Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 14. Juni 2010 - 3 K 939/09.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2010:0614.3K939.09.NW.0A
14.06.2010

Tenor

Der Einberufungsbescheid vom 30.06.2009 sowie der die Zurückstellung ablehnende Bescheid vom 30.06.2009, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2009, werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger gemäß seinem Antrag vom 23.06.2009 bis zur Beendigung seiner Ausbildung an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg K… im Studiengang Handel zur Ausbildung zum Bachelor of Arts vom Wehrdienst zurückzustellen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Einberufung zum neunmonatigen Grundwehrdienst sowie gegen die Ablehnung seines Antrags auf Zurückstellung vom Wehrdienst.

2

Der am 5. November 1986 geborene Kläger wurde im Juli 2006 als wehrdienstfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten gemustert und von der Beklagten wegen seiner damals noch nicht abgeschlossenen schulischen Ausbildung (Besuch des Gymnasiums) bis zum 31. März 2007 vom Wehrdienst zurückgestellt.

3

Einen mit Datum vom 15. Januar 2007 ergangenen Einberufungsbescheid zum neunmonatigen Grundwehrdienst ab 1. April 2007 hob die Beklagte auf den Widerspruch des Klägers wegen seiner vom 1. August 2007 bis 31. Juli 2009 dauernden zweijährigen Berufsausbildung bei der Fa. H…. .AG zum Kaufmann im Einzelhandel auf und stellte ihn bis 31. Juli 2009 vom Wehrdienst zurück.

4

Das Kreiswehrersatzamt Kaiserslautern teilte dem Kläger mit Schreiben vom 17. Juni 2009 mit, dass seine Einberufung zum Grundwehrdienst zum 1. November 2009 geplant sei und bat ihn, Hinderungsgründe mitzuteilen.

5

Daraufhin teilte der Kläger mit Schreiben vom 23. Juni 2009 mit, er habe seine Berufsausbildung mit Bestehen der Abschlussprüfung bei der Industrie- und Handelskammer Pfalz am 16. Juni 2009 beendet. Bis zum 30. September 2009 absolviere er bei der Fa. H…. AG noch ein Praktikum im Hinblick darauf, dass diese ihm wegen seines guten Ausbildungsergebnisses ein dreijähriges, vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2012 dauerndes duales Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in K… im Studiengang Handel zum Bachelor of Arts (B.A.) ermögliche. Zur studienplanmäßigen Durchführung dieses zum 1. Oktober 2009 beginnenden dreijährigen Studiums habe er am 21. April 2009 einen von der Dualen Hochschule vorgegebenen Ausbildungsvertrag mit der Fa. H….AG als praktischer Ausbildungsstätte (Dualer Partner) abgeschlossen. Er bitte daher um Zurückstellung vom Wehrdienst. Für das Wintersemester 2010/2011 könne ihm die Fa. H....AG einen Ausbildungsvertrag für den Studiengang Handel an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg nicht anbieten

6

Mit Einberufungsbescheid vom 30. Juni 2009 berief die Beklagte den Kläger zum neunmonatigen Grundwehrdienst ab 1. November 2009 ein.

7

Den Antrag des Klägers auf Zurückstellung vom Wehrdienst lehnte die Beklagte mit Bescheid ebenfalls vom 30. Juni 2009 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei einem Hochschul- oder Fachhochschulstudium erfolge eine Zurückstellung vom Wehrdienst nur dann, wenn im Zeitpunkt der Einberufung des Wehrpflichtigen das dritte Semester erreicht sei. Da der Kläger das Studium erst zum 1. Oktober 2009 beginne, sei diese Voraussetzung bei ihm nicht erfüllt. Auch handele es sich bei dem Studium des Klägers nicht um einen dualen Bildungsgang mit einer studienbegleitenden betrieblichen Ausbildung, dessen wehrdienstbedingte Unterbrechung eine besondere Härte bedeute. Dies wäre nur dann der Fall, wenn neben dem Studium ein eigenständiger Berufsabschluss in einem Berufsausbildungsverhältnis erlangt würde.

8

Der Kläger erhob am 14. Juli 2009 Widerspruch und führte aus, die Einberufung zum Grundwehrdienst zum 1. November 2009 stelle für ihn eine besondere Härte gemäß § 12 Abs. 4 Wehrpflichtgesetz - WPflG - dar. Das zum 1. Oktober 2009 beginnende duale Studium zum Bachelor of Arts mit der Fa. H....AG als praktischer Ausbildungsstätte sei ein dualer Bildungsgang gemäß § 12 Satz 4 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG, da es sich dabei um ein Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung handele, die Regelstudienzeit von acht Semestern nicht überschritten und das Studium ausweislich des vorgelegten Studienplans spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen werde. Ein späterer Studienbeginn werde ihm von der Fa. H.... AG nicht ermöglicht. Für ihn stelle das duale Studium mit der Fa. H.... AG als dualem Partner eine einmalige Gelegenheit dar, im Anschluss an seine jetzt erfolgreich abgeschlossene Lehre ein duales Studium mit entsprechender Bindung an einen künftigen Arbeitgeber zu absolvieren.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG seien nicht gegeben. Bei dem vom Kläger geplanten Studium handele es sich nicht um einen dualen Bildungsgang im Sinne dieser Vorschrift. Er absolviere sein Studium zwar berufsbezogen in Kooperation mit einem Gewerbebetrieb, beende jedoch seine Ausbildung ausschließlich als Bachelor of Arts. Der Kläger durchlaufe keine betriebliche Berufsausbildung im Sinne dieser gesetzlichen Regelung. Der von ihm geplante Ausbildungsgang sei als reguläres Hochschulstudium im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b) WPflG zu werten. Danach erfolge aber eine Zurückstellung vom Wehrdienst aber nur dann, wenn der Wehrpflichtige zum vorgesehenen Dienstantritt das dritte Semester erreicht habe. Diese Voraussetzung sei beim Kläger nicht gegeben.

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Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11. August 2009 zugestellt.

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Der Kläger hat am 4. September 2009 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen bisherigen Vortrag. So trägt er noch vor, die Ansicht der Beklagten, die studienbegleitende Ausbildung bei der praktischen Ausbildungsstätte Fa. H.... AG sei nicht gleichwertig mit der für einen dualen Bildungsgang notwendigen „betrieblichen Ausbildung“, gehe fehl. Maßgeblich für die Anwendung des § 12 Abs. 4 Nr. 3 c) WPflG sei die Dualität des Studiengangs, also ein Nebeneinander zwischen Hochschulausbildung und betrieblicher Ausbildung. Dies sei hier aber gegeben. Auch werde ihm ein späterer Studienbeginn von der Fa. H... AG nicht garantiert. Die Einberufung zum Wehrdienst verhindere damit die Aufnahme seiner Ausbildung zum Bachelor of Arts im Studiengang Handel an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, die durch den Ausbildungsvertrag vom 21. April 2009 mit der praktischen Ausbildungsstätte Fa. H.... AG gesichert sei. Eine andere praktische Ausbildungsstätte habe er nicht zur Verfügung. Zur Durchführung des dualen Studiums benötige er aber eine praktische Ausbildungsstätte, die ihm die praktische Ausbildung innerhalb des Studiums ermögliche. Die Fa. H.... AG biete ihm die praktische Ausbildung innerhalb des dualen Studiums nur mit Beginn der Studienphase zum 1. Oktober 2009 aufgrund des Ausbildungsvertrages vom 21. April 2009 an. Die besondere unzumutbare Härte liege für ihn darin, dass ihm der duale Studiengang in Zusammenarbeit mit der praktischen Ausbildungsstätte nur jetzt zum 1. Oktober 2009 im Anschluss an seine kaufmännische Ausbildung ermöglicht werde. Bei der derzeitigen Ausbildungssituation sei die Möglichkeit eines dualen Studiengangs eine für ihn einzigartige Möglichkeit, ein Hochschulstudium an die Erstausbildung anzuschließen und auch die Bindungen zu diesem Arbeitgeber im Rahmen des dualen Bildungsganges zu verfestigen. Eine Übernahme durch die Fa. H.... AG nach Ende des dualen Bildungsganges erfolge in der Regel. Auch diese Chance würde ihm genommen. Er legt noch ein Schreiben der Fa. H.... AG vom 22. Oktober 2009 vor, worin diese ausführt, dass der zwischen ihr und dem Kläger abgeschlossene Ausbildungsvertrag vom 21. April 2009 für dessen Ausbildung zum Bachelor of Arts im Studiengang Handel nur Bestand habe, wenn die vorgesehene Ausbildungszeit mit Beginn der Studienphase zum 1. Oktober 2009 auch tatsächlich durchgeführt werden könne. Ein neuer Ausbildungsvertrag für einen späteren Zeitpunkt, insbesondere nach Ableistung des Wehrdienstes, könne dem Kläger definitiv nicht angeboten werden. Die duale Ausbildung werde von der Fa. H... .AG nur denjenigen ihrer Auszubildenden angeboten, die nach Ausbildung und Praktikum bei ihr direkt im Anschluss daran in den dualen Bildungsgang überwechselten. Dies sei beim Kläger der Ausbildungsbeginn zum 1. Oktober 2009. Für einen späteren Zeitpunkt könne er nicht vorgesehen werden, da dann die aktuellen Auszubildenden, die ihr Ausbildungsverhältnis bei ihr gerade abgeschlossen hätten, je nach Auswahl einen Ausbildungsvertrag für den Studienbereich Wirtschaft an der Berufsakademie Baden-Württemberg erhielten.

12

Der Kläger beantragt,

13

den Einberufungsbescheid sowie den die Zurückstellung ablehnenden Bescheid des Kreiswehrersatzamtes Kaiserslautern jeweils vom 30. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung West vom 7. August 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn gemäß seinem Antrag vom 23. Juni 2009 bis zur Beendigung seiner Ausbildung an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg K im Studiengang Handel zur Ausbildung zum Bachelor of Arts vom Wehrdienst zurückzustellen.

14

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

16

Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, § 12 Abs. 4 Nr. 3 c) WPflG erfordere neben dem Studium eine „studienbegleitende betriebliche Ausbildung“. Damit sei nicht jegliche Weiterbildung gemeint, sondern nur eine Ausbildung, die zu einer objektiven zusätzlichen Berechtigung führe. Daran mangele es jedoch vorliegend. Da es sich bei dem dualen Bachelor-Studium des Klägers um eine dem Tatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b) WPflG grundsätzlich unterfallende Ausbildung handele, bei der eine Zurückstellung nur bei Erreichen des dritten Semesters erfolge, sei auch ein Rückgriff auf den Generaltatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG nicht zulässig. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen einer „einmaligen Chance“ beim Kläger nicht vor. Dem Kläger werde seine Ausbildung nicht grundsätzlich unmöglich gemacht. Es gäbe vielfältige Ausbildungen zum Bachelor. Dabei sei es natürlich nicht möglich, sich nur an einem Arbeitgeber zu orientieren. Eine einmalige, nicht wiederholbare Chance sei jedenfalls nicht feststellbar.

17

Das Gericht hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2009 auf den Antrag des Klägers vom 22. Oktober 2009 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Einberufungsbescheid vom 30. Juni 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 7. August 2009 angeordnet (Az.: 3 L 1149/09.NW).

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze und Unterlagen, die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte 3 L 1149/09.NW verwiesen. Diese Unterlagen lagen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14. Juni 2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Der Einberufungsbescheid sowie der Bescheid über die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Zurückstellung vom Wehrdienst, jeweils vom 30. Juni 2009, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung West vom 7. August 2009 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Er hat einen Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst wegen seiner am 1. Oktober 2009 begonnenen Ausbildung an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Karlsruhe im Studiengang Handel zur Ausbildung zum Bachelor of Arts mit der Fa. H....AG als praktischer Ausbildungsstätte (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

20

Der vom Kläger geltend gemachte Zurückstellungsgrund ist bereits vor Erlass des Einberufungsbescheides vom 30. Juni 2009 entstanden und wurde von ihm mit seinem Antrag auf Zurückstellung vom 23. Juni 2009 geltend gemacht. So hat der Kläger bereits am 21. April 2009 mit der Fa. H.... AG den Ausbildungsvertrag zur Gewährleistung der Ableistung der Praxis-Zeiten innerhalb seines zum 1. Oktober 2009 begonnenen dreijährigen dualen Studiums im Studiengang Handel an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg K…. zum Bachelor of Arts abgeschlossen und ist seit dem 1. Oktober 2009 in diesem Studiengang an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg eingeschrieben. Ergeht nach Geltendmachung eines Zurückstellungsgrundes ein Einberufungsbescheid, so ist der Zurückstellungsgrund auch im Rahmen des Widerspruchs- und nachfolgenden Klageverfahrens gegen den Einberufungsbescheid diesen verteidigungsweise entgegenzusetzen (Johlen, Wehrpflichtrecht in der Praxis, 4. Auflage, Rdnr. 170 und 231).

21

Der Kläger kann sich nach Überzeugung des Gerichts in dem hier für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Gestellungszeitpunkt 1. November 2009 (vorgesehener Dienstantritt: 2. November 2009) auf einen Zurückstellungsgrund wegen Vorliegens einer besonderen Härte gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG berufen. Die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte i. S. v. § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG liegen vor. Die Generalklausel des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG ist offen dafür, atypische berufsbezogene Lebenssachverhalte zugunsten des Wehrpflichtigen zu beurteilen und führt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes aus (vgl. Boehm/Tettelbach, Wehrpflichtgesetz, Kommentar, Stand: April 2008, § 12 Rdnr. 16 m. w. N. aus der Rspr.). Sie ist auf alle in § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG nicht erfassten Lebenssachverhalte anwendbar, auf die dort genannten aber nur, wenn außergewöhnliche weitere Umstände hinzukommen, die keinem der in Satz 2 umschriebenen Sondertatbestände zuzuordnen sind (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1997 - 8 C 21.97 -, BVerwGE 105, 276). So liegt der Fall, wie sich aus dem Folgenden ergibt:

22

Eine besondere Härte i. S. v. § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG liegt im Fall des Klägers im Gestellungszeitpunkt darin, dass er beim Antritt des Grundwehrdienstes seine zum 1. Oktober 2009 begonnene dreijährige Ausbildung zum Bachelor of Arts an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg im Studiengang Handel mit dem Dualen Partner Fa. H....AG als praktischer Ausbildungsstätte nicht mehr zu einem späteren Zeitpunkt nach Ableistung des Grundwehrdienstes fortsetzen könnte. Durch die Ableistung des Grundwehrdienstes und die damit verbundene wehrpflichtbedingte Unterbrechung seiner Ausbildung würde die ihm von der Fa. H....AG aufgrund des Ausbildungsvertrags vom 21. April 2009 allein zum 1. Oktober 2009 ermöglichte Durchführung des dreijährigen dualen Studiengangs Handel an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg unmöglich gemacht. Eine wehrdienstbedingte Unterbrechung dieses dualen Studiums, das sich ausweislich der Satzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg über das Studium und die Prüfungen im Studienbereich Wirtschaft (Studien- und Prüfungsordnung DHBW Wirtschaft - StuPrO DHBW Wirtschaft; amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 4/2009 vom 18. Mai 2009) und des vom Kläger im Verfahren 3 L 1149/09.NW vorgelegten Studienplans in jedem Studienjahr in datumsmäßig im Voraus bereits genau festgelegte Studienabschnitte an der Studienakademie und in der praktischen Ausbildungsstätte gliedert, ist nicht möglich. Dies folgt daraus, dass die Fa. H....AG diese Ausbildung ausweislich ihres Schreibens vom 22. Oktober 2009 nur denjenigen ihrer ausgewählten Auszubildenden mit Beginn der Studienphase an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg zum 1. Oktober anbietet, die ihr Ausbildungsverhältnis - wie auch der Kläger - gerade beendet haben, und der zwecks Durchführung der praktischen Ausbildungsabschnitte des dualen Studiums zwischen ihr und dem Kläger abgeschlossene Ausbildungsvertrag zum Bachelor of Arts auch nur dann Bestand hat, wenn die vorgesehene (dreijährige) Ausbildungszeit ab Beginn der Studienphase (1. Oktober) auch tatsächlich durchgeführt werden kann.

23

Da der Kläger für sein duales Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg zwingend einen Betrieb (Dualer Partner) als praktische Ausbildungsstätte zur Ableistung der praktischen Studienzeiten benötigt, die Fa. H....AG nach ihren Angaben dem Kläger als praktische Ausbildungsstätte aber nur bei einem Studienbeginn zum 1. Oktober 2009 zur Verfügung steht und eine andere praktische Ausbildungsstätte für den Kläger für die Zeit nach Ableistung des Grundwehrdienstes auch nicht in Aussicht ist, wäre der Kläger im Fall der Wehrdienstableistung gezwungen, sein zum 1. Oktober 2009 begonnenes duales Studium endgültig abzubrechen. Damit ginge dem Kläger die durch den Abschluss des Ausbildungsvertrags vom 21. April 2009 mit der Fa. H....AG bereits erschlossene außergewöhnliche Möglichkeit der beruflichen Ausbildung im Rahmen eines dualen Studiums an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg zum Bachelor of Arts endgültig verloren.

24

Im vorliegenden Fall liegt damit eine Ausnahmesituation nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG vor.

25

Das vom Kläger zum 1. Oktober 2009 begonnene duale Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg kann aufgrund seiner Besonderheiten auch nicht den in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchstaben b), c) und e) WPflG geregelten Regel-Zurückstellungsgründen zugeordnet werden. Denn:

26

Das vom Kläger im Gestellungszeitpunkt bereits aufgenommene duale Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg im Studiengang Handel zur Ausbildung zum Bachelor of Arts mit dem dualen Partner Fa. H....AG als praktische Ausbildungsstätte ist wegen seiner Besonderheit der engen Vernetzung von praktischer Ausbildung und Theorie in einem bereits zu Beginn des Studium festgelegten genauen Zeitplan nicht als Hochschulstudium i. S. v. § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG anzusehen. So handelt es sich dabei zwar um ein Studium an einer Hochschule, nämlich hier der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, die zum 1. März 2009 nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DH-Errichtungsgesetz - DH-ErrichtG -) vom 3. Dezember 2008 (GBl. 2008, 435 ff.) errichtet wurde und nach § 1 Satz 1 Hochschulrahmengesetz - HRG - i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG -) eine staatliche Hochschule ist. Der vom Kläger angestrebte Hochschulgrad Bachelor of Arts wird dabei gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg über das Studium und die Prüfungen im Studienbereich Wirtschaft (StudPrO DHBW Wirtschaft, a.a.O.) in der Regel nach drei Jahren Studium in Theorie und Praxis erreicht, wobei sich nach § 2 Abs. 2 StudPro DHBW Wirtschaft das Studium in jedem Studienjahr in Studienabschnitte an der Studienakademie und in einer Ausbildungsstätte gliedert. Anders als der dem § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b) WPflG zugrunde liegenden Wertung, nämlich dass der Student an einer Hochschule, der das dritte Semester noch nicht erreicht hat, sein Studium nach Ableistung des Wehrdienstes in dem Stadium, in dem er es wehrpflichtbedingt unterbrochen hat, wieder aufnehmen kann und sich somit lediglich eine zeitliche Verschiebung durch das Ableisten des Wehrdienstes ergibt, bestünde im Falle des Klägers die Gefahr, dass er sein Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg wegen der Ableistung des Wehrdienstes nicht nur unterbrechen bzw. verschieben müsste, sondern dieses Studium - wie oben bereits dargestellt - letztlich überhaupt nicht durchführen könnte. Für die Aufnahme des Studiums ist nämlich der Abschluss eines von der Dualen Hochschule Baden-Württemberg vorgegebenen Ausbildungsvertrags mit einer praktischen Ausbildungsstätte (Dualer Partner) Zulassungsvoraussetzung. Einen solchen Ausbildungsvertrag hat der Kläger am 21. April 2009 mit der Fa. H....AG zur Gewährleistung und Durchführung der praktischen Ausbildungszeiten innerhalb seines Studiums abgeschlossen. Dieser Vertrag hat aber nach Mitteilung der Fa. H....AG im Schreiben vom 22. Oktober 2009 nur Bestand, wenn die vorgesehene Ausbildungszeit mit Beginn der Studienphase am 1. Oktober 2009 auch tatsächlich durchgeführt werden kann. Ein neuer Ausbildungsvertrag für einen späteren Zeitpunkt, insbesondere nach Ableistung des Grundwehrdienstes, kann die Fa. H....AG nach eigener Angabe dem Kläger nicht anbieten. Auch steht dem Kläger keine andere praktische Ausbildungsstätte zur Verfügung.

27

Gerade die das dreijährige duale Studium des Klägers prägende enge Vernetzung von nahezu gleich langen Zeiten praktischer Ausbildung und Theorie in einem bereits mit Beginn des Studiums festgelegten engen Zeitplan rechtfertigt es hier, dieses so strukturierte duale Studium nicht als Hochschulstudium im herkömmlichen Sinne anzusehen, bei dem eine Fortsetzungsmöglichkeit nach wehrpflichtbedingter Unterbrechung ohne weiteres möglich ist. Da die bei der Dualen Hochschule Baden-Württemberg akkreditierten Ausbildungsbetriebe in aller Regel nur solche Personen dorthin entsenden, die bei ihnen bereits zuvor eine Ausbildung gemacht haben und die ihnen somit hinsichtlich Leistung und Personen bekannt sind und für ein Studium geeignet erscheinen, besteht für den Kläger nach Ableistung des Grundwehrdienstes auch keine gesicherte Aussicht, dass er mit einem anderen bei der Dualen Hochschule Baden-Württemberg akkreditierten Ausbildungsbetrieb sein Studium an der Dualen Hochschule im Studiengang Handel fortsetzen könnte. Ein „Quereinstieg“ in das duale Studium nach wehrpflichtbedingter Unterbrechung ist wegen des straffen, zu Beginn des Studiums bereits genau festgelegten Zeitplans zwischen praktischen und theoretischen Studienabschnitten nicht möglich. Damit gestaltet sich die Unterbrechung eines dualen Studiums organisatorisch ungleich schwieriger als die eines reinen - klassischen - Hochschulstudiums und belastet den dual Studierenden auch stärker als einen Studierenden in einem herkömmlichen Studium.

28

Gegen die Qualifizierung des vom Kläger zum 1. Oktober 2009 aufgenommenen dualen Studiums an der Dualen Hochschule als Hochschulstudium i. S. v. § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b) WPflG spricht auch die Tatsache, dass die Duale Hochschule Baden-Württemberg die Ausbildungsinhalte der früheren Berufsakademien voll aufgenommen hat, wie § 8 Abs. 2 und 3 DH-ErrichtG zu entnehmen ist, wonach die an den Berufsakademien in Baden-Württemberg zugelassenen Studierenden ihr Studium in den bisherigen Studiengängen mit den zum Zeitpunkt der Errichtung der Dualen Hochschule (1. März 2009) geltenden Studien- und Prüfungsordnungen fortsetzen und auch die von den Berufsakademien ausgesprochenen Zulassungen von Ausbildungsstätten (= Partnerunternehmen) weitergelten. Insoweit hat sich an dem Modell der kombinierten Berufsausbildung an den vormaligen Berufsakademien Baden-Württemberg auch nach Errichtung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg jedenfalls faktisch nichts geändert. Eine Ausbildung an einer Berufsakademie wurde von der Beklagten allerdings wehrpflichtrechtlich nicht als Studium, sondern als Berufsausbildung gewertet und die Betroffenen wurden deshalb vom Wehrdienst zurückgestellt (vgl. dazu Schreiben des Kreiswehrersatzamtes Ulm vom 7. August 2003 an die Berufsakademien in Baden-Württemberg; s. a. die Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften [Wehrrechtsänderungsgesetz 2007 - WehrRÄndG 2007 -, BT-Drs. 16/7955 S. 27]). Da die zum 1. März 2009 errichtete Duale Hochschule Baden-Württemberg allerdings eine staatliche Hochschule ist (s. o.) und die Ausbildung dort ein zu einem Hochschulgrad (Bachelor) führendes duales Studium ist, kann dieses - auch wenn die Ausbildungsinhalte dieses dualen Studiums denen der ehemaligen Berufsakademie entsprechen - wegen der klaren Systematik des § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG nicht mehr als Berufsausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Nr. 3 e) WPflG qualifiziert werden.

29

Eine Qualifizierung des vom Kläger zum 1. Oktober 2009 aufgenommenen dualen Studiums an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg als dualer Bildungsgang i.S.d. § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG - wie der Kläger meint - scheidet nach Ansicht des Gerichts aus den folgenden Gründen ebenfalls aus:

30

Das Gesetz definiert in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG den dualen Bildungsgang als „Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung“, dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird. Die in dieser Zurückstellungsvorschrift genannten Zurückstellungsvoraussetzungen einer Regelstudienzeit von maximal acht Semestern und Beginn des Studiums spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung sind vorliegend bei dem dualen Studium des Klägers an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg eingehalten, da das Studium (Theorie und Praxis, s. § 2 Abs. 2 StuPro DHBW Wirtschaft a. a. O.) am 1. Oktober 2009 begonnen hat und am 30. September 2009 endet. Maßgebendes Kennzeichen eines dualen Bildungsganges ist allerdings im Hinblick auf die Definition des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 24. Oktober 2007 - 6 C 9/07 - (NVwZ-RR 2008, S. 263 ff. u. juris) ein (Fach-)Hochschulstudium mit integrierter praktischer Berufsausbildung im Sinne der Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wobei zwei selbständige Abschlüsse erworben werden, nämlich zum einen der Hochschulgrad und zum anderen die in dem parallel zum Studium absolvierten Berufsausbildung nach Kammerprüfung erworbene Berufsbezeichnung. Ziel der beiden miteinander verknüpften Ausbildungen ist dabei der Erwerb eines doppelten Abschlusses (Boehm/Tettelbach, a. a. O., § 12 Rdnr. 29). Das Bundesverwaltungsgericht qualifizierte in diesem Urteil solche dualen Bildungsgänge, für die § 12 Abs. 4 WPflG in seiner ab 2004 geltenden Fassung noch keine ausdrückliche Regelung enthielt, als Fachhochschulausbildungen gleichzustellende Ausbildungen. Der erstmals duale Bildungsgänge ausdrücklich regelnde Zurückstellungstatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 C WPflG wurde durch Art. 1 Nr. 10c des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 vom 31. Juli 2008 (BGBl. I, S. 1629) in das Gesetz aufgenommen und war eine Reaktion des Gesetzgebers auf das vorgenannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (a. a. O.). Der Gesetzgeber sah sich nämlich daraufhin wegen der zeitlichen Parallelität von Studium und Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und der engen inhaltlichen Verzahnung von Theorie und Praxis bei dualen Bildungsgängen, die eine in das Studium integrierte Berufsausbildung enthalten und deshalb die wehrpflichtbedingte Unterbrechung solcher dualer Bildungsgänge wegen der bei Heranziehung zum Wehrdienst notwendigerweise zu unterbrechende Berufsausbildung organisatorisch schwieriger zu handhaben ist als die eines reinen Hochschulstudiums, die Notwendigkeit, diese dualen Bildungsgänge in den Schutzbereich der beruflichen Ausbildung aufzunehmen (s. BT-Drucks. 16/8640 vom 19. März 2008 mit den Äußerungen der einzelnen Fraktionen zu dem schließlich Gesetz gewordenen Gesetzesentwurf), was dann mit § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG geschah. Unter „studienbegleitender betrieblicher Ausbildung“ i.S.d. § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG ist nach alledem eine studienbegleitende selbständige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf derart zu verstehen, dass neben dem Hochschulabschluss zugleich ein Berufsabschluss erworben wird.

31

Anders als bei einem dualen Bildungsgang i. S. v. § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG führt die in das duale Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg integrierte und als Teil des Studiums geltende praktische Ausbildung nicht zu einem zusätzlichen Berufsabschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf, sondern die Studierenden - so auch der Kläger - erlangen nach erfolgreichem Absolvieren des dualen Studiums nur einen Abschluss, nämlich den Hochschulgrad Bachelor of Arts. Darin unterscheidet sich das duale Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg von einem dualen Bildungsgang i. S. v. § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG.

32

Da aber das duale Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg - anders als bei einem herkömmlichen Hochschulstudium und vergleichbar mit den Inhalten des dualen Bildungsgangs - zur Durchführung dieses Studiums einen Dualen Partner als praktische Ausbildungsstätte erfordert, mit dem ein - von der Dualen Hochschule vorgegebener - Ausbildungsvertrag als Voraussetzung für den Beginn des Studiums abzuschließen ist und dieser Ausbildungsvertrag nur Bestand hat, wenn das Studium entsprechend dem bereits zu Beginn des Studiums zeitlich feststehenden, in Studienphasen und praktische Ausbildungszeiten datumsmäßig festgelegten Studienplan durchgeführt wird, ist es hier geboten, in Fällen eines dualen Studiums eine besondere Härte gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG anzunehmen, wenn solche Studierenden ihr duales Studium wehrpflichtbedingt unterbrechen müssten mit der oben dargestellten Gefahr, nämlich dass sie dann ihr duales Studium gar nicht mehr fortsetzen könnten.

33

Zwar steht der Behörde auch gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG ein - wenn auch enges - Handlungsermessen zu (BVerwG, Entscheidung vom 28.Januar 1971 - VIII C 90.70 - BVerwGE 37, 151 und Entscheidung vom 28. Oktober 1983 - 8 C 65.91 - Buchholz 448.0 § 12 Nr. 150). Liegt eine besondere Härte in diesem Sinne vor, so „soll“ eine Zurückstellung erfolgen. Aus diesem Grund kann bei Vorliegen einer besonderen Härte die Zurückstellung nur aus besonderen Gründen versagt werden, etwa weil dies aus militärischen Gründen dringend geboten erscheint oder das Entstehen des Härtefalles auch auf andere Weise als durch eine Zurückstellung, etwa durch eine bestimmte militärische Verwendung des Wehrpflichtigen im Grundwehrdienst oder eine kurzfristige Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides vermieden werden kann (vgl. Johlen, Wehrpflichtrecht in der Praxis, 4. Aufl., Rdnr. 114). Vorliegend ist allerdings nicht ersichtlich, dass dringende militärische Gründe oder eine besondere militärische Verwendung des Klägers im Grundwehrdienst seiner Zurückstellung entgegenstehen. Solche besonderen einer Zurückstellung des Klägers entgegenstehende Gründe hat die Beklagte weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich. Deshalb war vorliegend das Gericht nicht gehalten, lediglich die Beklagte zu verpflichten, über den Zurückstellungsantrag des Klägers erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, sondern konnte hier die Beklagte zur Zurückstellung des Klägers verpflichten.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

35

Die Berufung gegen dieses Urteil ist nach § 34 Satz 1 WPflG ausgeschlossen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der in § 135 i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegen.

36

Beschluss

37

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

38

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 34 Satz 1 WPflG).

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 14. Juni 2010 - 3 K 939/09.NW zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 12 Zurückstellung vom Wehrdienst


(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt, 1. wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 34 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts


Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsger

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(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,

1.
wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
2.
wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.

(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:

1.
der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
2.
eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.

(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.

(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

1.
wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b)
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2.
wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.

(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,

1.
wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
2.
wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.

(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:

1.
der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
2.
eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.

(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.

(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

1.
wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b)
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2.
wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.

(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.