Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 23. Juni 2016 - 3 L 476/16.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2016:0623.3L476.16.NW.0A
bei uns veröffentlicht am23.06.2016

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres mit Datum vom 17. Juni 2016 erhobenen Widerspruchs gegen die durch den Antragsgegner als zuständiger Kommunalaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 23. Mai 2016 unter Anordnung des Sofortvollzugs erlassene kommunalaufsichtsrechtliche Anordnung, womit ihrem Gemeinderat als zuständigem Organ aufgegeben wurde, bis spätestens 20. Juni 2016 den Hebesatz für die Grundsteuer B für das Haushaltsjahr 2016 (mit Wirkung vom Beginn des Haushaltsjahres) auf mindestens 385 v. H. festzusetzen (Ziffer 1 des Bescheides vom 23. Mai 2016), wiederherzustellen, bleibt ohne Erfolg.

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Vorab weist die Kammer darauf hin, dass es für die Frage, ob eine Hebesatzfestsetzung mit Wirkung vom Beginn des laufenden Jahres an zulässig ist, gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 Grundsteuergesetz – GrStG – auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung der zuständigen Gemeindevertretung (spätestens bis zum 30. Juni des Kalenderjahres) ankommt, nicht hingegen – wie offensichtlich die Antragstellerin meint – auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung der Haushaltssatzung oder des Beschlusses über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes (s. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 1979 – 7 B 143/79 –, juris, Rn. 5; OVG MV, Urteil vom 8. Oktober 2014 – 1 L 168/11 –, juris, Rn. 24). Daher ist die Kammer nicht gehindert, erst nach dem 20. Juni 2016 über den vorliegenden Eilantrag zu entscheiden.

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Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – statthaft und auch ansonsten zulässig. Insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nicht deshalb entfallen, weil der Antragsgegner inzwischen mit Bescheid vom 20. Juni 2016 die kommunalaufsichtsrechtliche Ersatzvornahme durchgeführt hat. Denn eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung nach § 122 Gemeindeordnung – GemO – ist Voraussetzung für die Ersatzvornahme nach § 123 GemO (vgl. Gabler/Höhlein, GemO RhPf, § 122 Ziffer 2.3). Wird die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Anordnung nach § 122 GemO wiederhergestellt, entfallen die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Erlass einer Ersatzvornahme nach § 123 GemO.

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Der Antrag ist in der Sache aber unbegründet.

5

Die von dem Antragsgegner im Bescheid vom 23. Mai 2016 gegebene Begründung für die nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung der kommunalaufsichtlichen Anordnung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner führt dazu in dem angefochtenen Bescheid vom 23. Mai 2016 aus, dass die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B nur bis zum 30. Juni des laufenden Jahres möglich sei, weshalb vorliegend im öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltswirtschaft der defizitären Antragstellerin mit der Festsetzung nicht bis zum Abschluss eines eventuellen rechtskräftigen Verfahrens zugewartet werden könne. Die Antragstellerin habe diesen Zeitdruck durch ihr eigenes Zögern selbst zu verantworten und ein Zuwarten bis zum kommenden Haushaltsjahr sei aufgrund der desolaten Haushaltslage der Antragstellerin nicht angezeigt. Damit hat der Antragsgegner Erwägungen genannt, die über die Gründe für die zu vollziehende Anordnung vom 23. Mai 2016 hinausgehen (s. a. OVG SH, Beschluss vom 21. Juni 2011 – 2 MB 30/11 –, juris, Rn. 19).

6

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Anordnung vom 23. Mai 2016 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch in materieller Hinsicht offensichtlich rechtmäßig.

7

Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2007 – 2 BvR 695/07 –, NVwZ 2007, 1176).

8

Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der kommunalaufsichtlichen Anordnung vom 23. Mai 2016 das Interesse der Antragstellerin, dieser bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen nicht nachkommen zu müssen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass die angefochtene Anordnung offensichtlich rechtmäßig ist und mit ihrer Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann.

9

Der Antragsgegner hat als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde (§ 118 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. GemO) in rechtlich zulässiger Weise mit Bescheid vom 23. Mai 2016 von seinem Anordnungsrecht nach § 122 GemO Gebrauch gemacht, weil die Antragstellerin den ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht nachkommt.

10

Nach den allgemeinen Haushaltsgrundsätzen nach § 93 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 GemO hat die Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Der Haushalt ist in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung auszugleichen. Daraus ergibt sich die Pflicht der Gemeinde, alles zu unternehmen, um durch Zurückführung der Aufwendungen und Erhöhung der Finanzmittel dieses Ziel im Rahmen des Zumutbaren so schnell wie möglich zu erreichen. Nach § 94 Abs. 1 GemO erhebt die Gemeinde Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften und nach § 94 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GemO hat sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. So hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 14. Februar 2012 (VGH N 3/11, AS RP-SL 41, 29 – 59, LKRZ 2012, 136 ff. und juris, Rn. 110 ff.) ausgeführt, dass die Kommunen ihre eigenen Einnahmequellen, wozu insbesondere auch die Grundsteuer zählt (Art. 106 Abs. 6 Sätze 1 und 2 Grundgesetz – GG – i. V. m. § 25 Abs. 1 GrStG), angemessen auszuschöpfen und Einsparpotenziale bei der Aufgabenwahrnehmung zu verwirklichen haben. Dabei müssen die Kommunen ihre Kräfte größtmöglich anspannen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass vorliegend die Antragstellerin aufgrund ihrer Teilnahme am Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP) die Verantwortung und Verpflichtung übernommen hat, den gesetzlichen Haushaltszielen und -grundsätzen nachzukommen, wozu auch Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung für die in finanzielle Schieflage geratenen und mit Liquiditätskrediten belasteten Kommunen zählen, so insbesondere auch die Anhebung der Realsteuerhebesätze wie der Hebesätze der Grundsteuer B (vgl. dazu den vom Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz [ISIM] herausgegebenen Leitfaden „Kommunaler Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz [KEF-RP]“ vom 28. September 2011, dort S. 13).

11

Nach den unwidersprochenen Feststellungen des Antragsgegners im angefochtenen Bescheid vom 23. Mai 2016 kann die Antragstellerin ihren Haushalt seit Jahren nicht ausgleichen. Wie im Bescheid durch den Antragsgegner ausgeführt, wurde durch die Antragstellerin den im Schreiben des ISIM vom 4. Oktober 2013 enthaltenen konkreten Vorgaben zur Haushaltskonsolidierung nicht in dem erforderlichen Umfang Rechnung getragen und insbesondere kein den Forderungen des § 18 Abs. 4 Nr. 2 Gemeindehaushaltsverordnung – GemHVO – entsprechender Nachweis vorgelegt. Die von der Verbandsgemeindeverwaltung P. in den Beschlussvorlagen zu den Ratssitzungen der Antragstellerin am 23. Oktober 2014 und 24. Februar 2016 gemachten Vorschläge zur nachhaltigen Haushaltskonsolidierung, u. a. der Erhöhung der Grundsteuer A und B hat der Rat der Antragstellerin in wesentlichen Teilen nicht mitgetragen, insbesondere auch keine Erhöhung der Grundsteuer beschlossen. Auch in der Ratssitzung vom 17. Mai 2016 zum Haushaltsschreiben 2016/2017, in dem die Anhörung zur beabsichtigten Anordnung erfolgt ist, hat der Rat der Antragstellerin keine weiteren Konsolidierungsmaßnahmen beschlossen.

12

Mithin hat der Rat der Antragstellerin die gesetzlichen Verpflichtungen zum Haushaltsausgleich bzw. zur Haushaltskonsolidierung nicht in dem notwendigen Umfang erfüllt, weshalb der Antragsgegner mit dem Bescheid vom 23. Mai 2016 von seinem kommunalaufsichtlichen Anordnungsrecht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht hat.

13

Aufgrund ihrer angespannten Haushaltssituation – so kann die Antragstellerin seit Jahren ihren Haushalt nicht ausgleichen und wegen der Höhe der Liquiditätsverschuldung nimmt sie am KEF-RP teil, wobei ihre maßgebliche Liquiditätsverschuldung bei Beitritt zum KEF-RP 500.232,00 € betrug, am 31. Dezember 2014 764.702,00 € und nach dem Doppelhaushalt 2016/2017 wird die Verschuldung aus Liquiditätskrediten Ende 2017 voraussichtlich rund 880.000,00 € betragen und damit die Zielgröße des KEF (rund 370.000,00 €) um mehr als 500.000,00 € überschreiten – ergibt sich für die Antragstellerin die gesetzliche Verpflichtung, alles zu unternehmen, um so schnell wie möglich einen ausgeglichenen Haushalt zu erreichen.

14

Gerade die von dem Antragsgegner geforderte Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B für das Haushaltsjahr 2016 auf mindestens 385 v. H. ermöglicht der Antragstellerin Mehrerträge, worauf sie zum Abbau ihres Haushaltsdefizits dringend angewiesen ist.

15

Mit der getroffenen Anordnung, mit der dem Rat der Antragstellerin als zuständigem Organ aufgegeben wurde, bis spätestens 20. Juni 2016 den Hebesatz für die Grundsteuer B für das Haushaltsjahr 2016 (mit Wirkung von Beginn des Haushaltsjahres) auf mindestens 385 v. H. festzusetzen, ansonsten die Ersatzvornahme nach § 123 GemO erfolge, greift der Antragsgegner auch nicht in verfassungswidriger Weise in das der Antragstellerin nach Art. 106 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. Art 28 Abs. 2 GG eingeräumte Recht ein, die Hebesätze der Grundsteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Diese zur Prüfung gestellte rechtliche Frage ist vom Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Erhöhung der Realsteuersätze in dem Urteil vom 27. Oktober 2010 (8 C 43.09; juris, Rn. 16 – 26) bereits entschieden worden, wobei die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts wegen der Einschlägigkeit zu dem hier zu entscheidenden Fall nachfolgend von der Kammer ausführlich zitiert werden:

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„Das durch Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG i. V. m. § 25 Abs. 1 GrStG und § 16 Abs. 1 GewStG eingeräumte Hebesatzrecht dient der Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden. Einerseits ermöglicht es ihnen, Unterschiede in der Belastung und in der Ergiebigkeit der zugewiesenen Steuerquellen auszugleichen. Die Gemeinden sollen die Möglichkeit haben, ihre Einnahmen durch Anhebung der Gewerbesteuer an den Finanzbedarf anzupassen und damit angesichts wachsender Haushaltslasten handlungsfähig zu bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss v. 27.01.2010, 2 BvR 2185/04, 2 BvR 2189/04; juris). Die Gewährleistung des Hebesatzrechts ermöglicht andererseits aber auch eine Anpassung nach unten und damit den Einsatz niedriger Hebesätze im innerkommunalen Wettbewerb um die Ansiedlung von Unternehmen. In dem Spannungsverhältnis zwischen dem Streben nach einem möglichst hohen Niveau der öffentlichen Leistungen und einer möglichst niedrigen Steuerbelastung, das bei der Einführung der Verfassungsgarantie des gemeindlichen Hebesatzrechts als unentbehrlich für eine eigenverantwortliche Selbstverwaltung hervorgehoben wurde (vgl. BTDrucks. V/2861 S. 39 Nr. 183), wird das Streben nach einer möglichst niedrigen Steuerbelastung gerade durch die Bedeutung der Gewerbesteuerbelastung im Standortwettbewerb befördert (BVerfG, Beschluss v. 27.01.2010, 2 BvR 2185/04, 2 BvR 2189/04; juris).

17

Die durch Bundesrecht in Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG in Verbindung mit den Ausführungsregelungen in § 16 Abs. 1 GewStG und § 25 Abs. 1 GrStG erfolgte Zuweisung der ausschließlichen Kompetenz der Gemeinden zur Festsetzung der Hebesätze für die Gewerbe- und die Grundsteuer ist vom Bundesgesetzgeber in beiden Gesetzen allerdings in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt worden. So hat er für die Gewerbesteuer einen Mindesthebesatz von 200 v. H. des Steuermessbetrages vorgeschrieben (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG). Die Gemeinden dürfen damit weder auf die Erhebung der Gewerbesteuer verzichten noch einen den Mindesthebesatz unterschreitenden Hebesatz festsetzen. Ausweislich der Gesetzesbegründung dienten die Einführung der Pflicht zur Erhebung der Gewerbesteuer und die Normierung eines Mindesthebesatzes vor allem der Vermeidung von "Gewerbesteueroasen" sowie der Verhinderung von Ausfällen bei der Gewerbesteuerumlage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010 a.a.O. juris Rn. 95 ff. unter Verweis auf BTDrucks 15/481 S. 16; BTDrucks 15/1517 S. 17, 19; Protokoll der 786. Sitzung des Bundesrates vom 14. März 2003, S. 48). Andererseits werden die Bundesländer ermächtigt, sowohl für die Grundsteuer als auch für die Gewerbesteuer einen das Hebesatzrecht der Gemeinden begrenzenden Höchsthebesatz zu normieren (§ 16 Abs. 5 GewStG, § 26 GrStG). (…). Des Weiteren ist in den beiden Bundesgesetzen als letzter Zeitpunkt für den Fall einer Erhöhung des Hebesatzes verbindlich der 30. Juni eines Jahres festgelegt (§ 16 Abs. 3 GewStG, § 25 Abs. 3 GrStG). Außerdem ist in beiden Bundesgesetzen näher bestimmt, inwieweit bei der Erhebung von Grund- und Gewerbesteuern Differenzierungen zwischen Unternehmen, Betrieben bzw. Grundstücken zulässig sind (§ 16 Abs. 4 Satz 1 GewStG, § 25 Abs. 4 Satz 1 GrStG). Schließlich gestatten das Gewerbe- und das Grundsteuergesetz den Ländern bei Gebietsänderungen, vorübergehend verschiedene Hebesätze innerhalb des Hoheitsgebiets einer Gemeinde zuzulassen (§ 16 Abs. 4 Satz 3 GewStG, § 25 Abs. 4 Satz 2 GrStG). Weitergehende Beschränkungen des den Gemeinden im Rahmen der Gesetze gewährleisteten Rechts zur Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer lassen sich beiden Bundesgesetzen nicht entnehmen.

18

Nach Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG ist das Hebesatzrecht für die Grund- und die Gewerbesteuer den Gemeinden allerdings nur "im Rahmen der Gesetze" gewährleistet. Dies entspricht der Regelung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010 a. a. O. juris Rn. 77 m. w. N.), der den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln, ebenfalls nur im Rahmen der Gesetze garantiert. Das in Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG i. V. m. § 16 Abs. 1 GewStG und § 25 Abs. 1 GrStG den Gemeinden gewährleistete Hebesatzrecht für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer ist eine spezielle Ausprägung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie und konkretisiert diese. Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie unterliegt normativer Prägung durch den Gesetzgeber, der sie inhaltlich ausformen und begrenzen darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 1994 - 2 BvR 445/91 - BVerfGE 91, 228 <240> m .w. N.). Die im Rahmen der Gesetze garantierte finanzielle Eigenverantwortlichkeit der Gemeinden stellt sich als notwendiges Korrelat zur verfassungsrechtlich gewährleisteten eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung dar (Knemeyer, Der Städtetag, 1988, 330 <331>; Corsten, Der Gemeindehaushalt, 1990, 57 <58>). Die kommunale Finanzhoheit besteht jedoch nicht darin, dass die Gemeinde nach Belieben frei schalten kann, sondern darin, dass sie verantwortlich disponiert und bei ihren Maßnahmen auch ihre Stellung innerhalb der Selbstverwaltung des modernen Verwaltungsstaates und die sich daraus ergebende Notwendigkeit des Finanzausgleichs in Betracht zieht (BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1968 - 2 BvL 2/61 - BVerfGE 23, 353 = juris Rn. 57). Daran hat die durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 (BGBl I S. 3146) erfolgte Ergänzung des Art. 28 Abs. 2 GG um einen Satz 3 ("Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung.") nichts geändert. Mit dieser Regelung, die auf eine Empfehlung der Gemeinsamen Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat zurückgeht (BTDrucks 12/6000 S. 46 ff.), sollten nach der Vorstellung des verfassungsändernden Gesetzgebers keine über die im Grundgesetz verankerte Finanzverfassung hinausgehenden finanziellen Absicherungen geschaffen werden (vgl. BTDrucks 12/6000 S. 1 <48>; Schwarz, Finanzverfassung und kommunale Selbstverwaltung, 1996, S. 44). Der kommunalen Finanzhoheit sollte allerdings ein ausdrücklicher Stellenwert eingeräumt und diese damit gestärkt werden (BTDrucks 12/6633 S. 7). Vor dem Hintergrund gewachsener Belastungen der Gemeinden bei der Erfüllung ihrer vielfältigen staatlichen Aufgaben sollte so klargestellt werden, dass die finanzielle Eigenverantwortung zum Recht auf kommunale Selbstverwaltung gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010 a.a.O. juris Rn. 70 unter Berufung auf den Abschlussbericht der Gemeinsamen Verfassungskommission, BTDrucks 12/6000 S. 46). Die durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 28 und Art. 106) vom 20. Oktober 1997 (BGBl I S. 2470) erfolgte Einfügung eines weiteren Halbsatzes in Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG ("zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle") garantiert den Gemeinden über Art. 106 Abs. 2 Satz 2 GG hinaus, dass die wirtschaftskraftbezogene Gewerbesteuer nicht abgeschafft wird, ohne dass die Gemeinden an ihrer Stelle eine andere wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle mit Hebesatzrecht erhalten. Die kommunale Finanzautonomie sollte so durch die Garantie des Bestandes der Gewerbeertragsteuer oder einer anderen an der Wirtschaftskraft orientierten Steuer mit Verfassungsrang gewährleistet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010 a. a. O. juris Rn. 71 unter Berufung auf BTDrucks 13/8488 S. 5; 13/8340 S. 2).

19

Die verfassungsrechtlich in dieser Weise geschützte kommunale Selbstverwaltungsfreiheit kann allerdings vom Gesetzgeber beschränkt werden. Hinsichtlich des den Gemeinden in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Rechts zur Aufgabenerledigung "in eigener Verantwortung" ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, dass dieses nur "im Rahmen der Gesetze" besteht. Demnach genießen die gemeindlichen Selbstverwaltungskörperschaften einerseits zwar die durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistete kommunale Autonomie. Andererseits müssen sie jedoch den Vorrang der staatlichen Gesetze beachten. Der sowohl in Art. 28 Abs. 2 GG als auch in Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG normierte Gesetzesvorbehalt gilt auch für die kommunale Finanzhoheit als Teil der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (vgl. dazu BVerfG, Entscheidungen vom 21. Mai 1968 - 2 BvL 2/61 - BVerfGE 23, 353 <369>, vom 10. Juni 1969 - 2 BvR 480/61 - BVerfGE 26, 172 <181>, vom 24. Juni 1969 - 2 BvR 446/64 - BVerfGE 26, 228 <244>, vom 24. Juli 1979 - 2 BvK 1/78 - BVerfGE 52, 95 <117> und vom 15. Oktober 1985 - 2 BvR 1808/82, 2 BvR 1809/82, 2 BvR 1810/82 - BVerfGE 71, 25 <36>), die die Befugnis zu einer eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens beinhaltet (vgl. u. a. BVerfG; Entscheidung vom 24. Juni 1969 - 2 BvR 446/64 - a.a.O. <244>).

20

Das Recht auf gemeindliche Selbstverwaltung einschließlich der kommunalen Finanzautonomie steht allerdings nicht zur vollständigen Disposition des einfachen Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Januar 2010 a.a.O. juris Rn. 91 und vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619/83, 2 BvR 1628/83 - BVerfGE 79, 127 <143>). Es ist in seinem Kern gesetzgebungsfest gewährleistet. Dem beschränkenden Zugriff des Gesetzgebers sind insoweit verfassungsrechtliche Schranken gesetzt. Die durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierten wesentlichen Hoheitsrechte, die der Staat den Gemeinden im Interesse einer funktionsgerechten Aufgabenwahrnehmung gewährleistet, darunter die Finanzhoheit, müssen den Gemeinden im Kern erhalten bleiben (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 1979 a.a.O. <117>). Der Gesetzgeber darf nicht in den Kernbereich der gemeindlichen Selbstverwaltung eingreifen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010 a. a. O. juris Rn. 91 unter Verweis auf BVerfGE 79, 127 <143>; 83, 363 <381>; 91, 228 <238>; 107, 1 <2>; stRspr). Was zu dem Bereich gehört, der verfassungskräftig gegen jede Schmälerung durch gesetzgeberische Eingriffe geschützt ist, lässt sich nicht abstrakt-allgemein umschreiben, sondern ergibt sich einmal aus der geschichtlichen Entwicklung und sodann aus den verschiedenen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung (BVerfG, Entscheidungen vom 10. Juni 1969 a .a. O. juris Rn. 31, vom 26. November 1963 - 2 BvL 12/62 - BVerfGE 17, 172 <182> = juris Rn. 38 m. w. N. und vom 27. Januar 2010 a. a. O. juris Rn. 92 m. w. N.). Den absoluten Schutz der Kernbereichsgarantie genießt jedoch nicht jede einzelne Ausformung der den Gemeinden durch Art. 28 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 6 GG garantierten Hoheitsrechte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Mai 2001 - 2 BvK 1/00 - BVerfGE 103, 332 <366> und vom 27. Januar 2010 a.a.O. juris Rn. 93; Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 11. Aufl. 2008, Art. 28 Rn. 78). Der Kernbereich ist dann verletzt, wenn das Recht auf kommunale Selbstverwaltung beseitigt wird oder kein hinreichender Spielraum für seine Ausübung mehr übrig bleibt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Mai 2001 a. a. O. <366> und vom 27. Januar 2010 a.a.O. juris Rn. 93; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 28 Rn. 22; Mückl, Finanzverfassungsrechtlicher Schutz der kommunalen Selbstverwaltung, 1998, S. 59; Stern, Staatsrecht Bd. I, 2. Aufl. 1984, § 12 II 4, S. 416).

21

Außerdem unterliegt der Gesetzgeber bei Beschränkungen der Gewährleistung der gemeindlichen Selbstverwaltung und der kommunalen Finanzhoheit dem verfassungsrechtlichen Gebot zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BVerfG, Entscheidungen vom 24. Juni 1969 a.a.O. <241>, vom 7. Oktober 1980 - 2 BvR 584/76, 2 BvR 598/76, 2 BvR 599/76, 2 BvR 604/76 - BVerfGE 56, 298 <313>, vom 23. Juni 1987 - 2 BvR 826/83 - BVerfGE 76, 107 <121 ff.> sowie vom 27. Januar 2010 a.a.O. juris Rn. 94 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 4. August 1983 - BVerwG 7 C 2.81 - BVerwGE 67, 321 = DVBl 1983, 1152 f. = juris Rn. 13 und 20; von Mutius, Kommunalrecht, 1996, Rn. 866; Knemeyer, JuS 2000, 521 <522>; Franz, JuS 2004, 937; Schmidt-Assmann, Kommunale Selbstverwaltung "nach Rastede", Festschrift für Horst Sendler, 1991, S. 121 <132>; Selmer/Hummel, NVwZ 2006, S. 14 <18 ff.>). Wie die Selbstverwaltungsgarantie im Allgemeinen und die Finanzhoheit als eines ihrer wesentlichen Elemente darf auch das in Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG und in Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG gewährleistete Hebesatzrecht nicht unverhältnismäßig beschränkt werden. Beschränkungen müssen danach zur Erreichung eines nach dem Grundgesetz zulässigen Zwecks geeignet sowie erforderlich und (im engeren Sinne) verhältnismäßig sein.

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Unter den in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG normierten Gesetzesvorbehalt fallen (auch) gesetzliche Regelungen des Landesrechts, wie sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Nordrhein-Westfalen für den Bereich der kommunalen Haushaltswirtschaft in § 75 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 GO NRW a. F. sowie für die staatliche Kommunalaufsicht in § 122 Abs. 1 Satz 2 GO NRW bestehen. Das ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die staatliche Rechtsaufsicht über die Gemeinden ist ein von Verfassungs wegen vorgesehenes Korrelat der kommunalen Selbstverwaltung. Nach der bundesstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes steht die staatliche Aufsicht über die Gemeinden ausschließlich dem jeweiligen Bundesland zu. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden, zu denen jedenfalls freiwillige Selbstverwaltungsangelegenheiten sowie pflichtige, aber weisungsfreie Selbstverwaltungsaufgaben gehören, unterliegen die Kommunen nur der staatlichen Rechts-, jedoch keiner Fachaufsicht. Eine über die Rechtmäßigkeitskontrolle hinausgehende Zweckmäßigkeitskontrolle mit Weisungsrechten der staatlichen Kommunalaufsichtsbehörden wäre mit der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG und der kommunalen Finanzhoheit nicht zu vereinbaren. Dass die Staatsaufsicht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Kommunen auf die Kontrolle der Gesetzmäßigkeit (Rechtsaufsicht) beschränkt ist, ist in der Regel in den Landesverfassungen und in den Gemeindeordnungen der Bundesländer ausdrücklich angeordnet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist dies in Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe des Art. 78 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen in § 122 Abs. 1 GO NRW angeordnet.

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Der aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Selbstverwaltungsrechts und der Finanzhoheit der Gemeinden resultierende Gestaltungsspielraum wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Nordrhein-Westfalen durch die in § 75 Abs. 3 und 4 Satz 2 GO NRW a.F. geregelte Pflicht beschränkt, einen ausgeglichenen Haushalt aufzustellen und gegebenenfalls den Haushaltsausgleich zum nächstmöglichen Zeitpunkt wieder herbeizuführen. Die Annahme des Berufungsgerichts, dies schränke das Recht der Gemeinden zur Senkung der Hebesätze in Fällen einer schweren Haushaltsnotlage von unabsehbarer Dauer ein, ist weder verfassungsrechtlich zu beanstanden noch verstößt sie gegen sonstiges Bundesrecht.

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Die Erfüllung der den Gemeinden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in § 75 Abs. 4 Satz 2 GO NRW a. F. auferlegten rechtlichen Verpflichtung, im Falle eines unausgeglichenen Haushalts den Haushaltsausgleich zum nächstmöglichen Zeitpunkt wiederherzustellen, ist auf der Einnahmeseite nicht nur von Art und Höhe der Erhebung kommunaler Gebühren und Beiträge sowie der Gemeinde zustehender Steuern wie der Gewerbe- und Grundsteuer abhängig. Vielmehr wird diese Einnahmesituation entscheidend auch von den Finanzzuweisungen des Landes (Schlüsselzuweisungen, zweckgebundene Zuweisungen, Sonderbedarfszuweisungen) beeinflusst. Ebenso wird auch die kommunale Ausgabenseite in starkem Maße von den Kommunen durch Bund und Land auferlegten (Pflicht-)Aufgaben mitgeprägt. Wegen der in Art. 28 Abs. 2 GG erfolgten verfassungsrechtlichen Gewährleistung der gemeindlichen Selbstverwaltung und kommunalen Finanzhoheit ist es daher grundsätzlich Aufgabe des Rates und der Verwaltung einer Gemeinde, alle notwendigen Maßnahmen - sowohl auf der Ertrags- als auch auf der Aufwandsseite - zu ergreifen, um den gesetzlich vorgegebenen Haushaltsausgleich zu erreichen. Innerhalb des den Gemeinden zustehenden Gestaltungsspielraums ist es der Kommunalaufsicht deshalb grundsätzlich untersagt, der Gemeinde im Falle eines unausgeglichenen Haushalts alternativlos vorzuschreiben, was sie zu tun hat. Auch wenn die Finanzlage der betreffenden Gemeinde sehr angespannt und unter Umständen selbst die Erfüllung der Pflichtaufgaben nicht mehr sichergestellt ist, liegt es innerhalb des Gestaltungsspielraums der Gemeinde, durch ihre demokratisch gewählten Organe zu entscheiden, wie die notwendige Reduzierung freiwilliger Leistungen und die Erzielung zusätzlicher Einnahmen (z.B. durch Abgaben und Steuern) erfolgen soll.

25

Auf der Ausgabenseite ist die Aufsichtsbehörde grundsätzlich darauf beschränkt, eine Reduzierung der Mittel für freiwillige Leistungen der Gemeinde insgesamt anzumahnen, ohne ein konkretes Mittel oder einzelne geförderte Projekte für die gebotene Einsparung vorzuschreiben (BayVGH, Urteil vom 27. Mai 1992 - 4 B 91.190 - NVwZ-RR 1993, 373 <375> = juris Rn. 22; Brüning, DÖV 2010, 553 <557>). Entsprechendes muss angesichts der verfassungsrechtlichen Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung für Anordnungen der Kommunalaufsicht hinsichtlich der Einnahmeseite gelten, also für die Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen zur Erhöhung der kommunalen Einnahmen und Erträge.

26

Die staatliche Kommunalaufsichtsbehörde ist jedoch - unabhängig von der Frage einer aufgabenadäquaten Finanzausstattung der Gemeinde durch das Land - bei sachgerechter Ausübung des ihr zustehenden Entschließungs- und Auswahlermessens im Rahmen der Rechtsaufsicht befugt, bei Nichterfüllung einer der Gemeinde obliegenden rechtlichen Verpflichtung einzugreifen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots eine gegen diese Verpflichtung verstoßende Maßnahme zu beanstanden und aufzuheben. Unter welchen Voraussetzungen im Rahmen der Rechtsaufsicht auch weitergehende Eingriffe der staatlichen Kommunalaufsichtsbehörden in die gemeindliche Selbstverwaltung und kommunale Finanzhoheit in Betracht kommen, bedarf hier keiner näheren Prüfung und Entscheidung.“

27

Diese vom Bundesverwaltungsgericht für die kommunale Rechtslage in Nordrhein-Westfalen aufgestellten Rechtsgrundsätze gelten auch bezüglich der Gesetzeslage im Land Rheinland-Pfalz. Wie vorstehend bereits ausgeführt, obliegt es den Gemeinden nach § 93 Abs. 1 und Abs. 4 GemO für einen ausgeglichenen Haushalt zu sorgen, und nach § 94 Abs. 1 GemO erhebt die Gemeinde nach den gesetzlichen Vorschriften Abgaben.

28

Zu den hier interessierenden Einflussmöglichkeiten der Kommunalaufsicht bei einer anhaltenden Haushaltsnotlage führte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Oktober 2010 (juris, Rn. 27 ff.) aus:

29

„Weder Art. 28 Abs. 2 noch Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG i.V.m. § 6 Abs. 1 GewStG und § 25 Abs. 1 GrStG schließen eine Beanstandung der Senkung der Hebesätze für die Grund- und die Gewerbesteuer aus, wenn die betreffende Gemeinde sich in einer anhaltenden Haushaltsnotlage befindet und das von ihr vorgelegte - gesetzlich vorgeschriebene - Haushaltssicherungskonzept nicht erkennen lässt, wie der durch die Hebesatzabsenkung unmittelbar bewirkte Einnahmeverlust hinreichend verlässlich ausgeglichen werden soll. In einer solchen Situation darf die betroffene Gemeinde die Hebesätze nicht auf ein deutlich niedrigeres Niveau festsetzen, wenn ein Ausgleich des Einnahmeausfalls weder konkret in der Haushaltsplanung vorgesehen noch hinreichend konkret absehbar ist.

30

Eine solche Beschränkung des Rechts zur Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und für die Gewerbesteuer wahrt den Kernbereich des in Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts und der kommunalen Finanzhoheit. Denn es belässt weiterhin der Gemeinde die Entscheidung, wie der Haushaltsausgleich angestrebt und erreicht werden soll. Reichen die Einnahmen nicht aus, um die zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde erforderlichen Ausgaben zu decken (sog. kameralistischer Rechnungsstil) oder deckt der Gesamtbetrag der Erträge nicht die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen (neues Rechnungswesen), ist zu prüfen, inwieweit der Ausgleich durch Beschränkung der Ausgaben bzw. der Aufwendungen oder Erhöhung der Einnahmen bzw. Erträge herbeigeführt werden kann. Die angefochtene kommunalaufsichtliche Verfügung des Beklagten belässt der Klägerin den notwendigen grundsätzlichen Gestaltungsspielraum, da keine konkreten Vorgaben für die Zurückführung bestimmter Ausgaben/Aufwendungen und die Erhöhung bestimmter Einnahmen/Erträge erteilt werden. Sie beanstandet allein, dass die von dem Rat der Klägerin beschlossene Senkung der Hebesätze für die Grund- und für die Gewerbesteuer in einer anhaltenden Haushaltsnotlage der Klägerin vorgenommen wurde, obwohl ein Ausgleich des damit bewirkten Einnahmeausfalls, der nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Haushaltsjahr 2005 ca. 300.000 € betrug, weder konkret in die Haushaltsplanung eingestellt noch auf der Basis eines genehmigungsfähigen Haushaltssicherungskonzepts für die Folgejahre in nachvollziehbarer Weise hinreichend verlässlich absehbar war.“

31

Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings die hier beachtliche Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die Kommunalaufsicht im Wege der Anordnung gegen die Kommune vorgehen kann, noch offengelassen. Der Antragsgegner hat sich vorliegend nicht auf eine bloße Beanstandung (s. § 121 GemO) der vom Rat der Antragstellerin beschlossenen Ablehnung einer Erhöhung der Grundsteuer B beschränkt, sondern die Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer B für das Haushaltsjahr 2016 (mit Wirkung vom Beginn des Haushaltsjahres) auf mindestens 385 v. H. gemäß § 122 GemO durch den Gemeinderat angeordnet – und zwischenzeitlich auch mit Bescheid vom 20. Juni 2016 im Wege der Ersatzvornahme durch Erlass der 1. Nachtragshaushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2016 und 2017 (mit Wirkung von Beginn des Haushaltsjahres 2016) auf 385 v. H. festgesetzt –, was für eine Gemeinde einen stärkeren Eingriff als das weniger einschneidende Mittel der Beanstandung nach § 121 GemO darstellt. Die kommunalaufsichtsrechtlichen Mittel nach §§ 120 ff. GemO stehen bereits aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und der verfassungsrechtlich verbürgten Rechte aus Art. 28 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG in einem abgestuften Verhältnis zueinander und die Kommunalaufsicht muss daher zunächst stets prüfen, ob nicht auch eine Beanstandung nach § 121 GemO genügt.

32

Gleichwohl ist die streitgegenständliche Anordnung vom 23. Mai 2016 nach §§ 122, 123 GemO aufgrund der vorliegenden Besonderheiten rechtlich nicht zu beanstanden.

33

Zwar dürfte der Kommunalaufsicht regelmäßig nicht das Recht zustehen, einer Gemeinde vorzugeben, welche konkrete Maßnahme sie im Rahmen der Haushaltskonsolidierung zu ergreifen hat, wenn ihr verschiedene Möglichkeiten zur Seite stehen, um einen Haushaltsausgleich, zu dem auch die Verpflichtung der Kommunen gehört, mit allen Kräften anzustreben (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 14. Februar 2012 – VGH N 3/11 –, a. a. O.). Aus diesen Gründen dürfte es bei einem unausgeglichenen Haushalt regelmäßig genügen, einer Kommune durch Beanstandung ihrer Haushaltssatzung den dadurch eingetretenen gesetzeswidrigen Zustand vor Augen zu führen, es sei denn, ausnahmsweise besteht objektiv gesehen keine Möglichkeit der Erreichung des Haushaltsausgleichs (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 – 8 C 43.09 –, a. a. O.). Nimmt die Kommune sodann keine Korrekturen vor, die zu einem gesetzmäßigen Zustand führen, kann die Kommunalaufsicht nach § 122 GemO anordnen, dass die Kommune eine haushaltsrechtliche Satzungsbestimmung erlässt, die den gesetzlichen Vorgaben (vgl. §§ 93 ff. GemO) entspricht. Dabei handelt es sich um eine erforderliche Maßnahme, um haushaltsrechtlich handlungsfähig zu sein; notfalls kann die Haushaltssatzung von der kommunalen Aufsicht im Wege der Ersatzvornahme ersetzt werden.

34

Ausnahmsweise darf die Kommunalaufsicht in das (alleinige) Recht der Kommune, selbst zu bestimmen, wie sie den Haushaltsausgleich gedenkt herbeizuführen, eingreifen. Zeigt eine Kommune – wie hier die Antragstellerin – gar nicht die Bereitschaft, von den ihr eingeräumten Handlungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und stehen zugleich gesetzlich bestimmte Fristen – wie hier die in § 25 Abs. 3 GrStG normierte Frist für die Beschlussfassung über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes bis zum 30. Juni des Kalenderjahres – der Möglichkeit einer zeitlich nachfolgenden Korrektur entgegen, kann die Kommunalaufsicht von der Kommune per Anordnung auch eine konkrete Maßnahme verlangen und diese ggf. auch im Wege der Ersatzvornahme ersetzen.

35

Eine bloße Beanstandung nach § 121 GemO als mildere Maßnahme war hier deshalb nicht zielführend, weil zum einen aus der Verweigerungshaltung der Antragstellerin ersichtlich ist, dass sie nicht gewillt ist, den Hebesatz für die Grundsteuer B für das Haushaltsjahr 2016 um 20 Prozentpunkte von bisher 365 v. H. auf (mindestens) 385 v. H. zwecks Anstrebens eines Haushaltsausgleichs festzusetzen. Zum anderen verspricht nur die sofortige Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer B den erforderlichen Einnahmeeffekt als Beitrag zur Konsolidierung des Gemeindehaushalts für das Haushaltsjahr 2016. Die Antragstellerin hat weder plausibel noch nachvollziehbar dargelegt, wie sie ansonsten einen Ausgleich des bei Nichterhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B dann bedingten Einnahmeausfalls in nachvollziehbarer Weise durch andere Maßnahmen ausgleichen will.

36

Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass die Einnahmen aus der Grundsteuer – neben den Einnahmen aus der Gewerbesteuer – die steuerrechtliche Haupteinnahmequelle der Gemeinden zur Finanzierung ihres Haushaltes darstellen. Das Bundesverwaltungsgericht (a. a. O.) betont, dass das Hebesatzrecht für die Grundsteuer – wie im Übrigen auch für die Gewerbesteuer – den Gemeinden auch nur „im Rahmen der Gesetze“ gewährleistet wird, wozu der gesetzlich zwingende Haushaltsausgleich unter Beachtung der allgemeinen Haushaltsgrundsätze nach § 93 Abs. 1, Abs. 4 und § 94 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GemO zählt. Der – generell politisch motivierte – Verzicht auf die Anhebung der Realsteuersätze als Hauptfinanzierungsinstrument einer Kommune bedarf daher einer besonderen Begründung und vermag nur in Ausnahmefällen von dem Ermessen der Gemeinde gedeckt sein. Dem wird die Antragstellerin vorliegend nicht gerecht. Sie orientiert ihr verfassungsrechtlich eingeräumtes Hebesatzrecht nicht an den haushaltsrechtlich notwendigen Grundsätzen, die hier wegen der Haushaltslasten eine Stagnation des Hebesatzes verbieten. Die Antragstellerin hat auch keinen entsprechenden Ausgleich in anderen Haushaltspositionen dargelegt.

37

Die angefochtene kommunalaufsichtliche Anordnung des Antragsgegners vom 23. Mai 2016 schränkt die gemeindliche Finanzhoheit und das darauf fußende Hebesatzrecht der Antragstellerin somit nicht unverhältnismäßig ein. Diese Anordnung ist ersichtlich auf das Ziel ausgerichtet, Einnahmeausfälle im Haushalt der Antragstellerin zu unterbinden, solange deren Ausgleich durch anderweitige Einnahmeerhöhungen und/oder Ausgabenminderungen nicht in hinreichendem Maße absehbar ist.

38

Ist die kommunalaufsichtliche Anordnung des Antragsgegners vom 23. Mai 2016 mithin ausnahmsweise zulässig, bestehen hier auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, wenn er sich dazu entschlossen hat, für den Fall, dass der Rat der Antragstellerin nicht gemäß der für sofort vollziehbar erklärten Ziffer 1 des Bescheides vom 23. Mai 2016 bis spätestens zum 20. Juni 2016 den Hebesatz für die Grundsteuer B für das Haushaltsjahr 2016 (mit Wirkung vom Beginn des Haushaltsjahres) auf mindestens 385 v. H. festsetzt, dann im Wege der Ersatzvornahme nach § 123 GemO – worauf bereits im Bescheid vom 23. Mai 2016 unter Ziffer 2 ausdrücklich hingewiesen wurde – den Hebesatz auf mindestens 385 v. H. festzusetzen, was er mit dem im Verfahren 3 L 485/16.NW streitgegenständlichen Bescheid vom 20. Juni 2016 getan hat, nachdem die Verbandsgemeinde P. mit Schreiben vom 17. Juni 2016 mitgeteilt hatte, dass der Rat der Antragstellerin in seiner Sitzung vom 16. Juni 2016 keine weiteren Konsolidierungsmaßnahmen beschlossen habe und die Antragstellerin gegen die sofort vollziehbar erklärte Anordnung vom 23. Mai 2016 mit Widerspruch und einstweiligem Rechtsschutzantrag vorgehen werde.

39

Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die der Antragstellerin in der Anordnung vom 23. Mai 2016 aufgegebene Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B für das Haushaltsjahr 2016 auf mindestens 385 v. H. gegen höherrangiges Recht verstößt.

40

So existieren keine bundes- oder landesrechtlich festgesetzten Höchstbeträge für die Grundsteuer B. Derartige Höchstbeträge müssten durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erfolgen. § 26 GrStG ermächtigt zwar die Länder zu einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung. Von dieser Ermächtigung hat Rheinland-Pfalz jedoch keinen Gebrauch gemacht. Auch die Vorschriften des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) Rheinland-Pfalz (in der derzeit aktuellen Fassung des Art. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 [GVBl. S. 482]) setzen dem Grundsteuerhebesatzrecht der Gemeinden keine (Ober-)Grenze. § 13 Abs. 2 Nr. 2 LFAG erfüllt diese Voraussetzungen nicht (s. VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 23. Mai 2012 – 1 K 1101/11.NW –, juris, Rn. 18; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 29. September 2015 – 17 K 704/15 –, Rn. 27 ff. zum dortigen Gemeindefinanzierungsgesetz NRW 2015).

41

Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die zwischenzeitlich mit Bescheid des Antragsgegners vom 20. Juni 2016 im Wege der Ersatzvornahme erfolgte Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer B für die Haushaltsjahre 2016 und 2017 auf 385 v. H. unverhältnismäßig wäre.

42

Zum einen ist hier zu berücksichtigen, dass der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 14. Februar 2012 (a. a. O.) ausdrücklich nicht etwa nur eine Kraftanspannung oder eine hohe Kraftanspannung der Kommunen bei der Ausschöpfung ihrer Einnahmepotenziale und Ausnutzung von Einsparpotentialen bei der Aufgabewahrnehmung, sondern eine größtmögliche Kraftanspannung fordert. So führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil vom 14. Februar 2012 aus, dass der Rechnungshof im Kommunalbericht 2011, LT-Drs. 16/30, S. 18 ff, 43 f. und 78 festgestellt habe, dass die durchschnittlichen Realsteuerhebesätze der rheinland-pfälzischen Kommunen in den Jahren 2008 bis 2009 immer noch unter dem Durchschnitt der westlichen Flächenländer lagen.

43

Wie aktuell aus dem Kommunalbericht 2015 des Rechnungshofes Rheinland-Pfalz hervorgeht, schöpfen die rheinland-pfälzischen Kommunen ihr Gestaltungspotenzial bei den Hebesätzen der Realsteuereinnahmen, also auch bei der Grundsteuer B, nach wie vor nicht aus, was dazu beitrug, dass die Steuereinnahmen mit 925 € je Einwohner deutlich hinter dem Vergleichswert der Flächenländer (1.066 € je Einwohner) zurückblieben (s. Kommunalbericht 2015, dort S. 5, s. a. S. 27). Die am KEF-RP teilnehmenden Gemeinden – wie es auch die Antragstellerin ist – hatten laut dem Kommunalbericht 2015 noch keine Nettotilgung ihrer Liquiditätskredite erreicht und voraussichtlich wird ihr Kreditbestand mangels ausgeglichener Haushalte auch bis zum Ende der Fondslaufzeit (2026) nicht ab-, sondern erheblich zunehmen (s. Kommunalbericht 2015, dort S. 6). Auch wird in dem Kommunalbericht 2015 für den Fall, dass Fondsteilnehmer das Konsolidierungsergebnis nicht erreichen, die Empfehlung ausgesprochen, dass die Aufsichtsbehörden die im KEF-Leitfaden vorgesehenen Sanktionen in Betracht ziehen. Dazu zählen auch Maßnahmen wie Anhebung der Realsteuerhebesätze, insbesondere der Hebesätze für die Grundsteuer B und die Gewerbesteuer, mindestens auf das Niveau der entsprechenden Ortsgrößenklasse der Flächenländer (s. KEF-Leitfaden, S. 13). Ausweislich des Kommunalberichts 2015 lagen im Jahre 2013 die durchschnittlichen Hebesätze für die Grundsteuer B bei den kreisangehörigen Gemeinden in Rheinland-Pfalz bei lediglich 354 v. H., hingegen bei den entsprechenden Kommunen der anderen Flächenländer schon bei 383 v. H. (s. Kommunalbericht 2015, dort S. 27 und 28). Zwar wurden in 2014 umfangreiche Hebesatzanpassungen auch bei kreisangehörigen Gemeinden in Rheinland-Pfalz vorgenommen, insbesondere als Reaktion auf die Anhebung der Nivellierungssätze im kommunalen Finanzausgleich. Jedoch blieben die durchschnittlichen Erhöhungen in Rheinland-Pfalz dennoch hinter der durchschnittlichen Steigerung in den anderen Flächenländern zurück (s. Kommunalbericht 2015, dort S. 30). Deshalb wird im Kommunalbericht 2015 empfohlen, dass die rheinland-pfälzischen Kommunen mehr als bisher eine Erhöhung ihrer unterdurchschnittlichen Realsteuerhebesätze in Betracht ziehen, um ihre Defizite zu verringern. So habe das ISIM im Rundschreiben zur Haushaltswirtschaft 2015 der Kommunen (vom 15. Oktober 2015 – 17 420-2.3:334) darauf hingewiesen, dass die Gemeinden bei unausgeglichenem Haushalt und der Aufnahme von Liquiditätskrediten gefordert seien, ihre Realsteuerhebesätze anzupassen (s. Kommunalbericht 2015, dort S. 30).

44

Des Weiteren ergibt ein Vergleich des hier von dem Antragsgegner in der Anordnung vom 23. Mai 2016 bestimmten Hebesatzes von mindestens 385 v. H. mit den in den kreisangehörigen Gemeinden in Rheinland-Pfalz im Jahr 2014 festgesetzten Hebesätzen für die Grundsteuer B, dass ein Hebesatz von 385 v. H. nicht unverhältnismäßig hoch angesetzt ist. So bewegten sich die Hebesätze in einzelnen kreisangehörigen Gemeinden in Rheinland-Pfalz bereits im Jahre 2014 auch schon durchaus in einem höheren Bereich als 385 v. H. und sind auch 2015 weiter erhöht worden (s. Statisches Bundesamt, Land Rheinland-Pfalz, Hebesätze der Realsteuern 2014 und Realsteuervergleich, Änderungen der Realsteuerhebesätze im 1. Halbjahr 2015, www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/ .../Realsteuervergleich.html).

45

Nach alledem erscheint der hier von dem Antragsgegner mit dem Bescheid vom 23. Mai 2016 angeordnete und mittlerweile per Ersatzvornahme am 20. Juni 2016 festgesetzte Hebesatz von 385 v. H. als sachgerecht und nicht unverhältnismäßig.

46

Die angefochtene Anordnung des Antragsgegners vom 23. Mai 2016 erweist sich schließlich auch geeignet, zu einer Haushaltskonsolidierung beizutragen, denn sie bewirkt jedenfalls, dass wenigstens die durch eine Stagnation des Hebesatzes unmittelbar veranlassten Einnahmeausfälle vermieden werden.

47

Der Antragsgegner war somit auch berechtigt, nachdem sich die Antragstellerin mit Ratsbeschluss vom 16. Juni 2016 gegen weitere Konsolidierungsmaßnahmen ausgesprochen hatte, die im Bescheid vom 23. Mai 2016 angekündigte und mit Bescheid vom 20. Juni 2016 zwischenzeitlich erfolgte Ersatzvornahme durchzuführen.

48

Bestehen damit an der Rechtmäßigkeit der Anordnung vom 23. Mai 2016 keine durchgreifenden Zweifel, so besteht auch wegen des Erfordernisses einer zeitnahen Haushaltskonsolidierung der Antragstellerin ein überragendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Anordnung.

49

Der Antrag war daher abzulehnen.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

51

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. Nr. 22.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Wegen der sich aufdrängenden abschließenden Prüfung der Rechtmäßigkeit sieht das Gericht vorliegend von einer Halbierung des Streitwerts ab.

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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. Mai 2011 – 2 A 1548/10 – wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um Grundsteuern.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke E... Straße ...-... und N... Straße ..., ..., ..., ..., ... in A-Stadt. Der Grundsteuermessbetrag beträgt 5.401,28 Euro für das Grundstück E... Straße ...-... und 2.432,11 Euro für das Grundstück N... Straße ..., ..., ..., ..., .... Der Beklagte setzte für das Erhebungsjahr 2010 mit zwei Bescheiden gemäß § 164 AO vom 12. Januar 2010 für die vorgenannten Grundstücke unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 410 v.H. Grundsteuern in Höhe von 21.992,65 Euro und 9.971,65 Euro fest.

3

Die Stadtvertretung der Stadt Neubrandenburg beschloss am 28. Januar 2010, den Hebesatz für die Grundsteuer für die Grundstücke der Grundsteuer B von 410 v.H. auf 480 v.H. heraufzusetzen. Diese Festsetzung wurde Gegenstand der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2010 (nachfolgend: Haushaltssatzung 2010), die am 3. Juni 2010 beschlossen und am 17. November 2010 im „Stadtanzeiger der Stadt Neubrandenburg“ Nummer 11 veröffentlicht wurde. Der Beklagte setzte daraufhin für die Grundstücke der Klägerin mit zwei Änderungsbescheiden vom 18. November 2010 (Aktenzeichen 7...3 und 7...2) für das Erhebungsjahr 2010 Grundsteuern in Höhe von 25.747,49 Euro und 11.674,13 Euro fest. Den Widerspruch der Klägerin gegen die Änderungsbescheide wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2010 zurück.

4

Am 29. Dezember 2010 hat die Klägerin gegen die Änderungsbescheide Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Zu deren Begründung hat sie vorgetragen, die Haushaltssatzung 2010 sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Die im Impressum des „Stadtanzeigers“ angegebene Bezugsmöglichkeit stimme nicht mit der Regelung in der Hauptsatzung überein. Neben der Verteilung eines Amtsblattes an die Haushalte müsse zudem eine weitere Bezugsmöglichkeit bestehen, die es den außerhalb der Stadt lebenden Betroffenen ermögliche, vom Satzungsrecht Kenntnis zu nehmen. Daran fehle es. Die Möglichkeit des Abonnements sehe weder die Hauptsatzung vor, noch werde darauf im Impressum hingewiesen. Im Impressum müssten aber sämtliche Bezugsmöglichkeiten aufgeführt sein.

5

Die Klägerin hat beantragt,

6

den Bescheid vom 18. November 2010 (Aktenzeichen 7...3) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2010 und den Bescheid vom 18. November 2010 (Aktenzeichen 7...2) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2010 aufzuheben.

7

Der Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Der Beklagte hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen, die Bekanntmachung der Haushaltssatzung sei wirksam erfolgt. Das amtliche Bekanntmachungsblatt der Stadt Neubrandenburg erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Bekanntmachungsorgan. Der Vertrieb des Bekanntmachungsblattes stelle die Kenntnisnahme der Öffentlichkeit sicher.

10

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. Mai 2011 – 2 A 1548/10 – die Bescheide vom 18. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2010 aufgehoben und die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt.

11

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Haushaltssatzung 2010 sei mangels einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung nicht wirksam geworden, damit fehle es an der Bestimmung des Hebesatzes. Der „Stadtanzeiger“ Nummer 11 vom 17. November sei ausweislich der Angaben im Impressum nicht kostenlos an alle Haushalte verteilt worden, wie es die Hauptsatzung der Stadt Neubrandenburg vorsehe.

12

Das Urteil ist dem Beklagten am 16. Mai 2011 zugestellt worden.

13

Am 31. Mai 2011 hat der Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifwald vom 11. Mai 2011 – 2 A 1548/10 – zuzulassen. Am 12. Juli 2011 hat der Beklagte den Antrag begründet. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 13. Mai 2014 zugelassen. Der Beschluss ist dem Beklagten am 16. Mai 2014 zugestellt worden. Am 28 Mai 2014 hat er die Berufung begründet.

14

Der Beklagte trägt vor, das Impressum des amtlichen Bekanntmachungsblatt sei kein Beleg dafür, dass der Stadtanzeiger nicht an alle Haushalte im Stadtgebiet verteilt worden sei. Dies sei im Gegenteil geschehen. Damit seien die Bestimmungen über öffentliche Bekanntmachungen in § 15 der Hauptsatzung der Stadt Neubrandenburg in der Fassung der 6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Neubrandenburg (nachfolgend: Hauptsatzung 2010) eingehalten worden. Im Übrigen seien sämtliche Voraussetzungen der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung erfüllt. Eine Pflicht, alle Bezugsmöglichkeiten im Impressum anzugeben, bestehe nicht. Die Verordnung fordere auch nicht die ausdrückliche Angabe, dass das Bekanntmachungsblatt einzeln und im Abonnement zu beziehen sei.

15

Der Beklagte beantragt,

16

das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. Mai 2011 – 2 A 1548/10 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

17

Die Klägerin beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Die Klägerin trägt vor, die Unwirksamkeit der Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2010 folge schon daraus, dass die Angaben in § 15 Hauptsatzung 2010 nicht mit den Angaben über die Bezugsmöglichkeiten im amtlichen Bekanntmachungsblatt selbst übereinstimmten. Auf die tatsächlichen Bezugsmöglichkeiten komme es nicht an, da insbesondere Personen mit auswärtigem Wohnsitz für ihre Kenntnisse über den Bezug des Bekanntmachungsblattes auf eindeutige Angaben in der Hauptsatzung bzw. dem Blatt selbst angewiesen seien. Die fragliche Ausgabe des Stadtanzeigers gebe nicht die in der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung zwingend vorgeschriebenen Bezugsmöglichkeiten an.

20

Zudem fehle auch eine wirksame Hauptsatzung und damit eine Bekanntmachungsvorschrift. Die Hauptsatzung sei ihrerseits nicht wirksam bekanntgemacht worden. Zwar folge die Bekanntmachung der ersten Hauptsatzung der eigenen Bekanntmachungsvorschrift. Die Hauptsatzung der Stadt Neubrandenburg vom 8. August 2002 enthalte jedoch eine unwirksame Bekanntmachungsregel, da sie entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KV-DVO in der bis zum 29. März 2008 gültigen Fassung nicht sämtliche Bezugsmöglichkeiten des amtlichen Bekanntmachungsblattes genannt habe und das Bekanntmachungsblatt dort nicht richtig bezeichnet sei. Dieser Bekanntmachungsmangel sei nicht geheilt worden. Auch die vorangegangene Hauptsatzung habe keine wirksame Bekanntmachungsvorschrift enthalten.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage der Klägerin im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Änderungsbescheide vom 18. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2010 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

23

Rechtsgrundlage der Steuerfestsetzung ist § 27 Abs. 1 Satz 1 GrStG. Danach wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr festgesetzt. Gemäß § 25 Abs. 1 GrStG bestimmt die Gemeinde, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz). An einer solchen Bestimmung des Hebesatzes fehlt es hier. Das führt zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide.

24

Die Unwirksamkeit der Bestimmung des Hebesatzes folgt allerdings noch nicht aus dem Umstand, dass die Haushaltssatzung 2010 erst am 17. November des Erhebungsjahres bekanntgemacht worden ist. Nach § 25 Abs. 2 GrStG ist der Hebesatz für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge festzusetzen. Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 GrStG bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Bestimmung ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die zuständige Gemeindevertretung, auf den Zeitpunkt der Genehmigung oder der Bekanntmachung des Beschlusses kommt es dagegen nicht an (BVerwG, Beschl. v. 13.07.1979 – 7 B 143.79 –, juris; FG Cottbus, Urt. v. 14.01.2009 – 3 K 2287/04 B –, juris). Der Gegenauffassung (OVG Magdeburg, Beschl. v. 04.02.1996 – 2 M 65/95 –, juris), wonach der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Haushaltssatzung maßgeblich sei, folgt der Senat nicht. Zwar trifft es zu, dass die Haushaltssatzung, deren Bestandteil die Festsetzung des Hebesatzes zwingend ist (§ 45 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KV M-V), ihre Wirksamkeit erst mit der Bekanntmachung erfährt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes soll es jedoch nicht auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beschlusses, sondern auf den Zeitpunkt des Beschlusses selbst ankommen, um zu bestimmen, ob die Grundsteuerpflichtigen im Kalenderjahr noch mit einer Erhöhung der Grundsteuer rechnen mussten. Es kann schließlich dahinstehen, ob es für § 25 Abs. 3 Satz 1 GrStG auf den Zeitpunkt der Einzelbeschlussfassung über den Hebesatz oder auf den Zeitpunkt des Beschlusses über die Haushaltssatzung ankommt, da auch die Haushaltssatzung 2010 insgesamt vor dem 30. Juni 2010 beschlossen worden ist.

25

Die Bestimmung des Hebesatzes für die Grundstücke der Grundsteuer B auf 480 v.H. ist jedoch deshalb bislang nicht wirksam geworden, weil die Haushaltssatzung 2010 noch nicht wirksam bekanntgemacht worden ist. Gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 KV M-V ist eine Haushaltssatzung öffentlich bekanntzumachen. In welcher Form die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen zu erfolgen hat, wird durch eine Rechtsverordnung nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 KV M-V geregelt. Im Übrigen bestimmt die Gemeinde Form, Fristen und Verfahren der öffentlichen Bekanntmachung in der Hauptsatzung (§ 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 KV M-V). Das Satzungsrecht des Beklagten wies zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2010 am 17. November 2010 keine wirksame Bekanntmachungsregel auf. Die Bekanntmachungsvorschrift in § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt A-Stadt vom 8. August 2002 in der Fassung der 6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Neubrandenburg vom 3. Juni 2010 (nachfolgend: Hauptsatzung 2010) war unwirksam.

26

Allerdings ist der Klägerin nicht zu folgen, soweit sie der Auffassung ist, die Hauptsatzung der Stadt Neubrandenburg vom 8. August 2002 (nachfolgend: Hauptsatzung 2002) sei ihrerseits nicht wirksam bekanntgemacht worden und deshalb insgesamt unwirksam. Die Bekanntmachung der Hauptsatzung 2002 erfolgte auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Neubrandenburg vom 24. Mai 1995 (nachfolgend: Hauptsatzung 1995). Diese Vorschriften lauten:

27

Satzungen (§ 5 KV M-V) und sonstige Beschlüsse der Stadtvertretung werden im Stadtanzeiger der Stadt Neubrandenburg öffentlich bekanntgemacht. Der Stadtanzeiger der Stadt Neubrandenburg erscheint 14-tägig und wird an die Haushalte kostenlos verteilt. Kostenlose Exemplare des Stadtanzeigers liegen im Hauptgebäude der Stadtverwaltung aus. Gegen Erstattung der Portokosten kann der Stadtanzeiger direkt von der Stadt Neubrandenburg, Friedrich-Engels-Ring 53, 17033 Neubrandenburg, bezogen werden.

28

Diese Regelungen stehen mit § 4 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. a der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung vom 26. Januar 1995 (GVOBl. S. 87, nachfolgend: KV-DVO 1995) in Übereinstimmung. Danach regeln die Gemeinden die Einzelheiten der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen in der Hauptsatzung, die mindestens die Festlegung der Bekanntmachungsform und im Fall der Bekanntmachung durch ein amtliches Bekanntmachungsblatt die namentliche Bezeichnung des periodisch erscheinenden Druckwerks sowie die Angabe der Erscheinungsweise und die Bezugsmöglichkeiten enthalten musste. Die Bestimmung, wonach das Bekanntmachungsblatt gegen Erstattung der Portokosten direkt von der Stadt Neubrandenburg bezogen werden kann, stellt eine hinreichend bestimmte Angabe der Bezugsmöglichkeiten dar.

29

Der Zweck der öffentlichen Bekanntmachung erschöpft sich nicht in der wichtigen Aufgabe der inhaltlichen Kenntnisgabe der in der Satzung getroffenen Regelung, sie dient vielmehr auch der Rechtssicherheit und ist Geltungsbedingung einer Rechtsnorm. Die öffentliche Bekanntmachung informiert über den Erlass der Norm, macht den authentischen Text allgemein zugänglich und gewährleistet gleichzeitig eine einwandfreie Dokumentierung des Norminhaltes. Damit garantiert sie die zweifelsfreie und bindende Wiedergabe des Regelungsinhaltes einer Satzung und sichert so ab, dass sich jedermann aus allgemein zugänglichen Quellen über den Text der für ihn verbindlichen Regelung informieren kann. Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt vor diesem Hintergrund, dass die Bestimmungen in der gemeindlichen Hauptsatzung über die Veröffentlichung von Satzungen hinreichend klar sein müssen. Sie müssen dem Bürger die Möglichkeit geben, sich ohne Schwierigkeiten darüber zu informieren, wie Satzungen in der Gemeinde veröffentlicht werden. Inhaltlich müssen die Bestimmungen der Bekanntmachungsregelung so gefasst sein, dass sie gewährleisten, dem Kreis der von der Satzungsregelung unmittelbar Betroffenen schnellstens zuverlässig, ohne größeren Zeitaufwand und dauernd Kenntnis von dem Ortsrecht zu vermitteln (OVG Greifswald, Beschl. v. 26.08.2005 – 1 M 84/05 –, juris Rn. 13 f. m.w.N.).

30

Nach diesen Maßstäben hält der Senat die Bestimmung in § 15 Abs. 2 Satz 3 Hauptsatzung 1995 für noch hinreichend bestimmt. In materieller Hinsicht regelt § 6 Abs. 1 Nr. 5 KV-DVO 1995 die erforderlichen Bezugsmöglichkeiten und schreibt dazu vor, dass das amtliche Bekanntmachungsblatt einzeln und im Abonnement zu beziehen sein muss. Aus den Festsetzungen in der Hauptsatzung 1995, wonach die Bekanntmachungen der Stadt Neubrandenburg in einem regelmäßig erscheinenden amtlichen Bekanntmachungsblatt erfolgen, das gegen Erstattung der Portokosten bezogen werden kann, konnten die potentiellen Normbetroffenen ohne Schwierigkeiten entnehmen, dass sie das Bekanntmachungsblatt einzeln oder im Abonnement beziehen konnten. Dabei handelt es sich um die üblichen entgeltlichen Bezugsmöglichkeiten eines Periodikums. Die Formulierung gibt weder zu der Annahme Anlass, dass ein Bezug von einzelnen Ausgaben ausgeschlossen sei, noch lässt sie für den objektiven Betrachter erkennen, dass das Bekanntmachungsblatt nicht fortlaufend im Abonnement bezogen werden könnte.

31

Soweit § 15 Abs. 1 Satz 1 Hauptsatzung 1995 das amtliche Bekanntmachungsblatt als „Stadtanzeiger der Stadt Neubrandenburg“ namentlich bezeichnet, ist damit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 KV-DVO 1995 in genügender Weise auf dessen amtlichen Charakter und den Träger der öffentlichen Verwaltung, der er herausgibt, hingewiesen. Die Bezeichnung des Bekanntmachungsblattes als „Stadtanzeiger der Stadt Neubrandenburg“ verweist auf seine Herausgeberin und lässt damit und durch die Verwendung des Begriffs des „Stadtanzeigers“, der auf die Funktion der Publikation als Organ einer Körperschaft verweist, dessen amtlichen Charakter hinreichend erkennen.

32

Die Bekanntmachungsvorschriften des § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Hauptsatzung 2010 (ursprünglich § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Neubrandenburg vom 8. August 2002), auf deren Grundlage die Haushaltssatzung 2010 bekanntgemacht worden ist, verstoßen jedoch gegen höherrangiges Recht und sind deshalb unwirksam. Die Vorschriften lauten wie folgt:

33

Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt erfolgen im Stadtanzeiger der Stadt A-Stadt. Der Stadtanzeiger der Stadt Neubrandenburg erscheint einmal monatlich, bei Bedarf jedoch öfter und wird an die Haushalte kostenlos verteilt. Zusätzliche Ausgaben des Stadtanzeigers werden sonnabends in der Tageszeitung „Nordkurier“ (Bezugsadresse: Kurierverlag GmbH & Co. KG, Flurstraße 2, 17034 Neubrandenburg) angekündigt.

34

Diese Bekanntmachungsvorschriften stehen mit § 4 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Buchst. a der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung vom 23. April 1999 (GVOBl. S. 295; nachfolgend: KV-DVO 1999) nicht in Übereinstimmung. Nach diesen Vorschriften regeln die Gemeinden die Einzelheiten der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen in der Hauptsatzung. Die Hauptsatzung muss hierzu mindestens die Festlegung der zulässigen Bekanntmachungsform und im Fall der Bekanntmachung durch ein amtliches Bekanntmachungsblatt die namentliche Bezeichnung des periodisch erscheinenden Druckwerks sowie die Angabe der Erscheinungsweise und die Bezugsmöglichkeiten enthalten. Die Hauptsatzung 2010 enthält hingegen keine hinreichende Angabe der Bezugsmöglichkeiten des amtlichen Bekanntmachungsblatts. Sie verweist in § 15 Abs. 2 Satz 1 lediglich darauf, dass der Stadtanzeiger kostenlos an die Haushalte verteilt wird. Das genügt der Vorgabe durch den Verordnungsgeber auch dann nicht, wenn man die Verteilung des Bekanntmachungsblattes als eine Form des Bezugs ansehen wollte.

35

Der Verweis des Beklagten auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KV-DVO 1999 führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Nach diesen Vorschriften muss das amtliche Bekanntmachungsblatt die Bezugsmöglichkeiten angeben und einzeln und im Abonnement zu beziehen sein. Damit sind indes keine Anforderungen an den Inhalt der Hauptsatzung, sondern solche an den Inhalt und den Bezug des Bekanntmachungsblattes aufgestellt. Die Angabe der Bezugsmöglichkeiten im Bekanntmachungsblatt selbst und die gesetzlichen Mindestanforderungen an die zu gewährenden Bezugsmöglichkeiten suspendieren nicht von der gesetzlichen Anordnung in § 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a KV-DVO 1999, diese Möglichkeiten auch in der Hauptsatzung anzugeben. Aus § 6 Abs. 1 Nr. 5 KV-DVO 1999 ergibt sich vielmehr, dass zu den Bezugsmöglichkeiten mindestens der Einzelbezug und der Bezug im Abonnement gehören. (Auch) auf diese musste in der Hauptsatzung hingewiesen werden, dazu war jedenfalls – wie in § 15 Abs. 2 Satz 3 Hauptsatzung 1995 – ein Hinweis auf eine Bezugsadresse für den Versand des Bekanntmachungsblattes erforderlich.

36

Dabei handelt es sich nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift mit der Folge, dass ein Verstoß für die Wirksamkeit der Vorschrift unschädlich wäre. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden; denn die Verkündung stellt einen integrierenden Teil der förmlichen Rechtsetzung dar, ist also Geltungsbedingung. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen. Diese Möglichkeit darf auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Es obliegt dem zuständigen Normgeber, das Verkündungsverfahren so auszugestalten, dass es seine rechtsstaatliche Funktion erfüllt, der Öffentlichkeit die verlässliche Kenntnisnahme vom geltenden Recht zu ermöglichen (BVerfG, Urt. v. 22.11.1983 – 2 BvL 25/81 –, BVerfGE 65, 283). Dieser Verpflichtung ist der Verordnungsgeber mit dem Erlass auch von § 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a KV-DVO 1999 nachgekommen. Das kommunale Bekanntmachungsrecht muss dieser Anordnung folgen.

37

Die Regelungen in § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Hauptsatzung 2010 sind zuletzt auch nicht dadurch wirksam geworden, dass seit dem Inkrafttreten von § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung vom 4. März 2008 (GVOBl. S. 85; nachfolgend KV-DVO 2008) am 29. März 2008 die Angabe der Bezugsmöglichkeiten des amtlichen Bekanntmachungsblattes in der Hauptsatzung nicht mehr vorgeschrieben ist. Rechtsnormen, die unter Verletzung zwingenden höherrangigen Rechts, das in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt zu beachten war, zustande gekommen sind, sind im Grundsatz von Anfang an (ex tunc) und ohne Weiteres (ipso iure) unwirksam. Sie bleiben es auch bis zur Behebung des Mangels durch den Satzungsgeber, soweit sich nicht aufgrund gesetzlicher Sonderregelungen etwas anderes ergibt. Das gilt selbst dann, wenn die Normen nach einer Änderung des höherrangigen Rechts mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung erneut erlassen werden könnten. Spätester in Betracht kommender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist der Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Rechtsnorm (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.2014 – 4 CN 3/13 –, juris Rn. 27, 33 m.w.N.; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage, § 47, Rn. 90; Krappel, NVwZ 2014, 1027 f.).

38

Wegen der Unwirksamkeit von § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Hauptsatzung 2010 konnte die Haushaltssatzung 2010 mangels einer wirksamen Bekanntmachungsvorschrift im kommunalen Satzungsrecht des Beklagten einschließlich der beschlossenen Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer für die Grundstücke der Grundsteuer B nicht wirksam bekanntgemacht werden, so dass es an einer Rechtsgrundlage für die angefochtenen Änderungsbescheide fehlt. Die Bekanntgabe einer Satzung ist nicht nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sie entgegen einer Bekanntmachungsvorschrift erfolgt, sondern auch dann, wenn es an einer solchen Vorschrift fehlt. Verkündungsfehler führen als wesentliche Verfahrensfehler regelmäßig zum Nichtwirksamwerden der Norm (Hufen/Siegel, Fehler im Verwaltungsverfahren, 5. Auflage, Rn. 754). Rechtsnormen, die in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen sind, sind, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Sonderregelung anderes gilt, grundsätzlich nichtig (BVerwG, Beschl. v. 07.03.2002 – 4 BN 60/01 –, juris Rn. 22). Eine gesetzliche Heilungsvorschrift oder Anordnung der Unbeachtlichkeit von Bekanntmachungsfehlern besteht hier nicht. Die Klägerin konnte den Verstoß gegen Bekanntmachungsvorschriften auch noch im Berufungsverfahren geltend machen. Eine Verletzung von Bekanntmachungsvorschriften kann gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 KV M-V stets geltend gemacht werden. Ein Rückgriff auf die Bekanntmachungsregelungen in § 15 Hauptsatzung 1995 schließlich muss ausscheiden, weil die Hauptsatzung 1995 durch § 20 Abs. 2 Hauptsatzung 2002 insgesamt und wirksam aufgehoben worden ist.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 ZPO.

41

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 01. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 01. Juni 2011 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

I.

2

Die Antragstellerin wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte, auf § 124 Abs. 1 GO gestützte Anordnung des Antragsgegners vom 15. März 2011, den Beschluss der Gemeindeversammlung vom 15. Dezember 2010 über die Haushaltssatzung 2011 der Gemeinde aufzuheben und bis zum 15. April 2011 den Hebesatz für die Gewerbesteuer auf 310 v.H. rückwirkend zum 01. Januar 2011 anzuheben sowie die Hebesätze für die Grundsteuern A und B auf jeweils 270 % ebenfalls rückwirkend zum 01. Januar 2011 festzusetzen.

3

In der Begründung des Bescheides wird unter anderem ausgeführt, dass die Antragstellerin ihren in § 75 GO normierten Pflichten zur ordnungsgemäßen Haushaltswirtschaft nicht nachkomme. Da die Gemeinde den Hebesatz der Gewerbesteuer auf lediglich 200 v.H. festgesetzt habe und Grundsteuern gar nicht erhebe, könne sie aufgrund der gesetzlichen Umlageverpflichtungen ihren Haushalt nicht ausgleichen; es zeichne sich für 2011 ein Defizit in Höhe von mehreren Millionen Euro ab. Ohne Anhebung des Gewerbesteuersatzes sei die Gemeinde nach den vorliegenden Prognosen in ihrem Bestand gefährdet, weil ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr bestehe. Durch die Einführung der Grundsteuern A und B könne die Gemeinde zwar keinen vollständigen Ausgleich des drohenden Defizits erreichen, aber zumindest den finanziellen Schaden eingrenzen.

4

Angesichts der bedrohlichen Umstände und der Weigerung der Antragstellerin, die verlangten Änderungen der Steuerhebesätze vorzunehmen, sei ein Einschreiten der Kommunalaufsichtsbehörde notwendig. Auf den Erhalt des Steuerparadieses ... bestehe kein Rechtsanspruch. Durch die angeordneten Maßnahmen sei die Gemeinde in der Lage, die sich abzeichnenden Defizite weiter abzubauen. Eine Beanstandung nach § 123 GO reiche wegen der ablehnenden Haltung der Gemeinde nicht aus.

5

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Anordnung sei erforderlich, da sowohl die Erhöhung des Gewerbesteuerhebesatzes als auch die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuern A und B lediglich bis zum 30. Juni 2011 rückwirkend zum 01. Januar 2011 erfolgen könne. Sofern der Beschluss der Gemeindeversammlung nicht zeitnah gefasst und eine geänderte Satzung nicht bis zum 30. Juni 2011 veröffentlicht würde, wäre eine Anhebung frühestens zum 01. Januar 2012 möglich. Die Gemeinde würde dadurch für 2011 wieder wesentlich höhere Umlagen zahlen müssen, als sie tatsächlich an Gewerbesteuer einnehme. Aufgrund der mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde, des kleinen Gemeindegebietes und der geringen Einwohnerzahl könne sie das sich nochmals erhöhende Defizit nicht in absehbarer Zeit abbauen.

6

Den am 31. März 2011 gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 01. Juni 2011 abgelehnt. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 07. Juni 2011.

II.

7

Diese ist zulässig, aber unbegründet.

8

Grundlage der gerichtlichen Entscheidung ist § 80 Abs. 5 VwGO. Danach kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs im Falle der besonderen Anordnung der sofortigen Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen. Den dabei anzulegenden Entscheidungsmaßstab hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt. Auch nach ständiger Rechtsprechung des Senats ergeht die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund einer Interessenabwägung. In diese ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier - wie auch das Verwaltungsgericht gesehen hat - nicht vor. Es bedarf zur Entscheidung daher einer weiteren Interessenabwägung. Diese Abwägung zwischen Aufschub- und Vollziehungsinteresse erfordert eine Gegenüberstellung der Folgen, die einträten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 06.08.1991 - 4 M 109/91 -, SchlHA 1991, 220). Nach der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung überwiegt hier das Vollziehungsinteresse.

9

Die rechtlichen Grundlagen der angefochtenen Anordnung ergeben sich aus § 124 Abs. 1 i.V.m. § 75 Abs. 1 und Abs. 3 GO. Erfüllt die Gemeinde die ihr nach dem Gesetz obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde gemäß § 124 Abs. 1 GO anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst. Dass der Antragsgegner die dafür zuständige Behörde ist, wird von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen. Darauf ist im Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 124 Abs. 1 GO vorliegen, weil die Antragstellerin ihre nach dem Gesetz obliegenden Pflichten nicht erfüllt.

10

Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, verletzt die Antragstellerin durch die von ihr beschlossene Haushaltssatzung die ihr obliegenden Pflichten zum Ausgleich ihres Haushaltes und zur nachhaltigen Haushaltswirtschaft. Die Festsetzung eines Hebesatzes von lediglich 200 v.H. für die Gewerbesteuer und der Verzicht auf jegliche Erhebung von Grundsteuern führt wegen der Regelungen des Finanzausgleichsgesetzes - wie schon die Antragstellerin richtig in ihrer Antragsbegründung ausgeführt hat - zur Zahlungsunfähigkeit der Antragstellerin. Wegen der in § 10 Abs. 2 FAG festgelegten Nivellierungssätze bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde übersteigen die durch den Finanzausgleich geforderten Ausgaben der Gemeinde ihre Einnahmen erheblich. Nach der Haushaltsplanung der Antragstellerin beläuft sich der Fehlbetrag im Jahr 2011 auf über 19 Mio. Euro. Wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, wird dieser Fehlbetrag voraussichtlich zwar weit überwiegend durch Zuführung von Mitteln aus den auf vertraglicher Grundlage mit dem Kreis Nordfriesland und anderen amtsangehörigen Gemeinden gebildeten Rücklagen ausgeglichen, doch räumt auch die Antragstellerin ein, dass voraussichtlich ein Fehlbetrag in Höhe von 2 Mio. Euro verbleiben wird. Angesichts der geringen Gesamtgröße der Gemeinde (derzeit 39 Einwohner) stellt dies eine dramatische Verschuldung dar, die von der Antragstellerin nicht getragen werden kann.

11

Zwar ist es richtig, wie die Antragstellerin geltend macht, dass die zu erwartende Lücke im Hinblick auf den Ausgangswert von 19 Mio. Euro wesentlich geringer ist, doch sind die weiteren Ausführungen, dieser Fehlbetrag könne unter Umständen auf ganz verschiedene Art und Weise ausgeglichen werden, unsubstantiiert. Es bleibt lediglich der Hinweis, dass trotz der vom Kreis Nordfriesland ausgesprochenen Kündigung des Rücklagenvertrages weiterhin Beträge aus dem intergemeindlichen Ausgleichssystem fließen könnten, doch sieht auch die Antragstellerin, dass dies nach dem Vertrag bei Verbrauch der Rücklagen nicht mehr der Fall wäre. Die Antragstellerin meint zwar, dass kein Grund für die vom Kreis Nordfriesland ausgesprochene Kündigung vorgelegen habe, doch erhebt sie keine substantiierten Einwendungen gegen die vom Kreis sowohl in der Kündigung als auch in der angefochtenen Anordnung auf Modellrechnungen gestützte Auffassung, dass die aufgrund des Vertrages gebildeten Rücklagen nicht ausreichten, um die noch zu erwartenden Fehlbeträge auszugleichen. Angaben dazu, durch welche anderen Maßnahmen die Finanzierungslücke geschlossen werden könnte, macht die Antragstellerin nicht. Dass schon ansässige Unternehmen durch die bisherigen Hebesätze motiviert sein könnten, nicht abzuwandern, liegt nahe, bewirkt aber gerade in Verbindung mit den Regelungen zum Finanzausgleich die defizitäre Lage. Das Bemühen der Antragstellerin, durch niedrige Hebesätze weitere Unternehmen in ihrem Gemeindegebiet anzusiedeln, zeigt ebenfalls keine Lösung auf, sondern würde im Erfolgsfalle bei unverändert niedrigen Hebesätzen eher einen weiteren Fehlbedarf nach sich ziehen.

12

Eine Lösung für das zu bewältigende Problem ergibt sich auch nicht aus den Angriffen der Antragstellerin gegen die rechtlichen Rahmenbedingungen, die den Fehlbedarf auslösen. Unbeschadet der Auffassung der Antragstellerin, das Finanzausgleichsgesetz sei verfassungswidrig, weil zum einen § 16 GewStG zu einer Sperrwirkung für eine landesrechtliche Erhöhung des Mindesthebesatzes führe und zum anderen eine Härtefallregelung für Notlagen, wie sie hier gegeben sei, fehle, bleiben die sich aus dem Gesetz ergebenden Verpflichtungen - wie im angefochtenen Bescheid des Antragsgegners richtig ausgeführt wird - unberührt. Der Antragsgegner hat die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu beachten und zur Grundlage seiner Entscheidungen zu machen. In diesem gerichtlichen Verfahren sind die Bedenken der Antragstellerin gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen über den Finanzausgleich - wie noch auszuführen sein wird - in die Interessenabwägung einzustellen.

13

Der Antragsgegner hat - wie im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts richtig ausgeführt wird - das ihm zustehende Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt und die dafür sprechenden Gründe im Bescheid benannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen.

14

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es unerheblich, dass das Verwaltungsgericht sich mit einer möglichen Sperrwirkung aus dem Vertrag vom Mai 2006 erst im Rahmen der Ermessensprüfung befasst hat. Zwar wäre denkbar, dass es schon an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 GO fehlte, wenn wegen der Zuflüsse aus den auf der Grundlage des Vertrages gebildeten Rücklagen kein Verstoß der Antragstellerin gegen die Haushaltsgrundsätze des § 75 GO vorliegen würde, doch weist das Verwaltungsgericht in dem Zusammenhang darauf hin, dass die Rücklagen aufgebraucht seien. Gerade darum ist schon im Jahre 2011 der oben genannte ungedeckte Fehlbetrag zu erwarten und besteht aktueller Handlungsbedarf.

15

Im angefochtenen Bescheid wird nachvollziehbar begründet, warum die getroffene Anordnung geeignet und notwendig ist. Dass eine Beanstandung des Hebesatzbeschlusses der Antragstellerin nicht ausreichte, um einen gesetzeskonformen Zustand herbeizuführen, ergibt sich aus dem Verfahrensablauf und dem deutlichen Widerstand der Antragstellerin. Die Begründung des Bescheides lässt auch erkennen, warum die Festsetzung von Hebesätzen jeweils in Höhe der in § 10 Abs. 2 FAG festgelegten Nivellierungssätze angeordnet wird. Dass es insoweit entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht um die im Gesetz genannten Mindestsätze geht und für die Grundsteuern als gewogener Durchschnitt der zu berücksichtigenden Vergleichsdaten ein Hebesatz von 270 % zutreffend ist, ergibt sich aus den Erläuterungen des Antragsgegners i. V. m. dem vorgelegten Erlass des Innenministeriums vom 07. Januar 2011. Jedes Zurückbleiben hinter diesen fiktiven Hebesätzen bedeutete, dass der Antragstellerin bei der Berechnung der Finanzausgleichsleistungen eine Steuerkraft angerechnet werden würde, die über ihrem Ist-Aufkommen läge. Wie schon ausgeführt, ist nicht ersichtlich, auf welche Weise die Antragstellerin diese Differenz ausgleichen könnte.

16

Mit der getroffenen Anordnung greift der Antragsgegner auch nicht in verfassungswidriger Weise in den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG ein. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts innerhalb des den Gemeinden zustehenden Gestaltungsspielraums der Kommunalaufsicht grundsätzlich untersagt, der Gemeinde im Falle eines unausgeglichenen Haushalts alternativlos vorzuschreiben, was sie zu tun hat (BVerwG, Urt. v. 27.10.2010 - 8 C 43.09 -, Rdnr. 24). Die Entscheidung zeigt jedoch ebenfalls auf, dass Ausnahmen von diesem Grundsatz in Betracht kommen. Dazu wird ausgeführt, dass die staatliche Kommunalaufsichtsbehörde bei sachgerechter Ausübung des ihr zustehenden Entschließungs- und Auswahlermessens im Rahmen der Rechtsaufsicht befugt sei, bei Nichterfüllung einer der Gemeinde obliegenden rechtlichen Verpflichtung einzugreifen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots eine gegen diese Verpflichtung verstoßende Maßnahme zu beanstanden und aufzuheben. Unter welchen Voraussetzungen im Rahmen der Rechtsaufsicht auch weitergehende Eingriffe der staatlichen Kommunalaufsichtsbehörden in die gemeindliche Selbstverwaltung und kommunale Finanzhoheit in Betracht kämen, bedürfe in dem Fall keiner näheren Prüfung und Entscheidung (vgl. ebenda, Rdnr. 26).

17

In dem konkreten Fall war die von einer Gemeinde beschlossene Absenkung von Hebesätzen durch kommunalaufsichtliche Verfügung aufgehoben worden mit der Folge, dass die zuvor von der Kommunalaufsicht angeordneten und im Wege der Ersatzvornahme durchgesetzten höheren Hebesätze wieder anzuwenden waren. Dennoch hat das Bundesverwaltungsgericht in der benannten Entscheidung ausgeführt, dass die angefochtene kommunalaufsichtliche Verfügung der Klägerin den notwendigen grundsätzlichen Gestaltungsspielraum belasse, da keine konkreten Vorgaben für die Zurückführung bestimmter Ausgaben/Aufwendungen und die Erhöhung bestimmter Einnahmen/Erträge erteilt würden. Die angefochtene kommunalaufsichtliche Verfügung schränke die gemeindliche Finanzhoheit und das daraus fließende Hebesatzrecht nicht unverhältnismäßig ein. Sie sei auch geeignet, zur Erreichung des angestrebten und notwendigen Haushaltsausgleichs beizutragen und habe jedenfalls bewirkt, dass wenigstens die durch die Hebesatzsenkungen unmittelbar veranlassten Einnahmeausfälle vermieden worden seien. Eine gleichermaßen wirksame, die Klägerin weniger belastende Maßnahme sei nicht ersichtlich (ebenda, Rdnrn. 26, 29 ff.).

18

Diese Überlegungen sind auf den vorliegenden Fall übertragbar. Hier kam wegen der dramatischen Haushaltslage der Antragstellerin allein eine Anordnung der Hebesätze in Höhe der in § 10 Abs. 2 FAG festgelegten Nivellierungssätze in Betracht, weil - wie ausgeführt - jedes Zurückbleiben hinter diesen Sätzen zu nicht von der Antragstellerin ausgleichbaren Fehlbeträgen führte. Im Übrigen verlangt der Bestimmtheitsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 LVwG) eine Konkretisierung des der Antragstellerin aufgegebenen Handelns. Wäre danach die Angabe eines bestimmten Hebesatzes eventuell noch verzichtbar, so ist aber eine Vollstreckbarkeit - worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist - ohne derartige Konkretisierung nicht möglich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist dies durchaus ein Belang, der in die rechtliche Beurteilung der getroffenen Anordnung einzustellen ist und hier zur Folge hat, dass trotz der für die Antragstellerin streitenden Selbstverwaltungsgarantie die Vorgabe bestimmter Hebesätze unverzichtbar ist.

19

Der Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Begründung der Sofortvollzugsanordnung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genüge. In dem angefochtenen Bescheid wird zutreffend darauf hingewiesen, dass sowohl die Erhöhung des Gewerbesteuerhebesatzes als auch die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuern A und B lediglich bis zum 30. Juni 2011 rückwirkend zum 01. Januar 2011 erfolgen könne und dass die Anordnung ins Leere ginge, wenn sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt umgesetzt werden würde. Damit werden Erwägungen benannt, die über die Gründe für die zu vollziehende Anordnung hinausgehen und den Sofortvollzug rechtfertigen.

20

Schließlich ist die vom Verwaltungsgericht vorgenommene weitergehende Interessenabwägung jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt in diesem Zusammenhang dem in § 80 Abs. 1 VwGO normierten Grundsatz der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht von vornherein ausschlaggebende Bedeutung zu. Erst wenn nach Abwägung der widerstreitenden Interessen eine Interessengleichheit festgestellt wird, ist als weiteres Kriterium auf die gesetzgeberische Wertung zurückzugreifen (OVG Schleswig, Beschl. v. 19.02.2001 - 3 M 4/01 -, NordÖR 2001, 228 m.w.N.). Hier aber spricht - wie das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat - das Gemeinwohlinteresse, eine Gemeinde vor totaler Überschuldung zu schützen, für die rechtzeitige Durchsetzung der getroffenen Anordnung und damit gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.

21

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Notlage der Antragsstellerin mit durch die Bestimmungen über den kommunalen Finanzausgleich bedingt ist und aus der Berücksichtigung der von der Antragstellerin vorgetragenen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen.

22

Soweit es hinsichtlich der Gewerbesteuer um die Festlegung eines Nivellierungssatzes geht, der über dem bundesrechtlich bestimmten Mindesthebesatz liegt, hat bereits das Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in dem von der Antragsstellerin benannten Urteil (v. 13.06.2006 - LVG 7/05 -, NVwZ 2007, 78) ausgeführt, das Land dürfe verhindern, dass sich eine Gemeinde durch besonders niedrige Hebesätze selbst „bedürftig macht“, um entweder Leistungen aus Landesmitteln zu erhalten oder einer Umlage zu entgehen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelte es als legitimes Anliegen, sog. „Steueroasen“ zu verhindern (ebenda, Rdnr. 134 m.w.N.). Dem ist beizupflichten.

23

Im Übrigen ist entgegen der Meinung der Antragstellerin die vom Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt vertretene Auffassung, § 19a FAG LSA (a. F.) sei mit der garantierten kommunalen Selbstverwaltung unvereinbar, weil das Finanzausgleichsgesetz keine Vorsorge dagegen treffe, dass eine kreisangehörige Gemeinde im Einzelfall über die verfassungsrechtlichen Grenzen hinaus „abgeschöpft“ werde oder sie in eine Position nivelliert werde, welche sie im Vergleich zu den verschonten Gemeinden erheblich schlechter stelle, für das vorliegende Verfahren unergiebig. Dort ging es um eine Bestimmung zur Finanzausgleichsumlage, nach der zusätzlich zur Kreisumlage eine Umlage erhoben und damit eine Umschichtung im Finanzausgleichssystem vorgenommen wurde, die im Einzelfall die vom Landesverfassungsgericht beschriebenen, unzulässigen Folgen haben konnte. In Schleswig-Holstein entspricht dies dem Verhältnis von § 29 FAG (Finanzausgleichsumlage) zu § 27 FAG (Kreisumlage). Dass die Antragstellerin von der Finanzausgleichsumlage betroffen wäre, wird nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ob das Gesetz im Übrigen, wie die Antragstellerin meint, aus verfassungsrechtlichen Gründen um eine allgemeine Härtefallbestimmung ergänzt werden müsste, kann dahinstehen, weil die prekäre Haushaltslage zwar einerseits mit dem Finanzausgleichssystem zusammenhängt, andererseits aber - wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - auf dem freien Willen der Gemeindeversammlung beruht und deswegen keine außergewöhnliche Härte, die auszugleichen wäre, begründet.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

25

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Im Interesse einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung lehnt der Senat sich - wenn nicht überwiegende Gesichtspunkte dagegen sprechen - an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 07/2004, NVwZ 2004, 1327) an. Für Maßnahmen der Kommunalaufsicht ist darin ein Streitwert in Höhe von 15.000,-- Euro vorgesehen (Nr. 22.5). Es erscheint angemessen, diesen Wert auch für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzunehmen, weil die zu erwartende Umsetzung der Anordnung mit Wirkungen verbunden ist, die auch durch eine Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig zu machen sind.

26

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermeßbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz).

(2) Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermeßbeträge festzusetzen.

(3) Der Beschluß über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluß über die Festsetzung des Hebesatzes gefaßt werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.

(4) Der Hebesatz muß jeweils einheitlich sein

1.
für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft;
2.
für die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke.
Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

(1) Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermeßbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz).

(2) Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermeßbeträge festzusetzen.

(3) Der Beschluß über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluß über die Festsetzung des Hebesatzes gefaßt werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.

(4) Der Hebesatz muß jeweils einheitlich sein

1.
für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft;
2.
für die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke.
Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.

(1) Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrags (§ 14) mit einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35a) zu bestimmen ist.

(2) Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden.

(3)1Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahrs mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahrs zu fassen.2Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.

(4)1Der Hebesatz muss für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der gleiche sein.2Er beträgt 200 Prozent, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat.3Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.4In den Fällen des Satzes 3 sind die §§ 28 bis 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle mehrerer Gemeinden die Gebietsteile der Gemeinde mit verschiedenen Hebesätzen treten.

(5) In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten.

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

(1) Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrags (§ 14) mit einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35a) zu bestimmen ist.

(2) Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden.

(3)1Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahrs mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahrs zu fassen.2Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.

(4)1Der Hebesatz muss für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der gleiche sein.2Er beträgt 200 Prozent, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat.3Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.4In den Fällen des Satzes 3 sind die §§ 28 bis 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle mehrerer Gemeinden die Gebietsteile der Gemeinde mit verschiedenen Hebesätzen treten.

(5) In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten.

(1) Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermeßbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz).

(2) Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermeßbeträge festzusetzen.

(3) Der Beschluß über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluß über die Festsetzung des Hebesatzes gefaßt werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.

(4) Der Hebesatz muß jeweils einheitlich sein

1.
für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft;
2.
für die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke.
Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.

(1) Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrags (§ 14) mit einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35a) zu bestimmen ist.

(2) Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden.

(3)1Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahrs mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahrs zu fassen.2Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.

(4)1Der Hebesatz muss für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der gleiche sein.2Er beträgt 200 Prozent, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat.3Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.4In den Fällen des Satzes 3 sind die §§ 28 bis 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle mehrerer Gemeinden die Gebietsteile der Gemeinde mit verschiedenen Hebesätzen treten.

(5) In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten.

In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten.

(1) Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrags (§ 14) mit einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35a) zu bestimmen ist.

(2) Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden.

(3)1Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahrs mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahrs zu fassen.2Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.

(4)1Der Hebesatz muss für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der gleiche sein.2Er beträgt 200 Prozent, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat.3Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.4In den Fällen des Satzes 3 sind die §§ 28 bis 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle mehrerer Gemeinden die Gebietsteile der Gemeinde mit verschiedenen Hebesätzen treten.

(5) In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten.

(1) Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermeßbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz).

(2) Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermeßbeträge festzusetzen.

(3) Der Beschluß über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluß über die Festsetzung des Hebesatzes gefaßt werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.

(4) Der Hebesatz muß jeweils einheitlich sein

1.
für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft;
2.
für die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke.
Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.

(1) Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrags (§ 14) mit einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35a) zu bestimmen ist.

(2) Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden.

(3)1Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahrs mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahrs zu fassen.2Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.

(4)1Der Hebesatz muss für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der gleiche sein.2Er beträgt 200 Prozent, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat.3Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.4In den Fällen des Satzes 3 sind die §§ 28 bis 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle mehrerer Gemeinden die Gebietsteile der Gemeinde mit verschiedenen Hebesätzen treten.

(5) In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten.

(1) Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermeßbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz).

(2) Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermeßbeträge festzusetzen.

(3) Der Beschluß über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluß über die Festsetzung des Hebesatzes gefaßt werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.

(4) Der Hebesatz muß jeweils einheitlich sein

1.
für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft;
2.
für die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke.
Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.

(1) Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrags (§ 14) mit einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35a) zu bestimmen ist.

(2) Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden.

(3)1Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahrs mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahrs zu fassen.2Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.

(4)1Der Hebesatz muss für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der gleiche sein.2Er beträgt 200 Prozent, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat.3Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.4In den Fällen des Satzes 3 sind die §§ 28 bis 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle mehrerer Gemeinden die Gebietsteile der Gemeinde mit verschiedenen Hebesätzen treten.

(5) In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten.

(1) Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermeßbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz).

(2) Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermeßbeträge festzusetzen.

(3) Der Beschluß über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluß über die Festsetzung des Hebesatzes gefaßt werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.

(4) Der Hebesatz muß jeweils einheitlich sein

1.
für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft;
2.
für die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke.
Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

(1) Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrags (§ 14) mit einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35a) zu bestimmen ist.

(2) Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden.

(3)1Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahrs mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahrs zu fassen.2Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.

(4)1Der Hebesatz muss für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der gleiche sein.2Er beträgt 200 Prozent, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat.3Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.4In den Fällen des Satzes 3 sind die §§ 28 bis 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle mehrerer Gemeinden die Gebietsteile der Gemeinde mit verschiedenen Hebesätzen treten.

(5) In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten.

(1) Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermeßbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz).

(2) Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermeßbeträge festzusetzen.

(3) Der Beschluß über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluß über die Festsetzung des Hebesatzes gefaßt werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.

(4) Der Hebesatz muß jeweils einheitlich sein

1.
für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft;
2.
für die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke.
Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag.

(1) Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermeßbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz).

(2) Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermeßbeträge festzusetzen.

(3) Der Beschluß über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluß über die Festsetzung des Hebesatzes gefaßt werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.

(4) Der Hebesatz muß jeweils einheitlich sein

1.
für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft;
2.
für die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke.
Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

(1) Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermeßbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz).

(2) Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermeßbeträge festzusetzen.

(3) Der Beschluß über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluß über die Festsetzung des Hebesatzes gefaßt werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.

(4) Der Hebesatz muß jeweils einheitlich sein

1.
für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft;
2.
für die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke.
Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.

In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.