Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 26. Aug. 2011 - 1 L 590/11.NW
Gericht
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens untersagt, die im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur von Rheinland-Pfalz Nr. 8/2010 vom 27. August 2010 ausgeschriebene Stelle eines Studiendirektors/einer Studiendirektorin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (Leitung MSS) an der IGS … mit der Beigeladenen zu besetzen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/4 und der Antragsgegner zu 3/4. Dies gilt nicht für die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 17.651,82 € festgesetzt.
Gründe
(I)
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Die Beteiligten streiten um die Besetzung einer Stelle eines Studiendirektors/einer Studiendirektorin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (Leitung MSS).
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Der Antragsteller, geboren am … August 1951, ist Oberstudienrat an der IGS …. Er steht seit 30 Jahren als Gymnasiallehrer im Dienst des Antragsgegners und bekleidet seit 18 Jahren das Amt eines Oberstudienrats (Besoldungsgruppe A 14). Der Antragsteller unterrichtet seit 1. August 1995 an der IGS… Physik, Mathematik und Informatik. Er gehört dort dem Bauausschuss der Schule, dem Schulträgerausschuss sowie dem kriminalpräventiven Rat an. Er ist gleichzeitig Vorsitzender des Fördervereins der IGS …. Zudem war er langjährig in der Steuergruppe der Schule tätig und deren Sprecher. Im Übrigen nimmt der Antragsteller im schulischen Bereich die Funktionsstelle "Didaktische Koordination" kommissarisch mit drei weiteren Kolleginnen und Kollegen wahr, war langjährig Sammlungsleiter im Bereich Physik, als Webmaster im Bereich der IGS und als Medienverwalter im schulischen Bereich eingesetzt. Zugleich koordinierte er als Haushaltsbeauftragter im schulischen Bereich die Wünsche der Fachbereiche und überwachte die Ausgaben. Weiterhin betreut er die Kooperation der IGS … mit dem örtlichen Volleyballverein sowie dem Turnverein, dessen Vorsitzender der Antragsteller ist. Weitere außerdienstliche Aktivitäten entfaltete der Antragsteller als Oberleutnant der Reserve, stellvertretender Vorsitzender des Turngaus … sowie als Landeswart des Pfälzer Turnerbundes. In seiner letztgenannten Funktion organisierte er 2010 das Landesturnfest in Mainz. Er ist zudem als Referent im Bereich der EDV tätig. Umfangreiche Fort- und Weiterbildungskurse werden im Einzelnen in der dienstlichen Beurteilung vom 15. September 2010 aufgeführt.
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Die am ... April 1960 geborene Beigeladene ist diplomierte Informatikerin. Nach Abschluss des Studiums im Jahr 1987 war sie bis 1988 als Systemprogrammiererin bei der Firma D.-B. beschäftigt. Nach 13-jähriger Berufspause zur Familienbetreuung und der Wahrnehmung diverser Ehrenämter im kirchlichen Bereich war sie von 2001 bis 2004 wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Fachhochschule Trier, Umwelt-Campus Birkenfeld. Von 2004 bis 2006 durchlief die Beigeladene an der IGS … sowie dem staatlichen Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien in Kaiserslautern eine pädagogische Zusatzausbildung. Seit dem Beginn des Schuljahres 2006/2007 ist sie als Gymnasiallehrerin für Informatik und Mathematik (Entgeltgruppe E 13 TV-L) an der IGS … eingesetzt. Die Beigeladene gehört der schulischen Steuergruppe an. Sie ist als Fachkonferenzleiterin des Bereichs Informatik und Koordinatorin des Projekts "Medienkompetenz macht Schule“ aktiv. Zudem unterstützt sie die Einführung des Netzwerks "Skolelinux“ und die Implementierung der Schulverwaltung-Software "Ibis“. Sie hat im EDV-Bereich zusätzliche Aktivitäten entwickelt und Qualifizierungen erworben. Sie unterrichtet an der IGS … die Fächer Mathematik und Informatik. In den Schuljahren 2008/2009 und 2009/2010 hat sie zudem die Vertretung der Stunden- und Vertretungsplanung übernommen.
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Der Antragsteller war zu Beginn der Tätigkeit der Beigeladenen deren Mentor an der IGS ….
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Nachdem im Februar 2010 die frühere MSS-Leiterin der IGS … versetzt worden war, übernahm die Beigeladene vertretungsweise diese Funktion.
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Der Antragsgegner schrieb im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 29. April 2010 die Stelle eines Studiendirektors/ einer Studiendirektorin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (Leitung MSS), Besoldungsgruppe A 15, bei der IGS … aus. Zugleich wies der Antragsgegner darauf hin, dass sich um diese Funktionsstelle nur Lehrkräfte mit einer mindestens vierjährigen Berufserfahrung im Schuldienst bewerben können. Weiter verwies der Antragsgegner auf das Stellen- und Anforderungsprofil in dem gemeinsamen Amtsblatt der Ministerien für Bildung, Frauen und Jugend und für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur vom 26. Januar 2005.
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Auf die Ausschreibung ging einzig die Bewerbung des Antragstellers ein.
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Im August 2010 erfolgte die kommissarische Einsetzung der Beigeladenen als MSS-Leiterin.
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Der Antragsgegner schrieb danach im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 27. August 2010 die Stelle erneut aus. Diesmal bewarb sich neben dem Antragsteller auch die Beigeladene.
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Die am 15. September 2010 erstellte dienstliche Beurteilung des Antragstellers nimmt Bezug auf die vorausgegangene Beurteilung vom 13. Dezember 2007. Sie weist eine Gesamtpunktzahl von 250 sowie ein Gesamturteil "übertrifft die Anforderungen erheblich, Stufe A, 13 Punkte“ aus. Sie enthält als Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung die Bemerkung, dass der Antragsteller über großes Organisationstalent und hohe fachliche Kompetenz im Bereich der Verwaltung verfüge, so dass er für eine Tätigkeit im organisatorischen Bereich von Schulen sehr gut geeignet sei.
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Die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen vom 25. November 2010 endet mit dem Gesamturteil "übertrifft die Anforderungen erheblich, Stufe A (13 Punkte)“.
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Hinsichtlich der weiteren dienstlichen Verwendung verweist die dienstliche Beurteilung auf außerordentliche Kompetenzen der Beigeladenen im organisatorischen und pädagogischen Bereich, die sie befähigten, Leitungsaufgaben innerhalb einer Schule zu übernehmen.
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Nach einem Vorgespräch am 26. November 2010 erfolgte am 3. Februar 2011 eine funktionsbezogene Überprüfung in Gestalt der Leitung einer Dienstbesprechung bzw. Konferenz sowie eines funktionsbezogenen Kolloquiums. Die Überprüfungskommission bestand aus zwei Beamten der ADD, Außenstelle Schulaufsicht Neustadt/Wstr..
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Das daraufhin erstellte Gutachten zur Funktionsstellenbesetzung vom 14. Februar 2011 bewertete die in der funktionsbezogenen Überprüfung gewonnenen Erkenntnisse anhand von Einzelkriterien in den Kompetenzbereichen Fach- und Sachkompetenz, Sozial- und Kommunikationskompetenz, Prozess-, Teamentwicklungs- und Steuerungskompetenz sowie Medienkompetenz. Den aufgezählten Kompetenzbereichen wurden jeweils die Erkenntnisse aus den dienstlichen Beurteilungen gegenübergestellt. Das Gutachten zur Funktionsstellenbesetzung endet jeweils mit einem kurzen Fazit. Dort werden im Wesentlichen die zentralen Erkenntnisse aus den dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, deren Bewerbermotivation sowie zusammenfassend die in der funktionsbezogenen Überprüfung gewonnenen Erkenntnisse angeführt. Das Gutachten endet bei dem Antragsteller mit der Gesamtbewertung "geeignet plus“ und bei der Beigeladenen mit der Gesamtbewertung "gut geeignet (plus)“. Die zweiseitige Begründung der Auswahlentscheidung gibt im Wesentlichen die Ausschreibungsmodalitäten wieder und enthält eine Zusammenfassung der jeweiligen dienstlichen Beurteilungen sowie der schulfachlichen Überprüfung. Abschließend wird dort festgestellt, dass trotz des Laufbahnvorsprungs des Antragstellers sich die Beigeladene im schulfachlichen Überprüfungsverfahren wegen der gleichmäßig gut ausgeprägten Kompetenzen mit deutlichem Abstand als die besser geeignete Bewerberin erwiesen habe. Der Besetzungsvorschlag des Präsidenten der ADD Trier vom 10. März 2011 gibt ebenfalls die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung knapp wieder und leitet insoweit einen Eignungsvorsprung des Antragstellers mit Blick auf dessen höheres statusrechtliches Amt ab. Nach Wiedergabe der wesentlichen Erkenntnisse der funktionsbezogenen Überprüfung kommt der Besetzungsvorschlag zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller mit "geeignet (plus)" und die Beigeladene mit "gut geeignet (plus)" zu beurteilen sei.
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Die Gleichstellungsbeauftragte und der Hauptpersonalrat stimmten daraufhin der beabsichtigten Beförderung der Beigeladenen zu.
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Am 7. Januar 2011 informierte der Antragsgegner den Antragsteller über die Absicht, die Beigeladene frühestens zum 2. Juli 2011 als MSS-Leiterin zu bestellen.
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Hiergegen hat der Antragsteller am 27. Juni 2011 Widerspruch erhoben und am gleichen Tag den vorliegenden Eilantrag gestellt.
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Der Antragsgegner hat daraufhin die kommissarische Bestellung der Beigeladenen bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens ausgesetzt und zugesagt, dass die Beförderung der Beigeladenen vorläufig unterbleibt.
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Der Antragsteller trägt vor: Sein Bewerbungsverfahrensanspruch sei verletzt, da er schon lange als Gymnasiallehrer unterrichte, die Beigeladene aber erst seit sechs Jahren als Seiteneinsteigerin in den Schuldienst gelangt sei. Das der Beförderungsentscheidung zugrunde liegende Gutachten zur Funktionsstellenbesetzung sei willkürlich, weil er – der Antragsteller - mit Blick auf die Vielzahl seiner inner- und außerschulischen Tätigkeiten und seiner engen Verbundenheit mit der IGS … im Bereich "Fach- und Sachkompetenz" besser hätte beurteilt werden müssen. Auch hinsichtlich der Bewertung aktueller bildungspolitischer Entwicklungen in Rheinland-Pfalz sei er zu schlecht beurteilt worden, da er sich anhand der Tagespresse auf dem Laufenden halte. Hinsichtlich der Rubrik "fundierte Kenntnisse und breite Informiertheit“ sei er zu schlecht bewertet worden. Ihm sei nämlich während der funktionsbezogenen Überprüfung ein Notenblatt unvermittelt vorgelegt und er sei gefragt worden, welches Leistungsfach der betreffende Schüler als Grundfach wählen solle. Er habe daraufhin die Antwort verweigert, da er zuvor weder als MSS-Leiter noch als Stammkursleiter eingesetzt worden sei. Auf Drängen des Mitglieds der Überprüfungskommission … habe er dann auf die Frage geantwortet. Die relativ schlechte Bewertung bei der Rubrik "Zusammenhänge und Herstellen sachlogischer Bezüge“ sei nicht nachvollziehbar, da er als Sprecher der Steuergruppe, Mentor und als Informatiklehrer selbstverständlich in der Lage sei, fachlogische Zusammenhänge herzustellen. Die nur durchschnittliche Bewertung bei der Rubrik "Soziale Kommunikationskompetenz“ sei nicht verständlich, zumal in der schriftlichen Zusammenfassung zu diesem Sachbereich seine soziale Kompetenz besonders hervorgehoben worden sei. Bei dem Bereich Führungskompetenz sei nicht nachvollziehbar, weshalb er vor dem Hintergrund seiner persönlichen und beruflichen Entwicklung nur durchschnittlich beurteilt worden sei. Aufgrund der Vielzahl der von ihm besuchten Fortbildungsveranstaltungen, auch mit Bezug auf die ausgeschriebene Stelle, sei nicht ersichtlich, weshalb er bei der Rubrik "Vorbereitung durch Fortbildungsmaßnahmen auf die Leitungsfunktion“ wiederum nur durchschnittlich beurteilt worden sei. In Anbetracht der Vielzahl seiner Aktivitäten sei schließlich nicht ersichtlich, weshalb er hinsichtlich "Prozess, Teamentwicklungs- und Steuerungskompetenz" ebenfalls nur durchschnittlich bewertet worden sei. Insbesondere sei er nicht zu Maßnahmen befragt worden, mit denen durch Leitungshandeln Teambildung gefördert werden könne.
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Der Antragsteller beantragt,
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dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, die Bewerberin Frau Lehrerin im Beschäftigungsverhältnis … nicht als Studiendirektorin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (Leitung MSS) – Integrierte Gesamtschule, …, zu bestellen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er erwidert: Die Erstausschreibung sei zurückgenommen worden, um den Kreis der qualifizierten Bewerber zu erweitern. Dies entspreche den verwaltungsinternen Vorgaben bei der Ausschreibung von Funktionsstellen. Die Aufhebung der ersten Ausschreibung habe nicht dazu gedient, der Beigeladenen zu ermöglichen, die erforderliche vierjährige Berufserfahrung im Bewerbungsverfahren nachzuweisen. Die Beigeladene habe die Funktion der MSS-Leiterin zunächst "lautlos“ übernommen, weil diese zuvor bereits mit der früheren Stelleninhaberin zusammengearbeitet habe. Der Antragsteller sei nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Zwar seien die dienstlichen Beurteilungen hinsichtlich der Leistungen der beiden Bewerber allenfalls marginal unterschiedlich, wobei die Beigeladene in einigen Beurteilungsfeldern besser abschneide als der Antragsteller. Hinsichtlich der Bewertung und Gewichtung der dienstlichen Beurteilungen sei allerdings zu beachten, dass die Beurteilung des Antragstellers im Amt des Oberstudienrats, Besoldungsgruppe A 14 erstellt worden sei, während die Beigeladene als Lehrkraft im Beschäftigungsverhältnis in der Entgeltgruppe E 13 TV-L stehe. Der nach erreichter Rohpunktzahl nahezu ergebnisgleichen Beurteilung des Antragstellers komme insgesamt ein höheres Gewicht zu, da davon auszugehen sei, dass an die Leistungen von Beamtinnen und Beamten in einem höher bewerteten Amt grundsätzlich auch höhere Anforderungen gestellt würden. Damit bestehe aus den dienstlichen Beurteilungen ein leichter Eignungsvorsprung für den Antragsteller. Allerdings weise die Beigeladene nach Durchführung der funktionsbezogenen Überprüfung, wie im Gutachten zur Funktionsstellenbesetzung ausgeführt, einen Eignungsvorsprung auf. Durch die kommissarische Übertragung der MSS-Leitung auf die Beigeladene sei der Antragsteller bei der funktionsbezogenen Überprüfung – insbesondere mit Blick auf den Vorfall mit der Punktekreditkarte - nicht benachteiligt worden. Das Kolloquium habe sich in diesem Punkt mit pädagogischen Aspekten befasst. Die Beigeladene habe hierzu Konzepte entwickelt, während der Antragsteller zunächst eine Antwort verweigert habe. Hier seien jedoch keine über die jährlich für 10. Klassen erstellten Info-Broschüren zur MSS hinausgehenden Kenntnisse vorausgesetzt worden. Diese hätten auch vom Antragsteller erwartet werden dürfen. Im Übrigen seien die Einwände des Antragstellers gegen die Bewertung der funktionsbezogenen Überprüfung nicht stichhaltig. Dieser übersehe, dass das Gutachten zur Funktionsstellenbesetzung zunächst die Ergebnisse der funktionsbezogenen Überprüfung und dann die Erkenntnisse aus der dienstlichen Beurteilung anführe. Die vom Antragsteller angesprochenen schulischen und außerschulischen Aktivitäten seien bei der dienstlichen Beurteilung berücksichtigt worden, gäben aber keinen Aufschluss über seine Leistungen im Rahmen der funktionsbezogenen Überprüfung. Die in den verschiedenen Bereichen jeweils angeführten Einzelkompetenzen seien unter dem Eindruck des Überprüfungsverfahrens zutreffend bewertet worden. Bei einer Gesamtbewertung sei die Beigeladene als besser geeignet anzusehen, zumal der Vorrang der dienstlichen Beurteilung mit Blick auf das spezielle Anforderungsprofil, das durch die dienstliche Beurteilung nicht umfassend abgedeckt sei, nicht gelte.
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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und darauf verwiesen, dass sie die frühere MSS-Leiterin seit drei Jahren bei ihrer Arbeit unterstützt habe. In dieser Zeit sei der Antragsteller offenkundig nicht an einer Unterstützungstätigkeit interessiert gewesen. Auch als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Umwelt-Campus Birkenfeld habe sie berufliche Erfahrung mit Blick auf die MSS-Koordination gesammelt. Die vom Antragsteller angesprochenen Wissensanforderungen im Kolloquium hinsichtlich der "Punktekarte“ seien nicht über das hinausgegangen, was jede Lehrkraft in der Sekundarstufe II wissen sollte.
(II)
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Der gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in Gestalt einer Sicherungsanordnung gestellte Eilantrag des Antragstellers ist im Rahmen der Tenorierung zulässig und begründet.
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Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund zur Seite, weil der Antragsgegner die Beförderung der Beigeladenen zum 2. Juli 2011 in Aussicht gestellt hatte.
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Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –), wonach durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes, d.h. durch eine Beförderung der Beigeladenen, die Verwirklichung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich als fehlerbehaftet und verletzt infolge dessen den Bewerbungsverfahrensanspruch des Anspruchstellers (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG - i.V.m. § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG -).
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Ein Auswahlfehler ist im vorliegenden Verfahren anzunehmen, weil die auswahlerheblichen Erwägungen des Antragsgegners, soweit sie überhaupt geeignet sein können, seine Entscheidung zu tragen, der Objektivierbarkeit und Nachvollziehbarkeit entbehren, ohne die auch eine verwaltungsgerichtliche Entscheidungskontrolle im Eilverfahren nicht auskommen kann (vgl. insoweit OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. März 2002 – 2 B 10307/02.OVG, esovgrp).
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Die für die Personalauswahl tragenden Überlegungen des Antragsgegners in ihrer derzeit vorliegenden Ausgestaltung durch das Gutachten zur Funktionsstellenbesetzung vom 4. Februar 2011, die Begründung der Auswahlentscheidung sowie den Besetzungsvorschlag der ADD Trier vom 10. März 2011 halten der gerichtlichen Überprüfung nicht stand.
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Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
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Zunächst begegnet die Aufhebung der ersten Ausschreibung und die erneute Ausschreibung der Stelle keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar darf eine Ausschreibung nur aus sachlichen Gründen rückgängig gemacht werden (BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 – 2 A 2/09, juris; OVG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 6. November 1997, DÖD 1998, 167). Dies bezweifelt der Antragsteller indes, indem er auf die fehlende, aber im ersten Ausschreibungsverfahren geforderte mindestens vierjährige Unterrichtserfahrung verwies, die die Beigeladene damals nach Aktenlage noch nicht erfüllt hatte. Maßgeblich ist hier aber, dass losgelöst vom Einzelfall nach den Hinweisen für die Erstellung von Besetzungsvorlagen bei nur einer Bewerbung, vor Eröffnung des Verfahrens, üblicher Weise ein zweites mal ausgeschrieben wird.
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Der Antragsgegner ist weiter befugt, im Rahmen des ihm eröffneten Gestaltungsermessens zu entscheiden, ob er die ausgeschriebene Stelle mit einem Beamten oder einem Tarifbeschäftigten besetzen will.
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Im Ansatz richtig hat der Antragsteller weiter erkannt, dass als Grundlage einer Beförderungsentscheidung grundsätzlich vorrangig die dienstliche Beurteilung heranzuziehen ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. März 2002, a.a.O. und Beschluss vom 14. März 1994 –13 B 10166/94.OVG 10166/94, juris). Dies gilt umso mehr, als dienstliche Beurteilungen vielfach einen Verwendungsvorschlag umfassen, der eine Aussage über die Qualifikation des Bewerbers für ein Beförderungsamt enthält (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Mai 2007 – 10 B 10318/07.OVG, juris; Beschluss vom 15. Oktober 2002, 10 B 11229/02.OVG, esovgrp und Beschluss vom 14. März 1994, a.a.O.). Dabei kann davon ausgegangen werden, dass die durch Bezugnahme herangezogene dienstliche Beurteilung des Antragstellers aus dem Jahr 2007 für das vorliegende Beförderungsgeschehen noch aussagekräftig ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Mai 2007, a.a.O.). Hiervon ausgehend hat der Antragsgegner die beiden dienstlichen Beurteilungen der Bewerber verglichen und in der Begründung der Beförderungsentscheidung festgestellt, dass sich ein Eignungsvorsprung für den Antragsteller ergibt. Diese Einschätzung steht in Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung, die nur dann bei der Beurteilung von Beamten in benachbarten Besoldungsgruppen von einer Gleichwertigkeit der Beurteilungen ausgeht, wenn die in dem benachbarten niedrigeren Statusamt erzielte Gesamtbeurteilung eine Notenstufe besser war, als die Beurteilung in dem höheren statusrechtlichen Amt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Mai 2007, a.a.O.).
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Weiter hat der Antragsteller im Beförderungsgeschehen auf das von ihm erstellte Anforderungsprofil verwiesen.
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In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Dienstherr ein Anforderungsprofil erstellen darf, das über die allgemeine haushalts- und besoldungsrechtliche Kennzeichnung des Dienstpostens hinausgeht. Das Anforderungsprofil beschränkt insoweit nicht die Maßstäbe des Leistungsprinzips, sondern den ihn unterfallenden Bewerberkreis; es dient der effizienten Personalsteuerung, die im Rahmen des beamtenrechtlichen Konkurrentenstreits nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt; das Anforderungsprofil ist von den Bewerbern hinzunehmen, sofern kein Missbrauch des Organisationsermessens vorliegt bzw. dem maßgeblichen Organisationsakt die objektive Zwecktauglichkeit nicht abgesprochen werden kann; auch die Straffung des Auswahlverfahrens sowie die Entwicklung und Offenbarung geeigneter Personalkonzeptionen für Führungsämter können die Aufstellung eines Anforderungsprofils rechtfertigen, wenngleich persönlichkeitsspezifische Merkmale im Anforderungsprofil bereits in der dienstlichen Beurteilung angeführt sein können (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. Juni 1997 – 2 B 11323/97, esovgrp). Dabei kann das Anforderungsprofil sowohl deskriptive als auch konstitutive Elemente umfassen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Mai 2007, a.a.O. und Beschluss vom 15. Oktober 2002, a.a.O.). Das konstitutive Anforderungsprofil zeichnet sich dadurch aus, dass es für die Bestenauslese einen ganz neuen, von der dienstlichen Beurteilung jedenfalls vom Ausgangspunkt her abgekoppelten Maßstab enthält. Das Anforderungsprofil ist wie jede Auswahlentscheidung des Dienstherrn nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. März 1994, a.a.O.). Die Möglichkeit, durch ein Anforderungsprofil für die konkret zu besetzende Stelle, konstitutive Qualifikationsmerkmale zu formulieren, darf aber nicht dazu führen, dass das Beurteilungswesen weitgehend überflüssig wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Mai 2007, a.a.O. und Beschluss vom 15. Oktober 2002, a.a.O.).
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Existiert ein verbindliches Anforderungsprofil, kann der Vorrang der dienstlichen Beurteilung bei dem Beförderungsgeschehen schwinden (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. März 2002, a.a.O.). Die dienstliche Beurteilung muss demnach nur dann als "Modell“ herangezogen werden, wenn das in ihr zum Ausdruck kommende Befähigungsprofil des Beamten eine verlässliche Grundlage für die Eignungsbeurteilung darstellt. Dies gilt nicht bei der Formulierung spezieller Eignungsanforderungen durch den Dienstherrn (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Mai 2007 und Beschluss vom 14. März 1994, jeweils a.a.O.). Besondere Eignungsanforderungen bestehen insbesondere dann, wenn der Inhalt der dienstlichen Beurteilung sich nicht zu dem besonderen Anforderungsprofil verhält (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. April 2004 – 2 A 10013/04.OVG, esovgrp, Urteil vom 22. März 2002, a.a.O.; Beschluss vom 30. Juni 1997, a.a.O. und Beschluss vom 12. Juli 1993 – 2 B 11438/93.OVG, esovgrp). Dies gilt auch im Falle der Inkongruenz eines früher ermittelten Befähigungsprofils mit dem Anforderungsprofil des nunmehr zu besetzenden Dienstpostens (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. März 1994, a.a.O.). Die Verbreitung konstitutiver Anforderungsprofile führt allerdings zur Immobilität der Beamtenschaft, weil nur der Bewerber ausgewählt werden könnte, der bereits eine Nähe zu dem Aufgabenbereich des zu besetzenden Dienstpostens hat, weil er diesen schon vertretungsweise oder vorübergehend wahrgenommen hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Oktober 2002, a.a.O.). Durch ein Anforderungsprofil kann ein Bewerber den Vorzug erhalten, der bei Anlegen anderer Bewertungskriterien durchaus als weniger geeignet erschiene (Schnellenbach, Beamtenrecht, 7. Auflage, § 3 Rn.62 und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Oktober 2002, a.a.O.). Denn der Bewerber, der dem Anforderungsprofil nicht entspricht, hat von vornherein keinen Anspruch darauf, in das (weitere) Auswahlverfahren einbezogen zu werden (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. März 1994, a.a.O.).
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Soweit der Antragsgegner im vorliegenden Beförderungsgeschehen auf das bezeichnete Anforderungsprofil zurückgegriffen hat, bestehen insoweit keine rechtlichen Bedenken. Vielmehr hat der Antragsgegner auf dieses Anforderungsprofil in den Ausschreibungen hingewiesen. Hinsichtlich im Anforderungsprofil geforderter Kompetenzen für die Stelle eines MSS-Leiters/einer MSS-Leiterin steht dem Antragsteller grundsätzlich Gestaltungsermessen zu. Umstände, die hier die Annahme einer missbräuchlichen Ausgestaltung nahelegen würden, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Solche Aspekte sind im vorliegenden Verfahren auch nicht sonst wie ersichtlich. Insbesondere ist die objektive Zwecktauglichkeit des maßgeblichen Anforderungsprofils im vorliegenden Verfahren nicht bezweifelbar. Die ausgeschriebene Stelle erfordert grundsätzlich auch Eignungsaspekte, die von den typischen Anforderungen im schulischen Lehramt abweichen. Sie ist bedingt als Führungsposition anzuerkennen, zu deren Besetzung dem Dienstherrn die Gestaltungsfreiheit bezüglich der speziellen Anforderungen zusteht.
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Hat der Antragsgegner ein wirksames Anforderungsprofil für eine Funktionsstelle vorgegeben, so ist dies von den Stellenbewerbern hinzunehmen. Infolgedessen ist grundsätzlich auch die Durchführung der funktionsbezogenen Überprüfung durch den Antragsgegner dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Diese zielt auf eine Prognose ab, ob und in welchem Umfang der Beamte den besonderen Anforderungen des angestrebten Beförderungsamts genügt. Die Überprüfung konkretisiert insoweit das besondere Anforderungsprofil der zu besetzenden Funktionsstelle (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Juli 1993, a.a.O.). Die Ausformulierung spezieller Eignungsanforderungen, soweit sie auf speziellen Anforderungen der Funktionsstelle beruhen, und deren Bewertung im Beförderungsgeschehen verdrängen zugleich den Inhalt der dienstlichen Beurteilung (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. April 1993 – 2 B 10788/93.OVG, esovgrp und Beschluss vom 12. Juli 1993, a.a.O.). Ist somit eine Funktionsstelle zu vergeben, so ist es Aufgabe der funktionsbezogenen Überprüfung, das Anforderungsprofil dieser Stelle zu konkretisieren und die Bewerber gezielt im Hinblick auf die Anforderungen des schulischen Amtes an diesem Profil zu messen (VG Koblenz, Beschluss vom 29. Oktober 2001 – 6 L 2266/01.KO, esovgrp).
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Ist eine Bestimmung des Anforderungsprofils durch die zuständige Stelle erfolgt, unterliegt es der vollen gerichtlichen Kontrolle, ob die für die Auswahlentscheidung zuständige Stelle diese Auswahlkriterien beachtet hat (BVerwG, Beschluss vom 25. April 2007, 1 WB 31/06, juris).
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Auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner das Ergebnis der funktionsbezogenen Überprüfung vom 3. Februar 2011 im Rahmen der Begründung der Auswahlentscheidung berücksichtigt hat. Unter Zugrundelegung der angeführten Erkenntnisse aus der funktionsbezogenen Überprüfung ist die Einschätzung des Antragsgegners nachvollziehbar, dass die Beigeladene bei der funktionsbezogenen Überprüfung insgesamt besser abgeschnitten hat als der Antragsteller.
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Die Einwände des Antragstellers gegen die Bewertung des Antragsgegners in der funktionsbezogenen Überprüfung greifen nicht durch.
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Bei dem Bereich der Fach- und Sachkompetenz übersieht der Antragsteller, dass die von ihm angegriffenen Einzelbewertungen lediglich den Eindruck der Überprüfungskommission aus der funktionsbezogenen Überprüfung vom 3. Februar 2011 wiedergeben. Seine für relevant erachteten Argumente, z.B. die Zusammenarbeit in den diversen Gremien inner- und außerhalb der IGS …, betreffen nicht die von ihm während der funktionsbezogenen Überprüfung gezeigten Fach- und Sachkompetenzen. Diese Aspekte wurden vielmehr im Rahmen der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers berücksichtigt. Eine Einbeziehung im Bereich der funktionsbezogenen Überprüfung liefe der Besonderheit dieses auf spezifische Eignungsanforderungen ausgerichteten Verfahrens zuwider. Der weitere Vortrag des Antragstellers er verfüge durch die Lektüre der aktuellen Tageszeitung über Kompetenzen bei "bildungspolitischen Entwicklungen in Rheinland-Pfalz", steht einer durchschnittlichen Bewertung für sich genommen nicht entgegen. Der Umstand, dass der Antragsteller als Mentor die Beigeladene "angelernt“ hat, betrifft wiederum nicht die Überprüfungssituation vom 3. Februar 2011. Auch seine Tätigkeit als Informatiklehrer erschließt für die Überprüfungssituation nicht, weshalb der Antragsteller dort besser hätte bewertet werden müssen. Auch die Fragestellung zur Punktekreditkarte wird von ihm selbst so dargestellt, dass er zunächst die Antwort verweigerte und erst nach Beharren der Überprüfungskommission geantwortet hat. Dass dieses Verhalten in der Überprüfungssituation nicht die ideale Variante einer Problembewältigung darstellt, bedarf hier keiner näheren Begründung, wenngleich zu Gunsten des Antragstellers in dieser Situation nicht ausgeblendet werden darf, dass er offenkundig durch die kommissarischen Wahrnehmung der MSS-Leitung durch die Beigeladene in der damaligen Situation eine gleichheitswidrige Benachteiligung befürchtet hatte. Soweit der Antragsteller hinsichtlich des Bereichs "Sozial- und Kommunikationskompetenz" wiederum bemängelt, dass er auch dort nur durchschnittlich beurteilt worden sei, übersieht er erneut, dass die von ihm als Widerspruch zur durchschnittlichen Bewertung herangezogene textliche Zusammenfassung sich gerade nicht auf die funktionsbezogene Überprüfung sondern auf die einschlägigen Formulierungen in seiner dienstlichen Beurteilung bezieht und daher kein Widerspruch der Bewertung mit der textlichen Darstellung existiert. Die vom Antragsteller im Einzelnen angeführten Tätigkeiten und Qualifikationen sind im Rahmen der dienstlichen Beurteilung berücksichtigt worden, was insbesondere für die umfassende und kontinuierliche Fortbildung des Antragstellers zutrifft. Soweit der Antragsteller bei Prozess-, Teamentwicklungs- und Steuerungskompetenz erklärt, zu diesem Bereich nicht gefragt worden zu sein, ist dem entgegenzuhalten, dass der Bewertung nicht zwingend eine gezielte Fragestellung durch die Überprüfungskommission vorausgegangen sein muss. Hinsichtlich weiterer vom Antragsteller aufgeworfener Zweifel an der Richtigkeit der Einzelbewertungen kann zusammenfassend darauf verwiesen werden, dass Aspekte, die außerhalb der funktionsbezogenen Überprüfung vom 3. Februar 2011 von Belang sind, für die Bewertung des konkreten Überprüfungseindrucks keine Bedeutung besitzen oder auf der insoweit nicht beachtlichen Selbsteinschätzung des Antragstellers beruhen.
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Allerdings wird bei der späteren rechtlich gebotenen Gesamtabwägung zu beachten sein, dass das Anforderungsprofil aus deskriptiven und konstitutiven Eignungsmerkmalen besteht und daher für die Bewertung der Geeignetheit der Stellenbewerber nicht in Gänze der Vorrang der dienstlichen Beurteilung durch die funktionsbezogenen Überprüfung aufgehoben wird.
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Auch soweit der Antragsteller auf seine längere Dienstzeit und auf sein höheres Lebensalter verweist, sei hier der guten Ordnung halber angemerkt, dass diese Aspekte in dem streitbefangenen Beförderungsgeschehen von dem Antragsgegner zu Recht nicht herangezogen wurden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. März 2008 - 2 A 11359/07.OVG = NVwZ-RR 2008, 804). Auch der Hinweis des Antragstellers, dass die Beigeladene lediglich Seiteneinsteigerin sei, verfängt nicht. Diese hat vielmehr die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien erworben (vgl. §§ 18 Nr. 1; 29 Nr. 1 Schullaufbahnverordnung).
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Wenngleich der Antragsgegner wesentliche rechtliche Anforderungen bei seiner Beförderungsentscheidung beachtet hat, kann die getroffene Personalentscheidung dennoch keinen Bestand haben.
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Denn der Antragsgegner muss in der letzten Phase seiner Entscheidungsfindung eine rationale Abwägung zwischen allen maßgeblichen Gesichtspunkten, insbesondere der dienstlichen Beurteilung und dem Ergebnis der funktionsbezogenen Überprüfung, vornehmen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Juli 1993 – 2 B 11438/93.OVG). Dabei mag der Antragsgegner zwar berechtigt sein, demjenigen Bewerber den Vorrang zu geben, der bei der funktionsbezogenen Überprüfung das bessere Ergebnis erzielt hat. Im vorliegenden Fall mangelt es jedoch an einer insoweit nachvollziehbaren, hinreichenden, der Objektivierbarkeit und Nachvollziehbarkeit genügenden Begründung der Auswahlentscheidung (vgl. allgemein hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. März 2002, a.a.O.), die eine tragfähige Gesamtabwägung des Antragsgegners erkennen lässt.
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Dabei verkennt das Gericht keineswegs, dass die Zusammenführung der Erkenntnisgrundlagen durch den Dienstherrn im Beförderungsgeschehen wiederum einen Akt wertender Erkenntnis darstellt, der einer gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt unterliegt, etwa wenn der Antragsgegner den ihm vorgegebenen gesetzlichen Rahmen verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. allgemein: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. April 2004, a.a.O.). Eine solche Überprüfung durch das Gericht kann im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgen. Denn weder das Gutachten zur Funktionsstellenbesetzung noch die Begründung der Auswahlentscheidung und der Besetzungsvorschlag lassen mit der gebotenen Nachvollziehbarkeit erkennen, welche mit Blick auf die konstitutiven Merkmale des Anforderungsprofiles geforderten Einzelkompetenzen, aufgrund welcher Gewichtung gegenüber den deskriptiven Merkmalen, ausschlaggebend für die Personalentscheidung des Antragsgegners waren. In der Begründung der Auswahlentscheidung findet sich lediglich der Hinweis auf eine Gesamtabwägung in der Gestalt der Bemerkung, dass trotz des Laufbahnvorsprungs des Antragstellers sich die Beigeladene im schulfachlichen Überprüfungsverfahren wegen der gleichmäßig gut ausgeprägten Kompetenzen mit deutlichem Abstand als die besser geeignete Bewerberin dargestellt habe. Dieser Hinweis genügt nicht, um die Anforderungen an eine rationale Gesamtabwägung zu erfüllen.
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Der Antragsgegner hat zwar im Ansatz zutreffend erkannt, dass bei der vorliegenden Personalentscheidung auch die dienstlichen Beurteilungen heranzuziehen sind. Denn diese werden durch das Anforderungsprofil hinsichtlich der deklaratorischen Eignungsmerkmale nicht verdrängt. So weist das Anforderungsprofil im Bereich der Fach- und Sachkompetenz sowie der sozialen Kommunikationskompetenz deskriptive Eignungsanforderungen aus, die anhand der dienstlichen Beurteilung zu bewerten sind. Dies gilt insbesondere für die im Anforderungsprofil geforderten fundierten Kenntnisse über die Qualität von Unterricht und über angemessenes erzieherisches Handeln. Beide Aspekte entsprechen dem ureigensten Bereich der Tätigkeit im Lehramt und sind regelmäßig über die dienstliche Beurteilung zu erfassen. Gleiches gilt für die im Bereich "Sozial- und Kommunikationskompetenz" geforderte ausgeprägte Fähigkeit zum Kommunizieren und Kooperieren mit schulischen und außerschulischen Gremien sowie Institutionen. Auch diese Kompetenzen werden bereits hinreichend durch die regelmäßig zu erstellenden dienstlichen Beurteilungen abgedeckt. Denn es liegt insoweit dem Lehramt inne, dass mit diesem regelmäßig auch Kommunikations- und Kooperationsfähigkeiten im inner- und außerschulischen Bereich gefordert werden, wie etwa im Unterrichts selbst, bei der Zusammenarbeit in schulischen Gremien, bei Elterngesprächen, im Verhältnis zur Schulleitung aber auch bei der Zusammenarbeit mit schulexternen Einrichtungen. Insoweit ist die im Anforderungsprofil geforderte Kritik- und Konfliktfähigkeit ebenfalls durch Teilbereiche der dienstlichen Beurteilung erfasst. Gleiches gilt auch für den Bereich der Medienkompetenz, wo im Stellenprofil Anforderungen insbesondere in den Bereichen der informations- und kommunikationstechnologischen Anwendungen, Schulverwaltungssoftware und Unterrichtssoftware gestellt werden. Diese Anforderungen müssen regelmäßig auch im rein edukativen Bereich durch die Lehrkräfte erfüllt werden und stellen für sich genommen keine besondere (konstitutive) Eignungsanforderung an einen MSS-Leiter/eine MSS-Leiterin dar. Demnach war der Antragsgegner verpflichtet, mit Blick auf die deskriptiven Merkmale in dem herangezogenen Anforderungsprofil, die dienstlichen Beurteilungen heranzuziehen.
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Daran anschließend genügt es nicht, im Abwägungsvorgang pauschal der besseren dienstlichen Beurteilung des Antragstellers die bessere funktionsbezogene Überprüfung der Beigeladenen gegenüber zu stellen. Vielmehr ist der Antragsgegner verpflichtet, bei den deskriptiven Eignungsanforderungen, vorrangig die Bewertung der dienstlichen Beurteilung heranzuziehen. Diese ist mit Blick auf die umfangreiche Rechtsprechung zu dem grundsätzlichen Vorrang der dienstlichen Beurteilung von erheblich höherem Gewicht, als die nur eine punktuelle Einzelleistung wiedergebende funktionsbezogene Überprüfung (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Juli 1993, a.a.O.), die – wie auch ein Auswahlgespräch (vgl. zum Auswahlgespräch: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. Juni 1997, a.a.O.) - lediglich eine situationsabhängige Momentaufnahme von dem Leistungsvermögen des Beamten wiedergibt. Insoweit fehlt es der getroffenen Personalentscheidung an einer hinreichenden Verknüpfung der deskriptiven Leistungsmerkmale mit der dienstlichen Beurteilung.
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Verquickt der Antragsgegner – wie im vorliegenden Fall – in seinem Anforderungsprofil deskriptive und konstitutive Eignungsmerkmale, so muss er im Beförderungsgeschehen hinsichtlich der deskriptiven Leistungsmerkmale den aufgezeigten Vorrang der dienstlichen Beurteilung beachten und darf nur für den Bereich der konstitutiven Merkmale diesen Vorrang zu Gunsten einer funktionsbezogenen Überprüfung aufgeben. Misst der Antragsgegner zudem beiden Eignungsgruppen durch die Ausgestaltung des Stellenprofils maßgebliche Bedeutung für die ausgeschriebene Funktionsstelle zu, indem er beschreibende und konstitutive Eignungsmerkmale zusammenfasst, so muss er in einem abschließenden Akt wertender Erkenntnis die Resultate seiner Einzelbewertung ergebnisoffen und hinreichend begründet zusammenführen. In diesem abschließenden Bewertungsstadium besteht dann auch die Gelegenheit, zu tatsächlichen oder vermeintlichen Widersprüchlichkeiten in der Einschätzung von Eignung, Befähigung und Leistung des Antragstellers in der dienstlichen Beurteilung einerseits sowie zu den abweichenden Einschätzungen in der funktionsbezogenen Überprüfung zu vergleichbaren Kompetenzbereichen Stellung zu nehmen. So fällt in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers auf, dass der Antragsgegner diesem ein gutes Organisations- und Koordinationsvermögen gerade im organisatorischen Schulbereich bestätigt. Hingegen kommt das Gutachten zur Funktionsstellenbesetzung dort zu dem Ergebnis, dass die Kompetenz des Antragstellers, durch Bündelung Ergebnisse anzubahnen weniger gut ausgebildet sei. Hier obliegt es dem Antragsgegner, klarzustellen, ob sich diese Einschätzung auf ein im Anforderungsprofil angeführtes konstitutives Eignungsmerkmal und gegebenenfalls auf welches bezieht. Sollte diese Aussage allgemein die Eignung des Antragstellers bewerten, durch Bündelung Ergebnisse anzubahnen, so müsste diese Wertung hinter die dem Antragsteller deutlich günstigere dienstliche Beurteilung in diesem Punkt zurücktreten. Da wesentlicher Teil des dem Antragsteller in der dienstlichen Beurteilung bestätigten guten Organisations- und Koordinationsvermögens u.a. auch die Fähigkeit darstellt, durch Bündelung Ergebnisse herbeizuführen, wäre insoweit eine maßgebliche Berücksichtigung der funktionsbezogenen Überprüfung bei einer deskriptiv orientierten Kompetenzbewertung im vorliegenden Beförderungsgeschehen ausgeschlossen. Bei der abschließenden Abwägung und Bewertung der zusammengeführten Resultate im obigen Sinne kann zuletzt auch nicht außer Acht bleiben, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers als Vorschlag für dessen weitere dienstliche Verwendung ausführt, dass der Antragsteller über ein großes Organisationstalent und hohe fachliche Kompetenz im Bereich der Verwaltung verfüge, so dass er für eine Tätigkeit im organisatorischen Bereich von Schulen sehr gut geeignet sei. Wenngleich dieser abschließende Vorschlag bezogen auf das von dem Antragsteller innegehabte Statusamts erfolgt, eröffnet er dennoch mit Blick auf den Einsatz des Antragstellers im organisatorischen Bereich von Schulen und das ihm zugesprochene große Organisationstalent sowie dessen hohe fachliche Kompetenz im Bereich der Verwaltung eine sehr viel günstigere Bewertungsposition, als unter Heranziehung der funktionsbezogenen Überprüfung, wonach die Kompetenz des Antragstellers, durch Bündelung Ergebnisse anzubahnen, weniger gut ausgebildet sei.
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Die Schlussabwägung bedarf einer Entscheidung und hinreichenden Begründung des Antragsgegners, die das Gericht im vorliegenden Verfahren nicht selbst vornehmen darf. Zu diesem Zweck ist es geboten, aber auch ausreichend, dem Antragsgegner bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu untersagen, die Beigeladene als Studiendirektorin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (Leitung MSS) an der IGS … zu bestellen. Dies eröffnet dem Antragsgegner die Möglichkeit, die tragenden Erwägungen des Abwägungsvorgangs eingehender als bisher einer nochmaligen Überprüfung und Begründung zuzuführen oder andere personalwirtschaftliche Alternativen zu prüfen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Dabei war zum einen zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit seinem Sicherungsbegehren im Ergebnis, nicht aber vollumfänglich zeitlich, erfolgreich war. Zum anderen war zu beachten, dass die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und es somit der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
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Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes orientiert sich an Ziffer 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004, wobei die Kammer das Dreizehnfache des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 15 zugrunde legt und den so ermittelten Betrag in Anwendung der Ziffer 10.1 des zitierten Streitwertkataloges um die Hälfte reduziert sowie mit Blick auf das vorliegende Eilverfahren nochmals halbiert (vgl. §§ 52 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1, 53, 63 GKG und Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 23. Mai 2007, a.a.O.).
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.