Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 19. März 2013 - 2 K 761/12.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2013:0319.2K761.12.NW.0A
bei uns veröffentlicht am19.03.2013

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Zuteilung von amtlichen Prüfnummern und die Anerkennung von Weinen aus der Lese des Weinwirtschaftsjahres 2011/12 als Eiswein.

2

Mit zwei bei der Beklagten am 13. März 2012 eingegangenen Anträgen vom 12. März 2012 beantragte die Klägerin die Erteilung einer amtlichen Prüfnummer für 4.491 Liter pfälzischen Silvaners (Weinnummer 11212) und 4.782 Liter pfälzischen Pinot Noir (Weinnummer 11213) als Eiswein des Jahres 2011.

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Die zur Prüfung angestellten Weine waren von der Klägerin aus mehreren Teil-lieferungen von Lesegut und Traubenmost ausgebaut worden, die sie von Erzeugern aus den Gemarkungen E…, K… und W… angekauft hatte. Nach den aktenkundigen Angaben der Erzeugerbetriebe waren die Trauben frühmorgens am 17. und 18. Januar 2012 bei behaupteten Temperaturen zwischen -9,0 Grad (tiefste Temperatur) bis -7 Grad (höchste Temperatur) mittels Vollernter geerntet worden. Die Ernteprotokolle enthalten hinsichtlich des Fäulnisgrades der Trauben zum Zeitpunkt der Lese keine oder nur unvollständige Angaben. Die betriebseigenen Analysen durch die Klägerin ergaben einen Glyceringehalt zwischen 17,3 g/L (höchster Wert) und 9,8 g/L (niedrigster Wert).

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Die Klägerin verschnitt die Mostpartien zu zwei Fassweinen. Bei deren Ausbau setzte sie einer Teilmenge von 3.564 Litern Silvaner 5,3 kg L-Weinsäure zu und süßte den Wein durch Zuführung von 1.091 Liter aus einer 2009er Eiswein-Süßreserve; 3.970 Litern Pinot Noir wurden 5,9 kg L-Weinsäure und 982 Liter aus einer zugekauften 2009er Eiswein-Süßreserve zugeführt.

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Am 7. Februar 2012 (Tank) und am 21. März 2012 (Flaschenwein) wurden die Weine bei der Klägerin durch das Landesuntersuchungsamt beprobt.

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Bei der Begutachtung der Proben ging das Landesuntersuchungsamt davon aus, dass der Eiswein aus Trauben gewonnen werden müsse, die bei hartem Frost (Temperaturen von weniger als –7 Grad) geerntet und in gefrorenem Zustand gepresst worden seien, da es sich bei einem Eiswein um einen einmaligen Wein handle, dessen äußerst hohe Konzentration an Süße und Säure durch das Ausfrieren des Saftwassers im Inneren der Beere erreicht werde. Hinsichtlich der Wetterverhältnisse im Herbst und Winter 2011/12 wird in dem Gutachten ausgeführt, dass der Erntejahrgang 2011 durch einen sehr milden und ab Dezember ungewöhnlich nassen Winter geprägt gewesen sei. Von Dezember bis in die erste Januarhälfte 2012 hätten vergleichsweise hohe Temperaturen zum mildesten Winter seit 40 Jahren geführt. Diese Verhältnisse hätten zu einer stetigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der in den Weinbergen verbliebenen Traubenpartien geführt, der bis zur völligen Fäulnis gereicht habe. Vom 16. Januar bis 18. Januar 2012 seien – insbesondere im Bereich der Weinberge im Umkreis von L… – zwar die bis dahin kältesten Nächte registriert worden. Die eingeholten Übersichten zeigten aber, dass die zur Produktion von Eiswein erforderliche Temperatur von -7 Grad nur geringfügig und zudem nicht flächendeckend unterschritten worden sei; zudem könne von einer Weinlese bei hartem Frost (unter -7 Grad für mindestens 10 bis 12 Stunden) keine Rede sein. Damit seien die Voraussetzungen, die Trauben bei hartem Frost in gefrorenem Zustand ernten und keltern zu können, schon für überwiegend gesundes Lesegut nicht gegeben gewesen: Dies gelte umso mehr für die hier in Rede stehenden Teillieferungen, die im Mittel einen Mostglyceringehalt von 12,7 g/L und einen Gluconsäuregehalt von 2,03 g/L aufgewiesen hätten, weshalb zum Ausfrieren Temperaturen deutlich unterhalb von -7 Grad erforderlich gewesen seien. Zudem sei der natürliche Gesamtsäuregehalt des Weins zu beanstanden. Zwar sei im Weinwirtschaftsjahr 2011/12 eine Säuerung von Weinen erlaubt gewesen. Sie widerspreche aber dem Charakter eines Eisweins diametral, weil bei diesem vorausgesetzt werde, dass der Säuregehalt Folge der Konzentrierung der Beereninhaltsstoffe durch Frosteinwirkung sei. Sowohl aus den meteorologischen Daten als auch aus den ermittelten chemisch-analytischen Untersuchungsergebnissen bezüglich der Gesamtsäure, des Glycerins und der Gluconsäure ergebe sich, dass die Konzentrierung der vorliegenden Moste auf über 147 Grad Oechsle nicht auf eine Frosteinwirkung, sondern auf den Befall des Leseguts mit Botrytis cinerea zurückzuführen sei.

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Mit Schreiben vom 4. Juni 2012 hörte die Beklagte die Klägerin hierzu an und wies sinngemäß darauf hin, dass Eiswein nach gängiger Lehr- und Rechtsauffassung aus überwiegend gesunden Trauben gewonnen werden müsse. Hier sei aber von einem hochgradigen Befall des Leseguts mit dem Pilz Botrytis cinerea auszugehen, weil in befallsfreien Beeren in der Regel keine Glyceringehalte von mehr als 1g/L festzustellen seien. Glycerin und Gluconsäure seien Stoffwechselprodukte dieses Pilzes und gelangten ausschließlich durch edelfaules Lesegut in den Most. Zudem sei eine Eiskristallbildung durch Frosteinwirkung, die für die bei Eiswein charakteristische Konzentration der Fruchtsäure erforderlich sei, nicht festzustellen. Auch die durchgeführte Säuerung stehe in Widerspruch zu den Begriffsmerkmalen des Eisweines.

8

Die Klägerin trat dem mit Schreiben vom 2. Juli 2012 entgegen. Sie ist der Auffassung, dass es nach dem geschützten traditionellen Begriff des Eisweins ausreiche, dass der Wein aus Weintrauben gewonnen werde, die bei hartem Frost bei weniger als -7 Grad geerntet worden seien. Dies sei nach den Angaben der Erzeuger zum Zeitpunkt der Weinlese in den hier in Rede stehenden Weinbergen der Fall gewesen. In der Fachliteratur seien Hinweise zu finden, wonach Eisweine auch aus Trauben mit Botrytisbefall hergestellt werden könnten. Mit Botrytis befallene Trauben hätten die erforderliche Konzentrierung der Inhaltsstoffe ebenfalls am Rebstock erfahren. Denn ihr Wasseranteil werde durch den Botrytispilz bereits vor der Lese reduziert, die übrigen Inhaltsstoffe verblieben demgegenüber als flüssiges Konzentrat in der Beere und flössen beim Keltern wie gewünscht ab. Das Landesuntersuchungsamt habe keine Grenzwerte hinsichtlich des zulässigen Glyceringehalts für Eiswein genannt. Nach der Praxis der Beklagten in den vergangenen Jahren seien Weine mit einem Glyceringehalt von über 10 g/L und Gluconsäure von mehr als 1,5 g/L nach organoleptischer Prüfung als Eisweine eingestuft worden. Zudem seien für das Jahr 2011/12 sowohl innerhalb als auch außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz bei ähnlichen klimatischen Bedingungen durchaus amtliche Prüfnummern für Eiswein erteilt worden. Die zusätzliche Säuerung von Most sei gesetzlich erlaubt gewesen und dürfe der Klägerin nicht entgegen gehalten werden.

9

In einer ergänzenden Stellungnahme führte das Landesuntersuchungsamt vertiefend aus, dass sich die von der Klägerin verarbeiteten Trauben nach den Laborparametern, die einen hochgradigen Botrytisbefall widerspiegelten, im Zustand äußerster Fäulnis befunden hätten. Bei höheren Zuckerkonzentrationen und hohen Gehalten an Glycerin und weiteren Fäulnisprodukten erfolge das Ausfrieren in Abhängigkeit von den Inhaltsstoffen zum Teil erst bei Temperaturen deutlich unter -7 Grad. Langanhaltende Temperaturen unter -7 Grad seien im Zeitraum der Lese aber nicht gegeben gewesen. Zwar könnten auch mit Botrytis befallene Trauben zur Eisweinherstellung verwendet werden; dies setze allerdings voraus, dass der mit dem Pilzbefall verbundene Wasserverlust nicht weit fortgeschritten sei. Weitgehend eingetrocknete Beeren seien ungeeignet, weil der Konzentrierungsprozess bei Eiswein das Ausfrieren von Wasser in der Beere erfordere. Die besonderen klimatischen Verhältnisse des Jahres 2011 in Verbindung mit dem durch die milden Temperaturen begünstigten Botrytisbefall, der im Gegensatz zu der nicht nachhaltigen Frostsituation am 17. und 18. Januar 2012 über viele Wochen habe wirken können, seien einzigartig gewesen und dürften nicht mit den Produktionsverhältnissen der vergangenen Jahre verglichen werden. Das Missverhältnis zwischen den 2011 herrschenden klimatischen Bedingungen und der gemeldeten Menge an Eiswein habe die Beklagte zu der bisher umfangreichsten Kontrolle der Eisweinernte veranlasst.

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Mit zwei gleichlautenden Bescheiden vom 26. Juli 2012 lehnte die Beklagte die Anträge auf Erteilung von amtlichen Prüfnummern in Verbindung mit dem Prädikat Eiswein für die angestellten Weine ab.

11

Gegen die am 27. Juli 2012 zugestellten Bescheide erhob die Klägerin Widerspruch und verwies zur Begründung auf ihr bisheriges Vorbingen.

12

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2012 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf das Ergebnis der Begutachtung durch das Landesuntersuchungsamt verwiesen und zudem ausgeführt, dass die geernteten Trauben aufgrund des hohen Fäulnisgrades zur Eisweinproduktion nicht geeignet gewesen seien. Die Forderung nach überwiegend gesunden Beeren ergebe sich aus der guten fachlichen Praxis und gesetzessystematischen Erwägungen. So habe der Gesetzgeber in den Vorgaben für Eiswein (§ 20 Abs. 4 Nr. 5 WeinG) im Gegensatz zu den Regelungen für Beerenauslesen und Trockenbeerenauslesen edelfaule Beeren bewusst nicht erwähnt. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, in der Vergangenheit hätten Weine mit vergleichbar hohen Glycerin- und Gluconsäurewerten das Prädikat Eiswein erlangt, könne hieraus ein Anspruch auf Zuteilung des Prädikats auch für die hier angestellten Weine nicht abgeleitet werden.

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Am 3. September 2012 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Sie wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und macht ergänzend sinngemäß geltend:

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Die Annahme, dass abhängig vom Reifegrad und dem Ausmaß des Botrytisbefalls der Trauben für eine Eisweinlese unterschiedliche Temperaturen erforderlich seien, sei von den gesetzlichen Regelungen nicht gedeckt. Diese seien dahin zu verstehen, dass Trauben als gefroren gälten und damit zur Eisweinherstellung geeignet seien, wenn sie bei -7 Grad geerntet und gefroren gekeltert würden. Das sei hier der Fall gewesen. Damit sei eine vom Zustand und Reifegrad des Leseguts unabhängige einheitliche Temperaturgrenze von -7 Grad vorgegeben. Auch die Entstehungsgeschichte eines eigenständigen Prädikats für Eiswein belege dies. So sei es unter der Geltung des Weingesetzes von 1971 möglich gewesen, auch eine Auslese, Beerenauslese und Trockenbeerenauslese als Eiswein zu bezeichnen, wenn die Trauben gefroren gelesen und gekeltert worden seien. Welchen Reifegrad die Trauben am Rebstock erreicht hätten und ob sie völlig gesund gewesen seien oder nicht, habe für ihre Eignung zur Eisweinherstellung keine Rolle gespielt, sondern sei (lediglich) bei der sensorischen Prüfung zu berücksichtigen gewesen. Hieran habe sich mit der Einführung eines selbständigen Prädikats für Eiswein im Jahre 1982 nichts geändert. Der Gesetzgeber habe nur das Nebeneinander von herkömmlichen Prädikaten und der Zusatzangabe Eiswein beenden und sicherstellen wollen, dass für Eiswein mindestens das gleiche Mostgewicht wie für eine Beerenauslese gelten müsse. Ein Botrytisbefall von Lesegut stehe dessen Verwendung zur Herstellung von Eiswein nicht entgegen. Zur Vermeidung von schädlichen Frosttönen müsse bei der Eisweinproduktion sogar sehr reifes Lesegut verwendet werden. Die von der Klägerin verarbeiteten Beeren seien zwar botrytisch gewesen; sie hätten aber keinen hohen Fäulnisgrad aufgewiesen. Grenzwerte für den Glycerin- und Gluconsäuregehalt lägen für Eiswein nicht vor. Sollten die nunmehr angewendeten Messwerte der Beurteilung zugrunde gelegt werden, habe die Beklagte in der Vergangenheit bei einer Vielzahl von Fällen das Eisweinprädikat zu Unrecht vergeben, zumal einzelne dieser Weine nach sensorischer Prüfung sogar prämiert worden seien. Zudem habe es die Beklagte versäumt, bereits frühzeitig Kontrollen zur Qualität des Leseguts durchzuführen und auf ihre Bedenken hinzuweisen; sie sei vielmehr erst nachträglich eingeschritten.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Aufhebung der Bescheide vom 26. Juli 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2012 die Beklagte zu verpflichten, die Weine zu Antragsnummer 5 907 663 019 12 (11212) und Antragsnummer 5 907 663 020 12 (11213) als Eisweine zur sensorischen Prüfung zuzulassen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt ihre Rechtsauffassung und führt ergänzend aus:

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Maßgeblicher Grund für die Gesetzesänderung im Jahr 1982 sei gewesen, dass der Eisweinbegriff mit den Qualitätsanforderungen an Trockenbeerenauslesen, die aus weitgehend eingeschrumpftem edelfaulem Lesegut herzustellen seien, praktisch nicht vereinbar sei. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers komme die Herstellung von Eiswein aus solchem Lesegut nicht in Betracht, weil wegen des bereits durch die Edelfäule erzielten hohen Zuckergehalts der für Eiswein charakteristische Konzentrierungseffekt durch das Gefrieren der Trauben praktisch nicht (mehr) bewirkt werden könne. Bei der für eine Eisweinernte vorgeschriebenen Mindesttemperatur von -7 Grad handele es sich um einen auf Erfahrungen beruhenden Richtwert, der nicht so verstanden werde dürfe, dass alle Trauben ab -7 Grad zwangsläufig zur Eisweinproduktion verwendet werden dürften. Da mit steigendem Fäulnisgrad der Gefrierpunkt sinke, könne eine starre Temperaturgrenze für die Beurteilung der Weinbeeren nicht herangezogen werden. Bei der Zuerkennung des Prädikats Eiswein sei es daher zur sauberen Abgrenzung von botrytischen Qualitätsstufen erforderlich festzustellen, dass die charakteristische Konzentrierung von Süße und Säure mit hinreichender Sicherheit auf das Ausfrieren des Wasseranteils zurückzuführen sei. Weine dürften nicht schon deshalb als Prädikatsweine bezeichnet werden, weil sie dem Prädikatstyp entsprechend schmeckten; sie müssten auch unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hergestellt worden sein. Die Beklagte habe in der Vergangenheit keine andere Auffassung vertreten. Allerdings seien im Vertrauen auf die gute fachliche Praxis der Erzeuger nähere Untersuchungen schlichtweg unterblieben. Für die im Weinwirtschaftsjahr 2011/12 durchgeführten Kontrollen habe ein Anlass bestanden, weil trotz der für eine Eisweinproduktion widrigen Wetterverhältnisse enorme Erntemengen gemeldet worden seien.

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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Sach- und Widerspruchsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Wegen des Vorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 19. März 2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angegriffenen Bescheide vom 26. Juli 2012 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 21. August 2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch darauf, die angemeldeten Weine als Eisweine zur sensorischen Prüfung zuzulassen, nicht zu (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sind die §§ 20 und 21 des Weingesetzes (WeinG) i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 der Weinverordnung i.d.F. vom 15. Juni 2010 (WeinV). Hiernach darf inländischer Wein als Prädikatswein in Verbindung mit einem der Begriffe Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein nur bezeichnet werden, wenn ihm das Prädikat auf Antrag unter Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer (AP-Nummer) zuerkannt worden ist (§ 20 Abs. 1 WeinG). Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 WeinV hat die zuständige Stelle – hier: die Beklagte – eine Sinnenprüfung zu veranlassen, sofern nicht bereits aufgrund der vorgelegten Unterlagen der Antrag zurückzuweisen oder abzulehnen ist. Abzulehnen ist ein Antrag, wenn dem Wein unabhängig von dem Ergebnis der Sinnenprüfung das beantragte Prädikat – hier: als Eiswein – nicht erteilt werden darf. Eine amtliche Prüfungsnummer als Prädikatswein darf einem inländischer Wein nur erteilt werden, wenn er die für dieses Prädikat typischen Bewertungsmerkmale aufweist und den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des Weingesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht (§ 20 Abs. 2 WeinG). Eine Bezeichnung als Eiswein erfordert, dass die verwendeten Weintrauben bei ihrer Lese und Kelterung gefroren waren (§ 20 Abs. 4 Nr. 5 WeinG). Maßstab für die Beurteilung ist dabei der als traditioneller Begriff geschützte (Art. 40 i.V.m. Anhang XII der VO (EG) 607/2009 und Art. 118u der Gemeinsamen Agrarmarktordnung – VO EG 1234/2007 i.d.F. der VO 491/2009 –) und nunmehr in das von der EU-Kommission für den Weinsektor geführte Register der geschützten Bezeichnungen – Datenbank E-Bacchus – (Art. 1 Nr. 16 der Verordnung (EU) 670/2011) aufgenommene Begriff des Eisweins als Wein, der aus Trauben gewonnen werden muss, die bei hartem Frost mit Temperaturen von weniger als -7 Grad geerntet und in gefrorenem Zustand gepresst wurden.

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Darlegungs- und beweisbelastet für die Tatsache, dass ein Wein die Voraussetzungen der Erteilung und des Fortbestandes einer amtlichen Prüfungsnummer beanspruchen kann, ist der Weinerzeuger, hier also die Klägerin (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1993 – 3 B 131/92 –, juris). Entspricht der Wein den gesetzliche Anforderungen, besteht ein subjektives öffentliches Recht auf Erteilung einer AP-Nummer, weil ohne diese das Erzeugnis nicht in den Verkehr gebracht werden darf (§ 27 Abs. 1 WeinG). Ein Ermessen der Behörde, einen vorschriftsgemäß hergestellten Wein von der Sinnenprüfung auszuschließen, besteht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 WeinV nicht. Umgekehrt ist die Prüfbehörde zur Erteilung des hier beantragten Prädikats "Eiswein" nicht verpflichtet, wenn Tatsachen berechtigte Zweifel an der Einhaltung eisweinspezifischer Anforderungen begründen. Solche Zweifel können sich auch aus laboranalytischen Untersuchungen der Weinbeeren, des Traubenmostes oder des Weines ergeben, wenn der Befund die Nichteinhaltung dieser Anforderungen nahelegt. Denn die verschiedenen Prädikate dienen dazu, die betreffenden Weine als jeweils spezifische, traditionelle und besonders hochwertige Produkte der deutschen Weinerzeugung herauszustellen. Diesen Zweck können sie nur erfüllen, wenn der Verbraucher im Vertrauen darauf geschützt wird, dass die spezifischen Anforderungen bei den betreffenden Weinen auch wirklich erfüllt sind (so für Eiswein bereits OVG RP, Urteil vom 5. Juli 1988 – 7 A 77/87 –, juris).

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Gemessen an diesen Vorgaben war die Beklagte nicht verpflichtet, die angestellten Weine zur Sinnenprüfung zuzulassen, weil objektiv Zweifel bestehen, dass die Anforderungen an die Herstellung von Eiswein erfüllt sind.

27

Dies gilt allerdings nicht schon deshalb, weil die Weine als Folge der Verwendung von botrytischem Lesegut einem Verkehrsverbot nach § 27 Abs. 1 WeinG unterlägen. Das ist nicht der Fall. Den geltenden weinrechtlichen Regelungen lassen sich konkrete Vorgaben für die Beschaffenheit des Leseguts oder des zur Eisweinherstellung verwendeten Traubenmostes nicht entnehmen. Rechtsvorschriften, die die Verwendung von botrytischem Lesegut zur Eisweinherstellung untersagen, bestehen nicht. Ein solchermaßen erzeugter Wein ist deshalb nicht i.S.d. § 27 Abs. 1 WeinG vorschriftswidrig hergestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1992 – 3 C 17/90 –, juris). Er scheidet daher auch nicht von vorneherein zur Verleihung des Prädikats Eiswein aus. Die Beklagte hat auch nicht aufgezeigt, dass eine Verwaltungsübung oder gute fachliche Praxis bestünde, die es erfordert, bei der Eisweinherstellung auf die Verarbeitung botrytischer Trauben gänzlich zu verzichten. Nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung wurde bewusst davon abgesehen, für die Eisweinproduktion Grenzwerte für Glycerin und Gluconsäure (sog. Fäulnisparameter) festzuschreiben. Daraus folgt, dass die Verwendung edelfaulen Leseguts zur Herstellung von Eiswein nach der derzeitigen Rechtslage nicht generell ausgeschlossen ist und mit Botrytis cinerea befallene Beeren im Einzelfall durchaus zur Herstellung von Eiswein geeignet sein können. Hierfür sprechen sowohl die von der Klägerin zitierten Belege aus der Fachliteratur als auch das Verhalten der Beklagten selbst, die – unbestritten – in der Vergangenheit auch Weine mit einem Glyceringehalt von mehr 1 g/L und einem Aufkommen von mehr als 0,3 g/L Gluconsäure (Maßstäbe für befallsfreie Beeren; vgl. Bl. 82 der Behördenakte) als Eisweine zugelassen hat.

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Dessen ungeachtet ist die Beklagte in ihrer Entscheidung, Wein, der aus botrytisch belasteten Trauben hergestellt worden ist, eine AP-Nummer mit dem Prädikat Eiswein zuzuteilen oder zu versagen, nicht frei. Dabei geht es in erster Linie nicht um die Frage, ob ein solcher Wein wie Eiswein schmeckt und ob ein möglicher Botrytiston lediglich bei der Qualitätsbeurteilung im Rahmen der Sinnenprüfung zu berücksichtigten ist. Vielmehr hat die Beklagte die Vergabe des Eisweinprädikats an den Vorgaben des unionsrechtlich geschützten traditionellen Begriffs des Eisweins auszurichten, der im Verhältnis der Klägerin zu der Beklagten auch innerstaatlich anzuwenden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2008 – 3 C 5/08 –juris). Maßstab für die rechtliche Beurteilung ist dabei der nach Art. 40 VO (EG) 607/2009 in die E-Bacchus-Datenbank aufgenommene Begriff des Eisweins. Danach handelt es sich bei Eiswein um einen sehr hochwertigen Wein mit einer äußerst hohen Konzentration an Süße und Säure, der aus Weintrauben gewonnen werden muss, die bei hartem Frost mit Temperaturen von weniger als -7 Grad geerntet und in gefrorenem Zustand gepresst wurden.

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Allerdings wird ein Prädikatswein nicht alleine dadurch zum Eiswein, dass das entsprechende Lesegut in gefrorenem Zustand geerntet und gekeltert worden ist. Mit dieser Voraussetzung wird nur der äußere Aggregatzustand der flüssigen gefrierbaren Beerenbestandteile angesprochen, nicht aber ihr sonstiger (Reife-)Zustand (vgl. Koch, Weinrecht, Stichwort Eiswein, Nr. 5.2.). Um von einem Eiswein sprechen zu können, muss nach dem in Deutschland geltenden Eisweinbegriff hinzutreten, dass die für Eiswein charaktertypische Konzentrierung von Süße und Säure auf die Einwirkung durch länger andauernden Frost zurückzuführen ist, dabei der Wasseranteil in der Beere ausfriert und dieser beim Keltern der gefroren Trauben von den sonstigen Beereninhaltsstoffen getrennt werden kann. Das Gefrieren des Leseguts ist lediglich ein äußeres Indiz für die Konzentrierung der Inhaltsstoffe durch die Frostweinwirkung am Rebstock. Das Abschöpfen der Eiswasserkristalle beim Keltern ist aus weinrechtlicher Sicht das namensgebende Alleinstellungsmerkmal des Verfahrens zur Herstellung von Eiswein und damit zugleich der Anknüpfungspunkt für die weinrechtliche Abgrenzung des Eisweins von Prädikatsweinen, die – wie z. B. die Trockenbeerenauslese oder die Beerenauslese – aus edelfaulem Lesegut erzeugt wurden. Diese können zwar analytisch eine dem Eiswein ähnliche Konzentration der Inhaltsstoffe aufweisen und bei einer Sinnenprüfung – insbesondere nach einer zusätzlichen Säuerung wie im vorliegenden Fall – zu ähnlichen Geschmackserlebnissen führen. Die Konzentration der Inhaltsstoffe ist bei ihnen aber im Gegensatz zum Eiswein nicht die Folge von Frostwirkungen, sondern beruht auf einem Stoffwechselprozesses, der durch den Pilzbefall hervorgerufen wird und den Weinbeeren das Wasser bereits vor dem Keltern am Rebstock entzieht.

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Kennzeichnend für Eiswein sind damit zwei Eigenschaften: Erstens muss zum Zeitpunkt der Lese – am besten durch einen früh nach der Hauptlesezeit einsetzenden harten Frost – mindestens eine Temperatur von -7 Grad erreicht werden. Mit dieser Temperaturgrenze wird eine obere Schranke gezogen, die die Eisweinproduktion bei höheren Temperaturen verbietet. Dem liegt die Erfahrung zugrunde, dass bei einem im Wesentlichen befallsfreien Lesegut und einem durchschnittlich hohen Mostgewicht das Ausfrieren des Wasseranteils ab -7 Grad (und kälter) zu erwarten ist und deshalb überhaupt nur Lesegut, das unter solchen Bedingungen eingebracht wurde, für die Herstellung von Eiswein geeignet ist. Hieraus folgt zugleich, dass Weinbeeren nicht ungeachtet ihrer sonstigen Beschaffenheit allein deshalb zur Eisweinproduktion genutzt werden dürfen, weil sie bei -7 Grad oder niedrigeren Temperaturen gelesen und in gefrorenem Zustand gekeltert wurden. Die für den Eiswein charakteristische hohe Konzentration der Inhaltsstoffe durch Frosteinwirkung kann nämlich nur dann stattfinden, wenn in der Beere (noch) am Rebstock ein Wasseranteil vorhanden ist und tatsächlich ausfriert. Damit verbietet sich eine Betrachtung, die eine Eisweinproduktion allein schon beim Erreichen dieser Temperaturgrenze ohne Rücksicht auf den Wasseranteil der geernteten Beeren erlaubt. Umgekehrt ist aber auch das tatsächliche Gefrieren des Leseguts nicht die alleinige Voraussetzung für eine Eisweinproduktion. Hinzutreten muss vielmehr die Feststellung, dass durch die Kälteeinwirkung der für Eiswein charakteristische Konzentrationsprozess stattgefunden hat.

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Aus der historischen Entwicklung des Eisweinbegriffs folgt nichts anderes. Zwar trifft es zu, dass vor 1982 Eiswein kein eigenständiges Prädikat war, der Begriff Eiswein vielmehr grundsätzlich jedem Prädikat beigefügt werden konnte, wenn der betreffende Wein aus gefrorenen Trauben hergestellt worden war. Diese Koppelung des Eisweinbegriffs an die einzelnen Prädikatsstufen war qualitätsneutral und sollte insbesondere der Praxis entgegenwirken, geringwertiges Lesegut gefroren abzukeltern, um es dennoch wirtschaftlich reizvoll vermarkten zu können (vgl. im Einzelnen Koch, Weinrecht, Stichwort: Eiswein, Nr. 3, m.w.N.). Mit der Einführung des selbständigen Prädikats "Eiswein" ab dem Jahr 1982 ist ein Systemwechsel eingetreten, der die Auffassung, dass es zur Eisweinherstellung genüge, dass das Lesegut gefroren geerntet und gekeltert wurde, obsolet werden ließ, auch wenn sich diese ältere Vorstellung bei vielen Verbrauchern bis heute gehalten haben mag. So heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Vierten Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 4. September 1981 zu den Änderungen des § 12 WeinG a.F. (BT-Drucksache 9/785, S. 28):

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„Für die Schaffung eines selbständigen Prädikats Eiswein sind folgende Gründe maßgebend: Nach bisherigem Recht darf die Bezeichnung Eiswein neben jedem der anderen Prädikate (Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese und Trockenbeerenauslese) gebraucht werden. Die Erfahrung hat jedoch erwiesen, dass diese Regelung dem Wesen des Eisweins nicht gerecht wird. Bei den oberen Prädikaten kommt die Herstellung von Eiswein praktisch nicht in Betracht, in den unteren erreichen die Weine häufig keinen Eisweincharakter, was aus Gründen des Verbraucherschutzes vor Täuschung und der Erhaltung der Qualität unerwünscht ist. Bei Trockenbeerenauslese, für die nur überwiegend weitgehend eingeschrumpftes edelfaules Lesegut verwendet werden darf, kann wegen des dadurch schon erzielten hohen Zuckergehalts der für Eiswein charakteristische Konzentrierungseffekt durch das Gefrieren der Beeren nicht mehr bewirkt werden.“

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Damit hat der Gesetzgeber nicht mehr allein auf die Verwendung gefrorenen Lesegutes abgestellt, sondern qualitative Aspekte eingeführt und betont, dass für die Herstellung von Eiswein gerade der Konzentrierungsprozess durch das Gefrieren der Beeren charakteristisch ist. Zudem wurde dieser Konzentrierungsprozess in den Zusammenhang mit dem Schutz des Verbrauchers vor Täuschung und der Sicherung der Qualität von Eiswein gestellt. Waren derartige restriktive, an der Qualitätssicherung und dem Verbraucherschutz orientierte Erwägungen des Gesetzgebers bereits bei der Einführung eines selbständigen Prädikats für Eiswein im Jahre 1982 bestimmend, liegt die Annahme fern, für die Bundesrepublik Deutschland sei in Ausführung der Verordnung (EG) 607/2009 ein hiervon abweichender Eisweinbegriff zur E-Bacchus-Datenbank gemeldet worden. Zwar werden die unterschiedlichen Wege der Konzentrierung von Inhaltsstoffen der Weinbeeren in der Liste der geschützten traditionellen Begriffe der E-Bacchus-Datenbank weder im Zusammenhang mit Eiswein noch mit Erzeugnissen aus edelfaulem Lesegut ausdrücklich genannt. Sie werden dort allerdings stillschweigend vorausgesetzt. Denn es spricht nur wenig dafür, dass die in deutscher Sprache an die E-Bacchus-Datenbank übermittelten traditionellen Weinbegriffe ohne Rücksicht auf die den Weinen jeweils wesensgemäßen Erzeugungsverfahren geschützt werden sollten. Vor dem Hintergrund einer in der Tradition der Mitgliedstaaten verwurzelten Begriffsbildung drängt sich im Gegenteil gerade die Annahme auf, dass der übermittelte Eisweinbegriff die namensgebende und wesensgemäße Konzentrierung der Inhaltsstoffe durch Frosteinwirkung voraussetzt und daher als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal in der oben genannten Definition enthalten ist. Auch die Reichweite des Schutzes, der sich nach Art. 40 Abs. 2 Buchst. b) und c) VO (EG) 607/2009 auch auf die wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses bezieht und sich nach Buchstabe b) zudem auf Plagiatsprodukte erstreckt, zeigt, dass die Begriffsbildung nicht auf eine reine namensschützende Wirkung beschränkt ist, sondern auch die verkehrswesentliche Beschaffenheit des Eisweins umfasst. Diese Betrachtung ist letztlich auch deshalb geboten, um den Charakter des Eisweines als eines einmaligen, weil von besonderen Herstellungsbedingungen abhängigen und deshalb nicht beliebig reproduzierbaren, Weines zu erhalten. Das gilt umso mehr als sich die Erwartung einer solchen Einmaligkeit auch in den Verkaufspreisen spürbar niederschlägt.

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Hieraus ergeben sich für die Eisweinherstellung mittelbar rechtliche Grenzen, wenn edelfaules Lesegut Verwendung findet. In einem solchen Fall ist die Aufsichtsbehörde zur Erteilung des Prädikats Eiswein jedenfalls dann nicht verpflichtet, wenn Tatsachen berechtigte Zweifel begründen, dass die charakteristische Konzentrierung von Süße und Säure nicht auf Frosteinwirkung zurückzuführen ist. Denn eine äußerste Schranke für die Herstellung von Eiswein aus solchen Beeren besteht jedenfalls dort, wo eisweinspezifische Anforderungen nicht mehr gewährleistet sind (vgl. OVG RP, Urteil vom 5. Juli 1988, a.a.O.). Derartige Zweifel können sich auch aus laboranalytischen Untersuchungen der Weinbeeren, des Traubenmostes oder des Weines selbst ergeben, wenn der Befund nach sachverständiger Einschätzung den Schluss nahelegt, dass Lesegut verwendet wurde, dessen Wassergehalt aufgrund des Befalls der Beeren mit Edelfäule bereits im Erntezeitpunkt weitgehend reduziert war, und wenn anzunehmen ist, dass die Konzentrierung der Inhaltsstoffe der Beeren auf die Edelfäule zurückzuführen ist.

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Dies ist hier der Fall.

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Nach der sachverständigen Einschätzung des Landesuntersuchungsamtes legen die in der Laboranalyse ermittelten Fäulnisparameter in Verbindung mit dem hohen Zuckergehalt und der Nachsäuerung des in Rede stehenden Leseguts den Schluss nahe, dass die angestellten Weine die für Eiswein charakteristische Konzentration der Inhaltsstoffe nicht durch Frosteinwirkung, sondern maßgeblich durch die Veränderung dieser Stoffe aufgrund des Befalls der Früchte mit dem Pilz Botrytis cinerea erfahren haben. Hierfür sprechen insbesondere die hohen Glycerin- und Gluconsäurewerte, die als Stoffwechselprodukte dieses Pilzes in die Frucht gelangen und im vorliegenden Fall in einem Ausmaß vorhanden waren, das nach Auffassung des Landesuntersuchungsamtes den Rückschluss auf eine bereits weit fortgeschrittene Fäulnis zulässt. Hiervon ausgehend ist die Annahme, dass die festgestellte Konzentration von Süße und Säure nicht auf dem Gefrieren der Trauben beruht, nachvollziehbar und nach der sachverständigen Einschätzung des Landesuntersuchungsamtes auch überzeugend.

37

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte in der Vergangenheit Weine, die aus edelfaulem Lesegut gewonnen worden sein sollen und ähnlich hohe Fäulnisparameter wie die vorliegend in Rede stehenden Weine aufgewiesen haben sollen, als Eisweine anerkannt hat. Hieraus ergäbe sich ein Anspruch auf Zulassung zur Sinnenprüfung allenfalls dann, wenn sich zu den Voraussetzungen der Herstellung von Eiswein zwischenzeitlich bundesweit eine abweichende Verkehrsauffassung gebildet hätte, die die Forderung nach einer Konzentration der Beereninhaltstoffe durch Frosteinwirkung verzichtbar erscheinen ließe. Eine solche abweichende Verkehrsauffassung ist aber nicht festzustellen. Sie ist schon deshalb zu verneinen, weil sich – soweit dies ersichtlich ist – erstmals in dem vorliegenden Klageverfahren die Frage stellt, unter welchen Voraussetzungen die Verleihung des Prädikats Eiswein von einer Konzentrierung der Beereninhaltsstoffe durch Frosteinwirkung abhängig gemacht werden darf. Soweit die Beklagte in der Vergangenheit Eisweinerzeuger möglicherweise rechtswidrig begünstigt haben sollte, besteht jedenfalls kein Anspruch auf eine Wiederholung dieser Praxis. Die Abkehr der Beklagten von dem bisher praktizierten Verfahren, von flächendeckenden Kontrollen im Vertrauen auf eine gute fachliche Praxis abzusehen, ist durch das auffällige Missverhältnis zwischen den milden Temperaturen im Winter 2011/12 und den im Vergleich mit den Vorjahren gleichwohl großen Mengen gemeldeten Eisweins sachlich gerechtfertigt. Es ist Aufgabe der Aufsichtsbehörden, im Interesse der Qualitätssicherung und des Verbraucherschutzes Hinweisen auf eine Fehlentwicklung nachzugehen. Allerdings erscheint es angesichts des Fehlens von Grenzwerten hilfreich, sich nicht auf nachträgliche Kontrollen zu beschränken, sondern den Erzeugern von Eiswein bereits im Vorfeld der Lese eine taugliche Hilfestellung zur Beurteilung der Produktionsrisiken an die Hand zu geben. Dies betreffend hat die Beklagte im laufenden Klageverfahren vorgetragen, dass erwogen werde, eine solche Hilfestellung in Form frühzeitiger Kontrollen zu geben.

38

Dem Hilfsbeweisantrag, zum Beweis der Tatsache, dass das an die Klägerin gelieferte Lesegut bei der Anwendung des winzerüblichen „Fingertests“ (d.h. dem Pressen der Beeren zwischen Daumen und Zeigefinger) im Zeitpunkt der Ernte hart gefroren war, die Erzeuger der gelieferten Partien als Zeugen zu vernehmen, brauchte die Kammer nicht nachzukommen. Auf die unter Beweis gestellte Tatsache kommt es nicht entscheidungserheblich an, weil die sich aus den ermittelten Fäulnisparametern ergebenden Zweifel daran, dass die Konzentration der Beereninhaltsstoffe auf Frosteinwirkung zurückzuführen ist, durch die Angaben der Zeugen zum „Fingertest“ nicht ausgeräumt werden können.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO.

40

Die Berufung gegen dieses Urteils wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits gemäß § 124 a, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.

41

Beschluss

42

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 37.092,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

43

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 19. März 2013 - 2 K 761/12.NW zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Weinverordnung


Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien für Erzeugnisse des Weinsektors: - 2003/113/EG der Kommission vom 3. Dezember 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Fe

Weingesetz - WeinG 1994 | § 20 Qualitätsprüfung der Prädikatsweine


(1) Inländischer Wein darf als Prädikatswein in Verbindung mit einem der Begriffe Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein nur bezeichnet werden, wenn ihm das Prädikat auf Antrag unter Zuteilung einer amtlichen Pr

Weinverordnung - WeinV 1995 | § 24 Prüfungsverfahren (zu § 16 Absatz 2 Satz 1, § 17 Absatz 2 Nummer 2 und § 21 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Weingesetzes)


(1) Die zuständige Stelle hat eine Sinnenprüfung zu veranlassen, sofern nicht bereits auf Grund der vorliegenden Unterlagen der Antrag zurückzuweisen oder abzulehnen ist. Sie trifft ihre Entscheidung nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen und

Weingesetz - WeinG 1994 | § 21 Ermächtigungen


(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung und Steigerung der Qualität für Qualitätsschaumwein, Qualitätswein, Sekt b.A., Qualitätslikörwein b.A., Qu

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Verwaltungsgericht Trier Urteil, 10. Dez. 2014 - 5 K 1338/13.TR

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1. Der Bescheid der Beklagten vom 28. August 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für Wein vom 18. August 2013 laut Antrags-Nr. ... als Eiswein erneut und nach...

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Inländischer Wein darf als Prädikatswein in Verbindung mit einem der Begriffe Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein nur bezeichnet werden, wenn ihm das Prädikat auf Antrag unter Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer zuerkannt worden ist.

(2) Ein Prädikat wird einem Wein zuerkannt, wenn er

1.
die für dieses Prädikat typischen Bewertungsmerkmale aufweist und
2.
den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht.
Die amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen anzugeben.

(3) Das Prädikat Kabinett wird einem Wein zuerkannt, wenn eine Anreicherung nicht vorgenommen worden ist.

(4) Die übrigen Prädikatsweine müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 3 aus Lesegut der folgenden Beschaffenheit hergestellt sein:

1.
Bei der Spätlese dürfen nur vollreife Weintrauben verwendet werden, die in einer späten Lese geerntet worden sind.
2.
Bei der Auslese dürfen nur vollreife oder edelfaule Weintrauben verwendet werden.
3.
Bei der Beerenauslese dürfen nur edelfaule oder wenigstens überreife Beeren verwendet werden.
4.
Bei der Trockenbeerenauslese dürfen nur weitgehend eingeschrumpfte edelfaule Beeren verwendet werden; ist wegen besonderer Sorteneigenschaft oder besonderer Witterung ausnahmsweise keine Edelfäule eingetreten, genügt auch Überreife der eingeschrumpften Beeren.
5.
Bei Eiswein müssen die verwendeten Weintrauben bei ihrer Lese und Kelterung gefroren sein.

(5) Für die Zuerkennung der in Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Prädikate muss das Erntegut von Hand gelesen worden sein.

(6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zur Sicherung der Qualität oder soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, vorschreiben, dass für die Zuerkennung der Prädikate Auslese oder Eiswein das Erntegut von Hand gelesen worden sein muss.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung und Steigerung der Qualität für Qualitätsschaumwein, Qualitätswein, Sekt b.A., Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Prädikatswein

1.
vorzuschreiben, unter welchen weiteren Voraussetzungen die amtliche Prüfungsnummer zuzuteilen ist; dabei sind insbesondere die Anforderungen an das Erzeugnis oder seine Vorerzeugnisse und die zulässigen Verarbeitungs- und Behandlungsverfahren zu regeln,
2.
vorzuschreiben, dass bei Prädikatswein der natürliche Alkoholgehalt amtlich festzustellen ist,
3.
das Prüfungsverfahren und weitere Einzelheiten der Kontrolle der Produktspezifikationen zu regeln,
4.
vorzuschreiben, in welcher Weise die amtliche Prüfungsnummer anzugeben ist,
5.
vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen die amtliche Prüfungsnummer zurückzunehmen ist,
6.
vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen ein Qualitätswein oder Prädikatswein bei der amtlichen Qualitätsweinprüfung zu einem anderen Erzeugnis, insbesondere zu Wein, herabgestuft werden kann.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies den Interessen des Verbrauchers dient oder ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Ausnahmen von § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 zuzulassen.

(3) Die Landesregierungen bestimmen für die einzelnen Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A. und Sekte b.A. durch Rechtsverordnung über die in auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Rechtsverordnungen enthaltenen Voraussetzungen hinaus weitere Grenzwerte für charakteristische Faktoren, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.

(1) Die zuständige Stelle hat eine Sinnenprüfung zu veranlassen, sofern nicht bereits auf Grund der vorliegenden Unterlagen der Antrag zurückzuweisen oder abzulehnen ist. Sie trifft ihre Entscheidung nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen und dem Ergebnis der Sinnenprüfung. Sie kann

1.
eine andere Einstufung als die beantragte vornehmen,
2.
eine nochmalige oder eine weitergehende Untersuchung veranlassen sowie
3.
die Vorlage weiterer sachdienlicher Unterlagen verlangen.
Für die Sinnenprüfung und ihre Bewertung gilt das in Anlage 9 Abschnitt II angegebene Schema. Eine weitergehende Untersuchung im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 kann in einer Analyse des Gehalts an flüchtiger Säure bestehen. Die zuständige Stelle veranlasst stichprobenweise oder unter Anwendung des Zufallsprinzips Analysen zur Feststellung des Gehalts an flüchtiger Säure zur Durchführung der Bestimmungen des Artikels 19 in Verbindung mit Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission vom 17. Oktober 2018 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikationen, das Register der geschützten Bezeichnungen, die Löschung des Schutzes und die Verwendung von Zeichen sowie zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf ein geeignetes Kontrollsystem (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 46).

(2) Lehnt die zuständige Stelle einen Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer für einen Qualitätswein oder einen Prädikatswein ab, hat sie zusammen mit der Ablehnung über die Herabstufung des Weines zu entscheiden. Ein Wein ist dabei zu Landwein, zu Wein, der zur Herstellung von Landwein geeignet ist, oder zu Wein, der weder Landwein ist noch zur Herstellung von Landwein geeignet ist, herabzustufen, wenn er

1.
die für ihn typischen Bewertungsmerkmale nicht aufweist oder
2.
in Aussehen, Geruch oder Geschmack nicht frei von Fehlern ist
und dies auch künftig nicht zu erwarten ist.

(3) Wird einem im Inland hergestellten Qualitätsschaumwein oder Sekt, der mit einer Rebsortenangabe versehen werden soll, eine amtliche Prüfungsnummer deshalb nicht zugeteilt, weil das Erzeugnis für die angegebene Rebsorte nicht typisch ist, darf es mit einer Rebsortenangabe nicht in den Verkehr gebracht werden. Die für das Verfahren nach § 24 Absatz 5 des Weingesetzes zuständige Stelle wird über die Versagung der amtlichen Prüfungsnummer unterrichtet.

(4) Wird derselbe Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. in mehreren Teilmengen abgefüllt, so kann die Prüfungsnummer der ersten Abfüllung für alle weiteren Abfüllungen verwendet werden. Dies setzt voraus, dass im Zeitpunkt der ersten Antragstellung die gesamte Weinmenge im Betrieb des Antragstellers lagert und jede Teilmenge nach ihrer Herstellung von gleicher Zusammensetzung wie die erste Teilmenge ist. Die Erteilung der Prüfungsnummer ist für jede abgefüllte Teilmenge neu zu beantragen; § 22 und § 23 Absatz 1 und 2 und die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die zuständige Stelle kann zulassen, dass statt des Antrags die Abfüllung der Teilmenge lediglich angezeigt wird. In diesem Falle kann die zuständige Stelle eine unentgeltliche Probe von drei Flaschen anfordern. Weichen bei einer Teilmenge Geschmacksrichtung, Qualität oder das Analysenbild nicht nur unwesentlich von der ersten Teilmenge ab, so gilt deren Prüfungsnummer nicht für diese Teilmenge.

(5) Wird derselbe nach Maßgabe des Artikels 53 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/33 hergestellte Sekt b.A. oder Sekt in mehreren Teilmengen degorgiert, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.