Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 22. Feb. 2018 - 4 K 984/17.NW
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2. November 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2017 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 23. März 2016 auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von 50 Alttextilsammelcontainern im Stadtgebiet der Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt von der Beklagten die Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern im öffentlichen Verkehrsraum.
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Zur Sammlung von Altglas unterhält die Firma B... für die Duales System Holding GmbH & Co. KG (DSD) 95 Glascontainer im Stadtgebiet der Beklagten. Die meisten davon stehen im öffentlichen Verkehrsraum. Sondernutzungsanträge von gewerblichen und gemeinnützigen Sammlern für Alttextilcontainer wurden hingegen in der Vergangenheit auf Grund eines entsprechenden Beschlusses des Stadtvorstandes vom 6. November 2002, bestätigt durch Beschluss vom 2. Mai 2016, stets abgelehnt. Im Juni 2015 erteilte die Beklagte dann ihrem Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungs-Eigenbetrieb (ASK) die Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von fünf Altkleidercontainern im öffentlichen Verkehrsraum. Dies veranlasste den Kläger, mit Schriftsatz vom 23. März 2016 bei der Beklagten die Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von 78 Altkleidercontainern in deren Stadtgebiet ab dem 1. Juli 2016 zu beantragen. Als Standorte benannte der Kläger dabei Stellplätze bei den Altglascontainern der Firma B...
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Mit Bescheid vom 2. November 2016 lehnte die Beklage den Antrag des Klägers unter Hinweis auf die Beschlüsse des Stadtvorstandes vom 6. November 2002 und 2. Mai 2016 ab.
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Am 28. November 2016 legte der Kläger gegen die Ablehnung seines Antrags Widerspruch ein.
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Im Verlaufe dieses Widerspruchsverfahrens verabschiedete der Stadtrat der Beklagten am 6. Februar 2017 ein Sondernutzungskonzept zum Betrieb von Wertstoffinseln (Reinigung, Sicherung und Wartung „aus einer Hand“). Vorgesehen ist danach die Errichtung von 95 Wertstoffinseln auf den bereits bestehenden Standorten der Altglascontainer und deren Ergänzung um 25 Depotcontainer für die Sammlung von Altkleidern. Dadurch sei eine maßgebliche Verbesserung des Trennverhaltens sowie eine Erhöhung der Sammelmengen zu erwarten. Ein weiterer tragender Grund für das Konzept sei die Alleinzuständigkeit ihres Eigenbetriebs zur Reinigung, Sicherung und Wartung der Wertstoffinseln („aus einer Hand“). Durch das Standortkonzept werde eine juristisch belastbare Grundlage geschaffen, um gemeinnützige und gewerbliche Containersammlungen im öffentlichen Straßenraum im Interesse eines einheitlichen Straßenbildes zu vermeiden. Denkbare Alternativen zu diesem Konzept seien mit Blick auf das Bürgerwohl nachteilig. Durch die flächendeckende Bereitstellung von Wertstoffcontainern erhoffe sich die Beklage (insbesondere in Bezug auf Altkleider) einen erheblichen Anstieg der Sammelmengen sowie eine Verbesserung der Wertstoffqualität. Hingegen sprächen gewichtige Argumente gegen die gleichzeitige Zulassung vieler verschiedener Anbieter und gegen die Aufteilung des Stadtgebiets in bestimmte Bereiche. Auch die Möglichkeit, einen Privaten „aus einer Hand“ sämtliche Wertstoffinseln betreiben zu lassen, sei im Gemeinwohl nicht gleichwertig mit der Erledigung unmittelbar durch die öffentliche Hand.
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Am 6. Februar 2016 beschloss der Stadtrat zudem, dem ASK, der seit dem 1. Januar 2017 die Bezeichnung „Eigenbetrieb Stadtbildpflege Kaiserslautern“ (SK) trägt, zur Umsetzung des Sondernutzungskonzeptes antragsgemäß eine ergänzende Sondernutzungserlaubnis zur Erweiterung von 20 bereits im öffentlichen Verkehrsraum bestehenden Containerstandorten um Altkleidercontainer zu erteilen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2017 wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:
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Für insgesamt 10 Containerstandorte könne der Antrag schon deshalb keinen Erfolg haben kann, weil sich die Aufstellungsorte auf Privatflächen befänden. An zumindest weiteren 18 Stellplätzen komme eine Sondernutzungserlaubnis aus Kapazitätsgründen nicht in Betracht. Unabhängig davon stehe aber der beantragten Sondernutzungserlaubnis an allen Standorten ihr Sondernutzungskonzept vom 20. Februar 2017 zum Betrieb von Wertstoffinseln (Reinigung, Sicherung und Wartung aus einer Hand) entgegen. Dieses Konzept stelle eine rechtlich nicht zu beanstandende, ermessenslenkende Vorgabe für die Verwaltung dar. Ein wesentliches Ziel des vorliegenden Konzeptes sei es, die Containersammlung auf bestimmte Standorte zu konzentrieren und hier ein möglichst breites und für den Bürger komfortables Angebot der Wertstoffsammlung vorzuhalten (Erhöhung der Bürgerfreundlichkeit). Die so entstehenden Wertstoffinseln böten die Möglichkeit, das äußere Erscheinungsbild der Container zu vereinheitlichen, um diese in die öffentliche Fläche zu integrieren und somit den stets notwendigen Eingriff in das Stadtbild möglichst gering zu halten (stadtgestalterische Ziele). Ein weiterer tragender Grund für das vorliegende Konzept sei die Alleinzuständigkeit des städtischen Eigenbetriebes SK zur Reinigung, Sicherung und Wartung der Wertstoffinseln. Die Zulassung verschiedener nicht-kommunaler Sammler zur Bewirtschaftung der Wertstoffinseln erweise sich hingegen in straßenrechtlicher Hinsicht nachteiliger und berechtigte die Beklagte zu einer anderen Regelung im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften. Das Konzept erweise sich auch als schlüssige ermessenlenkende Festlegung im Hinblick auf die Standortwahl der maßgeblichen Container. Vorgesehen sei die Errichtung von 95 Wertstoffinseln. Hierbei würden die bereits bestehenden Standorte genutzt und um 25 Depotcontainer für die Sammlung von Altkleidern ergänzt. Wesentliche konzeptionelle Grundidee sei somit die Konzentration bestimmter Standorte durch Erweiterung des Sammelangebotes. Anzahl und Lage der Standorte sowie deren Ausstattung richteten sich hierbei nach den gewachsenen Strukturen des jeweiligen Stadtteils sowie dem Bedarf des entsprechenden Umfeldes. So sei die Entsorgung der in der Stadt Kaiserslautern anfallenden Altkleidermengen alleine durch das Containernetz des SK (25 Standorte) zu einem Großteil abgedeckt. Zusätzlich biete der SK die Abholung von Altkleidern an der Haustür im Rahmen der E-Schrottabholung sowie die Abgabe in den Wertstoffhöfen an. Zudem stünden Altkleidercontainer über das Stadtgebiet verteilt auch außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes, so dass für eine Zulassung weiterer Container im Rahmen einer Sondernutzung im öffentlichen Verkehrsraum kein Bedürfnis bestehe. Das vorliegende Konzept zur Errichtung von Wertstoffinseln sowie deren Reinigung, Sicherung und Wartung durch den SK als alleinigem Inhaber der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis sei ein zulässiger Ausfluss des ihr eingeräumten straßenrechtlichen Ermessens. Der Kläger könne hingegen die ihm nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG eröffnete Möglichkeit einer Sammlung von Alttextilien nach wie vor auch in ihrem Stadtgebiet ausüben und dazu Altkleidercontainer auf privaten Flächen aufstellen oder haushaltsnahe Korb- und Sacksammlungen durchführen. Zudem könne er in anderen Kommunen in der Region Kaiserslautern Sondernutzungserlaubnisse für die Aufstellung von Altkleidercontainern beantragen. Ein Anspruch auf die Sondernutzungserlaubnis folge schließlich auch nicht aus ihrem Gebührenverzeichnis, denn dabei handele es sich ausschließlich um einen Gebührentatbestand, der an eine bereits erteilte Sondernutzungserlaubnis anknüpfe.
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Der Kläger hat daraufhin am 28. August 2017 Klage erhoben. Das Gericht hat mit Beschluss vom 22. Februar 2018 das Verfahren betreffend die 10 Standorte, die sich auf Privatgelände befinden, abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 4 K 217/18.NW fortgeführt. In diesem Verfahren hat der Kläger die Klage zurückgenommen. Mit Beschlüssen vom 22. Februar hat das Gericht zudem das Verfahren betreffend die 18 Standorte, bei denen die Aufstellung von Altkleidercontainern aus Platzgründen umstritten ist, abgetrennt, unter dem neuen Aktenzeichen 4 K 218/18.NW fortgeführt und sodann ausgesetzt.
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Hinsichtlich der Klage auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von noch 50 Altkleidercontainern trägt der Kläger zur Begründung im Wesentlichen vor:
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Die Beklagte berufe sich zu Unrecht auf das am 20. Februar 2017 verabschiedete Sondernutzungskonzept als ermessensbindende Vorgabe, denn dieses Konzept beruhe auf rechtsfehlerhaften Annahmen und unzulässigen Abwägungen. Die Beklagte verkenne dabei zunächst Reichweite und Wirkungsgrad dieses Konzeptes. Das Sondernutzungskonzept führe nämlich zu einem Ausschluss aller gewerblichen und gemeinnützigen Altkleidersammler im öffentlichen Verkehrsraum. Dadurch würden mit Hilfe straßenrechtlicher Begründungen wettbewerbs- und abfallrechtlich unzulässige Monopolstellungen und Marktverengungen zementiert. Das Konzept der „Entsorgung aus einer Hand“ bewirke objektiv eine Marktverengung, die der abfallrechtlichen Zielsetzung des Gesetzgebers widerspreche. Dies gelte erst recht deshalb, weil die Beklagte ihr Sondernutzungskonzept auch mit abfallrechtlichen Erwägungen begründe. Erstaunlicherweise thematisiere die Beklagte an keiner Stelle, dass sich sein Sondernutzungsantrag genau auf die im Sondernutzungskonzept genannten Wertstoffinseln beziehe. Fehlerhaft sei zudem die Annahme der Beklagten, er könne die ihm eingeräumten Erwerbsmöglichkeiten auf Privatflächen, im Rahmen von Korbsammlungen oder mittels Sondernutzungen in anderen Kommunen durchführen. Es würde nämlich die bundesweite Geltung abfallrechtlicher Regelungen in Frage stellen, wenn eine Gemeinde sich darauf berufen könnte, sie brauche die gesetzgeberische Grundentscheidung für die Wettbewerbsöffnung des KrWG deshalb nicht zu beachten, weil es noch andere Gemeinden im Bundesgebiet gebe. Zudem sei er im Rahmen des festgelegen Territorialprinzips in seinen Aktivitäten auf sein Verbandsgebiet beschränkt. Die Erwägung der Beklagten, dass nur der SK ein einheitliches „werthaltiges und gepflegtes“ Erscheinungsbild der Container gewährleisten könne, sei straßenrechtlich irrelevant und auch deshalb nicht stichhaltig, weil die völlig anders aussehenden Altglascontainer des DSD das Wertstoffinselkonzept nachhaltig prägten. Schließlich liege entgegen der Behauptung der Beklagten die Betreuung, Entleerung und Reinigung der Container keineswegs nur in der Verantwortung eines Erlaubnisinhabers. Für die Entleerung und Entsorgung der Glascontainer sei nämlich die Firma B... GmbH im Auftrage des DSD zuständig. Eine Entsorgung aus einer Hand könne daher vom SK gar nicht gewährleistet werden. Soweit der SK für die Reinigung der Wertstoffinseln zuständig sei, spreche im Übrigen nichts dagegen, dass er diese Aufgabe auch im Falle der Bestückung von Wertstoffinseln mit seinen - des Klägers - Altkleidercontainern behalte.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2. November 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2017 zu verpflichten, seinen Antrag vom 23. März 2016 auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von noch 50 Alttextilsammelcontainer im Stadtgebiet der Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus:
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Die Entscheidung, Sondernutzungserlaubnisse für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern für die festgelegten Standorte gebündelt nur an den städtischen Eigenbetrieb SK zu erteilen, sei frei von Ermessensfehlern. Damit stelle sie nämlich auf eine Wartung und Entsorgung der Standorte für Altkleidercontainer aus einer Hand ab, um Verschmutzungen an den Standorten und damit verbundene Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs wirksam zu begegnen und Synergieeffekte zu nutzen. Dadurch, dass die Betreuung, Entleerung und Reinigung der Container und deren Umgebung in der Verantwortung nur eines Erlaubnisinhabers liege, werde der Aufwand für die Überwachung der Standorte der Container verringert und eine zügige Beseitigung von Störungen und Verunreinigungen sichergestellt. Die Beweggründe zur Konzentration auf einzelne Wertstoffinseln einerseits sowie zur Alleinzuständigkeit des SK anderseits stellten daher tragfähige und juristisch belastbare Ermessenserwägungen dar. Die Betreuung, Entleerung und Reinigung der Container liege auch in der Verantwortung nur eines Erlaubnisinhabers, obwohl die Altglascontainer von der Firma B... geleert würden. Sie – die Beklagte – habe nämlich im Rahmen der zur Erfassung und Sortierung von Wertstoffen getroffenen Abstimmungsvereinbarung mit dem DSD auf die Art der Sammlung sowie die Ausgestaltung der Container Einfluss genommen. Außerdem würden die Behälterreinigung und die Reinigung der Standplätze vom SK im Auftrag des DSD durchgeführt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage mit dem Ziel, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2. November 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2017 zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 23. März 2016 auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von 50 Alttextilsammelcontainern im Stadtgebiet der Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, ist gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – begründet, denn die Ablehnung des Antrages leidet an Ermessensfehlern.
- 20
Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis ist § 41 Abs. 1 Satz 1 Landesstraßengesetz - LStrG -, wonach der Gebrauch einer öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde bedarf. Die danach vorliegend erforderliche Entscheidung über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von Alttextilcontainern des Klägers im öffentlichen Verkehrsraum steht im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Da das Gesetz selbst – abgesehen von § 41 Abs. 2 Satz 3 LStrG – die Maßstäbe, nach denen sich die Ermessensausübung zu richten hat, nicht bestimmt, sind diese aus dem Zweck des Gesetzes unter Beachtung insbesondere der Verteilungs- und Ausgleichsfunktion der Sondernutzungserlaubnis abzuleiten. Dabei darf neben wegerechtlichen Belangen im engeren Sinne auch auf andere Gesichtspunkte abgestellt werden, sofern sie mit der Straße und ihrem Widmungszweck (noch) in einem hinreichend engen sachlichen Zusammenhang stehen. Dies gilt namentlich auch für Belange der Straße, ihres Umfeldes und ihrer Funktion städtebaulicher oder baugestalterischer Art. Ein entsprechend enger sachlicher Bezug zur Straße liegt vor, soweit es um den Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes geht. Belange, die – wie etwa der Schutz des Ortsbilds als Ganzem – unmittelbar keine sachliche Beziehung zu dem jeweiligen „Straßengrund“ haben, können demgegenüber die Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis grundsätzlich nicht rechtfertigen. Gegenteiliges kommt insoweit nur in Betracht, wenn diese Belange im konkreten „Straßenbild“ der Straße, in der die Sondernutzung ausgeübt werden soll, einen fassbaren Niederschlag gefunden haben. Des Weiteren setzt die Berücksichtigung entsprechender Belange voraus, dass ihnen ein konkretes, vom Gemeinderat beschlossenes Gestaltungskonzept der Gemeinde zugrunde liegt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 1 A 10294/14 -, juris). Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich daher auf die Frage, ob die Ablehnung der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis rechtswidrig war, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 1 VwGO).
- 21
Daran gemessen ist der Bescheid der Beklagten vom 2. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids ihres Stadtrechtsausschusses vom 26. Juli 2017 rechtlich zu beanstanden, weil die Beklagte bei ihrer Entscheidung von ihrem Ermessenspielraum in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
- 22
Die Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2017 die Gründe des ablehnenden Bescheids vom 2. November 2016 ersetzt und stützt seither die Ablehnung der Sondernutzungserlaubnis maßgeblich auf das am 6. Februar 2017 von ihrem Stadtrat verabschiedete Sondernutzungskonzept zum Betrieb von Wertstoffinseln. Dieses Konzept, wonach die Wartung und Entsorgung der Wertstoffinseln im öffentlichen Verkehrsraum aus einer Hand, nämlich durch den Eigenbetrieb der Beklagten SK erfolgen soll, bezweckt zwar (auch), Verschmutzungen an den Standorten und damit verbundene Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zu verringern und ein einheitliches Straßenbild zu fördern, und benennt damit straßenbezogene Aspekte. Im Hinblick darauf, dass dieses Konzept aber auch auf eine deutliche Erhöhung der Sammelmengen insbesondere bei Alttextilien und den Ausschluss von gemeinnützigen und gewerblichen Sammlungen im öffentlichen Verkehrsraum abzielt, ist es nach Auffassung der Kammer keine tragfähige Grundlage, um die Versagung der Sondernutzungserlaubnisse gegenüber dem Kläger zu rechtfertigen.
- 23
Das Konzept der Beklagten, Containersammlungen im öffentlichen Verkehrsraum nur durch ihren Eigenbetrieb SK zuzulassen, führt objektiv zu einer Verengung des Zugangs zum Markt für die gemeinnützige und gewerbliche Sammlung von Abfällen in Kaiserslautern und ist daher geeignet, in Widerstreit zu den abfallrechtlichen Zielsetzungen des Gesetzgebers zu geraten, Abfallsammlungen dem Wettbewerb zu öffnen und sie nur einer Anzeigepflicht zu unterwerfen. Das KrWG hat in den §§ 17 und 18 ein eigenes Regelungsregime für die Zulässigkeit gewerblicher und gemeinnütziger Sammlungen aufgestellt, dessen Grundzüge in die Ermessenserwägungen nach § 41 Abs. 1 LStrG einzubeziehen sind. Im vorliegenden Fall geht die Beklagte selbst sowohl in ihrem Konzept vom 6. Februar 2017 als auch im Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2017 davon aus, dass das in Kaiserslautern jährlich anfallende Altkleideraufkommen von ca. 700 m³ alleine durch das neue Containernetz des Eigenbetriebs SK mit 25 Standorten gedeckt wird (vgl. insb. auch die „Bedarfsberechnung Altkleidercontainer“ vom 15. Dezember 2016). Das Sondernutzungskonzept der Beklagten zielt daher auf eine Monopolstellung ihres Eigenbetriebs in diesem Bereich und unterläuft in unzulässiger Weise das vom Gesetzgeber geschaffene differenzierte System der Beurteilung der Zulässigkeit gemeinnütziger und gewerblicher Sammlungen.
- 24
Die Kammer teilt insoweit die Auffassung des OVG Lüneburg (vgl. Urteil vom 20. Juli 2017 - 7 LB 58/16 - und Urteil vom 19. Februar 2015 - 7 LC 63/13 - , beide juris), wonach derartige Konzepte „aus einer Hand“ nicht - wie vorliegend - intendieren dürfen, die Monopolstellung eines Entsorgungsträgers auf die dem Wettbewerb geöffneten Bereiche des Abfallmarktes auszudehnen, indem ihm eine dominierende Stellung bei der Sammlung (auch) dieser Abfälle verschafft wird, die konkurrierende gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen von vornherein unwirtschaftlich macht. Erforderlich ist zudem, dass ausreichende Überlegungen angestellt werden, ob das Konzept der „Entsorgung aus einer Hand“ nicht durch andere Maßnahmen in gleicher oder ähnlicher Weise gewährleistet werden kann, die nicht von vornherein eine Verengung des Nutzerkreises bedingen. Insoweit kommen Auflagen oder Bedingungen in Betracht, die die gewünschte Reinigung und Sauberhaltung auch gewährleisten, wenn mehrere Abfallsammler Sondernutzungserlaubnisse für benachbarte Stellplätze erhalten, wie etwa die Übernahme der Reinigung durch einen der Erlaubnisinhaber oder die gemeinsame Beauftragung eines Serviceunternehmens mit der Reinigung der Fläche durch alle Containeraufsteller („Poolbildung“) oder die Erhebung kostendeckender Sondernutzungsgebühren im Falle der Eigenbeauftragung einer Reinigungsfirma durch die Straßenbehörde. Derartige Überlegungen gebietet auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es geht in diesem Zusammenhang nicht um die Frage, ob überhaupt noch Wettbewerb durch gewerbliche Sammler möglich bleibt, sondern darum, dass die Verengung des Marktzugangs durch die Verweigerung von Aufstellmöglichkeiten in Widerspruch zur Konzeption des Gesetzgebers gerät, den Abfallmarkt für gemeinnützige und gewerbliche Sammler zu öffnen. Straßenbezogene Gesichtspunkte, die für ein den Marktzugang beschränkendes Konzept angeführt werden, müssen sich an der hierdurch bewirkten Wettbewerbsbeschränkung messen lassen (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.).
- 25
Der Wunsch der Beklagten, für Reinigung und Sauberhaltung der Containerstellplätze nur einen Ansprechpartner zu haben, erweist sich nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf die mit dem Konzept verbundene gravierende Marktverengung als nicht tragfähig. So ist schon nicht recht nachvollziehbar, weshalb sich der Überwachungsaufwand der Beklagten erheblich erhöhen sollte, wenn am gleichen Standort ein weiterer (Fremd-)Container aufgestellt würde. Außerdem könnte im Falle der Aufstellung solcher Container die Reinigung und Wartung der (gesamten) Wertstoffinseln gegen entsprechende Kostenbeteiligung weiterhin dem Eigenbetrieb SK übertragen werden, wodurch den straßenbezogenen Gesichtspunkten des Konzepts im Wesentlichen auch ohne marktverengende Folgen Rechnung getragen werden könnte, was im Übrigen vom Kläger auch im Verlauf des Verfahrens angeboten wurde.
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Hinzu kommt, dass das Sondernutzungskonzept der Beklagten zum Betrieb von Wertstoffinseln von unzutreffenden Grundlagen ausgeht. So soll künftig nur noch der Eigenbetrieb SK alleiniger Inhaber der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung und zum Betrieb der Sammelcontainer auf den Wertstoffinseln im öffentlichen Verkehrsraum sein, obwohl der SK gar nicht berechtigt ist, die Sammlung von Altglas vorzunehmen. Altglas unterfällt nämlich der Verpackungsverordnung - VerpackV -, so dass nach § 6 Abs. 3 VerpackV ein System im Einzugsgebiet des verpflichteten Vertreibers flächendeckend und entgeltlich die regelmäßige Abholung des Altglases beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise zu gewährleisten hat. Diese Aufgabe, die die Sammlung mit Hilfe von Altglascontainern umfasst, obliegt für das Gebiet der Beklagten der Duales System Holding GmbH & Co. KG - DSD -, in deren Auftrag die Firma B... in Kaiserslautern 95 Glascontainer unterhält. Es ist mithin nicht nachvollziehbar, warum dem Eigenbetrieb SK für diese Altglascontainer eine Sondernutzungserlaubnis erteilt wird bzw. erteilt werden soll. Ein Konzept der Wartung und Entsorgung der Wertstoffinseln „aus einer Hand“ ist jedenfalls in Person des Eigenbetriebs SK nicht umsetzbar, denn die Entsorgung von Altglas ist Aufgabe der DSD. Die Reinigung der Wertstoffinseln „aus einer Hand“, die von der Beklagten als Argument für dieses Konzept angeführt wurde, ist dagegen nicht Gegenstand der Sondernutzungserlaubnis. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine dem Erlaubnisinhaber obliegende (Neben-)Pflicht. Wenn angesichts dieser Rechtslage die Beklagte die Sondernutzungserlaubnis zur Wahrnehmung der Sammeltätigkeit „aus einer Hand“ zu einem entscheidenden Kriterium für die Auswahlentscheidung erklärt (im Konzept als „Alleinzuständigkeit“ bezeichnet), dann hat sie sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Februar 2015, a.a.O.).
- 27
Die Beklagte kann sich schließlich im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen auch nicht auf das Argument stützen, der Kläger könne die ihm nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG eröffnete Möglichkeit einer Sammlung von Alttextilien nach wie vor auch in ihrem Stadtgebiet ausüben und dazu Altkleidercontainer auf privaten Flächen aufstellen oder haushaltsnahe Korb- und Sacksammlungen durchführen und zudem in anderen Kommunen in der Region Kaiserslautern Sondernutzungserlaubnisse für die Aufstellung von Altkleidercontainern beantragen. Der Hinweis auf Sammlungen auf privaten Flächen und Korb- und Sacksammlungen im Gebiet der Beklagten lässt außer Acht, dass das Sondernutzungskonzept der Beklagten auf eine Monopolstellung ihres Eigenbetriebs im Bereich der Altkleidersammlung abzielt. Der Verweis auf die Möglichkeit des Klägers, Altkleidersammelcontainer außerhalb von Kaiserslautern aufzustellen, berücksichtigt hingegen nicht in dem gebotenen Maß, dass Bezugspunkt für das hoheitliche Handeln der eigene Zuständigkeitsbereich des handelnden Hoheitsträgers zu sein hat. Es würde bereits die bundesweite Geltung abfallrechtlicher Regelungen in Frage stellen, wenn eine Gemeinde sich darauf berufen könnte, sie brauche die gesetzgeberische Grundentscheidung für die Wettbewerbsöffnung nicht zu beachten, weil es ja noch andere Gemeinden im Bundesgebiet gebe. Hierdurch könnte eine Situation entstehen, in der die gemeinschaftsrechtlich fundierte Wettbewerbskonzeption des KrWG im praktischen Ergebnis weitgehend leerliefe, zumal aufgrund der flächendeckend für das gesamte Bundesgebiet geregelten Zuweisung an eine große Zahl von öffentlichen Entsorgungsträgern diese in ihrer Gesamtheit (kollektiv) eine beherrschende Stellung in einem wesentlichen Teil des gemeinsamen Marktes erhalten. Könnte jede Gebietskörperschaft pauschal auf Betätigungsmöglichkeiten in anderen Gebietskörperschaften verweisen, würde dies am Ende dazu führen, dass der Betroffene tatsächlich nirgendwo seine Tätigkeit ausüben könnte. Eine Verweisung des Klägers auf „überörtlich“ bestehende anderweitige Aufstellmöglichkeiten ist daher nicht angängig (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Juli 2017, a.a.O.).
- 28
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 S. 1 ZPO.
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Die Berufung wurde gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.750 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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Annotations
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23. Januar 2014 – 1 K 961/13.KO – und unter Aufhebung des Bescheides vom 15. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2013 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen eines sogenannten „Hörtestohrs“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin, die in der L… Straße in K… ein Optiker- und Akustikgeschäft betreibt, begehrt die Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis.
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Am 26. November 2012 beantragte sie bei der Beklagten, ihr die Aufstellung eines „Hörtestohrs“ sowie – im Sommer – eines Sonnenbrillenständers zu genehmigen. Nach den dem Antrag beigefügten Lichtbildern handelt es sich bei dem „Hörtestohr“ um eine ca. 80 cm hohe gelbe Plastik in Form zweier menschlicher Ohren, welche – einander mit der Rückseite zugewandt – von einem ebenfalls gelben fahrbaren Gestell getragen werden. Über den Ohren ist jeweils ein dem Verkehrszeichen 220 (Einbahnstraße) nachempfundenes blaues Schild angebracht; die auf das Ladenlokal der Klägerin zeigenden Pfeile tragen die Inschrift „Hörtest“.
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Die Beklagte lehnte die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung des Hörtestohrs durch Bescheid vom 15. April 2014 mit der Begründung ab, dass der Werbeträger nicht mit den gestalterischen Vorgaben im Stadtgebiet von Koblenz vereinbar sei. Hierzu habe der Stadtrat am 14. Dezember 2012 eine Gestaltungsrichtlinie beschlossen, der zufolge die Häufigkeit, Vielgestaltigkeit und die oft anzutreffende örtliche Beliebigkeit von Werbeständern störend wirkten und deshalb entweder nur 1 Werbeträger oder Warenauslagen aufgestellt werden dürften. Hinsichtlich der Vielgestaltigkeit seien nach Nr. 4.4 der Richtlinie in Verbindung mit den Grundsätzen nach Nr. 4.3 Sonderformen wie Riesentelefone, Riesenohren, und Eistüten ausgeschlossen. In Bezug auf den Sonnenbrillenständer teilte die Beklagte der Klägerin mit weiterem Schreiben vom 6. Mai 2013 mit, dass das Aufstellen von Warenauslagen in einem Bereich von 80 cm vor der Hauswand nicht erlaubnispflichtig sei.
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Am 17. April 2013 legte die Klägerin Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 15. April 2013 ein, mit dem sie sich gegen die Zulässigkeit einer generellen Begrenzung auf einen Werbeträger oder Warenauslagen wandte. Es stelle eine willkürliche Ungleichbehandlung dar, wenn Dienstleistungen, welche wie z. B. ein Seh- oder Hörtest nicht Gegenstand einer Warenauslage sein könnten, nicht beworben werden dürften. Zudem handele es sich vorliegend zwar um ein großes, nicht jedoch um ein Riesenohr. Überdies enthalte der Ablehnungsbescheid keine Ermessenserwägungen.
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Der Stadtrechtsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15. August 2013 zurück. Die Ablehnung sei ermessensfehlerfrei erfolgt. Nach der Richtlinie vom 14. Dezember 2012, deren Zustandekommen selbst keine Ermessensfehler und insbesondere keine Verstöße gegen das Willkürverbot erkennen lasse, seien besonders aufdringliche Werbeständer, zu denen Sonderformen wie u. a. Riesenohren gehörten, nicht zu verwenden. Das Hörtestohr, dessen Aufstellung die Klägerin beabsichtige, sei im Verhältnis zum menschlichen Ohr ein solches Riesenohr, welches zudem in seiner farblichen Gestaltung besonders aufdringlich wirke, weil es jedem Betrachter sofort ins Auge springe. Ein atypischer, möglicherweise eine andere Entscheidung rechtfertigender Sonderfall liege nicht vor.
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Hiergegen hat die Klägerin am 11. September 2013 beim Verwaltungsgericht Koblenz Klage erhoben, mit der sie ihre bisherigen Ausführungen vertieft und ergänzend insbesondere geltend gemacht hat, dass die Beklagte in mehreren näher bezeichneten Einzelfällen Sondernutzungen entgegen der Richtlinie erlaube, die Richtlinie unbestimmt sei und das Hörtestohr auch nicht als besonders aufdringlicher Werbeständer eingestuft werden könne.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. Januar 2014 – 1 K 961/13.KO –, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 12. Februar 2014, abgewiesen und die Berufung zugelassen. Nr. V 4 der Richtlinie stelle eine taugliche Grundlage für die Ermessensbetätigung der Beklagten dar. Insbesondere sei die Richtlinie, da sie sich an die Verwaltung richte, auch nicht zu unbestimmt. Die Beklagte habe diese Verwaltungsvorschriften fehlerfrei angewendet. Insbesondere sei es ihr, da es sich bei dem in gelber Farbe gehaltenen „Hörtestohr“ um eine Sonderform handele, welche im Vergleich zum natürlichen Ohr eines Menschen sprachlich als Riesenohr bezeichnet werden könne, nicht verwehrt gewesen, dieses als besonders aufdringlichen Werbeständer zu qualifizieren und darauf gestützt die beantragte Erlaubnis zu versagen. Auch sonstige Ermessensfehler seien nicht ersichtlich; insbesondere fehle es an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Beklagte noch nach Inkrafttreten der Richtlinie Werbeständer in einer vergleichbaren Sonderform zugelassen habe.
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Am 6. März 2014 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend legt sie insbesondere nochmals näher dar, dass die Richtlinie vom 14. Dezember 2012 zu unbestimmt sei und rügt des Weiteren das Fehlen eines ausreichenden straßenrechtlichen Bezuges der ihr zugrunde gelegten Gestaltungsvorstellungen. Auch sei nicht hinreichend aufgeklärt worden, ob und inwieweit die Beklagte Werbeanlagen entgegen der Richtlinie zugelassen habe. Überdies sei die Aufstellung des Hörtestohrs aber auch nach der Richtlinie zulässig, da dieses im Lichtraumprofil kleiner als ein DIN-A 1–Klapp-ständer und nicht beweglich sei sowie nicht mehr als 1 Meter von der Gebäudefassade abrücke. Die individuelle Form allein lasse das Ohr, welches im Verhältnis zum Menschen zwar groß, aber nicht riesig sei, noch nicht als besonders aufdringlich im Sinne der Richtlinie erscheinen. Nach alledem verbleibe mangels Beeinträchtigung schützenswerter gestalterischer Belange als ermessensfehlerfreie Entscheidung alleine die Erteilung der beantragten Erlaubnis.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23. Januar 2014 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. April 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2013 zu verpflichten, die am 26. November 2012 beantragte Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen eines Hörtestohrs zu erteilen,
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hilfsweise,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23. Januar 2014 teilweise abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. April 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2013 zu verpflichten, ihren Antrag vom 26. November 2012 auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen eines Hörtestohrs unter Beachtung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts neu zu bescheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf das Urteil des Verwaltungsgerichts und die angefochtenen Bescheide.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten (4 Hefte) Bezug genommen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, jedoch nur zum Teil begründet.
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Die Klägerin hat lediglich einen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Neubescheidung ihres Antrages durch die Beklagte.
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Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Landesstraßengesetz (LStrG) bedarf der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinaus als Sondernutzung der behördlichen Erlaubnis. Dass die Aufstellung des streitgegenständlichen Werbeständers in Form eines „Hörtestohrs“ eine Nutzung der L… Straße über den Gemeingebrauch im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 LStrG hinaus darstellt, ergibt sich bereits daraus, dass es sich hierbei um eine Benutzung der Straße zu anderen als Verkehrszwecken handelt (vgl. § 34 Abs. 3 LStrG). Dies wird im Übrigen auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt.
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Die sonach erforderliche Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Da das Gesetz selbst – abgesehen von § 41 Abs. 2 Satz 3 LStrG – die Maßstäbe, nach denen sich die Ermessensausübung zu richten hat, nicht bestimmt, sind diese aus dem Zweck des Gesetzes unter Beachtung insbesondere der Verteilungs- und Ausgleichsfunktion der Sondernutzungserlaubnis abzuleiten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. November 1989 – 7 C 81/88 –, juris).
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Hierbei darf nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 15. August 2013 – 1 B 10669/13.OVG – und vom 13. Juli 1995 – 1 B 12046/95.OVG –, Urteil vom 29. Juni 2000 – 1 A 12464/99.OVG –) in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2014 – 11 A 2250/12 –, VGH BW, Urteil vom 18. März 2014 – 5 S 348/13 –, BayVGH, Urteil vom 28. November 2013 – 2 B 13.1587 –, alle in juris, sowie Bogner/Bitterwolf-de Boer, LStrG RP, 2.5 zu § 41, und Zeitler, BayStrWG, Art. 18 Rn. 26, jeweils m. w. N.) neben wegerechtlichen Belangen im engeren Sinne auch auf andere Gesichtspunkte abgestellt werden, sofern sie mit der Straße und ihrem Widmungszweck (noch) in einem hinreichend engen sachlichen Zusammenhang stehen.
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Dies gilt namentlich auch für Belange der Straße, ihres Umfeldes und ihrer Funktion städtebaulicher oder baugestalterischer Art. Ein entsprechend enger sachlicher Bezug zur Straße liegt vor, soweit es um den Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes geht. Belange, die – wie etwa der Schutz des Ortsbilds als Ganzem – unmittelbar keine sachliche Beziehung zu dem jeweiligen „Straßengrund“ haben, können demgegenüber die Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis grundsätzlich nicht rechtfertigen. Etwas anderes kommt insoweit nur in Betracht, soweit diese Belange im konkreten „Straßenbild“ der Straße, in der die Sondernutzung ausgeübt werden soll, einen fassbaren Niederschlag gefunden haben (VGH BW, Urteil vom 9. Dezember 1999 – 5 S 2051/98 –, juris). Des Weiteren setzt die Berücksichtigung entsprechender Belange voraus, dass ihnen ein konkretes, vom Gemeinderat beschlossenes Gestaltungskonzept der Gemeinde zugrunde liegt, welches dem in den Blick genommenen Bereich – so etwa einer Fußgängerzone – eine bestimmte Ausstrahlungswirkung, ein spezifisches „Flair“ verleihen soll. Einer Festlegung in Satzungsform bedarf es hierzu indessen nicht; ausreichend sind verwaltungsinterne Richtlinien (VGH BW, a. a. O., und Urteil vom 1. August 1996 – 5 S 3300/95 –, juris).
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Vorliegend hat der Stadtrat der Beklagten am 14. Dezember 2012 die Richtlinie „Gestaltung von Sondernutzungen im öffentlichen Raum – Bereich Innenstadt“ beschlossen. Diese hat ausdrücklich die Regelung der „gestalterischen Belange von Sondernutzungen in den öffentlichen Räumen der Innenstadt“ zum Gegenstand. Ihr Ziel ist es (vgl. dort Nr. I - Vorbemerkung), die Attraktivität der Innenstadt und die Aufenthaltsqualität der Koblenzer Straßen und Plätze zu erhöhen. Durch mobile Elemente (Sondernutzungen) der gewerbetreibenden Anlieger werde der Stadtraum wesentlich geprägt. Die zunehmende Überfrachtung des öffentlichen Raumes mit privaten Waren-, Werbe- und Fahrradständern, Sonnenschirmen etc. entwerte bzw. gefährde das Stadtbild und die hierfür erforderliche Stadtbildpflege. Ein ungehindertes Flanieren sei kaum noch möglich. Zum städtebaulichen Erfordernis wird unter Nr. II der Richtlinie u. a. ausgeführt, dass die dort behandelten Sondernutzungen durch ihre Gestaltung und Häufigkeit unmittelbar Einfluss auf das Ambiente und der Flair der Innenstadt nähmen. In der Innenstadt finde man alle Anlagen und Einrichtungen, welche das städtische Leben entsprechend der Funktion der Stadt als Oberzentrum ausmachten. Dadurch bestehe auf den dortigen Straßen ein hoher Fußgängerverkehr. Zugleich seien die Straßen als Teil der Innenstadt Visitenkarte und Schaufenster der Stadt. Unter Nr. III der Richtlinie wird deren Geltungsbereich zunächst auf die dort näher umschriebene Innenstadt festgesetzt. Darüber hinaus werden indessen noch drei Sonderbereiche festgelegt, für die aus städteräumlichen und funktionalen Überlegungen besondere Festsetzungen getroffen werden, u. a. der Bereich „westliche bzw. zentrale Innenstadt mit der Einkaufs- und Fußgängerzone ‚Löhr-, Markt- und Schloßstraße‘ mit Löhr-Center, Zentralplatz und Bahnhofsplatz“. Dieser umfasse den zentralen Einkaufsbereich der Stadt. Im Zuge der Umsetzung des EU-Projektes „Ein Netzwerk, um die Stadt zu Fuß zu erkunden“ habe die Beklagte die bauliche Erneuerung des Löhr-Rondells und der Fußgängerzone Löhrstraße im Abschnitt zwischen Friedrich-Ebert-Ring und Münzplatz vorgenommen, um so die Einkaufszone neu und attraktiv zu gestalten bzw. optisch aufzuwerten. Ein speziell gestalteter Bodenbelag als so genannter Teppich, der sich von der Umgebung abhebe, verdeutliche den Verlauf dieses Abschnitts der Innenstadt. Sondernutzungen sollen die Gestaltungsabsicht in quantitativer und qualitativer Hinsicht unterstützen. Ziel sei es insoweit in Bezug auf die Einkaufs- und Fußgängerzone Löhr-, Markt- und Schloßstraße, ein ungehindertes Flanieren zu gewährleisten.
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Nach alledem spricht vieles dafür, dass bereits die vom Stadtrat der Beklagten allgemein in Bezug auf die Innenstadt verfolgten gestalterischen Belange einen fassbaren Niederschlag im konkreten Straßenbild der Löhrstraße gefunden haben. Letztlich bedarf dies hier jedoch keiner abschließenden Bewertung, da die Richtlinie darüber hinausgehend auch aus den allgemeinen Zielen abgeleitete ganz konkrete gestalterische Vorgaben für die Löhrstraße formuliert, indem sie festlegt, dass für die durch eine bauliche Erneuerung aufgewertete Einkaufszone eine die zugrunde liegende Gestaltungsabsicht unterstützende hohe Qualität sowie eine quantitative Beschränkung von Sondernutzungen erreicht werden solle.
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An die Konkretisierung der sonach im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Gestaltungsvorstellungen dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Ausreichend ist, wenn sie sich aus dem Inhalt der vom Rat beschlossenen Regelungen ohne weiteres ablesen lassen. Dabei genügt es, dass das Konzept nur die für die Einzelfallentscheidung wesentlichen Grundsätze bestimmt. Abgrenzungsprobleme im Einzelfall sind sodann bei der Umsetzung des Konzepts im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Zulassung einer Sondernutzung anhand der vom Rat festgelegten Grundsätze unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens, insbesondere des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 Abs. 1 GG, zu lösen (VGH BW, Urteil vom 9. Dezember 1999, a. a. O., m. w. N.).
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Die vom Stadtrat der Beklagten am 14. Dezember 2012 beschlossene Richtlinie genügt im Hinblick auf die hier streitgegenständliche Sondernutzung in Form der Aufstellung eines Werbeständers diesen Anforderungen. Unter Nr. V. 4. werden die in Bezug auf Qualität und Quantität derartiger Werbeständer zu beachtenden wesentlichen Grundsätze hinreichend deutlich festgelegt. So begründet zunächst Nr. V. 4.2 ein entsprechendes Regelungsbedürfnis dahingehend, dass Werbeständer zunehmend mehr Raum einnähmen. Zudem werde ihre Hinweisfunktion häufig durch Aufdringlichkeit – das „Stoppen“ der Fußgänger – überlagert, so dass ein ungehindertes Flanieren kaum noch möglich sei. Störend wirkten auch die Häufigkeit, Vielgestaltigkeit und die oft anzutreffende örtliche Beliebigkeit, so dass entweder nur 1 Werbeträger oder Warenauslagen aufgestellt werden dürften. Hieraus werden sodann unter Nr. V. 4.3 der Richtlinie bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zu beachtende Grundsätze abgeleitet. So soll etwa, um eine Überfrachtung des Straßenraumes durch Werbeständer zu verhindern, deren Anzahl auf ein Minimum beschränkt werden (4.3.1). Ihre Größe soll generell auf ein das Straßenbild und die Funktion der Straße nicht störendes Maß reduziert (4.3.2) und besonders aufdringliche Werbeständer (z. B. sich bewegende) sollen ganz vermieden werden (4.3.3). Zudem soll der Standort in direktem Zusammenhang mit dem werbenden Betrieb stehen (4.3.4). Überdies enthält Nr. V. 4.4 einige Beispiele geeigneter Maßnahmen, die nach den Anwendungshinweisen in Nr. IV der Richtlinie dazu dienen sollen, der Verwaltung und den Bürgern eine Orientierung zu geben, wie im Einzelfall die zu beachtenden Grundsätze umgesetzt werden können. Da es sich um Beispiele handele, seien im Einzelfall andere geeignete, den Zielen der Gestaltungsgrundsätze in gleicher Weise gerecht werdende Maßnahmen nicht ausgeschlossen.
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Danach liegt der angefochtenen Ablehnung zwar ein hinreichendes Gestaltungskonzept zugrunde. Jedoch hält die auf dessen Grundlage vorliegend getroffene Einzelfallentscheidung der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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Der ablehnende Bescheid vom 15. April 2013 verweist im Rahmen seiner Begründung zum einen darauf, dass nach der Gestaltungsrichtlinie angesichts der störenden Wirkung von Häufigkeit, Vielgestaltigkeit und der oft anzutreffenden örtliche Beliebigkeit von Werbeständern entweder nur 1 Werbeträger oder Warenauslagen aufgestellt werden dürften. Selbst wenn – was angesichts des Fehlens jeglicher Aussagen zu der ebenfalls beantragten Aufstellung eines Sonnenbrillenständers im Sommer unklar erscheint – damit überhaupt gemeint gewesen sein sollte, dass das Kontingent der Klägerin an zulässigen Sondernutzungen bereits durch die Warenauslage erschöpft sei, wäre diese Bewertung bereits von daher fehlerhaft, dass die Richtlinie lediglich die Aufstellung mehr als nur eines Werbeträgers oder von Warenauslagen verhindern will. Dazu wäre es indessen nicht erforderlich gewesen, den Antrag auf Aufstellung eines Werbeträgers vollumfänglich abzulehnen. Zum einen war die Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung eines Sonnenbrillenständers ohnehin nur mit der Einschränkung „im Sommer“ beantragt, so dass sie der Zulassung eines Werbeständers für die übrige Zeit bereits von daher nicht entgegenstand. Zum anderen hätte dem verfolgten Zweck auch in einer die Klägerin weniger belastenden Art und Weise durch eine lediglich die gleichzeitige Aufstellung des Werbeständers und der nach Auffassung der Beklagten genehmigungsfreien Warenauslage untersagenden Nebenbestimmung genügt werden können.
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Darüber hinaus ist der ablehnende Bescheid damit begründet, dass „hinsichtlich der Vielgestaltigkeit ... nach Ziffer 4.4 der Richtlinie in Verbindung mit den Grundsätzen nach Ziffer 4.3 Sonderformen wie Riesentelefone, Riesenohren, Eistüten u. a. ausgeschlossen“ seien. Insoweit bedarf es vorliegend keiner näheren Betrachtung, ob es sich – was unter den Beteiligten mit jeweils durchaus erwägenswerten Argumenten umstritten ist – bei dem streitgegenständlichen Hörtestohr überhaupt um ein „Riesenohr“ im Sinne der Gestaltungsrichtlinie handelt. Selbst wenn man hiervon ausgehen wollte, enthielte die Richtlinie unter Nr. V. 4.4 hierzu lediglich die Aussage, dass die gemäß Nr. 4.3 zu beachtenden Grundsätze insbesondere erfüllt sind, wenn derartige Sonderformen nicht verwendet werden. Formuliert wird mithin insoweit lediglich eine Fallgestaltung, in der die verfolgten gestalterischen Zwecke in Bezug auf die Formgebung der Werbeanlage (jedenfalls) nicht tangiert werden. Damit steht jedoch nicht zugleich auch schon fest, dass – gleichsam im Umkehrschluss – die Verwendung entsprechender Formen automatisch eine Nichtbeachtung der nach Nr. V. 4.3 zu beachtenden Grundsätze darstellt. Hinzu kommt, dass das Gestaltungskonzept die aufgezeigten Beispiele geeigneter Maßnahmen – wie bereits eingangs erwähnt – im Rahmen der Anwendungshinweise (Nr. IV) selbst als (nur) der Orientierung von Verwaltung und Bürgern dienend qualifiziert und ausdrücklich klarstellt, dass im Einzelfall andere, den Zielen der Gestaltungsgrundsätze in gleicher Weise gerecht werdende geeignete Maßnahmen nicht ausgeschlossen seien. Für die nach alledem vorliegend zwingend erforderliche Ermessensausübung auf der Ebene der zu treffenden konkreten Einzelfallentscheidung lässt sich dem Bescheid vom 15. April 2013 indessen nichts entnehmen.
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Der sonach festzustellende Ermessensfehler ist auch nicht im Widerspruchsverfahren geheilt worden. Zwar hatte der Stadtrechtsausschuss vorliegend gemäß § 68 VwGO die Recht- und Zweckmäßigkeit des ablehnenden Verwaltungsaktes zu prüfen, so dass er in vollem Umfang an die Stelle der Ausgangsbehörde getreten ist und deren volle Entscheidungskompetenz auszuüben hatte mit der Folge, dass er die fehlende Ermessensausübung im Rahmen des dem Ausgangsbescheid insoweit Gestalt gebenden Widerspruchsbescheides hätte nachholen können. Dies hat der Stadtrechtsausschuss jedoch nicht getan. Der Widerspruchsbescheid stellt insoweit lediglich fest, dass die angefochtene ablehnende Entscheidung „nicht zu beanstanden“ sei und begründet dies sodann im Folgenden näher anhand der Gestaltungsrichtlinie. Für eine Ausübung eigenen Ermessens durch den Stadtrechtsausschuss enthält der Widerspruchsbescheid demgegenüber keine greifbaren Anhaltspunkte. Ein solcher ergibt sich insbesondere auch nicht aus der abschließenden Feststellung, dass ein atypischer, vorliegend eine andere Entscheidung rechtfertigender Sonderfall nicht vorliege. Insoweit wird nämlich bereits nicht hinreichend klar, dass diese Aussage inhaltlich über eine bloße Begründung der zwei Sätze zuvor im gleichen Textabsatz getroffenen Feststellung, die Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis sei nicht zu beanstanden, hinausgehen soll. Im Übrigen wäre, selbst wenn man – anders als der Senat – insoweit von einer Betätigung eigenen Ermessens durch den Stadtrechtsausschuss ausgehen wollte, diese jedenfalls fehlerhaft. Der Stadtrechtsausschuss geht nämlich im Widerspruchsbescheid davon aus, dass „nach Nr. V. 4.4 i. V. m. 4.3 der Richtlinie ... besonders aufdringliche Werbeständer, zu denen Sonderformen, wie Riesentelefone, Riesenohren, Eistüten und ähnliches gehören, ... zu den nicht zu verwendenden Sonderformen“ zählen. Dies ist jedoch nicht ohne weiteres der Fall. Selbst wenn man das Hörtestohr einmal als „Riesenohr“ im Sinne der Richtlinie ansehen wollte, stünde dadurch, wie bereits näher ausgeführt, nicht zugleich auch bereits fest, dass es nicht gleichwohl – beispielsweise aufgrund seiner die in Nr. V. 4.4 genannten Maximalwerte deutlich unterschreitenden Abmessungen und des Umstandes, dass nach Nr. 4.3.3 lediglich besonders aufdringliche Werbeständer vermieden werden sollen – im Rahmen einer wertenden Einzelfallbetrachtung als noch mit den Zielen der Gestaltungsgrundsätze konform angesehen werden kann. Hierzu fehlt es im Widerspruchsbescheid indessen an jeglichen Erwägungen.
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Danach war der ablehnende Bescheid vom 15. April 2013 aufzuheben und die Beklagte in Ermangelung vorgetragener oder sonst erkennbarer zureichender Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung in Richtung auf die Erteilung der streitgegenständlichen Sondernutzungserlaubnis – vgl. hierzu bereits die vorstehenden Ausführungen – zur ermessensfehlerfreien Neubescheidung zu verpflichten; die weitergehende Klage war abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt (§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG).
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.