Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 15. Feb. 2017 - 1 K 776/16.NW

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Versorgungsbezüge des Klägers.
- 2
Dieser ist 1952 geboren. Nach einer Tätigkeit beim Beklagten als Justizfachangestellter legte er 1989 die Gerichtsvollzieherprüfung ab und wurde am 18. Mai 1990 zum Gerichtsvollzieher ernannt. Am 18. Mai 2005 erfolgte seine Beförderung zum Obergerichtsvollzieher. Seit 9. Juni 2013 war er dienstunfähig erkrankt bis zu seiner Ruhestandsversetzung zum 1. Juli 2015.
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Mit Verfügung vom 23. September 2013 wurde er unter Beibehaltung seines Statusamts bis auf Weiteres vom Amtsgericht G. abgeordnet an das Amtsgericht L., verbunden mit der vorläufigen Entbindung vom Dienst als Obergerichtsvollzieher und dem vorübergehenden Einsatz als Justizfachwirt im Innendienst. Die Abordnung erfolgte aus dienstlichen Gründen wegen des Verdachts begangener Pflichtwidrigkeiten des Klägers im Amt als Gerichtsvollzieher. Das Disziplinarverfahren wurde ausgesetzt im Hinblick auf das anhängige Strafverfahren. In einem gerichtlichen Eilverfahren wandte sich der Kläger erfolglos gegen die Abordnung (1 L 941/13.NW / 2 B 10077/14.OVG). Die Abordnungsverfügung wurde nachfolgend bestandskräftig.
- 4
Bis Oktober 2013 erhielt der Kläger die Nebenbezüge der Gerichtsvollzieher aus Auslagen und Vergütung. Ein monatlicher „Erhöhungsbetrag“ von rund 10 € wurde ihm zunächst als Teil seiner Dienstbezüge weiter ausgezahlt. Diese Beträge forderte der Beklagte später mit Bescheid vom 11. August 2016 zurück, wogegen der Kläger Widerspruch erhob.
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Auf seinen Antrag wurde er mit 63 Jahren gemäß § 39 Nr. 1 Landesbeamtengesetz zum 1. Juli 2015 vorzeitig in den Ruhestand versetzt.
- 6
Mit Bescheid vom 9. Juli 2015 setzte der Beklagte die Versorgungsbezüge fest. Dabei wurde keine Gerichtsvollziehervergütung gemäß § 85 Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) berücksichtigt. Der Beklagte vertrat die Auffassung, die Voraussetzungen hierfür lägen nicht vor, nachdem der Kläger im Jahr 2013 abgeordnet worden sei.
- 7
Der Kläger erhob unter dem 5. August 2015 Widerspruch: Er habe 25 Jahre lang im Gerichtsvollzieherdienst verbracht und sei seit 9. Juni 2013 aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig gewesen. Eine Dienstunfähigkeit sei unschädlich für die Gerichtsvollziehervergütung. Die spätere Abordnung in den Innendienst sei demgegenüber unerheblich. Die Versorgungsfestsetzung durch den Beklagten widerspreche auch der Unschuldsvermutung im Disziplinarrecht. Der Ausgang des Disziplinarverfahrens sei nach wie vor offen, die Kürzung seiner Versorgungsbezüge komme deshalb einer Vorabverurteilung gleich. Im Disziplinarrecht könne der Dienstherr zudem für maximal drei Jahre eine Gehaltskürzung vornehmen, dies werde umgangen durch den dauerhaften Verlust der Gerichtsvollziehervergütung. Die Maßnahmen des Disziplinarverfahrens dürften deshalb für die Versorgung nicht berücksichtigt werden.
- 8
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er aus: Die Dienstunfähigkeit des Klägers sei nicht ursächlich für die fehlende Zahlung der Gerichtsvollziehervergütung, sondern die erfolgte andere Verwendung. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Gerichtsvollziehervergütung entfalle wegen des Verdachts von Pflichtverletzungen (OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 1987 – 12 A 269/86 –).
- 9
Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 9. August 2016 hat der Kläger am 9. September 2016 Klage erhoben.
- 10
Er trägt vor: Der Ausnahmetatbestand des § 85 Abs. 1, Abs. 2 LBeamtVG sei nach seiner Auffassung erfüllt. Die Vorschrift diene dem Schutz des Gerichtsvollziehers bei einer mindestens 10-jährigen Gerichtsvollziehertätigkeit mit den besonderen beruflichen Belastungen und gewähre hierfür eine zusätzliche Honorierung. Es dürfe keine nachteiligen Auswirkungen haben, wenn es infolge gesundheitlicher Probleme nicht mehr möglich sei, den Dienst als Gerichtsvollzieher bis zur Ruhestandsversetzung auszuüben. Bei ihm habe eine Dienstunfähigkeit vorgelegen, die mit dem Beruf des Gerichtsvollziehers im Zusammenhang stehe, wozu ein Sachverständigengutachten eingeholt werden könne. Die darüber hinaus vom Beklagten verfügte Abordnung könne demgegenüber nicht berücksichtigt werden. Zum einen sehe § 85 LBeamtVG das nicht vor, zum anderen stünde das Ergebnis einer solchen Auslegung in Widerspruch zum Disziplinarrecht. Hierzu wiederholt und vertieft er seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren.
- 11
Der Kläger beantragt,
- 12
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 9. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. August 2016 zu verpflichten, ihm eine Vergütung in Höhe von 8 % des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge zugrunde liege, zu bewilligen.
- 13
Der Beklagte beantragt,
- 14
die Klage abzuweisen.
- 15
Er verweist auf den Widerspruchsbescheid und trägt darüber hinaus vor: Die Voraussetzungen des § 85 LBeamtVG als Ausnahmeregelung seien nur erfüllt, wenn der Kläger ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit eine Gerichtsvollziehervergütung bezogen hätte oder vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Vollstreckungsaußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden sei. Hier seien allerdings dienstliche Gründe für die bestandskräftige Abordnung des Klägers in den Innendienst maßgeblich gewesen, also andere als gesundheitliche Gründe. Er habe die Gerichtsvollziehervergütung nicht durch das Disziplinarverfahren verloren, sondern durch sein strafbares Verhalten, das die Abordnung in den Innendienst gerechtfertigt habe. Die versorgungsrechtliche Regelung stelle keine Sanktion nach dem Landesdisziplinargesetz dar.
- 16
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
- 17
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf ihre Schriftsätze und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung der Kammer gewesen ist.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Verpflichtungsklage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Festsetzung einer Gerichtsvollziehervergütung als Bestandteil seiner beamtenrechtlichen Versorgung. Diesen Anspruch hat der Beklagte vielmehr mit den streitgegenständlichen Bescheiden zu Recht abgelehnt, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO.
- 19
Der Klageantrag ist zunächst dahingehend zu formulieren, dass der Kläger die Bewilligung der Gerichtsvollziehervergütung unter Abänderung - nicht Aufhebung - des Versorgungsfestsetzungsbescheids des Beklagten vom 9. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. August 2016 begehrt, da die Versorgungsberechnung im Übrigen nicht angegriffen wird.
- 20
Die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Gerichtsvollziehervergütung als Teil der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Klägers liegen nicht vor.
- 21
Gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG gehört die Vergütung der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers in Höhe von 8 v.H. des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge der Beamtin oder des Beamten zugrunde liegt, zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die Beamtin oder der Beamte mindestens 10 Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und beim Eintritt des Versorgungsfalls eine Vergütung bezieht oder ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit bezogen hätte.
- 22
Die Nebenvergütung der Gerichtsvollzieher aus Auslagen und Gebühren gem. § 55 Landesbesoldungsgesetz – LBesG – i. V. m. den für den Kläger noch anwendbaren, bis zum Erlass der landesrechtlichen Regelung weiter geltenden Vorschriften über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst vom 6. Januar 2003 (VollstrVergV, BGBl. I, 8 ff.) steht den Gerichtsvollziehern im Vollstreckungsaußendienst zu (vgl. § 55 Abs. 1 LBesG, § 1 Abs. 1 und § 11 VollstrVergV, ebenso § 1 Abs. 1 der ab 1. Januar 2016 geltenden Gerichtsvollziehervergütung des Landes, GVVergVO, GVBl. 2015, 437). Obwohl die mit dem Vollstreckungsaußendienst verbundenen besonderen Belastungen im Ruhestand nicht mehr vorliegen, honoriert § 85 LBeamtVG die frühere Außendiensttätigkeit durch eine Vergütung in bestimmter Höhe als Bestandteil der Versorgungsbezüge, unter den dort normierten, engen gesetzlichen Voraussetzungen: Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher muss die Belastungen des Vollstreckungsaußendienstes mindestens 10 Jahre lang und bis zum Ende seiner Dienstzeit getragen haben oder hieran allein durch eine Dienstunfähigkeit gehindert gewesen sein.
- 23
Der Kläger war unstreitig länger als 10 Jahre im Vollstreckungsaußendienst als Gerichtsvollzieher tätig und hatte bei Eintritt des Versorgungsfalls – seiner Ruhestandsversetzung zum 1. Juli 2015 – auch das Statusamt eines Obergerichtsvollziehers inne. Die Nebenvergütung der Gerichtsvollzieher wurde ihm aber ausweislich der vorgelegten Verwaltungsakten letztmals im Oktober 2013 und also nicht mehr beim Eintritt des Versorgungsfalls gewährt. Zwar erhielt er bis zur Ruhestandsversetzung im Rahmen seiner Dienstbezüge den sog. Erhöhungsbetrag von 4,17 % des ruhegehaltfähigen Teils der Gerichtsvollziehervergütung gemäß § 1 Nr. 3 des Landesgesetzes zur Integration der jährlichen Sonderzahlung und Anpassung der Besoldung und Versorgung vom 7. April 2009 (LBVAnpG 2009/2010). Dadurch hat der Kläger indessen beim Eintritt des Versorgungsfalls keine Gerichtsvollziehervergütung im Sinne des § 85 BeamtVG bezogen. Der monatliche Zahlungsbetrag von rund 10 € ist schon nach seiner Bezeichnung keine Nebenvergütung der Gerichtsvollzieher, sondern lediglich ein „Erhöhungsbetrag“ aufgrund einer Besoldungsanpassung. Er stellt auch inhaltlich sowie von seiner geringen Höhe her keine Vergütung des Gerichtsvollziehers aus Auslagen und Gebühren für die besonderen Belastungen im Außendienst dar, die über § 85 LBeamtVG mit der Versorgung weiter honoriert werden sollen. Der in den Besoldungsmitteilungen gesondert ausgewiesene Erhöhungsbetrag ist vielmehr durch die Integration der jährlichen Sonderzahlung als Grundbetrag der laufenden monatlichen Zahlung in die Besoldung entstanden, mit der sich u.a. auch der ruhegehaltfähige Teil der Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst geringfügig erhöht hatte (§ 1 LBVAnpG 2009/2010). Schließlich kann von dem „Bezug“ einer Vergütung schwerlich gesprochen werden, wenn lediglich tatsächliche Zahlungen ohne Rechtsgrund an den Beamten erfolgt und später zurückgefordert worden sind, nachdem die Voraussetzungen für die Nebenvergütung insgesamt mangels Beschäftigung im Vollstreckungsaußendienst seit September 2013 beim Kläger nicht mehr vorlagen.
- 24
Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, er hätte ohne Berücksichtigung seiner der Ruhestandsversetzung vorausgegangenen Dienstunfähigkeit die Gerichtsvollziehervergütung bis zum Eintritt des Versorgungsfalls bezogen und erfülle damit die zweite Alternative des § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Die von der gesetzlichen Regelung geforderte Kausalität zwischen einer Dienstunfähigkeit und dem fehlenden Bezug der Gerichtsvollziehervergütung beim Eintritt des Versorgungsfalls besteht nicht, wenn die Gerichtsvollziehervergütung (auch) aus anderen Gründen zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr zu zahlen war. Unabhängig von seiner Dienst(un)fähigkeit hätte der Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls am Ende des Monats Juni 2015 keine Gerichtsvollziehervergütung mehr bezogen. Ohne Berücksichtigung, d.h. unter Hinwegdenken der Dienstunfähigkeit hätte er nämlich zu diesem Zeitpunkt die Nebenvergütung der Gerichtsvollzieher nicht mehr erhalten, weil er seit September 2013 bestandskräftig in den Innendienst beim Amtsgericht Landau abgeordnet war. Damit erfüllte er nicht mehr die Voraussetzungen für die Gewährung der Vergütung der Gerichtsvollzieher, die wie ausgeführt zwingend an die Wahrnehmung des Vollstreckungsaußendienstes geknüpft war und ist. Insoweit verweist die Kammer ergänzend auf die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid und in der Klageerwiderung, die sie sich zu Eigen macht und auf die deshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gem. § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird.
- 25
Der Kläger hat des Weiteren keinen Anspruch auf die Gerichtsvollziehervergütung als Teil der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus § 85 Abs. 2 LBeamtVG. Danach gehört die Vergütung auch dann zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die Beamtin oder der Beamte mindestens 10 Jahre im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Vollstreckungsaußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist. Auch insoweit besteht die erforderliche Kausalität zwischen der (vorübergehenden) anderen Verwendung und der Dienstunfähigkeit des Klägers nicht. Er wurde im September 2013 nicht wegen einer Dienstunfähigkeit für den Vollstreckungsaußendienst in eine andere Verwendung übernommen, sondern aus dienstlichen Gründen zum Amtsgericht Landau für die Tätigkeit eines Justizfachwirts im Innendienst abgeordnet. Das ergibt sich unzweifelhaft aus der Begründung der Abordnungsverfügung vom 23. September 2013, die im gerichtlichen Eilverfahren 1 L 941/13.NW durch Beschluss des Gerichts vom 3. Januar 2014 sowie in zweiter Instanz vom OVG RP durch Beschluss vom 12. Februar 2014 (2 B 10077/14.OVG) als rechtmäßig bestätigt wurde. Die Abordnungsverfügung ist mit diesem Verfügungsinhalt bestandskräftig geworden. Die krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit des Klägers hat hierbei keinerlei Rolle gespielt und wurde dementsprechend nicht in dem dafür vorgesehenen Verfahren amtsärztlich überprüft (vgl. dazu auch BayVGH, Beschluss vom 4. Juni 2012 – 3 ZB 09.2201 –, juris). Sachverständige Feststellungen zur Dienstunfähigkeit des Klägers für den Vollstreckungsaußendienst im Zeitpunkt seiner Versetzung sind deshalb im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich.
- 26
Das Ergebnis der rechtlichen Prüfung anhand der gesetzlichen Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 und Abs. 2 LBeamtVG steht entgegen der Ansicht des Klägers nicht in Widerspruch zu den Grundsätzen und Regelungen des Disziplinarrechts. Soweit er hierzu vorträgt, der dauerhafte Verlust der Gerichtsvollziehervergütung im Rahmen der Versorgungsfestsetzung stelle eine schärfere Sanktion dar, als sie dem Dienstherrn im Disziplinarverfahren eröffnet sei mit der maximal für drei Jahre zulässigen Gehalts- bzw. Versorgungskürzung (§ 9 Landesdisziplinargesetz – LDG –), ist dem entgegenzuhalten, dass der Wegfall der Gerichtsvollziehervergütung keine disziplinarrechtliche Sanktion darstellt, sondern an der beamtenrechtlich zulässigen und bestandskräftigen Maßnahme der Abordnung anknüpft. Für die Abordnung aus dienstlichen Gründen genügte der damals bestehende, begründete Verdacht von Pflichtverletzungen des Klägers in seiner Amtsausübung als Obergerichtsvollzieher, wie die Kammer und das OVG RP im Eilverfahren ausführlich dargelegt haben. Der Verlust der versorgungsrechtlichen Vergütung ist die gesetzliche Folge der in zulässiger Weise und bestandskräftig geänderten dienstlichen Verwendung des Klägers knapp zwei Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalls.
- 27
Aus den gleichen Gründen kann in der Versagung der Gerichtsvollziehervergütung kein Verstoß gegen die disziplinarrechtliche Unschuldsvermutung bzw. eine unzulässige Vorverurteilung des Klägers gesehen werden. Dass den Kläger die versorgungsrechtlichen Folgen der Abordnung aus dienstlichen Gründen dauerhaft treffen, selbst wenn das Disziplinarverfahren später eingestellt würde, ist die versorgungsrechtliche Konsequenz der bestandskräftigen Abordnungsverfügung. Auch nach Auffassung des Gerichts ist es angesichts des beschriebenen Ausnahmecharakters des § 85 LBeamtVG rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichtsvollziehervergütung damit in der Sache wegen des Verdachts von Pflichtverletzungen endgültig entfallen ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 1987 – 12 A 269/86 –, Leitsatz in juris).
- 28
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 29
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO.
Beschluss
- 30
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.007,64 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichte, LKRZ 2014, 169: Zweijahresbetrag der streitigen monatlichen Bruttovergütung).

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Annotations
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Mit der Vergütung sind auch die besonderen, für die Vollziehertätigkeit typischen Aufwendungen abgegolten. Typische Aufwendungen sind insbesondere die Aufwendungen bei Nachtdienst.
(2) Die Abgeltung der mit dem Außendienst verbundenen Fahrtkosten und sonstigen Mehraufwendungen richtet sich - soweit hierzu nicht besondere Bestimmungen ergangen sind - nach den allgemeinen reisekostenrechtlichen Vorschriften.
Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.
(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.
(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.
(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht | beträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr |
---|---|
vor dem 1. Januar 1998 | 0,0, |
nach dem 31. Dezember 1997 | 0,6, |
nach dem 31. Dezember 1998 | 1,2, |
nach dem 31. Dezember 1999 | 1,8, |
nach dem 31. Dezember 2000 | 2,4, |
nach dem 31. Dezember 2001 | 3,0, |
nach dem 31. Dezember 2002 | 3,6. |
(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(7) (weggefallen)
(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.
(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.
(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.