Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 22. Aug. 2018 - 1 K 496/18.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2018:0822.1K496.18.00
published on 22/08/2018 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 22. Aug. 2018 - 1 K 496/18.NW
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Beihilfeberechtigte des beklagten Landes, ihr Ehemann ist als Angehöriger beihilferechtlich berücksichtigungsfähig. Die Beteiligten streiten über die Beihilfefähigkeit einer Behandlung des Ehemanns der Klägerin mittels gerätegestützter Krankengymnastik.

2

Durch Beihilfebescheide vom 7. Oktober 2016 und vom 25. Januar 2017 erstattete der Beklagte Beihilfe zu den Aufwendungen der Klägerin für 20 Behandlungen des Ehemannes mit Krankengymnastik am Gerät (KG-Gerät) aufgrund der Diagnose untere Paraplegie. Mit Beihilfeantrag vom 21. März 2017 reichte die Klägerin eine weitere Rechnung der Physiotherapie Privatpraxis X. Y. über 10 x KG-Gerät in Höhe von insgesamt 350,00 € zur Erstattung ein. Die Behandlung ging zurück auf eine Verordnung des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. med. A. B. vom 14. November 2016 mit der Diagnose G82.22, untere Paraplegie (beidseitig).

3

Mit Beihilfebescheid vom 3. April 2017 erkannte der Beklagte hiervon nur noch fünf Behandlungen an und gewährte darauf eine 70%ige Beihilfe mit der Begründung, Aufwendungen für eine gerätegestützte Krankengymnastik seien gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 2 Beihilfenverordnung (BVO) je Krankheitsfall bis zu 25 Sitzungen beihilfefähig. Die Klägerin erhob hiergegen am 26. April 2017 Widerspruch.

4

Mit Beihilfeantrag vom 25. April 2017 begehrte sie Beihilfe für 10 weitere Behandlungen KG-Gerät wegen der Diagnose untere Paraplegie beidseitig, deren Beihilfefähigkeit der Beklagte mit Bescheid vom 16. Mai 2017 unter Verweis auf § 22 Abs. 3 Nr. 2 BVO insgesamt ablehnte. Auch gegen diesen Beihilfebescheid erhob die Klägerin Widerspruch.

5

Nachfolgend erstattete der Beklagte Aufwendungen für 20 Sitzungen KG-Gerät beim Ehemann der Klägerin aufgrund einer ärztlichen Verordnung vom 21. April 2017 mit den Diagnosen Schulter-Arm-Syndrom und Skoliose.

6

Die Klägerin begründete ihre Widersprüche mit Schreiben vom 4. Dezember 2017: Neben den als Folge der Schwerstbehinderung diagnostizierten Einschränkungen der Schulter und des Bewegungsapparats liege bei ihrem Ehegatten eine Lähmung ab Thoraxwirbel 6 bzw. eine Paraplegie vor, die eine chronische Schwäche der Rumpfmuskulatur und damit einhergehend eine Instabilität zur Folge habe. Der Vergleich mit dem Regelfall sei hier nicht einschlägig, da es sich um eine schwere dauerhafte Schädigung handele, bei der nur durch eine Dauertherapie eine Verschlimmerung bzw. Verschlechterung wirksam verhindert werden könne. Nach den Vorschriften des SGB V und der Heilmittel-Richtlinie gebe es bei dieser Diagnose aufgrund der Schwere und Langfristigkeit der Schädigung eine Ausnahmeregelung. Auch die private Krankenkasse ihres Ehegatten übernehme die in Rede stehenden Behandlungskosten.

Die Klägerin legte ein ärztliches Attest des Orthopäden Dr. C. vom 14. Juli 2017 vor, wonach die Erkrankung durch eigenständiges Beüben nicht beherrscht werden könne. Es sei eine dauerhafte krankengymnastische Beübung mit Geräteunterstützung erforderlich. Eine Budgetierung der physikalischen Therapien würde zwangsläufig zu einer Instabilität des Achsenskeletts führen, die Folge wäre die Notwendigkeit einer operativen Versteifung der gesamten Wirbelsäule.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2018 wies der Beklagte die Widersprüche der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus: Es stehe nicht in seinem Ermessen, ob und in welchem Umfang er Beihilfen gewähre. Er sei vielmehr an die Beihilfenverordnung gebunden, wonach Aufwendungen für eine gerätegestützte Krankengymnastik je Krankheitsfall nur bis zu 25 Sitzungen beihilfefähig seien. Wegen des Krankheitsfalls untere Paraplegie beidseitig seien 25 Behandlungen bewilligt worden, und das Kontingent sei damit erschöpft. Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit sei durch Urteile des Verwaltungsgerichts Neustadt im Jahr 2008 bestätigt worden. Ein Training zum Muskelaufbau an Geräten werde im Unterschied zur klassischen Krankengymnastik nicht nur im Krankheitsfall, sondern auch von vielen Personen in Fitnessstudios durchgeführt. Die Abgrenzung sei unabhängig vom jeweiligen Krankheitsbild schwer zu bestimmen, der Dienstherr könne daher typisierend und pauschalierend bestimmen, dass die besondere Form der Krankengymnastik auf 25 Behandlungseinheiten je Krankheitsfall begrenzt sei. Die Beihilfe ergänze lediglich die Bezüge und stelle den Beamten im Krankheitsfall in angemessenem Umfang von Aufwendungen frei. Härten und Nachteile seien in einem solchen System grundsätzlich hinzunehmen, solange nicht ein atypisch gelagerter Ausnahmefall vorliege, bei dem eine Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern eintrete. Dies sei nur der Fall, wenn wegen der Höhe der nicht beihilfefähigen Aufwendungen die amtsangemessene Alimentation nicht mehr gewährleistet sei. Die Kontingentierung gelte nicht für andere physiotherapeutische Heilbehandlungen, so dass der Ehemann der Klägerin, falls erforderlich, auch weiterhin Therapiemöglichkeiten habe. Ob und in welchem Umfang Aufwendungen in anderen Erstattungssystemen anerkannt würden, sei für die Beihilfefähigkeit nicht erheblich.

8

Der Widerspruchsbescheid wurde am 23. März 2018 zugestellt.

9

Die Klägerin hat am 20. April 2018 Klage erhoben.

10

Sie trägt ergänzend vor: Bei ihrem Ehemann komme die Durchführung eines Trainings zum Muskelaufbau im Fitnessstudio nicht in Betracht, die Vorschrift des § 22 BVO sei deshalb nicht anwendbar. Im Gegensatz zu anderen Fällen könne nach 25 Behandlungen nicht mit einer Besserung gerechnet werden, die dauerhafte krankengymnastische Beübung mit Geräteunterstützung sei vielmehr erforderlich zur Vermeidung einer operativen Versteifung der gesamten Wirbelsäule. Die Beschränkung der Beihilfeleistungen sei deshalb nicht angemessen. Andere physiotherapeutische Heilbehandlungen, die gleichermaßen Erleichterung brächten, seien ihr nicht bekannt. Im Hinblick auf die amtsangemessene Alimentation verweise sie darauf, dass die Schwerbehinderung ihres Ehemannes, der lediglich eine Erwerbsminderungsrente beziehe, erheblichen Mehraufwand verursache. Durch den Umzug in eine behindertengerechte Wohnung habe sie sich verschulden müssen. Auch eine ergänzende Versicherung für die gerätegestützte Krankengymnastik sei ihr nicht bekannt.

11

Die Klägerin beantragt,

12

die Beihilfebescheide vom 3. April 2017 und vom 16. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2018 insoweit aufzuheben, als hierin 15 Krankengymnastikbehandlungen am Gerät nicht als beihilfefähig anerkannt worden sind, und den Beklagten zu verpflichten, zu weiteren 15 krankengymnastischen Behandlungen am Gerät Beihilfe zu leisten.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Er wiederholt und vertieft die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Der Ehemann der Klägerin führe einmal wöchentlich die gerätegestützte Krankengymnastik durch. Pro Sitzung entstünden Aufwendungen von 35,00 €, somit insgesamt 140,00 € im Monat. Die Klägerin sei in der Besoldungsgruppe A12 beschäftigt mit einem monatlichen Überweisungsbetrag von derzeit 3.880,00 €. Die monatlichen Aufwendungen beliefen sich somit auf 3,61 % ihrer Bezüge. Für andere Krankheitsfälle (Diagnosen) bestehe wiederum die Möglichkeit einer Gewährung von 25 Sitzungen KG-Gerät, falls dies medizinisch notwendig und sinnvoll sei. Ferner stünden andere physiotherapeutische Behandlungen zur Verfügung. Die Belastungen durch die Schwerbehinderung könnten teilweise auch steuerlich kompensiert werden.

16

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

18

Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihr in Abänderung der angefochtenen Bescheide Beihilfe zu weiteren 15 Behandlungen ihres Ehemannes mittels gerätegestützter Krankengymnastik (KG-Gerät) bewilligt, die dieser aufgrund ärztlicher Verordnungen zur Therapie der bei ihm bestehenden beidseitigen unteren Paraplegie in der Zeit von Dezember 2016 bis April 2017 durchgeführt hat. Der Beklagte hat die Beihilfebewilligung unter Bezugnahme auf § 66 Landesbeamtengesetz – LBG – und § 22 Beihilfenverordnung – BVO – zu Recht abgelehnt, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –.

19

Gemäß § 66 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 LBG kann die Beihilfenverordnung des Beklagten (BVO) die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen begrenzen, insbesondere Höchstgrenzen einführen. Auf dieser gesetzlichen Grundlage begrenzt § 22 Abs. 3 Nr. 2 BVO in der im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblichen Fassung vom 6. Juli 2016 (GVBl. S. 290) die Anzahl der beihilfefähigen Sitzungen für eine gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) auf höchstens 25 je Krankheitsfall. Wie der Beklagte zutreffend und ausführlich im Widerspruchsbescheid vom 21. März 2018 dargelegt hat, sind die Beihilfeleistungen des Dienstherrn lediglich ergänzende Hilfen im Krankheitsfall neben der gesetzlichen Alimentation sowie einer zumutbaren Eigenvorsorge der Beamtinnen und Beamten und müssen deshalb nicht lückenlos alle krankheitsbedingten Aufwendungen abdecken. Auf diese allgemeinen Ausführungen des Widerspruchsbescheids, die in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte stehen und die sich die Kammer zu eigen macht, wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Höchstbeträge und Höchstgrenzen, wie sie hier in Bezug auf die KG-Gerät getroffen wurden, sind danach im Beihilferecht nicht von vornherein unzulässig.

20

Die hier einschlägige Höchstgrenze verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG –, denn sie knüpft an ein sachliches Differenzierungskriterium, nämlich die Art der Behandlung an (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2009 – 2 C 23/08 –, juris). Die KG-Gerät unterscheidet sich von anderen physiotherapeutischen Maßnahmen dadurch, dass diese Art des Muskeltrainings üblicherweise von vielen Personen, auch zur Behandlung und Vorbeugung gesundheitlicher Schäden, eigenständig in Fitnessstudios durchgeführt wird. Der Verordnungsgeber darf in Bezug auf die Notwendigkeit und Angemessenheit krankheitsbedingter Aufwendungen regelmäßig davon ausgehen, dass der Betroffene unabhängig vom konkreten Krankheitsbild nach einer gewissen Anzahl von physiotherapeutisch angeleiteten Übungen ein weiteres Training in einem solchen Studio selbst ausführen kann. Da hier die Grenze zu einem Gesundheits- und Fitnesstraining im Rahmen der allgemeinen Lebensführung fließend ist, darf der Dienstherr in typisierender und pauschalierender Weise die Anzahl der beihilfefähigen Sitzungen für die KG-Gerät bei einem Physiotherapeuten begrenzen. Die Begrenzung auf 25 angeleitete Übungseinheiten pro Krankheitsfall begegnet auch in der Höhe keinen Bedenken. Dass durch eine solche generelle Begrenzung der Beihilfefähigkeit im Einzelfall Härten entstehen können, ist der zulässigen pauschalierenden und typisierenden Betrachtung immanent und von den Beihilfeberechtigten grundsätzlich hinzunehmen. Das gilt im vorliegenden Regelungsbereich umso mehr, als andere, ärztlich verordnete Physiotherapieleistungen zur Muskelkräftigung und -stabilisierung ohne Begrenzung ihrer Anzahl beihilfefähig sind, wie z. B. die klassische Krankengymnastik oder eine manuelle Therapie (vgl. zum Ganzen schon die Urteile des Gerichts vom 22. Januar 2008 –m 6 K 851/07.NW –, und vom 20. November 2008 – 6 K 949/08.NW –, noch zur Rechtslage unter Geltung der Beihilfenverordnung in der Fassung vom 1. August 2006, GVBl. S. 303, 362).

21

Allerdings hält die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht den Dienstherrn dazu an, Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für die Beamtinnen und Beamten auszuschließen. Er muss mithin stets im Blick behalten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie durch beihilferechtliche Ausschlussregelungen nicht gefährdet werden darf. Werden krankheitsbedingte Aufwendungen ohne Rücksicht darauf von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, ob die herkömmlichen beihilferechtlichen Voraussetzungen der Notwendigkeit und Angemessenheit erfüllt sind - wie dies hier für eine bestimmte physiotherapeutische Behandlungsart jenseits der festgesetzten Höchstgrenze von 25 Sitzungen geschieht -, mag das zwar die Erfüllung der Fürsorgepflicht gegenüber der großen Mehrzahl der Beamten nicht in Frage stellen. Unter Geltung des „Mischsystems“ aus Beihilfe und Eigenvorsorge kann der pauschale Ausschluss bestimmter Aufwendungen von der Beihilfegewährung aber in Einzelfällen die finanziellen Möglichkeiten des Beamten oder der Beamtin erheblich übersteigen. Solche Folgen können namentlich bei chronischen Erkrankungen auftreten, wenn deren Behandlung die von der Beihilfe ausgeschlossene (oder wie hier anzahlmäßig begrenzte) Therapieform zwingend (weiterhin) erfordert. Für derartige Fallgestaltungen muss der Dienstherr normative Vorkehrungen treffen, damit dem Beamten nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind (vgl. zum vollständigen Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 – 2 C 2.07 –, juris; zur Höchstbetragsregelung für Hilfsmittel OVG RP, Urteil vom 15. Dezember 2014 – 10 A 10492/14.OVG –; das Erfordernis einer normativen Regelung demgegenüber offen lassend BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40/12 –, juris).

22

Eine Härteregelung für den Fall einer unabwendbaren und mit erheblichen finanziellen Belastungen verbundenen Überschreitung der gemäß § 66 Abs. 5 LBG festgesetzten Höchstgrenzen enthält die Beihilfenverordnung des Beklagten weder generell noch speziell in Bezug auf die hier einschlägige Höchstgrenze des § 22 Abs. 3 Nr. 2 BVO für die gerätegestützte Krankengymnastik. Insoweit liegt eine Lücke der Beihilfenverordnung vor, die auch nicht durch eine analoge Heranziehung anderer, dort vorhandener spezieller Härteregelungen geschlossen werden kann. Denn weder die in § 34 Abs. 7 BVO vorgesehene Entscheidung der obersten Dienstbehörde über einzelne Hilfsmittel noch die gemäß § 58 Abs. 4 BVO ausnahmsweise mögliche Erhöhung des Beihilfesatzes im Fall einer unverschuldeten Notlage oder die in § 61 BVO vorgesehenen Ausnahmefälle zur allgemeinen Kostendämpfungspauschale sind von Regelungsgegenstand und Interessenlage her mit der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbar, in der es um die Überschreitung einer anzahlmäßig begrenzten physiotherapeutischen Heilmaßnahme mit dem Ziel einer Dauerbehandlung geht. Auf die von der Klägerin angeführten Ausnahmeregelungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach der gemäß § 92 SGB V erlassenen Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses oder die vertraglichen Tarifregelungen einer privaten Krankenversicherung kann mangels Vergleichbarkeit der Erstattungssysteme ebenfalls nicht zurückgegriffen werden (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 15. Dezember 2014 und BVerwG, Urteil vom 2. April 2014, jeweils a.a.O.).

23

Dass im Hinblick auf eine normative Härteregelung eine Lücke im System der Beihilfenverordnung festzustellen ist, bedeutet aber nicht automatisch, dass die Klägerin ohne weiteres einen Anspruch auf Bewilligung von Beihilfeleistungen zur KG-Gerät in unbegrenzter Höhe hat. Wie oben ausgeführt, kann eine Härteregelung nämlich im Ergebnis nur dazu dienen, unabwendbare und für den Beamten untragbare Aufwendungen im Einzelfall abzudecken oder abzumildern, um letztlich eine Beeinträchtigung der amtsangemessenen Alimentation zu verhindern.

24

Im vorliegenden Verfahren kann dahinstehen, ob die Aufwendungen für eine gerätegestützte Krankengymnastik des Ehemanns der Klägerin unabwendbar sind in dem Sinn, dass keine andere, anzahlmäßig nicht begrenzte physiotherapeutische Behandlung der vorhandenen Erkrankungen ebenso erfolgreich durchgeführt werden kann. Dazu enthält insbesondere das von der Klägerin vorgelegte ärztliche Attest des Dr. C. vom 14. Juli 2017 keinen hinreichenden Nachweis. Der Orthopäde bestätigt darin zwar, dass eine Budgetierung der „physiotherapeutischen Therapien“ zur Verschlechterung des Krankheitsbildes führen würde. Eine Begründung dafür, warum ausschließlich eine KG-Gerät den notwendigen Behandlungserfolg sicherstellen kann, fehlt dagegen in dem Attest.

25

Unabhängig von dieser Frage, die der Beklagte im Zweifelsfall durch eine amtsärztliche Begutachtung weiter aufklären müsste, ist aber auch nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin durch die Versagung der hier streitgegenständlichen weiteren 15 Sitzungen KG-Gerät in dem maßgeblichen Zeitraum von Dezember 2016 bis April 2017 in ihrer amtsangemessenen Alimentation gefährdet worden wäre. Im Jahr 2016 wurden vom Beklagten bis auf fünf Behandlungen alle Therapiesitzungen aufgrund des Krankheitsfalles „untere Paraplegie beidseitig“ beihilferechtlich erstattet. Im Jahr 2017 hat der Beklagte nach Ablehnung von Beihilfeleistungen in Höhe von 245,00 € (70 % aus 350,00 € für 10 Behandlungen) weitere Sitzungen wegen anderer Diagnosen erstattet. Durch die bei der Klägerin bisher verbliebenen Aufwendungen in Höhe der streitgegenständlichen Beihilfeleistungen von 122,50 € im Jahr 2016 und 245,00 € im Jahr 2017 wurde ihre amtsangemessene Alimentation in diesen Jahren erkennbar nicht beeinträchtigt. Krankheitsbedingte oder behinderungsbedingte Aufwendungen anderer Art, die nicht durch anderweitige Ersatzleistungen abgedeckt oder abgemildert werden konnten, sind von ihr nicht konkret dargelegt worden. Hierzu hat die Klägerin lediglich vorgetragen, sie habe sich wegen des erforderlichen Umzugs in eine behindertengerechte Wohnung verschulden müssen. Diese Belastungen hat sie weder in der Sache noch in der Höhe näher bezeichnet. Dabei ist auch zu sehen, dass die Beihilfenverordnung in § 40 Abs. 2 Nr. 2 BVO mögliche Zuschüsse des Dienstherrn zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds einer pflegebedürftigen Person durchaus vorsieht.

26

Ob der Klägerin im Jahr 2017 weitere ungedeckte Aufwendungen für eine ärztlich verordnete gerätegestützte Krankengymnastik des Ehemanns wegen des Krankheitsfalles „untere Paraplegie beidseits“ oder anderer Krankheitsfälle entstanden sind, ist im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlich. Insoweit muss der Beklagte aber – gerade mangels einer einschlägigen Härteregelung in der BVO – den konkreten Einzelfall im Rahmen etwaiger nachfolgender Beihilfeanträge im Blick behalten. Bei einer denkbaren Aufsummierung weiterer nicht erstatteter Aufwendungen für KG-Gerät in 2017 könnte sich die normativ bisher nicht bewältige Frage stellen, bis zu welcher Höhe bzw. welchem Prozentsatz der gesetzlichen Alimentation eine der Beamtin verbleibende finanzielle Belastung noch zumutbar wäre. Bei dieser Betrachtung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich vom Jahresbruttogehalt der Klägerin in der Besoldungsgruppe A 12 auszugehen, sonstige beihilferechtlich geregelte Eigenbehalte sind außer Acht zu lassen (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. Dezember 2014, a.a.O.). Das OVG RP hat in diesem Urteil eine Belastung des Beihilfeberechtigten in Höhe von rund 3 % seiner Jahresbruttobezüge als zumutbar angesehen, wobei diese Entscheidung einmalige Aufwendungen betraf, die über einen längeren Zeitraum verteilt zu einer Belastung von nur 0,61 % der Bezüge führten. Damit ist der vorliegende Fall einer dauerhaften Behinderung des Ehemanns der Klägerin nicht vergleichbar, wenn diese Behinderung bzw. Erkrankung tatsächlich laufende, d.h. zeitlich unbeschränkte, medizinisch unabwendbare Aufwendungen verursacht. Ob und in welcher Form in diesem Fall andere (nachgewiesene und ungedeckte) krankheits- oder behinderungsbedingte Aufwendungen bei der Bestimmung der Grenze einer mit Blick auf den Alimentationsgrundsatz noch zulässigen Belastung zu berücksichtigen wären, ist - soweit erkennbar - bisher von der Rechtsprechung nicht entschieden worden. Auch insoweit wäre eine allgemeine Regelung in der BVO zumindest sinnvoll. Für die vorliegende Klage ist das alles aber, wie bereits ausgeführt, nicht entscheidungserheblich, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Belastungsgrenze der Klägerin im Jahr 2017 bereits bei der Entscheidung über die streitgegenständlichen Aufwendungen überschritten gewesen wäre.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

28

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 02/04/2014 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für die Anschaffung der ihm ärztlich verordneten zwei Hörgeräte.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird in den Fällen des § 64 der Erlaß eines Enteignungsbeschlusses abgelehnt, so gilt § 42 Abs. 2 sinngemäß, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Kosten, die notwendigerweise aufgewendet werden müssen, um die Veränderungen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit das Grundstück infolge der Veränderung seinem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu dienen geeignet oder seine Benutzung wesentlich beeinträchtigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich erschwert ist. Stehen die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer infolge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt sich die Entschädigung auf einen Ausgleich für diese Nachteile.

(3) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 2 kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß die Veränderungen tatsächlich beseitigt werden.

(4) Hat sich der Wert eines Grundstücks durch bauliche Veränderungen während der Inanspruchnahme erhöht, so bestimmt sich die Verpflichtung des Eigentümers zum Ausgleich der Werterhöhung nach dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) vorbehaltenen Gesetz.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Wird in den Fällen des § 64 der Erlaß eines Enteignungsbeschlusses abgelehnt, so gilt § 42 Abs. 2 sinngemäß, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Kosten, die notwendigerweise aufgewendet werden müssen, um die Veränderungen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit das Grundstück infolge der Veränderung seinem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu dienen geeignet oder seine Benutzung wesentlich beeinträchtigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich erschwert ist. Stehen die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer infolge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt sich die Entschädigung auf einen Ausgleich für diese Nachteile.

(3) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 2 kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß die Veränderungen tatsächlich beseitigt werden.

(4) Hat sich der Wert eines Grundstücks durch bauliche Veränderungen während der Inanspruchnahme erhöht, so bestimmt sich die Verpflichtung des Eigentümers zum Ausgleich der Werterhöhung nach dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) vorbehaltenen Gesetz.

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erfordernissen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung zu tragen, vor allem bei den Leistungen zur Belastungserprobung und Arbeitstherapie; er kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind; er kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Er soll insbesondere Richtlinien beschließen über die

1.
ärztliche Behandlung,
2.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädische Behandlung,
3.
Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Qualitätssicherung der Früherkennungsuntersuchungen sowie zur Durchführung organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a einschließlich der systematischen Erfassung, Überwachung und Verbesserung der Qualität dieser Programme,
4.
ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
5.
Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
6.
Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie und außerklinischer Intensivpflege sowie zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes,
7.
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einschließlich der Arbeitsunfähigkeit nach § 44a Satz 1 sowie der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des Zweiten Buches,
8.
Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und die Beratung über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,
9.
Bedarfsplanung,
10.
medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1 sowie die Kryokonservierung nach § 27a Absatz 4,
11.
Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b,
12.
Verordnung von Krankentransporten,
13.
Qualitätssicherung,
14.
spezialisierte ambulante Palliativversorgung,
15.
Schutzimpfungen.

(1a) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sind auf eine ursachengerechte, zahnsubstanzschonende und präventionsorientierte zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädischer Behandlung auszurichten. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Richtlinien auf der Grundlage auch von externem, umfassendem zahnmedizinisch-wissenschaftlichem Sachverstand zu beschließen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann dem Gemeinsamen Bundesausschuss vorgeben, einen Beschluss zu einzelnen dem Bundesausschuss durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu fassen oder zu überprüfen und hierzu eine angemessene Frist setzen. Bei Nichteinhaltung der Frist fasst eine aus den Mitgliedern des Bundesausschusses zu bildende Schiedsstelle innerhalb von 30 Tagen den erforderlichen Beschluss. Die Schiedsstelle besteht aus dem unparteiischen Vorsitzenden, den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern des Bundesausschusses und je einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmten Vertreter. Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist den für die Wahrnehmung der Interessen von Zahntechnikern maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(1b) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 ist den in § 134a Absatz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(2) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 haben Arznei- und Heilmittel unter Berücksichtigung der Bewertungen nach den §§ 35a und 35b so zusammenzustellen, daß dem Arzt die wirtschaftliche und zweckmäßige Auswahl der Arzneimitteltherapie ermöglicht wird. Die Zusammenstellung der Arzneimittel ist nach Indikationsgebieten und Stoffgruppen zu gliedern. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, sind zu den einzelnen Indikationsgebieten Hinweise aufzunehmen, aus denen sich für Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung eine Bewertung des therapeutischen Nutzens auch im Verhältnis zu den Therapiekosten und damit zur Wirtschaftlichkeit der Verordnung ergibt; § 73 Abs. 8 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, können ferner für die einzelnen Indikationsgebiete die Arzneimittel in folgenden Gruppen zusammengefaßt werden:

1.
Mittel, die allgemein zur Behandlung geeignet sind,
2.
Mittel, die nur bei einem Teil der Patienten oder in besonderen Fällen zur Behandlung geeignet sind,
3.
Mittel, bei deren Verordnung wegen bekannter Risiken oder zweifelhafter therapeutischer Zweckmäßigkeit besondere Aufmerksamkeit geboten ist.
Absatz 3a gilt entsprechend. In den Therapiehinweisen nach den Sätzen 1 und 7 können Anforderungen an die qualitätsgesicherte Anwendung von Arzneimitteln festgestellt werden, insbesondere bezogen auf die Qualifikation des Arztes oder auf die zu behandelnden Patientengruppen. In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 können auch Therapiehinweise zu Arzneimitteln außerhalb von Zusammenstellungen gegeben werden; die Sätze 3 und 4 sowie Absatz 1 Satz 1 dritter Halbsatz gelten entsprechend. Die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 können Empfehlungen zu den Anteilen einzelner Wirkstoffe an den Verordnungen im Indikationsgebiet vorsehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt die Grundsätze für die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 in seiner Verfahrensordnung. Verordnungseinschränkungen oder Verordnungsausschlüsse nach Absatz 1 für Arzneimittel beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss gesondert in Richtlinien außerhalb von Therapiehinweisen. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann die Verordnung eines Arzneimittels nur einschränken oder ausschließen, wenn die Wirtschaftlichkeit nicht durch einen Festbetrag nach § 35 hergestellt werden kann. Verordnungseinschränkungen oder -ausschlüsse eines Arzneimittels wegen Unzweckmäßigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen den Feststellungen der Zulassungsbehörde über Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit eines Arzneimittels nicht widersprechen.

(2a) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft vom pharmazeutischen Unternehmer im Benehmen mit der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder dem Paul-Ehrlich-Institut innerhalb einer angemessenen Frist ergänzende versorgungsrelevante Studien zur Bewertung der Zweckmäßigkeit eines Arzneimittels fordern. Absatz 3a gilt für die Forderung nach Satz 1 entsprechend. Das Nähere zu den Voraussetzungen, zu der Forderung ergänzender Studien, zu Fristen sowie zu den Anforderungen an die Studien regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. Werden die Studien nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, kann der Gemeinsame Bundesausschuss das Arzneimittel abweichend von Absatz 1 Satz 1 von der Verordnungsfähigkeit ausschließen. Eine gesonderte Klage gegen die Forderung ergänzender Studien ist ausgeschlossen.

(3) Für Klagen gegen die Zusammenstellung der Arzneimittel nach Absatz 2 gelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend. Die Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Eine gesonderte Klage gegen die Gliederung nach Indikationsgebieten oder Stoffgruppen nach Absatz 2 Satz 2, die Zusammenfassung der Arzneimittel in Gruppen nach Absatz 2 Satz 4 oder gegen sonstige Bestandteile der Zusammenstellung nach Absatz 2 ist unzulässig.

(3a) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes und Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 ist den Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer, den betroffenen pharmazeutischen Unternehmern, den Berufsvertretungen der Apotheker und den maßgeblichen Dachverbänden der Ärztegesellschaften der besonderen Therapierichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Gutachten oder Empfehlungen von Sachverständigen, die er bei Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes sowie bei Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 zu Grunde legt, bei Einleitung des Stellungnahmeverfahrens zu benennen und zu veröffentlichen sowie in den tragenden Gründen der Beschlüsse zu benennen.

(4) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind insbesondere zu regeln

1.
die Anwendung wirtschaftlicher Verfahren und die Voraussetzungen, unter denen mehrere Maßnahmen zur Früherkennung zusammenzufassen sind,
2.
das Nähere über die Bescheinigungen und Aufzeichnungen bei Durchführung der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
3.
Einzelheiten zum Verfahren und zur Durchführung von Auswertungen der Aufzeichnungen sowie der Evaluation der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a.

(4a) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2021 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung in geeigneten Fällen. Bei der Festlegung der Regelungen nach Satz 1 ist zu beachten, dass im Falle der erstmaligen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung diese nicht über einen Zeitraum von bis zu drei Kalendertagen hinausgehen und ihr keine Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit folgen soll. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelungen nach Satz 1 über das Bundesministerium für Gesundheit einen Bericht über deren Umsetzung vorzulegen. Bei der Erstellung des Berichtes ist den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Ergänzung der nach Satz 1 beschlossenen Regelungen beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. Januar 2024 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen sowie ausschließlich bezogen auf in der jeweiligen ärztlichen Praxis bekannte Patientinnen und Patienten auch nach telefonischer Anamnese.

(5) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 ist den in § 111b Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer, den Rehabilitationsträgern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Neunten Buches) sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. In den Richtlinien ist zu regeln, bei welchen Behinderungen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Verfahren die Vertragsärzte die Krankenkassen über die Behinderungen von Versicherten zu unterrichten haben.

(6) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist insbesondere zu regeln

1.
der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel,
2.
die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen,
3.
die indikationsbezogenen orientierenden Behandlungsmengen und die Zahl der Behandlungseinheiten je Verordnung,
4.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Heilmittelerbringer,
5.
auf welche Angaben bei Verordnungen nach § 73 Absatz 11 Satz 1 verzichtet werden kann sowie
6.
die Dauer der Gültigkeit einer Verordnung nach § 73 Absatz 11 Satz 1.
Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Heilmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 125 Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln; der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. Sofern sich nach einer Krankenhausbehandlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können erforderliche probatorische Sitzungen frühzeitig, bereits während der Krankenhausbehandlung sowohl in der vertragsärztlichen Praxis als auch in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden; das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach Satz 1 und nach Absatz 6b. Die Richtlinien nach Satz 1 haben darüber hinaus Regelungen zu treffen über die inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht und an die fachlichen Anforderungen des den Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden Vertragsarztes. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in den Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebotes, insbesondere zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden, zur Förderung der frühzeitigen diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung, zur Förderung von Gruppentherapien und der Rezidivprophylaxe sowie zur Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Ergänzung der Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur weiteren Förderung der Gruppentherapie und der weiteren Vereinfachung des Gutachterverfahrens; für Gruppentherapien findet ab dem 23. November 2019 kein Gutachterverfahren mehr statt. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sämtliche Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 2a eingeführt hat.

(6b) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung, insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die diagnoseorientiert und leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. In der Richtlinie sind auch Regelungen zur Erleichterung des Übergangs von der stationären in die ambulante Versorgung zu treffen.

(6c) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2023 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann hierzu Regelungen treffen, die insbesondere eine interdisziplinäre und standardisierte Diagnostik und den zeitnahen Zugang zu einem multimodalen Therapieangebot sicherstellen. Er kann den Anwendungsbereich seiner Richtlinie auf die Versorgung von Versicherten erstrecken, bei denen ein Verdacht auf eine andere Erkrankung besteht, die eine ähnliche Ursache oder eine ähnliche Krankheitsausprägung wie Long-COVID aufweist.

(7) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 sind insbesondere zu regeln

1.
die Verordnung der häuslichen Krankenpflege und deren ärztliche Zielsetzung,
2.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Leistungserbringer und dem Krankenhaus,
3.
die Voraussetzungen für die Verordnung häuslicher Krankenpflege und für die Mitgabe von Arzneimitteln im Krankenhaus im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt,
4.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur Dekolonisation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA),
5.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung.
Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Leistungserbringern und zu den Regelungen gemäß Satz 1 Nummer 5 zusätzlich den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7a) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Hilfsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 127 Absatz 9 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer und den Spitzenorganisationen der betroffenen Hilfsmittelhersteller auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7b) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 14 ist den maßgeblichen Organisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung sowie den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7c) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von Soziotherapie nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den maßgeblichen Organisationen der Leistungserbringer der Soziotherapieversorgung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7d) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach den §§ 135, 137c und § 137e ist den jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; bei Methoden, deren technische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinprodukts beruht, ist auch den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Medizinproduktehersteller und den jeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Methoden, bei denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen angewandt werden, ist auch der Strahlenschutzkommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7e) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht. Es wird durch zwei Vertreter der Länder ausgeübt, die von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder benannt werden. Die Mitberatung umfasst auch das Recht, Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen zu lassen und das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über Anträge der Länder in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu beraten. Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung festgelegt werden. Entscheidungen über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe und die Bestellung von Sachverständigen durch den zuständigen Unterausschuss sind nur im Einvernehmen mit den beiden Vertretern der Länder zu treffen. Dabei haben diese ihr Votum einheitlich abzugeben.

(7f) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und den Beschlüssen nach den §§ 136b und 136c erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht; Absatz 7e Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach § 136 Absatz 1 in Verbindung mit § 136a Absatz 1 Satz 1 bis 3 ist dem Robert Koch-Institut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Robert Koch-Institut hat die Stellungnahme mit den wissenschaftlichen Kommissionen am Robert Koch-Institut nach § 23 des Infektionsschutzgesetzes abzustimmen. Die Stellungnahme ist in die Entscheidung einzubeziehen.

(7g) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung außerklinischer Intensivpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist den in § 132l Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Versicherten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(8) Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind Bestandteil der Bundesmantelverträge.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.