Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2019 - 10 C 19.614

bei uns veröffentlicht am04.04.2019

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II. Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

I.

Die Anhörungsrüge, mit der der Kläger die Fortführung des Verfahrens über seine mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2019 zurückgewiesene Beschwerde gegen den den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. November 2018 (RN 4 K 17.556) begehrt, ist nach § 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO zurückzuweisen.

Der Senat geht dabei davon aus, dass eine Anhörungsrüge auch gegen einen ablehnenden Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe statthaft ist (vgl. VGH BW, B.v. 8.1.2019 - 2 S 2804/18 - juris Rn. 4 m.w.N.) und der Kläger nicht auf die erneute Beantragung von Prozesskostenhilfe verwiesen werden kann. Die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO liegen jedoch nicht vor.

Nach § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO ist das Vorliegen der in § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO genannten Voraussetzungen darzulegen.

Zur Begründung seiner Anhörungsrüge bringt der Kläger im Wesentlichen vor, dass das Gericht, allein gestützt auf eine zweifelhafte Auffassung der sicherstellenden Polizeibeamten, ins Blaue hinein unterstelle, dass er nicht Eigentümer der hier streitgegenständlichen Reifensätze geworden sei, obwohl die Strafverfolgungsbehörden ein strafbares Verhalten im Hinblick auf den Eigentumserwerb nicht hätten feststellen können. Trotz der insoweit eindeutigen Einstellungsverfügung gehe der Senat weiter davon aus, dass er nicht rechtmäßiger Eigentümer sei. Es werde grob rechtswidrig zu seinen Lasten gewertet, dass er bisher keinen schriftlichen Eigentumsbeleg vorgelegt habe, obwohl es eine Verpflichtung, einen schriftlichen Kaufvertrag abzuschließen, nicht gebe. Im Übrigen liege es auf der Hand, dass der Kläger mangels Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrages einen solchen auch nicht vorliegen könne. Insoweit sei auch die Schlussfolgerung des Senats offenkundig falsch, wenn dieser ausführe, dass der klägerische Vortrag insoweit widersprüchlich sei. Es sei auch nicht unverständlich, dass er sich an den Namen des Autohauses nicht mehr erinnern könne. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger lediglich die kyrillische Schrift beherrsche und sich auch deshalb den Namen des Verkäufers nicht ohne weiteres hätte merken können. Der Kläger habe sich jedoch an die Lage des Autohauses erinnern können und den Polizeibeamten auch angeboten, dieses mit ihnen gemeinsam aufzusuchen bzw. eine Wegbeschreibung zu geben. Mangelndes Aufklärungsinteresse der sicherstellenden Polizeibeamten könne jedoch nicht dem Kläger vorgehalten werden. Dass die sicherstellenden Polizeibeamten nicht einmal in der Lage gewesen seien, die Länderkennzeichen des überprüften Fahrzeuges nebst Anhänger hinreichend zu dokumentieren, erscheine dem Senat unerheblich, spreche aus Sicht des Klägers jedoch dafür, dass Zweifel an einer ordnungsgemäßen Amtsausübung fortbestünden, unbeschadet dessen, ob die nicht rechtzeitig angegriffene Sicherstellungsverfügung bestandskräftig geworden sei oder nicht. Aufgrund seiner bisher schlechten Erfahrungen mit der bayerischen Justiz habe der Kläger es für notwendig angesehen, seine nunmehrigen Prozessbevollmächtigten mit seiner Interessenwahrnehmung zu beauftragen. Alleine der Umstand, dass der der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Kläger ohne Dolmetscher durch die Polizeibeamten vernommen und somit seine Sicht der Dinge offenkundig nicht hinreichend zur Kenntnis genommen worden sei, verletze den Grundsatz des fair trial. Soweit der Senat selbst die klägerischen Ausführungen offenkundig nicht hinreichend zur Kenntnis nehme, werde hierdurch der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör im summarischen Prozesskostenhilfeverfahren eklatant verletzt.

Damit hat der Kläger jedoch nicht aufgezeigt, dass der Senat bei Entscheidung über die Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren entscheidungserheblichen Vortrag in der Beschwerdebegründung nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Indem der Kläger die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren geltend macht, verkennt er den Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO und den Schutzbereich von Art. 103 Abs. 1 GG. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber dem Tatsachenvortrag und der Rechtsansicht des Beteiligten zu folgen (stRspr des BVerfG, vgl. B.v. 4.9.2008 - 2 BvR 2162/07, 2 BvR 22 BvR 2271/07 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 5.3.2018 - 10 ZB 18.487 - juris Rn. 3 jeweils m.w.N.). Art. 103 Abs. 1 GG garantiert weder die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen noch eine ordnungsgemäße Subsumtion und Entscheidungsbegründung.

Bereits das Vorbringen des Klägers im Anhörungsrügeverfahren zeigt, dass sich der Senat mit allen im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwänden gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandergesetzt hat (S. 7-9 UA) und nur dessen Einschätzung, dieses Vorbringen sei geeignet, die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens zumindest als offen einzuschätzen, nicht teilt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs scheidet somit aus. Soweit der Kläger auf etwaige Verständigungsschwierigkeiten verweist, fehlt es an einer Darlegung, welche Tatsachen bislang von den Polizeibeamten nicht zur Kenntnis genommen worden sind, die zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts im noch anhängigen Klageverfahren führen könnten.

Die Kostenentscheidung betreffend das Anhörungsrügeverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Senat folgt nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (B.v. 8.1.2019 - 2 S 2804/18 - juris Rn. 9), wonach keine Kostenentscheidung zu treffen sei, weil Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) keine Anwendung finde, sondern schließt sich der gegensätzlichen und überzeugenden Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (NdsOVG, B.v 12.2.2019 - 12 LA 214/18 - juris Rn. 8) an. Das Argument, da das Gerichtskostengesetz für das Prozesskostenhilfeverfahren keinen Gebührentatbestand vorsehe, gelte dies auch für ein „zugehöriges Anhörungsrügeverfahren“, welches darauf abziele, das Gericht im Wege der Selbstkorrektur zur Fortführung des Prozesskostenhilfeverfahrens zu veranlassen, überzeugt nicht. Der Gesetzgeber hat nämlich das Anhörungsrügeverfahren kostenrechtlich verselbständigt, ohne hiervon Prozesskostenhilfeangelegenheiten auszunehmen. Es besteht auch kein Anlass, erfolglose Rechtsbehelfe in Prozesskostenhilfesachen ebenso wie das originäre Prozesskostenhilfeverfahren kostenfrei zu stellen. Denn gänzlich kostenfreie Rechtsbehelfe können dazu verleiten, sie ohne Rücksicht auf ihre Funktion (die Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung) und eine ernstliche Erwägung ihrer Erfolgsaussichten zu ergreifen, wenn nur das Ergebnis der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung nicht den Vorstellungen des Rechtsbehelfsführers entspricht. Demgegenüber erreicht die Festgebühr der Nr. 5400 KV keine Höhe, die von der Erhebung einer berechtigten Anhörungsrüge abschrecken könnte (NdsOVG a.a.O.).

Einer Streitwertfestsetzung für das Anhörungsrügeverfahren bedarf es nicht, weil hierfür somit nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt.

II.

Die Gegenvorstellung des Klägers, deren Begründung der der Anhörungsrüge entspricht, ist ebenfalls zurückzuweisen.

Es kann dabei dahinstehen, ob die Gegenvorstellung bereits unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist (BVerwG, B.v. 28.3.2008 - 8 B 20.08 - juris; B.v. 25.6.2012 - 8 B 49.12 - juris Rn. 4). Auch kann offenbleiben, ob die Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung im Fall der formell rechtskräftigen Versagung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Blick darauf in Zweifel gezogen werden kann, dass Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wiederholt gestellt werden können (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.2017 - 5 PKH 16.17 D - juris Rn. 7 m.w.N.; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 150 Rn. 10 f.).

Sofern der Kläger mit seiner Gegenvorstellung - unabhängig von einer Gehörsverletzung - die Abänderung der ergangenen Entscheidung unter Hinweis auf deren (vermeintliche) Unrichtigkeit erstrebt, fehlt es ihm jedenfalls an gewichtigen neuen Argumenten, so dass der Senat aus diesem Grunde keine Veranlassung sieht, seine Entscheidung vom 27. Februar 2019 abzuändern oder ergänzend zu begründen. Insbesondere hat der Kläger keinen schwerwiegenden Rechtsverstoß (vgl. BVerwG, B.v. 3.5.2011 - 6 KSt 1/11 u.a. - juris Rn. 5) aufgezeigt, der es ggf. möglich machen würde, den unanfechtbaren Beschluss zu korrigieren, sondern lediglich sein Vorbringen aus dem Beschwerdeverfahren wiederholt und die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 27. Februar 2019 bewertet, ohne sich inhaltlich und - vor allem rechtlich - damit hinreichend auseinanderzusetzen.

Das Verfahren der Gegenvorstellung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Daher ist auch eine Streitwertfestsetzung entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3, § 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

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Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 20. Nov. 2018 - RN 4 K 17.556

bei uns veröffentlicht am 20.11.2018

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt …, …, wird abgelehnt. Gründe I. Der Kläger begehrt die Herausgabe 16 polizeilich sichergestellter Som

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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt …, …, wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Herausgabe 16 polizeilich sichergestellter Sommerreifen auf Aluminiumfelgen.

Der Kläger wurde am 23.11.2016 auf der Bundesstraße 12 bei Philippsreut durch Beamte der Polizeiinspektion F. kontrolliert. Er transportierte auf dem Anhänger seines LKW drei PKW, in denen sich insgesamt 16 Sommerreifen auf Aluminiumfelgen befanden. Der Kläger gab an, die Reifen in einem Autohaus bei … nahe der französischen Grenze erworben zu haben. Der Verkäufer habe ihn vor die Wahl gestellt, sie gegen Kaufbeleg oder aber - zu einem niedrigeren Preis - ohne Beleg zu erwerben. Er habe sich für letztere Variante entscheiden.

Die Polizeibeamten stellten die Sommerreifen daraufhin sicher und fertigten über die Sicherstellung ein Protokoll, das dem Kläger ausgehändigt wurde. Auf die öffentliche Bekanntmachung der Sicherstellung vom 5.12.2016 bis 17.1.2017 beim Amtsgericht Freyung meldeten sich keine Berechtigten. Eine bundesweite polizeiliche Anfrage der Polizeiinspektion Freyung erbrachte keine Fälle von Reifendiebstahl, denen die Sommerreifen hätten zugeordnet werden können.

Mit Schreiben vom 11.1.2017 forderte der Verfahrensbevollmächtige des Klägers von der Polizeiinspektion Freyung die Herausgabe der Reifen an den Kläger. Diese lehnte eine Herausgabe mit Schreiben vom 23.1.2017 ab: Die Sicherstellung sei erfolgt, um den oder die Eigentümer vor Verlust zu schützen. Die Voraussetzungen einer Herausgabe an den Kläger lägen nicht vor, weil dieser sein Eigentum nicht nachgewiesen habe.

Das gegen den Kläger unter dem Aktenzeichen 33 Js 1056/17 geführte Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei stellte die Staatsanwaltschaft Landshut mit Verfügung vom 20.2.2017 nach § 170 Abs. 2 StPO ein, weil ein Tatnachweis nicht zu führen sei.

Der Kläger ließ mit Schriftsatz vom 30.3.2017, eingegangen am 5.4.2017, wegen der andauernden Sicherstellung Klage erheben und beantragte zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten. Er trägt vor, das Eigentum an den Sommerreifen rechtmäßig erworben zu haben. Um dies nachzuweisen habe er angeboten, die Polizeibeamten zu dem betreffenden Autohaus zu fahren. Zu seinen Gunsten streite überdies die Eigentumsvermutung des Besitzers nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies gelte insbesondere, weil sich auf die öffentliche Bekanntmachung keine Berechtigten gemeldet hätten. Die Voraussetzungen der Sicherstellung seien deshalb zwischenzeitlich entfallen. Es sei im Übrigen zu beachten, dass ein nur vermuteter deliktischer Ursprung der Reifen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs für eine Sicherstellung nicht ausreiche. Darüber hinaus sei ein Nachweis seines Rechts an den Reifen auch gar nicht erforderlich, denn nach Art. 28 PAG sei die Berechtigung des Empfängers keine Voraussetzung für die Herausgabe sichergestellter Sachen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, die sichergestellten Sommerreifen an ihn herauszugeben und festzustellen, dass sich die Beklagte seit 6.3.2017 mit der Herausgabe im Verzug befindet.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe entgegen seiner Darstellung gegenüber den Polizeibeamten geäußert, die Reifen für 1.200 Euro erworben zu haben; der tatsächliche Wert liege aber bei ca. 3.700 Euro. Anders als behauptet habe er zu keinem Zeitpunkt angeboten, die Beamten zu dem betreffenden Autohaus zu fahren; auch habe er dieses bis jetzt nicht benannt. Für den Erwerb könne er keinen Kaufbeleg vorweisen. Die Herkunft der Reifen scheine fragwürdig, auch die Staatsanwaltschaft Landshut halte eine rechtswidrige Vortat für wahrscheinlich. Angesichts dessen sei die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB widerlegt. Eine Klärung der Eigentumsfrage vor den Zivilgerichten habe der Kläger nicht herbeigeführt. Die Voraussetzungen der Sicherstellung zum Schutz der tatsächlichen Eigentümer nach Art. 25 Nr. 2 PAG seien deshalb nicht nachträglich weggefallen, sondern würden bei einer Herausgabe erneut eintreten. Dass der Polizei nach Art. 2 Abs. 2 PAG der Schutz privater Rechte nur im Ausnahmefall obliege, mache die andauernde Sicherstellung nicht rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für ein privatnütziges Eingreifen hier vorlägen. Eine Herausgabe an den Kläger könne auch deshalb nicht erfolgen, weil er nicht - wie von Art. 28 Abs. 2 PAG gefordert - Berechtigter sei. Im Übrigen sei das Herausgabeverlangen rechtsmissbräuchlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte mit den eingereichten Schriftsätzen Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 121 ZPO).

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung dürfen dabei aber nicht überspannt werden (BVerfG, B.v. 30.10.1991 - 1 BvR 1386/91 - NJW 1992, 889). Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen jedenfalls dann, wenn nach der gebotenen summarischen Prüfung der vom Antragsteller vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit der Beweisführung besteht (BGH, B.v. 14.12.1993 - VI ZR 235/92 - NJW 1994, 1160/1161; BayVGH, B.v. 4.9.2008 - 5 C 08.1502 - juris Rn. 7). Es genügt, wenn ein Erfolg der Rechtsverfolgung bei vorläufiger Betrachtung offen erscheint (BayVGH, B.v. 7.2.2005 - 10 C 05.83 - NJW 2005, 1677). Hinreichende Aussicht auf Erfolg hat ein Rechtsschutzbegehren in der Regel auch dann, wenn die Entscheidung von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (BVerfG, B.v. 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 - NJW 1991, 413/414).

Nach diesen Grundsätzen fehlt es der Klage an einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg. Weder erscheint dem Gericht bei vorläufiger Prüfung des bisherigen Sach- und Streitstandes der vom Kläger vertretene Rechtsstandpunkt vertretbar und beweisbar, noch sind die aufgeworfenen Rechtsfragen schwierig oder ungeklärt.

Der anwaltlich vertretene Kläger begehrt ausweislich seiner Anträge die Herausgabe der sichergestellten Sommerreifen. Ungeachtet seines mehrmaligen Abhebens auf die vermeintliche Rechtswidrigkeit der ursprünglichen polizeilichen Sicherstellung - die zwischenzeitlich bestandskräftig geworden sein dürfte - ist sein Begehren deshalb nach § 88 VwGO als Leistungsantrag auf Herausgabe zu verstehen, als dessen Grundlage Art. 28 PAG in Betracht kommt.

Das Gericht erachtet auf Basis des bisherigen Verfahrensstandes bei summarischer Prüfung die Voraussetzungen dieses Herausgabeanspruchs für nicht gegeben. Namentlich ist nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen der Sicherstellung, wie von Art. 28 Abs. 1 PAG gefordert, entfallen wären. Die Sicherstellung der streitgegenständlichen Sommerreifen stützte sich auf Art. 25 Abs. 1 Nr. 2 PAG. Danach kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. Erforderlich ist hierfür die konkrete Gefahr, der Eigentümer oder rechtmäßige Inhaber der tatsächliche Gewalt könnte die Sache verlieren (Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG, 4. Aufl. 2014, Art. 25 Rn. 23). Diese Gefahr ist vorliegend nicht entfallen, weil nach dem Umständen weiterhin anzunehmen ist, dass der Kläger nicht Eigentümer der Sommerreifen oder sonst Berechtigter wäre.

Insoweit geht das Gericht auf gegenwärtiger Grundlage davon aus, dass die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zugunsten des Klägers eingreift, sondern widerlegt ist. Hierfür streiten verschiedene Indizien und Erfahrungssätze, die mit einem brauchbaren Grad an Gewissheit das Eigentum des Klägers weniger wahrscheinlich machen als das Dritter (BVerwG, U.v. 24.4.2002 - 8 C 9/01 - NJW 2003, 689/690, BayVGH, B.v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - juris Rn. 11): Der Kläger kann für die Reifen keinen Kaufbeleg oder sonstigen Erwerbsnachweis vorweisen. Er hat stattdessen eine Ankaufsituation - Angebot des Preisnachlasses bei Verzicht auf Rechnung - geschildert, die schon wegen möglicher steuerrechtlicher Auswirkungen fragwürdig erscheint. Der hierzu vom Klägervertreter im Schriftsatz vom 22.6.2017 vorgebrachte Einwand, der Erwerb in einem Autohaus von einer dort als Mitarbeiter bzw. Inhaber auftretenden Person schließe nicht aus, dass die Reifen vorher dem Betriebsvermögen entnommen worden seien und der Verkauf deshalb nicht der Umsatzsteuer unterliege, erscheint dem Gericht fernliegend. Als Indiz gegen die Eigentümerstellung des Klägers ist im Übrigen auch zu werten, dass der Kläger keine weiteren Schritte zur Klärung der Eigentumsfrage unternommen und es auch im vorliegenden Verfahren bislang vermieden hat, Namen und Anschrift des Autohauses zu nennen, von dem er die Reifen erworben hat. Es entspricht üblichem und verständigem Vorgehen, dass ein tatsächlicher Eigentümer mit geringem Aufwand zur Verfügung stehende Mittel, sein Eigentum zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, auch nutzt. Dies ist nicht zuletzt in seinem eigenen Interesse geboten, um einen drohenden Verlust oder eine Fortdauer einer Sicherstellung zu vermeiden. Unterbleibt ein solcher Versuch des Nachweises etwa indem, wie hier, der Verkäufer trotz Aufforderung nicht benannt wird, dann stellt dies in Verbindung mit den Übrigen genannten Indizien die Eigentümerstellung des Klägers erheblich in Frage. Die geschilderte Konstellation legt vielmehr insgesamt den Schluss nahe, dass die Reifen dem tatsächlichen Eigentümer nach § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB abhandengekommen sind und der Kläger nicht wirksam Eigentum an ihnen erworben hat. Dass die Sommerreifen keinem konkreten Diebstahl zugeordnet werden konnten, stellt dieses Ergebnis nicht in Frage. Gleiches gilt für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens, weil die wesentlich strengeren, strafrechtlichen Beweiserfordernisse auf den für die Widerlegung von § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Grad an Gewissheit keinen Rückschluss zulassen. Das Gericht erachtet deshalb bei summarischer Prüfung das Eigentum Dritter für wahrscheinlicher als das des Klägers.

Das Gericht vermag auch der Auffassung des Klägers nicht zu folgen, dass die Voraussetzungen der Sicherstellung zwischenzeitlich entfallen seien, weil sich bis dato keine Berechtigten gemeldet hätten. Der Kläger nimmt insoweit Bezug auf das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14.1.2015 - M 7 K 13.3043 - (juris Rn. 38), wonach sich aus Zeitablauf und Nichtermittlung von Berechtigten ein Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen ergeben kann. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat indes in seinem Beschluss vom 15.11.2016 - 10 BV 15.1049 - (juris Rn. 41-43) identische Überlegungen der betreffenden Kammer in einer parallelen Fallgestaltung zurückgewiesen und festgehalten, dass der bloße Zeitablauf für einen Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen nicht genügt. Denn die oben dargestellten, gegen den Kläger sprechenden Indizien nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB werden durch die zwischenzeitlich verstrichene Zeit nicht in Frage gestellt. Dass etwa zwei Jahre vergangen sind, ohne dass Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer der Reifen ermittelt werden konnten, rechtfertigt es nicht, den Kläger trotz fortbestehender gegenteiliger Indizienlage nach seiner bloßen Behauptung als Eigentümer anzusehen (BayVGH, B.v. 15.11.2016 - 10 BV 15.1049 - juris Rn. 41, hier sogar für den Zeitraum von fünf Jahren). Solange die Eigentumsfrage - wie hier - nicht geklärt ist, liegen die Voraussetzungen der Herausgabe nach Art. 28 Abs. 1 PAG nicht vor (BayVGH, B.v. 11.2.2009 - 10 CE 08.3393 - juris Rn. 16).

Der vorliegende Rechtsstreit wirft auch darüber hinaus keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen auf, die eine Gewährung von Prozesskostenhilfe erfordern würden. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die Frage, an wen die Herausgabe nach der Systematik des Art. 28 Abs. 2 PAG erfolgen darf. Auch insoweit beruft sich der Kläger auf das oben genannte Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14.1.2015 - M 7 K 13.3043 - (juris Rn. 40), demzufolge Art. 28 Abs. 2 PAG die Herausgabe an einen Nichtberechtigten zulässt. Das Gericht hält allerdings auch die dadurch aufgeworfene Frage für geklärt, weil der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 15.11.2016 - 10 BV 15.1049 (juris Rn. 45, ebenso B.v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - juris Rn. 20) ausgesprochen hat, dass eine Herausgabe nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 PAG nur an den Berechtigten erfolgen darf und eine solche Berechtigung weder durch Zeitablauf noch dadurch eintritt, dass ein Eigentümer nicht zu ermitteln ist. Dies ergibt sich insbesondere aus dem systematischen Zusammenhang zu Art. 28 Abs. 1 Satz 2 PAG, der eine Berechtigung ausdrücklich verlangt.

Auch aus diesem Grund steht dem Kläger deshalb bei summarischer Prüfung kein Herausgabeanspruch nach Art. 28 PAG zu. Weil zudem nicht davon ausgegangen werden kann, dass er Eigentümer oder berechtigter Besitzer der Reifen ist, kann er sich zu Begründung seines Herausgabeverlangens zudem nicht darauf berufen, dass bislang noch kein Berechtigter ermittelt worden ist. Sein Herausgabeverlangen ist deshalb rechtsmissbräuchlich (BayVGH, B.v. 15.11.2016 - 10 BV 15.1049 - juris Rn. 48). Es mangelt der Klage daher auch aus diesen Gründen an hinreichender Aussicht auf Erfolg.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.