Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 21. Sept. 2015 - 9 K 856/15.A
Gericht
Tenor
Das von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärte Verfahren wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens als Gesamtschuldner.
1
G r ü n d e
2I. Nachdem die Beteiligten – die Beklagte durch an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Münster gerichtete allgemeine Erklärung vom 26. Januar 2015 (Az.: M21-9221-2015) - das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hatte das Gericht das Verfahren durch Beschluss entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
3II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161, 159 Satz 2 VwGO. Gemäß § 161 Abs. 3 VwGO fallen in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Diese Norm ist nur anwendbar, wenn der Kläger die Untätigkeitsklage nach Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO erhoben hat.
4Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 161 VwGO Rn. 225.
5Der Kläger kann dann nicht mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen, wenn die Beklagte einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hatte und dem Kläger dieser Grund bekannt war oder bekannt sein musste.
6Vgl. Wysk, in: Wysk, VwGO, 1. Aufl. 2011, § 161 VwGO Rn. 50.
7In allgemeiner Hinsicht gilt grundsätzlich, dass, sofern sich eine Behörde kurzfristig mit einer besonderen Geschäftsbelastung konfrontiert sieht, dies auf der einen Seite einen zureichenden Grund im Sinne der Norm darstellt, auf der anderen Seite jedoch eine permanente Arbeitsüberlastung einer Behörde keinen zureichenden Grund darstellt, da es in einem solchen Fall Aufgabe des zuständigen Ministeriums bzw. der Behördenleitung ist, für eine hinreichende personelle Ausstattung zu sorgen und/oder in anderer Weise entsprechende organisatorische Maßnahmen zur Bewältigung des Arbeitsanfalls zu treffen.
8Vgl. Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 161 VwGO Rn. 52; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 161 VwGO Rn. 228.
9Um darüber hinaus die Frage des Vorliegens eines zureichenden Grundes speziell in asylrechtlichen Streitsachen zu beurteilen, ist in diesem Rechtsgebiet jedoch zuvörderst auf spezialgesetzlich
10vgl. dazu, dass im Asylrecht nicht auf die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO abgestellt werden kann, etwa Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 74 AsylVfG Rn. 62,
11normierte Fristen bzw. deren allgemeinen Rechtsgedanken zurückzugreifen. Sind diese Fristen gewahrt, so liegt in jedem Falle ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung vor; sind diese Fristen nicht gewahrt, so liegt ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung nicht vor.
12Art. 31 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und die Aberkennung des internationalen Schutzes (RL 2013/32/EU) normiert, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Prüfungsverfahren innerhalb von sechs Monaten nach förmlicher Antragstellung zum Abschluss gebracht wird (Abs. 3 UA 1); ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zu behandeln, so beginnt die Sechsmonatsfrist, sobald der für die Prüfung zuständige Mitgliedstaat gemäß jener Verordnung bestimmt ist, sich der Antragsteller im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet und er von der zuständigen Behörde betreut wird (Abs. 3 UA 2); die Mitgliedstaaten können die in dem vorliegenden Absatz festgelegte Sechsmonatsfrist um höchstens neun weitere Monate verlängern, wenn a) sich in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben b) eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen; c) die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Antragsteller seinen Pflichten nach Artikel 13 nicht nachgekommen ist (Abs. 3 UA 3). Art. 31 Abs. 5 RL 2013/32/EU regelt, dass die Mitgliedstaaten das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb einer maximalen Frist von 21 Monaten nach der förmlichen Antragstellung abschließen. Dem (bereits heranziehbaren) allgemeinen Rechtsgedanken dieser Vorschriften, die nach Art. 51 Abs. 2 RL 2013/32/EU bis zum 20. Juli 2018 in innerstaatliches Recht umzusetzen sind, ist zu entnehmen, dass ein Kläger grds. nach Ablauf von sechs Monaten nach förmlicher Asylantragstellung (ggf. unter Erfüllung der zusätzlichen Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 3 UA 2 RL 2013/32/EU) mit einer Bescheidung seines Antrages rechnen kann; beantragt jedoch – wie derzeit in der Bundesrepublik Deutschland –
13vgl. zur Entwicklung der Anzahl der Asylbewerber in der Bundesrepublik Deutschland: https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Statistik/Asyl/statistik-anlage-teil-4-aktuelle-zahlen-zu-asyl.pdf?__blob=publicationFile
14eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz, so verlängert sich diese Frist um weitere neun Monate auf dann insgesamt 15 Monate. Ein Kläger kann damit in Anbetracht der gegenwärtig bestehenden Situation – unbeschadet dessen, dass die Klage verwaltungsprozessrechtlich nach Ablauf von 3 Monaten zulässigerweise erhoben werden kann – i. S. v. § 161 Abs. 3 VwGO erst 15 Monate nach Asylantragstellung mit dessen Bescheidung rechnen. Dieser Umstand muss einem Kläger auch bekannt sein, da die Entwicklung der Asylantragszahlen in der Bundesrepublik Deutschland allgemeinkundig ist.
15Bestand objektiv ein zureichender Grund für die verzögerte Entscheidung der Behörde und kannte der Kläger diesen oder hätte er ihn kennen müssen, richtet sich die Kostenentscheidung nach den allgemeinen Vorschriften, im Falle der Hauptsachenerledigung also nach § 161 Abs. 2 VwGO, wonach das Gericht nach billigem Ermessen über die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entscheidet. Hat sich die Untätigkeitsklage durch eine nachträgliche Entscheidung zugunsten des Klägers erledigt, wird es nach dem Rechtsgedanken des § 156 VwGO regelmäßig billigem Ermessen entsprechen, dem Kläger die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
16Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 161 VwGO Rn. 236.
17Ausgehend von diesen Grundsätzen durften die Kläger i. S. v. § 161 Abs. 3 VwGO vorliegend nicht mit ihrer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen. Im Zeitpunkt der Klageerhebung lag ein zureichender Grund für die fehlende Bescheidung des Asylantrages der Kläger vor, der diesen auch bekannt sein musste. Der Asylantrag der Kläger datiert vom 3. Juni 2014. Die Kläger haben am 14. April 2015 und damit ca. 10 Monate nach Asylantragstellung Klage erhoben, so dass noch keine 15 Monate seit Antragstellung vergangen waren. Im Rahmen der dann zu treffenden Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO sind den Klägern, denen die Beklagte mit Bescheid vom 10. August 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte, nach dem Rechtsgedanken des § 156 VwGO die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.