Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 16. Aug. 2017 - 1 K 266/17.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2017:0816.1K266.17.00
published on 16/08/2017 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 16. Aug. 2017 - 1 K 266/17.NW
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der 1947 geborene Kläger war von 1968 bis zu seiner Ruhestandsversetzung Ende des Jahres 2010 Forstbeamter im Dienst des Beklagten. Im vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten über die Erstattung von finanziellen Aufwendungen des Klägers im Rahmen der Dienstunfallfürsorge.

2

Mit Bescheid des Beklagten vom 30. Juli 2001 wurde bei ihm eine Borreliose-Infektion als Dienstunfall anerkannt und für die Behandlung der Unfallfolgen ein Anspruch auf Heilbehandlung festgestellt. Wegen des vom Kläger beantragten Unfallausgleichs und Unfallruhegehalts war ein gerichtliches Verfahren anhängig (1 K 463/13.NW), in dem ein Sachverständigengutachten des Priv. Doz. Dr. B. eingeholt wurde. Nach diesem Gutachten ist das Bestehen einer Lyme-Borreliose im Stadium III beim Kläger nachgewiesen und wiederkehrende gesundheitliche Beschwerden an Fuß- und Kniegelenken sowie die Schwellung an Beinen und Füßen sind durch die Borreliose-Erkrankung bedingt. Auf der Grundlage des Gutachtens bewilligte der Beklagte dem Kläger nach Beteiligung des Amtsarztes ab 2009 einen Unfallausgleich wegen dienstunfallbedingter Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 %.

3

Der vorliegend streitgegenständliche Antrag des Klägers vom 17. November 2013 richtet sich auf die Erstattung der Rechnung des Heilpraktikers F. vom 6. Dezember 2012 sowie von diesem verordneter Mittel, u. a. ein Olivenblattextrakt, über insgesamt 1.488,35 €. Nach Beteiligung des Amtsarztes lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21. Februar 2014 die Erstattung ab mit der Begründung, es sei nicht nachvollziehbar dargelegt, dass eine Behandlung der dienstunfallbedingten Borrelioseerkrankung erfolgt sei.

4

Der Kläger reichte unter dem 22. Oktober 2014 weitere Rechnungen für das Olivenblattextrakt über insgesamt 516,00 € ein. Dazu bestätigte der Amtsarzt unter dem 14. Januar 2015, das Olivenblattextrakt sei nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt zur Behandlung der Lyme-Borreliose. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 20. Februar 2015 auch die Erstattung dieser Aufwendungen ab.

5

Der Kläger erhob Widerspruch gegen beide Bescheide und verwies darauf, das Olivenblattextrakt könne seine Beschwerden bei Borreliose-Schüben im Zaum halten, das Mittel werde bei Borreliose eingesetzt. Antibiotika seien dagegen nur kurzfristig hilfreich.

6

Der Beklagte holte im Widerspruchsverfahren ein Sachverständigengutachten des Arztes am Zentrum für Nervenheilkunde und Schlafmedizin, Neurologische und Psychiatrische Gemeinschaftspraxis Saarbrücken, Dr. X ein zur Frage der Anerkennung alternativer Heilmethoden im Fall des Klägers. Das Gutachten des Dr. X vom 21. Januar 2016 kam zum Ergebnis, beim Kläger liege eine Lyme-Borreliose mit Akrodermatitis und sensibler Neuropathie vor. Dem Olivenblattextrakt werde antibiotische, antivirale, antimykotische und antiparasitäre Wirkung zugeschrieben. Es werde zur Selbstmedikation, z. B. bei Erkältungen, grippalen Infekten, Arthritis, Gichtleiden oder zur Unterstützung der körpereigenen Immunabwehr eingenommen. Das Mittel sei weder in der Lage, eine Borrelieninfektion im Frühstadium noch im Spätstadium suffizient zu behandeln. Es handele sich um ein Phytotherapuetikum, dessen Wirksamkeit wissenschaftlich nicht belegt sei. Die Kostenübernahme werde nicht empfohlen. Die Rechnung des Heilpraktikers stehe in keinem Zusammenhang mit dem Dienstunfall.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2017 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers im Wesentlichen unter Hinweis auf das Gutachten des Dr. X zurück. Ergänzend führte er aus: Ein früherer Bescheid vom 28. Juni 2016 über die Erstattung von 387,30 € sei unter dem Vorbehalt der Rückforderung ergangen, hierüber werde noch abschließend entschieden. Die Rechnung des Heilpraktikers vom 6. Dezember 2012 stehe nicht im Zusammenhang mit dem Dienstunfall und das Olivenblattextrakt sei nicht geeignet zur Behandlung der Borreliose. Das außerdem verordnete Präparat MSM sei als Nahrungsergänzungsmittel nicht erstattungsfähig.

8

Der Kläger hat am 6. März 2017 Klage erhoben.

9

Er trägt vor: Er leide nach wie vor unter Schüben der Borreliose-Erkrankung. Durch herkömmliche Mittel könne er keine Besserung seiner Beschwerden erzielen. Auf den Rat eines Bekannten sei es zu der Behandlung beim Heilpraktiker gekommen. Dort sei ihm das Olivenblattextrakt verordnet worden, durch das er eine sehr schnelle Besserung und Linderung und ein Verschwinden des Borreliose-Schubs erreicht habe. Durch die Antibiotika-Behandlungen seien körperlich negative Folgen aufgetreten, auch sei diese Behandlung sehr kostspielig. Das Olivenblattextrakt sei entgegen der Auffassung des Dr. X und des Beklagten geeignet zur Behandlung der Borreliose, wozu der Gutachter Dr. B. gegenbeweislich zu hören sei. Die Beauftragung dieses auf Borreliose spezialisierten Gutachters wäre auch in dem vorliegenden Verfahren genauso gut, wenn nicht besser gewesen.

10

Der Kläger verweist außerdem auf eine von ihm vorgelegte Abhandlung in einer Fachzeitschrift zur Wirksamkeit des Olivenblattextrakts, das sich seiner Überzeugung auf Dauer durchsetzen werde.

11

Er beantragt,

12

den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 21. Februar 2014 und vom 20. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2017 zu verpflichten, ihm 2.004,35 € im Wege der Heilfürsorge zu erstatten.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Er bezieht sich weiterhin auf das Gutachten des Dr. X, das eigens eingeholt worden sei, um die streitgegenständlichen Fragen zu klären. Es unterliege keinen Bedenken, sei in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die Präparate RechtsRegulat, MSM und Olivenblattextrakt seien als Nahrungsergänzungsmittel nicht erstattungsfähig. Die Behandlung mit dem Olivenblattextrakt sei überdies nicht geeignet, weil das Präparat nicht wirksam und nicht wissenschaftlich anerkannt sei zur Behandlung der Borreliose. Eine wissenschaftliche Anerkennung sei in kontrollierten klinischen Studien nachzuweisen oder durch Personen vorzunehmen, die an Hochschulen und in der Forschung tätig seien. Allein die positive Wirkung bei der Anwendung durch den Kläger sei nicht ausreichend. Der vom Kläger vorgelegte Fachartikel belege ebenfalls nicht die wissenschaftliche Anerkennung des Olivenblattextrakts.

16

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vom Gericht beigezogenen Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragten Heilfürsorgeleistungen gegen den Beklagten. Dessen Bescheide vom 21. Februar 2014 und vom 20. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO.

18

Das Gericht verweist zur Begründung voll umfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid, denen es folgt, § 117 Abs. 5 VwGO.

19

Im Hinblick auf das Klagevorbringen ist lediglich zusammenzufassen und zu ergänzen:

20

Ein Anspruch auf Heilfürsorge infolge eines anerkannten Dienstunfalls besteht gem. § 43 Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG – i. V. m. der weiterhin anwendbaren Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 25. April 1979 (HeilvfV, BGBl. I 1979, 502) für die notwendige und angemessene ärztliche Behandlung, die auf ärztliche oder zahnärztliche Verordnung beschafften Arznei- und anderen Heilmittel, Stärkungsmittel, Verbandmittel, Artikel zur Krankenpflege u. ä. sowie die Leistungen von Heilpraktikern. Die Krankheitsaufwendungen müssen im ursächlichen Zusammenhang stehen mit den Folgen des Dienstunfalls. Die Notwendigkeit und Angemessenheit erstattungsfähiger Heilmittel setzt – unabhängig von der Qualifizierung als Arzneimittel, Stärkungsmittel oder als andere, in den oben genannten Vorschriften aufgeführte Heilmittel – außerdem voraus, dass die Behandlung medizinisch geeignet ist zur Heilung oder Linderung der dienstunfallbedingten Leiden des Beamten. Der Dienstherr muss nämlich im Rahmen der Dienstunfallfürsorge keine ungeeigneten, wissenschaftlich nicht anerkannten Heilmethoden finanzieren (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2014 – 23 K 4629/12 –, juris).

21

Nach dem vom Beklagten im Widerspruchsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten des Dr. X vom 21. Januar 2016 fehlt es an den beschriebenen Erstattungsvoraussetzungen. Danach ist das Mittel Olivenblattextrakt nicht geeignet und also nicht notwendig und angemessen zur Behandlung der dienstunfallbedingten chronischen Lyme-Borreliose des Klägers und die Rechnung des Heilpraktikers F. steht insgesamt nicht im notwendigen kausalen Zusammenhang mit den Dienstunfallfolgen.

22

Das Gericht hat keine Bedenken gegen die Verwertung des Sachverständigengutachtens im gerichtlichen Verfahren, da es inhaltlich schlüssig und frei von Widersprüchen ist. Der Sachverständige ist u.a. Facharzt für Neurologie, er hat den Kläger untersucht und die Vorbefunde mit einbezogen. Dem Mittel Olivenblattextrakt als Phytotherapeutikum werden nach den nachvollziehbar begründeten Feststellungen des Gutachters zwar antibiotische, antimykotische und antiparasitäre Wirkungen zugeschrieben, es ist aber nicht wissenschaftlich anerkannt zu einer wirksamen Behandlung der Borreliose-Infektion, auch nicht im hier vorliegenden Spätstadium mit den einhergehenden gesundheitlichen Beschwerden. Dazu verweist der Gutachter vielmehr auf die mögliche Standardbehandlung mit unterschiedlichen Antibiotika.

23

Der Kläger hat diese Feststellungen des Gutachters inhaltlich nicht substantiiert angegriffen. Der von ihm vorgelegten Abhandlung „Olivenblattextrakt in der Praxis“ aus dem Fachmagazin für Komplementärmedizin CO.med ist nicht zu entnehmen, dass ein allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweis vorliegt zur medizinischen Wirksamkeit des Mittels. Der Beklagte führt zutreffend aus, dass der Nachweis einer allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung nur durch qualifizierte Studien und Wissenschaftler zu führen ist. In der Abhandlung von Marcus Stanton wird lediglich ausgeführt, Olivenblattextrakt könne u.a. bei Borreliose verwendet werden. Die Anwendung sei selbstverständlich nicht direkt vergleichbar mit einer antibiotischen Therapie, dennoch außerordentlich wirksam. Sie eröffne neue Möglichkeiten in der ganzheitsmedizinischen Therapie. Die praktische Anwendung sei unabdingbar, um die Effekte in vivo zu erfahren.

24

Ergänzende Internetrecherchen des Gerichts hierzu bestätigen das Ergebnis des eingeholten Gutachtens: Danach liegen erst wenige systematische Forschungsdaten und so gut wie keine klinischen Studien am Menschen zur der Anwendung von Olivenblättern und ihren Inhaltsstoffen vor. Das Olivenblatt sei zur Selbstbehandlung seit 1995 im Handel und erste Anwendungsstudien mit Menschen fielen ernüchternd aus. Olivenblattextrakt verbessere möglicherweise entzündliche Gelenkerkrankungen wie Arthritis oder abnutzungsbedingte Arthrose. Mit den kommerziell erhältlichen Olivenblattextrakten könne sich jeder selbst behandeln, stattdessen könne man aber Olivenöl und Oliven im Rahmen einer ausgewogenen und gesunden Ernährung zu sich nehmen, da auch sie wertvolle Nährstoffe liefern und leicht erhältlich seien (vgl. http://www.naturheilt.com/heilpflanzen/olivenblattextrakt.html, Recherche vom 14. Juli 2017). Diese Ausführungen sprechen ebenso wie allgemein zugängliche Herstellerinformationen zudem dafür, dass es sich bei dem Produkt Olivenblattextrakt um ein Nahrungsergänzungsmittel handelt (vgl. z.B. http://www.vitalabo.de/dr-ehrenberger/olivenblattextrakt#t0, Recherche vom 14. Juli 2017). Nahrungsergänzungsmittel sind indessen im Katalog der dienstunfallrechtlich erstattungsfähigen Heilmittel gemäß § 43 LBeamtVG, § 3 HeilVfv nicht genannt; daraus ergibt sich im Übrigen die fehlende Erstattungsfähigkeit der weiteren, mit Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 2014 abgelehnten Mittel RechtsRegulat und MSM, wogegen sich der Kläger auch nicht wendet.

25

Zweifel an der notwendigen speziellen Sachkunde des Gutachters Dr. X bestehen nicht. Dass möglicherweise auch der im Gerichtsverfahren 1 K 463/13.NW beauftragte Sachverständige Dr. B. zur Begutachtung geeignet gewesen wäre, ändert nichts an dem schlüssigen Inhalt und Ergebnis des eingeholten Gutachtens des Dr. X. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, über welche besseren Erkenntnisse Dr. B. als Spezialist für Borrelioseerkrankungen gegenüber Dr. X verfügen könnte, um die hier maßgeblichen Fragen zu beantworten. Dabei ist nämlich zu sehen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Diagnose oder die Feststellung von Krankheitsfolgen der chronischen Lyme-Borreliose geht, sondern um die Stellungnahme zur medizinischen Wirksamkeit des auf dem Markt frei erhältlichen Mittels Olivenblattextrakt. Diese Frage kann unabhängig vom Vorliegen einer Borrelioseerkrankung beantwortet werden, nachdem das Olivenblattextrakt ausweislich der Herstellerangaben und der vom Kläger vorgelegten Abhandlung einen unspezifischen, nicht auf die Borreliose zugeschnittenen Anwendungsbereich haben soll. Für eine gegenbeweisliche Anhörung des Dr. B. durch das Gericht besteht mithin keine Veranlassung.

26

Dem weiteren Ergebnis des Gutachtens, dass die Rechnung des Heilpraktikers F. vom 6. Dezember 2012 in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Dienstunfall steht, und der hierzu von Dr. X angeführten Begründung ist der Kläger mit der Klage nicht entgegengetreten; gegen diese Feststellungen sind auch sonst keine Bedenken erkennbar.

27

Der Beklagte hat – seiner gesteigerten Fürsorgepflicht im Dienstunfallrecht entsprechend – für den Einzelfall des Klägers ein Sachverständigengutachten veranlasst, ob die alternative Heilbehandlung mit dem Olivenblattextrakt aufgrund der Komplexität des Krankheitsbilds des Klägers infolge der Lyme-Borreliose erstattungsfähig ist. Das Gutachten des Dr. X hat dies, wie ausgeführt, schlüssig verneint. Weitergehende Ansprüche des Klägers folgen aus der Fürsorgepflicht des Beklagten nicht, diese wird im Dienstunfallrecht nämlich durch die einschlägigen gesetzlichen Regelungen konkretisiert. Eine lebensbedrohliche, anderweitig nicht (mehr) therapierbare Erkrankung oder ein Eingriff in den Kernbereich der Fürsorgepflicht wegen existenzbedrohender finanzieller Belastungen steht hier nicht im Raum. Der vom Kläger hervorgehobene bessere Erfolg des Olivenblattextrakts und die im Vergleich zur herkömmlichen Behandlung mit Antibiotika geringeren Nebenwirkungen können nicht darüber hinweghelfen, dass der Dienstherr im Rahmen der Dienstunfallfürsorge keine Kosten für Produkte erstatten muss, die nach allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Behandlung der Erkrankung nicht wirksam sind.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

29

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO.

30

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.004,35 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Heilverfahren umfasst

1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
3.
die notwendigen Krankenhausleistungen,
4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen,
5.
die notwendige Pflege (§ 34),
6.
die notwendige Haushaltshilfe und
7.
die notwendigen Fahrten.

(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.

(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.

(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.

(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

(1) Notwendig sind die von einer Ärztin oder einem Arzt, einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker durchgeführten oder verordneten Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Folgen des Dienstunfalls zu beseitigen oder zu lindern. § 6 Absatz 4 der Bundesbeihilfeverordnung gilt entsprechend.

(2) Für die wirtschaftliche Angemessenheit gilt § 6 Absatz 5 und 6 der Bundesbeihilfeverordnung entsprechend, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Angemessenheit kann über die im Beihilferecht getroffenen Begrenzungen hinausgegangen werden. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(4) Über die Notwendigkeit der Maßnahmen und über die wirtschaftliche Angemessenheit der Aufwendungen entscheidet die Dienstunfallfürsorgestelle.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.