Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 04. Sept. 2014 - 4 K 148/14.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2014:0904.4K148.14.NW.0A
bei uns veröffentlicht am04.09.2014

Diese Entscheidung zitiert ausblendenDiese Entscheidung zitiert


Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, Maßnahmen zu treffen, welche die Stützmauer, die das Grundstück A-Straße .. in Pirmasens dort, wo es bergseitig an die B-Straße anschließt, in einem stand- und funktionssicheren Zustand erhalten.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Instandsetzung einer Mauer.

2

Er ist Eigentümer des Anwesens A-Straße .. in der Ortslage der Beklagten. Das Anwesen besteht aus den Grundstücken Flurstück-Nrn. …. und …. und grenzt im Norden mit der Flurstück-Nr. …. an die A-Straße und im Süden mit der Flurstück-Nr. ….. an die B-Straße. Zwischen der A-Straße und der höher gelegenen B-Straße besteht ein Abstand von ca. 40 m und ein Höhenunterschied von über 7 m. Das Anwesen ist zur A-Straße hin mit einem Wohnhaus bebaut. Im Übrigen wird es als Garten genutzt, der terrassenförmig angelegt ist. Durch den Garten führt eine Treppe mit ca. 40 Stufen, die die vier Gartenterrassen und die höchst gelegene Terrasse über eine Gartentür mit der B-Straße verbindet. Zwischen dem Gehweg der B-Straße und der oberen Gartenterrasse liegt eine ca. 2,5 m hohe Mauer, die erhebliche Schäden aufweist. Zeitpunkt und die Umstände der Errichtung dieser Mauer sind unbekannt. Die Mauer war aber ebenso wie die Treppe und der terrassenförmige Zustand des Gartens bereits beim Ausbau der B-Straße im Jahr 1972 vorhanden.

3

Der Kläger bat die Beklagte mit Schreiben vom 23. August 2013 um Vornahme von tauglichen Sicherungsmaßnahmen an der Stützmauer. Da die Beklagte dies mit Schreiben vom 27. September 2013 ablehnte, hat der Kläger am 21. Februar 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt:

4

Nach seinen Erkenntnissen sei die Mauer schon vor dem zweiten Weltkrieg errichtet worden und habe jedenfalls zu seinen Lebzeiten (Geburtsjahr 1950) schon immer existiert. Die Stützmauer sei Teil der B-Straße und falle daher in die Straßenbaulast der Beklagten. Da die Mauer nicht mehr standsicher sei, gehe von ihr ein erhebliches Gefährdungspotential nicht nur für Leib und Leben der Straßenpassanten, sondern auch für die Nutzer seines Grundstücks aus. Er könne daher von der Beklagten als Trägerin der Straßenbaulast die erforderlichen Unterhaltungs- bzw. Erneuerungsarbeiten verlangen.

5

Der Kläger beantragt,

6

die Beklagte zu verurteilen, Maßnahmen zu treffen, welche die Stützmauer, die das Grundstück A-Straße .. in Pirmasens dort, wo es bergseitig an die B-Straße anschließt, in einem stand- und funktionssicheren Zustand erhalten.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen

9

und erwidert:

10

Die fragliche Mauer falle nicht in ihre Baulast. Beim Ausbau der B-Straße im Jahr 1962 habe im Garten des klägerischen Grundstücks eine Böschung zur Straße hin existiert. Deshalb sei bei der damaligen Ausbaumaßnahme dort auch keine Stützmauer errichtet worden. Unstreitig habe sich dann zwar bei den Straßenbauarbeiten im Jahr 1972 am Ende des klägerischen Grundstücks zur B-Straße hin eine Mauer befunden. Diese sei aber weder von ihr errichtet worden noch sei sie zur Abstützung der B-Straße nach dem ursprünglichen Geländeverlauf erforderlich gewesen. Denn die B-Straße sei nicht auf einem Damm errichtet worden, sondern auf dem oberhalb des klägerischen Grundstücks gelegenen Gelände. Da der Garten des Klägers schon im Vorfeld zur B-Straße hin terrassenförmig angelegt und mit einer entsprechenden Böschung versehen gewesen sei, sei somit ursprünglich kein Hangrutsch zu befürchten gewesen. Es gelte mithin das Veranlasserprinzip, wonach derjenige, der durch Veränderungen an einer bestehenden Böschung deren Stabilität beeinträchtige, diese Stabilität wieder herzustellen habe.

11

Das Gericht hat vor Ort einen Erörterungstermin durchgeführt, bei dem der Vorsitzende das Anwesen des Klägers und die B-Straße in Augenschein genommen hat. Insoweit wird verwiesen auf die angefertigten Fotografien (Bl. 43 bis 48 der Gerichtsakte).

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten, die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder aus den Jahren 1972 und 1962 und die Akte der Beklagten über einen Verwaltungsrechtsstreit bezüglich der Erhebung eines Ausbaubeitrags für das Grundstück des Klägers im Jahr 1975. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung vom 4. September 2014.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Leistungsklage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Instandsetzung der unstreitig erneuerungsbedürftigen Stützmauer zwischen seinem Gartengrundstück Flurstück-Nr. …… und der B-Straße verlangen.

14

Dem Kläger steht insoweit in analoger Anwendung des § 1004 BGB i.V.m. § 11 Abs. 1 LStrG ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch zu. Danach kann er von der Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast die Beseitigung der Eigentumsstörungen verlangen, die für sein Anwesen A-Straße .. durch den mangelhaften Zustand der fraglichen Stützmauer als Teil der B-Straße bereits eingetreten oder doch in naher Zukunft zu befürchten sind.

15

Die B-Straße steht als öffentliche Gemeindestraße gemäß § 14 LStrG in der Baulast der Beklagten. Zwar wurde diese Straße seit dem Inkrafttreten des LStrG im Jahr 1963 nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Sie ist aber auf Grund der Übergangsregelung des § 54 Satz 1 LStrG gleichwohl eine öffentliche Gemeindestraße im Sinne dieses Gesetzes, weil sie unstreitig bereits nach früherem Recht die Eigenschaft einer solchen öffentlichen Straße hatte.

16

Die damit aus § 11 Abs. 1 LStrG folgende Unterhaltungspflicht umfasst entgegen der Meinung der Beklagten auch die fragliche Stützmauer, denn diese Mauer ist gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 LStrG Bestandteil der B-Straße.

17

Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 LStrG gehören zum Straßenkörper als Teil öffentlicher Straßen auch Stützmauern. Stützmauern in diesem Sinne sind bauliche Anlagen, die die Straße selbst abstützen oder das hangwärts gelegene Gelände vor einem Abrutschen auf die Straße sichern (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Februar 2003 – 7 B 1995/02 –, BRS 66 Nr. 125 und OVG Saarland, Beschluss vom 16. Juli 1993 – 2 W 27/93 –, juris). Dabei ist allerdings nicht jede abstützende Mauer zwangsläufig Bestandteil der Straße. Voraussetzung hierfür ist vielmehr ein funktionaler Zusammenhang zur Straße. Ein solcher funktionaler Zusammenhang liegt dann vor, wenn die Mauer in ihrer konkreten Gestalt zur Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast erforderlich ist und daher überwiegend der Straße dient (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. November 1990 – 1 A 10106/89.OVG –). Dient die Stützmauer dagegen nicht überwiegend Straßenzwecken, sondern vorrangig dem Interesse des Grundstückseigentümers an einer besseren baulichen Ausnutzung seines Grundstücks oder allein dem Schutz dieses Grundstücks, so ist sie diesem Grundstück zuzuordnen mit der Folge, dass kein Straßenbestandteil im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 LStrG vorliegt und eine Unterhaltungspflicht des Straßenbaulastträgers nicht in Betracht kommt (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 28. November 2006 – 5 BS 185/06 –, DVBl. 2007, 709; VG des Saarlandes, Urteil vom 29. August 2012 – 10 K 1916/11 –, juris). Weitere – einschränkende – Voraussetzung für die Zugehörigkeit einer Mauer zur Straße ist hingegen nicht, dass die erstmalige Errichtung der Stützmauer durch den Bau oder eine spätere wesentliche Veränderung der Straße veranlasst wurde. Auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Errichtung kommt es mithin nicht an; entscheidend ist allein der funktionale Zusammenhang (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Juni 2008 – 10 A 11319/07 –, AS 36, 218; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Januar 1996 – 3 S 769/95 –, NVwZ-RR 1996, 553; VG Koblenz, Urteil vom 26. Januar 2009 – 4 K 2024/07 –, juris).

18

Daran gemessen handelt es sich bei der streitgegenständlichen Stützmauer um einen Straßenbestandteil im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 LStrG.

19

Aussagekräftige Unterlagen zur Errichtung der Mauer zwischen dem Grundstück des Klägers und der B-Straße liegen ebenso wenig vor wie zu den Bauarbeiten an der B-Straße in den Jahren 1962 und 1972. Es sind daher weder der genaue Zeitpunkt der Errichtung noch der Anlass oder der Erbauer der Stützmauer bekannt. Fest steht jedoch, dass diese ca. 2,5 m hohe Stützmauer beim Ausbau der B-Straße im Jahr 1972 in ihrer heutigen Form bereits vorhanden war und bis heute für die Herstellung bzw. Aufrechterhaltung der für die Benutzbarkeit der B-Straße gebotenen Sicherheit erforderlich ist. Diese Mauer stützt nämlich die höher gelegene B-Straße, deren Gehweg unmittelbar an die Mauer heranreicht, gegen das ca. 2,5 m tiefer gelegene Grundstück des Klägers ab. Die Stützmauer ist mithin Bestandteil der B-Straße, denn es besteht der hierfür erforderliche funktionale Zusammenhang zwischen Mauer und Straße. Die Stützmauer dient überwiegend der B-Straße, weil ohne sie die Standsicherheit dieser öffentlichen Straße nicht gewährleistet wäre und sie deshalb in ihrer konkreten Gestalt zur Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast erforderlich ist.

20

Ein demgegenüber vorrangiges Interesse des Klägers an dieser Mauer als Eigentümer des Anwesens A-Straße .. vermag die Kammer hingegen nicht zu erkennen. Wie bereits oben ausgeführt, kommt es für die Zugehörigkeit einer Stützmauer zur Straße nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Errichtung an. Entscheidend ist insoweit mithin nicht die Frage, ob die erstmalige Errichtung der Mauer durch den Bau oder eine spätere wesentliche Veränderung der B-Straße veranlasst worden ist, sondern vielmehr allein der tatsächliche funktionale Zusammenhang zwischen Mauer und Straße. Dieser vorrangige funktionale Zusammenhang ist aber mindestens seit dem Jahr 1972 gegeben, als die Beklagte den Gehweg der B-Straße bis unmittelbar an die Stützmauer heran asphaltiert hat. Jedenfalls seit diesem Zeitpunkt ist die fragliche Mauer in erster Linie durch ihre Stützfunktion für die B-Straße geprägt. Gegen diese Funktion der Stützmauer zu Straßenzwecken tritt der für das Grundstück des Klägers verbundene Vorteil zurück.

21

Im Übrigen lässt sich aber auch nicht feststellen, dass die fragliche Mauer ursprünglich errichtet wurde, um eine bessere Ausnutzung des Anwesens A-Straße .. zu ermöglichen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die Annahme eines vorrangigen Interesses des Klägers an dieser Mauer nicht in Betracht kommt. Neben dem Zeitpunkt der Errichtung der Mauer sind nämlich auch ihr Erbauer und der Anlass für die Errichtung unbekannt. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich insoweit nicht feststellen, dass die fragliche Mauer in der Zeit zwischen 1962 und 1972 vom früheren Eigentümer des Anwesens A-Straße .. errichtet wurde, und nicht - wie der Kläger berichtet - bereits weit vor dem zweiten Weltkrieg. Die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder sind insoweit ohne Aussagekraft, denn den Bildern aus dem Jahr 1962 lässt sich entgegen der Annahme der Beklagten weder entnehmen, dass damals im Bereich des Grundstücks des Klägers eine Böschung statt einer Mauer vorhanden war, noch, dass das Gartengelände des Klägers damals ein anderes Geländeniveau aufwies. Soweit nämlich auf diesen Bildern das Grundstück des Klägers eindeutig zuordenbar ist (Bilder …..jpg und …..jpg), lässt sich ihnen zu diesen Umständen nichts Verwertbares entnehmen. Das Bild …., das als einziges wohl eine Böschung zeigt, ist hingegen – wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 10. April 2014 selbst einräumt – nicht dem Grundstück des Klägers zuordenbar, sondern zeigt eher einen östlich davon gelegenen Abschnitt der B-Straße.

22

Der rechtlichen Einordnung der Stützmauer als Straßenbestandsteil im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 LStrG steht schließlich auch nicht entgegen, dass derzeit nicht bekannt ist, ob und inwieweit sich die Stützmauer auf dem Grundstück des Klägers Flurstück-Nr. …… oder auf dem Straßengrundstück der Beklagten befindet, denn diese Einordnung setzt nicht voraus, dass die Stützmauer im Eigentum des Baulastträgers steht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. November 1990, a.a.O.).

23

Ist damit die Stützmauer als rechtlicher Bestandteil einer öffentlichen Straße im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 LStrG anzusehen, so ist die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast gemäß § 11 Abs. 1 LStrG gegenüber dem Kläger verpflichtet, die marode Stützmauer wieder so instand zu setzen, dass von ihr keine weiteren nachteiligen Einwirkungen auf das Grundstück des Klägers ausgehen. Gegenwärtig sind bereits größere Teile dieser Mauer ausgebrochen und auf das Grundstück des Klägers gefallen. Die dadurch freiliegenden Armierungseisen sind sehr stark verrostet. Die Mauer weist zudem mehrere größere Risse auf und hat im Bereich des Gehweges dem Druck der Straße bereits erkennbar nachgegeben. Im Hinblick auf die davon ausgehenden Gefahren kann der Kläger mithin als Eigentümer des tiefer gelegenen Grundstücks Flurstück-Nr. ……. von der Beklagten verlangen, dass diese ihren Aufgaben als Straßenbaulastträgerin nachkommt und die erforderlichen Maßnahmen ergreift, die verhindern, dass weitere Teile aus der Mauer ausbrechen und darüber hinaus auch kein Einstürzen der Stützmauer bzw. Abrutschen des oberhalb gelegenen Straßengrundstücks zu befürchten steht.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

25

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Ist die Leistungsklage nicht auf Zahlung, sondern – wie hier – auf die Verurteilung zu schlicht hoheitlichem Handeln oder Unterlassen gerichtet, so ist nach Ansicht der Kammer § 167 Abs. 2 VwGO entsprechend heranzuziehen (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. November 2011 – 6 S 2904/11 –, NVwZ-RR 2012, 165; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18. Januar 2000 – 11 L 87/00 –, NVwZ 2000, 578).

26

Beschluss

27

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 04. Sept. 2014 - 4 K 148/14.NW

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 04. Sept. 2014 - 4 K 148/14.NW

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 04. Sept. 2014 - 4 K 148/14.NW zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 04. Sept. 2014 - 4 K 148/14.NW zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 04. Sept. 2014 - 4 K 148/14.NW zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Nov. 2011 - 6 S 2904/11

bei uns veröffentlicht am 03.11.2011

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Oktober 2011 - 1 K 3870/10 - wird unter Abänderung seines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit lediglich hinsichtlich der Verfahrenskosten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe vo

Referenzen

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Oktober 2011 - 1 K 3870/10 - wird unter Abänderung seines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit lediglich hinsichtlich der Verfahrenskosten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500 EUR für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Gründe

 
I.
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12.10.2011 - 1 K 3870/10 -, der Antragstellerin am 28.10.2011 zugestellt, wurde diese verurteilt es zu unterlassen, näher bezeichnete Äußerungen in Veröffentlichungen, Presseerklärungen und auf ihrer Homepage zum Bahnprojekt Stuttgart 21 zu tätigen (Ziffer 1) und an Fassaden und sonstigen Flächen ihrer Gebäude kundzutun „Allerhöchste Eisenbahn! JA! Unsere Zukunft braucht die ICE-Strecke mit Stuttgart 21“ sowie auf ihren Internetseiten durch Banner oder sonstige entsprechende Gestaltungselemente zu verlautbaren „Allerhöchste Eisenbahn! JA zur Bahnstrecke und zu S21“ (Ziffer 2). Zugleich wurde das Urteil „insgesamt, nicht allein wegen der Kosten“ gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500 EUR für vorläufig vollstreckbar erklärt und für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffern 1 und 2 ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtungen ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 EUR angedroht. Der am 31.10.2011 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangene Antrag auf Zulassung der Berufung (Az.: 2907/11) wurde bislang noch nicht begründet.
Bereits am 28.10.2011 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 718 Abs. 1 ZPO gestellt. Zur Begründung führt sie aus: Eine Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit sei gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 718 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung auch im verwaltungsgerichtlichen Berufungszulassungsverfahren möglich. Urteile, die auf eine allgemeine Leistungsklage hin ergehen und einen Hoheitsträger zur Vornahme einer schlicht-hoheitlichen Maßnahme verurteilen, könnten in entsprechender Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Zumindest müsse eine deutlich höhere Sicherheitsleistung festgesetzt werden. Die festgesetzte Sicherheitsleistung entspreche lediglich den Kosten, die die Antragstellerin den Antragsgegnern zu erstatten habe, wenn das Urteil rechtskräftig werde. Es müssten aber auch die Kosten für die Entfernung und das mögliche Wiederanbringen des Plakates sowie die Kosten für die Entfernung des Banners von ihrer Homepage und der untersagten Äußerungen aus sämtlichen Publikationen berücksichtigt werden. Auch ein immaterieller Schaden sei in Rechnung zu stellen.
Die Antragstellerin beantragt, nach § 718 Abs. 1 ZPO vorab über die vorläufige Vollstreckbarkeit zu entscheiden und diese dahingehend einzuschränken, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12.10.2011 - 1 K 3870/10 - nur wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar ist, hilfsweise, die Sicherheitsleistung für die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 17.700 EUR festzusetzen.
Die Antragsgegner sind dem Antrag entgegengetreten. Dem Antrag fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem die Antragstellerin bekundet habe, lediglich die Entscheidung in der Sache überprüfen lassen zu wollen, dem Urteil aber hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit Folge zu leisten. In der Sache könne § 167 Abs. 2 VwGO auf Leistungsklagen nicht entsprechend angewandt werden. Es müsse keine höhere Sicherheitsleistung festgesetzt werden, da der Antragstellerin überhaupt kein Schaden drohe.
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.
II.
Auf den Antrag der Antragstellerin ist das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 718 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung in seinem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern.
Über den gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 718 Abs. 1 ZPO statthaften und auch im Übrigen zulässigen Antrag kann der Senat im Beschlussweg ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Nach § 718 Abs. 1 ZPO ist in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu verhandeln und zu entscheiden. Diese Vorschrift bezieht sich nicht nur auf den Fall, dass das Berufungsgericht erstmalig über die vorläufige Vollstreckbarkeit entscheidet, sondern auch darauf, dass ein Beteiligter eine Entscheidung der ersten Instanz in der Hauptsache und wegen deren Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit anficht (Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 718 ZPO RdNr. 1). Im letzteren Fall soll durch die Vorschrift des § 718 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit geschaffen werden, die Beteiligten vor den unter Umständen wirtschaftlich schwerwiegenden Auswirkungen einer fehlerhaften Vollstreckbarkeitsentscheidung in der erstinstanzlichen Entscheidung zu bewahren (Krüger, in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 2, 2. Aufl., § 718 ZPO RdNr. 1). Diese im Verwaltungsprozess gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbare Vorschrift (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1974 - VII B 60.74 -, Buchholz 310 § 167 VwGO Nr. 5) ist auch im Verfahren auf Zulassung der Berufung analog anzuwenden (Thür. OVG, Beschluss vom 06.03.2002 - 1 ZKO 743/01 -, NVwZ-RR 2002, 907; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.10.2007 - 2 P 237/07 -, NVwZ-RR 2008, 366). Denn anderenfalls entstünde eine Regelungslücke, die dem oben genannten Sinn des § 718 Abs. 1 ZPO widersprechen würde. Der eine Vorabentscheidung begehrende Beteiligte müsste bei einer fehlerhaften erstinstanzlichen Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit - je nach seiner Stellung als Vollstreckungsschuldner oder -gläubiger - entweder die Zwangsvollstreckung gegen sich hinnehmen oder mit der Zwangsvollstreckung zuwarten, bis über den Antrag auf Zulassung der Berufung entschieden ist, obwohl der Gesetzgeber dem Rechtsmittelgericht mit § 718 Abs. 1 ZPO erkennbar ein Mittel an die Hand gegeben hat, Fehler der ersten Instanz im Zusammenhang mit der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit zu korrigieren. Die Befugnis des Senats, im Beschlussweg ohne mündliche Verhandlung über den Antrag der Antragstellerin zu entscheiden, folgt bei der gebotenen entsprechenden Anwendung des § 718 Abs. 1 ZPO im Stadium des Verfahrens auf Zulassung der Berufung daraus, dass in diesem Verfahren nur die prozessuale Handlungsmöglichkeit des Beschlusses zur Verfügung steht (Thür. OVG, Beschluss vom 06.03.2002; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.10.2007, jew. a.a.O.).
Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Antrag nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 718 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Die Antragstellerin hat einen wirksamen Antrag bei dem Senat gestellt und die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragt. Entgegen der Ansicht der Antragsgegner hat die Antragstellerin auch durch ihr Verhalten - etwa bei dem von den Antragsgegnern näher dargestellten Gespräch am 28.10.2011 - nicht einen Verzicht auf die Möglichkeit der Antragstellung nach § 718 Abs. 1 ZPO zu erkennen gegeben, was gegebenenfalls dazu führen könnte, das Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Antrag in Frage zu stellen. Auch wenn die Vertreter der Antragstellerin erklärt haben sollten, das Urteil des Verwaltungsgerichts „umsetzen“ zu wollen, schließt dies die Inanspruchnahme von Rechtsmitteln gegen dieses Urteil und von anderweitigen gesetzlich vorgesehenen Korrekturmöglichkeiten nicht aus. In den Schreiben der Vertreter der Antragstellerin vom 24.10. und 26.10.2011 an den Vertreter des Antragsgegners wird insoweit lediglich ausdrücklich erklärt, dass selbstverständlich unverzüglich alles in die Wege geleitet werde, um das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen umzusetzen; dies gelte „allerdings nur solange, wie das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Bestand habe und die Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit auch tatsächlich vorliegen“.
10 
Der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Vorabentscheidung ist auch begründet. Bei der Entscheidung über diesen Antrag ist nicht auf die Erfolgsaussichten des Antrags auf Zulassung der Berufung oder einer zugelassenen Berufung abzustellen. Prüfungsmaßstab für die Vorabentscheidung ist allein, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nach Maßgabe der §§ 167 ff. VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO der rechtlichen Nachprüfung standhält (Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 167 VwGO RdNr. 147).
11 
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 24.03.1999 - 9 S 3012/98 -, VBlBW 1999, 263) können nach § 167 Abs. 2 VwGO nicht bloß Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen lediglich wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, sondern schließt § 167 Abs. 2 VwGO auch aus, Urteile auf allgemeine Leistungsklagen der vorliegenden Art über den Kostenausspruch hinaus für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Dem schließt sich der Senat für die Frage der Vollstreckbarkeit von Urteilen auf allgemeine Leistungsklagen an, die nicht die Verurteilung zu einer Geldleistung zum Gegenstand haben, sondern auf die Vornahme oder Unterlassung schlicht hoheitlichen Handelns erkennen (ebenso: Niedersächs. OVG, Urteil vom 18.01.2000 - 11 L 87/00 -, NVwZ 2000, 578; Teilurteil vom 30.08.1989 - 12 L 85/89 -, NVwZ 1990, 275; Pietzner, a.a.O., § 167 VwGO RdNr. 135; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl. § 167 RdNr. 18; Wysk, VwGO, § 167 RdNr. 14; Wolfrum, NVwZ 1990, 236, 240; anderer Ansicht: Hess.VGH, Teilurteil vom 19.09.1989 - 2 S 576/89 -, NVwZ 1990, 272; differenzierend nach qualitativen Gesichtspunkten: Heckmann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 167 VwGO RdNr. 21; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 167 VwGO RdNr. 11).
12 
Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: § 167 Abs. 1 VwGO verweist für die Frage der (vorläufigen) Vollstreckbarkeit auf die Vorschriften der §§ 708 ff. ZPO, die auch im Verwaltungsprozess entsprechend gelten, wenn sich aus der Verwaltungsgerichtsordnung nichts anderes ergibt. Durch diesen Vorbehalt soll die Berücksichtigung der Besonderheiten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der darin zu beurteilenden Rechtsbeziehungen sichergestellt werden. Insoweit hat der Gesetzgeber in § 167 Abs. 2 VwGO ausdrücklich die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen, die auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ergehen, geregelt und bestimmt, dass derartige Urteile nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden können. Hintergrund dieser Regelung ist, dass es dem Wesen staatlicher Verwaltung zuwiderläuft, wenn durch ein Urteil zu hoheitlichem Handeln angehalten werden soll, das noch nicht rechtskräftig ist und dessen Bestand mithin noch in Frage steht. In hoheitliche Verwaltung soll nur mit rechtskräftigen Entscheidungen eingegriffen werden, was den Grundsatz der Gewaltenteilung sichern soll. Bei Berücksichtigung dieses gesetzgeberischen Anliegens kann es aber nicht entscheidend darauf ankommen, ob das hoheitliche Verwaltungshandeln in der Form eines Verwaltungsaktes erfolgt, denn durch die Formenwahl erfährt dieses Handeln keine höhere Qualifikation (vgl. Wolfrum, a.a.O.). Vielmehr gelten diese Grundsätze gleichermaßen, wenn eine Behörde durch ein Leistungsurteil - wie hier - verpflichtet werden soll, die Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit zu unterlassen oder hoheitliche Maßnahmen vorzunehmen, so dass § 167 Abs. 2 VwGO insoweit auch auf Urteile, die auf allgemeine Leistungsklagen ergehen, entsprechend anzuwenden ist.
13 
Einer solchen Anwendung steht nicht entgegen, dass der Wortlaut des § 167 Abs. 2 VwGO die Leistungsklage nicht ausdrücklich erwähnt. Denn der Gesetzgeber ist beim Erlass des § 167 Abs. 2 VwGO davon ausgegangen, mit dieser Vorschrift alle verwaltungsgerichtlichen Urteile erfasst zu haben, die ein hoheitliches Handeln zum Gegenstand haben und ihrer Art nach vollstreckbar sind. Zum Zeitpunkt des Erlasses des § 167 Abs. 2 VwGO war die allgemeine Leistungsklage allenfalls als Geldleistungsklage geläufig, während die auf Vornahme oder Unterlassung schlicht hoheitlicher Handlungen gerichtete Leistungsklage erst später in das Blickfeld von Rechtsprechung und Schrifttum gelangte (vgl. dazu ausführlich: Pietzner, a.a.O., § 172 VwGO RdNr. 18).
14 
Mit dem Leistungsurteil des Verwaltungsgerichts ist der Antragstellerin ein Unterlassen schlicht hoheitlichen Handelns aufgegeben worden. Die Antragstellerin nimmt für sich in Anspruch, mit den nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts zu unterlassenden Äußerungen im Zusammenhang mit dem Bahnprojekt „Stuttgart 21/Neubaustrecke Wendlingen-Ulm“ ihr nach § 1 Abs. 1 IHKG obliegende Aufgaben wahrzunehmen. Solche Aufgaben verfolgt die Antragstellerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit als Trägerin öffentlicher Verwaltung; dies gilt auch für das schlichte Verwaltungshandeln (vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 7. Aufl., § 3 IHKG RdNr. 7). Dementsprechend haben die Antragsgegner auf dem Verwaltungsrechtsweg im Wege der allgemeinen Leistungsklage ihren Unterlassungsanspruch - erstinstanzlich erfolgreich - geltend gemacht. Die Frage, ob die Antragstellerin mit ihren streitbefangenen Äußerungen die Grenzen der ihr obliegenden Aufgaben überschritten hat, ist, wie bereits oben zum Prüfungsmaßstab ausgeführt, für die Beurteilung der Frage der vorläufigen Vollstreckbarkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils unerheblich.
15 
Soweit die Antragsgegner für den Fall, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil nur wegen der Kosten für vollstreckbar erklärt wird, meinen, die Antragstellerin könne trotz des entgegenstehenden Urteils des Verwaltungsgerichts in den nächsten Wochen sanktionslos ihre Äußerungen weiter tätigen, steht effektiver Rechtsschutz in Anbetracht der §§ 123, 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht in Frage (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.03.1999, a.a.O.).
16 
Einer Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 718 Abs. 1 ZPO nicht.
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 718 Abs. 2 ZPO).

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.