Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 15. Juni 2010 - 6 K 291/10.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2010:0615.6K291.10.NW.0A
15.06.2010

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.

2

Er ist Halter des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen SÜW-…, mit dem am 12. Februar 2009 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 37 km/h überschritten wurde. Gegenüber der Bußgeldstelle gab er an, nicht er sei Fahrer gewesen, sondern ein Bekannter aus Rumänien. Daraufhin suchte die Polizei die Pizzeria des Klägers auf und stellte fest, dass er nicht der auf dem Geschwindigkeitsmessfoto abgebildete Fahrzeugführer sei. Er habe zwar angegeben, dass es sich bei dem Fahrer um einen rumänischen Staatsangehörigen, einen Herrn XY aus Bukarest handele. Nähere Angaben wie z.B. eine Adresse habe er aber nicht machen können. Weder eine Befragung des Personals noch der Nachbarschaft hätten weitere Erkenntnisse über den Fahrzeugführer erbracht. Daraufhin wurde das gegen den Kläger geführte Ordnungswidrigkeitenverfahren am 20. April 2009 eingestellt.

3

Nachdem er zur beabsichtigten Auferlegung eines Fahrtenbuches angehört worden war, teilte der Kläger mit Schreiben vom 16. Juni 2009 dem Beklagten die Anschrift des verantwortlichen Fahrzeugführers in Rumänien mit, die er erst jetzt in Erfahrung gebracht habe.

4

Mit Bescheid vom 22. Juni 2009 wurde der Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verpflichtet, für alle drei von ihm gehaltenen Fahrzeuge ein Fahrtenbuch für die Dauer eines Jahres zu führen, weil die Ermittlung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrzeugführers nicht möglich gewesen sei. Dessen Anschrift habe der Kläger erst nach Eintritt der Verjährung mitgeteilt.

5

Hiergegen erhob der Kläger am 8. Juli 2009 Widerspruch.

6

Seinen am 14. Juli 2009 gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 6. August 2009 (6 L 671/09.NW) ab.

7

Nachdem der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2010 zurückgewiesen hatte, hat der Kläger am 24. März 2010 Klage erhoben.

8

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Es sei der Behörde ohne Weiteres möglich gewesen, anhand der bereits im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben den verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln. Offenbar bestehe jedoch gegenüber im Ausland ansässigen Personen kein Verfolgungsinteresse. Selbst wenn der Verantwortliche angeschrieben worden wäre und darauf nicht reagiert hätte, hätte die Bußgeldstelle keine Möglichkeit gehabt, das Bußgeld beizutreiben. Es sei daher unerheblich, ob der Kläger die genaue Anschrift des Fahrers unverzüglich mitteilen konnte oder erst nach einiger zeitlicher Verzögerung. Es handele sich zudem um einen ersten und einmaligen und einen nicht gewichtigen Verstoß, der eine Fahrtenbuchauflage, zumal für alle drei Fahrzeuge, nicht rechtfertige.

9

Der Kläger beantragt,

10

den Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2010 aufzuheben.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Das Ordnungs-widrigkeitenverfahren und die Fahrtenbuchauflage verfolgten unterschiedliche Ziele. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage sei allein, dass die Feststellung des Fahrzeugführers wegen unzureichender Mitwirkung des Fahrzeughalters nicht bis zum Eintritt der Verjährung der Ordnungswidrigkeit möglich gewesen sei.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakte 6 L 671/09.NW verwiesen. Diese Unterlagen lagen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15. Juni 2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Fahrtenbuchauflage ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

16

Rechtsgrundlage für die angeordnete Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-OrdnungStVZO –. Hiernach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 6. August 2009 (6 L 671/09.NW) Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

17

Ob die Bußgeldbehörde im Fall der Ermittlung des Fahrzeugführers tatsächlich einen Bußgeldbescheid erlassen und vollstreckt hätte, ist für die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage ohne Bedeutung. Sie dient nicht gleichsam als „Ersatzsanktion“ für die vergangene Ordnungswidrigkeit. Sie soll vielmehr im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs sicherstellen, dass der Fahrzeughalter bei zukünftigen Verkehrsverstößen den dafür verantwortlichen Fahrer zuverlässig und rechtzeitig benennen kann.

18

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

19

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO.

20

Beschluss

21

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.240,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

22

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 06. Aug. 2009 - 6 L 671/09.NW

bei uns veröffentlicht am 06.08.2009

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.120,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspr

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.120,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches vom 22. Juni 2009 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.

2

Die Begründung des Antragsgegners für die Anordnung der sofortigen Vollziehung, diese liege im öffentlichen Interesse, weil eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu erwarten wäre, wenn für die Fahrzeuge des Antragstellers nicht baldmöglichst ein Fahrtenbuch geführt werde und deshalb im Interesse der Verkehrssicherheit sicherzustellen sei, dass der Fahrzeugführer bei Verkehrsverstößen jederzeit ermittelt und zur Verantwortung gezogen werden könne, genügt dem Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –. Sie gibt zu erkennen, dass er sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzuges bewusst gewesen ist und dessen Anordnung mit der grundsätzlich aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgewogen hat. Im Übrigen ist anerkannt, dass die Begründung des Sofortvollzuges auf die Begründung der Verfügung Bezug nehmen kann, wenn – wie hier – bereits aus dieser die besondere Dringlichkeit der Vollzugsanordnung hervorgeht und die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar erkennbar ist (OVG RP, Beschluss vom 24. März 2006 – 10 B 10184/06.OVG –).

3

Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden eigenen Interessenabwägung gelangt auch das Gericht zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides das private Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren vom Vollzug verschont zu bleiben, überwiegt. Dies deshalb, weil nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung alles dafür spricht, dass die Fahrtenbuchauflage rechtmäßig ist. In einem solchen Fall ist es wegen des öffentlichen Verkehrssicherungsinteresses geboten, sicherzustellen, dass ab sofort bei etwaigen weiteren Verkehrsverstößen der jeweilige Fahrer der Kraftfahrzeuge, deren Halter der Antragsteller ist, ermittelt werden kann.

4

Rechtsgrundlage für die angeordnete Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-OrdnungStVZO –. Hiernach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

5

Der Antragsteller ist Halter des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen SÜW-..., mit dem am 12. Februar 2009 auf der B 38 die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 37 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften überschritten wurde. Der für diese Verkehrsordnungswidrigkeit verantwortliche Fahrer konnte nicht festgestellt werden. Die Feststellung ist im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde den Täter trotz Durchführung aller nach den Umständen des konkreten Falles angemessenen und zumutbaren, d.h. im Verhältnis zur Bedeutung des Verkehrsverstoßes stehenden und erfahrungsgemäß Erfolg versprechenden Maßnahmen nicht ermitteln konnte, wobei sie ihre Ermittlungsbemühungen auch an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten und auf zeitraubende, kaum Erfolg versprechende Aufklärungsmaßnahmen verzichten kann (BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 – 11 B 113/93 –, Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 – 11 ZB 08.1189 –, Rn. 6; VG Ansbach, Urteil vom 25. Mai 2009 – AN 10 K 08.01984 –, Rn. 32; alle juris).

6

Nach Übersendung des Anhörungsbogens vom 3. März 2009 teilte der Antragsteller am 11. März 2009 der Bußgeldstelle telefonisch mit, nicht er, sondern ein Bekannter aus Rumänien sei der Fahrer gewesen. Die daraufhin mit den weiteren Ermittlungen beauftragte Polizei suchte seine Pizzeria auf und stellte ausweislich des Ermittlungsberichtes vom 5. April 2009 fest, dass der auf dem Messfoto abgebildete Fahrer nicht der Antragsteller sei. Weder eine Befragung des Personals noch der Nachbarschaft hätten weitere Erkenntnisse über die Person des Fahrzeugführers erbracht. Der Antragsteller habe angegeben, ein Herr XY, ein rumänischer Staatsangehöriger aus Bukarest, sei gefahren. Dieser sei ein Jugendfreund gewesen und habe bei ihm während eines Deutschlandbesuches für drei Tage übernachtet. Nähere Angaben über die Adresse könne der Antragsteller nicht machen. Den genauen Wohnort des Fahrers in Rumänien kenne er nicht. Damit hat die Behörde trotz sachgerechten und rationellen Einsatzes der ihr zur Verfügung stehenden und hier Erfolg versprechenden Maßnahmen den Fahrer nicht ermitteln können.

7

Dieser Misserfolg ist dem Antragsteller auch zuzurechnen, weil er nicht das ihm Zumutbare und Mögliche zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen hat. Zwar hat er am 11. März 2009 telefonisch und später auch im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen den Namen des Fahrers mitgeteilt. Bei der bloßen Angabe eines Namens und einer Stadt als Wohnort in Rumänien handelt es sich indessen nicht um derart konkrete und verlässliche Angaben, denen die Behörde hätte weiter nachgehen müssen. Vielmehr ist von einem Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug an einen Dritten weitergibt, zu verlangen, dass er sich um überprüfbare Angaben zur Identität und Anschrift desjenigen bemüht, dem er sein Fahrzeug übergibt (OVG RP, Beschluss vom 20. Juni 2006 – 7 B 10654/06.OVG –). Nur dann, wenn er zuverlässige und konkrete Angaben über den Fahrer und dessen Anschrift zur Verfügung hat, kann seine Mitwirkung geeignet sein, zur Ermittlung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrers beizutragen. Gefährdet er indessen die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er entgegen seiner Mitwirkungspflicht nicht dartun kann, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1989 – 7 B 90/89 –, Rn. 8, juris; OVG RP, a.a.O.; VG Neustadt, Beschluss vom 15. Mai 2006 – 3 L 677/06.NW –).

8

Daran ändert der Umstand nichts, dass er im Rahmen der Anhörung über die Auferlegung eines Fahrtenbuches mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Juni 2009 – mithin nach Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG – mitgeteilt hat, der Fahrer sei Herr XY, wohnhaft in der …str. in …/Rumänien. Denn feststellbar ist der Fahrer nur dann, wenn er vor Ablauf der Verjährungsfrist ermittelt werden konnte (BayVGH, NZV 1998, 88).

9

Ob die Behörde – im Falle erwiesener Täterschaft – gegenüber dem in Rumänien ansässigen Fahrer ihren Bußgeldbescheid tatsächlich hätte vollstrecken können, ist für die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage ohne Bedeutung. Sie ist keine Sanktion vergangener Verkehrsverstöße, sondern allein eine Reaktion auf die Nichtfeststellbarkeit des Fahrers im Anlassfall und eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr, mit der die zukünftige Feststellbarkeit des Fahrers gewährleistet werden soll (OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2007 – 8 B 1042/07 –, Rn. 4, juris).

10

Der festgestellte Verkehrsverstoß vom 12. Februar 2009 ist auch von einigem Gewicht. Er wäre nach Nr. 5.4 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-VerordnungFeV – mit drei Punkten im Verkehrszentralregister zu bewerten gewesen, was – entgegen der Auffassung des Antragstellers – bereits bei einem Erstverstoß die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches rechtfertigt (OVG RP, Beschluss vom 25. August 2008 – 7 B 10734/08.OVG –; VGH BW, Beschluss vom 15. April 2009 – 10 S 584/09 –, Rn. 6, juris).

11

Die Behörde durfte die Fahrtenbuchauflage auf alle drei Fahrzeuge des Antragstellers erstrecken, weil unterschiedliche Verhältnisse bei der Benutzung und Überwachung dieser Fahrzeuge weder plausibel dargelegt noch sonst ersichtlich sind (vgl. OVG RP, Beschluss vom 29. Juli 2008 – 7 B 10733/08.OVG –). Auch hinsichtlich der verfügten Dauer der Fahrtenbuchauflage von einem Jahr bestehen in Anbetracht der Erheblichkeit des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes keine Bedenken (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 22, juris).

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

13

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG i.V.m. Ziff. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1324 ff), wobei im Eilverfahren vom hälftigen Streitwert auszugehen ist. Weil die Fahrtenbuchauflage nicht nur das Tatfahrzeug, sondern auch die beiden anderen auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeuge erfasst, hat das Gericht in analoger Anwendung der Ziff. 50.2 des Streitwertkataloges für jedes weitere Fahrzeug im Eilverfahren 360,00 € zugrunde gelegt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 29. Juli 2008 – 7 B 10733/08.OVG –).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.120,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches vom 22. Juni 2009 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.

2

Die Begründung des Antragsgegners für die Anordnung der sofortigen Vollziehung, diese liege im öffentlichen Interesse, weil eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu erwarten wäre, wenn für die Fahrzeuge des Antragstellers nicht baldmöglichst ein Fahrtenbuch geführt werde und deshalb im Interesse der Verkehrssicherheit sicherzustellen sei, dass der Fahrzeugführer bei Verkehrsverstößen jederzeit ermittelt und zur Verantwortung gezogen werden könne, genügt dem Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –. Sie gibt zu erkennen, dass er sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzuges bewusst gewesen ist und dessen Anordnung mit der grundsätzlich aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgewogen hat. Im Übrigen ist anerkannt, dass die Begründung des Sofortvollzuges auf die Begründung der Verfügung Bezug nehmen kann, wenn – wie hier – bereits aus dieser die besondere Dringlichkeit der Vollzugsanordnung hervorgeht und die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar erkennbar ist (OVG RP, Beschluss vom 24. März 2006 – 10 B 10184/06.OVG –).

3

Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden eigenen Interessenabwägung gelangt auch das Gericht zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides das private Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren vom Vollzug verschont zu bleiben, überwiegt. Dies deshalb, weil nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung alles dafür spricht, dass die Fahrtenbuchauflage rechtmäßig ist. In einem solchen Fall ist es wegen des öffentlichen Verkehrssicherungsinteresses geboten, sicherzustellen, dass ab sofort bei etwaigen weiteren Verkehrsverstößen der jeweilige Fahrer der Kraftfahrzeuge, deren Halter der Antragsteller ist, ermittelt werden kann.

4

Rechtsgrundlage für die angeordnete Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-OrdnungStVZO –. Hiernach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

5

Der Antragsteller ist Halter des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen SÜW-..., mit dem am 12. Februar 2009 auf der B 38 die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 37 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften überschritten wurde. Der für diese Verkehrsordnungswidrigkeit verantwortliche Fahrer konnte nicht festgestellt werden. Die Feststellung ist im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde den Täter trotz Durchführung aller nach den Umständen des konkreten Falles angemessenen und zumutbaren, d.h. im Verhältnis zur Bedeutung des Verkehrsverstoßes stehenden und erfahrungsgemäß Erfolg versprechenden Maßnahmen nicht ermitteln konnte, wobei sie ihre Ermittlungsbemühungen auch an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten und auf zeitraubende, kaum Erfolg versprechende Aufklärungsmaßnahmen verzichten kann (BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 – 11 B 113/93 –, Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 – 11 ZB 08.1189 –, Rn. 6; VG Ansbach, Urteil vom 25. Mai 2009 – AN 10 K 08.01984 –, Rn. 32; alle juris).

6

Nach Übersendung des Anhörungsbogens vom 3. März 2009 teilte der Antragsteller am 11. März 2009 der Bußgeldstelle telefonisch mit, nicht er, sondern ein Bekannter aus Rumänien sei der Fahrer gewesen. Die daraufhin mit den weiteren Ermittlungen beauftragte Polizei suchte seine Pizzeria auf und stellte ausweislich des Ermittlungsberichtes vom 5. April 2009 fest, dass der auf dem Messfoto abgebildete Fahrer nicht der Antragsteller sei. Weder eine Befragung des Personals noch der Nachbarschaft hätten weitere Erkenntnisse über die Person des Fahrzeugführers erbracht. Der Antragsteller habe angegeben, ein Herr XY, ein rumänischer Staatsangehöriger aus Bukarest, sei gefahren. Dieser sei ein Jugendfreund gewesen und habe bei ihm während eines Deutschlandbesuches für drei Tage übernachtet. Nähere Angaben über die Adresse könne der Antragsteller nicht machen. Den genauen Wohnort des Fahrers in Rumänien kenne er nicht. Damit hat die Behörde trotz sachgerechten und rationellen Einsatzes der ihr zur Verfügung stehenden und hier Erfolg versprechenden Maßnahmen den Fahrer nicht ermitteln können.

7

Dieser Misserfolg ist dem Antragsteller auch zuzurechnen, weil er nicht das ihm Zumutbare und Mögliche zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen hat. Zwar hat er am 11. März 2009 telefonisch und später auch im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen den Namen des Fahrers mitgeteilt. Bei der bloßen Angabe eines Namens und einer Stadt als Wohnort in Rumänien handelt es sich indessen nicht um derart konkrete und verlässliche Angaben, denen die Behörde hätte weiter nachgehen müssen. Vielmehr ist von einem Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug an einen Dritten weitergibt, zu verlangen, dass er sich um überprüfbare Angaben zur Identität und Anschrift desjenigen bemüht, dem er sein Fahrzeug übergibt (OVG RP, Beschluss vom 20. Juni 2006 – 7 B 10654/06.OVG –). Nur dann, wenn er zuverlässige und konkrete Angaben über den Fahrer und dessen Anschrift zur Verfügung hat, kann seine Mitwirkung geeignet sein, zur Ermittlung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrers beizutragen. Gefährdet er indessen die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er entgegen seiner Mitwirkungspflicht nicht dartun kann, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1989 – 7 B 90/89 –, Rn. 8, juris; OVG RP, a.a.O.; VG Neustadt, Beschluss vom 15. Mai 2006 – 3 L 677/06.NW –).

8

Daran ändert der Umstand nichts, dass er im Rahmen der Anhörung über die Auferlegung eines Fahrtenbuches mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Juni 2009 – mithin nach Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG – mitgeteilt hat, der Fahrer sei Herr XY, wohnhaft in der …str. in …/Rumänien. Denn feststellbar ist der Fahrer nur dann, wenn er vor Ablauf der Verjährungsfrist ermittelt werden konnte (BayVGH, NZV 1998, 88).

9

Ob die Behörde – im Falle erwiesener Täterschaft – gegenüber dem in Rumänien ansässigen Fahrer ihren Bußgeldbescheid tatsächlich hätte vollstrecken können, ist für die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage ohne Bedeutung. Sie ist keine Sanktion vergangener Verkehrsverstöße, sondern allein eine Reaktion auf die Nichtfeststellbarkeit des Fahrers im Anlassfall und eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr, mit der die zukünftige Feststellbarkeit des Fahrers gewährleistet werden soll (OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2007 – 8 B 1042/07 –, Rn. 4, juris).

10

Der festgestellte Verkehrsverstoß vom 12. Februar 2009 ist auch von einigem Gewicht. Er wäre nach Nr. 5.4 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-VerordnungFeV – mit drei Punkten im Verkehrszentralregister zu bewerten gewesen, was – entgegen der Auffassung des Antragstellers – bereits bei einem Erstverstoß die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches rechtfertigt (OVG RP, Beschluss vom 25. August 2008 – 7 B 10734/08.OVG –; VGH BW, Beschluss vom 15. April 2009 – 10 S 584/09 –, Rn. 6, juris).

11

Die Behörde durfte die Fahrtenbuchauflage auf alle drei Fahrzeuge des Antragstellers erstrecken, weil unterschiedliche Verhältnisse bei der Benutzung und Überwachung dieser Fahrzeuge weder plausibel dargelegt noch sonst ersichtlich sind (vgl. OVG RP, Beschluss vom 29. Juli 2008 – 7 B 10733/08.OVG –). Auch hinsichtlich der verfügten Dauer der Fahrtenbuchauflage von einem Jahr bestehen in Anbetracht der Erheblichkeit des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes keine Bedenken (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 22, juris).

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG i.V.m. Ziff. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1324 ff), wobei im Eilverfahren vom hälftigen Streitwert auszugehen ist. Weil die Fahrtenbuchauflage nicht nur das Tatfahrzeug, sondern auch die beiden anderen auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeuge erfasst, hat das Gericht in analoger Anwendung der Ziff. 50.2 des Streitwertkataloges für jedes weitere Fahrzeug im Eilverfahren 360,00 € zugrunde gelegt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 29. Juli 2008 – 7 B 10733/08.OVG –).

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.