrunde, dass der Kläger in einer Telefonzelle so lange gegen die Scheiben getreten hatte, bis eine davon heraussprang.

- Verurteilung durch das Amtsgericht ... am ... Mai 2003 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen (911 Cs 481 Js 109112/03).

- Verurteilung durch das Amtsgericht ... am ... November 2007 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen (833 Cs 232 Js 228774/07)

Dieser Verurteilung lag der Diebstahl eines Computers im Wert von 899,- EUR bei der ... GmbH zugrunde.

- Verurteilung durch das Amtsgericht ... am ... Dezember 2007 wegen Sachbeschädigung und Nachstellung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen (840 Cs 232 Js 216247/07)

Dem lag zugrunde, dass der Kläger unbefugt die Wohnung seiner Ex-Freundin betreten, dort eine Tür beschädigt, der Freundin nachgestellt und gegen das Gewaltschutzgesetz verstoßen hatte.

- Verurteilung durch das Amtsgericht ... am ... Januar 2009 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen (4 Cs 307 Js 145138/08).

Im Kriminalaktennachweis ist der Kläger mit 17 Eintragungen erfasst, auf die Bezug genommen wird.

Mit Bescheid vom ... Juni 2013 stellte das Kriminalfachdezernat ..., Kommissariat ... die sechzehn Apple iPads und vier Mobiltelefone der Marken Apple iPhone und Samsung Galaxy nach Art. 25 Nr. 2 PAG im Falle der Aufhebung der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft... im Verfahren 233 Js 120887/12 sicher (Nummer 1). Unter Nummer 2 des Tenors wurde mit der Sicherstellung und Überführung der Gegenstände in ein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis gleichzeitig ein gesetzliches Veräußerungsverbot verfügt. Weiter wurde der Sofortvollzug gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO angeordnet (Nummer 3). In den Gründen ist ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Auffindesituation, der Anzahl der originalverpackten Geräte, des Fehlens geeigneter Herkunftsnachweise und der zum Teil widersprüchlichen und nicht schlüssigen Angaben davon auszugehen sei, dass der Kläger nicht als Berechtigter anzusehen sei, so dass durch eine Aushändigung das Eigentums- und Besitzrecht zulasten des rechtmäßigen Eigentümers widerrechtlich ausgeübt werde. Die sich aus § 1006 BGB ergebende Eigentumsvermutung sei widerlegt durch die widersprüchlichen Angaben am... Dezember 2011. Allein der Wert der angeblich von „...“ in einer Gaststätte erworbenen Geräte liege weit über 5.000,- EUR, nämlich bei insgesamt 10.086 EUR. Auch später habe der Kläger keine glaubhaften Angaben machen können und die Möglichkeit einer Beschuldigtenvernehmung nicht wahrgenommen. Er sei auch in der Vergangenheit schon strafrechtlich, u. a. wegen Eigentumsdelikten, in Erscheinung getreten. Die Angabe, dass er die Geräte in die Türkei zu seiner Familie und Freunden habe mitnehmen wollen, sei als Schutzbehauptung zu werten. Dass die wahren Eigentümer nur unter großen Schwierigkeiten und möglicherweise gar nicht ermittelt werden könnten, lasse die Sicherstellung nicht als unverhältnismäßig erscheinen. Sie sei angezeigt und ermessensgerecht (Art. 5 PAG). Die sofortige Vollziehung sei erforderlich, um die wahren Berechtigten vor einem Verlust der sichergestellten Gegenstände zu bewahren. Es lägen eine Vielzahl von Anhaltspunkten für einen unrechtmäßigen Erwerb vor. Die aufschiebende Wirkung einer Klage würde den Zweck der Sicherstellung vereiteln. Es bestehe die Besorgnis, dass ein behördlicher Zugriff auf die Gegenstände bei Herausgabe an den Kläger nicht gewährleistet sei.

Ein gegen den Kläger geführtes Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei (233 Js 120887/12) wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft ... vom ... Juni 2013 gem. § 170 Abs. 2 StPO mit der Begründung eingestellt, dem Kläger sei eine Hehlerei nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Seine Einlassung zum Erwerb der Gegenstände könne ihm nicht widerlegt werden. Insbesondere habe weder ein Geschädigter noch ein genauer Tatort ermittelt werden können.

Im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen Warenkreditbetrugs, die Mobiltelefone zum Gegenstand hatten, gab ein Beschuldigter an, dass der Kläger, mit dem er nachweislich seit dem ... Juni 2013 Kontakt hatte, ihm mehrfach hochpreisige betrügerisch erlangte Mobiltelefone abgenommen habe. Deshalb wurde am ... Juli 2013 die Wohnung des Klägers durchsucht und dabei mehrere Mobiltelefone aufgefunden. Der Kläger gab an, mehrfach Mobiltelefone über Kleinanzeigen erworben zu haben und im Nebenerwerb defekte Geräte zu reparieren. Ansonsten machte er keine Angaben zur Sache. Er hatte selbst mehrere Mobiltelefone in Gebrauch. Da die zunächst bei ihm sichergestellten Mobiltelefone nicht mit den gesuchten Geräten identisch waren, wurden sie ihm am ... Juli 2013 wieder herausgegeben. Das am ... Juli 2013 gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei (814 Ds 248 Js 198161/13) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ... gem. § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt.

Am ... Juli 2013 erhob der Kläger zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Gerichts Klage, zuletzt mit dem Antrag,

den Bescheid des Kriminalfachdezernats ..., Kommissariat ..., ..., vom ... Juni 2013 aufzuheben, hilfsweise, ihm die am ... Dezember 2011 sichergestellten Gegenstände entsprechend dem angefochtenen Bescheid auszuhändigen.

Gleichzeitig stellte er einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (M 7 S 13.3045).

Das Polizeipräsidium ... beantragte mit Schreiben vom ... September 2013,

die Klage abzuweisen,

und nahm umfangreich zu den Vorfällen Stellung, bei denen der Kläger polizeilich bzw. strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zur Rechtslage wurde u. a. ausgeführt, dass eine Beschlagnahme der Gegenstände nach §§ 111 b StPO ff. einer nachfolgenden Sicherstellung nach Art. 25 PAG, die ein selbstständiges Rechtsinstitut darstelle, nicht entgegenstehe. Das gleiche gelte für die Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, weil sich aus ihr nicht ergebe, dass der Kläger die Gegenstände rechtmäßig erworben habe. Allein aufgrund der verbliebenen Verdachtsmomente könne ein Bedürfnis für die Aufrechterhaltung von polizeilichem Gewahrsam bestehen. Die Beweislastregel des § 1006 BGB könne aufgrund von Indizien und Erfahrungssätzen widerlegt werden, mit der Folge, dass sich die Beweislast umkehre. Der Betroffene habe dann den Nachweis des von ihm behaupteten Eigentums an den sichergestellten Gegenständen zu erbringen, d. h. nach zutreffender Auffassung über die konkreten Erwerbsumstände Auskunft geben. Vorliegend sprächen die Anzahl der originalverpackten Geräte, die widersprüchlichen bzw. nicht schlüssigen Angaben, das Fehlen von Kaufbelegen sowie der behauptete, viel zu niedrige Kaufpreis für die iPads ohne plausible Erklärung gegen das Eigentum des Klägers. Im Rahmen der Bewertung der Glaubwürdigkeit des Klägers bzw. der Glaubhaftigkeit seiner Angaben seien die polizeilichen Vorerkenntnisse zu berücksichtigen. Er sei fähig und bereit, Strafgesetze zu verletzen, um sich Vorteile zu verschaffen. Den Straftaten sei zu entnehmen, dass eine Hemmschwelle gegenüber der Verletzung fremden Vermögens und Eigentums nicht bestehe. Angesichts der Fülle von Beweisanzeichen, die gegen das Eigentum des Klägers sprächen, kehre sich die an sich bei der Behörde liegende materielle Beweislast um, mit der Folge, dass der Kläger seinerseits den Nachweis des von ihm behaupteten Eigentums an den sichergestellten Gegenständen zu erbringen habe. Dies gelte auch für den Fall, dass der wahre Eigentümer oder rechtmäßige Gewahrsamsinhaber nicht ermittelt werden könne. Eine weitere Benutzung durch den Kläger sei jedenfalls missbräuchlich.

Am ... Oktober 2013 wurde gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs (233 Js 213219/13) eingeleitet, nachdem die Polizei bei einem türkischen Kurierfahrer ein iPhone 5 aufgefunden hatte, das zur Fahndung ausgeschrieben war und das dieser nach seinen Angaben über Kleinanzeigen vom Kläger in der Originalverpackung erworben hatte. In diesem Ermittlungsverfahren gab der Kläger am ... November 2013 an, das Mobiltelefon im Juli 2013 auf einem Flohmarkt in ... erworben zu haben. Kaufbelege konnte er nicht vorweisen. Das Verfahren wurde gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Zur Begründung seines Eilantrages ließ der Kläger seine Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom ... Mai 2014 vortragen, dass das Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Da damit kein genügender Anlass zur Erhebung öffentlicher Klage gegeben sei, seien die Voraussetzungen des Art. 25 Nr. 2 PAG nicht erfüllt. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Dezember 2011 - 10 B 11.480 - wurde ausgeführt, dass auch vorliegend zu gelten habe, dass zu voller richterlicher Überzeugung feststehen müsse, dass der Betroffene weder Eigentümer noch rechtmäßiger Besitzer und wahrer Eigentümer ein Dritter sei. Ein Verdacht reiche insoweit nicht aus, zumal dieser sich seit zwei Jahren und fünf Monaten nicht habe erhärten lassen. Aus den Schreiben des Kriminalfachdezernats vom ... Oktober 2012 und ... Mai 2013 ergebe sich, dass alle iPads von der Firma Apple an eine Firma ... GmbH ausgeliefert und dann über die Homepage der Firma ... weiterverkauft worden seien. Die Firma ... GmbH habe den Kaufpreis erhalten. Auch die Firma ... habe den Ermittlungsbehörden keinen Schaden und keine Unstimmigkeiten gemeldet. Bis zum Abschluss der Ermittlungen hätten weder ein Geschädigter, eine Tatzeit, ein Tatort noch weitere Umstände ermittelt werden können. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sämtliche sichergestellten Geräte mit einer Seriennummer versehen seien und daher im Fall eines tatsächlich unrechtmäßigen Erwerbes die vermeintlich wahren Eigentümer hätten festgestellt werden können. Soweit sich der Beklagte auf widersprüchliche Angaben berufe, überzeuge dies nicht. Es sei weder verboten, mehrere gleichartige elektronische Geräte zu erwerben, noch könne von einem günstigen Geschäftsabschluss zwangsläufig auf die Unrechtmäßigkeit dieses Geschäftsabschlusses oder dessen Nichtvorliegen geschlossen werden. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass der Erwerb mehrerer gleichartiger elektronischer Geräte zu einem deutlich günstigeren Preis führe. Es bestehe auch keine gesetzliche Verpflichtung, eine Rechnung vorzulegen. Die Darstellung des Beklagten reduziere sich daher letztlich auf die „polizeilichen Vorerkenntnisse“ über den Kläger. Doch auch hier erschließe sich nicht, warum Vorfälle wie Sachbeschädigung, Fahren ohne Fahrerlaubnis oder Beleidigung dazu führen sollten, dass die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB widerlegt sei, umso mehr, als diese Vorfälle ganz überwiegend mehrere bis viele Jahre zurücklägen. Außerdem verletze die Sicherstellung das Gebot der Verhältnismäßigkeit, da keine Anhaltspunkte für die Berechtigung Dritter vorlägen und die Geräte zwischenzeitlich bereits erheblich an Wert verloren hätten.

Dazu nahm der Beklagte mit Schreiben vom ... Juni 2014 dahingehend Stellung, dass nach der Rechtsprechung eine Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO eine Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 2 PAG nicht ausschließe. Die in diesem Rahmen anzustellende Prognose setze keine strafgerichtliche Verurteilung voraus, nicht einmal ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Die zitierte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes habe die Sicherstellung von Geld betroffen, das anders als andere Gegenstände regelmäßig nicht individualisierbar sei. Gegen das Eigentum des Klägers spreche nicht nur die große Anzahl originalverpackter Geräte, sondern auch, dass er bezüglich der Herkunft keine glaubhaften Angaben habe machen können. Die originalverpackten iPads seien im Rahmen eines Lieferwegs- bzw. Lagerdiebstahls bei einer Firma ... GmbH in ... verschwunden. Bezüglich der iPhones sei anzuführen, dass die wahren Berechtigten keine Anzeige erstattet hätten, so dass die Geräte nicht in der Sachfahndungsdatei der Polizei eingestellt seien. Einschlägige polizeiliche Vorbelastungen seien bei der Bewertung unzweifelhaft zu berücksichtigen. Die umfassende Darstellung aller Erkenntnisse über den Kläger sei deshalb erfolgt, weil aus ihnen deutlich hervorgehe, dass polizeiliche Ermittlungen und Strafverfahren mit Verurteilungen den Kläger nicht abschreckten, weiterhin Straftaten zu begehen. Er sei seit 1990 in vielen strafrechtlichen Bereichen wiederholt in Erscheinung getreten. Dass er zwischen 2007 und der Personenkontrolle 2011 nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, streite nicht für den Kläger. Dies sei auch zwischen 1994 und 2000 schon einmal der Fall gewesen. Kurze Zeit nach Erlass des Sicherstellungsbescheides sei gegen den Kläger erneut ein Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei (248 Js 198161/12) eingeleitet worden. Er stehe im Verdacht, mehrmals Mobiltelefone betrügerisch erlangt zu haben. Am ... Oktober 2013 sei ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Betrugs eingeleitet worden (233 Js 213219/13). Im Rahmen einer Polizeikontrolle von vier Männern sei bei einem von ihnen ein zur Fahndung ausgeschriebenes Mobiltelefon, iPhone 5, festgestellt worden. Der Beschuldigte habe angegeben, das Handy vor einigen Monaten über E-Bay-Kleinanzeigen vom Kläger erhalten zu haben. Dieser wiederum habe angegeben, das Handy auf einem Flohmarkt in ... erworben zu haben. Das Verfahren sei eingestellt worden.

Am ... Juli 2014 legte der Beklagte weitere Akten vor, aus denen hervorgeht, dass die Firma ... GmbH als Warenlieferant der Firma ... die Daten der beim Kläger sichergestellten Apple iPads mittlerweile bestimmten Kunden zuordnen konnte. Nach Einschätzung der Polizei sind die in den Rechnungen der Firma ... angegebenen Wohnadressen der jeweiligen Empfänger nicht mit den Örtlichkeiten der Packstationen stimmig. Kein Kunde würde eine mehrstündige Fahrzeit für den Empfang einer Bestellung akzeptieren. Für vier Kunden hätten Datensätze festgestellt werden können, die auf Computerbetrug mittels Ausspähens von Kreditkartendaten und Hackens von Packstationsdaten, Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten und andere Straftaten im Zeitraum von November und Dezember 2011 hinwiesen. Als Geschädigte werden in den Formularen teilweise die Emittenten der Kreditkarten, Privatpersonen oder die Firma ... bezeichnet.

In der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2015 wurde streitig zur Sache verhandelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet, soweit der Kläger einen Herausgabeanspruch zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts geltend macht, im Übrigen unbegründet.

Im maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses (OVG NW, B. v. 11. August 2010 - 5 A 298/09 - juris Rn. 26 f. m. w. N.; OVG Bremen, U. v. 24. Juni 2014 - 1 A 255/12 - juris Rn. 25 a.E.; vgl. auch BayVGH, B. v. 18. Oktober 2010 - 10 C 10.2104, 10 CS 110 CS 10.2099 - juris Rn. 22, B. v. 7. Dezember 2009 - 10 ZB 09.1354 - juris Rn. 15 u. U. v. 16. Januar 2001 - 24 B 99.1571 - juris Rn. 28) war der angefochtene Bescheid vom ... Juni 2013 rechtmäßig, so dass der Kläger hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bei der gegen die polizeiliche Sicherstellung statthaften Anfechtungsklage ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach obergerichtlicher Rechtsprechung im Allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (vgl. BVerwG, B. v. 4. Juli 2006 - 5 B 90/05 - juris Rn. 6). Nachdem Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG bei späterem Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen einen eigenständigen Herausgabeanspruch normiert (vgl. Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 3. Aufl. 2014, Art. 28 PAG Rn. 10), besteht kein Bedürfnis, diesen Zeitpunkt auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu verlagern. In der Jahresmitte 2013 lagen die Voraussetzungen für die Sicherstellung noch vor, da hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Gegenstände ihrem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer abhandengekommen waren. Somit kann der Kläger sein Herausgabebegehren nicht auf den Folgenbeseitigungsanspruch gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO, sondern nur auf den im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machenden Herausgabeanspruch nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG stützen (Schmidbauer/Steiner, a. a. O., Art. 28 PAG Rn. 10; vgl. auch BayVGH. U. v. 1. Dezember 2011 - 10 B 11.480 - juris Rn. 23).

1. Nach Art. 25 Nr. 2 PAG kann die Polizei eine Sache - hier sechzehn iPads und vier Mobiltelefone - sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt die Sache verliert. Davon durfte der Beklagte bei Sicherstellung der Gegenstände ausgehen. Die vom Kläger zur Herkunft der iPads gemachten Angaben waren unglaubhaft. Er hat gegenüber den Polizeibeamten im ...-bahnhof zunächst falsche Angaben darüber gemacht, was er mit sich führte, und dann behauptet, er habe die vierzehn mitgeführten iPads in einem Laden in ... gekauft, nachfolgend dem widersprechend, er habe sie von einem Bekannten gekauft. Weiter waren die Umstände, unter denen der Kläger die iPads erworben hat, dubios. Zunächst konnte er nicht den Namen des Verkäufers, angeblich eines Bekannten, nennen, dann behauptete er, dessen Vorname laute „...“, er habe ihn über eine Ebay-Kleinanzeige kennen gelernt, Belege über die Kontaktanbahnung gebe es nicht, „...“ telefoniere nur mit unterdrückter Nummer. Die Herkunft der originalverpackten iPads erklärte der Kläger nicht nachvollziehbar damit, dass „...“ „Verbindungen nach Kambodscha“ habe. Er erwarb sie zu einem äußerst niedrigen Preis. All dies hätte bereits das Misstrauen eines redlichen Erwerbers wecken müssen. Dessen ungeachtet ließ sich der Kläger keine Rechnung über das Geschäft ausstellen, sondern wickelte es anonym vor einem Pkw ab. Ferner gab er der Wahrheit zuwider an, in seiner Wohnung befänden sich keine weiteren originalverpackten iPads oder neuwertigen elektronischen Geräte, was durch die anschließende Wohnungsdurchsuchung widerlegt wurde. Aus den Umständen, insbesondere der großen Anzahl originalverpackter Geräte, der teils falschen, teils widersprüchlichen oder unglaubhaften Angaben des Klägers zur Herkunft der sichergestellten Gegenstände, ihres niedrigen Kaufpreises und der Häufigkeit, mit der der Kläger polizeilich bzw. strafrechtlich in Erscheinung getreten war sowie der einschlägigen Verurteilung vom ... November 2007 zu einer nicht unerheblichen Geldstrafe von 150 Tagessätzen, durfte ein verständiger Polizeibeamter schließen, dass die iPads deliktischer Herkunft waren und dem wahren Berechtigten im Sinne von § 935 Abs. 1 BGB abhandengekommen waren, somit der Kläger nicht ihr rechtmäßiger Besitzer war, und dass es zu befürchten stand, dass die Gegenstände bei einem Nichteinschreiten der Polizei dem wahren Berechtigten dauerhaft entzogen würden. Damit war die für das Eigentum des Klägers sprechende Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB erschüttert (§ 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für die Widerlegung dieser gesetzlichen Vermutung reichen nach obergerichtlicher Rechtsprechung Indizien und Erfahrungssätze aus, sofern sie mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit das Eigentum des gegenwärtigen Besitzers weniger wahrscheinlich erscheinen lassen als das Eigentum eines Dritten oder die vom Besitzer behaupteten Erwerbstatsachen widerlegen (BGH, U. v. 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 - juris Rn. 16; BVerwG, U. v. 24. April 2002 - 8 C 9.01 - juris Rn. 15; OVG NW, U. v. 11. August 2010 - 5 A 298/09 - juris Rn. 29 ff.; BayVGH, B. v. 19. November 2010, a. a. O., Rn. 11). Da sich bis zum Erlass des Sicherstellungsbescheides nicht hatte ermitteln lassen, ob der Fa. ... oder sonstigen Personen ein Schaden entstanden ist, bestand die Sachlage bis zu diesem Zeitpunkt unverändert fort.

Ferner war die Eigentumsvermutung auch bezüglich der vier Mobiltelefone erschüttert. Ihre Anzahl sprach gegen die Deckung eines persönlichen Bedarfs. Weiter sind sie mit Ausnahme des Telefons der Marke Samsung von der Herstellerfirma anderen Inhabern zugeordnet worden. Der Kläger hat keinerlei Angaben zu ihrer Herkunft gemacht und keinen einzigen Beleg hierzu beigebracht, was im Hinblick auf die strafrechtlichen Ermittlungen wegen der iPads und den gegen ihn bestehenden dringenden Verdacht des Diebstahls bzw. der Hehlerei elektronischer Geräte angezeigt gewesen wäre. Bis zum Erlass des Sicherstellungsbescheides hat die Polizei in keinem Fall ermittelt können, dass und wie der Kläger in den Besitz der Telefone gelangt ist. Damit aber war das Eigentum Dritter wesentlich wahrscheinlicher als das seine.

Dass die auf Diebstahl bzw. Hehlerei hinweisenden Erkenntnisse sich nachträglich nicht erhärtet haben, sondern dass weitere Ermittlungen aktuell eine anderweitige deliktische Herkunft nahelegen (siehe dazu 2.) ist im Hinblick auf die konkrete Gefahrenlage im Sommer 2013 unschädlich.

2. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts hat der Kläger allerdings gem. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG einen Anspruch darauf, dass ihm die sichergestellten Gegenstände herausgegeben werden. Nach dieser Bestimmung sind die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind. Letzteres ist der Fall.

Was die iPads anlangt, sind sie den nachträglichen Ermittlungsergebnissen zufolge der Lieferfirma ... GmbH nicht durch Diebstahl oder Unterschlagung im Sinne von § 935 BGB abhandengekommen, sondern aufgrund eines Computerbetrugs gem. § 263 a StGB freiwillig ausgeliefert worden. Da eine durch Betrug erwirkte Übergabe einer Sache den Eigentumsübergang in der Regel nicht ausschließt, ist die für den Kläger sprechende Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht hinreichend erschüttert. Die Ausnahmeregelung des § 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach die Vermutung nicht gegenüber einem früheren Besitzer, dem die Sache abhanden gekommen ist, gilt, greift nicht. Somit kommt es auch nicht darauf an, dass der Kläger aufgrund der Umstände beim Erwerb der vierzehn iPads insoweit als bösgläubig im Sinne von § 932 BGB anzusehen wäre und ggf. mit bedingtem Vorsatz (dazu BGH, B. v. 13. November 2012 - 3 StR 364/12 - juris Rn. 5) hinsichtlich einer - ihm jedoch nicht nachgewiesenen - Hehlerei gehandelt hätte.

Nach den jüngsten Ermittlungen stellt sich der Geschehensablauf so dar, dass der Fa. ..., einem Kreditkartenemittenten oder einer Privatperson ein Vermögenschaden dadurch entstanden ist, dass das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch die unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst worden ist (§ 263 a 3. oder 4. Alt. StGB). Die Auslieferung der iPads ist aufgrund Zahlung mittels ausgespähter Kreditkarten erwirkt worden, was je nach Einzelfall zu einem Vermögensschaden bei dem Kontoinhaber, dem Kreditkartenaussteller oder dem rückbelasteten Lieferanten führen kann. Die Geschädigten konnten nicht ermittelt werden, u. a. deshalb, weil die Fa. ... insolvenzbedingt polizeiliche Anfragen nicht beantwortet hat. Zur Verschleierung wurden die Geräte an fern vom Wohnort der Empfänger liegende Packstationen versandt.

Die Voraussetzungen für die Sicherstellung sind aber auch deshalb weggefallen, weil mittlerweile der Zeitablauf sowie der Umstand, dass keiner der ermittelten, durch Art. 25 Nr. 2 PAG geschützten potentiellen Berechtigten seine Rechte geltend gemacht hat, dafür sprechen, dass sie kein Interesse an der Wiedererlangung der Gegenstände haben oder dass ein anderweitiger Berechtigter endgültig nicht mehr zu ermitteln ist. In so einem Fall ist für die Aufrechterhaltung der Sicherstellung gem. Art. 25 Nr. 2 PAG kein Raum mehr. Denn die Polizei schützt nach Art. 2 Abs. 2 PAG Rechte Privater nur unter der Voraussetzung, dass gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde (vgl. BayVGH, B. v. 17. März 2010 - 10 C 09.3011, 10 C 0910 C 09.3012 - juris Rn. 15). Im Rahmen der Ermessensausübung ist der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Berechtigten maßgebend (vgl. Berner/Köhler/Käß, PAG, Art. 25 Rn. 21). Ferner fehlt es an der Verhältnismäßigkeit. Nach Art. 4 Abs. 3 PAG ist eine Maßnahme nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

Allein der zu vermutende deliktische Ursprung der Gegenstände reicht für eine Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 2 PAG nicht aus. Ihre Rechtmäßigkeit wird zwar grundsätzlich nicht dadurch berührt, dass im Zeitpunkt ihrer Anordnung der Eigentümer oder rechtmäßige Inhaber, zu dessen Schutz die Maßnahme erfolgt, noch unbekannt ist. Insoweit genügt, dass eine spätere Ermittlung des Eigentümers nicht auszuschließen ist. In diesem Fall dient die Sicherstellung dem Schutz des noch unbekannten Eigentümers vor dem Verlust seines Eigentums. Davon kann aber vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Firma, die die iPads ausgeliefert hat, hat ihr Eigentum freiwillig aufgegeben und mangels Schadens auch keine anderweitigen Ansprüche gegenüber dem Kläger. Ansprüche der Firma ... gegen den Kläger zeichnen sich aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse ebenfalls nicht ansatzweise ab. Ein anderweitiger Berechtigter des Samsung Mobiltelefon war nicht zu ermitteln; die potentiellen Berechtigten an den iPhones haben ihre Berechtigung geleugnet oder kein Interesse an der Wiedererlangung des Telefons gezeigt.

Dem Herausgabebegehren lässt sich nicht entgegenhalten, dass im Rückschluss aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 PAG davon auszugehen sei, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nur an einen Berechtigten herausgegeben werden dürfe (vgl. Berner/Köhler/Käß, PAG, Art. 28 Rn. 3). Zunächst spricht wie dargelegt vieles dafür, dass der Kläger sachenrechtlich als Berechtigter anzusehen ist, auch wenn er die Gegenstände möglicherweise unmittelbar von einem Betrüger erworben hat. Ausreichende Indizien, die die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB widerlegen, sind aus heutiger Sicht gerade nicht vorhanden. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Satz geprägt hat, eine Herausgabe an den Dieb oder Hehler sei ausgeschlossen, ist er davon ausgegangen, dass - anders als hier - die Sache abhandengekommen oder der Besitz sonst unrechtmäßig ist (vgl. BayVGH, B. v. 19. November 2010 - 10 ZB 10.1707 - juris Rn. 20; ebenso Schmidbauer/Steiner, a. a. O., Art. 28 PAG Rn. 12, der Eigentum, rechtmäßigen Besitz oder ein sonstiges Recht an der Sache, wie z. B. ein Pfandrecht, voraussetzt). Hiervon ist ersichtlich auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - nicht entscheidungserheblich - in Bezug genommenen Beschluss vom 11. August 2010 (- 5 A 298/09 - juris Rn. 45) ausgegangen, in dem es ein derartiges Herausgabeverlangen als rechtsmissbräuchlich qualifiziert hat. Im Übrigen mag eine Rolle gespielt haben, dass in beiden Entscheidungen die Voraussetzungen für die Sicherstellung im Entscheidungszeitpunkt noch vorlagen. Nicht entschieden worden ist hingegen die Frage, wie es sich bei dem Herausgabeverlangen eines mutmaßlichen Hehlers handelt, wenn es sich bei der Vortat um einen Betrug oder eine sonstige Straftat handelt, die dem Eigentumserwerb des Hehlers nicht entgegensteht (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013, § 259 Rn. 2).

Die Kammer ist der Auffassung, dass in solchen Fällen eine dauerhafte Einziehung deliktisch erlangter Vermögensgegenstände auf der Grundlage von Art. 25 Nr. 2 PAG nicht in Betracht kommt. Dies sowie die Übertragung des Eigentums an diesen Gegenständen auf den Staat ist Gegenstand der strafrechtlichen Gewinnabschöpfung in Gestalt des einfachen und erweiterten Verfalls (§§ 73 ff. StGB) und hat in §§ 73 ff. StGB eine abschließende Regelung gefunden (vgl. OVG Bremen, U. v. 24. Juni 2014 - 1 A 255/12 - juris Rn. 26; Anschluss VG München im U. v. 10. Dezember 2014 - M 7 K 12.4367 - unveröffentlicht). Der erweiterte Verfall (§ 73 d StGB) ermöglicht es dem Strafgericht, den Verfall für Gegenstände eines Täters anzuordnen, wenn Umstände die Annahme rechtfertigen, dass diese Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind (OVG Bremen, a. a. O.). Mit dem erweiterten Verfall werden präventive Ziele dahingehend verfolgt, dass verhindert werden soll, dass die bereits eingetretene Störung der Vermögensordnung auch zukünftig fortdauert (BVerfG, B. v. 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95 - juris Rn. 70). Der betroffene Straftäter soll deliktisch erlangte Gegenstände nicht behalten; die mit der Bereicherung des Täters verbundene Störung der Rechtsordnung soll nicht auf Dauer bestehen bleiben; dies soll durch die Gewinnabschöpfung verhindert werden (BVerfG, a. a. O. Rn. 70). Zugleich sollen Anreize für gewinnorientierte Delikte reduziert werden (BVerfG, a. a. O. Rn. 72 ff.). Neben den geltenden strafrechtlichen Vorschriften über die Gewinnabschöpfung ist eine präventivpolizeiliche Gewinnabschöpfung weder notwendig noch zulässig (OVG Bremen, a. a. O. Rn. 46 m. w. N., u. a. auf BVerfG, U. v. 20. März 2002 - 2 BvR 794/95 - juris, das die Vorschriften über die Vermögensstrafe, die keinen Beweis für die deliktische Herkunft der betroffenen Vermögensgegenstände vorsahen, für verfassungswidrig und nichtig erklärt hat).

Da die iPads und die Mobiltelefone beim Kläger sichergestellt worden sind und ein anderweitiger Berechtigter nicht ersichtlich ist, sind sie nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG auch an ihn wieder herauszugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. April 2015 wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Herausgabe von sichergestellten Schmuckstücken.

Am 24. Mai 2007 wurde die Wohnung des Klägers, der seit 1977 gewerblich als Wohnungsentrümpler, Aufkäufer von Haushaltsgegenständen und Flohmarkthändler tätig war, im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Raubes und Wohnungseinbrüchen durchsucht und dabei unter anderem eine große Menge Schmuck aufgefunden, der zum Teil beschlagnahmt wurde. Daneben wurden eine halbautomatische Pistole mit eingeführtem Magazin, ein ebenfalls geladener Trommelrevolver und verschiedene Munition gefunden. Nachfolgend wurde gegen den Kläger wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und unerlaubten Waffen- und Munitionsbesitzes ermittelt und er mit Urteil des Amtsgerichts München vom 7. Oktober 2008 wegen unerlaubten Waffenbesitzes zu neun Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Das Verfahren wegen Hehlerei wurde im Hinblick auf die wegen unerlaubten Waffenbesitzes verhängte Strafe gemäß § 154 Abs. 2 StPO unter der Auflage eingestellt, an eine Geschädigte einen Geldbetrag von 2.500,- Euro zu leisten.

Mit Bescheid vom 17. Februar 2009 stellte das Kriminalfachdezernat 3 die am 24. Mai 2007 anlässlich der Durchsuchung der klägerischen Wohnung beschlagnahmten Schmuckgegenstände im Falle der Aufhebung der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft gemäß Art. 25 Nr. 2 PAG sicher. In den Gründen ist u. a. ausgeführt, dass der Kläger teilweise als Hehler für eine überwiegend in München lebende, aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Einbrecher- und Räuberbande fungiert habe. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung im Mai 2007 sei eine große Menge Schmuck beschlagnahmt worden, der in verschiedenen Taschen von Kleidungsstücken, zwischen der Wäsche, in einer Aktentasche, im Keller und in einem Verkaufsanhänger aufgefunden worden sei, außerdem Bargeld. Bisher hätten fünf Schmuckstücke zugeordnet bzw. durch Geschädigte identifiziert werden können. Eine goldene Damenarmbanduhr stamme aus einem Einbruchdiebstahl vom 14. Mai 1999 in Düsseldorf; die im Sicherstellungsverzeichnis unter Nummern 2 bis 5 beschriebenen Schmuckstücke stammten aus einem Wohnungsraub vom 9. Juni 2006 in München. Der Kläger habe bei seiner Vernehmung am 24. Mai 2007 zunächst den ihn belastenden Aussagen der dieser Tat Beschuldigten widersprochen und angegeben, diese nicht zu kennen, am 23. Oktober 2007 indes eingeräumt, vier Schmuckstücke, die nachweislich aus einem Wohnungsraub stammten, von dem Beschuldigten Z. erworben zu haben. Die Eigentumsvermutung gemäß § 1006 BGB sei widerlegt durch die Angaben der beiden Beschuldigten - einer von ihnen sei mittlerweile zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden - und den Umstand, dass der Kläger weder Eigentumsnachweise habe vorlegen können noch glaubhafte Angaben zur Herkunft des Schmuckes habe machen können. Es sei nicht erforderlich, dass der rechtmäßige Eigentümer oder Besitzer bekannt sei.

Diesen Bescheid ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 19. März 2009 vor dem Verwaltungsgericht anfechten (M 7 K 09.1188), mit der Begründung, er sei - mit Ausnahme der im Bescheid unter Nummern 1 bis 5 bezeichneten Gegenstände - Eigentümer der im Sicherstellungsverzeichnis aufgeführten Gegenstände. Es handele sich um Familienschmuck mit hohem materiellem und ideellem Wert bzw. um Schmuck, den der Kläger in Ausübung seines Gewerbes als Wohnungsentrümpler, Aufkäufer von Haushaltsgegenständen und Schmuck sowie Flohmarkthändler rechtmäßig erworben habe. Für den Kläger spreche die gesetzliche Vermutung des § 1006 BGB, die auch nicht durch die Angaben der Beschuldigten widerlegt werde. Allenfalls für die aus einem Wohnungsraub stammenden Schmuckstücke Nummern 2 bis 5 könne die Vermutung widerlegt sein. Nicht der Kläger sei verpflichtet, sein Eigentum im Einzelnen nachzuweisen. Dies obliege vielmehr der Polizei, die jedoch seit der Beschlagnahme im Mai 2007 keine Geschädigten habe ermitteln können. Wenn die Staatsanwaltschaft den Vorwurf hätte nachwiesen können, wäre es nicht zu Einstellung des Strafverfahrens wegen Hehlerei gemäß § 154 StPO gekommen. Im Übrigen sei die Sicherstellung knapp zwei Jahre nach der Beschlagnahme unverhältnismäßig.

In der (ersten) mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2010 erklärte der Beklagte, eine Anzahl der im Sicherstellungsverzeichnis aufgeführten Gegenstände an den Kläger aushändigen zu wollen; insoweit wurde die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Mit Änderungsbescheid vom 6. August 2010 änderte das Kriminalfachdezernat 3 den Bescheid vom 17. Februar 2009 dahin ab, dass die Sicherstellung der im Sicherstellungsverzeichnis vom 24. Mai 2007 unter Nr. 12 sowie Nrn. 32.4 bis durchgehend 34.16 aufgeführten Gegenstände aufgehoben wurde.

Mit Urteil vom 16. März 2011 (M 7 K 09.1188) stellte das Gericht das Verfahren ein, soweit die Beteiligten die Streitsache für erledigt erklärt hatten, und wies die Klage im Übrigen ab.

Rechtsgrundlage der Sicherstellung sei Art. 25 Nr. 2 PAG. Dessen Voraussetzungen seien bereits im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung erfüllt gewesen. Aufgrund der Indizienlage sei das Eigentum Dritter an den sichergestellten Schmuckstücken wesentlich wahrscheinlicher als das vom Kläger behauptete Eigentum an den in seinem unmittelbaren Besitz befindlichen Gegenständen gewesen. Somit sei die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Satz 2 dieser Vorschrift als widerlegt und der Kläger nicht als Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer des sichergestellten Schmucks anzusehen. An dieser polizeilichen Einschätzung sei unter Berücksichtigung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung festzuhalten.

Gegen das Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt.

Eine zwischen dem 30. Juni und 12. August 2011 ausgehängte öffentliche Bekanntmachung des Polizeipräsidiums München, mit der die tatsächlichen Eigentümer der Schmuckstücke aufgefordert wurden, die ihnen gehörenden Gegenstände abzuholen, blieb ohne Erfolg.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 1. Februar 2012 und 11. Juli 2013 ließ der Kläger beim Kriminalfachdezernat 3 die Aufhebung der Sicherstellung und die Herausgabe der sichergestellten Schmuckstücke nach Art. 28 Abs. 1 PAG bzw. die Freigabe der sichergestellten Schmuckstücke beantragen.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 hörte das Kriminalfachdezernat 3 den Kläger zu der beabsichtigten Verwertung der Schmuckstücke an. Durch Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 19. Februar 2014 und 14. März 2014 widersprach der Kläger dieser Absicht.

Mit Bescheid vom 31. März 2014 ordnete das Kriminalfachdezernat 3 bezüglich der am 24. Mai 2007 beschlagnahmten und mittels Bescheid vom 17. Februar 2009 in Verbindung mit dem Abänderungsbescheid vom 6. August 2010 sichergestellten Schmuckgegenstände (aufgeführt im Sicherstellungsverzeichnis vom 24. Mai 2007) die Verwertung dieser sich noch in amtlicher Verwahrung befindlichen Schmuckstücke an. In den Gründen ist angegeben, eine Herausgabe der sichergestellten Gegenstände komme nicht in Betracht. Die Voraussetzungen der Sicherstellung seien nicht entfallen und es sei keineswegs eine „Verfestigung“ der Eigentumsvermutung gemäß § 1006 BGB zugunsten des Klägers erfolgt. Es bestehe keine Herausgabepflicht der Polizei hinsichtlich der sichergestellten Sachen nach Art. 28 Abs. 1 PAG. Zum einen sei der Zweck der polizeilichen Sicherstellung der betreffenden Gegenstände - der Schutz privater Rechte - nicht dadurch entfallen, dass ein berechtigter Dritter bisher nicht ermittelt werden konnte. Zum anderen bestehe die Herausgabepflicht der Polizei nach Art. 28 Abs. 1 PAG nur gegenüber einem Berechtigten; eine Herausgabe abhanden gekommener Sachen an den Dieb oder Hehler oder sonst unrechtmäßigen Besitzer sei somit ausgeschlossen (BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707). Auch bei Erfolglosigkeit weiterer Ermittlungen zu den Eigentümern der sichergestellten Sachen sei nicht ohne weiteres auf den Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen zu schließen. Vielmehr dauere der Schutzzweck der Sicherstellung fort, weil es dem mutmaßlichen Willen des unbekannt bleibenden Geschädigten entspreche, einen zu seinem Nachteil eingetretenen Verstoß gegen die Eigentumsordnung weiterhin im Wege der Sicherstellung zu unterbinden (OVG NW, B. v. 12.7.2007 - 5 A 1056/06). Rechtsgrundlage für die Anordnung der Verwertung sei Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG. Nach der Feststellung des Verwaltungsgerichts sei aufgrund der Indizienlage das Eigentum Dritter an den sichergestellten Schmuckstücken wesentlich wahrscheinlicher als das vom Kläger behauptete Eigentum. Somit sei die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Satz 2 dieser Vorschrift widerlegt, und der Kläger sei nicht als Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer des sichergestellten Schmucks anzusehen. Bei einer Herausgabe der Schmuckstücke an den Kläger würden die Voraussetzungen für die Sicherstellung erneut eintreten, womit diese gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 3 PAG ausgeschlossen sei. Die Verwertungsanordnung sei auch verhältnismäßig und ermessensgerecht.

Mit Urteil vom 8. April 2015 hob das Verwaltungsgericht München den Bescheid des Kriminalfachdezernats 3 vom 31. März 2014 auf und verpflichtete den Beklagten, die in der Anlage K 2 zur Klageschrift aufgeführten Schmuckgegenstände an den Kläger herauszugeben.

In den Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen ausgeführt: Nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG könnten sichergestellte Sachen verwertet werden, wenn sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden könnten, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden. Die Jahresfrist, die mit der Sicherstellung am 19. Februar 2009 zu laufen begonnen habe, sei abgelaufen. Streitig sei allein, ob die Schmuckstücke nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden könnten, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden. Aus dem letzten Halbsatz dieser Bestimmung sei zu schließen, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwertungsanordnung noch vorliegen müssten.

Das Gericht gehe sowohl davon aus, dass der Kläger als Berechtigter im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG anzusehen sei, als auch davon, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung bei Erlass der Verwertungsanordnung entfallen gewesen seien.

Nach dem Vollzugshinweis zum Polizeiaufgabengesetz Nr. 27.3 sei Berechtigter jeder, der Eigentümer der Sache sei oder ein Recht zum Besitz der Sache habe. Davon, dass dem Kläger ein derartiges Recht zustehe, sei das Gericht aus den im Urteil vom 16. März 2011 (M 7 K 09.1188) bereits dargelegten Gründen indes nicht überzeugt, vielmehr davon, dass er den sichergestellten Schmuck nicht rechtmäßig erworben habe. Allerdings könne er im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Herausgabeanspruch gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG geltend machen. Um einen Wertungswiderspruch zwischen Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG zu vermeiden - nämlich die Anordnung der Verwertung trotz Bestehens eines Herausgabeanspruchs -, sei nach Auffassung des Gerichts der Begriff des „Berechtigten“ in Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG im Sinne des Art. 28 Abs. 1 auszulegen.

Danach seien die Sachen zunächst an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG), und nur, wenn dies nicht möglich ist, an eine andere Person (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 PAG). Auch seien die Voraussetzungen für die Sicherstellung vorliegend entfallen. Denn trotz der Bemühungen des Beklagten habe sich kein früherer Besitzer der schon seit Mai 2007 in amtlichem Gewahrsam befindlichen Schmuckstücke gefunden (§ 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB), der als wahrer Eigentümer oder Berechtigter in Betracht käme, so dass davon auszugehen sei, dass endgültig niemand mehr durch den amtlichen Gewahrsam vor einem Rechtsverlust geschützt werden könne. Damit sei für die Aufrechterhaltung der Sicherstellung gemäß Art. 25 Nr. 2 PAG kein Raum mehr. Die Polizei schütze nach Art. 2 Abs. 2 PAG Rechte Privater nur unter der Voraussetzung, dass gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen sei und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde (vgl. BayVGH, B. v. 17.3.2010 - 10 C 09.3011, 10 C 0910 C 09.3012 - juris Rn. 15). Im Rahmen der Ermessensausübung sei der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Berechtigten maßgebend. Ferner fehle es an der Verhältnismäßigkeit; nach Art. 4 Abs. 3 PAG sei eine Maßnahme nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht sei oder sich zeige, dass er nicht erreicht werden könne.

Allein der zu vermutende deliktische Ursprung der Gegenstände reiche für eine Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 2 PAG nicht aus. Ihre Rechtmäßigkeit werde zwar grundsätzlich nicht dadurch berührt, dass im Zeitpunkt ihrer Anordnung der Eigentümer oder rechtmäßige Inhaber, zu dessen Schutz die Maßnahme erfolge, noch unbekannt sei. Insoweit genüge, dass eine spätere Ermittlung des Eigentümers nicht auszuschließen sei. In diesem Fall diene die Sicherstellung dem Schutz des noch unbekannten Eigentümers vor dem Verlust seines Eigentums. Davon könne aber dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn aufgrund des Zeitablaufs und der behördlichen Bemühungen zur Ermittlung eines anderweitigen Berechtigten der Schmuckstücke ein solcher endgültig nicht zu ermitteln sei. Dem Herausgabebegehren lasse sich dann nicht entgegenhalten, dass im Rückschluss aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 PAG davon auszugehen sei, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nur an einen Berechtigten herausgegeben werden dürfe. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Satz geprägt habe, eine Herausgabe an den Dieb oder Hehler sei ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - juris Rn. 10), sei er davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Sicherstellung im Entscheidungszeitpunkt noch vorgelegen hätten. Dasselbe gelte für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - nicht entscheidungserheblich - in Bezug genommenen Beschluss vom 11. August 2010 (5 A 298/09 - juris Rn. 45), in dem ein derartiges Herausgabeverlangen als rechtsmissbräuchlich qualifiziert worden sei. Die Kammer sei der Auffassung, dass bei Herausgabeverlangen eines mutmaßlichen Diebs oder Hehlers eine dauerhafte Einziehung deliktisch erlangter Vermögensgegenstände auf der Grundlage von Art. 25 Nr. 2 PAG nicht in Betracht komme. Dies sowie die Übertragung des Eigentums an diesen Gegenständen auf den Staat sei Gegenstand der strafrechtlichen Gewinnabschöpfung in Gestalt des einfachen und erweiterten Verfalls (§§ 73 ff. StGB) und habe in diesen Vorschriften eine abschließende Regelung gefunden. Neben diesen geltenden strafrechtlichen Vorschriften über die Gewinnabschöpfung sei eine präventivpolizeiliche Gewinnabschöpfung weder notwendig noch zulässig. Vor diesem Hintergrund sei ein Herausgabeverlangen des von der Sicherstellung Betroffenen auch nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Da die streitgegenständlichen Schmuckstücke beim Kläger sichergestellt worden seien und ausgeschlossen werden könne, dass sich noch ein anderweitiger Berechtigter finde, seien sie nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG auch an ihn wieder herauszugeben. Damit aber hätten im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses die Voraussetzungen für eine Verwertungsanordnung nicht mehr vorgelegen, so dass diese aufzuheben gewesen sei.

Zur Begründung seiner fristgerecht eingelegten Berufung führt der Beklagte im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für eine Verwertung der sichergestellten Schmuckstücke nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG lägen vor; die Sicherstellungsvoraussetzungen seien weiterhin gegeben. Das Verwaltungsgericht gehe zu Recht gerade nicht davon aus, dass dem Kläger ein Recht zum Besitz der Sachen zustehe, da es überzeugt sei, dass der Kläger den sichergestellten Schmuck nicht rechtmäßig erworben habe. Es verhalte sich aber widersprüchlich, wenn es annehme, der Kläger sei als Berechtigter im Sinn des Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG anzusehen, aber gleichzeitig davon überzeugt sei, dem Kläger stehe kein derartiges Recht zu. Soweit das Verwaltungsgericht dies mit einem zu vermeidenden Wertungswiderspruch zwischen Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG begründe, weshalb der Begriff des „Berechtigten“ in Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG auszulegen sei, verstehe das Gericht den Begriff des Berechtigten über die eigentliche Definition hinausgehend. Hierfür gebe es jedoch weder eine rechtliche Grundlage noch bedürfe es einer erweiterten Auslegung; ein Wertungswiderspruch zwischen diesen Normen existiere nicht, der Begriff des Berechtigten sei in Art. 28 ebenso wie in Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG auszulegen. Es sei vielmehr zu differenzieren zwischen dem von der Sicherstellung „Betroffenen“ und dem „Berechtigten“. Einen Herausgabeanspruch habe ein von der Sicherstellung „Betroffener“, bei dem die Sache sichergestellt wurde, nur dann, wenn er auch „Berechtigter“ sei. Dies ergebe sich aus dem Sinn und zugleich aus dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 Satz 2 PAG, aus der dem Art. 28 Abs. 1 Satz 3 PAG zugrundeliegenden Logik und aus dem systematischen Zusammenhang des Art. 28 Abs. 1 PAG mit Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 (und 5) sowie Abs. 2 PAG. Dem Betroffenen im Sinn des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG müsse ein Recht an der Sache zustehen, er dürfe gerade nicht den Besitz durch eine Straftat wie Diebstahl oder Hehlerei erlangt haben (BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - juris Rn. 20). Zwar bleibe in dieser Entscheidung die Frage offen, ab welchem Zeitpunkt ein Berechtigter endgültig nicht mehr ermittelt werden könne. Jedoch sei nicht nachvollziehbar, warum sich an dieser Auslegung allein aus Gründen des Zeitablauf etwas ändern sollte. Diese Argumentation finde auch weitere Unterstützung in der Rechtsprechung. Es bedürfe somit für den Begriff des Berechtigten im Sinn des Herausgabeanspruchs nach Art. 28 keiner anderen Definition als im Art. 27 PAG. Berechtigter im Sinn beider Vorschriften sei der, der Eigentümer der Sache sei oder ein Recht zum Besitz der Sache habe. Eigentum und Recht zum Besitz an den sichergestellten Gegenständen habe das Verwaltungsgericht aber in Bezug auf den Kläger eindeutig und fehlerfrei verneint.

Die Voraussetzungen der Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 2 PAG würden zudem bei Herausgabe an den Kläger erneut eintreten und seien nicht entfallen. Das Vorliegen der Sicherstellungsvoraussetzungen nach Art. 25 Nr. 2 PAG sei zunächst rechtskräftig mitUrteil vom 16. November 2011 (M 7 K 09.1188) für den damaligen Zeitpunkt festgestellt worden. Notwendig für den Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen sei regelmäßig eine Änderung des zugrunde liegenden Sachverhalts. Allein das zeitliche Moment stelle insoweit noch keine ausreichende Änderung dar. Aus dem Umstand, dass bislang keine weiteren tatsächlichen Eigentümer oder sonst Berechtigte hätten ermittelt werden können, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass endgültig niemand mehr durch den amtlichen Gewahrsam vor einem Rechtsverlust geschützt werden könne. Unzweifelhaft bestünden noch - nicht ermittelte - Berechtigte, deren Eigentum bzw. Besitzrecht durch Art. 25 Nr. 2 PAG geschützt werden könne. So gehe auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (a. a. O.) davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nicht weggefallen seien, solange die Eigentumsfrage nicht geklärt sei.

Die polizeiliche Sicherstellung einer Sache zum Eigentumsschutz nach Art. 25 Nr. 2 PAG sei in Anlehnung an die zivilrechtlichen Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 766 ff. BGB) gerechtfertigt, wenn diese dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Eigentümers entspreche. Bei einem Fehlen einer ausdrücklichen oder konkludenten Willensäußerung entscheide der mutmaßliche Wille und mangels Anhaltpunkten hierfür der Wille, der dem Interesse des Berechtigten entspreche. Der mutmaßliche Wille sei nicht derjenige, den der Geschäftsführer subjektiv annehme, sondern derjenige, den der Geschäftsherr bei objektiver Beurteilung aller Umstände im Zeitpunkt der Geschäftsübernahme geäußert haben würde. Mit der Unverbrüchlichkeit und Gerechtigkeit der Rechtsordnung sei es nicht zu vereinbaren, dass eine Rückgabe der Gegenstände an denjenigen erfolge, der sie unrechtmäßig erworben habe. Vielmehr sei es sachgerecht, dass in dem Fall, dass der wahre Eigentümer/Berechtigte einer Sache nicht mehr zu ermitteln sei, eine Verwertung der Sache zu erfolgen habe. Diese Auffassung entspreche auch dem mutmaßlichen Willen bzw. dem Interesse des wahren Eigentümers/Berechtigten.

Die Verwertungsanordnung sei auch nach Art. 4 PAG geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Begriff der „Präventiven Gewinnabschöpfung“ passe in Konstellationen wie der vorliegenden nicht. Zielrichtung der Aufrechterhaltung der Sicherstellung statt der Herausgabe sei nicht, etwas beim Kläger abzuschöpfen, sondern eine Perpetuierung einer feststehenden Rechtsgutsverletzung beim wahren Eigentümer zu vermeiden. Aus der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Freistaats Bayern für präventivpolizeiliche Maßnahmen folge, dass die Vorschriften der bundesgesetzlichen §§ 73 ff. StGB keine Sperrwirkung gegenüber dem PAG entfalten könnten.

Der Beklagte stellt den Antrag,

unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. April 2015 die Klage abzuweisen.

Der Kläger stellt den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei rechtmäßig, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Herausgabe der noch sichergestellten Schmuckstücke zu.

Der Herausgabeanspruch nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG habe Vorrang gegenüber einer Verwertung nach Art. 27 PAG. Die Voraussetzungen für die Sicherstellung seien weggefallen. Das Verwaltungsgericht habe richtig festgestellt, dass trotz der Bemühungen des Beklagten sich kein früherer Besitzer der schon seit Mai 2007 in amtlichem Gewahrsam befindlichen Schmuckstücke, der als wahrer Eigentümer oder Berechtigter in Betracht käme, gefunden habe. Es sei daher davon auszugehen, dass endgültig niemand mehr durch den amtlichen Gewahrsam vor einem Rechtsverlust geschützt werden könne.

Auch die Herausgabe an den Kläger sei möglich. Er sei sowohl Betroffener als auch Berechtigter. Der Beklagte habe bisher nicht nachweisen können, dass eine Drittberechtigung anderer Personen vorliegen könne. Die Feststellungslast trage der Beklagte. Der Kläger sei Eigentümer der sichergestellten Gegenstände (mit Ausnahme der seinerzeit unter Nrn. 1 bis 5 des Sicherstellungsverzeichnisses aufgeführten Gegenstände). Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2011 (M 7 K 09.1188) ändere daran nichts. Damals sei die Eigentumslage noch nicht geklärt gewesen. Jetzt handele es sich um die Herausgabe der damals sichergestellten Gegenstände nach über sechs Jahren. Es habe kein wahrer Eigentümer der Schmuckstücke ermittelt werden können. Nach alldem stehe nach jetziger Sachlage fest, dass der Kläger der wahre Eigentümer der streitgegenständlichen sichergestellten Schmuckstücke sei. Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB sei nach jetziger Sach- und Rechtslage gegeben. Es sei nämlich nicht erwiesen, dass die sichergestellten Schmuckstücke gestohlen worden, verloren gegangen oder einem sonstigen früheren Besitzer abhanden gekommen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und der Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. April 2015 ist begründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Herausgabe der sichergestellten Schmuckgegenstände gegen den Beklagten zu (1.), und durch die Anordnung der Verwertung der sichergestellten Schmuckgegenstände wird der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (2.). Daher war das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. April 2015 abzuändern und die Klage abzuweisen.

1. Die Klage auf Herausgabe der sichergestellten Schmuckgegenstände ist zulässig, aber unbegründet.

1.1 Die Klage ist zulässig. Da aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2011 (M 7 K 09.1188) feststeht, dass die Sicherstellung der streitgegenständlichen Schmuckstücke jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Maßnahme rechtmäßig war, kann der Kläger nicht mehr im Wege einer Anfechtungsklage gegen die Sicherstellungsverfügung deren Aufhebung (ex tunc) und unter Anwendung des in § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO enthaltenen Folgenbeseitigungsanspruchs die Herausgabe verlangen (vgl. BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - VGH n. F. 63, 277, Rn. 20; Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Auflage 2014, Art. 28 Rn. 10). Er hat daher zu Recht eine allgemeine Leistungsklage erhoben (Schmidbauer/Steiner, a. a. O.; allgemein Pietzker in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Juni 2016, § 42 Rn. 150). Unschädlich ist, dass das Verwaltungsgericht die Klage insoweit (offenbar) als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) angesehen hat (vgl. UA S. 8 mit dem Verweis auf § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); Zulässigkeitsbedenken wären im Übrigen auch in diesem Fall nicht erkennbar.

1.2. Die Klage ist nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf die Herausgabe der streitgegenständlichen Schmuckstücke hat.

a) Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 3 PAG ist die Herausgabe jedoch ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für die Sicherstellung eintreten würden.

b) Die begehrte Herausgabe der sichergestellten Schmuckstücke an den Kläger kommt vorliegend nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen der Sicherstellung noch nicht weggefallen sind und weil der Kläger auch kein Berechtigter im Sinn dieser Vorschrift ist.

Die Sicherstellung der Schmuckstücke durch Bescheid vom 17. Februar 2009 erfolgte auf der Grundlage von Art. 25 Nr. 2 PAG, um deren Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor deren Verlust zu schützen. Die Sicherstellungsverfügung wurde durch das rechtskräftig gewordene Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. März 2011 (M 7 K 09.1188) für die hier noch streitgegenständlichen Schmuckstücke bestätigt. Das Gericht hat dabei die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB als widerlegt und den Kläger somit nicht als Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer der Schmuckstücke angesehen. Als Indizien für die Widerlegung der Eigentumsvermutung hat das Gericht damals die nachweisbare Herkunft eines Teils der aufgefundenen Schmuckstücke aus einem Raub bzw. Diebstahl, den Kontakt des Klägers zu den Tätern und deren Aussagen zum Kläger, das Missverhältnis des hohen Wertes der Schmuckstücke zur Einkommenssituation des Klägers, den Umstand, dass der Kläger keinerlei Herkunftsbelege gerade für die hochwertigen Stücke besaß, den Umstand, dass der Kläger zur Herkunft gar keine oder nur vage und widersprüchliche Angaben machen konnte, sowie die Auffindungssituation der Schmuckstücke herangezogen.

Die Rechtskraft des Urteils (§ 121 VwGO) vom 16. März 2011 muss sich der Kläger entgegenhalten lassen; damit steht fest, dass die angefochtene Sicherstellung nicht rechtswidrig erfolgte und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzte. Die dabei getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Sicherstellung vorgelegen haben, ist für die vorliegende Entscheidung präjudiziell (Clausing in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Juni 2016, § 121 Rn. 24; Lindner in Posser/Wolff, Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand Oktober 2016, § 121 Rn. 19).

Insoweit sind seither auch keine Änderungen des Sachverhalts eingetreten, die den von der Rechtskraft erfassten Streitgegenstand verändern und den nachträglichen Wegfall der anfänglich vorliegenden Voraussetzungen für die Sicherstellung begründen würden (vgl. Clausing in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Juni 2016, § 121 Rn. 72; Lindner in Posser/Wolff, Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand: Oktober 2016, § 121 Rn. 54). Zu keinem der Gesichtspunkte, die im Urteil vom 16. März 2011 für die Überzeugung des Verwaltungsgerichts leitend waren, dass der Kläger nicht Eigentümer oder berechtigter Besitzer sei, hat der Kläger etwas vorgetragen, das die damalige Würdigung nunmehr in neuem Licht erscheinen lassen könnte, noch ist sonst etwas für eine dahingehende Änderung der Sach- und Rechtslage ersichtlich. Allein der Zeitablauf von (weiteren) fünf Jahren, ohne dass die Polizei seither (weitere) Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer der Schmuckstücke ausfindig machen konnte, rechtfertigt es nicht, nunmehr den Kläger trotz fortbestehender gegensätzlicher Indizienlage unter Heranziehung von § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB gemäß seiner bloßen Behauptung als Eigentümer anzusehen. Auch das Verwaltungsgericht war im Übrigen in der angefochtenen Entscheidung vom 8. April 2015 weiterhin davon überzeugt, dass der Kläger den sichergestellten Schmuck nicht rechtmäßig erworben hat (UA S. 9).

Nach Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 VwGO) kann nicht, wie das Verwaltungsgericht annimmt, von einem Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen ausgegangen werden, weil nicht mehr erwartet werden könne, in Bezug auf die hier noch streitgegenständlichen Schmuckstücke einen Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer ausfindig zu machen. Es ist zunächst keineswegs ausgeschlossen, dass auch nach mehr als 9 Jahren noch ein solcher Berechtigter ermittelt werden kann. Insoweit hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass eine am 24. Mai 2007 beim Kläger aufgefundene goldene Armbanduhr einem Einbruchdiebstahl vom 14. Mai 1999, also 8 Jahre vorher, zugeordnet werden konnte.

Solange jedoch somit die Eigentumsfrage nicht geklärt und der wahre Berechtigte gefunden ist, sind die Voraussetzungen der auf Art. 25 Nr. 2 PAG gestützten Sicherstellung nicht weggefallen, sie würden vielmehr bei einer Herausgabe an den Kläger wieder eintreten (BayVGH, B. v. 11.2.2009 - 10 CE 08.3393 - BayVBl 2009, 569, Rn. 16; ähnlich BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - VGH n. F. 63, 277, Rn. 18; Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Auflage 2014, Art. 28 Rn. 7). Dem steht nicht entgegen, dass die Polizei nach Art. 25 Nr. 2 PAG zum Schutz privater Rechte tätig wurde und ihr nach Art. 2 Abs. 2 PAG der Schutz privater Rechte nur dann obliegt, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Die Sicherstellung ist danach (weiterhin) zulässig, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Berechtigten entspricht, was dann der Fall ist, wenn die Sicherstellung bei der maßgeblichen objektiven Betrachtung in dessen Interesse erfolgt. Dem mutmaßlichen Willen des Eigentümers einer Sache entspricht es regelmäßig, einen zu seinem Nachteil eingetretenen und andauernden Verstoß gegen die Eigentumsordnung weiterhin im Wege der Sicherstellung zu unterbinden, auch wenn er bisher nicht als Berechtigter ermittelt worden ist bzw. ermittelt werden konnte (vgl. OVG NW, B. v. 13.9.2016 - 5 A 667/16 - juris, Rn. 38 ff.; OVG NW, B. v. 12.2.2007 - 5 A 1056/06 - juris Rn. 7).

Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass die Sicherstellungsvoraussetzungen weggefallen sind, weil kein Eigentümer oder rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt, zu dessen Schutz gemäß Art. 25 Abs. 2 PAG die Sicherstellung erfolgt ist, mehr ermittelt werden kann, kann jedenfalls der Kläger nicht die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände an sich verlangen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung von Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG hält einer Überprüfung nicht stand.

Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG sind die sichergestellten Sachen zwar grundsätzlich „an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind“. Jedoch besteht die Herausgabepflicht der Polizei nach richtigem Verständnis dieser Bestimmung nur gegenüber einem Berechtigten; eine Herausgabe abhanden gekommener Sachen an den Dieb oder Hehler oder sonst unrechtmäßigen Besitzer ist somit ausgeschlossen. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG regelt die Herausgabe der sichergestellten Sache nach der Beendigung des polizeilichen Gewahrsams und der amtlichen Verwahrung an den Betroffenen, dessen Rechte durch den hoheitlichen Eingriff der Sicherstellung beeinträchtigt wurden bzw. werden. Wie sich insbesondere aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 PAG, aber auch aus dem systematischen Zusammenhang dieser Bestimmung mit Art. 27 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 sowie Abs. 2 PAG ergibt, muss dem von der Sicherstellung Betroffenen für einen Herausgabeanspruch nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG ein Recht an der Sache zustehen, er muss „Berechtigter“ sein, also Eigentümer oder berechtigter Besitzer. Die Herausgabe an jemanden, der den Besitz an der Sache durch eine Straftat wie Diebstahl oder Hehlerei erlangt hat, kann nach dieser Rechtsgrundlage nicht gefordert werden (so schon BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - VGH n. F. 63, 277, Rn. 20; ähnlich OVG Berlin-Bbg, B. v. 15.6.2016 - OVG 1 S 21.16 - juris Rn. 14; Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Auflage 2014, Art. 28 Rn. 12; Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz. Handkommentar, 20. Auflage 2010, Art. 28 Rn. 3; Senftl in Möstl/Schwabenbauer, Beck’scher Online-Kommentar Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand: Juni 2016, Art. 28 Rn. 9).

Der Umstand, dass die Polizei bisher trotz entsprechender Bemühungen keinen „Berechtigten“ für die streitgegenständlichen Schmuckstücke ausfindig machen konnte und dass dies (möglicherweise) endgültig nicht mehr möglich ist, führt nicht dazu, dass der Kläger, der zur vollen Überzeugung des Verwaltungsgerichts wie auch des erkennenden Senats nicht der Eigentümer oder berechtigte Besitzer ist, allein aus diesem Grund zum „Berechtigten“ wird. Dies hat auch nicht zur Folge - wie das Verwaltungsgericht meint - dazu, dass deswegen „endgültig niemand mehr durch den amtlichen Gewahrsam vor einem Rechtsverlust geschützt werden kann“ (UA S. 9), sondern lediglich dazu, dass die Identität des zu Schützenden unbekannt bleibt. Dass der Berechtigte (noch) nicht bekannt ist, steht jedoch einer Sicherstellung und deren Aufrechterhaltung grundsätzlich nicht entgegen (BayVGH, B. v. 6.2.2014 - 10 CS 14.47 - NVwZ-RR 2014, 522 - Rn. 17; BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - VGH n. F. 63, 277, Rn. 15; teilw. noch offen lassend: BayVGH, B. v. 17.3.2010 - 10 C 09.3011, 10 C 0910 C 09.3012 - juris, Rn. 15; BayVGH, B. v. 6.2.2014 - 10 CS 14.47 - NVwZ-RR 2014, 522 - Rn. 17).

Insoweit besteht auch kein Wertungswiderspruch zwischen Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG, „nämlich die Anordnung der Verwertung trotz Bestehens eines Herausgabeanspruchs“, wie das Verwaltungsgericht meint (UA. S. 9). Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG setzt nämlich gerade voraus, dass die sichergestellte Sache nicht herausgegeben werden kann, mithin dass die Sicherstellungsvoraussetzungen noch fortbestehen (Senftl in Möstl/Schwabenbauer, Beck’scher Online-Kommentar Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand: Juni 2016, Art. 27 Rn. 6; Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Auflage 2014, Art. 27 Rn. 2 u. 4). Entsteht ein Herausgabeanspruch erst nach der Verwertung, ist nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 PAG der Erlös herauszugeben. Ist ein Berechtigter nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, so ist der Erlös gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 2 PAG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen. Angesichts dieser gesetzlichen Regelungssystematik besteht kein Grund, einen Nicht-Berechtigten im Sinn des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG doch als Berechtigten anzusehen, wenn ein „wahrer“ Berechtigter „endgültig“ nicht mehr ermittelt werden kann.

Im Übrigen ist das Herausgabeverlangen des Klägers auch rechtsmissbräuchlich. Da weiterhin nicht davon ausgegangen werden kann, dass er Eigentümer oder berechtigter Besitzers der sichergestellten Gegenstände ist, kann er sich zur Begründung seines Herausgabeverlangens nicht darauf berufen, dass ein Berechtigter bislang nicht ermittelt worden ist (vgl. OVG NW, B. v. 13.9.2016 - 5 A 667/16 - juris, Rn. 46 ff.; OVG NW, B. v. 11.8.2010 - 5 A 298/09 - juris Rn. 45; OVG NW, B. v. 12.2.2007 - 5 A 1056/06 - juris Rn. 9).

Diese Auslegung der Vorschriften der präventivpolizeilichen Sicherstellung steht auch nicht im Konflikt mit der Regelung der strafrechtlichen Gewinnabschöpfung in §§ 73 ff. StGB, insbesondere dem erweiterten Verfall gemäß § 73d StGB. Zwar verfolgt auch diese Vorschrift einen präventiven Zweck: Der betroffene Straftäter soll deliktisch erlangte Gegenstände nicht behalten; die mit der Bereicherung des Täters verbundene Störung der Rechtsordnung soll nicht auf Dauer bestehen bleiben; die Gewinnabschöpfung soll verhindern, dass die bereits eingetretene Störung der Vermögensordnung auch zukünftig fortdauert (so BVerfG, B. v. 14.1.2004 - 2 BvR 564/95 - BVerfGE 110, 1, Rn. 70). § 73d StGB ermöglicht es, dem Betroffenen einen Teil seines Vermögens wegzunehmen, soweit es deliktisch erlangt worden ist, und zwar auch dann, wenn es der Betroffene zivilrechtlich wirksam erlangt hat (BVerfG, a. a. O., Rn. 71, 88). Der Grundsatz, sichergestellte Gegenstände nicht an einen Nicht-Berechtigten herausgeben, hat dagegen eine andere Zielrichtung: es wird damit verhindert, dass eine Person, die nicht Eigentümer oder berechtigter Besitzer ist, eine Sache allein deswegen (zurück-) erhält, weil der wahre Berechtigte nicht ausfindig gemacht werden konnte bzw. kann, und dass damit der nicht der Rechtsordnung entsprechende Zustand wiederhergestellt oder verlängert wird. Es wird damit nicht etwas bei einem Betroffenen „abgeschöpft“, sondern er erhält etwas nicht zurück, was ihm nicht zusteht. Die Regelung im Strafgesetzbuch „sperrt“ damit nicht eine entsprechende Regelung präventivpolizeilicher Eingriffsermächtigungen zur Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung aufgrund des landesrechtlichen Polizeiaufgabengesetzes. Bei der vom Kläger gerügten Anwendung dieser Bestimmungen in seinem Fall handelt es sich im Ergebnis letztlich ebenfalls um eine systemkonforme Auswirkung des „alle Rechtsgebiete übergreifenden Grundsatzes, wonach eine mit der Rechtsordnung nicht übereinstimmende Vermögenslage auszugleichen ist“ (BVerfG, a. a. O., Rn. 76).

2. Die Klage gegen die Anordnung der Verwertung der sichergestellten Schmuckstücke in dem Bescheid vom 31. März 2014 ist zulässig, aber unbegründet.

2.1 Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere liegt beim Kläger eine Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) vor, da der Bescheid an ihn gerichtet ist und er geltend macht, der Eigentümer der Schmuckstücke zu sein; die abschließende Bewertung der Eigentumslage ist Sache der Begründetheit.

2.2 Die Klage ist jedoch nicht begründet, weil die Anordnung der Verwertung jedenfalls den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG ist die Verwertung einer sichergestellten Sache zulässig, wenn sie nach einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden. Die Vorschrift geht davon aus, dass die Sicherstellungsgründe fortbestehen, weil nur dann eine Herausgabe ausscheidet (Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Auflage 2014, Art. 27 Rn. 2 u. 4; Senftl in Möstl/Schwabenbauer, Beck’scher Online-Kommentar Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand Juni 2016, Art. 27 Rn. 6).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Wie oben dargelegt, können die sichergestellten Schmuckstücke nicht herausgegeben werden, weil der Kläger nicht Berechtigter ist und ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist. Da der Kläger nicht Berechtigter (Eigentümer oder berechtigter Besitzer) ist, kann er auch nicht eigenen Rechten verletzt sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.