Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 08. Apr. 2014 - 5 S 14.50012

bei uns veröffentlicht am08.04.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass eine Abschiebung nach Ungarn erst erfolgen darf, wenn die Reisefähigkeit des Antragstellers durch eine amtsärztliche Bescheinigung nachgewiesen ist.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Anordnung seiner Abschiebung nach Ungarn in einem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).

Der nach eigenen Angaben am ...1988 geborene Antragsteller ist sierra-leonischer Staatsangehöriger. Am 5.5.2013 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 22.5.2013 seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragte.

Sierra Leone habe er bereits im Februar 2009 verlassen. Er sei zunächst nach Griechenland gereist, wo er sich fast vier Jahre lang aufgehalten habe. Über Ungarn, wo ihm Fingerabdrücke abgenommen worden seien, sei er in die Bundesrepublik Deutschland gekommen.

Eine EURODAC-Abfrage durch das Bundesamt ergab Umstände für die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asylverfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.2.2003 (ABl. L50 vom 25.2.2003 S. 1 ff. - im Folgenden: Dublin-II-VO). Deshalb stellte das Bundesamt am 17.12.2013 ein Übernahmeersuchen an Ungarn. Mit Schreiben vom 30.12.2013 erklärten die ungarischen Behörden ihre Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) Dublin-II-VO und ihre Bereitschaft zur Rückübernahme des Antragstellers.

Im Verlauf des Verfahrens legte der Antragsteller beim Bundesamt folgende Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand vor:

- Ärztliches Attest der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ... (...-Klinikum, M.)

- Bericht des Facharztes für Psychiatrie/Psychotherapie Dr. ... sowie des Stationsarztes ... (...-Klinikum, M.) über einen stationären Aufenthalt des Antragstellers vom 10.6. bis 28.6.2013

- Arztbericht des Bezirkskrankenhauses L. vom 21.8.2013

- Ärztliches Attest von Dr. med. ... (Facharzt für Allgemeinmedizin), G. vom 5.12.2013

- Ärztliches Attest von Dr. med. ... (Facharzt für Allgemeinmedizin) vom 17.1.2014

- Psychodiagnostischer Befund von Herrn ... (Primärtherapeut und Traumatherapeut, Psychotherapie und Heilpraktiker - „...“ L.) vom 11.2.2014.

Die genannten Stellungnahmen zum Gesundheitszustand des Antragstellers bestätigen im Wesentlichen das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie schwerer depressiver Episoden mit psychotischen Symptomen. Der zuletzt genannte Befundbericht von „...“ schließt mit der Feststellung, dass der Antragsteller im Sinne jeglicher erzwungener Rückführungen absolut reiseunfähig sei.

Mit Bescheid vom 27.2.2014, der dem Antragsteller am 14.3.2014 zugestellt wurde, entschied das Bundesamt, dass der Asylantrag unzulässig sei. Gleichzeitig wurde die Abschiebung nach Ungarn angeordnet.

In der Bescheidsbegründung wird ausgeführt, dass Ungarn aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) Dublin-II-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller medizinischer Behandlung bedürfen sollte, sei anzumerken, dass eine derartige Behandlung auch in Ungarn erfolgen könne. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Die Anordnung der Abschiebung nach Ungarn beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen.

Am 19.3.2014 ließ der Antragsteller Klage gegen den Bescheid erheben, die unter dem Az. RN 5 K 14.50013 geführt wird. Zugleich suchte er um einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO im Hinblick auf die Abschiebungsanordnung nach.

Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, eine Rückführung nach Ungarn komme schon deshalb nicht in Betracht, weil das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in diesem Land systemische Mängel aufweisen würden, aufgrund derer mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Antragstellers zu rechnen sei. Ferner dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller unter einem besonders schweren Psychotrauma leide und sich diesbezüglich in psychiatrischer und psychologischer Behandlung befinde. Das Bundesamt habe prüfen müssen, ob inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bestehen, die vom System der normativen Vergewisserung nicht erfasst seien und dem Erlass der Abschiebungsanordnung als „inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse“ entgegenstehen. Bei Berücksichtigung der bereits vorgelegten ärztlichen Atteste habe daher die Abschiebungsanordnung nach Ungarn nicht ergehen dürfen. Der Antragsteller verweist darüber hinaus auf ein weiteres Attest von Dr. ... vom 17.3.2014, in dem ausgeführt wird, dass es dem Patienten langsam besser gehe. Eine Abschiebung in ein anderes Land würde die erreichten Fortschritte im Sinne einer Retraumatisierung wohl weitgehend zunichte machen. Aus medizinischer Sicht sei die Abschiebung in ein anderes Land als äußerst schädlich anzusehen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 27.2.2014 anzuordnen.

Das Bundesamt beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung des angegriffenen Bescheides,

den Antrag abzulehnen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im Hauptsache- sowie im Eilrechtsschutzverfahren und auf das den Antragsteller betreffende Aktengeheft des Bundesamtes, das dem Gericht vorgelegen hat, Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn der Sofortvollzug eines Verwaltungsaktes durch Gesetz angeordnet ist, wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 75 Satz 1 AsylVfG). Betrifft das Verfahren eine nach § 34a Abs. 1 AsylVfG angeordnete Abschiebung, so ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung zu stellen, was vorliegend geschehen ist.

Bei seiner Entscheidung hat das Gericht eine Interessenabwägung durchzuführen, im Rahmen derer das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung gegeneinander abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Abwägung spielen die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage eine wesentliche Rolle. Lassen sich diese nach der im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht hinreichend sicher abschätzen, so führt dies zu einer von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängigen Interessenabwägung (vgl. Kopp/Schenke, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 146 ff., insb. Rn. 152).

Ein Abweichen von diesen allgemeinen Grundsätzen der Entscheidungsfindung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist vorliegend nicht geboten. Insbesondere ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes geboten, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrages als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet gemäß der gesetzlichen Anordnung in § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG der Fall ist. Diese Modifizierung des Prüfungsmaßstabes im Eilrechtsschutzverfahren hat der Gesetzgeber nicht auf Rechtsschutzverfahren gegen nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlassene Abschiebungsanordnungen ausgedehnt, so dass es hier bei den allgemeinen Grundsätzen verbleibt (VG Regensburg vom 20.3.2014, RN 5 S 14.30284 ; VG Augsburg vom 13.2.2014, Az. Au 7 S 14.30057 ; VG Trier vom 18.9.2013, Az. 5 L 1234/13.TR unter Rückgriff auf das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des § 34a AsylVfG; VG Göttingen vom 17.10.2013, Az. 2 B 844/13 ; VG Magdeburg vom 22.1.2014, Az. 9 B 362/13 ).

2. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG stellt das Gericht auf die zum Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage ab. Gleichwohl sind im vorliegenden Fall allein die Bestimmungen der Dublin-II-VO maßgeblich, obwohl diese Verordnung bereits durch die sog. Dublin-III-VO (Verordnung (EU) Nr. 604/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 - ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31 ff.) abgelöst worden ist. Nach Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO sind nämlich auf Asylanträge, die vor dem 1.1.2014 gestellt worden sind, weiterhin die Zuständigkeitskriterien der Dublin-II-VO anwendbar.

3. Der Antragsgegner hat die streitgegenständliche Anordnung auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützt. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Hier hat das Bundesamt die Abschiebung nach Ungarn angeordnet, weil die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 14.10.2013 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) Dublin-II-VO erklärt haben. Somit steht grundsätzlich fest, dass die Abschiebung nach Ungarn - als EU-Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat im Sinne des § 26a AsylVfG - durchgeführt werden kann.

a) Keine Rolle spielt es insoweit, ob Ungarn tatsächlich der nach dem Dublin-Regime zuständige Staat für die Durchführung des Asylverfahrens ist. Bei den europarechtlichen Zuständigkeitsvorschriften handelt es sich um reine zwischenstaatliche Regelungen, die grundsätzlich keine subjektiven Rechten von Asylbewerbern begründen, wonach das Asylverfahren in einem bestimmten Mitgliedstaat durchgeführt werden muss. Die Rechtsstellung des Einzelnen wird durch das europäische Zuständigkeitssystem lediglich insoweit geschützt, als jedenfalls ein zuständiger Vertragsstaat für die Prüfung des Asylbegehrens eines Drittstaatsangehörigen gewährleistet sein muss. Demgemäß sind die in der Dublin-II-VO niedergelegten Zuständigkeitsregeln an die Mitgliedstaaten adressiert und sehen Rechte und Pflichten für die EU-Mitgliedstaaten vor. Damit wird in erster Linie die Beschleunigung der Bearbeitung von Asylanträgen im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der am gemeinsamen europäischen Asylsystem teilnehmenden Staaten bezweckt. Hat ein Mitgliedstaat daher gegenüber einem anderen Staat seine Zuständigkeit nach der Dublin-II-VO erklärt, kann der hiervon betroffene Asylbewerber insoweit nicht geltend machen, dass dieser Staat für die Durchführung des Asylverfahrens an sich unzuständig sei. Ein subjektives vor den Gerichten durchsetzbares Recht auf Durchführung des Asylverfahrens im nach der Dublin-II-VO zuständigen Mitgliedstaat besteht somit grundsätzlich nicht (EuGH vom 10.12.2013, Rs. C-394/12 ; VGH BW vom 6.8.2013, Az. 12 S 675/13 ; VG Regensburg vom 18.7.2013, Az. RN 5 K 13.30027 und Az. RN 5 K 13.30029 ; VG Trier vom 30.5.2012, Az. 5 K 967/11 TR ; VG Freiburg vom 4.10.2010, Az. A 4 K 1705/10 ; Hailbronner, AuslR, Bd. 3, § 27a AsylVfG, Rn. 26 ff. m. w. N.). In diesem Sinn lässt § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht nur die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat zu, sondern auch eine Abschiebung in einen sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a AsylVfG. Deshalb brauchte das Gericht der Frage, ob Ungarn tatsächlich der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat ist, nicht weiter nachzugehen.

Der Regelung des § 34 a AsylVfG, wonach die Abschiebung ohne materielle Prüfung des in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags erfolgen soll, liegt das sogenannte Konzept der normativen Vergewisserung zugrunde. Grundlage und Rechtfertigung des gemeinsamen europäischen Asylsystems ist die Vermutung, dass das Asylverfahren und die Aufnahme der Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat in Einklang stehen mit den Anforderungen der Charta der Grundrechte der EU, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Deshalb ist davon auszugehen, dass dem Asylsuchenden im Zielstaat der Abschiebung keine politische Verfolgung droht (vgl. EuGH vom 10.12.2013, Rs. C-394/12 ; BVerfG vom 14.5.1996, BVerfGE 94,49 ff.).

Die Rechtsprechung lässt jedoch in eng begrenzten Ausnahmefällen Abweichungen von diesem Konzept zu. Das Konzept der normativen Vergewisserung wird danach insbesondere dann durchbrochen, wenn - wie dies der Europäische Gerichtshof formuliert - ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Zielstaat der Abschiebung systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Asylbewerbers im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) implizieren (vgl. EuGH vom 21.12.2011, verb. Rs. C-411/10 und C-393/10, NVwZ 2012, 417). Liegen systemische Mängel in der eben charakterisierten Art vor, kann der Asylbewerber seiner Überstellung in diesen Mitgliedstaat mit Erfolg entgegentreten (EuGH vom 10.12.2013, Rs. C-394/12 ).

Für das durch den Untersuchungsgrundsatz geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.3.2014 (Az. 10 B 6.14) Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Beschluss folgendes ausgeführt:

„Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22 m. w. N. = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 39) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a. a. O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus.“

Zu prüfen ist demnach, ob in Ungarn die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern im Allgemeinen eingehalten werden. Fehlleistungen im Einzelfall stellen das Konzept der normativen Vergewisserung nicht in Frage. Erst wenn der Asylbewerber nach der Überzeugung des Gerichts wegen größerer Funktionsstörungen des ungarischen Asylverfahrens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat, muss eine Abschiebung dorthin unterbleiben, mit der Folge, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 erfolgreich ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bedeutet dies dann allerdings noch nicht, dass der Asylbewerber gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO hat (vgl. dazu unten 3. b)). Die Bundesrepublik ist in einem derartigen Fall lediglich verpflichtet, die Prüfung der Kriterien des Kapitels III der Dublin-II-VO fortzuführen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedsstaat nach einem dieser Kriterien oder andernfalls nach Art. 13 Dublin-II-VO als zuständig bestimmt werden kann (EuGH vom 14.11.2013, Rs. C-4/11 ).

In Bezug auf Ungarn ist der zur Entscheidung berufene Einzelrichter nach aktuellem Kenntnisstand davon überzeugt, dass Asylbewerbern im Falle ihrer Rücküberstellung in dieses Land keine menschenunwürdige Behandlung im eben beschriebenen Sinn droht. Nach der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist derzeit nicht (mehr) davon auszugehen, dass die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern in Ungarn schon im Allgemeinen nicht eingehalten werden.

Mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 6.8.2013, Az. 12 S 675/13 ) geht das Gericht davon aus, dass das ungarische Asylrecht im Allgemeinen im Einklang mit den internationalen und europäischen Standards steht und die wichtigsten Garantien enthält. Es ist davon auszugehen, dass trotz möglicher Mängel in der Durchführung des Asylverfahrens durch die ungarischen Behörden diese Verpflichtungen jedenfalls soweit eingehalten werden, dass eine Rückführung nach Ungarn als zuständigen Staat zumutbar ist. Zwar ergibt sich aus einem Bericht des ungarischen Helsinki-Komitees vom April 2011, dass die Aufnahme- und Lebensbedingungen sowie auch die Unterbringungsbedingungen in Ungarn beanstandenswert und teilweise unzureichend waren. Ebenso wurden in der Vergangenheit regelmäßige Inhaftierungen von Asylbewerbern geschildert. Auch in der Anwendungspraxis zeigten sich durchaus Mängel (UNHCR, Ungarn als Asylland, Bericht zur Situation für Asylsuchende und Flüchtlinge in Ungarn, April 2012 - im Folgenden: UNHCR-Bericht). Unregelmäßigkeiten tauchten vermehrt bei Flüchtlingen auf, die im Rahmen der Dublin-II-VO nach Ungarn rücküberstellt wurden. Der Zugang zum ungarischen Asylverfahren für Dublin-Rückkehrer wurde als problematisch bewertet (UNHCR-Bericht, S. 9). Diese hätten nur eingeschränkt Zugang zu einem Asylverfahren, weil sie nicht automatisch als Antragsteller behandelt würden. Ihr Asylantrag würde nach der Rücküberstellung als Folgeantrag gewertet (UNHCR-Bericht, S. 9; Amnesty International, Positionspapier zur Rücküberstellung nach Ungarn vom 22.10.2012). In den meisten Fällen folge bei einer Rückkehr nach Ungarn die Verhängung von Verwaltungshaft (UNHCR-Bericht, S. 10). Die Asylsuchenden würden im Verfahren zur Prüfung von Folgeanträgen keinen Anspruch auf dieselben Leistungen haben wie Personen, die einen Erstantrag gestellt haben, selbst wenn ihre Anträge inhaltlich noch nicht geprüft worden seien (UNHCR-Bericht, S. 14).

Diese Erkenntnisse müssen zwischenzeitlich jedoch als überholt gelten. In einem aktuelleren Bericht vom Dezember 2012 führt der UNHCR nämlich aus, dass das ungarische Parlament im November 2012 umfassende Gesetzesänderungen verabschiedet hat. Dublin-Rückkehrer werden danach nicht inhaftiert und erhalten die Möglichkeit, ein noch nicht in der Sache geprüftes Asylverfahren zu Ende zu bringen (UNHCR, Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia - update - UNHCR observations on Hungary as a country of Asylum, Dezember 2012). Diese Erkenntnisse decken sich mit den Angaben von Liaison-Mitarbeitern des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beim ungarischen Amt für Staatsbürgerschaft und Einwanderung, die sowohl vom OVG Magdeburg (Beschluss vom 31.5.2013, Az. 4 L 169/12 ) als auch vom VG Augsburg (Beschluss vom 22.4.2013, Az. Au 6 S 13.30099 ) angeführt werden. Schließlich führt auch das Auswärtige Amt aus, dass seit Juli 2012 Asylerstantragsteller und Folgeantragsteller, deren erstes Asylgesuch ohne Sachentscheidung eingestellt wurde oder deren erstes Asylgesuch allein aufgrund der Einreise über einen sicheren Drittstaat abgelehnt wurde, in Ungarn nicht mehr in Abschiebehaft genommen werden (AA vom 23.5.2013 an VG Augsburg). Ausgehend von diesen neueren Erkenntnisquellen ist im konkreten Fall nicht zu erkennen, dass derart eklatante Missstände vorliegen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Antragstellers mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erwarten lassen.

Gestützt wird dieses Ergebnis auch durch die Erkenntnis des Österreichischen Asylgerichtshofes vom 9.7.2013 (S 21 436096-1/2013 - abrufbar im Rechtsinformationssystem (RIS) des Österreichischen Bundeskanzleramtes: www.r...at). Dieser hat ausdrücklich festgestellt, dass in Ungarn am 1.1.2013 ein überarbeitetes Asylgesetz in Kraft getreten ist, das die nötigen Verbesserungen gebracht habe, weshalb nicht erkannt werden könne, „dass im Hinblick auf Asylbewerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, so dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde“.

Auch die am 1.7.2013 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen im ungarischen Asylgesetz, die die Möglichkeiten einer Inhaftierung von Asylsuchenden erweitert haben, führen zu keiner anderen Einschätzung. Zu den Gesetzesänderungen liegen dem Gericht drei Äußerungen von Nichtregierungsorganisationen vor, die in englischer Sprache verfasst sind und die keine generelle Empfehlung aussprechen, Asylbewerber im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht nach Ungarn zu überstellen (UNHCR, Comments and recommendations on the draft modification of certain migration-related legislative acts fort he purpose of legal harmonisation vom 12.4.2013; Hungarian Helsinki Committee, Brief Information note on the main asylum-related legal changes in Hungary as of 1 July 2013; European Council of Refugees and Exiles, Hungary passes legislation allowing widespread detention of asylum seekers). Mit dem OVG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 31.5.2013, Az. 4 L 169/12) vermag der zur Entscheidung berufene Einzelrichter nicht zu erkennen, dass die Neuregelungen zu systemischen Mängeln des Asylverfahrens in Ungarn führen. Aus den zitierten Berichten ergibt sich nicht, dass eine mögliche Inhaftierung von Asylbewerbern nach den neuen Regelungen in Ungarn eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass Ungarn damit gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK verstoßen würde. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass es sich bei den neuen Regelungen um eine Verletzung des Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 13 ff.) handelt, wonach die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Gewahrsam nehmen, weil sie ein Asylbewerber ist. Vielmehr wird in einem Bericht des UNHCR (Comments and recommendations on the draft modification of certain migration-related legislative acts fort the purpose of legal harmonisation vom 12.4.2013) gerade darauf verwiesen, dass Ungarn mit den Gesetzesänderungen teilweise Vorgaben einer (geplanten) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Asylbewerbern umsetzen wolle.

Berichte zu Haftbedingungen aus der Vergangenheit bezogen sich dagegen auf Fälle der automatischen Inhaftierung von Asylbewerbern und Dublin-Rückkehrern. Eine solche automatische Inhaftierung findet aber - wie bereits oben dargestellt wurde - gerade nicht mehr statt (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt vom 31.5.2013, Az. 4 L 169/12). Ferner ist diesbezüglich auf einen Bericht von Marion Bayer und Marc Speer vom Oktober 2013 (herausgegeben von bordermonitoring.eu e.V., Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Odachlosigkeit, Aktualisierung und Ergänzung des Berichts vom März 2012) hinzuweisen, in dem ausgeführt wird, dass Aussagen über die Haftbedingungen unter der neuen Gesetzeslage (gemeint sind die Gesetzesänderungen zum 1.7.2013) noch nicht getroffen werden können. Ob im Regelfall tatsächlich mit einer Inhaftierung zu rechnen sei, könne zum Zeitpunkt der Berichtsverfassung noch nicht bewertet werden. Deshalb ist jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die ungarischen Behörden nach der Gesetzesänderung nicht zu ihrer zwischenzeitlich aufgegebenen Inhaftierungspraxis zurückkehren werden. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte vorhanden, die darauf schließen lassen, dass die neuen Bestimmungen des ungarischen Asylrechts von den dortigen Behörden in einer Weise angewendet werden, die das Vorliegen von systemischen Mängeln im ungarischen Asylverfahren begründen könnten (so auch: VG Regensburg vom 24.2.2014, Az.: RN 6 S 14.30141 ; VG Oldenburg vom 20.2.2014, Az.: 3 B 145/14 ; VG Ansbach vom 18.2.2014, Az.: AN 1 S 14.30183 ; VG Würzburg vom 13.2.2014 Az.: W 6 K 13.30556 ; VG Hamburg vom 10.2.2014, Az.: 19 AE 54 15/13 ).

b) Der Antragsteller kann auch keinen Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO geltend machen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedsstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Die Bestimmungen der Dublin-II-VO begründen - auch hinsichtlich der Selbsteintrittskompetenz - grundsätzlich keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers. Sie dienen - wie bereits oben ausgeführt - alleine der internen Verteilung der Lasten und Verantwortung unter den EU-Mitgliedstaaten (vgl. VG Berlin vom 7.10.2013, Az. 33 L 403.13 A ; VG München vom 17.8.2011 Az. M 16 E 11.30637 m. w. N.). Ob dies ausnahmslos gilt oder ob in besonders gelagerten Einzelfällen ein subjektives Recht des Asylbewerbers auf fehlerfreie Ermessensausübung besteht, kann hier dahin stehen. Selbst wenn man nämlich einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung annehmen würde, bestehen hier keine Anhaltspunkte dahingehend, dass sich dieser zu einem Anspruch auf Selbsteintritt reduzierte („Ermessensreduzierung auf Null“).

Da es sich bei dem Selbsteintritt um einen Ausnahmefall handelt, müssen außergewöhnliche Gründe vorliegen, die Deutschland verpflichten könnten, das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben. Solche sind dann gegeben, wenn außergewöhnliche humanitäre, familiäre oder krankheitsbedingte Gründe vorliegen, die nach der Werteordnung der Grundrechte einen Selbsteintritt erfordern (vgl. VG Bremen vom 4.9.2013 Az. 4 V 1037/13.A ).

Der Antragsteller trägt diesbezüglich vor, er leide unter einem besonders schweren Psychotrauma und befinde sich diesbezüglich in psychiatrischer und psychologischer Behandlung.

Das Bundesamt hat diesen Gesichtspunkt bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Es hat in nicht zu beanstandenden Weise ausgeführt, dass die psychischen Erkrankungen, die in den vorgelegten Behandlungsberichten geschildert werden, auch in Ungarn behandelt werden können und dass entsprechende Behandlungsmöglichkeiten auch Asylbewerbern offen stehen. Falls der Einzelentscheider in Ungarn während der Anhörung erkenne, dass der Asylsuchende an einer psychischen Erkrankung leide, bediene er sich gemäß des ungarischen Asylgesetzes und der Regierungsverordnung der Unterstützung eines medizinischen oder psychologischen Experten. Es werde dann geprüft, ob in Bezug auf den Asylantragsteller die Regeln für Personen mit besonderem Behandlungsbedarf anwendbar seien. Werde eine Krankheit festgestellt, so erhalte der Asylsuchende die gleiche Behandlung wie ein ungarischer Staatsbürger.

Für das Gericht besteht kein Anlass, diese Darstellungen des Bundesamts im angegriffenen Bescheid in Zweifel zu ziehen. Auch nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist nämlich für Dublin-Rückkehrer die medizinische Notfallversorgung in Ungarn gesichert (AA vom 23.5.2013 an VG Augsburg; Asylum Information Database - aida, National Country Report Hungary, Stand 5.9.2013, Seite 41). Zudem sehen die ungarischen Gesetze für Asylsuchende einen Zugang zur Gesundheitsversorgung als Teil der materiellen Aufnahmebedingungen vor. Danach sind Asylsuchende berechtigt, kostenlose Gesundheitsversorgung und insbesondere psychologische Betreuung oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch zu nehmen, wenngleich in der Praxis die Kapazitäten eingeschränkt sind und Sprachbarrieren die Behandlung erschweren. (aida, National Country Report Hungary, a. a. O., Seite 41).

Dabei geht das Gericht davon aus, dass die für die Abschiebung verantwortlichen deutschen Behörden die ungarischen Behörden im Falle der Rücküberführung des Antragstellers nach Ungarn über die vorhandene Erkrankung informieren, so dass auch in tatsächlicher Hinsicht gewährleistet ist, dass der Antragsteller die erforderliche medizinische Behandlung in Ungarn erhält.

c) Nach dem Wortlaut des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG darf eine Abschiebungsanordnung erst dann erfolgen, wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Deshalb muss die Abschiebung nicht nur rechtlich möglich sein, sondern sie muss auch tatsächlich durchführbar sein. Während bei der Abschiebungsandrohung die Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse regelmäßig durch die Ausländerbehörde zu erfolgen hat, ist dies bei der Abschiebungsanordnung anders. Eine Abschiebung darf nur dann erfolgen, wenn diese rechtlich und tatsächlich möglich ist. Andernfalls ist die Abschiebung auszusetzen (Duldung). Liegen somit Duldungsgründe im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor, so ist die Abschiebung unmöglich und kann auch im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht durchgeführt werden. Abweichend von der üblichen Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde hat das Bundesamt bei der Abschiebungsanordnung auch die Verantwortung dafür zu übernehmen, dass keine inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse vorliegen (vgl. BayVGH vom 12.3.2014 Az. 10 CE 14.427; VG Regensburg vom 7.10.2013 Az. RN 8 S 13.30403).

Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist unter anderem gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche außerhalb des Transportvorgangs eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne; vgl. BayVGH vom 18.10.2013, Az. 10 CE 13.1890 und 10 CE 13.1891 m. w. N.).

Zwar konstatiert der psychodiagnostische Befund von „...“ vom 11.2.2014 dem Antragsteller „absolute Reiseunfähigkeit im Sinne jeglicher erzwungener Rückführungen“. Der Befund legt jedoch die Kriterien, die zu dieser Einschätzung führen, nicht dar. Auch fehlt eine prognostische Diagnose, die nachvollziehbar darlegt, welche Folgen sich aus einer Abschiebung aufgrund der krankheitsbedingten Situation für den Antragsteller ergeben (zum Erfordernis einer prognostischen Diagnose: VGH BW vom 6.2.2008, AuAS 2008, 163). Im Bericht von „...“ ist lediglich allgemein dargestellt, dass sich „jede psychische Erkrankung bei weiterer nervlicher Belastung und Angst“ verschlimmere. Hinzu kommt, dass dem Unterzeichner des Berichts die Kompetenz fehlt, die Reiseunfähigkeit festzustellen. Der Unterzeichner des Berichts ist „Primärtherapeut & Traumatherapeut“ sowie „Psychotherapeut & Heilpraktiker“. Über eine Facharztausbildung, die ihn zur Feststellung der Reiseunfähigkeit befähigen könnte, verfügt er offensichtlich nicht.

Andererseits liegen weitere Arztbriefe und Atteste vor, die das Vorliegen psychischer Erkrankungen diagnostizieren und dem Antragsteller eine weitere Behandlungsbedürftigkeit bescheinigen. Im letzten Attest von Dr. ... vom 17.3.2014 ist ausgeführt, dass eine Abschiebung in ein anderes Land die erreichten Fortschritte im Sinne einer Retraumatisierung weitgehend zunichte machen würden. Aus medizinischer Sicht sei die Abschiebung in ein anderes Land daher als äußerst schädlich einzustufen.

Im Ergebnis wird damit eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn bescheinigt, allerdings ohne auszuführen, wie lange das Krankheitsbild voraussichtlich andauern wird und wann eine Reisefähigkeit des Antragstellers voraussichtlich wieder bestehen wird. Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass die Sechsmonatsfrist für die Übernahme durch Ungarn nach dem vorliegenden Behördenakt (Blatt 108) erst am 30.6.2014 endet. Es ist nicht belegt, dass der Antragsteller bis dahin nicht reisefähig werden wird. Eine länger andauernde Reiseunfähigkeit ergibt sich aus dem Attest vom 17.3.2014 - wie auch aus den sonstigen vorliegenden Attesten und Arztbriefen - nicht.

Gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers im Hinblick auf die Reisefähigkeit wird durch die Maßgabe in Ziffer 1. des Tenors Rechnung getragen. Die mit dem Vollzug der Abschiebung betraute Behörde muss von Amts wegen in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung tatsächliche Vollstreckungshindernisse beachten und gegebenenfalls durch ein vorübergehendes Absehen von der Abschiebung oder durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung abwehren (BVerfG vom 26.2.1998, Az. 2 BvR 185/98 ). Das Gericht geht davon aus, dass dies auch ohne eine entsprechende Maßgabe beachtet werden würde.

Es ist unter Beteiligung eines Amtsarztes abzuklären, ob der Antragsteller reisefähig ist und nach Ungarn abgeschoben werden kann. Deshalb hat das Gericht der Antragsgegnerin aufgegeben, zunächst - vor einer weiteren tatsächlichen Umsetzung der Abschiebung - die Reisefähigkeit amtsärztlich abklären zu lassen und gegebenenfalls durch die Ausgestaltung der Abschiebung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sich absehbare Gefahren nicht realisieren.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylVfG.

5. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.

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Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 08. Apr. 2014 - 5 S 14.50012 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz


(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe   1  Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 AsylVfG durch den Berichterstatter als E

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Diese Entscheidung wird zitiert ausblendenDiese Entscheidung wird zitiert


Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache unter dem Aktenzeichen 5 K 1233/13.TR bei dem beschließenden Gericht anhängigen Klage des Antragstellers wird angeordnet.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1

Der am 6. September 2013 gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. August 2013 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO – in Verbindung mit §§ 34a Abs. 2, 75 Satz 1 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), geändert durch den insoweit gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG seit dem 6. September 2013 anwendbaren Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474), zulässig.

2

Mit dem vorgenannten Bescheid hat die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers unter Bezugnahme auf § 27a AsylVfG und Art. 16 Abs. 1e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 - Dublin-II-VO - für unzulässig erklärt und auf der Grundlage des § 34a AsylVfG die Abschiebung des Antragstellers nach Italien angeordnet. Gegen beide Entscheidungen ist in der Hauptsache eine Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO statthaft, da die Antragsgegnerin mit ihrem Bescheid das Asylverfahren des Antragstellers ohne Sachprüfung abgeschlossen hat (vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 7. März 1995 - 9 C 264/94 - und vom 6. Juli 1998 - 9 C 45/97 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Januar 2013 - 20 B 12.30348 -, juris; Urteil der erkennenden Kammer vom 30. Mai 2012 - 5 K 967/11.TR -, ESOVGRP), so dass § 80 VwGO anwendbar ist.

3

Des Weiteren wurde der Antrag ungeachtet der Frage, welche Frist für eine Antragstellung bei bereits vor Inkrafttreten der Änderung des § 34a AsylVfG bekannt gegebenen Bescheiden gilt, jedenfalls fristgerecht gestellt.

4

Der Antrag ist auch in der Sache begründet.

5

Bei der Entscheidung darüber, ob die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuwägen. Insoweit finden die in den Fällen der vorliegenden Art in der Vergangenheit geltenden Einschränkungen, die darauf gründeten, dass aufgrund der bislang geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine angeordnete Abschiebung in einen anderen EU-Mitgliedstaat kraft Gesetzes nicht nach §§ 80, 123 VwGO ausgesetzt werden durfte, keine Anwendung mehr, so dass die allgemeinen Grundsätze gelten, zumal der Gesetzgeber insoweit die für offensichtlich unbegründete Asylanträge geltende Bestimmung des § 36 Abs. 4 AsylVfG, der zufolge eine Aussetzung der Abschiebung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes angeordnet werden darf, nicht für entsprechend anwendbar erklärt hat und die Gesetzesmaterialen keine Anhaltspunkte für eine abweichende Gesetzauslegung bieten.

6

Die Bundestags-Drucksache 17/13556, die der Änderung des § 34a AsylVfG zugrunde liegt, enthält keine Angaben zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann. In der Bundestagssitzung vom 7. Juni 2013 (vgl. Plenarprotokoll 17/244 S. 30891 ff, insbesondere S. 30895) wurde alsdann vor der Beschlussfassung in 2. und 3. Lesung ausdrücklich auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eingegangen und darauf hingewiesen, dass nur noch entscheidend sei, ob dem Aussetzungsinteresse des Schutzsuchenden Vorrang vor dem Vollzugsinteresse der Behörde einzuräumen sei.

7

Die Materialien über die Beteiligung des Bundesrats am Gesetzgebungsverfahren ergeben ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 4 AsylVfG.

8

In der Bundesratsdrucksache 495/1/13 vom 21. Juni 2013 ist festgehalten, dass der Bundesratsausschuss für Innere Angelegenheiten dem Bundesrat gegenüber unter 3. eine Empfehlung folgenden Inhalts abgegeben hat:

9

„Der Bundesrat stellt aber fest, dass die Änderungen in § 34a AsylVfG ergänzungsbedürftig sind, weil sie das verwaltungsgerichtliche Verfahren bei Anträgen nach § 80 Absatz 5 VwGO ungeregelt lassen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bei dem nächsten Gesetzentwurf zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes vorzusehen, dass im beschleunigten Verfahren bei Unbeachtlichkeit und offensichtlicher Unbegründetheit von Asylanträgen (§ 36 AsylVfG) entsprechende Bestimmungen ergänzt werden. Die Aussetzung der Überstellung darf nur angeordnet werden, wenn systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber erkennbar sind, sodass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH vom 21. Dezember 2011, Rs. C-411/10 und C-493/10).“

10

In der Sitzung des Bundesrates vom 5. Juli 2013 (vgl. Stenografischer Bericht, Plenarprotokoll 912, S. 401, 429 - Anlage 19) gab alsdann die rheinland-pfälzische Staatsministerin Margit Conrad eine Erklärung dahingehend zu Protokoll, dass die vorstehend zitierte Entschließung aus dem Innenausschuss nicht mitgetragen werden könne, weil sie den gerade wieder eingeführten einstweiligen Rechtsschutz wieder relativieren würde.

11

Bei der anschließenden Beschussfassung des Bundesrates schloss sich alsdann nur eine Minderheit des Bundesrates der dargestellten Beschlussempfehlung an (vgl. Plenarprotokoll 912, S. 401 zu Punkt 14, Ziffer 3).

12

Demnach kommt eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 4 AsylVfG nicht in Betracht, so dass die bei der Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO für kraft Gesetzes sofort vollziehbare Verwaltungsakte allgemein geltenden Grundsätze Anwendung finden müssen. Danach haben die Gerichte die Erfolgsaussichten der in der in der Hauptsache erhobenen Klage zu prüfen. Zu einer weitergehenden Einzelfallbetrachtung sind sie grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris).

13

Ausgehend hiervon erscheint es der Kammer interessengerecht, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, weil sie die Erfolgsaussichten der Klage unter Berücksichtigung der Gründe des den Beteiligten bekannten Beschlusses des OVG Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 2013 - 10 B 10627/13.OVG –, auf die die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 77 Abs. 2 AsylVfG verweist, als zumindest offen einstuft, da der dortige Sachverhalt – insbesondere im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachten gesundheitlichen Probleme - mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar erscheint, und in dem von dem Antragsteller vorgelegten fachärztlichen Attest, auf das die Antragsgegnerin in ihrer ausführlichen Antragserwiderung nicht eingegangen ist, nachvollziehbar dargelegt ist, warum bei dem Antragsteller aufgrund besonderer Umstände seines Einzelfalles in Italien eine Verschlimmerung seiner gesundheitlichen Lage zu befürchten sei, so dass die vorzunehmende Interessenabwägung zu seinen Gunsten auszufallen hat.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.

15

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 AsylVfG durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
Der Antrag ist aus mehreren Gründen bereits unzulässig.
1. Bei dem am 15.09.2010 gestellten (aktuellen) Antrag des Antragstellers handelt es sich, nachdem ein von ihm bereits am 10.03.2010 gestellter, auf dasselbe Ziel gerichteter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 08.04.2009 mit Beschluss des Gerichts vom 23.03.2010 - A 4 K 384/10 - abgelehnt wurde, der Sache nach um einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung des zuvor ergangenen Beschlusses gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Dass eine solche Sachlage gegeben ist, hat der Antragsteller verkannt und deshalb einen entsprechenden Änderungs- bzw. Aufhebungsantrag nicht gestellt. Dementsprechend hat er auch mit keinem Wort dargelegt, aufgrund welcher veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände eine Änderung oder Aufhebung des oben genannten Beschlusses vom 23.03.2010 geboten ist. Ohne dass der Antragsteller dies als Änderung eines Umstands bezeichnet hat, lässt sich dem Vorbringen im Antragsschriftsatz vom 15.09.2010 lediglich eine Neuigkeit entnehmen, nämlich dass der Antragsteller (in der JVA Mannheim) inzwischen eine ladungsfähige Anschrift hat. Die fehlende Anschrift war aber nur einer von mehreren (jeweils selbständig tragenden) Gründen für die Ablehnung des Antrags des Antragstellers im Beschluss vom 23.03.2010. Ein weiterer wesentlicher Grund für den ablehnenden Beschluss war, dass § 34a Abs. 2 AsylVfG der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs im vorliegenden Fall entgegensteht. Hierzu enthält das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Verfahren keine neuen (veränderten) Umstände, die der Antragsteller im ersten Verfahren nicht hätte geltend machen können bzw. die er ohne Verschulden nicht geltend gemacht hat. Das gilt sowohl für seinen Vortrag, dass die Antragsgegnerin durch (umfassende) Anhörung des Antragstellers von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch gemacht habe, dass er im Jahr 2008 von Slowenien aus nicht direkt ins Bundesgebiet weitergereist, sondern vorher in sein Heimatland zurückgekehrt und dass deshalb die Antragsgegnerin zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei sowie dass die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Überstellung seiner Person nach Slowenien nicht wie nach Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO vorgeschrieben nach sechs Monaten erfolgt sei. All diese Umstände und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen hätte der Antragsteller bzw. sein Prozessbevollmächtigter, dessen Prozesshandlungen dem Antragsteller nach Maßgabe von §§ 173 VwGO, 85 ZPO zuzurechnen sind, bereits im vorangegangenen Verfahren 4 K 384/10 geltend machen können. Dass er ohne Verschulden daran gehindert war, ist nicht erkennbar. Damit hat der Antragsteller schon aus prozessrechtlichen Gründen keinen Anspruch auf eine Änderung oder Aufhebung des Beschlusses vom 23.03.2010 ( vgl. u. a. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 80 RdNrn. 191 und 196 ff. m.w.N. ).
2. Der Antrag ist aber auch ungeachtet der Vorschrift des § 80 Abs. 7 VwGO unzulässig, weil auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers im vorliegenden Verfahren kein Grund ersichtlich ist, der es geböte, von der gesetzlichen Regelung in § 34a Abs. 2 AsylVfG, wonach die Abschiebung nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO ausgesetzt werden darf, eine Ausnahme zu machen. Eine solche Ausnahme ist weder nach höherrangigem nationalen (Verfassungs-)Recht noch nach europäischem Gemeinschaftsrecht geboten.
Die Ausschlussklausel des § 34a Abs. 2 AsylVfG verstößt nicht gegen die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG, wie sich aus Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG ergibt ( vgl. hierzu Beschluss des Gerichts vom 23.03.2010 - 4 K 384/10 - m.w.N. insbes. Aus der Rspr. des BVerfG’s ).
Eine Ausnahme von § 34a Abs. 2 AsylVfG ist auch nicht geboten aufgrund von europäischem Gemeinschaftsrecht, hier aufgrund von Vorschriften in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist ( ABl. Nr. L 59/1 vom 25.02.2003, abgedr. in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Aug. 2010, Band 5, D 12.5 ) - Dublin-II-VO -. Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 Buchstabe e) Dublin-II-VO sehen ausdrücklich vor, dass Rechtsbehelfe gegen die Durchführung der Überstellung eines Asylbewerbers in den nach der Dublin-II-Verordnung für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat keine aufschiebende Wirkung haben müssen.
Im vorliegenden Fall ist Slowenien, das der Überstellung des Antragstellers mit Faxschreiben vom 08.04.2009 zugestimmt hat, nach Maßgabe der Art. 4 Abs. 5, 16 Abs. 1 Buchstabe a) und c), 19 Abs. 3 und 4 sowie 20 Abs. 1 Buchstabe e) und Abs. 2 zur Wiederaufnahme des Antragstellers verpflichtet und somit für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig.
2.1 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Antragsgegnerin nicht allein dadurch, dass sie den Antragsteller am 24.02.2009 zu seinem Reiseweg und (bei dieser Gelegenheit auch) zu den Asylgründen angehört hat, im Wege des so genannten Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zuständig geworden. Allein durch die Anhörung eines Asylantragstellers bringt das Bundesamt noch nicht zum Ausdruck, die Bundesrepublik Deutschland habe bereits den Entschluss gefasst, von ihrem Recht ( nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ) Gebrauch zu machen, das Asylverfahren abweichend vom Regelfall insgesamt in eigener Verantwortung durchzuführen, zumal dann nicht, wenn sich, wie das bei dem Antragsteller der Fall war, die Befragung zu den Gründen der Verfolgungsfurcht unmittelbar und nahtlos an die Befragung zu der Herkunft und den Modalitäten der Einreise anschließt und das Bundesamt den Vorgang im Anschluss an die Anhörung nicht sachlich weiter bearbeitet, sondern unmittelbar intern zur Bestimmung des nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaats weiterleitet ( so u. a. Bayer. VGH, Beschluss vom 03.03.2010 - 15 ZB 10.30005 -; VG Darmstadt, Beschluss vom 21.01.2010 - 4 L 36/10.A -; VG München, Beschluss vom 25.05.2009 - M 4 S 09.60039 -; VG Münster, Beschluss vom 04.03.2009 - 9 L 77/09 - ; VG Ansbach, Urteil vom 13.01.2009 - 3 K 08.30017 -; VG Saarland, Urteil vom 24.09.2008 - 2 K 94/08 -, m.w.N.; VG Trier, Urteil vom 21.05.2008 - 2 K 48/08 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 18.03.2003 - A 5 K 12106/99 -; vgl. ferner Hailbronner, a.a.O., Band 3, B 2, § 27a AsylVfG, RdNr. 64 m.w.N.; Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Stand: Juni 2010, Band 2, § 27a RdNr. 220 m.w.N.; a. A. VG Hamburg, Beschluss vom 20.08.2008 - 8 AE 356/08 - sowie - in einem besonders gelagerten Einzelfall - VG Wiesbaden, Urteil vom 10.03.2010 - 7 K 1389/09 -; die frühere a. A. des VG Darmstadt, Urteil vom 16.10.2008 - 4 E 1120/06.A -, ist von demselben Spruchkörper im Beschluss vom 21.01.2010, a.a.O., ausdrücklich aufgegeben worden ).
2.2 Ein Vollzug der angegriffenen Abschiebungsanordnung verstößt auch nicht gegen die Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 2 Dublin-II-VO. Nach diesen Vorschriften geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist. Die Frist nach dieser Vorschrift ist im Fall des Antragstellers noch nicht abgelaufen. Da er nach Lage der Akten (spätestens) am 18.09.2009 und damit vor Ablauf von sechs Monaten seit der Übernahmeerklärung des Staates Slowenien vom 08.04.2009 untergetaucht und eine damals bereits angelaufene Abschiebung deshalb abgebrochen worden ist, gilt für ihn nach den Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 20 Abs. 2 Dublin-II-VO die Frist von 18 Monaten (ab dem 08.04.2009), die in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht abgelaufen ist. Aus dem Wortlaut der Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 20 Abs. 2 Dublin-II-VO ist allerdings zu schließen, dass im Hinblick auf eine Fristverlängerung eine einvernehmliche Regelung zwischen den jeweils betroffenen Mitgliedstaaten getroffen werden muss, um einen Fristablauf nach sechs Monaten zu verhindern. Ob die bloße Information des anderen Mitgliedstaats über den Grund der Verlängerung allein genügt, kann hier dahingestellt bleiben ( so u. a. VG Stuttgart, Urteil vom 05.07.2005 - A 15 K 11058/05 -; Hailbronner, a.a.O., Band 3, § 27a AsylVfG RdNr. 75 ). Denn jedenfalls kann der andere Mitgliedstaat dem Verlängerungsersuchen auch konkludent zustimmen, was letztlich auch in der Form des Schweigens erfolgen kann. Besteht nämlich zwischen den jeweils betroffenen Mitgliedstaaten eine entsprechende Übung, die dahin geht, dass der jeweils zuständige Mitgliedstaat eine schriftliche Mitteilung über den Grund für die nicht fristgemäße Überstellung akzeptiert und dann auch noch nach Fristablauf die Übernahme vollzieht, so kann hierin eine konkludente Zustimmung erblickt werden, wenn diese Mitteilung vor Fristablauf bei ihm eingeht und der Mitgliedstaat regelmäßig dann, wenn er die Mitteilung nicht billigt, unverzüglich widerspricht ( so Funke-Kaiser, a.a.O., § 27a RdNrn. 261 f. m.w.N.; siehe auch Thür. OVG, Beschluss vom 28.12.2009 - 3 EO 469/09 - m.w.N. ).
10 
Nach diesen Grundsätzen ist die Überstellungsfrist im Fall des Antragstellers wirksam auf 18 Monate verlängert worden. So ergibt sich aus den von der Antragsgegnerin übersandten Unterlagen, dass der slowenische Staat vom Bundesamt stets (in deutscher und englischer Sprache) über die Gründe für die ausbleibende Überstellung des Antragstellers in Kenntnis gesetzt worden ist, so mit Fax-Schreiben vom 21.09.2009, in dem ausgeführt ist, dass die bereits organisierte Überstellung vorübergehend ausgesetzt wurde, weil der Antragsteller untergetaucht ist. Nach dem Wiederauftauchen des Antragstellers im September 2010 hat das Bundesamt dies dem slowenischen Staat mit Faxschreiben vom 23.09.2010 mitgeteilt und gleichzeitig über die Absicht einer (kontrollierten) Überstellung des Antragstellers informiert. Dem hat der slowenischen Staat nicht widersprochen. Das bedeutet nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs im Rahmen der Dublin-II-Verordnung und insbesondere zwischen der Antragsgegnerin und Slowenien, dass eine Verlängerung der Überstellungsfrist im Sinne der Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 20 Abs. 2 Dublin-II-VO wirksam vereinbart worden ist.
11 
2.3 Das Vorliegen der für die Anwendung von § 34a AsylVfG erforderlichen Voraussetzung einer Zuständigkeit Sloweniens zur Durchführung des Asylverfahrens nach § 27a AsylVfG und der Dublin-II-Verordnung kann der Antragsteller auch nicht mit der Behauptung in Zweifel ziehen, er sei nach seiner Asylantragstellung in Slowenien im Jahr 2008 nicht gleich nach Deutschland weitergereist, sondern zunächst in seine Heimat, die Türkei, zurückgekehrt und erst im Januar 2009 erneut nach Deutschland gereist. Denn diese Behauptung vermag das Gericht ihm nicht abzunehmen. Der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers ist in keiner Weise glaubhaft, weil von elementaren Widersprüchen gekennzeichnet. So hat er gegenüber dem Bundesamt am 24.09.2009 zunächst angegeben, er habe sich im Jahr 2008 überhaupt nur durchgehend in der Türkei aufgehalten. Zu einem späteren Zeitpunkt räumte er zunächst ein, Anfang des Jahres 2008 in der Tschechischen Republik gewesen, dort einen Asylantrag gestellt und sich 28 Tage dort aufgehalten zu haben. Noch später musste er auf ausdrücklichen Vorhalt einräumen, anschließend und zwar in der Zeit ab dem 29.04.2008 darüber hinaus auch in Slowenien gewesen zu sein und von dort erst wieder nach drei Monaten ausgereist zu sein. Wiederum später behauptete er, im Jahr 2008 habe er an verschiedenen Veranstaltungen in der Türkei, u. a. an den 1.-Mai-Feierlichkeiten 2008 sowie an anderen Ereignissen in der Zeit von Mai bis August 2008, teilgenommen und dort Probleme mit den türkischen Sicherheitskräften gehabt zu haben. Das wiederum steht in völligem Widerspruch zu seiner Angabe, er sei vom 29.04.2008 an etwa drei Monate lang in Slowenien gewesen. Der Vortrag des Antragstellers zu seinen Aufenthalten und Reisewegen ab 2008 ist danach in einem Maße offensichtlich widersprüchlich und deshalb unglaubhaft, wie es das Gericht - auch in Asylverfahren - selten erlebt hat. Vor diesem Hintergrund ist auch die Behauptung des Antragstellers, er habe in Slowenien keinen Asylantrag stellen können und er sei deshalb zunächst in Türkei zurückgekehrt und erst im Januar 2009 (wieder) nach Deutschland ausgereist, wenig glaubhaft. Denn abgesehen davon, dass eine freiwillige Rückkehr in die Türkei und damit in den Staat, aus dem er angeblich aus (asylrechtlich relevanter) Furcht vor politischer Verfolgung geflohen sei, dafür spräche, dass der eigentliche Grund für das Verlassen der Türkei nicht die Furcht vor Verfolgung gewesen sein kann, erklärt dieser Vortrag nicht die Widersprüche, die sich aus dem Vortrag des Antragstellers an anderer Stelle ergeben, indem er dort nämlich behauptete, er sei nach dem 29.04.2008 drei Monate in Ljubljana (Slowenien) geblieben. Auch zeigt der Umstand, dass der Antragsteller, wie das vorliegende Verfahren zeigt, in dem Slowenien im Rahmen des Verfahrens nach der Dublin-II-Verordnung seine Bereitschaft zur Übernahme des Antragstellers erklärt hat, in Slowenien durchaus als Asylantragsteller registriert (worden) ist. Vielmehr mag der Grund dafür, dass der Antragteller Slowenien verlassen hat, ohne den Abschluss des Asylverfahrens abzuwarten, darin liegen, dass er einerseits seine Erfolgschancen in dem dortigen Asylverfahren als gering eingeschätzt hatte und dass er andererseits, wie er selbst mehrfach eingeräumt hatte, ohnehin seit jeher nur das Ziel verfolgt hat, nach Deutschland und in kein anderes Land der EU zu reisen. Auch die von ihm vorgelegte Immatrikulationsbescheinigung der Anadolu Universität sowie der Ausdruck einer Überweisung der Studiengebühren für die Studienjahre 2008-2009 gibt für die angebliche Rückkehr des Antragstellers im Jahr 2008 in die Türkei nichts her. Denn zum einen handelt es sich bei dem Studium des Antragstellers, wie er selbst gesagt hat, um ein Fernstudium, das man also auch vom Ausland aus betreiben kann. Außerdem besagt eine Immatrikulation nichts über die tatsächliche Anwesenheit der immatrikulierten Person am Studienort. Immerhin war der Antragsteller trotz seiner Immatrikulation an der Anadolu Universität in den Jahren 2008 und 2009 in jenen Jahren nachweislich jeweils für längere Zeiträume in Tschechien und Slowenien sowie zumindest seit dem 09.01.2009 auch in Deutschland. Die mit Datum vom 26.12.2008 erfolgte Überweisung der Studiengebühren kann durchaus entweder durch einen von ihm beauftragten Dritten erfolgt oder von ihm selbst vom Ausland aus veranlasst worden sein; der Vermerk „Internet 7/24“ auf dem Überweisungsausdruck könnte dafür sprechen, dass es sich dabei um den nachträglich Beleg einer zuvor „online“ getätigten Transaktion handelt.
12 
2.4 Der Antragsteller wäre aber auch ungeachtet der vorstehenden Ausführungen ( unter 2.1 - 2.3 ) im Fall einer Verletzung einzelner Vorschriften der Dublin-II-Verordnung nicht in seinen Rechten verletzt. Denn die Rechtsstellung des Einzelnen wird durch das Zuständigkeitssystem der Dublin-II-Verordnung lediglich insoweit geschützt, als jedenfalls ein zuständiger Vertragsstaat für die Prüfung des Asylbegehrens eines Drittstaatsangehörigen gewährleistet sein muss. Demgemäß sind die im Dubliner Übereinkommen (und dementsprechend in der Dublin-II-Verordnung) niedergelegten Zuständigkeitsregeln an die Mitgliedstaaten adressiert und sehen Rechte und Pflichten für die EU-Mitgliedstaaten vor. Ein subjektives Recht auf Durchführung des Asylverfahrens im zuständigen Mitgliedstaat besteht daher grundsätzlich nicht ( vgl. hierzu Hailbronner, a.a.O., Band 3, § 27a AsylVfG RdNrn. 26 ff. m.w.N. zur ganz überwiegenden Auffassung in Lit. und Rspr.; siehe insbes. auch Funke-Kaiser, a.a.O., § 27a RdNrn. 25 ff., 123 ff. und 263; ebenso - zum Dubliner Übereinkommen - VG Freiburg, Urteil vom 07.05.2002, AuAS 2003, 11, und Beschluss vom 15.08.2001, NVwZ-RR 2002, 227 ). Ausnahmen gelten allenfalls im Hinblick auf einzelne Vorschriften, die z. B. den Schutz (unbegleiteter) Minderjähriger oder die Einheit der Familie betreffen ( vgl. hierzu im Einzelnen Funke-Kaiser, a.a.O., § 27a RdNrn. 123 ff. ), im Fall des Antragsteller aber nicht von Bedeutung sind.
13 
Und schließlich soll nicht unerwähnt bleiben, dass der Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren weiterhin nichts dagegen eingewandt hat, dass das Gericht im vorangegangenen Beschluss vom 23.03.2010 - wenngleich hilfsweise und nicht entscheidungstragend - davon ausgegangen ist, dass der angegriffene Bescheid des Bundesamts vom 08.04.2009 bereits deshalb in Bestandskraft erwachsen und die dagegen erhobene Klage 4 K 383/09 verspätet und damit unzulässig sein könnte, weil dieser mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nach Lage der Akten bereits mit Begleitschreiben sowohl vom 21.08.2009 als auch vom 23.02.2010 zugestellt worden ist. In diesem Fall könnte auch der vorliegende Eilantrag - ungeachtet der vorstehenden Gründe - in der Sache keinen Erfolg (mehr) haben.
14 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben.
15 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( § 80 AsylVfG ).

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 6. August 2012 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist somalischer Staatsangehöriger. Er reiste von Serbien nach Ungarn ein und stellte dort am 17. November 2011 einen Asylfolgeantrag. Nachdem er zunächst in Abschiebehaft genommen worden war, wurde er ab Dezember 2011 in einer offenen Aufnahmeeinrichtung untergebracht. Der Asylantrag wurde nach Durchführung einer persönlichen Anhörung des Klägers am 16. Dezember 2011 abgelehnt, da er über einen sicheren Drittstaat eingereist sei. Der Kläger verließ daraufhin die Aufnahmeeinrichtung und reiste am 2. Januar 2012 über Österreich nach Deutschland. Nachdem die Beklagte am 9. Januar 2012 ein entsprechendes Übernahmeersuchen gestellt hatte, erklärte die zuständige ungarische Behörde mit Schreiben vom 16. Januar 2012 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages des Klägers. Dieser stellte dann am 30. Januar 2012 in Deutschland einen Asylantrag.

2

Mit Bescheid vom 19. April 2012 erklärte die Beklagte den Asylantrag des Klägers für unzulässig und ordnete seine Abschiebung nach Ungarn an. Außergewöhnliche humanitäre Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts seien nicht ersichtlich. Mit Beschluss vom 30. Mai 2012 verpflichtete das Verwaltungsgericht Magdeburg die Beklagte bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens im Wege der einstweiligen Anordnung, Maßnahmen zu unterlassen, welche eine Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn ermöglichen sollten (- 5 B 136/12 MD -).

3

Der Kläger hat am 6. Juli 2012 beim Verwaltungsgericht Magdeburg zunächst im Wege einer Untätigkeitsklage eine Verpflichtungsklage erhoben und mit Schriftsatz vom 16. Juli 2012 die Klage auf eine Anfechtungsklage umgestellt.

4

Mit Urteil vom 6. August 2012 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben. Die Beklagte sei verpflichtet, ihr Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 der Dublin-Verordnung auszuüben, auch wenn der Kläger nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen zähle. Das Gericht erkenne im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erhebliche systemische Mängel von Asylverfahren in Ungarn, speziell in Bezug auf die Behandlung von "Dublin-Rückkehrern". Zwar stünde das ungarische Asylrecht im Allgemeinen mit den internationalen und europäischen Standards in Einklang und enthalte die wichtigsten Garantien. Jedoch gäbe es in der Anwendungspraxis schwerwiegende Mängel. Dies ergebe sich aus einem Bericht des UNHCR zur Situation für Asylsuchende und Flüchtlinge in Ungarn ("Ungarn als Asylland") von April 2012 sowie einer Veröffentlichung von Pro Asyl mit dem Titel "Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit Bericht einer einjährigen Recherche bis Februar 2012". Der Kläger stünde danach in Gefahr, bei einer Abschiebung nach Ungarn einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden.

5

Auf den Antrag der Beklagten hat der beschließende Senat die Berufung gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.

6

Die Beklagte hat fristgerecht Berufung eingelegt und trägt vor, das ungarische Ausländergesetz und das ungarische Asylgesetz seien mit Wirkung vom 1. Januar 2013 novelliert worden, entsprechende Änderungen des Verfahrens habe es schon seit Juni 2012 gegeben. Die Gefahr, dass Dublin-Rückkehrern auf Grund unzureichender Aufnahmebedingungen und nicht ausreichendem Schutzzugang für Asylsuchende im Falle einer Rücküberstellung nach Ungarn eine erniedrigende Behandlung drohe, könne damit nicht (mehr) festgestellt werden. Insoweit verweise er auf Berichte eines Mitarbeiters des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, der seit Januar 2012 als Liasonmitarbeiter in der Asyldirektion des Ungarischen Amtes für Staatsbürgerschaft und Einwanderung eingesetzt sei. Nach Auskünften der zuständigen Mitarbeiter in der Ungarischen Asyldirektion würde der Kläger automatisch als Asylfolgeantragsteller behandelt, ohne dass es einer förmlichen zweiten Antragstellung bedürfe. In dem durchzuführenden Asylfolgeverfahren würden sämtliche individuellen Fluchtgründe berücksichtigt, ohne dass auf die Einreise aus Serbien abgestellt werde. Ein Ausweisungsverfahren würde nicht eingeleitet werden und der Kläger zunächst ein auf ein Jahr beschränktes temporäres Aufenthaltsrecht erhalten. Während des Verfahrens würde er einer offenen Aufnahmeeinrichtung zugewiesen werden.

7

Die Beklagte beantragt,

8

das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 6. August 2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,

10

die Berufung zurückzuweisen.

11

Er macht geltend, es bestünde die Gefahr seiner Inhaftierung und verweist auf eine auf ihn zugeschnittene Stellungnahme des ungarischen Helsinki-Kommitees vom 8. April 2013, eine Stellungnahme des UNHCR zu einem aktuellen ungarischen Gesetzgebungsverfahren im Bereich des Migrationsrechts vom 12. April 2013 sowie auf die Ausführungen in dem Bericht von Pro Asyl zu dem Haftregime in Ungarn. Am 1. Juli 2013 solle eine neue Gesetzgebung in Ungarn in Kraft treten, welche die Inhaftierung von Asylbewerbern für maximal sechs Monate vorsehe und auch auf laufende Fälle Anwendung finden solle. Möglicherweise werde ihm nach geplanten Regelungen dieser Gesetzgebung vorgehalten, dass er sich im Dezember 2011 nach Ablehnung seines Asylantrages aus der Aufnahmeeinrichtung abgesetzt habe. Der UNHCR führe in seinem Bericht aus, dass er mit Besorgnis registriert habe, dass die Novellierung der EU-Richtlinie zu den Aufnahmebedingungen zuerst im Hinblick auf die Bestimmungen zur Inhaftierung von Asylbewerbern umgesetzt würden. Nach dem Bericht seien die Inhaftierungsgründe auch viel zu unbestimmt und es bestünde der Verdacht, dass das vorrangige Ziel der Gesetzesänderung die Verringerung der Zahl der Asylanträge sei. Ein weiterer Grund für Besorgnis sei, dass Asylbewerber nach den neuen Bestimmungen bezüglich ihrer Inhaftierung schärferen gesetzlichen Bedingungen als Personen in Migrationshaft ausgesetzt seien, die kein Asyl beantragt hätten. Schließlich werde große Besorgnis im Hinblick auf die Effizienz der gerichtlichen Kontrolle in Ungarn bezüglich der Verhängung und Verlängerung von Abschiebungshaft zum Ausdruck gebracht. Weiterhin sei auch zu beachten, dass ihm nach dem Bericht von Pro Asyl bei Erlangung eines Schutzstatus längerfristig mit hoher Wahrscheinlichkeit die Obdachlosigkeit und das Ausscheiden aus dem Sozialleistungssystem drohe. Die entsprechenden Ausführungen stünden in Einklang mit denjenigen des UNHCR in seinem Bericht von April 2012.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorganges, der Gegenstand der Beratung gewesen ist, Bezug genommen.

II.

13

Der Senat entscheidet über die zulässige Berufung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und bei geklärtem Sachverhalt keine mündliche Verhandlung für erforderlich hält.

14

Die Beteiligten wurden dazu angehört (§§ 130a Satz 2 i.V.m. 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Eine erneute Anhörung auf Grund des Schriftsatzes des Klägers vom 10. Mai 2013 musste nicht erfolgen. Die Verfahrensbeteiligten sind nur dann durch eine erneute Anhörungsmitteilung von der fortbestehenden Absicht des Gerichts in Kenntnis zu setzen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn nach der entsprechenden Ankündigung ein erheblicher Beweisantrag gestellt wurde oder sich die prozessuale Lage des Rechtsstreits nach einer Anhörungsmitteilung wesentlich ändert, etwa dadurch, dass ein Prozessbeteiligter seinen bisherigen Sachvortrag in erheblicher Weise ergänzt oder erweitert (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 17. August 2010 - 10 B 19/10 - und v. 15. Mai 2008 - 2 B 77/07 -, jeweils zit. nach JURIS). Eine solche erhebliche Änderung der Sachvortrags lag nicht vor.

15

Die Anfechtungsklage des Klägers ist nicht begründet. Denn der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Klägern nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

16

Der Asylantrag des Klägers ist gem. § 27a AsylVfG unzulässig. Ungarn ist nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Abl Nr. L 50 S. 1) Dublin-II-VO - in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 (ABl Nr. L 222 S. 3) der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat.

17

Die Verpflichtung Ungarns ist unstreitig weder nach den einschlägigen Regelungen der Dublin-II-VO erloschen noch hat nach diesen Regelungen ein Übergang der Zuständigkeit auf die Beklagte oder einen anderen Staat stattgefunden.

18

Die Beklagte ist für die Prüfung des Asylantrags des Klägers auch nicht gem. Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-VO zuständig.

19

Danach kann abweichend von Absatz 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Satz 1). Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen (Satz 2). Der Europäische Gerichtshof - EuGH - hat zu der Reduzierung des in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO enthaltenen Ermessensspielraums entschieden, dass zwar die Vermutung gelte, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention stehe. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoße, so dass eine ernstzunehmende Gefahr bestehe, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar sei. Nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat oder jeder Verstoß gegen einzelne Bestimmungen der einschlägigen unionsrechtlichen Richtlinien berühre die Verpflichtungen der übrigen Mitgliedstaaten. Wenn dagegen dem Mitgliedstaat einschließlich der nationalen Gerichte nicht unbekannt sein könne, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellten, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden, obliege es ihnen, keine Überstellung vorzunehmen. Der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, sei in einem solchen Fall verpflichtet, den Asylantrag selbst zu prüfen, sofern nicht ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden könne (so EuGH, Urt. v. 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 80 ff.).

20

Es ist aber nicht ernsthaft zu befürchten, dass das Asyl(folge)verfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren (vgl. auch VG Augsburg, Beschl. v. 22. April 2013 - Au 6 S 13.30099 -; VG Regensburg, Urt. v. 8. Februar 2013 - RO 4 K 11.30204 -; VG Potsdam, Beschl. v. 26. Februar 2013 - 6 L 50/13.A -; VG Trier, Beschl. v. 15. Januar 2013 - 5 L 51/13.Tr -, jeweils zit. nach JURIS).

21

Die vom Verwaltungsgericht angenommenen Mängel in der Anwendung des einschlägigen ungarischen Asyl- und Ausländerrechts, insbesondere hinsichtlich der Behandlung sog. Dublin-Rückkehrer, sind durch die im November 2012 erfolgte Verabschiedung umfangreicher Gesetzesänderungen in hinreichender Weise abgestellt worden. Der Senat folgt insoweit den detaillierten Angaben des Mitarbeiters des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, der als Liaisonmitarbeiter beim Ungarischen Amt für Staatsbürgerschaft und Einwanderung eingesetzt ist, und denen der Kläger nicht widersprochen hat. Auch in einem Bericht vom Dezember 2012 führt der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen - UNHCR - aus, dass Dublin-Rückkehrer nicht inhaftiert werden und die Möglichkeit erhielten, ein noch nicht in der Sache geprüftes Asylverfahren zu Ende zu bringen. Soweit das VG Hannover in einem Beschluss vom 18. März 2013 (- 1 B 2448/13 -) eine abweichende Einschätzung vorgenommen hat, verwies das Gericht unter Bezugnahme auf eine ältere Entscheidung des VG Ansbach vom 7. Januar 2013 (- AN 11 E 13.30006 -) lediglich darauf, es handele sich bei den Gesetzesänderungen nach einem Bericht des UNHCR von April 2012 um einen Regelungsentwurf und damit sei erst recht noch keine Änderung in der Praxis eingetreten. Diese Einschätzung, der auch das Verwaltungsgericht (Beschl. v. 11. April 2013 - 9 B 140/13 -, zit. nach JURIS) folgt, ist inzwischen überholt.

22

Die Einwendungen des Klägers im Berufungsverfahren führen zu keiner anderen Beurteilung.

23

Ohne Erfolg macht er geltend, ab 1. Juli 2013 in Ungarn geltende Bestimmungen führten möglicherweise zu seiner Inhaftierung für bis zu sechs Monaten. Abgesehen davon, dass diese Bestimmungen noch nicht in Kraft getreten sind und nicht hinreichend feststeht ist, ob sie auf den Kläger überhaupt anwendbar sind, ist schon nach den insoweit maßgebenden Kriterien zum Ausmaß der Beeinträchtigungen von Grundrechten der Asylbewerber (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 21. Dezember 2011, a.a.O., Rdnr. 81, 87 89; Schlussanträge in dem Verfahren C-411/10, zit. nach JURIS, Rdnr. 113 sowie in dem Verfahren C-4/11, zit. nach CURIA, Rdnr. 61; Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406, 408) und dem dazu zu fordernden Umfang der Erkennbarkeit (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 21. Dezember 2011, a.a.O., Rdnr. 89, 106; Schlussanträge in dem Verfahren C4/11, zit. nach EU-CURIA, Rdnr. 61) weder dargelegt noch sonst hinreichend ersichtlich, dass die geplanten Regelungen zu systemischen Mängeln i.S.d. Rechtsprechung des EuGH führen. Weder in der vom Kläger übermittelten Stellungnahme des Helsinki-Komitees noch in dem von ihm angeführten Bericht des UNHCR von April 2013 wird geltend gemacht, dass eine Inhaftierung von Asylbewerbern nach den geplanten Regelungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass Ungarn damit gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK verstoßen würde. Auch wurde nicht behauptet, dass es sich dabei um eine Verletzung des Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft handelt, wonach die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Gewahrsam nehmen, weil sie ein Asylbewerber ist. Vielmehr wird in dem Bericht des UNHCR gerade darauf verwiesen, dass Ungarn mit den Gesetzesänderungen teilweise Vorgaben einer (geplanten) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Asylbewerbern umsetzen wolle. Hinreichende Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht daraus, dass der UNHCR hinsichtlich der Unbestimmtheit der Regelungen, der Effizienz der gerichtlichen Kontrolle und der Vergleichbarkeit mit Personen in Migrationshaft, die kein Asyl beantragt hätten, (große) Besorgnis zum Ausdruck bringt. Dass Haftbedingungen bestehen, welche die auf Grund der geplanten Regelungen inhaftierte Asylbewerber einer erniedrigenden Behandlung aussetzen (vgl. auch EGMR, Urt. v. 21. Januar 2011 30696/0 -, NVwZ 2011, 413, 414), ist ebenfalls weder dargelegt noch sonst ersichtlich, insbesondere nicht in den vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen. Berichte zu Haftbedingungen aus der Vergangenheit bezogen sich auf Fälle der automatischen Inhaftierung von Asylbewerbern und Dublin-Rückkehrern. Eine solche automatische Inhaftierung findet gerade nicht mehr statt.

24

Soweit der Kläger darauf verweist, es drohten "bei Erlangung eines Schutzstatus in Ungarn längerfristig mit hoher Wahrscheinlichkeit die Obdachlosigkeit und das Ausscheiden aus dem Sozialleistungssystem", ergibt sich schon aus den von ihm angeführten Stellungnahmen des UNHCR und von Pro Asyl nicht, dass derart eklatante Missstände vorliegen, die derzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass Asylbewerber in Ungarn insoweit der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (vgl. auch EGMR, Entscheidung v. 2. April 2013 - 27725/10 -, zit. nach HUDOC zu Italien) ausgesetzt sind.

25

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger mit seinen Einwendungen geltend machen will, ihm selbst drohe bei einer Überstellung nach Ungarn eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, und eine solche Einzelfallbetrachtung im Rahmen der Prüfung eines Selbsteintritts gem. Art. 3 Abs. 2 der Dublin-VO für notwendig erachtet (vgl. dazu Schlussanträge in dem Verfahren C-411/10, a.a.O., Rdnr. 112; Marx, NVwZ 2011, 409, 411 ff.; vgl. auch Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406, 408), führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Angesichts der vom EuGH dargelegten Bedeutung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und des diesem zugrunde liegenden Vertrauensgrundsatzes (vgl. Urt. v. 21. Dezember 2011, a.a.O., Rdnr. 75, 83 ff.) müsste eine solche Einzelfallbetrachtung denselben Prüfungsmaßstäben genügen wie der Nachweis systemischer Mängel. Nach den oben getroffenen Feststellungen ist aber die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung auch im (Einzel)Fall des Klägers weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich.

26

Offen bleiben kann danach, welche subjektiven Ansprüche der Kläger überhaupt aus Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-VO herleiten kann (vgl. dazu Schlussanträge in dem Verfahren C-4/11, a.a.O.. Rdnr. 72 ff.).

27

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.

28

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

29

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegnerin vorläufig untersagt werden soll, Abschiebungsmaßnahmen aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Januar 2014 sowie aus der Zurückschiebungsverfügung der Bundespolizeiinspektion R. vom 2. Dezember 2013 bzw. Abschiebungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin bis zur Entscheidung über diesen Antrag durchzuführen.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seine Prüfung zu beschränken hat, rechtfertigen nicht die Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, weil sich aus ihrem Vorbringen nicht ergibt, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung oder Zurückschiebung zusteht.

Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin die Vollziehung der Abschiebung aus der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 zu untersagen, bleibt ohne Erfolg. Insoweit ist

die Antragsgegnerin auch passivlegitimiert. Entgegen der vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 10. Februar 2014 (Az. M 12 S7 14.30227) vertretenen Auffassung hat das Bundesamt im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (st. Rspr. des Senats; vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris Rn. 4; B.v. 20.11.2012 - 10 CE 12.2428 - juris Rn. 4; NdsOVG, U.v. 4.7.2012 - 2 LB 163/10 - juris Rn. 41; OVG Berlin-Bbg, B.v. 1.2.2012 - 2 S 6/12 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 31.5.2011 - A 11 S 1523/11 - juris Rn. 4). Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. Bei nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretenden Abschiebungshindernissen hat das Bundesamt gegebenenfalls die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von der Vollziehung der Abschiebungsanordnung abzusehen (OVG NRW, B.v. 30.8.2011 - 18 B 1060/11 - juris Rn. 4).

Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf vorläufige Aussetzung der mit Bescheid vom 20. Januar 2014 angeordneten Abschiebung ist allerdings unzulässig. Für den vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG verweist § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ausdrücklich auf das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist somit gemäß § 123 Abs. 5 VwGO nicht statthaft. Die Antragstellerin kann insoweit im noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (Az. M 12 S7 14.30364) effektiven Rechtsschutz erlangen. In diesem Verfahren macht die Antragstellerin ebenfalls geltend, dass in ihrer Person sowohl inlandsbezogene als auch zielstaats-bezogene Abschiebungshindernisse vorliegen. Käme das Verwaltungsgericht in diesem Verfahren bei summarischer Prüfung zum Ergebnis, dass die geltend gemachten Abschiebungshindernisse vorlägen, so hätte es die aufschiebende Wirkung der Klage (M 12 K 14.30132) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 anzuordnen, so dass die Abschiebungsanordnung bis zu einer anderweitigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vollziehbar wäre. Damit hätte die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Vollzugsmaßnahmen aus der Abschiebungsanordnung vom 20. Januar 2014 zu unterlassen, vollständig erreicht.

Im Übrigen handelt es sich bei einer Rechtsstreitigkeit über die Entscheidung des Bundesamtes nach § 34a Abs. 1 AsylVfG um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit i. S. d. § 80 AsylVfG, die nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.

Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, Abschiebungsmaßnahmen aus der Zurückschiebungsverfügung vom 2. Dezember 2013 durchzuführen, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Für eine diesbezügliche einstweilige Anordnung fehlt (wohl schon) das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Zurückschiebungsverfügung durch die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 auf andere Weise erledigt hat (s. § 43 Abs. 2 VwVfG).

Eine Zurückschiebungsanordnung auf der Grundlage von § 57 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG stellt einen belastenden anfechtbaren Verwaltungsakt dar (Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AufenthaltsG, Stand August 2013, § 57 Rn. 17), der durch die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz am 13. Januar 2014 und die Entscheidung des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 obsolet geworden ist und sich deshalb dadurch erledigt hat. Rechtsgrundlage für eine mögliche Abschiebung der Antragstellerin nach Ungarn ist damit ausschließlich die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Zurückschiebungsanordnung noch Rechtswirkungen entfaltet, hätte es die Antragstellerin versäumt, gegen die Zurückschiebungsverfügung als belastenden Verwaltungsakt entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung Rechtsmittel einzulegen, so dass die Zurückschiebungsverfügung bestandskräftig geworden wäre. Vorläufigen Rechtsschutz hätte die Antragstellerin im Übrigen auch nur im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zurückschiebungsverfügung erlangen können. Daher stünde auch § 123 Abs. 5 VwGO einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO entgegen.

Soweit das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 20. Februar 2014 davon ausgegangen sein sollte, dass der Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Abschiebung unabhängig von der asylverfahrensrechtlichen Streitigkeit aus § 34a AsylVfG als (zusätzliche) ausländerrechtliche Streitigkeit auf Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG zu behandeln sei, hilft auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass der auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG gerichtete Eilantrag in einem solchen Fall gegen den Rechtsträger der zuständigen Ausländerbehörde und nicht gegen die Antragsgegnerin zu richten gewesen wäre. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich daher jedenfalls im Ergebnis als zutreffend.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.