Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 08. Feb. 2018 - 4 K 869/17.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2018:0208.4K869.17.00
published on 08.02.2018 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 08. Feb. 2018 - 4 K 869/17.NW
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Gericht

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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 12. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 7. Juli 2017 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, die Aufwendungen der Klägerin für die Kanalbaumaßnahme „Stauraumkanal +S21 mit Entlastungsbauwerk +R101 (Berliner Brücke)“ mit der Schmutzwasserabgabe des Zeitraums 5. Juni 2009 bis 4. Juni 2012 gemäß seiner Verrechnungserklärung vom 20. Dezember 2012 (ergänzt mit Schreiben vom 9. April 2014 und 23. März 2017) zu verrechnen und 1.864.755,89 € Schmutzwasserabgabe an die Klägerin zurückzuzahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Verrechnung von Aufwendungen für die Baumaßnahme „Berliner Brücke: Neubau Stauraumkanal S21 mit Entlastungsbauwerk +R101“ (im Folgenden: S21/R101) mit der Schmutzwassergabe für die Jahre 2009 bis 2012.

2

Die Maßnahme S21/R101 wurde vom Beklagten zusammen mit der Maßnahme „Lothringer Dell: Umbau Überlauf R01 zum Staukanal S20/R01 (im Folgenden: S20/R01) mit Bescheid vom 11. Dezember 2009 wasserrechtlich genehmigt. Am 5. Juni 2012 stimmte der Beklagte der Inbetriebnahme der Maßnahme S21/R101 zu. Die Maßnahme S20/R01 wurde hingegen erst im Jahr 2017 in Betrieb genommen.

3

Beide Maßnahmen führen zu einer Verringerung der Mischwassermengen, die bei starken Regenfällen über die Einleitestelle Lothringer Dell (Regenüberlauf R01) dem Vorfluter „Lauter“ zugeführt werden. Im Zuge der Maßnahme S21/R101 baute die Klägerin neben dem neuen Stauraumkanal S21 im Bereich der „Berliner Brücke“ ein Regulierbauwerk in Form eines Kaskadenwehres in Kombination mit einem Entlastungswehr in den vorhandenen Mischwasserkanal ein. An dieses Wehr schließt sich ein Entlastungskanal zur neugeschaffenen Einleitestelle R101 an. Erreicht wurde durch diese Maßnahme ein zusätzliches Stauvolumen von 15.000 m³, das mit dem Bauwerk S21/R101 gezielt bewirtschaftet werden kann. Dies verringert den Spitzenabfluss zum vorhandenen Entlastungbauwerk R01 „Lothringer Dell“ mit der Folge, dass dort weniger Schmutzfracht in die Lauter entlastet wird. Bei der späteren Maßnahme am Lothringer Dell S20/R01 wurde dann der vorhandene Regenüberlauf R01 zum Staukanal S20/R01 umgebaut, wodurch ein zusätzliches Stauvolumen von ca. 5.000 m³ aktiviert werden konnte. Dies führte zu einer weiteren Reduzierung der dort entlasteten Schmutzfracht. Im Ergebnis werden jetzt über die Einleitstellen R101 und R01 zusammen nur noch durchschnittlich 81.499 kg CSB pro Jahr der Lauter zugeführt, während vor den Maßnahmen über die Einleitestelle R01 „Lothringer Dell“ durchschnittlich 101.250 kg CSB pro Jahr in die Lauter entlastet wurden.

4

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 20. Dezember 2012, ergänzt am 9.April 2014 und 23. März 2017, die Verrechnung der Aufwendungen für die Maßnahme „Berliner Brücke“ S21/R101 mit der Schmutzwasserabgabe der Veranlagungsjahre 2009 bis 2012. Mit Bescheid vom 12.April 2017 lehnte der Beklagte die Verrechnung ab, weil die Maßnahmen „Berliner Brücke“ S21/R101 und „Lothringer Dell“ S20/R01 eine Gesamtmaßnahme darstellten und deshalb eine Verrechnung erst nach der Inbetriebnahme der Maßnahme S20/R01 in Betracht komme. Außerdem sei bei der Maßnahme S21/R101 kein Entlastungsbauwerk ersetzt oder umgebaut worden, was für eine Verrechnung erforderlich sei.

5

Den hiergegen fristgerecht erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2017 zurück. Die Klägerin hat daraufhin am 27. Juli 2017 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt:

6

Die Maßnahme „Berliner Brücke“ S21/R101 erfülle die Voraussetzungen einer Verrechnung, weil dadurch mehr Schmutzfracht in der Kläranlage behandelt und weniger Schmutzfracht in den Vorfluter entlastet werde. Dass sie auch im Bereich „Lothringer Dell" eine Baumaßnahme ausgeführt habe mit dem Ziel, dort eine weitere Verringerung der Einleitung von Schmutzfracht in die Lauter zu erreichen, sei hingegen unerheblich. Ein funktionaler Zusammenhang zwischen den beiden Maßnahmen, der nur eine gemeinsame Verrechnung zuließe, bestehe nämlich nicht. Für die Verrechenbarkeit sei allein Funktion und Wirkung einer Abwasseranlage entscheidend, nicht deren Planung und wasserrechtliche Genehmigung. Maßgeblich sei daher, dass der Maßnahme S21/R101 eine eigenständige, die Lauter entlastende Wirkung zukomme.

7

Die Klägerin beantragt,

8

der Bescheid des Beklagten vom 12. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 7. Juli 2017 aufzuheben und den Beklagte zu verpflichten, ihre Aufwendungen für die Kanalbaumaßnahme „Stauraumkanal +S21 mit Entlastungsbauwerk +R101 (Berliner Brücke)“ mit der Schmutzwasserabgabe des Zeitraums 5. Juni 2009 bis 4. Juni 2012 gemäß ihrer Verrechnungserklärung vom 20. Dezember 2012 (ergänzt mit Schreiben vom 9. April 2014 und 23. März 2017) zu verrechnen und 1.864.755,89 € Schmutzwasserabgabe an sie zurückzuzahlen.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen,

11

und erwidert:

12

Die Maßnahmen S21/R101 und S20/R01 seinen als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant und beantragt worden. Sie stünden auch in einem hinreichenden funktionalen Zusammenhang, der sie als Teile einer Gesamtmaßnahme erscheinen lasse. Deshalb komme es bei der Frage der Verrechenbarkeit der Kosten nicht darauf an, ob auch eine Teilmaßnahme für sich genommen eine Entlastung für die Kanalisation erbracht hätte. Es werde nicht bestritten, dass die Maßnahme „Berliner Brücke“ wasserwirtschaftlich sinnvoll sei und ggfs. auch als Einzelmaßnahme hätte realisiert werden können. Dies hätte die Klägerin jedoch von Anfang an bedenken und mit der oberen Wasserbehörde abstimmen müssen. Die Maßnahme sei aber zusammen mit der Maßnahme „Lothringer Dell“ als Gesamtmaßnahme geplant und durchgeführt worden, so dass sich daraus auch die entsprechenden abwasser-abgaberechtlichen Konsequenzen ergäben. Eine Ausweitung der Verrechnungsmöglichkeit auf alle erdenklichen Maßnahmen in einer Mischkanalisation sei nicht sachgerecht und entspreche nicht dem Wortlaut des § 10 Abs. 4 AbwAG. Erforderlich sei vielmehr, dass durch die zur Verrechnung gestellte Maßnahme (unmittelbar) eine Einleitung aus der Mischkanalisation (zumindest teilweise) aufgegeben werde. Das sei hier ersichtlich nicht der Fall. Vielmehr werde durch die Maßnahme „Berliner Brücke“ mit dem neuen Entlastungskanal sogar eine neue Einleitung aus der Mischkanalisation in den Vorfluter geschaffen. Dass an der Entlastung „Lothringer Dell“ eine Schadstofffrachtminderung erfolge, sei nur eine mittelbare Folge an einer anderen Einleitestelle. Eine Saldierung der beiden Entlastungen „Berliner Brücke“ und „Lothringer Dell“ sei nicht möglich, da es sich um unterschiedliche Einleitungen handele. Schließlich sei bei der Maßnahme auch fraglich, ob die Schadstofffrachtreduktion wirklich den Hauptzweck der Maßnahme bilde. Denn sie diene auch dazu, die Innenstadt von Kaiserslautern vor Überflutung durch Mischwasser, das bei Starkregenereignissen aus den Kanälen drücke, zu schützen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Verpflichtungsklage ist gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - begründet, denn der Beklagte hat zu Unrecht mit Bescheid vom 12. April 2017 die von der Klägerin beantragte Verrechnung ihrer Aufwendungen für die Kanalbaumaßnahme „Stauraumkanal +S21 mit Entlastungsbauwerk +R101 (Berliner Brücke)“ mit der Schmutzwasserabgabe des Zeitraums 5. Juni 2009 bis 4. Juni 2012 abgelehnt. Die Voraussetzungen einer solchen Verrechnung nach § 10 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 1 Abwasserabgabengesetz - AbwAG - liegen nämlich vor.

15

Nach § 10 Abs. 4 AbwAG gilt für Anlagen, welche das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 18b des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - entspricht oder angepasst wird, Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist. § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG ermöglicht seinerseits die Verrechnung der bei der Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abwasserabgabe. Im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Verrechnungsvorschriften des § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG, Maßnahmen zur Verringerung der Abwasserschädlichkeit anzustoßen, sind diese Regelungen investitionsfreundlich auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 – 9 C 13/03 – BVerwGE 120, 27). Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Verrechnung von Investitionsaufwendungen für Entwässerungskanäle mit einer Abwasserabgabe nach § 10 Abs. 4 AbwAG auch bei einer nur teilweisen Aufgabe der vorhandenen Einleitung möglich ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Dezember 2005 - 12 A 11009/05.OVG -) und Aufwendungen für Entwässerungskanäle, die das Abwasser vorhandener Einleitungen im Sinne von § 10 Abs. 4 AbwAG einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, nicht nur mit der Abwasserabgabe für die wegfallenden Einleitungen, sondern auch mit der Abwasserabgabe für Einleitungen der bestehenden Abwasserbehandlungsanlage, an die zugeführt wird, verrechnet werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 a.a.O.). Außerdem können bei einer Abwasserkanalisation im Trennsystem sowohl die Aufwendungen für den Bau des Schmutzwasserkanals als auch die für den Bau des Niederschlagswasserkanals unter den weiteren Voraussetzungen von § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AbwAG mit der Abwasserabgabe verrechnet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 – 7 C 2/08 –, NVwZ 2008, 1124). Schließlich hat das BVerwG auch schon entschieden, dass eine Anlage auch dann im Sinne des § 10 Abs. 4 AbwAG erweitert wird, wenn deren Aufnahmekapazität vergrößert wird, und Abwasser vorhandener Einleitungen auch dann im Sinne des § 10 Abs. 4 AbwAG einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, wenn Regenwasser, das bisher über Regenüberläufe der Kanalisation in ein Gewässer eingeleitet wurde, aufgrund einer Anlagenerweiterung zunächst im Kanalsystem zwischengespeichert und anschließend zu einer Abwasserbehandlungsanlage geleitet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 – 7 C 12/12 – NVwZ-RR 2014, 323). Allerdings hat das BVerwG in dieser Entscheidung auch ausgeführt, dass eine Erweiterung von Anlagen im Sinne von § 10 Abs. 4 AbwAG nur bejaht werden kann, wenn die Investitionen nach ihrem Hauptzweck der Zuführung von Abwasser einer vorhandenen Einleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage und damit einer Minderung der Schadstofffracht bei den Einleitungen insgesamt dienen, weil anderenfalls die gesetzliche Verrechnungsmöglichkeit missbräuchlich in Anspruch genommen werden könnte. Eine Erweiterung im Sinne des Gesetzes liegt deshalb beispielsweise dann nicht vor, wenn mit der technisch notwendigen Erneuerung eines Kanals eine geringfügige Erhöhung der einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführten Abwassermenge verbunden ist.

16

Daran gemessen handelt es sich bei den Investitionen für die Maßnahme „Neubau Stauraumkanal S21 mit Entlastungsbauwerk +R101 im Bereich Berliner Brücke“ (im Folgenden: S21/R101), die im Juni 2012 in Betrieb genommen wurde, um verrechnungsfähige Aufwendungen für die Erweiterung von Anlagen im Sinne von § 10 Abs. 4 AbwAG, weil sie das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführt und bei den Einleitungen insgesamt eine deutliche Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.

17

Die von der Klägerin im Bereich „Berliner Brücke“ getätigten Investitionen sind Investitionen für die Erweiterung von Zuführungsanlagen im Sinne vom § 10 Abs. 4 AbwAG. Die Maßnahme S21/R101 dient nämlich der Vergrößerung der Aufnahmekapazität des Kanalsystems, um bei Regen Wasser im größeren Umfang als bisher zwischenzuspeichern und dadurch den Abschlag von Mischwasser in die Lauter über das vorhandenen Überlaufbauwerk R01 zu reduzieren. Auf Grund dieser Anlagenerweiterung wird damit das Abwasser, das bisher über den Überlauf R01 in den Vorfluter gelangte, vermehrt (später) einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt, die den Anforderungen des § 18b WHG entspricht. Dabei ist in Bezug auf die Maßnahme S21/R101 auch insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten. Zwar ist mit dieser Maßnahme die Eröffnung einer Einleitung in die Lauter über die neue Einleitestelle R101 verbunden. Die neue Entlastungsfracht über die Einleitestelle R101 beträgt aber nur 1.478 kg CSB und damit nur einen Bruchteil der Menge CSB, die durch die Erhöhung des Stauraumvolumens um ca. 15.000 m³ nicht mehr über die Einleitestelle R01 dem Vorfluter, sondern nach einer Zwischenspeicherung der Kläranlage zugeleitet wird.

18

Diese Zuführung von Abwasser einer vorhandenen Einleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage ist auch Hauptzweck der Maßnahme S21/R101. Der Umstand, dass die Erhöhung des Stauraumvolumens an anderer Stelle gegebenenfalls auch Überflutungen vermeidet, ändert daran nichts.

19

Nach alledem liegen die Verrechnungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG im Hinblick auf die Maßnahme S21/R101 vor. Der Rechtsauffassung des Beklagten, dass eine Verrechnung hier trotz der Inbetriebnahme der Maßnahme S21/R101 im Jahr 2012 deshalb nicht in Betracht komme, weil die Maßnahme nicht nur mit der Maßnahme S20/R01 geplant und gemeinsam zur Genehmigung gebracht worden sei, sondern mit dieser Maßnahme auch in einem funktionalen Zusammenhang stehe und deshalb eine Verrechnung erst nach der Inbetriebnahme der Gesamtmaßnahme erfolgen könne, vermag die Kammer hingegen nicht zu folgen.

20

Der Wortlaut der §§ 10 Abs. 4 und 10 Abs. 3 AbwAG gibt nichts dafür her, dass der Frage, ob Zuführungsanlagen gemeinsam geplant und/oder gemeinsam wasserrechtlich genehmigt wurden, eine maßgebliche Bedeutung für die Verrechenbarkeit der dafür entstandenen Aufwendungen zukommen könnte. Die Vorschriften sprechen vielmehr nur von der Errichtung bzw. Erweiterung von Anlagen. Zwar sind diese Begriffe in einem funktionellen Sinn zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2013, a.a.O.). Dies bedeutet aber nicht, dass jeder irgendwie geartete funktionelle Zusammenhang zwischen Anlagen bzw. Anlagenteilen diese zu einer (einheitlichen) Anlage im Sinne von § 10 Abs. 4 AbwAG machen würde. Ein solches Verständnis wäre nämlich mit dem Sinn und Zweck der Verrechnungsvorschriften des § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG, (verschiedene) Maßnahmen zur Verringerung der Abwasserschädlichkeit anzustoßen, nicht vereinbar. Entscheidend ist vielmehr die Funktion der jeweiligen Anlage bzw. Anlagenerweiterung. Bei investitionsfreundlicher Auslegung dieser Vorschriften ist daher immer dann (aber auch nur dann) von einer verrechenbaren Anlage im funktionellen Sinn auszugehen, wenn diese Maßnahme nach ihrer Inbetriebnahme eigenständig das Abwasser einer vorhandenen Einleitung einer Abwasserbehandlungsanlage zuführt und die Anlage bzw. die Anlagenerweiterung als solche bei den Einleitungen insgesamt zu einer Minderung der Schadstofffracht führt. Dies ist aber bei der Maßnahme S21/R101 der Fall, denn nach ihrer Inbetriebnahme im Jahr 2012 wurde die Einleitung von Abwasser in die Lauter erheblich verringert, ohne dass es dazu weitere Maßnahmen, insbesondere nicht einer Inbetriebnahme der Maßnahme S20/R01, bedurft hätte.

21

Da zudem der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung die Höhe der zur Verrechnung gestellten Aufwendungen bestätigte, war der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Beschluss

22

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.864.755,89 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

23

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigtem im Vorverfahren wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 21.11.2013 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Verrechnung von Investitionskosten für die Verbesserung des Kanalisationssystems des Klägers mit der von diesem zu bezahle
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Annotations

(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von

1.
Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist,
2.
Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen,
3.
Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt,
4.
Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.

(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.

(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.

(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.

(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von

1.
Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist,
2.
Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen,
3.
Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt,
4.
Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.

(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.

(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.

(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.

(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.