Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 06. Aug. 2009 - 6 L 671/09.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2009:0806.6L671.09.NW.0A
bei uns veröffentlicht am06.08.2009

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.120,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches vom 22. Juni 2009 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.

2

Die Begründung des Antragsgegners für die Anordnung der sofortigen Vollziehung, diese liege im öffentlichen Interesse, weil eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu erwarten wäre, wenn für die Fahrzeuge des Antragstellers nicht baldmöglichst ein Fahrtenbuch geführt werde und deshalb im Interesse der Verkehrssicherheit sicherzustellen sei, dass der Fahrzeugführer bei Verkehrsverstößen jederzeit ermittelt und zur Verantwortung gezogen werden könne, genügt dem Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –. Sie gibt zu erkennen, dass er sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzuges bewusst gewesen ist und dessen Anordnung mit der grundsätzlich aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgewogen hat. Im Übrigen ist anerkannt, dass die Begründung des Sofortvollzuges auf die Begründung der Verfügung Bezug nehmen kann, wenn – wie hier – bereits aus dieser die besondere Dringlichkeit der Vollzugsanordnung hervorgeht und die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar erkennbar ist (OVG RP, Beschluss vom 24. März 2006 – 10 B 10184/06.OVG –).

3

Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden eigenen Interessenabwägung gelangt auch das Gericht zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides das private Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren vom Vollzug verschont zu bleiben, überwiegt. Dies deshalb, weil nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung alles dafür spricht, dass die Fahrtenbuchauflage rechtmäßig ist. In einem solchen Fall ist es wegen des öffentlichen Verkehrssicherungsinteresses geboten, sicherzustellen, dass ab sofort bei etwaigen weiteren Verkehrsverstößen der jeweilige Fahrer der Kraftfahrzeuge, deren Halter der Antragsteller ist, ermittelt werden kann.

4

Rechtsgrundlage für die angeordnete Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-OrdnungStVZO –. Hiernach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

5

Der Antragsteller ist Halter des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen SÜW-..., mit dem am 12. Februar 2009 auf der B 38 die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 37 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften überschritten wurde. Der für diese Verkehrsordnungswidrigkeit verantwortliche Fahrer konnte nicht festgestellt werden. Die Feststellung ist im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde den Täter trotz Durchführung aller nach den Umständen des konkreten Falles angemessenen und zumutbaren, d.h. im Verhältnis zur Bedeutung des Verkehrsverstoßes stehenden und erfahrungsgemäß Erfolg versprechenden Maßnahmen nicht ermitteln konnte, wobei sie ihre Ermittlungsbemühungen auch an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten und auf zeitraubende, kaum Erfolg versprechende Aufklärungsmaßnahmen verzichten kann (BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 – 11 B 113/93 –, Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 – 11 ZB 08.1189 –, Rn. 6; VG Ansbach, Urteil vom 25. Mai 2009 – AN 10 K 08.01984 –, Rn. 32; alle juris).

6

Nach Übersendung des Anhörungsbogens vom 3. März 2009 teilte der Antragsteller am 11. März 2009 der Bußgeldstelle telefonisch mit, nicht er, sondern ein Bekannter aus Rumänien sei der Fahrer gewesen. Die daraufhin mit den weiteren Ermittlungen beauftragte Polizei suchte seine Pizzeria auf und stellte ausweislich des Ermittlungsberichtes vom 5. April 2009 fest, dass der auf dem Messfoto abgebildete Fahrer nicht der Antragsteller sei. Weder eine Befragung des Personals noch der Nachbarschaft hätten weitere Erkenntnisse über die Person des Fahrzeugführers erbracht. Der Antragsteller habe angegeben, ein Herr XY, ein rumänischer Staatsangehöriger aus Bukarest, sei gefahren. Dieser sei ein Jugendfreund gewesen und habe bei ihm während eines Deutschlandbesuches für drei Tage übernachtet. Nähere Angaben über die Adresse könne der Antragsteller nicht machen. Den genauen Wohnort des Fahrers in Rumänien kenne er nicht. Damit hat die Behörde trotz sachgerechten und rationellen Einsatzes der ihr zur Verfügung stehenden und hier Erfolg versprechenden Maßnahmen den Fahrer nicht ermitteln können.

7

Dieser Misserfolg ist dem Antragsteller auch zuzurechnen, weil er nicht das ihm Zumutbare und Mögliche zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen hat. Zwar hat er am 11. März 2009 telefonisch und später auch im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen den Namen des Fahrers mitgeteilt. Bei der bloßen Angabe eines Namens und einer Stadt als Wohnort in Rumänien handelt es sich indessen nicht um derart konkrete und verlässliche Angaben, denen die Behörde hätte weiter nachgehen müssen. Vielmehr ist von einem Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug an einen Dritten weitergibt, zu verlangen, dass er sich um überprüfbare Angaben zur Identität und Anschrift desjenigen bemüht, dem er sein Fahrzeug übergibt (OVG RP, Beschluss vom 20. Juni 2006 – 7 B 10654/06.OVG –). Nur dann, wenn er zuverlässige und konkrete Angaben über den Fahrer und dessen Anschrift zur Verfügung hat, kann seine Mitwirkung geeignet sein, zur Ermittlung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrers beizutragen. Gefährdet er indessen die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er entgegen seiner Mitwirkungspflicht nicht dartun kann, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1989 – 7 B 90/89 –, Rn. 8, juris; OVG RP, a.a.O.; VG Neustadt, Beschluss vom 15. Mai 2006 – 3 L 677/06.NW –).

8

Daran ändert der Umstand nichts, dass er im Rahmen der Anhörung über die Auferlegung eines Fahrtenbuches mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Juni 2009 – mithin nach Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG – mitgeteilt hat, der Fahrer sei Herr XY, wohnhaft in der …str. in …/Rumänien. Denn feststellbar ist der Fahrer nur dann, wenn er vor Ablauf der Verjährungsfrist ermittelt werden konnte (BayVGH, NZV 1998, 88).

9

Ob die Behörde – im Falle erwiesener Täterschaft – gegenüber dem in Rumänien ansässigen Fahrer ihren Bußgeldbescheid tatsächlich hätte vollstrecken können, ist für die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage ohne Bedeutung. Sie ist keine Sanktion vergangener Verkehrsverstöße, sondern allein eine Reaktion auf die Nichtfeststellbarkeit des Fahrers im Anlassfall und eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr, mit der die zukünftige Feststellbarkeit des Fahrers gewährleistet werden soll (OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2007 – 8 B 1042/07 –, Rn. 4, juris).

10

Der festgestellte Verkehrsverstoß vom 12. Februar 2009 ist auch von einigem Gewicht. Er wäre nach Nr. 5.4 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-VerordnungFeV – mit drei Punkten im Verkehrszentralregister zu bewerten gewesen, was – entgegen der Auffassung des Antragstellers – bereits bei einem Erstverstoß die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches rechtfertigt (OVG RP, Beschluss vom 25. August 2008 – 7 B 10734/08.OVG –; VGH BW, Beschluss vom 15. April 2009 – 10 S 584/09 –, Rn. 6, juris).

11

Die Behörde durfte die Fahrtenbuchauflage auf alle drei Fahrzeuge des Antragstellers erstrecken, weil unterschiedliche Verhältnisse bei der Benutzung und Überwachung dieser Fahrzeuge weder plausibel dargelegt noch sonst ersichtlich sind (vgl. OVG RP, Beschluss vom 29. Juli 2008 – 7 B 10733/08.OVG –). Auch hinsichtlich der verfügten Dauer der Fahrtenbuchauflage von einem Jahr bestehen in Anbetracht der Erheblichkeit des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes keine Bedenken (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 22, juris).

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

13

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG i.V.m. Ziff. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1324 ff), wobei im Eilverfahren vom hälftigen Streitwert auszugehen ist. Weil die Fahrtenbuchauflage nicht nur das Tatfahrzeug, sondern auch die beiden anderen auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeuge erfasst, hat das Gericht in analoger Anwendung der Ziff. 50.2 des Streitwertkataloges für jedes weitere Fahrzeug im Eilverfahren 360,00 € zugrunde gelegt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 29. Juli 2008 – 7 B 10733/08.OVG –).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO 2012 | § 31a Fahrtenbuch


(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach ein

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 26 Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung


(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Lan

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Apr. 2009 - 10 S 584/09

bei uns veröffentlicht am 15.04.2009

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Februar 2009 - 4 K 103/09 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 06. Aug. 2009 - 6 L 671/09.NW.

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 15. Juni 2010 - 6 K 291/10.NW

bei uns veröffentlicht am 15.06.2010

weitere Fundstellen ... Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Fa

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kraftfahrt-Bundesamt

1.
abweichend von Absatz 1 bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, soweit es für den Vollzug der bewehrten Vorschriften zuständig ist, oder
2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1.

(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate. Abweichend von Satz 1 beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 zwei Jahre, soweit diese Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften mit Anforderungen an Fahrzeuge oder Fahrzeugteile betreffen, die der Genehmigung ihrer Bauart bedürfen. Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d und Nummer 2 Buchstabe c und d fünf Jahre.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Februar 2009 - 4 K 103/09 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 2.400,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Denn danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Anordnung der Antragsgegnerin vom 15.01.2009 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen auch unter Berücksichtung der Beschwerdebegründung voraussichtlich keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage.
Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt eine Fahrtenbuchauflage voraus, dass die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Mit dem Fahrzeug des Antragsstellers wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 50 km/h überschritten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Feststellung des Fahrzeugführers unmöglich. Die zuständige Behörde hat sämtliche nach Sachlage bei verständiger Beurteilung nötigen und möglichen, aber auch angemessenen und zumutbaren Schritte zur Ermittlung des Fahrzeugführers unternommen; diese sind aber ergebnislos geblieben sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.10.1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 = VRS 74, 233; BVerwG, Beschl. v. 01.03.1994 - 11 B 130.93 -, VRS 88, 158). Die Bußgeldbehörde hat dem Antragsteller einen Anhörungsbogen übersandt, der nicht zurückgesandt wurde. Der Antragsteller hat in der Folgezeit schriftlich und fernmündlich erklärt, nicht selbst gefahren zu sein, und im Übrigen keine weiteren Angaben gemacht. Danach durfte die Behörde davon ausgehen, dass der Antragsteller nicht willens ist, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Bei einer derartigen Sachlage ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, aber kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen nach dem Fahrzeugführer zu betreiben (BVerwG, Beschl. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12). Gleichwohl hat die Bußgeldbehörde zusätzliche Anstrengungen zur Ermittlung des Fahrzeugführers unternommen, indem sie einen Lichtbildvergleich vorgenommen und Ermittlungsersuchen an die Antragsgegnerin und die örtliche Polizeidirektion gerichtet hat, die aber erfolglos blieben.
Die Rechtmäßigkeit der Anordnung begegnet auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller geltend gemachten anwaltlichen Schweigepflicht keinen Bedenken. Zwar hat der Antragsteller als zugelassener Rechtsanwalt nach seinen Angaben die Vertretung des Täters der am 05.08.2008 begangenen Ordnungswidrigkeit übernommen, weshalb er insoweit standesrechtlich und strafrechtlich zu Verschwiegenheit verpflichtet (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und im Bußgeldverfahren zur Aussageverweigerung berechtigt ist (§ 46 OWiG i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung steht eine Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht des Fahrzeughalters in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs aber nicht entgegen (BVerwG, B. v. 22.06.1995 - 11 B 7.95 - juris; Senatsbeschl. v. 17.11.1997 - 10 S 2113/97 - juris, Senatsbeschl. v. 06.11.1998, NZV 1999, 272; BayVGH, B. v. 22.04.2008 - 11 ZB 07.3419 - juris; vgl. auch BVerwG, B v. 11.08.1999 - 3 B 96/99 - juris). Durch die dem Halter eines Fahrzeugs auferlegten, in erster Linie präventiv begründete Mitwirkungspflicht werden etwaige Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte in Ordnungs- oder Strafverfahren noch nicht berührt (BVerfG, B. v. 07.12.1981, NJW 1982, 568). Entgegen der Auffassung des Antragstellers gilt dies nicht nur für solche Zeugnisverweigerungsrechte, die ihren Grund in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis des Pflichtigen zum Betroffenen finden, sondern auch für ein berufsbezogenes Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht, wie es der Antragsteller für sich in Anspruch nimmt. Denn das Recht Beschuldigter oder Betroffener, einen Verkehrsverstoß dem Verteidiger gegenüber offenbaren zu können, ohne deswegen Rechtsnachteile befürchten zu müssen, wird nicht beeinträchtigt, wenn der Verteidiger in seiner Eigenschaft als Fahrzeughalter seinerseits befürchten muss, bei Nichtbekanntgabe der Identität des Fahrers eventuell ein Fahrtenbuch führen zu müssen (ebenso BayVGH v. 22.04.2008 aaO.). Diese Auslegung entspricht auch dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage, der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehr zu dienen. Denn § 31a Abs. 1 StVZO setzt nicht voraus, dass maßgebliche Ursache für die Nichtfeststellbarkeit des Verantwortlichen ein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten des Halters ist. Es genügt vielmehr, dass der begangene Verkehrsverstoß trotz Durchführung der nach pflichtgemäßen Ermessen angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen der zuständigen Behörde nicht aufklärbar war. Aus welchen Gründen der Antragsteller die Angaben verweigert oder das Mandat übernommen hat, ist danach unerheblich.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist auch eine Beeinträchtigung der Berufsfreiheit des Antragstellers aufgrund der Verpflichtung, das Fahrtenbuch der zuständigen Behörde vorzulegen, nicht ersichtlich. Durch die Führung des Fahrtenbuchs wird der Antragsteller nicht gehindert, weiterhin Mandate im Bereich des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts anzunehmen. Soweit er befürchtet, hierdurch wiederum in einen Konflikt zwischen Aussageverweigerungsrecht und Mitwirkungspflicht geraten zu können, bestätigt dies allenfalls die Erforderlichkeit der Führung eines Fahrtenbuchs, deren Sinn und Zweck es gerade ist, künftigen Verkehrsverstößen vorzubeugen und begangene Verkehrsordnungswidrigkeiten aufklären zu können. Im Übrigen schützt die Verfassung grundsätzlich nicht davor, dass aufgrund von Buchführungspflichten Erkenntnisse über den Täter von Ordnungswidrigkeiten gewonnenen werden, selbst wenn es sich um jemanden handelt, hinsichtlich dessen dem Aufzeichnenden eine Aussageverweigerungsrecht zusteht (BVerwG, B v. 11.08.1999 aaO.)
Die Anordnung ist auch sonst nicht unverhältnismäßig oder ermessenfehlerhaft. Das Verwaltungsgericht ist im angegriffenen Beschluss zutreffend und in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass auch ein einmaliger Verkehrsverstoß von erheblichem Gewicht die Anordnung rechtfertigen kann, ein Fahrtenbuch zu führen. Ein derartiger Verstoß liegt in der Regel vor, wenn - wie hier - die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als die Hälfte überschritten wird, oder wenn mit der Verwirklichung des Bußgeldtatbestands eine Eintragung in das Verkehrszentralregister (hier: drei Punkte) einher geht (vgl. etwa OVG Bremen, B. v. 01.08.2007 – 1 A 465/06 – NZV 2007, 644; NiedersOVG, B. v. 08.07.2005 - 2 ME 185/05 – juris; vgl. auch BVerwG, U. v. 17.05.1995 – 11 C 12.94 – BVerwGE 98, 227; B. v. 09.09.1999 – 3 B 94.99 – NZV 2000, 386). Entgegen der Auffassung der Beschwerde war es daher nicht geboten, es zunächst bei der Androhung einer Fahrtenbuchauflage zu belassen, zumal es sich nach Aktenlage um einen Wiederholungsfall handelt und der Antragsteller rechtskundig ist. In Anbetracht der hier gegebenen erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung ist die Anordnung auch ihrer Dauer nach nicht unverhältnismäßig.
Das über die bloße Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts hinausgehende besondere Vollzugsinteresse (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, VBlBW 1997, 390) sieht der Senat in dem vorrangigen öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs. Denn eine Fahrtenbuchauflage ermöglicht nicht nur die nachträgliche Feststellung des Fahrzeugführers bei Verkehrsverstößen, sondern beugt solchen auch vor, weil jeder Fahrer des betreffenden Kraftfahrzeugs damit rechnen muss, im Falle einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften an Hand des Fahrtenbuchs identifiziert zu werden (vgl. Senatsbeschl. v. 17.11.1997 aaO., v. 18.03.2003 - 10 S 2460/02 -; v. 09.01.2004 - 10 S 2728/03 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung findet ihrer Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004. Nach Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs beträgt der Streitwert bei Anfechtungsklagen gegen eine Fahrtenbuchauflage 400,--EUR pro Monat. Diesen Streitwert hat der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend der Empfehlung Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs früher in ständiger Rechtsprechung halbiert (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 12.09.1988 - 10 S 2483/88 -, v. 17.11.1997 - 10 S 2113/97 -, v. 06.11.1998 - 10 S 2625/98 -, v. 26.06.2007 - 10 S 722/07 -, jeweils juris; ebenso BayVGH, B. v. 07.11.2008 - 11 Cs 08.2650 -, juris, u. B. v. 21.04.1994 - 11 C 94.1062 - DAR 1994, 335, OVG NRW, B. v. 15.03.2007 - 8 B 2746/06 - juris, OVG des Saarlandes, B. v. 14.04.2000 - 9 V 5/00 - juris). Eine den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Streitwerts ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats vorliegend aber nicht geboten (Senatsbeschl. v. 09.02.2009 - 10 S 3350/08 -). Denn wenn die Behörde einem Kraftfahrzeughalter unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer eines Jahres ab Zustellung der Verfügung auferlegt, wird die Hauptsache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig vorweggenommen. Hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg, hat der Fahrzeughalter das Fahrtenbuch zumindest bis zur Entscheidung der Hauptsache zu führen, ohne dass eine Rückgängigmachung möglich ist. Wird dem Betroffenen aber vorläufiger Rechtsschutz gewährt, erledigt sich das Hauptsacheverfahren im Fall einer mit der Zustellung beginnenden Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs regelmäßig durch Zeitablauf (vgl. BayVGH, Urt. v. 01.10.1984, BayVBl. 1985, 23 m.w.N.). Denn auch bei kurzen Verfahrenslaufzeiten ist davon auszugehen, dass die in der Fahrtenbuchauflage gesetzte Frist bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids und dem rechtskräftigen Abschluss eines sich daran ggf. anschließenden Klageverfahrens jedenfalls zum überwiegenden Teil verstrichen ist. Anders als in dem Fall, in dem die Behörde den Zeitraum der Buchführungspflicht nicht kalendermäßig festgelegt hat und diese ggf. nur aufgeschoben wird (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 12.11.1979 - X 1776/79 - juris), ist bei einem Beginn der Verpflichtung mit Zustellung der Verfügung das Interesse am vorläufigen Rechtsschutz mit der Bedeutung der Hauptsache deshalb in einer Weise identisch, die es rechtfertigt, den Streitwert der Hauptsache auch für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festzusetzen (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs). Entsprechendes gilt, wenn in der Verfügung ein zeitnahes Kalenderdatum für den Beginn der Buchführungspflicht festgesetzt wird. Die hiervon abweichende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ändert der Senat in Ausübung seiner Befugnis nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG ab.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.