Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 27. März 2012 - 1 L 252/12.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2012:0327.1L252.12.NW.0A
bei uns veröffentlicht am27.03.2012

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.109,68 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Antragsgegners vom 14. Februar 2012 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Die Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe begegnet bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung keinen rechtlichen Bedenken, und das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt das private Interesse der Antragstellerin daran, vorläufig im Probebeamtenverhältnis zu verbleiben.

2

Rechtsgrundlage für die Entlassungsverfügung ist § 23 Abs. 3 Nr. 2 Beamtenstatusgesetzt – BeamtStG –, § 41 Abs. 1 Nr. 2 Landesbeamtengesetz – LBG –. Danach kann der Beamte auf Probe entlassen werden bei mangelnder Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) in der Probezeit. Die Entscheidung über die Bewährung in der Probezeit ist ein Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn, der gerichtlich nur daraufhin überprüfbar ist, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt, sachfremde Erwägungen angestellt oder allgemeine Wertmaßstäbe missachtet wurden. Dabei genügen begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte den Anforderungen seiner Laufbahn voraussichtlich gerecht werden wird, um die Bewährung zu verneinen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001, NVwZ-RR 2002, 49 m. w. N.).

3

Grundlage und Ausgangspunkt der Bewährungsfeststellung ist allein das Verhalten des Beamten in der laufbahnrechtlichen Probezeit, wobei der Ablauf der durch Gesetz oder Verordnung vorgegebenen und ggf. der im Einzelfall rechtswirksam verkürzten oder verlängerten Probezeit maßgeblich ist. Eine Verlängerung der Probezeit kann wegen der Formenstrenge im Beamtenrecht nicht stillschweigend erfolgen, sondern muss ausdrücklich gegenüber dem Probebeamten vorgenommen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. September 1979 – IV 816/79 –, juris). Leistungen nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit bleiben außer Betracht und dürfen dem Beamten zur Begründung einer mangelnden Bewährung nicht entgegengehalten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 – BVerwGE 85, 177; Beschluss vom 10. April 1991 – 2 B 115/90 –, juris). Trifft der Dienstherr nicht in der gebotenen Zeit nach Ablauf der Probezeit, einschließlich einer ihm zuzugestehenden Überlegungsfrist, seine Entscheidung über die Bewährung, Nichtbewährung oder eine individuelle Verlängerung der Probezeit, um die Entscheidung noch zu verschieben, so steht dies der positiven Feststellung der Bewährung gleich. Das bedeutet, dass der Beamte bei unangemessen langer Verzögerung einer Entscheidung des Dienstherrn von seiner Bewährung ausgehen und darauf vertrauen darf, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993, BVerwGE 92, 147 f., m. w. N.). Eine Entlassung wegen Nichtbewährung in der Probezeit kommt dann nicht mehr in Betracht.

4

Im vorliegenden Fall ist der Antragsgegner unter Beachtung dieser Grundsätze nicht gehindert, die Antragstellerin mit Ablauf des 31. März 2012 aus dem Probebeamtenverhältnis zu entlassen.

5

Entgegen ihrer Auffassung hatte sie keinen Anspruch darauf, bereits nach Ablauf der zunächst auf den 21. Mai 2008 individuell festgesetzten (auf ein Jahr verkürzten) laufbahnrechtlichen Probezeit oder spätestens in Folge ihrer planmäßigen Anstellung am 1. April 2009 ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen zu werden. Zwar kam es im zeitlichen Zusammenhang mit dem 21. Mai 2008 zunächst nicht zu einer ausdrücklichen Verlängerung der Probezeit durch den Antragsgegner. Ihre Probezeit lief dennoch aus folgenden Erwägungen über den 21. Mai 2008 hinaus weiter bis zum 28. Dezember 2011:

6

Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 LBG, § 11 Abs. 1 Laufbahnverordnung – LaufbVO – ist Probezeit die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Die Probezeit soll insbesondere erweisen, dass sie nach Einarbeitung die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen. Nach § 11 Abs. 2 LaufbVO gilt als Probezeit auch die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, der überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, oder für Tätigkeiten in bestimmtem öffentlichen Organisationen bzw. in der Entwicklungshilfe bewilligt wird. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich nur die Zeit einer tatsächlichen Dienstleistung des Beamten als Probezeit berücksichtigt werden kann, und dass die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge – von den ausdrücklich anerkannten Ausnahmefällen abgesehen – keine Probezeit in diesem Sinne darstellt, d.h. nicht in die laufbahnrechtliche Probezeit eingerechnet wird. Die Inanspruchnahme von Elternzeit (ohne Teilzeitbeschäftigung) ist eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge; sie unterbricht mithin – im Gegensatz zu Erkrankungen und Mutterschutzfristen – den Lauf der Probezeit (vgl. Plog/Wiedow, BBG, § 22 Rn. 10). Für eine Unterbrechung der laufbahnrechtlichen Probezeit durch die Elternzeit spricht auch, dass der Dienstherr während der Elternzeit gemäß § 19a Urlaubsverordnung – UrlVO – keine Entlassung aussprechen darf, womit etwaige Feststellungen über die Nichtbewährung in dieser Zeit ins Leere gingen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 3. März 2009 – 28 A 126.08 –, juris). Nach alledem wurde der Lauf der einjährigen Probezeit der Antragstellerin hier durch die Bewilligung von Elternzeit ab 7. April 2008 unterbrochen und erst nach Rückkehr in den Dienst ab 8. Februar 2011 fortgesetzt. Zu diesem Zeitpunkt griff aber die am 28. Juli 2010 - also während der Unterbrechung – vereinbarte Verlängerung der Probezeit auf sechs Monate nach Rückkehr aus der Elternzeit. Dieser Zeitraum endete am 8. August 2011, im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang damit wurde aber das Ende der Probezeit am 16. August 2011 durch den Antragsgegner erneut hinausgeschoben auf den 28. Dezember 2011. Dabei handelt es sich nicht lediglich um einen internen Vorgang, sondern um eine der Antragstellerin gegenüber bekannt gegebene, verbindliche Verlängerung der Probezeit.

7

Die Untätigkeit des Dienstherrn im Zeitraum vom 21. Mai 2008 bis zur ersten Verlängerung der Probezeit durch die Vereinbarung vom Juli 2010 könnte hier aber auch aus anderen Gründen nicht einer positiven Bewährungsfeststellung gleich erachtet werden: Zwar darf der Beamte, wie ausgeführt, aus der Untätigkeit des Dienstherrn nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit regelmäßig schließen, dass seine Eignung und Leistung keinen Bedenken unterliegen. Das Schweigen des Dienstherrn begründet einen dahin gehenden Vertrauenstatbestand. Das gilt aber nicht ausnahmslos, sondern nur für den Regelfall, der gerade dadurch gekennzeichnet ist, dass der Beamte bis zum Ablauf der Probezeit und weiterhin unbeanstandet Dienst leistet. Ist er beispielsweise schon zuvor auf Mängel in seiner Aufgabenerledigung hingewiesen worden, kann ein solcher Vertrauenstatbestand nicht entstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Gleiches muss wohl gelten, wenn er im Zeitpunkt des Ablaufs der Probezeit und danach aufgrund einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge überhaupt keinen Dienst leistet. Auch in diesem Fall fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für sein Vertrauen, der Dienstherr sei mit seiner Dienstausübung zufrieden und hege keine Zweifel an der Eignung, Leistung und Befähigung. So verhält es sich hier, denn die Antragstellerin war schon vor Ablauf ihrer Probezeit am 21. Mai 2008 und in der Folge ununterbrochen fast drei Jahre lang beurlaubt.

8

Des Weiteren kann sie sich nicht darauf berufen, dass der Antragsgegner sie am 1. April 2009 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A13 eingewiesen hat. Damit hat er im vorliegenden Fall kein positives Bewährungsurteil zum Ausdruck gebracht, sondern lediglich einer Gesetzesänderung Rechnung getragen, mit der die bis dahin vorgesehene Differenzierung zwischen Einstellung und Anstellung des Beamten weggefallen war (§ 8 Abs. 3 BeamtStG). Hierauf hat er die Antragstellerin mit Schreiben vom 1. April 2009 ausdrücklich hingewiesen.

9

Auf der Grundlage der bis zum 28. Dezember 2011 gewonnenen Erkenntnisse, die auch in die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 12. Dezember 2011 eingeflossen sind, ist der Antragsgegner nachvollziehbar zu dem Schluss gekommen, dass ihre ausreichende Bewährung nicht festgestellt werden kann und eine nochmalige Verlängerung der Probezeit ausscheidet. Danach erfolgte die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zeitnah nach Anhörung der Antragstellerin mit Verfügung vom 14. Februar 2012 fristgerecht zum 31. März 2012.

10

Die von der Antragstellerin erhobenen Einwände gegen das negative Bewährungsurteil greifen unter Berücksichtigung des anzuerkennenden Beurteilungsspielraums des Antragsgegners nicht durch. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen, einer Verkennung der maßgeblichen Bewertungsmaßstäbe oder auf einem unzutreffenden Sachverhalt beruht.

11

Für das Urteil über die Bewährung eines Beamten in der Probezeit sind regelmäßig dessen Leistungen am Ende der Probezeit ausschlaggebend (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998, BVerwGE 106, 263 ff.). Aus diesem Grund ist es unschädlich, dass die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin sich nur auf den Zeitraum 8. Februar 2011 bis 25. November 2011 bezieht, wenngleich grundsätzlich die gesamte Probezeit (d. h. hier einschließlich des Zeitraums 19. Mai 2007 bis 6. April 2008) zur Bewährung zur Verfügung steht. Im Ergebnis bleibt dieses Defizit erkennbar ohne Einfluss auf die materiellen Eignungsfeststellungen, die maßgeblich auf der Grundlage ihrer Leistungen in der verlängerten Probezeit getroffen wurden. Ihr Einwand, es sei fraglich, ob der Zweitbeurteiler als Fachfremder ihre Leistungen überhaupt bewerten könne, ist unbeachtlich. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde Beurteiler sich die notwendigen Erkenntnisse über die fachliche Leistung eines Beamten durch Beiziehung geeigneter Auskünfte und Stellungnahmen, insbesondere der fachkundigen unmittelbaren Vorgesetzten, verschaffen kann. Dass dies hier nicht ausreichend geschehen wäre, ist nicht dargelegt.

12

Das in Ziffer IV. der dienstlichen Beurteilung niedergelegte und begründete Urteil, die Antragstellerin habe sich in der Probezeit nicht bewährt, wird im Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2012 weiter erläutert und für das Gericht nachvollziehbar gemacht. Sachfremde Erwägungen lassen sich hieraus nicht entnehmen. Zur Begründung der mangelnden Bewährung und der dementsprechend schlechten dienstlichen Beurteilung führt der Antragsgegner hier im Einzelnen aus, seit der Verbeamtung auf Probe sei ein breiter Abfall der Leistungsbereitschaft festgestellt worden, Engagement und Eigeninitiative träten nur noch selten zu Tage. Zudem lägen erhebliche Defizite bei der persönlichen Arbeitsorganisation und Arbeitsleistung sowie bei der Belastbarkeit vor, die auch nach Gesprächen nicht verbessert worden seien. Die Antragstellerin erledige die dienstlichen Aufgaben deutlich langsamer und schwächer als Kollegen, sowie oft recht oberflächlich. Es gelinge ihr selten, schnelle und rechtssichere Entscheidungen zu treffen und sie zeige Unsicherheiten bei der Aufgabenerledigung. Verantwortung für fachlich anspruchsvolle Fälle wälze sie häufig auf Kollegen oder gar Vorgesetze ab. Auch rügt der Antragsgegner konkret die Aktenführung der Antragstellerin. Diese Werturteile, die auf einer Vielzahl von persönlichen Eindrücken hinsichtlich der Arbeitsweise, der Arbeitsqualität, der Arbeitsquantität, des Charakters und des Auftretens des Beamten beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998, BVerwGE 106, 263 ff.), sind rechtlich nicht zu beanstanden und werden nicht durch substantiierte Gegenvorstellungen erschüttert. Der Antragsgegner verweist im Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2012 zu Recht darauf hin, dass die bessere Beurteilung aus dem Jahr 2007 für die aktuelle Beurteilung unerheblich ist, auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

13

Es trifft ferner nicht zu, dass der Antragsgegner in unzulässiger Weise die schlechte Note der Antragstellerin in der Abschlussprüfung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis für sein negatives Bewährungsurteil heranzieht. In der dienstlichen Beurteilung bringt er lediglich zum Ausdruck, dass die festgestellten fachlichen Mängel in der Dienstausübung mit dem (von dritter Seite abgenommenen) Prüfungsergebnis korrespondieren. Auch die weitere Aussage in der Beurteilung, nichts charakterisiere die Einstellung der Antragstellerin zum Dienst besser als ihre Erklärung „Wir haben Geld genug, ich habe es überhaupt nicht nötig, hier zu arbeiten“, lässt entgegen ihrer Auffassung nicht auf sachfremde Erwägungen des Dienstherrn, etwa im Sinn einer Voreingenommenheit der Beurteiler und namentlich des Zweitbeurteilers gegen ihre Person schließen. Die – von ihr nicht bestrittene – Äußerung gegenüber Abteilungsleiter und Geschäftsbereichsleiter im Gespräch vom 8. Juli 2011 wird erkennbar beispielhaft als Beleg für das Urteil des Dienstherrn über die nach seiner Auffassung mangelnde Einstellung der Antragstellerin zu ihren Dienstpflichten angeführt. Die Dienstauffassung des Beamten ist ein sachgerechter Aspekt seiner Eignung und die zitierte Äußerung der Antragstellerin kann ohne Willkür als Ausdruck einer zumindest zweifelhaften Einstellung zu ihren Dienstpflichten verstanden werden.

14

Schließlich wird das Eignungsurteil über die Antragstellerin nicht von ihrem Einwand berührt, es hätten keine Personalführungsgespräche stattgefunden, in denen man sie auf Leistungsmängel hingewiesen habe. Für die Richtigkeit der Bewertung ihrer tatsächlich erbrachten Leistungen ist das Unterlassen solcher Gespräche, die allenfalls hypothetisch das Leistungsbild gesteigert hätten, unerheblich, worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist. Davon abgesehen fanden hier unzweifelhaft Kritikgespräche mit der Antragstellerin statt, und zwar schon im Sommer 2010, als ihr eine schlechte dienstliche Beurteilung ausgehändigt werden sollte und die Beteiligten sich stattdessen auf die Neufestsetzung der Probezeit einigten. Während der verlängerten Probezeit diente das Gespräch vom 8. Juli 2011, in dessen Folge die Probezeit nochmals verlängert wurde, erkennbar der Ermahnung der Antragstellerin im Hinblick auf ihre Aufgabenerledigung. In der dienstlichen Beurteilung werden zudem laufende Gespräche während des Dienstbetriebes erwähnt, welche die Antragstellerin nicht substantiiert bestreitet. Auch soweit diese Gespräche nicht sämtlich Personalführungsgespräche im engeren Sinn waren und Vermerke hierüber nicht zur Personalakte gelangt sind, erfüllten sie den Zweck, die Antragstellerin als Probebeamtin auf ihre noch nicht ausreichenden Leistungen hinzuweisen.

15

Zweifel an den Ausführungen des Antragsgegners bestehen derzeit allerdings im Hinblick auf die Bemerkung in der Beurteilung, häufige Erkrankungen der Antragstellerin schränkten ihre dienstliche Einsetzbarkeit ein und wirkten sich nachhaltig negativ auf den Dienstbetrieb aus. Demgegenüber weist die Antragstellerin zu Recht darauf hin, dass sie im Jahr 2011 im Beurteilungszeitraum lediglich an zwölf Tagen dienstunfähig erkrankt war. Auch der Widerspruchsbescheid erläutert nicht nachvollziehbar, ob hier – im Gegensatz zu dem genannten Beurteilungszeitraum – auf die Erkrankung zu Beginn ihrer Schwangerschaft abgestellt werden sollte, und welche negativen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb dies aktuell noch haben könnte. Dieser Aspekt der dienstlichen Beurteilung, der möglicherweise im Beurteilungsverfahren revidiert werden muss, ist aber erkennbar nicht ausschlaggebend für die im Übrigen beanstandungsfreien Feststellungen zu den fachlichen Mängeln und der nicht ausreichenden Leistungsbereitschaft der Antragstellerin, die sie während der Zeit ihrer tatsächlichen Dienstausübung gezeigt hat.

16

Schließlich hat der Antragsgegner, dem auch insoweit ein Einschätzungsspielraum einzuräumen ist, mit nachvollziehbarer Begründung die Probezeit der Antragstellerin nicht nochmals verlängert, nachdem in der bereits zweimal verlängerten Probezeit aus seiner Sicht eine merkliche Leistungssteigerung nicht zu verzeichnen war. Das Gericht teilt ebenso seine Auffassung, dass in dieser Situation eine vorläufige Weiterbeschäftigung der Antragstellerin, die sich als ungeeignet für den amtstierärztlichen Dienst erwiesen hat, mit Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier und damit für die öffentliche Sicherheit verbunden wäre. Dies rechtfertigt im überwiegenden öffentlichen Interesse den Sofortvollzug der Entlassungsverfügung. Hiermit hat der Antragsgegner auch in formell nicht zu beanstandender Weise gemäß § 80 Abs. 3 VwGO die Verfügung vom 2. März 2012 begründet.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

18

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 5, 53 GKG (1/4 des 13-fachen Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A13).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 8 Ernennung


(1) Einer Ernennung bedarf es zur 1. Begründung des Beamtenverhältnisses,2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder4. Verleihung eines anderen Amtes mit ander

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 11


(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vo

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 26. Mai 2014 - 1 K 419/13.NW

bei uns veröffentlicht am 26.05.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die 1968 geborene Klägerin wendet sich gegen

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchführen.

(2) Der Antrag soll erst gestellt werden, wenn

a)
andere geeignete Grundstücke im Wege des freihändigen Erwerbs nicht beschafft werden konnten,
b)
Grundstücke, die für das beabsichtigte Vorhaben geeignet sind, im Eigentum von Bund, Ländern und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihnen gleichzustellenden juristischen Personen nicht vorhanden sind,
c)
die Verhandlung mit dem Betroffenen über den freihändigen Erwerb des in Anspruch genommenen Grundstücks auch unter Beachtung der Vorschriften des § 3 nicht zum Ziel geführt hat.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.