Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 20. Nov. 2018 - 5 K 757/18.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2018:1120.5K757.18.00
bei uns veröffentlicht am20.11.2018

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin beantragte im Juni 2016 die Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung zur Anbringung von zwei einseitigen unbeleuchteten Plakatwerbeanlagen im Euro-Format (3,7 m x 2,7 m x 10 cm) auf dem Grundstück A-Straße ... in Landau (FS ...). Das der T gehörende Grundstück ist mit einem zur nördlich angrenzenden Industriestraße hin nahezu grenzständigen Gebäude bebaut, an dessen Nordfassade die Werbeanlagen aufgebracht werden sollen.

2

Den gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagte (Bescheid vom 2. August 2016) erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Stadtrechtsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2016 zurück und stellte darauf ab, dem Vorhaben ständen zwar keine bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegen, es widerspreche aber der Werbeanlagensatzung als örtlicher Bauvorschrift. Im Übrigen benötige die Klägerin auch eine Sondernutzungserlaubnis, da die Werbeanlage in den öffentlichen Luftraum über dem Gehweg rage. Nach der Sondernutzungssatzung sei eine Nutzung des Luftraums durch Werbeanlagen nämlich nur erlaubnisfrei, wenn für die Fußgänger eine Gehwegs- oder Durchgangsbreite von mindestens 1,5 m freibleibe. Die Voraussetzungen lägen nicht vor.

3

Die anschließend unter dem Aktenzeichen 5 K 118/17.NW erhobene Klage wurde übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Kammer ausgeführt hatte, dass in bauplanerischer Hinsicht zwar keine Bedenken gegen die Genehmigungsfähigkeit der Werbeanlage beständen, jedoch die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nur in Betracht komme, wenn die Werbeanlage in einer Höhe von etwa 2,00 m bis 2,20 m ansetze.

4

Am 20. Februar 2018 stellte die Klägerin einen neuen Bauantrag. Danach ist nun vorgesehen, die Plakatwerbetafeln, deren vor die Mauer hervortretende Rahmentiefe 7,5 cm betragen soll, in einer Höhe von mindestens 2,10 m (Tafelunterkante) anzubringen.

5

Daraufhin holte die Baubehörde die Stellungnahme der Abteilung Vermessung und Geoinformation vom 6. März 2018 ein, wonach das betreffende T-Gebäude zur nördlichen Grenze einen Abstand von 4 cm an der Ostseite bis zu 9 cm an der Westseite aufweise. Da die Plakatanschlagtafel 8 cm vor die Wand hervorträten und mittig an der nördlichen Gebäudewand angebracht werden sollten, sei von einem teilweisen Überbau von bis zu 3 cm auszugehen.

6

Nach Anhörung (Schreiben vom 7. März 2018) versagte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 29. Juni 2018 die Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung zur Anbringung der Werbetafeln. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei dem Vorhaben handele es sich im privatrechtlichen Sinne um einen Überbau, dem von Seiten der Stadt nicht zugestimmt werde. Folglich habe die Klägerin kein Sachbescheidungsinteresse. Zwar ergehe eine Baugenehmigung grundsätzlich ungeachtet privater Rechte Dritter und sei somit zu erteilen, sofern dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenständen. In Rechtsprechung und Literatur sei aber anerkannt, dass ein Bauantrag im Hinblick auf entgegenstehende private Rechte Dritter wegen fehlendem Sachbescheidungsinteresse abgelehnt werden könne, wenn die entgegenstehenden privaten Rechte Dritter offensichtlich seien und die Baugenehmigung ersichtlich nutzlos wäre bzw. der Antragsteller von ihr in keiner Weise Gebrauch machen könnte. Aus diesen Gründen sei der Antrag hier abzulehnen.

7

Bereits zuvor, am 5. Juni 2018, hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben.

8

Sie macht geltend, sie habe einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Es erfolge nur eine marginale Überbauung der Straßenfläche. Insoweit könne die Prüfung der Zustimmung zum Überbau nicht ermessensgerecht erfolgt sein. Die Beklagte wolle nur ihren eigenen Werbenutzungsvertrag „schützen“.

9

Die Klägerin beantragt,

10

die Beklagte zu verpflichten, ihr die mit Bauantrag vom 19. Februar 2018 beantragte Bauerlaubnis zu erteilen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie führt aus, es stehe zwar der Genehmigung des Vorhabens nun nicht mehr entgegen, dass keine Sondernutzungserlaubnis erteilt werde. Diese sei gemäß § 45 Abs. 1 Landesstraßengesetz – LStrG – i. V. m. § 2 Abs. 5 der Sondernutzungssatzung nicht erforderlich, da sich die Einräumung von Rechten zur Benutzung der Straße nach bürgerlichem Recht richteten, wenn die Nutzung den Gemeingebrauch nicht beeinträchtige, was hier bei einer Höhe der Tafeln von 2,10 m der Fall sei. Zivilrechtlich stelle die Anlage jedoch aufgrund des Hineinragens in den Luftraum über dem Gehweg einen sogenannten Überbau dar, der nur mit Zustimmung der Stadt möglich sei. Eine Duldungspflicht nach § 912 Bürgerliches GesetzbuchBGB – bestehe nicht. Die Versagung der Zustimmung zum Überbau sei ermessensgerecht, da die Stadt hinsichtlich der Nutzung städtischer Flächen für Werbemöglichkeiten zum Zwecke der Außenwerbung eine Vereinbarung mit einer privaten Firma habe. Zudem bestehe seitens der Stadt kein Interesse daran, weitergehende Werbung zu ermöglichen. Eine Genehmigung des Überbaus sei daher ausgeschlossen.

Der Genehmigung ständen weiter auch denkmalrechtliche Gründe entgegen, da das gegenüber der geplanten Werbeanlage liegende Grundstück B-Straße Nrn. ... und ...) mittlerweile in die Denkmalliste aufgenommen worden sei. Insoweit sei das Vorhaben der Klägerin nach der Werbeanlagensatzung ausgeschlossen.

14

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren 5 K 118/17.NW und auf die Bauakte der Beklagten Bezug genommen; der Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2018 gewesen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist unzulässig.

16

Die vorliegende Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Anbringung von zwei Werbeanlagen erweist sich bereits als unzulässig, weil der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt.

17

Streitgegenstand einer Verpflichtungsklage ist die Rechtsbehauptung des Klägers, dass die beantragte Genehmigung im Hinblick auf die gesetzliche Anspruchsgrundlage zu Unrecht verweigert worden ist, mithin nach den gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt besteht. Insoweit fehlt einem Bauherrn für die Beschreitung des Klagewegs von vornherein ein rechtlich schützenswertes Interesse, wenn die Bauaufsichtsbehörde die streitgegenständliche Erteilung der Baugenehmigung zu Recht mangels Sachbescheidungsinteresses abgelehnt hat (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Oktober 2008 – 8 A 10942/08.OVG –, NVwZ-RR 2009, 197; s. auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. April 2018 – 2 A 1387/15 –, Rn. 37, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Oktober 2013 – 5 S 29/12 –, BauR 2014, 527; BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1980 – 4 C 3/78 –, Rn. 16, juris). Dabei ist anerkannt, dass die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Sachbescheidungsinteresses versagen kann, wenn das Bauvorhaben in Widerspruch zu Anforderungen steht, die nicht Gegenstand des eingeschränkten Prüfungsprogramms im Fall des sog. vereinfachten Genehmigungsverfahrens (vgl. § 66 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Landesbauordnung – LBauO –) sind. Allerdings kann ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse nur dann angenommen werden, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben wegen entgegenstehender sonstiger Vorschriften offensichtlich nicht verwirklicht werden darf (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Oktober 2008, – 8 A 10942/08.OVG –, NVwZ-RR 2009, 197, m.w.N.).

18

Hiervon ausgehend kann ein schützenswertes Interesse an einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung mangels Sachbescheidungsinteresses auch im Hinblick auf entgegenstehende private Rechte Dritter abzulehnen sein.

19

Die Bauaufsichtsbehörde prüft nach § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO bzw. – im vereinfachten Verfahren – nach § 66 Abs. 4 LBauO nur die Einhaltung des materiellen öffentlichen (Bau-)Rechts. Sie erteilt die Baugenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 Satz 3 LBauO unbeschadet privater Rechte Dritter. Daraus folgt aber nicht, dass der bauaufsichtlichen Zulassung eines Vorhabens privatrechtliche Gründe nicht entgegenstehen können. Die Bauaufsichtsbehörde muss nicht in jedem Fall das Privatrecht völlig außer Betracht lassen. Dies ergibt sich nicht nur im Hinblick auf § 63 Abs. 5 LBauO, wonach von einem Bauherrn, der nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter ist, der Nachweis verlangt werden kann, dass er zur Ausführung des Vorhabens berechtigt ist, und bei fehlendem Nachweis eine materielle Prüfung des Bauantrags bereits am Sachbescheidungsinteresse scheitert (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. April 2018 – 2 A 1387/15 –, Rn. 38, juris). Ein solches Sachbescheidungsinteresse kann auch fehlen, wenn das Bauvorhaben aus anderen privatrechtlichen Gründen nicht realisiert werden kann. Die Befugnis der Bauaufsichtsbehörden, eine Baugenehmigung wegen entgegenstehender privatrechtlich begründeter Hindernisse und damit wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses zu versagen, muss allerdings auf absolut offensichtliche Sachverhalte beschränkt bleiben (Jeromin, Kommentar zur LBauO, 4. Aufl. 2016, § 70 Rn. 74, m.w.N.).

20

Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte ein Sachbescheidungsinteresse der Klägerin an der Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung der Werbeanlage zu Recht verneint.

21

Die Verwirklichung des Vorhabens scheitert daran, dass die Beklagte die damit verbundene Überbauung des öffentlichen Straßenraums im vorliegenden Verfahren kategorisch abgelehnt hat. Ohne eine Inanspruchnahme des Luftraums über dem Bürgersteig an der Industriestraße lässt es sich aber unstreitig nicht realisieren. Der Grenzabstand des ausgedehnten Gebäudekomplexes zum Straßengrundstück beträgt nämlich lediglich zwischen 4 cm an der Ostseite und 9 cm an der Westseite, während die Werbetafeln, die im mittleren Gebäudeteil angebracht werden sollen (vgl. Foto Bl. 14 der Bauakte), mindestens ca. 8 cm vor die Wand hervortreten werden (7,5 cm Tiefe sowie 0,5 cm Lüftungsspalt, vgl. Bauzeichnung Bl. 19 der Bauakte). Der Annahme der Bauaufsichtsbehörde, dass der geringfügige Grenzabstand der Gebäudewand nicht ausreicht, um die Werbetafeln dort zu postieren, ist die Klägerin im Übrigen in keiner Weise entgegengetreten.

22

Die Beklagte ist auch zivilrechtlich nicht gehindert, ihr Eigentumsrecht gegenüber dem Vorhaben der Klägerin geltend zu machen.

23

Das Verhältnis von privatem Eigentum – auf das Straßengrundstück als unbewegliche Sache im bürgerlich-rechtlichen Sinn finden auch die Vorschriften der §§ 93 ff. BGB Anwendung (vgl. Herber, in: Kodal, Straßenrecht Handbuch, 7. Aufl. 2010, Kapitel 6 Rn. 14) – und der Nutzung der Straße als öffentlicher Sache regelt § 45 Abs. 1 Landesstraßengesetz – LStrG –. Danach richtet sich die Einräumung von Rechten zur Benutzung der Straße nur dann nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht oder für Zwecke der öffentlichen Versorgung nur kurzfristig beeinträchtigt. Beeinträchtigt die Nutzung des Eigentums den Gemeingebrauch, so liegt eine Sondernutzung vor; in diesem Fall regelt sich die Zulässigkeit der Benutzung nach § 41 LStrG.

24

Vorliegend ist zwar davon auszugehen, dass die Benutzung des Gehweges durch das Anbringen der streitigen Werbeanlage nicht beeinträchtigt wird. Denn die fragliche Anlage soll erst oberhalb des Bürgersteiges in einer Höhe von mindestens 2,10 m errichtet werden und ragt daher nicht wesentlich in den Straßenraum hinein.

25

Geht man vor diesem Hintergrund von keiner Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs durch die streitige Anlage aus, so richtet sich die Zulassung der Nutzung gemäß § 45 Abs. 1 LStrG nach bürgerlichem Recht.

26

Die Beklagte hat ausdrücklich erklärt, dass sie als Eigentümerin des Gehwegs der Anbringung der Werbeanlage widerspricht. Die Verweigerung der zivilrechtlichen Zustimmung ist weder rechtsmissbräuchlich noch aus anderen Gründen unzulässig. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf § 905 Satz 2 BGB.

27

§ 905 Satz 1 BGB bestimmt, dass das Recht des Eigentümers eines Grundstücks sich auch auf den Raum über der Oberfläche und damit auf den Luftraum über dem Grundstück erstreckt. Gemäß § 905 Satz 2 BGB kann der Eigentümer jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat. Ob ein Eigentümer sein Verbietungsrecht gemäß § 905 Satz 2 BGB einbüßt, weil er kein schutzwürdiges Interesse an einem Verbot hat, richtet sich nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse. Jedes schutzwürdige Interesse kann das Verbietungsrecht begründen. Ausreichend ist auch das ästhetische Interesse, das etwa der Eigentümer eines Gartens am Anblick des freien Himmels hat. In zeitlicher Hinsicht sind auch zukünftige Nutzungsmöglichkeiten des Eigentümers beachtlich (vgl. Brückner, in: Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 905, Rn. 5-6;VG Köln, Urteil vom 21. Oktober 2015 – 23 K 3295/14 –, juris).

28

Vorliegend besteht danach kein Zweifel daran, dass die Beklagte als Straßeneigentümerin ein schutzwürdiges Interesse am Verbot des Überbaus in Anspruch nehmen kann. Zwar mag der generalisierende Ausschluss von Fremdwerbung in ihrer Werbeanlagensatzung aus bauplanungsrechtlichen Gründen dem Vorhaben der Klägerin nicht entgegenstehen (vgl. zuletzt Bayerischer VGH, Urteil vom 14. September 2018 – 9 B 15.1278 –, Rn 31, juris). Ungeachtet der Frage der öffentlich-rechtlichen Durchsetzbarkeit kann der Beklagten jedoch nicht abgesprochen werden, ihre mit der Werbeanlagensatzung verfolgten gestalterischen Interessen dort zum Tragen zu bringen, wo sie – auch jenseits von Fragen des Sondernutzungsrechts – als private Eigentümerin in Erscheinung tritt. Das mit der Werbeanlagensatzung verfolgte Ziel, das historische Stadtbild im Bereich der Innenstadt von Fremdwerbung frei zu halten, würde mit der Zulassung der großflächigen Fremdwerbetafeln der Klägerin an exponierter Stellung an einer wichtigen Zufahrtsstraße konterkariert. Insoweit genügen die in der Werbeanlagensatzung manifestierten gestalterischen Vorstellungen vollkommen, um der Beklagten ein schützenswertes Interesse im Sinne von § 905 Satz 2 BGB an der Verbietung zu vermitteln. Dass der streitgegenständliche Bauantrag der Klägerin nur eine geringfügige Überbauung des Straßengrundstücks zum Gegenstand hat, spielt angesichts des entgegenstehenden gestalterischen bzw. ästhetischen Interesses der Stadt keine Rolle.

29

Vor diesem Hintergrund erweist sich die angestrebte Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung wegen entgegenstehender privater Rechte als offensichtlich nutzlos, sodass der Klägerin nicht nur das Sachbescheidungsinteresse an der bauaufsichtlichen Zulassung, sondern zugleich auch das Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Klage fehlt.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

31

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

Beschluss

32

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 912 Überbau; Duldungspflicht


(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 905 Begrenzung des Eigentums


Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass e

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Sept. 2018 - 9 B 15.1278

bei uns veröffentlicht am 14.09.2018

Tenor I. Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. März 2015 - W 4 K 14.1137 - wird zurückgewiesen. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostene

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 21. Okt. 2015 - 23 K 3295/14

bei uns veröffentlicht am 21.10.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1T a t b e s t a n d 2Am 22. April 2014 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Bauantrag zur Errichtung einer unbeleuchteten Plakatanschlagtafel. Nach dem Bauantra

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(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.

Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.


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Tenor

I. Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. März 2015 - W 4 K 14.1137 - wird zurückgewiesen.

II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beigeladene darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung einer 10,64 m² großen unbeleuchteten und freistehenden Werbetafel für den wechselnden Plakatanschlag auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung S. …

Nachdem die Beigeladene das gemeindliche Einvernehmen zu dem Vorhaben der Klägerin versagt hatte, lehnte das Landratsamt den Bauantrag der Klägerin mit Bescheid vom 5. Juli 2013 ab.

Auf die am 12. Juli 2013 erhobene Klage der Klägerin hin, verpflichtete das Verwaltungsgericht Würzburg den Beklagten mit Urteil vom 10. März 2015, der Klägerin die mit Bauantrag vom 27. September 2012 beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Die Werbeanlage sei ihrer Art nach in dem nach übereinstimmender Erklärung der Beteiligten vorliegenden faktischen Mischgebiet zulässig; sie beeinträchtige auch das Ortsbild i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB nicht. Dem Vorhaben stehe auch die Gestaltungssatzung der Beigeladenen nicht entgegen, weil diese - soweit es das Baugrundstück betreffe - unwirksam sei. Im Bereich des Vorhabens habe die Hauptstraße den Charakter einer normalen Ortsstraße. Unter Berücksichtigung zahlreicher Parkgaragen, die sich ca. 100 m Richtung Altort befinden würden, bringe die Anbringung einer Werbeanlage in bauästhetischer Hinsicht keine Verschlechterung. Eine konkrete Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit dieser Umgebung, die ein Werbeverbot aus ortsgestalterischen Gründen rechtfertige, sei deshalb nicht erkennbar. Die Werbeanlage solle außerhalb des historischen Altstadtbereichs an einer Durchgangsstraße vor einer Garage errichtet werden. Eine schutzwürdige Bebauung sei nicht im Ansatz erkennbar. Ein anderes Ergebnis ergebe sich für den hier maßgeblichen Bereich auch nicht aus der von der Beigeladenen beschlossenen Sanierungssatzung, aus der Änderung der Gestaltungssatzung oder aus den in der Änderungssatzung in Bezug genommenen Dokumenten.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beigeladene mit ihrer durch Beschluss des Senats vom 17. Juni 2015 (Az. 9 ZB 15.956) zugelassenen Berufung.

Zur Begründung der Berufung trägt die Beigeladene vor, dass sie neben der Gestaltungssatzung vom 16. April 2012 (geändert am 7.6.2013) am 22. Juni 2012 die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets als Satzung (Sanierungssatzung) beschlossen habe, in deren Geltungsbereichen das Vorhaben ausgeführt werden soll. Die Gestaltungssatzung sei in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sanierungssatzung zu sehen. Auf der Basis von Untersuchungen zur Sanierungssatzung, insbesondere des Abschlussberichts zum Stadtentwicklungskonzept der Beigeladenen vom Oktober 2009, seien sowohl die Gestaltungssatzung als auch die Sanierungssatzung für die Altstadt unter Einbeziehung der ihr vorgelagerten Bereiche als Gesamtkonzept entwickelt worden. Angesichts des geringen Raums der jeweiligen der Altstadt vorgelagerten Bereiche sei ein anderer Maßstab anzulegen, als er der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 23. Januar 2012 (Vf. 18-VII-09 - VerfGH 65, 1) für die Großstadt Nürnberg zugrunde gelegen habe. Der historische Altort der Stadt sei in erheblichem Maß in seiner Existenz bedroht. Dies sei gerade bei sanierungsbedürftigen Gebäuden bei entsprechender erhaltungswürdiger Substanz in Relation zur Eigentumsschutzgarantie zu setzen. Träfe die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu, würden umfangreiche und teure Sanierungskonzepte schlicht hinfällig, weil diese jederzeit durch entsprechende Anlagen konterkariert werden könnten. Angesichts des Sanierungskonzepts der Beigeladenen könne nicht auf den derzeitigen Zustand abgestellt werden. Es sei gerade das Ziel des Sanierungskonzepts diesen Zustand entsprechend den Zielen des Denkmalschutzes und der Erhaltung von historischen Werten zu verändern. Würde man auf den bestehenden Zustand abstellen, wäre jede Sanierung unmöglich. Dies verletzte die Planungshoheit der Beigeladenen. Schließlich würden die Sanierungsbemühungen der Beigeladenen außer eigenen Beiträgen in erheblichem Maß durch staatliche Gelder gefördert und gerade auch durch das Landesamt für Denkmalpflege sowie die Oberste Baubehörde begleitet.

Die Beigeladene beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. März 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt der Sache nach,

die Berufung der Beigeladenen zurückzuweisen.

Der Beklagte stellt keinen Antrag, ist aber der Ansicht, dass das Rechtsmittel der Beigeladenen begründet ist.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Berufung kann im Einverständnis mit den Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung der Beigeladenen ist nicht begründet.

Da nur die Beigeladene Berufung eingelegt hat, ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts nicht allgemein auf Richtigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob es der Beigeladenen gegenüber fehlerhaft ist. Denn ein (notwendig oder einfach) Beigeladener kann ein ihm nachteiliges Urteil nicht erfolgreich mit dem Rechtsmittel der Berufung angreifen, wenn er einen entsprechenden Verwaltungsakt als Kläger wegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hinnehmen müsste, weil ihn dieser in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt (vgl. BVerwG, U.v. 23.8.1974 - IV C 29.73 - BVerwGE 47, 19 = juris Rn. 29; BVerwG, U.v. 15.2.1990 - 4 C 39.86 - BauR 1990, 453 = juris Rn. 15 ff.; BVerwG, B.v. 14.1.1993 - 4 C 2.90 - juris Rn. 10 f.; VGH BW, U.v. 8.6.2017 - 5 S 2030/16 - juris Rn. 26 f.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, Vor § 124 Rn. 43; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, Vorbemerkung § 124 Rn. 38, jeweils m.w.N.). Hiervon ausgehend hat die Berufung keinen Erfolg, weil die Beigeladene durch das angefochtene Urteil im Umfang seiner Bindungswirkung nach § 121 VwGO nicht in eigenen Rechten verletzt wird. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Errichtung der geplanten Werbetafel, weil dem Vorhaben keine die Beigeladene schützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Art. 59 Satz 1 BayBO).

Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Da die geplante Werbeanlage kein Sonderbau i.S.d. Art. 2 Abs. 4 BayBO ist, beschränkt sich die Prüfpflicht der Bauaufsichtsbehörde nach Art. 59 Satz 1 BayBO (i.d.F. des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2018, GVBl 2018, 523) auf 16

- die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB, den Vorschriften über Abstandsflächen nach Art. 6, den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1, (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO),

- beantragte Abweichungen im Sinn des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) sowie

- andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO).

1. Das Vorhaben stimmt mit den Vorschriften über die Zulässigkeit nach den §§ 29 bis 38 BauGB überein.

Die bauplanungsrechtliche Zulassungsfähigkeit des Vorhabens ist an § 34 BauGB zu messen, weil der Standort der Werbeanlage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegt, für den kein Bebauungsplan besteht. Die Voraussetzungen des § 34 BauGB sind auf die Berufung der beigeladenen Stadt hin in vollem Umfang nachzuprüfen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB; vgl. BVerwG, U.v. 9.8.2016 - 4 C 5.15 - BVerwGE 156, 1 = juris Rn. 14 m.w.N.).

a) Nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts entspricht die nähere Umgebung einem Mischgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO). Danach ist die der Fremdwerbung dienende Anlage der Art der baulichen Nutzung nach als „sonstiger Gewerbebetrieb“ i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO allgemein zulässig, weil sie als einfache Werbetafel im Euro-Format nach Aufmachung und Größe (ca. 3,80 m x 2,70 m) das Wohnen nicht wesentlich stört (§ 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BauNVO; vgl. BVerwG, U.v. 3.12.1992 - 4 C 27.91 - BVerwGE 91, 234 = juris Rn. 24 ff.; BayVGH, U.v. 28.10.2005 - 26 B 04.1484 - juris Rn. 15 ff., jeweils m.w.N.). Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der geplanten Fremdwerbeanlage nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bestehen im konkreten Einzelfall nicht.

b) Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BayBO hier fraglos in die nähere Umgebung ein (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1994 - 4 C 19.93 - BauR 1995, 506 zum Maß der baulichen Nutzung).

c) Das Vorhaben beeinträchtigt nicht das Ortsbild i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB. Diese das Ortsbild schützende Vorschrift stellt auf einen größeren maßstabbildenden Bereich als auf die für das Einfügensgebot maßgebliche nähere Umgebung ab; es kommt auf das „Orts“-Bild, also auf das Erscheinungsbild zumindest eines größeren Bereichs der Gemeinde an (vgl. BVerwG, U.v. 11.5.2000 - 4 C 14/98 NVwZ 2000, 1169 = juris Rn. 15 ff.; BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 9 ZB 15.779 - juris Rn. 9, jeweils m.w.N.). Eine derart weitreichende Kraft geht von der geplanten Werbeanlage am gegenständlichen Standort nicht aus.

2. Ob das Vorhaben mit den Vorschriften über Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO übereinstimmt, bedarf aus Anlass der Berufung der Beigeladenen keiner Klärung, weil das Abstandsflächenrecht nicht den Schutz der gemeindlichen Planungshoheit bezweckt (vgl. im Übrigen Gaßner in Simon/Busse, BayBO, Stand März 2018, Art. 64 Rn. 280, 283 m.w.N.).

Ohne dass es mithin entscheidungserheblich darauf ankommt, ist eine Verletzung von Vorschriften des Abstandsflächenrechts auch nicht ersichtlich (Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO, s. auch Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO).

3. Die geplante Werbeanlage widerspricht nicht der auf Grundlage des Art. 81 Abs. 1 BayBO erlassenen Gestaltungssatzung der Beigeladenen, die einen räumlichen Geltungsbereich von ca. 26 ha umfasst. Da örtliche Bauvorschriften nach Art. 81 Abs. 1 BayBO von den Gemeinden im eigenen Wirkungskreis erlassen werden und Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften im Einvernehmen mit der Gemeinde zu erteilen sind (Art. 63 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BayBO), kommt insoweit eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts der Beigeladenen in Betracht (Art. 28 Abs. 2 GG; vgl. BayVGH, U.v. 16.12.1996 - 14 B 03.2981 - NVwZ 1998, 205; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand März 2018, Art. 81 Rn. 319; BVerwG, U.v. 27.11.1981 - 4 C 36.78 - NVwZ 1982, 310 = juris Rn. 10, jeweils m.w.N.).

a) Die geplante Fremdwerbeanlage wird nicht von den Regelungen in Teil B Nr. 7 der Gestaltungssatzung erfasst.

Nach Teil B Nr. 7 Satz 1 der Gestaltungssatzung weisen Werbeanlagen als an der Fassade montierte Schilder, Schaufensterbeschriftungen, Fassadenausleger oder in ähnlicher Form auf das Angebot eines Ladens oder einer Dienstleistung hin. Bereits aus dieser einleitenden Definition folgt, dass Gegenstand der Gestaltungsregelungen in Teil B Nr. 7 der Gestaltungssatzung nur Werbeanlagen mit Laden- oder Dienstleistungsbezug, also solche an der Stätte der Leistung sind, die - im Unterschied zur gegenständlichen Anlage der Fremdwerbung - die bauplanungsrechtliche Funktion einer Nebenanlage haben (vgl. BVerwG, U.v. 3.12.1992 - 4 C 27.91 - BVerwGE 91, 234 = juris Rn. 26). Dieses Verständnis ergibt sich auch aus der „Baufibel für die Altstadt“, die ausweislich der Präambel der Gestaltungssatzung angegliedert ist. Nach deren Nr. 4 (Werbeanlagen) weisen Werbeanlagen als an der Fassade montierte Schilder, Schaufensterbeschriftungen, Wandausleger oder in ähnlicher Form auf das Angebot eines Ladens oder einer Dienstleistung hin (vgl. auch: „Die Ladengeschäfte mit ihren Werbeanlagen tragen zum lebendigen Altstadtbild bei. Die verbindliche Regelung der Art und des Umfangs der Werbung soll die Wahrnehmung der Ladenzone als zusammenhängender, auf den Straßenraum bezogener Bereich sicherstellen.“, „Eine Besonderheit bilden die handwerklich gestalteten Ausleger der ehemaligen Gast- und Wirtshäuser, die als historisch wertvolle Elemente Bestandteil des schützenswerten Stadtbildes sind.“, Nr. 4 der Baufibel für die Altstadt). Da Anlagen der Fremdwerbung von Teil B Nr. 7 der Gestaltungssatzung somit nicht erfasst werden, finden die in dieser Bestimmung festgelegten Beschränkungen keine Anwendung auf das der Fremdwerbung dienende Vorhaben der Klägerin.

b) Von Vorstehendem abgesehen ist die Regelung in Teil B Nr. 7 der Gestaltungssatzung, wenn sie auch für Anlagen der Fremdwerbung Geltung beanspruchen sollte, jedenfalls für den Bereich am vorgesehenen Standort der Werbeanlage unwirksam. Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung aus.

aa) Da Werbeanlagen i.S.d. Gestaltungssatzung der Beigeladenen nach Teil B Nr. 7 Satz 1 nur solche Werbeanlagen sind, die auf das Angebot eines Ladens- oder einer Dienstleistung hinweisen, ergibt sich ein unausgesprochener genereller Ausschluss von Fremdwerbeanlagen, wenn die Regelung in Teil B Nr. 7 der Gestaltungssatzung auch auf Fremdwerbeanlagen Anwendung finden sollte (vgl. Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO).

Ein generalisierender Ausschluss von Fremdwerbung durch eine Norm des Baugestaltungsrechts ist aber nur zulässig, um eine Beeinträchtigung des Charakters eines Baugebiets durch bestimmte, in diesem Baugebiet funktionswidrige Werbeanlagen zu verhindern (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.1972 - 4 C 11.69 - BayVBl 1973, 471) oder sonst in Bereichen, in denen dies aus ortsgestalterischen Gründen erforderlich ist (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - VerfGH 65, 1 = juris Rn. 105 m.w.N.). Das ist am Standort der geplanten Werbeanlage nicht der Fall.

Die nähere Umgebung zum Vorhabenstandort entspricht einem faktischen Mischgebiet, dem das zu fordernde Mindestmaß an Einheitlichkeit fehlt, um Anlagen der Fremdwerbung aufgrund ihrer Funktionswidrigkeit zum Charakter des Baugebiets generalisierend durch ortsgestalterische Satzung ausschließen zu können (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.1972 a.a.O.). Sonstige ortsgestalterische Gründe, die am Standort des Vorhabens den Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung rechtfertigen könnten, liegen ersichtlich nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Hauptstraße im hier maßgeblichen Bereich den Charakter einer normalen Ortsstraße aufweist und auch unter Berücksichtigung der vorzufindenden Bebauung keine konkrete Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit dieses Bereichs besteht. Insoweit fehlt es bereits an der gebotenen Differenzierung der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der von einem Verbot für Fremdwerbeanlagen erfassten Bereiche im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 a.a.O juris Rn. 102 ff.). Hinzuzufügen ist, dass mit einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO (hier: Ausschluss bestimmter Arten von Werbeanlagen) aus kompetenzrechtlichen Gründen keine bodenrechtlichen Ziele verfolgt werden können und der Erlass einer auf landesrechtlicher Ermächtigungsgrundlage beruhenden Werbeanlagensatzung aufgrund der unterschiedlichen gesetzgeberischen Zielsetzung keine „städtebauliche Sanierungsmaßnahme“ i.S.d. § 136 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauGB ist (BayVGH, B.v. 23.10.2015 - 15 ZB 14.2530 - juris Rn. 8; B.v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - NVwZ-RR 2015, 471 = juris Rn. 24, jeweils m.w.N.).

bb) Nichts anderes gilt, wenn die Regelung in Teil B Nr. 7 der Gestaltungssatzung - entgegen dem eindeutigen Wortlaut - dahin ausgelegt wird, dass bei Wahrung der besonderen Anforderungen an die äußere Gestalt von Werbeanlagen auch Anlagen der Fremdwerbung zugelassen werden können.

Danach wäre die geplante Fremdwerbeanlage zwar unzulässig, weil sie als „Schild“ eine Größe von 0,25 m² überschreitet (vgl. Begründung aus dem Bescheid des Landratsamts vom 5.7.2013). Auch die Größenbegrenzung ist aber ebenso wie der Ausschluss von Fremdwerbeanlagen ein (teilweises) Errichtungsverbote, dessen Wirksamkeit an Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO zu messen ist (vgl. Grünewald in Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht, Stand Juli 2018, Art. 81 Rn. 110 ff. m.w.N.). Auf die vorstehenden Ausführungen kann deshalb verwiesen werden.

Im Übrigen gilt auch für Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen i.S.d. Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO, dass sie im Hinblick auf ihr Ziel, ein bestimmtes Ortsbild zu erhalten oder zu gestalten, erforderlich, geeignet und angemessen sein müssen und nicht zum angestrebten Zweck erkennbar außer Verhältnis stehen dürfen (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand März 2018, Art. 81 Rn. 102). Dem genügt die Regelung über die gestalterischen Anforderungen an Werbeanlagen in Teil B Nr. 7 der Gestaltungssatzung jedenfalls für den gegenständlichen Standort des Vorhabens nicht. Denn auch unter dem Gesichtspunkt der positiven Gestaltungspflege sind keine ortsgestalterischen Gründe dafür erkennbar, die erhebliche Größenbeschränkung von „Werbeanlagen als Schilder“ auf maximal 0,25 m² - eine Anforderung, die ggf. für den Ensemblebereich „Altstadt“ oder die Kernstadt gerechtfertigt sein mag - nach den örtlichen Gegebenheiten auch auf den gegenständlichen Bereich der Nordost-Vorstadt zu erstrecken.

4. Der geplanten Werbeanlage stehen auch keine anderen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen i.S.d. Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO entgegen.

a) Das Denkmalschutzrecht ist nach Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO Gegenstand des Prüfprogramms im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, weil nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayDSchG die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis entfällt, wenn - wie hier - eine Baugenehmigung erforderlich ist.

Eine Verletzung des landesrechtlichen Denkmalschutzes kann die beigeladene Stadt schon nicht geltend machen, weil ihr das Bayerische Denkmalschutzgesetz kein Abwehrrecht gegenüber dem Bauvorhaben eines Dritten einräumt (vgl. BayVGH, U.v. 30.10.1986 - 2 B 86.01790 - BayVBl 1987, 210 [212 f.]).

Ohne dass es mithin entscheidungserheblich darauf ankommt, ist auch nicht ersichtlich, dass dem Vorhaben Vorschriften des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes, insbesondere des Art. 6 BayDSchG entgegenstehen. Die geplante Werbeanlage hat nicht die Beseitigung oder Veränderung eines Baudenkmals zum Gegenstand (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSchG), ihr Standort liegt auch außerhalb des Ensemblebereichs „Altstadt“. Selbst wenn das Vorhaben in der Nähe eines Baudenkmals errichtet würde, wofür vorliegend wenig spricht, ist ausweislich des Fotoblatts zum Bauantrag nicht zu sehen, dass das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und zugleich gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprächen (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG).

b) Das Staatliche Bauamt A. … hat das nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BayStrWG erforderliche Einvernehmen mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 unter Bedingungen und Auflagen, die in den Baugenehmigungsbescheid aufzunehmen sind, erklärt.

c) Die neben der Baugenehmigung wohl nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung für das Vorhaben wird von Art 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBO nicht erfasst, weil sie im Hinblick auf die Baugenehmigung nicht entbehrlich ist und von der Baugenehmigung weder eingeschlossen noch ersetzt wird; sie ist vielmehr eine formell eigenständige Genehmigungsentscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2013 - 15 ZB 11.128 - juris Rn. 5 f. m.w.N.).

aa) Nach § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB wird die sanierungsrechtliche Genehmigung zwar durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt, wenn für das Vorhaben - wie hier - eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich wird. Bau- und Sanierungsgenehmigung sind aber gleichwohl zwei selbständige, nebeneinander stehende Genehmigungen mit einem jeweils eigenständigem Genehmigungstatbestand (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2018, § 145 Rn. 6). Was Gegenstand der Prüfung im bauordnungsrechtlichen Baugenehmigungsverfahren ist, bestimmt sich deshalb nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Landesrechts (vgl. BVerwG, U.v. 25.10.1995 - 4 B 216.95 - BVerwGE 99, 351 = juris Rn. 8). Da die Baugenehmigung nach bayerischem Bauordnungsrecht nicht den „Schlusspunkt“ der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsprüfung eines Vorhabens bildet (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO), darf sie auch erteilt werden, wenn noch offen ist, ob eine andere öffentlich-rechtliche Gestattung erteilt werden kann, die für das Vorhaben neben der Baugenehmigung erforderlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2013 - 15 ZB 11.128 - juris Rn. 6 f. m.w.N.; BayVGH, B.v. 18.3.1993 - GrS 1/1992 - 1 B 91 B 90.3063 - VGH n.F. 46, 47= juris Rn. 18 ff.; Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand März 2018, Art. 68 Rn. 217 ff.; a.A. aufgrund abweichender landesrechtlicher Regelungen z.B. in § 64 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 1 Nr. 1 der Hessischen Bauordnung, vgl. HessVGH, B.v. 23.11.2017 - 3 B 1539/17 - NVwZ-RR 2018, 384 = juris Rn. 31).

bb) Der eingeschränkte Prüfumfang des Art. 59 Satz 1 BayBO lässt zwar die Befugnis der Baugenehmigungsbehörde unberührt, über einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung ablehnend zu entscheiden, wenn der Bauantrag aus anderen Gründen keinen Erfolg haben kann (vgl. Wolf in Simon/Busse, BayBO, Stand März 2018, Art. 59 Rn. 88 ff.). Insoweit kann allerdings dahinstehen, ob die Erteilung der Baugenehmigung mangels (allgemeinen oder besonderen) Sachbescheidungsinteresse für den Baugenehmigungsantrag aus dem Grund hätte versagt werden können, dass die fehlende aber zur Verwirklichung des Vorhabens ggf. erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung bislang weder beantragt noch erteilt wurde. Denn aus der verfahrensrechtlichen Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, die Baugenehmigung wegen fehlenden allgemeinen Sachbescheidungsinteresses abzulehnen, folgt kein subjektives Recht der drittbetroffenen Beigeladenen (vgl. BVerwG, B.v. 28.2.1990 - 4 B 32.90 - NVwZ 1990, 655 = juris Rn. 8; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand März 2018, Art. 68 Rn. 163, jeweils m.w.N.). Etwas anderes ergibt sich auch aus Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO nicht (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2013 - 15 ZB 11.128 - juris Rn. 6 f. m.w.N.; vgl. Decker a.a.O. Rn. 158 ff.). Davon abgesehen hat die Baugenehmigungsbehörde von dieser Möglichkeit auch im Berufungsverfahren keinen Gebrauch gemacht (vgl. BayVGH, U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris Rn. 18 zur Ablehnungsmöglichkeit nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO; eingehend Greim-Diroll in Spannowsky/Mannsen, BeckOK Bauordnungsrecht, Stand Juli 2018, Art. 68 Rn. 32 ff.).

d) Die Regelungen in Art. 8 BayBO, die Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen (Sätze 1 und 3) sowie an die Wirkung baulicher Anlagen auf die Umgebung (Satz 2) stellen, sind ebenfalls nicht Bestandteil des Prüfprogramms des vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.2015 - 9 ZB 12.1494 - juris Rn. 8 m.w.N.).

Ob die Baugenehmigung wegen eines Verstoßes gegen Art. 8 BayBO hätte versagt werden dürfen (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO), bedarf schon deshalb keiner Klärung, weil die bauordnungsrechtlichen Gestaltungsanforderungen des Art. 8 BayBO weder dritt- noch nachbarschützend sind; dies gilt auch für Gemeinden (BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 9 ZB 15.779 - juris Rn. 11 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben nach Art. 8 BayBO verunstaltend wäre, bestehen allerdings nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO) liegen nicht vor.

Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.