Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 20. Sept. 2011 - 2 L 741/11.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2011:0920.2L741.11.NW.0A
bei uns veröffentlicht am20.09.2011

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

1

Der mit Schriftsatz vom 10. August 2011 gestellte Eilrechtschutzantrag ist dahin zu verstehen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 3. August 2011 gegen den tierschutzrechtlichen Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2011 bezüglich der unter Einbeziehung des Änderungsbescheids vom 9. August 2011 für sofort vollziehbar erklärten Verfügungen in Nrn. 1, 2 und 4 des Bescheids vom 13. Juli 2011 wiederherzustellen und hinsichtlich der gleichfalls angegriffenen Zwangsgeldandrohung in Nr. 6, die sich alleine auf die Nichtbefolgung der Verpflichtungen aus Nr. 1 und 2 dieses Bescheids bezieht, anzuordnen.

2

Der so zu verstehende Antrag bleibt insgesamt ohne Erfolg.

3

Der Eilrechtschutzantrag ist bereits unzulässig, soweit er sich auf die Verfügung in Nr. 1 des Bescheids vom 13. Juli 2011 bezieht, mit welcher die Antragsgegnerin die vorgängige tierschutzrechtliche Verfügung vom 24. Februar 2011 in vollem Umfang sofort vollziehbar aufgehoben hat. Denn insoweit fehlt es an einer rechtlichen Beschwer des Antragstellers, zumal er nicht dargetan hat, worin sein rechtlich schützenswertes Interesse an der Aufrechterhaltung der damals gegen ihn ergangenen belastenden Anordnungen bestehen könnte.

4

Gleichfalls unzulässig ist der von dem Eilrechtschutzersuchen umfasste Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die in Nr. 6 des Bescheids vom 13. Juli 2011 enthaltene und kraft Gesetzes (§ 20 AGVwGO) vollziehbare Zwangsgeldandrohung anzuordnen. Denn diese Zwangsgeldandrohung kann nicht mehr Gegenstand einer Zwangsvollstreckung werden. Sie ist gegenstandslos geworden und hat sich erledigt, weil sie durch die später erlassene Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 9. August 2011 (dort Nr. 2) vollumfänglich ersetzt wurde. Dennoch hat der Antragsteller das Eilrechtschutzverfahren insoweit nicht für erledigt erklärt, sondern auch nach dem Zugang des Änderungsbescheids vom 9. August 2011 unverändert an dem im Schriftsatz vom 10. August 2011 gestellten Eilrechtschutzantrag festgehalten.

5

Eines vorherigen Hinweises des Gerichts auf die teilweise Unzulässigkeit des am 12. August 2011 eingegangenen Rechtschutzantrags bedurfte es im Eilverfahren hierbei nach dem Eingang des Verfahrens 2 L 762/11.NW am 22. August 2011 nicht, zumal der Antragsteller rechtskundig durch einen Anwalt vertreten ist.

6

Im Übrigen ist der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet. Die mit dem Widerspruch angegriffenen und mit ausreichender Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Regelungen in Nr. 2 und 4 des Bescheids vom 13. Juli 2011 erweisen sich nämlich bereits bei der im gerichtlichen Eilverfahren allein vorläufig möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig, weswegen ein überwiegendes Interesse des Antragstellers, den angeordneten Haltungsauflagen einstweilen nicht nachkommen zu müssen, nicht erkennbar ist.

7

Die tierschutzrechtlichen Anordnungen finden ihre rechtliche Grundlage in § 16a Sätze 1 und 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG).

8

Die angegriffenen Verfügungen sind formell ordnungsgemäß ergangen, insbesondere hatte der Antragsteller hinreichend Gelegenheit, sich vor ihrem Ergehen zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu äußern (§ 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetztes – LVwVfG – i.V.m. § 28 Abs. 1 des VerwaltungsverfahrensgesetzesVwVfG –). Denn die streitgegenständliche „Robusthaltung“ der Pferde und die hieran zu stellenden Anforderungen sind zwischen den Beteiligten bereits seit dem Herbst/Winter 2010 strittig. Im Übrigen wäre ein eventueller Anhörungsmangel mit der Vorlage der Widerspruchsbegründung und durch die inhaltliche Befassung der Antragsgegnerin mit dem Widerspruchsvorbringen im Rahmen der Antragserwiderung im Eilrechtschutzverfahren gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 11. August 2010 – 1 L 682/10.NW – und vom 4. Dezember 2009 – 1 L 1247/09.NW –; ebenso BayVGH, Beschluss vom 26. Januar 2009 – 3 CS 09.46 –).

9

Offensichtliche Rechtmäßigkeitszweifel an der Ordnungsgemäßheit des Verfahrens ergeben sich auch nicht aus dem Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe die Informationen und Lichtbilder, die zu dem Erlass des angegriffenen Bescheids vom 13. Juli 2011 geführt haben, auf dem Grundstück ohne sein vorheriges Einverständnis gewonnen. Denn die Fotografien und Tatsachenfeststellungen, die den Zustand der Pferdekoppel zur nassen und kalten Jahreszeit insbesondere in den Herbst- und Wintermonaten belegen, waren der Behörde bereits aufgrund des vorgängigen tierschutzrechtlichen Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass der Verfügung vom 24. Februar 2011 geführt hat, seit dem Herbst/Winter 2010 bekannt und sind aktenkundig. Auch ist es weder durch den Antragsteller nachgewiesen noch aus den beigezogenen Akten belegbar oder sonst ersichtlich, dass sich die Behördenmitarbeiter anlässlich der Nachkontrollen im Jahr 2011, die zum Erlass des hier angegriffenen Bescheids geführt haben, tatsächlich auf das befriedete Besitztum des Antragstellers begeben hätten.

10

Die Haltungsauflagen in Nrn. 2 und 4 des Bescheids vom 13. Juli 2011 erweisen sich bei vorläufiger Prüfung im Eilverfahren auch materiell-rechtlich als offensichtlich rechtmäßig. Nach § 16 Sätze 1 und 2 Nr. 1 TierSchG kann die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhinderung zukünftiger Verstöße berufene zuständige Behörde – wie hier die Antragsgegnerin – die im Einzelfall zur Erfüllung der Anforderung des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen. § 2 TierSchG beinhaltet die insbesondere die Verpflichtung des Tierhalters zur art- und verhaltensgerechten Unterbringung von Tieren. Die von der Antragsgegnerin angeordneten Maßnahmen dienen der Herstellung der art- und verhaltensgerechten Unterbringung der von dem Antragsteller gehaltenen Pferde. Sie entsprechen auch den Mindestanforderungen, die der Antragsteller nach § 2 Nr. 1 TierSchG bei der Weidehaltung von Pferden einzuhalten hat. Offen bleiben kann, ob die Behauptung des Antragstellers zutrifft, dass die von ihm gehaltenen Pferde körperlich gesund sind und Schäden weder durch die ganzjährige Weidehaltung noch durch die Art der der Umzäunung erlitten hätten. Denn § 2 Nr. 1 TierSchG liegt gesetzgeberisch ein Bedarfsdeckungs- und Schadensvermeidungskonzept im Sinne eines Gefährdungstatbestands zugrunde, das ein behördliches Einschreiten schon dann erlaubt, wenn die Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung unangemessen ist, auch wenn ein konkreter Schaden nicht eingetreten ist (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl., § 2 Rdnr. 8 ff, 20 ff., unter Hinweis auf BT-Drucksache 10/3158 S. 18).

11

Der angegriffene Bescheid ist offensichtlich rechtmäßig, soweit dem Antragsteller in Nr. 2 aufgegeben wurde, die derzeitige Einzäunung der zur Pferdehaltung genutzten Koppel entsprechend den näher bezeichneten Vorgaben (Buchstaben a) bis c)) herzustellen. Denn zur artgerechten Unterbringung zählt es, dafür Sorge zu tragen, dass von der Art der Einfriedung einer Koppel keine vermeidbaren Schäden für die dort gehaltenen Pferde ausgehen. Dieses ist bei der Verwendung von Stacheldraht – wie im vorliegenden Fall – grundsätzlich nur dann gewährleistet, wenn durch eine innere Umzäunung oder funktionsfähige Rückhaltevorrichtung, die in ausreichendem Abstand dem Stacheldraht vormontiert sein müssen, tatsächlich gewährleistet ist, dass die Tiere nicht in direkten Kontakt zu dem Stacheldraht gelangen können. Diesen Anforderungen genügt die derzeit vorhandene Einfriedung des Koppelgeländes nicht. Aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Lichtbildern (Bl. 49 bis 57 der Gerichtsakte) ist deutlich zu erkennen, dass der zusätzlich vorhandene Elektrozaun dem Stacheldraht nicht in einem Abstand vormontiert ist, der eine Kontaktmöglichkeit der Pferde mit dem Drahtverhau verhindert. Dessen ungeachtet teilt die Kammer im gerichtlichen Eilverfahren die Bedenken der Antragsgegnerin, dass die zusätzlich angebrachten Elektrobänder nach der Art ihrer Anbringung tatsächlich stromführend sind und ihre Zurückhaltungsfunktion auch tatsächlich erfüllen können.

12

Die in Nr. 2 des Bescheids vom 13. Juli 2011 getroffenen Anordnungen sind auch verhältnismäßig. Sie sind geeignet und erforderlich, um die von der Umzäunung ausgehenden Gefahren abzuwenden. Die hierdurch geschaffene Belastung ist in Abwägung mit dem damit verfolgten Zweck, die Pferde vor vermeidbaren Schäden und Leiden zu bewahren, auch angemessen, zumal zur Umgestaltung der Einfriedung auch die bereits vorhandenen Materialen verwendet werden können und die Antragsgegnerin dem Antragsteller alternativ die Möglichkeit eröffnet hat, die Pferde statt dessen bis zum 15. August 2011 von der Koppel zu entfernen.

13

Der angegriffene Bescheid erweist sich bei vorläufiger summarischer Prüfung aber auch insoweit als offensichtlich rechtmäßig, als dem Antragsteller in Nr. 4 aufgegeben wurde, auf der bislang genutzten Koppel zwischen dem 31. Oktober 2011 und dem 31. März 2012 ohne vorherige Zustimmung der Tierschutzbehörde keine Pferde zu halten und für die vorgenannte Zeit die dort gehaltenen Pferde von der Koppel zu entfernen. Nur klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass der Bescheid dahin zu verstehen ist, dass mit dem befristeten Benutzungsverbot auch die Verpflichtungen verbunden sind, die Pferde vor dem 31. März 2012 nicht auf die Koppel zurückzubringen und im Falle der Weidehaltung nach diesem Zeitpunkt sicherzustellen, dass die Einfriedung den Anforderungen in Nr. 2 des angegriffenen Bescheids entspricht.

14

Diese zeitliche Beschränkung der Weide- bzw. Koppelhaltung ist tierschutzrechtlich zulässig und nach Auffassung der Kammer geboten und angemessen, weil nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen und den dem Gericht im Eilverfahren sonst zugänglichen Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass die Koppel in ihrem bisherigen Zustand zur tierschutzrechtlich unbedenklichen „Robusthaltung“ von Pferden in den Wintermonaten nicht geeignet ist. Dies folgt zur Überzeugung der Kammer insbesondere aus den bereits im Herbst/Winter 2010 gefertigten Lichtbildaufnahmen der Antragsgegnerin. Daraus ergibt sich im Aufenthaltsbereich der Pferde ein durchgängig zertretener und morastiger Boden. Auch die Aktenvermerke der damals kontrollierenden Amtsveterinäre bescheinigen, dass das Gelände in den Wintermonaten nahezu vollständig tiefgründig durchgeweicht und sehr morastig gewesen sei. Zudem sei der Boden auch mit Exkrementen durchsetzt gewesen. Dies stimmt im Übrigen überein mit den Wahrnehmungen der Polizeivollzugsbeamten, die im Januar 2011 das fragliche Gelände nach einem Hinweis aus der Öffentlichkeit angefahren haben, wonach dort drei Pferde im Morast versinken würden. Diese haben u.a. in ihrem Einsatzbericht festgehalten, dass die Koppel verschlammt vorgefunden worden sei. Den anlässlich einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle am 20. Januar 2011 gefertigten Lichtbildern ist ebenfalls zu entnehmen, dass das Koppelgelände – selbst rund um die Futterstelle – in den Wintermonaten stark durchfeuchtet und morastig gewesen ist.

15

Soweit der Antragsteller sinngemäß einwendet, die Amtstierärzte hätten nicht hinreichend beachtet, dass Pferde, die eine Robusthaltung gewöhnt seien, mit solchen (Boden-)Verhältnissen auch zur Winterzeit zurecht kämen, ohne Schaden zu leiden, räumt das Tierschutzgesetz der gegenteiligen fachkundigen Einschätzung durch die Amtsveterinäre einen Vorrang vor den Behauptungen des Antragstellers ein (vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997– 20 A 688/96 – m.w.N., juris). Auch der von dem Antragsteller hinzugezogene praktische Tierarzt Dr. med. vet. T. von seiner Einschätzung in dem Schreiben vom 4. August 2011, die vorgefundenen Haltungsbedingungen seien tierfreundlich und artgerecht, zwischenzeitlich abgerückt. Er hat seine bisherige Auffassung mit Schreiben vom 23. August 2011 vielmehr in allen Teilen widerrufen (Bl. 42, 43 Gerichtsakte).

16

Hinzu tritt, dass nach dem Sach- und Streitstand, wie er sich im Eilverfahren darstellt, davon auszugehen ist, dass das strittige Koppelgelände zur Weidehaltung von Pferden auch deshalb ungeeignet ist, weil den Pferden ein ausreichend bemessener Platz zum trockenen Ablegen nicht zur Verfügung steht. Der bisher errichtete Unterstand und Witterungsschutz genügt den sich aus § 2 Nr. 1 TierSchG ergebenden Anforderungen nicht. Das Erfordernis, Pferden auch bei der Weidehaltung die Möglichkeit zum Aufsuchen eines geeigneten und trockenen Witterungsschutzes zu geben, ist in den "Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten" niedergelegt, die durch eine beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gebildete Sachverständigengruppe unter dem 10. November 1995 aufgestellt und die im Sinne antizipierter Sachverständigengutachten der Beurteilung der Haltungsbedingungen zugrunde gelegt werden können. Dem folgend entspricht es der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung, dass es auch bei der von dem Antragsteller praktizierten ganzjährigen robusten Weidehaltung zu den Voraussetzungen einer art- und verhaltensgerechten Haltung gehört, einen Unterstand zur Verfügung zu stellen, der allen Pferden gleichzeitig als Witterungsschutz dienen kann und ihnen das Ablegen auf trockenem Boden erlaubt (vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997, a.a.O.; s. auch VG Gießen, Urteil vom 24. Juli 2000 – 10 G 1919/99 – sowie BayVGH, Urteil vom 30. Januar 2008 – 9 B 05.3146 –; ebenso: Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl., Anhang zu § 2 TierSchG Nr. 52 m.w.N.). Aufgrund der Fotografien (insb. Bl. 22 Gerichtsakte) ist aber nicht davon auszugehen, dass der Unterstand in seiner jetzigen Beschaffenheit diesen Anforderungen, insbesondere was das Erfordernis einer trockenen Liegefläche anbelangt, genügt.

17

Diesen aktenkundigen Feststellungen der Antragsgegnerin ist der Antragsteller nicht mit Einwendungen entgegengetreten, die offensichtliche Rechtmäßigkeitszweifel an dem angegriffenen Bescheid begründen. Soweit er darauf verweist, ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin habe im Frühjahr nach der Besichtigung des Unterstandes gegen die Haltung der Pferde in den Wintermonaten keine Einwände erhoben, ist eine solche Einschätzung jedenfalls nicht aktenkundig und auch nicht glaubhaft, weil sie den vorgängigen Feststellungen in den Herbst- und Wintermonaten des Jahres 2010, die zum Erlass der zwischenzeitlich aufgehobenen Verfügung vom 24. Februar 2011 geführt haben, widersprechen. Selbst wenn diese Behauptung zuträfe, führte dies nicht dazu, dass von der Herstellung tierschutzgemäßer Haltungsbedingungen deshalb abzusehen wäre, sondern zöge allenfalls Sekundäransprüche nach sich. Der Antragsteller hat im Eilverfahren auch nicht dargelegt und nachgewiesen, zwischenzeitlich für eine ausreichende Befestigung des Wiesengrundes dergestalt gesorgt zu haben, dass den Pferden innerhalb oder außerhalb des Unterstandes ein trockenes Ablegen, insbesondere in den Wintermonaten, möglich ist. Zwar hat er gegenüber dem vergangenen Jahr Verbesserungsmaßnahmen am Witterungsschutz vorgenommen. Allerdings bestehen erhebliche Zweifel, ob der Unterstand nach der Geburt zweier Fohlen für die gleichzeitige Aufnahme aller Pferde hinreichend groß und dergestalt beschaffen ist, dass er ein trockenes Ablegen ermöglicht.

18

Hiervon ausgehend überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der gegen den Antragsteller ergangenen tierschutzrechtlichen Auflagen sein privates Interesse, die von ihm gehaltenen Pferde auch in den Wintermonaten des Jahres 2011/12 bei der zu befürchtenden Durchfeuchtung und Verschlammung auf der streitgegenständlichen Koppel belassen zu dürfen. Angesichts der fortbestehenden Eignungszweifel des Geländes als Winterstandort für die Pferde besteht in Anbetracht der herannahenden kalten Jahreszeit und der damit zu erwartenden Veränderung der Bodenverhältnisse, wie sie bereits im Herbst/Winter 2010 aktenkundig geworden ist, auch eine besondere Dringlichkeit an der sofortigen Umsetzung der streitgegenständlichen Verfügungen.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Der Streitwert war insbesondere hinsichtlich der Räumung der Koppel zur Winterzeit wegen weitgehender Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung auf drei Viertel des gesetzlichen Regelstreitwerts (§ 52 Abs. 2 GKG) festzusetzen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;2. die erforderliche Be

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(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach de

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 16a


(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere 1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahme

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 2


Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 16


(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen 1. Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,2. Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,3. Einrichtungen, in denen a) Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Z

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen

1.
Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
2.
Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
3.
Einrichtungen, in denen
a)
Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken verwendet werden oder
b)
Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden,
4.
Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,
5.
Einrichtungen und Betriebe,
a)
die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
b)
in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
6.
Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden,
7.
Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen,
8.
Hersteller, Einführer und Inverkehrbringer von Stalleinrichtungen oder beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen, soweit diese Personen eine Zulassung oder Bauartzulassung beantragt haben.
Die Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und die Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden regelmäßig und in angemessenem Umfang kontrolliert. Die Häufigkeit der Kontrollen wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse bestimmt. Bei der Risikoanalyse sind die in Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Aspekte zu beachten. Bei Einrichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in denen Tiere in Tierversuchen verwendet werden, müssen jährlich mindestens bei einem Drittel dieser Einrichtungen Kontrollen durchgeführt werden. Werden in den Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und in den Einrichtungen und Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Primaten gezüchtet, gehalten oder verwendet, so muss die Kontrolle mindestens jährlich erfolgen. Ein angemessener Teil der Kontrollen erfolgt unangekündigt. Die Aufzeichnungen über die Kontrollen und deren Ergebnisse sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(1a) Wer nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 8 Buchstabe d und nach Absatz 1 Nummer 6 Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:

1.
die Art der betroffenen Tiere,
2.
der Name der für die Tätigkeit verantwortlichen Person,
3.
die Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.

(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten dürfen zum Zwecke der Aufsicht über die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Einrichtungen und im Rahmen des Absatzes 2

1.
Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten, besichtigen und dort zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen,
2.
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a)
die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
b)
Wohnräume des Auskunftspflichtigen
betreten, besichtigen sowie zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
3.
geschäftliche Unterlagen einsehen,
4.
Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben, entnehmen,
5.
Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen durchführen.
Der Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen, ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestellung zu leisten, die Tiere aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Abschriften oder Ablichtungen von Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 oder Ausdrucke oder Kopien von Datenträgern, auf denen Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 gespeichert sind, anzufertigen oder zu verlangen. Der Auskunftspflichtige hat auf Verlangen der zuständigen Behörde in Wohnräumen gehaltene Tiere vorzuführen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die Tiere nicht artgemäß oder verhaltensgerecht gehalten werden und ihnen dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und eine Besichtigung der Tierhaltung in Wohnräumen nicht gestattet wird.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4a) Wer

1.
als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachtet oder
2.
Arbeitskräfte bereitstellt, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
hat der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu benennen. Wer eine Tierhaltung, eine Einrichtung oder einen Betrieb nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt, kann durch die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu benennen. Dies gilt nicht für Betriebe, die der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 unterliegen.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere

1.
die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
2.
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertransporte diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen,
3.
Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten und
4.
Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen
regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 4 bedürfen, soweit sich die Regelungen auf Tiere beziehen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(6) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben oder verwendet werden, soweit die Erhebung oder Verwendung zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die der verantwortlichen Stelle nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung zu regeln. Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung und Führung von Registern zu regeln, aus denen die zuständigen Behörden die für die Überwachung von Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d mit wechselnden Standorten erforderlichen personenbezogenen Daten automatisiert abrufen können. In den Registern dürfen nur folgende personenbezogene Daten gespeichert werden:

1.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Inhabers der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 2,
2.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Betriebes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und des Inhabers des Betriebes,
3.
der Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und etwaiger Nebenbestimmungen sowie die Anschrift der erteilenden Behörde,
4.
Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und Namen der kontrollierenden Personen,
5.
auf Grund der Kontrolle erlassene vollziehbare Anordnungen und Maßnahmen des Verwaltungszwangs sowie die Angabe, inwieweit diesen nachgekommen worden ist und
6.
die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d.
Im Übrigen bleiben die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2), das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

(6a) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung und die für die Erhebung der Daten nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh für die Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. Die Daten dürfen für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach Ablauf der Frist sind die Daten zu löschen. Fristen zur Aufbewahrung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

(7) Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob bei bestimmungsgemäßem Gebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, kann dem Hersteller oder Anbieter aufgegeben werden, auf seine Kosten eine gutachterliche Stellungnahme einer einvernehmlich zu benennenden unabhängigen Sachverständigenstelle oder Person beizubringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen Abschluss einer freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer nach § 13a Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung verweisen kann. Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 oder Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 5 zugelassen oder bauartzugelassen sind.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.