Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 03. Aug. 2011 - 4 L 597/11.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2011:0803.4L597.11.NW.0A
published on 03.08.2011 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 03. Aug. 2011 - 4 L 597/11.NW
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., E., wird abgelehnt.

Gründe

1

Das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers, mit dem er sich gegen den Kostenbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 6. Juni 2011 wendet, bedarf zunächst der Auslegung. Der Antragsteller hat ausdrücklich einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 20. November 2009 gegen den vom Antragsgegner für sofort vollziehbar erklärten Kostenbeitragsbescheid gestellt. Ein Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII, der nach § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Leistungsbescheid festgesetzt wird, ist nach Auffassung der Kammer jedoch als öffentliche Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VwGO zu qualifizieren (s. ausführlich dazu den Beschluss der Kammer vom 5. Januar 2010 – 4 L 1340/09.NW – juris, ebenso VG Koblenz, Beschluss vom 17. Dezember 2009 – 5 L 1237/09.KO -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2010 - OVG 6 S 17.10 -, juris). Daher ist das Begehren des Antragstellers nicht als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO, sondern als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO auszulegen.

2

Für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zwar Zugangsvoraussetzung gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO, dass zunächst bei der Behörde ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wird, der von dieser ganz oder zum Teil abgelehnt wurde. Diese Antragstellung stellt eine nicht nachholbare Zugangsvorrausetzung für den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO dar (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2011, 238). Einen solchen Antrag hat der Antragsteller beim Antragsgegner bislang zwar nicht gestellt. Nach Auffassung der Kammer ist ein solcher jedoch vorliegend nicht erforderlich. Denn der Antragsgegner ist im Kostenbeitragsbescheid vom 6. Juni 2011 fälschlicherweise davon ausgegangen, eine Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung treffen zu müssen. Er hat damit bereits eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen getroffen und mit dieser Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass eine Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht kommt. Damit ist dem mit § 80 Abs. 6 VwGO verfolgten Zweck der Entlastung der Verwaltungsgerichte genüge getan, auch wenn weder eine förmliche Antragstellung noch eine ausdrückliche ganz oder teilweise Ablehnung eines solchen Antrags vorliegt (so auch VG Ansbach, Beschluss vom 22. Juni 2009 - AN 14 S 09.00505 -, juris).

3

Der somit zulässige Antrag ist in der Sache aber unbegründet.

4

Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Kostenbeitragsbescheid gerichteten Widerspruchs anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn dessen Vollziehung für den kostenbeitragspflichtigen Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts sind nicht schon bei offenen Erfolgsaussichten anzunehmen, sondern erst dann, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Heranziehung derart überwiegen, dass ein Erfolg des Rechtsmittelführers wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Dezember 2009 - 6 B 11119/09.OVG -). Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93), der die Kammer folgt, hat das Verwaltungsgericht u.a. in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO den prinzipiellen Vorrang des Vollziehungsinteresses zu beachten und ist zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Eine unbillige Härte ist anzunehmen, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind, z.B. bei drohender Insolvenz oder Existenzgefährdung. Eine Aussetzung aus allgemeinen sachlichen Billigkeitsgründen kann auf § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gestützt werden (vgl. zu alledem Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 80 Rn. 116).

5

Gemessen an diesen Vorgaben ergibt sich bei summarischer Prüfung, dass der angefochtene Kostenbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 6. Juni 2011 voraussichtlich rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt und durch die sofortige Vollziehung auch keine unbillige Härte anzunehmen ist.

6

Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Antragstellers zu einem Kostenbeitrag für die der Tochter des Antragstellers gewährte Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGBVIII) sind die §§ 91 Abs. 1 Nr. 5 a, 92 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 SGB VIII. Danach werden Kostenbeiträge erhoben für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege. Zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen werden die Elternteile herangezogen (§ 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII). Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrages, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird (§ 92 Abs. 2 SGB VIII). Der Umfang der Heranziehung bestimmt sich nach den Regelungen des § 94 SGB VIII. Nach dessen Absatz 1 sind die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem, in den Absätzen 2 bis 6 der Vorschrift näher konkretisiertem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten. Das Einkommen wird nach Maßgabe des § 93 SGB VIII ermittelt. Daneben sind gemäß § 94 Abs. 2 SGB VIII gleichrangige Unterhaltspflichten zu berücksichtigen.

7

Hiervon ausgehend begegnet die Ermittlung des Kostenbeitrags gemäß §§ 93, 94 Abs. 5 SGB VIII i.V.m. der Kostenbeitragsverordnung durch den Antragsgegner zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen durchgreifenden Bedenken.

8

Der Antragsteller war von Anfang an über die Gewährung der Jugendhilfeleistung an seine Tochter informiert und wurde in einer den Anforderungen des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII entsprechenden Art und Weise über die Folgen der Jugendhilfeleistung zu Gunsten seiner Tochter für deren Unterhaltsanspruch aufgeklärt (s. Blatt 1/31 der Verwaltungsakte).

9

Die vom Antragsgegner vorgenommene Einkommensermittlung nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII führt nach summarischer Prüfung nicht zu einem für den Antragsteller ungünstigen Ergebnis. Als Einkommen gelten im Hilfezeitraum zufließende Einkünfte in Geld oder Geldeswert (sog. Zuflusstheorie, vgl. z. B. BVerwG, NJW 2004, 2608 zum sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff). Bei regelmäßigen Geldzuflüssen in wechselnder Höhe oder auch einmaligen Zahlungen (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikation) kann ein über einen längeren Zeitraum gemitteltes monatliches Durchschnittseinkommen gebildet werden (vgl. VG Münster, Urteil vom 12. Januar 2010 - 6 K 1854/08 -, juris).

10

Das für die Höhe der Kostenbeitragspflicht maßgebende Nettoeinkommen ist vom Antragsgegner auf Grund der Angaben des Arbeitgebers des Antragstellers, der Firma F in A, in der Bescheinigung vom 27. Mai 2011 für den Zeitraum Juni 2010 bis Mai 2011 mit 2.298,12 € monatlich beziffert worden. Dabei hat der Antragsgegner die in diesem Zeitraum erfolgten Sonderzahlungen in Höhe von 3.829,93 € nicht in Ansatz gebracht (s. Blatt 1/25 der Verwaltungsakte). Eventuelle Steuerrückerstattungen sind ebenfalls nicht in die Berechnung mit eingeflossen. Unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen ergibt sich nach vorläufiger Berechnung somit ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.617,29 €.

11

Davon sind nach § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII Belastungen abzuziehen. In Betracht kommen insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben sowie Schuldverpflichtungen (§ 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII). Der Abzug erfolgt gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert, was vorliegend einen Betrag in Höhe von 654,30 € ergibt. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen (§ 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII). Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII nachweisen.

12

Mehr als den Pauschalabzug von 25 % des Nettoeinkommens für Belastungen im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII kann der Antragsteller jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt hier nicht beanspruchen.

13

Er hat im Verwaltungsverfahren bisher lediglich die Verdienstbescheinigung seines Arbeitgebers vorgelegt. Auf sonstige Belastungen hat er sich dagegen nicht berufen. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hat er in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigefügt war, zwar erstmals behauptet, Fahrtkosten zu seinem Arbeitsplatz in Höhe von 477,30 € zu haben (zur Berücksichtigungsfähigkeit von Fahrtkosten s. Urteil der Kammer vom 16. Juni 2011 - 4 K 8/11.NW -, juris). Daneben macht er in der Erklärung weitere Belastungen geltend. Belege dafür hat der Antragsteller jedoch nicht vorgelegt. Auch hat er sich dazu in der Antragsschrift nicht näher geäußert. Vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO den prinzipiellen Vorrang des Vollziehungsinteresses zu beachten hat und zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten ist, die von den Beteiligten vorgetragen werden, können die in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgezählten Belastungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt mangels Nachweises gemäß § 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII keine Berücksichtigung finden. Es steht dem Antragsteller aber frei, seine behaupteten Verbindlichkeiten im laufenden Widerspruchsverfahren nachzuweisen.

14

Die Anwendung der Kostenbeitragsverordnung und die Einstufung in die Kostenbeitragstabelle sowie die damit einhergehende Ermittlung des Kostenbeitrags führen nicht zu einem den Antragsteller rechtswidrig belastenden Ergebnis. Setzt man den Betrag von 1.962,99 € (2.617,29 € - 654,30 €) in die in der Anlage zu § 1 KostenbeitragsV befindliche Kostenbeitragstabelle ein, so ist der Kläger in die Beitragsgruppe 10 einzuordnen. Die auf diese Weise in der Tabelle gefundene Einkommensgruppe ist im Blick auf die Zahl anderer unterhaltspflichtiger Familienangehöriger nach den in § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV genannten Kriterien durch „Sprünge“ über Einkommensgruppen hinweg zu korrigieren. Dies führt vorliegend zu einer Eingruppierung des Antragstellers in die Beitragsgruppe 5. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV erfolgt eine Herabstufung um vier Einkommensgruppen, weil der Antragsteller gegenüber seinen weiteren vier Kindern in mindestens dem gleichen Rang wie seiner untergebrachten Tochter C zum Unterhalt verpflichtet ist.

15

Somit ergibt sich für den Antragsteller nach der Beitragsgruppe 6 der Anlage zu § 1 der KostenbeitragsV ein Kostenbeitrag in Höhe von 305 €. Der Umstand, dass der Antragsgegner - infolge der Nichtberücksichtigung der Sonderzahlungen - stattdessen den geringeren Betrag von 275 € pro Monat fordert, gereicht dem Antragsteller nur zum Vorteil.

16

Die Heranziehung des Antragstellers zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag in Höhe von 275 € pro Monat ist nach summarischer Prüfung auch „angemessen“ im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Nach einer neuen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (s. NJW 2011, 97), der die Kammer aus Gründen einer einheitlichen Rechtsanwendung folgt, kann von einer Angemessenheit nur gesprochen werden, wenn dem (erwerbstätigen) Kostenbeitragspflichtigen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird. Selbstbehalt in diesem Sinne ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen von seinem Einkommen mindestens für den eigenen Unterhalt erhalten bleiben muss. Diese Opfergrenze wird allgemein etwas über dem Sozialhilfebedarf des in Anspruch Genommenen angesetzt (s. z.B. BGH, NJW 1991, 356). Zu ihrer Bestimmung kann man sich an den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (hier in der Fassung vom 1. Januar 2011 - SüdL 2011 -), die u.a. auch vom Oberlandesgericht Zweibrücken angewendet werden, sowie der Düsseldorfer Tabelle (hier in der Fassung vom 1. Januar 2011) orientieren (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. März 2010 - 7 B 10085/10.OVG zu den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Koblenz).

17

Die Unterhaltsvergleichsberechnung führt auch nicht zu einer Beeinträchtigung der anderen Kinder des Antragstellers durch die Kostenbeitragszahlungen für C.

18

Zunächst ist hier von einem monatlichen unterhaltsrechtlichen Nettoarbeitseinkommen des Klägers in Höhe von 2.617,29 € auszugehen (s.o. und Nr. 10.1 SüdL 2011). Gemäß Nr. 10.2.1 SüdL 2011 kann bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens für berufsbedingte Aufwendungen angesetzt werden (hier 130,86 €). Übersteigen diese die Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen. Da es hieran bisher fehlt, ist gegenwärtig unter Anrechnung berufsbedingter Aufwendungen in Höhe der üblichen Pauschale von 5 % von einem bereinigten Nettoeinkommen in Höhe von 2.486,43 € auszugehen. Damit steht nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts von 950 € gemäß Nr. 21.2 SüdL 2011 eine Verteilungsmasse in Höhe von 1.536,43 € für Unterhaltszahlungen zur Verfügung.

19

Für seinen Sohn S muss der Antragsteller nach eigenen Angaben monatlich einen gerichtlich festgelegten Unterhalt in Höhe von 175 € zahlen. Abzüglich des für die Tochter C geforderten Kostenbeitrags in Höhe von 275 € verbleibt ein Betrag in Höhe von 1.086,43 €, der für den Unterhalt für die übrigen drei – beim Antragsteller lebenden – Kinder zur Verfügung steht.

20

Mit seinem bereinigten Nettoeinkommen in Höhe von 2.486,43 € ist der Antragsteller zunächst in die Einkommensgruppe 4 (2.301 – 2.700 €) der ab Januar 2011 geltenden Düsseldorfer Tabelle einzustufen. Da die Düsseldorfer Tabelle den monatlichen Unterhaltsbedarf aber bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte ohne Rücksicht auf den Rang ausweist, nimmt die Kammer beim Antragsteller mit fünf Unterhaltsberechtigten ein Abschlag durch Einstufung in die Einkommensgruppe 1 vor (vgl. Nr. 11.2 SüdL 2011).

21

Damit ergibt sich für die drei beim Antragsteller lebenden Kinder folgende Berechnung:

22

Gegenüber dem siebenjährigen D und der sechsjährigen E ist der Antragsteller nach der Düsseldorfer Tabelle 2011 jeweils in Höhe von 364 € unterhaltsverpflichtet. Gemäß § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB (i.V.m. Nr. 14 SüdL 2011) ist für die hypothetische Vergleichsberechnung das Kindergeld jeweils zur Hälfte anzurechnen (184 €/2 = 92 €). Dies ergibt einen Unterhaltsbetrag von zusammen 544 € (272 € x 2).

23

Der zweijährigen L steht ein Tabellenunterhalt in Höhe von 317 € zu. Unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldanteils (190 € / 2 = 95 €) beträgt der Unterhaltsbetrag 222 €.

24

Für alle drei Kinder ergibt sich somit ein Unterhalt von 766 € (272 € + 272 € + 222 €). Dieser Summe steht der oben genannte Betrag von 1.086,43 € gegenüber, der tatsächlich für den Unterhalt der drei Kinder zur Verfügung steht.

25

Dem Antrag muss nach alledem der Erfolg versagt bleiben.

26

Der Antragsteller trägt als unterliegende Partei die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens (§ 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO).

27

Mangels Erfolgsaussichten des vorläufigen Rechtsschutzgesuchs war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m § 114 ff. ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 16.06.2011 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranzi
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Annotations

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
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in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
5.
der Hilfe zur Erziehung
a)
in Vollzeitpflege (§ 33),
b)
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),
c)
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,
d)
auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4),
7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,
2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und
4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag.

2

Der Kläger lebt seit Dezember 2007 in D. Am 1. November 2008 zog er innerhalb von D um. Er arbeitet seit dem 14. Juli 2008 als Lackierer in der Firma F in B; die Entfernung von seinem Wohnort zu seinem Arbeitsplatz beträgt 46 km. Sein am 27. Oktober 1992 geborener Sohn P erhält seit dem 8. Februar 2010 Hilfe zur Erziehung im Rahmen einer auswärtigen Unterbringung im J-Heim in M.; die monatlichen Aufwendungen belaufen sich auf rund 4.500 €. Den diesbezüglichen Antrag auf Hilfe zur Erziehung hatten der Kläger und seine Ehefrau, von der er seit 2004 geschieden ist, am 30. September 2009 bzw. am 26. Oktober 2009 gestellt. Aus der Ehe ist der weitere am 24. Juli 1997 geborene Sohn L hervorgegangen.

3

Mit dem Kläger am 17. Februar 2010 zugestellten Schreiben vom 15. Februar 2010 informierte der Beklagte diesen über die Heimaufnahme seines Sohnes und deren Kostenpflichtigkeit nach § 92 Abs. 3 SGB VIII. Dieser legte daraufhin eine Verdienstbescheinigung seines Arbeitgebers, die den Arbeitsverdienst des Klägers im Zeitraum von August 2009 bis Januar 2010 auswies, sowie eine Aufstellung über seine monatlichen Ausgaben vor.

4

Mit Bescheid vom 22. März 2010 zog der Beklagte den Kläger zu einem Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 185,00 € ab dem 8. Februar 2010 heran und teilte ihm mit, dass sich ein Rückstand von 508,75 € errechnet habe. Dagegen legte der Kläger am 22. April 2010 Widerspruch mit der Begründung ein, sein Sohn P werde demnächst volljährig und dürfte in der Lage sein, selbst einen Verdienst zu erzielen.

5

Nachdem der Kläger in der Folgezeit auch die Verdienstbescheinigungen für die Monate Februar und März 2010 eingereicht hatte, nahm der Beklagte eine Neuberechnung vor, die aber zu keinen anderen Kostenbeitrag führte.

6

Den Widerspruch des Klägers wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2010, dem Kläger zugestellt am 9. Dezember 2010, zurück. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, Anknüpfungspunkt für die Kostenbeitragspflicht sei die tatsächlich erbrachte Jugendhilfeleistung. Aus welchen Gründen die Jugendhilfeleistung erbracht worden sei, sei im Rahmen der Kostenbeitragspflicht nicht relevant. Die Höhe des Kostenbeitrages bestimme sich nach §§ 93 und 94 SGB VIII. Aus der vorgelegten Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers des Klägers ergäben sich im Zeitraum vom 1. August 2009 bis 31. Januar 2010 durchschnittliche monatliche Nettoerwerbseinkünfte von 1.499,47 €. Nach § 91 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII werde für Versicherungen/Werbungskosten/Schuldverpflichtungen ein pauschaler Abzug von 25 % (374,87 €) vorgenommen. Höhere Belastungen habe der Kläger nicht nachgewiesen.

7

Am 5. Januar 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, er sei nicht in der Lage, die festgesetzten Beiträge zu zahlen. Sein monatlicher Nettoverdienst habe maximal 1.400 € betragen. Der Beklagte habe bei der Berechnung auch nicht berücksichtigt, dass er auch an seinen Sohn L Unterhalt zu zahlen habe. Ungeachtet dessen bestreite er, dass bei P Störungen vorlägen, die derzeit keine Schul- oder Berufsausbildung ermöglichten.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Bescheid des Beklagten vom 22. März 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2010 aufzuheben.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er führt aus, das monatliche Nettoeinkommen des Klägers sei um 69,46 € zu erhöhen, denn er habe laut Mitteilung des Finanzamts S vom 29. März 2011 mit Einkommenssteuerbescheid vom 15. Juli 2010 eine Steuerrückerstattung in Höhe von 833,57 € erhalten.

13

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

14

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die von der Beklagten vorgelegten Behördenakten verwiesen. Ihr Inhalt war Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage, über die die Kammer nach § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 22. März 2010, mit dem der Kläger ab dem 8. Februar 2010 zu einem Beitrag von 185 € monatlich zu den Kosten der Jugendhilfeleistung für seinen Sohn P herangezogen worden ist, und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 6. Dezember 2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

16

Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung, d.h. des Erlasses des Widerspruchsbescheids (OVG Brandenburg, FEVS 55, 156; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. Oktober 1991 - 12 A 11505/91 -, juris und VG Augsburg, Urteil vom 23. Februar 2010 - Au 3 K 09.777 -, juris). Die Kammer hat somit zu prüfen, ob eine Heranziehung des Klägers zum Kostenbeitrag für die Zeit vom 8. Februar 2010 bis Dezember 2010 rechtmäßig war.

17

Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 22. März 2010 ist die Vorschrift des § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII. Danach sind Elternteile nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII unter anderem zu den Kosten der Hilfe in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 91 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 34 SGB VIII) heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt gemäß § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen. Die Festsetzung des Kostenbeitrags richtet sich nach § 94 Abs. 1 SGB VIII, wonach die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen sind. Gemäß § 94 Abs. 2 SGB VIII sind für die Bestimmung des Umfangs unter anderem bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 SGB VIII ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Rang wie der untergebrachte junge Mensch unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen. Absatz 5 der Norm schließlich führt ergänzend aus, dass für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern junger Menschen nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung bestimmt werden; von dieser Ermächtigung hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Gebrauch gemacht durch die Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe - Kostenbeitragsverordnung - (KostenbeitragsV) vom 1. Oktober 2005 (BGBl. I Seite 2907).

18

Die Voraussetzungen für die Erhebung eines Kostenbeitrags nach §§ 91 ff. SGB VIII sind hier überwiegend erfüllt. Die Jugendhilfemaßnahme wurde rechtmäßig erbracht (1.). Der Beklagte hat den Kläger ausreichend über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn P aufgeklärt, allerdings greift die Aufklärung erst mit Wirkung vom 17. Februar 2010 (2.). Die von dem Beklagten vorgenommene Einkommensermittlung nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII ist nicht zu beanstanden (3.). Für die monatlichen Belastungen des Klägers für weitere Versicherungen und Schuldverpflichtungen, die die kostenbeitragspflichtige Person gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII geltend machen kann, reicht die gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII anzusetzende Pauschale von 25 vom Hundert des nach den Abs. 1 und 2 errechneten Betrages aus (4.). Die Anwendung der Kostenbeitragsverordnung im konkreten Fall und die Einstufung in die Kostenbeitragstabelle sowie die damit einhergehende Ermittlung des Kostenbeitrags führen nicht zu einem den Kläger rechtswidrig belastenden Ergebnis (5.). Die Heranziehung des Klägers zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag ist auch „angemessen“ im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (6.). Schließlich ist von der Erhebung eines Kostenbeitrags auch nicht unter Härtefallgesichtspunkten ganz oder teilweise abzusehen (7.).

19

1. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der von dem Beklagten erbrachten Jugendhilfemaßnahmen bestehen entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Dieser hatte als Personensorgeberechtigter im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB VIII der Hilfemaßnahme am 26. Oktober 2010 zugestimmt (s. Blatt 11 der Verwaltungsakte).

20

2. Der Kläger ist durch das ihm am 17. Februar 2010 zugestellte Schreiben des Beklagten vom 15. Februar 2010 über die Folgen der Jugendhilfeleistung für den Unterhaltsanspruch seines Sohnes in einer den Anforderungen des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII entsprechenden Art und Weise aufgeklärt worden. Nach der zuerst genannten Bestimmung kann ein Kostenbeitrag erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten (§ 92 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB VIII). Die Folgen für die Unterhaltspflicht ergeben sich aus § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Soweit danach die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII verdeutlicht, dass zwar der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch durch die Gewährung von Jugendhilfeleistungen dem Grunde nach nicht berührt wird (vgl. BT-Drucksache 15/3676 Seite 31), dass aber die Bedarfsdeckung durch die Jugendhilfeleistungen beim Unterhaltsberechtigten bzw. die durch die Zahlung des Kostenbeitrags verminderte Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen sind. Dem Unterhaltspflichtigen ist deshalb mitzuteilen, in welchem Umfang der unterhaltsrechtliche Bedarf des Unterhaltsberechtigten durch die Jugendhilfeleistungen gedeckt und damit seine Unterhaltspflicht reduziert ist und er stattdessen zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden kann (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Mai 2008 - 7 D 10429/08.OVG –; Mann in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Auflage 2007, § 92 Rdnr. 9).

21

Diesen Anforderungen genügt das Schreiben vom 15. Februar 2010. Der Beklagte hat dem Kläger mitgeteilt, dass dessen Sohn P am 8. Februar 2010 im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in das J-Heim in M. aufgenommen wurde und die Kosten von dem Beklagten getragen würden. Mit der Feststellung, dass an die Stelle der bisherigen Unterhaltsverpflichtung des Klägers ein öffentlich-rechtlicher Kostenbeitrag trete, hat der Beklagte den Inhalt der Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII vollständig und deutlich wiedergegeben. Eine weitere Aufklärung über die Höhe des zu erwartenden Kostenbeitrages war nicht erforderlich; eine solche ist in der Regel auch nicht möglich, da die Berechnung der Höhe des Kostenbeitrages gerade von den noch einzuholenden Auskünften des Kostenbeitragspflichtigen über seine Einkünfte und Belastungen abhängig ist.

22

Da, wie ausgeführt, der Kostenbeitrag nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden kann, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde, und hier eine Ausnahme nach § 92 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ausscheidet, kann der Kostenbeitrag erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Schreibens vom 15. Februar 2010 am 17. Februar 2010 von dem Kläger gefordert werden.

23

3. Gegen die von dem Beklagten vorgenommene Einkommensermittlung nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Als Einkommen gelten im Hilfezeitraum zufließende Einkünfte in Geld oder Geldeswert (sog. Zuflusstheorie, vgl. z. B. BVerwG, NJW 2004, 2608 zum sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff). Bei regelmäßigen Geldzuflüssen in wechselnder Höhe oder auch einmaligen Zahlungen (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikation) kann ein über einen längeren Zeitraum gemitteltes monatliches Durchschnittseinkommen gebildet werden (vgl. VG Münster, Urteil vom 12. Januar 2010 – 6 K 1854/08, juris).

24

Die Kammer geht abzüglich der auf das Einkommen gezahlten Steuern (§ 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII), der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (§ 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII) und der Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit (§ 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) im streitgegenständlichen Zeitraum von einem durchschnittlichen Nettoerwerbseinkommen des Klägers von ca. 1.495 € aus (s. die Gehaltsbescheinigung des Klägers vom Dezember 2010 auf Blatt 23 und 24 der Gerichtsakte, in der das Jahresbruttoeinkommen des Klägers sowie die Abzüge ausgewiesen sind). Hinzu kommt die - erst nachträglich bekannt gewordene - Steuerrückerstattung aus dem Juli 2010 in Höhe von 833,57 € (= monatlich 69,46 €), so dass sich ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von abgerundet 1.564 € ergibt.

25

4. Davon sind nach § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII Belastungen abzuziehen. In Betracht kommen insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben sowie Schuldverpflichtungen (§ 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII). Der Abzug erfolgt gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert, was vorliegend einen Betrag in Höhe von 391 € ergibt. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen (§ 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII). Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII nachweisen.

26

Mehr als den Pauschalabzug von 25 % des Nettoeinkommens für Belastungen im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII, den der Beklagte in seine Berechnung eingestellt hat, kann der Kläger hier nicht beanspruchen.

27

Soweit der Kläger Fahrtkosten zu seinem Arbeitsplatz in Höhe von 552 €/Monat geltend gemacht hat, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Pauschalbetrages. Setzt man zu Gunsten des Klägers gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIIII die Kosten für die Fahrt zu seinem etwa 46 km entfernten Arbeitsplatz vom Einkommen ab, so ist die Frage, welche Belastungen nach § 92 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, an steuerrechtlichen Grundsätzen auszurichten (s. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 12 E 1458/08 -, juris; VG Neustadt, Urteil vom 24. Februar 2011 - 4 K 1040/10.NW -, juris). Zur Abgeltung der Aufwendungen des Klägers für die Fahrt zu seinem Arbeitsplatz ist deshalb je Arbeitstag für jeden vollen Entfernungskilometer der Wegstrecke ein Betrag von 0,30 € anzusetzen. Damit sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die Heimfahrten veranlasst sind. Danach ist ein monatlicher Betrag von 253 € (3.036 € bei 220 Arbeitstagen/12 Monate) zu berücksichtigen.

28

Die Frage, ob neben den Kosten für die Fahrt zum Arbeitsplatz nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIIII zusätzlich die Kosten für eine Kraftfahrzeugversicherung abzugsfähig sind(so Münder u. a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Auflage 2006, § 93 Rdnr. 26 und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22. März 2010 - 3 D 9/10 -, juris) oder ob die Kosten einer Kraftfahrzeugversicherung mit der Pendlerpauschale gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG vollständig abgedeckt sind (so VG Magdeburg, Urteil vom 17. Februar 2010 – 4 A 27/09 -, juris; vgl. auch Mann in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Auflage 2007, § 93 Rdnr. 21), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die monatlichen Aufwendungen des Klägers für die Kfz-Versicherung belaufen sich auf 38,36 € und übersteigen zusammen mit den Fahrtkosten nicht den Pauschalbetrag nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII.

29

Zu Recht hat der Beklagte die monatlichen Aufwendungen des Klägers für Miete, Gas, Strom, Abfall und Wasser nicht einkommensmindernd berücksichtigt. Denn diese Kosten zählen zu den Unterkunftskosten und sind in die Beiträge der Kostenbeitragstabelle bereits eingearbeitet. Sie können deshalb im Rahmen der Abzugskosten nach § 93 Abs. 3 SGB VIII nicht in Ansatz gebracht werden (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. März 2010 – 7 B 10085/10.OVG -).

30

Der Gesamtbetrag in Höhe von 291,36 € liegt damit um 99,64 € unter dem Pauschalbetrag von 391 €. Zieht man den Pauschalbetrag von dem sich nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII ergebenden Einkommensbetrag von 1.564 € ab, verfügte der Kläger über ein maßgebliches Einkommen nach § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VIII in Höhe von 1.173 € statt der von dem Beklagten zu Grunde gelegten 1.136,61 €.

31

5. Die Anwendung der Kostenbeitragsverordnung und die Einstufung in die Kostenbeitragstabelle sowie die damit einhergehende Ermittlung des Kostenbeitrags führen nicht zu einem den Kläger rechtswidrig belastenden Ergebnis. Setzt man den Betrag von 1.173 € in die in der Anlage zu § 1 KostenbeitragsV befindliche Kostenbeitragstabelle ein, so ist der Kläger in die Beitragsgruppe 6 einzuordnen. Die auf diese Weise in der Tabelle gefundene Einkommensgruppe ist im Blick auf die Zahl anderer unterhaltspflichtiger Familienangehöriger nach den in § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV genannten Kriterien durch „Sprünge“ über Einkommensgruppen hinweg zu korrigieren. Dies führt vorliegend zu einer Eingruppierung des Klägers in die Beitragsgruppe 4. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV erfolgt eine Herabstufung um zwei Einkommensgruppen, weil der Kläger gegenüber seinem anderen Sohn L in mindestens dem gleichen Rang wie seinem untergebrachten Sohn P zum Unterhalt verpflichtet ist.

32

Somit ergab sich für den Kläger in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum nach der Beitragsgruppe 4 der Anlage zu § 1 der KostenbeitragsV ein Kostenbeitrag in Höhe von 250 €. Der Umstand, dass der Beklagte - infolge der Unkenntnis von der Steuerrückerstattung im Juli 2010 - stattdessen den geringeren Betrag von 185 € pro Monat gefordert hat, gereicht dem Kläger nur zum Vorteil.

33

6. Die Heranziehung des Klägers zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag in Höhe von 185 € pro Monat ist auch „angemessen“ im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Nach einer neuen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (s. NJW 2011, 97), der die Kammer aus Gründen einer einheitlichen Rechtsanwendung folgt, kann von einer Angemessenheit nur gesprochen werden, wenn dem (erwerbstätigen) Kostenbeitragspflichtigen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird. Selbstbehalt in diesem Sinne ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen von seinem Einkommen mindestens für den eigenen Unterhalt erhalten bleiben muss. Diese Opfergrenze wird allgemein etwas über dem Sozialhilfebedarf des in Anspruch Genommenen angesetzt (s. z.B. BGH, NJW 1991, 356). Zu ihrer Bestimmung kann man sich an den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (hier in der Fassung vom 1. Januar 2010 - SüdL 2005 -), die u.a. auch vom Oberlandesgericht Zweibrücken angewendet werden, sowie der Düsseldorfer Tabelle (hier in der Fassung vom 1. Januar 2010) orientieren (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. März 2010 - 7 B 10085/10.OVG zu den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Koblenz).

34

Die Unterhaltsvergleichsberechnung führt auch nicht zu einer Beeinträchtigung des anderen Sohnes des Klägers durch die Kostenbeitragszahlungen für P.

35

Zunächst ist hier von einem monatlichen unterhaltsrechtlichen Nettoarbeitseinkommen des Klägers in Höhe von 1.564 € auszugehen (s.o. und Nr. 10.1 SüdL 2010). Gemäß Nr. 10.2.1 SüdL 2010 kann bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens angesetzt werden (hier 78,20 €). Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen. Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann nach 10.2.2 SüdL 2010 der nach den Sätzen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) anzuwendende Betrag (derzeit 0,30 €) pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Damit sind in der Regel die Anschaffungskosten erfasst. Bei langen Fahrstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach untern abgewichen werden (für die Mehrkilometer in der Regel 0,20 €).

36

Soweit der Kläger über die Pauschale nach Nr. 10.2.1 SüdL 2010 hinaus höhere berufsbedingte Aufwendungen für die Erreichung seines Arbeitsplatzes geltend gemacht hat, können diese hier nicht berücksichtigt werden. Die Notwendigkeit der Benutzung eines PKW kann wegen der ungünstigen öffentlichen Verkehrsverbindungen zwischen D und B unterstellt werden. Der Anfahrtsweg von der Wohnung des Klägers zu seinem Arbeitsplatz beträgt täglich knapp 46 km (vgl. dazu den Routenplaner unter www.falk.de). In Anwendung der Nr. 10.2.2 SüdL 2010 würde dies zu einer Reduzierung des Einkommens um 447,33 € auf 1.116,67 € führen (km 1 – 60: 0,30 € x 60 x 220 Arbeitstage = 3.960 €; km 61 – 92: 0,20 € x 32 x 220 Arbeitstage = 1.408 €; insgesamt 5.368 € / 12 Monate = 447,33 €).

37

Bei der Frage, in welchem Umfang berufsbedingte Aufwendungen vom Erwerbseinkommen abzusetzen sind, ist indessen auch die Höhe des Erwerbseinkommens von Bedeutung. Wird ein eher niedriges Erwerbseinkommen erzielt, ist der Unterhaltsschuldner – gerade bei gesteigerter Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB – verpflichtet, die berufsbedingten Aufwendungen möglichst gering zu halten. Sind die Fahrtkosten von der Wohnung zur Arbeitsstätte sehr hoch, kann der Unterhaltsschuldner insbesondere verpflichtet sein, näher an die Arbeitsstätte heranzuziehen (vgl. BGH, FamRZ 1998, 1501; OLG Brandenburg, Urteil vom 9. November 2010 – 10 UF 3/10 -, juris; OLG Frankfurt, FamRZ 2009, 888; Palandt, BGB Kommentar, 70. Auflage 2011, § 1603, Rn. 21).

38

Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung der Kammer hier gegeben: Die berufsbedingten Aufwendungen des Klägers übersteigen mit fast 450 € ein Viertel seines Nettoeinkommens von 1.564 €. Bei Abzug dieses Betrages verblieben ihm lediglich 1.114 €. Die Zahlbeträge des Mindestunterhalts für seine beiden Kinder betrugen allerdings bis September 2010 – gemäß der 3. Altersstufe, Einkommensstufe 1 der Düsseldorfer Tabelle 2010, nach hälftiger Verrechnung des Kindergeldes jeweils 334 € monatlich, zusammen 668 €. Nachdem P am 27. Oktober 2010 volljährig wurde, belief sich sein Unterhaltsbedarf ab diesem Monat nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle auf 488 € Tabellenbetrag und nach Abzug des vollständigen Kindergeldes auf 304 € Zahlbetrag, so dass sich für die Monate Oktober bis Dezember ein Gesamt-Mindestunterhalt der Kinder von 304 € + 334 € = 638 € ergibt. Die Kammer geht mangels anderweitiger Anhaltspunkte jedoch davon aus, dass der Hilfeempfänger während seines Aufenthalts im J-Heim in M. auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus eine allgemeinbildende Schule besucht hat mit der Folge, dass es auch ab Oktober 2010 beim Gleichrang der Unterhaltspflichten gemäß § 1609 Nr. 1 BGB blieb und der Kläger einheitlich gegenüber beiden Kindern bis zur Grenze des notwendigen Selbstbehalts auf Unterhalt haftete (s. Nr. 21.2. SüdL 2010).

39

Selbst bei Anrechnung berufsbedingter Aufwendungen lediglich in Höhe der üblichen Pauschale von 5 % gemäß Nr. 10.2.1 SüdL 2010 stand dem Kläger bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 1.485,80 € und einem notwendigen Selbstbehalt von 900 € gemäß Nr. 21.2 SüdL 2010 damit nur eine Verteilungsmasse von 585,80 € für Unterhaltszahlungen zur Verfügung. Es lag also über den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum ein Mangelfall im Sinne von Zif. 23 SüdL 2010 vor. Beim absoluten Mangelfall ist nach Abzug des notwendigen Selbstbehaltes des Unterhaltsschuldners das für Unterhaltszwecke noch zur Verfügung stehende Einkommen auf die verschiedenen Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihres jeweiligen Existenzminimums zu verteilen (VG Augsburg, Urteil vom 23. Februar 2010 - Au 3 K 09.777 -, juris). Zur Feststellung des Mangelfalls entspricht der einzusetzende Bedarf für minderjährige Kinder dem Zahlbetrag, der aus der ersten Einkommensgruppe entnommen werden kann. Die nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts (Einkommensgruppe 1: 900 €) vom bereinigten unterhaltsrechtlichen Nettoeinkommen des Klägers verbleibende Verteilungsmasse von 585,80 € ist anteilig auf alle gleichrangig unterhaltsberechtigten Kinder im Verhältnis ihres Unterhaltsbedarfs zu verteilen. Dies ergibt für den Zeitraum Februar bis September bei gleich hohem Bedarf der Söhne einen Unterhaltsanspruch von jeweils der Hälfte der Verteilungsmasse, also 292,90 €. Für die Monate Oktober bis Dezember 2010 ergibt sich dagegen bei einem Gesamtunterhaltsbedarf von 634 € eine prozentuale Quote für P von 47 % und für L von 53 % (s. zur Berechnung Nr. 2.2 des Anhangs 2 SüdL 2010), was zu Unterhaltsansprüchen von 275 € und 310,80 € führt. Das hat zur Konsequenz, dass der hier verlangte Kostenbeitrag in Höhe von 185 € weder über den Unterhaltsanspruch von P hinausgeht noch den Unterhaltsanspruch von L schmälert.

40

Aufgrund der damit gegebenen gesteigerten Erwerbsobliegenheit des Klägers war dieser unterhaltsrechtlich grundsätzlich verpflichtet, nahe an die Arbeitsstätte in Bremervörde heranzuziehen. Anerkennenswerte Ortsbindungen des Klägers, die einem Umzug hätten entgegenstehen können, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

41

7. Der von dem Beklagten festgesetzte Kostenbeitrag von 185 € pro Monat ist auch nicht unter Härtefallgesichtspunkten ganz oder teilweise aufzuheben. Gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII liegt nur dann vor, wenn eine atypische Fallgestaltung gegeben ist. Sie muss zu einem Ergebnis führen, dass den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht. Dies ist der Fall, wenn besondere Umstände des Einzelfalles dazu führen, dass die Belastung mit dem Kostenbeitrag unzumutbar ist. Es müssen soziale Belange schwerwiegend berührt sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. März 2009 - 12 A 3019/08 -, juris). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.

42

Abschließend ergibt sich folgende Berechnung:

43

Ausgehend von dem vom Beklagten festgesetzten Kostenbetrag in Höhe von 185 € pro Monat betrifft der streitgegenständliche Zeitraum vom 8. Februar 2010 bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids am 9. Dezember 2010 eine Kostenforderung von 1.672,46 € (Februar 2010: 138,75 €, März – November 2010 je 185 €, Dezember 2010: 53,71 €). Da der Beklagte den Kostenbeitrag, wie oben ausgeführt, nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erst ab dem 17. Februar 2010 von dem Kläger fordern durfte, ist für die Zeit vom 8. – 16. Februar 2010 ein Betrag von 59,46 € in Abzug zu bringen. Da infolge der erst nachträglich bekannt gewordenen Steuerrückerstattung tatsächlich aber statt 185 € ein Kostenbeitrag in Höhe von 250 € pro Monat hätte gefordert werden können, steht dem ein weit höherer Betrag im streitgegenständlichen Zeitraum gegenüber (2.179,74 €), so dass die Klage insgesamt abzuweisen war.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

45

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils gegen der Kosten auf § 167 VwGO.

46

Beschluss

47

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 1.672,46 € festgesetzt (§ 33 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile, Ehegatten oder Lebenspartner junger Menschen zu entrichten haben, richtet sich nach

a)
der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde Einkommen zuzuordnen ist, und
b)
der Beitragsstufe in den Spalten 2 bis 5 der Anlage, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermitteln ist.

(2) Für jede kostenbeitragspflichtige Person wird der jeweilige Kostenbeitrag getrennt ermittelt und erhoben.

(1) Ist die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber anderen Personen nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum Unterhalt verpflichtet und lebt sie mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt oder weist sie nach, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt, so ist sie

1.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 6 je Unterhaltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen,
2.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 7 bis 18 je Unterhaltspflicht einer um eine Stufe niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen
und zu einem entsprechend niedrigeren Kostenbeitrag heranzuziehen.

(2) Würden die Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter trotz einer niedrigeren Einstufung nach Absatz 1 auf Grund der Höhe des Kostenbeitrags geschmälert, so ist der Kostenbeitrag entsprechend zu reduzieren. Lebt die kostenbeitragspflichtige Person nicht in einem Haushalt mit der Person, gegenüber der sie mindestens im gleichen Rang zum Unterhalt verpflichtet ist, findet eine Reduzierung nur statt, wenn die kostenbeitragspflichtige Person nachweist, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt.

(1) Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile, Ehegatten oder Lebenspartner junger Menschen zu entrichten haben, richtet sich nach

a)
der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde Einkommen zuzuordnen ist, und
b)
der Beitragsstufe in den Spalten 2 bis 5 der Anlage, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermitteln ist.

(2) Für jede kostenbeitragspflichtige Person wird der jeweilige Kostenbeitrag getrennt ermittelt und erhoben.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.