Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 08. Feb. 2018 - 4 K 869/17.NW
Gericht
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 12. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 7. Juli 2017 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, die Aufwendungen der Klägerin für die Kanalbaumaßnahme „Stauraumkanal +S21 mit Entlastungsbauwerk +R101 (Berliner Brücke)“ mit der Schmutzwasserabgabe des Zeitraums 5. Juni 2009 bis 4. Juni 2012 gemäß seiner Verrechnungserklärung vom 20. Dezember 2012 (ergänzt mit Schreiben vom 9. April 2014 und 23. März 2017) zu verrechnen und 1.864.755,89 € Schmutzwasserabgabe an die Klägerin zurückzuzahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin begehrt die Verrechnung von Aufwendungen für die Baumaßnahme „Berliner Brücke: Neubau Stauraumkanal S21 mit Entlastungsbauwerk +R101“ (im Folgenden: S21/R101) mit der Schmutzwassergabe für die Jahre 2009 bis 2012.
- 2
Die Maßnahme S21/R101 wurde vom Beklagten zusammen mit der Maßnahme „Lothringer Dell: Umbau Überlauf R01 zum Staukanal S20/R01 (im Folgenden: S20/R01) mit Bescheid vom 11. Dezember 2009 wasserrechtlich genehmigt. Am 5. Juni 2012 stimmte der Beklagte der Inbetriebnahme der Maßnahme S21/R101 zu. Die Maßnahme S20/R01 wurde hingegen erst im Jahr 2017 in Betrieb genommen.
- 3
Beide Maßnahmen führen zu einer Verringerung der Mischwassermengen, die bei starken Regenfällen über die Einleitestelle Lothringer Dell (Regenüberlauf R01) dem Vorfluter „Lauter“ zugeführt werden. Im Zuge der Maßnahme S21/R101 baute die Klägerin neben dem neuen Stauraumkanal S21 im Bereich der „Berliner Brücke“ ein Regulierbauwerk in Form eines Kaskadenwehres in Kombination mit einem Entlastungswehr in den vorhandenen Mischwasserkanal ein. An dieses Wehr schließt sich ein Entlastungskanal zur neugeschaffenen Einleitestelle R101 an. Erreicht wurde durch diese Maßnahme ein zusätzliches Stauvolumen von 15.000 m³, das mit dem Bauwerk S21/R101 gezielt bewirtschaftet werden kann. Dies verringert den Spitzenabfluss zum vorhandenen Entlastungbauwerk R01 „Lothringer Dell“ mit der Folge, dass dort weniger Schmutzfracht in die Lauter entlastet wird. Bei der späteren Maßnahme am Lothringer Dell S20/R01 wurde dann der vorhandene Regenüberlauf R01 zum Staukanal S20/R01 umgebaut, wodurch ein zusätzliches Stauvolumen von ca. 5.000 m³ aktiviert werden konnte. Dies führte zu einer weiteren Reduzierung der dort entlasteten Schmutzfracht. Im Ergebnis werden jetzt über die Einleitstellen R101 und R01 zusammen nur noch durchschnittlich 81.499 kg CSB pro Jahr der Lauter zugeführt, während vor den Maßnahmen über die Einleitestelle R01 „Lothringer Dell“ durchschnittlich 101.250 kg CSB pro Jahr in die Lauter entlastet wurden.
- 4
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 20. Dezember 2012, ergänzt am 9.April 2014 und 23. März 2017, die Verrechnung der Aufwendungen für die Maßnahme „Berliner Brücke“ S21/R101 mit der Schmutzwasserabgabe der Veranlagungsjahre 2009 bis 2012. Mit Bescheid vom 12.April 2017 lehnte der Beklagte die Verrechnung ab, weil die Maßnahmen „Berliner Brücke“ S21/R101 und „Lothringer Dell“ S20/R01 eine Gesamtmaßnahme darstellten und deshalb eine Verrechnung erst nach der Inbetriebnahme der Maßnahme S20/R01 in Betracht komme. Außerdem sei bei der Maßnahme S21/R101 kein Entlastungsbauwerk ersetzt oder umgebaut worden, was für eine Verrechnung erforderlich sei.
- 5
Den hiergegen fristgerecht erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2017 zurück. Die Klägerin hat daraufhin am 27. Juli 2017 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt:
- 6
Die Maßnahme „Berliner Brücke“ S21/R101 erfülle die Voraussetzungen einer Verrechnung, weil dadurch mehr Schmutzfracht in der Kläranlage behandelt und weniger Schmutzfracht in den Vorfluter entlastet werde. Dass sie auch im Bereich „Lothringer Dell" eine Baumaßnahme ausgeführt habe mit dem Ziel, dort eine weitere Verringerung der Einleitung von Schmutzfracht in die Lauter zu erreichen, sei hingegen unerheblich. Ein funktionaler Zusammenhang zwischen den beiden Maßnahmen, der nur eine gemeinsame Verrechnung zuließe, bestehe nämlich nicht. Für die Verrechenbarkeit sei allein Funktion und Wirkung einer Abwasseranlage entscheidend, nicht deren Planung und wasserrechtliche Genehmigung. Maßgeblich sei daher, dass der Maßnahme S21/R101 eine eigenständige, die Lauter entlastende Wirkung zukomme.
- 7
Die Klägerin beantragt,
- 8
der Bescheid des Beklagten vom 12. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 7. Juli 2017 aufzuheben und den Beklagte zu verpflichten, ihre Aufwendungen für die Kanalbaumaßnahme „Stauraumkanal +S21 mit Entlastungsbauwerk +R101 (Berliner Brücke)“ mit der Schmutzwasserabgabe des Zeitraums 5. Juni 2009 bis 4. Juni 2012 gemäß ihrer Verrechnungserklärung vom 20. Dezember 2012 (ergänzt mit Schreiben vom 9. April 2014 und 23. März 2017) zu verrechnen und 1.864.755,89 € Schmutzwasserabgabe an sie zurückzuzahlen.
- 9
Der Beklagte beantragt,
- 10
die Klage abzuweisen,
- 11
und erwidert:
- 12
Die Maßnahmen S21/R101 und S20/R01 seinen als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant und beantragt worden. Sie stünden auch in einem hinreichenden funktionalen Zusammenhang, der sie als Teile einer Gesamtmaßnahme erscheinen lasse. Deshalb komme es bei der Frage der Verrechenbarkeit der Kosten nicht darauf an, ob auch eine Teilmaßnahme für sich genommen eine Entlastung für die Kanalisation erbracht hätte. Es werde nicht bestritten, dass die Maßnahme „Berliner Brücke“ wasserwirtschaftlich sinnvoll sei und ggfs. auch als Einzelmaßnahme hätte realisiert werden können. Dies hätte die Klägerin jedoch von Anfang an bedenken und mit der oberen Wasserbehörde abstimmen müssen. Die Maßnahme sei aber zusammen mit der Maßnahme „Lothringer Dell“ als Gesamtmaßnahme geplant und durchgeführt worden, so dass sich daraus auch die entsprechenden abwasser-abgaberechtlichen Konsequenzen ergäben. Eine Ausweitung der Verrechnungsmöglichkeit auf alle erdenklichen Maßnahmen in einer Mischkanalisation sei nicht sachgerecht und entspreche nicht dem Wortlaut des § 10 Abs. 4 AbwAG. Erforderlich sei vielmehr, dass durch die zur Verrechnung gestellte Maßnahme (unmittelbar) eine Einleitung aus der Mischkanalisation (zumindest teilweise) aufgegeben werde. Das sei hier ersichtlich nicht der Fall. Vielmehr werde durch die Maßnahme „Berliner Brücke“ mit dem neuen Entlastungskanal sogar eine neue Einleitung aus der Mischkanalisation in den Vorfluter geschaffen. Dass an der Entlastung „Lothringer Dell“ eine Schadstofffrachtminderung erfolge, sei nur eine mittelbare Folge an einer anderen Einleitestelle. Eine Saldierung der beiden Entlastungen „Berliner Brücke“ und „Lothringer Dell“ sei nicht möglich, da es sich um unterschiedliche Einleitungen handele. Schließlich sei bei der Maßnahme auch fraglich, ob die Schadstofffrachtreduktion wirklich den Hauptzweck der Maßnahme bilde. Denn sie diene auch dazu, die Innenstadt von Kaiserslautern vor Überflutung durch Mischwasser, das bei Starkregenereignissen aus den Kanälen drücke, zu schützen.
- 13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
- 14
Die zulässige Verpflichtungsklage ist gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - begründet, denn der Beklagte hat zu Unrecht mit Bescheid vom 12. April 2017 die von der Klägerin beantragte Verrechnung ihrer Aufwendungen für die Kanalbaumaßnahme „Stauraumkanal +S21 mit Entlastungsbauwerk +R101 (Berliner Brücke)“ mit der Schmutzwasserabgabe des Zeitraums 5. Juni 2009 bis 4. Juni 2012 abgelehnt. Die Voraussetzungen einer solchen Verrechnung nach § 10 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 1 Abwasserabgabengesetz - AbwAG - liegen nämlich vor.
- 15
Nach § 10 Abs. 4 AbwAG gilt für Anlagen, welche das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 18b des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - entspricht oder angepasst wird, Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist. § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG ermöglicht seinerseits die Verrechnung der bei der Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abwasserabgabe. Im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Verrechnungsvorschriften des § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG, Maßnahmen zur Verringerung der Abwasserschädlichkeit anzustoßen, sind diese Regelungen investitionsfreundlich auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 – 9 C 13/03 – BVerwGE 120, 27). Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Verrechnung von Investitionsaufwendungen für Entwässerungskanäle mit einer Abwasserabgabe nach § 10 Abs. 4 AbwAG auch bei einer nur teilweisen Aufgabe der vorhandenen Einleitung möglich ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Dezember 2005 - 12 A 11009/05.OVG -) und Aufwendungen für Entwässerungskanäle, die das Abwasser vorhandener Einleitungen im Sinne von § 10 Abs. 4 AbwAG einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, nicht nur mit der Abwasserabgabe für die wegfallenden Einleitungen, sondern auch mit der Abwasserabgabe für Einleitungen der bestehenden Abwasserbehandlungsanlage, an die zugeführt wird, verrechnet werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 a.a.O.). Außerdem können bei einer Abwasserkanalisation im Trennsystem sowohl die Aufwendungen für den Bau des Schmutzwasserkanals als auch die für den Bau des Niederschlagswasserkanals unter den weiteren Voraussetzungen von § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AbwAG mit der Abwasserabgabe verrechnet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 – 7 C 2/08 –, NVwZ 2008, 1124). Schließlich hat das BVerwG auch schon entschieden, dass eine Anlage auch dann im Sinne des § 10 Abs. 4 AbwAG erweitert wird, wenn deren Aufnahmekapazität vergrößert wird, und Abwasser vorhandener Einleitungen auch dann im Sinne des § 10 Abs. 4 AbwAG einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, wenn Regenwasser, das bisher über Regenüberläufe der Kanalisation in ein Gewässer eingeleitet wurde, aufgrund einer Anlagenerweiterung zunächst im Kanalsystem zwischengespeichert und anschließend zu einer Abwasserbehandlungsanlage geleitet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 – 7 C 12/12 – NVwZ-RR 2014, 323). Allerdings hat das BVerwG in dieser Entscheidung auch ausgeführt, dass eine Erweiterung von Anlagen im Sinne von § 10 Abs. 4 AbwAG nur bejaht werden kann, wenn die Investitionen nach ihrem Hauptzweck der Zuführung von Abwasser einer vorhandenen Einleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage und damit einer Minderung der Schadstofffracht bei den Einleitungen insgesamt dienen, weil anderenfalls die gesetzliche Verrechnungsmöglichkeit missbräuchlich in Anspruch genommen werden könnte. Eine Erweiterung im Sinne des Gesetzes liegt deshalb beispielsweise dann nicht vor, wenn mit der technisch notwendigen Erneuerung eines Kanals eine geringfügige Erhöhung der einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführten Abwassermenge verbunden ist.
- 16
Daran gemessen handelt es sich bei den Investitionen für die Maßnahme „Neubau Stauraumkanal S21 mit Entlastungsbauwerk +R101 im Bereich Berliner Brücke“ (im Folgenden: S21/R101), die im Juni 2012 in Betrieb genommen wurde, um verrechnungsfähige Aufwendungen für die Erweiterung von Anlagen im Sinne von § 10 Abs. 4 AbwAG, weil sie das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführt und bei den Einleitungen insgesamt eine deutliche Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.
- 17
Die von der Klägerin im Bereich „Berliner Brücke“ getätigten Investitionen sind Investitionen für die Erweiterung von Zuführungsanlagen im Sinne vom § 10 Abs. 4 AbwAG. Die Maßnahme S21/R101 dient nämlich der Vergrößerung der Aufnahmekapazität des Kanalsystems, um bei Regen Wasser im größeren Umfang als bisher zwischenzuspeichern und dadurch den Abschlag von Mischwasser in die Lauter über das vorhandenen Überlaufbauwerk R01 zu reduzieren. Auf Grund dieser Anlagenerweiterung wird damit das Abwasser, das bisher über den Überlauf R01 in den Vorfluter gelangte, vermehrt (später) einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt, die den Anforderungen des § 18b WHG entspricht. Dabei ist in Bezug auf die Maßnahme S21/R101 auch insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten. Zwar ist mit dieser Maßnahme die Eröffnung einer Einleitung in die Lauter über die neue Einleitestelle R101 verbunden. Die neue Entlastungsfracht über die Einleitestelle R101 beträgt aber nur 1.478 kg CSB und damit nur einen Bruchteil der Menge CSB, die durch die Erhöhung des Stauraumvolumens um ca. 15.000 m³ nicht mehr über die Einleitestelle R01 dem Vorfluter, sondern nach einer Zwischenspeicherung der Kläranlage zugeleitet wird.
- 18
Diese Zuführung von Abwasser einer vorhandenen Einleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage ist auch Hauptzweck der Maßnahme S21/R101. Der Umstand, dass die Erhöhung des Stauraumvolumens an anderer Stelle gegebenenfalls auch Überflutungen vermeidet, ändert daran nichts.
- 19
Nach alledem liegen die Verrechnungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG im Hinblick auf die Maßnahme S21/R101 vor. Der Rechtsauffassung des Beklagten, dass eine Verrechnung hier trotz der Inbetriebnahme der Maßnahme S21/R101 im Jahr 2012 deshalb nicht in Betracht komme, weil die Maßnahme nicht nur mit der Maßnahme S20/R01 geplant und gemeinsam zur Genehmigung gebracht worden sei, sondern mit dieser Maßnahme auch in einem funktionalen Zusammenhang stehe und deshalb eine Verrechnung erst nach der Inbetriebnahme der Gesamtmaßnahme erfolgen könne, vermag die Kammer hingegen nicht zu folgen.
- 20
Der Wortlaut der §§ 10 Abs. 4 und 10 Abs. 3 AbwAG gibt nichts dafür her, dass der Frage, ob Zuführungsanlagen gemeinsam geplant und/oder gemeinsam wasserrechtlich genehmigt wurden, eine maßgebliche Bedeutung für die Verrechenbarkeit der dafür entstandenen Aufwendungen zukommen könnte. Die Vorschriften sprechen vielmehr nur von der Errichtung bzw. Erweiterung von Anlagen. Zwar sind diese Begriffe in einem funktionellen Sinn zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2013, a.a.O.). Dies bedeutet aber nicht, dass jeder irgendwie geartete funktionelle Zusammenhang zwischen Anlagen bzw. Anlagenteilen diese zu einer (einheitlichen) Anlage im Sinne von § 10 Abs. 4 AbwAG machen würde. Ein solches Verständnis wäre nämlich mit dem Sinn und Zweck der Verrechnungsvorschriften des § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG, (verschiedene) Maßnahmen zur Verringerung der Abwasserschädlichkeit anzustoßen, nicht vereinbar. Entscheidend ist vielmehr die Funktion der jeweiligen Anlage bzw. Anlagenerweiterung. Bei investitionsfreundlicher Auslegung dieser Vorschriften ist daher immer dann (aber auch nur dann) von einer verrechenbaren Anlage im funktionellen Sinn auszugehen, wenn diese Maßnahme nach ihrer Inbetriebnahme eigenständig das Abwasser einer vorhandenen Einleitung einer Abwasserbehandlungsanlage zuführt und die Anlage bzw. die Anlagenerweiterung als solche bei den Einleitungen insgesamt zu einer Minderung der Schadstofffracht führt. Dies ist aber bei der Maßnahme S21/R101 der Fall, denn nach ihrer Inbetriebnahme im Jahr 2012 wurde die Einleitung von Abwasser in die Lauter erheblich verringert, ohne dass es dazu weitere Maßnahmen, insbesondere nicht einer Inbetriebnahme der Maßnahme S20/R01, bedurft hätte.
- 21
Da zudem der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung die Höhe der zur Verrechnung gestellten Aufwendungen bestätigte, war der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
Beschluss
- 22
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.864.755,89 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
- 23
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigtem im Vorverfahren wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt.
moreResultsText
Annotations
(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von
- 1.
Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist, - 2.
Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen, - 3.
Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt, - 4.
Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.
(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.
(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.
(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.
(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
- -
2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von
- 1.
Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist, - 2.
Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen, - 3.
Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt, - 4.
Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.
(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.
(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.
(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.
(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.
(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von
- 1.
Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist, - 2.
Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen, - 3.
Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt, - 4.
Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.
(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.
(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.
(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.
(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.
- -
2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von
- 1.
Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist, - 2.
Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen, - 3.
Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt, - 4.
Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.
(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.
(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.
(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.
(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.
Tatbestand
- 1
-
Die Beteiligten streiten über die Verrechnung von Investitionskosten für die Verbesserung des Kanalisationssystems des Klägers mit der von diesem zu bezahlenden Abwasserabgabe für das Jahr 2006.
- 2
-
Der Kläger ist ein Abwasserzweckverband und betreibt die Abwasserreinigungsanlage (Kläranlage) M. Das im Verbandsgebiet anfallende Niederschlags- und Schmutzwasser wird über einen Mischwasserkanal der Kläranlage zugeführt, dort gereinigt und dann in den Bodensee eingeleitet. Übersteigt bei Regenfällen das der Kläranlage zugeführte Mischwasser deren Kapazität, wird der Überlauf ungeklärt in den Bodensee geleitet. Bestandteil des Mischwasserkanalsystems sind Regenüberlaufbecken und weitere Regenüberläufe. Diese ermöglichen bei Niederschlägen mit Hilfe von Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen eine kontrollierte Mischwassereinleitung in Gewässer.
- 3
-
Für die Einleitung von Abwasser aus der Kläranlage wird der Kläger jährlich zur Zahlung einer Schmutzwasserabgabe nach dem Abwasserabgabengesetz herangezogen. Die Einleitung von Niederschlagswasser ist gemäß § 7 Abs. 2 AbwAG i.V.m. § 114a Abs. 2 des Wassergesetzes des Landes abgabefrei.
- 4
-
Der Kläger investierte im Jahr 2006 insgesamt 441 006 € in verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung seines Mischwasserkanalsystems: In I. ließ er im Niederschlagswasserkanal eine Schmutzfangzelle einbauen, die bei Regen den sogenannten ersten Spülstoß aufnimmt. Dieses Wasser, das bisher ungereinigt in den Bodensee floss, wird jetzt über den Mischwasserkanal der Kläranlage zugeleitet. In M. und W. ließ der Kläger in den vorhandenen Mischwasserkanälen Mess-, Regel- und Drosseleinrichtungen einbauen, die es ermöglichen, bei Regenfällen den Stauraum der jeweils zugeordneten Regenüberlaufbecken besser auszunutzen. In B. wurden Messeinrichtungen und ein Drosselschacht eingebaut, die dazu dienen, bei Regenfällen das Speichervolumen des dortigen Kanalsystems besser zu nutzen. Diese Maßnahmen führen dazu, dass der erste Spülstoß mit stark verschmutztem Wasser in den Regenüberlaufbecken bzw. im Kanalsystem in größerem Umfang als bisher zwischengespeichert werden kann, bis die Kanäle nach Ende des Regens wieder ausreichend leistungsfähig sind, um das Wasser zur Kläranlage zu leiten.
- 5
-
Die in verschiedene Gewässer abgegebene Schmutzfracht reduziert sich durch die Maßnahmen des Klägers rechnerisch um 13 %. Eine weitere Verringerung der Schmutzfracht erfolgt im Bereich der Kläranlage, da durch den dosierten Zufluss des Mischwassers diese seltener überläuft und damit weniger Mischwasser unter Umgehung von Klärstufen in den Bodensee fließt.
- 6
-
Der Kläger beantragte die Verrechnung der Investitionskosten mit seiner für das Jahr 2006 geschuldeten Abwasserabgabe. Mit Bescheid vom 21. November 2007 lehnte das Landratsamt dies ab und setzte die für das Jahr 2006 zu zahlende Abwasserabgabe auf 26 466,69 € fest. Mit Bescheid vom 16. November 2009 wurde die Höhe der Abwasserabgabe auf 21 528,19 € reduziert.
- 7
-
Das Verwaltungsgericht gab der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage mit Urteil vom 13. Dezember 2010 statt und hob den Bescheid vom 21. November 2007 - in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. November 2009 - sowie den Widerspruchsbescheid auf. Der Kläger habe einen Anspruch auf Verrechnung der Investitionskosten mit der von ihm geschuldeten Abwasserabgabe.
- 8
-
Mit Urteil vom 6. März 2012 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
- 9
-
Der Kläger sei zwar dem Grunde nach zur Entrichtung einer Abwasserabgabe verpflichtet. Die Höhe der für die Einleitung des Abwassers aus der Kläranlage des Klägers - abgesehen von der gesetzlichen Verrechnungsmöglichkeit - anfallenden Abwasserabgabe stehe zwischen den Beteiligten ebenfalls außer Streit und sei vom Beklagten zutreffend ermittelt worden.
- 10
-
Die Aufwendungen für die genannten Investitionsmaßnahmen seien aber mit der Abgabe gemäß § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AbwAG zu verrechnen.
- 11
-
Die vom Kläger durchgeführten Baumaßnahmen, die der funktionellen Verbesserung des Kanalsystems dienten, führten bei wertender Betrachtung zu einer "Erweiterung" von Anlagen. Dieser Begriff sei in einem funktionellen Sinn zu verstehen. Mit "Erweiterung" sei die investive bauliche, einrichtungs- und verfahrensmäßige Änderung der Anlage gemeint, die eine effektivere Abwasserbehandlung zur Folge habe. Nicht hierunter fielen bloße Wartungs-, Instandsetzungs- und/oder Modernisierungsmaßnahmen ohne Funktionsverbesserung.
- 12
-
Die eingebauten Mess-, Regel- und Drosseleinrichtungen unterfielen dem Begriff der "Zuführungsanlage". Nach Sinn und Zweck von § 10 Abs. 4 AbwAG sei das Kanalsystem insgesamt und nicht die Baumaßnahme isoliert bzw. das einzelne Bauteil in den Blick zu nehmen.
- 13
-
Die Anwendbarkeit von § 10 Abs. 4 AbwAG scheitere auch nicht daran, dass es hier an einem "Umschluss" fehle. Nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes sei zwar der Umschluss als Leitbild für die Neuregelung anzusehen, seien also insbesondere Fälle gemeint, in denen Kläranlagen kleinerer Gemeinden bzw. Ortsteile stillgelegt werden und die Abwässer über einen neuen Kanal einer größeren Sammelkläranlage zugeführt werden. Darauf beschränke sich jedoch der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht. Die vom Kläger durchgeführten Maßnahmen bewirkten einen "Umschluss" im weiteren Sinne, da bei Regenfällen stark verschmutztes Mischwasser des ersten Spülstoßes in einem größeren Umfang der Kläranlage zugeleitet werde als bisher.
- 14
-
Unzutreffend sei auch die Auffassung, die Investitionen dienten allein der Beseitigung des Niederschlagswassers, so dass eine Verrechnung mit der allein zu zahlenden Schmutzwasserabgabe ausscheide. Durch die Maßnahmen des Klägers werde nämlich auch die Schadstofffracht im Mischwasser reduziert, das abgabenrechtlich als Schmutzwasser anzusehen sei.
- 15
-
Zwar könne sich bei der Verrechnungsmöglichkeit des Absatzes 4 - anders als bei der nach Absatz 3 - ein Missverhältnis zwischen den eingesetzten verrechenbaren Mitteln und der Reduktion der Schadstofffracht ergeben. Dies beruhe jedoch auf der gesetzgeberischen Entscheidung, im Rahmen des Absatzes 4 schon eine Minderung der Schadstofffracht mit der Verrechenbarkeit zu honorieren, während im Rahmen des Absatzes 3 außer einer Minderung der Schadstofffracht eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 % erforderlich sei. Eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Verrechnungsmöglichkeit liege hier ersichtlich nicht vor. Einem eventuellen Missbrauch könne allgemein durch eine sinnorientierte, enge Auslegung im Einzelfall begegnet werden.
- 16
-
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, der beantragt,
-
unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 6. März 2012 und des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2010 die Klage abzuweisen.
- 17
-
Eine Verrechnung nach § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AbwAG scheide hier aus; denn sie komme nur im Falle eines "Umschlusses" in Betracht.
- 18
-
Dies folge schon aus dem Wortlaut des Gesetzes. Dieses spreche von "vorhandenen Einleitungen". Gemäß § 2 Abs. 2 AbwAG sei "Einleiten" das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer. § 10 Abs. 4 AbwAG fordere deshalb, dass das bisher unmittelbar in ein Gewässer verbrachte Abwasser durch die Errichtung oder Erweiterung einer Anlage einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt werde.
- 19
-
Gleiches ergebe sich aus der Systematik und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes.
- 20
-
Die pauschale Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, es sei Sinn und Zweck des § 10 Abs. 4 AbwAG, Investitionen in das Kanalsystem anzustoßen, um auf diese Weise die Gewässerbelastung zu verringern, verkenne nicht nur die subjektive Regelungsabsicht des Gesetzgebers, sondern auch den objektiven Normzweck. Träfe sie zu, könnten Investitionen mit der Abwasserabgabe verrechnet werden, die lediglich eine ganz geringe Minderung der Schadstofffracht bewirkten.
- 21
-
Auch liege keine "Erweiterung" bestehender Anlagen vor. Eine solche setze voraus, dass Anlagen räumlich erweitert werden. Daran fehle es hier mit Ausnahme der Schmutzfangzelle in I.
- 22
-
Schließlich fehle es an einer "Zuführungsanlage". Einen eigenständigen Bedeutungsgehalt habe das Tatbestandsmerkmal der Zuführung nur dann, wenn darunter diejenigen Anlagen fielen, die unmittelbar dazu dienten, das Abwasser einer Abwasserbehandlungsanlage zuzuführen.
- 23
-
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
-
die Revision zurückzuweisen.
- 24
-
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er schließt sich in der Sache der Revision an.
- 25
-
Eine Verrechnung von Aufwendungen mit der Abwasserabgabe könne nach § 10 Abs. 4 AbwAG nur im Falle eines Umschlusses erfolgen. Dies setze voraus, dass das gesamte Abwasser einer vorhandenen Einleitung unter Aufgabe einer bisherigen Einleitungsstelle einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt werde.
- 26
-
Eine Teilzuführung reiche nicht aus. Jedenfalls müssten zumindest wesentliche Teile des ursprünglichen Abwasserstroms der bisherigen Einleitung der Abwasserbehandlungsanlage zugeführt werden.
- 27
-
Der Verwaltungsgerichtshof setze sich auch über die systematischen Unterschiede von Schmutzwasserabgabe und Niederschlagswasserabgabe hinweg, indem er die Investitionen des Klägers in das Mischwasserkanalsystem nicht als bloße Verbesserung der Niederschlagswasserbeseitigung qualifiziere. Dies führe dazu, dass Investitionen in das Mischsystem, die die Niederschlagswasserbehandlung beträfen, regelmäßig auch als Verbesserung der Schmutzwasserbehandlung anzusehen wären. Damit würde neben die Privilegierung nach § 7 Abs. 2 AbwAG, die das beklagte Land hier vorgenommen habe, noch eine unzulässige zusätzliche Privilegierung durch die Verrechnung mit der Schmutzwasserabgabe treten.
- 28
-
Auch Sinn und Zweck des § 10 Abs. 4 AbwAG sprächen gegen die Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs. Bei einer weiten Auslegung von Verrechnungsmöglichkeiten lohnten sich am ehesten Maßnahmen, die besonders teuer und ineffizient seien, da sie die Abgabeschuld am meisten reduzieren könnten. Als Investitionen zur Verrechnung der Abgabelast seien überdies vor allem end-of-pipe-Maßnahmen geeignet. Demgegenüber verlören integrierte Konzepte für den Investor an Attraktivität. Eine Erweiterung der Verrechnungsmöglichkeiten führe nicht zur Stärkung, sondern im Gegenteil zur Schwächung der auf effektive Investitionen gerichteten Lenkungswirkung der Abgabe.
Entscheidungsgründe
- 29
-
Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Im Ergebnis zu Recht hat er die Berufung des Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.
- 30
-
Der Kläger muss für das Jahr 2006 keine Abwasserabgabe entrichten. Seine Abgabeschuld ist gemäß § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AbwAG mit den von ihm getätigten Investitionen zu verrechnen.
- 31
-
Die vom Kläger getätigten Investitionen sind Aufwendungen für die Erweiterung von Anlagen. Die erweiterten Anlagen führen Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zu, die den Anforderungen des § 60 Abs. 1 WHG entspricht, so dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist (1.). Die Verrechnung setzt nicht voraus, dass das gesamte Abwasser einer vorhandenen Einleitung einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird und damit eine vorhandene Einleitung aufgegeben wird (2.). Dass hier nach Landesrecht keine Abgabe für Niederschlagswasser zu entrichten ist, ändert an dem gefundenen Ergebnis nichts (3.).
- 32
-
1. Die vom Kläger getätigten Investitionen sind Aufwendungen für die Erweiterung von Zuführungsanlagen:
- 33
-
a) Wie der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis zu Recht angenommen hat, ist der Begriff "Erweiterung" im funktionellen Sinn zu verstehen. Anlagen werden erweitert, wenn ihre (Aufnahme-)Kapazität vergrößert wird. Dass die Kapazität durch räumliche Änderungen erweitert wird, fordert das Gesetz nicht. Will ein Anlagenbetreiber die Kapazität seines Kanalsystems - insbesondere zur Aufnahme von Niederschlagswasser - erweitern, stehen ihm hierfür verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. So kann er sein Kanalsystem gegenständlich vergrößern. Er kann beispielsweise das Fassungsvermögen bestehender Regenrückhaltebecken durch Erweiterungsbauten erhöhen bzw. neue Regenrückhaltebecken bauen oder die verlegten Kanäle durch Kanäle mit größerem Durchmesser ersetzen. Aufgrund der technischen Entwicklung kann er Kapazitätserweiterungen - wie hier geschehen - aber auch durch den Einbau von Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen erreichen, die dazu führen, dass bei Regen Wasser in den Regenüberlaufbecken bzw. im Kanalsystem im größeren Umfang als bisher zwischengespeichert werden kann. Wie der Kläger zu Recht ausführt, waren für derartige Kapazitätserweiterungen vor Jahrzehnten noch räumliche Vergrößerungen erforderlich. In heutiger Zeit lässt sich das gleiche Ergebnis dagegen häufig durch technische Steuerungen und Regelungseinrichtungen erreichen. Für eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Maßnahmen zur Erhöhung der Kapazität von Abwasseranlagen bei der Verrechnung der Abwasserabgabe liefert das Gesetz keinen Anhaltspunkt.
- 34
-
b) Aufgrund dieser Erweiterungen von Anlagen wird jeweils Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt, die den Anforderungen des § 60 Abs. 1 WHG entspricht, so dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist:
- 35
-
§ 10 Abs. 4 AbwAG fordert zwar - wie die Revision zutreffend ausführt -, dass bisher unmittelbar in ein Gewässer verbrachtes und damit in dieses eingeleitetes (vgl. § 2 Abs. 2 AbwAG) Abwasser durch die Errichtung oder Erweiterung einer Anlage einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier indessen vor. Alle verfahrensgegenständlichen Maßnahmen dienen dazu, dass Abwasser nicht - wie bisher - über vorhandene Einleitungen ungeklärt in Vorfluter eingeleitet wird, sondern der Abwasserbehandlungsanlage des Klägers zugeführt und dort gereinigt wird.
- 36
-
Es bestehen Regenüberläufe von Kanälen und von Regenrückhaltebecken, über die Abwasser bisher ungeklärt in Gewässer eingeleitet worden ist. Solches Abwasser wird aufgrund der vom Kläger durchgeführten Maßnahmen jetzt dessen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt. Das in der Schmutzfangzelle in I. aufgenommene Wasser floss bisher ungereinigt in den Bodensee und wird jetzt der Kläranlage zugeleitet. Die Maßnahmen in M., W. und B. führen dazu, dass ein Teil des bei Regen auftretenden ersten Spülstoßes mit stark verschmutztem Wasser, das bisher über Regenüberläufe unmittelbar in Gewässer eingeleitet wurde, zunächst in den Regenüberlaufbecken bzw. im Kanalsystem zwischengespeichert und dann der Kläranlage zuführt werden kann.
- 37
-
Es ist unbeachtlich, dass aufgrund der vom Kläger verwirklichten Maßnahmen Abwasser im Kanalsystem zunächst gespeichert bzw. zurückgehalten wird. Denn gerade das ermöglicht, Abwasser, das bisher ungeklärt über Regenüberläufe in Gewässer eingeleitet wurde, (später) einer Abwasserbehandlungsanlage zuzuleiten. Nicht die einzelne Baumaßnahme isoliert bzw. das einzelne Bauteil, das ohne Einordnung in das gesamte Kanalsystem keine Funktion hat, ist in den Blick zu nehmen, sondern die Funktion, die eine Maßnahme bzw. eine Anlage innerhalb des Kanalsystems wahrnimmt.
- 38
-
Aufgrund der vom Kläger durchgeführten Maßnahmen ist bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten. Wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, vermindert sich die in verschiedene Gewässer abgegebene Schmutzfracht rechnerisch um 13 %. Eine weitere Schmutzfrachtreduzierung erfolgt dadurch, dass die Kläranlage seltener überläuft.
- 39
-
c) Eine Erweiterung von Anlagen im Sinne von § 10 Abs. 4 AbwAG kann allerdings nur bejaht werden, wenn Investitionen nach ihrem Hauptzweck der Zuführung von Abwasser einer vorhandenen Einleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage und damit einer Minderung der Schadstofffracht bei den Einleitungen insgesamt dienen. Eine Erweiterung im Sinne des Gesetzes liegt dagegen nicht vor, wenn beispielsweise mit der technisch notwendigen Erneuerung eines Kanals eine geringfügige Erhöhung der einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführten Abwassermenge verbunden ist. Anderenfalls könnte - worauf der Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses insoweit zu Recht hinweisen - die gesetzliche Verrechnungsmöglichkeit missbräuchlich in Anspruch genommen werden.
- 40
-
Die vom Kläger durchgeführten Maßnahmen sind Erweiterungen in diesem Sinne. Sie führen, wie oben ausgeführt, dazu, dass der bei Regen auftretende erste Spülstoß mit stark verschmutztem Wasser in den Regenüberlaufbecken bzw. im Kanalsystem in größerem Umfang als bisher gespeichert werden kann. Dies ist der alleinige Zweck der Investitionen des Klägers.
- 41
-
2. Die Verrechnung setzt nicht voraus, dass das gesamte Abwasser einer vorhandenen Einleitung einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt, dadurch eine vorhandene Einleitungsstelle aufgegeben und ein erstmaliger Anschluss der Einleitung an die Kläranlage errichtet wird:
- 42
-
Auch Investitionen für die Überleitung eines Teils des Abwassers sind verrechnungsfähig. Es kann technisch und wirtschaftlich durchaus geboten sein, nur Teilströme der bisherigen Einleitung einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage zuzuführen. Wird hierdurch die Schadstofffracht insgesamt gemindert, sind solche Investitionen grundsätzlich verrechnungsfähig (vgl. Urteil vom 26. Juni 2008 - BVerwG 7 C 2.08 - Buchholz 401.64 § 10 AbwAG Nr. 10 Rn. 16).
- 43
-
Dies ergibt die Auslegung von § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AbwAG nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelungen.
- 44
-
Der Wortlaut von § 10 Abs. 4 AbwAG ist nicht eindeutig. Die Vorschrift nennt "das Abwasser", was auf das gesamte bisher eingeleitete Abwasser hinweisen könnte, ordnet aber die entsprechende Geltung von § 10 Abs. 3 AbwAG an. Gemäß § 10 Abs. 3 AbwAG sind aber gerade auch punktuelle Verbesserungsmaßnahmen - beispielsweise hinsichtlich nur eines in einer Kläranlage zu behandelnden Abwasserstroms - verrechnungsfähig (vgl. Urteil vom 26. Juni 2008 a.a.O. Rn. 16).
- 45
-
Auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift lässt sich kein eindeutiger Wille des Gesetzgebers entnehmen:
- 46
-
Sinn und Zweck der Verrechnungsvorschriften des § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG ist es - der Entstehungsgeschichte zufolge -, Maßnahmen zur Verringerung der Abwasserschädlichkeit anzustoßen. Von der Abwasserabgabe soll eine Anreizwirkung zur Durchführung von Gewässerschutzmaßnahmen ausgehen (BTDrucks 12/4272 S. 1 und 7).
- 47
-
Mit einer entsprechenden Lenkungsfunktion wurde auch die Einführung der Verrechnungsmöglichkeit des Absatzes 4 begründet: Die Gesetzentwürfe des Freistaates Bayern (BRDrucks 565/92) und des Bundesrates (BTDrucks 12/4272 S. 1 und 5) heben hervor, dass das Bauphasenprivileg auf Kanalbaumaßnahmen erweitert werden müsse, weil solche Maßnahmen im Einzelfall wasserwirtschaftlich dringlicher seien als eine aufwendige, relativ geringfügige Wirkungsgradsteigerung bei der Kläranlage. Mit der geschuldeten Abwasserabgabe sollten deshalb diejenigen Aufwendungen verrechenbar sein, "die für die Errichtung oder Erweiterung solcher Abwasseranlagen entstehen, welche einer bestehenden nach den Regeln der Technik betriebenen Abwasserbehandlungsanlage zugeordnet sind" (BTDrucks 12/4272 S. 5). Die Verrechnungsmöglichkeit sollte unabhängig davon bestehen, ob die getätigten Aufwendungen zu einer Minderung der Schadstofffracht führen. Die Bundesregierung stimmte der Gesetzesinitiative zu, hatte aber - unter dem Gesichtspunkt der Lenkungsfunktion - Bedenken gegen eine Privilegierung auch solcher Maßnahmen, die nicht "unmittelbar emissionsmindernd wirken" (BTDrucks 12/4272 S. 7). Der Umweltausschuss des Bundestages griff die von Bundesrat und Bundesregierung verfolgten Intentionen ausdrücklich auf und fasste Absatz 4 so, wie er dann auch Gesetz geworden ist. Die Neufassung wurde u.a. mit einer Eingrenzung der Verrechnungsmöglichkeit für Kanäle auf die Fälle begründet, die mit der Funktion der Abwasserabgabe als Lenkungsabgabe zur Minderung von Schadstoffemissionen besser vereinbar sind.
- 48
-
Weiter heißt es:
-
"Verrechnungsfähig sollen ... nur Sammelkanalisationen sein, durch die sanierungsbedürftige Einleitungen an eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen werden und dadurch insgesamt (Abwasserbehandlungsanlage im bisherigen Umfang sowie die noch nicht angeschlossenen vorhandenen Einleitungen) geringere Schadstofffrachten in die Gewässer gelangen" (BTDrucks 12/6281 S. 9).
- 49
-
Hieraus lässt sich ein eindeutiger Wille des Gesetzgebers, die Verrechnungsmöglichkeit nur zu eröffnen, wenn eine Einleitung vollständig an eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen wird, nicht entnehmen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, hatte der Gesetzgeber einen "Umschluss", insbesondere die Stilllegung einer Kleinkläranlage und Zuführung des über diese bisher eingeleiteten Abwassers zu einer Sammelkläranlage, lediglich als Leitbild vor Augen. Darauf beschränkt sich jedoch der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4 AbwAG nicht. Zum einen hat sich der Gesetzgeber nicht mit den verschiedenen technischen Möglichkeiten, über Verbesserungen im Kanalsystem zu einer Verringerung von Abwassereinleitungen zu gelangen, befasst. Dies gilt beispielsweise für den mit dem zitierten Urteil des Senats entschiedenen Fall, in dem ein Mischsystem durch ein Trennsystem ersetzt worden war. Zum anderen beziehen sich die zitierten Ausführungen des Umweltausschusses nur auf die Errichtung und nicht auch auf die - ebenfalls grundsätzlich verrechnungsfähige - Erweiterung von Anlagen.
- 50
-
Schließlich ist Folgendes zu berücksichtigen: Vor 20 Jahren war es noch eine wichtige Aufgabe, Kleinkläranlagen in kleineren Gemeinden bzw. Ortsteilen stillzulegen und das über sie bisher eingeleitete Abwasser mit Hilfe des Neubaus von Sammelkanälen einer modernen Sammelkläranlage zuzuführen; denn bei diesen Kleinkläranlagen handelte es sich häufig um Anlagen primitivster Art, die lediglich aus einem Absetzbecken bestanden. Die erwähnte Aufgabe dürfte mittlerweile bundesweit schon deshalb weitgehend erfüllt sein, weil die wasserrechtlichen Erlaubnisse für die Einleitung von Abwässern aus diesen Kleinkläranlagen erloschen sind. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die unbefristete Bestimmung des § 10 Abs. 4 AbwAG faktisch befristen wollte. Die Verbesserung von Kanalisationen ist für deren Träger - jedenfalls bis auf Weiteres - eine Daueraufgabe. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 4 AbwAG für die Verwirklichung künftiger Aufgaben insgesamt ausschließen wollte.
- 51
-
Auch aus der Systematik des Gesetzes kann nichts Entscheidendes hergeleitet werden. Der Hinweis der Revision, bei der Auslegung des Absatzes 4 durch den Verwaltungsgerichtshof bestehe im Vergleich zur Verrechnungsmöglichkeit des Absatzes 3 ein "Missverhältnis" zwischen den eingesetzten Mitteln (verrechenbare Abgabe) und dem angestrebten Zweck (Höhe der Frachtreduzierung), knüpft an den Umstand an, dass im Rahmen des Absatzes 4 schon eine geringe Schadstofffrachtreduzierung mit der Verrechenbarkeit belohnt wird, während im Rahmen des Absatzes 3 eine Minderung der Fracht eines Schadstoffs bzw. einer Schadstoffgruppe in einem Abwasserstrom von mindestens 20 % erforderlich ist. Diese unterschiedliche Bewertung ist jedoch beabsichtigt. Die vorgelegten Gesetzentwürfe verfolgten mit der Einführung des Absatzes 4 ausdrücklich das Ziel, auch für diejenigen Investitionen eine Verrechnungsmöglichkeit zu schaffen, "die nicht die Verrechnungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 3 AbwAG erfüllen" (BRDrucks 565/92 S. 1 und BTDrucks 12/4272 S. 1). Es besteht weder Anlass noch Rechtfertigung, diese eindeutigen Vorgaben des Gesetzgebers aufgrund abweichender rechtspolitischer Bewertungen im Wege einer engen Auslegung der Verrechnungsmöglichkeit des § 10 Abs. 4 AbwAG zu unterlaufen (so bereits Urteil vom 20. Januar 2004 - BVerwG 9 C 13.03 - BVerwGE 120, 27 <32 f.> = Buchholz 401.64 § 10 AbwAG Nr. 8 S. 21).
- 52
-
Entscheidend ist, dass Sinn und Zweck von § 10 Abs. 4 AbwAG das vom Verwaltungsgerichtshof gefundene Ergebnis fordern:
- 53
-
Die Vorschrift soll - wie dargelegt - Maßnahmen zur Verringerung der Abwasserschädlichkeit anstoßen. Von der Abwasserabgabe soll allgemein eine Anreizwirkung zur Durchführung von Gewässerschutzmaßnahmen ausgehen (vgl. hierzu auch Urteil vom 20. Januar 2004 a.a.O. S. 31 bzw. S. 20).
- 54
-
Dabei erlangen die Verrechnungsmöglichkeiten eine immer größere Bedeutung. Da das Abwasserabgabengesetz seit Jahrzehnten besteht, dürften die Betreiber von Anlagen alle Möglichkeiten, mit denen mit relativ geringem Mitteleinsatz eine relativ große Minderung der Abwasserabgabe erreicht wird, längst ausgeschöpft haben. Folglich müssen immer höhere Beträge investiert werden, um eine weitere Minderung der Abwasserabgabe zu erreichen. Insoweit besteht auch nur noch eine geringe Anreizwirkung. Eine große Anreizwirkung besteht dagegen dann, wenn durch die Verrechnung mit Investitionen die Zahlung einer Abwasserabgabe völlig vermieden werden kann.
- 55
-
Bei restriktiver Auslegung von § 10 Abs. 4 AbwAG hätte die Vorschrift kaum einen Anwendungsbereich mehr. Es bestünde dann nur noch ein Anreiz, in die Kläranlagen selbst zu investieren (Verrechnung nach § 10 Abs. 3 AbwAG). Der vorliegende Fall zeigt jedoch, dass durch zahlreiche kleinere Investitionen in das Kanalnetz eine spürbare Verringerung der in Gewässer eingeleiteten Schadstofffracht erreicht werden kann. Wenn die Qualitätsziele der Wasserrahmenrichtlinie bzw. des neuen Wasserhaushaltsgesetzes erreicht werden sollen, dürfte hier für nahezu alle Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen noch ein großer Handlungsbedarf bestehen. Sinn und Zweck des § 10 Abs. 4 AbwAG ist es, insoweit Anreize für die Verwirklichung integrierter Konzepte und nicht lediglich für die Verbesserung von Kläranlagen als sogenannte end-of-pipe-Maßnahmen zu schaffen.
- 56
-
Schließlich ist es - entgegen der Auffassung des Vertreters des Bundesinteresses - auch nicht notwendig, dass wesentliche Teilströme vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt werden. Gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG genügt es, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist. Eine Verrechnungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 3 AbwAG besteht dagegen - wie oben ausgeführt - nur bei einer Minderung der maßgebenden Parameter in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 %. Würde man verlangen, dass ein wesentlicher Teilstrom einer vorhandenen Einleitung einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, wären Aufwendungen nach § 10 Abs. 4 AbwAG nur verrechnungsfähig, wenn bei den Einleitungen eine wesentliche Minderung der Schadstofffracht einträte. Dies aber wäre mit der insoweit eindeutigen Regelung des § 10 Abs. 4 AbwAG nicht vereinbar.
- 57
-
Auch der vorliegende Fall verdeutlicht dies. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass durch die Investitionen des Klägers eine Reduzierung der durch Regenauslässe in verschiedene Gewässer abgegebenen Schmutzfracht um 13 % erreicht wird. Da durch die Maßnahmen des Klägers gerade Niederschlagswasser des ersten Spülstoßes, das in besonderem Maße schadstoffbelastet ist, der Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, folgt daraus, dass der Anteil des Niederschlagswassers, der nunmehr zusätzlich der Kläranlage zugeführt wird, deutlich geringer ist als 13 % des Niederschlagswassers.
- 58
-
3. Im Ergebnis zu Recht ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung des Beklagten entgegengetreten, eine Verrechnung mit der hier allein zu zahlenden Schmutzwasserabgabe scheide aus, weil die Investitionen des Klägers allein einer schadstoffärmeren Beseitigung des Niederschlagswassers dienten, das aufgrund einer landesrechtlichen Regelung abgabenfrei bleibe.
- 59
-
Eine landesrechtliche Bestimmung kann nicht die bundesrechtliche Bestimmung des § 10 Abs. 4 AbwAG einschränken. Eine landesrechtliche Regelung könnte allenfalls dazu führen, dass die bundesrechtlich bestehende Verrechnungsmöglichkeit ins Leere ginge, weil die Aufwendungen des Klägers aus Gründen des Bundesrechts nur mit einer für Niederschlagswasser zu entrichtenden Abgabe verrechnet werden könnten, für das aber ohnedies keine Abgabe zu entrichten ist. Dies ist nicht der Fall.
- 60
-
Die Mischwasserkanäle (einschließlich der damit verbundenen Regenrückhaltebecken usw.), die von dem Kläger erweitert worden sind, sind Anlagen im Sinne des § 10 Abs. 4 AbwAG. Die erweiterten Anlagen führen Abwasser vorhandener Einleitungen der Abwasserbehandlungsanlage des Klägers - wie im Einzelnen dargelegt - zu. Deshalb können die für die Erweiterung der einzelnen Anlagen getätigten Aufwendungen mit der für die Einleitung aus der Abwasserbehandlungsanlage geschuldeten Abgabe und damit mit der Schmutzwasserabgabe für die Einleitung aus dem Klärwerk des Klägers verrechnet werden. Die Verrechnungsmöglichkeit ist nicht beschränkt auf die Verrechnung mit einer Abgabe, die für die - durch die Investitionen verringerte - unmittelbare Einleitung von Abwasser aus den Regenüberläufen zu entrichten sein könnte; denn Aufwendungen für Entwässerungskanäle, die das Abwasser vorhandener Einleitungen im Sinne von § 10 Abs. 4 AbwAG einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, dürfen nicht nur mit der Abwasserabgabe für die (teilweise) wegfallenden Einleitungen, sondern auch mit der Abwasserabgabe für die Einleitung aus der bestehenden Abwasserbehandlungsanlage, an die zugeführt wird, verrechnet werden (vgl. Urteil vom 20. Januar 2004 a.a.O. Leitsatz).
(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von
- 1.
Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist, - 2.
Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen, - 3.
Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt, - 4.
Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.
(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.
(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.
(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.
(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.
(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von
- 1.
Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist, - 2.
Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen, - 3.
Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt, - 4.
Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.
(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.
(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.
(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.
(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
