Weingesetz - WeinG 1994 | § 21 Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung und Steigerung der Qualität für Qualitätsschaumwein, Qualitätswein, Sekt b.A., Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Prädikatswein

1.
vorzuschreiben, unter welchen weiteren Voraussetzungen die amtliche Prüfungsnummer zuzuteilen ist; dabei sind insbesondere die Anforderungen an das Erzeugnis oder seine Vorerzeugnisse und die zulässigen Verarbeitungs- und Behandlungsverfahren zu regeln,
2.
vorzuschreiben, dass bei Prädikatswein der natürliche Alkoholgehalt amtlich festzustellen ist,
3.
das Prüfungsverfahren und weitere Einzelheiten der Kontrolle der Produktspezifikationen zu regeln,
4.
vorzuschreiben, in welcher Weise die amtliche Prüfungsnummer anzugeben ist,
5.
vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen die amtliche Prüfungsnummer zurückzunehmen ist,
6.
vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen ein Qualitätswein oder Prädikatswein bei der amtlichen Qualitätsweinprüfung zu einem anderen Erzeugnis, insbesondere zu Wein, herabgestuft werden kann.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies den Interessen des Verbrauchers dient oder ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Ausnahmen von § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 zuzulassen.

(3) Die Landesregierungen bestimmen für die einzelnen Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A. und Sekte b.A. durch Rechtsverordnung über die in auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Rechtsverordnungen enthaltenen Voraussetzungen hinaus weitere Grenzwerte für charakteristische Faktoren, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

zitiert 2 andere §§ aus dem .

Weingesetz - WeinG 1994 | § 19 Qualitätsprüfung der Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A., Sekte b.A. und bestimmter Qualitätsschaumweine


(1) Abgefüllter inländischer Wein darf als Qualitätswein, im Inland hergestellter Qualitätsschaumwein darf als Sekt b.A., im Inland hergestellter Likörwein darf als Qualitätslikörwein b.A., im Inland hergestellter Perlwein darf als Qualitätsperlwein

Weingesetz - WeinG 1994 | § 20 Qualitätsprüfung der Prädikatsweine


(1) Inländischer Wein darf als Prädikatswein in Verbindung mit einem der Begriffe Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein nur bezeichnet werden, wenn ihm das Prädikat auf Antrag unter Zuteilung einer amtlichen Pr

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 10. Dez. 2014 - 5 K 1338/13.TR

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

1. Der Bescheid der Beklagten vom 28. August 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für Wein vom 18. August 2013 laut Antrags-Nr. ... als Eiswein erneut und nach...

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 22. Aug. 2013 - 1 K 1112/12.MZ

bei uns veröffentlicht am 22.08.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Kläger begehren die Erteilung einer amtlichen Prüfnummer

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 19. März 2013 - 2 K 761/12.NW

bei uns veröffentlicht am 19.03.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die

Referenzen

(1) Abgefüllter inländischer Wein darf als Qualitätswein, im Inland hergestellter Qualitätsschaumwein darf als Sekt b.A., im Inland hergestellter Likörwein darf als Qualitätslikörwein b.A., im Inland hergestellter Perlwein darf als Qualitätsperlwein b.A. nur...
(1) Inländischer Wein darf als Prädikatswein in Verbindung mit einem der Begriffe Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein nur bezeichnet werden, wenn ihm das Prädikat auf Antrag unter Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer...