Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 31. Aug. 2017 - 5 O 965/17.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2017:0831.5O965.17.00
bei uns veröffentlicht am31.08.2017

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Tenor

Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. August 2017 wird zurückgewiesen.

Der Erinnerungsführer hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden mit Ausnahme von Auslagen nicht erhoben.

Gründe

1

Über die Erinnerung entscheidet gemäß §§ 164, 165 i.V.m. § 151 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – im vorliegenden Fall die Kammer (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 19. August 2014 – 5 E 57/14 –, juris).

2

Grundlage der Kostenfestsetzung hinsichtlich der einem Beteiligten zu erstattenden Kosten ist § 164 VwGO. Danach setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten in einem „Nachverfahren zum Hauptverfahren“ fest, welches nur die Festsetzung der im Verhältnis der Beteiligten zueinander zu erstattenden Kosten betrifft, nicht dagegen die Kostenerstattung zwischen einem Beteiligten und dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt oder die Gerichtskosten (BayVGH, Beschluss vom 5. Juli 2016 – 10 C 15.474, 10 C 15.477 –, NVwZ-RR 2017, 83). Die Festsetzung der zu erstattenden Kosten können die Beteiligten nach § 165 Satz 1 VwGO anfechten. Die Vorschrift sieht als Rechtsbehelf gegen den nach § 164 VwGO erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten die Erinnerung gemäß § 151 VwGO vor. § 165 VwGO gilt dabei nicht für die Anfechtung des Ansatzes der Gerichtskosten und die Festsetzung des Streitwerts (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 165 Rn. 1).

3

Der von dem Antragsteller und Erinnerungsführer gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. August 2017 gestellte Antrag auf Entscheidung des Gerichts ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. August 2017 zu Recht die vom Erinnerungsführer an die Beklagte aufgrund des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2017 zu erstattenden Anwaltskosten auf 176,12 € festgesetzt.

4

Nach § 162 Abs. 1 VwGO gehören außer den Gerichtskosten auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten zu den erstattungsfähigen Kosten. In Ergänzung hierzu bestimmt § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO, dass die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig sind. Damit soll es den Parteien erleichtert werden, sich eines qualifizierten Rechtsvertreters im Prozess zu bedienen, um den Verwaltungsrechtsschutz wirksamer zu gestalten (Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Oktober 2016, § 162 Rn. 35). Gleichzeitig wird die Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege durch wirtschaftliche Absicherung gewährleistet (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Mai 1988 – 5 S 2475/87 –, NVwZ-RR 1990, 167).

5

Mit Rücksicht darauf unterliegt die sachliche Notwendigkeit dieser Aufwendungen nicht der in § 162 Abs. 1 VwGO vorgesehenen gesonderten Überprüfung, deren Anwendungsbereich mithin den übrigen außergerichtlichen Aufwendungen vorbehalten bleibt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Juni 2004 – 6 E 10791/04.OVG – m.w.N.). Soweit damit die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes in Ansehung ihrer Notwendigkeit im Vergleich zu anderen außergerichtlichen Kosten eines Beteiligten eine Sonderbehandlung erfahren, rechtfertigt sie sich aus der gesetzlich herausgehobenen Funktion des Rechtsanwaltes als dem berufenen unabhängigen Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (vgl. § 3 Abs. 1 BundesrechtsanwaltsordnungBRAO –), dessen Einschaltung im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mithin grundsätzlich zweckentsprechend und sachdienlich ist (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Juni 2004 – 6 E 10791/04.OVG –; Neumann in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 162 Rn. 56).

6

Die Regelung des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt auch für die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, der eine juristische Person des öffentlichen Rechts vertritt, die über Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt verfügen, sodass auch in derartigen Fällen grundsätzlich nicht zu prüfen ist, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich war (BayVGH, Beschluss vom 5. Juli 2016 – 10 C 15.474, 10 C 15.477 –, NVwZ-RR 2017, 83 m.w.N.).

7

Die kostenrechtliche Rechtsprechung durchbricht den Grundsatz der Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten nur unter der strengen Ausnahmevoraussetzung, dass die Beauftragung des Rechtsanwaltes gegen das Gebot sparsamer Prozessführung verstößt und einen rechtsmissbräuchlichen Charakter aufweist (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 1991 – NC 9 S 98/90 –, NVwZ 1992, 388), sei es, dass sie offensichtlich nutzlos ist, sei es, dass sie lediglich dazu dient, dem Prozessgegner mit Hilfe der Kosten zu schaden (BayVGH, Beschluss vom 5. Juli 2016 – 10 C 15.474, 10 C 15.477 –, NVwZ-RR 2017, 83; OVG Thüringen, Beschluss vom 12. Februar 2014 – 4 VO 699/13 –, NVwZ-RR 2014, 701; Neumann in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 162 Rn. 58).

8

Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Behörde zunächst von der Beauftragung eines Rechtsanwaltes absieht und ihn erst in einem Verfahrensstadium als Prozessbevollmächtigten bestellt, in dem bereits feststeht, dass sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat und durch die beklagte Behörde lediglich eine, das Verfahren auch formal beendende Erledigungserklärung abgegeben wird (vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 12. Februar 2014 – 4 VO 699/13 –, NVwZ-RR 2014, 701; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 1991 – NC 9 S 98/90 –, NVwZ 1992, 388). Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes verstößt ferner regelmäßig dann gegen das Gebot sparsamer Prozessführung, wenn das Gericht etwa die Verwerfung eines Rechtsmittels bereits angekündigt hatte und daher nicht mehr zu besorgen war, ohne eigene anwaltliche Vertretung Rechtsnachteile zu erleiden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. Juli 2016 – 10 C 15.474, 10 C 15.477 –, NVwZ-RR 2017, 83 unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 – III ZB 63/05 –, NJW 2006, 2260).

9

Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, dass die Erinnerungsgegnerin, eine verbandsfreie Gemeinde im Rhein-Pfalz-Kreis, sich auf die Regelung des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO beruft.

10

Zwar kommt der Erinnerungsgegnerin nicht die Vorschrift des 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO zugute, wonach für alle Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht Vertretungszwang durch Rechtsanwälte oder Hochschullehrer besteht. Denn § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO trifft eine Ausnahmeregelung u.a. für juristische Personen des öffentlichen Rechts, denn diese können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO erlaubt daher nur die Vertretung juristischer Personen des öffentlichen Rechts in Verfahren mit Vertretungszwang durch Beschäftigte mit der Befähigung zum Richteramt, spricht jedoch keine diesbezügliche Verpflichtung aus (s. auch Neumann in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 162 Rn. 57; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Juni 2004 – 6 E 10791/04.OVG –).

11

Es ist daher unerheblich, ob die Erinnerungsgegnerin über eigene juristisch geschulte Bedienstete verfügt, die den Prozess für sie hätten führen können, oder ob sie auf Bedienstete des Rheinpfalz-Kreises hätten zurückgreifen müssen. Ihr kann im Hinblick auf den bei ihr vorhandenen juristischen Sachverstand keinesfalls entgegengehalten werden, die Beauftragung eines Rechtsanwaltes sei treuwidrig gewesen.

12

Der Erinnerungsführer legte gegen den Beschluss der Kammer vom 12. April 2017 – 5 L 61/17.NW – am 24. April 2017 Beschwerde ein und begründete diese nach erfolgter Akteneinsicht am 16. Mai 2017 in einem dreiseitigen Schriftsatz. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz übersandte daraufhin die Beschwerdebegründungsschrift des Erinnerungsführers am 17. Mai 2017 der Erinnerungsgegnerin, woraufhin sich am 7. Juni 2017 der von ihr beauftragte Rechtsanwalt … meldete und eine mehrseitige Beschwerdeerwiderungsschrift einreichte. Warum die Beauftragung eines Rechtsanwalts hier rechtsmissbräuchlich gewesen sein sollte, erschließt sich der Kammer nicht.

13

Soweit der Erinnerungsführer behauptet, der Prüfungshorizont des Beschwerdegerichts sei rechtlich sehr marginal und zusätzlich durch die Beschwerdebegründung beschränkt, weshalb für die Erinnerungsgegnerin kein Bedürfnis bestanden habe, sich im Beschwerdeverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, ist dies nicht nachvollziehbar.

14

Die Beschwerde des in der ersten Instanz unterlegenen Beschwerdeführers ist nach § 146 Abs. 4 VwGO begründet, wenn dessen Eilrechtsschutzgesuch zulässig und begründet ist. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts richtet sich nach denselben Regeln wie beim vorläufigen Rechtsschutz nach den §§ 80, 80 a bzw. § 123 VwGO, d. h. das OVG trifft eine originäre Entscheidung über die vorläufige Änderung oder Beibehaltung des status quo, die – gesteuert von einer Prognose über die Erfolgsaussichten in der Hauptsache – die Interessen der Beteiligten gegeneinander abwägt. Erweisen sich die dargelegten Beschwerdegründe nicht als berechtigt, ist die Beschwerde zurückzuweisen. Hält das Beschwerdegericht die gegen die erstinstanzliche Entscheidung fristgerecht vorgetragenen Bedenken für zutreffend, so kann es im Rahmen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Wege teleologischer Reduktion aus Gründen effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – und in Anlehnung an das Berufungszulassungsverfahren jedenfalls solche offensichtlichen und im bisherigen behördlichen und gerichtlichen Verfahren bereits angelegten Gesichtspunkte berücksichtigen, nach denen sich die nach der Beschwerdebegründung zweifelhafte erstinstanzliche Entscheidung jedenfalls aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist (Guckelberger in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 146 Rn. 114; Einzelheiten dazu sind streitig; zum Meinungsstand s. ausführlich Guckelberger in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 146 Rn. 100–113).

15

Davon, dass der Prüfungshorizont des Beschwerdegerichts rechtlich nur sehr marginal sei, kann also keine Rede sein. Soweit der Erinnerungsführer der Erinnerungsgegnerin vorwirft, sie hätte im Beschwerdeverfahren keinen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen brauchen, kann dem nicht gefolgt werden. War es das gute Recht des Erinnerungsführers, gegen den Beschluss der Kammer vom 12. April 2017 Beschwerde zu erheben, so war es auch das gute Recht der Erinnerungsgegnerin, sich im Beschwerdeverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

17

Gerichtskosten mit Ausnahme der Auslagen werden nicht erhoben (Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, a.a.O., § 165 Rn. 13, Vorbemerkung zu § 154 Rn. 17).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 164


Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 3 Recht zur Beratung und Vertretung


(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. (2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz bes

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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2006 - III ZB 63/05

bei uns veröffentlicht am 26.01.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 63/05 vom 26. Januar 2006 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO §§ 78, 91, 104; BRAO § 36 a) Für die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

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Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.

(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.

(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 63/05
vom
26. Januar 2006
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Für die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss
des Rechtspflegers besteht kein Anwaltszwang.

b) Prozesshandlungen, die ein ehemaliger Rechtsanwalt nach dem Verlust
seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und der Löschung in der Liste
der zugelassenen Anwälte für die Partei vornimmt, sind im Parteiprozess
nicht allein wegen der beendeten Zulassung unwirksam (Abgrenzung zu
BGHZ 98, 325). Es bleibt offen, ob mit dem Ende der Zulassung auch die
einem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht erlischt. Die Partei kann
dessen - unterstellt vollmachtslose - weitere Prozessführung jedenfalls mit
Rückwirkung genehmigen.

c) Der obsiegenden Partei steht ein Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen
Rechtsanwaltskosten gemäß § 91 ZPO ausnahmsweise nicht zu,
wenn für die Bestellung eines Rechtsanwalts kein Anlass mehr bestand,
weil das Gericht bereits eine Verwerfung des vom Gegner eingelegten
Rechtsbehelfs angekündigt hatte.
BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05 - OLG Köln
LG Köln
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. März 2005 (17 W 109/04) wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 1.067,28 €

Gründe:


I.


1
Der Beklagte verlangt im Kostenfestsetzungsverfahren Erstattung seiner Anwaltskosten.
2
In dem vorausgegangenen Erkenntnisverfahren nahm die Klägerin den Beklagten auf Rückzahlung von 52.200 DM nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage ohne mündliche Verhandlung durch (unechtes) Versäumnisurteil ab. Dagegen legte der damalige Prozessbevollmächtigte der Klä- gerin, Rechtsanwalt M. , innerhalb von zwei Wochen Einspruch ein. Nachdem das Landgericht zunächst Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache bestimmt sowie dem Beklagten hierzu eine Erwiderungsfrist gesetzt hatte, hob der Kammervorsitzende mit Verfügung vom 29. Juni 2001 den Termin wieder auf mit dem Hinweis, die Kammer beabsichtige - nach Zahlung eines Kostenvorschusses -, über den unzulässigen Einspruch der Klägerin ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die Verfügung wurde dem minderjährigen Beklagten zu Händen seines Vaters am 3. Juli 2001 durch Niederlegung zugestellt.
3
Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2001, bei Gericht eingegangen am selben Tage, zeigte Rechtsanwalt Mö. unter Bezugnahme auf eine ihm drei Tage zuvor erteilte Vollmacht die anwaltliche Vertretung des Beklagten an; am 31. Juli 2001 stellte er einen Klageabweisungsantrag. Das Landgericht verwarf durch Beschluss vom 18. September 2002 den Einspruch der Klägerin als unzulässig und erlegte ihr gleichzeitig die weiteren Kosten des Rechtsstreits auf.
4
In dem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 18. November 2002 die von der Klägerin dem Beklagten zu erstattenden Rechtsanwaltskosten auf 1.067,29 € nebst Zinsen festgesetzt. Hiergegen hat für die Klägerin "Rechtsanwalt" M. unter seinem Briefkopf am 6. Dezember 2002 beim Landgericht sofortige Beschwerde eingelegt. Im weiteren Verfahren stellte sich heraus, dass M. damals bereits auf seine Rechte aus der Zulassung verzichtet hatte und seit dem 13. Juni 2002 nicht mehr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war. Die weitere Vertretung der Klägerin übernahm Rechtsanwalt D. , der unter dem 22. September 2003 die Einlegung der Beschwerde durch M. genehmigte. Der Beschwerde hat die Rechtspflegerin teilweise abgeholfen und den Erstattungsbetrag auf nunmehr 902,43 € festgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat nun auch der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungsantrag in vollem Umfang zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt der Beklagte Wiederherstellung der ursprünglichen Kostenfestsetzung.

II.


5
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
6
1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in OLG-Report Köln 2005, 406 = JMBl. NRW 2005, 251 veröffentlicht ist, hat ausgeführt:
7
Der a) Zulässigkeit der von der Klägerin eingelegten sofortigen Beschwerde stehe es nicht entgegen, dass M. zum Zeitpunkt der Einlegung nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen gewesen sei. Wenn auch § 36 Abs. 2 BRAO zu entnehmen sei, dass ein Rechtsanwalt nach seiner Löschung in der Anwaltsliste Rechtshandlungen nicht mehr wirksam vornehmen könne, so bedeute dies nicht, dass er auch gehindert wäre, außerhalb des Prozesses rechtsgeschäftliche Erklärungen für den (ehemaligen) Mandanten abzugeben. Insoweit seien die prozessrechtlichen Voraussetzungen einer Vollmacht von den materiell-rechtlichen zu trennen. In Ermangelung eines entgegenstehenden Willens spreche nichts dagegen, dass der nicht mehr zugelassene Rechtsanwalt für den früheren Mandanten noch aufgrund einer privatrechtlichen Vollmacht berechtigt sei, dasjenige zu veranlassen, was dessen Interesse entspreche. Hierfür spreche auch der Sinn und Zweck des § 87 Abs. 2 ZPO. Für eine weitergehende Einschränkung der M. erteilten Anwaltsvollmacht sei nichts ersichtlich. Die Annahme, dieser habe die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ohne Rücksprache mit der Klägerin eingelegt, erscheine lebensfremd. Für deren Einverständnis spreche ferner die nachträglich erteilte Genehmigung.
8
b) Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde spreche auch nicht, dass diese nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt worden sei. Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren unterliege nicht dem Anwaltszwang. Sie könne gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen sei. "Rechtsstreit" in diesem Sinne sei hier das Kostenfestsetzungsverfahren, nicht das Erkenntnisverfahren. Außerdem sei die Kostenfestsetzung dem Rechtspfleger übertragen, so dass § 78 Abs. 2 ZPO (gemeint: § 78 Abs. 1 ZPO) gemäß § 13 RpflG nicht anwendbar sei. Es komme hinzu, dass es unverständlich wäre, die Beschwerde im eigentlichen Kostenfestsetzungsverfahren dem Anwaltszwang zu unterwerfen, nicht aber die Beschwerde im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 19 BRAGO bzw. § 11 RVG.
9
c) Die Beschwerde der Klägerin sei auch begründet, während die des Beklagten unbegründet sei. Die von diesem zur Erstattung begehrten und entsprechend festgesetzten Kosten seien im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig gewesen. Insoweit habe eine Auslegung nach Treu und Glauben zu erfolgen. Kosten, deren Entstehung bei objektiver Betrachtung vermeidbar gewesen wären, seien nicht als notwendig einzustufen. Auf dieser Grundlage stehe dem Beklagten eine Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten nicht zu. Es liege auf der Hand, dass die Einschaltung von Rechtsanwalt Mö. nicht (mehr) notwendig gewesen sei, nachdem die Nachricht von der Aufhebung des Termins nebst Abladung unter Hinweis des Landgerichts auf die Unzulässigkeit des Einspruchs dem Vater des Beklagten am 3. Juli 2001 durch Niederlegung zugestellt worden sei. Erst ca. 3½ Wochen später, am 26. Juli 2001, habe sich Rechtsanwalt Mö. für den Beklagten bestellt; dessen Vollmacht datiere vom 23. Juli 2001. Es sei kein Grund ersichtlich, warum nunmehr noch die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich gewesen sei.
10
2. Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
11
a) Gegen die Zulässigkeit der beiderseitigen (selbständigen) sofortigen Beschwerden gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. November 2002 und die Teilabhilfeentscheidung der Rechtspflegerin vom 17. März 2004 bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
12
Der aa) Beklagte war hierdurch zwar nur in Höhe von 164,86 € beschwert. Die Beschwerdesumme für die Anfechtung von Kostenentscheidungen gemäß § 567 Abs. 2 ZPO ist aber erst durch Art. 4 Abs. 20 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) mit Wirkung vom 1. Juli 2004 (Art. 8) auf mehr als 200 € heraufgesetzt worden. Noch nach früherem Recht zulässige Beschwerden blieben hiervon unberührt.
13
bb) Ebenso zulässig ist entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung die von dem ehemaligen Rechtsanwalt M. eingelegte Beschwerde der Klägerin.
14
(1) Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin nicht dem Anwaltszwang unterworfen hat; auch die Rechtsbeschwerde erhebt dagegen keine Einwände. Zwar müssen sich die Parteien vor den Landgerichten durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das gilt aber gemäß § 78 Abs. 5 ZPO nicht für Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können. So liegt es bei der Einlegung einer sofortigen Beschwerde, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen war (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). "Rechtsstreit" in diesem Sinne ist hier nicht der Hauptprozess, sondern das daneben oder nachträglich gesondert geführte Kostenfestsetzungsverfahren, für das, weil es vor dem Rechtspfleger betrieben wird (§ 3 Nr. 3 Buchst. b, § 21 Nr. 1 RpflG), nach § 13 RpflG insgesamt kein Anwaltszwang besteht. Das entspricht auch der ganz überwiegend vertretenen Meinung (OLG Braunschweig Rpfleger 1999, 381; OLG Dresden, Rpfleger 2000, 447; KG NJW-RR 2000, 213; OLG Karlsruhe NJW-RR 2000, 1742 f.; OLG München NJW-RR 2000, 213 f.; OLG Nürnberg NJW-RR 2000, 1238; OLG Oldenburg NJW-RR 2000, 211; OLG Zweibrücken NJW-RR 2001, 286; MünchKomm/Belz, ZPO, 2. Aufl. § 104 Rn. 86, MünchKomm/Lipp, Aktualisierungsband, § 569 Rn. 14; Musielak /Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 104 Rn. 27, Musielak/Ball, § 569 Rn. 11; Thomas /Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., § 104 Rn. 44; Thomas/Putzo/Reichold, § 569 Rn. 13; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 78 Rn. 14; Zöller/Gummer, § 569 Rn. 11; a.A. OLG Frankfurt NJW-RR 1999, 1082; OLG Hamm NJW-RR 2001, 59; OLG Nürnberg Rpfleger 1999, 268).
15
(2) Infolgedessen war der ehemalige Rechtsanwalt M. trotz des Widerrufs seiner Zulassung wie jede prozessfähige Person (§ 79 ZPO) im Be- schwerdeverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss postulationsfähig. Seine Prozesserklärungen innerhalb dieses Verfahrens, insbesondere die Einlegung der sofortigen Beschwerde, waren mithin nicht allein deswegen unwirksam , weil er seine Eigenschaft als Rechtsanwalt verloren hatte. Auch § 157 Abs. 1 ZPO greift insoweit mangels einer (mündlichen) Verhandlung nicht ein (vgl. Zöller/Greger, aaO, § 157 Rn. 5; Musielak/Stadler, aaO, § 157 Rn. 1; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl. § 157 Rn. 2; abweichend MünchKomm/Peters, Aktualisierungsband, § 157 Rn. 2). Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden , von dem früheren Rechtsanwalt nach dem Verlust seiner Zulassung für die vertretene Partei vorgenommene Prozesshandlungen seien insgesamt nicht wirksam (BGHZ 98, 325, 327 unter Bezugnahme auf BGHZ 90, 249, 253; ebenso BFHE 115, 201 = NJW 1975, 1856; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 36 Rn. 5; Prütting in Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., § 36 Rn. 4; Jessnitzer /Blumberg, BRAO, 9. Aufl., § 36 Rn. 5). Das bezog sich aber dem Zusammenhang nach ausschließlich auf Anwaltsprozesse bzw. Verfahren mit ähnlich eingeschränkter Vertretungsbefugnis (vgl. die einleitenden Bemerkungen in BGHZ 90, 249, 252 unter a und den Hinweis auf die mangelnde Postulationsfähigkeit des aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossenen Prozessbevollmächtigten in BGHZ 98 aaO sowie auf § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO in BFHE 115, 201) und lässt sich auf Parteiprozesse ohne die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung nicht übertragen. Hierzu zwingt auch § 36 Abs. 2 Satz 1 BRAO nicht. Danach sind Rechtshandlungen, die der Rechtsanwalt vor seiner Löschung in der Liste der zugelassenen Anwälte noch vorgenommen hat, nicht deshalb unwirksam , weil er zur Zeit der Vornahme der Handlung die Anwaltstätigkeit nicht mehr ausüben oder vor dem Gericht nicht mehr auftreten durfte. Diese Norm regelt die mit dem Ende der Zulassung nach der Löschung eintretenden Rechtswirkungen selbst nicht und rechtfertigt auch keinen allgemeinen Umkehrschluss im Sinne einer ausnahmslosen Unwirksamkeit aller späteren Rechtshandlungen. Über die Zulässigkeit und die Rechtswirkungen einer Vertretung durch einen nicht (mehr) als Rechtsanwalt zugelassenen Bevollmächtigten entscheiden vielmehr die sonstigen Gesetze, insbesondere das Rechtsberatungsgesetz und die jeweils maßgebenden einzelnen Verfahrensordnungen.
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(3) Auf dieser Grundlage ist hier lediglich zu fragen, inwieweit ein Verlust der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zugleich die einem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht entfallen lässt. Das ist umstritten (für Erlöschen: Baumbach/Lauterbach /Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 86 Rn. 6; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 86 Rn. 7; Zöller/Vollkommer, aaO, § 86 Rn. 5; anders Musielak/ Weth, aaO, § 86 Rn. 7; Stein/Jonas/Bork, aaO, § 86 Rn. 10; bei Parteiprozessen auch VGH Baden-Württemberg VBlBW 2001, 231; offen gelassen von BGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 309/00 - NJW 2001, 2095, 2096; BFH, Urteil vom 5. Mai 1983 - IV R 1-5/80 - juris). Dabei geht es im vorliegenden Fall, anders als das Beschwerdegericht meint, lediglich um die Prozessvollmacht nach den §§ 80 ff. ZPO und nicht um die Möglichkeit, außerhalb des Prozesses rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben. Auch Handlungen der Parteien gegenüber dem Gericht im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens sind Prozesshandlungen im Sinne des § 81 ZPO. Die von dem Beschwerdegericht für seine abweichende Ansicht herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. April 2001 - IX ZR 309/00 aaO betrifft eine andere Fallgestaltung.
17
Senat Der neigt dazu, einen Fortbestand der Prozessvollmacht mit Rücksicht auf das Bedürfnis, die Mandanten vor ungeeigneten Rechtsvertretern zu schützen, zu verneinen. Hierfür sprechen auch die Regelungen des Rechtsberatungsgesetzes (Art. 1 § 1) in Verbindung mit § 134 BGB, die bei einer unzulässigen Rechtsbesorgung nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gleichzeitig eine Nichtigkeit der zu ihrer Ausführung erteilten Vollmacht verlangen (Senatsurteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 - NJW 2002, 66, 67; ferner BGHZ 153, 214, 220 f.; 154, 283, 286; BGH, Urteil vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02 - NJW 2003, 2088, 2089; Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04 - NJW 2005, 2983). Das gilt auch für prozessuale Vollmachten (BGHZ 154, 283, 286 f.; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02 - NJW 2004, 59, 60; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02 - ZIP 2004, 303, 305; Urteil vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04 - ZIP 2005, 846, 849). Die Frage ist hier aber letztlich ebenso wenig zu entscheiden wie die nach einer entsprechenden Anwendung des § 87 ZPO (dazu OLG München NJW 1970, 1609; VGH Baden-Württemberg VBlBW 2001, 231, 232). Die Klägerin hat nämlich die Prozessführung durch M. zumindest wirksam genehmigt. Der Mangel der Vollmacht bei der Einlegung eines Rechtsmittels kann gemäß § 89 Abs. 2 ZPO durch Genehmigung des Vertretenen mit rückwirkender Kraft geheilt werden, soweit noch nicht ein das Rechtsmittel als unzulässig verwerfendes Prozessurteil vorliegt (GmS OGB BGHZ 91, 111, 115; Zöller/Vollkommer, aaO, § 89 f. Rn. 11 m.w.N.). Die Genehmigung ist jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich, auf die die Entscheidung ergeht, und muss auch nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgen (BGHZ 128, 280, 283).
18
Nach diesen Maßstäben bestehen gegen die von der Klägerin ausdrücklich abgegebene Genehmigungserklärung keine Bedenken. Hierdurch ist die Rechtsmitteleinlegung durch M. , die selbst innerhalb der Beschwerdefrist erfolgt war, jedenfalls geheilt.
19
b) In der Sache hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen.
20
aa) Die unterliegende Partei hat die dem Gegner erwachsenen Kosten - nur - insoweit zu erstatten, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung objektiv notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Maßstab dafür ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte (BGH, Beschluss vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430; Beschluss vom 20. Oktober 2005 - VII ZB 53/05 - Rn. 12). Dazu gehören zwar nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO in aller Regel auch die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts. Anders liegt es jedoch mit Blick auf das allgemeine Gebot sparsamer Prozessführung, soweit eine Erstattung verlangt wird (vgl. Musielak/Wolst, aaO, § 91 Rn. 8; Zöller/ Herget, aaO, § 91 Rn. 12), dann, wenn für die Bestellung eines Anwalts ausnahmsweise kein Anlass bestand, weil das Gericht bereits die Verwerfung eines vom Gegner eingelegten Rechtsbehelfs angekündigt hatte und deswegen auch eine nicht rechtskundige Partei offensichtlich nicht besorgen musste, ohne eigene anwaltliche Vertretung Rechtsnachteile zu erleiden (vgl. für die Berufung: LAG Düsseldorf JurBüro 1994, 424 f.; Musielak/Wolst, aaO, § 91 Rn. 14).
21
bb) So verhält es sich hier. Allerdings hatte das Landgericht nach Eingang des Einspruchs gegen das klageabweisende (unechte) Versäumnisurteil zunächst Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, den Beklagten hierzu geladen und ihm erneut eine Erwiderungsfrist gesetzt. Es hatte diesen Termin indes lange vor der Mandatierung eines Rechtsanwalts durch den Beklagten bereits wieder aufgehoben, die Parteien abgeladen und diese zugleich darauf hingewiesen, dass der Einspruch der Klägerin unzulässig sei und dass die Kammer beabsichtige, hierüber ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Eine Frist zur Stellungnahme dazu war lediglich der Klägerin eingeräumt worden. Diese Entscheidung des Landgerichts konnte der Beklagte zunächst ab- warten. Dem steht nicht entgegen, dass ihm die letzte Verfügung des Landgerichts lediglich durch Niederlegung bei der Post zugestellt worden war, wie die Rechtsbeschwerde meint. Darauf, dass er hiervon inhaltlich keine Kenntnis gehabt hätte, hat sich der Beklagte in den Vorinstanzen nicht berufen. Von seiner Kenntnis ist das Oberlandesgericht ausgegangen. Neue Tatsachen können im Beschwerdeverfahren aber grundsätzlich nicht vorgetragen werden (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 ZPO).
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Galke
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 17.03.2004 - 20 O 626/00 -
OLG Köln, Entscheidung vom 31.03.2005 - 17 W 109/04 -

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.